Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 5 - bibb.de · PDF file6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit

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  • Ausbilder-Eignungsverordnung

    Vom 21. Januar 2009

    Auf Grund des 30 Absatz 5 des Berufsbildungs-gesetzes vom 23. Mrz 2005 (BGBl. I S. 931) verordnetdas Bundesministerium fr Bildung und Forschungnach Anhrung des Hauptausschusses des Bundes-instituts fr Berufsbildung:

    1

    Geltungsbereich

    Ausbilder und Ausbilderinnen haben fr die Ausbil-dung in anerkannten Ausbildungsberufen nach demBerufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- undarbeitspdagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und F-higkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Diesgilt nicht fr die Ausbildung im Bereich der Angehrigender freien Berufe.

    2

    Berufs- und arbeitspdagogische Eignung

    Die berufs- und arbeitspdagogische Eignung um-fasst die Kompetenz zum selbststndigen Planen,Durchfhren und Kontrollieren der Berufsausbildung inden Handlungsfeldern:

    1. Ausbildungsvoraussetzungen prfen und Ausbil-dung planen,

    2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung vonAuszubildenden mitwirken,

    3. Ausbildung durchfhren und

    4. Ausbildung abschlieen.

    3

    Handlungsfelder

    (1) Das Handlungsfeld nach 2 Nummer 1 umfasstdie berufs- und arbeitspdagogische Eignung, Ausbil-dungsvoraussetzungen zu prfen und Ausbildung zuplanen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei inder Lage,

    1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildungdarstellen und begrnden zu knnen,

    2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlichdes betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf derGrundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und be-trieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,

    3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seineSchnittstellen darzustellen,

    4. Ausbildungsberufe fr den Betrieb auszuwhlen unddies zu begrnden,

    5. die Eignung des Betriebes fr die Ausbildung in demangestrebten Ausbildungsberuf zu prfen sowie, obund inwieweit Ausbildungsinhalte durch Manah-men auerhalb der Ausbildungssttte, insbesondereAusbildung im Verbund, berbetriebliche und auer-betriebliche Ausbildung, vermittelt werden knnen,

    6. die Mglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-ausbildung vorbereitenden Manahmen einzuscht-zen sowie

    7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mit-wirkenden unter Bercksichtigung ihrer Funktionenund Qualifikationen abzustimmen.

    (2) Das Handlungsfeld nach 2 Nummer 2 umfasstdie berufs- und arbeitspdagogische Eignung, die Aus-bildung unter Bercksichtigung organisatorischer so-wie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilderund Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,

    1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einenbetrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sichinsbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-schftsprozessen orientiert,

    2. die Mglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-mung der betrieblichen Interessenvertretungen inder Berufsbildung zu bercksichtigen,

    3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhalt-lich sowie organisatorisch mit den Kooperations-partnern, insbesondere der Berufsschule, abzustim-men,

    4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-denden auch unter Bercksichtigung ihrer Verschie-denartigkeit anzuwenden,

    5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und dieEintragung des Vertrages bei der zustndigen Stellezu veranlassen sowie

    6. die Mglichkeiten zu prfen, ob Teile der Berufsaus-bildung im Ausland durchgefhrt werden knnen.

    (3) Das Handlungsfeld nach 2 Nummer 3 umfasstdie berufs- und arbeitspdagogische Eignung, selbst-stndiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Ge-schftprozessen handlungsorientiert zu frdern. DieAusbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,

    1. lernfrderliche Bedingungen und eine motivierendeLernkultur zu schaffen, Rckmeldungen zu gebenund zu empfangen,

    2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zubewerten,

    3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be-rufstypischen Arbeits- und Geschftsprozessen be-triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickelnund zu gestalten,

    4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-recht auszuwhlen und situationsspezifisch einzu-setzen,

    5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatungzu untersttzen, bei Bedarf ausbildungsunterstt-zende Hilfen einzusetzen und die Mglichkeit zurVerlngerung der Ausbildungszeit zu prfen,

    88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • 6. Auszubildenden zustzliche Ausbildungsangebote,insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zumachen und die Mglichkeit der Verkrzung derAusbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassungzur Abschlussprfung zu prfen,

    7. die soziale und persnliche Entwicklung von Auszu-bildenden zu frdern, Probleme und Konflikte recht-zeitig zu erkennen sowie auf eine Lsung hinzuwir-ken,

    8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-tungsbeurteilungen Dritter und Prfungsergebnisseauszuwerten, Beurteilungsgesprche zu fhren,Rckschlsse fr den weiteren Ausbildungsverlaufzu ziehen sowie

    9. interkulturelle Kompetenzen zu frdern.

