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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2751 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1987 Ausgegeben am 16. Oktober 1987 182. Stück 492. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe samt Erklärungen der Republik Österreich (NR: GP XVII RV 65 AB 166 S. 22. BR: AB 3269 S. 488.) 492. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Ver- einten Nationen *) verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräußer- lichkeit der Rechte aller Mitglie- der der menschlichen Gesell- schaft die Grundlage von Frei- heit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, IN DER ERKENNTNIS, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung, insbesondere Arti- kel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Ver- wirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern, IM HINBLICK auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/ 1966 in der Fassung BGBl. Nr. 294/ 1965, 258/1968 und 633/1973 24 298

BUNDESGESETZBLATT · Oktober 1987 Nr. 492 Artikel 12 Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unpar-teiische Untersuchung durchfüh-ren,

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Page 1: BUNDESGESETZBLATT · Oktober 1987 Nr. 492 Artikel 12 Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unpar-teiische Untersuchung durchfüh-ren,

P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2751

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1987 Ausgegeben am 16. Oktober 1987 182. Stück

4 9 2 . Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe samt Erklärungen der Republik Österreich(NR: GP XVII RV 65 AB 166 S. 22. BR: AB 3269 S. 488.)

492.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wirdgenehmigt.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMENGEGEN FOLTER UNDANDERE GRAUSAME,UNMENSCHLICHE ODER

ERNIEDRIGENDEBEHANDLUNG ODER

STRAFEDIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN DER ERWÄGUNG, daßnach den in der Satzung der Ver-einten Nationen *) verkündetenGrundsätzen die Anerkennungder Gleichheit und Unveräußer-lichkeit der Rechte aller Mitglie-der der menschlichen Gesell-schaft die Grundlage von Frei-heit, Gerechtigkeit und Frieden inder Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daßsich diese Rechte aus der demMenschen innewohnendenWürde herleiten,

IN DER ERWÄGUNG, daßdie Satzung, insbesondere Arti-kel 55, die Staaten verpflichtet,die allgemeine Achtung und Ver-wirklichung der Menschenrechteund Grundfreiheiten zu fördern,

IM HINBLICK auf Artikel 5der Allgemeinen Erklärung der

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 294/1965, 258/1968 und 633/1973

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Menschenrechte und Artikel 7des Internationalen Paktes überbürgerliche und politischeRechte *), die beide vorsehen,daß niemand der Folter odergrausamer, unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oderStrafe unterworfen werden darf,

SOWIE IM HINBLICK aufdie von der Generalversammlungam 9. Dezember 1975 angenom-mene Erklärung über den Schutzaller Personen vor Folter undanderer grausamer, unmenschli-cher oder erniedrigender Behand-lung oder Strafe,

IN DEM WUNSCH, demKampf gegen Folter und anderegrausame, unmenschliche odererniedrigende Behandlung oderStrafe in der ganzen Welt grö-ßere Wirksamkeit zu verleihen,

SIND WIE FOLGT ÜBER-EINGEKOMMEN:

TEIL I

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Überein-kommens bezeichnet der Aus-druck „Folter" jede Handlung,durch die einer Person vorsätz-lich große körperliche oder seeli-sche Schmerzen oder Leidenzugefügt werden, zum Beispielum von ihr oder einem Dritteneine Aussage oder ein Geständniszu erlangen, um sie für eine tat-sächlich oder mutmaßlich von ihroder einem Dritten begangeneTat zu bestrafen oder um sie odereinen Dritten einzuschüchternoder zu nötigen, oder aus einemanderen, auf irgendeiner Art vonDiskriminierung beruhendenGrund, wenn diese Schmerzenoder Leiden von einem Angehöri-gen des öffentlichen Dienstesoder einer anderen in amtlicherEigenschaft handelnden Person,auf deren Veranlassung oder mitderen ausdrücklichem oder still-schweigendem Einverständnisverursacht werden. Der Ausdruckumfaßt nicht Schmerzen oderLeiden, die sich lediglich aus

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978

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gesetzlich zulässigen Sanktionenergeben, dazu gehören oderdamit verbunden sind.

(2) Dieser Artikel läßt alleinternationalen Übereinkünfteoder innerstaatlichen Rechtsvor-schriften unberührt, die weiterge-hende Bestimmungen enthalten.

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat trifftwirksame gesetzgeberische, ver-waltungsmäßige, gerichtlicheoder sonstige Maßnahmen, umFolterungen in allen seinerHoheitsgewalt unterstehendenGebieten zu verhindern.

(2) Außergewöhnliche Um-stände gleich welcher Art, sei esKrieg oder Kriegsgefahr, innen-politische Instabilität oder einsonstiger öffentlicher Notstand,dürfen nicht als Rechtfertigungfür Folter geltend gemacht wer-den.

(3) Eine von einem Vorgesetz-ten oder einem Träger öffentli-cher Gewalt erteilte Weisung darfnicht als Rechtfertigung für Fol-ter geltend gemacht werden.

Artikel 3

(1) Ein Vertragsstaat darf einePerson nicht in einen anderenStaat ausweisen, abschieben oderan diesen ausliefern, wenn stich-haltige Gründe für die Annahmebestehen, daß sie dort Gefahrliefe, gefoltert zu werden.

(2) Bei der Feststellung, ob sol-che Gründe vorliegen, berück-sichtigen die zuständigen Behör-den alle maßgeblichen Erwägun-gen einschließlich des Umstands,daß in dem betreffenden Staateine ständige Praxis grober,offenkundiger oder massenhafterVerletzungen der Menschen-rechte herrscht.

Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat trägtdafür Sorge, daß nach seinemStrafrecht alle Folterhandlungenals Straftaten gelten. Das gleichegilt für versuchte Folterung undfür von irgendeiner Person

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begangene Handlungen, die eineMittäterschaft oder Teilnahme aneiner Folterung darstellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bedrohtdiese Straftaten mit angemesse-nen Strafen, welche die Schwereder Tat berücksichtigen.

Artikel 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifftdie notwendigen Maßnahmen,um seine Gerichtsbarkeit über diein Artikel 4 genannten Straftatenin folgenden Fällen zu begrün-den:

a) wenn die Straftat in einemder Hoheitsgewalt desbetreffenden Staates unter-stehenden Gebiet oder anBord eines in diesem Staateingetragenen Schiffes oderLuftfahrzeuges begangenwird;

b) wenn der VerdächtigeAngehöriger des betreffen-den Staates ist;

c) wenn das Opfer Angehöri-ger des betreffenden Staatesist, sofern dieser Staat es fürangebracht hält.

(2) Ebenso trifft jeder Ver-tragsstaat die notwendigen Maß-nahmen, um seine Gerichtsbar-keit über diese Straftaten für denFall zu begründen, daß der Ver-dächtige sich in einem derHoheitsgewalt des betreffendenStaates unterstehenden Gebietbefindet und er ihn nicht nachArtikel 8 an einen der in Absatz 1des vorliegenden Artikelsbezeichneten Staaten ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommenschließt eine Strafgerichtsbarkeit,die nach innerstaatlichem Rechtausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 6

(1) Hält ein Vertragsstaat, indessen Hoheitsgebiet sich ein derBegehung einer in Artikel 4genannten Straftat Verdächtigerbefindet, es nach Prüfung der ihmvorliegenden Informationen inAnbetracht der Umstände fürgerechtfertigt, so nimmt er ihn inHaft oder trifft andere rechtliche

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Maßnahmen, um seine Anwesen-heit sicherzustellen. Die Haft unddie anderen rechtlichen Maßnah-men müssen mit dem Recht diesesStaates übereinstimmen; sie dür-fen nur so lange aufrechterhaltenwerden, wie es notwendig ist, umdie Einleitung eines Straf- oderAuslieferungsverfahrens zu er-möglichen.

(2) Dieser Staat führt unver-züglich eine vorläufige Untersu-chung zur Feststellung des Sach-verhalts durch.

(3) Einer auf Grund des Absat-zes 1 in Haft befindlichen Personwird jede Erleichterung gewährt,damit sie mit dem nächstenzuständigen Vertreter des Staa-tes, dessen Staatsangehörigkeitsie besitzt, oder, wenn sie staaten-los ist, mit dem Vertreter desStaates, in dem sie sich gewöhn-lich aufhält, unmittelbar verkeh-ren kann.

(4) Hat ein Staat eine Personauf Grund dieses Artikels in Haftgenommen, so zeigt er unverzüg-lich den in Artikel 5 Absatz 1genannten Staaten die Tatsache,daß diese Person in Haft ist,sowie die Umstände an, welchedie Haft rechtfertigen. Der Staat,der die vorläufige Untersuchungnach Absatz 2 durchführt, unter-richtet die genannten Staatenunverzüglich über das Ergebnisder Untersuchung und teilt ihnenmit, ob er seine Gerichtsbarkeitauszuüben beabsichtigt.

Artikel 7

(1) Der Vertragsstaat, der dieHoheitsgewalt über das Gebietausübt, in dem der einer in Arti-kel 4 genannten Straftat Ver-dächtige aufgefunden wird,unterbreitet den Fall, wenn er denBetreffenden nicht ausliefert, inden in Artikel 5 genannten Fällenseinen zuständigen Behördenzum Zweck der Strafverfolgung.

(2) Diese Behörden treffen ihreEntscheidung in der gleichenWeise wie im Fall einer gemein-rechtlichen Straftat schwerer Artnach dem Recht dieses Staates. Inden in Artikel 5 Absatz 2 genann-ten Fällen dürfen für die Strafver-

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folgung und Verurteilung keineweniger strengen Maßstäbe beider Beweisführung angelegt wer-den als in den in Artikel 5Absatz 1 genannten Fällen.

(3) Jedem, gegen den ein Ver-fahren wegen einer der in Arti-kel 4 genannten Straftaten durch-geführt wird, ist während desgesamten Verfahrens einegerechte Behandlung zu gewähr-leisten.

Artikel 8

(1) Die in Artikel 4 genanntenStraftaten gelten als in jeden zwi-schen Vertragsstaaten bestehen-den Auslieferungsvertrag einbe-zogene, der Auslieferung unter-liegende Straftaten. Die Vertrags-staaten verpflichten sich, dieseStraftaten als der Auslieferungunterliegende Straftaten in jedenzwischen ihnen zu schließendenAuslieferungsvertrag aufzuneh-men.

(2) Erhält ein Vertragsstaat,der die Auslieferung vom Beste-hen eines Vertrags abhängigmacht, ein Auslieferungsersuchenvon einem anderen Vertragsstaat,mit dem er keinen Auslieferungs-vertrag hat, so kann er diesesÜbereinkommen als Rechts-grundlage für die Auslieferung inbezug auf solche Straftaten anse-hen. Die Auslieferung unterliegtim übrigen den im Recht desersuchten Staates vorgesehenenBedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche dieAuslieferung nicht vom Besteheneines Vertrags abhängig machen,erkennen unter sich solche Straf-taten als der Auslieferung unter-liegende Straftaten vorbehaltlichder im Recht des ersuchten Staa-tes vorgesehenen Bedingungenan.

