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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 339 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 4. Jänner 1985 5. Stück 10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 10. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit dem das Verwaltungs- gerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird ABSCHNITT A Artikel I Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage 1 das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl. Nr. 2, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände- rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben: 1. Bundesgesetz vom 27. November 1969, BGBl. Nr. 459, mit dem das Verwaltungsgerichts- hofgesetz 1965 abgeändert wird; 2. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 11. April 1973, BGBl. Nr. 192, über die Auf- hebung des § 16 (einschließlich der Über- schrift) des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof; 3. Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973, Art. V; 4. Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, mit dem das Verwaltungsgerichts- hofgesetz 1965 geändert wird; 5. Bundesgesetz vom 7. März 1979, BGBl. Nr. 136, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Beamten-Dienstrechtsgesetz, das Richter- dienstgesetz, das Bundesgesetz über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, die Reisegebührenvorschrift und das Verwal- tungsgerichtshofgesetz 1965 geändert wer- den, Art. XV; 6. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 1979, BGBl. Nr. 444, über die Aufhebung eines Satzes im § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof; 7. Bundesgesetz vom 11. März 1982, BGBl. Nr. 203, mit dem das Verwaltungsgerichts- hofgesetz 1965 geändert wird; 8. Bundesgesetz vom 26. Juni 1984, BGBl. Nr. 298, mit dem das Verwaltungsgerichts- hofgesetz 1965 geändert wird. Artikel III (1) In den §§ 5, 19, 20 sowie 49 Abs. 1, 2 und 4 wird der Ausdruck „Bundeskanzleramt(e)" durch „Bundeskanzler" ersetzt. (2) In den §§ 22, 23 Abs. 3 letzter Satz, 26 Abs. 1 lit. b, 29, 36 Abs. 3 sowie 44 wird der Ausdruck „Bundesministerium" durch „Bundesminister" ersetzt. (3) Im § 24 Abs. 2 wird das Wort „Angestellter" durch „Bediensteter" ersetzt. (4) Im § 64 wird der Klammerausdruck auf „(§ 11 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967)" richtiggestellt. (5) Die Bezeichnung des III. Abschnittes wird auf „Schlußbestimmungen" richtiggestellt. Artikel IV (1) Die Schreibweise von Überschriften, Gliede- rungsbezeichnungen, Zahlen und Abkürzungen wird der heutigen Schreibweise angepaßt. (2) Die überholten terminologischen Wendun- gen „die Bestimmungen des", „finden Anwen- dung" u. dgl. werden durch einfachere Wendungen ersetzt. (3) In den §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 6, 10 Abs. 2 lit. a und d, 14 Abs. 2 (Beistrichsetzung), 19, 26 Abs. 1 Einleitung und lit. a, 27, 28 Abs. 1 Einleitung und lit. a, 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Einleitung, 36 Abs. 2 und 7, 42 Abs. 1 und 5, 42 a Abs. 1, 45 Abs. 4, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 4, 59 Abs. 2 Einleitung und lit. d (Beistrichsetzung), 61 und 62 (Über- schriften) sowie 65 Abs. 1 und 3 werden überholte terminologische Wendungen und sonstige Unstim- migkeiten richtiggestellt. Artikel V Im wiederverlautbarten Text werden folgende Gliederungsbezeichnungen geändert und Verwei- 16 13

BUNDESGESETZBLATT · lit. b, 29, 36 Abs. 3 sowie 44 wird der Ausdruck Bundesministerium" durch Bundesminister" ersetzt. (3) Im § 24 Abs. 2 wird das Wort Angestellter" durch Bediensteter"

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

339

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1985 Ausgegeben am 4. Jänner 1985 5. Stück

10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

10 . Kundmachung des Bundeskanzlers vom20. Dezember 1984, mit dem das Verwaltungs-gerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in derAnlage 1 das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965,BGBl. Nr. 2, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sichaus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. Bundesgesetz vom 27. November 1969, BGBl.Nr. 459, mit dem das Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1965 abgeändert wird;

2. Kundmachung des Bundeskanzlers vom11. April 1973, BGBl. Nr. 192, über die Auf-hebung des § 16 (einschließlich der Über-schrift) des Verwaltungsgerichtshofgesetzes1965 durch den Verfassungsgerichtshof;

3. Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973,Art. V;

4. Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, BGBl.Nr. 316, mit dem das Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1965 geändert wird;

5. Bundesgesetz vom 7. März 1979, BGBl.Nr. 136, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, dasBeamten-Dienstrechtsgesetz, das Richter-dienstgesetz, das Bundesgesetz über dieErgänzungszulagen zur Erhöhung derAnfangsbezüge im öffentlichen Dienst, dieReisegebührenvorschrift und das Verwal-tungsgerichtshofgesetz 1965 geändert wer-den, Art. XV;

6. Kundmachung des Bundeskanzlers vom22. Oktober 1979, BGBl. Nr. 444, über dieAufhebung eines Satzes im § 30 Abs. 2 desVerwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 durchden Verfassungsgerichtshof;

7. Bundesgesetz vom 11. März 1982, BGBl.Nr. 203, mit dem das Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1965 geändert wird;

8. Bundesgesetz vom 26. Juni 1984, BGBl.Nr. 298, mit dem das Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1965 geändert wird.

Artikel III

(1) In den §§ 5, 19, 20 sowie 49 Abs. 1, 2 und 4wird der Ausdruck „Bundeskanzleramt(e)" durch„Bundeskanzler" ersetzt.

(2) In den §§ 22, 23 Abs. 3 letzter Satz, 26 Abs. 1lit. b, 29, 36 Abs. 3 sowie 44 wird der Ausdruck„Bundesministerium" durch „Bundesminister"ersetzt.

(3) Im § 24 Abs. 2 wird das Wort „Angestellter"durch „Bediensteter" ersetzt.

(4) Im § 64 wird der Klammerausdruck auf„(§ 11 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949; § 9Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967)"richtiggestellt.

(5) Die Bezeichnung des III. Abschnittes wirdauf „Schlußbestimmungen" richtiggestellt.

Artikel IV

(1) Die Schreibweise von Überschriften, Gliede-rungsbezeichnungen, Zahlen und Abkürzungenwird der heutigen Schreibweise angepaßt.

(2) Die überholten terminologischen Wendun-gen „die Bestimmungen des", „finden Anwen-dung" u. dgl. werden durch einfachere Wendungenersetzt.

(3) In den §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 6, 10 Abs. 2 lit. aund d, 14 Abs. 2 (Beistrichsetzung), 19, 26 Abs. 1Einleitung und lit. a, 27, 28 Abs. 1 Einleitung undlit. a, 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Einleitung, 36 Abs. 2 und7, 42 Abs. 1 und 5, 42 a Abs. 1, 45 Abs. 4, 52 Abs. 1,53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 4, 59 Abs. 2 Einleitungund lit. d (Beistrichsetzung), 61 und 62 (Über-schriften) sowie 65 Abs. 1 und 3 werden überholteterminologische Wendungen und sonstige Unstim-migkeiten richtiggestellt.

Artikel V

Im wiederverlautbarten Text werden folgendeGliederungsbezeichnungen geändert und Verwei-

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sungen darauf innerhalb des Textes entsprechendrichtiggestellt:

Artikel VI

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wird mitdem Titel „Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 —VwGG" wiederverlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in derAnlage 2 („Übergangsrecht anläßlich von Novellenzum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965") Über-gangsbestimmungen wiederverlautbart.

