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BUND-Position: Energieeffizienz im Wärme-und Strombereich · 2. Die Gebäude-Werterhaltungsversicherung 7 3. Ordungsrecht 8 4. Information und Qualifikation 16 5. Erfordernisse in

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Energieeffizienz im Wärme- und Strombereich

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2 BUNDposition Energieeffizienz

Zusammenfassung 3

Einleitung 4

Abschnitt I: Der Gebäudebereich 61. Potenziale und Zielsetzungen 62. Die Gebäude-Werterhaltungsversicherung 73. Ordungsrecht 84. Information und Qualifikation 165. Erfordernisse in den Kommunen und in der kommunalen Planung 18

Abschnitt II: Stromeffizienz 221. Ziele und Potenziale 222. Maßnahmen für standardisierbare Produkte 243. Maßnahmen zur Optimierung der Prozesse 294. Maßnahmender Öffentlichen Hand 30

Abschnitt III: Institutionen der Energieeffizienz 31Vorbemerkungen 31

1. Energiesparfonds 312. Organisation 34

Anhang 36

Fußnoten 37

Inhalt

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Eine dauerhafte Effizienzpolitik in Deutschlandbedarf einer Kontinuität der Rahmenbedingungen,damit Bürgerschaft, Handwerk, Wirtschaft und In -dus trie das nötige Vertrauen in die Energiewendeentwickeln und sich entsprechend engagieren. DerEnergie- und Klimafonds muss deshalb ausgebautund unabhängig von der Tagespolitik mit ausrei-chenden Mitteln versorgt werden.

In diesem Positionspapier unterbreitet der BUNDentsprechende Vorschläge zur Nutzungseffizienz imGebäude- und Strombereich. Bis 2050 müssen alleGebäude klimaneutral und ressourcenschonendmodernisiert sein. Zur Erreichung dieses Ziels schlägtder BUND – neben einer Reihe von Einzelvorschlä-gen – ein Maßnahmendreieck vor: Für alle Gebäu-de wird ein langfristiger Stufenplan zur Moderni-sierung erstellt, dessen Realisierung mittels einerGebäude-Werterhaltungsversicherung finanziertwird. In den vermieteten Gebäuden werden diefinanziellen Lasten – gemäß ihren Vorteilen – gleich-ermaßen auf VermieterInnen, MieterInnen und Staatverteilt (sog. Drittelmodell). Darüber hinaus müssendie Kommunen in die Lage versetzt werden, ihrerPlanungspflicht auch im Energiebereich nachzukom-men.

Auch das Potenzial zur Stromeffizienz ist erst zumkleineren Teil ausgeschöpft worden, so dass für dieherkömmlichen Stromanwendungen wesentlich ehr-geizigere Zielsetzungen als die Bundesziele ins Augegefasst werden müssen. Bei den Einzelgeräten mussdas Top-Runner-Prinzip konsequent durchgesetztwerden. Die Effizienzpotenziale vor allem in kleine-ren und mittleren Betrieben müssen systematischermittelt und die Optimierung der Prozesse nacheinem Effizienzfahrplan nach und nach umgesetztwerden.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss miteiner entsprechenden Verminderung des Primär-energieverbrauchs Hand in Hand gehen, soll dieEnergiewende ein ökologischer und ökonomischerErfolg werden und dabei zunehmend Akzeptanzgewinnen. Denn nur auf Basis eines mindestens umdie Hälfte reduzierten Primärenergieverbrauchs lässtsich die künftige Energieversorgung mittels erneu-erbarer Energien naturverträglich, ressourcenscho-nend, sicher und relativ kostengünstig realisieren.Es ist deshalb essentiell, für unsere weitere ökologi-sche, soziale und wirtschaftliche Entwicklung sofortmit der kontinuierlichen und nachhaltigen Nutzungunserer zahlreichen, noch vorhandenen, Effizienz-potenziale zu beginnen.

Die Bundesregierung hat sich entsprechende Zielegesetzt: So soll der Primärenergieverbrauch bis zumJahr 2020 um 20 % (gegenüber 2008) vermindertwerden, bis zum Jahr 2050 um 50 %. Der Strom-verbrauch soll sich bis 2020 um 10 % und bis 2050um 25 % verringern.

Zwischen diesen Zielen, die zudem bisher lediglichAbsichtserklärungen sind und den dazu unternom-menen Maßnahmen herrscht jedoch eine große Dis-krepanz. Der BUND fordert die Bundesregierung auf,diese Ziele als verbindlich zu erklären und ambitio-niert weiterzuentwickeln, eine seriöse Strategie zurUmsetzung zu entwickeln und diese umgehend unddauerhaft mit geeigneten Maßnahmen in die Tatumzusetzen.

Eine unabhängige Institution sollte die einzelnenMaßnahmen und Instrumente koordinieren undgewährleisten, dass die Ziele erreicht werden. Dievielfältigen Aufgaben der Effizienzwende rechtfer-tigen eine eigene Institution, deren Befugnis überdie der jetzigen Bundesstelle für Energieeffizienzhinausgehen muss.

Zusammenfassung

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erneuerbaren Energien in Anlagen werden Kapital,Material und Flächen benötigt, knappe Ressourcen,die anschließend bei jedem Einzelnen und in derVolkswirtschaft als Ganzes für andere Zwecke nichtmehr zur Verfügung stehen.

Deshalb ist auch bei hundertprozentiger Versorgungmittels erneuerbaren Energien immer darüber nach-zudenken, wie die nach wie vor knappe Energie ameffizientesten genutzt werden kann. Dazu ist –neben Kapital – technische, wirtschaftliche undsoziale Intelligenz gefragt. Diese Intelligenz ist ein,wenn nicht der entscheidende „Produktionsfaktor“in einer modernen Volkswirtschaft. Sie gilt es ver-stärkt zu nutzen, um die Energiewende erfolgreichzu gestalten.

Die oben erwähnten Probleme – Klimawandel,Umweltschäden und Nukleartechnik – sind welt-weiter Natur, das heißt, über kurz oder lang stehenalle Volkswirtschaften vor der Frage, wie sie eineumwelt-freundliche und ausreichende Energieinfra-struktur ohne fossile oder nukleare Energieträger fürihre BürgerInnen gewährleisten können. Energie -effizienz wird für alle künftig die wichtigste „Ener-giequelle“ werden. Zu diesem Schluss kommt auchdie Internationale Energieagentur: „Indeed, thedegree of global investment in energy efficiency andthe resulting energy savings are so massive that theybeg the following question: Is energy efficiency notjust a hidden fuel but rather the world’s first fuel?“1

Die Steigerung der Energieeffizienz ist nicht nur ein„Muss für die Energiewende“, sondern auch „einWachstumsimpuls für die Wirtschaft“2, wie verschie -de ne Studien zeigen. Könnte die Stromeffizienzjährlich um 2,6 % gesteigert werden, würden bis2050 jährlich sechs bis sieben Mrd. € eingespart wer-den3, – ganz abgesehen vom geminderten Res-sourcenverbrauch und geringeren CO2-Emissionen.

Warum Energieeffizienz immer noch einThema ist und weiterhin ein Thema bleibenwirdIn der Öffentlichkeit wird die Energiewende allzuoft nur mit dem Ausbau der erneuerbaren Energiengleichgesetzt. Dabei wird nicht beachtet, dass sichdie künftige Energieversorgung mittels erneuerba-rer Energien nur auf der Basis eines erheblichen,mindestens um die Hälfte reduzierten Primärener-gieverbrauchs sicher, ressourcenschonend, natur-verträglich und relativ kostengünstig realisieren lässt.Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss miteiner entsprechenden Verminderung des Primär-energieverbrauchs Hand in Hand gehen, soll dieEnergiewende ein ökologischer und ökonomischerErfolg werden und dabei zunehmend Akzeptanzgewinnen.

Industrialisierung und Wirtschaftswachstum erschie-nen in den letzten zwei Jahrhunderten nur möglichdurch den massiven und immer weiter ansteigen-den Einsatz von fossilen, später auch nuklearenEnergieträgern; eine Philosophie, die in vielen Köp-fen heute noch präsent ist. Der dramatisch fort-schreitende Klimawandel, der nicht mehr tolerier-bare Anstieg der Schadstoff- und CO2-Emissionenund die mit unabsehbaren Gefahren verbundeneNukleartechnik erfordern jedoch eine grundsätzli-che Wende.

„NegaWatt statt MegaWatt“, so hatte es AmoryLovins bereits in den achtziger Jahren des letztenJahrhunderts auf einen griffigen Slogan gebracht.

Die Energiewende erschöpft sich also nicht im simp-len Ersatz der fossilen und nuklearen Energieträ-gersysteme durch Anlagen zur Nutzung erneuerba-rer Energien. Die grundsätzlich nicht-erschöpflicheVerfügbarkeit von erneuerbaren Energien darf nichtzu dem Gedanken verführen, Energie stehe nun-mehr grenzenlos zur Verfügung. Zur Nutzung der

Einleitung

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Europäische Union und Bundesregierung habenWegmarken zur Energieeffizienz gesetzt: Nach derEU-Energieeffizienz-Richtlinie4 soll sich der Primär -energieverbrauch in der EU bis zum Jahr 2020 um20 % gegenüber dem prognostizierten Verbrauchvermindern. Bis zum Jahr 2050 soll der Primärener-gieverbrauch nach dem Willen der Bundesregierungum 50 % (gegenüber 2008) reduziert werden. DerStromverbrauch soll sich bis 2020 um 10 % und bis2050 um 25 % verringern5.

Diese Ziele werden sich nur dann erreichen lassen,wenn der Gebäudebestand energetisch umfassendmodernisiert wird, die Nutzung der Elektrizität syste -ma tisch auf Effizienz „getrimmt“ und das Effizienz -prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung bei der Elektrizi -täts erzeugung in einem wesentlich stärkeren Umfangals bisher durchgesetzt wird.

Trotz technisch möglicher Maßnahmen und wirt -schaft lich umsetzbarer Potentiale sind bisher sowohldie Wärmeeffizienz im Gebäudebereich, die Stro-meffizienz als auch die Kraft-Wärme-Kopplung nichtim erforderlichen Ausmaß genutzt worden.

Seit vielen Jahren weist der BUND auf die erforder-lichen Ziele und die nutzbaren Potenziale hin undhat eine Fülle von Vorschlägen unterbreitet. Im Fol-genden werden Strategien und Maßnahmen für dieNutzungseffizienz im Wärme- und den Strombe-reich vorgestellt. Vorschläge zur Umwandlungseffi-zienz – Kraft-Wärme-Kopplung – werden an ande-rer Stelle folgen.

Die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichenUntersuchungen zum Klimawandel erfordern einunverzügliches und entschlossenes Handeln von EUund Bundesregierung für eine schnelle und erfolg-reiche Energiewende, deren wesentlichen Säulenneben dem Ausbau der erneuerbaren Energien ebenEnergieeffizienz und Energiesparen sein müssen.

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Abschnitt I: Der Gebäudebereich

1. Potenziale und ZielsetzungenZur Nutzung der Gebäude – Wohngebäude undNichtwohngebäude – wird Energie zur Bereitstel-lung von Raumwärme, Warmwasser, Beleuchtung,Kühlung und Lüftung benötigt, die beiden letztenFunktionen (bisher) hauptsächlich in Nichtwohnge-bäuden.

Für die Nichtwohngebäude liegen keine zuverlässi-gen statistischen Angaben über Zahl, Art der Nut-zung, energetischer Zustand usw. vor. Der Bestand anNichtwohngebäuden wird auf etwa 1,5 bis 1,7 Mio.Gebäude geschätzt. Er ist von der Art der Nutzungsehr viel heterogener als der Wohngebäudebestand;man kann aber von einem erheblichen Effizienzpo-tenzial ausgehen6.

Zwei Fakten verdeutlichen das Effizienzpotenzial imWohngebäudebereich: 2011 gab es in Deutschlandrund 18,2 Mio. Wohngebäude mit etwa 41 Mio.Wohnungen. Circa 68 % dieser Wohnungen befin-den sich in Gebäuden, die vor 1979 errichtet wur-den, also bevor nennenswerte energetische Anfor-derungen an die Bauteile für den Neubau erlassenwurden. Rund 43 % der Wohnungen wurden zwi-schen 1949 und 1978 errichtet, gehören also zu demenergetisch und bauphysikalisch schlechtestenBestand. 9,3 Mio. Wohnungen in Mehrfamilien-häusern und 5,8 Mio. Wohnungen in Ein- und Zwei-familienhäusern wurden in dieser Zeit gebaut7.

Etwa 35 % des Endenergieverbrauchs werden fürRaumheizung und Warmwasserbereitung aufge-wandt8; private Haushalte wendeten 2011 circa 82 % ihres Energieverbrauchs für Heizen und Warm-wasser auf9.

Die wirtschaftlichen Maßnahmen, um etwa die Hälf-te dieses Verbrauchs einsparen zu können, sindbekannt und erprobt10. Trotz inzwischen jahrzehn-telanger, umfangreicher Beratungs- und Förderpro-

gramme ist die jährliche energetische Modernisie-rungsquote, das heißt, derjenige Anteil am Gebäu-debestand, der energetisch modernisiert wird, seitJahren ungenügend. Die Rate wird auf derzeit rund1 % des Gebäudebestands pro Jahr geschätzt11; not-wendig zur Erreichung der Effizienzziele wären biszu 3 % pro Jahr.

Die Bundesregierung sieht die Energieeffizienz als„zweite Säule einer nachhaltigen Energiewende“ undstrebt bis 2050 einen „nahezu klimaneutralenGebäudebestand“ an12. In der Koalitionsvereinba-rung und in ihrem Bericht über die langfristige Stra-tegie zur Mobilisierung von Investitionen in die Re-novierung des nationalen Gebäudebestands13 sprichtsie von einem (noch zu erstellenden) „langfristigenSanierungsfahrplan“. Die in beiden Schriften ange-zeigten Maßnahmen gehen aber über die bisheri-gen Instrumente und Maßnahmen und deren mode-rate Weiterentwicklung nicht hinaus. Es ist (noch)nicht zu erkennen, mit welchen Maßnahmen dieBundesregierung den „Modernisierungsstau“ auflö-sen und das im Gebäudebereich noch verborgeneEffizienzpotenzial adäquat aktivieren will14.

Mit der bisherigen Strategie und den Maßnahmenlassen sich die ehrgeizigen Ziele jedenfalls nichterreichen. Zu diesem Schluss kommt die Experten-kommission zum Monitoring-Prozess „Energie derZukunft“ in ihrer Stellungnahme zum zweiten Moni-toring-Bericht der Bundesregierung für das Berichts-jahr 2012. Sie weist den Effizienzmaßnahmen imGebäudebereich die erste Priorität zu15.

Die folgenden Strategien und Maßnahmen für denGebäudebereich, die der BUND vorschlägt, sind aufdie lange Wegstrecke bis 2050 ausgelegt und soll-ten sofort beginnen. Zusammen erlauben sie sozi-alverträgliche Lösungen und beziehen zudem dieVerflechtungen des Gebäudebereichs mit dem Woh-nungswesen und dem Städtebau mit ein. Die meis-

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ten BUND-Forderungen wurden bereits anläss-lich von Stellungnahmen zu Gesetzesänderun-gen und in eigenen Positionen sowie in Gut-achten veröffentlicht16. Dazu treten einige neueergänzende Vorschläge. Vorliegend stehen eini-ge für uns zentrale bundespolitische Vorschlägeim Zentrum.

2. Die Gebäude-Werterhaltungs-versicherung

Das Ziel des klimaneutralen Gebäudebestands17

bis zum Jahr 2050 ist nicht verhandelbar, wenndie Energiewende erfolgreich vonstatten gehensoll. Die langfristigen Zielsetzungen der Ener-giewende insgesamt, die erheblichen Anstren-gungen, die zur Ausschöpfung der Potenzialenotwendig werden, machen deutlich, dass esnicht nur gilt, einen langen Weg zu beschreiten,sondern dass dabei kontinuierlich und konse-quent Schritt für Schritt unternommen undzudem heute damit begonnen werden muss. Einverzögerter oder halbherziger Beginn und/oderlängere „Pausen“ lassen die zu unternehmendenMaßnahmen für jeden einzelnen und für dieVolkswirtschaft insgesamt zu einem enorm ho-hen Berg anwachsen, der dann nur mit gesell-schaftlichen Verwerfungen und kaum zu bewäl-tigenden Folgekosten abgetragen werden kann.Das kann nicht in unserem Interesse sein.

Theoretisch sehen viele BürgerInnen ein, dasserhebliche Maßnahmen notwendig werden, umden Klimawandel zumindest anzuhalten. Prak-tisch wird der Klimawandel aber noch nicht rea-lisiert18, und der Zeitpunkt 2050 für die gesetz-ten Ziele erscheint noch fern. Deshalb werdenverfügbare Mittel eher für andere, naheliegendeZwecke verwendet und eher nicht in Effizienz-maßnahmen investiert.

Das Problem ist mit der Altersvorsorge vergleich-bar19. Auch hier sind viele (kleine) Teilschritte not-wendig, mit denen rechtzeitig, das heißt schon inrelativ jungen Jahren, begonnen werden muss. DieMenschen neigen allerdings dazu, diese Vorsorge zuverschieben; langfristige Vorausschau und –planung– über ein ganzes Leben hinweg – ist generell kei-ne allgemeine Verhaltensweise.

Hier kommt der Staat ins Spiel. Eine seiner zentra-len Aufgaben besteht darin, diese langfristige Vor-sorge zu planen, zu organisieren und ihr Kontinui-tät zu verleihen. Im Fall der Altersvorsorge hat erdies mittels der gesetzlichen Rentenversicherunggetan: Jeder abhängig Beschäftigte muss in dieseVersicherung eintreten und regelmäßig Beiträge zah-len. Im Alter erhält er dafür in Form der Rente einentsprechendes Äquivalent.

