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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau HVA B-StB Aufgestellt vom BMVBW, Abteilung S, und den Straßenbauverwaltungen der Länder im „Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“

HVAB-StB Stand Dezember 2002 - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/HVA-B-StB-Nur-Lese-Version.pdf · Druckstück sowie die CD-ROM der 2. HVA B-StB-Fortschreibung

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Bundesministerium für Verkehr,

Bau- und Wohnungswesen

Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr

Handbuchfür die

Vergabe und Ausführung von Bauleistungenim

Straßen- und Brückenbau

HVA B-StB

Aufgestellt vom BMVBW, Abteilung S, und den Straßenbauverwaltungender Länder im

„Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“

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© 2001 Deutscher Bundes-Verlag, Bonn

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nach-

druckes, der Übersetzung, des Vortrages, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung,

der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und Speicherung in Datenverarbeitungs-

anlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwendung, vorbehalten.

Herstellung und Vertrieb: Deutscher Bundes-Verlag, Bonn

Herstellung und Lektorat: Uwe Mähren

Satztechnische Umsetzung, Programmierung: Paul Heger, Katrin Fortnagel

Printed in Germany

ISBN 3-935064-03-9

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Bundesministerium für Verkehr, Bonn, den 13. März 2003 Bau- und Wohnungswesen S 12/70.10.00-01/10 Va 03

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/2003 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Verdingungswesen; Vergabe- und Vertragsunterlagen 16.4: -; Abwicklung von Verträgen

(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)

Oberste Straßenbaubehörden der Länder

nachr icht l ich:

Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesrechnungshof DEGES – Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH

Betr.: Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB); – 2. Fortschreibung (Stand 12/2002)

Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) 1. Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 - S 12/70.10.00-01/24 Va 01 - 2. Nr. 25/2001 vom 10. Juli 2001 - S 12/70.01/42 Va 01 - 3. Nr. 43/2001 vom 23. November 2001 - S 12/70.16.00/71 Va 01 - 4. Nr. 44/2001 vom 30. November 2001 - S 12/70.10.00-01/70 Va 01 - 5. Nr. 46/2001 vom 14. Dezember 2001 - S 12/70.05.00/75 Va 01 - 6. Nr. 16/2002 vom 5. August 2002 - S 12/70.40.00/40 Va 02 - 7. Nr. 23/2002 vom 17. Oktober 2002 - S 12/70.40.00/40 Va 02 II - 8. Nr. 29/2002 vom 29. November 2002 - S 12/70.51.01-20/67 Va 02 - 9. Nr. 04/2003 vom 10. Februar 2003 - S 12/70.11.00/4 Va 03 - 10. Nr. 05/2003 vom 13. Februar 2003 - S 12/70.21.00/5 Va 03 - 11. Nr. 06/2003 vom 14. Februar 2003 - S 12/70.12.00/6 Va 03 - 12. Nr. 07/2003 vom 17. Februar 2003 - S 12/70.00.00/7 Va 03 - Meine Rundschreiben vom 13. 1. Februar 2002 - S 12/38.06.20-01/3 Va 02 - 14. 15. November 2002 - S 12/70.10.00-01/65 Va 02 - 15. 30. Dezember 2002 - S 12/70.00.00/69 Va 02 -

I.

(1) Der Bund/Länder-„Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“ hat das letztmalig mit ARS Nr. 44/2001 (Bezug 4.) fortgeschriebene „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“ u. a. wegen der seit dem 15. Februar in Kraft ge-tretenen neuen Vergabebestimmung (Neufassung der Vergabeordnung, VOB 2002, ZVB/E-StB 2002) (Be-züge 9., 10., 11., und 12.) sowie der Rechtsprechung zu Nachprüfungsverfahren grundlegend überarbeitet.

(2) Die 2. Fortschreibung des „Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“ wurde einvernehmlich mit Ihnen abgestimmt (Bezug 14.).

(3) Ich weise hiermit auf das HVA B-StB hin und bitte, es ab sofort bei allen Bauvorhaben im Bereich der Bundesfernstraßen zugrunde zu legen.

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II.

(1) Die 2. Fortschreibung berücksichtigt bei den Vergaben – den 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 26. August 1998 (BGBl. I, S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I, S. 2992),

– die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in der Bekanntma-chung der Neufassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I, S. 109) (Bezug 12.),

– die Abschnitte 1 und 2 der VOB/A, Ausgabe 2002 (Bezug 9.), – die vereinheitlichten Bewerbungsbedingungen der Bauverwaltungen des Bundes und der Länder (Aus-

gabe September 2002), – die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brücken-

bau, Ausgabe 2002 (ZVB/E-StB 2002) (Bezug 11.), – die Rechtsprechung der Vergabekammern und Vergabesenate der OLG bis Ende 2002,

bei der Abwicklung von Bauverträgen – die am 1. Januar 2003 geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, – die VOB/B, Ausgabe 2002 (Bezug 9.), – die VOB/C, Ausgabe 2002 (Bezug 9.), – die ZVB/E-StB 2002 (Bezug 11.).

(2) Alle Teile des HVA B-StB wurden redaktionell überarbeitet wegen – des geänderten Langtitels der VOB, jetzt Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen sowie des

neuen Ausgabestandes der VOB, – der neuen Begriffe in der VOB, Ausgabe 2002, z. B. Mängelansprüche statt Gewährleistung, – des neuen Ausgabestandes der ZVB/E-StB 2002 und – der Angabe nur noch der Währungseinheit EUR.

(3) Als wesentliche Änderungen im Teil 1 „Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen“ sind zu nennen: – Bewerbungsbedingungen (Vordruck) • Klarstellungen im Teil A in Nr. 1 und Nr. 4.5, • Ergänzungen im Teil A in Nr. 3.2 und Nr. 3.4, • Festlegung eines Mindestleistungsanteils im Teil B, zu Nr. 6, • Wegfall der bisherigen Nr. 7.1 im Teil B.

– Abschnitt 1.1 „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ • In Nr. (6) Übernahme und Erweiterung der bisherigen Regelungen aus Nr. 7.1, Teil B der „Bewer-

bungsbedingungen“, um den Zeitpunkt der Anforderung der Auszüge durch ankreuzen übersichtli-cher hervorzuheben.

Gleichzeitig erfolgte eine Erweiterung um die Anforderung eines Auszuges aus dem Bundeszentral-register, um die Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers aus dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 29. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2787) zu erfüllen.

Nach § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind – von dem Bewerber/Bieter selbst,

– bei einer Personengesellschaft von den geschäftsführenden Gesellschaftern, – bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von den Geschäftsführern, – bei einer Aktiengesellschaft vom Vorstand, Auskünfte aus dem Bundeszentralregister zu verlangen. • In Nr. (6) Möglichkeit zur Anforderung von speziellen Nachweisen über die Fachkunde eines Unter-

nehmers. • In Nr. (8) Vorgaben zur Wertung von Pauschalierungen im Erdbau.

– Abschnitt 1.2 „Angebotsschreiben“ • In Nr. (6) Aktualisierung und Erweiterung des Beispiels für zwei Lose, • Tausch der Ziffern 3 und 4 im Vordruck, um klarzustellen, dass die angebotenen Nachlässe ohne

Bedingungen auch für die Nebenangebote gelten, • Aktualisierung der Ausgabedaten in Nr. 5 des Vordrucks.

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– Abschnitt 1.3 „Besondere Vertragsbedingungen“ • Neue Regelungen in den Nrn. (5), (20), (23), und (25) (Erweiterung der maßgebenden Abrech-

nungssumme in der Stoffpreisgleitklausel, Vereinfachung der Abrechnung mit DV-Anlagen, getrenn-te Rechnungsstellung bei mehreren Kostenträgern, Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten),

• Umstellung der Lohngleitung auf den neuen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (Bezug 8.).

– Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“ Wegfall der Regelungen zur „Freien Menge“.

(4) Im Teil 2 „Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren“ wird auf folgende wesentliche Än-derungen hingewiesen: – Abschnitt 2.1 „Bekanntmachungen“ Grundlegende Überarbeitung wegen der neuen EG-Bekanntmachungsvordrucke. Gegenüber dem Rund-

schreiben vom 30. Dezember 2002 (Bezug 15.) wurden weitere Korrekturen und Vereinfachungen vorge-nommen.

– Abschnitt 2.3 „Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht“ Klarstellungen in der Niederschrift zur Angebotseröffnung zu den „nachgetragenen Angaben“ und den

„Nachträgen“.

– Abschnitt 2.4 „Prüfung und Wertung der Angebote“ • Erweiterung der Regelungen zur Prüfung und Wertung der Qualifikation der Bieter und von Neben-

angeboten, • Klarstellungen zur Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation.

– Abschnitt 2.5 „Abschluss des Vergabeverfahrens“ • Klarstellungen zur Bieterinformation gemäß § 13 VgV, • grundlegende Überarbeitung des Unterabschnitts „Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist“ auf-

grund der Rechtsprechung, • Überarbeitung des Zuschlagsschreibens und der Mitteilungen über die Bauleitung.

(5) Die wesentlichen Änderungen im Teil 3 „Richtlinien für das Abwickeln von Verträgen“ sind: – Abschnitt 3.3 „Abrechnung mit DV-Anlagen“ Grundlegende Überarbeitung des Unterabschnitts „Vereinbarung zur Bauabrechnung“, neuer Vordruck

„Vereinbarung zur Bauabrechnung“.

– Abschnitt 3.6 „Sicherheitsleistungen“ • Wegfall von Vertragserfüllungsbürgschaften auf erstes Anfordern (siehe Bezüge 6. und 7.), • Einbehalt in dreifacher Höhe für bei der Abnahme vorbehaltene Mängel.

– Abschnitt 3.7 „Rechnungen und Zahlungen“ • Überarbeitung der Regelungen zu Abschlags- und Schlusszahlungen. Auf die Regelungen in Nr. (3)

zur Vermeidung von Verzugszinsen für unbestrittene Guthaben wird besonders hingewiesen, • Neue Regelungen in Nr. (22) zur Entrichtung der Umsatzsteuer bei ausländischen Unternehmen.

– Abschnitt 3.8 „Zahlungen an Dritte“ In Nr. (11) Eingrenzung der Direktzahlungen an Gläubiger.

– Abschnitt 3.10 „Mängelansprüche“ Grundlegende Überarbeitung.

(6) Aufgrund der vorher genannten Überarbeitung wurden im Teil 4 „Vordrucke“ die vorhandenen Vordru-cke aktualisiert und neue Vordrucke hinzugefügt.

(7) Aktualisiert und ergänzt wurde auch der Anhang.Fortgeschrieben wurden die VgV, der Abschnitt 2 der VOB/A, die VOB/B, die Übersicht über die ATV der VOB/C, die ATV DIN 18 299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, die ZVB/E-StB. Neu aufge-nommen wurden die ZVB/E-StB-Anlage (Vereinbarung zur Bauabrechnung) und das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2001 (Umsatzsteuer Steueränderungsgesetz 2001).

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III.

(1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die 2. Fortschreibung des HVA B-StB auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

(2) Druck und Vertrieb der Fortschreibung wurde dem Deutschen Bundes-Verlag, Bonn, übertragen. Das Druckstück sowie die CD-ROM der 2. HVA B-StB-Fortschreibung hat der Deutsche Bundes-Verlag mit mir abgestimmt und wurde von mir freigegeben.

(3) Gemäß erfolgter Abstimmung mit Ihnen ist der Deutsche Bundes-Verlag von mir beauftragt, Ihnen die 2. Fortschreibung des HVA B-StB in der gleichen Stückzahl wie bei der Erstausgabe gegen Rechnung zu über-senden. Weitere Exemplare der Fortschreibungslieferung können bezogen werden bei

Deutscher Bundes-Verlag Postfach 12 03 80 53045 Bonn Tel.: (0228) 3 82 08-0 Fax.: (0228) 3 82 08-51.

(4) Des Weiteren möchte ich auf den Sonderdruck des Deutschen Bundes-Verlages „Zusammenstellung der wichtigsten Vergabebestimmungen und Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Straßen- und Brücken-bau“, Stand: Februar 2003, hinweisen. Er enthält einen Auszug der wichtigsten Regelwerke aus dem An-hang des HVA B-StB. Der Deutsche Bundes-Verlag wird Ihnen die mit mir abgestimmte Anzahl des Sonder-druckes gegen Rechnung übersenden.

(5) Das im Bezug genannte ARS Nr. 44/2001 (Bezug 4.) sowie meine Rundschreiben vom 30. Dezember 2002 (Bezug 15.) hebe ich auf.

Im Auftrag Hahn

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Bundesministerium für Verkehr, Bonn, den 30. November 2001Bau- und WohnungswesenS 12/70.10.00-01/70 Va 01

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 44/2001Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Verdingungswesen;

Vergabe- und Vertragsunterlagen16.4: -; Abwicklung von Verträgen

(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)

Oberste Straßenbaubehörden der Länder

nachr icht l ich:

Bundesanstalt für StraßenwesenBundesrechnungshofDEGES – Deutsche EinheitFernstraßenplanungs- und -bau GmbH

Betr.: Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau(HVA B-StB);– 1. Fortschreibung (Stand 11/2001)

Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)1. Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 – S 12/70.10.00-01/24 Va 01 –2. Nr. 43/2001 vom 23. November 2001 – S 12/70.16.00/71 Va 01 –

Anlage: Vordruck HVA B-StB-Angebot 1 und 2 „Angebotsschreiben“

I.

(1) Die Einführung des Euro als allein gültige Währungseinheit ab dem 1. Januar 2002 macht eine Fort-schreibung des „Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen des Straßen- und Brü-ckenbaus (HVA B-StB)“ erforderlich. Materielle Änderungen ergeben sich daraus im Abschnitt 1.2 „Ange-botsschreiben“ sowie im Vordruck HVA B-StB-Angebot 1 und 2 „Angebotsschreiben“. Die redaktionelle An-passung der im HVA B-StB vorhandenen doppelten Währungsbezeichnung DM/Euro sowie vonDM-Angaben wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.

(2) Mit der Fortschreibung werden gleichzeitig bekannt gewordene Fehler korrigiert.

II.

Zur 1. Fortschreibung des HVA B-StB gebe ich folgende Erläuterungen:

(1) Der bisherige Text in Nr. 2 im Vordruck HAV B-StB-Angebot 1 (02/01) sowie im Muster 1.21 (Seite 1)entfällt. Des Weiteren wurde die in Nr. 3 angegebene doppelte Währungsangabe „DM/Euro�)“ durch die abdem 1. Januar 2002 allein gültige Währungseinheit „EUR“ ersetzt und der Hinweis zur Erklärung zur Wäh-rungseinheit gestrichen. Im Vordruck HVA B-StB-Angebot 2 (02/01) und Muster 1.2-1 (Seite 2) wurde für dieFortschreibung unter Nr. 7, 2. Tiret, der Wert 5.000 DM in 2.500 EUR geändert.

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Ein Abdruck des überarbeiteten Vordrucks HVA B-StB-Angebot 1 und 2 „Angebotsschreiben“ habe ich alsAnlage beigefügt. Ich bitte, ihn ab sofort zu verwenden.

(2) Aus der Änderung der Nummerierung im Vordruck HVA B-StB-Angebot 1 und 2 „Angebotsschreiben“ergaben sich redaktionelle Anpassungen in den Abschnitten 1.2 „Angebotsschreiben“ und 2.4 „Prüfung undWertung der Angebote“.

(3) Weiterhin wurde der letzte Absatz in 1.2 „Angebotsschreiben“ an die Bestimmungen der „Regeln zumArbeitsschutz auf Baustellen; Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ ange-passt.

(4) Im Anhang wurden Fehler in den §§ 109, 115 und 126 des GWB korrigiert.

(5) Die genannten Änderungen sind in der ebenfalls überarbeiteten CD-ROM enthalten. Zusätzlich wurdenauf dieser CD-ROM alle DM/EUR-Währungsauswahlfelder durch die Währung EUR ersetzt. Somit steht beidv-mäßiger Nutzung des Handbuchs in sämtlichen Vordrucken nur noch die Währungseinheit Euro zur Ver-fügung.

III.

(1) Bei der Vergabe von Bauleistungen für Bundesfernstraßen bitte ich zusätzlich zu den Regelungen imHVA B-StB sowie meinem ARS Nr. 43/2001 noch Folgendes zu beachten:

a) Bei bereits laufenden Vergabeverfahren, bei denen in den Ausschreibungsunterlagen der VordruckHVA B-StB-Angebot 1 und 2 (02/01) verwendet wurde und einem Eröffnungstermin im Jahr 2002, bitteich, alle Bewerber unverzüglich darüber zu informieren, dass durch die Währungsumstellung ab dem1. Januar 2002 Angebote nur noch in EUR-Währung gewertet werden dürfen.

b) Ist bei Vergabeverfahren mit Ausschreibung und Eröffnungstermin im Jahr 2001 der Zuschlag im Jahr2002 auf ein DM-Angebot zu erteilen, bitte ich, entsprechend meinem ARS Nr. 43/2001 zu verfahren.Im Zuschlagsschreiben ist die Auftragssumme in Euro anzugeben und auf die Umrechnung des Ange-botspreises in DM mit dem festgelegten Umrechnungskurs hinzuweisen.

c) In den Vordruck HVA B-StB-Aufforderung 2 bitte ich ab sofort unter Nr. 9 folgenden Text aufzunehmen:

„Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben“.

(2) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die 1. Fortschreibung des HVA B-StB auchfür die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

(3) Druck und Vertrieb der Fortschreibung wurde dem Deutschen Bundes-Verlag, Bonn, übertragen. DasDruckstück sowie die CD-ROM der 1. HVA B-StB-Fortschreibung hat der Deutsche Bundes-Verlag mit mirabgestimmt und wurde von mir freigegeben.

(4) Gemäß erfolgter Abstimmung mit Ihnen ist der Deutsche Bundes-Verlag von mir beauftragt, Ihnen die 1.Fortschreibung des HVA B-StB in der gleichen Stückzahl wie bei der Erstausgabe gegen Rechnung zu über-senden. Weitere Exemplare der Fortschreibungslieferung können bezogen werden bei

Deutscher Bundes-VerlagPostfach 12 03 80

53045 BonnTel.: (02 28) 3 82 08-0Fax: (02 28) 3 82 08-51.

Im AuftragDr.-Ing. Huber

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Bundesministerium für Verkehr, Bonn, den 25. Juni 2001Bau- und WohnungswesenDienstsitz Bonn

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Verdingungswesen;

Vergabe- und Vertragsunterlagen16.4: -; Abwicklung von Verträgen

(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)

Oberste Straßenbaubehörden der Länder

n a c h r i c h t l i c h :

Bundesanstalt für StraßenwesenBundesrechnungshofDEGES – Deutsche EinheitFernstraßenplanungs- und -bau GmbH

Betr.: Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau(HVA B-StB);– Neuausgabe, Stand 2/2001

Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)1. Nr. 45/1992 vom 30. November 1992 – StB 12/70.17.00/52 Va 92 –2. Nr. 24/1993 vom 30. Juli 1993 – StB 12/70.17.00/35 Va 93 –3. Nr. 13/1994 vom 20. April 1994 – StB 12/70.03/23 BM 94 –4. Nr. 2/1996 vom 26. Januar 1996 – StB 12/70.17.00/19 Va 95 –5. Nr. 29/1997 vom 27. Juni 1997 – StB 12/70.00.00/42 Va 97 –6. Nr. 45/1998 vom 30. November 1998 – StB 12/70.17.00/69 Va 98 –7. Nr. 19/2000 vom 24. Juli 2000 – S 12/70.10.00/35 Va 00 –8. Nr. 2/2001 vom 22. Januar 2001 – S 12/70.00.00/1 Va 01 –9. Nr. 3/2001 vom 23. Januar 2001 – S 12/70.11.00/2 Va 01 –

10. Nr. 8/2001 vom 14. Februar 2001 – S 12/70.12.00/5 Va 01 –

Meine Rundschreiben vom11. 16. September 1999 – S 12/70.18.00/34 Va 99 –12. 25. Januar 2000 – S 12/23.63.31-00/3 T 99 –13. 21. November 2000 – S 12/70.17.00/51 Va 00 –

I.

(1) Der Bund/Länder-„Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“ hat dasletztmalig mit ARS Nr. 45/1998 (Bezug 6.) fortgeschriebene „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bau-leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA-StB)“ insbesondere wegen verschiedener neuer gesetzlicher Be-stimmungen, der VOB 2000, der ZVB/E-StB 2000, der Einführung des Euro als Währungseinheit, der Übernahmevon Regelungen aus verschiedenen ARS und Rundschreiben sowie der praktischen Erfahrungen grundlegendüberarbeitet.

(2) Die Neufassung des „Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brü-ckenbau (HVA B-StB)“ wurde einvernehmlich mit Ihnen abgestimmt (Bezug 13.)

(3) Ich führe hiermit das HVA B-StB für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen ein und bitte, es ab sofort beiallen Bauvorhaben zugrunde zu legen.

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II.

Zum HVA B-StB gebe ich folgende Erläuterungen:

(1) Das HVA B-StB ist eine Loseblatt-Sammlung von Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwick-lung von Bauverträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus.

Für die Vergabe berücksichtigt das Handbuch– den 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),– die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)

(Bezug 8.),– die Abschnitte 1 und 2 der VOB/A, Ausgabe 2000 (Bezug 9.),– die vereinheitlichten Bewerbungsbedingungen der Bauverwaltungen des Bundes und der Länder,– die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau,

Ausgabe 2000 (ZVB/E – StB 2000) (Bezug 10.).

Die Regelungen zur Abwicklung von Bauverträgen haben als Grundlage– die zum 1. Februar 2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,– die VOB/B, Ausgabe 2000,– die VOB/C, Ausgabe 2000,– die ZVB/E-StB 2000.

(2) Das HVA B-StB enthält keine Zuständigkeits- und Organisations-Bestimmungen; es ist deshalb nicht nur fürden Bundesfernstraßen- und Landesstraßen-Bereich, sondern auch für andere Auftraggeber ohne Weiteresanwendbar.

(3) Der Aufbau des HVA B-StB entspricht dem bisherigen HVA-StB. Entsprechend den praktischen Erfordernissengliedert es sich in– Teil 1: Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen,– Teil 2: Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren,– Teil 3: Richtlinien für das Abwickeln der Verträge,– Vordrucke: Vordrucke für Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren und Vertragsabwicklung sowie– Anhang: Ergänzende Unterlagen.

(4) Dem Handbuch beigefügt ist eine CD-ROM mit dem Text des Handbuchs und einem Programm zur praxis-gerechten Bearbeitung der Vordrucke.

(5) Gegenüber dem bisherigen HVA-StB sind als wesentliche Änderungen im Teil 1 „Richtlinien für das Auf-stellen der Vergabeunterlagen“ zu nennen:

– Alle DM-Angaben werden durch EUR- bzw. DM/EUR-Angaben ersetzt.

– Die in vielen Punkten geänderten „Bewerbungsbedingungen“, die sich aus dem für den Hoch-, Straßen- undWasserbau vereinheitlichten Teil A und aus einem erheblich erweiterten Teil B, der nur für den Straßen- undBrückenbau gilt, zusammensetzen. Gegenüber den mit ARS Nr. 3/2001 (Bezug 9.) eingeführten Bewerbungs-bedingungen haben sich im Teil B zu 3. „Angebote“ nochmals materielle Änderungen ergeben, auf die hiermitbesonders hingewiesen wird.

– Umgestaltet ist das „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“. Hierzu wird auch auf die im Zusammenhangstehenden Regelungen in Nr. 7 des „Angebotsschreibens“ und Nr. (23) des Abschnitts 2.4 „Prüfung und Wer-tung der Angebote“ hingewiesen.

– Überarbeitet und erweitert wurden das „Angebotsschreiben“ und die „Besonderen Vertragsbedingungen“.

– Erweitert wurde die Gliederung für die Baubeschreibung, z. B. wegen der Baustellenverordnung.

– Die Regelungen in meinem Rundschreiben vom 16. September 1999 (Bezug 11.), dass Bedarfspositionenund Positionen für Stundenlohnarbeiten nicht mehr zu verwenden sind, wurden in Nr. (32) des Abschnitts 1.4„Leistungsbeschreibung“ übernommen.

– Alle Ausführungen zum Leistungsverzeichnis und zum STLK in Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“ wurdenauf das neue DV-Programmsystem ARCHITEXT abgestimmt.

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(6) Im Teil 2 „Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren“ sind auf folgende wesentliche Ände-rungen hinzuweisen:

– Umstellung von DM-Angaben auf EUR bzw. DM/EUR.

– Schwerpunkt der Überarbeitung aller Abschnitte war die Erweiterung der Regelungen zur Bekämpfung vonManipulationen.

– Für Vergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte wurden im Abschnitt 2.0 „Allgemeines“ Regelungen zurBehandlung von Rügen und für die nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung vom Auftraggeberdurchzuführenden Aufgaben aufgenommen.Zur Dokumentation des Vergabeverfahrens wurde weiterhin in Nr. (11) eine Gliederung für den in einemVergabeverfahren kontinuierlich zu erstellenden Vergabevermerk vorgegeben.

– Der Abschnitt 2.3 „Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht“ enthält neue Regelungen, z. B. zur Behand-lung der Angebote bis zum Eröffnungstermin, zum Ablauf des Eröffnungstermins und zur Durchführung der„Ersten Durchsicht der Angebote“ direkt nach Abschluss des Eröffnungstermins.

– Der Abschnitt 2.4 „Prüfung und Wertung der Angebote“ wurde umfassend überarbeitet und erweitert, so z. B.die Regelungen zur• formalen Prüfung der Angebote,• Prüfung der Qualifikation des Bieters einschließlich der Nachunternehmer,• Wertung von Grund-/Wahlpositionen,• Wertung von Preisnachlässen,• Wertung von Lohngleitklauseln,• Wertung von Spekulationsangeboten.

– Zu der neuen Bieterinformation nach § 13 Vergabeverordnung für Vergaben oberhalb der EG-Schwellenwertewurden im Abschnitt 2.5 „Abschluss des Vergabeverfahrens“ entsprechende Regelungen und Vordruckeaufgenommen.

(7) Die wesentlichen Änderungen im Teil III „Richtlinien für das Abwickeln der Verträge“ sind:

– Umstellung der Währungsangaben von DM auf EUR.

– Zusätzliche Regelungen wegen der Baustellenverordnung im Abschnitt 3.0 „Allgemeines“.

– Zusätzliche Regelungen zur Bekämpfung von Manipulationen und zur intensiven Überwachung der Ausführungu. a. aufgrund von Empfehlungen des Bundesrechnungshofes im Abschnitt 3.1 „Bauüberwachung“.

– Umsetzung von Vorschlägen zur Entsorgung von Abfällen und Vereinfachung der Abrechnung (Pauschalierung)im Abschnitt 3.2 „Abrechnung“.

– Regelungen für die Abrechnung auffälliger Mengenänderungen durch Soll-/Ist-Vergleich für noch nicht einge-baute Stoffe sowie neuer Vordrucke für die Schlusszahlung im Abschnitt 3.7 „Rechnungen und Zahlungen“.

– Neue Vordrucke für „Bestätigung der Abtretungsanzeige“, „Zustimmung zur Teilabtretung“, „Ablehnung einerTeilabtretung“ und „Anerkenntnis einer Pfändung“ im Abschnitt 3.8 „Zahlungen an Dritte“.

– Neuer Abschnitt 3.15 „Änderungen an Leitungen der öffentlichen Versorgung“.

(8) Auf die Bedürfnisse der Praxis erweitert wurde der Anhang.Er enthält nun den 4. Teil des GWB, die VgV, den Abschnitt 2 der VOB/A, die VOB/B, eine Übersicht über die ATVder VOB/C, die ATV DIN 18 299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, die ZVB/E-StB 2000, dieZVB/E-StB-Synopse 2000/1995, die Bekanntmachung der Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten beiöffentlichen Aufträgen, Verzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kredit- und Kautionsversiche-rer sowie die Ausschlussregelung Illegaler.

III.

(1) Bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen für Bundesfernstraßen bitte ich zusätzlich zu den Rege-lungen im HVA B-StB noch Folgendes zu beachten:

a) Zum Schutz des öffentlichen Auftraggebers vor Manipulationen, insbesondere Preisabsprachen, und zurSicherstellung eines diskriminierungsfreien, fairen Wettbewerbs für alle Bewerber und Bieter sind folgendeTätigkeiten in einem Vergabeverfahren als nicht delegierbare Bauherren- und Eigentümeraufgaben desöffentlichen Auftraggebers nur von eigenen Bediensteten auszuführen:

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– das Festlegen der Vergabeart und der Teilnehmer am Wettbewerb,– Entscheidungen zu wesentlichen Inhalten der Leistungsbeschreibung,– das Führen und die vertrauliche Behandlung der Bieterlisten,– das Versenden der Angebotsunterlagen,– das Durchführen des Eröffnungstermins,– Entscheidungen zur Prüfung, Aufklärung und Wertung der Angebote,– das Erteilen des Zuschlags bzw. ggf. das Aufheben einer Ausschreibung.

b) Bei Übertragung von Aufgaben zur Vergabe von Bauleistungen auf Freiberufliche sind diese nach Abschnitt1.3.5 und Vordruck ING 16 des „Handbuches für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungender Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)“ zu verpflichten.Durch die Übertragung bzw. Verpflichtung wird der öffentliche Auftraggeber jedoch nicht von seinen Bauherren-aufgaben entbunden. So ist nicht das beauftragte Ingenieurbüro, sondern die Vergabestelle gegenüber denBewerbern/Bietern für Verstöße gegen Vergabebestimmungen verantwortlich. Die Ergebnisse aus freiberuf-licher Tätigkeit sollten daher vor der weiteren Verwendung durch fachlich geeignete Bedienstete sorgfältig ge-prüft werden.

c) Am 1. Januar 2002 findet die Umstellung auf den Euro einschließlich seiner Untereinheit Cent statt; die natio-nalen Währungseinheiten fallen weg.Die Kontinuität von Verträgen wird hierdurch nicht berührt.

Kraft Gesetz ist ab 1. Januar 2002 jede Bezugnahme auf DM dann als Bezugnahme auf den Euro entsprechenddem zum 1. Januar 1999 festgelegten Umrechnungskurs (1,95583 DM 1 EUR) zu verstehen.Eine Umschreibung von Verträgen und Urkunden ist somit nicht vorzunehmen; d. h. alle DM-Verträge werdenauch nach dem 1. Januar 2002 einschließlich Nachträge, Sicherheitsleistungen, Abtretungen usw. nur in derWährungseinheit DM abgewickelt.In diesen Fällen hat der Auftragnehmer alle Rechnungen weiterhin in DM aufzustellen. Die sich daraus ergebe-nen Zahlungen hat der Auftraggeber jedoch in EUR anzuweisen.

(2) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, das HVA B-StB auch für die in Ihrem Zuständig-keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

Ich würde es begrüßen, wenn Sie den kommunalen Bauverwaltungen eine entsprechende Anwendung empfehlenwürden.

(3) Druck und Vertrieb des HVA B-StB wurde dem Deutschen Bundes-Verlag, Bonn, übertragen. Das Druckstücksowie die CD-ROM des HVA B-StB hat der Deutsche Bundes-Verlag mit mir abgestimmt und wurde von mir frei-gegeben.

(4) Der Deutsche Bundes-Verlag ist von mir beauftragt, Ihnen das HVA B-StB in der mit mir abgestimmten Anzahlgegen Rechnung zu übersenden. Weitere Exemplare des HVA B-StB können bezogen werden bei

Deutscher Bundes-Verlag GmbHPostfach 12 03 8053045 BonnTel.: (02 28) 3 82 08-0Fax: (02 28) 3 82 08-51.

(5) Des Weiteren möchte ich auf den Sonderdruck des Deutschen Bundes-Verlages „Zusammenstellung der wich-tigsten Vergabebestimmungen und Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“, Stand:Februar 2001, hinweisen. Er enthält einen Auszug der wichtigsten Regelwerke aus dem Anhang des HVA B-StB.Der Deutsche Bundes-Verlag wird Ihnen die mit mir abgestimmte Anzahl des Sonderdruckes gegen Rechnungübersenden.

(6) Die im Bezug genannten ARS– Nr. 45/1992 (Bezug 1.)– Nr. 24/1993 (Bezug 2.)– Nr. 2/1996 (Bezug 4.)– Nr. 29/1997 (Bezug 5.)– Nr. 45/1998 (Bezug 6.)– Nr. 19/2000 (Bezug 7.)

sowie mein Rundschreiben vom 16. September 1999 (Bezug 11.) hebe ich auf.

Im AuftragDr.-Ing. H u b e r

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HVA B-StB Stand

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Stand – Seite 1

Handbuch für die Vergabe und Ausführung

von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)

Ü b e r s i c h t ü b e r d e n a k t u e l l e n S t a n d

Ausgabe Dezember 2002

Teil: Inhalt: Stand:

Gliederung – Seite 1 12/02

1 Vergabeunterlagen – Deckblatt 02/01 – Inhaltsverzeichnis - Seite 1 12/02 – Inhaltsverzeichnis - Seite 2 02/01 – 1.0 - Seite 1 bis 5 12/02 – 1.0 - Seite 6 02/01 – 1.1 - Seite 1 bis 3 12/02 – 1.2 - Seite 1 bis 3 12/02 – 1.3 - Seite 1 bis 8 12/02 – 1.4 - Seite 1 bis 2 02/01 – 1.4 - Seite 3 12/02 – 1.4 - Seite 4 bis 6 02/01 – 1.4 - Seite 7 12/02 – 1.4 - Seite 8 02/01 – 1.4 - Seite 9 bis 10 12/02 – 1.4 - Seite 11 bis 12 02/01 – 1.4 - Seite 13 bis 14 12/02 – 1.4 - Seite 15 bis 21 02/01 – 1.4 - Seite 22 12/02 – 1.4 - Seite 23 bis 25 02/01 – 1.4 - Seite 26 12/02 – 1.4 - Seite 27 bis 30 02/01 – 1.4 - Seite 31 bis 32 12/02 – 1.4 - Seite 33 02/01 – 1.4 - Seite 34 12/02 – 1.4 - Seite 35 bis 37 02/01

2 Vergabeverfahren – Deckblatt 02/01 – Inhaltsverzeichnis - Seite 1 bis 2 12/02 – 2.0 - Seite 1 bis 2 12/02 – 2.0 - Seite 3 bis 4 02/01 – 2.1 - Seite 1 bis 26 12/02 – 2.2 - Seite 1 12/02 – 2.3 - Seite 1 02/01 – 2.3 - Seite 2 bis 9 12/02 – 2.4 - Seite 1 bis 10 12/02 – 2.4 - Seite 11 bis 14 02/01 – 2.4 - Seite 15 12/02 – 2.5 - Seite 1 bis 17 12/02 – 2.5 - Seite 18 02/01 – 2.5 - Seite 19 bis 25 12/02

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HVA B-StB Stand

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Stand – Seite 2

Teil: Inhalt: Stand:

3 Vertragsabwicklung – Deckblatt 02/01 – Inhaltsverzeichnis - Seite 1 bis 3 12/02 – 3.0 - Seite 1 12/02 – 3.1 - Seite 1 02/01 – 3.1 - Seite 2 bis 5 12/02 – 3.1 - Seite 6 02/01 – 3.1 - Seite 7 bis 8 12/02 – 3.1 - Seite 9 bis 12 02/01 – 3.2 - Seite 1 bis 6 12/02 – 3.2 - Seite 7 bis 14 02/01 – 3.3 - Seite 1 bis 4 12/02 – 3.4 - Seite 1 bis 4 12/02 – 3.4 - Seite 5 bis 9 02/01 – 3.5 - Seite 1 12/02 – 3.6 - Seite 1 bis 4 12/02 – 3.7 - Seite 1 bis 5 12/02 – 3.7 - Seite 6 bis 10 02/01 – 3.7 - Seite 11 bis 13 12/02 – 3.8 - Seite 1 02/01 – 3.8 - Seite 2 12/02 – 3.8 - Seite 3 bis 4 02/01 – 3.8 - Seite 5 bis 8 12/02 – 3.9 - Seite 1 12/02 – 3.9 - Seite 2 02/01 – 3.9 - Seite 3 bis 6 12/02 – 3.10 - Seite 1 bis 4 12/02 – 3.11 - Seite 1 bis 2 12/02 – 3.12 - Seite 1 12/02 – 3.13 - Seite 1 bis 2 02/01 – 3.13 - Seite 3 12/02 – 3.14 - Seite 1 02/01 – 3.15 - Seite 1 12/02 – 3.15 - Seite 2 02/01

Vordrucke – Deckblatt 02/01 – Inhaltsverzeichnis - Seite 1 bis 3 12/02

Für 1 Vergabeunterlagen

– HVA B-StB-Bewerbungsbedingungen / E1 und E2 12/02 – HVA B-StB-Nachunternehmerleistungen 12/02 – HVA B-StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft 02/01 – HVA B-StB-Aufforderung 1 und 2 12/02 – HVA B-StB-Angebot 1 und 2 12/02 – HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 1 bis 4 12/02 – HVA B-StB-Lohngleitklausel 12/02 – HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel 12/02 – HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung L 12/02 – HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung K 02/01 – HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Verzeichnis 12/02 – HVA B-StB-Baustoffverzeichnis 02/01 – HVA B-StB-Vorankündigung 12/02

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HVA B-StB Stand

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Stand – Seite 3

Teil: Inhalt: Stand:

Für 2 Vergabeverfahren

– HVA B-StB-Anschreiben EG-Ausschreibung 12/02 – VOB/A-Anhang I Vorinformationsverfahren 12/02 – VOB/A-Anhang II Vergabebekanntmachung 12/02 – VOB/A-Anhang IV Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession 12/02 – HVA B-StB-Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland 12/02 – HVA B-StB-EG-Vergabebekanntmachung Inland 12/02 – HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung 12/02 – HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Beschränkte

Ausschreibung 12/02 – HVA B-StB-Angebotseröffnung 1 bis 5 12/02 – HVA B-StB-Erste Durchsicht 12/02 – HVA B-StB-Ausschreibungsergebnis 12/02 – HVA B-StB-Angebotsprüfung 12/02 – HVA B-StB-Bieterverständigung 1 und 2 02/01 – HVA B-StB-Aufforderung-Bindefristverlängerung 12/02 – HVA B-StB-Bindefristverlängerung 12/02 – HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV I 1 bis 3 12/02 – HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV II 12/02 – HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV III 12/02 – HVA B-StB-Zuschlagsschreiben 12/02 – HVA B-StB-Bauleitung I 1 und 2 12/02 – HVA B-StB-Bauleitung II 1 und 2 12/02 – HVA B-StB-Sigekoordinator 12/02 – HVA B-StB-Absage 02/01 – VOB/A-Anhang III Bekanntmachung über vergebene Aufträge 12/02

Für 3 Vertragsabwicklung

– HVA B-StB-OZ-Kontrollliste 1 12/02 – HVA B-StB-OZ-Kontrollliste 2 12/02 – HVA B-StB-Bautagebuch 1 bis 4 02/01 – HVA B-StB-Aufmaßblatt 02/01 – HVA B-StB-Aufmaßliste 1 und 2 02/01 – HVA B-StB-Wiegescheinliste 02/01 – HVA B-StB-Entsorgungsnachweis 02/01 – HVA B-StB-Leistungsfeststellung-Pauschalabrechnung 02/01 – HVA B-StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung 1 bis 3 12/02 – HVA B-StB-Vertragserfüllungsbürgschaft 12/02 – HVA B-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche 12/02 – HVA B-StB-Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft 12/02 – HVA B-StB-Rechnungslegung 1 bis 5 02/01 – HVA B-StB-Schlusszahlung 12/02 – HVA B-StB-Rechnungslegungsliste 1 und 2 12/02 – HVA B-StB-Abtretungsanzeige 02/01 – HVA B-StB-Bestätigung der Abtretungsanzeige 02/01 – HVA B-StB-Teilabtretungsantrag 12/02 – HVA B-StB-Zustimmung zur Teilabtretung 12/02 – HVA B-StB-Ablehnung einer Teilabtretung 12/02 – HVA B-StB-Anerkenntnis einer Pfändung 12/02 – HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 1 bis 4 12/02 – HVA B-StB-Insolvenz-Mitteilung 02/01 – HVA B-StB-Insolvenz-Bericht 12/02

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HVA B-StB Stand

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Stand – Seite 4

Teil: Inhalt: Stand:

Anhang – Deckblatt 02/01 – Inhaltsverzeichnis 12/02

Ergänzende Unterlagen

GWB Seite 1 - 3 02/01 GWB Seite 4 11/01 GWB Seite 5 02/01 GWB Seite 6 11/01 GWB Seite 7 02/01 GWB Seite 8 11/01 GWB Seite 9 02/01 Vergabeverordnung (VgV) 02/03 VOB/A Abschnitt 2 (nur mit Anhang TS) 12/02 VOB/B 12/02 VOB/C Übersicht 12/02 ATV DIN 18 299 12/02 ZVB/E-StB 12/02 ZVB/E-StB-Anlage 12/02 Grundsätze Preisvorbehalte 02/01 Kredit- und Kautionsversicherer 12/02 Ausschlussregelung Illegaler 02/01 BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2001 12/02

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HVA B-StB Gliederung

Stand: 12/02 Gliederung – Seite 1

Handbuch für die Vergabe und Ausführung

von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)

G l i e d e r u n g

Teil 1: Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen

1.0 Allgemeines 1.1 Aufforderung zu Angebotsabgabe 1.2 Angebotsschreiben 1.3 Besondere Vertragsbedingungen 1.4 Leistungsbeschreibung

Teil 2: Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren

2.0 Allgemeines 2.1 Bekanntmachungen 2.2 Behandlung der Bewerbungen 2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens

Teil 3: Richtlinien für das Abwickeln der Verträge

3.0 Allgemeines 3.1 Bauüberwachung 3.2 Abrechnung 3.3 Abrechnung mit DV-Anlagen 3.4 Nachträge 3.5 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung 3.6 Sicherheitsleistungen 3.7 Rechungen und Zahlungen 3.8 Zahlungen an Dritte 3.9 Abnahme 3.10 Mängelansprüche 3.11 Kündigung durch den Auftraggeber 3.12 Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung 3.13 Insolvenzfälle 3.14 Aufrechnungsfälle

3.15 Änderungen an Leitungen der öffentlichen Versorgung

Vordrucke: Vordrucke für Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren und Vertragsabwicklung

Anhang: Ergänzende Unterlagen

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen

Stand: 02/01 1 – Deckblatt

Handbuch für die Vergabe und Ausführungvon Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

HVA B-StB

Teil 1

Richtlinien für das Aufstellender Vergabeunterlagen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1 – Inhaltsverzeichnis – Seite 1

Inhaltsverzeichnis Abschnitt – Seite

1.0 Allgemeines Nr. (1) bis (9) ...........................................................................................1.0 – Seite 1 – Muster 1.0 – 1 Bewerbungsbedingungen....................................................................1.0 – Seite 3 – Muster 1.0 – 2 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen .....................................1.0 – Seite 5 – Muster 1.0 – 3 Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft..........................................1.0 – Seite 6

1.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe Nr. (1) bis (9)......................................................1.1 – Seite 1 – Muster 1.1 – 1 Aufforderung zur Angebotsabgabe......................................................1.1 – Seite 2

1.2 Angebotsschreiben Nr. (1) bis (7) ................................................................................1.2 – Seite 1 – Muster 1.2 – 1 Angebotsschreiben..............................................................................1.2 – Seite 2

1.3 Besondere Vertragsbedingungen ...............................................................................1.3 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (5) ..............................................................................................1.3 – Seite 1 Vergütung Nr. (6) bis (7) .................................................................................................1.3 – Seite 1 Vertragsfristen Nr. (8) bis (12) ........................................................................................1.3 – Seite 1 Vertragsstrafen Nr. (13) bis (15) .....................................................................................1.3 – Seite 2 Mängelansprüche Nr. (16) bis (18) .................................................................................1.3 – Seite 2 Abrechnung mit DV-Anlagen Nr. (19) bis (20)................................................................1.3 – Seite 2 Sicherheitsleistung Nr. (21) bis (22) ...............................................................................1.3 – Seite 2 Rechnungen Nr. (23) ......................................................................................................1.3 – Seite 2 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Nr. (24) bis (25) ...........................................1.3 – Seite 2 – Muster 1.3 – 1 Besondere Vertragsbedingungen........................................................1.3 – Seite 3 – Muster 1.3 – 2 Lohngleitklausel ...................................................................................1.3 – Seite 7 – Muster 1.3 – 3 Stoffpreisgleitklausel............................................................................1.3 – Seite 8

1.4 Leistungsbeschreibung ...............................................................................................1.4 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (4) ..............................................................................................1.4 – Seite 1 Titelblatt Nr. (5) bis (6) ....................................................................................................1.4 – Seite 1 Baubeschreibung Nr. (7) bis (13)....................................................................................1.4 – Seite 1 Allgemeines zum Leistungsverzeichnis Nr. (14) bis (18)................................................1.4 – Seite 7 Gestaltung des Leistungsverzeichnisses in geteilter Form Nr. (19) bis (22) ..................1.4 – Seite 8 Gestaltung des Leistungsverzeichnisses in ungeteilter Form Nr. (23) bis (25)..............1.4 – Seite 8 Zusammenstellungen am Schluss des Leistungsverzeichnisses für beide Formen Nr. (26) ...............................................................................................1.4 – Seite 8 Gliederung des Leistungsverzeichnisses Nr. (27) bis (31).............................................1.4 – Seite 8 Arten der Positionen im Leistungsverzeichnis Nr. (32) bis (36) .....................................1.4 – Seite 9 Leistungsverzeichnis-Positionen mit STLK-Texten Nr. (37) bis (44)..............................1.4 – Seite 10 Leistungsverzeichnis-Positionen mit Freien Texten Nr. (45) bis (46).............................1.4 – Seite 11 Lohngleitklausel im Leistungsverzeichnis Nr. (47) bis (51) ............................................1.4 – Seite 11 Anlagen für Bietereintragungen Nr. (52) bis (56)............................................................1.4 – Seite 12 Sonstige Anlagen Nr. (57) bis (58) .................................................................................1.4 – Seite 13– Muster 1.4 – 1.1 Titelblatt Leistungsbeschreibung...................................................1.4 – Seite 14 – Muster 1.4 – 1.2 Titelblatt Leistungsbeschreibung – Kurzfassung – .......................1.4 – Seite 15 – Muster 1.4 – 2.1 Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form – Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche – ................................................1.4 – Seite 16 – Muster 1.4 – 2.2 Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form – Langtext - Verzeichnis – ................................................................................1.4 – Seite 17 – Muster 1.4 – 2.3 Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form – Kurztext-/Preis- Verzeichnis – ................................................................................1.4 – Seite 23 – Muster 1.4 – 2.4 Leistungsverzeichnis – Zusammenstellung der Unterabschnitte – .........................................................................1.4 – Seite 27 – Muster 1.4 – 2.5 Leistungsverzeichnis – Zusammenstellung der Abschnitte – ......1.4 – Seite 28 – Muster 1.4 – 2.6 Leistungsverzeichnis – Aufwendungen für Lohnänderung – .......1.4 – Seite 29 – Muster 1.4 – 2.7 Leistungsverzeichnis – Zusammenstellung des Angebotes – .....1.4 – Seite 30 – Muster 1.4 – 2.8 Bieterangaben - Verzeichnis .........................................................1.4 – Seite 31

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen Inhaltsverzeichnis

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 1 – Inhaltsverzeichnis – Seite 2

Inhaltsverzeichnis Abschnitt – Seite

– Muster 1.4 – 2.9 Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel.............................................1.4 – Seite 32 – Muster 1.4 – 2.10 Baustoffverzeichnis .......................................................................1.4 – Seite 33 – Muster 1.4 – 2.11 Vorankündigung ............................................................................1.4 – Seite 34 – Muster 1.4 – 3.1 Leistungsverzeichnis in „ungeteilter“ Form – Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche – ................................................1.4 – Seite 35 – Muster 1.4 – 3.2 Leistungsverzeichnis in „ungeteilter“ Form – Langtext-/Preis- Verzeichnis – ................................................................................1.4 – Seite 36

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.0 Allgemeines Nr. (1) – (7)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.0 – Seite 1

1.0 Allgemeines

(1) Die „Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen“ sind von den Baudienststellen zur einheitlichen Anwendung der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)“ und der „Vergabeverordnung (VgV)“ zu beachten.