Artikel II

In der Anlage 2 werden — entsprechend richtig-gestellt — wiederverlautbart:

1. Art. XV Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 136/1979 als Art. I;

2. Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 als Art. II.

Artikel III

Der gegenstandslos gewordene Art. II des' Bun-desgesetzes BGBl. Nr. 459/1969 wird als nichtmehr geltend festgestellt.

Sinowatz

Anlage 1

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — VwGG

I. ABSCHNITT

Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

M i t g l i e d e r

§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht auseinem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dererforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern(Senatspräsidenten und Räten).

(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit siegemäß Art. 134 Abs. 2 B-VG durch die Vollver-sammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstat-ten sind, werden vom Präsidenten dem Bundes-kanzler übermittelt.

(3) Für die Dienstposten der Senatspräsidentenund Räte sind die Dreiervorschläge auf Grund

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5. Stück — Ausgegeben am 4. Jänner 1985 — Nr. 10 341

einer vorangegangenen allgemeinen Bewerbung zuerstatten. Die Ausschreibung dieser Dienstpostenzur allgemeinen Bewerbung obliegt dem Präsiden-ten nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bun-deskanzler; sie ist sowohl in das „Amtsblatt zurWiener Zeitung" als auch in die für amtliche Kund-machungen bestimmten Landeszeitungen aufzu-nehmen.

§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtsho-fes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres rich-terlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vorAntritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobach-tung der Gesetze der Republik Österreich und diegewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. DerPräsident und der Vizepräsident leisten die Angelo-bung vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mit-glieder vor der Vollversammlung.

§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtsho-fes, bei denen ein Ausschließungsgrund nachArt. 134 Abs. 4 B-VG eintritt, sind für die Dauerdieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Sie ver-bleiben im Genuß des zuletzt als Richter bezoge-nen Diensteinkommens; die außer Dienst zuge-brachte Zeit ist für die Vorrückung in höhereBezüge und für die Bemessung des Ruhegenussesanrechenbar.

(2) Im übrigen dürfen Mitglieder des Verwal-tungsgerichtshofes nur in den für Richter sonstvom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und aufGrund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihresAmtes entsetzt oder wider ihren Willen an eineandere Stelle oder in den Ruhestand versetzt wer-den.

§ 4. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofessind wie folgt zu reihen:

1. der Präsident,2. der Vizepräsident,3. die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeit-

punkt ihrer Ernennung,4. die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer

Ernennung.Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmteReihung ergibt, sind für deren Beurteilung nachein-ander folgende Umstände maßgebend:

1. für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,2. das Lebensalter.

(BGBl. Nr. 136/1979, Art. XV Abs. 1)

§ 5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundes-kanzler, den sonstigen Mitgliedern der Präsident.Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten bedarf derZustimmung des Bundeskanzlers.

§ 6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtsho-fes tragen bei den Verhandlungen und bei denErkenntnis- und Beschlußverkündungen das für dieentsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichts-hofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied,daß statt der violetten die purpurrote Farbe zu ver-wenden ist.

§ 7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhält-nis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten,soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für dasDienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsge-richtshofes.

(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitglie-dern des Verwaltungsgerichtshofes und für derenunfreiwillige Versetzung in den Ruhestand geltenentsprechend die für Richter sonst geltenden Vor-schriften. Disziplinargericht ist die Vollversamm-lung des Gerichtshofes. Der Generalprokurator hatdieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahrengegen Richter des Obersten Gerichtshofes. DieDisziplinarstrafe der Dienstentlassung darf nur ver-hängt werden, wenn wenigstens zwei Drittel derMitglieder des Disziplinargerichtes dafür stimmen.

L e i t u n g

§ 8. Der Präsident leitet den Verwaltungsge-richtshof. Er wird im Verhinderungsfall vom Vize-präsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist,vom rangältesten sonstigen in Wien anwesendenMitglied des Gerichtshofes vertreten. Dies giltauch, wenn die Stelle des Präsidenten oder desVizepräsidenten unbesetzt ist.

§ 9. (1) Zu den Leitungsgeschäften gehörenneben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Prä-sidenten übertragenen Aufgaben die nähere Rege-lung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltendenVorschriften und die Dienstaufsicht über dasgesamte Personal. Der Präsident hat insbesondereunter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßenGeschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen dieSenate zur Beratung und Verhandlung zusammen-zutreten haben.

(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei vollerWahrung der richterlichen Unabhängigkeit derMitglieder auf eine möglichst einheitliche Recht-sprechung Bedacht zu nehmen.

V o l l v e r s a m m l u n g

§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident unddie sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bildendie Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist dieAnwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mit-glieder erforderlich.,

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen vonihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2),die Beschlußfassung über

1. die Dreiervorschläge für die Ernennung vonMitgliedern (Art. 134 Abs. 2 B-VG);

2. die Geschäftsverteilung (§ 11);3. die Geschäftsordnung (§19);4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).

S e n a t e

§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel ausfünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungs-

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Strafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), vondenen eines den Vorsitz führt und ein anderesBericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnenRechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsvertei-lung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken.(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 1)

(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bilden-den Senat muß wenigstens ein Mitglied angehören,das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Sena-ten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltungbefaßt sind, muß ferner ein Mitglied mit der Befä-higung zum höheren Finanzdienst, allen anderenSenaten ein Mitglied mit der Befähigung zumDienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltungangehören.

(3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollver-sammlung für die Dauer des nächsten Jahres dieVorsitzenden und die übrigen Mitglieder derSenate gemäß Abs. 1, die zur Verstärkung einesSenates heranzuziehenden Mitglieder und dieErsatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in derdiese einzutreten haben, zu bestimmen und dieGeschäfte unter die Senate im voraus zu verteilen.Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten ange-hören. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 2)

(4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesge-setz gebildeten Senates verhindert, so verfügt derPräsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßenGeschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des inder Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmit-gliedes. Würde durch den Eintritt dieses Mitgliedesdie Zusammensetzung des Senates nicht dem Abs. 2entsprechen, so ist das nächstfolgende Ersatzmit-glied, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusam-mengesetzt ist, heranzuziehen.

(5) Die Vollversammlung kann für den Rest desJahres, soweit dies für den ordnungsgemäßenGeschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsvertei-lung ändern, wenn Veränderungen im Personal-stand eingetreten sind oder dies wegen Überbela-stung eines Senates oder einzelner Mitglieder not-wendig ist.

§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden,dem Berichter und dem rangältesten der übrigenMitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreierse-nate), haben zu entscheiden (BGBl. Nr. 298/1984,Art. I Z 3)

1. a) über die Zurückweisung von Beschwerdenund von Anträgen, die nicht durch denBerichter zu erledigen sind (§14 Abs. 2);

b) über die Einstellung des Verfahrens;c) (Entfällt; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 4)d) über einen Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens, wenn er ein Verfahrenbetrifft, das durch den Dreiersenat abge-schlossen wurde;

e) über den Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand, wenn noch kein Ver-fahren anhängig war oder er ein Verfah-ren betrifft, das durch den Dreiersenatabgeschlossen wurde;

f) über den Antrag auf Aufwandersatz, dererst nach Abschluß des Verfahrens gestelltwird;

g) über Einwendungen gegen den Anspruchaus einem Erkenntnis oder Beschluß desVerwaltungsgerichtshofes, soweit sie aufden Anspruch aufhebenden oder hemmen-den Tatsachen beruhen, die erst nach Ent-stehen des Exekutionstitels eingetretensind;

2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berich-ters über Beschwerden, in denen die Rechts-frage besonders einfach oder durch die bishe-rige Rechtsprechung klargestellt ist. (BGBl.Nr. 298/1984, Art. I Z 5)

(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenategilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzuset-zen, wenn es der Dreiersenat beschließt.