Die Energiewende ist strukturell mit dem Problemder Altersvorsorge vergleichbar:• Der Zielpunkt liegt (noch) in weiter zeitlicher Fer-ne.

• Wenn das Ziel nicht erreicht wird, drohen, abge-sehen von den gesellschaftlichen und volkswirt-schaftlichen Auswirkungen, auch für das indivi-duelle Eigentum Gefahren und Entwertung.

• Mangels Vorausschau werden viele Eigentü mer-Innen nicht rechtzeitig die notwendigen Maß-nahmen ergreifen.

• Die (investiven) Aufwendungen für die Gebäude-modernisierung können einen erheblichen Betragausmachen und zum gegebenen Zeitpunkt nichtoder nicht vollständig aus dem laufenden Ein-kommen finanziert werden.

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Der BUND schlägt die Einführung einer „Werterhaltungs“-Versicherung für den Gebäudebestand vor.Ziel ist, die bestehenden Gebäude rechtzeitig undplanmäßig modernisieren zu können, damit ihr Wertlangfristig erhalten werden kann, ohne dass dies dieEigentümerInnen in finanzielle Bedrängnis bringt.Zu dieser Versicherung müssten grundsätzlich alleGebäudeeigentümerInnen, deren Gebäude bis zurEinführung des Passivhaus-Standards im Neubauerrichtet worden sind oder noch werden, verpflich-tet werden20.

Grundlage ist der individuelle Sanierungsfahrplanfür das Gebäude21. Daraus ergeben sich die Moder-nisierungszeitpunkte und errechnen sich die zu leistenden Summen. Darauf zahlen die Eigentüme-rInnen regelmäßig ihre Beiträge ein. Wenn der Zeit-punkt für den jeweiligen Modernisierungsschrittgekommen ist, stellt die Versicherung das Kapitalfür die Investition bereit22.

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Pflichtund Anreiz zu schaffen, sollten die Beiträge zurGebäude-Werterhaltungsversicherung steuerlichabsetzbar sein, und der Staat sollte einen jährlichenZuschuss zur Versicherung geben23. Insbesonderedie steuerliche Abschreibungsmöglichkeit bringt zumAusdruck, dass es sich hier gleichermaßen um einegesellschaftliche und individuelle Aufgabe handelt,um die sich BürgerInnen und Staat gemeinsam küm-mern.

Die nähere Ausgestaltung der Gebäude-Werterhal-tungsversicherung bedarf noch einer detailliertenAusarbeitung und Diskussion. Die hier dargestellteAusführung ist daher als ein erster Impuls zu ver-stehen.

3. OrdnungsrechtDas Ordnungsrecht ist der Rahmen, innerhalb des-sen die privaten InvestorInnen und die Wirtschaftihre Entscheidungen treffen. Damit diese Entschei-dungen in der gewünschten Richtung und dem ge-wünschten Umfang getroffen werden und möglichstgeringe unerwünschte Nebenwirkungen zeitigen,müssen die Vorschriften in sich konsistent und aufmittlere und lange Sicht angelegt sein. Die verschie -denen Zielsetzungen müssen angemessen abgewo-gen worden sein und für Bürgerschaft und Wirt-schaft nachvollziehbar und transparent sein. Auchdie wesentlichen Begriffe müssen klar, einheitlichund verbindlich geregelt sein. Weder das Energie-sparrecht noch die Mietgesetzgebung als die wesent-lichen Rechtsgebiete für Energieeffizienz im Gebäu-debereich erfüllen diese Anforderungen bislang.

3.1 Energiesparrecht Der Kern des Energiesparrechts sind das Energie-einsparungsgesetz (EnEG)24 und seine Verordnun-gen, die Energieeinsparverordnung (EnEV)25 und dieHeizkostenverordnung26. Das Erneuerbare EnergienWärme Gesetz (EE WärmeG)27 gehört von seinemInhalt ebenfalls zum Energiesparrecht, da es sich mitder Anlagentechnik im Gebäude befasst. Aus Grün-den der Übersichtlichkeit und der Akzeptanz solltedas EE WärmeG deshalb in das EnEG und in dieEnEV integriert werden, damit die Anforderungenan den baulichen Wärmeschutz und die Anlagen-technik in Gebäuden in einem Gesetz bzw. einer Ver-ordnung zu finden sind.

Um dies zum Ausdruck zu bringen, sollten Energie-einsparungsgesetz (im Folgenden „Gesetz“) undEnergieeinsparverordnung (im Folgenden „Verord-nung“) umbenannt werden, zum Beispiel in „Gesetz(bzw. Verordnung) zur Energieeffizienz und erneu-erbare Energien im Gebäude“ oder in „Gesetz (bzw.Verordnung) zum Klimaschutz im Gebäude“.

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3.1.1 BegrifflichkeitenKlare und auch für die BürgerInnen verständlicheBegriffe sind eine wesentliche Voraussetzung für dieAkzeptanz der Gesetze und Verordnungen sowiederen Inhalte. Die wesentlichen Begriffe sollten imGesetz28 verankert werden.

Dies beginnt mit dem Begriff der „Energieeffizienz“.Es muss der Energiefluss von der Energiegewinnungbis zur letztendlichen Verwendung einbezogen wer-den29, also von der Primärenergiegewinnung bis zurEnergiedienstleistung. Dann erst wird verständlich,warum Geräte wie Wärmepumpen mit einem spar-samen Endenergieverbrauch nicht automatisch„energieeffizient“ arbeiten. Und auch die Rolle derWärmedämmung wird klar: Sie reduziert den Auf-wand, um die gewünschte Energiedienstleistung –die warme Wohnung – bereitzustellen.

Ein weiterer zentraler Begriff des Energiesparrechtsist die wirtschaftliche Vertretbarkeit. Nach §5 Abs.1 Satz 2 EnEG sind Anforderungen dann wirt-schaftlich vertretbar, „wenn generell die erforderli-chen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nut-zungsdauer durch die eintretenden Einsparungenerwirtschaftet werden können“. Diese Formulierungbedarf der Präzisierung. Die „erforderlichen Aufwen-dungen“ dürfen nur den Mehraufwand erfassen, derüber die sowieso notwendige Instandhaltung hin-ausgeht. Da die Nutzungsdauern der Maßnahmenmindestens 15 bis 20 Jahre umfassen, ergibt die„Einfrierung“ der Brennstoffpreise auf das heutigePreisniveau ein schiefes Bild; es sollte also eine künf-tige Steigerung der Brennstoffpreise – über die Infla-tionsrate hinaus – mit einberechnet werden30. Diesist zwar heute schon möglich, teilweise wird es auchpraktiziert; die Klarstellung im Gesetz würde jedochin der Praxis zu einer einheitlichen Berechnungs-methode führen.

In der Änderung des EnEG 2013 wurde der Begriffdes „Niedrigstenergiegebäudes“ nach der Vorlageder EU-Gebäude-Richtlinie31 eingeführt. Damit wirdder Begriffs-Wirrwarr um energieeffiziente Gebäu-de weiter vergrößert. Für Gebäude mit einem sehrniedrigen Energiebedarf hat sich der Begriff „Pas-sivhaus“ zusammen mit dem Kriterium „Heizener-giebedarf kleiner als 15 kWh pro qm und Jahr“ be-währt und ist europaweit eingeführt. Er solltedeshalb nicht von immer neuen (und interpretati-onsbedürftigen) Schlagworten verdrängt werden.

3.1.2 Nationaler und individueller Sanierungsfahr-plan für den Gebäudebestand

Wenn das ehrgeizige Ziel eines „nahezu klimaneu-tralen“ Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 er-reicht werden soll, ist ein langfristiger „Sanierungs-fahrplan“ sowohl volkswirtschaftlich als auch fürjedes einzelne Gebäude unumgänglich. Die EU-Energieeffizienz-Richtlinie fordert folgerichtig vonden Mitgliedstaaten eine „langfristige Strategie zurMobilisierung von Investitionen in die Renovierungdes nationalen Bestands an sowohl öffentlichen alsauch privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden“ (Arti-kel 4).

Grundlage eines solchen nationalen Plans für denGebäudebestand ist eine solide Datenbasis, die lau-fend aktualisiert werden muss. Diese Mindestdatensind notwendig:

• Gebäudebestand und Entwicklung nach einer überdie Zeit festen Gebäudetypologie, differenziertnach Wohn- und Nichtwohngebäuden, derenBaujahre, Größe und Art der Nutzung; Eigentü-mer- und Mieterstrukturen; Wärmeschutz, Hei-zungsanlagen, eingesetzte Energieträger; Neubau,Abriss, Sanierungen; Technologien- und Markt-entwicklung von Baustoffen und Wärmeerzeu-gern; Nutzerverhalten, Baukultur,

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• CO2-Emissionen und Energieverbräuche im Ge -bäu de sektor, nach Anwendungsbereichen undSektoren

Über die Statistik hinaus muss der gesamtwirt-schaftliche Sanierungsfahrplan die Zielmarken set-zen, diejenigen Bereiche definieren, in denen öffent-liche und private Aktivitäten erforderlich werden unddie Rahmenbedingungen und politischen Maßnah-men benennen, mit denen die individuellen Aktivi-täten befördert werden sollen, also „Strategien undMaßnahmen, um kostenwirksame umfassende Reno -vierungen von Gebäuden anzuregen“ und insgesamt„eine zukunftsgerichtete Perspektive (entwickeln),um Investitionsentscheidungen von Einzelpersonen,Bauwirtschaft und Finanzinstituten zu lenken“, wiees die EU-Energieeffizienz-Richtlinie ausdrückt.

Die Richtlinie sieht weiterhin „die Ermittlung kos-tenwirksamer Renovierungskonzepte je nach Gebäu-detyp und Klimazone“ als erforderlich an. Diese„Renovierungskonzepte“ sollten so ausgestaltet sein,dass sie den GebäudeeigentümerInnen konkreteHilfe stellungen für die notwendigen Planungen vorOrt bereitstellen. Auch die HauseingentümerInnenmüssen zunächst ihre Gebäude kennen und einenÜberblick über die realistischen Modernisierungs-mögsie sich entschließen kann, tätig zu werden. Einlangfristiger „Stufenplan“32 für sein Gebäude solltedie Richtschnur für seine Aktivitäten sein. Aus-gangspunkt ist der Zustand des Gebäudes. Er wirdanhand einer über die Zeit festen Kategorisierung33

beschrieben sowie das Modernisierungspotenzialbeziffert. Die „Zielmarken“ (Zwischenziele) zur schritt-weisen Absenkung des Wärmebedarfs werden wie imNeubau als nicht zu überschreitender Primärenergie-bedarf definiert. In der Modernisie rungs strategie wer-den die erforderlichen Maßnahmen in die sowiesostattfindenden Moder nisie rungs zyklen34, ggf. übereinen längeren Zeitraum und unter Rücksicht auf diefinanzielle Leistungsfähigkeit der EigentümerInnen

eingebettet35. Kosten und Wirtschaftlichkeit der vor-geschlagenen Maßnahmen und die diesen gegen-überstehenden Einsparungen werden abgeschätzt.Weitere wichtige Bausteine des Konzepts sind diequalifizierte Begleitung der Planung und der Maß-nahme sowie die Qualitätssicherung nach Abschlussder Maßnahme.

Das Land Baden-Württemberg ist in seinem Entwurfzur Änderung des Landes-Erneuerbare-Wärme-Gesetzes36 einen (kleinen) Schritt in die richtige Rich-tung gegangen. Danach soll die Nutzungspflicht fürerneuerbare Energien, die beim Austausch oder demnachträglichen Einbau der Heizanlage im Gebäu-debestand entsteht, um ein Drittel gemindert wer-den können, wenn die EigentümerInnen einenSanie rungsplan für das Gebäude erstellen. EinePflicht zur Umsetzung dieses Plans besteht aller-dings nicht.

Der gesamtwirtschaftliche Sanierungsfahrplan soll-te im Gesetz, die Pflicht zum gebäudeindividuellenStufenplan in der Verordnung geregelt werden. AlsFrist für die Energieanalyse der Bestandsgebäudeund den Stufenplan sollte das Jahr 2018 festgelegtwerden. Bis zum Jahr 2030 sollten alle Bestands-gebäude ihren Wärmebedarf um mehr als die Hälf-te reduziert haben37. Wie es die Bundesregierunganstrebt, sollte im Jahr 2050 die Klimaneutralitätder Gebäude erreicht sein. Welche Maßnahmen imEinzelnen unternommen werden, verbleibt in derEntscheidungsfreiheit der HauseigentümerInnnen.Verpflichtend sollten nur die Zwischenziele und dasEndziel sein.

Eine derart langfristige rechtlich verpflichtende Fest-legung ist ungewohnt und unüblich. Sie greift weitin die Eigentumsrechte ein. Dennoch ist diese staat-liche Vorsorge wie erwähnt gerechtfertigt, da Kli-mawandel und Ressourcenknappheit auch das indi-viduelle Eigentum bedrohen und entwerten und die

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EigentümerInnen ohne diese Maßgaben dem in derRegel nicht rechtzeitig und ausreichend entgegen-wirken würden. Zusammen mit der Gebäude-Wer-terhaltungsversicherung würde ein „Paket“ für dieGebäudeeigentümerInnen geschnürt, dass ihnen dieSorge um ihre Immobilien weitgehend abnimmt. DieEigentümerInnen wissen, wann welche Modernisie-rungsschritte auf sie zukommen, und sie könnensich sicher sein, dass mittels der Gebäude-Werter-haltungsversicherung zu diesem Zeitpunkt auch dienotwendigen Mittel zur Verfügung stehen werden.Durch die Steuererleichterungen und die jährlichenZuschüsse ist er sich auch der Unterstützung desStaates gewiss.

3.1.3 Standards und EinzelanforderungenDie EU fordert in ihrer Gebäude-Richtlinie von denMitgliedstaaten, ab dem 31.12.2020 neue Gebäudenur noch als „Niedrigstenergiegebäude“ zuzulassen(Artikel 9 Abs. 1)38 und entsprechende Strategien zuunternehmen, um dieses Ziel zu erreichen. Die Bun-desregierung hat einen entsprechenden „Absicht-sparagrafen“ (§2 a) in das EnEG aufgenommen, abernoch keine weitere Konkretisierung vorgenommen.Der Passivhausstandard sollte für den Neubau spä-testens 2018 eingeführt werden39.

Die bisherigen energetischen Anforderungen an dieModernisierung von bestehenden Gebäuden in derEnEV repräsentieren nur einen Mindeststandard.Gerade unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten müs-sen diese Gelegenheiten, die ja oftmals nur im Ab -stand von Jahrzehnten kommen, besser als bishergenutzt werden. Die Anforderungen an die Moder-nisierungstiefe müssen deshalb auch im wohlver-standenen Interesse der EigentümerInnen auf einoptimales wirtschaftliches Niveau angehoben wer-den40.

Rund 75 % der etwa 20 Mio. Heizungsanlagen inDeutschland benötigen zu viel Energie. Jährlich wer-den 3 % der Anlagen ausgetauscht41; das wird demwirtschaftlichen Einsparpotenzial, das in der Hei-zungsmodernisierung steckt, in keiner Weise gerecht.Alle Heizungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1984eingebaut worden sind und damit 30 Jahre inBetrieb sind, sollten innerhalb einer bestimmten Fristaußer Betrieb gehen bzw. allenfalls noch als Bei-stellanlagen zu Kraft-Wärme-Kopplungsanlagengenutzt werden dürfen. Diejenigen Heizungsanla-gen über 100 kW Feuerungswärmeleistung, die vordem 1. Januar 1994 eingebaut worden sind, solltenauf ihre Effizienz überprüft werden. Dabei ist auchder Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung, Solarther-mie oder ggf. Abwärme zu prüfen. Entsprechendeweitere Termine sind in der Verordnung im Vorausanzukündigen.

Wirtschaftlich geboten ist auch der Austausch alterHeizungsumwälzpumpen in Verbindung mit demhydraulischen Abgleich der Heizkörper. Eine solcheVorschrift sollte ebenfalls in die Verordnung auf-genommen und der Vollzug zum 31. Dezember 2018terminiert werden.

Wie erwähnt, sollte das EE WärmeG in das Gesetzund die Verordnung integriert werden. Bei der Nut-zungspflicht sollte die Wärmeversorgung aus Anla-gen der Kraft-Wärme-Kopplung den erneuerbarenEnergien gleichgesetzt werden, also nicht nur „Er -satz maßnahme“ wie bisher sein.

Die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie42 verfügt inArtikel 13, dass die Mitgliedstaaten bis spätestenszum 31. Dezember 2014 „in ihren Bauvorschriftenund Regelwerken … vor(schreiben), dass in neuenGebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denengrößere Renovierungsarbeiten vorgenommen wer-den, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbarenQuellen genutzt wird.“ Die Pflicht, erneuerbare Ener-

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gien auch bei wesentlichen Renovierungen zu nut-zen, gilt bisher nur für öffentliche Gebäude (außerin Baden-Württemberg). Die Bundesregierung hates in das Belieben der Länder gestellt, weiter gehen-de Regelungen zu erlassen. Dies kann aber nicht dasletzte Wort sein; die verpflichtende Nutzung vonerneuerbaren Energien oder Anlagen der Kraft-Wär-me-Kopplung bei größeren Renovierungen musseinheitlich geregelt werden und sollte deshalb mög-lichst rasch in die Verordnung eingeführt bzw. derenEinführung verbindlich terminiert werden.