(4) Solche Straftaten werdenfür die Zwecke der Auslieferungzwischen Vertragsstaaten sobehandelt, als seien sie nicht nuran dem Ort, an dem sie sichereignet haben, sondern auch inden Hoheitsgebieten der Staatenbegangen worden, die verpflich-tet sind, ihre Gerichtsbarkeit nachArtikel 5 Absatz 1 zu begründen.

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Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten gewäh-ren einander die weitestgehendeHilfe im Zusammenhang mitStrafverfahren, die in bezug aufeine der in Artikel 4 genanntenStraftaten eingeleitet werden, ein-schließlich der Überlassung allerihnen zur Verfügung stehendenund für das Verfahren erforderli-chen Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten kom-men ihren Verpflichtungen ausAbsatz 1 im Einklang mit allenmöglicherweise zwischen ihnenbestehenden Verträgen übergegenseitige Rechtshilfe nach.

Artikel 10

(1) Jeder Vertragsstaat trägtdafür Sorge, daß die Erteilungvon Unterricht und die Aufklä-rung über das Verbot der Folterals vollgültiger Bestandteil in dieAusbildung des mit dem Geset-zesvollzug betrauten zivilen undmilitärischen Personals, des medi-zinischen Personals, der Angehö-rigen des öffentlichen Dienstesund anderer Personen aufgenom-men wird, die mit dem Gewahr-sam, der Vernehmung oder derBehandlung einer Person befaßtwerden können, die der Fest-nahme, der Haft, dem Strafvoll-zug oder irgendeiner anderenForm der Freiheitsentziehungunterworfen ist.

(2) Jeder Vertragsstaat nimmtdieses Verbot in die Vorschriftenoder Anweisungen über diePflichten und Aufgaben aller die-ser Personen auf.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat unterziehtdie für Vernehmungen geltendenVorschriften, Anweisungen,Methoden und Praktiken sowiedie Vorkehrungen für denGewahrsam und die Behandlungvon Personen, die der Festnahme,der Haft, dem Strafvollzug oderirgendeiner anderen Form derFreiheitsentziehung unterworfensind, in allen seiner Hoheitsge-walt unterstehenden Gebieteneiner regelmäßigen systemati-schen Überprüfung, um jedenFall von Folter zu verhüten.

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Artikel 12

Jeder Vertragsstaat trägt dafürSorge, daß seine zuständigenBehörden umgehend eine unpar-teiische Untersuchung durchfüh-ren, sobald ein hinreichenderGrund für die Annahme besteht,daß in einem seiner Hoheitsge-walt unterstehenden Gebiet eineFolterhandlung begangen wurde.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafürSorge, daß jeder, der behauptet,er sei in einem der Hoheitsgewaltdes betreffenden Staates unterste-henden Gebiet gefoltert worden,das Recht auf Anrufung derzuständigen Behörden und aufumgehende unparteiische Prü-fung seines Falles durch dieseBehörden hat. Es sind Vorkeh-rungen zu treffen, um sicherzu-stellen, daß der Beschwerdefüh-rer und die Zeugen vor jederMißhandlung oder Einschüchte-rung wegen ihrer Beschwerdeoder ihrer Aussagen geschütztsind.

Artikel 14

(1) Jeder Vertragsstaat stellt inseiner Rechtsordnung sicher, daßdas Opfer einer FolterhandlungWiedergutmachung erhält undein einklagbares Recht aufgerechte und angemessene Ent-schädigung einschließlich derMittel für eine möglichst vollstän-dige Rehabilitation hat. Stirbt dasOpfer infolge der Folterhand-lung, so haben seine Hinterblie-benen Anspruch auf Entschädi-gung-

(2) Dieser Artikel berührt nichteinen nach innerstaatlichemRecht bestehenden Anspruch desOpfers oder anderer Personenauf Entschädigung.

Artikel 15

Jeder Vertragsstaat trägt dafürSorge, daß Aussagen, die nach-weislich durch Folter herbeige-führt worden sind, nicht alsBeweis in einem Verfahren ver-wendet werden, es sei denn gegeneine der Folter angeklagte Personals Beweis dafür, daß die Aussagegemacht wurde.

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Artikel 16

(1) Jeder Vertragsstaat ver-pflichtet sich, in jedem seinerHoheitsgewalt unterstehendenGebiet andere Handlungen zuverhindern, die eine grausame,unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafedarstellen, ohne der Folter imSinne des Artikels 1 gleichzu-kommen, wenn diese Handlun-gen von einem Angehörigen desöffentlichen Dienstes oder eineranderen in amtlicher Eigenschafthandelnden Person, auf derenVeranlassung oder mit deren aus-drücklichem oder stillschweigen-dem Einverständnis begangenwerden. Die in den Artikeln 10,11, 12 und 13 aufgeführten Ver-pflichtungen bezüglich der Foltergelten auch entsprechend fürandere Formen grausamer,unmenschlicher oder erniedrigen-der Behandlung oder Strafe.

(2) Dieses Übereinkommenberührt nicht die Bestimmungenanderer internationaler Überein-künfte oder innerstaatlicherRechtsvorschriften, die grausame,unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafeverbieten oder die sich auf dieAuslieferung oder Ausweisungbeziehen.

