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- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach 20 01 00, 53170 Sonn Oberste Straßenbaubehörden der Länder nachrichtlich: Bundesrechnungshof Bundesanstalt für Straßenwesen DEGES Deutsche Einheit Femstraßenplanungs- und -bau GmbH Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2013 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabe- 16.4:-; 16.5:-; wesen; Vergabe- und V ertragsunterlagen Abwicklung von Verträgen Baupreis- und sonstiges Preisrecht (Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht) Betreff: Verordnung über die Honorare für Architekten- und In- genieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingeni- eure - HOAI) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchi- tekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F -StB) - Ausgabe Sep- tember 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013 Bezug: Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 16/2010 vom 29.07.2010, Az: StB 14/7135.3/010-1254415 Aktenzeichen: StB 14/7135.3/010-2031455 Datum: Bonn, 13.08.2013 Seite 1 von 5 ZUSTELL· UND LIEFERANSCHRIFT: Heinrich-von-Stephan-Straße V ERKEHRSANBINDUNG: Bus: 631, 637, 638, Bahn: 66, Haltestelle: Robert-Schuman-Piatz Prof. Dr.-lng. Dr. -lng. E.h. Josef Kunz Leiter der Abteilung Straßenbau HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Piatz 1 53175 Bann POSTANSCHRIFT Postfach 20 01 00 53170 Bann TEL +49 (0)228 99-300-5142 FAX +49 (0)228 99-300-807-5142 [email protected] www.bmvbs.de Zertifikat seit 2009 audlt berufundfamilie

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung · PDF file1 Anlage 2 zu ARS 16/2013 . Um die Arbeit mit der HOAI 2013 bis zum Erscheinen des neuen HVA F-StB (ca. Mitte 2014)

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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung • Postfach 20 01 00, 53170 Sonn

Oberste Straßenbaubehörden der Länder

nachrichtlich: Bundesrechnungshof

Bundesanstalt für Straßenwesen

DEGES Deutsche Einheit Femstraßenplanungs­und -bau GmbH

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2013 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabe-

16.4:-; 16.5:-;

wesen; Vergabe- und V ertragsunterlagen Abwicklung von Verträgen Baupreis- und sonstiges Preisrecht

(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)

Betreff: Verordnung über die Honorare für Architekten- und In­genieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingeni­eure - HOAI) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchi­tekten im Straßen- und Brückenbau (HV A F -StB) - Ausgabe Sep­tember 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013

Bezug: Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 16/2010 vom 29.07.2010, Az: StB 14/7135.3/010-1254415 Aktenzeichen: StB 14/7135.3/010-2031455 Datum: Bonn, 13.08.2013 Seite 1 von 5

ZUSTELL· UND LIEFERANSCHRIFT: Heinrich-von-Stephan-Straße VERKEHRSANBINDUNG: Bus: 631, 637, 638, Bahn: 66, Haltestelle: Robert-Schuman-Piatz

Prof. Dr.-lng. Dr.-lng. E.h. Josef Kunz Leiter der Abteilung Straßenbau

HAUSANSCHRIFT

Robert-Schuman-Piatz 1 53175 Bann

POSTANSCHRIFT

Postfach 20 01 00 53170 Bann

TEL +49 (0)228 99-300-5142 FAX +49 (0)228 99-300-807-5142

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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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I. Allgemeines

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleis­tungen (HOAI) wurde am 16.07.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2276) bekannt gegeben (s. Anlage 1). Sie ist am 17.07.2013 in Kraft getreten. Auf die hierzu zu beachtenden Änderungen und we­sentlichen Anmerkungen (s. Anlage 2) weise ich hin.

Mit der nunmehr 7. Novellierung wurde die HOAI auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom 12.06.2009 inhaltlich vollständig überarbeitet und neu strukturiert.

Der Bundesrat hatte die Bundesregierung vor allem zur Modernisie­rung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder sowie Aktualisierung der Honorarstruktur unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufs­bilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik aufgefordert.

Für die Untersuchung des Reformbedarfs der HOAI verständigten sich das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent­wicklung (BMVBS) auf eine Aufgabenteilung. Die Untersuchung des baufachliehen Aktualisierungsbedarfs, insbesondere zu den Leistungs­bildern, erfolgte in der Zuständigkeit des BMVBS, an denen die öf­fentlichen Auftraggeber des Bundes, der Länder und der Kommunen und die Auftragnehmer, vertreten durch die Bundesarchitektenkam­mer, die Bundesingenieurkammer und den Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarord­nung, beteiligt waren.

Die Honorarstruktur wurde auf Grundlage eines durch das federfüh­rende BMWi beauftragten Gutachtens überprüft. Dabei wurden die Honorare unter Berücksichtigung des Mehraufwands für Architekten und Ingenieure aus den veränderten Leistungsbildern, der allgemeinen Personal-, Sachkosten- und Baupreisentwicklung sowie der Rationali­sierungseffekte im Planungsprozess angepasst.

II. Änderungen der HOAI

In der Verordnung wird für preisrechtlich geregelte Leistungen wieder der BegriffGrundleistungen verwendet und damit auch in der Wort­wahl eine klare Abgrenzung von preisrechtlich geregelten "Grundleis­tungen" und frei zu vereinbarenden "Besonderen Leistungen" geschaf­fen. Die Grundleistungen werden den Besonderen Leistungen wieder ta­bellarisch, leistungsphasenbezogen gegenübergestellt (Ausnahme Flä­chenplanung). Leistungsbilder und Objektlisten eines Leistungsbe­reichs sind jeweils in einer Anlage zusammengefasst.

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~ I Bundesministerium W' für Verkehr, Bau

und Stadtentwicklung

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Zur Vertragsklarheit und der Vermeidung von Streitigkeiten wird nunmehr flir viele Möglichkeiten der Vertragsgestaltung (z. B. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI 2013) die Schriftform vorgeschrie­ben. In diesen Fällen hat die Nichtbeachtung der Schriftform die Nich­tigkeit der Vereinbarung zur Folge(§ 125 BGB). Daneben besteht die Regelung des § 7 Abs. 1, Abs. 6 HOAI 2009 fort. Wird das Honorar nicht durch schriftliche Vereinbarung im Rahmen der durch die HOAI 2013 festgesetzten Mindest- und Höchstsätze festgesetzt, wird nun weiterhin unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gern. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 vereinbart sind.