Sie enthalten Regelungen und Muster für das Aufstellen von Vergabeunterlagen nach § 10 Nr. 1 (1), gege-benenfalls § 10 a VOB/A.

(2) Die „Vergabeunterlagen“ sind im Allgemeinen in zwei unterschiedlichen Heftungen zu gestalten, und zwar – in eine Heftung „Angebotsaufforderung“ und – in eine Heftung „Angebot“.

(3) Die Heftung „Angebotsaufforderung“ umfasst sämtliche an die Bewerber abzugebenden Vergabeunterla-gen und besteht aus: – Aufforderung zur Angebotsabgabe (siehe Abschnitt 1.1 „Aufforderung zur Angebotsabgabe“) – Vordruck HVA B-StB-Bewerbungsbedingungen/E (siehe Muster 1.0 – 1) – Angebotsschreiben (siehe Abschnitt 1.2 „Angebotsschreiben“) – Vordruck HVA B-StB-Nachunternehmerleistungen (siehe Muster 1.0 – 2) – Vordruck HVA B-StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (siehe Muster 1.0 – 3) – Besondere Vertragsbedingungen (siehe Abschnitt 1.3 „Besondere Vertragsbedingungen“) – Leistungsbeschreibung (siehe Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“).

Sie ist dafür bestimmt, in den Akten des Bieters zu verbleiben.

(4) Die Heftung „Angebot“ enthält nur die Teile der Verdingungsunterlagen, in die der Bieter Eintragungen zu machen hat und besteht aus: – Angebotsschreiben (siehe Nr. (3)), – Vordruck HVA B-StB-Nachunternehmerleistungen (siehe Nr. (3)), – Vordruck HVA B-StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (siehe Nr. (3)), – Leistungsbeschreibung – Kurzfassung (siehe Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“).

Sie ist dafür bestimmt, als Angebot an den Auftraggeber eingereicht zu werden.

(5) In bestimmten Fällen, insbesondere bei geringem Umfang der Vergabeunterlagen, kann von unterschied-lichen Heftungen abgesehen werden.

Dann ist regelmäßig das „Leistungsverzeichnis in ungeteilter Form“ (Langtext-/Preis-Verzeichnis) zu ver-wenden (siehe Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“).

(6) Für alle Teile der Vergabeunterlagen ist eine identische Bezeichnung der Baumaßnahme sowie Kurzbe-zeichnung der zu vergebenden Leistung (= „Bezeichnung der Bauleistung“) zu wählen.

(7) Veröffentlichte und von jedermann erwerbbare Unterlagen, wie – Zusätzliche Vertragsbedingungen, – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und – VOB, sind den Vergabeunterlagen nicht beizugeben.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.0 Allgemeines Nr. (8) – (9)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.0 – Seite 2

(8) Die Unterlagen in den folgenden Abschnitten bestehen z. T. aus Vordrucken, die zur Verdeutlichung der Anwendung beispielhaft als Muster ausgefüllt sind.

Die Baudienststellen haben diese Vordrucke vorrätig zu halten und können sie mit weiteren vorgedruckten Eintragungen (z. B. Bezeichnung der Baudienststelle) einheitlich versehen.

Bei anderen Unterlagen, z. B. für die „Baubeschreibung“, sind Vordrucke unzweckmäßig, da die zu den ein-zelnen Nummern einzutragenden Texte je nach Vergabefall sehr unterschiedlich lang sind.

(9) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Vergabeunterlagen so rechtzeitig aufzustellen und in ausrei-chender Stückzahl herzustellen, dass sie entsprechend der Ankündigung in der Vergabebekanntmachung (siehe Abschnitt 2.1 „Bekanntmachungen“) abgegeben werden können. Eine Einschränkung der Abgabe (etwa mit der Maßgabe „solange der Vorrat reicht“) darf nicht erfolgen.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.0 Allgemeines Muster 1.0 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.0 – Seite 3

Muster 1.0 – 1 (Seite 1) Bewerbungsbedingungen

HVA B-StB-Bewerbungsbedingungen / E1 (12/02)

Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

Ausgabe September 2002

A Einheitliche Fassung (September 2002) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)

Hinweis: Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.

3.3 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten.

Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

3.4 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter

Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für die Zahlungsfrist) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

3.5 Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethodeentsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.

3.6 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.

4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge

4.1 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein; deren Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zumachen.

4.3 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.

4.4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durchPauschalsumme).

4.5 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die den Nummern 4.1 erster Halbsatz, 4.2, 4.3 und 4.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.0 Allgemeines Muster 1.0 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.0 – Seite 4

Muster 1.0 – 1 (Seite 2) Bewerbungsbedingungen

HVA B-StB-Bewerbungsbedingungen / E2 (12/02)

5 Bietergemeinschaften

5.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, – in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, – in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, – dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, – dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

5.2 Beim Nichtoffenen Verfahren und bei Beschränkter Ausschreibung werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

6 Nachunternehmer

Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.

7 Eignungsnachweis

Auf Verlangen hat der Bieter eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Ein Bieter, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.

B Ergänzung für den Straßen- und Brückenbau (Dezember 2002) (Aufgestellt vom BMVBW, Abteilung S, und den Straßenbauverwaltungen der Länder)

Zu 3 Angebot

1. Hauptangebote mit negativen Preisen werden von der Wertung ausgeschlossen. 2. Preisnachlässe als Betrag (Pauschale), Preisnachlässe als v.H.-Betrag bezogen auf die Angebots- oder Auftragssumme sowie

Preisnachlässe, die Nachträge ausschließen, werden bei der Ermittlung der Wertungssumme nicht berücksichtigt. 3. Dies gilt nicht für Preisnachlässe als Betrag (Pauschale) auf einen angebotenen Pauschalpreis.

Zu 4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge

1. Wünscht der Bieter statt der Limitierung nach Nr. 101.1 ZVB/E-StB 2002 die Pauschalierung der Vergütung nach Nr. 101.2 ZVB/E-StB 2002, dann hat er dies ausdrücklich zu erklären.

2. Nebenangebote mit negativen Preisen werden nur gewertet, wenn die betroffene Teilleistung (OZ, Position) als Pauschale angeboten wird.

3. Nebenangebote und Änderungsvorschläge über eine kostengünstigere oder umweltverträglichere Vermeidung, Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind ausdrücklich erwünscht.

4. Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle eine andere als in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mindestens nachzuweisen, dass – die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der

Betreiber rechtsverbindlich bestätigt hat, dass er die Abfälle annehmen wird, – die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt, – die Kosten der Abfallverwertung in den Einheitspreisen eingerechnet sind.

Für die Abfallbeseitigung sind die Gebühren zu benennen, die vom Auftraggeber unmittelbar zu tragen sind. Die Erteilung des Auftrages ist vom Vorliegen dieser Erklärungen und Nachweise abhängig. Dies gilt auch für die erforderlichen

Transportgenehmigungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).

Zu 6 Nachunternehmer

Der Bieter hat wertmäßig mindestens 30 v.H. der Teilleistungen (OZ, Positionen) des Leistungsverzeichnisses im eigenen Betrieb zu erbringen.

Zu 7 Eignungsnachweis

Der Bieter hat die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)“ auf Verlangennachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt. Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Nachweis nicht rechtzeitig erfolgt.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.0 Allgemeines Muster 1.0 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.0 – Seite 5

Muster 1.0 – 2 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

HVA B-StB-Nachunternehmerleistungen (12/02)

Bezeichnung der Bauleistung

...............................................................................................................................................................................................................................

...............................................................................................................................................................................................................................

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

Von den im Angebot enthaltenen Leistungen werde ich folgende Teilleistungen durch Nachunternehmer ausführen lassen.

OZ Beschreibung der Teilleistung Vorgesehener Nachunternehmer

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.0 AllgemeinesMuster 1.0 – 3

Stand: 02/01 1.0 – Seite 6

Muster 1.0 – 3Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft

HVA B-StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (02/01)

Bezeichnung der Bauleistung

............................................................................................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................................................................................

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft(vom Bieter ggf. auszufüllen)

Wir, die nachstehend aufgeführten Firmen einer Bietergemeinschaft,

Mitglied ........................................................................................................................................................................................................................................................

Mitglied ........................................................................................................................................................................................................................................................

Mitglied ........................................................................................................................................................................................................................................................

Mitglied ........................................................................................................................................................................................................................................................

beschließen, im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.

Bevollmächtigter Vertreter: ...............................................................................................................................................................................................................................

Wir erklären, dass

− der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,

− alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

........................................................................................... .............................................................................................................

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

........................................................................................... .............................................................................................................

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

........................................................................................... .............................................................................................................

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

........................................................................................... .............................................................................................................

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.1 Aufforderung zur Angebotsgabe Nr. (1) – (9)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.1 – Seite 1

1.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe

(1) Gemäß § 10 Nr. 5 VOB/A sind die Verdingungsunterlagen an die Bewerber mit einem „Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)“ zu versenden.

(2) Dieses Anschreiben ist nach dem Vordruck HVA B-StB-Aufforderung „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ (siehe Muster 1.1 – 1) aufzustellen und wird Deckblatt der Heftung „Angebotsaufforderung“.

(3) Der Eröffnungs-/Einreichungstermin ist grundsätzlich nicht auf einen Tag nach arbeitsfreien Tagen zu legen. Den Bietern ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls ausreichend Zeit für die Angebotsbearbeitung zu geben. Die Mindestfristen gemäß § 18 bzw. § 18a VOB/A sind nicht als Regelfristen zu verwenden.

(4) Sind die Angebote bei einer anderen als der ausschreibenden Stelle einzureichen, ist diese Stelle in Nr. 3 des Vordrucks anzugeben.

(5) In Nr. 3 des Vordrucks ist in der Zeile „Angebot für ...“ nur die Kurzbezeichnung der zu vergebenden Leis-tung einzusetzen.

(6) In Nr. 5.1 ist anzugeben, wann Bieter die Vorlage eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung sowie eines Auszuges (Führungszeugnis) aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen haben. Die Auszüge sind bei Freihändigen Vergaben/Verhandlungsverfahren ohne Öffentliche Vergabebekanntma-chung und bei Beschränkten Ausschreibungen mit dem Angebot zu verlangen. Bei Öffentlichen Ausschreibungen/Offenen Verfahren sind die Auszüge nach Aufforderung durch die Verga-bestelle von den Bietern der engeren Wahl zu verlangen. Daher ist „auf Verlangen der Vergabestelle vorzu-legen“ anzukreuzen. Bei Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb und Nichtoffenen Verfahren ist die Vorlage entsprechender Auszüge mit dem Teilnahmeantrag zu verlangen. Dies ist in der Vergabebe-kanntmachung anzugeben (siehe Abschnitt 2.1 „Bekanntmachungen“ Nr. (4) und Muster 2.1 – 7).

In Nr. 5.2 sind, soweit erforderlich, Angaben über die von den Bietern mit Abgabe Ihrer Angebote vorzule-genden Nachweise zu machen. Werden in der Leistungsbeschreibung „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien (ZTV)" vereinbart, in denen von Bietern Qualifikationsnachweise verlangt werden, ist folgender Text aufzunehmen: „Die Bieter haben die Qualifikation des ... gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für ... (ZTV ...)" auf Verlangen nachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt. Ein Angebot wird von der Wertung ausgeschlossen, wenn der Nachweis nicht rechtzeitig erfolgt."

(7) In Nr. 8 ist bei allen Ausschreibungen die Adresse der Nachprüfungsstelle (allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht) anzugeben. Bei Vergabe ab den EG-Schwellenwerten ist daneben die Adresse der Verga-bekammer anzugeben. Die gilt auch für die Benennung der Vergabeprüfstelle, wenn in einem Bundesland für Vergaben ab den EG-Schwellenwerten eine solche Stelle eingerichtet worden ist.

(8) In Nr. 9 sollen im Regelfall keine weiteren Kriterien eingetragen werden, andernfalls ist § 10a VOB/A zu beachten. Anzugeben sind jedoch immer – ein etwaiger Vorbehalt einer getrennten Vergabe der vorgesehenen Lose an verschiedene Bieter, – ein etwaiger Ausschluss von Nebenangeboten, – etwaige Bonus- oder Malusregelungen, z.B. bei beschleunigten Arbeiten auf BAB-Betriebsstrecken.

Sollen in Nr. 9 pauschalisierte Nebenangebote für Leistungen im Erdbau zugelassen werden, sind aufgrund des nicht auszuschließenden Mengenrisikos besondere Anforderungen an die Bauvorbereitung zu stellen, z.B. durch eine eindeutige und nachvollziehbare Mengenermittlung, die allen Bewerbern zur Verfügung zu stellen ist. § 5 Nr. 1b) VOB/A ist zu beachten.

(9) Soweit erforderlich sind in Nr. 10 ff. des Vordrucks weitere Angaben zu machen, z. B. die von Bewer-bern/Bietern einzusehenden nicht beigefügten Unterlagen.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe Muster 1.1 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.1 – Seite 2

Muster 1.1 – 1 (Seite 1) Aufforderung zur Angebotsabgabe

HVA B-StB-Aufforderung 1 (12/02)

Baudienststelle

Straßenbauamt A-Stadt A-Stadt 16.06.2000

Bergstraße 3 (Ort) (Datum)

47111 A-Stadt Az./Nr. 073/00

An

Bauunternehmung

Ypsilon

Talweg 17

51509 X-Stadt

Aufforderung zur Angebotsabgabe Bezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten

Inhalt dieser Heftung „Angebotsaufforderung“ (bleibt beim Bieter)

– Aufforderung zur Angebotsabgabe

– Vordruck „StB-Bewerbungsbedingungen/E“

– Angebotsschreiben

– Vordruck „StB-Nachunternehmerleistungen“ ***)

– Vordruck „StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft“ ***)

– Besondere Vertragsbedingungen

– Leistungsbeschreibung

Anlage: Heftung „Angebot“ (dem Auftraggeber einzureichen)

Inhalt: – Angebotsschreiben

– Vordruck „StB-Nachunternehmerleistungen“ ***)

– Vordruck „StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft“ ***)

– Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –

1 Es ist beabsichtigt, die oben genannte Leistung im Namen und für Rechnung (Auftraggeber)

der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung –

zu vergeben.

*) Zutreffendes ankreuzen **) Angaben nur für Offenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren ***) Ggf. streichen

Öffentliche Ausschreibung*)

Beschränkte Ausschreibung *)

Freihändige Vergabe*)

Offenes Verfahren *)

Nichtoffenes Verfahren *)

Verhandlungsverfahren *)

Bek. im EG-Amtsblatt vom 09.06.00 **)

Eröffnungs-/Einreichungstermin

Datum Uhrzeit

08. September 2000 11.00

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe Muster 1.1 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.1 – Seite 3

Muster 1.1 – 1 (Seite 2) Aufforderung zur Angebotsabgabe

HVA B-StB-Aufforderung 2 (12/02)

2 Auskünfte/Einsicht in nicht beigefügte Unterlagen bei (Ansprechpartner, Ort, Telefon-Nr. usw.):

Bauamtsrat Müller, Straßenbauamt A-Stadt,

Tel. 02431/72365 oder 721

3 Falls Sie bereit sind, die Leistung auszuführen, werden Sie gebeten, die anliegende Heftung „Angebot“ ausgefüllt mit unterschriebenem Angebotsschreiben in verschlossenem Umschlag bis zum vorgenannten Termin an die Baudienststelle (siehe Briefkopf) *) oder

an - - - *)

einzusenden oder dort abzugeben (Zimmer 127 )

Der Umschlag ist außen mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe

„Angebot für B 75, Ortsumgehung B-Dorf “ zu bezeichnen.

4 Ort des Eröffnungstermins (Anschrift, Zimmer-Nr.):

Straßenbauamt A-Stadt, Bergstraße 3, 47111 A-Stadt,

Zimmer-Nr. 128

5 Vorlage von Nachweisen:

5.1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150

Gewerbeordnung) und einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)

mit dem Angebot vorzulegen.

auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes

vorzulegen.

5.2 Mit dem Angebot vorzulegende weitere Nachweise:

- - -

6 Die anliegenden Bewerbungsbedingungen sind zu beachten.

7 Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Baudienststelle davon umgehend zu unterrichten (entfällt

bei Öffentlicher Ausschreibung bzw. beim Offenen Verfahren).

8 Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann:

Vergabekammer (§ 104 GWB, § 31a VOB/A): RP X-Stadt, Ringstraße 11, 45012 X-Stadt

Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB, § 31a VOB/A):

Nachprüfungsstelle (§ 31 VOB/A): Landesamt für Straßenbau, Königstr. 12, 12345 Z-Stadt

9 Maßgebende Kriterien für die Angebotswertung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A:

– Preis, Betriebs- und Folgekosten, technischer Wert, Gestaltung.

– Bei Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen zusätzlich mindestens Gleichwertigkeit mit der geforderten Leistung.

– Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau werden - nicht gewertet -*)/ - gewünscht -*)

– Weitere Kriterien: - - -

10 - - -

Schneider, BD (Unterschrift)

)Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.2 Angebotsschreiben Nr. (1) – (7)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.2 – Seite 1

1.2 Angebotsschreiben

(1) Das „Angebotsschreiben“ dient der Angebotserklärung des Bieters.

(2) Dieses Angebotsschreiben ist nach dem Vordruck HVA B-StB-Angebot „Angebotsschreiben“ (siehe Mus-ter 1.2 – 1) aufzustellen.

(3) Die ausschreibende Stelle hat im Vordruck auszufüllen: – Anschrift der Stelle, bei der das Angebot einzureichen ist, – gegebenenfalls Nr. der Ausschreibung/des Projekts oder Kennwort, – Datum des Ablaufs der Zuschlagsfrist (siehe § 19 VOB/A), – die Bezeichnung der Bauleistung (siehe Abschnitt 1.0 „Allgemeines“, Nr. (6)), – das Datum und gegebenenfalls Aktenzeichen der Aufforderung zur Angebotsabgabe, – gegebenenfalls weitere, vom Bieter dem Angebot beizufügende Anlagen, – gegebenenfalls unter Nr. 7 weitere, vom Bieter abzugebende Erklärungen (siehe Nr. (7)).

(4) Die Binde-/Zuschlagsfristen sind realistisch unter Berücksichtigung ggf. notwendiger Einschaltung vorge-setzter Dienststellen und der Bieterinformation gemäß § 13 VgV festzulegen und im Vergabevermerk (siehe Abschnitt 2.0 „Allgemeines“, Nr. (11)) bei mehr als 30 Kalendertagen (§ 19 VOB/A) zu begründen. Fristen für mögliche Nachprüfungsverfahren bei Vergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte sind dabei nicht zu be-rücksichtigen.

(5) Alle anderen im Vordruck offen gelassenen Stellen sind für Bietereintragungen vorgesehen.

(6) Ist eine getrennte Vergabe einzelner Lose an verschiedene Bieter vorbehalten (siehe Abschnitt 1.1 „Auf-forderung zur Angebotsabgabe“, Nr. (8)), so ist ein in der Nr. 2 erweiterter Vordruck „Angebotsschreiben“ aufzustellen.

Beispiel für zwei Lose:

„2 Die Angebotssumme einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung beträgt für

Los 1 ................................................. EUR Los 2 ................................................. EUR Gesamtsumme ................................. EUR

3 Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote/Änderungsvorschläge

Los 1 ..... St. Los 2 ..... St.

4.1 Gegebenenfalls Angabe eines Preisnachlasses ohne Bedingungen:

Los 1 ..... v.H. Los 2 ..... v.H.

4.2 Bei gemeinsamer Vergabe von Los 1 und Los 2 biete ich einen Preisnachlass ohne Bedingungen

von....................v.H. an“

Bei mehr als zwei Losen sind für die zweckmäßigen Vergabekombinationen entsprechende Nachlassmög-lichkeiten vorzusehen.

(7) Sollen Leistungen gemäß Baustellenverordnung an den Auftragnehmer übertragen werden, ist unter Nr. 7 des Angebotsschreibens folgender Text aufzunehmen:

„Der von mir zu benennende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter verfügen über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation, um die nach Baustellen-verordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Entsprechende Referenzen werden nach Auf-tragserteilung vorgelegt.“

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.2 Angebotsschreiben Muster 1.2 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.2 – Seite 2

Muster 1.2 – 1 (Seite 1) Angebotsschreiben

HVA B-StB-Angebot 1 (12/02)

Name und Anschrift des Bieters (Stempel), Tel.-Nr.:

(Ort) (Datum)

An

Straßenbauamt A-Stadt Bergstraße 3

47111 A-Stadt

AngebotsschreibenBezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten

Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 16. Juni 2000

Anlagen: – Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen *)

– Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft *)

– Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –

– Selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses *)

– Nebenangebote/Änderungsvorschläge *)

1 Ich biete die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir eingesetzten Preisen an. An mein Angebot halte ich mich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

2 Die Angebotssumme einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung beträgt:

EUR

3 Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote/Änderungsvorschläge:

St.

4 Gegebenenfalls Angabe eines Preisnachlasses ohne Bedingungen:

v. H.

*) Nichtzutreffendes vom Bieter streichen

Nr. 073/00

Ablauf der Zuschlagsfrist

am: 30. November 2000

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.2 Angebotsschreiben Muster 1.2 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.2 – Seite 3

Muster 1.2 – 1 (Seite 2) Angebotsschreiben

HVA B-StB-Angebot 2 (12/02)

5 Bestandteil meines Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben (einschließlich Anlagen) folgende Unterlagen:

– die Leistungsbeschreibung,

– die Besonderen Vertragsbedingungen,

– die ZVB/E-StB 2002: „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau", Ausgabe 2002,

– die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen,

– die VOB Teil C: „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Ausgabe 2002",

– die VOB Teil B: „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 – Ausgabe 2002".

6 Ich erkläre, dass ich

– meine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt habe,

– in den letzten 2 Jahren nicht wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden bin,

– Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt habe,

– keine Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u. a. Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, begangen habe,

– alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde sowie

– bei Verwendung einer selbstgefertigten Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis (Langtext) als allein verbindlich anerkenne.

7 ---

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.3 Besondere Vertragsbedingungen Nr. (1) – (12)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.3 – Seite 1

1.3 Besondere Vertragsbedingungen

Allgemeines

(1) „Besondere Vertragsbedingungen“ sind auf den Einzelfall abgestellte Ergänzungen der VOB/B und der ZVB/E-StB im Sinne von § 10 Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 4 VOB/A. Alle für den Einzelfall erforderlichen Bedingungen technischer Art sind gemäß § 10 Nr. 3 VOB/A in der „Leis-tungsbeschreibung“, insbesondere in der „Baubeschreibung“, festzulegen.

(2) Die „Besonderen Vertragsbedingungen“ sind nach den Vordrucken HVA B-StB-Besondere Vertragsbe-dingungen „Besondere Vertragsbedingungen“ (siehe Muster 1.3 – 1) aufzustellen. Dabei sind die nachste-henden Regelungen zu beachten.

(3) Ob Gleitklauseln vorgesehen werden dürfen, ist nach den „Grundsätzen zur Anwendung von Preisvorbe-halten bei öffentlichen Aufträgen“ (siehe Anhang) zu entscheiden.

(4) Soll eine „Lohngleitklausel“ vereinbart werden, so ist der Vordruck HVA B-StB-Lohngleitklausel „Lohn-gleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau“ (siehe Muster 1.3 – 2) beizufügen. Weiterhin sind entsprechende Regelungen in der „Leistungsbeschreibung“ (siehe Abschnitt 1.4 „Leistungs-beschreibung“) zu treffen.

(5) Soll eine „Stoffpreisgleitklausel“ vereinbart werden, so ist der Vordruck HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel „Stoffpreisgleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau“ (siehe Muster 1.3 – 3) beizufügen. Weiterhin ist eine Anlage zur „Leistungsbeschreibung“ vorzusehen (siehe Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschrei-bung“). Sollen in besonders gelagerten Fällen mehrere Abschnitte eines Leistungsverzeichnisses (siehe Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung" Nr. (28)) mit unterschiedlichem Stoffpreisrisiko zusammen gefasst vergeben werden (Generalunternehmer ähnliche Vergabe) ist die Stoffpreisgleitklausel nur für den vom Stoffpreisrisiko betroffenen Abschnitt zu vereinbaren, z.B. für Mineralölerzeugnisse für den Abschnitt Straßenbau.

Vergütung

(6) In Nr. 1 des Vordrucks HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen sind im Regelfall keine besonderen Bedingungen zu vereinbaren. Soll jedoch eine Pauschalierung der Vergütung vereinbart werden (siehe z. B. Nr. 101.2 ZVB/E-StB 2002), so ist dies ausdrücklich anzugeben.

(7) Bestimmungen für die Abrechnung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen sind nicht vorzu-sehen, wenn die Regelungen von Nr. 101 ZVB/E-StB 2002 ausreichend sind.

Vertragsfristen

(8) Bei den Eintragungen in Nr. 2 des Vordrucks ist § 11 VOB/A bzw. § 5 VOB/B zu beachten.

(9) Fristen für den Beginn der Ausführung sollten nur in besonders begründeten Fällen festgelegt werden. Dann ist die Frist für die Übermittlung der Vorankündigung gemäß § 2 Abs. 2 Baustellenverordnung (2 Wo-chen) zu berücksichtigen.

(10) Einzelfristen sollten nur in den Fällen festgelegt werden, bei denen aus zwingenden Gründen der Fer-tigstellungstermin bestimmter Teile der Leistung unbedingt einzuhalten ist.

(11) Bei der Entscheidung, ob Vertragsfristen nach Zeitraum oder Datum festzulegen sind, ist die Regelung in Nr. 109 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

(12) In geeigneten Fällen kann dem Auftragnehmer ein Dispositionsspielraum dadurch eingeräumt werden, dass die Vertragsfrist länger als die benötigte Bauzeit festgelegt wird, z. B.: „2.1 Beginn der Ausführung spätestens 50 Werktage nach Zuschlagserteilung. Das Datum des Beginns ist

dem Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Zuschlagserteilung mitzuteilen. 2.2 Vollendung der Ausführung nach Werktagen spätestens 150 Werktage nach dem gemäß Nr. 2.1 mit-

geteilten Datum“.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.3 Besondere Vertragsbedingungen Nr. (13) – (25)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.3 – Seite 2

Vertragsstrafen

(13) Vertragsstrafen bei Überschreitung der Vertragsfristen – Nr. 3 des Vordrucks – sind nur in begründeten Ausnahmefällen festzulegen; § 12 VOB/A ist zu beachten.

(14) Eine Vertragsstrafe ist nach Nr. 3.1 des Vordrucks als Betrag pro Werktag festzulegen; dessen Höhe soll 0,1 bis 0,3 v.H. der voraussichtlichen Auftragssumme nicht überschreiten.

(15) Bei beschleunigten Arbeiten auf BAB-Betriebsstrecken sind für die Vertragsstrafen (sowie gegebenen-falls Beschleunigungsvergütungen) in Nr. 3.4 gesonderte Regelungen zu treffen.

Mängelansprüche

(16) Soweit für Leistungen in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ Verjährungsfristen für die Mängelansprüche festgelegt sind, ist in der Regel in Nr. 4 des Vordrucks keine Eintragung vorzunehmen.

(17) Sind Erd- und Oberbauarbeiten in einem Bauvertrag erfasst, so soll für diese Arbeiten die in den „Zu-sätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ angegebene Verjährungsfrist für die Oberbauarbeiten einge-tragen werden. Beispiel: „Für Erd- und Oberbauarbeiten = 4 Jahre“.

(18) Für Leistungen, für die in „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ keine Verjährungsfristen festgelegt sind, z. B. für Schutzplanken, Beschilderung o.Ä., ist zu prüfen, ob eine andere Verjährungsfrist als die in § 13 Nr. 4 VOB/B vereinbart werden soll (siehe § 13 VOB/A).

Abrechnung mit DV-Anlagen

(19) Die Abrechnung mit DV-Anlagen darf weder ausgeschlossen noch zwingend vorgeschrieben werden.

(20) In Nr. 5 des Vordrucks sind die für den Einzelfall zutreffenden Regelungen festzulegen (entsprechende Zeilen ausfüllen, gegebenenfalls weitere Nrn. ergänzen).

Sicherheitsleistung

(21) In Nr. 6 des Vordrucks ist im Regelfall keine Abweichung von Nr. 116.1 ZVB/E-StB 2002 zu vereinbaren.

(22) Ist im Ausnahmefall eine Abweichung geboten, ist diese eindeutig zu formulieren, z. B. wenn bei einer Auftragssumme bis 250.000 EUR eine Sicherheit zu verlangen ist: „Unabhängig von der Auftragssumme ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 v.H. der Auf-tragssumme zu leisten“.

Rechnungen

(23) Sind Teilleistungen im Leistungsverzeichnis Dritten (Land, Kreis, etc.) zuzuordnen, ist unter Nr. 7 des Vordrucks folgender Text aufzunehmen: „Für folgende Teilleistungen sind getrennte Rechnungen zu erstel-len: .................“.

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

(24) In Nr. 8 des Vordrucks sind weitere, nach den Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalls unum-gänglich notwendige Bedingungen festzulegen.

(25) Soll eine Aufrechnung vorgesehen werden, ist Folgendes aufzunehmen: „8.1 Aufrechnung Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes ........oder .......... an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden. Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Bauverträge im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenann-ten Körperschaften und dem Auftragnehmer. Diese Verträge gelten untereinander als Konnex im Sinne des § 273 BGB.“

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.3 Besondere Vertragsbedingungen Muster 1.3 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.3 – Seite 3

Muster 1.3 – 1 (Seite 1) Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 1 (12/02)

Bezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten (Wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Besondere Vertragsbedingungen

Inhalt

1 Vergütung

2 Vertragsfristen

3 Vertragsstrafen

4 Mängelansprüche

5 Abrechnung mit DV-Anlagen

6 Sicherheitsleistung

7 Rechnungen

8 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Anlagen: *) Lohngleitklausel

Stoffpreisgleitklausel für Abschnitt

Straßenbau

1 Vergütung

Besondere Bedingungen:

- - -

*) Ggf. „Lohngleitklausel“, „Stoffpreisgleitklausel“ u. a. eintragen

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.3 Besondere Vertragsbedingungen Muster 1.3 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.3 – Seite 4

Muster 1.3 – 1 (Seite 2) Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 2 (12/02)

2 Vertragsfristen

2.1 Beginn der Ausführung

Frühestens*) / Spätestens*) - - - Werktage nach Zuschlagserteilung

Frühestens*) / Spätestens*) am - - - (Datum)

2.2 Vollendung der Ausführung nach Werktagen

Spätestens 300 Werktage nach Zuschlagserteilung

Einzelfristen für

Brücke (Verkehrsübergabe) = spätestens 210 Werktage nach Zuschlagserteilung

= spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung

2.3 Vollendung der Ausführung nach Datum

Spätestens am - - - (Datum)

Einzelfristen für

= spätestens (Datum)

= spätestens (Datum)

3 Vertragsstrafen

Bei Überschreitung der Vertragsfristen hat gemäß § 11 VOB/B der Auftragnehmer für jeden Werktag, um den eine Frist

überschritten wird, folgende Vertragsstrafe zu zahlen:

3.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung

- - - EUR

3.2 Bei Überschreitung der Einzelfrist

für - - - = EUR

für - - - = EUR

3.3 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 v.H. der Abrechnungssumme begrenzt.

3.4 - - -

4 Mängelansprüche

Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen Technischen

Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Nr. 4 VOB/B nicht, sondern

für - - - = Jahre

für = Jahre

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.3 Besondere Vertragsbedingungen Muster 1.3 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.3 – Seite 5

Muster 1.3 – 1 (Seite 3) Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 3 (12/02)

5 Abrechnung mit DV-Anlagen

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung mit DV-Anlage durch, so gelten neben Nr. 115 ZVB/E-StB 2002 folgende Bedingungen:

5.1 Für die Anwendung der „Sammlung REB“ ist deren Stand April 1997 maßgebend.

5.2 Weitere Bedingungen:

- - -

6 Sicherheitsleistung

Abweichend von Nr. 116.1 ZVB/E-StB 2002 gilt:

- - -

7 Rechnungen

Alle Rechnungen (siehe Nr. 17 ZVB/E-StB 2002) und beizufügenden Unterlagen (Mengenberechnungen,

Zeichnungen usw.) sind zweifach einzureichen, davon abweichend:

– Abschlagsrechnungen - fach,

– Teilschlussrechnungen - fach,

– Schlussrechnungen - fach,

– Unterlagen - fach.

Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:

OZ 0.1 – 0.14 : Land NRW

OZ 4.0 – 4.20 : Gemeinde Musterhausen

Restl. OZ : Bundesrepublik Deutschland

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.3 Besondere Vertragsbedingungen Muster 1.3 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.3 – Seite 6

Muster 1.3 – 1 (Seite 4) Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 4 (12/02)

8 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.3 Besondere Vertragsbedingungen Muster 1.3 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.3 – Seite 7

Muster 1.3 – 2 Lohngleitklausel

HVA B-StB-Lohngleitklausel (12/02)

Lohngleitklauselfür Bauverträge im Straßen- und Brückenbau

Ausgabe Dezember 2002

(1) Die Klausel gilt nur, wenn im Leistungsverzeichnis Angaben des Bieters für die Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwendungen vorgesehen sind u n d der Auftragnehmer einen entsprechenden Änderungssatz angegeben hat. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen.

(2) Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nur erstattet, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderungen aufgrund von orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder vermindert hat. Maßgebender Lohn ist der Gesamttarifstundenlohn (Tarifstundenlohn *) und Bauzuschlag) des Spezialfacharbeiters gemäß Lohn- gruppe 4 (West), wenn der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben hat. Mehr- oder Minderaufwendungen aufgrund solcher Tarifverträge, die am Tag vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen waren (Unterzeichnung des Tarifvertrages durch die Tarifpartner), werden nicht erstattet; das Gleiche gilt für Betriebsvereinbarungen bei tariflosem Zustand.

(3) Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Cent/Stunde wird die Vergütung für die nach dem Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Änderungssatz erhöht oder vermindert. Dabei werden die aufgrund einer Stoffpreisgleitklausel zu erstattenden Beträge nicht in Ansatz gebracht. Satz 1 findet auf Nachträge insoweit keine Anwendung, als in deren Preisen Lohnänderungen bereits berücksichtigt sind.

Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten. Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern. Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt worden, so gelten die in der Leistungsbeschreibung des Hauptangebots vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Nebenangebots oder Änderungsvorschlags andere Vereinbarungen getroffen worden sind.

(4) Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise – zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung – festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle oder in Werk- oder sonstigen Betriebsstätten – ggf. auch nur teilweise – erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise rechtzeitig zu liefern.

(5) Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauausführung nicht angemessen gefördert hat.

(6) Von dem nach den Nrn. (3) bis (5) ermittelten Mehr- oder Minderbetrag wird nur der über 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- oder Selbstbeteiligungsklausel).Dabei sind der Mehr- oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbeteiligungsbetrag überschritten ist;bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auftragssumme zugrunde gelegt.

*) Ecklohn gem. § 5 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.3 Besondere Vertragsbedingungen Muster 1.3 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.3 – Seite 8

Muster 1.3 – 3 Stoffpreisgleitklausel

HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel (12/02)

Stoffpreisgleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau

Ausgabe Dezember 2002 Geltung

(1) Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die in der Leistungsbeschreibung („Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“) genannt sindu n d zu denen der Auftragnehmer – wenn gefordert – die Preise angegeben hat. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.

Allgemeines

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. (1) prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung hervorgehen.

(3) Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für deren Verwendung nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die tatsächlich eingebauten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt. Mehr- oder Minderaufwendungen bei den für die Baustelleneinrichtung sowie für Baubehelfe verwendeten Stoffen bleiben unberücksichtigt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer – Vertragsfristen überschritten, – die Bauausführung nicht angemessen gefördert, – die rechtzeitige Beschaffung der Stoffe versäumt oder – die Möglichkeit fester Preisvereinbarungen nicht genutzt hat.

(4) An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung bzw. für den vereinbarten Abschnitt). Dabei sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Selbstbeteiligungsbetrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auftragssumme für die insgesamt zu erbringende Leistung bzw. für den vereinbarten Abschnitt zugrunde gelegt.

(5) Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (=Minder-)Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (vgl. Nr. (4)) einzubehalten.

(6) Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. (4) bzw. (5) angewendet.

(7) Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den Regelungen der Nrn. (8) bis (10) abgerechnet, es sei denn, es ist etwas anderes, z. B. „Abrechnung nach Marktpreisen“, vereinbart. Weichen die nach Nrn. (8) bis (10) ermittelten Mehr- oder Minderaufwendungen nachweisbar von der Marktentwicklung ab, behält sich der Auftraggeber vor, eine „Abrechnung nach Marktpreisen“ entsprechend Nr. (11) zu verlangen.

Abrechnung und Nachweis

(8) Abgerechnet wird auf der Grundlage der Bezugspreise frei Verwendungsstelle (ohne Baustellenlöhne), ohne Umsatzsteuer. Mengen-, Umsatz- und Jahresrabatte sowie sonstige Preisnachlässe – mit Ausnahme der Skonti – sind von den Preisen abzusetzen.

(9) Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er die Stoffe zu den von ihm eingetragenen Preisen hätte beschaffen können und er diese Preise seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat.

(10) Beabsichtigt der Auftragnehmer, dieser Klausel unterworfene Stoffe zu höheren als zu den eingetragenen Preisen zu beschaffen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mehraufwendungen werden nicht erstattet, wenn der Auftraggeber dieser Absicht des Auftragnehmers unverzüglich widersprochen und nachgewiesen hat, dass die Mehraufwendungen ganz oder teilweise hätten vermieden werden können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn für die dieser Klausel unterworfenen Stoffe die eingetragenen Preise unterschritten werden.

Abrechnung nach Marktpreisen

(11) Mehr- oder Minderaufwendungen werden für den einzelnen Stoff aus dem Unterschied zwischen den Mittelpreisen aus Angeboten einschlägiger Lieferer (Marktpreise) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung errechnet.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungNr. (1) – (7)

Stand: 02/01 1.4 – Seite 1

1.4 Leistungsbeschreibung

Allgemeines

(1) Beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung ist insbesondere § 9 VOB/A zu beachten. Im Regelfall ist dieLeistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis gemäß § 9 Nrn. 6 bis 9 VOB/A aufzustellen. Hierfür geltendie nachfolgenden Regelungen. Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm gemäß § 9 Nrn. 10 bis12 VOB/A soll nur im Ausnahmefall angewendet werden. Dabei sind, soweit zweckmäßig, die nachfolgendenRegelungen ebenfalls zu berücksichtigen.

(2) Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis umfasst im Regelfall– Titelblatt,– Baubeschreibung,– Leistungsverzeichnis,– Anlagen für Bietereintragungen,– Sonstige Anlagen.

(3) Die Leistungsbeschreibung ist im Regelfall in einer– „Leistungsbeschreibung (bleibt beim Bieter)“ und einer– „Leistungsbeschreibung – Kurzfassung – (dem Auftraggeber einzureichen)“aufzustellen.

Die „Leistungsbeschreibung (bleibt beim Bieter)“ enthält sämtliche für die Leistungsbeschreibung erforderli-chen Unterlagen und ist für die Akten des Bieters bestimmt.

Die „Leistungsbeschreibung – Kurzfassung – (dem Auftraggeber einzureichen)“ enthält nur die Unterlagen,in die der Bieter Eintragungen zu machen hat und die er seinem Angebotsschreiben beifügen muss.

(4) Sollen in sich abgeschlossene Teile der Leistung gegebenenfalls an verschiedene Bieter vergeben wer-den, muss die Leistungsbeschreibung nach Losen gegliedert werden. Für jedes Los ist ein eigenes Leis-tungsverzeichnis aufzustellen, gegebenenfalls eine eigene Leistungsbeschreibung.

Titelblatt

(5) Die Leistungsbeschreibung beginnt mit einem „Titelblatt“, das nach den Vordrucken HVA B-StB-TitelblattLeistungsbeschreibung L „Leistungsbeschreibung (bleibt beim Bieter)“ (siehe Muster 1.4 – 1.1) und HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung K „Leistungsbeschreibung – Kurzfassung – (dem Auftraggeber einzu-reichen)“ (siehe Muster 1.4 – 1.2) aufzustellen ist.

Diese Vordrucke sind geeignet,– sowohl für ein „Leistungsverzeichnis in geteilter Form“ (siehe Nrn. (19) bis (22))– als auch für ein „Leistungsverzeichnis in ungeteilter Form“ (siehe Nrn. (23) bis (25))verwendet zu werden.

(6) Die Bestandteile der Leistungsbeschreibung, die die jeweilige Heftung enthält, sind nach Seiten-/Blatt-Nummerierung einzutragen. Die Nummerierung muss nicht fortlaufend sein.

Baubeschreibung

(7) In der „Baubeschreibung“ ist eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe zu geben. Darin sind alle ob-jektbezogenen Angaben, Anforderungen und Bedingungen aufzunehmen, die zur Beschreibung der Leistungneben dem „Leistungsverzeichnis“ erforderlich sind und dem Verständnis der Beschreibung der einzelnenTeilleistungen dienen.

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungNr. (7) – (9)

Stand: 02/01 1.4 – Seite 2

Leistungen, die sich nach Art und Umfang bestimmen lassen, sind nicht in der Baubeschreibung anzugeben,sondern als Positionen in das „Leistungsverzeichnis“ aufzunehmen.

Es ist darauf zu achten, dass keine Regelungen wiederholt werden, die bereits in anderen Vertragsbe-standteilen (VOB/B, VOB/C, ZTV, ZVB/E-StB, Besondere Vertragsbedingungen u. a.) getroffen sind.

Festlegungen in VOB/C (ATV) und den ZTV dürfen nur in begründeten Fällen geändert oder eingeschränktwerden, z. B. wenn diese nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen oder für die geforderte Leistung nichtanwendbar sind.

(8) Die Baubeschreibung ist wie folgt zu gliedern:1. Allgemeine Beschreibung der Leistung2. Angaben zur Baustelle3. Angaben zur Ausführung4. Ausführungsunterlagen5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

In diesen Abschnitten sind je nach Art der Leistung Angaben in der nachstehenden Reihenfolge, soweit er-forderlich, zu machen.

Nach den Erfordernissen der einzelnen Baumaßnahme sind weitere Angaben einzufügen.

