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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung • Postfach 20 01 00, 53170 Sonn
Oberste Straßenbaubehörden der Länder
nachrichtlich: Bundesrechnungshof
Bundesanstalt für Straßenwesen
DEGES Deutsche Einheit Femstraßenplanungsund -bau GmbH
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2013 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabe-
16.4:-; 16.5:-;
wesen; Vergabe- und V ertragsunterlagen Abwicklung von Verträgen Baupreis- und sonstiges Preisrecht
(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)
Betreff: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HV A F -StB) - Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013
Bezug: Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 16/2010 vom 29.07.2010, Az: StB 14/7135.3/010-1254415 Aktenzeichen: StB 14/7135.3/010-2031455 Datum: Bonn, 13.08.2013 Seite 1 von 5
ZUSTELL· UND LIEFERANSCHRIFT: Heinrich-von-Stephan-Straße VERKEHRSANBINDUNG: Bus: 631, 637, 638, Bahn: 66, Haltestelle: Robert-Schuman-Piatz
Prof. Dr.-lng. Dr.-lng. E.h. Josef Kunz Leiter der Abteilung Straßenbau
HAUSANSCHRIFT
Robert-Schuman-Piatz 1 53175 Bann
POSTANSCHRIFT
Postfach 20 01 00 53170 Bann
TEL +49 (0)228 99-300-5142 FAX +49 (0)228 99-300-807-5142
[email protected] www.bmvbs.de
Zertifikat seit 2009 audlt berufundfamilie
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Seite 2 von 5
I. Allgemeines
Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) wurde am 16.07.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2276) bekannt gegeben (s. Anlage 1). Sie ist am 17.07.2013 in Kraft getreten. Auf die hierzu zu beachtenden Änderungen und wesentlichen Anmerkungen (s. Anlage 2) weise ich hin.
Mit der nunmehr 7. Novellierung wurde die HOAI auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom 12.06.2009 inhaltlich vollständig überarbeitet und neu strukturiert.
Der Bundesrat hatte die Bundesregierung vor allem zur Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder sowie Aktualisierung der Honorarstruktur unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik aufgefordert.
Für die Untersuchung des Reformbedarfs der HOAI verständigten sich das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf eine Aufgabenteilung. Die Untersuchung des baufachliehen Aktualisierungsbedarfs, insbesondere zu den Leistungsbildern, erfolgte in der Zuständigkeit des BMVBS, an denen die öffentlichen Auftraggeber des Bundes, der Länder und der Kommunen und die Auftragnehmer, vertreten durch die Bundesarchitektenkammer, die Bundesingenieurkammer und den Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung, beteiligt waren.
Die Honorarstruktur wurde auf Grundlage eines durch das federführende BMWi beauftragten Gutachtens überprüft. Dabei wurden die Honorare unter Berücksichtigung des Mehraufwands für Architekten und Ingenieure aus den veränderten Leistungsbildern, der allgemeinen Personal-, Sachkosten- und Baupreisentwicklung sowie der Rationalisierungseffekte im Planungsprozess angepasst.
II. Änderungen der HOAI
In der Verordnung wird für preisrechtlich geregelte Leistungen wieder der BegriffGrundleistungen verwendet und damit auch in der Wortwahl eine klare Abgrenzung von preisrechtlich geregelten "Grundleistungen" und frei zu vereinbarenden "Besonderen Leistungen" geschaffen. Die Grundleistungen werden den Besonderen Leistungen wieder tabellarisch, leistungsphasenbezogen gegenübergestellt (Ausnahme Flächenplanung). Leistungsbilder und Objektlisten eines Leistungsbereichs sind jeweils in einer Anlage zusammengefasst.
Zertifikat seit 2009 audlt berufundfamilie
~ I Bundesministerium W' für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
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Zur Vertragsklarheit und der Vermeidung von Streitigkeiten wird nunmehr flir viele Möglichkeiten der Vertragsgestaltung (z. B. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI 2013) die Schriftform vorgeschrieben. In diesen Fällen hat die Nichtbeachtung der Schriftform die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge(§ 125 BGB). Daneben besteht die Regelung des § 7 Abs. 1, Abs. 6 HOAI 2009 fort. Wird das Honorar nicht durch schriftliche Vereinbarung im Rahmen der durch die HOAI 2013 festgesetzten Mindest- und Höchstsätze festgesetzt, wird nun weiterhin unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gern. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 vereinbart sind.
Die Verordnung wurde in ihrer Gliederung den Bedürfnissen der Praxis angepasst. Die Allgemeinen Vorschriften wurden um die Regelungen zu Leistungen im Bestand und zu Instandsetzungen und Instandhaltungen ergänzt.
Insbesondere aufgrund der europarechtlichen Vorgaben werden die Leistungsbilder der Anlage 1 HOAI weiter als unverbindliche Preisempfehlungen geflihrt. Auch diese Leistungsbilder wurden fachlich aktualisiert und hinsichtlich ihrer Honorarstruktur überprüft. Die Besonderen Leistungen zur örtlichen Bauüberwachung flir Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen finden sich nun bei denjeweiligen Leistungsbildem.
Im Verordnungsteil der novellierten HOAI sind für folgende straßenbaurelevante Planungsleistungen verbindliche Honorarregelungen enthalten:
Teil2, Flächenplanung, Abschnitt 2 Landschaftsplanung § 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan, § 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan.
Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 2 Freianlagen § 39 Leistungsbild Freianlagen.
Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke § 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke.
Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 4 Verkehrsanlagen § 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen.
Teil4 Fachplanung, Abschnitt 1 Tragwerksplanung § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung.
Teil4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung. ,..
Zertifikat seit 2009 audit berufundfamilie
~ I Bundesministerium W für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
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Die Anlage 1 der HOAI umfasst weiter die preisrechtlich unverbindlichen Leistungsbilder wie z. B. Umweltverträglichkeitsstudien, Ingenieurvermessung und Geotechnik. Die Anlagen 2 - 15 der HOAI sind nach Leistungsbereichen geordnet; die Anlagen 2- 8 beinhalten die Grundleistungen der Leistungsbilder der Flächenplanung mit einem gemeinsamen Katalog der Besonderen Leistungen als Anlage 9. Die Anlagen 1 0 - 15 enthalten die Grundleistungen der Leistungsbilder, Besondere Leistungen und Objektlisten der Objekt- und Fachplanung.