Die Verordnung wurde in ihrer Gliederung den Bedürfnissen der Pra­xis angepasst. Die Allgemeinen Vorschriften wurden um die Regelun­gen zu Leistungen im Bestand und zu Instandsetzungen und Instand­haltungen ergänzt.

Insbesondere aufgrund der europarechtlichen Vorgaben werden die Leistungsbilder der Anlage 1 HOAI weiter als unverbindliche Preis­empfehlungen geflihrt. Auch diese Leistungsbilder wurden fachlich aktualisiert und hinsichtlich ihrer Honorarstruktur überprüft. Die Besonderen Leistungen zur örtlichen Bauüberwachung flir Ingeni­eurbauwerke und Verkehrsanlagen finden sich nun bei denjeweiligen Leistungsbildem.

Im Verordnungsteil der novellierten HOAI sind für folgende straßen­baurelevante Planungsleistungen verbindliche Honorarregelungen enthalten:

Teil2, Flächenplanung, Abschnitt 2 Landschaftsplanung § 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan, § 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan.

Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 2 Freianlagen § 39 Leistungsbild Freianlagen.

Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke § 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke.

Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 4 Verkehrsanlagen § 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen.

Teil4 Fachplanung, Abschnitt 1 Tragwerksplanung § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung.

Teil4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung. ,..

Zertifikat seit 2009 audit berufundfamilie

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~ I Bundesministerium W für Verkehr, Bau

und Stadtentwicklung

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Die Anlage 1 der HOAI umfasst weiter die preisrechtlich unverbindli­chen Leistungsbilder wie z. B. Umweltverträglichkeitsstudien, Ingeni­eurvermessung und Geotechnik. Die Anlagen 2 - 15 der HOAI sind nach Leistungsbereichen geordnet; die Anlagen 2- 8 beinhalten die Grundleistungen der Leistungsbilder der Flächenplanung mit einem gemeinsamen Katalog der Besonderen Leistungen als Anlage 9. Die Anlagen 1 0 - 15 enthalten die Grundleis­tungen der Leistungsbilder, Besondere Leistungen und Objektlisten der Objekt- und Fachplanung.

Die Leistungsbilder Freianlagen und Verkehrsanlagen sind jetzt eigen­ständig gefasst. Die dazugehörenden Besonderen Leistungen und Ob­jektlisten sind in separaten Anlagen (Anlage 11 - Freianlagen, Anlage 13 - Verkehrsanlagen) aufgeführt.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen sind in Anlage 2 zu die­sem ARS dargestellt.

111. Aktualisierung des HVA F-StB

Vor dem Hintergrund der HOAI-Novellierung sowie aufgrund weite­ren Anpassungsbedarfs wird das Handbuch für die Vergabe und Aus­führung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HV A F -StB) derzeit grundlegend überarbeitet.

Im Vorgriff auf diese Fortschreibung hat die Arbeitsgruppe II "Freibe­rufliche Leistungen" in der Bund-/Länder-Dienstbesprechung Auf­tragswesenjedoch ein "Sofortpaket" erarbeitet, in welchem zur preis­rechtlich konformen Anwendung die Bezüge zur HOAI in den hiervon betroffenen Vordrucken aktualisiert wurden. Hiermit gebe ich neben den wesentlichen Änderungen und Anmerkungen der Anlage 2 die geänderten Vordrucke des HV A F -StB, Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013 bekannt (Anlage 3). Diese können in bearbeitbarer Version auf der Internetseite des FGSV­Verlages unter http://www.fgsv-verlag .de heruntergeladen werden.

IV. Auswirkungen der neuen HOAI auf Altverträge

Die neue HOAI ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Irrkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Grund dafür ist, dass die vertragliche Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer zum Leistungsinhalt und zur Höhe der Vergütung abgeschlossen ist und das Vertrauen der Vertragsparteien in eine Abwicklung des Ver­trags insoweit nicht beeinträchtigt werden soll.

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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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V.

Durch das o.g. Sofortpaket werden die entsprechenden Regelungen meines ARS Nr. 16/2010 vom 29.07.2010 aufgehoben. Die übrigen Regelungen des HV A F -StB, Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010 bleiben bis zur FOrtschreibung des HV A F -StB bestehen.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich die vorge­nannten Regelungen auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich lie­genden Planungsleistungen einzuführen.

Von Ihrem Einführungserlass bitte ich eine Kopie zu übersenden.

Im Auftrag Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. JosefKunz

Anlagen: 1. 2. 3.

Begraubigt:

~· c ~stellte

HOAI 2013 Wesentliche Änderungen der neuen HOAI Sofortpaket HVA F-StB (Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli 2013)

;:

r Zertifikat seit 2009

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Anlage 2 zu ARS 16/2013

Um die Arbeit mit der HOAI 2013 bis zum Erscheinen des neuen HVA F-StB (ca. Mitte

2014) zu erleichtern, werden nachfolgend die wesentlichen für den Straßenbau relevanten

Änderungen aufgeführt. Die nachstehenden Ausführungen ergänzen die amtliche Begründung

und erläutern im Zusammenhang mit dieser die Änderungen in der neuen Verordnung.

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die bisherige Definition der Objekte „raumbildende Ausbauten“ und „Freianlagen“ wurde

den jeweiligen Regelungen zu den Leistungsbildern zugeordnet (§ 34 Abs. 2 und § 39 Abs. 1

HOAI). Der Begriff „raumbildende Ausbauten“ wird durch „Innenräume“ ersetzt.

Die Definition für Gebäude entfällt. Die in der HOAI 2009 eingeführte Definition für

Gebäude entsprach der Formulierung der Musterbauordnung. Die Einführung der

Begriffsbestimmung hat zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Gebäuden und

Ingenieurbauwerken geführt. Im Ergebnis konnte es strittig sein, ob ein Vorhaben auf

Grundlage der anrechenbaren Kosten für Gebäude oder Ingenieurbauwerke abzurechnen war.

Auch § 2 Nr. 12 HOAI 2009. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ entfällt.

Der übliche Terminus ist „allgemein anerkannte Regeln der Technik“. Hierbei handelt es sich

um einen feststehenden Begriff, der nicht in der Verordnung geregelt werden muss.

Eine Begriffsbestimmung der „Honorarzonen“ über die allgemeine Regelung des § 5 hinaus,

ist nicht erforderlich. Deshalb wurde § 2 Nr. 15 HOAI 2009 gestrichen.