3.1.4 Reduzierung des Primärenergieeinsatzes als strikte Vorgabe

Mit dem Übergang von der Wärmeschutzverordnungund der Heizungsanlagenverordnung zur EnEV fand– zumindest für den Neubau – die grundsätzlicheAbkehr von bauteilbezogenen Anforderungen statt.Stattdessen wurde der Primärenergiebedarf als maß-gebliche Größe eingeführt, flankiert durch dieBegrenzung des Transmissionswärmebedarfs. Damitsteht das eigentliche Ziel klar vor Augen, und demBauherrn wird die größtmögliche Freiheit einge-räumt, wie er die Anforderung erfüllt.

Die Vorgaben wurden in den folgenden Änderun-gen der EnEV durch die Einführung verschiedenerKompensationsmöglichkeiten verwässert. So werdendie Anforderungen an die Wärmedämmung ge-senkt, wenn erneuerbare Energien genutzt werden.Dies gilt auch dann, wenn sie der Stromerzeugungdienen und damit zur Deckung des Wärmebedarfsnichts beitragen. Diese Abzugsmöglichkeit in § 5EnEV sollte ersatzlos gestrichen werden.

Bei der letzten Änderung der EnEV wurde der Pri-märenergiefaktor für Strom mit der Begründung ge-senkt, dass sich der Anteil an erneuerbaren Energienim sogenannten „Strommix“ erhöht habe, dieStromerzeugung im Durchschnitt also „effizienter“

geworden sei. Dies rechtfertigt aber keinen Bonusfür die Stromheizung; hier sollte weiterhin dieStromerzeugung aus fossil und nuklear betriebenenKondensationskraftwerken als Referenzfall mit demFaktor 3,0 gelten.

Das Verbot der Nachtstromspeicherheizung und dersukzessive Ersatz der bestehenden Anlagen, die kurz-zeitig in der EnEV 2009 eingeführt worden waren,2012 aber wieder gestrichen wurden, sollten unbe-dingt wieder eingestellt werden. Die Nachtstrom-speicherheizung stellt eines der ineffektivsten Heiz-systeme dar; sie eignet sich wegen ihrer mangelndenRegelbarkeit keineswegs als „Windenergiespeicher“,wie gelegentlich behauptet wird.

3.1.5 DenkmalschutzDenkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude miteiner schützenswerten Fassade43 werden immer nochgerne als Exempel benutzt, um die Unmöglichkeitund gar Schädlichkeit von bautechnischen Maßnah -men zu demonstrieren.

Es ist keine Frage, dass solche Besonderheitenberücksichtigt werden müssen. Aber dies steht einerEnergiebedarfssenkung auch für diese Gebäude nichtentgegen. Für begründete Ausnahmen sollten dieZielwerte des Energiebedarfs entsprechend angepasstwerden. Das sollte aber nicht der Pflicht entheben,für das betreffende Gebäude ein – denkmalgerech-tes – energetisches Modernisierungskonzept zuerstellen44.

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3.2 Mietgesetzgebung

3.2.1 BerechnungsgrundlagenDas sogenannte Mieter-Investor-Dilemma ist einesder hartnäckigsten Hindernisse, die der Realisierungdes vorhandenen Energiesparpotenzials entgegen-stehen. Die InvestorInnen müssen die Kapitalkostenfür die Modernisierung aufbringen, die MieterInnenprofitieren von den niedrigeren Energiekosten. Durchdas Mietrecht änderungsgesetz sind die Einspruchs-möglichkeiten der MieterInnen bei einer energeti-schen Modernisierung weiter eingeschränkt worden;die Überwälzung der Investitionskosten um 11 % aufdie Grundmiete wurde bestätigt.

Diese Mietrechtsänderung wird das Dilemma nichtauflösen, zudem auch die VermieterInnen Proble-me haben können, die notwendigen finanziellenMittel aufzubringen. Oftmals ist es nicht möglich,die elfpro-zentige Umlage vollständig der Mietezuzuschlagen, wenn das sozialverträgliche Mietni-veau oder die vom Mietspiegel vorgegebene Ober-grenze schon erreicht worden ist.

Hier bedarf es grundlegender Änderungen45. Diesbeginnt mit der klaren Definition der wirtschaftli-chen Vertretbarkeit (siehe oben) und der damit ver-bundenen Klärung, welche Kostenkomponenten zurenergetischen Modernisierung zu rechnen sind undwelche nicht. Weiterhin ist die „Einsparung“ fest-zu stellen. Es genügt hier nicht eine Annahme beiden Ausgangsberechnungen. Die Einsparung mussnachgewiesen werden, zum Beispiel, indem vorBeginn der Modernisierung und danach jeweils einEnergiebedarfsausweis erstellt wird.

Die elfprozentige Umlage ist zu hinterfragen. Dazuermuntert auch die EU-Energieeffizienz-Richtlinie46.Die 11% wurden in den siebziger Jahren anlässlichdes ersten EnEG festgelegt47 und werden seitdem –ungeachtet ständig wechselnder Zinsniveaus –

unverändert fortgeschrieben. Wenn diese Praxis –langfristig unveränderter Umlagesatz – beibehaltenwerden soll, wofür einiges spricht, so sollte von einerdurchschnittlichen Rendite der Wohnungsunter-nehmen und der Lebensdauer der Gebäude ausge-gangen werden. Unser Vorschlag ist, von 3,5 % Ren-dite48 und 25 Jahren Lebensdauer auszugehen,woraus sich eine Annuität von 6 % ergibt49. Dasergäbe auf der einen Seite eine ausreichende Ren-dite für die InvestorInnen, und auf der anderen Sei-te bliebe die Mieterhöhung für die MieterInnen imakzeptablen Bereich.

Auf diese Weise könnte der BUND-Vorschlag des„Drittelmodells“ umgesetzt werden: Erfahrungsge-mäß entfallen circa ein Drittel der Gesamtkosten aufdie Instandhaltung, wären also von VermieterInnenzu tragen. Von den restlichen reinen Modernisie-rungskosten sollten zwei Drittel mittels einer warm-mietneutralen und damit sozial verträglichen Miet-erhöhung von MieterInnen übernommen werden.Der restliche Betrag sollte als Förderung vom Staatbereitgestellt werden50.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Mietumlage alsseparater Aufschlag zur Miete festgelegt wird, da-mit sie nicht weiteren prozentualen Mieterhöhungs -schritten unterliegt.

3.2.2 Information der KäuferInnen und MieterIn-nenMit den fortschreitenden Jahren werden die ener-getischen Eigenschaften eines Gebäudes bzw. einerWohnung an Bedeutung gewinnen. Die Energie-preise werden in der Tendenz steigen51. Wenn dieo. a. vorgeschlagenen Maßnahmen verpflichtendwerden, schlagen der Sanierungsfahrplan und derStand der erforderlichen Modernisierungsmaßnah-men unmittelbar beim Kauf- bzw. Mietpreis zuBuche. KäuferInnen und MieterInnen benötigen

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deshalb sowohl zu Beginn als auch im Ablauf mög-lichst objektive und verständliche Informationenüber den Energiebedarf des Gebäudes bzw. der Woh-nung. Die dazu vorhandenen Instrumentarien Miet-spiegel, Energieausweis und Heizkostenabrechnungmüssen deshalb so ergänzt bzw. geändert werden,dass sie aufeinander aufbauen und die KäuferInnenbzw. MieterInnen, die in der Regel ja keine „Ener-gieexpertenInnen“ sind, dennoch in der Lage sind,die Angaben nachzuvollziehen und die richtigenSchlüsse daraus zu ziehen.

Mietspiegel sind ein Instrument für VermieterInnenund MieterInnen bzw. VerkäuferInnen und Käufe-rInnen, sich über die Situation vermieteter Woh-nungen und deren Preise in einer Stadt zu infor-mieren. Unbedingt gehört dazu die Aufnahmeenergetischer Größen in den Katalog der Kriterien.Ein solcher „ökologischer Mietspiegel“ wurde erst-mals Ende der 1990er Jahre durch das Institut Woh-nen und Umwelt (IWU) Darmstadt und die StadtFrankfurt am Main entwickelt52. Mittlerweile gibt eszahlreiche Mietspiegel mit energetischen Kompo-nenten, die allerdings diese Komponenten unter-schiedlich fassen.

Wiederum im Sinn der Transparenz für die Verbrau -cherInnen ist hier in der Verordnung eine allgemei-ne Regelung erforderlich. Die energetischen Beur-teilungskriterien sollten verpflichtender Teil desMietspiegels werden und müssen, wie erwähnt, mitden Energiebedarfsausweisen kompatibel sein. Dermögliche Aufschlag auf die Miete je nach Heizkenn -werten sollte zeitlich gestaffelt werden: die Aufschlä -ge nehmen mit fortschreitender Zeit ab, da sich –gemäß den Sanierungsfahrplänen – das durchschnitt -liche Energiebedarfsniveau der Gebäude vermindernwird.

Das bisherige Nebeneinander von Energiebedarfs-und Energieverbrauchsausweis muss beendet und

der Bedarfsausweis in der Verordnung als alleinzulässig erklärt werden53. Zur besseren Verständlich-keit sollte zur Einstufung der energetischen Quali-tät der Gebäude die auch sonst übliche A- bis G-Skala dienen.

Beim Aushang von Energieausweisen in öffentlichenGebäuden sollte neben der Angabe der Bedarfswer-te auch eine Darstellung der Modernisierungsmög-lichkeiten angefügt werden, damit die Einsparpo-tenziale in konkreten Maßnahmen sichtbar werden.

Die Abrechnung der Heizkosten erfolgt natürlichnach dem tatsächlichen Energieverbrauch. Aber auchhier sollte der Energiebedarf nachrichtlich hinzuge-fügt werden, damit den MieterInnen ggf. weiteremögliche Sparpotenziale durch ihr Verhalten ange-zeigt werden54.

Die Bundesregierung sollte die Anforderungen nachArtikel 9 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie zur Ver-brauchserfassung nicht in der Weise umsetzen, indemnur ein technisches Mindestniveau festgelegt wird.Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeitfür die MieterInnen sollten vielmehr die heutigentechnischen Möglichkeiten der elektronischen Able-segeräte (unter voller Wahrung des Datenschutzes)voll genutzt und der Einsatz von „intelligenten Zäh-lern“55 vorgeschrieben werden, die – neben dem tat-sächlichen Energieverbrauch und den Nutzungszei-ten – auch die zeitnahe Überprüfung der Wirkungenergetischer Maßnahmen erlauben.

3.2.3 Erleichterung neuer ModelleDie Hindernisse, die der Ausschöpfung des eigent-lich ja technisch und wirtschaftlich zu realisieren-den Einsparpotenzials im Gebäudebereich entgegen -stehen, sind vielfältiger Natur. Den Eigentümer Innenstehen keine ausreichenden Finanzmittel für die zutätigenden Investitionen zur Verfügung, sie sehen

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sich nicht in der Lage bzw. sind nicht willens, sichmit der Problematik zu befassen; die InvestorInn-nen müssen das Kapital zur Verfügung stellen, pro-fitiert aber nicht direkt von den Einsparungen; dieoder die EigentümerInnen sind überfordert, in einekomplexe Anlage zu investieren und sie zu betrei-ben.

Um diese Hindernisse zu umgehen, wurden neueModelle zur Finanzierung und zum Betrieb entwi-ckelt. Das bekannteste Modell ist das Contracting.Dabei wird die Wärmeversorgung von einem Drit-ten geplant, gebaut und/oder betrieben56, der auchdie notwendigen Mittel zur Investition aufbringt.Die EigentümerInnen bzw. NutzerInnen zahlenneben den variablen Wärmekosten eine Grundrate,mit der die Anlage refinanziert wird. Der Vorteil fürdie EigentümerInnen bzw. NutzerInnen bestehtdarin, dass sie die Mittel für die Anlage nicht ineinem Zug aufbringen und sich nicht um die Wär-meversorgung kümmern müssen.

Mit dem Contracting findet der Übergang von einertechnischen Anlage zu einer Energiedienstleistungstatt, der Wärmelieferung. Nach der Änderung durchdas Mietrechtsänderungsgesetz müsen nach §556cBürgerliches Gesetzbuch (BGB)57 bei der Umstellungauf Contracting die MieterInnen die Kosten der Wär-melieferung als Betriebskosten tragen, wenn „1. dieWärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einervom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlageoder aus einem Wärmenetz geliefert wird und 2. dieKosten der Wärmelieferung die Betriebskosten fürdie bisherige Eigenversorgung mit Wärme oderWarmwasser nicht übersteigen“.

Diese Regelung funktioniert in der Praxis nicht.Selbst wenn das Contracting eine (erhebliche) Ein-sparung in den Betriebskosten erbringt, so werdenBetriebskosten und Kapitalkosten der neuen Anla-ge zusammen in der Regel höher sein als die bishe-

rigen Betriebskosten. Die Einsparungen durch bes-sere Technik und ggf. bessere Organisation werdennicht ausreichen, zusätzlich die Investition in dieneue Anlage zu erwirtschaften; dies ist eine unrea-listische und unnötige Annahme. Die Hauseingen-tümerInnen können also einen Teil der Con-tractingkosten nicht überwälzen und werden folglichinsgesamt eher Abstand vom Contracting nehmen.Hier muss eine praktikable neue Lösung gefundenwerden, die echte Anreize für Contracting bietet.

Dazu hält auch Artikel 18 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie an. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert,„bei Bedarf Maßnahmen (zu) ergreifen (sind), umrechtliche oder sonstige Hemmnisse zu beseitigen,die die Nutzung von Energiedienstleistungsverträ-gen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungs-modellen für die Ermittlung und/oder Durchfüh-rung von Energiesparmaßnahmen erschweren.“Neben den mietrechtlichen Regelungen sieht sichdas Contracting mit Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung einer Reihe von weiteren Hindernissengegenüber, insbesondere durch die unterschiedlicheBehandlung bei verschiedenen Steuerbefreiungen,die keine inhaltliche Basis hat. Der Strom aus KWK-Anlagen ist bei Eigenerzeugung von der Strom-steuer58 befreit und wird neuerdings – bei Neuan-lagen – mit einem geringeren EEG-Umlagesatzbeaufschlagt. Bei Objektversorgung gilt die Strom-steuerbefreiung, es muss aber die EEG-Umlage vollgezahlt werden. Das gilt auch für den Contractor.Um hier einheitliche Verhältnisse zu schaffen, soll-ten sowohl die Befreiung von der Stromsteuer alsauch die EEG-Umlage in der Weise geregelt werden,dass der Strom aus allen KWK-Anlagen unabhängigvon seiner Verwendung und dem Betreiber der Anla-ge von der Stromsteuer befreit und der geringereEEG-Umlagesatz angewendet wird.

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4. Information und QualifikationEs besteht ein großes und weithin unübersichtlichesAngebot an „Information“59 für die Endverbrauche-rInnen über Energieeffizienz. Verschiedene Institu-tionen sind auf unterschiedlichen Ebenen tätig, esgibt zahlreiche Förderprogramme und Kampagnen.Ohne eine ausführliche Evaluierung aller dieser Ange-bote zu unternehmen, kann man doch vermuten,dass ihr Nutzen eher diffus ist. Die Mo der nisie -rungsrate der Gebäude60 hat sich jedenfalls in denletzten Jahren nicht signifikant erhöht.

Hier sollte die in Abschnitt III vorgeschlagene Insti-tution61 einen Versuch unternehmen, die verschie-denen Aktivitäten (wenigstens teilweise) zu bündeln,um einen effizienteren Mitteleinsatz zu erreichen.

Dabei müssen zunächst Rolle und Aufgabe der„Information“ für den die EndverbraucherInnendefiniert werden. Diese Information kann kein Ersatzsein für eine detaillierte Energieanalyse, Moderni-sierungsplanung und/oder qualifizierte Begleitungeiner Modernisierungsmaßnahme für das Gebäude.Der entsprechende Ansprechpartner bereitet viel-mehr diesen Weg vor, indem er mögliche Investo-rInnen anspricht und ihnen als „Wegbegleiter“ inder ersten Phase dient. Das heißt, er weckt Interes-se, er breitet die Möglichkeiten der Modernisierungaus und gibt eine überschlägige Abschätzung dersinnvollen Maßnahmen, er vermittelt die nächstenSchritte. Wichtig ist auch, dass er Vorschläge zurFinanzierung machen kann und hier ebenfalls denInvestorInnen zur Seite steht, zum Beispiel bei För-deranträgen.

Bei dieser Vorstellung von Information wird deut-lich, dass dies nicht durch eine entfernte Stelle odereine Kampagne geleistet werden kann, sondern dasshier ein lokaler oder mindestens regionaler Ansatz

notwendig ist. Der Ansprechpartner muss lokal oderregional bekannt und präsent sein. Zahlreiche guteBeispiele von lokalen und regionalen Energieagen-turen weisen hier den Weg: die Einrichtung einer vonAnbieterinteressen unabhängigen, fachlich qualifi-zierten Stelle, die den BürgerInnen und der Wirtschaftin allen Fragen der Energieeffizienz zur Seite steht62.

Energieeffizienz lebt in hohem Maß von dem Inputan Intelligenz. Ein für alle sichtbares Beispiel ist dieBau- und Anlagentechnik. Hier haben sich die ver-fügbaren Technologien, die möglichen Kombinatio-nen, die einsetzbaren Energieträger vervielfacht. AlleStufen des Prozesses, beginnend von der Planungbis hin zum Betrieb und der Nutzung, sind – trotz„Paketangeboten“ der Hersteller – wesentlich kom-plexer als früher.

Dies erfordert eine entsprechende Qualifikation vonallen am Prozess Beteiligten. Diese leicht hingesag-te Feststellung hat schwerwiegende Konsequenzen,denn die mangelnde Qualifikation wird schnell zum„Nadelöhr“ der Energieeffizienz. Die modernen Effi-zienztechnologien haben sich unter anderem des-halb nur langsam auf dem Markt durchgesetzt, weilsie von den betroffenen Fachberufen lange Zeitnicht empfohlen oder mangelhaft ausgeführt wur-den, da die Planer und Ausführenden sich nicht aus-reichend auskannten oder sich sogar ablehnend ver-hielten63. Solch lange, manchmal Jahrzehntewährende Zeitspannen der Markteinführung fürneue Technologien können wir uns jetzt nicht mehrleisten.