(4) Wurde über die Beschwerde oder über denAntrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt die-ser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1zuständig.

(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 2)

§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier, derStrafsenat durch sechs weitere Mitglieder (§ 11Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn ermit Beschluß ausspricht, (BGBl. Nr. 298/1984,Art. I Z 6)

1. daß die Entscheidung ein Abgehen von derbisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes bedeuten würde;

2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisheri-gen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird.

(2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung desSenates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungenüber den Aufwandersatz nicht zulässig. (BGBl.Nr. 298/1984, Art. I Z 7)

(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 3)

B e r i c h t e r

§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallendeRechtssache dem nach der Geschäftsverteilungzuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied des-selben zum Berichter Für die Beratungen der ver-stärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfallsein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.

(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vor-verfahren und Verfügungen, die nur zur Vorberei-tung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidun-gen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfah-

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renshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungenüber den Antrag, der Beschwerde aufschiebendeWirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohneSenatsbeschluß. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 8)

(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe einesrechtskundigen Bediensteten bedienen. (BGBl.Nr. 298/1984, Art. I Z 9)

(4) Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die ihmzukommenden Aufgaben nur im Falle seiner Behin-derung abgenommen werden. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 10)

B e r a t u n g u n d A b s t i m m u n g

§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen derVollversammlung und der Senate sind nicht öffent-lich.

(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und dieAbstimmung. Der Berichter gibt seine Stimmezuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach inder Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben,der Vorsitzende, der sich an der Abstimmunggleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat,zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrangnach älteren Mitglieder vor den jüngeren. KeinMitglied darf die Abstimmung über die zurBeschlußfassung gestellte Frage verweigern, undzwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmungüber eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollver-sammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sichvereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderesvorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keineMeinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so istdie Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hie-bei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so isteine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei derdie Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zuzerlegen sind. In der Vollversammlung gibt beiStimmengleichheit die Stimme des Vorsitzendenden Ausschlag.

§ 16. (Entfällt samt Überschrift; BGBl. Nr. 192/1973)

E v i d e n z b ü r o

§ 17. (1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist einEvidenzbüro einzurichten.

(2) Der Präsident hat ein Mitglied des Verwal-tungsgerichtshofes zum Leiter des Evidenzbüros zubestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat demPräsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse, dievon der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zuberichten.

(3) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere dieRegistrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsge-richtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidun-gen anderer oberster Gerichte und des einschlägi-gen Schrifttums. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 11)

N i c h t r i c h t e r l i c h e s P e r s o n a l undS a c h e r f o r d e r n i s s e

§ 18. Die Angelegenheiten des nichtrichterlichenPersonals und der sachlichen Erfordernisse desVerwaltungsgerichtshofes werden unter der Ver-antwortung des Bundeskanzlers geführt.

G e s c h ä f t s o r d n u n g

§ 19. Das Nähere über die Führung derGeschäfte enthält die Geschäftsordnung, die derVerwaltungsgerichtshof in der Vollversammlungselbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler imBundesgesetzblatt kundzumachen.

T ä t i g k e i t s b e r i c h t

§ 20. Der Verwaltungsgerichtshof verfaßt nachSchluß jedes Jahres einen Bericht über seine Tätig-keit und die hiebei gesammelten Erfahrungen undteilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

II. ABSCHNITT

Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden

P a r t e i e n

§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwal-tungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, diebelangte Behörde und die Personen, die durch denErfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes inihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mit-beteiligte). (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 1)

(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligtenicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen daraufBedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehörtwerden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechteerhalten.

§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltungkann der zuständige Bundesminister, in Angelegen-heiten der Landesverwaltung die zuständige Lan-desregierung an Stelle eines anderen beschwerde-führenden staatlichen Organs oder einer anderenbelangten Behörde jederzeit in das Verfahren ein-treten.

§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bun-desgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vordem Verwaltungsgerichtshof selbst führen odersich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden unddie anderen Selbstverwaltungskörper werden durchihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigtenOrgane vertreten.

(3) Die Vertretung des Bundes, der Länder, derOrgane dieser Gebietskörperschaften oder der vonihnen verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstaltenkann auch der Finanzprokuratur, die Vertretung

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der Behörden der Länder, der Gemeindeverbändeund der Gemeinden auch Organen der sachlich inBetracht kommenden Bundesministerien übertra-gen werden. Die Finanzprokuratur und die Organeder Bundesministerien dürfen jedoch die Vertre-tung eines anderen Rechtsträgers als des Bundesnur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehördenoch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist undbei der Vertretung von Behörden der sachlich inBetracht kommende Bundesminister, sonst derBundesminister für Finanzen zustimmt.

(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwaltoder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus,daß auch die Parteien selbst erscheinen und imeigenen Namen Erklärungen abgeben.

(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahrenvor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmachtermächtigt ihn, wenn die Partei während des Ver-fahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.

S c h r i f t s ä t z e

§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schrift-sätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichts-hof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Bei-lagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungenbeizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichts-hof zu verständigenden Partei oder Behörde eineAusfertigung zugestellt und überdies eine für dieAkten des Gerichtshofes zurückbehalten werdenkann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kanndie Beigabe von Abschriften unterbleiben.

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wie-deraufnahme des Verfahrens und Wiedereinset-zung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssenmit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehensein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes,eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut,eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die vonOrganen einer dieser Gebietskörperschaften ver-waltet werden, oder endlich in eigener Sache eindem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechts-kundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes,eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde dieBeschwerde oder den Antrag einbringt.

A k t e n e i n s i c h t

§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungs-gerichtshof die ihre Rechtssache betreffendenAkten einsehen und sich davon Abschriften selbstanfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen.Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes alsauch für die von ihm eingeholten Akten. Ausge-nommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen undBeschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes undNiederschriften über seine Beratungen und Abstim-mungen.

(2) Die Behörden können bei der Vorlage vonAkten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen,

daß bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentli-chen Interesse von der Einsicht und Abschrift aus-geschlossen werden. Hält der Berichter das Verlan-gen für zu weitgehend, so hat er die Behörde überseine Bedenken zu hören und allenfalls einenBeschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohneZustimmung der belangten Behörde die Einsicht injene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden,die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Par-teieneinsicht zu entziehen nach geltender Vor-schrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat diein Betracht kommenden Stellen im Vorlageberichtzu bezeichnen.