(9) Gliederung von „1. Allgemeine Beschreibung der Leistung“:

1.1 Auszuführende Leistungen:Straßenbau

– Art und Umfang– Untergrund– Unterbau– Entwässerung– Oberbau– Durchlässe, Bauwerke– Ausstattung

Brückenbau– Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)– Erdarbeiten– Gründung, Schutz gegen Aggressivität– Unterbauten– Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen– Entwässerung– Abdichtung, Beläge– Ausstattung– Sonderanlagen– Korrosions- und Oberflächenschutz– Anlagen und Einrichtungen für Dritte– Abbrucharbeiten

Landschaftsbau– Art und Umfang– Oberbodenarbeiten– Einsaatarbeiten– Pflanzarbeiten– Pflanzenschutz– Sicherungsbauweisen– Pflegearbeiten

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Nr. (9) – (10)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 3

Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung – Vorankündigung – Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen

(Angaben zum Inhalt und zur Darstellung) – Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) und anpassen – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stel-

len (Art und Umfang)

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten: – Beweissicherung – Vermessung – Kampfmittelbeseitigung – Holzeinschlag – Abbrucharbeiten – Behelfsbrücke

1.3 Ausgeführte Leistungen: – Brücken, Stützwände, Durchlässe – Straßen, Wege – Kabelkanäle – Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen – Verlegte Wasserläufe – Zustand eingestellter Bauarbeiten – Straßenanschlüsse, Seitenwege – Fahrbahndecken – Rohplanum (Landschaftsbau) – Oberbodenarbeiten (Landschaftsbau) – Böschungssicherung (Landschaftsbau) – Ansaaten (Landschaftsbau)

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten: – Brücken, Stützwände, Durchlässe – Erdarbeiten – Entwässerungen – Verlegung von Wasserläufen – Kabelkanäle – Ver- und Entsorgungsleitungen – Fahrbahndecken – Schutz-, Leiteinrichtungen – Lichtzeichenanlagen

– Sonstige Ausstattung – Sonderbauwerke

– Straßenanschlüsse, Seitenwege – Lebendverbau, Böschungssicherung – Hydraulische Spritzansaat

(10) Gliederung von „2. Angaben zur Baustelle“:

2.1 Lage der Baustelle: – Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung – Nächster Ort

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege: – Straße – Schiene – Wasser

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Nr. (10) – (11)

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 4

2.3 Zugänge, Zufahrten: – Zur Baustelle – Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau) – Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen: – Wasser – Abwasser – Strom

2.5 Lager- und Arbeitsplätze: – Plätze für Baustelleneinrichtung – Lagerplätze – Arbeitsplätze – Plätze für Unterkünfte – Pflanzeinschlagplätze (Landschaftsbau)

2.6 Gewässer: – Vorfluter – Wasserstände

– Höchster Bauwasserstand – Gewässerumleitungen

2.7 Baugrundverhältnisse: – Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse) – Straßenbefestigungen – Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) – Schadstoffbelastung

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle

2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte: – Natur-, Landschaftsschutzgebiete – Bäume und Flurgehölze – Biotope – Denkmale – Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte – Gewässer, Wasserschutzgebiete – Vermutete Bodenfunde – Militärische Bereiche – Wegekreuze, Meilensteine

2.10 Anlagen im Baubereich: – Leitungen – Gleisanlagen – Gebäude/Gebäudereste

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich: – Straßenverkehr – Schienenverkehr – Schiffsverkehr

(11) Gliederung von „3. Angaben zur Ausführung“:

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung: – Aufrechterhaltung des Verkehrs

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungNr. (11)

Stand: 02/01 1.4 – Seite 5

– Verkehrsumleitungen– Verkehrsbeschränkungen– Verkehrssperrungen, Sperrpausen– Freihalten von Lichtraumprofilen

3.2 Bauablauf:– Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten– Zeitliche Beschränkungen– Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

3.3 Wasserhaltung

3.4 Baubehelfe:– Baugruben-, Wandsicherungen– Traggerüste (Brückenbau)– Arbeitsgerüste (Brückenbau)– Montageeinrichtungen (Brückenbau)

3.5 Stoffe, Bauteile: Straßenbau

– Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial– Mineralstoffe– Verwendung gebrauchter Stoffe– Bindemittel– Zusatzmittel, -stoffe– Transportbeton– Fertigteile

Brückenbau– Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial– Mineralstoffe– Bindemittel– Anstrichmittel– Zusatzmittel, -stoffe– Transportbeton– Werksteine– Fertigteile– Verwendung gebrauchter Stoffe

Landschaftsbau– Bodenverbesserungsstoffe– Dünger– Pflanzen und Pflanzenteile– Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten– Saatgut– Fertigrasen– Sicherungsbaustoffe und -bauteile– Mauer- und Pflastersteine– Holz und Holzschutzmittel– Kunststoffe– Fertigteile

3.6 Abfälle

3.7 Winterbau

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungNr. (11) – (12)

Stand: 02/01 1.4 – Seite 6

3.8 Beweissicherung:– Gebäude und Anlagen– Verkehrswege– Gewässer– Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien– Abdrift von chemischen Spritzmitteln

3.9 Sicherungsmaßnahmen:– Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr– Anprallschutz– Freihalten von Hochwasserquerschnitten– Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz– Blitzschutz (Brückenbau)– Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau)

3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau);– Brückenklasse, Lastenzug– Sonderlasten– Bodenkennwerte– Erddruck– Winddruck– Besondere Lastkombinationen

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren:

3.12 Prüfungen:– Eignungsprüfungen– Eigenüberwachungsprüfungen– Kontrollprüfungen– Muster für Bauteile– Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau)– Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau)– Saatgutproben (Landschaftsbau)

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes(Sige-Plan):– Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben

(Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 2.1 – 2.11, 4.1)– Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf

(Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.1 – 1.4 und ggf. OZ im Leistungsverzeichnis)– Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“

(Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.1, 1.4, 2.7, 2.9 und ggf. OZ im Leistungsver-zeichnis)

– Gegenseitige Gefährdungen(Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.4, 2.6 und ggf. OZ im Leistungsverzeichnis)

– Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen(Erste Hilfe, Rettungsmaßnahmen, Brandschutz, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege; Be-zugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 2.1 – 2.11)

– Gemeinsam genutzte Einrichtungen(Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.4, 2.5 und ggf. OZ im Leistungsverzeichnis)

– Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen

(12) Gliederung von „4. Ausführungsunterlagen“

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen:– Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)– Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Nr. (12) – (18)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 7

– Berechnungen (z. B. Erdmengenbilanz) – Gutachten – Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau) – Pflanzpläne (Landschaftsbau) – Pflanzlisten (Landschaftsbau) – Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen: – Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten – Baustelleneinrichtungsplan – Bauzeitenplan – Zahlungsplan – Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen – Transportpläne – Bestandspläne

– Dokumentationsaufnahmen – Standsicherheitsnachweis (Brückenbau) – Modellversuche (Brückenbau) – Brückenbuch (Brückenbau)

(13) Inhalt von „5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“:

Anzuwendende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ (z. B. ZTV/E-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV-K) sind mit ihrem Ausgabedatum aufzulisten. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke sind nur an-zugeben, wenn sie nicht schon an anderer Stelle in den Verdingungsunterlagen zum Bestandteil des Vertra-ges bestimmt sind.

Allgemeines zum Leistungsverzeichnis

(14) Im „Leistungsverzeichnis“ ist die Beschreibung der Teilleistungen = Positionen (§ 9 Nr. 6 und 9 VOB/A) im Regelfall mit Standardleistungstexten des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau (STLK)“ unter Beachtung der „Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges – STLK – und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien)“, und der „BMVBW-Anwenderhinweise für AVA Programmsysteme im Straßen- und Brückenbau“ zu formulieren. Bei Anwen-dung des AVA-Programmsystems ARCHITEXT-StB ist außerdem das „Anwenderhandbuch ARCHITEXT-StB“ zu beachten. Die vorgenannten Schriften gelten in der Reihenfolge ihrer Benennung (STLK/AVA-Richtlinien, BMVBW-Anwenderhinweise..., Anwenderhandbuch ARCHITEXT-StB).

Hierauf heben die folgenden Regelungen im Wesentlichen ab. Bei Verwendung von Texten eines „Regionalleistungskataloges (RLK)“ ist entsprechend zu verfahren.

(15) Die Bestandteile des Leistungsverzeichnisses werden beim Einsatz des Programmsystems ARCHI-TEXT-StB automatisiert hergestellt (siehe Muster 1.4 – 2.1 bis 1.4 – 2.8 sowie 1.4 – 3.1 und 1.4 – 3.2).

(16) Das Leistungsverzeichnis ist im DIN A 4-Hochformat zu erstellen.

(17) Die Struktur des Leistungsverzeichnisses, insbesondere der Positionstexte, hängt davon ab, ob dieses in– geteilter oder – ungeteilter Form gestaltet wird.

(18) Dem Leistungsverzeichnis ist ein „Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche“ vorzuheften (siehe Muster 1.4 – 2.1 bzw. 1.4 – 3.1). Darin sind – in aufsteigender Reihenfolge – diejenigen Leistungsbereiche des STLK mit ihren Ausgabeda-tum anzugeben, aus denen STLK-Standardleistungstexte entnommen werden.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Nr. (18) – (27)

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 8

Bei Verwendung von Texten aus Leistungsbereichen eines RLK sind auch diese anzugeben.

Gestaltung des Leistungsverzeichnisses in geteilter Form

(19) Im Regelfall – insbesondere bei Verwendung des STLK – ist das Leistungsverzeichnis als „Leistungs-verzeichnis in geteilter Form“ zu erstellen; es besteht dann aus – „Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche“, – „Langtext-Verzeichnis“ und – „Kurztext-/Preis-Verzeichnis“.

(20) Das „Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche“ (siehe Nr. (18)) ist nach Muster 1.4 – 2.1 aufzu-stellen.

(21) Das „Langtext-Verzeichnis“ ist nach dem Muster 1.4 – 2.2 aufzustellen. Darin sind die vollen Texte der Beschreibungen der Teilleistungen (Langtexte), nach Ordnungszahlen gegliedert, ohne Spalten für Preise aufzunehmen.

(22) Das „Kurztext-/Preis-Verzeichnis“ ist nach Muster 1.4 – 2.3 aufzustellen. Darin sind die gekürzten Texte sämtlicher im Langtext-Verzeichnis enthaltenen Positionen mit Spalten für Einheitspreise (EP)und Gesamt-beträge (GB) aufzunehmen. Am Schluss jedes Unterabschnittes ist eine Zeile für die Zwischensumme des Unterabschnitts vorzusehen.

Gestaltung des Leistungsverzeichnisses in ungeteilter Form

(23) Im Ausnahmefall – insbesondere bei wenigen Positionen – kann das „Leistungsverzeichnis in ungeteil-ter Form“ aufgestellt werden; es besteht dann aus – Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche“ und – „Langtext-/Preis-Verzeichnis“.

(24) Das „Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche“ (siehe Nr. (18)) ist nach Muster 1.4 – 3.1 aufzu-stellen.

(25) Das „Langtext-/Preis-Verzeichnis“ ist nach Muster 1.4 – 3.2 aufzustellen; es enthält sowohl die vollen Texte der Beschreibungen der Teilleistungen (Langtexte), nach Ordnungszahlen gegliedert, als auch Spal-ten für Einheitspreise und Gesamtbeträge.

Am Schluss jedes Unterabschnittes ist eine Zeile für die Zwischensumme des Unterabschnittes vorzusehen.

Zusammenstellungen am Schluss des Leistungsverzeichnisses für beide Formen

(26) Am Schluss – des „Kurztext-/Preis-Verzeichnisses“ (bei Leistungsverzeichnis in geteilter Form) bzw. – des „Langtext-/Preis-Verzeichnisses“ (bei Leistungsverzeichnis in ungeteilter Form) sind jeweils vorzusehen – die „Zusammenstellung der Unterabschnitte“ nach Muster 1.4 – 2.4, – die „Zusammenstellung der Abschnitte“ nach Muster 1.4 – 2.5 und – die „Zusammenstellung des Angebotes“ nach Muster 1.4 – 2.7.

Bei Vereinbarung einer Lohngleitklausel (siehe Nrn. (47) bis (51)) ist vor der „Zusammenstellung des Ange-botes“ das Blatt „Aufwendungen für Lohnänderung“ nach Muster 1.4 – 2.6 vorzusehen.

Gliederung des Leistungsverzeichnisses

(27) Das Leistungsverzeichnis – gleich, ob in geteilter oder ungeteilter Form – ist in der Regel nach Abschnit-ten und Unterabschnitten lückenlos aufsteigend zu gliedern, in welche zusammengehörende Positionen einzuordnen sind.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Nr. (28) – (34)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 9

(28) Abschnitte können z. B. Leistungen für verschiedene Baulastträger oder in sich abgeschlossene Teile einer Leistung (einzelne Bauwerke, Bauabschnitte) umfassen.

(29) Beispiele für Unterabschnitte – bei Straßenbauarbeiten: • Baustelleneinrichtung • Erdbau, Entwässerung • Tragschichten, Fahrbahndecken – bei Brückenbauarbeiten: • Baustelleneinrichtung • Baugruben, Wasserhaltung • Gründungen • Unterbauten • Überbauten • Abdichtung, Belag

(30) Für jedes Leistungsverzeichnis können maximal 100 (0 bis 99) Abschnitte, je Abschnitt maximal 100 (0 bis 99) Unterabschnitte gebildet werden.

In jeden Unterabschnitt können maximal 9999 (0001 bis 9999) Positionen aufgenommen werden.

Abschnitte, Unterabschnitte eines Abschnitts und Positionen eines Unterabschnittes sind fortlaufend lückenlos zu nummerieren. Die Nummerierung erfolgt mit einer achtstelligen Ordnungszahl (OZ) in der Form

XX. XX.XXXX

Abschnitt

Unterabschnitt Position

(31) Ein Beispiel für eine Gliederung zeigen die Muster 1.4 – 2.2 bis 1.4 – 2.5.

Arten der Positionen im Leistungsverzeichnis

(32) Bei den Positionen im Leistungsverzeichnis werden unterschieden: – Normalpositionen, – Grundpositionen (G), – Wahlpositionen (W).

Bedarfspositionen (§ 9 Nr.1 Satz 2 VOB/A) und Positionen (Verrechnungssätze) für Stundenlohnarbeiten (§ 9 Nr. 1 Satz 3 VOB/A) sind nicht zu verwenden.

(33) Mit „Normalpositionen“ sind alle Teilleistungen zu beschreiben, die ausgeführt werden sollen. Sie wer-den nicht besonders gekennzeichnet.

(34) „Grundpositionen“ beschreiben Teilleistungen, die durch „Wahlpositionen“ ersetzt werden können. Grund- und Wahlpositionen werden als solche gekennzeichnet; der jeweiligen OZ werden ein „G“ bzw. „W“ beigefügt.

„Wahlpositionen“ sind nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technisch gleichwertigen Bauweisen nicht von vornherein die wirtschaftlichste bestimmen lässt.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Nr. (35) – (40)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 10

(35) Für e i n e Grund-Ausführungsart kann immer nur e i n e Wahl-Ausführungsart vorgesehen werden. Die Grund-Ausführungsart darf aus ein bis maximal neun Grundpositionen, die Wahl-Ausführungsart aus ein bis maximal neun Wahlpositionen bestehen.

Beispiel 1: Die Grundposition G 1 „Frostschutzschicht herstellen Material = Gebrochenes Naturgestein“ wird durch die beiden Wahlpositionen W 1 „Frostschutzschicht herstellen Material = Kies-Sand-Gemisch“ und W 2 „Verfestigung herstellen als Tragschicht unter Betondecken Bindemittel = Zement 32,5 DIN 1164-1“ ersetzt.

Beispiel 2: Die drei Grundpositionen G 1 „Ortbeton-Bohrpfahl herstellen“ und G 2 „Pfahlfuß herstellen“ und G 3 „Ortbeton-Pfahlkopf herrichten“ werden durch die eine Wahlposition W 1 „Ortbeton-Bohrpfahl nach Wahl herstellen“ ersetzt.

Den Positionen der Grund-Ausführungsart müssen unmittelbar die Positionen der Wahl-Ausführungsart fol-gen.Beide enthalten die im Ausführungsfall zutreffenden Mengenansätze. Bei Wahlpositionen wird im Leistungsverzeichnis die Spalte für den Gesamtpreis gesperrt.

(36) Die Gestaltung der verschiedenen Arten der Positionen zeigen die Muster 1.4 – 2.2 und 1.4 – 2.3 bzw. 1.4 – 3.2.

Leistungsverzeichnis-Positionen mit STLK-Texten

(37) Der Positionstext aus Standardleistungstexten des „Standardleistungskatalogs für den Straßen- und Brückenbau (STLK)“, ggf. des „Standardleistungskatalogs für den Wasserbau (STLW)“, besteht aus – Überschrift, – Standard-Leistungs-Nummer, – Menge und Abrechnungseinheit, – Leistungstext.

(38) Die „Überschrift“ kennzeichnet die einzelne Position. Bei Anwendung des STLK entspricht die Über-schrift dem Kurzgrundtext der jeweiligen „Standard-Teilleistung“.

(39) Eine „Standard-Leistungs-Nummer“ (StL-Nr.) umfasst maximal 16 Ziffern und wird in folgender Form dargestellt: XX.XXX/XXX XX XX XX XX.

Die letzten acht Stellen können je nach verwendeter Standard-Teilleistung statt mit einer Ziffer durch einen Strich „ „ belegt sein.

(40) Die „Menge“ ist im Regelfall in ganzen Zahlen anzugeben. In Ausnahmefällen sind bis 2 Dezimalstellen hinter dem Komma zulässig. Vor das Komma ist mindestens eine Ziffer zu setzen (z. B. 0,50).

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungNr. (41) – (47)

Stand: 02/01 1.4 – Seite 11

(41) Als „Abrechnungseinheit“ (AE) dürfen nur die im STLK enthaltenen AE verwendet werden (Zusammen-stellung siehe Vordruck HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung L „Leistungsbeschreibung“, Muster1.4 – 1.1). Abrechnungseinheiten nach Gewicht sind nur dann zulässig, wenn andere Abrechnungseinheitenoder eine Abrechnung nach Rauminhalt nicht zweckmäßig sind.

(42) Der „Leistungstext“ der Position ist aus Grundtext und Folgetexten einer Standardteilleistung des STLKso zusammenzusetzen, dass er alle technischen Angaben enthält, die außer den Allgemeinen und Zusätzli-chen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Teilen der Leistungsbeschreibung zur vollständi-gen Beschreibung der Teilleistung erforderlich sind.

(43) Ist ein gewählter STLK-Text durch eine „teilfreie Textergänzung“ zu vervollständigen (Folgetext mitLeitwort und Punktfolge, z. B. „Material ...“), dann darf für den Positionstext im Leistungsverzeichnis nur eindem Leittext entsprechender Text eingetragen werden.

(44) Unterscheidet sich der Leistungstext aufeinander folgender Positionen nur in einem oder mehreren Fol-getexten, so können statt des Grundtextes die Worte „GT wie OZ (...)“ gesetzt werden.Die Folgetexte, auch die unverändert bleibenden, müssen immer in vollem Wortlaut aufgeführt werden.

Leistungsverzeichnis-Positionen mit Freien Texten

(45) Wenn Teilleistungen nicht mit Standard-Leistungstexten beschrieben werden können, sind „Freie Texte“zu formulieren.Hierfür gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Standard-Leistungstexte des STLK (vgl. „Richtlinienfür das Anwenden des Standardleistungskataloges – STLK – “).

(46) Im Einzelnen gilt folgendes:– Soweit möglich und sinnvoll, sind einzelne vorhandene Standard-Leistungstexte des STLK (Grund- bzw.

Folgetexte) oder Teile davon zu verwenden.– Die Position muss zuerst Hauptbegriff und Haupttätigkeit wie bei einem Grundtext enthalten und danach

Einzelangaben über Abmessungen, Baustoffe und dergleichen.– Es ist eine Überschrift, ähnlich einem Kurzgrundtext, zu bilden. Soweit erforderlich, sind für die Einzelan-

gaben Kurzfassungen, ähnlich den Kurzfolgetexten, zu formulieren.– Es dürfen nur die im Vordruck HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung L angegebenen Abrech-

nungseinheiten verwendet werden.– Die für Standard-Leistungstexte geltenden Textformate und Zeichen sind einzuhalten bzw. zu verwenden.– Ergänzende Angaben des Bieters dürfen nur im Bieterangaben-Verzeichnis vorgesehen werden. In der

Position ist mit den Worten „Angaben im Bieterangaben-Verzeichnis über“, ergänzt durch die gewünsch-ten Angaben (z. B. Lieferwerk =, Werkstoff =,), darauf hinzuweisen.

– Anstelle der StL-Nr. ist eine Folge von Strichen „�� �� �� �� �� ��“ zu setzen. Bei manueller Aufstellungdes Leistungsverzeichnisses kann auf Striche verzichtet werden.

– Unterscheidet sich der Leistungstext aufeinander folgender Positionen nur geringfügig, können bei denfolgenden Positionen die gleichlautenden Leistungstexte durch „wie vor“ ersetzt werden und der geän-derte Leistungstext mit „jedoch“ angefügt werden.

Lohngleitklausel im Leistungsverzeichnis

(47) Falls eine „Lohngleitklausel“ vereinbart werden soll, ist das Blatt „Aufwendungen für Lohnänderung“nach Muster 1.4 – 2.6 vorzusehen (siehe Nr. (26)).

Dies ist darauf abgestellt, dass die „Lohngleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau“ gilt (An-lage zu den „Besonderen Vertragsbedingungen“, siehe Abschnitt 1.3 „Besondere Vertragsbedingungen“,Muster 1.3 – 2).

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungNr. (48) – (53)

Stand: 02/01 1.4 – Seite 12

(48) Bei der Aufstellung des Blattes „Aufwendungen für Lohnänderung“ ist festzulegen, ob– ein einheitlicher Änderungssatz für die gesamte Leistung (Summe der Abschnitte) oder– gesonderte Änderungssätze für einzelne Abschnitte bzw. Unterabschnitte der Leistungvom Bieter anzubieten sind.

(49) Wenn der in der Lohngleitklausel festgelegte „maßgebende Lohn“ für die im Leistungsverzeichnis ent-haltenen Leistungen ganz oder teilweise nicht gelten soll, z. B. für Stahlbrückenbauarbeiten oder Land-schaftsbauarbeiten, ist der jeweils zutreffende, gegebenenfalls regional gültige „maßgebende Lohn“ anzuge-ben. Hierbei ist unter der Überschrift „Aufwendungen für Lohnänderung ...“ folgender Text aufzunehmen:„Abweichend von Nr. (2) der Lohngleitklausel wird als maßgebender Lohn vereinbart: ...“.

(50) Vom Auftraggeber ist außer der Abschnittsbezeichnung die „fiktive Lohnänderung“ zur Erfassung dergeschätzten Änderung des maßgebenden Lohns anzugeben.Deren Größe hängt von der Bauzeit, dem Zeitpunkt des vorgesehenen Eröffnungstermins (Angebotsabgabe)sowie vom Zeitpunkt und der Höhe der erwarteten Erhöhung des maßgebenden Lohns ab.

Beispiel 1:Annahmen: Bauzeit = 23 Monate (Juli 2002 bis Mai 2004)

Angebotsabgabe = Mai 2002Lohnerhöhung = jeweils am 1. Mai jeden Jahres mit 30 Ct/Std.

Ermittlung: Die Erhöhung zum 1. Mai 2002 musste bei Angebotsabgabe berücksichtigt werden, für siewird die Lohngleitklausel nicht angewendet. Die Erhöhung zum 1. Mai 2003 wirkt in vollerHöhe mit 30 Ct/Std. etwa auf die Hälfte der Bauzeit, in Bezug auf die gesamte Bauzeit also mitetwa 15 Ct/Std.Die Erhöhung zum 1. Mai 2004 wirkt sich auf den Bauvertrag praktisch nicht mehr aus.

Fiktive Lohnänderung = 15 Ct/Std.

Beispiel 2:Annahmen: Bauzeit = 22 Monate (März 2002 bis Dezember 2003)

Angebotsabgabe = Dezember 2001Lohnerhöhung = jeweils am 1. Mai jeden Jahres mit 30 Ct/Std.

Ermittlung: Die Erhöhung zum 1. Mai 2002 konnte bei der Angebotsabgabe noch nicht berücksichtigtwerden. Die Erhöhung zum 1. Mai 2002 wirkt sich bis Ende April 2003 mit 30 Ct/Std. aus. DieRestbauzeit ab 1. Mai 2003 beträgt 8 Monate und ist mit 30 + 30 = 60 Ct/Std. zu berücksichti-gen.

Fiktive Lohnänderung:2 Monate ohne Lohnmehrkosten

12 Monate x 30 Ct/Std. = 360 Monate x Ct/Std.8 Monate x 60 Ct/Std. = 480 Monate x Ct/Std.

22 Monate 840 Monate x Ct/Std.Daraus errechnet sich eine fiktive Lohnänderung von 840/22 38 Ct/Std.

(51) Wenn Leistungen eines Auftrages sehr unterschiedliche Ausführungszeiten und Lohnanteile haben,sind regelmäßig gesonderte Änderungssätze für die einzelnen Abschnitte, gegebenenfalls auch für die ein-zelnen Unterabschnitte, anbieten zu lassen.

Anlagen für Bietereintragungen

(52) „Anlagen für Bietereintragungen“ sind in den Fällen vorzusehen, in denen Angaben des Bieters zu be-stimmten vertraglichen Regelungen erforderlich sind. Solche Anlagen können insbesondere sein:– „Bieterangaben-Verzeichnis“,– „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“,– „Baustoffverzeichnis“.

(53) Das „Bieterangaben-Verzeichnis“ dient für ergänzende Angaben des Bieters zu einzelnen Teilleistungen(Positionen). Darin sind alle OZ des Leistungsverzeichnisses aufzuführen, zu denen Angaben erforderlich

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Nr. (53) – (58)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 13

sind. Dies trifft bei Positionen aus Standard-Leistungstexten des STLK stets dann zu, wenn diese durch eine Punktfolge „...“ im Feld der Abrechnungseinheit gekennzeichnet sind. Das Bieterangaben-Verzeichnis ist nach Muster 1.4 – 2.8 aufzustellen. Bei Anwendung des DV-Programm-systems ARCHITEXT-StB wird es automatisiert ausgedruckt.

(54) Das „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ ist beizufügen, falls eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden soll (siehe Abschnitt 1.3 „Besondere Vertragsbedingungen“); dafür ist der Vordruck HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Verzeichnis „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Muster 1.4 – 2.9) zu verwen-den.

In dem Vordruck sind vom Auftraggeber in den einzelnen Spalten folgende Eintragungen vorzunehmen: – In Spalte 1: Stoffe, deren Preise der Gleitung unterworfen werden sollen.

– In Spalte 2: Für jeden Stoff die OZ, in denen der Preis dieses Stoffes der Gleitung unterworfen werden soll.

– In Spalte 3: Für „Art des Preises“ eintragen: – „Abrechnung auf Nachweis“ oder „Abrechnung nach Marktpreisen“.

– Bei „Abrechnung nach Marktpreisen“ zusätzlich die Art und Weise der Feststellung des jeweiligen Marktpreises eintragen.

– Bei Betonstahl zusätzlich eintragen: „Abgerechnet wird der Grundpreis ohne Dimensionszuschläge“.

Für „Sonstiges“ z. B. eintragen: Bei Betriebsstoffen Angabe der der Abrechnung zugrunde zu legenden Verbrauchsmengen, z. B.:

– bei Heizöl für bituminöses Mischgut: „Angesetzt werden 10 l Heizöl pro t Mischgut“ bzw. „Angesetzt werden 15 l Heizöl pro t Gußasphalt“, – bei Dieselkraftstoff für Erdarbeiten: „Angesetzt werden 1 l Dieselkraftstoff pro m3

Bodenbewegung“. – In Spalte 4: Übliche Liefereinheit der Stoffe eintragen. – In Spalte 5: Für die Eintragungen des Bieters freilassen, jedoch im Falle der Festlegung „Abrechnung

nach Marktpreisen“ eintragen: „Keine Angaben“.

(55) Das „Baustoffverzeichnis“ ist insbesondere beizufügen, wenn nach einem STLK-Folgetext für bestimm-te, wichtige Stoffe oder Bauteile Angaben des Bieters über deren Art und Herkunft erforderlich sind. Dafür ist der Vordruck HVA B-StB-Baustoffverzeichnis „Baustoffverzeichnis“ (siehe Muster 1.4 – 2.10) zu verwenden; hierin hat der Auftraggeber die Spalten 1 bis 2 auszufüllen.

(56) Weitere Anlagen für Bietereintragungen können erforderlichenfalls beigefügt werden, z. B. ein „Geräte-verzeichnis“.

Sonstige Anlagen

(57) Die Leistungsbeschreibung ist im erforderlichen Umfang durch weitere Anlagen zu ergänzen. In diesen Anlagen dürfen keine Eintragungen durch den Bieter vorgesehen werden.

Umfassen die „Sonstigen Anlagen“ mehrere Unterlagen, so ist ihnen ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften.

(58) Sonstige Anlagen können z. B. sein: – Vordruck HVA B-StB – Vorankündigung „Vorankündigung“ (siehe Muster 1.4 – 2.11), (hierin hat der Auf- traggeber die Nrn. 1 bis 5 auszufüllen), – Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, – Unterlagen für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage, – Zeichnungen, – Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, – Mengenermittlungen (z. B. Erdmengenbilanz), – Baugrundgutachten, – Bauzeitenplan, – Pflanzpläne, Pflanzenlisten, – Verzeichnis beigestellter Stoffe.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Muster 1.4 – 1.1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 14

Muster 1.4 – 1.1

Titelblatt Leistungsbeschreibung

HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung L (12/02)

Bezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten (wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Leistungsbeschreibung(bleibt beim Bieter)

Inhalt

Seite/Blatt

Baubeschreibung

Leistungsverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche

Langtext-Verzeichnis***)

Kurztext-/Preis-Verzeichnis***)

Langtext-/Preis-Verzeichnis**)

Anlagen für Bietereintragungen

Bieterangaben-Verzeichnis*)

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel*)

Baustoffverzeichnis*)

Sonstige Anlagen (nach Verzeichnis)

Abrechnungseinheiten Besondere Kennzeichen

m M Meter

km KM Kilometer

m2 M2 Quadratmeter

km2 KM2 Quadratkilometer

ha HA Hektar

l L Liter

m3 M3 Kubikmeter

kg KG Kilogramm

t T Tonne

h H Stunde

d D Tag

Mt MT Monat

kwh KWH Kilowattstunde

St ST Stück

Psch PSCH Pauschal

G Grundposition

W Wahlposition

*) Nichtzutreffendes streichen **) Beim Leistungsverzeichnis in „geteilter Form“ streichen ***) Beim Leistungsverzeichnis in „ungeteilter Form“ streichen

2 - 17

21

22 - 90

91 - 124

125

-

-

A 1 - A 7

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 1.2

Stand: 02/01 1.4 – Seite 15

Muster 1.4 – 1.2

Titelblatt Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –

HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung K (02/01)

Bezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten (wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –(dem Auftraggeber einzureichen)

Inhalt

Leistungsverzeichnis Seite/Blatt

Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche

Kurztext-/Preis-Verzeichnis***)

Langtext-/Preis-Verzeichnis**)

Anlagen für Bietereintragungen

Bieterangaben-Verzeichnis*)

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel*)

Baustoffverzeichnis*)

- - -

*) Nichtzutreffendes streichen**) Beim Leistungsverzeichnis in „geteilter Form“ streichen***) Beim Leistungsverzeichnis in „ungeteilter Form“ streichen

21

91 - 124

125

-

-

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.1

Stand: 02/01 1.4 – Seite 16

Muster 1.4 – 2.1

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche –

03 410005 SBA A-Stadt Seite 21B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Leistungsverzeichnis

– Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche –

Die im Langtext-Verzeichnis mit Standardleistungs-Nummern (StL-Nr.)gekennzeichneten Beschreibungen der Teilleistungen (OZ) sind nachstehendaufgeführten Leistungsbereichen des STLK entnommen. Bei Widerspruch gilt derWortlaut im Langtext-Verzeichnis.

LB-Nr. Leistungsbereich Ausgabe

101 EINRICHTUNG, HILFSLEISTUNGEN, STUNDENLOHN 06/86

106 ERDBAU 11/93

107 LANDSCHAFTSBAU 08/99

108 BAUGRUBEN, LEITUNGSGRÄBEN 11/93

109 WASSERHALTUNG 08/81

110 ENTWÄSSERUNG FÜR STRASSEN 05/89

111 ENTWÄSSERUNG FÜR KUNSTBAUTEN 05/89

112 TRAGSCHICHTEN 09/95

113 ASPHALTDECKEN 09/95

116 GERÜSTE, BEHELFSBRÜCKEN 05/87

118 KUNSTBAUTEN AUS BETON UND STAHLBETON 11/93

121 LAGER, ÜBERGÄNGE, GELÄNDER FÜR KUNSTBAUTEN 04/85

123 DICHTUNGSSCHICHTEN UND FUGEN FÜR KUNSTBAUTEN 11/93

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.2

Stand: 02/01 1.4 – Seite 17

Muster 1.4 – 2.2 (Seite 1)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Langtext-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite 22B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Langtext-Verzeichnis

OZ StL-Nr. Menge AE

00 STRASSENBAUARBEITEN

00.00 BAUSTELLENEINRICHTUNG

00.00.0001 86.101/110 02 -- -- -- 1,0 Psch

(1.02)

Baustelle einrichtenGeräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemäßenDurchführung der Bauleistungen erforderlich sind, auf die Baustellebringen, bereitstellen und – soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert be-rechnet wird – betriebsfertig aufstellen einschl. der dafür notwendigenArbeiten. Die erforderlichen festen Anlagen herstellen.(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)

Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das Einrichten der Baustellegesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt diePauschale für alle Leistungendieses Abschnittes des Leistungsverzeichnisses.

00.00.0002 86.101/115 02 -- -- -- 1,0 Psch

(1.02)

Baustelle räumenBaustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrichtungen und dgl. räumen.(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)

Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das Räumen der Baustellegesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt diePauschale für alle Leistungendieses Abschnittes des Leistungsverzeichnisses.

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

00.01 ERDARBEITEN

00.01.0001 93.106/ 003 0001 0050 1,0 Psch

(4.1) (7.5)

Baugelände abräumenBaugelände abräumen.Auf dem Baugelände vorhandenSteine, Betonreste, Mauerreste und abgängige Zäune.Mittl. Länge des Förderweges über 2,5 km bis 5 km.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.2

Stand: 02/01 1.4 – Seite 18

Muster 1.4 – 2.2 (Seite 2)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Langtext-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite ZZB 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Langtext-Verzeichnis

OZ StL-Nr. Menge AE

00.01.0002

bis (Text in diesem Muster nicht geschrieben)

00.01.0004

00.01.0005 -- -- -- -- -- -- -- -- 1,0 StMeilenstein versetzen Meilenstein aus Granit um etwa 4 m seitlich versetzen.Durchmesser am Fuß = ca. 50 cm.Höhe über Gelände = 1,53 m.Gesamthöhe = ca. 2,50 m.

00.01.0006 93.106/212 0201 0102 15000 m³

(1.02) (4.1) (6.1) (7.02)

Boden lösen und einbauenBoden aus Abtragsbereichen profilgerecht lösen, innerhalb der Baustellefördern, in den Auftragsbereichen profilgerecht einbauen und verdichten.Klasse 4.Leitungsgräben verfüllen.Das Herstellen des Planums wird gesondert vergütet.Abgerechnet wird nach Auftragsprofilen.

00.01.0007

bis (Text in diesem Muster nicht geschrieben)

00.01.0015

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

00.02 BODENVERBESSERUNG

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.2

Stand: 02/01 1.4 – Seite 19

Muster 1.4 – 2.2 (Seite 3)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Langtext-Verzeichnis –

-

03 410005 SBA A-Stadt Seite ZZB 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Langtext-Verzeichnis

OZ StL-Nr. Menge AE

00.02.0001***Grundposition G193.106/417 11-- -- -- 300,0 t

G1

(1.1) (2.1)

Bindemittel ausstreuenBindemittel auf Bodenflächen zur Vorbereitung der Bodenverbesserungnach Angabe des AG ausstreuen.Bindemittel = Weißfeinkalk DIN 1060Bindemittelmenge nach Eignungsprüfung.

00.02.0002***Wahlposition zu G193.106/417 31-- ---- 300,0 t

W1

(1.3) (2.1)

Bindemittel ausstreuenGrundtext wie OZ (Pos.-Nr.) 00.02.0001, jedochBindemittel = Hochhydraulischer Kalk DIN 1060.Bindemittelmenge nach Eignungsprüfung.

00.02.0003 93.106/421 2102 -- -- 20.000,0 m²Boden verbessern (Zul.)Boden nach Ausstreuen des Bindemittels mit Bodenmischgerätgleichmäßig durchmischen und verdichten. Die Bodenverbesserung erfolgtin einer oder mehreren Lagen. Anfallende Erdarbeiten bei Verbesserung inmehreren Lagen ausführen.

(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)

Hinweis zur OZ 00.02.0004Material lagert im Bereich des KreuzungsbauwerksB 75/BAB A 73, ca. 0,5 km vor Beginn der Baustrecke

00.02.0004 93.106/426 0308 1001 1.000.000,0 m³

(1.03) (3.08) (5.1) (7.01)

Untergrundverbesserung durchführenUntergrundverbesserung nach Angabe des AG durchführen.Material in nicht genügend tragfähigen Boden einstampfen oder einrütteln.Material = Naturgestein der Körnung 0 bis 63 mm.Material liefern.Abgerechnet wird nach Auftragsprofilen über der Auskofferungssohle.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.2

Stand: 02/01 1.4 – Seite 20

Muster 1.4 – 2.2 (Seite 4)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Langtext-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite ZZB 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Langtext-Verzeichnis

OZ StL-Nr. Menge AE

00.03 TRAGSCHICHTEN

00.03.0001***Grundposition G195.112/105 03 49 00 01 80.000,0 m³

G1

(2.3)

(3.1) (4.9) (7.01)

Frostschutzschicht herstellenFrostschutzmaterial für Straßen der Bauklassen SV bis V einbauen undverdichten.Verformungsmodul EV 2 auf der Oberfläche min.120 MN/m².Material = Gebrochenes Naturgestein.Körnung nach angegebenem Sieblinienbereich.Abgerechnet wird nach Auftragsprofilen.

00.03.0002***Wahlposition zu G195.112/105 03 19 00 01 80.000,0 m³

W1

(2.3)

(3.1) (4.9) (7.01)

Frostschutzschicht herstellenGrundtext wie OZ (Pos.) 00.03.0001, jedochVerformungsmodul EV2 auf der Oberfläche min.120 MN/m².Material = Kies-Sand-Gemisch.Körnung nach angegebenem Sieblinienbereich.Abgerechnet wird nach Auftragsprofilen.

00.03.0003***Wahlposition zu G195.112/305 12 01 20 00 40.000,0 m²

W2

(1.1) (2.2) (4.1) (5.2)

Verfestigung herstellen, BM-Verf. Verfestigung der Frostschutzschicht oder des frostsicheren Untergrundesbzw. Unterbaues im Baumischverfahren maschinell herstellen.Boden- oder Mineralstoffgemisch ist vom AN eingebautVerfestigung Tragschicht unter AsphaltschichtVerfestigungstiefe 15 cm.Bindemittel = hydrophobierter Zement, Güte entsprechend DIN 1164.

00.03.0004

bis00.03.0008

(Text in diesem Muster nicht geschrieben)

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

00.04 ASPHALTDECKEN

(Text in diesem Muster nicht geschrieben)

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.2

Stand: 02/01 1.4 – Seite 21

Muster 1.4 – 2.2 (Seite 5)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Langtext-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite ZZB 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Langtext-Verzeichnis

OZ StL-Nr. Menge AE

Hinweis zum Abschnitt 01.:Siehe hierzu BW-Plan Nr. 88 315

01 ARBEITEN FÜR BRÜCKE

01.00 BAUSTELLENEINRICHTUNG

01.00.0001 86.101/110 02 -- -- -- 1,0 Psch

(1.02)

Baustelle einrichtenGeräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemäßenDurchführung der Bauleistungen erforderlich sind, auf die Baustelle bringen,bereitstellen und – soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert berechnet wird– betriebsfertig aufstellen einschl. der dafür notwendigen Arbeiten. Dieerforderlichen festen Anlagen herstellen.

(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)

Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das Einrichten der Baustellegesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt diePauschale für alle Leistungendieses Abschnittes des Leistungsverzeichnisses.

01.00.0002 86.101/115 02-- -- -- 1,0 Psch

(1.02)

Baustelle räumenBaustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrichtungen und dgl. räumen.

(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)

Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das Räumen der Baustellegesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt diePauschale für alle Leistungendieses Abschnittes des Leistungsverzeichnisses.

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

01.01 ERDARBEITEN

(Text in diesem Muster nicht geschrieben)

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

01.02 BETONARBEITEN

01.02.0001 bis (Text in diesem Muster nicht geschrieben)

01.02.0026

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Muster 1.4 – 2.2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 22

Muster 1.4 – 2.2 (Seite 6)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Langtext-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite ZZB 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Langtext-Verzeichnis

OZ StL-Nr. Menge AE

01.02.0027 ***Grundposition G1 93.118/230 11 88 14 02 125,0 t

G1

(1.1) (2.1) (3.8) (4.8) (5.1) (6.4) (7.02)

Spannstahl einbauen Spannstahl der Relaxationsklasse Sn entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen einbauen. Unterstützungen sowie ggf. erforderliche Spanngliedkopplungen herstellen.

(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)

Bauteil = Überbau. Vorspannung längs, Spannstahlgüte 1770/1670 N/mm². Zul. Spannkraft/Glied über 1200 bis 1650 kN. Reibungsbeiwert my über 0,15 bis 0,20, ungewollter Umlenkwinkel Beta = 0,3 Grad/m. Angaben im Bieterangaben-Verzeichnis über Spannverfahren/Anzahl der Spannglieder =, Anzahl der Koppelstellen/Spannkraft je Glied = .

01.02.0028 ***Wahlposition zu G1 93.118/230 11 78 14 02 134,0. t

W1

(1.1) (2.1) (3.7) (4.8)

Spannstahl einbauen Grundtext wie OZ (Pos.) 01.02.0027, jedoch

Bauteil = Überbau. Vorspannung längs, Spannstahlgüte 1470/1670 N/mm². Zul. Spannkraft/Glied über 1200 bis 1650 kN.

(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)

01.03 LAGER, ÜBERGÄNGE, GELÄNDER

01.04 ENTWÄSSERUNG

01.05 ABDICHTUNG, FUGEN

01.06 SONSTIGES

(Text in diesem Muster nicht geschrieben)

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.3

Stand: 02/01 1.4 – Seite 23

Muster 1.4 – 2.3 (Seite 1)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Kurztext-/Preis-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite 91B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

OZ StL-Nr Menge AE EP in EUR GB in EUR

00 STRASSENBAUARBEITEN

00.00 BAUSTELLENEINRICHTUNG

00.00.0001 86.101/110 02-- -- -- 1,0 Psch xxxxxx,xx ...........,..Baustelle einrichtenDies.LV-Abschn.

00.00.0002 86.101/115 02-- ---- 1,0 Psch xxxxxx,xx ...........,..Baustelle räumenDies.LV-Abschn.

Zwischensumme 00.00 ...........,..

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

00.01 ERDARBEITEN

00.01.0001 93.106/003 00 01 00 50 1,0 Psch xxxxxx,xx ...........,..Baugelände abräumenSteine/Mauer/Zaun*Weg 2,5 – 5 km

00.01.0002

bis (Text in diesem Muster nicht geschrieben)

00.01.0004

00.01.0005 -- -- -- -- -- -- -- -- 1,0 St ..........,.. ...........,..Meilenstein versetzen

00.01.0006 93.106/212 02 01 01 02 15.000,0 m³ ..........,.. ...........,..Boden lösen und einbauenKlasse 4 *Gräben verfüll.Planum gesondert *Abrechng. Auftrag

00.01.0007

bis (Text in diesem Muster nicht geschrieben)

00.01.0015

Zwischensumme 00.01 ...........,..

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.3

Stand: 02/01 1.4 – Seite 24

Muster 1.4 – 2.3 (Seite 2)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Kurztext-/Preis-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite ZZB 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

OZ StL-Nr Menge AE EP in EUR GB in EUR

00.02 BODENVERBESSERUNG

00.02.0001 G1

***Grundposition G193.106/417 11-- -- -- 300,0 tBindemittel ausstreuenWeißfeinkalk *Menge n. Prüfung

.........,.. ..........,..

00.02.0002 W1

***Wahlposition zu G193.106/417 31-- -- -- 300,0 tBindemittel ausstreuenHochhydr. Kalk *Menge n. Prüfung

.........,.. xxxxxx,xx

00.02.0003 93.106/421 2102 -- -- 20.000,0 m²(Text in diesem Muster nicht geschrieben)

.........,.. ..........,..

00.02.0004 93.106/426 03 08 10 01 100.000,0 m²Untergrundverbesserung durchführenStampfen/Rütteln *... Freitext ...Material liefern *Aufmaß Fahrzeug

.........,.. ..........,..