Bundesregierung und Bundesländer sollten deshalbeine Qualifizierungsoffensive ausrufen und dafürauch die Kammern64 und Berufsverbände gewinnen.Auf Seiten des Staates sind unverzüglich alle rele-

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vanten Studiengänge an Fachhochschulen undHochschulen um das Thema „Energieeffizienz underneuerbare Energien“ als Pflichtfächer zu ergän-zen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Die Aus-bildungsordnungen für die betreffenden Hand-werksberufe sind entsprechend zu überarbeiten. DieKammern und Berufsverbände müssen sich des The-mas annehmen, ihren MitgliederInnen eindringlichdessen Wichtigkeit auch für ihre berufliche Zukunftvor Augen führen und dies mit einem entsprechen-den Aus- und Weiterbildungsangebot unterstrei-chen. Hinsichtlich neuer Studiengänge, Ausbildun-gen und Berufsbilder, die sich um Energieeffizienzgruppieren, müssen von allen Beteiligten entspre-chende Aktivitäten unternommen werden.

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5. Erfordernisse in den Kommunen undin der kommunalen Planung

Vor Ort, in den Dörfern, Städten und Kreisen findendie konkreten Aktivitäten zur Energiewende statt,hier müssen sie sichtbar werden. Die Kommunenspielen deshalb eine zentrale Rolle bei der Umset-zung der Energiewende:• Als EigentümerInnen und NutzerInnen von

Gebäuden und Einrichtungen sind sie selbstunmittelbar betroffen.

• Als Träger der Bauleitplanung und der städte-baulichen Planung bilden sie das „Scharnier“ zwi-schen der nationalen Sanierungsstrategie und denindividuellen Modernisierungsplänen.

• Relativ wenige von ihnen (im Verhältnis zu frü-her) verfügen noch über eigene Stadtwerke oderentsprechende Beteiligungen, haben also bei derStrom-, Gas- und/oder Wärmeversorgung einengewissen Entscheidungsspielraum.

5.1 Kommunale Gebäude und EinrichtungenRund 14 % aller Nichtwohngebäude befinden sichin der Hand von Kommunen65. Was für den Wohn-gebäudebestand gilt, ist auch hier festzustellen: Eingroßer Teil dieser Gebäude und Einrichtungen istmodernisierungsbedürftig66. Dies führt bereits heu-te zu Problemen: die steigenden Energiekostenengen die ohnehin kaum vorhandenen Spielräumedes Verwaltungshaushalts immer mehr ein, Einrich-tungen müssen schon teilweise wegen ihrer hohenEnergiekosten geschlossen werden67.

Durch „Warten auf bessere Zeiten“ lässt sich diesesProblem nicht lösen. Vielmehr findet, wie an man-chen Schulen aus den sechziger und siebziger Jah-ren zu sehen ist, ein zunehmender Verfall der Gebäu-de statt bis hin zu ihrer völligen Unbrauchbarkeit,womit auch ein enormer Werteverlust verbunden ist.

Auch der kommunale Gebäudebestand sollte biszum Jahr 2050 klimaneutral modernisiert sein. DieEU-Energieeffizienzrichtlinie fordert in Artikel 5 vonden Mitgliedstaaten jährlich mindestens 3 % derGesamtfläche beheizter und/oder gekühlter öffent-licher Gebäude nach den Mindesteffizienzanforde-rungen der EU-Gebäuderichtlinie zu modernisieren.Die kommunalen Gebäude und Einrichtungen müs-sen somit ebenfalls in die Modernisierungspflichtender Verordnung eingebunden werden. Artikel 7 derEU-Energieeffizienzrichtlinie empfiehlt den Mit-gliedstaaten weiterhin, die öffentlichen Einrichtun-gen auf regionaler und lokaler Ebene „zu ermuti-gen“, für ihre Gebäude „Energieeffizienzpläne“aufzustellen. Hier sollte es nicht bei einer „Ermuti-gung“ bleiben, sondern die Energieeffizienzpläneals langfristige Stufenpläne vorgeschrieben werden,da gerade bei knappen investiven Mitteln eine lang-fristige Vorausschau und Planung unerlässlich ist.Zu prüfen ist, ob eine der Versicherung ähnlicheInstitution für Kommunen eingerichtet werden kann.

Eine weitere Empfehlung in Artikel 7 richtet sich aufdie Einrichtung eines Energiemanagementsystemseinschließlich Energieaudits. Dauerhaftes kommu-nales Energiemanagement lohnt sich in der Regelwirtschaftlich, da die zusätzlichen personellen Kos-ten durch die erzielten Energieeinsparungen mehrals wettgemacht werden. Die Bundesländer solltendeshalb überlegen, wie kommunales Energiemana-gement zum Beispiel bei prekärer Finanzlage derKommunen verpflichtend eingeführt werden kann.

Kommunale Einrichtungen, die sogenannte Ver-brauchsschwerpunkte sind69, eignen sich gut für dieWärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplungsan-lagen und aus erneuerbaren Energien. Bei der Mo-dernisierung dieser Gebäude sollte deshalb die Prü-fung dieser Option obligatorisch werden.

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5.2 Kommunale Bauleitplanung und städtebauliche Planung

Bauleitplanung und städtebauliche Planung sind imBaugesetzbuch70 (BauGB) und dessen Verordnun-gen71 geregelt. Die Bauleitplanung umfasst die Flä-chennutzungsplanung und die Bebauungsplanung.Die Aufgabe der Bauleitplanung besteht darin, „diebauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke inder Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzbuchesvorzubereiten und zu leiten“ (§1 BauGB), wobei derFlächennutzungsplan als vorbereitender Plan unddie Bebauungspläne als „leitende“, verbindliche Plä-ne dienen (§ 1 Abs. 2 BauGB). Die städtebaulichePlanung bzw. das Besondere Städtebaurecht bein-halten unter anderem die städtebaulichen Sanie-rungs- und Entwicklungsmaßnahmen.

Diese Planungen müssen sozusagen von Energieef-fizienz „durchdrungen“ sein. Die Vorschriften desBauGB verwirklichen dies bisher nur halbherzig.

5.2.1 BauleitplanungEnergieeffizienz muss bei allen Bauleitplanungenein verbindlich zu beachtendes Kriterium sein. „Diesparsame und effiziente Nutzung von Energie“ isteiner der zu berücksichtigenden Belange des Um-weltschutzes (§1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB). In der Bau-nutzungsverordnung, in der Art und Maß der bau-lichen Nutzung sowie die Bauweise geregelt werden,fehlen weitergehende Hinweise. Die herausgehobe-ne Bedeutung der Energieeffizienz rechtfertigtjedoch explizite Vorschriften in der Baunutzungs-verordnung. Maße der baulichen Nutzung72 undBauweise73 sollten in den Bebauungsplänen so fest-gesetzt werden, dass alle planerischen Möglichkei-ten, den Energiebedarf der späteren Gebäude so ge-ring wie möglich zu halten und erneuerbareEnergien nutzen zu können, ergriffen werden.

Energieeffizienz sollte nicht nur ein Kriterium derPlanung sein, sondern auch Anlass zum Handelngeben. Umwelt- und Klimaschutz als übergeordne-te Leitlinien sind im Zielkatalog nach § 1 Abs. 5BauGB enthalten74. Der Anlass der Bauleitplanungist aber rein städtebaulich begründet (§1 Abs. 3 Satz1 BauGB), auch die Festsetzungen im Bebauungs-plan müssen städtebaulich begründet sein (§9 Abs.1 BauGB). Energieeffizienz und rationelle Energie-nutzung finden in der Bauleitplanung somit nur alsTeil der städtebaulichen Infrastruktur konkreteBerück sichtigung, nicht aber als konkreter Beitragzum Umwelt- oder Klimaschutz.

Dies bedeutet zweierlei: Zum einen gibt es bisherkeinen Zwang für die Kommune, sich anlässlich einerkonkreten Bauleitplanung mit der Frage der ratio-nellen Energienutzung und Energieeffizienz übereine allgemeine „Berücksichtigung“ im Rahmen desAbwägungsgebots hinaus planvoll auseinanderzu-setzen. Selbst wenn ein Wärme- oder Energiekon-zept vorhanden ist, würde es nach derzeitigerRechtslage als „eine sonstige städtebauliche Pla-nung“ nach §1 Abs. 11 BauGB eingeordnet, die beider Aufstellung der Bauleitpläne ebenfalls „zuberücksichtigen“ ist. Es gibt keinen Hinweis oderVorschrift, nach denen ein Wärme- oder Energie-konzept eine notwendige Voraussetzung für dieAufstellung eines Bauleitplans wäre.

Zum zweiten stellt die Verbesserung der Energieef-fizienz allein aus Umwelt- und Klimaschutzgründenkeinen Anlass für die Aufstellung eines Bauleitplansdar.

Zwischen der dargestellten gesamtwirtschaftlichenSanierungsstrategie und den geforderten individu-ellen Sanierungsfahrplänen für den Gebäudebestandsteht die kommunale Ebene. Die Kommune kannnicht nur „zusehen“, wie gesamtwirtschaftlich einer-

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seits, individuell andererseits die Modernisierungengeplant und umgesetzt werden, mit ihrem Pla-nungsinstrumentarium ist sie vielmehr gefordert,diese beiden Ebenen angemessen zu verschränkenund die individuellen Modernisierungen planmäßigzu fördern. Ganz augenscheinlich wird dies beimerforderlichen Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplungund entsprechender Wärmenetze, der mit denModernisierungen abgestimmt und in der Regel stu-fenweise verwirklicht werden muss.

Die Kommune muss also bei der Umsetzung derEnergiewende im Wärmebereich sowohl aktiv alsauch planmäßig vorgehen. Ein zweckmäßiges Instru-ment dazu ist ein räumliches Konzept, das sowohldie Wärmenutzung, also die Nachfrage nach Wär-me, als auch das Wärmeangebot an vorhandenenund potenziellen Wärmelieferanten zum Gegenstandhat. Der Einfachheit halber wird dies im Folgendenals „Wärme- oder Energiekonzept“ bezeichnet75.

Das Wärmekonzept sollte kurz gesagt aus den fol-genden Schritten bestehen76:a. Erfassung und Darstellung der vorhandenen

Situation und Prognose über die voraussichtli-chen künftigen Entwicklungen des Gebiets: das„Wärmekataster“ mit den Wärmedichten desbetreffendes Gebietes und der Abschätzung deskünftigen Wärmebedarfs; die bisherige Wärme-versorgung sowie deren Zustand und voraus-sichtliche Entwicklung; mögliche (Ab-)Wärme-quellen, deren derzeitiger Stand und künftigeEntwicklungen,

b. der kommunale Sanierungsfahrplan für denGebäudebestand des Gebietes, der eine Verbin-dung zwischen dem nationalen Sanierungsfahr-plan und den individuellen Plänen schafft. Er„übersetzt“ die nationalen Ziele und Rahmenbe-dingungen auf die örtliche Ebene, filtert die geeig-

neten Konzepte für das Gebiet heraus, nimmt dieindividuellen Modernisierungsgegebenheiten aufund unterstützt die GebäudeeigentümerInnen beider Planung und Realisierung. Selbstverständlichmuss er auch die Sanierungsfahrpläne für die öffent-lichen Gebäude enthalten.c. daran angepasst die technische Auslegung der

Versorgungsoptionen, insbesondere der Kraft-Wärme-Kopplung und der erneuerbaren Energien,die Berechnung der Kosten und der Wirtschaft-lichkeit sowie die Darstellung der ökologischenAuswirkungen,

d. ein Finanzierungs- und Organisationskonzepte. sowie die Beteiligung der Betroffenen und der

möglichen Träger der Wärmeversorgungen.

Das Wärmekonzept ist über seine konkreten Aussa-gen hinaus dienlich, um eine möglichst sachlicheund funktionale Abstimmung der verschiedenen,zum Teil divergierenden Zielsetzungen und Interes-sen der Beteiligten zu organisieren.

Die Kommune sollte, spätestens bevor konkrete Fest-setzungen in Bebauungsplänen getroffen werden,ein solches Wärmekonzept für die jeweiligen Gebie-te erstellen. Die Vorschrift in §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB,nach der ein eventuell vorliegendes Konzept bei derBauleitplanung zu berücksichtigen ist, reicht dazunicht aus. Ein Wärmekonzept sollte vielmehr zum„zwingenden abwägungsrelevanten Belang“ wer-den. §1 BauGB ist entsprechend um einen weiterenAbsatz zu ergänzen.

Darüber hinaus gehend sollte die Kommune – unab-hängig von einer Bauleitplanung aus städtebauli-chen Gründen – zur Aufstellung eines Wärmekon-zepts verpflichtet werden, wenn bestimmteTatbestände, die eine Verbesserung der Energieef-fizienz einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung mög-

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lich erscheinen lassen, vorliegen. Die Kommune mussin der Lage sein, aus gegebenem Anlass zweifels-frei Planung und Umsetzung von Energieeffizienzunabhängig von städtebaulichen Gründen alleinwegen des Klimaschutzes in Gang zu setzen. Dazumuss der Zweck der Bauleitplanung entsprechendergänzt werden. Die Vorschrift in §1 Abs. 3 BauGB,in der bisher nur „die städtebauliche Entwicklungund Ordnung“ als Anlass für eine Bauleitplanungvermerkt sind, sollte um „Umwelt- und Klimaschutz“erweitert werden.

Weiterhin ist das Wärmekonzept als Fachplanungund eigenständige Komponente in der Bauleitpla-nung zu stärken. Hinsichtlich der Anforderungenformaler, inhaltlicher und organisatorischer Art anein Wärmekonzept könnten diese in einer eigenenVerordnung geregelt werden.

Die geforderten Änderungen im BauGB sind nichtnur inhaltlich gut begründet, sondern stellen aucheine geeignete Maßnahme dar, Artikel 14 Abs. 2 derEU-Energieeffizienz-Richtlinie zur Kraft-Wärme-Kopplung umzusetzen. Nach diesem Absatz sollendie Mitgliedstaaten Politiken verabschieden, „mitdenen darauf hingewirkt werden soll, dass dasPotenzial der Verwendung effizienter Wärme- undKühlungssysteme – insbesondere von Systemen, diemit hocheffizienter KWK arbeiten – auf lokaler undregionaler Ebene gebührend berücksichtigt wird.Dem Potenzial für die Entwicklung lokaler undregionaler Wärmemärkte ist Rechnung zu tragen“.

5.2.2 Städtebauliche PlanungDie letzte Änderung des BauGB im Juni letzten Jah-res hat im Besonderen Städtebaurecht wichtigeÄnderungen erbracht. Städtebauliche Sanierungs-maßnahmen sind „Maßnahmen, durch die ein Gebiet

zur Behebung städtebaulicher Missstände wesent-lich verbessert oder umgestaltet wird“ (§136 Abs. 2BauGB). Städtebauliche Missstände liegen unteranderem vor, wenn das Gebiet „den allgemeinenAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-hältnisse … auch unter Berücksichtigung der Belan-ge des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nichtentspricht“ (§136, Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ob dies derFall ist, wird unter anderem mittels der „energeti-schen Beschaffenheit, (der) Gesamtenergieeffizienzder vorhandenen Bebauung und der Versorgungs-einrichtungen des Gebiets“ beurteilt (§136 Abs. 3Nr. 1 h BauGB). Hier ist also – im Gegensatz zurBauleitplanung – bereits eine klare Linie gezogen:Der (festgestellte)77 energetisch unzureichendeGebäudebestand in einem Stadtgebiet und dieDring lichkeit entsprechender Maßnahmen sind aus-reichender Anlass für die Kommune, mittels einerstädtebaulichen Sanierungsmaßnahme tätig zu wer-den.

Bei den städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmenwurde eine entsprechende Vorschrift leider ver-säumt. Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnah-men „sollen Ortsteile und andere Teile des Gemein-degebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutungfür die städtebauliche Entwicklung und Ordnungder Gemeinde oder entsprechend der angestrebtenEntwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städte-baulichen Neuordnung einer neuen Entwicklungzugeführt werden“ (§165 Abs. 2 BauGB). Auch hiersollten Umwelt- und Klimaschutz als weitereBegrün dung eingefügt werden.

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22 BUNDposition Energieeffizienz

1. Ziele und PotenzialeStrom ist die hochwertigste Energieform von allen.Sie lässt sich fast ohne Verluste in alle anderen Ener-gieformen verwandeln. Das wird allerdings mit einemrelativ hohen Aufwand bei der Erzeugung erkauft.Deutlich wird dies in den Wirkungsgraden konven-tioneller Kraftwerke von rund einem Drittel der ein-gesetzten Energie, das heißt, zwei Drittel der Ein-satzenergie gehen in Form von Abwärme an dieUmgebung verloren, wenn keine Kraft-Wärme-Kopplung stattfindet.

Der Nettostromverbrauch78 ist seit 1990 bis 2009stetig angewachsen. 2009 erfolgte ein kurzfristigerEinbruch auf Grund der Wirtschaftskrise, 2010 stieger aber wieder auf das vorherige Niveau von circa540 Terawattstunden (TWh) pro Jahr. Wie aus derfolgenden Tabelle ersichtlich, ist der Bruttostrom-verbrauch je EinwohnerInn seit 1990 deutlich ange-stiegen, im Gegensatz zum Primärenergieverbrauchpro Einwohner. Die Stromintensität (Bruttostrom-verbraucher je 1.000 € Bruttoinlandsprodukt (BIP))hat sich zwar vermindert, jedoch deutlich wenigerals die Energieintensität (Primärenergieverbrauch je1.000 € BIP).