B e s c h w e r d e f r i s t

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einerBeschwerde gegen den Bescheid einer Verwal-tungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG, gegen dieAusübung unmittelbarer behördlicher Befehls- undZwangsgewalt gemäß Art. 131 a B-VG oder gegeneine Weisung gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG beträgtsechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VGdann, wenn der Bescheid dem Beschwerde-führer zugestellt wurde, mit dem Tag derZustellung, wenn der Bescheid demBeschwerdeführer bloß mündlich verkündetwurde, mit dem Tag der Verkündung;

2. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 2 B-VGdann, wenn der Bescheid auf Grund der Ver-waltungsvorschriften dem zuständigen Bun-desminister zugestellt wurde, mit dem Tagder Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zudem der zuständige Bundesminister von demBescheid Kenntnis erlangt hat;

3. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 3 B-VGdann, wenn der Bescheid auf Grund der Ver-waltungsvorschriften der zuständigen Landes-regierung zugestellt wurde, mit dem Tag derZustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu demdie zuständige Landesregierung von demBescheid Kenntnis erlangt hat;

4. in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG dann,wenn der Bescheid auf Grund der Verwal-tungsvorschriften dem zur Erhebung derBeschwerde befugten Organ zugestellt wurde,mit dem Tag der Zustellung, sonst mit demZeitpunkt, zu dem dieses Organ von demBescheid Kenntnis erlangt hat;

5. in den Fällen des Art. 131 a B-VG mit demZeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnisvon der Ausübung unmittelbarer behördlicherBefehls- und Zwangsgewalt erlangt hat,sofern er aber durch diese behindert war, vonseinem Beschwerderecht Gebrauch zumachen, mit dem Wegfall dieser Behinde-rung;

6. im Falle einer Beschwerde gegen eine Wei-sung gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG mit demZeitpunkt, zu dem die Schulbehörde, an die

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5. Stück — Ausgegeben am 4. Jänner 1985 — Nr. 10 345

die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntniserlangt hat.

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 2)

(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden,bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zuge-stellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahrenvor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesemFalle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, andem der Beschwerdeführer von seinem InhaltKenntnis erlangt hat.

(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhe-bung der Beschwerde die Bewilligung der Verfah-renshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie dieFrist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustel-lung des Bescheides über die Bestellung des Rechts-anwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch denVerwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird derrechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung derVerfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Fristzur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellungdes abweisenden Beschlusses an die Partei. (BGBl.Nr. 569/1973, Art. V Z 2)

§ 27. Beschwerde wegen Verletzung der Ent-scheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nachArt. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn dieoberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, seies im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antragesauf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufenwerden konnte, von einer Partei angerufen wordenist und nicht binnen sechs Monaten in der Sacheentschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, andem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelleeingelangt ist, bei der er einzubringen war.

I n h a l t d e r B e s c h w e r d e

§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwal-

tungsaktes, (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 3)2. die Bezeichnung der Behörde, die den

Bescheid (die Weisung) erlassen hat, im Falleder Ausübung unmittelbarer behördlicherBefehls- und Zwangsgewalt, soweit dieszumutbar ist, eine Angabe darüber, welchesOrgan die unmittelbare behördliche Befehls-und Zwangsgewalt ausgeübt hat und welcherBehörde sie zuzurechnen ist (belangteBehörde), (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 3)

3. den Sachverhalt,4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in

dem der Beschwerdeführer verletzt zu seinbehauptet (Beschwerdepunkte),

5. die Gründe, auf die sich die Behauptung derRechtswidrigkeit stützt,

6. ein bestimmtes Begehren,7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu

beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig ein-gebracht ist.

(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nachArt. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG, bei

denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes-oder Landesgesetzen die Behauptung der Verlet-zung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht inBetracht kommt, und bei Beschwerden gegen Wei-sungen nach Art. 81 a Abs. 4 B-VG tritt an dieStelle der Beschwerdepunkte die Erklärung überden Umfang der Anfechtung. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 4)

(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behördezu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechts-sache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zumachen, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abge-laufen ist.

(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Z 2 bis 4, wennder Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie imFalle des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführergestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit imVorverfahren nachzutragen. (BGBl. Nr. 316/1976,Art. I Z 5)

(5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist, soferndem Beschwerdeführer der Bescheid zugestelltworden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oderKopie des angefochtenen Bescheides anzuschlie-ßen. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81 aAbs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschriftoder Kopie der angefochtenen Weisung anzu-schließen, wenn sie schriftlich ergangen ist. (BGBl.Nr. 316/1976, Art. I Z 5)

§ 29. Ist die belangte Behörde in einer Angele-genheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesmi-nister, in einer Angelegenheit der Landesverwal-tung nicht die Landesregierung, so ist außer densonst erforderlichen Ausfertigungen der Be-schwerde samt Beilagen noch eine weitere Ausferti-gung für den zuständigen Bundesminister oder diezuständige Landesregierung beizubringen.

A u f s c h i e b e n d e W i r k u n g§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eine aufschie-

bende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbegilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in denvorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerde-frist.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch aufAntrag des Beschwerdeführers die aufschiebendeWirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweitdem nicht zwingende öffentliche Interessen entge-genstehen und nach Abwägung aller berührtenInteressen mit dem Vollzug oder mit der Ausübungder mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durcheinen Dritten für den Beschwerdeführer ein unver-hältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wennsich die Voraussetzungen, die für die Entscheidungüber die aufschiebende Wirkung der Beschwerdemaßgebend waren, wesentlich geändert haben, istauf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. DieZuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf

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nur dann einer Begründung, wenn die InteressenDritter berührt werden. (BGBl. Nr. 316/1976,Art. I Z 6; BGBl. Nr. 444/1979; BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 12)

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteienzuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der auf-schiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzugdes angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschie-ben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zutreffen; der durch den angefochtenen BescheidBerechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 5)

B e f a n g e n h e i t

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes undSchriftführer haben sich unter Anzeige an den Prä-sidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befan-genheit zu enthalten

1. in Sachen, an denen sie selbst, der andereEheteil, ein Verwandter oder Verschwägerterin auf- oder absteigender Linie, ein Geschwi-sterkind oder eine Person, die noch näher ver-wandt oder im gleichen Grad verschwägertist, beteiligt sind;

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pfle-gebefohlenen;

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigteeiner Partei bestellt waren oder bestellt sind;

4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Ver-waltungsgerichtshof vorausgegangenen Ver-fahren mitgewirkt haben;

5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, diegeeignet sind, in ihre volle UnbefangenheitZweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen kön-nen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführerauch von den Parteien, und zwar spätestens zuBeginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stütztsich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 5, so hat die Parteidie hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zumachen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwe-senheit des Abgelehnten der für die Rechtssachezuständige Senat durch Beschluß; bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden denAusschlag. Werden der Vorsitzende oder so vieleMitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht wenig-stens drei verbleiben, so hat der Präsident dieBeschlußfassung über den Ablehnungsantrag demnach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senatzuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat,daß die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsi-dent den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 4)zu verfügen".

W a h r n e h m u n g d e r Z u s t ä n d i g k e i t

§ 32. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt seineZuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens vonAmts wegen wahr.

K l a g l o s s t e l l u n g , Z u r ü c k z i e h u n g

§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfah-rens offenbar wird, daß der Beschwerdeführerklaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahmedie Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mitBeschluß als gegenstandslos geworden zu erklärenund das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenndie Beschwerde zurückgezogen wurde.

(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsan-sicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes widerspricht, so kann derBerichter den Beschwerdeführer mit Zustimmungdes Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägi-gen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungs-gerichtshofes und unter Anberaumung einerangemessenen Frist auffordern, die Beschwerdedurch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denener die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde lie-gende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäu-mung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Z u r ü c k w e i s u n g

§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäu-mung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarerUnzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofesnicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbardie Einwendung der entschiedenen Sache oder derMangel der Berechtigung zur Erhebung derBeschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Ver-fahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschlußzurückzuweisen.