Die Leistungsbilder Freianlagen und Verkehrsanlagen sind jetzt eigenständig gefasst. Die dazugehörenden Besonderen Leistungen und Objektlisten sind in separaten Anlagen (Anlage 11 - Freianlagen, Anlage 13 - Verkehrsanlagen) aufgeführt.
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen sind in Anlage 2 zu diesem ARS dargestellt.
111. Aktualisierung des HVA F-StB
Vor dem Hintergrund der HOAI-Novellierung sowie aufgrund weiteren Anpassungsbedarfs wird das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HV A F -StB) derzeit grundlegend überarbeitet.
Im Vorgriff auf diese Fortschreibung hat die Arbeitsgruppe II "Freiberufliche Leistungen" in der Bund-/Länder-Dienstbesprechung Auftragswesenjedoch ein "Sofortpaket" erarbeitet, in welchem zur preisrechtlich konformen Anwendung die Bezüge zur HOAI in den hiervon betroffenen Vordrucken aktualisiert wurden. Hiermit gebe ich neben den wesentlichen Änderungen und Anmerkungen der Anlage 2 die geänderten Vordrucke des HV A F -StB, Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013 bekannt (Anlage 3). Diese können in bearbeitbarer Version auf der Internetseite des FGSVVerlages unter http://www.fgsv-verlag .de heruntergeladen werden.
IV. Auswirkungen der neuen HOAI auf Altverträge
Die neue HOAI ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Irrkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Grund dafür ist, dass die vertragliche Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer zum Leistungsinhalt und zur Höhe der Vergütung abgeschlossen ist und das Vertrauen der Vertragsparteien in eine Abwicklung des Vertrags insoweit nicht beeinträchtigt werden soll.
Zertifikat seit 2009 audlt berufundfamilie
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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V.
Durch das o.g. Sofortpaket werden die entsprechenden Regelungen meines ARS Nr. 16/2010 vom 29.07.2010 aufgehoben. Die übrigen Regelungen des HV A F -StB, Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010 bleiben bis zur FOrtschreibung des HV A F -StB bestehen.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich die vorgenannten Regelungen auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Planungsleistungen einzuführen.
Von Ihrem Einführungserlass bitte ich eine Kopie zu übersenden.
Im Auftrag Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. JosefKunz
Anlagen: 1. 2. 3.
Begraubigt:
~· c ~stellte
HOAI 2013 Wesentliche Änderungen der neuen HOAI Sofortpaket HVA F-StB (Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013)
;:
r Zertifikat seit 2009
audlt berufundfamilie
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Anlage 2 zu ARS 16/2013
Um die Arbeit mit der HOAI 2013 bis zum Erscheinen des neuen HVA F-StB (ca. Mitte
2014) zu erleichtern, werden nachfolgend die wesentlichen für den Straßenbau relevanten
Änderungen aufgeführt. Die nachstehenden Ausführungen ergänzen die amtliche Begründung
und erläutern im Zusammenhang mit dieser die Änderungen in der neuen Verordnung.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die bisherige Definition der Objekte „raumbildende Ausbauten“ und „Freianlagen“ wurde
den jeweiligen Regelungen zu den Leistungsbildern zugeordnet (§ 34 Abs. 2 und § 39 Abs. 1
HOAI). Der Begriff „raumbildende Ausbauten“ wird durch „Innenräume“ ersetzt.
Die Definition für Gebäude entfällt. Die in der HOAI 2009 eingeführte Definition für
Gebäude entsprach der Formulierung der Musterbauordnung. Die Einführung der
Begriffsbestimmung hat zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Gebäuden und
Ingenieurbauwerken geführt. Im Ergebnis konnte es strittig sein, ob ein Vorhaben auf
Grundlage der anrechenbaren Kosten für Gebäude oder Ingenieurbauwerke abzurechnen war.
Auch § 2 Nr. 12 HOAI 2009. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ entfällt.
Der übliche Terminus ist „allgemein anerkannte Regeln der Technik“. Hierbei handelt es sich
um einen feststehenden Begriff, der nicht in der Verordnung geregelt werden muss.
Eine Begriffsbestimmung der „Honorarzonen“ über die allgemeine Regelung des § 5 hinaus,
ist nicht erforderlich. Deshalb wurde § 2 Nr. 15 HOAI 2009 gestrichen.
Absatz 1 Objekte
Der Objektbegriff dient wie bisher als Ordnungsbegriff in der Verordnung. Die Definition
wurde neu in zwei Sätze, Objekte nach Teil 3 – Objektplanung und Objekte gem. Teil 4 -
Fachplanung, gegliedert. Dies begründet sich darin, dass bei der Ermittlung der
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anrechenbaren Kosten für Technische Ausrüstung (§ 54 Abs.1 und 2 HOAI) nur auf Objekte
der Objektplanung Bezug genommen wird.
Absatz 5 Umbauten
Bei Umbauten erfolgte eine Rückkehr zur Definition der HOAI 1996. Umbauten setzen
zukünftig wieder wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand voraus und nur für
solche Eingriffe kann der Umbauzuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 bis 4
HOAI in Anspruch genommen werden.
Absatz 7 mitzuverarbeitende Bausubstanz
Im Rahmen der Neuregelung der Leistungen im Bestand, ist die mitzuverarbeitende
Bausubstanz (mvB) wieder bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3
HOAI). Die Definition gilt für alle Objekte im Sinne von § 2 (1). Durch die Definition im
Rahmen der Begriffsbestimmungen wird klargestellt, dass es sich bei der mvB nur um
Bausubstanz handelt, die bereits durch Bauleistungen hergestellt wurde und die auch
planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Werden bei Verkehrsanlagen beispielsweise
Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert, stellen die Binder- und Tragschichten keine
mitzuverarbeitende Bausubstanz dar. Dies gilt auch für den ungebundenen Oberbau, der bei
einer grundhaften Erneuerung ausgebaut und verstärkt werden muss.