Zwischensumme 00.02 ..........,..

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

00.03 TRAGSCHICHTEN

00.03.0001 G1

***Grundposition G195.112/105 03 49 00 01 80.000,0 m³Frostschutzschicht herstellenEV2 = 120 MN/m² *Gebr.NaturgesteinK = Sieblinie *Abrechng. Auftrag

.........,.. ..........,..

00.03.0002 W1

***Wahlposition zu G195.112/105 03 19 00 01 80.000 m³Frostschutzschicht herstellenEV2 = 120 MN/m² * Kies-Sand-GemischK = Sieblinie *Abrechng. Auftrag

.........,.. xxxxxx,xx

Deutscher Bundes-Verlag

Page 65: HVAB-StB Stand Dezember 2002 - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/HVA-B-StB-Nur-Lese-Version.pdf · Druckstück sowie die CD-ROM der 2. HVA B-StB-Fortschreibung

HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Muster 1.4 – 2.3

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 25

Muster 1.4 – 2.3 (Seite 3)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Kurztext-/Preis-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite ZZB 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

OZ StL-Nr Menge AE EP in EUR GB in EUR

00.03.0003 W2

***Wahlposition zu G195.112/ 305 12 01 20 00 40.000 m² Verfestigung herstellen, BM-Verf. Boden AN, *Tragsch.u. Asphalt, Tiefe 15 cm *Hydrophob. Zement

.........,.. xxxxxx,xx

00.03.0004

bis (Text in diesem Muster nicht geschrieben)

00.03.0008

Zwischensumme 00.03 ..........,..(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

00.04 ASPHALTDECKEN

(Text in diesem Muster nicht geschrieben) (Seitenumbruch vor diesem Abschnitt im Muster nicht dargestellt)

01. ARBEITEN FÜR BRÜCKE

01.00 BAUSTELLENEINRICHTUNG

01.00.0001 86.101/110 02 -- -- -- 1,0 PschBaustelle einrichten Dies.LV-Abschn.

xxxxxx,xx ..........,..

01.00.0002 86.101/115 02 -- -- -- 1,0 Psch Baustelle räumen Dies.LV-Abschn.

xxxxxx,xx ..........,..

Zwischensumme 01.00 ..........,..

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

01.01 ERDARBEITEN

(Text in diesem Muster nicht geschrieben)

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Muster 1.4 – 2.3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 26

Muster 1.4 – 2.3 (Seite 4)

Leistungsverzeichnis in „geteilter“ Form

– Kurztext-/Preis-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite ZZB 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

OZ StL-Nr Menge AE EP in EUR GB in EUR

01.02 BETONARBEITEN

01.02.0001

bis (Text in diesem Muster nicht geschrieben)

01.02.0026

01.02.0027 G1

***Grundposition G193.118/230 11 88 14 02 125,0 t Spannstahl einbauen Überbau * Vsp. längs G=1570/1770 N/mm²*Zul.P=1200-1650kN My = 0,10-0,15 *Beta = 0,3 Grad/m BAV: Anz./ Glied.

.........,.. ..........,..

01.02.0028 W1

***Wahlposition zu G1 93.118/230 11 78 14 02 134,0 t Spannstahl einbauen Überbau * Vsp. längs G=1470/1670 N/mm²*Zul.P=1200-1650kN My = 0,10-0,15 *Beta = 0,3 Grad/m BAV: Anz./ Glied.

.........,.. xxxxxx,xx

Zwischensumme 01.02 ..........,..

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nicht dargestellt)

01.03

bis (Text in diesem Muster nicht geschrieben)

01.06

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.4

Stand: 02/01 1.4 – Seite 27

Muster 1.4 – 2.4

Leistungsverzeichnis

– Zusammenstellung der Unterabschnitte –

03 410005 SBA A-Stadt Seite 121B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

OZ GB in EUR

Zusammenstellung der Unterabschnitte

00 STRASSENBAUARBEITEN

00.00 BAUSTELLENEINRICHTUNG ...........,..

00.01 ERDARBEITEN ...........,..

00.02 BODENVERBESSERUNG ...........,..

00.03 TRAGSCHICHTEN ...........,..

00.04 ASPHALTDECKEN ...........,..

Summe Abschnitt 00 ...........,..

01 ARBEITEN FÜR BRÜCKE

01.00 BAUSTELLENEINRICHTUNG ...........,..

01.01 ERDARBEITEN ...........,..

01.02 BETONARBEITEN ...........,..

01.03 LAGER, ÜBERGÄNGE, GELÄNDER ...........,..

01.04 ENTWÄSSERUNG ...........,..

01.05 ABDICHTUNG, FUGEN ...........,..

01.06 SONSTIGES ...........,..

Summe Abschnitt 01 ...........,..

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.5

Stand: 02/01 1.4 – Seite 28

Muster 1.4 – 2.5

Leistungsverzeichnis

– Zusammenstellung der Abschnitte –

03 410005 SBA A-Stadt Seite 122B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

OZ GB in EUR

Zusammenstellung der Abschnitte

00 STRASSENBAUARBEITEN ...........,..

01 ARBEITEN FÜR BRÜCKE ...........,..

Summe der Abschnitte ...........,..

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.6

Stand: 02/01 1.4 – Seite 29

Muster 1.4 – 2.6

Leistungsverzeichnis

– Aufwendungen für Lohnänderung –

03 410005 SBA A-Stadt Seite 123B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

OZ GB in EUR

Aufwendungen für Lohnänderunggemäß der Lohngleitklausel (siehe „Besondere Vertragsbedingungen“)

Summe EUR

Fikt.Lohnänd.(1)Ct/h

Änd. Satz inv.T. je Ct/h

00.00 BAUSTELLENEINRICHTUNG

...........,.. * 0,001 * 13 * ..,.... = ...........,..

00.01 ERDARBEITEN

...........,.. * 0,001 * 20 * ..,.... = ...........,..

00.02 BODENVERBESSERUNG

...........,.. * 0,001 * 18 * ..,.... = ...........,..

00.03 TRAGSCHICHTEN

...........,.. * 0,001 * 42 * ..,.... = ...........,..

00.04 DECKENARBEITEN (Text in diesem Muster nicht geschrieben)

01. ARBEITEN FÜR BRÜCKE

...........,.. * 0,001 * 32 * ..,.... = ...........,..

Summe der Aufwendungen ...........,..

Selbstbeteiligung (2) .......................................,.. * 0,005 = ...........,.. (Summe der Abschnitte)

Erstattungsbetrag Lohnänderung ...........,..

(1) Die fikt. Lohnänderung dient nur zum Vergleich der Angebote.(2) Wenn ‚Selbstbeteiligung‘ größer als ‚Summe der Aufwendungen‘, dann in nachfolgender

Berechnung für ‚Erstattungsbetrag Lohnänderung‘ 0,00 EUR einsetzen.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 2.7

Stand: 02/01 1.4 – Seite 30

Muster 1.4 – 2.7

Leistungsverzeichnis

– Zusammenstellung des Angebotes –

03 410005 SBA A-Stadt Seite 124B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

GB in EUR

Z u s a m m e n s t e l l u n g d e s A n g e b o t e s

Summe der Abschnitte ............,...

Erstattungsbetrag Lohnänderung ............,...

Angebotssumme (netto) ............,...

+ ..,.. v.H. Umsatzsteuer (MwSt) ............,...

Angebotssumme (brutto) ............,...

Gesamtzahl der OZ 51: davon freie Texte = 2 (3,9 %)davon entfallend = 2 (3,9 %)

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Muster 1.4 – 2.8

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 31

Muster 1.4 – 2.8

Bieterangaben-Verzeichnis

03 410005 SBA A-Stadt Seite 125B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Bieterangaben-Verzeichnis

OZ StL-Nr

00.01.0010 93.106/326 41 10 11 02 Boden liefern und einbauen

Art des Materials = ...............................................................................

..............................................................................................................

Entnahmestelle = .................................................................................

..............................................................................................................

***Grundposition01.02.0027 93.118/230 11 88 14 02 G 1 Spannstahl einbauen

Spannverfahren/Anzahl der Spannglieder = ......................................

.............................................................................................................

Anzahl der Koppelstellen/Spannkraft je Glied = ..................................

***Wahlposition01. 02.0028 93.118/230 11 78 14 02 W1 Spannstahl einbauen

Spannverfahren/Anzahl der Spannglieder = ......................................

.............................................................................................................

Anzahl der Koppelstellen/Spannkraft je Glied = ..................................

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Muster 1.4 – 2.9

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 32

Muster 1.4 – 2.9

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel

HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Verzeichnis (12/02)

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel

Für die nachstehend aufgeführten Stoffe, ggf. begrenzt auf die in den in Spalte 2 genannten Teilleistungen (OZ) verwendeten Stoffe, werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen gemäß der „Stoffpreisgleit-klausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau“ erstattet.

Stoffe*) Verwendung bei OZ*)

Art des Preises*)

und Sonstiges*)Einheit*) Preis/Einheit**)

EUR

1 2 3 4 5

*) Vom Auftraggeber einzusetzen **) Vom Bieter einzusetzen

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Muster 1.4 – 2.10

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 33

Muster 1.4 – 2.10

Baustoffverzeichnis

HVA B-StB-Baustoffverzeichnis 02/01

Baustoffverzeichnis

Die Angaben des Auftragnehmers entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, Stoffe und Bauteile mit den vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen gestellten Anforderungen zu liefern. Der Auftragnehmer darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers von seinen Angaben abweichen; einen Anspruch auf Preisänderung kann er daraus nicht herleiten.

Bezeichnung des Stoffes oder Bauteils*)

Verwendung bei OZ*)

Art und Herkunft des Stoffes oder Bauteils**)

1 2 3

*) Vom Auftraggeber einzusetzen **) Vom Bieter einzusetzen

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 Leistungsbeschreibung Muster 1.4 – 2.11

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 1.4 – Seite 34

Muster 1.4 – 2.11

Vorankündigung

HVA B-StB-Vorankündigung (12/02)

An(zuständige Behörde) – Anschrift siehe Rückseite –

Vorankündigung

gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

(Baustellenverordnung - BaustellV)

1. Bezeichnung und Ort der Baustelle: ............................................................................................................................

Straße/Nr.: ............................................................................................................................

PLZ/Ort: ............................................................................................................................

2. Name und Anschrift des Auftraggebers:

...................................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................................

3. Name und Anschrift des anstelle des Auftraggebers verantwortlichen Dritten:

...................................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................................

4. Art des Bauvorhabens: ............................................................................................................................................................

5. Koordinator(en) (sofern erforderlich) mit Anschrift und Telefon, ggf. Fax, E-mail

– für die Planung der Ausführung: ............................................................................................................................................

– für die Ausführung des Bauvorhabens: ..................................................................................................................................

6. Voraussichtl. Beginn u. Ende der Arbeiten von ....................................................... bis ..........................................................

7. Voraussichtl. Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle: .............................................................................

8. Voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber: ....................................................................................................................................

9. Voraussichtl. Zahl der Unternehmer ohne Beschäftigte: ..........................................................................................................

10. Bereits ausgewählte Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte:

1. .........................................................................................................................................................................................

2. .........................................................................................................................................................................................

3. .........................................................................................................................................................................................

4. .........................................................................................................................................................................................

5. .........................................................................................................................................................................................

(weitere Angaben ggf. als Anlage)

......................................... .......................................... ...........................................

Datum (Name) (Unterschrift)

(Auftraggeber oder anstelle des Auftraggebers verantwortlicher Dritter)

Verteiler: 1x zuständige Behörde, 1x Baustellenaushang, 1x Auftraggeber

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 3.1

Stand: 02/01 1.4 – Seite 35

Muster 1.4 – 3.1

Leistungsverzeichnis in „ungeteilter“ Form

– Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche –

03 410005 SBA A-Stadt Seite 21B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Leistungsverzeichnis

– Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche –

Die im Langtext-/Preis-Verzeichnis mit Standardleistungs-Nummern (StL-Nr.)gekennzeichneten Beschreibungen der Teilleistungen (OZ) sind nachstehendaufgeführten Leistungsbereichen des STLK entnommen. Bei Widerspruch gilt derWortlaut im Langtext-Verzeichnis.

LB-Nr. Leistungsbereich Ausgabe

101 EINRICHTUNG, HILFSLEISTUNGEN, STUNDENLOHN 06/86

106 ERDBAU 11/93

107 LANDSCHAFTSBAU 08/99

108 BAUGRUBEN, LEITUNGSGRÄBEN 11/93

109 WASSERHALTUNG 08/81

110 ENTWÄSSERUNG FÜR STRASSEN 05/89

111 ENTWÄSSERUNG FÜR KUNSTBAUTEN 05/89

112 TRAGSCHICHTEN 09/95

113 ASPHALTDECKEN 09/95

116 GERÜSTE, BEHELFSBRÜCKEN 05/87

118 KUNSTBAUTEN AUS BETON UND STAHLBETON 11/93

121 LAGER, ÜBERGÄNGE, GELÄNDER FÜR KUNSTBAUTEN 04/85

123 DICHTUNGSSCHICHTEN UND FUGEN FÜR KUNSTBAUTEN 11/93

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 3.2

Stand: 01/01 1.4 – Seite 36

Muster 1.4 – 3.2 (Seite 1)

Leistungsverzeichnis in „ungeteilter“ Form

– Langtext-/Preis-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite 22B 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Langtext-/Preis-Verzeichnis

OZ StL-Nr Menge AE EP in EUR GB in EUR

00 STRASSENBAUARBEITEN

00.00 BAUSTELLENEINRICHTUNG

00.00.0001 86.101/110 02 -- -- -- 1,0 Psch xxxxxxx,xxBaustelle einrichten

.................,...

(1.02)

Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zurvertragsgemäßen Durchführung der Bauleistungen er-forderlich sind, auf die Baustelle bringen, bereitstellen und –soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert berechnet wird –betriebsfertig aufstellen einschl. der dafür notwendigenArbeiten. Die erforderlichen festen Anlagen herstellen.

(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)

Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das Einrichten derBaustelle gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnisenthalten sind, gilt die Pauschale für alle Leistungen

dieses Abschnittes des Leistungsverzeichnisses.

00.00.0002 86.101/115 02 -- -- -- 1,0 Psch xxxxxxx,xxBaustelle räumen

................,...

(1.02)

Baustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrichtungenund dgl. räumen.

(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)Soweit ................. Baustelle gesonderte Positionen imLeistungsverzeichnis enthalten sind, gilt die Pauschale für alleLeistungendieses Abschnittes des Leistungsverzeichnisses.

Zwischensumme 00.00

(Seitenumbruch vor diesem Unterabschnitt im Muster nichtdargestellt)

................,...

00.01 ERDARBEITEN

00.01.0001 93.106/003 00 01 00 50 1,0 Psch xxxxxxx,xxBaugelände abräumen ................,...

(4.1) (7.5)

Baugelände abräumen.Auf dem Baugelände vorhandenSteine, Betonreste, Mauerreste und abgängige Zäune.Mittl. Länge des Förderweges über 2,5 km bis 5 km.

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HVA B-StB 1 Vergabeunterlagen 1.4 LeistungsbeschreibungMuster 1.4 – 3.2

Stand: 02/01 1.4 – Seite 37

Muster 1.4 – 3.2 (Seite 2)

Leistungsverzeichnis in „ungeteilter“ Form

– Langtext-/Preis-Verzeichnis –

03 410005 SBA A-Stadt Seite ZZB 75 Ortsumgeh. B-Dorf Proj.88.004.00.01

Langtext-/Preis-Verzeichnis

OZ StL-Nr Menge AE EP in EUR GB in EUR

(weiterer Text in diesem Muster nicht geschrieben)

Zwischensumme 00 ...................,...

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren

Stand: 02/01 2 – Deckblatt

Handbuch für die Vergabe und Ausführungvon Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

HVA B-StB

Teil 2

Richtlinien für das Durchführender Vergabeverfahren

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2 – Inhaltsverzeichnis – Seite 1

Inhaltsverzeichnis Abschnitt – Seite

2.0 Allgemeines Nr. (1) bis (11) ..........................................................................................2.0 – Seite 1

2.1 Bekanntmachungen .....................................................................................................2.1 – Seite 1 Vergaben von Bauleistungen ab den EG-Schwellenwerten Nr. (1) bis (5) ....................2.1 – Seite 1 Vergaben von Baukonzessionen ab den EG-Schwellenwerten Nr. (6)..........................2.1 – Seite 2 Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte Nr. (7) bis (9)...........................................2.1 – Seite 2 – Muster 2.1 – 1 Anschreiben EG-Ausschreibung .........................................................2.1 – Seite 3 – Muster 2.1 – 2 Vorinformation .....................................................................................2.1 – Seite 4 – Muster 2.1 – 3 Vergabebekanntmachung (Offenes Verfahren) ................................. 2.1 – Seite 12 – Muster 2.1 – 4 Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland .................................. 2.1 – Seite 20 – Muster 2.1 – 5 EG-Vergabebekanntmachung Inland ................................................ 2.1 – Seite 21 – Muster 2.1 – 6 Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung ....................... 2.1 – Seite 23 – Muster 2.1 – 7 Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb .................................................. 2.1 – Seite 25

2.2 Behandlung der Bewerbungen Nr. (1) bis (6) .............................................................2.2 – Seite 1

2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht.........................................................2.3 – Seite 1 Eröffnungstermin bei Ausschreibungen Nr. (1) bis (14) .................................................2.3 – Seite 1 Erste Durchsicht der Angebote Nr. (15) bis (17) ............................................................2.3 – Seite 2 Angebotsöffnung bei Freihändigen Vergaben Nr. (18)...................................................2.3 – Seite 2 – Muster 2.3 – 1 Niederschrift über die Angebotseröffnung...........................................2.3 – Seite 3 – Muster 2.3 – 2 Erste Durchsicht ..................................................................................2.3 – Seite 8 – Muster 2.3 – 3 Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses gemäß § 22 Nr.7 VOB/A ..2.3 – Seite 9

2.4 Prüfung und Wertung der Angebote...........................................................................2.4 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (7) ..............................................................................................2.4 – Seite 1 Formale Prüfung der Angebote Nr. (8) ...........................................................................2.4 – Seite 1 Rechnerische Prüfung der Angebote Nr. (9) bis (16) .....................................................2.4 – Seite 2 Festlegungen aufgrund der formalen und rechnerischen Prüfung Nr. (17) bis (20).......2.4 – Seite 2 Prüfung und Wertung der Qualifikation der Bieter Nr. (21) bis (23) ...............................2.4 – Seite 3 Angebote der engeren Wahl Nr. (24) bis (25) ................................................................2.4 – Seite 3 Technische und wirtschaftliche Prüfung und Wertung der Angebote Nr. (26) bis (27) ..2.4 – Seite 4 Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Grund- und Wahlpositionen Nr. (28) bis (29)...............................................................................................................2.4 – Seite 4 Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Nachlässen (einschl. Skonti) Nr. (30) bis (31)...............................................................................................................2.4 – Seite 4 Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Lohngleitklauseln Nr. (32) bis (34).......2.4 – Seite 5 Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Stoffpreisgleitklauseln Nr. (35) bis (36)...2.4 – Seite 6 Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten Nr. (37) bis (42) .......2.4 – Seite 6 Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise Nr. (43) bis (45)........................2.4 – Seite 7 Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation Nr. (46) bis (48)..............2.4 – Seite 8 Aufklärung des Angebotsinhalts Nr. (49) bis (53)...........................................................2.4 – Seite 8 Ermittlung der Wertungssummen für die Angebote Nr. (54) bis (55) .............................2.4 – Seite 9 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Nr. (56) bis (58)..........................................2.4 – Seite 9 – Muster 2.4 – 1 Angebotsprüfung .................................................................................2.4 – Seite 10– Muster 2.4 – 2 Verständigung der Bieter.....................................................................2.4 – Seite 11 – Muster 2.4 – 3 Bieterliste .............................................................................................2.4 – Seite 13 – Muster 2.4 – 4 Preisspiegel .........................................................................................2.4 – Seite 14

2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens.............................................................................2.5 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) .........................................................................................................2.5 – Seite 1 Vorlage der Vergabeakten Nr. (2) bis (3) .......................................................................2.5 – Seite 1 Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist Nr. (4) bis (6)............................................2.5 – Seite 1 Informationspflicht gemäß § 13 VgV Nr. (7) ...................................................................2.5 – Seite 2

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2 – Inhaltsverzeichnis – Seite 2

Inhaltsverzeichnis Abschnitt – Seite

Erteilung des Zuschlags Nr. (8) bis (15) .........................................................................2.5 – Seite 2Aufhebung der Ausschreibung, Beendigung des Vergabeverfahrens Nr. (16) bis (21) .2.5 – Seite 3 Vergabevermerk Nr. (22) ................................................................................................2.5 – Seite 4 EG-Bekanntmachung der Auftragserteilung Nr. (23)......................................................2.5 – Seite 4 Behandlung und Aufbewahrung der nichtberücksichtigten Angebote Nr. (24) bis (25) ....2.5 – Seite 4 – Muster 2.5 – 1 Aufforderung zur Bindefristverlängerung.............................................2.5 – Seite 5 – Muster 2.5 – 2 Bindefristverlängerung.........................................................................2.5 – Seite 6– Muster 2.5 – 3.1 Information gemäß § 13 VgV I..........................................................2.5 – Seite 7 – Muster 2.5 – 3.2 Information gemäß § 13 VgV II.........................................................2.5 – Seite 10 – Muster 2.5 – 3.3 Information gemäß § 13 VgV III........................................................2.5 – Seite 11 – Muster 2.5 – 4 Zuschlagsschreiben ............................................................................2.5 – Seite 12 – Muster 2.5 – 5.1 Mitteilung über die Bauleitung I ........................................................2.5 – Seite 13 – Muster 2.5 – 5.2 Mitteilung über die Bauleitung II (Brücke) .......................................2.5 – Seite 15 – Muster 2.5 – 5.3 Mitteilung über den Koordinator für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung ..........................2.5 – Seite 17 – Muster 2.5 – 6 Absageschreiben.................................................................................2.5 – Seite 18– Muster 2.5 – 7 Bekanntmachung über vergebene Aufträge .......................................2.5 – Seite 19

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.0 Allgemeines Nr. (1) – (9)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.0 – Seite 1

2.0 Allgemeines

(1) Die „Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren“ sind von den Baudienststellen zur einheit-lichen Anwendung der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)“, der Vergabeverordnung (VgV) und des 4. Teiles des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.

Sie enthalten Regelungen und Muster für das Durchführen der Vergabeverfahren nach VOB/A.

(2) Bei der beabsichtigten Vergabe von Bauaufträgen ist nach § 2 VgV bzw. § 1a VOB/A zu prüfen, ob die voraussichtliche Auftragssumme die EG-Schwellenwerte überschreitet und daher für das Vergabeverfahren die Bestimmungen des 4. Teils des GWB, der VgV und des Abschnittes 2 der VOB/A anzuwenden sind.

(3) Bei Durchführung der Vergabeverfahren ist die nach § 4 Nr. 3 Satz 1 VOB/A vorgesehene Fachlosverga-be als Regelfall vorzusehen. Bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten ist zusätzlich § 97 (3) GWB zu be-rücksichtigen. Gründe für ein Abweichen sind aktenkundig zu machen und dem Vergabevermerk beizufügen.

(4) Wird von der Öffentlichen Ausschreibung bzw. vom Offenen Verfahren ausnahmsweise abgewichen, sind die Gründe dafür im Einzelnen aktenkundig zu machen und dem Vergabevermerk beizufügen. Ein Hinweis auf die entsprechende Textstelle der VOB/A reicht für sich allein nicht aus.

(5) Unternehmen, die mit der Planung und/oder Ausarbeitung der Vergabeunterlagen beauftragt waren, dür-fen grundsätzlich nicht am Wettbewerb um die Vergabe der zugehörigen Bauleistungen beteiligt werden.

Im Vergabeverfahren dürfen keine natürlichen Personen mitwirken, die als voreingenommen gelten. § 16 VgV ist zu beachten.

(6) Weist ein Bewerber gemäß Nr. 1 der „Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ auf Unklarheiten in den Vergabeunterlagen hin, so ist dem Hinweis unverzüglich nachzugehen. Der Hinweis und dessen weitere Behandlung sind aktenkundig zu machen. Ist eine Korrektur der Vergabeunterlagen notwendig, ist diese allen Bewerbern sofort schriftlich mitzuteilen; ggf. ist die Ange-bots-/Zuschlagsfrist zu verlängern. Im Übrigen gilt § 17 Nr. 7 VOB/A.

(7) Beim Durchführen der Vergabeverfahren ist das Gebot der Geheimhaltung strikt zu beachten. Namen und Zahl der Bewerber dürfen weder den Bewerbern noch Dritten mitgeteilt werden. Mitteilungen über Ein-zelheiten aus Bewerbungen oder Angeboten, über Inhalt von Verhandlungen mit Bietern, über Stand und Ergebnisse der Angebotswertung und dergleichen sowie Unterlagen darüber dürfen nur an die mit der Ver-gabe unmittelbar befassten Bediensteten gegeben werden.

(8) Ergeben sich Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen unter den Bietern, ist die zu-ständige Kartellbehörde unverzüglich einzuschalten.

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde, ist die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich einzuschalten.

In beiden Fällen ist zu prüfen, welche Konsequenzen für die Weiterführung des Vergabeverfahrens zu zie-hen sind.

(9) Bei Vergabeverfahren, auf die die VgV und der 4. Teil des GWB anzuwenden sind, ist ein Unternehmen (Bewerber, Bieter), das sich in seinen Rechten verletzt glaubt, berechtigt, gemäß § 107 (2) GWB ein Nach-prüfungsverfahren bei der in den Vergabeunterlagen benannten Vergabekammer zu beantragen.

Zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist die unverzügliche Rüge des behaupteten Vergabeverstoßes bei der Vergabestelle (§ 107 (3) GWB).

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.0 Allgemeines Nr. (9) – (11)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.0 – Seite 2

Nach Eingang der Rüge ergibt sich für die Vergabestelle die Aufgabe zu prüfen, ob der behauptete Verstoß vorliegt und in vollem Umfang abgestellt werden kann.

Wenn ja, ist der Beschwerdeführer über die Beseitigung des Verstoßes zu informieren und von ihm eine schriftliche Bestätigung über die Erledigung der Rüge zu verlangen.

Wenn nein, erfolgt die unverzügliche Benachrichtigung der vorgesetzten Dienststelle mit Stellungnahme zur Rüge. Ergänzend ist dabei zu prüfen, ob – das Unternehmen den Verstoß im Vergabeverfahren unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügt hat (§ 107 (3) GWB), – ein Antrag auf Gestattung des Zuschlages gemäß § 115 (2) GWB nach Zustellung eines etwaigen

Antrages auf Nachprüfung durch die Vergabekammer zu stellen ist. Kriterien hierfür sind insbesondere: • das Interesse der Allgemeinheit am raschen Abschluss des Vergabeverfahrens, • Darstellung aller möglichen geschädigten Interessen, • Darstellung aller Nachteile einer Verzögerung.

Über das Ergebnis der Prüfung, dass ein Verstoß gegen Vergabebestimmungen nicht vorliegt, ist in Abstim-mung mit der vorgesetzten Dienststelle der Beschwerdeführer unverzüglich zu informieren.

Nach Zustellung eines Antrages auf Nachprüfung an den Auftraggeber (§ 115 (1) GWB) durch die Vergabe-kammer ergeben sich für diesen folgende Verpflichtungen: – Sofortige Abgabe der Vergabeakten an die Vergabekammer wobei die Stellen in den Unterlagen zu

kennzeichnen sind, die dem Geheimschutz unterliegen (§ 111 (3) GWB). Von den wichtigsten abzuge-benden Unterlagen sind Kopien zu fertigen.

– Abgabe einer Stellungnahme an die Vergabekammer zum Antrag auf Nachprüfung. – Gegebenenfalls schriftlicher Antrag auf Gestattung des Zuschlages (§ 115 (2) GWB) mit Begründung an

die Vergabekammer. – Benennung der sonstigen Beteiligten, insbesondere der Bieter in der engeren Wahl, an die Vergabe-

kammer. – Sicherstellung, dass keine Zuschlagserteilung erfolgt (§ 115 (1) GWB). Ein dennoch abgeschlossener

Vertrag wäre nach § 134 BGB nichtig. – Verlängerung der Zuschlagsfrist für alle Bieter der engeren Wahl unter Berücksichtigung der voraussicht-

lichen Verfahrensdauer (in der Regel ca. 14 Wochen).

(10) Über das gesamte Vergabeverfahren ist gemäß § 30 VOB/A ein Vergabevermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

(11) Nach den Erfordernissen des Einzelfalls sind Aufbau und Inhalt des Vergabevermerks wie folgt zu fertigen:

1. Bis zur Bekanntmachung:

– Name, Anschrift des Auftraggebers, – Bezeichnung der Baumaßnahme (bauliche Anlage), – Bezeichnung der zu vergebenden Bauleistung, – Aussagen zu den Grundsätzen der Ausschreibung gemäß § 16 VOB/A, – Aussagen, dass die haushalts- und baurechtlichen Voraussetzungen vorliegen, – geschätzter Gesamtauftragswert der baulichen Anlage bei Einleitung des ersten Vergabeverfahrens, – geschätzter Auftragswert der zu vergebenden Leistung bzw. der einzelnen Lose, – Aussagen, ob § 1 a Nr. 1 (2) und Nr. 2 VOB/A zu beachten sind, – Auswahl des Vergabeverfahrens; Begründung bei Abweichen vom Offenen Verfahren bzw. von der Öffentlichen Ausschreibung, erforderlichenfalls auch Begründung für nicht durchgeführte Teilnahmewett- bewerbe, – Begründung für das Abweichen von der Fachlosvergabe. Bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten zusätzlich Begründung, ob mittelständische Interessen gemäß § 97 (3) GWB angemessen berücksichtigt sind,

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.0 AllgemeinesNr. (11)

Stand: 02/01 2.0 – Seite 3

– Angabe des zeitlichen Rahmens des Vergabeverfahrens, insbesondere über das Absendedatum derVorinformation, der Bekanntmachung, die Anforderungsfrist, den Teilnahmeantrag, die Bewerbungsfrist,die Angebotsfrist, Datum der Angebotseröffnung, Zuschlags- und Bindefrist,

– ein zulässiges Abweichen von den Vorgaben der VOB/A hinsichtlich der Fristen ist zu begründen,– Angaben zum Vertragsinhalt, z. B.:

• Ausführungsfristen,• Preisvorbehalte mit Begründung für Notwendigkeit,• Vertragsstrafen mit Begründung für Notwendigkeit,• Abweichende Sicherheitsleistungen mit Begründung für Notwendigkeit,• Wahlpositionen mit Begründung für Notwendigkeit,• Pauschalvereinbarungen mit Begründung für Notwendigkeit,• Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm mit Begründung für Notwendigkeit,• Begründung für die Wahl bestimmter Erzeugnisse oder Verfahren,

– Angaben zu Nebenangeboten; Begründung der Notwendigkeit für Ausschluss/Eingrenzung,– Angaben zu Wertungskriterien; Begründung für ein Abweichen von den Vorgaben,– Angaben zu den Selbstkosten der Vergabeunterlagen und den Kosten für die postalische Versendung;

Begründung für ein Abweichen von den Vorgaben,– Angabe, wann und wo die Bekanntmachung der Baumaßnahme veröffentlicht werden soll.

2. Bis zur Öffnung der Angebote:

Besonderheiten bei Öffentlicher Ausschreibung/Offenem Verfahren:– Name und Anschrift der Bewerber,– Absendedatum der Angebotsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen (Anforderungsliste mit Absende-

datum),– Gründe für den Ausschluss von Bewerbern (Gesonderte Liste mit Namen und Anschrift),

Besonderheiten bei Beschränkter Ausschreibung/Nichtoffenem Verfahren und Freihändiger Verga-be/Verhandlungsverfahren:– Name und Anschrift der Bewerber,– Auswahl der Bewerber (Begründung; Festlegung durch wen),– Gründe für ein Abweichen von § 8 Nr. 2 (2) bzw. § 8a Nr. 2 VOB/A,– Absendedatum der Angebots- und zusätzlichen Unterlagen.

Für alle Vergabeverfahren:– Angaben zur erfolgten Bekanntmachung (wann, wo),– Anfragen/Hinweise von Bewerbern zu den Vergabeunterlagen (Behandlung der Anfragen/Hinweise,

Konsequenzen, Information aller Bewerber),– Angaben über Bewerber, die Einsicht in die nicht mitversandten Unterlagen genommen haben (Name

des Bewerbers, Datum, Uhrzeit, Auskunft erteilende Person),– Angaben zu Nachprüfungsverfahren,– Angaben zu Anlagen des Vergabevermerks.

3. Bis zur Auftragserteilung:

– Eröffnung der Angebote,• Niederschrift der Angebotseröffnung,• Erste Durchsicht,

– formale Prüfung der Angebote,– rechnerische Prüfung der Hauptangebote und Nebenangebote,– Feststellungen, Konsequenzen aus der formalen und rechnerischen Prüfung,– Prüfung und Wertung der Qualifikation der Bieter (Feststellungen, Konsequenzen),– Information der ausgeschlossenen Bieter bzw. der nicht in die engere Wahl kommenden Bieter,– Prüfung und Wertung der Angebote der engeren Wahl,

• Feststellungen aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Prüfung,• Feststellungen aufgrund der Aufklärung des Angebotsinhalts,• Ergebnisse der Prüfung und Wertung von Wahlpositionen, Nachlässen, Preisvorbehalten, Angebote

gemäß § 21 Nr. 2 VOB/A,

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.0 AllgemeinesNr. (11)

Stand: 02/01 2.0 – Seite 4

– Ergebnisse der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,• Feststellen der formalen Voraussetzungen,• Aufzeigen von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung,• Begründung der Vor- und Nachteile,• Feststellungen aus der Aufklärung des Angebotsinhalts,• Feststellen der Gleichwertigkeit bzw. der Brauchbarkeit,• Preisvorteil,

– Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise,– Ergebnisse der Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation,– Ermittlung der Wertungssummen,– Bevorzugteneigenschaften,– Ergebnis der Angebotswertung und Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots (Vergabevorschlag),– Ermittlung der Auftragssumme,– Gründe für die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist,– Ergebnis der Verhandlung mit den Bietern über die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist,– ggf. Angaben zu Nachprüfungsverfahren,– Zustimmung/Beteiligungen vorgesetzter Stellen,– Haushaltsmäßige bzw. rechtliche Voraussetzungen für die vorgesehene Vergabe,– Zustimmung des BMVBW, Vergabeentscheid,– Information der Bieter bei EG-Vergaben,

• Absendetag der Information,• Frühester Termin für Zuschlagserteilung (Nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Ab-

sendung)– ggf. Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens,– ggf. Angaben zur Aufhebung der Ausschreibung bzw. Beendigung des Vergabeverfahrens,– Angaben zu den Anlagen des Vergabevermerks (Ergänzung der bisherigen Anlagen), z. B. Niederschrift

über die Angebotseröffnung, Bieterliste, Preisspiegel, Zusammenstellung der Nebenangebote, Vermer-ke/Schreiben über Aufklärungsgespräche.

4. Nach Auftragserteilung bzw. Aufhebung/Beendigung des Vergabeverfahrens:

– Zuschlagserteilung• mündlich (Datum, Namen),• schriftlich (Datum, Aktenzeichen),

– Absageschreiben,– Informationspflicht des Auftraggebers (§ 27, § 27a VOB/A),– Vergabebericht (BMVBW),– Vergabemeldung (MELVER),– Mitteilung an EG-Amtsblatt,– nach Aufhebung/Beendigung des Vergabeverfahrens

• Benachrichtigung der Bieter (§ 26, § 26a VOB/A),• Mitteilung an EG-Amtsblatt (§ 26a Nr. 3 VOB/A),

– Sonstiges (Besondere Vorkommnisse, z. B. Einschaltung des Kartellamtes, der Staatsanwaltschaft, derArbeitsverwaltung),

– Angaben zu den Anlagen des Vergabevermerkes (ggf. Ergänzungen aufführen).

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Nr. (1) – (5)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 1

2.1 Bekanntmachungen

Vergaben von Bauleistungen ab den EG-Schwellenwerten

(1) Bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten ist immer eine Vorinformation zu veröffentlichen. Dabei ge-nügt es, in die Vorinformation nur die Informationen aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Absendung ver-fügbar sind.

(2) Bekanntmachungen von Vorinformationen, Offenen und Nichtoffenen Verfahren sowie Verhandlungsver-fahren sind auf der Homepage des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaf-ten in Luxemburg online unter www.simap.eu.int unter der Rubrik „Auftraggeber-Seite“ zu veröffentlichen. Bei Nutzung der Online-Formulare ist eine vorherige Anmeldung und Registrierung erforderlich.

(3) Ist eine Online-Bearbeitung nicht möglich, sind die o. g. Bekanntmachungen im Amtsblatt der EG (An-schrift: Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG, Postfach 10 03, L-2985 Luxemburg 1, Telefax: 00352-292942670, E-Mail [email protected]) zu veröffentlichen. Hierfür sind folgende Vordrucke zu ver-wenden: - Vordruck HVA B-StB-Anschreiben EG-Ausschreibung „EG-Ausschreibung“, - Vordruck VOB/A Anhang I Vorinformationsverfahren „Vorinformation“, - Vordruck VOB/A Anhang II Vergabebekanntmachung „Vergabebekanntmachung“.

(4) Die Vordrucke sind entsprechend den Mustern 2.1 – 1 Anschreiben EG-Ausschreibung, 2.1 – 2 Vorinfor-mation und 2.1 – 3 Vergabebekanntmachung auszufüllen. Die in den Mustern mit # gekennzeichneten Texte sind Standardtexte. Beim Ausfüllen der Vordrucke ist folgendes zu beachten: - Die Abschnitte und Abschnittsnummerierung auf den Vordrucken müssen eingehalten werden; es darf

nichts hinzugefügt oder gelöscht werden. - Es müssen alle Felder ausgefüllt werden, mit Ausnahme der mit einem „* “ gekennzeichneten. Diese

Felder sind für die Veröffentlichung nicht unbedingt erforderlich. - Felder mit der Anmerkung „falls anwendbar“ müssen ausgefüllt werden, wenn die Angabe verfügbar und

relevant ist. Weiterhin ist zu beachten: Vordruck VOB/A Anhang I Vorinformationsverfahren „Vorinformation“: - Unter Abschnitt II „Auftragsgegenstand“ ist nur die Seite „Bauaufträge“ auszufüllen. Vordruck VOB/A Anhang II Vergabebekanntmachung „Vergabebekanntmachung“: - In II.1.9) „Aufteilung in Lose“ ist „Ja“ nur dann anzukreuzen, wenn eine getrennte Vergabe einzelner

Lose an verschiedene Bieter vorbehalten wird. Nur dann ist auch Anhang B „Information über Lose“ auszufüllen.

- In III.2.1.1) ist bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Öffentlicher Vergabebekannt-machung die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung) und dem Bundeszentralregister (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) zu verlangen (siehe Abschnitt 1.1 „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ Nr. (6)).

- In IV.2) „Zuschlagskriterien“ sollte als Regelfall das Unterfeld B2 „Benennung der Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen“ angekreuzt werden.

- In IV.3.3) sind Datum und Uhrzeit des Eröffnungstermins einzutragen. - In VI.4) ist in allen Fällen die Nachprüfungsstelle und die Nachprüfungsbehörde anzugeben.

(5) Bekanntmachungen von Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren sind nach Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG mit identischem Inhalt stets auch im Inland im „Bundesausschreibungsblatt“ (siehe Nr. (7)) zu veröffentlichen (§ 17a Nr. 2 Abs. 5 VOB/A). Hierfür sind folgende Vordrucke zu verwenden: - Vordruck HVA B-StB-Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland „Vergabebekanntmachung Inland“

(siehe Muster 2.1 – 4), - Vordruck HVA B-StB-EG-Vergabebekanntmachung Inland „EG-Vergabebekanntmachung Inland“ (siehe

Muster 2.1 – 5).

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Nr. (6) – (9)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 2

Vergaben von Baukonzessionen ab den EG-Schwellenwerten

(6) Die Vergabebekanntmachung einer Öffentlichen Baukonzession erfolgt mit dem entsprechenden Online-Formular wie in Nr. (2) oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EG (Anschrift siehe Nr. (3)) unter Ver-wendung folgender Vordrucke: - Vordruck HVA B-StB-Anschreiben EG-Ausschreibung „EG-Ausschreibung“, - Vordruck VOB/A Anhang IV Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession „Vergabebekanntma-

chung öffentliche Baukonzession“.

Nach Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG ist diese mit identischem Inhalt stets auch im Inland im „Bundesausschreibungsblatt“ zu veröffentlichen. Hierfür sind fol-gende Vordrucke zu verwenden: - Vordruck HVA B-StB-Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland „Vergabebekanntmachung Inland“

(siehe Muster 2.1 – 4), - Vordruck VOB/A Anhang IV Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession „Vergabebekanntma-

chung öffentliche Baukonzession“.

Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte

(7) Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe von Beschränkten Ausschreibungen sind öf-fentlich bekannt zu geben. Beträgt der Wert der zu vergebenden Bauleistung mehr als 1 Mio. EUR, ist für Bundesmaßnahmen die Bekanntmachung im „Bundesausschreibungsblatt“ (Anschrift: Verlag Bundesaus-schreibungsblatt, Postfach 20 01 80, 40099 Düsseldorf, Telefax: 0211-381 607) zu veröffentlichen.

(8) Für die Bekanntmachung von Öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind folgende Vordrucke zu verwenden: - Vordruck HVA B-StB-Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland „Vergabebekanntmachung Inland“, - Vordruck HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung „Vergabebekanntmachung

Öffentliche Ausschreibung“, - Vordruck HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung „Vergabebekanntmachung

Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb“.

(9) Die Vordrucke sind entsprechend den Mustern 2.1 – 4 Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland, 2.1 – 6 Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung und 2.1 – 7 Vergabebekanntmachung Be-schränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb auszufüllen. Die in den Mustern mit #gekennzeichneten Texte sind Standardtexte.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 3

Muster 2.1 – 1 Anschreiben EG-Ausschreibung

HVA B-StB-Anschreiben EG-Ausschreibung (12/02)

Baudienststelle

Straßenbauamt A-Stadt A-Stadt, den 12.01.2003Bergstraße 3 (Ort) (Datum)

47111 A-Stadt Az./Nr.: 073/03

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier

L – 2985 Luxemburg

EG-Ausschreibung

Bezeichnung der Bauleistung:

B 195, Oberbauarbeiten bei C-Stadt

Anlage: Vorinformation*)

Vergabebekanntmachung*)

Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession*)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, beigefügten Text in der nächsten Ausgabe des Supplements zum Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

Ansprechpartner für Rückfragen ist: Herr Rolf Meyer im Straßenbauamt A-Stadt. Tel.: 0049 2431 721,

Fax: 0049 2431 727 .

Ich bitte um Übersendung eines Nachweises für die Veröffentlichung an die oben stehende Anschrift.

Mit freundlichen Grüßen

Groß, BD (Unterschrift)

*)Zutreffendes ankreuzen

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 4

Muster 2.1 – 2 (Seite 1)Vorinformation

VOB/A Anhang I Vorinformationsverfahren

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxembourg Telefax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670E-mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VORINFORMATION

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA X

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name: Straßenbauamt A-Stadt Zu Hdn. von Herr Rolf Meyer

Anschrift Bergstraße 3

PostleitzahlD 47 111

Stadt/OrtA-Stadt

LandDeutschland

Telefon0049 2431 721

Fax0049 2431 727

Elektronische Post (e-mail) [email protected]

Internet-Adresse (URL) www.sba.a-stadt.de

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH:

Siehe I.1 X Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS *

Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene X Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE 1/8

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 5

Muster 2.1 – 2 (Seite 2)Vorinformation

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND BAUAUFTRÄGE XII.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER *

Oberbauarbeiten auf der B 195 bei C-Stadt ____________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

II.2) ORT DER AUSFÜHRUNG:

B 195 bei C-Stadt _________________________________________________________________________________

NUTS code *_____________________________

II.3) NOMENKLATUREN

II.3.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

II.3.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE): _________________________________________________________

II.4) ART UND UMFANG DER BAUARBEITEN: Oberbauarbeiten. Wesentliche Leistungen: 40.000 m³ Frostschutzschicht, _____

60.000 m² bit. Tragschicht, 58.000 m² Binderschicht, 55.000 m² Asphaltbeton _______________________________

________________________________________________________________________________________________

II.5) VORAUSSICHTLICHER KOSTENRAHMEN (ohne MwSt) DER GEPLANTEN BAUARBEITEN (falls bekannt):

zwischen 1,100 Mio ________________ und 1,200 Mio______________________ Währung :Euro_______________

II.6) VORAUSSICHTLICHER BEGINN (falls bekannt)

des Verfahrens ��/08/2003 (TT/MM/JJJJ)

der Bauarbeiten ��/05/2004 (TT/MM/JJJJ)

II.7) VORAUSSICHTLICHER ABSCHLUSS DER BAUARBEITEN (falls bekannt)

��/12/2004 (TT/MM/JJJJ)

II.8) WESENTLICHE FINANZIERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (falls bekannt) ______________________________________

Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB 2002 #

_____________________________

________________________________________________________________________________________________

II.9) ANDERE INFORMATIONEN (falls anwendbar) insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

Vergabekammer:#

Vergabekammer des Landes XYZ beim RP X-Stadt, Ringstraße 11, 45 012 X-Stadt __________

Vergabeprüfstelle: #

_______________________________________________________________________________

Nachprüfungsstelle: #

Landesamt für Straßenbau, Königstr. 12, 12345 Z-Stadt _____________________________

(Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE 2/8

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 6

Muster 2.1 – 2 (Seite 3)Vorinformation

ABSCHNITT II : AUFTRAGSGEGENSTAND LIEFERAUFTRÄGE �DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE �

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER * ...................................................................................................................