TEIL II

Artikel 17

(1) Es wird ein Ausschuß gegenFolter (im folgenden als „Aus-schuß" bezeichnet) errichtet, derdie nachstehend festgelegten Auf-gaben wahrnimmt. Der Ausschußbesteht aus zehn Sachverständi-gen von hohem sittlichen Anse-hen und anerkannter Sachkennt-nis auf dem Gebiet der Men-schenrechte, die in ihrer persönli-chen Eigenschaft tätig sind. DieSachverständigen werden vonden Vertragsstaaten gewählt,wobei eine ausgewogene geogra-phische Verteilung und dieZweckmäßigkeit der Beteiligungvon Personen mit juristischerErfahrung zu berücksichtigensind.

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(2) Die Mitglieder des Aus-schusses werden in geheimerWahl aus einer Liste von Perso-nen gewählt, die von den Ver-tragsstaaten vorgeschlagen wor-den sind. Jeder Vertragsstaat darfeinen seiner Staatsangehörigenvorschlagen. Die Vertragsstaatenberücksichtigen dabei, daß eszweckmäßig ist, Personen vorzu-schlagen, die auch Mitglieder desauf Grund des InternationalenPaktes über bürgerliche und poli-tische Rechte eingesetzten Aus-schusses für Menschenrechte sindund die bereit sind, dem Aus-schuß gegen Folter anzugehören.

(3) Die Wahl der Ausschußmit-glieder findet alle zwei Jahre invom Generalsekretär der Verein-ten Nationen einberufenen Ver-sammlungen der Vertragsstaatenstatt. In diesen Versammlungen,die beschlußfähig sind, wennzwei Drittel der Vertragsstaatenvertreten sind, gelten diejenigenKandidaten als in den Ausschußgewählt, welche die höchste Stim-menzahl und die absolute Stim-menmehrheit der anwesendenund abstimmenden Vertreter derVertragsstaaten auf sich vereini-gen.

(4) Die erste Wahl findet späte-stens sechs Monate nach Inkraft-treten dieses Übereinkommensstatt. Spätestens vier Monate vorjeder Wahl fordert der General-sekretär der Vereinten Nationendie Vertragsstaaten schriftlichauf, innerhalb von drei Monatenihre Kandidaten vorzuschlagen.Der Generalsekretär fertigt einealphabetische Liste aller auf dieseWeise vorgeschlagenen Personenunter Angabe der Vertragsstaatenan, die sie vorgeschlagen haben,und übermittelt sie den Vertrags-staaten.

(5) Die Ausschußmitgliederwerden für vier Jahre gewählt.Auf erneuten Vorschlag könnensie wiedergewählt werden. DieAmtszeit von fünf der bei derersten Wahl gewählten Mitglie-der läuft jedoch nach zwei Jahrenab; unmittelbar nach der erstenWahl werden die Namen dieserfünf Mitglieder vom Vorsitzen-

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den der in Absatz 3 genanntenVersammlung durch das Losbestimmt.

(6) Stirbt ein Ausschußmit-glied, tritt es zurück oder kann esaus irgendeinem anderen Grundseine Aufgaben im Ausschußnicht mehr wahrnehmen, soernennt der Vertragsstaat, der esvorgeschlagen hat, vorbehaltlichder Zustimmung der Mehrheitder Vertragsstaaten einen ande-ren Sachverständigen seinerStaatsangehörigkeit, der demAusschuß während der restlichenAmtszeit angehört. Die Zustim-mung gilt als erteilt, sofern sichnicht mindestens die Hälfte derVertragsstaaten binnen sechsWochen, nachdem sie vom Gene-ralsekretär der Vereinten Natio-nen von der vorgeschlagenenErnennung unterrichtet wurde,dagegen ausspricht.

(7) Die Vertragsstaaten kom-men für die Ausgaben auf, dieden Ausschußmitgliedern bei derWahrnehmung von Aufgaben desAusschusses entstehen.

Artikel 18

(1) Der Ausschuß wählt seinenVorstand für zwei Jahre. EineWiederwahl der Mitglieder desVorstandes ist zulässig.

(2) Der Ausschuß gibt sich eineGeschäftsordnung, die unteranderem folgende Bestimmungenenthalten muß:

a) Der Ausschuß ist bei Anwe-senheit von sechs Mitglie-dern beschlußfähig;

b) der Ausschuß faßt seineBeschlüsse mit der Mehrheitder anwesenden Mitglieder.

(3) Der Generalsekretär derVereinten Nationen stellt demAusschuß das Personal und dieEinrichtungen zur Verfügung,die dieser zur wirksamen Durch-führung der ihm nach diesemÜbereinkommen obliegendenAufgaben benötigt.

(4) Der Generalsekretär derVereinten Nationen beruft die

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erste Sitzung des Ausschusses ein.Nach seiner ersten Sitzung trittder Ausschuß zu den in seinerGeschäftsordnung vorgesehenenZeiten zusammen.

(5) Die Vertragsstaaten kom-men für die Ausgaben auf, die imZusammenhang mit der Abhal-tung von Versammlungen derVertragsstaaten und Sitzungendes Ausschusses entstehen; dazugehört auch die Erstattung allerAusgaben, wie beispielsweise derKosten für Personal und Einrich-tungen, die den Vereinten Natio-nen nach Absatz 3 entstandensind.