Vegetation kann als mvB nur insoweit angerechnet werden, wenn sie Bestandteil der
Bausubstanz ist und gestaltet wird, wie dies z.B. bei begrünten Flachdächern der Fall sein
könnte.
Absatz 10 Kostenschätzung und Absatz 11 Kostenberechnung
Bei der Ermittlung der Gesamtkosten wurde sowohl bei der Kostenschätzung als auch bei der
Kostenberechnung das Wort „mindestens“ eingefügt. Die Ergänzung begründet sich darin,
dass nach dem Leistungsbild Technische Ausrüstung die Gesamtkosten für die
Kostenschätzung nach DIN 276 bis zur 2. Ebene und für die Kostenberechnung bis zur 3.
Ebene zu ermitteln sind (siehe Anlage 15.1, LPh 2 f und LPh 3 f HOAI).
Der Entwurf der den Ländern vorliegenden „Anweisung zur Kostenermittlung,
Kostenabstimmung und Kostenüberprüfung sowie zur Veranschlagung und
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Kostenfortschreibung von Straßenbaumaßnahmen (Entwurf AKVS 2013)“ wurde an die
Definitionen der DIN 276 angelehnt.
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
Der bisherige § 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2009 ist entfallen. Er wird inhaltlich mit § 7 Abs. 5
HOAI 2009 zusammengefasst und im neuen § 10 „Berechnung des Honorars bei
vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ geregelt.
Absatz 3
Die Ausführungen zu Besonderen Leistungen wurden klarstellend ergänzt. Besondere
Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet
sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Damit wurde die
Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 HOAI 2002 wieder aufgegriffen.
Absatz 4
§ 3 Absatz 4 greift für sämtliche Leistungsbilder die bisherige Regelung des § 3 Absatz 6 S. 2
der HOAI 2009 auf. Das Wirtschaftlichkeitsgebot umfasst einen wesentlichen Grundsatz der
honorarrechtlich relevanten Leistungspflichten der Auftragnehmer und betrifft sachlich alle
Leistungsbilder der HOAI gleichermaßen.
§ 3 Abs. 8 HOAI 2009 entfällt. Die Leistung wurde gezielt in den Leistungsphasen 1 bis 3 der
Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung ergänzt.
§ 4 Anrechenbare Kosten
Absatz 1
Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten wird weiter nur die DIN 276 Teil 1 (DIN 276–1:
2008-12) in Bezug genommen. Die DIN 276 ist nicht für den Straßenbau eingeführt. Die
Kostenermittlung im Straßen- und Brückenbau erfolgt nach den Anweisungen zur
Kostenberechnung von Straßenbaumaßnahmen (AKS); zukünftig nach AKVS 2013. Die
Möglichkeit, die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften
(Kostenvorschriften) zu ermitteln, ist daher auch weiterhin vorgesehen.
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Absatz 3
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Bestandsleistungen sind sowohl der Umfang
als auch der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) zu bestimmen.
Bei der Wertermittlung sind der effektive Erhaltungszustand der Bausubstanz und die
leistungsbezogene Berücksichtigung in den einzelnen Leistungsphasen festzulegen.
Da Leistungen im Bestand projektspezifisch sehr unterschiedlich sind, müssen die einzelnen
Faktoren jeweils projektspezifisch festgelegt werden.
Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 HOAI „angemessen“
entsprechend ihrem Umfang zum Beispiel über die Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder
Kostenanteile zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 HOAI ist im Einzelfall der
Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz objektbezogen zu ermitteln und
schriftlich zu vereinbaren. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Abschluss der
Kostenberechnung im Sinne des § 2 Absatz 11 HOAI oder, soweit diese nicht vorliegt, der
Kostenschätzung im Sinne des § 2 Absatz 10 HOAI.
§ 6 Grundlagen des Honorars
Absatz 2
Die bisherige Regelung zu „Leistungen im Bestand“, § 35 HOAI 2009, ist entfallen. Mit der
Neustrukturierung wird verdeutlicht, dass die Honorierung von Umbauten und
Modernisierungen nach der gleichen Systematik, wie derjenigen von Grundleistungen für
Neubauten (Absatz 1) erfolgt, wobei ergänzend der Umbau- und Modernisierungszuschlag
vereinbart wird.
Wie in Absatz 1 bezieht sich die Honorarermittlung nur auf Grundleistungen. Bei der
Formulierung „Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen…“ anstatt
Grundleistungen handelt es sich um einen redaktionellen Fehler (nur Grundleistungen werden
in der HOAI preisrechtlich geregelt).
Aufgrund der erneuten Berücksichtigung der mvB bei den anrechenbaren Kosten, wird der
Umbauzuschlag wie vor der HOAI 2009 nur bei Umbauten und Modernisierungen mit
wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand wirksam (siehe § 2 Nr. 5 HOAI). Die
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Höhe der Zuschläge ist leistungsbildspezifisch geregelt und entspricht denjenigen der HOAI
2002.
Der Umbauzuschlag wird für folgende Leistungsbilder geregelt: Gebäude und Innenräume,
Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische
Ausrüstung.
Bei der Technischen Ausrüstung und der Tragwerksplanung kann bei einem
durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 50 Prozent vereinbart werden. Bei
allen anderen zuvor genannten Leistungen ist ein Zuschlag bis 33 Prozent möglich.
Auf die Ausweisung einer prozentualen Spanne wurde bewusst verzichtet. Damit soll
verdeutlicht werden, dass kein Mindestumbauzuschlag geregelt ist. Wie bisher können die
Vertragsparteien auch einen Zuschlag von weniger als 20 Prozent vereinbaren. Die Höhe des
Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbar.
Durch die Formulierung in Satz 4 „Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde,
wird unwiderleglich vermutet“ wird wie bisher geregelt, dass bei fehlender schriftlicher
Vereinbarung ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (d.h. Honorarzone III und bei
Technischer Ausrüstung Honorarzone II) ein Zuschlag von 20 Prozent anfällt.
§ 7 Honorarvereinbarung
Absatz 2
Es wird nur noch auf anrechenbare Kosten und Flächen Bezug genommen. Als
Honorargrundlage in der Flächenplanung wird nunmehr einheitlich die Flächengröße ha
angesetzt.