Absatz 1 Objekte

Der Objektbegriff dient wie bisher als Ordnungsbegriff in der Verordnung. Die Definition

wurde neu in zwei Sätze, Objekte nach Teil 3 – Objektplanung und Objekte gem. Teil 4 -

Fachplanung, gegliedert. Dies begründet sich darin, dass bei der Ermittlung der

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anrechenbaren Kosten für Technische Ausrüstung (§ 54 Abs.1 und 2 HOAI) nur auf Objekte

der Objektplanung Bezug genommen wird.

Absatz 5 Umbauten

Bei Umbauten erfolgte eine Rückkehr zur Definition der HOAI 1996. Umbauten setzen

zukünftig wieder wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand voraus und nur für

solche Eingriffe kann der Umbauzuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 bis 4

HOAI in Anspruch genommen werden.

Absatz 7 mitzuverarbeitende Bausubstanz

Im Rahmen der Neuregelung der Leistungen im Bestand, ist die mitzuverarbeitende

Bausubstanz (mvB) wieder bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3

HOAI). Die Definition gilt für alle Objekte im Sinne von § 2 (1). Durch die Definition im

Rahmen der Begriffsbestimmungen wird klargestellt, dass es sich bei der mvB nur um

Bausubstanz handelt, die bereits durch Bauleistungen hergestellt wurde und die auch

planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Werden bei Verkehrsanlagen beispielsweise

Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert, stellen die Binder- und Tragschichten keine

mitzuverarbeitende Bausubstanz dar. Dies gilt auch für den ungebundenen Oberbau, der bei

einer grundhaften Erneuerung ausgebaut und verstärkt werden muss.

Vegetation kann als mvB nur insoweit angerechnet werden, wenn sie Bestandteil der

Bausubstanz ist und gestaltet wird, wie dies z.B. bei begrünten Flachdächern der Fall sein

könnte.

Absatz 10 Kostenschätzung und Absatz 11 Kostenberechnung

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten wurde sowohl bei der Kostenschätzung als auch bei der

Kostenberechnung das Wort „mindestens“ eingefügt. Die Ergänzung begründet sich darin,

dass nach dem Leistungsbild Technische Ausrüstung die Gesamtkosten für die

Kostenschätzung nach DIN 276 bis zur 2. Ebene und für die Kostenberechnung bis zur 3.

Ebene zu ermitteln sind (siehe Anlage 15.1, LPh 2 f und LPh 3 f HOAI).

Der Entwurf der den Ländern vorliegenden „Anweisung zur Kostenermittlung,

Kostenabstimmung und Kostenüberprüfung sowie zur Veranschlagung und

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Kostenfortschreibung von Straßenbaumaßnahmen (Entwurf AKVS 2013)“ wurde an die

Definitionen der DIN 276 angelehnt.

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

Der bisherige § 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2009 ist entfallen. Er wird inhaltlich mit § 7 Abs. 5

HOAI 2009 zusammengefasst und im neuen § 10 „Berechnung des Honorars bei

vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ geregelt.

Absatz 3

Die Ausführungen zu Besonderen Leistungen wurden klarstellend ergänzt. Besondere

Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet

sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Damit wurde die

Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 HOAI 2002 wieder aufgegriffen.

Absatz 4

§ 3 Absatz 4 greift für sämtliche Leistungsbilder die bisherige Regelung des § 3 Absatz 6 S. 2

der HOAI 2009 auf. Das Wirtschaftlichkeitsgebot umfasst einen wesentlichen Grundsatz der

honorarrechtlich relevanten Leistungspflichten der Auftragnehmer und betrifft sachlich alle

Leistungsbilder der HOAI gleichermaßen.

§ 3 Abs. 8 HOAI 2009 entfällt. Die Leistung wurde gezielt in den Leistungsphasen 1 bis 3 der

Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung ergänzt.

§ 4 Anrechenbare Kosten

Absatz 1

Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten wird weiter nur die DIN 276 Teil 1 (DIN 276–1:

2008-12) in Bezug genommen. Die DIN 276 ist nicht für den Straßenbau eingeführt. Die

Kostenermittlung im Straßen- und Brückenbau erfolgt nach den Anweisungen zur

Kostenberechnung von Straßenbaumaßnahmen (AKS); zukünftig nach AKVS 2013. Die

Möglichkeit, die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften

(Kostenvorschriften) zu ermitteln, ist daher auch weiterhin vorgesehen.

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Absatz 3

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Bestandsleistungen sind sowohl der Umfang

als auch der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) zu bestimmen.

Bei der Wertermittlung sind der effektive Erhaltungszustand der Bausubstanz und die

leistungsbezogene Berücksichtigung in den einzelnen Leistungsphasen festzulegen.

Da Leistungen im Bestand projektspezifisch sehr unterschiedlich sind, müssen die einzelnen

Faktoren jeweils projektspezifisch festgelegt werden.

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 HOAI „angemessen“

entsprechend ihrem Umfang zum Beispiel über die Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder

Kostenanteile zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 HOAI ist im Einzelfall der

Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz objektbezogen zu ermitteln und

schriftlich zu vereinbaren. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Abschluss der

Kostenberechnung im Sinne des § 2 Absatz 11 HOAI oder, soweit diese nicht vorliegt, der

Kostenschätzung im Sinne des § 2 Absatz 10 HOAI.

§ 6 Grundlagen des Honorars

Absatz 2

Die bisherige Regelung zu „Leistungen im Bestand“, § 35 HOAI 2009, ist entfallen. Mit der

Neustrukturierung wird verdeutlicht, dass die Honorierung von Umbauten und

Modernisierungen nach der gleichen Systematik, wie derjenigen von Grundleistungen für

Neubauten (Absatz 1) erfolgt, wobei ergänzend der Umbau- und Modernisierungszuschlag

vereinbart wird.

Wie in Absatz 1 bezieht sich die Honorarermittlung nur auf Grundleistungen. Bei der

Formulierung „Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen…“ anstatt

Grundleistungen handelt es sich um einen redaktionellen Fehler (nur Grundleistungen werden

in der HOAI preisrechtlich geregelt).

Aufgrund der erneuten Berücksichtigung der mvB bei den anrechenbaren Kosten, wird der

Umbauzuschlag wie vor der HOAI 2009 nur bei Umbauten und Modernisierungen mit

wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand wirksam (siehe § 2 Nr. 5 HOAI). Die

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Höhe der Zuschläge ist leistungsbildspezifisch geregelt und entspricht denjenigen der HOAI

2002.