Artikel 19

(1) Die Vertragsstaaten legendem Ausschuß über den General-sekretär der Vereinten Nationeninnerhalb eines Jahres nachInkrafttreten dieses Übereinkom-mens für den betreffenden Ver-tragsstaat Berichte über die Maß-nahmen vor, die sie zur Erfüllungihrer Verpflichtungen aus demÜbereinkommen getroffen haben.Danach legen die Vertragsstaatenalle vier Jahre ergänzendeBerichte über alle weiteren Maß-nahmen sowie alle sonstigenBerichte vor, die der Ausschußanfordert.

(2) Der Generalsekretär derVereinten Nationen leitet dieBerichte allen Vertragsstaaten zu.

(3) Der Ausschuß prüft jedenBericht; er kann ihn mit den ihmgeeignet erscheinenden allgemei-nen Bemerkungen versehen undleitet diese dem betreffenden Ver-tragsstaat zu. Dieser kann demAusschuß hierzu jede Stellung-nahme übermitteln, die er abzu-geben wünscht.

(4) Der Ausschuß kann nacheigenem Ermessen beschließen,seine Bemerkungen nachAbsatz 3 zusammen mit den hier-auf eingegangenen Stellungnah-men des betreffenden Vertrags-staats in seinen gemäß Artikel 24erstellten Jahresbericht aufzuneh-men. Auf Ersuchen des betreffen-den Vertragsstaats kann der Aus-schuß auch eine Abschrift des

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nach Absatz 1 vorgelegtenBerichts beifügen.

Artikel 20

(1) Erhält der Ausschuß zuver-lässige Informationen, die nachseiner Meinung wohlbegründeteHinweise darauf enthalten, daßim Hoheitsgebiet eines Vertrags-staats systematisch Folterungenstattfinden, so fordert der Aus-schuß diesen Vertragsstaat auf,bei der Prüfung der Informatio-nen mitzuwirken und zu diesemZweck Stellungnahmen zu denInformationen abzugeben.

(2) Wenn es der Ausschußunter Berücksichtigung der vondem betreffenden Vertragsstaatabgegebenen Stellungnahmensowie aller sonstigen ihm zurVerfügung stehenden einschlägi-gen Informationen für gerechtfer-tigt hält, kann er eines oder meh-rere seiner Mitglieder beauftra-gen, eine vertrauliche Untersu-chung durchzuführen und ihmsofort zu berichten.

(3) Wird eine Untersuchungnach Absatz 2 durchgeführt, sobemüht sich der Ausschuß um dieMitwirkung des betreffendenVertragsstaats. Im Einvernehmenmit diesem Vertragsstaat kanneine solche Untersuchung einenBesuch in dessen Hoheitsgebieteinschließen.

(4) Nachdem der Ausschuß dievon seinem Mitglied oder seinenMitgliedern nach Absatz 2 vorge-legten Untersuchungsergebnissegeprüft hat, übermittelt er siezusammen mit allen angesichtsder Situation geeignet erschei-nenden Bemerkungen oder Vor-schlägen dem betreffenden Ver-tragsstaat.

(5) Das gesamte in den Absät-zen 1 bis 4 bezeichnete Verfahrendes Ausschusses ist vertraulich; injedem Stadium des Verfahrenswird die Mitwirkung des betref-fenden Vertragsstaats angestrebt.Nachdem das mit einer Untersu-chung gemäß Absatz 2 zusam-menhängende Verfahren abge-schlossen ist, kann der Ausschuß

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nach Konsultation des betreffen-den Vertragsstaats beschließen,eine Zusammenfassung derErgebnisse des Verfahrens in sei-nen nach Artikel 24 erstelltenJahresbericht aufzunehmen.

Artikel 21

(1) Ein Vertragsstaat kann aufGrund dieses Artikels jederzeiterklären, daß er die Zuständig-keit des Ausschusses zur Entge-gennahme und Prüfung von Mit-teilungen anerkennt, in denen einVertragsstaat geltend macht, einanderer Vertragsstaat komme sei-nen Verpflichtungen aus diesemÜbereinkommen nicht nach.Diese Mitteilungen können nurdann nach den in diesem Artikelfestgelegten Verfahren entgegen-genommen und geprüft werden,wenn sie von einem Vertragsstaateingereicht werden, der für sichselbst die Zuständigkeit des Aus-schusses durch eine Erklärunganerkannt hat. Der Ausschußdarf keine Mitteilung auf Grunddieses Artikels behandeln, dieeinen Vertragsstaat betrifft, derkeine derartige Erklärung abge-geben hat. Auf Mitteilungen, dieauf Grund dieses Artikels einge-hen, ist folgendes Verfahrenanzuwenden:

a) Ist ein Vertragsstaat derAuffassung, daß ein andererVertragsstaat die Bestim-mungen dieses Überein-kommens nicht durchführt,so kann er den anderenStaat durch eine schriftlicheMitteilung darauf hinwei-sen. Innerhalb von dreiMonaten nach Zugang derMitteilung hat der Emp-fangsstaat dem Staat, derdie Mitteilung übersandthat, in bezug auf die Sacheeine schriftliche Erklärungoder sonstige Stellung-nahme zukommen zu las-sen, die, soweit es möglichund angebracht ist, einenHinweis auf die in derSache durchgeführten,anhängigen oder zur Verfü-gung stehenden innerstaatli-chen Verfahren und Rechts-behelfe enthalten soll;