Eine Trendwende ist nicht zu erwarten, im Gegen-teil. Neue Technologien und Dienstleistungen imBereich der Informations- und Kommunikations-technologien basieren nahezu ausschließlich auf derNutzung von Strom; in weiteren Bereiche wie derMobilität soll verstärkt auf Elektroantriebe umge-stellt werden79.

Wie erwähnt, strebt die Bundesregierung an, dengesamten Stromverbrauch, also einschließlich neu-er Anwendungen, bis 2020 um 10 %, bis 2050 um25 % gegenüber 2008 zu reduzieren80. Trotz der ge-nannten Trends sind dies von den Potenzialen zureffizienteren Stromanwendung her gesehen keineunrealistischen Ziele. Potenziale der Stromeffizienzfinden sich in allen Verbrauchssektoren – der In-dustrie, dem Gewerbe, Handel und Dienstleistungs-bereich sowie bei den privaten und öffentlichenHaushalten. Allein der Ersatz von Geräten und Instal-lationen in den Anwendungsbereichen Beleuch-tung, Klima, Lüftung, Pumpen, Arbeits- und Haus-haltsgeräte durch effiziente Techniken würdeEinsparungen von 30 bis 50 % des gegenwärtigenStromverbrauchs ohne Produktions- und Komfort-verluste erbringen. Weitere große Potenziale liegen

Abschnitt II: Stromeffizienz

Kennwert 1990 2000 2010 2013Primärenergieverbrauch Gigajoule (GJ) 187,8 175,2 173,9 169,5je Einwohner

Index 100 93,3 92,6 90,2Bruttostromverbrauch Kilowattstunde (kWh) 6.939 7.052 7.526 7.309je Einwohner

Index 100 101,6 108,5 105,3Primärenergieverbrauch GJ 8,1 6,7 5,97 5,6je 1.000 € BIP1

Index 100 81,9 73,3 68,8Bruttostromverbrauch kWh 301,0 268,4 258,6 241,6je 1.000 € BIP1

Index 100 89,2 85,9 80,3Energiekostenanteil an % 5,7 (1991) 6,4 7,6 8,0 (2012)den Konsumausgaben privater Haushalte1) in Preisen von 2005; Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Kennziffern des Energieverbrauchs Deutschland

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im Austausch von Stromheizungen, dem Einsatzhocheffizienter Elektromotoren und in der System-optimierung von Druckluft, Lüftungsanlagen undKältebereitstellung in den Betrieben81.

Verschiedene Studien renommierter Institute gehendeshalb von einem kurzfristig verfügbaren Einspar-potenzial von 70 bis 110 TWh aus, das mit Strom-sparmaßnahmen, die am Markt verfügbar sind undderen Amortisationszeiten in der Regel weniger alsfünf Jahre betragen, erzielbar wäre82. Das entsprä-che der jährlichen Stromproduktion von rund 10großen Kraftwerken. Das größte Sparpotenzial ist inder Industrie zu finden (etwa 30 TWh), es folgen dieHaushalte (rund 24 TWh) und der Sektor Gewerbe,Handel, Dienstleistungen (GHD, 16 TWh)83.

Dieses Potenzial wurde bisher nicht ansatzweise aus-geschöpft. Die effiziente Stromnutzung sieht sichden gleichen Hindernissen wie die rationelle Energie -nutzung insgesamt gegenüber: fehlende Informa -tionen, mangelnde Qualifikationen, Nutzer-Inves-tor-Dilemma, Ansprüche an die Amor ti sa tions zeiten.Verschärfend wirken bestimmte strukturelle Gege-benheiten: Bei der Stromanwendung hat man es mitzahlreichen Technologien mit teilweise hoher Ent-wicklungsdynamik zu tun, man denke nur an denBereich der Informations- und Kommunikations-technologien. In den Betrieben wird der Stromeffi-zienz kaum Aufmerksamkeit gewidmet, da die Ener-giekosten meist nur einen geringen Teil derlaufenden Kosten insgesamt ausmachen, folglichwerden dafür keine personellen Kapazitäten zur Ver-fügung gestellt. Im privaten Bereich ist der Anteilder Stromkosten an den Haushaltskosten ebenfallsvergleichsweise gering, wenn er auch in den ver-gangenen Jahren gestiegen ist. Dementsprechendgering sind auch die erzielbaren Einsparungen; undsie erscheinen noch geringer, wenn der Aufwand

hinzugerechnet wird, um das energieeffizientesteGerät zu finden. Bei einkommensschwachen Haus-halten kommt zusätzlich hinzu, dass das Geld fürdie Mehrinvestition für das stromsparende Gerätfehlt.

Stromsparen84 ist kein Selbstzweck, sondern integra -ler Bestandteil der Strategie zur Energieversorgungmittels erneuerbarer Energien. Ein ausufernderStromverbrauch würde den Ausbau entsprechenderAnlagenkapazitäten nach sich ziehen, deren zusätz-lich erforderlicher Kapitaleinsatz und Flächenver-brauch kaum aufzubringen wären. Ohne eine erheb-liche absolute Reduzierung des Stromverbrauchswürde auch das Ziel der Halbierung des Primär-energieverbrauchs in 2050 zur Illusion85. Der BUNDfordert die Bundesregierung deshalb auf, neben demGesamtziel weitere Ziele für die jetzigen Stroman-wendungen verbindlich zu setzen: Bis 2020 sollteder Stromverbrauch in den herkömmlichen Anwen-dungen um 20 % reduziert werden, bis 2050 um50%. Die nächsten Jahre sollte der Stromverbrauchjährlich um mindestens 2 % sinken.

Zur Zielerreichung ist auch in diesem Sektor eineReihe von eingreifenden Maßnahmen erforderlich.Die folgenden Vorschläge wurden bereits in mehre-ren Publikationen des BUND veröffentlicht86. DieMaßnahmen werden unterteilt in solche, die sichauf einzelne, in der Regel standardisierbare Produkterichten und solche, die sich auf Systeme von ver-schiedenen Produkten beziehen. Das wichtige The-ma „Förderung“ wird im dritten Abschnitt unter„Energieeffizienzfonds“ behandelt.

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2. Maßnahmen für standardisierbareProdukte

2.1 Strategie und derzeitige GesetzeslageIn der Literatur ist man sich einig, dass die sogenannte„Top-Runner-Strategie“ geeignet ist, die erheblichenEffizienzpotenziale bei stromverbrauchenden Pro-dukten87 zu aktivieren. Dabei wird grundsätzlich vonden effizientesten Geräten eines Produktes ausge-gangen, die auf dem Markt verfügbar sind. Diesegeben den Standard vor, der von allen anderen Gerä-ten des Produkts nach einem angemessenen Zeitraum(etwa fünf bis sieben Jahre) ebenfalls erreicht werdenmuss. Sollten deren Hersteller dazu nicht in der Lagesein, werden ihre Geräte nicht mehr auf dem Marktangeboten werden dürfen88.

Die (staatlichen) Mittel, mit denen dies erreicht wer-den soll, werden als „Push“- und „Pull“- Maßnah-men bezeichnet: Die normativen Vorgaben der zuerreichenden Standards lösen den „Druck“ aus, „wei-che“ (Anreiz-) Maßnahmen wie Informationen, För-derung der besten Produkte sollen Hersteller, Handelund VerbraucherInnen in Richtung der hochwertigenGeräte „ziehen“. Der Sinn dieser Strategie bestehtdarin, mittels der verschiedenen Maßnahmen dieMarktprozesse hin zu den effizientesten Geräten zubeschleunigen und diese möglichst rasch als allge-mein anerkannten Standard zu etablieren. Dabei istdie Dosierung und das Zusammenspiel der einzelnenMaßnahmen von großer Bedeutung, damit es nichtbei einer reinen Verdrängung der minderen Produk-te bleibt, die ggf. – wie beim Verbot be stim m ter Glüh-lampen – vom VerbraucherInnen nur als bloße Bevor-mundung empfunden wird. Von gleicher Bedeutungwie die Vorgaben sind deshalb die stimulierendenMaßnahmen, die eine positive Motivation und akti-ve Hinwendung zu den effizientesten Geräten bewir-ken sollen.

Die Top-Runner-Strategie bildet auch die Grundla-ge der beiden maßgeblichen EU-Richtlinien Ökode-sign89 und Energieverbrauchskennzeichnung90. Inbeiden Richtlinien geht es um energieverbrauchsre-levante Produkte. Das Ziel der EU-Richtlinie Ener-gieverbrauchskennzeichnung besteht in korrektenund aussagefähigen Angaben über den Verbrauchder einzelnen Produkte an elektrischer Energie undanderen Energieträgern während ihres Gebrauchs,soll also die VerbraucherInnen informieren unddamit auch motivieren, nur die effizientesten Gerä-te des Produkts zu kaufen. Das Ziel der EU-Richtli-nie Öko-Design sind „Festlegungen von Anforde-rungen, die die von den Durchführungsmaßnahmenerfassten energieverbrauchsrelevanten Produkteerfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebrachtund/oder in Betrieb genommen werden dürfen“, alsoeine Mindesteffizienzvorgabe für alle Geräte einesProdukts auf dem Markt, die nicht unterschrittenwerden darf.

Auf der EU-Ebene werden die beiden Richtliniendurch sogenannte delegierende Rechtsakte konkre-tisiert, die die Europäische Kommission mittels einesumfangreichen Verfahrens nach und nach für dieeinzelnen Produkte erlässt. Im Falle der EU-Richtli-nie Öko-Design sind dies die sogenannten Durch-führungsmaßnahmen. Als Alternative dazu bietetdie Richtlinie die Selbstregulierungsverpflichtung derIndustrie für das betreffende Produkt an.

In den Durchführungsmaßnahmen sind für dasjeweilige Produkt zwei Leistungsstufen angegeben.Der erste Wert ist der Mindesteffizienzstandard, dendas Gerät eines Produktes zu einem bestimmtenZeitpunkt erfüllen muss, damit es in den Verkehrgebracht bzw. in Betrieb genommen werden darf.In diesem Wert wird der Verbrauch während desLebenszyklus des Produkts von der Verarbeitung des

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Rohmaterials bis zur Entsorgung abgebildet. DieserMindesteffizienzstandard ist von jedem Gerät desProdukts verpflichtend einzuhalten. Der Herstellerdes Gerätes hat für den entsprechenden Nachweis(die sogenannte Konformitätserklärung) zu sorgen.Der zweite Wert hat dagegen rein informatorischenCharakter, der „benchmark“ gibt den Kennwert derderzeit besten verfügbaren Gerätetechnik an91.

Der Energieverbrauch aller Geräte der erfassten ener-gieverbrauchsrelevanten Produkte muss mittels dervon der EU vorgegebenen einheitlichen Etikettenund Produktinformationen gekennzeichnet werden.Nach der Richtlinie wird der Energieverbrauch derProdukte in sieben Klassen eingeteilt, entweder vonA bis G oder von A bis D unter Einschluss von A+,A++ und A+++.

Die Kommission erlässt nach und nach Durchfüh-rungsmaßnahmen bzw. delegierte Rechtsakte fürsolche Produkte, die ein erhebliches Verkaufs- undHandelsvolumen auf dem Binnenmarkt aufweisen(über 200.000 Stück), von denen merkbare Umwelt-auswirkungen ausgehen und bei denen ein größe-rer Spielraum für eine nachhaltige Verbesserungbesteht, ohne dass die Kosten unverhältnismäßighoch werden. So unterstehen die Produkte derwesentlichen größeren Haushaltsgeräte, Haushalts-lampen, Raumklimageräte sowie Fernsehgeräte undLuftkonditionierer der Kennzeichnungspflicht92. Vonden Durchführungsmaßnahmen der Öko-Design-Richtlinie sind bislang (Juni 2014) 23 Produktebetroffen, darunter neben den Produkten für denHaushalt Beleuchtung, Heizungsanlagen, Elektro-motoren93.

Die beiden EU-Richtlinien fordern von den Mit-gliedstaaten eine funktionierende Marktüberwa-chung, das heißt, es muss im Falle der delegierten

Rechtsakte sichergestellt werden, dass nur Geräte inden Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommenwerden, die korrekt gekennzeichnet sind, konformmit der Durchführungsmaßnahme sind und die CE-Kennzeichnung tragen. Diese Marktüberwachungbeinhaltet umfangreiche Arbeiten, von Konzepter-stellung, -bewertung und regelmäßiger Anpassungüber die Überprüfung der Hersteller, Lieferanten undHändler bis zu Vorbeuge- und Sanktionsmaßnah-men sowie Informationskampagnen.

Der Öffentlichen Hand gibt Artikel 9 der EU-Richt-linie Energieverbrauchskennzeichnung einen inte-ressanten Freibrief: Die Vergabebehörden sollenbestrebt sein, nur solche Produkte zu beschaffen,die die höchsten Leistungsniveaus haben und zurhöchsten Effizienzklasse gehören.

In Deutschland sind die beiden EU-Richtlinien imEnergieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)94

und im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz(EnVKG)95 und seinen Verordnungen umgesetztworden. Für die Marktüberwachung zuständig sinddie jeweiligen Landesbehörden. Ihnen beigestellt istdie Bundesanstalt für Materialforschung und –prü-fung (BAM).

Beide EU-Richtlinien sind nicht ohne Erfolg geblie-ben. Ökopol gibt Einsparungen allein durch dieKennzeichnungspflicht von rund 30 bis 45 % desdurchschnittlichen Stromverbrauchs bei den einzel-nen Haushaltsgeräten im Zeitraum 1995 bis 2005an. Die EU-Kommission schätzt, dass der Stromver-brauch trendgemäß um ca. 20 % gestiegen wäre, diebeiden Richtlinien aber etwa einen Rückgang von 16 % bewirkt hätten, so dass der gesamte Strom-verbrauch zwar gestiegen sei, aber bei weitem nichtin dem Umfang wie ohne Erlass der beiden Richtli-nien 96.

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26 BUNDposition Energieeffizienz

Um auf Dauer wirksam zu bleiben, müssen dieAnforderungen an den Mindesteffizienzstandard dereinzelnen Produkte regelmäßig überprüft werden.Dazu finden sich keine näheren Aussagen in denRichtlinien. In einem internen Statement der Kom-mission wird die Überprüfung vorgeschlagen, wennsich mehr als 30 % der pro Jahr auf den Marktgebrachten Geräte oder der auf dem Binnenmarktangebotenen Geräte in den beiden höchsten Effi-zienzklassen befindet.

Die genannten Erfolge reichen nicht aus, wenn dieZiele der Energiewende und speziell zur Reduzie-rung des Stromverbrauchs erreicht werden sollen.Von der Top-Runner-Strategie sind nur Fragmenterealisiert: Bisher wurde nur der „Sockel“, die Min-desteffizienzstandards, definiert und dies noch zuwenig anspruchsvoll. Auch die „Decke“ muss nichtnur wie jetzt mit den benchmarks sichtbar sein, son-dern es muss klar vorgegeben werden, wann sieerreicht werden soll. Die Prozesse dorthin werdenzu wenig dynamisiert und stimuliert, die Vorreiterin der Effizienz der Produkte werden nicht aus-rei-chend belohnt, es gibt keine wirksamen Anreize fürdie Hersteller, die Effizienz ihrer Produkte zu ver-bessern, und keinen für die KäuferInnen, nur dieeffizientesten Geräte zu kaufen. Die Fortschreibungder Effizienzwerte ist ungeklärt; ein neues Verfah-ren im bisherigen Umfang bei jeder Anpassung würde einen zu hohen Aufwand erfordern. Die Ein-zelheiten des Verfahrens der Selbstregulierungsini-tiativen sind ungeklärt. Die Marktüberwachung inder Bundesrepublik ist weder von den Befugnissennoch den Kapazitäten wirksam ausgestattet. Insge-samt können die beiden Richtlinien weder ausrei-chend „pushen“ noch „pullen“, und so bleibt dieStromeffizienz bislang weitgehend auf der Strecke.

2.2 Vorschläge des BUNDDer erste Akteur auf dem Sektor der normativen Vor-gaben für die Stromeffizienz ist und bleibt die EU.Für die standardisierbaren Produkte werden auch wei-terhin die beiden EU-Richtlinien maßgebend sein.Das heißt aber nicht, dass die Bundesregierung ohneEinfluss und Aufgaben wäre. Deutschland ist einwichtiger Mitgliedstaat und deklamiert darüberhinaus, „Vorreiter in der Energiewende“ zu sein. AusSicht des BUND verpflichtet dies die Bundesregie-rung gerade hier, an die EU mit konstruktiven Vor-schlägen zur Verbesserung der Stromeffizienz heran-und voranzugehen. Des Weiteren liegt die Umset-zung der Richtlinien bei den Mitgliedstaaten. Hier istinsbesondere die Marktüberwachung gefragt, die zueinem wirksamen Instrument gestaltet werden muss.

2.2.1 Push-ElementeDer BUND fordert die Bundesregierung auf, sowohlkonstruktive Vorschläge im Hinblick auf die Aus-gestaltung der EU-Richtlinien zu einem echten Top-Runner-Programm zu unterbreiten als auch für einewirksame und für die Bundesländer machbareMarktüberwachung zu sorgen.

Wie erwähnt, dient die EU-Richtlinie Öko-Designderzeit nur dazu, die in der Effizienz schlechtestenGeräte nach und nach vom Markt zu nehmen. DieMindesteffizienzstandards der Produkte müssenüberprüft und ein anspruchsvolleres Niveau als bis-her angestrebt werden. Die bisher unverbindlichen„benchmarks“ der Produkte, die sich an den „Effi-zienz-Vorreitern“97 orientieren müssen, sollten alskünftiger (Mindest-)Effizienzstandard zu einembestimmten Zeitpunkt (in fünf bis sieben Jahren)verbindlich festgelegt werden98.