Der Umbauzuschlag wird für folgende Leistungsbilder geregelt: Gebäude und Innenräume,

Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische

Ausrüstung.

Bei der Technischen Ausrüstung und der Tragwerksplanung kann bei einem

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 50 Prozent vereinbart werden. Bei

allen anderen zuvor genannten Leistungen ist ein Zuschlag bis 33 Prozent möglich.

Auf die Ausweisung einer prozentualen Spanne wurde bewusst verzichtet. Damit soll

verdeutlicht werden, dass kein Mindestumbauzuschlag geregelt ist. Wie bisher können die

Vertragsparteien auch einen Zuschlag von weniger als 20 Prozent vereinbaren. Die Höhe des

Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbar.

Durch die Formulierung in Satz 4 „Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde,

wird unwiderleglich vermutet“ wird wie bisher geregelt, dass bei fehlender schriftlicher

Vereinbarung ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (d.h. Honorarzone III und bei

Technischer Ausrüstung Honorarzone II) ein Zuschlag von 20 Prozent anfällt.

§ 7 Honorarvereinbarung

Absatz 2

Es wird nur noch auf anrechenbare Kosten und Flächen Bezug genommen. Als

Honorargrundlage in der Flächenplanung wird nunmehr einheitlich die Flächengröße ha

angesetzt.

§ 7 Abs.5 HOAI 2009 wurde in den neuen § 10 HOAI „Berechnung des Honorars bei

vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ verlagert.

Der neue § 7 Abs. 5 HOAI übernimmt die Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI 2009.

§ 7 Abs. 6 Satz 2 HOAI 2009, der sich auf die Flächenplanung bezog, wurde gestrichen, da

die in der HOAI 2009 für die Leistungsphasen 1 und 2 vorgesehenen Margen zur

prozentualen Bewertung entfallen sind und jeweils ein fester Prozentsatz ausgewiesen wird.

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§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

Absatz 1

In § 8 Absatz 1 Satz 2 HOAI wird nunmehr klargestellt, dass auch die Beauftragung mit

einzelnen Leistungsphasen dem Schriftformerfordernis genügen muss. Eine Reduzierung des

Honorars ist möglich, wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes vergeben

werden.

Absatz 3

Durch die Regelung der Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder

Einarbeitungsaufwands in einem eigenen Absatz wird klargestellt, dass diese sowohl bei

Beauftragung von Teilen der Leistungsphasen eines Leistungsbilds, als auch von Teilen der

Grundleistungen einer Leistungsphase sowie bei teilweiser Beauftragung einer Grundleistung

zu berücksichtigen ist.

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

Absatz 1

Die Regelung findet nun auch auf die Tragwerksplanung Anwendung.

Damit werden alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung berücksichtigt.

Absatz 2

Aufgrund der Neustrukturierung der Leistungsphasen der Flächenplanung wurde die mögliche

abweichende Honorierung der Leistungsphasen 3 und 4 bei der Landschaftsplanung gesondert

geregelt. Der bisherige § 9 Absatz 3 HOAI 2009 entfällt.

Absatz 3

Für die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung ergeben sich gegenüber § 9

Abs.2 Nr. 1 HOAI 2009 wesentlich größere Erhöhungsmöglichkeiten. Dabei ist zu beachten,

dass es sich hier nur um eine optionale Regelung handelt, die im Einzelfall vertraglich zu

vereinbaren ist.

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§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

Absatz 1

Der Absatz wurde neu formuliert, gibt aber inhaltlich die Regelung des ehemaligen § 7 Abs. 5

HOAI 2009 wieder.

Absatz 2

Die Regelung von Wiederholungsleistungen, die sich bisher auf Vorentwurfs- oder

Entwurfsplanungen beschränkte, wird allgemein auf wiederholte Grundleistungen bezogen.

Abzugrenzen sind diese wiederholt zu erbringenden Grundleistungen von Leistungen

aufgrund einer Mängelbeseitigung oder auch von wiederholt erbrachten Grundleistungen im

Rahmen einer Variantenuntersuchung gem. Anlage 10.1 Leistungsphase 2 c HOAI). Eine

Anpassung der Honorarvereinbarung findet in diesen Fällen nicht statt.

§ 11 Auftrag über mehrere Objekte

Die Regelung wurde neu strukturiert. Absatz 1 stellt den Regelfall, die objektweise getrennte

Honorarberechnung dar.

Die Absätze 2 bis 4 werden nunmehr auf die jeweiligen Objekte bezogen. Die entsprechende

Regelung für Anlagen der Technischen Ausrüstung wird wie bisher unter den Besonderen

Grundlagen des Honorars, neu unter § 54 HOAI geregelt.

Die Voraussetzungen für die Honorierung mehrerer Objekte durch Zusammenfassen der

anrechenbaren Kosten (Absatz 2), bzw. die prozentuale Minderung des Honorars bei

Wiederholungen (Absatz 3) werden klarer voneinander abgegrenzt.

Die Wiederholungsregelung bezieht sich nur auf die Leistungsphasen 1 bis 6.

Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen

oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen

Verhältnissen (z.B. Baugrund, Nutzungsart, bauliche Gestaltung) geplant und errichtet werden

sollen (Typenplanung oder Serienbauten), so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis

6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung

um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

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§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen

Der bisherige § 36 HOAI 2009 wird sprachlich und systematisch angepasst im neuen § 12

HOAI übernommen und um das Schriftformerfordernis ergänzt. Die Leistungsphase 8 der

Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung kann bei Instandsetzungen und

Instandhaltungen um bis zu 50 Prozent höher bewertet werden. Die Regelung gilt nicht für die

Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

§ 15 Zahlungen

Absatz 1

Nach § 641 Absatz 1 Satz 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werks zu

entrichten. Der Wortlaut des Absatz 1 wurde an die BGB-Regelung angepasst. Damit werden

die Vertragsparteien dazu angehalten, die vertragsgemäße Erbringung der Leistung durch die

gemeinsame Abnahme zu überprüfen

Teil 2

Flächenplanung

In der Flächenplanung wurde die Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächengrößen

für die Bauleitplanung zum Leistungsbild Flächennutzungsplan und für die

Landschaftsplanung zu den Leistungsbildern Grünordnungsplan und Landschaftspflegerischer

Begleitplan umgesetzt. Der Ansatz der Honorarberechnung nach Verrechnungseinheiten

entfällt für diese Leistungsbilder. Ziel ist, die Honorarberechnung in der Flächenplanung

durch den einheitlichen Ansatz nach der Größe des Planungsgebiets in Hektar und die

Zuordnung zu Honorarzonen zu vereinfachen sowie die Honorarberechnung für die

Leistungsbilder der Flächenplanung insgesamt besser vergleichbar zu machen.