________________________________________________________________________________________________

II.2) NOMENKLATUREN

II.2.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

II.2.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/CPC) ______________________________________________________

II.2.3) Dienstleistungskategorie ��

II.3) ART UND MENGE ODER WERT DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN IN JEDER DER DIENSTLEISTUNGSKATEGORIEN

________________________________________________________________________________________________

II.4) VORAUSSICHTLICHER BEGINN DES VERFAHRENS (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.5) ANDERE INFORMATIONEN (wenn anwendbar) insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER * ...................................................................................................................

________________________________________________________________________________________________

II.2) NOMENKLATUREN

II.2.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�

ErgänzendeGegenstände

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

II.2.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/CPC) ______________________________________________________

II.2.3) Dienstleistungskategorie ��

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE 3/8

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Muster 2.1 – 2 (Seite 4)Vorinformation

II.3) ART UND MENGE ODER WERT DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN IN JEDER DER DIENSTLEISTUNGSKATEGORIEN

________________________________________________________________________________________________

II.4) VORAUSSICHTLICHER BEGINN DES VERFAHRENS (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.5) ANDERE INFORMATIONEN (wenn anwendbar)

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

(Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

.......................................... (Dieser Vordruck kann bei Bedarf in beliebiger Anzahl verwendet werden)...........................................

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE 4/8

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Muster 2.1 – 2 (Seite 5)Vorinformation

ABSCHNITT IV: VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.1) AKTENZEICHEN BEIM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER * ___________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE VORINFORMATION FREIWILLIG?

NEIN X JA �

VI.2) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER EU-STRUKTURFONDS

FINANZIERT WIRD? *

NEIN X JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben / Programm und einen sachdienlichen Bezug an _____________________________

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

VI.3) DATUM DER VERSENDUNG DER VORINFORMATION: ��/01/2003 (TT/MM/JJJJ)

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE 5/8

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Muster 2.1 – 2 (Seite 6)Vorinformation

ANHANG A

1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE 6/8

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Muster 2.1 – 2 (Seite 7)Vorinformation

ANHANG B VORINFORMATION – INFORMATION ÜBER LOSE

LOS Nr. �� .......................................................................................................................................................................................

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�

ErgänzendeGegenstände

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE/CPA/CPC): __________________________________________________

2) Art und Umfang: ____________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

3) Voraussichtliche Kosten (ohne MwSt): ______________________________Währung: ___________________________

4) Voraussichtlicher Beginn (falls bekannt):

des Verfahrens: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Ausführung/der Lieferung: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

5) Datum der Fertigstellung (falls bekannt): ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

LOS Nr. ��.........................................................................................................................................................................................

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�

ErgänzendeGegenstände

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE/CPA/CPC): __________________________________________________

2) Art und Umfang: ____________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

3) Voraussichtliche Kosten (ohne MwSt): ______________________________Währung: ___________________________

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE 7/8

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 11

Muster 2.1 – 2 (Seite 8)Vorinformation

4) Voraussichtlicher Beginn (falls bekannt):

des Verfahrens: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Ausführung/der Lieferung: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

5) Datum der Fertigstellung (falls bekannt): ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

(Dieser Vordruck kann bei Bedarf in beliebiger Anzahl verwendet werden)

Standardformular 2 – DE 8/8

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 12

Muster 2.1 – 3 (Seite 1) Vergabebekanntmachung (Offenes Verfahren)

VOB/A Anhang II Vergabebekanntmachung

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxembourg Telefax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VERGABEBEKANNTMACHUNG

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA X

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name: Straßenbauamt A-Stadt Zu Hdn. von Herr Rolf Meyer

Anschrift Bergstraße 3

PostleitzahlD - 47111

Stadt/OrtA-Stadt

LandDeutschland

Telefon0049 2431 721

Fax0049 2431 727

Elektronische Post (E-Mail) [email protected]

Internet-Adresse (URL) www.sba.a-stadt.de

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH:

Siehe I.1 X Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) UNTERLAGEN SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH:

Siehe I.1 X Falls nicht, siehe Anhang A

I.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN:

Siehe I.1 X Falls nicht, siehe Anhang A

I.5) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS *

Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene X Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 1 - DE 1/9

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 13

Muster 2.1 – 3 (Seite 2) Vergabebekanntmachung (Offenes Verfahren)

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND

II.1) BESCHREIBUNG

II.1.1) Art des Bauauftrags (bei Bauaufträgen)

Ausführung X Planung und Ausführung � die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig �

mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen

II.1.2) Art des Lieferauftrags (bei Lieferaufträgen)

Kauf � Miete � Leasing � Ratenkauf � Andere �

II.1.3) Art des Dienstleistungsauftrags (bei Dienstleistungsaufträgen)

Dienstleistungskategorie ��

II.1.4) Rahmenvertrag? * NEIN X JA �

II.1.5) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber *

Deckenerneuerung B 195 von Km 7,8 bis 17,4__________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________

II.1.6) Beschreibung/Gegenstand des Auftrags

Oberbauarbeiten an der B 195 bei C-Stadt______________________________________________________________

______________________________________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________________________________

II.1.7) Ort der Ausführung, der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung

B 195 bei C-Stadt_____________________________________________________________________________________

NUTS code * ______________________________________________

II.1.8) Nomenklaturen

II.1.8.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�

ErgänzendeGegenstände

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

II.1.8.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) ______________________________________________________

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 1 – DE

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 14

Muster 2.1 – 3 (Seite 3) Vergabebekanntmachung (Offenes Verfahren)

II.1.9) Aufteilung in Lose (Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

NEIN X JA �

Angebote sind möglich für: ein Los � mehrere Lose � alle Lose �

II.1.10) Werden Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt (wo anwendbar)

NEIN � JA X

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang (einschließlich aller Lose und Optionen, wenn anwendbar)

Wesentliche Leistungen: 40.000 m3 Frostschutzschicht, 60.000 m2 bit. Tragschicht, 58.000 m2 Binderschicht,

55.000 m2 Asphaltbeton______________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

II.2.2) Optionen (falls anwendbar). Beschreibung und Angabe des Zeitpunktes, zu dem sie wahrgenommen werden können (falls möglich)

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

II.3) AUFTRAGSDAUER BZW. FRISTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGS

Entweder: Monate �� und/oder Tage ��� (ab Auftragserteilung)

Oder: Beginn ��/08/2003 und/oder Ende ��/12/2003 (TT/MM/JJJJ)

ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

III.1) BEDINGUNGEN FÛR DEN AUFTRAG

III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten (wenn anwendbar) _______________________________________________

Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme#

Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 2 v. H. der Abrechnungssumme#

_______________________

III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Verweisung auf die maßgeblichen Vorschriften (wenn

anwendbar)

Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB #

______________________________

__________________________________________________________________________________________________

III.1.3) Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft von Bauunternehmern, Lieferanten und Dienstleistern, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss (wenn anwendbar)

Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter #

________________

__________________________________________________________________________________________________

III.2) BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME

III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers / des Lieferanten / des Dienstleisters sowie Angaben und Formalitäten, diezur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

Standardformular 1 – DE

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 15

Muster 2.1 – 3 (Seite 4) Vergabebekanntmachung (Offenes Verfahren)

III.2.1.1) Rechtslage - Geforderte Nachweise

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

III.2.1.3) Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

III.3) BEDINGUNGEN BETREFFEND DEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAG

III.3.1) Ist die Dienstleistungserbringung einem besonderen Berufsstand vorbehalten?

NEIN � JA �

Wenn ja, Bezugnahme auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ________________________

__________________________________________________________________________________________________

III.3.2) Müssen juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der für die Ausführung der Dienstleistung verantwortlichen Personen angeben?

NEIN � JA �

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) VERFAHRENSART

Offenes Verfahren X

Nichtoffenes Verfahren � Beschleunigtes Nichtoffenes Verfahren �

Verhandlungsverfahren � Beschleunigtes Verhandlungsverfahren �

IV.1.1) Sind bereits Bewerber ausgewählt worden? (nur Verhandlungsverfahren)

NEIN � JA �

Wenn ja, sind weitere Angaben unter Abschnitt VI „Andere Informationen“ zu machen

IV.1.2) Gründe für die Wahl des beschleunigten Verfahrens (wenn anwendbar)

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

IV.1.3) Frühere Bekanntmachungen desselben Auftrags (wenn anwendbar)

IV.1.3.1) Vorinformation zu demselben Auftrag (wenn anwendbar)

Bekanntmachungsnummer im ABl.- Inhaltsverzeichnis:

1234/S 123-1234567 vom 01/08/2002 (TT/MM/JJJJ)

Standardformular 1 – DE

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 16

Muster 2.1 – 3 (Seite 5) Vergabebekanntmachung (Offenes Verfahren)

IV.1.3.2) Andere frühere Bekanntmachungen

Bekanntmachungsnummer im ABl.- Inhaltsverzeichnis:

����/S ���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

IV.1.4) Zahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen (wenn anwendbar)

Genaue Zahl �� bzw. Mindestens �� / Höchstens ��

IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN

A) Der niedrigste Preis �

oder

B) Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich: X B1) aufgrund der nachstehenden Kriterien (möglichst in der Reihenfolge ihrer Priorität) �

1 _______________________ 4 ______________________ 7 _______________________

2 _______________________ 5 ______________________ 8 _______________________

3 _______________________ 6 ______________________ 9 _______________________

In der Reihenfolge ihrer Priorität : NEIN � JA �

oder:

B2) aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien X#

IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN

IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber * _________________________________________________________

___________________________________________________________________________________________________

IV.3.2) Bedingungen für Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen

Erhältlich bis ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

Kosten (wenn anwendbar) :______50.--____________________ Währung :_______Euro#

________________

Zahlungsbedingungen und –weise :Einzuzahlen bei der Regierungshauptkasse A-Stadt (Kto. Nr.: 135 35, BLZ:

123 456 78 mit dem Vermerk „B 195, Deckenerneuerung bei C-Stadt“. Der Einzahlungsbeleg ist der Anforderung

beizufügen.______________________________________________________________________________

Hinweis: Das Entgelt wird nicht erstattet. Die Vergabeunterlagen werden erst nach Eingang des Nachweises der

Einzahlung versandt. #

IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge (nach der Verfahrensart: Offene Verfahren oder Nichtoffene und Verhandlungsverfahren)

03/03/2003 (TT/MM/JJJJ) oder ��� Tage nach Versendung der Bekanntmachung Uhrzeit (wenn anwendbar) :_________11.00 Uhr ______________

IV.3.4) Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an ausgewählte Bewerber (Nichtoffene und Verhandlungsverfahren)

Voraussichtlicher Zeitpunkt ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 1 – DE

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 17

Muster 2.1 – 3 (Seite 6) Vergabebekanntmachung (Offenes Verfahren)

IV.3.5) Sprache oder Sprachen, die für die Angebotslegung oder Teilnahmeanträge verwendet werden können

ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV andere – Drittstaat

� � X # � � � � � � � � ___________________

IV.3.6) Bindefrist des Angebots (bei offenen Verfahren)

Bis 05/05/2003 (TT/MM/JJJJ) oder �� Monate und/oder ��� Tage ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote

IV.3.7) Bedingungen für die Öffnung der Angebote

IV 3.7.1) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen (falls anwendbar)

__________________________________________________________________________________________________

Bieter und ihre Bevollmächtigten #

_________________________________________________________________

IV.3.7.2) Zeitpunkt und Ort

Datum 03/03/2003TT/MM/JJJJ) Uhrzeit :____________11.00 Uhr ______________________________ Ort :________________Straßenbauamt A-Stadt _________________________________________________

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG?

NEIN X JA �

VI.2) GEBEN SIE AN, OB DIESER AUFTRAG REGELMÄßIG WIEDERKEHRT UND WANN VORAUSSICHTLICH ANDERE BEKANNTMACHUNGEN VERÖFFENTLICHT WERDEN (falls anwendbar)

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

VI.3) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD ? *

NEIN X JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an _________________________

__________________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________

VI.4) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar)

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

Vergabekammer: #

Vergabekammer des Landes XYZ beim RP X-Stadt, Ringstraße 11, 45 012 X-Stadt __

Vergabeprüfstelle:#

________________________________________________________________________________

Nachprüfungsstelle: #

Landesamt für Straßenbau, Königstr. 12, 12345 Z-Stadt__________________________

VI.5) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG: 13/01/2003 (TT/MM/JJJJ)

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 1 – DE

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 18

Muster 2.1 – 3 (Seite 7) Vergabebekanntmachung (Offenes Verfahren)

ANHANG A

1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.3) UNTERLAGEN ZU DER VORLIEGENDEN BEKANNTMACHUNG SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

1.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

Page 103: HVAB-StB Stand Dezember 2002 - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/2-03/HVA-B-StB-Nur-Lese-Version.pdf · Druckstück sowie die CD-ROM der 2. HVA B-StB-Fortschreibung

HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 19

Muster 2.1 – 3 (Seite 8) Vergabebekanntmachung (Offenes Verfahren)

ANHANG B : INFORMATION ÜBER LOSE LOS Nr. �� ..........................................................................................................................................................................................

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�

ErgänzendeGegenstände

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) ______________________________________________

_______________________________________________________________________________________________________

2) Kurze Beschreibung _____________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________________________________

3) Umfang bzw. Menge _____________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________________________________

4) Unterschiedlicher Ausführungsbeginn/Zeitpunkt der Lieferung (falls anwendbar)

Ausführungsbeginn ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

und/oder Zeitpunkt der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

LOS Nr. �� ..................................................................................................................................................................................................

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�

ErgänzendeGegenstände

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

��.��.��.��-�

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����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) ______________________________________________

_____________________________________________________________________________________________

2) Kurze Beschreibung _____________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________________

3) Umfang bzw. Menge ______________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________________

4) Unterschiedlicher Ausführungsbeginn/Zeitpunkt der Lieferung (falls anwendbar)

Ausführungsbeginn ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

und/oder Zeitpunkt der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

…………………………………………..(Verwenden Sie bei Bedarf zusätzliche Blätter) …………………………………………………… * Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 4

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 20

Muster 2.1 – 4 Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland

HVA B-StB-Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland (12/02)

Baudienststelle

Straßenbauamt A-Stadt A-Stadt, den 12.01.2003Bergstraße 3 (Ort) (Datum)

47111 A-Stadt Az./Nr.: 077/03

VerlagBundesausschreibungsblatt Postfach 20 01 80

40 099 Düsseldorf

Vergabebekanntmachung Inland

Bezeichnung der Bauleistung:

B 195, Oberbauarbeiten bei C-Stadt

Anlage: EG-Vergabebekanntmachung Inland*)

VOB/A Anhang IV Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession*)

Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung*)

Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem

Teilnahmewettbewerb*)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, beigefügten Bekanntmachungstext zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veröffentlichen.

Ansprechpartner für Rückfragen ist: Herr Rolf Meyer im Straßenbauamt A-Stadt, Tel.: 0049/2431/721,

Fax: 0049/2431/727

Ich bitte um Übersendung des Anzeigenausschnittes mit dem Datum der Veröffentlichung sowie der

Rechnung an die oben stehende Anschrift.

Mit freundlichen Grüßen

Groß, BD (Unterschrift)

*)Zutreffendes ankreuzen

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 5

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 21

Muster 2.1 – 5 (Seite 1) EG-Vergabebekanntmachung Inland

HVA-B-StB-EG-Vergabebekanntmachung Inland I (12/02)

EG-Vergabebekanntmachung

Inland

A. Gliederung und Erläuterung

(Der unter A angegebene Text Buchstabe I.1) bis VI.4) dient nur zur Erläuterung; er ist aus drucktechnischen Gründen in der Bekanntmachung nicht zu wiederholen)

B. Bekanntmachungstext

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Anschrift des Öffentlichen Auftraggebers

(Vergabestelle) (Name, Straße, Postleitzahl, Ort, Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Adresse (URL)):

I.1) Straßenbauamt A-Stadt Zu Hdn. von Herrn Rolf Meyer Bergstr. 3 D-47111 A-Stadt Deutschland Tel.: 0049 2431 721, Fax: 0049 2431 727 E-Mail: [email protected]

URL: www.sba.a-stadt.de

I.2) – I.4) Anschrift für nähere Auskünfte, für Anforderung von Unterlagen, für Angebotsabgabe:

I.2) – I.4) siehe I.1

Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1) Art des Bauauftrags: II.1.1) Ausführung

II.1.5) – II.1.6) Bezeichnung und Beschreibung des Auftrags, Gegenstand des Auftrags:

II.1.5) – II.1.6) Deckenerneuerung B 195 von Km 7,8 bis 17,4 Oberbauarbeiten an der B195 bei C-Stadt.

II.1.7) Ort der Ausführung: II.1.7) B 195 bei C-Stadt

II.1.9) Aufteilung in Lose: Angebote sind möglich für:

II.1.9) nein

II.1.10) Werden Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt:

II.1.10) ja

II.2.1) Menge oder Umfang der Leistungen: II.2.1) Wesentliche Leistungen: 40.000 m³ Frostschutzschich 60.000 m² bit. Tragschicht, 58.000 m² Binderschicht, 55.000 m² Asphaltbeton

II.3) Auftragsdauer bzw. Fristen für die Durchführung des Auftrags:

II.3) Beginn: August 2003, Ende: Dezember 2003

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle u. technische Informationen III.1.1) Geforderte Sicherheiten: III.1.1) Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v.H.

der Auftragssumme, Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 2 v.H. der Abrechnungssumme#

III.1.2) Wesentliche Zahlungsbedingungen: III.1.2) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB#

III.1.3) Rechtsform von Bietergemeinschaften an die der Auftrag vergeben wird:

III.1.3) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemein- schaft mit bevollmächtigtem Vertreter#

# Standardtext

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 5

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 22

Muster 2.1 – 5 (Seite 2) EG-Vergabebekanntmachung Inland

HVA-B-StB-EG-Vergabebekanntmachung Inland II (12/02)

A. Gliederung und Erläuterung B. Bekanntmachungstext

III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt:

III.2.1.1) Rechtslage – Geforderte Nachweise: III.2.1.1) –

III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit – Geforderte Nachweise:

III.2.1.2) –

III.2.1.3) Technische Leistungsfähigkeit – Geforderte Nachweise: II.2.1.3) –

Abschnitt IV: Verfahren IV.1) Verfahrensart: IV.1) Offenes Verfahren

IV.2) Zuschlagskriterien: IV.2) Das wirtschaftlich günstigste Angebot auf Grund der Unterlagen genannten Kriterien.#

IV.3.2) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen ( Erhältlich bis, Kosten in Euro, Zahlungsbedingungen und –weise)

IV.3.2) 50 EUR einzuzahlen bei der Regierungshauptkasse A-Stadt (Kto. Nr.: 135 35, BLZ: 123 456 78) mit dem Vermerk „B 195, Deckenerneuerung bei C-Stadt“. Der Ein- zahlungsbeleg ist der Anforderung beizufügen. Das Entgelt wird nicht erstattet. Die Vergabeunterlagen werden erst nach Eingang des Nachweises der Einzahlung versandt. #

IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teil- nahmeanträge:

IV.3.3) 03. März 2003, 11 Uhr

IV 3.5) Sprache: IV.3.5) Deutsch#

IV.3.6) Bindefrist des Angebots bis: IV.3.6) 05. Mai 2003

IV.3.7.1) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen:

IV.3.7.1) Bieter und ihre Bevollmächtigten#

IV.3.7.2) Zeitpunkt und Ort der Angebotseröffnung (Datum, Uhrzeit, Ort):

IV.3.7.2) 03. März 2003, 11 Uhr im Straßenbauamt A-Stadt

Abschnitt VI: Andere Informationen VI.4) Ergänzende Informationen: Nachprüfung behaupteter Verstöße: Vergabekammer (§ 104 GWB):

Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB):

Nachprüfungsstelle:

VI.4)

Vergabekammer: Vergabekammer des Landes XYZ beim RP X-Stadt, Ringstraße 11, 45 012 X-Stadt Vergabeprüfstelle: entfällt

Nachprüfungsstelle: Landesamt für Straßenbau, Königstraße 12, 12 345 Z-Stadt

# Standardtext

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 6

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 23

Muster 2.1 – 6 (Seite 1) Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung

HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung 1 (12/02)

Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung

A. Gliederung und Erläuterung

(Der unter A angegebene Text Buchstabe a) bis v) dient nur zur Erläuterung; er ist aus drucktechnischen Gründen in der Bekanntmachung nicht zu wiederholen)

a) Name, Anschrift, Telefon-. Telegrafen, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):

b) Gewähltes Vergabeverfahren:

c) Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist:

d) Ort der Ausführung :

e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage:

f) Falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Mög- lichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzu- reichen:

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrages, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden:

h) Etwaige Frist für die Ausführung:

i) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert und eingesehen werden können; falls die Unterlagen auch digital eingesehen und angefordert werden können, ist dies anzugeben:

j) Gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser Unterlagen:

k) Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote:

l) Anschrift, an die die Angebote schriftlich auf direktem Weg oder per Post zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote digital zu richten sind:

B. Bekanntmachungstext

a) Straßenbauamt A-Stadt Bergstraße 3 47111 A-Stadt Telefon-Nr.: 02431/721 Telefax-Nr.: 02431/727

b) Öffentliche Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertrags- ordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)#

c) Deckenerneuerung B 199 bei A-Dorf

d) B 199 bei A-Stadt

e) 20.000m2 Deckschicht fräsen, 20.000m2 Asphaltbeton 0/11

f) Entfällt

g) Entfällt

h) 50 Werktage ab Auftragserteilung

i) Die Verdingungsunterlagen können beim Straßenbauamt A-Stadt (Anschrift siehe unter a)) eingesehen und angefordert werden

j) Ein Entgelt von 30 € ist einzuzahlen bei der Regierungshaupt- kasse A-Stadt Konto-Nr. 135 35 ( BLZ 200 100 20) mit dem Vermerk „B 199 Deckenerneuerung bei A-Stadt“. (Das Entgelt wird nicht erstattet. Die Vergabeunterlagen werden erst nach Eingang des Nachweises der Einzahlung versandt).#

k) Die Angebote können bis zum 30. März 2002, 11.00 Uhr eingereicht werden.

l) Straßenbauamt A-Stadt (Anschrift siehe unter a))

#Standardtext

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 6

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 24

Muster 2.1 – 6 (Seite 2) Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung

HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung 2 (12/02)

A. Gliederung und Erläuterung

m) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen:

n) Personen, die bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen:

o) Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung der Angebote:

p) Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten:

q) Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind:

r) Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss:

s) Verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters:

t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:

u) Gegebenenfalls Nichtzulassung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen:

v) Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:

B. Bekanntmachungstext

m) Sie sind in deutscher Sprache abzufassen#

n) Bieter und ihre Bevollmächtigten#

o) Die Eröffnung der Angebote findet statt am 30. März 2002 um 11.00 Uhr im Straßenbauamt A-Stadt (Anschrift siehe unter a))

p) Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme; Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 2 v H. der Abrechnungssumme#

q) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB#

r) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter#

s) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß § 8 Nr. 3 VOB/A zu machen.

t) Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 30. April 2002

u) Entfällt

v) Landesbetrieb Straßenbau - Nachprüfungsstelle – An der Autobahn 1 45 080 Bezirksstadt

#Standardtext

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 7

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 25

Muster 2.1 – 7 (Seite 1) Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb

HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung 1 (12/02)

Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung

nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb

A. Gliederung und Erläuterung

(Der unter A angegebene Text Buchstabe a) bis v) dient nur zur Erläuterung; er ist aus drucktechnischen Gründen in der Bekanntmachung nicht zu wiederholen)

a) Name, Anschrift, Telefon-. Telegrafen, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):

b) Gewähltes Vergabeverfahren:

c) Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist:

d) Ort der Ausführung :

e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage:

f) Falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Mög- lichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzu- reichen:

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrages, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden:

h) Etwaige Frist für die Ausführung:

i) Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss:

j) Ablauf der Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme:

k) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind:

l) Sprache, in der diese Anträge abgefasst sein müssen:

m) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden:

B. Bekanntmachungstext

a) Straßenbauamt A-Stadt Bergstraße 3 47111 A-Stadt Telefon-Nr.: 02431/721 Telefax-Nr.: 02431/727

b) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahme- wettbewerb nach der Vergabe- und Vertrags- ordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)#

c) Erneuerung des Korrosionsschutzes der Seile der Schrägkabelbrücke über den Talfluss im Zuge der B 200 bei D-Dorf

d) B 200. Brücke über den Talfluss bei D-Dorf

e) 5.000 lfdm. Korrosionsschutz an den Tragseilen mit Durchmesser 40 mm: Erneuerung der Seilbefahrungs- anlage

f) Entfällt

g) Entfällt

h) 150 Werktage ab Auftragserteilung

i) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter#

j) Die Anträge auf Teilnahme können bis zum 27. März 2001 gestellt werden

k) Straßenbauamt A-Stadt (Anschrift siehe unter a))

l) Sie sind in deutscher Sprache abzufassen#

m) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe wird spätestens am 15. Mai 2002 abgesandt

#Standardtext

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.1 Bekanntmachungen Muster 2.1 – 7

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.1 – Seite 26

Muster 2.1 – 7 (Seite 2) Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb

HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung 2 (12/02)

A. Gliederung und Erläuterung

n) Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten:

o) Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind:

p) Mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde/Leistungsfähigkeit/ Zuverlässigkeit) des Bewerbers:

q) Gegebenenfalls Nichtzulassung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen:

r) Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:

B. Bekanntmachungstext

n) Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme; Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 2 v H. der Abrechnungssumme#

q) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB#

p) Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit - Angaben zu machen gemäß § 8 Nr. 3 Abs. (1)a) bis f) - Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbe- ordnung) und dem Bundeszentralregister (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) vorzulegen.

q) Entfällt

r) Landesbetrieb Straßenbau - Nachprüfungsstelle – An der Autobahn 1 45 080 Bezirksstadt

#Standardtext

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.2 Behandlung der Bewerbungen Nr. (1) – (6)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.2 – Seite 1

2.2 Behandlung der Bewerbungen

(1) Bei der Auswahl der Teilnehmer am Wettbewerb ist § 8, gegebenenfalls auch § 8 a VOB/A zu beachten, bei nicht berücksichtigten Bewerbern auf deren Verlangen ferner § 27, gegebenenfalls auch § 27 a VOB/A.

(2) Ist ein Abweichen von einer Öffentlichen Ausschreibung unumgänglich, ist dennoch ein bestmöglicher Wettbewerb dadurch anzustreben, dass – bei Beschränkten Ausschreibungen unter den Bewerbern zu wechseln ist und – bei einer Freihändigen Vergabe möglichst mehrere Bewerber aufzufordern sind. Die Gründe für die getroffene Auswahl der aufzufordernden Bewerber sind aktenkundig zu machen.

(3) Vergabeunterlagen dürfen nur an Bewerber abgegeben werden, die sich gewerbsmäßig mit der Ausfüh-rung von Bauleistungen der zu vergebenden Art befassen (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A). Hierzu gehören z. B. nicht: Baustofflieferfirmen, Planungsfirmen, Baubetreuungsunternehmen, Transportunternehmen sowie Stel-len, die sich mit Baumarktstatistik u. Ä. befassen.

Wird bekannt, dass gegen einen Bewerber ein Verfahren wegen unberechtigter Ausübung eines Gewerbes eingeleitet ist, so ist bis zum Abschluss dieses Verfahrens von der Beteiligung des betreffenden Bewerbers am Wettbewerb abzusehen.

(4) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind Vergabeunterlagen, die bis zum gegebenenfalls festgelegten Anfor-derungstermin angefordert wurden, an alle zu berücksichtigenden Bewerber abzugeben. Aber auch nach diesem Termin eingehende Anforderungen sind zu berücksichtigen (siehe auch Abschnitt 1.0 „Allgemeines" Nr. (9)).

(5) Es ist sicherzustellen, dass der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannte Ansprechpartner (siehe Muster 1.1 – 1 (Seite 2)) oder dessen Vertreter während der Dienstzeit erreichbar ist.

(6) Die von den Bewerbern einzusehenden, den Vergabeunterlagen nicht beigefügten Unterlagen (siehe Abschnitt 1.1 „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ Nr. (9)), sind nach dem Versand der Vergabeunterlagen bei der Vergabestelle bereitzuhalten und allen Bewerbern zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Verlangt ein Bewerber Kopien bzw. Vervielfältigungen aus den Unterlagen, sind diese zum Selbstkostenpreis abzugeben.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht Nr. (1) – (12)

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 2.3 – Seite 1

2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht

Eröffnungstermin bei Ausschreibungen

(1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung ist ein Eröffnungstermin nach § 22 VOB/A vorzuberei-ten und durchzuführen. Dabei ist der Vordruck HVA B-StB-Angebotseröffnung „Niederschrift über die Ange-botseröffnung“ (siehe Muster 2.3 – 1) zu verwenden.

(2) Die Angebote sind sofort nach ihrem Eingang in der Reihenfolge des Eingangs fortlaufend zu nummerie-ren, mit dem Eingangsstempel, der Uhrzeit des Eingangs und Namenszeichen des Entgegennehmenden zu versehen und zu prüfen, ob die Verschlüsse der Angebote unversehrt sind.

(3) Falls der Verschluss eines Angebotes beschädigt ist, ist der Umschlag mit einem Vermerk über Art und vermutliche Ursache der Beschädigung zu versehen.

(4) Die Annahme von Angeboten in nicht verschlossenen Umschlägen ist zu verweigern. Sie sind dem Ab-sender ohne Einsichtnahme umgehend zurückzugeben.

(5) Unmittelbar nach der Kennzeichnung und Prüfung der Umschläge sind die Angebote unter Verschluss zu halten und vertraulich zu behandeln.

(6) Der Verhandlungsleiter soll mit der Aufstellung der Vergabeunterlagen und der Weiterbehandlung der Angebote nicht befasst sein. Am Eröffnungstermin ist ein zweiter Bediensteter als Schriftführer zu beteiligen, der die zu fertigende Niederschrift mit zu unterzeichnen hat.

(7) Die am Eröffnungstermin teilnehmenden Bieter bzw. deren Bevollmächtigte haben sich vor Beginn der Öffnung des 1. Angebotes in die Teilnehmerliste der „Niederschrift über die Angebotseröffnung“ (siehe Mus-ter 2.3 – 1 (Seite 5)) einzutragen. Danach prüft der Verhandlungsleiter, ob von allen in der Teilnehmerliste eingetragenen Firmen Angebote vorliegen.

(8) Der Verhandlungsleiter hat die Angebote vor der Öffnung darauf zu überprüfen, ob – die Verschlüsse noch unversehrt, – nur in dem durch Vermerk bereits festgestellten Umfange beschädigt – sie vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind.

(9) Die Angebote sind sodann in der Reihenfolge ihrer Nummerierung von dem Verhandlungsleiter oder dem Schriftführer zu öffnen und auf der ersten Seite des Angebotsschreibens mit der auf dem Umschlag vermerk-ten Nummer und Namenszeichen mit Datumsangabe zu versehen. Nach Ablauf der Angebotsfrist, aber vor Öffnung des ersten Angebotes eingegangene Angebote sind zu berücksichtigen. Der Sachverhalt ist in der „Niederschrift über die Angebotsöffnung“ (siehe Muster 2.3 – 1) unter Nr. II.1 festzuhalten.

(10) Die Angebote einschließlich aller Nebenangebote sind während des Eröffnungstermines nach Öffnung der Angebote im Beisein der Bieter bzw. Bevollmächtigten zu kennzeichnen (z.B. durch Lochstempel). Das Gerät zur Kennzeichnung ist im Übrigen sorgfältig zu verwahren.

(11) Die gemäß § 22 Nr. 3 VOB/A zu verlesenden und in dem Vordruck HVA B-StB-Angebotseröffnung auf-zunehmenden Angaben sind dem „Angebotsschreiben“ (siehe Muster 1.2 – 1) zu entnehmen. Leerzeilen sind zu sperren.

Von einem Nebenangebot, das ohne ein Hauptangebot abgegeben wurde, sind die Angaben wie bei einem Hauptangebot zu verlesen.

(12) Verspätet (d. h. nach Öffnung des ersten Angebotes) eingegangene Angebote (siehe § 22 Nrn. 2 und 5 VOB/A) sind während des Eröffnungstermins nicht zu öffnen.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht Nr. (13) – (18)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.3 – Seite 2

(13) Den Bietern ist auf Anforderung eine Mitteilung gemäß § 22 Nr. 7 VOB/A unverzüglich zu übersenden. Dabei ist in der Regel der Vordruck HVA B-StB-Ausschreibungsergebnis „Mitteilung des Ausschreibungser-gebnisses“ (siehe Muster 2.3 – 3) zu verwenden.

(14) Wird nach dem Eröffnungstermin festgestellt, dass zu verlesende Angaben nicht oder unrichtig verlesen wurden, z. B. – die Bieterbezeichnung wurde falsch angegeben, – ein Angebotspreis wurde falsch verlesen, – eine den Preis betreffende Angabe wurde nicht verlesen, – die Anzahl der Nebenangebote im „Angebotsschreiben" wurde vom Bieter falsch angegeben, so sind diese im Vordruck HVA B-StB-Angebotseröffnung „Niederschrift über die Angebotseröffnung“ unter II. Spalte 8 nachzutragen (siehe Muster 2.3 –1).

Wenn diese Ergänzungen der Niederschrift für das Wettbewerbsergebnis bedeutsam sein können, sind sie allen Bietern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Erste Durchsicht der Angebote

(15) Unmittelbar nach Beendigung des Eröffnungstermins ist für mindestens die ersten fünf Bieter in der Rangfolge der verlesenen Angebotsendsummen eine Erste Durchsicht der Angebote vom Verhandlungslei-ter oder von einer Vertrauensperson, die jedoch nicht mit der Aufstellung der Vergabeunterlagen befasst war und nach der Durchsicht der Angebote auch nicht im weiteren Vergabeverfahren mitwirkt, vorzunehmen. Dabei ist entsprechend dem Vordruck HVA B-StB-Erste Durchsicht „Erste Durchsicht der Angebote“ (siehe Muster 2.3 – 2) vorzugehen. Diese zusätzliche Überprüfung ersetzt nicht die formale Prüfung gemäß Ab-schnitt 2.4 (8) HVA B-StB.

(16) Bei der Ersten Durchsicht sollen augenfällige Auffälligkeiten, die insbesondere geeignet sind, Ansätze zu Manipulationen bzw. Interpretationen des Angebotsinhaltes zu liefern, erkannt und sofort dokumentiert werden. Eventuelle Festlegungen sind im Vordruck HVA B-StB-Erste Durchsicht einzutragen.

(17) Die ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke sind als Anlage zum Angebot zu nehmen.

Angebotsöffnung bei Freihändigen Vergaben

(18) Ein Eröffnungstermin findet nicht statt. Den Bietern darf über die Angebote anderer Bieter nichts mitge-teilt werden.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht Muster 2.3 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.3 – Seite 3

Muster 2.3 – 1 (Seite 1) Niederschrift über die Angebotseröffnung

HVA B-StB-Angebotseröffnung 1 (12/02)

Baudienststelle Az./Nr.: 073/00 Straßenbauamt A-Stadt Bergstraße 3

47111 A-Stadt

Niederschrift über die Angebotseröffnung

Bezeichnung der Bauleistung

Ausbau der B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten (wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Anlage: Teilnehmerliste

I. Vorbemerkungen

1. Die Bauleistung wurde wie folgt ausgeschrieben:

Öffentliche Ausschreibung Offenes Verfahren

Beschränkte Ausschreibung Nichtoffenes Verfahren

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

2. Bis zum 08.09.2000 um 11.00 Uhr sind 7 Angebote eingegangen.

Sie wurden mit dem Eingangsstempel und mit den laufenden Nrn. 1 bis 7 versehen und in die umseitige Liste eingetragen. Sie waren

ordnungsgemäß verschlossen bis auf das/die mit Nr. 4 bezeichnete(n) Angebot(e).

Dieses mit Nr. 4 bezeichnete Angebot wurde auf dem Postweg beschädigt

und von der Post neu verschlossen

3. Dem Verhandlungsleiter vorgelegt:

B-Dorf 08.09.2000 Schulte (Ort) (Datum) (Unterschrift)

II. Eröffnungstermin

1. Dem Verhandlungsleiter sind bis zur Öffnung des ersten Angebotes 1 weitere(s) Angebot(e) vorgelegt worden. Diese(s) erhielt(en) die Nr.

8 bis / .

Diese(s) ist/sind ordnungsgemäß verschlossen bis auf die Nr(n). 4 , das/die aber durch die Post wieder

ordnungsgemäß verschlossen wurde.

2. Die Namen der Bieter der Angebote Nr. 1 bis 8 wurden verlesen.

Ein Widerspruch mit der Teilnehmerliste wurde – nicht – ) festgestellt.

3. Das erste Angebot wurde am 08.09.2000 um 11 Uhr 10 Min. geöffnet.

4. Nach dem Öffnen des ersten Angebotes ist/sind noch 1 Angebot(e) vorgelegt und mit Nr. 9 bis / versehen worden:

Dieses um 11 Uhr 15 Min vom Bevollmächtigten des Bieters übergebene

Angebot Nr. 9 wurde während des Eröffnungstermins nicht geöffnet.

) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht Muster 2.3 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.3 – Seite 4

Muster 2.3 – 1 (Seite 2)Niederschrift über die Angebotseröffnung

HVA B-StB-Angebotseröffnung 2/3 (12/02)

Zusammenstellung

Im Eröffnungstermin verlesene Angaben

Angebot

Nr.

Bieter SitzAngebotsendsumme

(Endbetrag des Angebots

oder einzelner Lose)

EUR

1 2 3 4

1 E. Schulze Düsseldorf 16.610.425,66

2 B. Meier Aachen 16.142.388,59

3 E. Müller Euskirchen 15.331.426,84

4 L. Schmitz Köln 15.700.677,86

5 I. Lehmann Bonn 16.080.202,04

6 F. Truck A-Stadt 17.021.334,48

7 Ypsilon X-Stadt 16.888.289,03

8 BG Schulze / Bäcker B-Dorf 16.990.200,05

9 K. Müllering Koblenz Nicht geöffnet

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht Muster 2.3 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.3 – Seite 5

Muster 2.3 – 1 (Seite 3)Niederschrift über die Angebotseröffnung

der Angebote

Nachgetragene Angaben

Nebenangebote oder

Änderungsvorschläge

(Anzahl)

v.H. – Preisnachlässe

ohne Bedingungen

Geprüfte

Angebotsendsumme

EURBemerkungen

5 6 7 8

2 --- 16.610.425,66 Angebot enthält 3 Nebenangebote

--- --- 16.142.388,59

5 --- 15.331.426,84

--- 2,0 15.386.664,30

3 --- 16.080.202,04

3 --- 17.021.334,48

--- --- 16.888.289,03

16 --- 16.990.200,05

Geprüfte Angebotsendsumme nachgetragen:

15.09.2000 Fischer (Datum) (Unterschrift)

Bemerkungen nachgetragen zu Angebot Nr.: 1

08.09.2000 Meister (Datum) (Unterschrift)

Bemerkungen nachgetragen zu Angebot Nr.:

(Datum) (Unterschrift)

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht Muster 2.3 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.3 – Seite 6

Muster 2.3 – 1 (Seite 4)Niederschrift über die Angebotseröffnung

HVA B-StB-Angebotseröffnung 4 (12/02)

5. Folgendes wurde verlesen und in die vorstehende Zusammenstellung eingetragen:

– Name und Sitz der Bieter.

– Angebotssummen (Endbeträge der Angebote und gegebenenfalls der einzelnen Lose).

– Andere den Preis betreffende Angaben (Preisnachlass).

– Anzahl der von den Bietern eingereichten Nebenangebote oder Änderungsvorschläge.

6. Die einzelnen Blätter und Anlagen der Angebote, mindestens soweit sie Eintragungen oder Erklärungen

enthalten, wurden mittels Lochmaschine gekennzeichnet.

7. Im Eröffnungstermin waren nur die Teilnehmer gemäß Anlage zugegen.

8. Besondere Vorkommnisse:

9. Der Eröffnungstermin wurde um 11 Uhr 18 Min. geschlossen.

10. Anerkannt durch folgende Bieter oder deren Bevollmächtigte:

Fa. Ypsilon Kraft Fa. Müller Dogel

Voss AR(Unterschrift und Amtsbezeichnung (Unterschrift und Amtsbezeichnung

des Schriftführers) des Verhandlungsleiters)

III. Nachträge

1. Nach Schließung des Eröffnungstermins wurden noch folgende Angebote vorgelegt:

(Name, Datum, Ursache der Verspätung)..Das Angebot der Firma Metzger, Koblenz ging am

09.09.2000 verspätet auf dem Postwege ein.

09.09.2000,Meier (Datum, Unterschrift)

2. Bieter oder deren Bevollmächtigte, die nachträglich Einsicht in die Niederschrift über die Angebotseröffnung genommen haben (Firma, Datum,

Unterschrift),

Herr Fritz Neumann von der BG Schulze/Bäcker am 15.09.2000 (Firma)

15.09.2000,Neumann (Datum, Unterschrift)

3.

Die Angebote einschließlich der Niederschrift wurden am 08.09.2000 , 11 Uhr 25 Min.

vom Verhandlungsleiter an Herrn/Frau Meister zur Ersten Durchsicht übergeben.

Übernommen: Meister (Unterschrift)

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht Muster 2.3 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.3 – Seite 7

Muster 2.3 – 1 (Seite 5) Niederschrift über die Angebotseröffnung

HVA B-StB-Angebotseröffnung 5 (12/02) Anlage zur Niederschrift über die Angebotseröffnung

Baudienststelle

Straßenbauamt A-Stadt

Bergstraße 3

47111 A-Stadt

Teilnehmerliste

Bezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau.km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten (wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Eröffnungstermin: 08.09.2000

Vergabestelle

Funktion Name Unterschrift

Verhandlungsleiter Voss Voss

Schriftführer Meier Meier

Bieter oder deren Bevollmächtigte

Firma Name Unterschrift

Fa. Ypsilon Kraft Kraft

Fa. Müller Dogel Dogel

Bemerkungen:

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.3 Öffnung der Angebote und Erste Durchsicht Muster 2.3 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.3 – Seite 8

Muster 2.3 – 2 Erste Durchsicht

HVA B-StB-Erste Durchsicht (12/02)Bezeichnung der Bauleistung

Ausbau der B 75 Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-Km 3,5 bis 7,8(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Erste Durchsicht der Angebote Angebots-Nr.: Bieter:

1 Fa. E. Schulze, Düsseldorf

Nr. Prüfungspunkte ja nein Feststellungen (Bemerkungen)

1 2 3 4 5

1 Angebotsunterlagen so wie vom Bieter angegeben

vorhanden (Kontrolle, Anlagenverzeichnis des

Angebotsschreibens und Titelblatt der

Leistungsbeschreibung)

2 gesondertes Anschreiben vorhanden

3 selbst gefertigte Kurzfassung vorhanden

4 Unterschrift auf Angebotsschreiben (wenn nein, im

Angebotsschreiben eindeutig kenntlich machen)

5 Preisnachlässe im Vordruck Angebotsschreiben

ohne Bedingungen abgegeben und in Niederschrift

vermerkt

6 Preisnachlässe an anderer Stelle Im Anschreiben: 3,0 v.H.

7 Preise zweifelsfrei angegeben (geänderte bzw. nicht

zweifelsfrei angegebene Preise, so wie erkannt, im

Angebot eindeutig kenntlich machen)

8 Änderungen an den Verdingungsunterlagen

vorgenommen (auch doppelte bzw. fehlende

Seiten), wenn ja, Angabe der Änderung

Seite 87 doppelt vorhanden mit

unterschiedlichen EP’s

9 Anzahl der Nebenangebote im Angebotsschreiben

angegeben (Anzahl : 2 )

und in Niederschrift vermerkt

10 Weitere Nebenangebote auf besonderer Anlage und

als solche deutlich gekennzeichnet (Anzahl : 1 )

Nebenangebot lag zum Eröffnungs-

termin vor, da gekennzeichnet

11 Sonstige Feststellungen (z. B. Minuspreis)

Datum, Uhrzeit Unterschrift

08.09.00, 12.30 Uhr Meister

Aufgrund der Feststellungen wurde Folgendes veranlasst (evtl. Rückseite benutzen)

Fertigen von Kopien und Unterrichtung der Dienststellenleitung.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.3 Eröffnung der Angebote und Erste Durchsicht Muster 2.3 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.3 – Seite 9

Muster 2.3 – 3 Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses gemäß § 22 Nr. 7 VOB/A

HVA B-StB-Ausschreibungsergebnis (12/02)

Baudienststelle

Straßenbauamt A-Stadt A-Stadt 27.09.2000Bergstraße 3 (Ort) (Datum)

47111 A-Stadt Az./Nr. 073/00

An

BauunternehmungYpsilonTalweg 17

51506 X-Stadt

Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses gemäß § 22 Nr. 7 VOB/A

Bezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8, Straßen- und Brückenbauarbeiten

Angebotseröffnung am 08.09.2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Teilnahme an der Ausschreibung danke ich. Die Ausschreibung hat nach Abschluss der rechnerischen Prüfung nachstehendes Ergebnis. Es darf nicht veröffentlicht werden.