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Wenn ein Produkt verschiedene Größenklassen (zumBeispiel kleinere und größere Waschmaschinen) auf-weist, so ist der Mindesteffizienzstandard degressivzu formulieren, das heißt, der spezifische Energie-verbrauch nimmt mit der Größe des Produkts ab.Diese degressive Formel ist auch zugrunde zu legen,wenn das Produkt zusätzliche Funktionen erhält.Diese Regeln sind auch bei der Einordnung undKennzeichnung der Produkte nach ihren Energieef-fizienzklassen anzuwenden.

Es ist bei jedem Produkt zu prüfen, ob eine abso-lute Obergrenze für den Energieverbrauch oder dieLeistung eingezogen werden sollte und ob der Ein-bau energiesparender Sensoren für eine automati-sche Bedarfsanpassung Sinn macht. Weiterhin soll-te sich die Bundesregierung nicht scheuen, auchVerbote für stark ineffiziente und leicht zu erset-zende Produkte zu fordern.

Es geht nicht nur um die Verbrauchswerte, sondernauch um die Prozesse. Die Top-Runner-Strategie wievorgeschlagen führt zu einer quasi automatischenAnpassung im Zeitablauf. Um flexibel auf die Markt-gegebenheiten reagieren zu können, sollte in derDurchführungsmaßnahme zusätzlich eine automa-tische vorzeitige Anpassung des Mindesteffizienz-wertes festgelegt werden, wenn ein bestimmterAnteil der auf dem Markt befindlichen Geräte einenzuvor festgelegten Effizienzwert überschreitet.

Damit die Selbstregulierungsinitiativen der Indus-trie eine nennenswerte Bedeutung bekommen kön-nen, bedarf es auch hier genauer Bestimmungenund wirksamer Kontrollen. Im Prinzip müssen siewie eine Durchführungsmaßnahme gestaltet wer-den. Es sollte vorgegeben werden, dass sich min-destens 60 % der Unternehmen99, die ein bestimm-tes Produkt auf den Markt bringen, verbindlich und

aktiv an dieser Initiative beteiligen müssen, bevordie Initiative in Kraft treten kann.

Die Marktüberwachung stellt ein gravierendes Pro-blem dar. Der Bund verlangt von den Bundeslän-dern den Vollzug der Gesetze und Verordnungen,stellt ihnen aber keine zusätzlichen Finanzmittel zurVerfügung. Die Länder sind, wie die Praxis nicht nurim Fall des EVPG und des EnVKG zeigt, überfor-dert. Es macht wenig Sinn, 16 verschiedene Markt-überwachungsprogramme zu konzipieren und um-zusetzen. Ein weiteres Problem ist die notwendigeZusammenarbeit der Bundesländer und die Zeit, diedies benötigt100.

Die Bundesregierung sollte deshalb der BAM weite-re Aufgaben zuteilen. Sie sollte ein einheitlichesMarktüberwachungskonzept aufstellen, die Aufga-ben auf die einzelnen Bundesländer verteilen undden Bundesländern ein Regelungswerk für ihreZusammenarbeit entwerfen und vorschlagen. Darü-ber hinaus müssen die Bußgelder für Verstöße sohoch angesetzt werden, dass sie abschrecken undggf. für nennenswerte Einnahmen sorgen.

2.2.2. Pull-Elemente101

Die normativen Vorgaben müssen durch informie-rende und motivierende Maßnahmen ergänzt wer-den, um den effizientesten Geräten auf den Pro-duktmärkten die nötige Aufmerksamkeit undResonanz zu verschaffen. So sollte die Kennzeich-nung der Produkte zusätzlich die „benchmark“-Wer-te einschließen sowie die zu erwartenden jährlichenStromkosten, die der Gebrauch des Gerätes verursa-chen wird102. Geldgrößen werden von allen Ver-braucherInnen verstanden. Die Energieverbrauchs-kennzeichnung muss im gleichen Takt wie dieFestlegung der Standards angepasst werden.

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28 BUNDposition Energieeffizienz

Die Stromzähler und die jährliche Stromrechnungsind nicht zu unterschätzende Informationselemen-te. In §29 c Energiewirtschaftsgesetz ist der Einbauvon Messsystemen geregelt. Der Einbau soge-nann-ter „intelligenter Zähler“103 ist nur im Fall von Neu-bauten, Renovierungen, bei einem Verbrauch vonmehr als 6.000 kWh pro Jahr und bei eigenen Pho-tovoltaik- oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen miteiner Leistung von über sieben Kilowatt (kW) ver-pflichtend, wenn dies technisch möglich ist. Intel-ligente Zähler sollten jedoch generell bei Ersatz deralten Zähler eingesetzt werden. Die jetzige Formu-lierung in §29 c, die dies davon abhängig macht,dass dem Abnehmer keine Mehrkosten entstehen,sollte gestrichen werden, wie es auch die EU-Richt-linie Energieeffizienz fordert (Artikel 9 Abs. 1). Darü-ber hinaus sollten die Zähler zusätzliche Informa-tionen bereitstellen, zum Beispiel Vergleichswerte(den eigenen jährlichen Stromverbrauch im Vergleichzum Durchschnitt und zum Bestwert) sowie denStromverbrauch bewertet mit den (aktuellen) Ener-giepreisen104.

Die jährliche Stromrechnung wird immer noch ger-ne als Beispiel für unverständliche Abrechnungenzitiert. Wenn die Stromrechnung als ein Informati-onsmedium für Stromeffizienz dienen soll, muss siedieses Image nicht nur loswerden, sondern die Ver-braucherInnen müssen den möglichen Nutzen aucherkennen. Vorschriften helfen hier nicht weiter, aberdie Bundesregierung könnte innerhalb ihrer Infor-mationskampagne (siehe unten) positive Beispieleherausstellen. Die EU-Richtlinie Energieeffizienz er-muntert die Mitgliedstaaten in Artikel 12, geradefür Privathaushalte „kostenwirksame und leicht um-setzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energie-nutzungsverhaltens und Informationen über Ener-gieeffizienzmaßnahmen“ zu unternehmen.

Neben den vorgeschriebenen gibt es zahlreiche wei-tere und vielfältige Informationen für die Verbrau-cherInnen. Ein merkbarer Erfolg lässt sich jedochauch hier nicht feststellen. Die Informationspolitikzur Stromeffizienz sollte deshalb grundlegend über-dacht werden. Der BUND schlägt dazu zwei Ansatz-punkte für die Verbraucherberatung vor:

• die individuelle Hilfe für bestimmte Verbraucher-gruppen, wie sie beim Projekt „Stromsparcheck“der Deutschen Caritas e. V. und des Bundesver-bands der Energie- und KlimaschutzagenturenDeutschland e.V. praktiziert wird. Hier wird eineauf den spezifischen Fall bezogene Hilfestellunggeleistet, die die VerbraucherInnen dann auch einszu eins umsetzen können.

• die produkt- und themenspezifische Information.Diese bietet sich beispielsweise an, wenn die Euro-päische Kommission eine neue Durchführungs-maßnahme verabschiedet. Dabei muss vermitteltwerden, welcher Sinn hinter dieser vermeintlichbürokratischen Maßnahme steckt, um Verständ-nis und Akzeptanz zu schaffen. Stromeffizienzund ihre Bedeutung können anhand des konkre-ten Produkts veranschaulicht und gleichzeitig aufdie Effizienzvorreiter hingewiesen werden.

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3. Maßnahmen zur Optimierung der Prozesse

Im Gewerbe und in der Industrie kommt es häufignicht nur auf die Beschaffenheit der einzelnen Kom-ponenten und der Geräte an, sondern auf ihr Zusam-menwirken im Arbeits- und Produktionsprozess. Soist das größte kurzfristig zu realisierende Einsparpo-tenzial in Industrie und Gewerbe im Bereich der elek-trischen Antriebe zu finden, worauf 70 % des Strom-verbrauchs der Industrie entfallen. Die erschließbarenSparpotenziale in den nächsten zehn Jahren betra-gen bis zu 25 TWh. Davon entfallen zwei TWh aufhocheffiziente Motorensysteme, je fünf TWh aufoptimierte Druckluftsysteme, auf elektrische Pum-pensysteme, auf elektrische Ventilatorsysteme undacht TWh auf sonstige elektrische Systeme105.

Die Optimierung beginnt mit der Planung und Aus-legung, wofür es inzwischen eine Reihe von Pla-nungs werkzeugen gibt, die speziell auf Stromeffi-zienz ausgerichtet sind. Es ist zu prüfen, ob dieEinführung eines „Stromverbrauchspasses“ ähnlichwie der Energiepass für die baulichen Gegebenhei-ten des Gebäudes sinnvoll ist.

Die EU-Richtlinie Energieeffizienz empfiehlt denMitgliedstaaten in Artikel 8, die Durchführung undanschließende Umsetzung von sogenannten Ener-gieaudits für kleine und mittlere Unternehmen zufördern. Hinsichtlich größerer Unternehmen mussder Mitgliedstaat sicherstellen, dass Energieauditsregelmäßig unternommen werden. Ein Energieau-dit ist „ein systematisches Verfahren zur Erlangungausreichender Informationen über das bestehendeEnergieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einerGebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einerindustriellen oder gewerblichen Anlage in der Indus-trie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicherDienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizie-

rung der Möglichkeiten für kostenwirksame Ener-gieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnissein einem Bericht“ (Artikel 2, Nr. 25), also praktischein Energiekonzept für den Betrieb. Es muss voneigens dafür qualifizierten Expertinnen bearbeitetwerden. Verpflichtungen, die Empfehlungen desEner-gieaudits auch in die Tat umzusetzen, gibt esbislang nicht. Weiterhin sollten die Mitgliedstaatendie Verbände auf die positiven Auswirkungen einesEnergiemanagements hinweisen.

Die Umsetzung des Energieeffizienzgedankens inden Betrieben erfordert zunächst ein anderes Bildvon der Energieversorgung in den Unternehmen.Bisher wird Energieeffizienz häufig als konkurrie-rende Investition betrachtet, die sich angesichts derverlangten kurzfristigen Amortisationszeiten nichtrecht lohnt. Ohne funktionierende Energieversor-gung ist der Betrieb jedoch nicht lebensfähig. Diemit Sicherheit steigenden Energiekosten werden,wenn nicht sofort, jedoch in Zukunft zu einer Grö-ße, die nicht mehr ignoriert werden kann. JedeInvestition heute in Energieeffizienz trägt deshalbzur künftigen Stabilität des Betriebs bei, abgesehenvom Ausweis der Umweltfreundlichkeit und moder-ner Technologie. Diesen Gedanken – Energieeffi-zienzmaßnahmen als „Sockelinvestitionen“ wie zumBeispiel die Errichtung der Gebäude zu betrachten– an die Verbände (immer wieder) zu vermitteln,müsste bei der Bundesregierung zum Standard wer-den.

Hinsichtlich der Energieaudits sollte deren Durch-führung auch für kleine und mittlere Unternehmenverpflichtend sein. Ergebnis sollte – analog zu denGebäuden – ein „Effizienzfahrplan“ sein, in dem diezu unternehmenden Maßnahmen mit Angaben zuden Kosten und Einsparungen zeitlich platziert wer-den. Auch hier ist – mit den gleichen Argumenten

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wie im Wärmebereich – die Verbindlichkeit für dieUmsetzung zu fordern106,107.

Unbedingte Voraussetzung für diese Maßnahmensind qualifizierte Planer, Berater, Installateure, Be-triebsingenieure. Wie auch im Wärmebereich sinddie Ausbildungsordnungen für die Handwerksberu-fe, die Studieninhalte an den Hochschulen undFachhochschulen entsprechend zu überarbeiten undggf. neue Berufsbilder zu schaffen. Daran müssensich auch die Kammern, Innungen und Schu-len/Hochschulen selbst aktiv beteiligen. Darüberhinaus müssen unbedingt die Weiterbildung in denplanenden und ausführenden Berufen gestärkt undbeispielsweise Impulsprogramme nach Schweizerund hessischem Muster gefördert werden.

4. Maßnahmen der Öffentlichen HandDie Öffentliche Hand (Bund, Länder und Kommu-nen) stellt mit ihrer Nachfrage eine nicht zu unter-schätzende Marktmacht dar. Darüber hinaus hat sieeine Vorbildfunktion, der sie aber bisher leider kaumgerecht wird.

Wie erwähnt, öffnet die EU-Richtlinie Energiever-brauchskennzeichnung der Öffentlichen Hand dieMöglichkeit, die Vergabe von energieverbrauchsre-levanten Produkten und Leistungen an die höchsteEffizienzklasse zu binden. Die Vergabeverordnung108

wurde auch 2013 entsprechend geändert, so dassbei energieverbrauchsrelevanten Waren, technischenGeräten oder Ausrüstungen (§4) sowie bei Bauleis-tungen (§ 6) in der Leistungsbeschreibung dashöchste Leistungsniveau an Energieeffizienz bzw.die höchste Energieeffizienzklasse verlangt werdensoll. In geeigneten Fällen sind vom Bieter dieLebens zykluskosten anzugeben. Außerdem sindneben dem Energieverbrauch auch die CO2-Emis-sionen, die Stickoxid-Emissionen und Emissionenan sonstigen Schadstoffen zu berücksichtigen. Diesmüsste quasi automatisch dazu führen, dass dieÖffentliche Hand immer auf die Effizienzvorreiterder jeweiligen Produkte zurückgreift. Inwieweit diePraxis dieser Vorschrift folgt, ist nicht bekannt. DieÖffentliche Hand sollte deshalb jährlich darüberberichten und damit gleichzeitig ihrer Vorbildrollegerecht werden.

Die Vorschrift gilt bislang nur für die energiever-brauchsrelevanten Produkte, die von den delegie-renden Rechtsakten der Europäischen Kommissionerfasst worden sind. Sie sollte auf jedwede Beschaf-fung ausgedehnt werden.

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VorbemerkungDie Energiewende in Deutschland ist eine säkulareAufgabe (und wird 2050 keineswegs abgeschlossensein). Wie bereits ausgeführt, ist der Staat aufgeru-fen, nachhaltige (Vorsorge)-Maßnahmen zu treffen,die in den Gestaltungsfreiraum der BürgerInnen ein-greifen. Diese Maßnahmen werden (zunächst) kaumauf ungeteilte Zustimmung stoßen. Politiker fürch-ten die Wählerungunst, wenn sie einschneidendeMaßnahmen durchsetzen. Gerade, wenn, wie in die-sem Fall, das Langzeitziel noch weit entfernterscheint, wird gerne der Weg des geringsten Wider-stands bevorzugt. 2050 werden die heutigen Poli-tiker nicht mehr im Amt sein; zudem geht es umFachpolitik, für die man glaubt, die BürgerInnennicht sonderlich begeistern zu können. Außerdemgibt es immer wieder „Sachzwänge“ vor allem haus-haltspolitischer Art, die insbesondere finanzielleMaßnahmen im notwendigen Umfang „gerade jetzt“nicht oder nur teilweise ermöglichen.

Um diese Fährnisse der laufenden Politik zu ent-schärfen und um eine möglichst stabile, kontinu-ierliche Vorgehensweise zu etablieren, empfiehlt sich,die notwendigen Maßnahmen und Mittel weitge-hend aus dem aktuellen politischen Geschehenherauszulösen und sie in gesonderte „Institutionen“zu verlagern. Die vorgeschlagene Gebäude-Werter-haltungsversicherung ist eine solche Maßnahme.

Die Bundesregierung hat in dieser Richtung zweiAktionen unternommen: die Einrichtung eines Ener-gie- und Klimafonds sowie der Bundesstelle fürEnergieeffizienz, beide Aktivitäten jedoch relativhalbherzig, so dass damit keine wesentlichen Fort-schritte erzielt worden sind und wohl auch künftignicht zu erwarten sind.

Der BUND fordert die Bundesregierung auf, Maß-nahmen zu ergreifen, um eine stetige und ausrei-chende Finanzierung sicherzustellen und eine ent-sprechende Institution einzurichten, die für eineebenso stetige und ausreichende Energieeffizienz-politik einsteht. Zusätzlich zur Gebäude-Werterhal-tungsversicherung unterbreitet der BUND im Fol-genden zwei weitere Vorschläge, die auf zweiGutachten beruhen und deren Inhalte wiedergeben:den Energiesparfonds der Kurzstudie des IFEU Insti-tuts für Energie- und Umweltforschung HeidelbergGmbH im Auftrag des BUND zur Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie109 und der Studie desWuppertal-Instituts für Klima, Umwelt, EnergieGmbH zum Vorschlag110 einer Bundesagentur fürEnergieeffizienz und Energiesparfonds .

1. EnergiesparfondsDie Förderlandschaft ist gekennzeichnet durch einerelativ große Zahl von Förderungen für zahlreicheMaßnahmen, durch unterschiedliche Instrumente(verbilligte Kredite, Zuschüsse, vereinzelt auch Steu-ererleichterungen), viele Akteure (Bund, Länder, ver-schiedene Abwicklungsinstitutionen) und komplizierteModalitäten. Dazu schwanken diese För dermittel oft-mals kurzfristig im Zeitablauf. Dies zusammen bietetalles andere als optimale Anreize für die nötigenInvestitionen in Effizienzmaßnahmen.

Die EU-Energieeffizienz-Richtlinie gibt in Artikel 20Abs. 1 grünes Licht für eine grundlegende Reformdes Förderwesens: „die Mitgliedstaaten (ermögli-chen) die Einrichtung von Finanzierungsfazilitätenoder die Nutzung bestehender derartiger Fazilitätenfür Maßnahmen zur Verbesserung der Energieef-fizienz, damit der aus mehreren Finanzierungsströ-men erwachsene Nutzen maximiert wird“.