§ 7 Abs.5 HOAI 2009 wurde in den neuen § 10 HOAI „Berechnung des Honorars bei
vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ verlagert.
Der neue § 7 Abs. 5 HOAI übernimmt die Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI 2009.
§ 7 Abs. 6 Satz 2 HOAI 2009, der sich auf die Flächenplanung bezog, wurde gestrichen, da
die in der HOAI 2009 für die Leistungsphasen 1 und 2 vorgesehenen Margen zur
prozentualen Bewertung entfallen sind und jeweils ein fester Prozentsatz ausgewiesen wird.
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§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
Absatz 1
In § 8 Absatz 1 Satz 2 HOAI wird nunmehr klargestellt, dass auch die Beauftragung mit
einzelnen Leistungsphasen dem Schriftformerfordernis genügen muss. Eine Reduzierung des
Honorars ist möglich, wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes vergeben
werden.
Absatz 3
Durch die Regelung der Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder
Einarbeitungsaufwands in einem eigenen Absatz wird klargestellt, dass diese sowohl bei
Beauftragung von Teilen der Leistungsphasen eines Leistungsbilds, als auch von Teilen der
Grundleistungen einer Leistungsphase sowie bei teilweiser Beauftragung einer Grundleistung
zu berücksichtigen ist.
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
Absatz 1
Die Regelung findet nun auch auf die Tragwerksplanung Anwendung.
Damit werden alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung berücksichtigt.
Absatz 2
Aufgrund der Neustrukturierung der Leistungsphasen der Flächenplanung wurde die mögliche
abweichende Honorierung der Leistungsphasen 3 und 4 bei der Landschaftsplanung gesondert
geregelt. Der bisherige § 9 Absatz 3 HOAI 2009 entfällt.
Absatz 3
Für die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung ergeben sich gegenüber § 9
Abs.2 Nr. 1 HOAI 2009 wesentlich größere Erhöhungsmöglichkeiten. Dabei ist zu beachten,
dass es sich hier nur um eine optionale Regelung handelt, die im Einzelfall vertraglich zu
vereinbaren ist.
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§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
Absatz 1
Der Absatz wurde neu formuliert, gibt aber inhaltlich die Regelung des ehemaligen § 7 Abs. 5
HOAI 2009 wieder.
Absatz 2
Die Regelung von Wiederholungsleistungen, die sich bisher auf Vorentwurfs- oder
Entwurfsplanungen beschränkte, wird allgemein auf wiederholte Grundleistungen bezogen.
Abzugrenzen sind diese wiederholt zu erbringenden Grundleistungen von Leistungen
aufgrund einer Mängelbeseitigung oder auch von wiederholt erbrachten Grundleistungen im
Rahmen einer Variantenuntersuchung gem. Anlage 10.1 Leistungsphase 2 c HOAI). Eine
Anpassung der Honorarvereinbarung findet in diesen Fällen nicht statt.
§ 11 Auftrag über mehrere Objekte
Die Regelung wurde neu strukturiert. Absatz 1 stellt den Regelfall, die objektweise getrennte
Honorarberechnung dar.
Die Absätze 2 bis 4 werden nunmehr auf die jeweiligen Objekte bezogen. Die entsprechende
Regelung für Anlagen der Technischen Ausrüstung wird wie bisher unter den Besonderen
Grundlagen des Honorars, neu unter § 54 HOAI geregelt.
Die Voraussetzungen für die Honorierung mehrerer Objekte durch Zusammenfassen der
anrechenbaren Kosten (Absatz 2), bzw. die prozentuale Minderung des Honorars bei
Wiederholungen (Absatz 3) werden klarer voneinander abgegrenzt.
Die Wiederholungsregelung bezieht sich nur auf die Leistungsphasen 1 bis 6.
Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen
oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen
Verhältnissen (z.B. Baugrund, Nutzungsart, bauliche Gestaltung) geplant und errichtet werden
sollen (Typenplanung oder Serienbauten), so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis
6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung
um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
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§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen
Der bisherige § 36 HOAI 2009 wird sprachlich und systematisch angepasst im neuen § 12
HOAI übernommen und um das Schriftformerfordernis ergänzt. Die Leistungsphase 8 der
Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung kann bei Instandsetzungen und
Instandhaltungen um bis zu 50 Prozent höher bewertet werden. Die Regelung gilt nicht für die
Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
§ 15 Zahlungen
Absatz 1
Nach § 641 Absatz 1 Satz 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werks zu
entrichten. Der Wortlaut des Absatz 1 wurde an die BGB-Regelung angepasst. Damit werden
die Vertragsparteien dazu angehalten, die vertragsgemäße Erbringung der Leistung durch die
gemeinsame Abnahme zu überprüfen
Teil 2
Flächenplanung
In der Flächenplanung wurde die Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächengrößen
für die Bauleitplanung zum Leistungsbild Flächennutzungsplan und für die
Landschaftsplanung zu den Leistungsbildern Grünordnungsplan und Landschaftspflegerischer
Begleitplan umgesetzt. Der Ansatz der Honorarberechnung nach Verrechnungseinheiten
entfällt für diese Leistungsbilder. Ziel ist, die Honorarberechnung in der Flächenplanung
durch den einheitlichen Ansatz nach der Größe des Planungsgebiets in Hektar und die
Zuordnung zu Honorarzonen zu vereinfachen sowie die Honorarberechnung für die
Leistungsbilder der Flächenplanung insgesamt besser vergleichbar zu machen.
Neue Leistungsbilder für z.B. FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Artenschutzbeiträge oder
faunistische Erhebungen wurden nicht in die HOAI aufgenommen. Sie stellen Besondere
Leistungen dar, die in Ergänzung zu den Grundleistungen beauftragt werden müssen. Die
wesentlichen Besonderen Leistungen sind für alle Leistungsbilder der Flächenplanung in
Anlage 9 HOAI aufgeführt. Die Auflistung ist nicht abschließend.