Neue Leistungsbilder für z.B. FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Artenschutzbeiträge oder

faunistische Erhebungen wurden nicht in die HOAI aufgenommen. Sie stellen Besondere

Leistungen dar, die in Ergänzung zu den Grundleistungen beauftragt werden müssen. Die

wesentlichen Besonderen Leistungen sind für alle Leistungsbilder der Flächenplanung in

Anlage 9 HOAI aufgeführt. Die Auflistung ist nicht abschließend.

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Abschnitt 2

Landschaftsplanung

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

§ 26 wurde überarbeitet, wobei die bisher in § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der HOAI 2009

vorgesehene Spreizung der prozentualen Bewertung entfallen ist. Wie bei allen anderen

Leistungsbildern der Landschaftsplanung werden zur Vereinfachung vier Leistungsphasen mit

jeweils einheitlichen prozentualen Anteilen am Honorar vorgesehen. Neu gefasst wurde in

§ 26 Absatz 1 HOAI die Bezeichnung der Leistungsphasen 3 (Vorläufige Fassung) und der

Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung). Aufgrund der eigenständigen Honorarregelung in

§ 31 HOAI ist die bislang in § 26 Absatz 2 Satz 1 der HOAI 2009 vorgesehene Aufteilung der

Vergütungsregelungen nach Maßstabsebene entfallen. Die bisher in § 26 Absatz 2 Satz 2 der

HOAI 2009 eröffnete Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung ist ebenfalls entfallen. § 26

Absatz 2 Satz 1 HOAI verweist auf die Konkretisierung der Grundleistungen in der Anlage 7

und § 26 Absatz 2 Satz 2 HOAI auf die Besonderen Leistungen der Flächenplanung in der

Anlage 9.

Redaktioneller Hinweis zu Anlage 7 der HOAI:

In Anlage 7 wurden in Leistungsphase 3 fälschlicherweise alle Unterpunkte mit Buchstaben

versehen. Zum Teil handelt es sich jedoch um Überschriften der nachfolgend beschriebenen

Leistungen. Das HVA F-StB wird diesen Sachverhalt in seiner Neufassung entsprechend

korrigieren.

§ 31 Honorare für Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen

§ 31 enthält eine eigenständige Honorarvorschrift für den Landschaftspflegerischen

Begleitplan. Die Honorartafel enthält die auf Flächen in Hektar umgestellten

Honorartafelwerte. Die Anzahl der Honorarzonen wird auf drei Zonen erhöht.

Bezugsgrößen für die Honorarberechnung sind die Größe des Planungsgebiets und die

Honorarzone, wobei § 31 Absatz 3 HOAI die Liste der für die Honorarzonenzuordnung

maßgeblichen Bewertungsmerkmale spezifiziert. Die Bewertungsmerkmale wurden inhaltlich

an das aktualisierte Leistungsbild und die geänderten Planungsanforderungen angepasst.

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Planungsgebiet als Gegenstand der Grundleistungen

Gegenstand der Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen ist das

Planungsgebiet.

Das honorarwirksame Planungsgebiet (§ 31 (2) HOAI) orientiert sich an den

voraussichtlichen Wirkungen (Auswirkungen) des Vorhabens basierend auf

Erfahrungswerten.

Das Planungsgebiet umfasst im Wesentlichen den Wirkraum und die Maßnahmenflächen.

Abgrenzungskriterien sind entsprechend der Planungsaufgabe neben den Projektmerkmalen

(wie z.B. Straßenkategorie, Verkehrsmengen) und Wirkfaktoren z.B. das Relief, die

Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Nutzungsstruktur.

Vorgaben für diese Abgrenzung können ggf. einer vorangegangenen

Umweltverträglichkeitsstudie entnommen werden.

Die jeweiligen Wirkungen werden mit einer unterschiedlichen Untersuchungstiefe betrachtet

und haben unterschiedliche räumliche Ausdehnungen.

Daher ist es sinnvoll, für die Honorarermittlung zunächst als Anhaltswert einen idealisierten

Planungsraum festzulegen.

Der idealisierte Planungsraum beträgt i.d.R.:

a) bei Neubauvorhaben 300 bis 500 m beiderseits der Trassenachse,

b) bei Aus- und Umbauvorhaben 100 bis 200 m beiderseits des bestehenden

Fahrbahnrandes, sofern die alte Linienführung im Wesentlichen beibehalten wird,

c) bei Radwegen bis 100 m beiderseits

In den Fällen a) und b) sind für die Ermittlung des idealisierten Planungsgebietes je 100 m

über Bauanfang und –ende hinaus zu berücksichtigen.

Das Planungsgebiet ist vom AG festzulegen und ist Teil der Leistungsanfrage. Die in einer

Karte dargestellte Abgrenzung des Planungsgebietes ist Teil des Vertrages.

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Anpassung des Planungsgebiets im Planungsprozess

Mit zunehmender Konkretisierung der Planung ist die Abgrenzung des idealisierten

Planungsgebietes zu überprüfen und im Bedarfsfall eine Anpassung, insbesondere um die

Flächen, auf denen Ausgleichs- Ersatz-, CEF- und ggf. FCS- Maßnahmen realisiert werden

sollen, vorzunehmen.

Die Abgrenzung des angepassten bzw. erweiterten Planungsgebietes ist einschließlich der

Auswirkungen auf das Honorar (aktualisierte Honorarermittlung) als Nachtrag zwischen

Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren.

Teil 3

Objektplanung

Allgemeine Erläuterungen zu den Änderungen in den Leistungsbereichen finden sich in der

amtlichen Begründung unter den Ausführungen zum Teil 3 Objektplanung sowie unter den

Erläuterungen zu den Anlagen 10 - 13 HOAI.

Alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung wurden in den Leistungsphasen 2 und 6

durch die Grundleistung der Kostenkontrolle ergänzt, um so die Verpflichtung zur

durchgängigen Kostenverfolgung während des gesamten Planungs- und

Ausführungsprozesses zugrunde zu legen.