(2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denenjedoch die Vorschriften über die Form und denInhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden,sind zur Behebung der Mängel unter Anberaumungeiner kurzen Frist zurückzustellen; die Versäu-mung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

(3) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist in jeder Lage desVerfahrens zu fassen.

V o r v e r f a h r e n

§ 35. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennenläßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteteRechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteresVerfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbe-gründet abzuweisen.

(2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenenBescheid, daß die in der Beschwerde behaupteteRechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Ver-fahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären unddie belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzen-den angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeig-net ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung alsnicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteresVerfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

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(3) In allen übrigen Fällen, in denen sich dieBeschwerde zur weiteren Behandlung als geeigneterweist, ist das Vorverfahren einzuleiten.

(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 6)

§ 36. (1) Ausfertigungen der Beschwerde samtBeilagen sind der belangten Behörde und denetwaigen Mitbeteiligten mit der Aufforderungzuzustellen, binnen einer mit längstens achtWochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrifteinzubringen. Gleichzeitig ist der belangtenBehörde die Vorlage der Akten des Verwaltungs-verfahrens aufzutragen.

(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen,innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten denBescheid zu erlassen und eine Abschrift desBescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzule-gen oder anzugeben, warum eine Verletzung derEntscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kanneinmal verlängert werden, wenn die Verwaltungs-behörde das Vorliegen von in der Sache gelegenenGründen nachzuweisen vermag, die eine fristge-rechte Erlassung des Bescheides unmöglichmachen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, soist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ein-zustellen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 13)

(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegen-heit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesmini-ster, in einer Angelegenheit der Landesverwaltungnicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungs-gerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an diebelangte Behörde eine Ausfertigung derBeschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe derfür die Einbringung der Gegenschrift gesetztenFrist auch dem zuständigen Bundesminister oderder zuständigen Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausferti-gung zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften deretwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht § 24Abs. 1 dritter Satz anzuwenden ist.

(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Bei-lagen hat der Verwaltungsgerichtshof demBeschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aberspätestens mit der Ladung zur mündlichen Ver-handlung, zur Kenntnis zu bringen. (BGBl.Nr. 203/1982, Art. I Z 7)

(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungs-verfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsaktauf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofeswiderspricht, und sind weder im Bescheid noch ineiner Gegenschrift Gründe angeführt, aus denendie belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter diebisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, sokann der Berichter die belangte Behörde und dieMitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigenErkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsge-richtshofes und Anberaumung einer angemessenen

Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderenSchriftsatz darzulegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. IZ 7; BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 8)

(7) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann demBeschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegen-schrift binnen einer mit höchstens sechs Wochenfestzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäuße-rung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nichtbefolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde undden allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu brin-gen.

(8) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Par-teien auffordern, binnen angemessener Frist auchnoch weitere schriftliche Äußerungen und Gegen-äußerungen zu erstatten. Die Parteien können auchunaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegen-äußerungen erstatten. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. IZ 9)

(9) In den Fällen der Art. 131 a und 132 B-VGkann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststel-lung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlicheErmittlungsverfahren durch die von ihm selbst zubestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehördedurchführen oder ergänzen lassen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 8)

§ 37. (1) Wurde nach § 28 Abs. 4 die Begrün-dung der Rechtswidrigkeit des angefochtenenBescheides für das Vorverfahren vorbehalten, sohat der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Aus-fertigung der Beschwerde samt Beilagen derbelangten Behörde zu übermitteln und demBeschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Einsichtund Abschrift der Akten bei der belangten Behördefreisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordern, binneneiner mit längstens sechs Wochen festzusetzendenFrist die Begründung der Rechtswidrigkeit desangefochtenen Bescheides nachzutragen; wird dieFrist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückge-zogen.

(2) Hat der Beschwerdeführer die Begründungder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheidesrechtzeitig nachgetragen, so findet das weitere Ver-fahren wie sonst statt.

§ 38. (1) Das Verfahren ist auch dann fortzufüh-ren, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführtenSchriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nichtvorgelegt wurden.

(2) Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt,so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er dieBehörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrück-lich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungendes Beschwerdeführers erkennen.

(3) Auf Beschwerden nach Art. 131 a B-VG istAbs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mit-teilt, daß keine Akten vorliegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 9)

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348 5. Stück — Ausgegeben am 4. Jänner 1985 — Nr. 10

V e r h a n d l u n g e n

§ 39. (1) Über die Beschwerde ist nach Abschlußdes Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Ver-waltungsgerichtshof durchzuführen, wenn

1. der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zurErhebung der Beschwerde oder die belangteBehörde oder eine mitbeteiligte Partei inner-halb der Frist zur Erstattung der Gegenschriftdie Durchführung der Verhandlung beantragthat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustim-mung der anderen Parteien zurückgezogenwerden;

2. der Berichter oder der Vorsitzende dieDurchführung der Verhandlung für zweck-mäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachteteines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Ver-handlung absehen, wenn

1. das Verfahren einzustellen (§33) oder dieBeschwerde zurückzuweisen ist (§ 34);

2. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswid-rigkeit infolge Unzuständigkeit der belangtenBehörde aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 2);

3. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswid-rigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvor-schriften aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 3);

4. der angefochtene Bescheid nach der ständigenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtsho-fes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltesaufzuheben ist;

5. weder die belangte Behörde noch etwaigeMitbeteiligte eine Gegenschrift eingebrachthaben und der angefochtene Bescheid aufzu-heben ist;

6. die Schriftsätze der Parteien des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens und die dem Ver-waltungsgerichtshof vorgelegten Akten desVerwaltungsverfahrens erkennen lassen, daßdie mündliche Erörterung eine weitere Klä-rung der Rechtssache nicht erwarten läßt.(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 10)

(3) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenatstattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat(§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der ver-stärkte Senat dies beschließt.

§ 40. (1) Die Verhandlung ordnet der Vorsit-zende an.

(2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu laden.Das Ausbleiben von Parteien steht jedoch der Ver-handlung und Entscheidung nicht entgegen.

(3) Die Verhandlung findet vor dem Senat statt.

(4) Die Verhandlung ist öffentlich. Aus Gründender Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnungkann der Senat die Öffentlichkeit durch Beschlußausschließen; in einem solchen Fall kann jede Par-tei verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauensder Zutritt gestattet werde.

(5) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließtdie Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei.Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag desBerichters. Der Vorsitzende hat von Amts wegenfür die vollständige Erörterung der Rechtssache zusorgen. Auch die sonstigen Mitglieder des Senatessind befugt, Fragen zu stellen.

(6) Über Einwendungen gegen Anordnungen,die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge,die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, istdurch Beschluß zu entscheiden.

(7) Über jede Verhandlung ist eine Niederschriftanzufertigen. Diese hat die Namen der Mitgliederdes Senates, des Schriftführers, der Parteien undihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkomm-nisse der Verhandlung, insbesondere Anträge derParteien, zu enthalten und ist vom Vorsitzendenund vom Schriftführer zu unterfertigen.

(8) Eine Verhandlung darf nur aus erheblichenGründen vertagt werden; im Zuge einer Verhand-lung beschließt die Vertagung der Senat, sonst ver-fügt sie der Vorsitzende.