Abschnitt III: Institutionen der Energieeffizienz

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Weiterhin könnte die Bestimmung von Artikel 7 Abs.9 für die Umsetzung genutzt werden. Darin wirdden Mitgliedstaaten anheimgestellt, anstelle einesEnergieeffizienzverpflichtungssystems111, – das inseiner reinen Form vermutlich die Verwirrung undIntransparenz vermehren und überdies regionaleUngleichgewichte schaffen würde - „andere strate-gische Maßnahmen“ zu ergreifen. Die Gebäude-Wer-terhaltungsversicherung wäre eine solche „strategi-sche Maßnahme“. Eine weitere könnte – nach Artikel20 Abs. 4 – die Einrichtung eines „Nationalen Ener-gieeffizienzfonds“ sein. Die zu verpflichtenden Ener-gieversorger könnten – anstelle der Energieeffi-zienzverpflichtung – Jahresbeiträge zu diesem Fondsentrichten.

Das Energiedienstleistungsgesetz 2010 (EDL-G)112

der Bundesregierung, das der Umsetzung der altenEU-Richtlinie zur Endenergieeffizienz und Energie-dienstleistungen diente113, enthält in §3 Abs. 2 eineallgemein gehaltene Absichtserklärung, dass „zurErreichung der Energieeinsparwerte … insbesonde-re 1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanis-men, Anreize und institutionellen, finanziellen undrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen sowieMarkthemmnisse beseitigt werden, die der effizien-ten Energienutzung durch Endkundinnen entgegen -stehen; 2. die Voraussetzungen für die Entwick lungund Förderung eines Markts für Energiedienstleis-tungen und für die Erbringung von anderen Ener-gieeffizienzmaßnahmen für die Endkundinnengeschaffen werden (sollen).“

Anlässlich der Laufzeitverlängerung für die Kern-kraftwerke im Herbst 2010 wurde die Einrichtungeines „Energie- und Klimafonds“ beschlossen undals Sondervermögen gesetzlich verankert114. Ein Teilder dadurch ermöglichten zusätzlichen Gewinnesollte in den Fonds einfließen und „für zusätzliche

Programmausgaben zur Förderung einer umwelt-schonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Ener-gieversorgung sowie zum Klimaschutz“ (§2 EKFG)dienen. Nach Fukushima wurde die Laufzeitverlän-gerung widerrufen, und damit versiegte diese Ein-nahmequelle. Auch die Emissionshandelserlöse, dieals zweites Bein der Finanzierung gedacht waren,erbrachten wesentlich geringere Einnahmen alsgeplant115.

Die Bundesregierung sieht den Fonds jedoch nachwie vor als „zentrales Instrument für die Finanzie-rung der zusätzlichen Programmausgaben zurUmsetzung der beschleunigten Energiewende inDeutschland“ an. Im Wirtschaftsplan 2014 des Son-dervermögens wird neben den erwarteten Einnah-men aus dem Emissionshandel von 840 Mio. € undeiner Rücklage aus 2013 von 94 Mio. € ein Bun-deszuschuss von 655 Mio. € veranschlagt. Insgesamtstehen also Mittel in Höhe von knapp 1,6 Mrd. €zur Verfügung116.

Als weitere Finanzierungsquelle würden der Abbauvon umweltschädlichen Subventionen in Frage kom-men wie die Energiesteuervergünstigungen, derenGegenwert in den Fonds fließen sollte, sowie Steuer -anpassungen wie die Erhöhung der Heizölsteuer117;der Differenzbetrag sollte an den Fonds abgeführtwerden. Auch denkbar ist die Abführung eines Teilsdes Energiesteueraufkommens118.

Zusätzlich käme eine Energiesparprämie als End-energieabgabe in Frage. Das IFEU schlägt 0,15 Centpro kWh auf Gas und Erdöl und 0,25 Cent pro kWhStrom vor. Diese im Moment sicher politisch kaumdurchsetzbare Abgabe hätte den Vorteil, dass derGruppe der EndverbraucherInnen – mittels der För-derprogramme – die Mittel wieder zufließen, wennsie zum Beispiel in besonders stromeffiziente Gerä-

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te investieren. Sie würden damit in die Lage versetztwerden, ihren Energieverbrauch und damit ihre Ener-giekosten dauerhaft zu senken. Ihre Gesamtbelas-tung einschließlich der Abgabe würde also sinken.

Das erforderliche Finanzvolumen richtet sich nachder Zahl und dem Umfang der geförderten Pro-gramme. Eine Verdoppelung des bisherigen mittle-ren jährlichen Volumens von zwei Mrd. €119 ist abermindestens nötig, um deutliche Verbesserungengegenüber dem jetzigen Zustand zu erreichen.

Bei Einführung einer Gebäude-Werterhaltungsver-sicherung könnten die Mittel für die bisherigen Bun-desprogramme im Gebäudebereich für die Steuer-erleichterung und die jährliche Bezuschussung derVersicherung verwendet werden. Die Mittel dafürmüssen jedoch erheblich aufgestockt werden.

Für die Kommunen sollte – bis zur verbindlichenEinführung der Wärme-/Energiekonzepte – die För-derung von Klimaschutzkonzepten120 und inte-grierten Quartierskonzepten121 fortgesetzt werden.Die Förderung der Sanierungsmanager sollte aufmaximal fünf Jahre ausgedehnt werden, da dieUmsetzung der Maßnahmen erfahrungsgemäß län-ger als drei Jahre benötigt.

Neue Programme sind vor allem im Bereich der Stro-meffizienz erforderlich. Die Förderung der Stromef-fizienz stellt einen zentralen Baustein im Rahmender Top-Runner-Strategie122 dar123. Die Förderpro-gramme sollten gezielt die effizientesten Geräte unterden Produkten fördern, damit deren Markteinfüh-rung und Marktdurchdringung beschleunigen undden künftigen Mindestenergieeffizienzstandard vor-bereiten. Für die einzelnen Verbrau cherInnen senktgleichzeitig dies den Aufwand, um das effizientesteGerät zu finden. Der BUND schlägt folgende Stro-

meffizienzprogramme vor, die aus dem Effizienz-fonds finanziert werden sollten:

Für VerbraucherInnen:• ein Marktanreizprogramm für die am Markt ver-

fügbaren Bestgeräte (A+++) im Haushaltsbereich.Damit der Aufwand für alle Beteiligten möglichstgering ist, sollte die Förderung über den Handelabgewickelt werden. Die Förderung selbst kannrelativ gering sein und sollte für jedes Produktzeitlich begrenzt sein.

• die bundesweite Ausweitung des Projekts „Strom-sparcheck für einkommensschwache Haushalte“,einer gemeinsamen Aktion des deutschen Cari-tasverbands e. V. und des Bundesverbands derEnergie- und Klimaschutzagenturen Deutschlande. V. auf eine bestimmte Anzahl von Haushaltenpro Jahr (zum Beispiel 50.000). Auch hier solltennur A+++-Geräte zum Einsatz kommen.

Für kleine und mittlere Unternehmen:• Um das Energieaudit und das Energiemanagement

besser in Gang zu setzen, sollten vor ihrerverpflich tenden Einführung in einem zeitlichbefristeten (zum Beispiel auf zwei Jahre) Förder-programm beispielhafte Konzepte und Manage-mentsysteme gefördert werden. Für eine weitereÜbergangszeit sollten die Beratung und Quali-tätskontrolle mit Zuschüssen gefördert werden.

• Für die Umsetzung der Effizienzpläne sollten spe-zielle Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbaubereitgestellt werden, deren Konditionen den Cha-rakteristika der Effizienzpläne Rechnung tragen.

• Ein eigenes, ebenfalls zeitlich begrenztes Förder-programm für elektrische Antriebe würde unter-stützend wirken.

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Für Handel und Hersteller könnten ergänzend Wett-bewerbe für Energieeffizienz und Innovation aus-geschrieben werden124.

Aus dem Fonds können weiterhin Effizienzpro-gramme gespeist werden, die sich nicht auf eineneinzelnen Fördergegenstand richten, sondern kom-plexe Tatbestände zum Gegenstand haben, zum Bei-spiel der energieeffiziente Betrieb eines kleinen undmittleren Unternehmens. Diese Programme solltenausgeschrieben werden, wobei sich Energiedienst-leistungsunternehmen, Stadtwerke, Contractoren,Ingenieurbüros usw. bewerben können. Der Ener-giesparfonds würde damit auch das wesentlicheAnliegen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie voran-bringen, den Energiedienstleistungsmarkt zu fördern.

Von großer Bedeutung ist die Abstimmung der För-dermaßnahmen mit den übrigen Elementen derTop-Runner-Strategie, damit die Förderung ihre Rol-le – den Marktprozess hin zu den effizientestenGeräten zu beschleunigen und die Innovation inRichtung weiterer Effizienz anzuregen – adäquatübernehmen kann.

Für alle Programme muss ein (gehobener) energe-tischer Anspruch als Förderkriterium formuliert undim Zeitablauf – entsprechend den Zwischenzielen –fortgeschrieben werden. Ein solcher Kriterienkata-log und ggf. Einsatz von Fachpersonal sollten ana-log auch die Grundlage für Programme andererAkteure wie Stadtwerke darstellen, um sicherzustel-len, dass Mittel nicht für suboptimale Maßnahmenverwendet werden. Sehr wichtig ist auch die Eva-luation aller Programme, um zeitig eventuellen Fehl-wirkungen entgegen steuern zu können.

2. OrganisationDie Bundesregierung hat 2010 die „Bundesstelle fürEnergieeffizienz“ beim Bundesamt für Wirtschaftund Ausfuhrkontrolle eingerichtet (§9 EDL-G). Ihrewesentlichen Aufgaben bestehen in der Marktbe-obachtung, Marktbewertung und Marktaktivierung;dem Führen einer Energiedienstleistungs-Anbieter-liste; der Information der Öffentlichkeit und derMarktteilnehmer; der Festlegung der nationalen Einsparrichtwerte und der Vorbereitung des Natio-nalen Energieeffizienz-Aktionsplanes sowie in derwissenschaftlichen Unterstützung des Bundeswirt-schaftsministeriums125. Das Bundesamt für Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle ist darüber hinaus füreine ganze Reihe weiterer Aufgaben im Energiebe-reich zuständig, unter anderem für die Abwicklungverschiedener Förderprogramme126.

Der Erfolg der Energiewende wird über unserenkünftigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen„Erfolg“ wesentlich entscheiden. Die vielfältigenAufgaben, die damit verbunden sind, rechtfertigeneine eigene Institution. Die Bundesstelle könnte derKern dieser Institution bilden. Sie sollte über eineeigene Rechtspersönlichkeit verfügen127 und auf dieZiele der Energiewende verpflichtet werden. Auf kei-nen Fall darf sie der verlängerte Arm der jeweiligenRegierung sein. Grundlage aller Aktivitäten solltender Jahreswirtschaftsplan und der mehrjährigeFinanzplan der Institution sein, die jeweils vom Par-lament genehmigt werden müssen128.

Dieser Institution würde der Energiesparfonds unddessen Bewirtschaftung verantwortlich übertragen.Die Institution sollte ebenso die Ausschreibungenfür die komplexeren Programme durchführen. For-schung und Entwicklung sollten mit einbezogenwerden, und die Institution hier mittels eines mit-tel- und langfristigen Forschungs- und Entwick-

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lungsprogramms entsprechende Aufträge vergebenkönnen.

Voraussetzung für eine wirksame Förderpolitik istdie ständige Beobachtung der Märkte und der Ent-wicklung der Zielgrößen. Die Institution würde darü-ber hinaus auch entsprechende Analysen und Sze-narien erstellen, um Defizite zu erkennen undwirksame politische Maßnahmen vorzuschlagen. Diesschließt mit ein, dass die Anreizprogramme in regel-mäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit überprüftund ggf. die erforderlichen Änderungen vorgenom-men werden. Folgerichtig würde sie auch – wie jetztdie Bundesstelle für Energieeffizienz – das Monito-ring nach der EU-Energieeffizienz-Richtlinie über-nehmen.

Eine weitere wichtige Aufgabe der Institution wür-de in der aktiven Unterstützung der Akteure derEnergiewende bestehen. Sie sollte regionale undkommunale Aktivitäten und Netzwerke, ggf. auchfinanziell fördern.

Die Schaffung einer solchen Institution ist nur aufgesetzlichem Wege möglich. Dies sollte zusammenmit dem Energiesparfonds geschehen, zum Beispielin einem Energieeffizienzgesetz, das diesen Namenverdient.

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Anhang

Volkswirtschaftliche Auswirkungen von Mehrinvestitionen in Energieeffizienz

2020 2030 2050Jährliche Mehrinvestitionen in Energieeffizienz 11,6 Mrd. € 13,7 Mrd. € 18,7 Mrd. €Jährliche eingesparte Energiekosten 10,2 Mrd. € 20,4 Mrd. € 46,5 Mrd. €Jährlich eingesparte Energie 120 TWh 214 TWh 400 TWhAnteil am Endenergieverbrauch 2012 5 % 9 % 16 %Jährliche CO2-Reduzierung 45 Mio. t 59 Mio. t 74 Mio. tAnteil am CO2-Ausstoß 2012 5 % 6 % 8 %

Quelle: Zusammenstellung aus: J. Blazejczak, D. Edler, W.-P. Schill: Steigerung der Energieeffizienz: ein Muss für die Energiewende, ein Wachstumsimpuls für die Wirtschaft, in: DIW Wochenbericht Nr.

4/2014 vom 22. Jan. 2014

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1 Tatsächlich ist das Ausmaß an globalen Investitionen in Energieeffi-zienz und an der daraus resultierenden Energieeinsparung so hoch, dasses die folgende Frage nahelegt: Ist Energieeffizienz nicht nur eine ver-steckte Energiequelle, sondern nicht viel-mehr die wichtigste Energie-quelle der Welt überhaupt? Siehe www.iea.org/newsroom andevents/press releas-es/2013/october/name.43788.en.html

2 J. Blazejczak, D. Edler, W.-P. Schill: Steigerung der Energieeffizienz: einMuss für die Energiewende, ein Wachstumsimpuls für die Wirtschaft,in: DIW Wochenbericht Nr. 4/2014 vom 22. Januar 2014

3 Siehe Prognos AG; Institut für Elektrische Anlagen und Energiewirt-schaft: Positive Effekte von Energieeffizienz auf den deut-schen Strom-markt, im Auftrag von AGORA Energiewende, März 2014

4 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt der Europäischen Union L 315/1(EU-Energieeffizienz-Richtlinie)

5 Siehe Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige undbezahlbare Energieversorgung, Beschluss des Bundeska-binetts vom28. Sept. 2010

6 Das Bremer Energie Institut, jetzt zum Fraunhofer IFAM gehörig, bear-beitet zur Zeit zusammen mit Partnern ein Forschungs-projekt zurenergetischen Datenbasis der Nichtwohngebäude.

7 Siehe Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an dieKommission der Europäischen Union vom 16. April 2014, Bericht überdie langfristige Strategie zur Mobilisierung von Investitionen in dieRenovierung des nationalen Gebäudebe-stands gemäß Artikel 4 Ener-gieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und desRates vom 25. Oktober 2012

8 Siehe Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen, Energiebilanz für 20109 Siehe Umweltbundesamt, Mitteilung vom 4. Juli 2013

10 Wärmedämmung an Außenwand, Kellerdecke und Dach, Einbau ener-giesparender Fenster, Installation einer modernen Heizanlage

11 Siehe Mitteilung der Regierung…, a.a.O. 1 % modernisierte Gebäude proJahr bedeutet, dass es 100 Jahre dauern würde, bis der gesamte Gebäu-debestand renoviert worden ist.

12 Siehe Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU,CSU und SPD, 18. Legislaturperiode

13 Siehe Mitteilung der Regierung…, a.a.O. 14 Die gesellschaftlichen Ursachen in Politik, Unternehmen und Bürger-

schaft für diesen stau und generell für das Stocken der Energiewendebehandelt die BUND-Position Bundesenergiekonzept im Laufe des Jah-res 2015.

15 ExpertInnenkommission zum Monitoring-Prozess „Energie derZukunft“: Stellungnahme zum Zweiten Monitoring-Bericht der Bundes-regierung für das Berichtsjahr 2012, Berlin, Mannheim, Stuttgart, März2014; siehe auch Wuppertal-Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH:Vorschlag für eine Bundesagentur für Energieeffizienz und Energiespar-fonds (BAEff), Wuppertal, Okt. 2013

16 Siehe BUND-Arbeitskreis Energie: Vorschlag für eine integrierte Strate-gie zur energetischen Sanierung des Gebäudebe-stands und der Steige-rung des Anteils erneuerbarer Energien vom 27. Okt. 2010; Dr. W. Neu-mann: Stellungnahme des BUND zur Vorlage des Referentenentwurfszum Mietrechtsänderungsgesetz vom 25. Okt. 2011; Stellungnahme desBUND zur Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und der Ener-gieeinsparverordnung (EnEV), Berlin, 12. Nov. 2012; IFEU Institut fürEnergie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH: Mehr Effizienz mussorganisiert werden – Vorschläge für ein Ende der Ener-gieverschwen-dung. Die Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU imKontext der Ziele des Energiekonzepts, Kurzstudie im Auftrag des BUNDBund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, März 2013

17 Dieses Ziel beinhaltet nach Auffassung des BUND ebenso maximaleRessourcenschonung und Umweltverträglichkeit.

18 Die häufigeren extremen Wettersituationen werden eher als Einzeler-eignisse verbucht.

19 Ein anderes Beispiel ist die Alterspflege.20 Ein Gebäude, das heute (2014) im Niedrigenergiehaus-Standard errich-

tet wird, wird ca. 2040 modernisierungsbedürftig und sollte dann denPassivhaus-Standard erreichen.