In diesem Sinne sind auch die Leistungsphasen 6 und 7 ergänzt worden. Nunmehr sind

bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen. Im Rahmen der Kostenkontrolle sind diese

bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung und den

Ausschreibungsergebnissen zu vergleichen. Alle Leistungsbilder der Objekt- und

Fachplanung wurden ebenfalls hinsichtlich der Aspekte Dokumentation und Terminplanung

geschärft und ergänzt.

Das Zusammenfassen der Ergebnisse in den Leistungsphasen 1 bis 3 wurde ergänzt um

„Erläutern und Dokumentieren“. Damit soll im Sinne der Vertragsklarheit und zur

Begrenzung von Nachträgen, verstärkt auf die notwendige Abstimmung der Planung

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zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in diesen frühen Leistungsphasen hingewirkt

werden.

In der Leistungsphase 7 sind die Teilleistungen a, b, d, e als Mitwirken zu verstehen. Ein

eigenständiges Einholen von Angeboten, Prüfen und Werten der Angebote, führen von

Bietergesprächen, Erstellen von Vergabevorschlägen und Dokumentieren des

Vergabeverfahrens ist nicht in den Bereich des Auftragnehmers zu verlagern. Die

Auftragnehmer können hier den hohen Anforderungen an Manipulationssicherheit der

Straßenbauverwaltungen nicht entsprechen, sie können hier nur unterstützend bzw.

vorbereitend tätig sein.

In der Leistungsphase 9 wird die Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der

Verjährungsfristen nunmehr als Besondere Leistung ausgewiesen. Der Aufwand für diese

Leistung kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein und ist schwer kalkulierbar. Durch die

neue Grundleistung „Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für

Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel …..einschließlich notwendiger

Begehungen“ wird sichergestellt, dass eine verursachungsgerechte Inanspruchnahme des

Schädigers ermöglicht wird.

Die Objektlisten wurden neu nach Objekttypen strukturiert, denen tabellarisch die

verschiedenen Honorarzonen zugeordnet werden. Damit wird z.B. die Entwässerung von

Verkehrsanlagen zukünftig eindeutig der Verkehrsanlage zugeordnet und nicht mehr in Teilen

den Ingenieurbauwerken.

Abschnitt 2

Freianlagen

§ 39 Leistungsbild Freianlagen

Absatz 1

Die Definition der Freianlagen wurde an das Leistungsspektrum angepasst und das

Leistungsbild Freianlagen eigenständig gefasst. Leistungen der landschaftspflegerischen

Ausführungsplanung werden über das Leistungsbild Freianlagen erfasst und durch stärkere

ökosystemare Bezüge im Leistungsbild sowie geänderte Objektlisten deutlicher abgebildet.

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Zu der veränderten Bewertung der Leistungsphasen 3 und 4 sowie 8 und 9 wird auf die

Ausführungen zum Leistungsbild Gebäude und Innenräume § 34 Abs. 3 HOAI verwiesen.

Die Leistungsphase 5 wurde aufgrund der erforderlichen Detailplanung höher gewichtet.

Für erforderliche Leistungen der landschaftspflegerische Ausführungsplanung im Straßenbau

sind von den Leistungsphasen 1 bis 9 insbesondere die Leistungsphasen 1 2 bis 4 in der Regel

reduziert und auf den Einzelfall angepasst anzuwenden, da durch bereits erfolgte

Baurechtsverfahren viele Einzelleistungen vorliegen. Leistungsphase 3 ist nur für

Maßnahmen erforderlich, bei denen sich im Zuge der Leistungsphase 2 herausstellt, dass der

Grad der Durcharbeitung der Objekte als Vorgabe für die nachfolgende Leistungsphase 5

nicht ausreichend ist oder dass Objekte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens

abgeändert wurden und daher näher detailliert werden müssen.

Die Leistungsphase 4 entfällt in der Regel, da die Festlegung der Maßnahmen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren bereits

erfolgt ist.

§ 40 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

Absatz 6

Gegenüber der HOAI 2009 wird nunmehr der Verweis auf die Regelung des Umbauzuschlags

aufgenommen und dieser auch für Freianlagen deutlich geregelt. Ein Umbauzuschlag in

Zusammenhang mit landschaftspflegerischen Maßnahmen wird in der Regel nicht zu

vereinbaren sein.

Abschnitt 3

Ingenieurbauwerke

Der Formulierung zweier eigenständiger Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und

Verkehrsanlagen entsprechend, wurden auch die Regelungen zu den Besonderen Grundlagen

des Honorars und zu den Honoraren jeweils auf Ingenieurbauwerke und im Abschnitt 4 auf

Verkehrsanlagen ausgerichtet.

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§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars

Die Regelung wurde im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der Technischen Ausrüstung

angepasst und präzisiert. Es ist zu unterscheiden zwischen Anlagen der Maschinentechnik die

der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen und somit den anrechenbaren Kosten

des Ingenieurbauwerks zugerechnet werden (Absatz 1) sowie den Kosten der Anlagen-

gruppen, die der Technischen Ausrüstung gem. § 53 Abs. 2 HOAI zuzuordnen sind (Absatz

2).

In diesem Sinne wurden auch in § 53 Abs. 2 Nr. 7 HOAI unter den nutzungsspezifischen

Anlagen die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen, die in der HOAI 2009 (§ 51 Abs. 7

Nr. 7 HOAI 2009) aufgenommen worden waren, wieder gestrichen.

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert. Der Vorplanung kommt

infolge der für die Genehmigungsplanung notwendigen, ausführlichen Diskussion alternativer

Lösungsmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu. Um für die Leistungsphase 3

Planungssicherheit zu erlangen, werden bereits in der Leistungsphase 2 verschiedene

Lösungsmöglichkeiten verfolgt und bis zur Kostenschätzung planerisch ausgeführt. Daher

wurde die prozentuale Bewertung der Leistungsphase 2 angehoben.

Die Leistungsphase 6 wurde aufgrund der Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer

bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung höher bewertet.

Anlage 12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Die Regelung zur örtlichen Bauüberwachung wurde wie in der Entschließung des Bundesrates

zur 6. HOAI-Novelle gefordert, in den fachlichen Untersuchungen des BMVBS und im

Rahmen des Honorargutachtens, überprüft.

Ihrer Systematik nach, war die örtliche Bauüberwachung in der HOAI 2002 nicht Bestandteil

der Grundleistungen. Auch nach den Vorschlägen der BMVBS-Untersuchungen sollte die

örtliche Bauüberwachung in einem eigenem Paragrafen geregelt werden, mit der Möglichkeit

das Honorar alternativ frei zu vereinbaren.