P r ü f u n g des a n g e f o c h t e n e n Be-s c h e i d e s

§ 41. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweiter nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeitder belangten Behörde oder wegen Verletzung vonVerfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, denangefochtenen Bescheid auf Grund des von derbelangten Behörde angenommenen Sachverhaltesim Rahmen der geltend gemachten Beschwerde-punkte (§28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen derErklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß fürdie Entscheidung über die Rechtswidrigkeit desBescheides in einem der Beschwerdepunkte oder imRahmen der Erklärung über den Umfang derAnfechtung Gründe maßgebend sein könnten, dieeiner Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden,so hat er die Parteien darüber zu hören und, wennnötig, eine Vertagung zu verfügen. (BGBl.Nr. 316/1976, Art. I Z 10)

(2) In den Fällen der Art. 131 a und 132 B-VGhat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedacht-nahme auf § 36 Abs. 9 festzustellen. (BGBl.Nr. 316/1976, Art. I Z 10)

E r k e n n t n i s s e

§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alleRechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nichtanderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. DasErkenntnis hat, abgesehen von den Fällen desArt. 131 a B-VG und der Säumnisbeschwerden(Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde alsunbegründet abzuweisen oder den angefochtenenBescheid aufzuheben. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. IZ 11)

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5. Stück — Ausgegeben am 4. Jänner 1985 — Nr. 10 349

(2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständig-

keit der belangten Behörde,3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung

von Verfahrensvorschriften, und zwar weila) der Sachverhalt von der belangten

Behörde in einem wesentlichen Punktaktenwidrig angenommen wurde oder

b) der Sachverhalt ,in einem wesentlichenPunkt einer Ergänzung bedarf oder

c) Verfahrensvorschriften außer acht gelas-sen wurden, bei deren Einhaltung diebelangte Behörde zu einem anderenBescheid hätte kommen können.

(3) Durch die Aufhebung des angefochtenenBescheides nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in dieLage zurück, in der sie sich vor Erlassung des ange-fochtenen Bescheides befunden hatte.

(4) In den Fällen des Art. 131 a B-VG ist dieBeschwerde nach deren Prüfung im Rahmen dergeltend gemachten Beschwerdepunkte entweder alsunbegründet abzuweisen oder der angefochteneVerwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären undgegebenenfalls aufzuheben. (BGBl. Nr. 316/1976,Art. I Z 12)

(5) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann derVerwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst aufdie Entscheidung einzelner maßgebender Rechts-fragen beschränken und der Behörde auftragen,den versäumten Bescheid unter Zugrundelegungder hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnenbestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Fristzu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof vondieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommtdie belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, soentscheidet er über die Säumnisbeschwerde durchErkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch dassonst der Verwaltungsbehörde zustehende freieErmessen handhabt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. IZ 13)

§ 42 a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat ange-fochtene Weisungen (Art. 81 a Abs. 4 B-VG) imRahmen der Erklärung über den Umfang derAnfechtung (§28 Abs. 2) zu überprüfen und entwe-der die Beschwerde als unbegründet abzuweisenoder die angefochtene Weisung aufzuheben. §41Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Durch die Aufhebung der angefochtenenWeisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor derErlassung der Weisung bestanden hat; infolge derWeisung aufgehobene Verordnungen treten jedochdadurch nicht wieder in Kraft.

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 14)

§ 43. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen derRepublik zu verkünden und auszufertigen.

(2) Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit dieRechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechungklargestellt ist, genügt es, diese anzuführen. (BGBl.Nr. 298/1984, Art. I Z 14)

(3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Sena-tes und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dieschriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse undBeschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter Wieder-gabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschrif-ten mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Aus-fertigung".

(4) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit vonParteien stattgefunden, so hat in der Regel derVorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichenEntscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(5) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt,wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt habenoder wenn die Beratung vertagt werden muß. Indiesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nurin schriftlicher Ausfertigung zugestellt.

(6) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkennt-nisses ist auch den Parteien zuzustellen, denen esverkündet wurde.

(7) Schreib- oder Rechnungsfehler oder andereoffenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtig-keiten im Erkenntnis können jederzeit von Amtswegen berichtigt werden.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten entsprechend, wenndas Verfahren durch Beschluß beendet wird.

§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkennt-nisses ist in den Fällen des § 36 Abs. 3 auch demzuständigen Bundesminister oder der zuständigenLandesregierung zuzustellen.

W i e d e r a u f n a h m e des V e r f a h r e n s

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durchErkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfah-rens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch einegerichtlich strafbare Handlung herbeigeführtoder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einernicht von der Partei verschuldeten irrigenAnnahme der Versäumung einer in diesemBundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtlicheEntscheidung bekannt wird, die in dem Ver-fahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dieEinwendung der entschiedenen Sache begrün-det hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vor-schriften über das Parteiengehör nicht ent-sprochen wurde und anzunehmen ist, daßsonst das Erkenntnis oder der Beschlußanders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegenKlaglosstellung oder wegen einer durch Klag-

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350 5. Stück — Ausgegeben am 4. Jänner 1985 — Nr. 10

losstellung veranlaßten Zurückziehung derBeschwerde eingestellt, die behördliche Maß-nahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte,jedoch nachträglich behoben wurde.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshofbinnen zwei Wochen von dem Tag, an dem derAntragsteller von dem WiederaufnahmegrundKenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen dreiJahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oderdes Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sit-zung mit Beschluß zu entscheiden.

(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eineSäumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) in der Sacheselbst entschieden hatte, gilt für die Wiederauf-nahme § 69 AVG sinngemäß.

(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist inAngelegenheiten der Verfahrenshilfe (§61) nichtzulässig. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 15)

W i e d e r e i n s e t z u n g in d e n v o r i g e nS t a n d

§ 46. (1) Die Wiedereinsetzung in den vorigenStand ist einer Partei, die im Verfahren vor demVerwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat unddadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antragzu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehe-nes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Ver-schulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Standwegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auchdann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist ver-säumt wurde, weil der anzufechtende Bescheidfälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Par-tei das Rechtsmittel ergriffen hat.

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshofin den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nachAufhören des Hindernisses, in den Fällen desAbs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung desBescheides zu stellen, der das Rechtsmittel alsunzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumteHandlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sit-zung mit Beschluß zu entscheiden.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzungtritt das Verfahren in die Lage zurück, in der essich vor dem Eintritt der Versäumung befundenhat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellungdes Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wie-dereinsetzung statt.

K o s t e n

§ 47. (1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshofobsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer

Aufwendungen durch die unterlegene Partei nachMaßgabe der §§ 47 bis 60.

(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen istim Sinne des Abs. 1

1. der Beschwerdeführer obsiegende, diebelangte Behörde unterlegene Partei im Falleder Aufhebung oder der Erklärung derRechtswidrigkeit des angefochtenen Verwal-tungsaktes; (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 15)

2. die belangte Behörde obsiegende, der.Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falleder Abweisung der Beschwerde.

(3) Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterle-gene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sindsie im Falle des Obsiegens der belangten Behördeneben dieser anzusehen.

(4) In den Fällen des Art. 81 a Abs. 4 und desArt. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG findetfür den Beschwerdeführer und die belangteBehörde kein Aufwandersatz statt. (BGBl.Nr. 316/1976, Art. I Z 16)

(5) Für den Aufwandersatz, der auf Grund diesesBundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist,hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessenNamen die Behörde in der Beschwerdesachegehandelt hat oder handeln hätte sollen. DiesenRechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu,der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangteBehörden zu leisten ist.