BieterAngebotsendsumme

EUR(verlesen)

Angebotsendsumme EUR

(nachgerechnet)

v.H.-Preisnachlässe

(verlesen)

Anzahl Nebenangebote (NA) und

Änderungsvorschläge (verlesen)

1. E. Müller, Euskirchen

2. L. Schmitz, Köln

3. I. Lehmann, Bonn

4. B. Meier, Aachen

5. E. Schulze, Düsseldorf

6. Ypsilon, X-Stadt

7. BG Schulze/Bäcker, B-Dorf

8. F. Truck, A-Stadt

15.331.426,84

15.700.677,86

16.080.202,04

16.142.388,59

16.610.425,66

16.888.289,03

16.990.200,05

17.021.334.48

15.331.426,84

15.386.664,30

16.080.202,04

16.142.388,59

16.610.425,66

16.888.289,03

16.990.200.05

17.021.334,48

---

2,0

---

---

---

---

---

---

5

---

3

---

2

---

16

3

Mit freundlichen Grüßen

Meier (Unterschrift)

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Nr. (1) – (8)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 1

2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Allgemeines

(1) Prüfung und Wertung der Angebote (Hauptangebote, Nebenangebote oder Änderungsvorschläge) sind nach den §§ 23 bis 25 VOB/A unter Beachtung von § 97 GWB und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zügig innerhalb der vorgegebenen Zuschlagsfrist durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die §§ 2, 8, 8a, 21 und 22 VOB/A zu beachten.

(2) Die Maßstäbe, nach denen Prüfung und Wertung durchgeführt werden, müssen für alle Angebote gleich sein.

(3) Angebote von Unternehmen, die von der Baudienststelle keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhal-ten haben, – sind bei Öffentlicher Ausschreibung wie Angebote der anderen Bieter zu behandeln, – sind bei Beschränkter Ausschreibung wie Angebote der anderen Bieter zu behandeln, wenn die erforder-

liche Eignung gegeben ist.

(4) Ist eine Angabe oder Erklärung im Angebot eines Bieters offenbar unrichtig, lässt sich aber aus der Sicht des Auftraggebers das wirklich Gewollte zweifelsfrei erkennen, so ist die Angabe oder Erklärung wie erkannt zu behandeln (vergleiche § 133 BGB).

(5) Beruft sich ein Bieter auf einen Irrtum bei der Aufstellung und Abgabe seines Angebots, so ist eine derar-tige Erklärung als Anfechtung der Angebotserklärung zu betrachten; die Wirksamkeit der Anfechtung und deren Rechtsfolgen richten sich nach den §§ 119 ff. BGB.

Beruft sich ein Bieter auf einen Irrtum bei der Kalkulation seines Angebots, so ist diese Erklärung grundsätz-lich nicht als Anfechtungsgrund anzuerkennen.

(6) Die Feststellungen und Entscheidungen aufgrund der formalen und rechnerischen Prüfung eines Haupt-angebotes sind im Regelfall in den Vordruck HVA B-StB-Angebotsprüfung „Angebotsprüfung“ (siehe Muster 2.4 – 1) einzutragen; reicht im Einzelfall der Raum im Vordruck für notwendige Eintragungen nicht aus, ist ein Beiblatt anzufügen.

Bei Nebenangeboten ist, soweit zweckmäßig, sinngemäß zu verfahren.

(7) Bei der Prüfung und Wertung erforderliche Eintragungen in Angebote sind als solche deutlich zu kenn-zeichnen.

Formale Prüfung der Angebote

(8) Zunächst sind die Angebote in formaler Hinsicht zu prüfen. Dabei ist gemäß § 21 VOB/A, den Angaben in den „Bewerbungsbedingungen“ und in der „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ insbesondere festzustellen, – ob die Angebote unvollständig sind (Preise, Erklärungen, Unterschrift, geforderte Unterlagen usw.), – ob Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelhaft sind, – ob Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen (siehe Nr. 3 „Bewerbungsbedingungen“, Teil B) ange-

boten sind, – ob Preisnachlässe als Betrag (Pauschale), Preisnachlässe als v.H.-Betrag bezogen auf die Angebots-/

Auftragssumme, sowie Preisnachlässe, die Nachträge ausschließen, angeboten sind (siehe Nr. 3 „Be-werbungsbedingungen“, Teil B),

– ob eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses dem geforderten Aufbau nicht ent-spricht,

– ob angebotene Preisnachlässe ohne Bedingungen nicht unter Nr. 4 des „Angebotsschreibens“ einge-tragen sind (siehe Nr. 3.4 „Bewerbungsbedingungen“, Teil A),

– ob Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) (siehe Nr. 3.4 „Bewerbungsbedingun-gen“, Teil A) angeboten sind,

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Nr. (8) – (17)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 2

– ob sie Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalten, auch ob ein Bieter eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Bestandteil seines Angebotes gemacht hat,

– ob bei Bietergemeinschaften die geforderte Erklärung in der „Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft“ (siehe Nr. 5.1 „Bewerbungsbedingungen“, Teil A) fehlt oder unvollständig ausgefüllt ist, und ob auf dem „Angebotsschreiben“ Stempel und Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters fehlen,

– ob bei Beschränkter Ausschreibung Angebote von Unternehmen vorliegen, die nicht zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurden,

– ob ausdrücklich „nicht zugelassene“ Nebenangebote/Änderungsvorschläge eingereicht wurden, – ob die Anzahl der abgegebenen Nebenangebote/Änderungsvorschläge unter Nr. 3 des „Angebots-

schreibens“ eingetragen wurden, – ob Nebenangebote oder Änderungsvorschläge nicht auf besonderer Anlage gemacht und ob sie nicht

als solche deutlich gekennzeichnet sind, – ob bei Nebenangeboten mit negativen Preisen die betroffenen Teilleistungen (OZ, Positionen) als Pau-

schalen (siehe Nr. 4.2 „Bewerbungsbedingungen“, Teil B) angeboten wurden.

Folgerungen aus den Feststellungen sind bei der weiteren Prüfung zu treffen.

Rechnerische Prüfung der Angebote

(9) Alle Angebote sind rechnerisch zu prüfen (nachzurechnen), sofern nicht § 23 Nr. 1 VOB/A Anwendung findet bzw. ein Angebot aus sonstigen formalen Gründen von der Wertung ausgeschlossen worden ist.

(10) Fehlende Einheitspreise sind für die Nachrechnung mit „0,00“ anzusetzen.

(11) Der Änderungssatz für Lohnänderung ist bei der Nachrechnung wie ein Einheitspreis zu behandeln, jedoch ist ein angebotener Preisnachlass auf ihn nicht anzuwenden.

(12) Der am Schluss des Angebots eingetragene Steuersatz für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist ge-gebenenfalls auf den bei Ablauf der Angebotsfrist geltenden Steuersatz zu ändern und der sich daraus er-gebende Umsatzsteuerbetrag entsprechend umzurechnen.

(13) Ein gemäß § 21 Nr. 4 VOB/A unter Nr. 4 im „Angebotsschreiben“ angebotener Preisnachlass ohne Be-dingungen ist von der Angebotssumme abzusetzen. Alle anderen Preisnachlässe sind zunächst von der Angebotssumme des Hauptangebotes nicht abzusetzen (Erläuterungen zu Preisnachlässen ohne und mit Bedingungen siehe Nr. (30) ff.).

(14) Fehlende oder nicht zweifelsfreie Preiseintragungen sowie erhebliche Rechenfehler des Angebotes sind in Nr. 3 des Vordrucks HVA B-StB-Angebotsprüfung „Angebotsprüfung“ (siehe Muster 2.4 – 1) zu vermerken.

(15) Nach der Nachrechnung sind die Hauptangebote in aufsteigender Rangfolge, die sich aus der Höhe der nachgerechneten Angebotsendsummen ergibt, in einer „Bieterliste“ zusammenzustellen (siehe Muster 2.4 – 3).

(16) Die Einzelpreise der Hauptangebote sind in einem „Preisspiegel“ zusammenzustellen; dabei sind die Angebote in der Reihenfolge der Bieterliste aufzunehmen (siehe Muster 2.4 – 4).

In der Regel braucht nur für die fünf niedrigsten Hauptangebote ein Preisspiegel aufgestellt zu werden.

Festlegungen aufgrund der formalen und rechnerischen Prüfung

(17) Aufgrund der Feststellungen bei der formalen Prüfung (siehe Nr. (8)) ist zu entscheiden, ob ein Angebot auszuschließen ist oder weiter geprüft wird. Die Festlegung ist in Nr. 5 des Vordrucks HVA B-StB-Angebotsprüfung (siehe Muster 2.4 – 1) einzutragen.

Fallen Bieter wiederholt durch nicht zweifelsfreie Preiseintragungen oder erhebliche Rechenfehler in ihren Angeboten auf, sind diese abzumahnen und im Wiederholungsfalle gegebenenfalls wegen fehlender Zuver-lässigkeit nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Nr. (18) – (24)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 3

(18) Aufgrund der rechnerischen Prüfung der Hauptangebote ergibt sich die Platz-Nummer in der „Bieter- liste“. Aufgrund der Platz-Nummer für die Hauptangebote unter Berücksichtigung preislich günstiger Neben-angebote ist festzulegen, ob das Angebot weiterhin geprüft wird. Die Festlegungen sind in Nr. 6 des Vor-drucks HVA B-StB-Angebotsprüfung (siehe Muster 2.4 – 1) einzutragen.

(19) Nach den Feststellungen der formalen und der rechnerischen Prüfung ist zu entscheiden, wie fehlende oder nicht zweifelsfreie Preiseintragungen in den Angeboten zu bewerten sind. Aufgrund dieser Entscheidungen ist der Preisspiegel zu berichtigen oder neu aufzustellen.

(20) Die geprüften Angebotsendsummen der Hauptangebote sind in den Vordruck HVA B-StB-Angebotser-öffnung unter II. Spalte 7 einzutragen (siehe Muster 2.3 – 1).

Wurde die Anzahl der abgegeben Nebenangebote im „Angebotsschreiben" falsch angegeben, ist die richtige Anzahl im Vordruck HVA B-StB-Angebotseröffnung unter II. Spalte 8 nachzutragen (siehe Muster 2.3 – 1). Preise und Sonstiges aus dem Inhalt von Nebenangeboten sind nicht einzutragen.

Prüfung und Wertung der Qualifikation der Bieter

(21) Prüfung und Wertung der Qualifikation derjenigen Bieter einschl. deren Nachunternehmer, die nach der formalen und rechnerischen Prüfung für eine Beauftragung in Betracht kommen, sind nach § 25 Nr. 2 VOB/A vorzunehmen. Hierbei sind § 8 Nrn. 2 bis 5 und § 24 VOB/A, die mit Abgabe der Angebote vorzulegenden Nachweise (siehe Abschnitt 1.1 „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ Nr. (6)), die „Gemeinsame Regelung für den Ausschluss von Unternehmen bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften“ (siehe Anhang) sowie Nr. (17) zu beachten.

(22) Hat ein Bieter in dem „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ zu seinem Angebot (siehe Ab-schnitt 1.0 „Allgemeines“, Muster 1.0 – 2) angegeben, dass er Teile der Leistung an Nachunternehmer ver-geben will, so ist – die Eignung des Bieters dahin gehend zu prüfen, ob er sich überhaupt gewerbsmäßig mit der Ausfüh-

rung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befasst (siehe § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A, § 4 Nr. 8 VOB/B und § 97 GWB). Davon ist auszugehen, wenn er anbietet, wertmäßig mindestens 30 v.H. der Teilleis-tungen (OZ, Positionen) des Leistungsverzeichnisses im eigenen Betrieb zu erbringen (siehe Nr. 6 „Bewerbungsbedingungen", Teil B),

– zu prüfen, ob der Bieter für Leistungen, die er im eigenen Betrieb erbringen will (siehe Nr. 6 „Angebots-schreiben“), qualifiziert ist,

– für wesentliche Teilleistungen die Benennung der Nachunternehmer zu verlangen und deren Qualifika-tion zu prüfen.

Für die oben genannten Prüfungen dürfen die Angaben des Bieters zu den Nachunternehmerleistungen im „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ nicht verändert werden.

(23) Bei den Bietern, die in die engere Wahl kommen können, ist weiterhin zu prüfen: a) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit – ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung,

– ein Auszug (Führungszeugnis) aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

Die Auszüge dürfen nicht älter als drei Monate sein (siehe Abschnitt 1.1 „Aufforderung zur Angebotsab-gabe“ Nr. (6)).

b) Zum Nachweis der Fachkunde erforderlichenfalls – die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssi- cherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)" (siehe Nr. 7 „Bewerbungsbedingungen“, Teil B), – die in der „Aufforderung zur Angebotsabgabe" unter Nr. 5.2 geforderten Qualifikationsnachweise (siehe Abschnitt 1.1 „Aufforderung zur Angebotsabgabe" Nr. (6)).

Angebote der engeren Wahl

(24) Aufgrund der Festlegungen der formalen und rechnerischen Prüfung der Angebote sowie der Prüfung und Wertung der Qualifikation der Bieter ist zu entscheiden, welche Angebote in die engere Wahl kommen.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Nr. (25) – (31)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 4

(25) Bieter, deren Angebote ausgeschlossen wurden (siehe Nr. (17)), und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen (siehe Nr. (24)), sind so bald wie möglich nach Vordruck HVA B-StB-Bieterver-ständigung „Verständigung der Bieter“ (siehe Muster 2.4 – 2) zu informieren. Verlangen die nichtberücksich-tigten Bieter weitere Auskünfte, sind diese innerhalb von 15 Kalendertagen gemäß § 27 Nr. 2 bzw. § 27a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zu geben.

Technische und wirtschaftliche Prüfung und Wertung der Angebote

(26) Zu prüfen ist, ob nach den Bieterangaben die angebotene mit der geforderten Leistung übereinstimmt.

(27) Soweit es die Besonderheiten der Leistung erfordern, ist, gegebenenfalls durch Aufklärung nach § 24 VOB/A, zu prüfen, ob das vorgesehene Arbeitsverfahren und der vorgesehene Geräteeinsatz für eine vertragsgemäße Ausführung geeignet erscheinen.

Ferner ist festzustellen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen (z. B. Nutzungsdauer, Unterhaltungsaufwand) zulässige unterschiedliche Leistungsinhalte der einzelnen Angebote für den Auftraggeber haben können.

Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Grund- und Wahlpositionen

(28) Bei der Nachrechnung und zur Ermittlung der Wertungssummen darf nur die preisgünstigere Variante (Grund- oder Wahlposition) berücksichtigt werden.

(29) Eine teurere Variante (Grund- oder Wahlposition) darf nur dann beauftragt werden, wenn dies nicht zu einer Änderung der Bieterreihenfolge führt und haushaltsrechtlich begründet werden kann.

Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Nachlässen (einschl. Skonti)

(30) Preisnachlässe ohne Bedingungen sind v.H.-Preisnachlässe – ohne weitere Angaben, – mit Angaben zur Bezugsgröße, z. B. bezogen auf • Abrechnungssumme, • Einheitspreise, – unter Angabe von Erwägungsgründen, z. B. • wegen des derzeitigen Auftragsmangels, • weil dem Bieter kurzfristig günstige Lieferangebote zugingen, • weil der Bieter überraschend Geräte/Personal frei hat.

Diese Preisnachlässe sind nur dann bei der Ermittlung der Wertungssumme zu berücksichtigen, wenn sie unter Nr. 4 des „Angebotsschreibens“ angeboten wurden (§ 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A).

(31) Preisnachlässe mit Bedingungen sind wie Nebenangebote zu behandeln. Diese werden bei der Er-mittlung der Wertungssumme wie folgt behandelt:

– Preisnachlass als Betrag, z. B. a) in Höhe von x EUR, b) in Höhe von y %, höchstens jedoch y % von der Angebots-/ Auftragssumme, c) in Höhe von y %, höchstens jedoch x EUR. Diese Preisnachlässe sind nicht zu berücksichtigen (siehe Nr. 3 „Bewerbungsbedingungen“, Teil B). Abweichend hiervon sind Preisnachlässe als Pauschalsumme, die einen angebotenen Pauschalpreis (z. B. für die Baustelleneinrichtung) verringern, bei der Ermittlung der Wertungssumme zu berücksichti-gen. (siehe Nr. 3 „Bewerbungsbedingungen“, Teil B).

– Preisnachlass mit Bedingungen für die Zuschlagsfrist,z. B. Preisnachlass von x % a) bei Zuschlagserteilung z Wochen vor Ablauf der Zuschlagsfrist, b) bei Zuschlagserteilung bis Ablauf der Zuschlagsfrist.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Nr. (31) – (33)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 5

Preisnachlass a) ist nicht zu berücksichtigen, weil eine unter Beachtung von § 19 Nr. 2 VOB/A festge-legte Zuschlagsfrist nicht disponibel ist und die ausschreibende Dienststelle mögliche Zwänge, z. B. durch vorgesetzte Stellen, nicht abschätzen kann. Preisnachlass b) ist nur dann zu berücksichtigen, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist der Zuschlag erteilt werden kann; nach Ablauf der Zuschlagsfrist dürfen solche Preisnachlässe nicht berücksichtigt werden.

– Preisnachlass mit Bedingungen für die Koppelung mit weiteren Aufträgen, z. B. Preisnachlass von x % bei a) Zuschlagserteilung auch bei einer vorhergehenden Ausschreibung, b) Zuschlagserteilung auch bei einer nachfolgenden Ausschreibung. Die Preisnachlässe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Bieter den Zuschlag bereits erhalten hat.

– Preisnachlass mit Bedingungen für die Zahlungen, z. B. Preisnachlass in Höhe von x %,

a) wenn der Bieter fordert, dass die Zahlungen innerhalb bestimmter Fristen erfolgen sollen (Skonto). b) abziehbar bei Schlusszahlung. Preisnachlass a) ist nicht zu berücksichtigen (siehe Nr. 3.4 „Bewerbungsbedingungen“, Teil A). Preisnachlass b) ist zu berücksichtigen unter Einbeziehung des Zinsverlustes und des Überzahlungsri-sikos für die zunächst höheren Abschlagszahlungen.

Der Zinsverlust kann überschlägig nach folgender Formel berechnet werden:

Z = 0,5 x Nachlass (EUR) x Bauzeit (Monate) x Zinsfuß (v.H./Monat).

Der Zinsfuß ist nach § 16 Nr. 2 Absatz 1 VOB/B anzusetzen.

– Preisnachlass mit Bedingungen für die Bauzeit, z. B. Preisnachlass von x % bei a) Verlängerung der Frist für den Baubeginn, b) Verlängerung der Ausführungsfristen, c) Entfall von Zwischenfristen. Die Preisnachlässe a) bis c) sind aus Wettbewerbsgründen nicht zu berücksichtigen.

– Preisnachlass mit sonstigen Bedingungen, z. B. Preisnachlass in Höhe von x % auf die a) Abrechnungssumme ohne Nachträge, b) Abrechnungssumme des Abschnittes x, c) Einheitspreise des Abschnittes y. Der Preisnachlass a) ist nicht zu berücksichtigen (siehe Nr. 3 „Bewerbungsbedingungen“, Teil B), weil er eine Änderung der Abrechnungsweise nach § 2 VOB/B beinhaltet. Die Preisnachlässe b) und c) sind zu berücksichtigen.

Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Lohngleitklauseln

(32) Bei der Prüfung werden die – im Rahmen einer vorgesehenen Lohngleitklausel gemäß Vordruck HVA B-StB-Lohngleitklausel (siehe Teil 1 „Vergabeunterlagen“, Abschnitt 1.3 „Besondere Vertragsbedingungen“, Muster 1.3 – 2) – angebotenen Änderungssätze grundsätzlich wie Einheitspreise behandelt.

Fehlt ein Änderungssatz (kein Eintrag oder Eintrag eines Striches oder einer Null), ist das Angebot oder der entsprechende Angebotsschritt ohne Lohngleitklausel zu werten, sofern sich nicht aus den sonstigen Ange-botsangaben eindeutig etwas anderes ergibt (siehe Nr. (4)).

(33) Die Auswirkungen einer vorgesehenen Lohngleitklausel auf die Angebots- und Bieterfolge sind folgen-dermaßen zu berücksichtigen:

Wenn im Leistungsverzeichnis vom Auftraggeber eine fiktive Lohnänderung angegeben ist (siehe Teil 1 „Vergabeunterlagen“, Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“, Muster 1.4 – 2.6) und die Bieter demgemäß

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Nr. (33) – (40)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 6

bereits den Erstattungsbetrag ermittelt haben, ist bei unterschiedlichen Änderungssätzen zu prüfen, ob eine Aktualisierung der fiktiven Lohnänderung notwendig ist. Trifft dies zu, ist der Erstattungsbetrag neu zu ermit-teln.

(34) Bei dem wirtschaftlichsten Angebot (siehe Nr. (56) ff) sind die für die Lohngleitklausel angebotenen Änderungssätze gesondert zu prüfen, da nach § 2 Abs. 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes nur die für Löhne und Gehälter entstehenden Mehraufwendungen erstattet werden dürfen.

Der Änderungssatz kann nach folgender Formel ermittelt werden:

10 x Anteil Lohn-/Gehaltskosten an Angebotspreis [in v.H.] maßgebender Lohn [in Cent/Stunde]

Übersteigt ein Änderungssatz nicht den Rahmen aktueller, währungsrechtlich zulässiger Werte für vergleich-bare Leistungen, braucht die Angemessenheit des Änderungssatzes nicht weiter geprüft zu werden.

Übersteigt ein Änderungssatz diese Werte, ist aufzuklären, ob in dem Änderungssatz nur die bei der Ausfüh-rung der Leistung zu erwartenden Lohn- und Gehaltsmehraufwendungen berücksichtigt worden sind. Insbe-sondere ist das der Berechnung zugrunde liegende Verhältnis der Lohnkosten zu den übrigen Kosten zu prüfen.

Ergibt die Prüfung, dass in dem Änderungssatz auch andere als lohn- und gehaltsbezogene Anteile enthal-ten sind, ist der Änderungssatz im Benehmen mit dem Bieter auf den währungsrechtlich zulässigen Wert zu reduzieren (siehe § 134 BGB) und das Ergebnis dem Bieter rechtzeitig vor Zuschlagserteilung mitzuteilen.

Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Stoffpreisgleitklauseln

(35) Bei einer gemäß Vordruck HVA B-StB-Stoffgleitklausel „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ vorgese-henen Stoffpreisgleitklausel (siehe Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“, Muster 1.4 – 2.9) sind deren Auswirkungen bei Feststellung der Angebots- und Bieterfolge in der Regel nicht zu berücksichtigen.

(36) Fehlt für einen Stoff ein Eintrag in dem dafür vorgesehenen „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“, dann ist das Angebot insoweit als ohne Stoffpreisgleitklausel abgegeben anzusehen; dies gilt auch, wenn ein Bie-ter eingetragen hat: „Angaben werden nachgereicht“ oder ähnliche Angaben.

Bei fehlenden Angaben in Nebenangeboten ist entsprechend zu verfahren.

Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

(37) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, nachfolgend „Nebenangebote“ genannt, sind nach § 25 Nr. 5 VOB/A unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen zu behandeln. Nebenangebote, die den Nrn. 4.1 erster Halbsatz, 4.2, 4.3 und 4.4 der „Bewerbungsbedingungen", Teil A nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

(38) Preisnachlässe, die an Bedingungen geknüpft sind, sind wie Nebenangebote zu behandeln (siehe Nr. (31)).

(39) Ein Nebenangebot mit Bedingungen, die bei einer bestimmten Art von Nebenangeboten regelmäßig für alle Bieter zwangsläufig auftreten (z. B. Genehmigung einer Auftragnehmer-Seitenentnahme), deren Erfül-lung aber nicht vom Auftraggeber abhängt, ist zu berücksichtigen, wenn die Bedingungen bis zur Zuschlags-erteilung erfüllt sein werden.

(40) Wegen des zu wahrenden Wettbewerbsprinzips ist zu prüfen, ob das Nebenangebot in technischer, wirtschaftlicher, terminlicher, gegebenenfalls gestalterischer usw. Hinsicht der geforderten Leistung gleich-wertig ist.

Änderungssatz [in v.T.] =

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Nr. (40) – (45)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 7

Die Gleichwertigkeit muss sich aus dem Nebenangebot, so wie es vorliegt, ergeben. Zu eigenen Nachfor-schungen ist der Auftraggeber nur im Rahmen der verfügbaren Erkenntnisquellen und innerhalb der zeitli-chen Grenzen der Zuschlagsfrist verpflichtet. Defizite hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen braucht der Auftraggeber nicht durch eigene Nachforschungen auszugleichen. Ein Nebenangebot darf nicht durch Nach-reichen von Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden.

(41) Ein nicht gleichwertiges Nebenangebot liegt dann vor, wenn es den im vorliegenden Fall gesetzten Maßstab für Hauptangebote nicht erreicht. Es darf bei der Wertung nicht berücksichtigt werden (siehe aber Nr. (58)).

Nicht gleichwertige Nebenangebote sind beispielsweise: – Bauweise einer niedrigeren Bauklasse gemäß den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus

von Verkehrsflächen (RStO)“, – ersatzloser Entfall einer Oberbauschicht, – Asphaltbeton statt Gussasphalt, – Brückenüberbauten einteilig statt zweiteilig, – Mehrfeldbrücke als Einfeldträger- statt Durchlaufträger-System, – Verringerung von Mengenansätzen des Leistungsverzeichnisses, – Verkürzung der Zuschlagsfrist, – Entfall von verbindlichen Einzelfristen, – Verlängerung von Ausführungsfristen, – Forderung von nicht vorgesehenen Gleitklauseln für das Hauptangebot.

(42) Ein mindestens gleichwertiges Nebenangebot ist zu berücksichtigen.

Solche Nebenangebote k ö n n e n beispielsweise sein: – Andere Bauweisen der gleichen Bauklasse nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Ober-

baus von Verkehrsflächen (RStO)“, – Straßenoberbau aus Beton statt aus bituminösem Mischgut, – andere Entnahmestelle als in der Leistungsbeschreibung angegeben, – Änderung der Querschnittsform eines Brückenüberbaus (außer einteiligen statt getrennten Überbau-

ten).

Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise

(43) Bauleistungen dürfen nur zu angemessenen Preisen vergeben werden (§ 2 Nr. 1 Satz 1, § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen ist in der Regel nicht für sich, sondern im Rah-men der Angebotsendsumme zu beurteilen.

Bei der Prüfung ist zu untersuchen, ob der Preis eine einwandfreie Ausführung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A erwarten lässt.

(44) Zweifel an der Angemessenheit können sich insbesondere ergeben, wenn die Angebotsendsumme eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer ist als die der Übrigen. Ob derartige Abweichungen als erheblich anzusehen sind, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Weichen beispielsweise die Angebotsendsummen der aus dem Rahmen fallenden Angebote um mehr als 10 v.H. von den nächsthöheren ab, ist eine Aufklärung der Ursachen im Rahmen des § 24 VOB/A unerlässlich. Dazu ist vom Bieter eine schriftliche Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamt-leistung zu verlangen (§ 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A).

(45) Bei solchen Angeboten sind die Einzelansätze unter folgenden Gesichtspunkten objekt- und betriebs-bezogen zu untersuchen: „Lohnkosten“ für eigene und fremde Arbeitskräfte darauf, ob – der Zeitansatz pro Leistungseinheit bzw. Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforderlichen Ansätzen

entspricht, – der Mittellohn und die lohnabhängigen einschließlich lohngebundenen Kosten sich im Rahmen der tarif-

vertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten,

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Nr. (45) – (49)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 8

„Einzelstoffkosten“ darauf, ob sie den üblichen Ansätzen entsprechen, „Baustellengemeinkosten“ darauf, ob ausreichende Ansätze für alle gesetzlich (z. B. Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz), technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen enthalten sind.

Trifft dies nicht zu, ist zu prüfen, ob der Bieter aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Ansätze knapper als die übrigen Bieter kalkulieren konnte, beispielsweise deswegen, weil er rationellere Fertigungsverfahren anwendet oder über günstigere Baustoffbezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verfügt, die an-dere Bieter nicht haben oder erst beschaffen müssen, oder weil sich sein Gerät bereits auf oder in der Nähe der Baustelle befindet.

Die Prüfung hat sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit sich die Ansätze für die Gerätevorhaltekosten, für allgemeine Geschäfts- und Sonderkosten einschließlich Einzelwagnissen in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen halten. Niedrige Ansätze begründen nicht ohne weiteres die Vermutung eines unangemessen nied-rigen Preises, weil der Bieter Anlass haben kann, auf einzelne dieser Ansätze teilweise zu verzichten. In diesen Fällen ist daher lediglich zu prüfen, ob dem sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen.

Das Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und Gewinn ist unbeachtlich.

Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation

(46) Der Preisspiegel ist auf deutlich überhöhte oder untersetzte Einheitspreise zu untersuchen. Grundlage hierfür ist die Analyse des Preisspiegels und der Vergleich mit Erfahrungswerten. Werden deutlich überhöhte oder untersetzte Einheitspreise festgestellt, sind die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbe-schreibung (Mengenermittlung), auf Mängel zu untersuchen. Werden Mängel festgestellt, sind die Ursachen zu erforschen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren und den Vergabeunterlagen beizufügen.

Die spekulativen Einheitspreise sind gemäß § 24 VOB/A aufzuklären. Vom Bieter ist dazu eine schriftliche Aufklärung über die Ermittlung der Preise entsprechend § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zu verlangen. Die Erklä-rungen des Bieters sind auf Plausibilität zu prüfen. Gegebenenfalls ist Einsicht in die Preisermittlungsunter-lagen (Kalkulation) zu nehmen und entsprechend der Nr. (45) vorzugehen. § 24 Nr. 2 VOB/A ist zu beach-ten.Das Ergebnis der Aufklärung ist im Vergabevermerk zu dokumentieren.

(47) Sind Mängel (Fehler) in den Ausschreibungsunterlagen auszuschließen und liegt ein Angebot mit spe-kulativen Einheitspreisen preislich an erster Stelle, sind für dieses Angebot die für den Auftraggeber mög-lichen finanziellen Risiken zu ermitteln. Ist mit dem spekulativen Angebot ein hohes wirtschaftliches Risiko für den Auftraggeber verbunden, kann ein preislich teureres Angebot als das wirtschaftlichste Angebot ge-mäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A für den Zuschlag vorgesehen werden.

(48) Können dagegen Mängel in den Ausschreibungsunterlagen (z. B. Fehler in der Mengenermittlung) nicht ausgeschlossen werden und liegt nach der bisherigen Prüfung und Wertung ein Angebot mit spekulativen Einheitspreisen preislich an erster Stelle, sind die aus dem Mangel in der Leistungsbeschreibung resultie-renden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Auftraggeber abzuschätzen.

Dazu werden zum Abschluss der Wertung (siehe Nr. (54)) die Angebote der engeren Wahl mit den korrigier-ten Mengen und den Angebotspreisen neu berechnet. Ergibt sich dabei ein Wechsel des Mindestbietenden, ist zu prüfen, ob die Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1b) oder c) aufzuheben ist. Wird die Ausschreibung nicht aufgehoben, ist der Zuschlag auf das mit den ausgeschriebenen Mengen wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

Aufklärung des Angebotsinhalts

(49) Verhandlungen gemäß § 24 VOB/A sind nur für die dort vorgesehenen Zwecke und nur soweit notwen-dig zu führen.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

Nr. (50) – (58)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 9

(50) Bei Ausschreibungen ist zu beachten, dass mit der Angebotseröffnung der Wettbewerb abgeschlossen ist. Eine nachträgliche Veränderung der Angebote und damit des Wettbewerbsergebnisses, z. B. durch: – Preiszugeständnisse durch Bieter, – sachlich nicht begründete Auslegung von Erklärungen, Nebenangeboten usw. durch Bieter oder – Änderungen der Person des Bieters dadurch, dass mehrere getrennt aufgetretene Bieter eine Arbeitsge-

meinschaft bilden wollen oder eine Bietergemeinschaft in ihrer Zusammensetzung geändert werden soll, ist unzulässig.

(51) Verhandlungen dürfen nur im Rahmen von § 24 VOB/A geführt werden.

(52) Wenn vom Auftraggeber zu einem in die engere Wahl kommenden Angebot eine für dessen Wertung maßgebende Feststellung getroffen wurde, z. B. – Korrektur offenbar unrichtiger Angaben oder Erklärungen eines Bieters (siehe Nr. (4)), – Beurteilung des von einem Bieter geltend gemachten Irrtums (siehe Nr. (5)), – Korrektur erheblicher Rechenfehler (siehe Nr. (14)), – Bewertung von fehlenden Eintragungen zur Lohn- oder Stoffpreisgleitklausel (siehe Nrn. (32) und (36)), ist der betreffende Bieter vor Zuschlagserteilung auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

(53) Soweit die Ergebnisse der Aufklärung bzw. Verhandlungen über – den Angebotsinhalt nach § 24 Nr. 1 VOB/A, – Änderungen von Nebenangeboten nach § 24 Nr. 3 VOB/A, für die Zuschlagserteilung rechtserheblich sein können, ist vom jeweiligen Bieter eine schriftliche Erklärung einzuholen, dass das Ergebnis Gegenstand seines Angebots ist (siehe Abschnitt 2.5 „Abschluss des Verga-beverfahrens“, Nr. (10)). Dabei ist zu beachten, dass – mit Ablauf der Zuschlagsfrist der Bieter an sein Angebot nicht mehr gebunden ist (§§ 146, 148 BGB), – ein verspäteter Zuschlag und/oder ein Zuschlag, der Änderungen des Angebots enthält, wenn auch nur

Änderungen einzelner Teile des Angebots (z. B. der Ausführungsfristen oder einzelner Leistungen), als Ablehnung des Angebots und zugleich als neues Angebot des Auftraggebers gilt (§ 150 Abs. 2 BGB).

Ermittlung der Wertungssummen für die Angebote

(54) Für die abschließende Wertung der weiter geprüften Angebote sind für die jeweiligen Haupt- oder Ne-benangebote „Wertungssummen“ zu ermitteln. Diese ergeben sich aus den bei der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen und kostenmäßigen Auswirkungen z. B. der Wahlpositionen sowie gegebenenfalls aus den sonstigen kostenmäßigen Auswirkungen bei Nebenangeboten.

(55) Die Angebote sind mit ihrer jeweiligen „Wertungssumme“ in aufsteigender Folge in einer Übersicht „An-gebots- und Bieterfolge“ für den Vergabevermerk (§ 30 VOB/A) aufzulisten.

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

(56) Der Zuschlag ist gemäß § 25 Nr. 3 Absatz 3 VOB/A auf das Angebot zu erteilen, das unter Berücksich-tigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Renta-bilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

(57) Bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots ist anhand der Übersicht „Angebots- und Bieterfolge“ (siehe Nr. (55)) in der Reihenfolge der ermittelten Wertungssummen vorzugehen.

(58) Preisnachlässe ohne Bedingungen, die nicht unter Nr. 4 des „Angebotsschreibens“ angeboten wurden (siehe Nr. (30)), sowie Nebenangebote, die bei der Wertung der Angebote aus Wettbewerbsgründen nicht berücksichtigt werden konnten (siehe Nrn. (31) und (41)), können bei der Zuschlagserteilung an den Bieter, der im Übrigen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, berücksichtigt werden.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote Muster 2.4 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 10

Muster 2.4 – 1 Angebotsprüfung

HVA B-StB-Angebotsprüfung (12/02)

Bezeichnung der Bauleistung B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8, Straßen- und Brückenbauarbeiten

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Angebotsprüfung Prüfung und Wertung der Angebote nach Abschnitt 2.4 HVA B-StB für das Hauptangebot des Bieters: Fa. Ypsilon,X-Stadt

Anzahl der eingereichten Nebenangebote: ---

1. Allgemeines Feststellungen: keine

2. Formale Prüfung

Feststellungen: Die Feststellungen der 1. Durchsicht werden bestätigt. Darüber hinaus keine weiteren Feststellungen.

3. Rechnerische Prüfung

3.1 Feststellungen: keine

3.2 Nachgerechnete Angebotsendsumme des Hauptangebotes: 16.888.289,03 EUR

4. Prüfung der Qualifikation

Feststellungen: Fachkunde für Spannbetonbauweise mit externer Vorspannung nicht nachgewiesen.

Aufgestellt: zu Nr. 1 zu Nr. 2 zu Nr. 3 zu Nr. 4

Schreiber 12.10.00 Schreiber 12.10.00 Bauer 12.10.00 . Bauer 12.10.00 .(Datum/Unterschrift) (Datum/Unterschrift) (Datum/Unterschrift) (Datum/Unterschrift)

5. Festlegung aufgrund der formalen Prüfung

Das Angebot wird aufgrund der formalen Prüfung ausgeschlossen; der Bieter ist nach Muster 2.4 – 2 zu verständigen. Das Angebot wird weiter geprüft.

12.10.00 Schreiber. (Datum) (Unterschrift)

6. Festlegung aus der weiteren Prüfung

Das Angebot hat in der Bieterliste der Hauptangebote den Platz Nr.: 6 . Preislich günstigere Nebenangebote liegen vor*)/nicht vor*)

Das Angebot kommt nicht in die engere Wahl; der Bieter ist nach Muster 2.4 – 2 zu verständigen. Der Bieter ist nicht*) qualifiziert; der Bieter ist nach Muster 2.4 – 2 zu verständigen. Das Angebot kommt in die engere Wahl.

13.10.00 Schneider (Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertungder Angebote

Muster 2.4 – 2

Stand: 02/01 2.4 – Seite 11

Muster 2.4 – 2 (Seite 1)Verständigung der Bieter

HVA B-StB-Bieterverständigung 1 (02/01)A-Stadt 17.10.2000

(Ort) (Datum)Baudienststelle

Az./Nr.: 073/00StraßenbauamtA-StadtBergstraße 347111 A-Stadt

AnBauunternehmenYpsilonC-Straße59999 X-Stadt

Verständigung der Bieter

Bezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten

Ihr Angebot vom 07.09.2000

Sehr geehrte Damen und Herren!

Für Ihre Teilnahme an der Ausschreibung danke ich.

Nach formaler und rechnerischer Prüfung Ihres Angebotes sowie Prüfung und Wertung Ihrer Qualifikation teile ich

folgendes mit:

� Ihr Angebot wurde ausgeschlossen, weil

� es im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen hat,

� es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält,

� es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben ist,

� von Ihnen vorgenommene Änderungen an Ihren Eintragungen nicht eindeutig sind,

� es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält,

� ein Ausschlussgrund nach § 8 Nr. 5 vorliegt,

� es nicht vollständig ist,

� es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt,

� Ihr Angebot konnte nicht berücksichtigt werden, weil Sie die von Ihnen geforderten Aufklärungen und Angaben

verweigert haben, und daher eine Wertung Ihres Angebots nicht möglich ist.

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertungder Angebote

Muster 2.4 – 2

Stand: 02/01 2.4 – Seite 12

Muster 2.4 – 2 (Seite 2)Verständigung der Bieter

HVA B-StB-Bieterverständigung 2 (02/01)

� Ihr Angebot kann nicht berücksichtigt werden, weil begründete Zweifel an Ihrer Eignungbestehen im Hinblick auf

� Fachkunde � Leistungsfähigkeit � Zuverlässigkeit

Erläuterung:

Für das in der Ausschreibung enthaltene Brückenbauwerk in Spannbetonbauweis

mit externer Vorspannung konnten Sie keinen Nachweis der Fachkunde durch

Ausführung ähnlicher Bauvorhaben erbringen

� Ihr Angebot wurde nicht in die engere Wahl genommen, weil andere wirtschaftlichereAngebote vorliegen.

� Ihr Angebot

Mit freundlichen Grüßen

Müller, BD (Unterschrift)

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertungder Angebote

Muster 2.4 – 3

Muster 2.4 – 3Bieterliste

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertungder Angebote

Muster 2.4 – 4

Stand: 02/01 2.4 – Seite 14

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote Muster 2.4 – 4

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.4 – Seite 15

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens

Nr. (1) - (6)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 1

2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens

Allgemeines

(1) Eine Ausschreibung ist durch die Erteilung des Zuschlages, in Ausnahmefällen durch Aufhebung oder Beendigung eines Vergabeverfahrens nach § 122 GWB abzuschließen.

Bei Freihändiger Vergabe ist sinngemäß zu verfahren.

Dabei sind die §§ 26 bis 29 einschließlich a-Paragraphen der VOB/A zu beachten.

Vorlage der Vergabeakten

(2) Soweit für die Vergabe die Zustimmung übergeordneter Stellen einzuholen ist, sind diesen die Vergabe-akten so frühzeitig vorzulegen, dass die Bearbeitung bei diesen Stellen rechtzeitig vor Ablauf der Zuschlags-frist abgeschlossen werden kann.

(3) Der übergeordneten Stelle sind mit einem Vergabevorschlag mindestens folgende Unterlagen, soweit wie möglich in Urschrift, vorzulegen: a) Text der Bekanntmachung der Ausschreibung und Angabe der Veröffentlichungsblätter, b) die Niederschrift über die Angebotseröffnung, c) das für den Zuschlag vorgeschlagene Angebot, d) alle Haupt- und Nebenangebote, auch die ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen, mit niedrigeren

Angebotsend- bzw. Wertungssummen als das Angebot nach c), e) die beiden Haupt- oder Nebenangebote mit nächsthöheren Wertungssummen als das Angebot nach c), f) soweit es sich bei den Angeboten nach c), d) und e) um Nebenangebote handelt, die zugehörigen

Hauptangebote, g) etwaige Schreiben, Vermerke und sonstige Vorgänge (z. B. eingeleitete Nachprüfungsverfahren), soweit sie den Vergabevorgang insgesamt oder die Angebote nach c) bis f) betreffen, h) Preisspiegel, i) der Vergabevermerk gemäß § 30 VOB/A bis zu dieser Stufe des Verfahrens, k) ein Satz Vergabeunterlagen, wie sie den Bietern zugeleitet wurden (Heftung „Angebotsaufforderung“ gegebenenfalls nachgereichte Schreiben).

Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist

(4) Eine Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist vorauszusehen, dass der Auftrag ausnahmsweise nicht innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist erteilt werden kann, so sind rechtzeitig die für eine Auftragserteilung in Betracht kommenden Bieter zu einer einheitlichen Verlängerung der Bindefrist mit Vordruck HVA B-StB Aufforderung zur Bindefristverlängerung (siehe Muster 2.5 – 1) schriftlich aufzufordern. Den Bietern ist zusammen mit dieser Aufforderung der Vordruck HVA B-StB Binde-fristverlängerung (siehe Muster 2.5 – 2) zu übersenden. Die Gründe für eine Verlängerung sind im Vergabe-vermerk festzuhalten.

(5) Stimmen für die Auftragserteilung in Betracht kommende Bieter der Verlängerung der Bindefrist nur unter Bedingungen zu, gilt dies als neues Angebot, das aufgrund des Verhandlungsverbots nach § 24 VOB/A nicht gewertet werden darf. Die ursprünglichen Angebote gelten bis zum Ablauf der ursprünglichen Bindefrist.

(6) Trotz Verlängerung der Bindefrist wird der Zuschlag auf das ursprüngliche Angebot mit den darin enthal-tenen Vertragsbedingungen erteilt. Etwaige Auswirkungen des verspäteten Zuschlags sind im Rahmen der Vertragsabwicklung zu regeln.

Ist vorauszusehen, dass sich erhebliche Auswirkungen auf die Grundlagen der Preisermittlung ergeben kön-nen, ist zu prüfen, ob die Ausschreibung aufzuheben ist.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens

Nr. (7) - (11)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 2

Informationspflicht gemäß § 13 VgV

(7) Bei Vergaben ab den in § 2 Vergabeverordnung genannten Schwellenwerten sind die Bieter der engeren Wahl, deren Angebote für die Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt werden sollen, nach Vordruck HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV I „Information gemäß § 13 VgV I“ (siehe Muster 2.5 – 3.1) zu ver-ständigen.

Der Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, ist nach Vordruck HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV II „Information gemäß § 13 VgV II“ (siehe Muster 2.5 – 3.2) zeitgleich zu unterrichten.

Bieter, die bereits mit Schreiben nach Vordruck HVA B-StB-Verständigung der Bieter (Muster 2.4 – 2) unter-richtet worden sind, sind zusätzlich mit Schreiben nach Vordruck HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV III (Muster 2.5 – 3.3) der Name und die Wertungssumme des Bieters, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, mitzuteilen.