9
Abschnitt 2
Landschaftsplanung
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 26 wurde überarbeitet, wobei die bisher in § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der HOAI 2009
vorgesehene Spreizung der prozentualen Bewertung entfallen ist. Wie bei allen anderen
Leistungsbildern der Landschaftsplanung werden zur Vereinfachung vier Leistungsphasen mit
jeweils einheitlichen prozentualen Anteilen am Honorar vorgesehen. Neu gefasst wurde in
§ 26 Absatz 1 HOAI die Bezeichnung der Leistungsphasen 3 (Vorläufige Fassung) und der
Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung). Aufgrund der eigenständigen Honorarregelung in
§ 31 HOAI ist die bislang in § 26 Absatz 2 Satz 1 der HOAI 2009 vorgesehene Aufteilung der
Vergütungsregelungen nach Maßstabsebene entfallen. Die bisher in § 26 Absatz 2 Satz 2 der
HOAI 2009 eröffnete Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung ist ebenfalls entfallen. § 26
Absatz 2 Satz 1 HOAI verweist auf die Konkretisierung der Grundleistungen in der Anlage 7
und § 26 Absatz 2 Satz 2 HOAI auf die Besonderen Leistungen der Flächenplanung in der
Anlage 9.
Redaktioneller Hinweis zu Anlage 7 der HOAI:
In Anlage 7 wurden in Leistungsphase 3 fälschlicherweise alle Unterpunkte mit Buchstaben
versehen. Zum Teil handelt es sich jedoch um Überschriften der nachfolgend beschriebenen
Leistungen. Das HVA F-StB wird diesen Sachverhalt in seiner Neufassung entsprechend
korrigieren.
§ 31 Honorare für Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen
§ 31 enthält eine eigenständige Honorarvorschrift für den Landschaftspflegerischen
Begleitplan. Die Honorartafel enthält die auf Flächen in Hektar umgestellten
Honorartafelwerte. Die Anzahl der Honorarzonen wird auf drei Zonen erhöht.
Bezugsgrößen für die Honorarberechnung sind die Größe des Planungsgebiets und die
Honorarzone, wobei § 31 Absatz 3 HOAI die Liste der für die Honorarzonenzuordnung
maßgeblichen Bewertungsmerkmale spezifiziert. Die Bewertungsmerkmale wurden inhaltlich
an das aktualisierte Leistungsbild und die geänderten Planungsanforderungen angepasst.
10
Planungsgebiet als Gegenstand der Grundleistungen
Gegenstand der Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen ist das
Planungsgebiet.
Das honorarwirksame Planungsgebiet (§ 31 (2) HOAI) orientiert sich an den
voraussichtlichen Wirkungen (Auswirkungen) des Vorhabens basierend auf
Erfahrungswerten.
Das Planungsgebiet umfasst im Wesentlichen den Wirkraum und die Maßnahmenflächen.
Abgrenzungskriterien sind entsprechend der Planungsaufgabe neben den Projektmerkmalen
(wie z.B. Straßenkategorie, Verkehrsmengen) und Wirkfaktoren z.B. das Relief, die
Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Nutzungsstruktur.
Vorgaben für diese Abgrenzung können ggf. einer vorangegangenen
Umweltverträglichkeitsstudie entnommen werden.
Die jeweiligen Wirkungen werden mit einer unterschiedlichen Untersuchungstiefe betrachtet
und haben unterschiedliche räumliche Ausdehnungen.
Daher ist es sinnvoll, für die Honorarermittlung zunächst als Anhaltswert einen idealisierten
Planungsraum festzulegen.
Der idealisierte Planungsraum beträgt i.d.R.:
a) bei Neubauvorhaben 300 bis 500 m beiderseits der Trassenachse,
b) bei Aus- und Umbauvorhaben 100 bis 200 m beiderseits des bestehenden
Fahrbahnrandes, sofern die alte Linienführung im Wesentlichen beibehalten wird,
c) bei Radwegen bis 100 m beiderseits
In den Fällen a) und b) sind für die Ermittlung des idealisierten Planungsgebietes je 100 m
über Bauanfang und –ende hinaus zu berücksichtigen.
Das Planungsgebiet ist vom AG festzulegen und ist Teil der Leistungsanfrage. Die in einer
Karte dargestellte Abgrenzung des Planungsgebietes ist Teil des Vertrages.
11
Anpassung des Planungsgebiets im Planungsprozess
Mit zunehmender Konkretisierung der Planung ist die Abgrenzung des idealisierten
Planungsgebietes zu überprüfen und im Bedarfsfall eine Anpassung, insbesondere um die
Flächen, auf denen Ausgleichs- Ersatz-, CEF- und ggf. FCS- Maßnahmen realisiert werden
sollen, vorzunehmen.
Die Abgrenzung des angepassten bzw. erweiterten Planungsgebietes ist einschließlich der
Auswirkungen auf das Honorar (aktualisierte Honorarermittlung) als Nachtrag zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren.
Teil 3
Objektplanung
Allgemeine Erläuterungen zu den Änderungen in den Leistungsbereichen finden sich in der
amtlichen Begründung unter den Ausführungen zum Teil 3 Objektplanung sowie unter den
Erläuterungen zu den Anlagen 10 - 13 HOAI.
Alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung wurden in den Leistungsphasen 2 und 6
durch die Grundleistung der Kostenkontrolle ergänzt, um so die Verpflichtung zur
durchgängigen Kostenverfolgung während des gesamten Planungs- und
Ausführungsprozesses zugrunde zu legen.
In diesem Sinne sind auch die Leistungsphasen 6 und 7 ergänzt worden. Nunmehr sind
bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen. Im Rahmen der Kostenkontrolle sind diese
bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung und den
Ausschreibungsergebnissen zu vergleichen. Alle Leistungsbilder der Objekt- und
Fachplanung wurden ebenfalls hinsichtlich der Aspekte Dokumentation und Terminplanung
geschärft und ergänzt.
Das Zusammenfassen der Ergebnisse in den Leistungsphasen 1 bis 3 wurde ergänzt um
„Erläutern und Dokumentieren“. Damit soll im Sinne der Vertragsklarheit und zur
Begrenzung von Nachträgen, verstärkt auf die notwendige Abstimmung der Planung
12
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in diesen frühen Leistungsphasen hingewirkt
werden.