§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsie-gende Partei Anspruch auf Ersatz

1. der Stempel- und Kommissionsgebühren, dieer im Verfahren vor dem Verwaltungsge-richtshof zu entrichten sowie der Barauslagendes Verwaltungsgerichtshofes, für die er auf-zukommen hat;

2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbrin-gung der Beschwerde verbunden war (Schrift-satzaufwand) ;

3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltsko-sten), die für ihn mit der Wahrnehmung sei-ner Parteirechte in Verhandlungen vor demVerwaltungsgerichtshof verbunden waren;

4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit derWahrnehmung seiner Parteirechte in Ver-handlungen vor dem Verwaltungsgerichtshofverbunden war (Verhandlungsaufwand).

(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Par-tei Anspruch auf Ersatz

1. des Aufwandes, der für sie mit der Vorlageihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshofverbunden war (Vorlagenaufwand);

2. des Aufwandes, der für sie mit der Einbrin-gung der Gegenschrift verbunden war(Schriftsatzaufwand);

3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltsko-sten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrerParteirechte in Verhandlungen vor dem Ver-waltungsgerichtshof verbunden waren;

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5. Stück — Ausgegeben am 4. Jänner 1985 — Nr. 10 351

4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit derWahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhand-lungen vor dem Verwaltungsgerichtshof ver-bunden war (Verhandlungsaufwand).

(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende ParteiAnspruch auf Ersatz

1. der Stempel- und Kommissionsgebühren, dieer im Verfahren vor dem Verwaltungsge-richtshof zu entrichten sowie der Barauslagendes Verwaltungsgerichtshofes, für die er auf-zukommen hat;

2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbrin-gung einer schriftlichen Äußerung zurBeschwerde verbunden war (Schriftsatzauf-wand) ;

3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltsko-sten), die für ihn mit der Wahrnehmung sei-ner Parteirechte in Verhandlungen vor demVerwaltungsgerichtshof verbunden waren;

4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit derWahrnehmung seiner Parteirechte in Ver-handlungen vor dem Verwaltungsgerichtshofverbunden war (Verhandlungsaufwand).

(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrückli-cher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichts-hof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechts-vorschriften fristgerecht vorzulegen und fallendurch die deshalb an Ort und Stelle vorzuneh-mende notwendige Einsichtnahme des Verwal-tungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Bar-auslagen an, so sind diese — unabhängig vom Aus-gang des Verfahrens — der belangten Behörde auf-zuerlegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 17)

§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und denVerhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, derenHöhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mitdem Hauptausschuß des Nationalrates durch Ver-ordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dendurchschnittlichen Kosten der Vertretung bezie-hungsweise der Einbringung eines der im § 48Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durcheinen Rechtsanwalt entspricht.

(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz-und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, derenAusmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mitdem Hauptausschuß des Nationalrates durch Ver-ordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das demdurchschnittlichen Aufwand der Behörden fürdiese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe desPauschbetrages für den Schriftsatz- und für denVerhandlungsaufwand darf jedoch ein Drittel derPauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund desAbs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäߧ 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwandfestgestellt werden.

(3) Fahrtkosten im Inland (§ 48) sind in dem beiInanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel

notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei Eisenbahnenist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend.Der Fahrpreis ist nach den für das betreffendeöffentliche Verkehrsmittel jeweils geltenden Tari-fen zu vergüten, wobei bestehende allgemeineTarifermäßigungen zu berücksichtigen sind. (BGBl.Nr. 316/1976, Art. I Z 18)

(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 48 sind diemit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsge-richtshofes notwendig verbundenen zusätzlichenKosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatzdieser Kosten sind Pauschbeträge zu zahlen, derenHöhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mitdem Hauptausschuß des Nationalrates durch Ver-ordnung für alle Fälle des § 48 einheitlich in einemAusmaß festzustellen ist, das der durchschnittlichenHöhe der in Betracht kommenden Kosten ent-spricht.

(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in denFällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag derPartei ein Rechtsanwalt teilgenommen, so sind fürdie Berechnung der Reisekosten dessen Verhält-nisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßge-bend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltessind die Reisekosten der von ihm vertretenen Parteinur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichenVerhandlung auf Grund einer Ladung des Verwal-tungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fäl-len des § 48 Abs. 2 sind für die Berechnung der Rei-sekosten die Verhältnisse der belangten Behörde,im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedochdie Verhältnisse des mit der Vertretung betrautenOrgans (Bundesministerium, Finanzprokuratur)maßgebend.

(6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, sosind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oderein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufent-haltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersat-zes jeder dieser Arten von Aufwendungen als einePartei anzusehen. Der dieser Partei zustehendeErsatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsauf-wand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligtenzu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung derReisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteilig-ten zugrunde zu legen, der die größte Entfernungzurückzulegen haue. Der so errechnete Betrag fürReisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zuzahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbetei-ligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben,schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieserMitbeteiligten in Ansehung des gezahlten Betragesbestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträgezueinander, auf die jeder der Mitbeteiligten gemäßAbs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegenderBeschwerdeführer wäre.

§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegeneinen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte, ist dieFrage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) sozu beurteilen, wie wenn der Verwaltungsakt zur

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Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärtworden wäre.

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 19)

§ 51. In Fällen, in denen die Beschwerde nachder Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesenoder zurückgezogen wurde, ist die Frage desAnspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beur-teilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen wor-den wäre.

§ 52. (1) Wurden von einem oder mehrerenBeschwerdeführern in einer Beschwerde mehrereVerwaltungsakte angefochten, so ist die Frage desAnspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beur-teilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einergesonderten Beschwerde angefochten wordenwäre. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 20)

(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen desAbs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinan-derfolgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkostenjeder obsiegenden Partei so zu ersetzen, wie wennnur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jederobsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für den-selben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsauf-wand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen.Stempelgebühren, Kommissionsgebühren und Bar-auslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in demsie zu entrichten waren.

(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes desAbs. 2 für die Fahrtkosten einer obsiegenden Parteigemäß § 47 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzu-kommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zugleichen Teilen zu tragen.

§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführereinen Verwaltungsakt gemeinsam in einerBeschwerde angefochten, so ist die Frage desAnspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beur-teilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem inder Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführereingebracht worden wäre. Die belangte Behördekann in diesem Fall mit befreiender Wirkung anden in der Beschwerde erstangeführten Beschwer-deführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwer-deführer untereinander haben, ist nach den Bestim-mungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zugleichen Teilen zu leisten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwer-deführer, die in getrennten, jedoch die Unterschriftdesselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwer-den denselben Verwaltungsakt angefochten haben.An die Stelle des erstangeführten tritt hier derBeschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrig-ste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofesträgt.

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 21)

% 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Ver-fahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45

Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit§ 69 Abs. 1 lit. a AVG bewilligt, so hat die Partei,die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jenePartei, die das Erkenntnis beziehungsweise denBeschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlungherbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einenAnspruch

1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit demAntrag auf Wiederaufnahme des Verfahrensverbunden war (Schriftsatzaufwand);

2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie aufGrund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzesim anhängigen Verfahren vor dessen Wieder-aufnahme zu erbringen hatte.

(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1Z 1 gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 überden Schriftsatzaufwand sinngemäß.