Die Information der Bieter über die Vergabeentscheidung des AG hat spätestens 14 Kalendertage vor Ver-tragsabschluss (Zuschlags-/Auftragserteilung) zu erfolgen. Die Frist beginnt an dem auf den Tag der Absen-dung folgenden Tag. Dabei ist zu beachten, dass das Absendedatum zu Beweiszwecken zu dokumentieren ist und die Absendung zeitgleich an alle Bieter erfolgt. Die Information soll in der Regel mit Fax erfolgen. Eine zusätzliche schriftliche Benachrichtigung ist darüber hinaus nicht erforderlich. Ändert die Vergabestelle nach dem Versenden der Informationen ihre Vergabeentscheidung, muss sie die Bieter erneut unter Verwendung vorgenannter Vordrucke informieren.

Erteilung des Zuschlags

(8) Nachdem unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte gemäß § 25 VOB/A das wirtschaftlichste Angebot ermittelt worden ist, ist bei Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte gemäß § 28 VOB/A der Zuschlag auf dieses Angebot zu erteilen. Bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten darf der Zuschlag nach § 28 VOB/A nur erteilt werden, wenn seit der Absendung der Information an die Bieter (siehe Nr. (7)) mindestens 14 Kalendertage vergangen sind und die Vergabekammer der Vergabestelle keinen Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren (siehe Abschnitt 2.0 „Allgemeines“ Nr. (9)) zugestellt hat. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.

(9) Das Zuschlagsschreiben ist entsprechend Muster 2.5 – 4 zu gestalten; dabei sind stets anzugeben: – Auftraggeber, – Benennung der einzelnen Kostenträger, – Auftragssumme, – berücksichtigte Nachlässe, – berücksichtigte Nebenangebote und Änderungsvorschläge.

Gegebenenfalls sind auch anzugeben: – Berichtigter Änderungssatz für Lohngleitklausel gemäß Abschnitt 2.4 „Prüfung und Wertung der Ange-

bote“, Nr. (34), – OZ der auszuführenden Wahlpositionen.

(10) Sind mit dem vorgesehenen Auftragnehmer Verhandlungen geführt worden, so ist auf die Erklärung des Bieters (siehe Abschnitt 2.4 „Prüfung und Wertung der Angebote“, Nr. (53)) ausdrücklich Bezug zu nehmen.

(11) Dem Zuschlagsschreiben ist der im Anschriftfeld, Betreff und Bezug ausgefüllte Vordruck HVA B-StB-Bauleitung 1 „Mitteilung über die Bauleitung“ (siehe Muster 2.5 – 5.1) beizufügen. Bei Kunstbauten ist gege-benenfalls der Vordruck HVA B-StB-Bauleitung 2 (Brücke) „Mitteilung über die Bauleitung (Brücke)“ (siehe Muster 2.5 – 5.2) zu verwenden.

Hat der Auftragnehmer Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach Baustellenver-ordnung zu übernehmen, ist die Benennung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators und des-sen Stellvertreters nach dem Vordruck HVA B-StB-Sigekoordinator „Mitteilung über den Koordinator für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung“ (siehe Muster 2.5 – 5.3) zu fordern, um die Eignung des benannten Koordinators anhand von Referenzen prüfen zu können.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens

Nr. (12) - (21)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 3

(12) In den Fällen, in denen die Stellung einer Bürgschaft vereinbart ist, ist dem Zuschlagsschreiben eine vorbereitete Bürgschaftsurkunde nach Vordruck HVA B-StB-Vertragserfüllungsbürgschaft beizufügen (siehe Teil 3 „Vertragsabwicklung“, Abschnitt 3.6 „Sicherheitsleistungen“, Muster 3.6 – 1).

(13) Wenn zu erwarten ist, dass das Zuschlagsschreiben dem Auftragnehmer nicht mehr rechtzeitig vor Ab-lauf der – gegebenenfalls nach Nr. (4) verlängerten – Zuschlagsfrist zugeleitet werden kann, ist der Zuschlag fernmündlich bzw. fernschriftlich zu erteilen. Das Zuschlagsschreiben gemäß Nr. (9) ist umgehend nachzu-reichen; darin ist auf die erfolgte Zuschlagserteilung zu verweisen.

(14) Nach erfolgtem Zuschlag sind bei Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte die nichtberücksichtigten Bieter gemäß § 27 Nr. 1 Satz 2 VOB/A zu benachrichtigen.

Dazu ist der Vordruck HVA B-StB-Absage „Absageschreiben“ zu verwenden (siehe Muster 2.5 – 6). Verlan-gen nicht berücksichtigte Bieter weitergehende Auskünfte, sind diese innerhalb von 15 Kalendertagen ge-mäß § 27 Nr. 2 zu erteilen.

(15) Für die Vertragsabwicklung sind in einer „Vertragsakte“ mindestens zusammenzufassen: – ein Satz Vergabeunterlagen, wie sie den Bietern zugeleitet wurden, – sämtliche Angebotsunterlagen des Auftragnehmers einschließlich der berücksichtigten Nebenangebote

im Original, – etwaiger Schriftwechsel o. Ä. mit dem Auftragnehmer, – Entwurf (Aktenfertigung) sowie Mehrfertigung des Zuschlagsschreibens.

Aufhebung der Ausschreibung, Beendigung des Vergabeverfahrens

(16) Wird die Aufhebung der Ausschreibung erwogen, so ist § 26, gegebenenfalls § 26a VOB/A zu beachten. Dabei sind an die Beurteilung der Aufhebungsvoraussetzungen sowie an die Beendigung des Vergabever-fahrens nach § 122 GWB strenge Anforderungen zu stellen.

(17) Liegt kein wirtschaftliches Angebot vor, ist die Ausschreibung nach § 26 Nr. 1a VOB/A aufzuheben.

(18) Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch dann erwo-gen werden, wenn aufgrund von eingegangenen Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen erkannt wird, dass unzweckmäßig ausgeschrieben wurde und dadurch eine wirtschaftliche und sparsame Verwen-dung der Mittel nicht gewährleistet wäre.

Vor einer Verwertung der Idee eines Nebenangebots oder Änderungsvorschlags ist zu prüfen, ob Urheber-rechte verletzt würden (§ 20 Nr. 3 und § 27 Nr. 3 VOB/A).

(19) Wird bei einer Beschränkten Ausschreibung die Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise aufgehoben, so sollte bei einer erneuten Beschränkten Ausschreibung der Bieterkreis gewechselt bzw. eine Öffentliche Ausschreibung vorgesehen werden.

(20) Alle Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung bzw. Beendigung des Vergabe-verfahrens gemäß § 122 GWB gemäß § 26 Nr. 2 bzw. § 26a Nr. 1 VOB/A zu unterrichten. Bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten ist gemäß § 26a Nr. 3 VOB/A auch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG über die Aufhebung bzw. Beendigung zu informieren.

(21) Je nach Lage des Einzelfalls kann nach Aufhebung einer Ausschreibung in Betracht kommen: – Zurückstellen der Baumaßnahme und spätere erneute Ausschreibung. – Unmittelbar anschließende erneute Ausschreibung. – Verhandlung mit einem oder mehreren Bietern über die Änderung der Angebote zwecks Freihändiger

Vergabe bzw. Verhandlungsverfahren (§ 3 Nr. 4 bzw. § 3a Nrn. 4 und 5 VOB/A).

Nach Aufhebung eines Offenen oder Nichtoffenen Verfahrens darf ein neues Vergabeverfahren, sofern die ursprünglichen Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden, grundsätzlich nur als Offenes, gegebe-nenfalls als Nichtoffenes Verfahren durchgeführt werden.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens

Nr. (22) - (25)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 4

Vergabevermerk

(22) Nach Abschluss des Vergabeverfahrens ist der „Vergabevermerk“ (siehe Abschnitt 2.0 „Allgemeines“, Nr. (10)) fertig zu stellen und den zahlungsbegründenden Unterlagen (siehe Abschnitt 3.7 HVA B-StB) beizu-fügen.

EG-Bekanntmachung der Auftragserteilung

(23) Bei Aufträgen, für die eine Bekanntmachung im EG-Amtsblatt veröffentlicht wurde (siehe Abschnitt 2.1 „Bekanntmachungen“), ist gemäß § 28a VOB/A spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung eine „Bekanntmachung der Auftragserteilung“ nach Anhang III „Bekanntmachung über vergebene Aufträge" der VOB/A (siehe Muster 2.5 – 7) an das EG-Amtsblatt zu senden.

Behandlung und Aufbewahrung der nichtberücksichtigten Angebote

(24) Die unter Nr. (3) d), e) und f) genannten Angebote sind mit allen den Vergabevorgang betreffenden Unterlagen (Schreiben, Vermerke und sonstige Vorgänge) sechs Jahre nach Ablauf des Jahres in dem die Schlusszahlung erfolgt ist, aufzubewahren.

(25) Alle übrigen Angebote können zwei Monate nach Zuschlagserteilung vernichtet werden.

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 5

Muster 2.5 – 1 Aufforderung zur Bindefristverlängerung

HVA B-StB-Aufforderung zur Bindefristverlängerung (12/02)

A-Stadt 17.10.2000 (Ort) (Datum)

Baudienststelle

Az./Nr.: 073/00Straßenbauamt A-Stadt Bergstraße 3 47111 A-Stadt

AnBauunternehmen YpsilonC-Straße 59999 X-Stadt

Aufforderung zur Bindefristverlängerung Bezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten

Ihr Angebot vom 07.09.2000

Anlage: Erklärung zur Bindefristverlängerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre Teilnahme an der Ausschreibung danke ich.

Die für das Vergabeverfahren der o. g. Bauleistung festgelegte Zuschlags- und Bindefrist 15.11.2000

muss aus folgenden Gründen „Große Anzahl von Nebenangeboten“

bis zum

15.01.2001

verlängert werden.

Ich bitte Sie, mir die beigefügte Erklärung zur Bindefristverlängerung ausgefüllt und mit Ihrem Firmenstempel und

Unterschrift versehen spätestens bis zum 25.10.2000 zurück zu senden.

Mit freundlichen Grüßen

Groß, BD (Unterschrift)

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens

Muster 2.5 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 6

Muster 2.5 – 2

Bindefristverlängerung

HVA B-StB-Bindefristverlängerung (12/02)

Bieter X-Stadt 21.10.2000 (Ort) (Datum)

Bauunternehmen Az./Nr.: ........................................................................................

YpsilonC-Straße 59999 X-Stadt

An

Straßenbauamt A-Stadt Bergstraße 3 47111 A-Stadt

Bindefristverlängerung

Bezeichnung der Bauleistung

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-Km 3,5 bis 7,8

Straßen- und Brückenbauarbeiten

Mein Angebot vom 07.09.2000

Ihr Schreiben (Aufforderung zur Bindefristverlängerung) vom: 17.10.2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der von Ihnen vorgeschlagenen Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist bis zum 15.01.2001bin ich

X einverstanden *) nicht einverstanden *).

Mit freundlichen Grüßen

Bauunternehmen Ypsilon (Stempel und Unterschrift)

*) Zutreffendes ankreuzen

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 3.1

Stand:12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 7

Muster 2.5 – 3.1 (Seite 1)Information gemäß § 13 VgV I

HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV I 1 (12/02)

Baudienststelle

Straßenbauamt A-Stadt, den 13.11.00A-Stadt (Ort) (Datum)Bergstraße 3 47111 A-Stadt Az./Nr.: 73/00

An

Bietergemeinschaft Schulze/Bäcker Gartenstraße 10 56734 B-Dorf

Information gemäß § 13 VgV I*)

Bezeichnung der Bauleistung:

B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8 Straßen- und Brückenbauarbeiten

Ihr Angebot vom 07.09.00

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) teile ich Ihnen mit, dass beabsichtigt ist, Ihnen auf Ihr o. g. Angebot den Zuschlag nicht zu erteilen.

Gründe:

1. Sie haben nicht das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A abgegeben.

2. Folgende Nebenangebote (NA) Ihres Angebotes wurden für die Ermittlung der Wertungssumme nicht oder nur teilweise berücksichtigt:

*) Nur bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 3.1

Stand:12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 8

Muster 2.5 – 3.1 (Seite 2) Information gemäß § 13 VgV I

HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV I 2 (12/02)

Nr. des NA

Kurzbezeichnung Grund

2 Querfugenabstand in der Betondecke 6 m statt 5 m

Technisch nicht gleichwertig zur ausgeschriebenen Leistung

3 Bodenverbesserung durch Zugabe von Frostschutzmaterial in einer Dicke von 10 cm

Technisch nicht gleichwertig zu einer Bodenverfestigung mit Zement von 15 cm Dicke

8 Überfahrten statt in 40 cm Schottertragschicht und 18 cm Asphalttragschicht in 30 cm Schottertragschicht und 14 cm Asphalttragschicht

Technisch nicht gleichwertig wegen Mengenreduzierung

10 Pauschalnachlass auf die Angebotssumme Nicht gleichwertig; von § 2 Nr. 3, 5 und 6 VOB/B abweichende Bedingung für die Abrechnung

11 Hydraulisch gebundene Tragschicht mit ausgebautem und aufbereitetem Asphaltgranulat herstellen

Technisch gleichwertig, wird aber wegen des wirtschaftlicheren NA 12 nicht berücksichtigt

13 Wegfall von Markierungspfeilen bei der Verkehrssicherung wegen der Verwendung von anderen Leitelementen

Nicht gleichwertig, Markierungspfeile sind Forderung der Verkehrsbehörde

16 Bauzeitverkürzung um 4 Wochen Für Wettbewerbsentscheidung nicht gleichwertig, weil die Bauzeit fest vorgegeben ist

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 3.1

Stand:12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 9

Muster 2.5 – 3.1 (Seite 3)Information gemäß § 13 VgV I

HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV I 3 (12/02)

Daraus errechnet sich für Ihr Angebot folgende Wertungssumme: 16.632.527,95 EUR

3. Der von Ihnen angebotene Preisnachlass ohne Bedingungen konnte gemäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A nicht berücksichtigt werden.

4. Sonstiges:

Ich beabsichtige, nach Ablauf der Informationsfrist von 14 Kalendertagen nach Absendung dieser Information den Zuschlag auf das Angebot des Bieters

Bauunternehmung E. Müller, Euskirchen

mit einer Wertungssumme von 15.166.897,43 EUR zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Groß, BD (Unterschrift)

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 3.2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 10

Muster 2.5 – 3.2 Information gemäß § 13 VgV II

HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV II (12/02)

Baudienststelle

Straßenbauamt A-Stadt A-Stadt, den 13.11.00Bergstraße 3 (Ort) (Datum)

47111 A-Stadt Az./Nr.: 073/00

AnBauunternehmen E. Müller B-Straße 58701 Euskirchen

Information gemäß § 13 VgV II*)

Bezeichnung der Bauleistung:

B 75, Ortsumgehung B-Dorf , Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8,

Straßen- und Brückenbauarbeiten

Ihr Angebot vom 07.09.00

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben o. a. Angebot unter Berücksichtigung nachfolgender Nebenangebote

1,2, und 4

mit einer Wertungssumme von 15.166.897,43 EUR abgegeben.

Ich beabsichtige nach Ablauf der Informationsfrist gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) und für den Fall, dass bis dahin kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet worden ist und nicht andere unvorhersehbare entscheidungsrelevante Gründe eingetreten sind, Ihnen den Zuschlag zu erteilen. Die Auftragssumme muss dabei nicht der o. g. Wertungssumme entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Groß, BD (Unterschrift)

*) Nur bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens

Muster 2.5 – 3.3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 11

Muster 2.5 – 3.3 Information gemäß § 13 VgV III

HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV III (12/02)

Baudienststelle

Straßenbauamt A-Stadt A-Stadt, den 13.11.00 Bergstraße 3 (Ort) (Datum)

47111 A-Stadt Az./Nr.: 073/00

An

Bauunternehmen YpsilonC-Straße 59999 X-Stadt

Information gemäß § 13 VgV III*)

Bezeichnung der Bauleistung:

B 75, Ortsumgehung B-Dorf , Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8

Straßen- und Brückenbauarbeiten

Ihr Angebot vom 07.09.00Mein Schreiben (Verständigung der Bieter) vom 17.10.2000 – Az.: 073/00 –

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang zu meinem o. g. Schreiben teile ich Ihnen gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) mit, dass ich beabsichtige, nach Ablauf der Informationsfrist von 14 Kalendertagen nach Absendung dieser Information den Zuschlag auf das Angebot des Bieters

Firma E. Müller, Euskirchen

mit einer Wertungssumme von 15.166.897,43 EUR zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Groß, BD (Unterschrift)

*) Nur bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 4

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 12

Muster 2.5 – 4 Zuschlagsschreiben

HVA B-StB-Zuschlagsschreiben (12/02)

Baudienststelle

Straßenbauamt A-Stadt A-Stadt 28.November 2000Bergstraße 3 (Ort) (Datum)

Az.-Nr.: 073/0047111 A-Stadt

An

Bauunternehmung Eduard Müller Steinstraße 41 58701 Euskirchen

Zuschlagsschreiben

Bezeichnung der Bauleistung: B 75, Ortsumgehung B-Dorf, Neubau von Bau-km 3,5 bis 7,8, Straßen- und Brückenbauarbeiten Ihr Angebot vom 07.09.2000Mein Schreiben vom 13.11.2000, Az.: 073/00Anlagen: - Vordruck HVA B-StB-Bauleitung 2 - Vordruck HVA B-StB-Sige-Koordinator - Vordruck HVA B-StB-Vertragserfüllungsbürgschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Ihres vorbezeichneten Angebotes und Ihrer schriftlichen Erklärung vom 2. November 2000 zum Aufklärungsgespräch am 30. Oktober 2000 erhalten Sie im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der Nebenangebote 1,2,4 und 5 den Zuschlag.

Die Auftragssumme beträgt: 15.020.926,84 EURi.W. Fünfzehnmillionenzwanzigtausendneunhundertsechsundzwanzig 84/100 Euro brutto.

Sie werden gebeten, umgehend die anliegenden Vordrucke ausgefüllt zurückzusenden, sowie die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation)(siehe Nr. 3.1 ZVB/E-StB 2002) im verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung zu übergeben.

Den anliegenden vorbereiteten Vordruck HVA B-StB-Vertragserfüllungsbürgschaft bitte ich innerhalb von 18 Werktagen zurück zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Groß, BD (Unterschrift)

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 5.1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 13

Muster 2.5 – 5.1 (Seite 1) Mitteilung über die Bauleitung I

HVA B-StB-Bauleitung I 1 (12/02)

Name und Anschrift des Auftragnehmers ............................................................................ (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ...............................................................

An

Mitteilung über die Bauleitung I

Bezeichnung der Bauleistung

..................................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

Ihr Zuschlagsschreiben vom ....................................................................................................................................................

Für die Leitung der Ausführung des o.g. Bauauftrages wird von mir benannt:

Name: ...................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................. Fax: ............................................

................................................................................................................. E-Mail: ............................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ...................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................ Fax: ............................................

................................................................................................................ E-Mail: ............................................

Als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen wird von mir benannt:

Name: ...................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................ Fax: ............................................

................................................................................................................ E-Mail: ............................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ...................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................. Fax: ............................................

................................................................................................................. E-Mail: ............................................

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 5.1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 14

Muster 2.5 – 5.1 (Seite 2) Mitteilung über die Bauleitung I

HVA B-StB-Bauleitung I 2 (12/02)

Als verantwortlicher Ansprechpartner für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung

wird von mir benannt:

Name: ...................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................ Fax: ............................................

................................................................................................................ E-Mail: ............................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ...................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ............................................................................................................... Fax: ............................................

............................................................................................................... E-Mail: ............................................

...................................................................... (Stempel und Unterschrift)

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 5.2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 15

Muster 2.5 – 5.2 (Seite 1) Mitteilung über die Bauleitung II (Brücke)

HVA B-StB-Bauleitung II 1 (12/02)

Name und Anschrift des Auftragnehmers .............................................................................. (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ............................................................................

An

Mitteilung über die Bauleitung II (Brücke)

Bezeichnung der Bauleistung

..................................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

Ihr Zuschlagsschreiben vom ....................................................................................................................................................

Für die Leitung der Ausführung des o.g. Bauauftrages wird von mir benannt:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................ Fax: ............................................

................................................................................................................ E-Mail: ............................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: .................................................................................................................. Fax: ............................................

................................................................................................................. E-Mail: ............................................

Als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen wird von mir benannt:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................ Fax: ............................................

................................................................................................................ E-Mail: ............................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................ Fax: ............................................

................................................................................................................ E-Mail: ............................................

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 5.2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 16

Muster 2.5 – 5.2 (Seite 2) Mitteilung über die Bauleitung II (Brücke)

HVA B-StB-Bauleitung II 2 (12/02)

Als verantwortlicher Koordinator für die statische und konstruktive Bearbeitung (ZTV-ING Teil 1) wird von mir benannt:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: .................................................................................................................. Fax: ............................................

................................................................................................................. E-Mail: ............................................

Als verantwortlicher technischer Koordinator für Traggerüste nach DIN 4421 sowie Arbeits- und Schutzgerüste nach

DIN 4420 wird benannt:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................. Fax: ............................................

................................................................................................................. E-Mail: ............................................

Die technische Koordination umfasst darüber hinaus auch alle anderen notwendigen Baubehelfe, wie z. B. die für Bau-

grubensicherungen.

Als verantwortlicher Ansprechpartner für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung

wird von mir benannt:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: .................................................................................................................. Fax: ............................................

................................................................................................................. E-Mail: ............................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................. Fax: ............................................

................................................................................................................. E-Mail: ............................................

..................................................................... (Stempel und Unterschrift)

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 5.3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 17

Muster 2.5 – 5.3 Mitteilung über den Koordinator für den

Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung

HVA B-StB-Sigekoordinator (12/02)

Name und Anschrift des Auftragnehmers ............................................................................ (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ...............................................................

An

Mitteilung über den Koordinator

für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz

gemäß Baustellenverordnung

Bezeichnung der Bauleistung

..................................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

Ihr Zuschlagsschreiben vom ....................................................................................................................................................

Als verantwortlicher Koordinator für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung wird benannt:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................ Fax: ............................................

................................................................................................................ E-Mail: ............................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ....................................................................................................................... Telefon: ............................................

Anschrift: ................................................................................................................ Fax: ............................................

................................................................................................................ E-Mail: ............................................

(Stempel und Unterschrift)

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 6

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 18

Muster 2.5 – 6 Absageschreiben

HVA B-StB-Absage (02/01)

Name und Anschrift des Auftraggebers (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Absageschreiben*)

Bezeichnung der Bauleistung

Ihr Angebot

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihr vorbezeichnetes Angebot, für das ich danke, konnte der Zuschlag leider nicht erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

*) Bei Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 7

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 19

Muster 2.5 – 7 (Seite 1)Bekanntmachung über vergebene Aufträge

VOB/A Anhang III Bekanntmachung über vergebene Aufträge

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxembourg Telefax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670E-Mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

BEKANNTMACHUNG ÜBER

VERGEBENE AUFTRÄGE

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA X

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name: Straßenbauamt A-Stadt Zu Hdn. von Herr Rolf Meyer

Anschrift Bergstraße 3

PostleitzahlD - 47111

Stadt/OrtA-Stadt

LandDeutschland

Telefon0049 2431 / 721

Fax0049 2431 / 727

Elektronische Post (E-Mail) [email protected]

Internet-Adresse (URL) www.sba.a-stadt.de

I.2) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS *

Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene X Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 7

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 20

Muster 2.5 – 7 (Seite 2)Bekanntmachung über vergebene Aufträge

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND II.1) ART DES AUFTRAGS

Bauauftrag X Lieferauftrag � Dienstleistungsauftrag �

Dienstleistungskategorie ��

Sind Sie mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für die Dienstleistungskategorien 17 bis 27 einverstanden?NEIN � JA �

II.2) RAHMENVERTRAG? * NEIN � JA �

II.3) NOMENKLATUREN

II.3.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)* Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�

ErgänzendeGegenstände

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��.��.��.��-�

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����-� ����-� ����-�

II.3.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) _________________________________________________________

II.4) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER * _______________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

II.5) KURZE BESCHREIBUNG Deckenerneuerung B 195 von km 7,8 bis 17,4 _______________________________________

________________________________________________________________________________________________

II.6) GESCHÄTZTER GESAMTWERT (ohne MwSt.) 13,0 Mio € ____________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) VERFAHRENSART

Offenes Verfahren X Nichtoffenes Verfahren � Verhandlungsverfahren nach �

vorheriger Vergabebekanntmachung

Beschleunigtes � Beschleunigtes � Verhandlungsverfahren ohne �

nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren vorherige Vergabebekanntmachung

IV.1.1) Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung (Siehe Anhang)

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 7

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 21

Muster 2.5 – 7 (Seite 3)Bekanntmachung über vergebene Aufträge

IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN

Der niedrigste Preis �

oder

Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich X

Preis, Betriebs- und Folgekosten, technischer Wert, Gestaltung __________________________________________

_______________________________________________ ________________________________________________

_______________________________________________ ________________________________________________

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 7

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 22

Muster 2.5 – 7 (Seite 4)Bekanntmachung über vergebene Aufträge

ABSCHNITT V: ZUSCHLAG V.1) ZUSCHLAG UND AUFTRAGSWERT

V.1.1) Name und Anschrift des Lieferanten, des Bauunternehmers bzw. Dienstleisters, an den der Auftrag vergeben wurde

AUFTRAG Nr. 085/02_____

Name Bauunternehmen E. Müller Zu Hdn. Von

Anschrift: B-Straße Postleitzahl: D - 58 701

Stadt/Ort: Euskirchen Land: Deutschland

Telefon: 0049 2221 / 1234 Fax: 0049 2221 / 1235

Elektronische Post (E-Mail): e.mü[email protected] Internet-Adresse (URL): www.müllerbau.de

V.1.2) Angaben über den Preis bzw. das höchste/niedrigste Angebot, das berücksichtigt wurde (Preis ohne MwSt.)

Preis : 12,468 Mio € ____________________________

oder das niedrigste Angebot ______________________ bzw. das höchste Angebot ____________________________

Währung : Euro#

_______________________________

V.2) VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

V.2.1) Ist es möglich, dass Aufträge an Dritte vergeben werden? NEIN � JA X

Wenn ja, geben Sie den Wert oder Teil des Auftrages an, der an Dritte vergeben werden kann

Wert (ohne MwSt.): 3,456 Mio________ Währung : EUR __________ Oder: Anteil _________________ %

Unbekannt �

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 7

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 23

Muster 2.5 – 7 (Seite 5)Bekanntmachung über vergebene Aufträge

V.1) ZUSCHLAG UND AUFTRAGSWERT

V.1.1) Name und Anschrift des Lieferanten, des Bauunternehmers bzw. Dienstleisters, an den der Auftrag vergeben wurde

AUFTRAG Nr. _____________

Name Zu Hdn. Von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (E-Mail) Internet-Adresse (URL)

V.1.2) Angaben über den Preis bzw. das höchste/niedrigste Angebot, das berücksichtigt wurde (Preis ohne MwSt.)

Preis : ________________________________________

oder das niedrigste Angebot ______________________ bzw. das höchste Angebot ____________________________

Währung : _____________________________________

V.2) VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

V.2.1) Ist es möglich, dass Aufträge an Dritte vergeben werden? NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie den Wert oder Teil des Auftrages an, der an Dritte vergeben werden kann

Wert (ohne MwSt.) : _______________________ Währung : _________________ Oder: Anteil ____________ %

Unbekannt �

(Verwenden Sie diesen Vordruck bei Bedarf in beliebiger Anzahl)

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 7

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 24

Muster 2.5 – 7 (Seite 6)Bekanntmachung über vergebene Aufträge

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG?

NEIN X JA �

VI.2) AKTENZEICHEN BEIM AUFTRAGGEBER *________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

VI.3) DATUM DES ZUSCHLAGS: 04/05/2003 (TT/MM/JJJJ)

VI.4) ZAHL DER EINGEGANGENEN ANGEBOTE: 009

VI.5) WAR DER AUFTRAG GEGENSTAND EINER BEKANNTMACHUNG IM ABL.?

NEIN � JA XWenn ja, geben Sie die Nummer der Bekanntmachung im ABl.-Inhaltsverzeichnis an:

1234/S 123-1234567 vom 22/01/2003 (TT/MM/JJJJ)

VI.6) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD? *

NEIN X JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an ______________________________

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

VI.7) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar)

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________

VI.8) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG: 17/06/2003 (TT/MM/JJJJ)

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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HVA B-StB 2 Vergabeverfahren 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens Muster 2.5 – 7

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 2.5 – Seite 25

Muster 2.5 – 7 (Seite 7)Bekanntmachung über vergebene Aufträge

ANHANG BEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRÄGE

LIEFERAUFTRÄGE �

BAUAUFTRÄGE XDIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE �

IV.1.1) Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens

Bei der Angabe der Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens sollte auf die einschlägigen Richtlinienartikel Bezug genommen werden: Bauaufträge: Artikel 7 der RL93/37/EWG Lieferaufträge: Artikel 6 der RL 3/36/EWG

Dienstleistungsaufträge: Artikel 11 der RL 92/50/EWG

IV.1.1.1) Verhandlungsverfahren nach vorheriger Vergabebekanntmachung *

a) Regelwidrige oder unannehmbare Angebote nach einem: - offenen Verfahren �

- nichtoffenen Verfahren �

b) Die Art der Bauarbeiten/Dienstleistungen oder die mit ihr verbundenen Risiken lassen keine globale Preisgestaltung zu

c) Die zu erbringenden Dienstleistungen sind dergestalt, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag im offenen oder nichtoffenen Verfahren vergeben zu können

d) Die Bauarbeiten werden nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt

IV.1.1.2) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachunge) Keine oder keine geeigneten Angebote nach einem: - offenen Verfahren �

- nichtoffenen Verfahren �

f) Die betreffenden Waren werden nur unter den in der Richtlinie (ausschließlich für Lieferaufträge) genannten Bedingungen zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt

g) Die Bauarbeiten/Waren/Dienstleistungen können nur von einem bestimmten Bieter aus folgenden Gründen bereitgestellt werden: - technische Gründe �

- künstlerische Gründe �

- aufgrund des Schutzes von �

Ausschließlichkeitsrechten

h) Dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, unter den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen

i) Zusätzliche Bauarbeiten/Lieferungen/ /Dienstleistungen unter den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen

j) Neue Bauarbeiten/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleich-artiger Bauleistungen/ Dienstleistungen bestehen und in Übereinstimmung mit den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen in Auftrag gegeben werden

k) Der Dienstleistungsauftrag wird an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung

Stand: 02/01 3 – Deckblatt

Handbuch für die Vergabe und Ausführungvon Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

HVA B-StB

Teil 3

Richtlinien für das Abwickelnder Verträge

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3 – Inhaltsverzeichnis – Seite 1

Inhaltsverzeichnis Abschnitt – Seite

3.0 Allgemeines Nr. (1) bis (6) ............................................................................................3.0 – Seite 1

3.1 Bauüberwachung..........................................................................................................3.1 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (5) ..............................................................................................3.1 – Seite 1 Verantwortung Nr. (6) bis (8) ..........................................................................................3.1 – Seite 1 Bauleitung Nr. (9)............................................................................................................3.1 – Seite 2 Einweisung der Bauüberwachung Nr. (10) bis (12)........................................................3.1 – Seite 2 Übergaben an den Auftragnehmer Nr. (13) bis (17).......................................................3.1 – Seite 2 Bauschilder Nr. (18) bis (19)...........................................................................................3.1 – Seite 3 Ausführungsfristen Nr. (20) bis (22)................................................................................3.1 – Seite 3 Stundenlohnarbeiten Nr. (23) ........................................................................................3.1 – Seite 3 Kontrolle der Stoffe und Bauteile sowie der ausgeführten Leistungen Nr. (24) bis (28) ...3.1 – Seite 4 Bedenken des Auftragnehmers Nr. (29) bis (31)............................................................3.1 – Seite 4 Anlieger Nr. (32) bis (34) ................................................................................................3.1 – Seite 4 Bautagesberichte des Auftragnehmers Nr. (35) bis (37)................................................3.1 – Seite 5 Nachunternehmer Nr. (38)..............................................................................................3.1 – Seite 5 Besondere Ereignisse Nr. (39) bis (44) ..........................................................................3.1 – Seite 5Mittelbedarf, OZ-Kontrollliste, Soll-/Ist-Vergleich Nr. (45) bis (49) .................................3.1 – Seite 6 Bautagebuch Nr. (50) bis (52) ........................................................................................3.1 – Seite 6 – Muster 3.1 – 1 OZ-Kontrollliste ....................................................................................3.1 – Seite 7 – Muster 3.1 – 2 Bautagebuch........................................................................................3.1 – Seite 9

3.2 Abrechnung...................................................................................................................3.2 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (7) ..............................................................................................3.2 – Seite 1 Aufmaße Nr. (8) bis (23) .................................................................................................3.2 – Seite 1 Wiegescheine, Frachtbriefe, Lieferscheine Nr. (24) bis (31) ..........................................3.2 – Seite 3 Entsorgen von Abfällen Nr. (32) .....................................................................................3.2 – Seite 5 Stundenlohnzettel Nr. (33) bis (37).................................................................................3.2 – Seite 5 Mengenberechnungen Nr. (38) bis (39) .........................................................................3.2 – Seite 6 Abrechnen nach Soll-Daten Nr. (40) bis (42) .................................................................3.2 – Seite 6 Abrechnen pauschalierter Leistungen Nr. (43) bis (48)..................................................3.2 – Seite 7 Lohngleitklausel Nr. (49) bis (51)....................................................................................3.2 – Seite 7 Stoffpreisgleitklausel Nr. (52) bis (54).............................................................................3.2 – Seite 8 – Muster 3.2 – 1 Aufmaßblatt .........................................................................................3.2 – Seite 9 – Muster 3.2 – 2 Liste der Aufmaßblätter .......................................................................3.2 – Seite 10 – Muster 3.2 – 3 Liste der Aufmaßblätter zur OZ ...........................................................3.2 – Seite 11 – Muster 3.2 – 4 Liste der Wiegescheine .......................................................................3.2 – Seite 12 – Muster 3.2 – 5 Nachweis für nicht überwachungsbedürftige Abfälle...........................3.2 – Seite 13 – Muster 3.2 – 6 Leistungsfeststellung Pauschalabrechnung ........................................3.2 – Seite 14

3.3 Abrechnung mit DV-Anlagen.......................................................................................3.3 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (5) ..............................................................................................3.3 – Seite 1 Vereinbarung zur Bauabrechnung Nr. (6) bis (8) ..........................................................3.3 – Seite 1 Leistungserfassung Nr. (9) bis (10) ................................................................................3.3 – Seite 2 Leistungsberechnung des Auftragnehmers Nr. (11) bis (13) .........................................3.3 – Seite 2 Prüfung der Eingabedaten durch den Auftraggeber Nr. (14) bis (17) ............................3.3 – Seite 2 Prüfberechnung des Auftraggebers Nr. (18) bis (21) .....................................................3.3 – Seite 3 Feststellungen und Bescheinigungen Nr. (22) bis (26) ..................................................3.3 – Seite 3

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3 – Inhaltsverzeichnis – Seite 2

Inhaltsverzeichnis Abschnitt – Seite

3.4 Nachträge ......................................................................................................................3.4 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (12) ............................................................................................3.4 – Seite 1 Überschreitung des Mengenansatzes Nr. (13) bis (15)..................................................3.4 – Seite 2 Unterschreitung des Mengenansatzes Nr. (16) bis (19).................................................3.4 – Seite 3 Änderung der Leistung oder andere Anordnungen des Auftraggebers Nr. (20) bis (22) ..3.4 – Seite 3 Zusätzliche Leistung Nr. (23) bis (27).............................................................................3.4 – Seite 4 – Muster 3.4 – 1 Beispiel 1 für Nachtrag zum Bauvertrag..............................................3.4 – Seite 5 – Muster 3.4 – 2 Beispiel 2 für Nachtrag zum Bauvertrag..............................................3.4 – Seite 6 – Muster 3.4 – 3 Beispiel 3 für Nachtrag zum Bauvertrag..............................................3.4 – Seite 8

3.5 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Nr. (1) bis (7).............................3.5 – Seite 1

3.6 Sicherheitsleistungen Nr. (1) bis (9) ............................................................................3.6 – Seite 1 – Muster 3.6 – 1 Vertragserfüllungsbürgschaft...............................................................3.6 – Seite 2 – Muster 3.6 – 2 Bürgschaft für Mängelansprüche.........................................................3.6 – Seite 3 – Muster 3.6 – 3 Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft.................................3.6 – Seite 4

3.7 Rechnungen und Zahlungen .......................................................................................3.7 – Seite 1 Rechnungen Nr. (1) bis (6) .............................................................................................3.7 – Seite 1 Behandeln der Rechnungen Nr. (7)................................................................................3.7 – Seite 1Rechnungsbelege Nr. (8) bis (14)...................................................................................3.7 – Seite 3 Zahlungen Nr. (15) bis (25).............................................................................................3.7 – Seite 4 Ordnen der Unterlagen für die Rechnungsbelege Nr. (26) bis (32) ...............................3.7 – Seite 5 – Muster 3.7 – 1 Unterlagen für die Rechnungslegung..................................................3.7 – Seite 6 – Muster 3.7 – 2 Schlusszahlung....................................................................................3.7 – Seite 11– Muster 3.7 – 3 Rechnungslegungsliste .......................................................................3.7 – Seite 12

3.8 Zahlungen an Dritte ......................................................................................................3.8 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (4) ..............................................................................................3.8 – Seite 1 Abtretungen Nr. (5) bis (6) ..............................................................................................3.8 – Seite 1 Pfändungen Nr. (7) bis (9) ..............................................................................................3.8 – Seite 1 Insolvenzen Nr. (10) .......................................................................................................3.8 – Seite 2 Zahlungen an Nachunternehmer und entsprechende Gläubiger Nr. (11) bis (12).........3.8 – Seite 2 – Muster 3.8 – 1 Abtretungsanzeige...............................................................................3.8 – Seite 3– Muster 3.8 – 2 Bestätigung der Abtretungsanzeige ....................................................3.8 – Seite 4 – Muster 3.8 – 3 Antrag auf Teilabtretung ......................................................................3.8 – Seite 5 – Muster 3.8 – 4 Zustimmung zur Teilabtretung.............................................................3.8 – Seite 6 – Muster 3.8 – 5 Ablehnung einer Teilabtretung ............................................................3.8 – Seite 7 – Muster 3.8 – 6 Anerkenntnis einer Pfändung ..............................................................3.8 – Seite 8

3.9 Abnahme........................................................................................................................3.9 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (4) ..............................................................................................3.9 – Seite 1 Durchführung der Abnahme Nr. (5) bis (8) .....................................................................3.9 – Seite 1 Abnahmeniederschrift Nr. (9) bis (11).............................................................................3.9 – Seite 2 – Muster 3.9 – 1 Abnahmeniederschrift..........................................................................3.9 – Seite 3

3.10 Mängelansprüche .......................................................................................................3.10 – Seite 1 Überwachung der Mängelansprüche Nr. (1) bis (5) .....................................................3.10 – Seite 1 Geltendmachung von Mängelansprüchen Nr. (6) bis (9)..............................................3.10 – Seite 1 Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer Nr. (10) bis (12) ...................................3.10 – Seite 2 Mängelbeseitigung durch Dritte Nr. (13) bis (15)..........................................................3.10 – Seite 2 Verhinderung der Verjährung, Durchsetzung der Ansprüche Nr. (16) bis (17) ............3.10 – Seite 2 – Muster 3.10 – 1 Schema für Fristenblatt zur Überwachung der Mängelansprüche .3.10 – Seite 3 – Muster 3.10 – 2 Schema für Mängelrüge ..................................................................3.10 – Seite 4

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3 – Inhaltsverzeichnis – Seite 3

Inhaltsverzeichnis Abschnitt – Seite

3.11 Kündigung durch den Auftraggeber...........................................................................3.11 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (2) ..............................................................................................3.11 – Seite 1 Kündigung nach § 8 Nr. 2 VOB/B Nr. (3) bis (4).............................................................3.11 – Seite 1 Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B Nr. (5) bis (7).............................................................3.11 – Seite 1 Form der Kündigung Nr. (8) bis (9).................................................................................3.11 – Seite 1 Abnahme und Abrechnung der ausgeführten Teile der Leistung Nr. (10) bis (11) ........3.11 – Seite 2 Ausführung der noch nicht vollendeten Teile der Leistung Nr. (12) ...............................3.11 – Seite 2 Forderungen des Auftraggebers Nr. (13) bis (15) ..........................................................3.11 – Seite 2

3.12 Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung Nr. (1) bis (4) .....................3.12 – Seite 1

3.13 Insolvenzfälle Nr. (1) bis (5) ..........................................................................................3.13 – Seite 1 – Muster 3.13 – 1 Insolvenz-Mitteilung...........................................................................3.13 – Seite 2– Muster 3.13 – 2 Insolvenz-Bericht ...............................................................................3.13 – Seite 3

3.14 Aufrechnungsfälle Nr. (1) bis (5) ..................................................................................3.14 – Seite 1

3.15 Änderungen an Leitungen der öffentlichen Versorgung..........................................3.15 – Seite 1 Allgemeines Nr. (1) bis (2) ..............................................................................................3.15 – Seite 1 Baudurchführung Nr. (3) bis (7) ......................................................................................3.15 – Seite 1 Abrechnung Nr. (8) .........................................................................................................3.15 – Seite 1 Feststellung der Rechnung Nr. (9) bis (10) ....................................................................3.15 – Seite 2

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.0 AllgemeinesNr. (1) – (6)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.0 – Seite 1

3.0 Allgemeines

(1) Die „Richtlinien für das Abwickeln der Verträge“ sind von den Baudienststellen zur einheitlichen Anwen-dung insbesondere der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbe-dingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“, der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2002)“ und der Haushaltsbestim-mungen zu beachten.

Sie enthalten Regelungen und Muster für das Abwickeln der Verträge.

(2) Diese Richtlinien dürfen weder ganz noch teilweise als Bestandteil eines Bauvertrages vereinbart wer-den. Dies gilt nicht für die nach den ZVB/E-StB 2002 zu verwendenden, in den Abschnitten 3.6 „Sicherheits-leistungen“ und 3.8 „Zahlungen an Dritte“ enthaltenen Vordrucke für Bürgschaften und Abtretungen.

(3) Die Straßenbauverwaltung hat bei der Abwicklung von Baumaßnahmen folgende Aufgaben wahrzuneh-men:

– Aufgaben als „Bauaufsichtsbehörde“ (z. B. nach § 4 FStrG). Diese öffentlich-rechtliche Funktion wird in diesem Teil nicht behandelt.

– Aufgaben als Bauherr nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV).

– Aufgaben als Auftraggeber bei der privat-rechtlichen Abwicklung von Verträgen.

(4) Durch die BaustellV ist der Auftraggeber (Bauherr) für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen mitverantwortlich. Die Aufgaben des Auftraggebers bestehen im wesentlichen in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzprävention durch vorbeugende Planung, Koordinierung, Informati-on und Kontrolle der am Baugeschehen Beteiligten. Die bisherigen Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 sowie Nr. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit Abschnitt 4.1.4 ATV DIN 18 299 der VOB/C werden hierdurch jedoch nicht berührt. Insbesondere ist es durch die BaustellV nicht zu einer Verlagerung von Auftragnehmerpflichten auf den Auftraggeber gekommen.

(5) Bei der Abwicklung von Verträgen ist darauf zu achten, dass die Ausführung den vertraglichen Vereinba-rungen entspricht und die Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.

(6) Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsunterlagen sind die Bestandteile eines Vertrages stets in folgender Reihenfolge (§ 1 Nr. 2 VOB/B) zu beachten:

– Angebots- und Zuschlagsschreiben, – Leistungsbeschreibung, – Besondere Vertragsbedingungen, – Zusätzliche Vertragsbedingungen, – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 Bauüberwachung Nr. (1) – (7)

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 3.1 – Seite 1

3.1 Bauüberwachung

Allgemeines

(1) Die Baudienststelle hat spätestens bei der Auftragserteilung zu entscheiden, wer als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens die Auftraggeberaufgaben nach BaustellV verantwortlich wahrnimmt. Werden diese Aufgaben von der Bauüberwachung nicht wahrgenom-men, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bauüberwachung und dem/den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) sicherzustellen.

(2) Die Baudienststelle hat bei der Abwicklung eines Bauvertrages gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B die ver-tragsgemäße Ausführung der Leistung des Auftragnehmers zu überwachen. Hauptsächlich diese privatrecht-liche Funktion der „Bauüberwachung“ wird im folgenden geregelt. Das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber auf der Baustelle ist so zu gestalten, dass die notwendige Distanz erhalten bleibt. Die Baubüros von Bauüberwachung und Bauleitung sind stets räumlich getrennt voneinander einzurichten und zu betreiben.

Es ist zu beachten, dass die „Bauleitung“ gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B Aufgabe des Auftragnehmers ist.

(3) In Arbeitsabläufe des Auftragnehmers darf gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B nur bei Gefahr im Verzug di-rekt eingegriffen werden, d. h. wenn von den Bauarbeiten oder dem Bauwerk eine Gefahr für Leib oder Le-ben ausgeht oder wenn Gefahr für den Bestand des Bauwerks droht.

(4) Verstöße gegen Bestimmungen der Baustellenverordnung sind dem Sicherheits- und Gesundheits-schutzkoordinator zu melden. Bei Baumaßnahmen, für die die Bestimmungen der Baustellenverordnung nicht gelten, sind Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften im Arbeitsbereich des Auftragnehmers bei dem Bauleiter oder einem sonstigen be-vollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers zu beanstanden mit der Aufforderung, sie unverzüglich abzu-stellen.