In der Leistungsphase 7 sind die Teilleistungen a, b, d, e als Mitwirken zu verstehen. Ein
eigenständiges Einholen von Angeboten, Prüfen und Werten der Angebote, führen von
Bietergesprächen, Erstellen von Vergabevorschlägen und Dokumentieren des
Vergabeverfahrens ist nicht in den Bereich des Auftragnehmers zu verlagern. Die
Auftragnehmer können hier den hohen Anforderungen an Manipulationssicherheit der
Straßenbauverwaltungen nicht entsprechen, sie können hier nur unterstützend bzw.
vorbereitend tätig sein.
In der Leistungsphase 9 wird die Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der
Verjährungsfristen nunmehr als Besondere Leistung ausgewiesen. Der Aufwand für diese
Leistung kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein und ist schwer kalkulierbar. Durch die
neue Grundleistung „Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für
Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel …..einschließlich notwendiger
Begehungen“ wird sichergestellt, dass eine verursachungsgerechte Inanspruchnahme des
Schädigers ermöglicht wird.
Die Objektlisten wurden neu nach Objekttypen strukturiert, denen tabellarisch die
verschiedenen Honorarzonen zugeordnet werden. Damit wird z.B. die Entwässerung von
Verkehrsanlagen zukünftig eindeutig der Verkehrsanlage zugeordnet und nicht mehr in Teilen
den Ingenieurbauwerken.
Abschnitt 2
Freianlagen
§ 39 Leistungsbild Freianlagen
Absatz 1
Die Definition der Freianlagen wurde an das Leistungsspektrum angepasst und das
Leistungsbild Freianlagen eigenständig gefasst. Leistungen der landschaftspflegerischen
Ausführungsplanung werden über das Leistungsbild Freianlagen erfasst und durch stärkere
ökosystemare Bezüge im Leistungsbild sowie geänderte Objektlisten deutlicher abgebildet.
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Zu der veränderten Bewertung der Leistungsphasen 3 und 4 sowie 8 und 9 wird auf die
Ausführungen zum Leistungsbild Gebäude und Innenräume § 34 Abs. 3 HOAI verwiesen.
Die Leistungsphase 5 wurde aufgrund der erforderlichen Detailplanung höher gewichtet.
Für erforderliche Leistungen der landschaftspflegerische Ausführungsplanung im Straßenbau
sind von den Leistungsphasen 1 bis 9 insbesondere die Leistungsphasen 1 2 bis 4 in der Regel
reduziert und auf den Einzelfall angepasst anzuwenden, da durch bereits erfolgte
Baurechtsverfahren viele Einzelleistungen vorliegen. Leistungsphase 3 ist nur für
Maßnahmen erforderlich, bei denen sich im Zuge der Leistungsphase 2 herausstellt, dass der
Grad der Durcharbeitung der Objekte als Vorgabe für die nachfolgende Leistungsphase 5
nicht ausreichend ist oder dass Objekte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens
abgeändert wurden und daher näher detailliert werden müssen.
Die Leistungsphase 4 entfällt in der Regel, da die Festlegung der Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren bereits
erfolgt ist.
§ 40 Honorare für Leistungen bei Freianlagen
Absatz 6
Gegenüber der HOAI 2009 wird nunmehr der Verweis auf die Regelung des Umbauzuschlags
aufgenommen und dieser auch für Freianlagen deutlich geregelt. Ein Umbauzuschlag in
Zusammenhang mit landschaftspflegerischen Maßnahmen wird in der Regel nicht zu
vereinbaren sein.
Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke
Der Formulierung zweier eigenständiger Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und
Verkehrsanlagen entsprechend, wurden auch die Regelungen zu den Besonderen Grundlagen
des Honorars und zu den Honoraren jeweils auf Ingenieurbauwerke und im Abschnitt 4 auf
Verkehrsanlagen ausgerichtet.
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§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars
Die Regelung wurde im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der Technischen Ausrüstung
angepasst und präzisiert. Es ist zu unterscheiden zwischen Anlagen der Maschinentechnik die
der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen und somit den anrechenbaren Kosten
des Ingenieurbauwerks zugerechnet werden (Absatz 1) sowie den Kosten der Anlagen-
gruppen, die der Technischen Ausrüstung gem. § 53 Abs. 2 HOAI zuzuordnen sind (Absatz
2).
In diesem Sinne wurden auch in § 53 Abs. 2 Nr. 7 HOAI unter den nutzungsspezifischen
Anlagen die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen, die in der HOAI 2009 (§ 51 Abs. 7
Nr. 7 HOAI 2009) aufgenommen worden waren, wieder gestrichen.
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert. Der Vorplanung kommt
infolge der für die Genehmigungsplanung notwendigen, ausführlichen Diskussion alternativer
Lösungsmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu. Um für die Leistungsphase 3
Planungssicherheit zu erlangen, werden bereits in der Leistungsphase 2 verschiedene
Lösungsmöglichkeiten verfolgt und bis zur Kostenschätzung planerisch ausgeführt. Daher
wurde die prozentuale Bewertung der Leistungsphase 2 angehoben.
Die Leistungsphase 6 wurde aufgrund der Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer
bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung höher bewertet.
Anlage 12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Die Regelung zur örtlichen Bauüberwachung wurde wie in der Entschließung des Bundesrates
zur 6. HOAI-Novelle gefordert, in den fachlichen Untersuchungen des BMVBS und im
Rahmen des Honorargutachtens, überprüft.
Ihrer Systematik nach, war die örtliche Bauüberwachung in der HOAI 2002 nicht Bestandteil
der Grundleistungen. Auch nach den Vorschlägen der BMVBS-Untersuchungen sollte die
örtliche Bauüberwachung in einem eigenem Paragrafen geregelt werden, mit der Möglichkeit
das Honorar alternativ frei zu vereinbaren.
Gemäß der Regelungssystematik der HOAI werden nur für Grundleistungen verbindliche
Honorartafelwerte ausgewiesen.
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Der Verordnungsgeber hat sich deshalb im Ergebnis bewusst dafür entschieden, dieser
Systematik konsequent zu folgen und die örtliche Bauüberwachung auch weiterhin als
Besondere Leistung (den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gegenübergestellt)
aufzuführen.