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b) wird die Sache nicht inner-halb von sechs Monatennach Eingang der einleiten-den Mitteilung bei demEmpfangsstaat zur Zufrie-denheit der beiden beteilig-ten Vertragsstaaten gere-gelt, so hat jeder der beidenStaaten das Recht, dieSache dem Ausschuß zuunterbreiten, indem er die-sem und dem anderen Staateine entsprechende Mittei-lung macht;

c) der Ausschuß befaßt sichmit einer ihm auf Grunddieses Artikels unterbreite-ten Sache erst dann, wenner sich Gewißheit verschaffthat, daß in der Sache alleinnerstaatlichen Rechtsbe-helfe in Übereinstimmungmit den allgemein aner-kannten Grundsätzen desVölkerrechts eingelegt underschöpft worden sind. Diesgilt nicht, wenn das Verfah-ren bei der Anwendung derRechtsbehelfe unangemes-sen lange gedauert hat oderfür die Person, die dasOpfer einer Verletzung die-ses Übereinkommens ge-worden ist, keine wirksameAbhilfe erwarten läßt;

d) der Ausschuß berät überMitteilungen auf Grunddieses Artikels in nichtöf-fentlicher Sitzung;

e) sofern die Voraussetzungendes Buchstabens c erfülltsind, stellt der Ausschußden beteiligten Vertrags-staaten seine guten Dienstezur Verfügung, um einegütliche Regelung derSache auf der Grundlageder Einhaltung der in die-sem Übereinkommen vorge-sehenen Verpflichtungenherbeizuführen. Zu diesemZweck kann der Ausschußgegebenenfalls eine Ad-hoc-Vergleichskommissioneinsetzen;

f) der Ausschuß kann in jederihm auf Grund dieses Arti-kels unterbreiteten Sachedie unter Buchstabe bgenannten beteiligten Ver-

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tragsstaaten auffordern, alleerheblichen Angaben beizu-bringen;

g) die unter Buchstabe bgenannten beteiligten Ver-tragsstaaten haben dasRecht, sich vertreten zu las-sen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zunehmen, wenn die Sachevom Ausschuß verhandeltwird;

h) der Ausschuß legt innerhalbvon zwölf Monaten nachEingang der unter Buch-stabe b vorgesehenen Mit-teilung einen Bericht vor:

i) Wenn eine Regelung imSinne des Buchstabens ezustandegekommen ist,beschränkt der Aus-schuß seinen Berichtauf eine kurze Darstel-lung des Sachverhaltsund der erzielten Rege-lung;

ii) wenn eine Regelung imSinne des Buchstabens enicht zustande gekom-men ist, beschränkt derAusschuß seinen Be-richt auf eine kurzeDarstellung des Sach-verhalts; die schriftli-chen Stellungnahmenund das Protokoll überdie mündlichen Stel-lungnahmen der betei-ligten Vertragsstaatensind dem Bericht beizu-fügen.

In jedem Fall wird derBericht den beteiligten Ver-tragsstaaten übermittelt.

(2) Die Bestimmungen diesesArtikels treten in Kraft, wennfünf Vertragsstaaten Erklärungennach Absatz 1 abgegeben haben.Diese Erklärungen werden vonden Vertragsstaaten beim Gene-ralsekretär der Vereinten Natio-nen hinterlegt, der den anderenVertragsstaaten Abschriften da-von übermittelt. Eine Erklärungkann jederzeit durch eine an denGeneralsekretär gerichtete Noti-fikation zurückgenommen wer-

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den. Eine solche Zurücknahmeberührt nicht die Prüfung einerSache, die Gegenstand einer aufGrund dieses Artikels bereits vor-genommenen Mitteilung ist; nachEingang der Notifikation überdie Zurücknahme der Erklärungbeim Generalsekretär wird keineweitere Mitteilung eines Ver-tragsstaates auf Grund diesesArtikels entgegengenommen, essei denn, daß der betroffene Ver-tragsstaat eine neue Erklärungabgegeben hat.

Artikel 22

(1) Ein Vertragsstaat kann aufGrund dieses Artikels jederzeiterklären, daß er die Zuständig-keit des Ausschusses zur Entge-gennahme und Prüfung von Mit-teilungen einzelner Personenoder im Namen einzelner Perso-nen anerkennt, die der Hoheits-gewalt des betreffenden Staatesunterstehen und die geltendmachen, Opfer einer Verletzungdieses Übereinkommens durcheinen Vertragsstaat zu sein. DerAusschuß darf keine Mitteilungentgegennehmen, die einen Ver-tragsstaat betrifft, der keine der-artige Erklärung abgegeben hat.

(2) Der Ausschuß erklärt jedenach diesem Artikel eingereichteMitteilung für unzulässig, dieanonym ist oder die er für einenMißbrauch des Rechts auf Einrei-chung solcher Mitteilungen oderfür unvereinbar mit den Bestim-mungen dieses Übereinkommenshält.

(3) Vorbehaltlich des Absat-zes 2 bringt der Ausschuß jedeihm nach diesem Artikel einge-reichte Mitteilung dem Vertrags-staat zur Kenntnis, der eineErklärung nach Absatz 1 abgege-ben hat und dem vorgeworfenwird, eine Bestimmung diesesÜbereinkommens verletzt zuhaben. Der Empfangsstaat hatdem Ausschuß innerhalb vonsechs Monaten schriftliche Erläu-terungen oder Stellungnahmenzur Klärung der Sache zu über-mitteln und die gegebenenfallsvon ihm getroffenen Abhilfemaß-nahmen mitzuteilen.

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(4) Der Ausschuß prüft die ihmnach diesem Artikel zugegange-nen Mitteilungen unter Berück-sichtigung aller ihm von der Ein-zelperson oder in deren Namenund von dem betroffenen Ver-tragsstaat unterbreiteten Informa-tionen.