Gemäß der Regelungssystematik der HOAI werden nur für Grundleistungen verbindliche

Honorartafelwerte ausgewiesen.

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Der Verordnungsgeber hat sich deshalb im Ergebnis bewusst dafür entschieden, dieser

Systematik konsequent zu folgen und die örtliche Bauüberwachung auch weiterhin als

Besondere Leistung (den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gegenübergestellt)

aufzuführen.

§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

Absatz 7

Es wurde zur Klarstellung eine Rechtsgrundverweisung auf die Unterschreitung der

Mindestsätze gemäß § 7 Absatz 3 HOAI für Ingenieurbauwerke mit großer

Längenausdehnung aufgenommen. Die Planung solcher Ingenieurbauwerke, die unter

gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, stellt einen Ausnahmefall im Sinne des § 7

Absatz 3 HOAI dar. Steht der Planungsaufwand in einem Missverhältnis zu dem auf der

Grundlage der anrechenbaren Kosten ermittelten Honorar des Auftragnehmers, kann der

Mindestsatz durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden.

Abschnitt 4

Verkehrsanlagen

§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars

Entsprechend § 42 HOAI wurde die Regelung auf Verkehrsanlagen abgestimmt und auf

Verweisungen zu den Besonderen Grundlagen des Honorars bei Ingenieurbauwerken

verzichtet.

§ 46 Absatz 1 Satz 2 HOAI stellt klar, dass die Kosten für die Ausstattung von Anlagen des

Straßenverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der

Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dienen, anrechenbar sind, soweit der Objektplaner

diese plant oder deren Ausführung überwacht.

Diese Kosten sind bei den Kosten der Baukonstruktion im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1

HOAI zu berücksichtigen und nicht den Kosten für die Anlagen der Technischen Ausrüstung

im Sinne des § 53 Absatz 2 HOAI zuzurechnen. Unter Ausstattung von Anlagen des

Straßenverkehrs fallen zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken, Beschilderungen und

Markierung. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßenabläufe,

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Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die

nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2, aufgeführt

sind

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert. Der Vorplanung kommt

infolge der für die Genehmigungsplanung notwendigen, ausführlichen Diskussion alternativer

Lösungsmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu. Um für die Leistungsphase 3

Planungssicherheit zu erlangen, werden bereits in der Leistungsphase 2 verschiedene

Lösungsmöglichkeiten verfolgt und bis zur Kostenschätzung planerisch ausgeführt. Daher

wurde die prozentuale Bewertung der Leistungsphase 2 angehoben.

Bei der Planung von Verkehrsanlagen sind regelmäßig umfangreiche

Planfeststellungsverfahren notwendig, die einen erheblichen Aufwand verursachen. Die

Leistungsphase 4 wurde deshalb höher bewertet.

Anlage 13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Zur Regelung der örtlichen Bauüberwachung wird auf die Ausführungen zur Anlage 12.1

HOAI verwiesen.

§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

Gemäß § 53 Abs. 4 HOAI 2002 wird die Punktebewertung zur Eingliederung in eine

Honorarzone wieder eigenständig für Verkehrsanlagen ausgewiesen.

Teil 4

Fachplanung

Allgemeine Anmerkungen zu den Veränderungen in den Leistungsbereichen der

Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung sind zu Beginn des Abschnitts Teil 4 -

Fachplanung zu finden und zu den Leistungsbildern und Objektlisten im Einzelnen unter den

Anlagen 14 und 15 HOAI.

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Abschnitt 1

Tragwerksplanung

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

Aufgrund der digitalen Bearbeitung sind in der Leistungsphase 3 weitaus mehr Informationen

bereitzustellen. Die Gesamtbewertung der Leistungsphasen wurde daher zugunsten einer

stärkeren Gewichtung der Leistungsphase 3 angepasst.

§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

Absatz 2

Entsprechend der Darstellung der Objektlisten werden die Tragwerke tabellarisch den

Honorarzonen zugeordnet und in der Anlage 14.2 dargestellt. Die Bewertungsmerkmale

wurden in Bezug auf ihre Anwendung bei Ingenieurbauwerken angepasst und spezifische

Merkmale für Ingenieurbauwerke, wie zum Beispiel Stützwände, Baugrubenverbau, wurden

ergänzt. Auch die aktuellen Rechenmethoden wurden berücksichtigt: zum Beispiel ist der

Aufwand zur Berechnung von Fachwerken (mit gelenkigen Knoten) oder Stabwerken (mit

biege-steifen Knoten) mit computergestützten Methoden kein vorhersehbares Kriterium mehr.

Die Aussagen zum Umbauzuschlag und zur Längenausdehnung (z. B. Tunnel) gelten bei der

Tragwerksplanung sinngemäß wie bei den Ingenieurbauwerken.

Abschnitt 2

Technische Ausrüstung

§ 53 Anwendungsbereich

Absatz 2

§ 53 Absatz 2 Nummer 7 greift nunmehr neben den nutzungsspezifischen Anlagen auch die

verfahrenstechnischen Anlagen auf. Für die nutzungsspezifischen Anlagen ist die

Bezugnahme auf die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken

entfallen. Die Anlagengruppe 7 wird in nutzungsspezifische (Anlagengruppe 7.1) und

verfahrenstechnische Anlagen (Anlagengruppe 7.2) untergliedert. Da die Technische

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Ausrüstung nicht nur auf die Fachplanung für Gebäude abstellt, wird in der Anlagengruppe 8

auch die Automation von Ingenieurbauwerken aufgenommen.

Die Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik bei Ingenieurbauwerken der

Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und bei Anlagen des Wasserbaus sowie bei

Bauwerken und Anlagen der Abfallentsorgung sind nicht der Technischen Ausrüstung

zuzuordnen, sondern als Besondere Leistungen zum Leistungsbild Ingenieurbauwerk zu

vereinbaren (siehe Anlage 12.1 Leistungsphase 5).

§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars

Absatz 1

Klargestellt wird, dass die Honorarberechnung nach der Summe der anrechenbaren Kosten

der Anlagen jeder Anlagengruppe für das jeweilige Objekt erfolgt, nicht aber für einzelne

Anlagen innerhalb jeder Anlagengruppe. Der § 54 Absatz 1 wird durch Satz 2 um die

Regelung zur Honorarberechnung für die nutzungsspezifischen Anlagen (Anlagengruppe 7.1)

ergänzt.