§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
Absatz 7
Es wurde zur Klarstellung eine Rechtsgrundverweisung auf die Unterschreitung der
Mindestsätze gemäß § 7 Absatz 3 HOAI für Ingenieurbauwerke mit großer
Längenausdehnung aufgenommen. Die Planung solcher Ingenieurbauwerke, die unter
gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, stellt einen Ausnahmefall im Sinne des § 7
Absatz 3 HOAI dar. Steht der Planungsaufwand in einem Missverhältnis zu dem auf der
Grundlage der anrechenbaren Kosten ermittelten Honorar des Auftragnehmers, kann der
Mindestsatz durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden.
Abschnitt 4
Verkehrsanlagen
§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars
Entsprechend § 42 HOAI wurde die Regelung auf Verkehrsanlagen abgestimmt und auf
Verweisungen zu den Besonderen Grundlagen des Honorars bei Ingenieurbauwerken
verzichtet.
§ 46 Absatz 1 Satz 2 HOAI stellt klar, dass die Kosten für die Ausstattung von Anlagen des
Straßenverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der
Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dienen, anrechenbar sind, soweit der Objektplaner
diese plant oder deren Ausführung überwacht.
Diese Kosten sind bei den Kosten der Baukonstruktion im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1
HOAI zu berücksichtigen und nicht den Kosten für die Anlagen der Technischen Ausrüstung
im Sinne des § 53 Absatz 2 HOAI zuzurechnen. Unter Ausstattung von Anlagen des
Straßenverkehrs fallen zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken, Beschilderungen und
Markierung. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßenabläufe,
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Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die
nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2, aufgeführt
sind
§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert. Der Vorplanung kommt
infolge der für die Genehmigungsplanung notwendigen, ausführlichen Diskussion alternativer
Lösungsmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu. Um für die Leistungsphase 3
Planungssicherheit zu erlangen, werden bereits in der Leistungsphase 2 verschiedene
Lösungsmöglichkeiten verfolgt und bis zur Kostenschätzung planerisch ausgeführt. Daher
wurde die prozentuale Bewertung der Leistungsphase 2 angehoben.
Bei der Planung von Verkehrsanlagen sind regelmäßig umfangreiche
Planfeststellungsverfahren notwendig, die einen erheblichen Aufwand verursachen. Die
Leistungsphase 4 wurde deshalb höher bewertet.
Anlage 13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Zur Regelung der örtlichen Bauüberwachung wird auf die Ausführungen zur Anlage 12.1
HOAI verwiesen.
§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen
Gemäß § 53 Abs. 4 HOAI 2002 wird die Punktebewertung zur Eingliederung in eine
Honorarzone wieder eigenständig für Verkehrsanlagen ausgewiesen.
Teil 4
Fachplanung
Allgemeine Anmerkungen zu den Veränderungen in den Leistungsbereichen der
Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung sind zu Beginn des Abschnitts Teil 4 -
Fachplanung zu finden und zu den Leistungsbildern und Objektlisten im Einzelnen unter den
Anlagen 14 und 15 HOAI.
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Abschnitt 1
Tragwerksplanung
§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
Aufgrund der digitalen Bearbeitung sind in der Leistungsphase 3 weitaus mehr Informationen
bereitzustellen. Die Gesamtbewertung der Leistungsphasen wurde daher zugunsten einer
stärkeren Gewichtung der Leistungsphase 3 angepasst.
§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
Absatz 2
Entsprechend der Darstellung der Objektlisten werden die Tragwerke tabellarisch den
Honorarzonen zugeordnet und in der Anlage 14.2 dargestellt. Die Bewertungsmerkmale
wurden in Bezug auf ihre Anwendung bei Ingenieurbauwerken angepasst und spezifische
Merkmale für Ingenieurbauwerke, wie zum Beispiel Stützwände, Baugrubenverbau, wurden
ergänzt. Auch die aktuellen Rechenmethoden wurden berücksichtigt: zum Beispiel ist der
Aufwand zur Berechnung von Fachwerken (mit gelenkigen Knoten) oder Stabwerken (mit
biege-steifen Knoten) mit computergestützten Methoden kein vorhersehbares Kriterium mehr.
Die Aussagen zum Umbauzuschlag und zur Längenausdehnung (z. B. Tunnel) gelten bei der
Tragwerksplanung sinngemäß wie bei den Ingenieurbauwerken.
Abschnitt 2
Technische Ausrüstung
§ 53 Anwendungsbereich
Absatz 2
§ 53 Absatz 2 Nummer 7 greift nunmehr neben den nutzungsspezifischen Anlagen auch die
verfahrenstechnischen Anlagen auf. Für die nutzungsspezifischen Anlagen ist die
Bezugnahme auf die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken
entfallen. Die Anlagengruppe 7 wird in nutzungsspezifische (Anlagengruppe 7.1) und
verfahrenstechnische Anlagen (Anlagengruppe 7.2) untergliedert. Da die Technische
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Ausrüstung nicht nur auf die Fachplanung für Gebäude abstellt, wird in der Anlagengruppe 8
auch die Automation von Ingenieurbauwerken aufgenommen.
Die Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik bei Ingenieurbauwerken der
Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und bei Anlagen des Wasserbaus sowie bei
Bauwerken und Anlagen der Abfallentsorgung sind nicht der Technischen Ausrüstung
zuzuordnen, sondern als Besondere Leistungen zum Leistungsbild Ingenieurbauwerk zu
vereinbaren (siehe Anlage 12.1 Leistungsphase 5).
§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars
Absatz 1
Klargestellt wird, dass die Honorarberechnung nach der Summe der anrechenbaren Kosten
der Anlagen jeder Anlagengruppe für das jeweilige Objekt erfolgt, nicht aber für einzelne
Anlagen innerhalb jeder Anlagengruppe. Der § 54 Absatz 1 wird durch Satz 2 um die
Regelung zur Honorarberechnung für die nutzungsspezifischen Anlagen (Anlagengruppe 7.1)
ergänzt.
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert.
Die Aussagen zum Umbauzuschlag und zur, Längenausdehnung (z. B. bei Tunnel) gelten bei
der Technischen Ausrüstung sinngemäß wie bei den Ingenieurbauwerken.