(5) Der Ausschuß prüft Mittei-lungen einer Einzelperson aufGrund dieses Artikels erst dann,wenn er sich Gewißheit verschaffthat,

a) daß dieselbe Sache nichtbereits in einem andereninternationalen Untersu-chungs- oder Streitrege-lungsverfahren geprüftwurde oder wird;

b) daß die Einzelperson allezur Verfügung stehendeninnerstaatlichen Rechtsbe-helfe erschöpft hat; dies giltnicht, wenn das Verfahrenbei der Anwendung derRechtsbehelfe unangemes-sen lange gedauert hat oderfür die Person, die dasOpfer einer Verletzung die-ses Übereinkommens ge-worden ist, keine wirksameAbhilfe erwarten läßt.

(6) Der Ausschuß berät überMitteilungen auf Grund diesesArtikels in nichtöffentlicher Sit-zung.

(7) Der Ausschuß teilt seineAuffassungen dem betroffenenVertragsstaat und der Einzelper-son mit.

(8) Die Bestimmungen diesesArtikels treten in Kraft, wennfünf Vertragsstaaten Erklärungennach Absatz 1 abgegeben haben.Diese Erklärungen werden vonden Vertragsstaaten beim Gene-ralsekretär der Vereinten Natio-nen hinterlegt, der den anderenVertragsstaaten Abschriftendavon übermittelt. Eine Erklä-rung kann jederzeit durch eine anden Generalsekretär gerichteteNotifikation zurückgenommenwerden. Eine solche Zurück-nahme berührt nicht die Prüfungeiner Sache, die Gegenstand einerauf Grund dieses Artikels bereitsvorgenommenen Mitteilung ist;

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nach Eingang der Notifikationüber die Zurücknahme der Erklä-rung beim Generalsekretär wirdkeine weitere von einer Einzel-person oder in deren Namengemachte Mitteilung auf Grunddieses Artikels entgegengenom-men, es sei denn, daß der betrof-fene Vertragsstaat eine neueErklärung abgegeben hat.

Artikel 23

Die Mitglieder des Ausschussesund der Ad-hoc-Vergleichskom-missionen, die nach Artikel 21Absatz 1 Buchstabe e bestimmtwerden können, haben Anspruchauf die Erleichterungen, Vor-rechte und Immunitäten, die inden einschlägigen Abschnittendes Übereinkommens über dieVorrechte und Immunitäten derVereinten Nationen für die imAuftrag der Vereinten Nationentätigen Sachverständigen vorgese-hen sind.

Artikel 24

Der Ausschuß legt den Ver-tragsstaaten und der Generalver-sammlung der Vereinten Natio-nen einen Jahresbericht überseine Tätigkeit auf Grund diesesÜbereinkommens vor.

TEIL III

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommenliegt für alle Staaten zur Unter-zeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommenbedarf der Ratifikation. Die Rati-fikationsurkunden werden beimGeneralsekretär der VereintenNationen hinterlegt.

Artikel 26

Dieses Übereinkommen stehtallen Staaten zum Beitritt offen.Der Beitritt erfolgt durch Hinter-legung einer Beitrittsurkundebeim Generalsekretär der Verein-ten Nationen.

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Artikel 27

(1) Dieses Übereinkommentritt am dreißigsten Tag nachHinterlegung der zwanzigstenRatifikations- oder Beitrittsur-kunde beim Generalsekretär derVereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nachHinterlegung der zwanzigstenRatifikations- oder Beitrittsur-kunde dieses Übereinkommenratifiziert oder ihm beitritt, tritt esam dreißigsten Tag nach Hinter-legung seiner eigenen Ratifika-tions- oder Beitrittsurkunde inKraft.

Artikel 28

(1) Jeder Staat kann bei derUnterzeichnung oder der Ratifi-kation dieses Übereinkommensoder dem Beitritt zu diesemerklären, daß er die Zuständig-keit des in Artikel 20 vorgesehe-nen Ausschusses nicht anerkennt.

(2) Jeder Vertragsstaat, dereinen Vorbehalt nach Absatz 1gemacht hat, kann diesen Vorbe-halt jederzeit durch eine an denGeneralsekretär der VereintenNationen gerichtete Notifikationzurücknehmen.

Artikel 29

(1) Jeder Vertragsstaat kanneine Änderung dieses Überein-kommens vorschlagen und seinenVorschlag beim Generalsekretärder Vereinten Nationen einrei-chen. Der Generalsekretär über-mittelt sodann den Änderungs-vorschlag den Vertragsstaatenmit der Aufforderung, ihm mitzu-teilen, ob sie eine Konferenz derVertragsstaaten zur Beratung undAbstimmung über den Vorschlagbefürworten. Befürwortet inner-halb von vier Monaten nach demDatum der Übermittlung wenig-stens ein Drittel der Vertragsstaa-ten eine solche Konferenz, soberuft der Generalsekretär dieKonferenz unter der Schirmherr-schaft der Vereinten Nationenein. Jede Änderung, die von derMehrheit der auf der Konferenzanwesenden und abstimmenden

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Vertragsstaaten beschlossen wird,wird vom Generalsekretär allenVertragsstaaten zur Annahmevorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1beschlossene Änderung tritt inKraft, wenn zwei Drittel der Ver-tragsstaaten dem Generalsekretärder Vereinten Nationen notifi-ziert haben, daß sie die Änderungnach Maßgabe der in ihrer Ver-fassung vorgesehenen Verfahrenangenommen haben.