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert.

Die Aussagen zum Umbauzuschlag und zur, Längenausdehnung (z. B. bei Tunnel) gelten bei

der Technischen Ausrüstung sinngemäß wie bei den Ingenieurbauwerken.

Anlagen

Beratungsleistungen

Zu den nachfolgenden Beratungsleistungen der Anlage 1 der HOAI gibt es unverbindliche

Preisempfehlungen, die als Richtwert für die vertragliche Einigung über den Inhalt der

honorarrechtlich geschuldeten Leistungen und die Höhe ihrer Vergütung herangezogen

werden können.

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Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

Das Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie wurde inhaltlich überarbeitet und die

Leistungsphasen neu strukturiert.

Absatz 1 empfiehlt nunmehr die für die Landschaftsplanung eingeführte Gliederung des

Leistungsbildes in vier Leistungsphasen und die einheitliche Bezeichnung der

Leistungsphasen. Mit der Neuordnung wird das Ziel verfolgt, die Leistungsbilder der HOAI

an die aktuelle Praxis anzupassen. Zudem soll eine einheitliche Beschreibung der

Leistungsinhalte gewährleistet werden. Auch die Gewichtung der jeweiligen Leistungsphasen

in Prozenten der Honorare wird an diese Umgestaltung angeglichen. Die Leistungsphase 3

bildet mit nunmehr 50 Prozent – wie die bisherige Leistungsphase 4 – den Schwerpunkt der

Umweltverträglichkeitsstudie.

Leistungsbild Geotechnik

Im neuen Leistungsbild der „Geotechnik“ werden die bisherigen Leistungen für

„Bodenmechanik, Erd- und Grundbau zusammengefasst. Die Darstellung des Leistungsbildes

und der Honorarempfehlungen wird redaktionell überarbeitet und an die Struktur der anderen

Leistungsbilder angepasst. Bei der Anpassung der Leistungsbeschreibung wurden teilweise

veränderte Prozesse bei der Leistungserbringung berücksichtigt. Schließlich ist die

Honorartabelle aktualisiert worden.

Die Beschreibung wird gegenüber der bisherigen Fassung inhaltlich konkretisiert. Lediglich

klarstellenden Charakter hat die ausdrückliche Bezugnahme auf die

„Grundwasserverhältnisse“. Bereits Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 der HOAI 2009

schließt mit der „Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung“ die Klärung der

Grundwasserverhältnisse mit ein.

Leistungsbild Ingenieurvermessung

Unter dem neuen Oberbegriff „Ingenieurvermessung“ wurden die Leistungsbild- und

Honorarempfehlungen der bisherigen „vermessungstechnischen Leistungen“ umfassend

überarbeitet.

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Die Leistungsbilder wurden aktualisiert und modernisiert, insbesondere an die dem Stand der

Technik entsprechenden Mess- und Auswertungsmethoden angepasst. Das Leistungsbild wird

fortan „methoden-neutral“ beschrieben und die anzuwendende Methode (zum Beispiel

„tachymetrisch“ oder „photogrammetrisch“) nicht mehr vorgegeben.

Mit der Anpassung an den Stand der Technik verbunden ist der Übergang von „Plänen“ zu

„Daten“ sowie von „Festpunkten“ zu einem „geodätischen Raumbezug“, um beispielsweise

auch satellitengestützte Messmethoden zu berücksichtigen. Aus den aktuellen

Arbeitsmethoden und Abläufen der Vermessung resultieren auch Änderungen in der

zeitlichen Abfolge der Leistungserbringung. Die Gliederung der Leistungsbilder und

Leistungsphasen wird daran angepasst.

Aufgrund des gleichartigen Arbeitsaufwandes wird nunmehr auch die Vermessung für

Flächenplanungen in das neu bezeichnete Leistungsbild der Planungsbegleitenden

Vermessung aufgenommen.

Die Honorierung der Planungsbegleitenden Vermessung wird von den Baukosten entkoppelt

und ein Flächenansatz eingeführt, der durch so genannte Verrechnungseinheiten realisiert

wird.

Die Überarbeitung berücksichtigt zudem die unterschiedlichen Gegebenheiten aus Hoch- und

Tiefbau. Des Weiteren werden die Leistungsbilder an neue Anforderungen angepasst, welche

aus der Neuordnung des Bauordnungsrechts resultieren. Auf der Grundlage des neuen

Honorierungsansatzes für die Planungsbegleitende Vermessung werden gesonderte

Honorartafeln eingeführt.

In der unverbindlichen Anlage 1 der HOAI 2013 (Anlage 1, 1.4.2, Absatz 3) ist lediglich eine

verkürzte Umrechnungstabelle von Punktdichten in Verrechnungseinheiten abgedruckt. Eine

differenziertere, auf die zugehörige Honorartabelle (1.4.8, Absatz 1) abgestellte

Umrechnungstabelle (s. unten) wird auch im fortgeschriebenen HVA F-StB enthalten sein.

Diese wurde aufgrund empirischer Untersuchungen entwickelt und bildet aufgrund der

höheren Punktdichte gerade im dicht besiedelten Bereich oder stark strukturiertem Gelände

die Wirklichkeit eher ab. Es wird gebeten, diese Umrechnungstabelle bei der

Honorarermittlung zu Grunde zu legen.

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Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten

(VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden.

Flächenklasse 1 .........(bis 50 Punkte / ha) ………. 40 VE Flächenklasse 2 .........(51-73 Punkte / ha) ………. 50 VE Flächenklasse 3 .........(74-100 Punkte / ha) ……... 60 VE Flächenklasse 4 .........(101-131 Punkte / ha)…….. 70 VE Flächenklasse 5 .........(132-166 Punkte / ha)…….. 80 VE Flächenklasse 6 .........(167-203 Punkte / ha)…….. 90 VE Flächenklasse 7 .........(204-244 Punkte / ha)…….. 100 VE Flächenklasse 8 .........(245-335 Punkte / ha)…….. 120 VE Flächenklasse 9 .........(336-494 Punkte / ha)…….. 150 VE Flächenklasse 10 .......(495-815 Punkte / ha)…….. 200 VE Flächenklasse 11 .......(816-1650 Punkte / ha)…… 300 VE Flächenklasse 12 .......(1651-4000 Punkte / ha)….. 500 VE Flächenklasse 13 .......(4001-9000 Punkte / ha)….. 800 VE