    (4) Das Handlungsfeld nach 2 Nummer 4 umfasstdie berufs- und arbeitspdagogische Eignung, die Aus-bildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu fhrenund dem Auszubildenden Perspektiven fr seine beruf-liche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder undAusbilderinnen sind dabei in der Lage,

    1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenpr-fung unter Bercksichtigung der Prfungsterminevorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolg-reichen Abschluss zu fhren,

    2. fr die Anmeldung der Auszubildenden zu Prfungenbei der zustndigen Stelle zu sorgen und diese aufdurchfhrungsrelevante Besonderheiten hinzuwei-sen,

    3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses aufder Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwir-ken sowie

    4. Auszubildende ber betriebliche Entwicklungswegeund berufliche Weiterbildungsmglichkeiten zu infor-mieren und zu beraten.

    4

    Nachweis der Eignung

    (1) Die Eignung nach 2 ist in einer Prfung nach-zuweisen. Die Prfung besteht aus einem schriftlichenund einem praktischen Teil. Die Prfung ist bestanden,wenn jeder Prfungsteil mit mindestens ausreichendbewertet wurde. Innerhalb eines Prfungsverfahrenskann eine nicht bestandene Prfung zweimal wieder-holt werden. Ein bestandener Prfungsteil kann dabeiangerechnet werden.

    (2) Im schriftlichen Teil der Prfung sind fallbezo-gene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbei-ten. Die schriftliche Prfung soll drei Stunden dauern.

    (3) Der praktische Teil der Prfung besteht aus derPrsentation einer Ausbildungssituation und einemFachgesprch mit einer Dauer von insgesamt hchs-tens 30 Minuten. Hierfr whlt der Prfungsteilnehmereine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Pr-sentation soll 15 Minuten nicht berschreiten. Die Aus-wahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind imFachgesprch zu erlutern. Anstelle der Prsentationkann eine Ausbildungssituation auch praktisch durch-gefhrt werden.

    (4) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich derHauswirtschaft besteht der praktische Teil aus derDurchfhrung einer vom Prfungsteilnehmer in Abstim-

    mung mit dem Prfungsausschuss auszuwhlendenAusbildungssituation und einem Fachgesprch, indem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssitua-tion zu begrnden sind. Die Prfung im praktischen Teilsoll hchstens 60 Minuten dauern.

    (5) Fr die Abnahme der Prfung errichtet die zu-stndige Stelle einen Prfungsausschuss. 37 Absatz 2und 3, 39 Absatz 1 Satz 2, die 40 bis 42, 46 und 47des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.

    5

    Zeugnis

    ber die bestandene Prfung ist jeweils ein Zeugnisnach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.

    6

    Andere Nachweise

    (1) Wer die Prfung nach einer vor Inkrafttreten die-ser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverord-nung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungs-gesetzes erlassen worden ist, gilt fr die Berufsaus-bildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- undarbeitspdagogisch geeignet.

    (2) Wer durch eine Meisterprfung oder eine anderePrfung der beruflichen Fortbildung nach der Hand-werksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine be-rufs- und arbeitspdagogische Eignung nachgewiesenhat, gilt fr die Berufsausbildung als im Sinne dieserVerordnung berufs- und arbeitspdagogisch geeignet.

    (3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannteoder von einer ffentlich-rechtlichen Krperschaft ab-genommene Prfung bestanden hat, deren Inhalt denin 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweiseentspricht, kann von der zustndigen Stelle auf Antragganz oder teilweise von der Prfung nach 4 befreitwerden. Die zustndige Stelle erteilt darber eine Be-scheinigung.

    (4) Die zustndige Stelle kann von der Vorlage desNachweises ber den Erwerb der berufs- und arbeits-pdagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fhig-keiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs-und arbeitspdagogischer Eignung auf andere Weiseglaubhaft gemacht wird und die ordnungsgeme Aus-bildung sichergestellt ist. Die zustndige Stelle kannAuflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zustndigeStelle hierber eine Bescheinigung.

    7

    Fortfhren der Ausbilderttigkeit

    Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinnedes 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzesttig war, ist vom Nachweis nach den 5 und 6 dieserVerordnung befreit, es sei denn, dass die bisherigeAusbilderttigkeit zu Beanstandungen mit einer Auffor-derung zur Mngelbeseitigung durch die zustndigeStelle gefhrt hat. Sind nach Aufforderung die Mngelbeseitigt worden und Gefhrdungen fr eine ordnungs-geme Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zustn-dige Stelle vom Nachweis nach den 5 und 6 befrei-en; sie kann dabei Auflagen erteilen.