Anlagen
Beratungsleistungen
Zu den nachfolgenden Beratungsleistungen der Anlage 1 der HOAI gibt es unverbindliche
Preisempfehlungen, die als Richtwert für die vertragliche Einigung über den Inhalt der
honorarrechtlich geschuldeten Leistungen und die Höhe ihrer Vergütung herangezogen
werden können.
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Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
Das Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie wurde inhaltlich überarbeitet und die
Leistungsphasen neu strukturiert.
Absatz 1 empfiehlt nunmehr die für die Landschaftsplanung eingeführte Gliederung des
Leistungsbildes in vier Leistungsphasen und die einheitliche Bezeichnung der
Leistungsphasen. Mit der Neuordnung wird das Ziel verfolgt, die Leistungsbilder der HOAI
an die aktuelle Praxis anzupassen. Zudem soll eine einheitliche Beschreibung der
Leistungsinhalte gewährleistet werden. Auch die Gewichtung der jeweiligen Leistungsphasen
in Prozenten der Honorare wird an diese Umgestaltung angeglichen. Die Leistungsphase 3
bildet mit nunmehr 50 Prozent – wie die bisherige Leistungsphase 4 – den Schwerpunkt der
Umweltverträglichkeitsstudie.
Leistungsbild Geotechnik
Im neuen Leistungsbild der „Geotechnik“ werden die bisherigen Leistungen für
„Bodenmechanik, Erd- und Grundbau zusammengefasst. Die Darstellung des Leistungsbildes
und der Honorarempfehlungen wird redaktionell überarbeitet und an die Struktur der anderen
Leistungsbilder angepasst. Bei der Anpassung der Leistungsbeschreibung wurden teilweise
veränderte Prozesse bei der Leistungserbringung berücksichtigt. Schließlich ist die
Honorartabelle aktualisiert worden.
Die Beschreibung wird gegenüber der bisherigen Fassung inhaltlich konkretisiert. Lediglich
klarstellenden Charakter hat die ausdrückliche Bezugnahme auf die
„Grundwasserverhältnisse“. Bereits Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 der HOAI 2009
schließt mit der „Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung“ die Klärung der
Grundwasserverhältnisse mit ein.
Leistungsbild Ingenieurvermessung
Unter dem neuen Oberbegriff „Ingenieurvermessung“ wurden die Leistungsbild- und
Honorarempfehlungen der bisherigen „vermessungstechnischen Leistungen“ umfassend
überarbeitet.
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Die Leistungsbilder wurden aktualisiert und modernisiert, insbesondere an die dem Stand der
Technik entsprechenden Mess- und Auswertungsmethoden angepasst. Das Leistungsbild wird
fortan „methoden-neutral“ beschrieben und die anzuwendende Methode (zum Beispiel
„tachymetrisch“ oder „photogrammetrisch“) nicht mehr vorgegeben.
Mit der Anpassung an den Stand der Technik verbunden ist der Übergang von „Plänen“ zu
„Daten“ sowie von „Festpunkten“ zu einem „geodätischen Raumbezug“, um beispielsweise
auch satellitengestützte Messmethoden zu berücksichtigen. Aus den aktuellen
Arbeitsmethoden und Abläufen der Vermessung resultieren auch Änderungen in der
zeitlichen Abfolge der Leistungserbringung. Die Gliederung der Leistungsbilder und
Leistungsphasen wird daran angepasst.
Aufgrund des gleichartigen Arbeitsaufwandes wird nunmehr auch die Vermessung für
Flächenplanungen in das neu bezeichnete Leistungsbild der Planungsbegleitenden
Vermessung aufgenommen.
Die Honorierung der Planungsbegleitenden Vermessung wird von den Baukosten entkoppelt
und ein Flächenansatz eingeführt, der durch so genannte Verrechnungseinheiten realisiert
wird.
Die Überarbeitung berücksichtigt zudem die unterschiedlichen Gegebenheiten aus Hoch- und
Tiefbau. Des Weiteren werden die Leistungsbilder an neue Anforderungen angepasst, welche
aus der Neuordnung des Bauordnungsrechts resultieren. Auf der Grundlage des neuen
Honorierungsansatzes für die Planungsbegleitende Vermessung werden gesonderte
Honorartafeln eingeführt.
In der unverbindlichen Anlage 1 der HOAI 2013 (Anlage 1, 1.4.2, Absatz 3) ist lediglich eine
verkürzte Umrechnungstabelle von Punktdichten in Verrechnungseinheiten abgedruckt. Eine
differenziertere, auf die zugehörige Honorartabelle (1.4.8, Absatz 1) abgestellte
Umrechnungstabelle (s. unten) wird auch im fortgeschriebenen HVA F-StB enthalten sein.
Diese wurde aufgrund empirischer Untersuchungen entwickelt und bildet aufgrund der
höheren Punktdichte gerade im dicht besiedelten Bereich oder stark strukturiertem Gelände
die Wirklichkeit eher ab. Es wird gebeten, diese Umrechnungstabelle bei der
Honorarermittlung zu Grunde zu legen.
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Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten
(VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden.
Flächenklasse 1 .........(bis 50 Punkte / ha) ………. 40 VE Flächenklasse 2 .........(51-73 Punkte / ha) ………. 50 VE Flächenklasse 3 .........(74-100 Punkte / ha) ……... 60 VE Flächenklasse 4 .........(101-131 Punkte / ha)…….. 70 VE Flächenklasse 5 .........(132-166 Punkte / ha)…….. 80 VE Flächenklasse 6 .........(167-203 Punkte / ha)…….. 90 VE Flächenklasse 7 .........(204-244 Punkte / ha)…….. 100 VE Flächenklasse 8 .........(245-335 Punkte / ha)…….. 120 VE Flächenklasse 9 .........(336-494 Punkte / ha)…….. 150 VE Flächenklasse 10 .......(495-815 Punkte / ha)…….. 200 VE Flächenklasse 11 .......(816-1650 Punkte / ha)…… 300 VE Flächenklasse 12 .......(1651-4000 Punkte / ha)….. 500 VE Flächenklasse 13 .......(4001-9000 Punkte / ha)….. 800 VE