(3) Treten die Änderungen inKraft, so sind sie für die Ver-tragsstaaten, die sie angenommenhaben, verbindlich, während fürdie anderen Vertragsstaaten wei-terhin die Bestimmungen diesesÜbereinkommens und alle frühervon ihnen angenommenen Ände-rungen gelten.

Artikel 30

(1) Jede Streitigkeit zwischenzwei oder mehr Vertragsstaatenüber die Auslegung oder Anwen-dung dieses Übereinkommens,die nicht durch Verhandlungenbeigelegt werden kann, ist aufVerlangen eines dieser Staateneinem Schiedsverfahren zu unter-werfen. Können sich die Parteienbinnen sechs Monaten nach demZeitpunkt, zu dem das Schieds-verfahren verlangt worden ist,über seine Ausgestaltung nichteinigen, so kann jede dieser Par-teien die Streitigkeit dem Interna-tionalen Gerichtshof unterbrei-ten, indem sie einen seinem Statutentsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei derUnterzeichnung oder der Ratifi-kation dieses Übereinkommensoder dem Beitritt zu diesemerklären, daß er sich durchAbsatz 1 nicht als gebundenbetrachtet. Die anderen Vertrags-staaten sind gegenüber einemVertragsstaat, der einen solchenVorbehalt gemacht hat, durchAbsatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einenVorbehalt nach Absatz 2 gemachthat, kann diesen Vorbehalt jeder-zeit durch eine an den Generalse-

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kretär der Vereinten Nationengerichtete Notifikation zurück-nehmen.

Artikel 31

(1) Ein Vertragsstaat kann die-ses Übereinkommen durch einean den Generalsekretär der Ver-einten Nationen gerichteteschriftliche Notifikation kündi-gen. Die Kündigung wird einJahr nach Eingang der Notifika-tion beim Generalsekretär wirk-sam.

(2) Eine solche Kündigung ent-hebt den Vertragsstaat nicht derVerpflichtungen, die er aufGrund dieses Übereinkommens inbezug auf vor dem Wirksamwer-den der Kündigung begangeneHandlungen oder Unterlassun-gen hat; die Kündigung berührtauch nicht die weitere Prüfungeiner Sache, mit welcher der Aus-schuß bereits vor dem Wirksam-werden der Kündigung befaßtwar.

(3) Nach dem Tag, an dem dieKündigung eines Vertragsstaatswirksam wird, darf der Ausschußnicht mit der Prüfung einer neuendiesen Staat betreffenden Sachebeginnen.

Artikel 32

Der Generalsekretär der Ver-einten Nationen unterrichtet alleMitgliedstaaten der VereintenNationen und alle Staaten, diedieses Übereinkommen unter-zeichnet haben oder ihm beige-treten sind,

a) von den Unterzeichnungen,Ratifikationen und Beitrit-ten nach den Artikeln 25und 26;

b) vom Zeitpunkt des Inkraft-tretens dieses Übereinkom-mens nach Artikel 27 undvom Zeitpunkt des Inkraft-tretens von Änderungennach Artikel 29;

c) von den Kündigungen nachArtikel 31.

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Artikel 33

(1) Dieses Übereinkommen,dessen arabischer, chinesischer,englischer, französischer, russi-scher und spanischer Wortlautgleichermaßen verbindlich ist,wird beim Generalsekretär derVereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär derVereinten Nationen übermitteltallen Staaten beglaubigteAbschriften dieses Übereinkom-mens.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNGENDie Republik Österreich

erklärt anläßlich des Beitritteszum Übereinkommen gegen Fol-ter und andere grausame,unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe(im folgenden „Übereinkommen"genannt) :

1. Österreich wird dieGerichtsbarkeit gemäßArt. 5 des Übereinkommensunabhängig von den Geset-zen des Tatortes inAnspruch nehmen, im Falldes Abs. 1 lit. c jedoch nurdann, wenn eine Strafverfol-gung durch einen nachAbs. 1 lit. a und b zurGerichtsbarkeit berufenenStaat nicht zu erwarten ist.

2. Österreich betrachtetArt. 15 als gesetzlicheGrundlage für die darinvorgesehene Unzulässigkeitder Verwendung von Aussa-gen, die nachweislich durchFolter herbeigeführt wordensind.

3. Österreich anerkennt imSinne des Art. 21 des Über-einkommens die Zuständig-keit des Ausschusses gegenFolter zur Entgegennahmeund Prüfung von Mitteilun-gen, in denen ein Vertrags-staat geltend macht, einanderer Vertragsstaatkomme seinen Verpflichtun-gen aus diesem Überein-kommen nicht nach.

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4. Österreich anerkennt imSinne des Art. 22 Abs. 1 dieZuständigkeit des Ausschus-ses gegen Folter zur Entge-gennahme und Prüfung vonMitteilungen einzelner Per-sonen oder im Namen ein-zelner Personen, die derösterreichischen Hoheitsge-walt unterstehen und diegeltend machen, Opfereiner Verletzung diesesÜbereinkommens zu sein.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikations-urkunde wurde am 29. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Überein-kommen ist gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihreRatifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Belize, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kamerun, Mexiko, Norwe-gen, Philippinen, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay undWeißrußland.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen abgegeben:gemäß Art. 21 und Art. 22: Argentinien, Dänemark, Frankreich, Norwegen, Schweden und Schweiz;gemäß Art. 28 Abs. 1 : Afghanistan, Bulgarien, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;gemäß Art. 30 Abs. 2 : Afghanistan, Bulgarien, Frankreich, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und

Weißrußland.

Vranitzky