(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrensvon mehreren Parteien beantragt, so hat jede vonihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäßden Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Par-teien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantraggestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmean-träge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltesauf, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestim-men, gelten die allgemeinen Bestimmungen überden Aufwandersatz auch für das wiederaufgenom-mene Verfahren.

§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde,in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42Abs. 5 vorgeht, ist die Frage des Anspruches aufAufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wennder Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinnedes § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbe-schwerde, in dem das Verfahren wegen Nachho-lung des versäumten Bescheides eingestellt wurde,ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatz-aufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonstauf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz desSchriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn diebelangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag,die eine fristgerechte Erlassung des Bescheidesunmöglich gemacht haben, und diese Gründe vonihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung derSäumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.

(3) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenndie Verzögerung der behördlichen Entscheidungausschließlich auf das Verschulden der Parteizurückzuführen war.

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 22)

§ 56. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlicheinzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage desAnspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beur-

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teilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des§ 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle, in denen die Klag-losstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte(§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungs-gerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Fristerfolgte, ist jedoch der Pauschbetrag für den Ersatzdes Schriftsatzaufwandes in der Verordnunggemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger festzu-setzen als der allein auf Grund dieser Bestimmungfür den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustel-lende Pauschbetrag.

§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entloh-nungsanspruch der Rechtsanwälte und der Vertei-diger in Strafsachen gegenüber den von ihnen ver-tretenen Parteien nicht berührt.

§ 58. Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderesbestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahrenvor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsendenAufwand selbst zu tragen.

§ 59. (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsge-richtshof auf Antrag zuzuerkennen.

(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwand-ersatz ist einzubringen

1. für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;2. für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;3. für Reisekosten und Verhandlungsaufwand

am Schluß der mündlichen Verhandlung;4. für Leistungen betreffend Stempel- und Kom-

missionsgebühren sowie Barauslagen binneneiner Woche nach dem Entstehen der Lei-stungspflicht.

Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zubegründen.

(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuer-kennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungs-gerichtshof in dem das Verfahren abschließendenErkenntnis bzw. Beschluß, wenn dies aber nichtmöglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu ent-scheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sindzurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entschei-dung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuer-kennung von Aufwandersatz gestellt, so sind diePauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageauf-wand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsäch-lich entrichteten Stempelgebühren im gebührendenAusmaß jedenfalls zuzusprechen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 16)

(4) In den Entscheidungen über Anträge aufZuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwal-tungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zweiWochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieserEntscheidungen sind die ordentlichen Gerichteberufen; sie haben nach der Exekutionsordnungvorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungs-gerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichts-hof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Aus-fertigung der Entscheidung über den Aufwander-

satz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeitder Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestäti-gen. (BGBl. Nr. 459/1969, Art. I Z 6)

§ 60. Durch die §§ 47 bis 59 wird der § 68 nichtberührt.

V e r f a h r e n s h i l f e

§ 61. (1) Für die Voraussetzungen und die Wir-kungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe geltendie Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfah-ren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrens-hilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohneweiteres Begehren zur Abfassung und Unterferti-gung der Beschwerde oder des Antrages nach den§§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhand-lung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfah-renshilfe bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschußder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteizuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrich-tigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zumVertreter bestelle.

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 3)

A n z u w e n d e n d e s R e c h t

§ 62. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ande-res bestimmt, gilt in Verfahren vor dem Verwal-tungsgerichtshof das AVG.

(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnis-beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, sohat er, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderesbestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwen-den, die die säumig gewordene Behörde anzuwen-den gehabt hätte.

(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 11)

V o l l s t r e c k u n g

§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einerBeschwerde gemäß Art. 131 oder 131 a B-VG statt-gegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden ver-pflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zuGebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglichden der Rechtsanschauung des Verwaltungsge-richtshofes entsprechenden Rechtszustand herzu-stellen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 23)

(2) In den Erkenntnissen, mit denen der Verwal-tungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet,hat er auch selbst das Gericht oder die Verwal-tungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zuvollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren rich-tet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts-oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vor-schriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gerichtbestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Ver-waltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

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354 5. Stück — Ausgegeben am 4. Jänner 1985 — Nr. 10

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen über Beschwerden inAmts- und Organhaftungssachen

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 24)

P a r t e i e n

§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unter-abschnitt sind das antragstellende Gericht, dieBehörde, die den Bescheid erlassen hat, und dieParteien des Rechtsstreites vor dem antragstellen-den Gericht (§ 11 Amtshaftungsgesetz, BGBl.Nr. 20/1949; §9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 181/1967).

(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 25)

E i n l e i t u n g des V e r f a h r e n s

§ 65. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechungdes Verfahrens (§ 11 Amtshaftungsgesetz; §9Organhaftpflichtgesetz) rechtskräftig geworden ist,hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung desBescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu lei-ten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zweiWochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbe-schlusses ergänzende Ausführungen zur Frage derRechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 26)

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid undallenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Über-prüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind dieAkten des Rechtsstreites anzuschließen.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde,die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, dieAkten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nichtbereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes bei-liegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommtdie Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kannder Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um eingemäß § 11 Amtshaftungsgesetz eingeleitetes Ver-fahren handelt, seinen Beschluß auf Grund der ihmvorliegenden Akten und der Behauptung des Klä-gers, sofern es sich aber um ein gemäß § 9 Organ-haftpflichtgesetz eingeleitetes Verfahren handelt,auf Grund der ihm vorliegenden Akten und derBehauptungen des Beklagten fassen. (BGBl.Nr. 316/1976, Art. I Z 27)

V e r h a n d l u n g

§ 66. Die Durchführung einer Verhandlungbleibt dem Gerichtshof überlassen.

E r k e n n t n i s

§ 67. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-hofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheideshat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Aus-fertigung des Erkenntnisses ist den Parteien zuzu-stellen.

K o s t e n

§ 68. Die in diesem Verfahren erwachsendenKosten sind Kosten des Rechtsstreites vor demantragstellenden Gericht.

V e r f a h r e n s h i l f e

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 4)

§ 69. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe fürden Rechtsstreit vor dem antragstellenden Gerichtgilt auch für das Verfahren nach diesem Unterab-schnitt.

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 5)

E r g ä n z e n d e B e s t i m m u n g e n

§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht ande-res ergibt, gelten die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8,§§ 45, 46 und 62 sinngemäß.

III. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 71. Alle zwischen dem 4. März 1933 und dem27. April 1945 erlassenen Vorschriften, durch dieauf einzelnen Rechtsgebieten oder in bestimmtenFällen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfungvon Bescheiden der Verwaltungsbehörden ausge-schlossen oder ein Sonderverwaltungsgericht (zBReichsfinanzhof) dazu berufen wurde, sind aufge-hoben.

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist, soweit die §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderesbestimmen, die Bundesregierung betraut.

Anlage 2

Übergangsrecht anläßlich von Novellen zumVerwaltungsgerichtshofgesetz 1965

Artikel I

Für die am 1. Juli 1979 bereits ernannten Richterdes Verwaltungsgerichtshofes gilt die bis dahinbestehende Rangfestsetzung als Reihung im Sinnedes § 4.

(BGBl. Nr. 136/1979, Art. XV Abs. 2)

Artikel II

Verstärkte Senate, die sich nach den vor dem1. Mai 1982 geltenden Vorschriften konstituierthaben, bleiben in ihrem Bestand unberührt.

(BGBl. Nr. 203/1982, Art. II)