21 Siehe Kapitel „Nationaler und individueller Sanierungsfahrplan für denGebäudebestand“

22 Dies kann ähnlich wie beim Bausparvertrag funktionieren.23 Wie bei der Riesterrente24 Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsge-

setz – EnEG) i.d.F. der Bekanntmachung von 1. September 2005 (BGBl. IS. 2684), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013(BGBl. I S. 2197)

25 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparendeAnlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparver-ordnung – EnEV) vom24. Juli 2007, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18.November 2013 (BGBl. I S. 3951)

26 Verordnung über Heizkostenabrechnung i.d.F. der Bekanntmachungvom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)

27 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneu-erbare-Energien-Wärme-Gesetz – EEWärmeG) vom 7. August 2008(BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 68 des Gesetzes vom22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)

28 Im Gegensatz zu den meisten anderen Gesetzen verzichtet das EnEGbislang auf einen einleitenden Paragrafen zu den Begriffsdefinitionen.

29 Die Definition in § 2 Abs. 7 Energiedienstleistungsgesetz (Energieeffi-zienz = „das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienst-leistungen,Waren oder Energie zum Energieeinsatz“) ist nicht hilfreich, weil sie zuabstrakt ist.

30 Die Brennstoffpreise stiegen in den vergangenen Jahren inflationsberei-nigt im Mittel um 3 % pro Jahr.

31 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblattder Europäischen Union L 315/1 (EU-Gebäude-Richtlinie). Im Begriff„Gesamtenergieeffizienz“ eines Gebäudes sind neben dem Energiever-brauch für Raumheizung und Warmwasserbereitung auch derjenige fürKühlung, Lüf-tung und Beleuchtung eingeschlossen.

32 Entwickelt vom BUND Berlin und dem Berliner Mieterverein, siehehttp://www.bund-berlin.de/fileadmin/bundberlin/pdfs/Klima_und_Energie/BUND_BMV_Stufenmodell2009-09-10.pdf undhttp://www.bund-berlin.de/nc/bund_berlinde/presse/pressemitteilun-gen/detail/artikel/berliner-klimaschutzgesetz-dringend-erforderlich/?tx_ttnews%5BbackPid%5D=447&cHash=8d64c727d1

33 Die Einteilung der Gebäude nach Baujahren hat sich bewährt.34 Wie zum Beispiel der Ersatz der Heizungsanlagen nach Ablauf der

Lebensdauer, die Erneuerung des Außenputzes35 Die Sanierungen müssen außerdem mit den entsprechenden kommuna-

len Planungen abgestimmt werden, siehe Kapitel „Erfordernisse in denKommunen und in der kommunalen Planung“.

36 Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württem-berg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG), Entwurf Stand Juli2014, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des LandesBaden-Württemberg

37 Alternativ könnte der Energiebedarf zu mehr als 50 % durch erneuerba-re Energien gedeckt werden.

38 Im öffentlichen Sektor bereits zwei Jahre früher39 In diesem Zusammenhang sollte das Passivhaus-Projektierungs-Paket

mindestens als alternative Berechnung zu DIN 18599 zugelassen wer-den.

Fußnoten

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38 BUNDposition Energieeffizienz

40 Hier wird die Bedeutung des Stufenplans offenbar, die auf lange Sichtden EigentümerInnen das notwendige Gesamtbild vermittelt.

41 Siehe „Die Energiewende im Heizungskeller findet praktisch nicht statt“,Heizungsjournal 10/2013

42 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbarenQuellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtli-nien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt der Europäischen Union L140/16 (EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie)

43 Zum Beispiel Gebäude aus der Gründerzeit44 Die Stadt Frankfurt am Main hat die energetische Sanierung mehrerer

Gründerzeitgebäude von 200 auf 60 kWh/qm gefördert. Mit Innendäm-mung, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, neuen Fenstern,Dämmung der Rückwand konnte die äußere Fassade erhalten werden.Die Stadt Wiesbaden hat einen Sanierungsleitfaden für Gründerzeitge-bäude gemeinsam mit dem Rechenprogramm vorlegt. (www.wiesba-den.de/leben-in-wiesbaden/umwelt/stadtklima/ sanierungs-rechner.php). Siehe auch gute Beispiele bei : www.difu.de/publikatio-nen/2011/klimaschutz-denkmalschutz.html.

45 Zu den Einzelheiten siehe Dr. W. Neumann, Stellungnahme des BUND zuVorlage des Referentenentwurfs zum Mietrechtsänderungsgesetz vom25. Nov. 2011

46 In Artikel 19: Die Mitgliedstaaten können „geeignete Maßnahmen zurBeseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffi-zienz insbesondere im Hinblick auf a. die Aufteilung von Anreizen zwi-schen den Eigentümerinnen und den MieterInnen eines Gebäudes oderzwischen EigentümernInnen …“ ergreifen.

47 Wahrscheinlich wurde damals von einem Zinssatz von 7 Prozent undeiner Lebensdauer von 15 Jahren ausgegangen.

48 Siehe InWIS Forschung & Beratung GmbH, Konzeptstudie „Wege ausdem Vermieter-Mieter-Dilemma“ im Auftrag des GdW- Bundesverbanddeutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Bochum24.2.2011, im Internet abrufbar beim GdW. http://www.gdw.de/uplo-ads/files/Service/InWIS%20-%20Wege%20aus%20dem%20Vermie-ter-Mieter-Dilemma.pdf

49 Eine Alternative, die zur Zeit diskutiert wird, besteht darin, 10 oder 11 %an Mieterhöhung auf zehn Jahre zu begrenzen. Sie ist allerdings in derPraxis schwer durchführbar und kaum kontrollierbar.

50 Siehe auch InWIS Forschung und Beratung GmbH, a.a.O51 Ungeachtet kurzzeitiger Ausschläge nach oben und unten52 Die erste Erarbeitung des Konzepts geht auf Knissel et.al. Mietrechtliche

Möglichkeiten zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen im Gebäu-debestand, Frankfurt am Main/Darmstadt (2001) zurück. Das Projektwurde durch die Stadt Frankfurt am Main (Energiereferat) angeregt unddurch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt gefördert.

53 Dies ist unbedingt notwendig, wenn der Bedarfsausweis als notwendi-ger Nachweis sozusagen „Teil“ der Modernisierungsmaßnahme wird.

54 Empirische Studien zeigen, dass insbesondere in schlecht gedämmtenGebäuden der Verbrauch niedriger ist als der errechnete Bedarf. Den-noch sollte am Bedarfsausweis festgehalten werden, da er im Gegen-satz zum Verbrauchsausweis vergleichbare Größen aufzeigt.

55 Siehe auch Kapitel „Pull-Elemente“56 Es gibt zahlreiche Varianten dieses Grundmodells.57 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändertdurch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719)

58 Aus Anlagen bis 2 MW; Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März1999 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)

59 Zu den Informationsinstrumenten Mietspiegel, Energieausweis undBetriebskostenabrechnung siehe Kapitel „Information der KäuferInnenund MieterInnen“

60 Siehe Kapitel „Ziele und Potenziale“61 Siehe Kapitel „Organisation“62 Bei der Bewertung einer solchen Stelle ist der Fördereffekt für das örtli-

che und regionale Gewerbe einzubeziehen. 63 Praktisch alle neuen Energietechnologien litten unter diesem Problem:

Brennwerttechnik, Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, KWK-Anlagen. Es gibt heute noch Architekten, die den Nutzen der Wärme-dämmung bezweifeln.

64 Handwerkskammern, Ingenieurkammern, Architektenkammern65 Siehe Mitteilungen der Bundesregierung …, a.a.O.66 Neue Gebäude werden zudem in der Regel nur nach den Mindestanfor-

derungen errichtet anstelle im Passivhaus-Standard, der mit künftigwesentlich geringeren Folgekosten verbunden wäre.

67 Insbesondere Hallenbäder sind davon betroffen.68 Aufstellung eines langfristigen Sanierungsplans, sukzessive Umsetzung

des Plans mit Zwischenzielen bis zur Klimaneutralität des Gebäudes69 Wie Hallenbäder, Alters- und Pflegeheime, Krankenhäuser, Schulen mit

Turnhallen70 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September

2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

71 Wichtig ist insbesondere die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F.der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletztgeändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

72 Betrifft die Grundfläche, die Geschosse und die Höhe der baulichenNutzung

73 Betrifft offene oder geschlossene Bauweise, Baulinien, Baugrenzen,Bebauungstiefen

74 Die Belange des Umweltschutzes sind bei der Aufstellung der Bauleit-pläne „insbesondere“ zu berücksichtigen, wobei die Belange des Klima-schutzes zusätzlich hervorgehoben werden.

75 Gegenstand des Konzepts sollte in der Regel die gesamte Energienut-zung und – versorgung des jeweiligen Gebiets sein.

76 Zum ausführlichen Verfahren siehe z.B. IFEU Institut für Energie- undUmweltforschung Heidelberg, Fraunhofer-Institut für System- undInnovationsforschung, Prognos AG, Gesellschaft für WirtschaftlicheStrukturforschung mbH in Zusammenarbeit mit weiteren Instituten:Endbericht. Energieeffizienz: Potenziale, volkswirtschaftliche Effekteund innovative Handlungs- und Förder-felder für die Nationale Klima-schutzinitiative; Heidelberg, Karlsruhe, Berlin, Osnabrück, Freiburg, Okt.2011

77 Grundlage muss natürlich ein Wärmekonzept für das betroffene Gebietsein.

78 Nettostromverbrauch = heimische Stromerzeugung + Stromimport ./.Stromexport ./. Übertragungs- und Verteilverluste

79 Es gibt sogar Vorstellungen für das Jahr 2050, dass zu diesem Zeitpunktalle benötigten Energiedienstleistungen durch Strom bereitgestelltwerden sollen.

80 Siehe Energiekonzept, a.a.O.81 Siehe IFEU Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg

GmbH: Mit nationalen Top-Runner-Instrumenten zum Stromsparzielder Bundesregierung, im Auftrag des BUND Bund für Umwelt- undNaturschutz Deutschland

82 Zitiert nach BUND Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland:Stromeffizienz – das „Stiefkind“ der Energiewende, Vorschläge desBUND zu einem Stromspar-Sofortprogramm, Berlin, Juni 2011

83 BUND Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland: Steigerung derStromeffizienz: Instrumenten-Mix mit Effizienzfonds, Berlin, Okt. 2010

84 Zum Verhältnis von Effizienz und Suffizienz im Rahmen des Stromspa-rens siehe das Bundesenergiekonzept, das der BUND im Laufe des Jahres2015 vorlegen wird.

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Page 39: BUND-Position: Energieeffizienz im Wärme-und Strombereich · 2. Die Gebäude-Werterhaltungsversicherung 7 3. Ordungsrecht 8 4. Information und Qualifikation 16 5. Erfordernisse in

39BUNDposition Energieeffizienz

85 Siehe IFEU: Mit nationalen Top-Runner-Instrumenten …, a.a.O.86 Siehe IFEU: Mit nationalen Top-Runner-Instrumenten, a.a.O., BUND:

Stromeffizienz…., a.a.O., BUND: Steigerung der Stromeffizienz…, a.a.O.,Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH Hamburg: Ende der Ver-schwendung, Absolute Energie-einsparungen in den Richtlinien fürÖkodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verankern, im Auf-trag des BUND Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Mai2014

87 In den EU-Richtlinien findet sich nur der Begriff „Produkt“; sie unter-scheiden nicht zwischen dem Produkt, zum Beispiel Waschmaschinen,und den einzelnen Geräten der Hersteller dieses Produkts.

88 Das bekannteste Beispiel eines Landes, das eine Top-Runner-Regelungerlassen hat, ist Japan.

89 Richtlinie 2009/125/EG des europäischen Parlaments und des Ratesvom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegungvon Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiever-brauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt der Europäischen Union L285/10 (EU-Richtlinie Ökodesign)

90 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderenRessourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels ein-heitlicher Etiketten und Produktinfor-mationen, Amtsblatt der Euro-päischen Union L 153/1 (EU-Richtlinie Energieverbrauchskennzeich-nung)

91 Siehe Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH Hamburg: Grund-konzeption eines produktbezogenen Top-Runner-Modells auf der EU-Ebene, Umweltbundesamt 36/2011

92 Siehe Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevan-ten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und ananderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung - EnVKV) vom 30. Oktober 1997, BGBl. I S. 2616, zuletztgeändert durch Art. 2 der Verordnung vom 14. August 2013, BGBl. I S.3221

93 Siehe Deutsche Energie-Agentur GmbH. Übersicht der verabschiedetenDurchführungsmaßnahmen nach der EU-Ökodesign-Richtlinie, BerlinMai 2014

94 Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrele-vanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz -EVPG) vom 27. Februar 2008, BGBl. I S. 258, zuletzt geändert durch Art.6 des Gesetzes vom 31. Mai 2013, BGBl. I S. 1388

95 Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produk-ten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch anEnergie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchs-kennzeichnungsgesetz - EnVKG) vom 10. Mai 2012, BGBl. I S. 1070

96 Siehe Ökopol: Grundkonzeption…, a.a.O.97 Ökopol: Grundkonzeption …, a.a.O.98 Zu den folgenden Vorschlägen siehe Ökopol: Grundkonzeption …, a.a.O.

und Ökopol: Ende der Verschwendung …, a.a.O.99 Bezogen auf die Marktanteile

100 Es muss häufig schnell reagiert werden, was kaum möglich ist, wennzwei oder mehrere Bundesländer beteiligt sind.

101 Zur Förderung siehe Kapitel „Energiesparfonds“102 Siehe BUND: Steigerung der Stromeffizienz …, a.a.O.103 Intelligente Zähler (smart meter) können neben dem tatsächlichen

Energieverbrauch und den tatsächlichen Nutzungszeiten auch denhistorischen Verbrauch und ggf. die Einspeisemengen registrieren undanzeigen. Mit einem Kommunikationselement können sie an ein intel-ligentes Netz angeschlossen werden.

104 Datenschutz und Schutz vor Hackern müssen natürlich gewährleistetsein.

105 Siehe IFEU: Mit nationalen Top-Runner-Instrumenten …, a.a.O.106 Zur Finanzierung und Förderung siehe Kapitel „Energiesparfonds“107 BUND: Stromeffizienz…, a.a.O.108 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverord-

nung – VgV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003, BGBl. IS. 169, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Oktober2013, BGBl. I S. 3854

109 IFEU Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH,Mehr Effizienz …, a.a.O.

110 Wuppertal-Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH, a.a.O.111 Ein Energieeffizienzverpflichtungssystem beinhaltet den Auftrag an die

Energieversorger, Effizienzmaßnahmen zu ergreifen, die jährlich Ener-gie in Höhe von 1,5 % ihres Energieabsatzes einsparen (Artikel 7 Abs. 1EU-Energieeffizienz-Richtlinie).

112 Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaß-nahmen (Energiedienstleistungsgesetz EDL-G) vom 1. November 2010,BGBl. I S. 1483

113 Sie wurde durch die EU-Energieeffizienz-Richtlinie ersetzt.114 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klima-

fonds“ (EKFG) vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S.1807, geändert durchArt. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011, BGBl. I S. 1702

115 Ursprünglich rechnete die Bundesregierung mit einem Erlös von 17 €pro Zertifikat, aktuell beläuft sich der Zertifikatepreis auf etwa 4 €.

116 Siehe Zweiter Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2014, Monats-bericht vom 25. März 2014

117 Die derzeit noch mit den europaweit niedrigsten Steuersätzen ausge-staltet ist.

118 Energie- und Stromsteuer. Da Steuern nicht zweckgebunden erhobenwerden können, sondern die Einnahmen daraus immer in den „allge-meinen Topf“ fließen, kann aus der Besteuerung der Erdöl-, Erdgasnut-zung und Stromerzeugung kein Anspruch erhoben werden, diese Mittelfür Energieeffizienzmaßnahmen zu verwenden.

119 Siehe Wuppertal-Institut, a.a.O.120 Siehe Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzkonzepten in sozialen,

kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klima-schutzinitiative vom 23. November 2011

121 Siehe Kreditanstalt für Wiederaufbau: Programm Energetische Stadt-sanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanie-rungsmanager, Stand 7/2013

122 Siehe Kapitel „Strategie und derzeitige Gesetzeslage“123 Zum folgenden siehe insbesondere IFEU: Mit nationalen Top-Runner-

Instrumenten …, a.a.O., BUND: Stromeffizienz …., a.a.O., BUND Steige-rung der Stromeffizienz …, a.a.O.

124 Siehe IFEU: Mit nationalen Top-Runner-Instrumenten …, a.a.O.125 Siehe Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Hrsg.): 2.

Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan (NEEAP) der BundesrepublikDeutschland gemäß EU-Richtlinie über Endenergieeffizienz und Ener-giedienstleistungen (2006/32/EG) sowie Gesetz über Energiedienst-leistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), Juli 2011

126 Siehe www.bafa.de127 Zu prüfen wäre beispielsweise die Gründung einer Stiftung, siehe

Wuppertal-Institut a.a.O.128 Zur erforderlichen Ausstattung einer solchen Institution vgl. Wupper-

tal-Institut, a.a.O.

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Page 40: BUND-Position: Energieeffizienz im Wärme-und Strombereich · 2. Die Gebäude-Werterhaltungsversicherung 7 3. Ordungsrecht 8 4. Information und Qualifikation 16 5. Erfordernisse in

ImpressumHerausgeber:Bund für Umwelt und Natur schutz Deutschland e. V. (BUND), Am Köllnischen Park 110179 Berlin

Telefon: 0 30/2 75 86-40Telefax: 0 30/2 75 86-440mail: [email protected]

AutorInnen: Gabriele Purper (federführend)Dr. Werner NeumannMarcus Bollmann

Bundesgeschäftsstelle des BUND: Irmela Colaço

sowie weitere nützliche Hinweise von Mitgliedern desBundesarbeitskreises Energie

ViSdP: Dr. Norbert Franck

Druck: Z.B.!, KölnJuli 2015

Bestellnummer: 11.063

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