In beiden Fällen ist gegebenenfalls die Gewerbeaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Verstöße und Meldungen sind im Bautagebuch einzutragen.

(5) Bei allen dienstlichen Tätigkeiten sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die Weisun-gen des Sicherheitsbeauftragten der Baudienststelle und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordina-tors zu beachten. Insbesondere sind Schutzhelm und Warnkleidung entsprechend den Vorschriften zu tra-gen.

Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 (6) StVO sind die Fahrzeuge entsprechend zu kennzeichnen.

Jeder Unfall und der ungefähre Umfang des entstandenen Personen- und Sachschadens sind im Bautage-buch zu vermerken (siehe Nr. (43)).

Verantwortung

(6) Jeder Mitarbeiter der Bauüberwachung ist für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben verantwortlich und haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Dienstanweisungen.

Darüber hinaus können arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen gezogen werden.

(7) Die Mitarbeiter der Bauüberwachung sind nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt Anordnungen gegenüber dem Auftragnehmer zu treffen und vertragswirksame Stellungnahmen zu Erklärungen des Auftragnehmers abzugeben.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 Bauüberwachung Nr. (7) – (15)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.1 – Seite 2

Anderenfalls ist die zuständige Stelle und in Zweifelsfällen die vorgesetzte Stelle einzuschalten. Auf Nach-frage ist dies dem Auftragnehmer zu bestätigen.

(8) Nach der Abnahme, mit der die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, ist von der Bauüberwachung sicherzustellen, dass die zuständige Stelle (z. B. Straßenmeisterei oder Dritte) die abgenommene Leistung unverzüglich übernimmt. Bis dahin ist die Bauüberwachung insbesondere für die Verkehrssicherheit verant-wortlich.

Bauleitung

(9) Es ist darauf zu achten, dass vor Beginn der Arbeiten vom Auftragnehmer der Bauleiter, d. h. der zur Entgegennahme von Anordnungen bestellte Vertreter (§ 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B),der Verantwortliche und dessen Stellvertreter für alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Arbeitsstel-len an Straßen und wenn dem Auftragnehmer Aufgaben der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Bau-stellenverordnung übertragen worden sind der verantwortliche Koordinator für den Sicherheits- und Ge-sundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung

in der „Mitteilung über die Bauleitung“ sowie in der „Mitteilung über den Koordinator für den ...“ benannt wor-den sind (siehe Abschnitt 2.5 „Abschluss des Vergabeverfahrens“, Muster 2.5 – 5.1, 2.5 – 5.2 und 2.5 – 5.3).

Einweisung der Bauüberwachung

(10) Die Mitarbeiter der Bauüberwachung sind vor Beginn der Arbeiten in das Bauvorhaben einzuweisen. Bei der Einweisung sind alle für die Baudurchführung erforderlichen Unterlagen zu übergeben, insbesondere

Bauvertrag (Mehrfertigung), freigegebene Ausführungspläne, Absteckunterlagen, Planfeststellungsunterlagen, Vereinbarungen mit Dritten, Unterlagen über den Grunderwerb, Unterlagen über Änderungen an Zufahrten, Wegen, Wasserläufen, Unterlagen über Leitungen aller Art, Hinweise auf besonders zu schützende Objekte, Sonstige Unterlagen (z.B. Erdmengenbilanz).

(11) Der Bauüberwachung ist mitzuteilen, auf welche Leistungspositionen mit besonders hohen oder niedrigen Einheitspreisen besonders zu achten ist, bei welchen Leistungspositionen Regelungen für die Abrechnung bestehen, insbesondere bei welchen OZ (Positionen) Nr. 100 ZVB/E-StB 2002 anzuwenden ist, ob auf die Vorlage von Bautagesberichten verzichtet werden kann.

(12) Die Bauüberwachung hat darauf zu achten, dass ihr die bei der Einweisung noch nicht übergebenen Unterlagen und die erst später angefertigten Unterlagen (z. B. Bewehrungspläne) rechtzeitig vorliegen.

Übergaben an den Auftragnehmer

(13) Vor Baubeginn hat sich die Bauüberwachung zu vergewissern, ob die benötigten Flächen im Eigentum oder Besitz (Bauerlaubnis, Besitzeinweisung) des Straßenbaulastträgers sind.

(14) Die Bauüberwachung hat dem Auftragnehmer die Flächen zur Ausführung der Leistung zu übergeben.

(15) Die vermarkten Absteckpunkte einschließlich deren Sicherung sowie die Höhenfestpunkte sind dem Auftragnehmer mit den zugehörigen Unterlagen gegen schriftliche Bestätigung (Datumsangabe) örtlich zu übergeben.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 Bauüberwachung Nr. (15) – (23)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.1 – Seite 3

Auch wenn der Auftragnehmer für die Erhaltung der übernommenen Vermarkungen während der Bauarbei-ten verantwortlich ist, hat die Bauüberwachung fortlaufend mit auf die Unversehrtheit dieser Sicherungen zu achten.

(16) Ausführungsunterlagen sind, soweit sie nicht bereits in den Vertragsunterlagen enthalten sind, dem Auftragnehmer gegen schriftliche Bestätigung (Datumsangabe) mit genauer Bezeichnung der Unterlagen auszuhändigen.

(17) Die Bauüberwachung hat darauf zu dringen, dass der Zustand von Wegen, Geländeoberflächen, baulichen Anlagen und Vorflutern und Vorflutleitungen

im Baubereich - soweit notwendig - vor Baubeginn durch den Auftragnehmer gemeinsam mit dem Eigentü-mer/Unterhaltungspflichtigen und dem Auftraggeber festgestellt und das Ergebnis - möglichst unter Beifü-gung von Foto-/Videoaufnahmen - in einer von den Beteiligten zu unterzeichnenden Niederschrift festgehal-ten wird (§ 3 Nr. 4 VOB/B).

Bauschilder

(18) Wenn Bauschilder des Auftraggebers aufgestellt werden, hat die Bauüberwachung auf Standsicherheit der Bauschilder zu achten.

(19) Wenn der Auftragnehmer gemäß Nr. 7 ZVB/E-StB 2002 Firmenschilder aufstellt, ist darauf zu achten, dass dadurch der Verkehr, die Bauarbeiten anderer Unternehmer und die Rechte der Anlieger nicht beein-trächtigt werden. Es ist darauf zu dringen, dass kurzfristig nach der Abnahme die Firmenschilder durch den Auftragnehmer entfernt werden.

Ausführungsfristen

(20) Die Bauüberwachung hat den Baufortschritt zu überwachen und hat ihn erforderlichenfalls zeichnerisch darzustellen. Hierzu kann sie den vom Auftragnehmer aufgestellten und von der Baudienststelle mit Sicht-vermerk versehenen Bauzeitenplan verwenden. Verzögerungen sowie die Gefahr der Überschreitung von Ausführungsfristen hat sie unter Angabe der Gründe im Bautagebuch zu vermerken und die vorgesetzte Dienststelle schriftlich rechtzeitig über wesentliche Verzögerungen zu informieren.

(21) Der Bauablauf ist unter Beachtung der Vorgaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators und unter dem Gesichtspunkt der Koordinierung mit den Bauleistungen anderer Auftragnehmer zu überwachen.

(22) Bei Behinderungen und Unterbrechungen (auch infolge von Witterungseinflüssen) sind die Regelungen des Bauvertrages (z. B. § 6 VOB/B, Nr. 109 ZVB/E-StB 2002) zu beachten.

Stundenlohnarbeiten

(23) Sollte sich im Rahmen der Bauausführung die Notwendigkeit ergeben, Arbeiten über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden abzurechnen (Stundenlohnarbeiten), sind diese nur zuzulassen, wenn eine ande-re Abrechnung der Leistung nicht möglich ist. Vorher ist zu prüfen, ob die betreffenden Arbeiten nicht schon durch den Bauvertrag (z.B. Nebenleistungen gemäß ATV, zugehörige Leistung) abgegolten sind.

Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten soll wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwands bei der Überwachung und Abrechnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.

Es ist darauf zu achten, dass die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vom Auftragnehmer vor Beginn an-gezeigt wird (§ 15 Nr. 3 VOB/B).

Stundenlohnarbeiten erfordern eine besonders intensive Bauüberwachung.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 Bauüberwachung Nr. (23) – (33)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.1 – Seite 4

Für Stundenlohnarbeiten sind § 2 Nr. 10 VOB/B und § 15 VOB/B in Verbindung mit Nr. 18 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

Stundenlohnarbeiten sind durch Stundenlohnzettel nachzuweisen, für den Abschnitt 3.2 „Abrechnung“ Nr. (33 ff.) zu beachten ist.

Kontrolle der Stoffe und Bauteile sowie der ausgeführten Leistungen

(24) Es ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die Eignung der Stoffe, Bauteile und Bauverfahren nachweist und die Ergebnisse der Eignungsprüfungen sowie gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigun-gen rechtzeitig vorlegt und dass diese vom Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der Bauleistung geprüft werden.

(25) Bei Einsichtnahme in die Ergebnisse der vom Auftragnehmer gemäß Vertrag durchzuführenden Güte-prüfungen (Eigenüberwachung und gegebenenfalls Fremdüberwachung) ist zu prüfen, ob diese dem Vertrag entsprechen.

(26) Entsprechen Stoffe, Bauteile und Bauverfahren nicht dem Bauvertrag, ist dies unverzüglich zu bean-standen und gegebenenfalls anzuordnen, dass der Auftragnehmer mangelhafte Baustoffe oder Bauteile innerhalb einer angemessenen Frist entfernt (§ 4 Nr. 6 VOB/B).

(27) Werden Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen, sind § 4 Nr. 10 VOB/B und Nr. 10 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

Wird schon während der Ausführung erkannt, dass eine Leistung mangelhaft oder vertragswidrig ist, so ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich aufzufordern, die Leistung durch eine vertragsgemäße zu erset-zen (§ 4 Nr. 7 VOB/B). Bei Gefahr im Verzuge kann die sofortige Aufforderung mündlich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Gegebenenfalls ist nach Abschnitt 3.11 „Kündigung durch den Auftraggeber“ zu verfahren.

(28) Die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen ist durch Kontrollprüfungen der ausgeführten Leistun-gen (z. B. Laboruntersuchungen, Verdichtungsgrad, profilgerechte Lage, Ebenheit) zu überwachen.

Die Kontrollprüfungen sind durch die Bauüberwachung zu veranlassen. Bei Probenahmen hat die Bauüber-wachung für die Kennzeichnung und die unverzügliche Weiterleitung der Proben an eine anerkannte Prüf-stelle zu sorgen. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Auftragnehmer gegen-zeichnen zu lassen.

Bedenken des Auftragnehmers

(29) Vom Auftragnehmer mündlich geäußerte Bedenken gemäß § 4 Nr. 1 Abs. (4) und Nr. 3 VOB/B sind unverzüglich im Bautagebuch zu vermerken. Außerdem ist der Auftragnehmer aufzufordern, seine Erklärung schriftlich zu bestätigen. Es ist zu beachten, dass auch eine nur mündliche Erklärung der Bedenken den Auftragnehmer von seiner Verantwortung befreien kann, wenn er seine Bedenken eindeutig dargelegt hat.

(30) Eine Entscheidung über die Bedenken ist unverzüglich herbeizuführen und dem Auftragnehmer schrift-lich mitzuteilen.

(31) Soweit wegen der Bedenken des Auftragnehmers eine Leistung geändert werden muss, ist nach Ab-schnitt 3.4 „Nachträge“ zu verfahren.

Anlieger

(32) Die Eigentümer und Pächter betroffener Flächen sind in geeigneter Weise rechtzeitig vor Inanspruch-nahme ihrer Flächen zu unterrichten.

(33) Wird der Bauüberwachung bekannt, dass Anlieger durch die Bauarbeiten über das unvermeidbare Maß hinaus belästigt oder Flächen unzulässigerweise beeinflusst werden, hat sie beim Bauleiter des Auftragneh-mers auf Abhilfe hinzuwirken. Im Bautagebuch ist hierüber ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 Bauüberwachung Nr. (34) – (42)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.1 – Seite 5

(34) Die Bauüberwachung hat darauf zu achten, dass sie gegenüber den Anliegern keine Verpflichtungen eingeht oder Erklärungen abgibt, die den bereits bestehenden Vereinbarungen entgegenstehen.

Bautagesberichte des Auftragnehmers

(35) Es ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die von ihm nach Nr. 106 ZVB/E-StB 2002 zu führen-den Bautagesberichte der Bauüberwachung täglich übergibt, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde. Die Bautagesberichte sind daraufhin durchzusehen, ob die geforderten Angaben darin enthalten sind. Un-vollständige oder offensichtlich fehlerhafte Berichte sind unverzüglich an den Auftragnehmer zur Berichti-gung zurückzugeben.

(36) Dem Auftragnehmer kann auf Verlangen der Empfang der Bautagesberichte bestätigt werden; dabei darf jedoch keine Anerkenntnis der Richtigkeit der Bautagesberichte erfolgen.

(37) Die Bautagesberichte sind zu sammeln und zusammen mit dem Bautagebuch bei den Bauakten aufzu-bewahren.

Nachunternehmer

(38) Für den Einsatz von Nachunternehmern durch den Auftragnehmer sind dessen Angaben im Angebot (ausgefüllter Vordruck HVA B-StB-Nachunternehmerleistungen, siehe Abschnitt 1.0 „Allgemeines“) und ge-gebenenfalls Äußerungen des Auftraggebers, z. B. im Zuschlagsschreiben, sowie Nr. 9 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

Der Wechsel oder der zusätzliche Einsatz eines Nachunternehmers stellt eine Vertragsänderung dar und bedarf der Schriftform.

Zur Einhaltung der Vertragsbedingungen über den Nachunternehmereinsatz hat die Bauüberwachung dar-auf zu achten, dass nur die aufgrund des Vertrages zugelassenen Nachunternehmer auf der Baustelle tätig sind. Setzt der Auftragnehmer vertragswidrig Nachunternehmer ein, ist die Fortführung der Arbeiten durch diese zu untersagen.

Verstöße gegen die Vertragsbedingungen sind der Baudienststelle zu melden, weil sie Zweifel an der Zuver-lässigkeit des Auftragnehmers begründen können, die bei künftigen Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eige-nen Betrieb, obwohl er dies erklärt hat (siehe Abschnitt 1.2 „Angebotsschreiben“ Muster 1.2 – 1 (Seite 2)), kann der Auftraggeber den Auftrag gemäß § 4 Nr. 8 Abs. (1) VOB/B kündigen (siehe Abschnitt 3.11 „Kündi-gung durch den Auftraggeber" Nr. (6)).

Besteht der Verdacht, dass Arbeitskräfte illegal beschäftigt werden, ist dies der Baudienststelle zu melden. Diese unterrichtet die für die Verfolgung dieses Verstoßes gegen arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Vor-schriften zuständige Behörde.

Besondere Ereignisse

(39) Werden Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert (z. B. Versteinerungen, Knochen, Grabstätten oder Altertümer) bei Bauarbeiten gefunden, ist von der Bauüberwachung sofort für die Sicherstellung und schonende Behandlung zu sorgen (§ 4 Nr. 9 VOB/B). Solche Funde sind unverzüglich der Baudienststelle zu melden, die (gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde) darüber entscheidet, ob und inwieweit im Bereich der Fundstelle weitergearbeitet werden kann.

(40) Bemerkenswerte geologische Aufschlüsse bei Erdarbeiten sind der Baudienststelle zu melden.

(41) Bei Munitionsfunden oder bei Hinweisen auf vermutete Kampfmittel hat die Bauüberwachung zu veran-lassen, dass die Fundstelle sofort abgesperrt wird, und die zuständige Dienststelle und die Baudienststelle unverzüglich zu unterrichten.

(42) Bei Hinweisen auf Schadstoffe (z. B. Altdeponien) ist die Baudienststelle zu unterrichten.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 Bauüberwachung Nr. (43) – (52)

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 3.1 – Seite 6

(43) Bei Arbeits- oder Verkehrsunfällen auf der Baustelle mit schweren Personen- oder Sachschäden ist von der Bauüberwachung unverzüglich folgendes zu veranlassen:

Sicherung der Unfallstelle, Hilfeleistung, Benachrichtigung der örtlichen Polizeibehörde,

soweit dies nicht bereits vom Auftragnehmer veranlasst ist.

Diese Unfälle mit ihren wesentlichen Auswirkungen sind der Baudienststelle unverzüglich zu melden und im Bautagebuch zu vermerken.

(44) Bei sonstigen besonderen Ereignissen, z. B. größerer Böschungsrutsch oder Grundbruch, Traggerüst-Einsturz, Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers (siehe Abschnitt 3.13 „Insolvenzfälle“),

hat die Bauüberwachung unverzüglich die Baudienststelle zu unterrichten.

Mittelbedarf, OZ-Kontrollliste, Soll-/Ist-Vergleich

(45) Die Bauüberwachung hat bei der Schätzung und Meldung des notwendigen Betriebsmittelbedarfs mit-zuwirken.

(46) Die Bauüberwachung hat sich ständig einen Überblick über die zu erwartende Abrechnungssumme zu verschaffen. Die Baudienststelle ist zu unterrichten, sobald erkennbar ist, dass – sich erhebliche Mengenänderungen ergeben, – geänderte (§ 2 Nr. 5 VOB/B) oder zusätzliche (§ 2 Nr. 6 VOB/B) Leistungen anfallen oder – eine Änderung der Auftragssumme eintritt.

(47) Die Kontrolle der Abrechnungsmengen der bedeutsamen Positionen bzw. der Soll-/Ist-Vergleich kann mit Hilfe der Vordrucke HVA B-StB-OZ-Kontrollliste 1 und 2 „OZ-Kontrollliste“ (siehe Muster 3.1 – 1 (Seite 1 und Seite 2)) durchgeführt werden.

(48) Leistungsposition mit besonders hohen und niedrigen Einheitspreisen sind mit Hilfe der OZ-Kontrolllisten besonders zu überwachen. Es ist darauf zu achten, dass Leistungen mit sehr niedrigen Ein-heitspreisen nicht nach ähnlichen Positionen mit hohen Einheitspreisen abgerechnet werden.

(49) Die Unterlagen nach (47) sind mindestens zu jeder 3. Abschlagszahlung auf den jeweiligen Stand zu bringen. Sie sind dem Vorgesetzten bei Baustellenkontrollen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Bautagebuch

(50) Die Bauüberwachung hat in der Regel für jeden Bauvertrag ein Bautagebuch zu führen. Hierfür sind die Vordrucke HVA B-StB-Bautagebuch 1 bis 4 „Bautagebuch“ (siehe Muster 3.1 – 2 (Seiten 1 bis 4)) zu ver-wenden. Die „Richtlinien für das Führen des Bautagebuches“ (siehe Muster 3.1 – 2 (Seite 4)), die Bestandteil des Bautagebuches sind, sind zu beachten.

(51) Das Bautagebuch ist bei Baustellenkontrollen der Vorgesetzten diesen zur Einsichtnahme vorzulegen und ist von diesen abzuzeichnen.

(52) Das Bautagebuch ist als Urkunde sorgfältig aufzubewahren. Es ist nach Abschluss der Bauarbeiten zu den Bauakten zu nehmen.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 Bauüberwachung Muster 3.1 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.1 – Seite 7

Muster 3.1 – 1 (Seite 1)

OZ - Kontrollliste 1

HVA B-StB-OZ-Kontrollliste 1 (12/02)

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 Bauüberwachung Muster 3.1 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.1 – Seite 8

Muster 3.1 – 1 (Seite 2)

OZ - Kontrollliste 2

HVA B-StB-OZ-Kontrollliste 2 (12/02)

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 BauüberwachungMuster 3.1 – 2

Stand: 02/01 3.1 – Seite 9

Muster 3.1 – 2 (Seite 1)

Bautagebuch 1

HVA B-StB-Bautagebuch 1 (02/01)

Baudienststelle

Bautagebuch

Bezeichnung der Bauleistung

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Auftragnehmer

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Baubeginn am: ....................................................................................

Baufertigstellung am: ..........................................................................

Unterbrechung von längerer Dauer:

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vom ................................................................................. bis .......................................................

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Verantwortlich für die Führung des Bautagebuches:

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Das Bautagebuch enthält ............... (in Worten: ......................................................................) Seiten.

Die „Richtlinien für das Führen des Bautagebuches“ sind zu beachten.

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 BauüberwachungMuster 3.1 – 2

Stand: 02/01 3.1 – Seite 10

Muster 3.1 – 2 (Seite 2)

Bautagebuch 2

HVA B-StB-Bautagebuch 2 (02/01)

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ArbeitskräfteLieferung von StoffenBauteilen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 BauüberwachungMuster 3.1 – 2

Stand: 02/01 3.1 – Seite 11

Muster 3.1 – 2 (Seite 3)

Bautagebuch 3

HVA B-StB-Bautagebuch 3 (02/01)

Seite ........

Bauleistungen, Baubedarf Sonstiges

8 9

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.1 BauüberwachungMuster 3.1 – 2

Stand: 02/01 3.1 – Seite 12

Muster 3.1 – 2 (Seite 4)

Bautagebuch 4

HVA B-StB-Bautagebuch 4 (02/01)

Richtlinien für das Führen des Bautagebuches

Das Bautagebuch soll Stand und Fortschritt der Bauarbeiten sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufsfesthalten. Es dient als Grundlage für alle Meldungen und Berichte, die über die Bauausführung zu erstatten sind und istbei Baustellenkontrollen der Vorgesetzten diesen zur Einsichtnahme vorzulegen und ist von diesen abzuzeichnen. DasBautagebuch ist als Urkunde sorgfältig aufzubewahren. Es bildet nach Abschluss der Bauarbeiten einen wichtigenBestandteil der Bauakten.

Für die Führung des Bautagebuches ist das HVA B-StB Teil 3, „Vertragsabwicklung“, Abschnitt 3.1. „Bauüberwachung“Nrn (50) bis (52) maßgebend.

Im besonderen sind im Bautagebuch einzutragen:

Spalte 2

– täglich die Uhrzeiten von Arbeitsbeginn und Arbeitsende des Auftragnehmers

Spalte 3

– täglich mindestens bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende das Wetter und die Temperaturen, dazu - falls angeordnet - diehöchsten und niedrigsten Tagestemperaturen sowie die tägliche Niederschlagsmenge

Spalte 4

– Auftragnehmer und ggf. vom Auftragnehmer eingesetzte Firmen

Spalte 5

– täglich die Zahl der von den Firmen beschäftigten Poliere, Schachtmeister, Facharbeiter und Werker, ggf. nach den vonden Firmen abgelieferten Tagesberichten

Spalte 6

– bei Bauten, die durch den Wasserstand offener Gewässer beeinflusst werden, die Wasserstände täglich einmal oder -wenn notwendig - mehrmals täglich

– falls angeordnet, die täglichen Grundwasserstände

Spalte 7

– Eingang von Stoffen und Bauteilen und zwar

• aller vom Auftraggeber beigestellten und

• der wichtigeren vom Auftragnehmer gelieferten

• Zugang, Einsatz und Abgang, Dauer und Ursache eines etwaigen Ausfalls von Großgeräten

Spalte 8

– Name des Bauleiters des Auftragnehmers bei Baubeginn und etwaiger Wechsel

– wesentliche Leistungen des Auftragnehmers

– Vermerk über Stundenlohnarbeiten

– Beginn und Ende der Leistungen und der Bauabschnitte (Gründung, Baugrube, aufgehendes Mauerwerk, Lehrgerüst,Erdarbeiten, Oberbauarbeiten usw.) auch für Leistungen, deren örtliche Überwachung Mitarbeitern anderer Fachgebieteobliegt

– Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes

– Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten und ihre Ursachen

– Notizen für die Beurteilung zusätzlicher Bauleistungen

– bemerkenswerte Ereignisse (Unfälle, Rutschungen und dgl.)

– Anordnungen des Auftraggebers nach § 4 Nr. 1 VOB/B

– mündliche Weisungen von Vorgesetzten

– Verstöße gegen den Bauvertrag/Sicherheitsvorschriften

– Eingang von Ausführungsunterlagen und Aushändigung an den Auftragnehmer

– Notwendigkeiten etwaiger Abweichungen von den freigegebenen Ausführungsunterlagen einschl. Begründung,Beantragung und Genehmigung der Änderungen

– Durchführung von Kontrollprüfungen

– Vermerk über Aufmaße

– Kontrolle von noch nicht abgeschlossenen Teilen der Leistung (z.B. Schalung, Bewehrung)

– Inbetriebnahme, Bauübergaben

– Abnahme, auch Teilabnahmen, nach § 12 VOB/B

Auf eine Zeile über alle Spalten hinweg

– Wechsel des mit der Führung des Bautagebuches beauftragten Mitarbeiters (Vertretung, Nachfolge, Schichtwechsel)

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung Nr. (1) – (9)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.2 – Seite 1

3.2 Abrechnung

Allgemeines

(1) Bei der Abrechnung sind insbesondere §§ 14 und 15 VOB/B und Nrn. 15 bis 20 und 111 bis 116 ZVB/E-StB 2002 zu beachten. Zur Abrechnung gehören alle Berechnungen, Zeichnungen und Feststellungen, die für die Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers erforderlich sind.

Es ist darauf zu achten, dass alle Ermittlungen nachvollziehbar dargestellt werden.

(2) Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Bauvertrag im Hinblick auf Abrechnungsregelungen eingehend durch-zuarbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass objektbezogene Aussagen zur Abrechnung in den einzelnen Teilen der Leistungsbeschreibung, den Ausführungszeichnungen, in den Besonderen Vertragsbedingungen und im Zuschlagsschreiben enthalten sein können. Nachträge zum Bauvertrag können ebenfalls Aussagen zur Abrechnung enthalten.

(3) Vom Auftragnehmer ist zu verlangen, dass er nach § 14 Nr. 1 VOB/B seine Leistungen prüfbar abrechnet und dabei Art und Umfang der Teilleistungen (Ordnungszahlen des Leistungsverzeichnisses) anhand von Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belegen nachweist.

(4) Als Grundlage für die Leistungsnachweise sind dabei nur anzuerkennen – für die Abrechnung nach S o l l - Daten:

von Auftraggeber und Auftragnehmer anerkannte Unterlagen (z. B. Ausführungszeichnungen, Stücklis-ten), die alle für das Abrechnen erforderlichen Angaben enthalten (Nr. 6 ZVB/E-StB 2002),

– für die Abrechnung nach I s t - Daten: gemeinsame Feststellungen (z. B. Aufmaße, Wiegescheine, Lieferscheine, Frachtbriefe, Stundenlohnzet-tel).

Wenn das anzuwendende Verfahren nicht im Vertrag festgelegt ist, muss es vor Beginn der jeweiligen Leis-tungen vereinbart werden.

Muss eine Vereinbarung getroffen werden, ist von den Bedingungen des Abschnittes 5 der ATV DIN 18299 und der einschlägigen Leistungsbereiche in der VOB/C auszugehen.

(5) Für die Abrechnung ist Abschnitt 3.0 „Allgemeines“ Nr. (5) zu beachten.

(6) Alle Abrechnungsunterlagen sind als „Zahlungsbegründende Unterlagen“ zu behandeln (siehe Abschnitt 3.7 „Rechnungen und Zahlungen“).

(7) Die Akten sind übersichtlich zu ordnen und zwar so, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen ent-sprechend Abschnitt 3.7 „Rechnungen und Zahlungen“, Nrn. (29) bis (32), in die Schlussrechnungsunterla-gen übernommen werden können.

Aufmaße

(8) Aufmaße sind Feststellungen zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung gemäß § 14 VOB/B. Sie stellen einen Sachverhalt verbindlich fest und werden durch Unterschrift zu Urkunden. Falsche Angaben können zu strafrechtlichen und dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Der Anspruch auf Ver-gütung für die einzelnen Leistungen ergibt sich aus dem Bauvertrag. Die Aufmaße dürfen keine Berech-nungsergebnisse enthalten.

(9) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen, insbesondere Aufmaße, sind dem Fortgang der Leistung entsprechend stets gemeinsam und rechtzeitig in der Regel unmittelbar nach Fertigstellung der Teilleistung, vorzunehmen (§ 14 Nr. 2 VOB/B und Nr. 15 ZVB/E-StB 2002).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung Nr. (10) – (16)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.2 – Seite 2

(10) Gegenüber dem Auftragnehmer ist darauf hinzuwirken, dass für das Aufmaß Vordrucke, möglichst ge-mäß Vordruck HVA B-StB-Aufmaßblatt, verwendet werden (siehe Muster 3.2 – 1). Die nach dem Muster vorgesehenen Angaben müssen auch bei Verwendung eines anderen Vordrucks (z. B. für Nivellement, Dickenmessung) gemacht werden.

(11) Bei Einsatz selbstregistrierender Messgeräte und bei Messungen mit GPS (Global Positioning System) sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen (Nr. 114 ZVB/E-StB 2002). Dabei ist zu beachten, dass – der Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Feststellungen die vorgesehenen Messgeräte, Datenerfas-

sungsgeräte und Datenspeicher dem Auftraggeber mitteilt, – die vom Auftraggeber geforderte Messgenauigkeit eingehalten wird, – vor und nach der Messung auf jedem Instrumentenstandpunkt bekannte Punkte angemessen werden

und die Messgenauigkeit überprüft wird, – nach Abschluss der gemeinsamen Feststellungen vor Ort, mindestens täglich, ein übersichtlicher Aus-

druck der Messdaten als Aufmaßblatt für den Auftraggeber erstellt und von ihm unterschrieben wird, – die Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 StGB in gleicher Weise wie Urkundenfälschung

strafbar ist, – GPS nur für Geländeaufnahmen angewendet wird.

(12) Die Eintragungen in den Vordruck HVA B-StB-Aufmaßblatt (Nr. 111.1 ZVB/E-StB 2002) sind folgender-maßen vorzunehmen:– Feld „Auftragnehmer“: Bezeichnung des Auftragnehmers. – Feld „Auftraggeber“: Bezeichnung der auftraggebenden Dienststelle. – Feld „Nr.“: Hier ist die Nummer des Aufmaßblattes handschriftlich einzutragen (siehe Nr. (14)). – Feld „Bezeichnung der Bauleistung“:

Hier ist die in den Vergabeunterlagen verwendete „Bezeichnung der Bauleistung“ einzutragen. In geeig-neten Fällen kann auch eine Kurzbezeichnung verwendet werden. Gegebenenfalls ist die Nummer des Vertrages oder des Bestellscheines einzutragen.

– Feld „OZ“: Hier sind die Nummern der Ordnungszahlen einzutragen, die auf dem Aufmaßblatt vollständig oder teil-weise erfasst werden. Gegebenenfalls (siehe Nr. (16)) ist nur ein Strich einzutragen.

– Feld „OZ und Kurzbezeichnung der Teilleistungen mit Stationsangabe“: In dem freien Feld (Skizzen- bzw. Textraum) sind die Aufmaßdaten einzutragen. Voranzustellen sind Ordnungszahl und Kurzbeschreibung der Teilleistung mit Stationsbezeichnung. Gegebenenfalls sind Hinweise auf schon vorhandene Aufmaßblätter (Anschlussblatt) anzubringen.

– Feld „Aufgestellt“: Das Aufmaß ist durch Eintragung des Datums und durch die Unterschriften der zum Aufmaß befugten Vertreter des Auftragnehmers und des Auftraggebers abzuschließen.

(13) Von allen Aufmaßblättern sind 2 Ausfertigungen (Original und 1 Durchschrift) im Durchschreibeverfah-ren herzustellen. Das Original erhält der Auftraggeber unmittelbar nach Abschluss des Aufmaßes, die Durchschrift erhält der Auftragnehmer (Nr. 15.3 ZVB/E-StB 2002). Für den Dienstgebrauch sind erforderli-chenfalls Mehrausfertigungen herzustellen.

Die nachträgliche Anfertigung einer Reinschrift des Aufmaßblattes ist grundsätzlich nicht zulässig; ist es in Ausnahmefällen jedoch unumgänglich, ist das Ur-Aufmaßblatt beizufügen.

(14) Alle Aufmaßblätter sind fortlaufend und in der Regel unabhängig von den Ordnungszahlen zu numme-rieren. Die Nummern der Aufmaßblätter sind von dem Vertreter des Auftraggebers unverzüglich nach dem Aufmaß einzutragen.

Bei Beteiligung von Dritten an den Kosten der Bauleistung sind nach Möglichkeit diese Leistungen innerhalb der fortlaufenden Nummerierung auf gesonderten Aufmaßblättern festzuhalten.

(15) Vor Durchführen des Aufmaßes ist anhand der Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung, ZTV, VOB/C usw.) festzustellen, welche Daten beim Aufmaß zu erfassen und im Aufmaßblatt – gegebenenfalls unter Verwendung von Skizzen – festzuhalten sind.

(16) Es ist darauf zu achten, dass die Angaben im Aufmaßblatt eindeutig und übersichtlich sind. Zu Kontroll- und Überwachungszwecken sind eindeutige Zuordnungen durch Ortsangaben (Stationen) erforderlich. Falls

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung Nr. (16) – (24)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.2 – Seite 3

das Aufmaß an ein vorhergegangenes anschließt, ist ein entsprechender Hinweis (z. B. Aufmaßblatt Nr. X) aufzunehmen.

Notwendige Änderungen während der Herstellung des Aufmaßes an einzelnen Daten sind zweifelsfrei vor-zunehmen, d. h. die nicht zutreffende Zahl ist durchzustreichen und durch die neue Zahl zu ersetzen.

Leere Flächen auf dem Aufmaßblatt sind zu sperren, damit nachträglich keine Eintragungen vorgenommen werden können.

(17) Müssen im Ausnahmefall Leistungen erfasst werden, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so hat eben-falls ein Aufmaß zu erfolgen. Eine ausführliche Beschreibung der Arbeiten ist vorzunehmen.

(18) Unverzüglich nach Abschluss des Aufmaßes und Unterschriftsleistung durch die Befugten, sind die für den Auftraggeber bestimmten Ausfertigungen der Aufmaßblätter dem für die Abwicklung des Bauvertrages verantwortlichen Vertreter des Auftraggebers vorzulegen, soweit dieser nicht selbst das Aufmaß durchge-führt hat. Vom verantwortlichen Vertreter des Auftraggebers sind die Aufmaßblätter unverzüglich auf Voll-ständigkeit und auf offensichtliche Fehler (z. B. erkennbar falsche Längenangaben, fehlende Abmessungen, falsche OZ) zu prüfen und abzuzeichnen.

(19) Ist ein Aufmaßblatt fehlerhaft oder unvollständig, ist diesbezüglich ein neues Aufmaßblatt zu fertigen. In dem alten Aufmaßblatt ist die betreffende Stelle mit Hinweis auf das neue Aufmaßblatt zu kennzeichnen. Gegebenenfalls ist das gesamte alte Aufmaßblatt als „ungültig“ zu kennzeichnen und durch ein neues zu ersetzen; das alte Aufmaßblatt darf nicht vernichtet werden und ist mit dem Hinweis „Ersetzt durch Auf-maßblatt Nr. Y“ zu versehen.

(20) In einer Liste (Tabelle) sind alle Aufmaßblätter geordnet nach lfd. Nummern und mit Angabe von Datum und Ordnungszahl(en) einzutragen; in der Regel ist der Vordruck HVA B-StB-Aufmaßliste 1 „Liste der Auf-maßblätter“ zu verwenden (siehe Muster 3.2 – 2).

(21) Zur Vorbereitung der Prüfung der Bauabrechnung sollen in einer weiteren Liste, geordnet nach den Ordnungszahlen des Bauvertrages, die Nummern der Aufmaßblätter eingetragen werden; in der Regel ist der Vordruck HVA B-StB-Aufmaßliste 2 „Liste der Aufmaßblätter zur OZ...“ zu verwenden (siehe Muster 3.2 – 3).

(22) Für Ordnungszahlen, die an verschiedenen Stellen der Baumaßnahme Aufmaße erfordern, ist zur Ver-meidung von Doppelaufmaßen und zur Verbesserung der Übersicht der durch Aufmaße erfaßte Bereich in einem Plan (z.B. Lageplan, Längsschnitt) unter Angabe der Nummern der Aufmaßblätter darzustellen. Hier-auf kann verzichtet werden, wenn durch die Reihenfolge der Aufmaße die Übersicht sichergestellt ist.

(23) Die Originale der Aufmaßblätter sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In die Originale dürfen nachträglich – außer den Angaben nach Nr. (19) – keine Eintragungen vor-genommen werden.

Wiegescheine, Frachtbriefe, Lieferscheine

(24) Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist vom Auftragnehmer zum Nachweis des Verbrauchs gemäß Nr. 112 ZVB/E-StB 2002 die Vorlage von Wiegescheinen oder Frachtbriefen, gegebenenfalls von Lieferscheinen, zu verlangen.

Dabei ist zu beachten:

Wiegescheine sind Leistungsnachweise in Form von Ausdrucken einer geeichten Waage für den Material-nachweis bei der Abrechnung von Bauleistungen nach Gewicht, die – im Gegensatz zum gemeinsamen Aufmaß – ohne die unmittelbare Mitwirkung des Auftraggebers entstehen. Sie stellen einen Sachverhalt verbindlich fest und sind Urkunden.

Frachtbriefe (§ 426 HGB) werden vom Absender von Gütern auf Verlangen des Frachtführers über das Frachtgeschäft ausgestellt. Nach der Übergabe sind sie Urkunden über den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages. Durch die Annahme wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten (§ 436 HGB).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung Nr. (24) – (27)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.2 – Seite 4

Lieferscheine sind Begleitpapiere einer Ware eines Lieferanten, die nach Unterzeichnung durch den Emp-fänger zu Beweisurkunden über den Empfang werden.

Wenn ein Lieferschein die Angaben eines Wiegescheines (Nr. (26)) enthält, ist er wie ein Wiegeschein zu behandeln.

(25) Die Wiegescheine, Frachtbriefe und Lieferscheine sind, wenn sie für Abrechnungszwecke benötigt wer-den, als „Zahlungsbegründende Unterlagen“ zu behandeln (siehe Abschnitt 3.7 „Rechnungen und Zahlun-gen“).

Folgende Fälle sind zu unterscheiden: – Lieferung mit Einbau von Stoffen und Bauteilen:

Bei der Abrechnung nach Gewicht wird der Nachweis der Leistung allein durch Wiegescheine/Fracht-briefe erbracht. Bei der Abrechnung nach Volumen, Fläche, Länge oder Stück und ausnahmsweise zusätzlich vorge-schriebenem Gewichtsnachweis sind Wiegescheine/Lieferscheine als zusätzliche Nachweise der Leis-tung neben anderen gemeinsamen Feststellungen zu verwenden.

– Lieferung ohne Einbau von Stoffen und Bauteilen: Der Nachweis der Leistung wird allein durch Wiegescheine/Frachtbriefe/Lieferscheine bei Anlieferung der Stoffe oder Bauteile erbracht.

(26) Es ist darauf zu achten, dass der Wiegeschein gemäß Nr. 112.1 ZVB/E-StB 2002 die folgenden Anga-ben enthält: – Lieferwerk, – Name der Baustelle, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegescheins, – Datum und Uhrzeit der Wägung (maschinengerecht), – Tara, Bruttogewicht (maschinengerecht), – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen), – Unterschrift des Wägers.

Die Nummer des Wiegescheines muss vom Druckwerk fortlaufend eingedruckt worden sein. Bei der Wä-gung müssen Datum, Uhrzeit, Tara und Bruttogewicht automatisch ausgedruckt worden sein.

Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderbandwagen gelten zusätzlich folgende Regelungen:

Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt und die Zulassungsauflagen bei der Wägung eingehalten wurden.

Anstelle des Ausdruckes von Tara und Bruttogewicht tritt das Nettogesamtgewicht des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).

Anstelle der Unterschrift des Wägers tritt die des Bedienungspersonals der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen.

(27) Die Wiegescheine sind gemäß Nr. 112.1 ZVB/E-StB 2002 an der Verwendungsstelle in doppelter Aus-führung zu verlangen, in Empfang zu nehmen und unter Angabe der Ordnungszahl aus den Vertragsunter-lagen und gegebenenfalls der Verwendungsstelle durch Unterschrift von dem Beauftragten des Auftragge-bers zu bestätigen. Nr. (8) ist sinngemäß zu beachten.

Die ausgedruckten Angaben sind auf offensichtlich falsche Angaben oder Widersprüche (z.B. stets gleiches Tara) zu prüfen. Gegebenenfalls sind Kontrollwägungen gemäß Nrn. 112.2 und 112.3 ZVB/E-StB 2002 durch den Auftraggeber durchzuführen.

Bei Gewichtsnachweis durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen sind kontinuierlich für 10 % der Lie-ferungen Kontrollwägungen durchzuführen.

Notwendige Änderungen oder zusätzliche Eintragungen sind zweifelsfrei vorzunehmen und müssen von den Vertretern des Auftraggebers und Auftragnehmers zusätzlich abgezeichnet werden.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung Nr. (27) – (34)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.2 – Seite 5

Das Original behält der Auftraggeber, die bestätigte Durchschrift erhält der Auftragnehmer.

(28) In einer Liste (Tabelle) sind arbeitstäglich alle Wiegescheine nach ihrer eingedruckten Nummer geord-net einzutragen; in der Regel ist das Formblatt HVA B-StB-Wiegescheinliste „Liste der Wiegescheine“ zu verwenden (siehe Muster 3.2 – 4). Dabei sind die Angaben zu überprüfen.

(29) Vom verantwortlichen Vertreter des Auftraggebers sind die Listen auf Vollständigkeit und auf offensicht-liche Fehler zu prüfen und abzuzeichnen.

(30) Wenn ein Lieferschein ohne ergänzendes Aufmaß als Abrechnungsunterlage dienen soll, gelten für ihn sinngemäß die Aussagen zu Wiegescheinen.

(31) Die Originale der Wiegescheine, Frachtbriefe und Lieferscheine sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In die Originale dürfen nachträglich keine Eintragungen vorgenom-men werden.

Entsorgen von Abfällen

(32) Für die Abrechnung der Entsorgung von Abfällen gelten die Nrn. (24) ff. entsprechend. Sofern Nach-weisverfahren gemäß NachwV durchgeführt werden müssen, können die Begleitscheine oder Kopien der vollständig ausgefüllten erweiterten zweiten Ausfertigung der Übernahmescheine oder sonstigen Belege über die Annahme der Abfälle durch die benannte Anlage die „Frachtbriefe“ als Abrechnungsbeleg ersetzen.

Für nicht überwachungsbedürftige Abfälle ist der Entsorgungsnachweis entsprechend dem Muster 3.2 – 5 „Nachweis für nicht überwachungsbedürftige Abfälle“ zu führen.

Stundenlohnzettel

(33) Bei der Entgegennahme der Stundenlohnzettel ist darauf zu achten, dass diese in doppelter Ausferti-gung vorgelegt werden und außer den allgemeinen Angaben folgende Angaben gemäß Nr. 18 ZVB/E-StB 2002 enthalten:

Allgemeine Angaben: – Datum des Arbeitstages, – Bezeichnung der Baustelle, ggf. genaue Ortsbezeichnung innerhalb der Baustelle, – Art der Leistung, – Ordnungszahl (Positionsnummer).

Leistungsbezogene Angaben: – die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, – die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, – der auf der Baustelle für die Leistung entstandene Verbrauch von besonders zu vergütenden Stoffen, – die auf der Baustelle geleisteten Betriebsstunden der Geräte und Maschinen mit Angabe der Geräte-

kenngrößen, – die auf der Baustelle angefallenen Vorhaltezeiten von Einrichtungen, – der im Zusammenhang mit der Leistung entstandene Aufwand für besonders zu vergütende Frachten,

Fuhr- und Ladeleistungen, – etwaige Sonderkosten.

(34) Die Prüfung der eingereichten Stundenlohnzettel hat unmittelbar nach Erhalt zu erfolgen. Führt die bei Stundenlohnarbeiten tätige Aufsichtsperson gleichzeitig auch die Aufsicht bei anderen Vertragsleistungen, so ist darauf zu achten, dass als Stundenlohnarbeiten höchstens die Aufsichtsstunden vergütet werden, die sich aus dem Verhältnis der bei den Stundenlohnarbeiten eingesetzten zu den insgesamt zu beaufsichtigen-den Arbeitskräften ergibt.

Leerzeilen auf Stundenlohnzetteln sind in beiden Ausfertigungen zu sperren.

Nach Prüfung der Angaben auf den Stundenlohnzetteln sind diese durch den Auftraggeber zu bescheinigen. Nr. (8) ist sinngemäß zu beachten.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung Nr. (35) – (42)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.2 – Seite 6

(35) Die Originale der Stundenlohnzettel verbleiben beim Auftraggeber. Die zweiten Ausfertigungen der Stundenlohnzettel sind innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang dem Auftragnehmer zurückzugeben. Für den Dienstgebrauch sind erforderlichenfalls Mehrausfertigungen herzustellen. Da nicht fristgerecht zurück-gegebene Stundenlohnzettel als anerkannt gelten (§ 15 Nr 3 VOB/B), kommt einer fristgerechten Prüfung und Rückgabe besondere Bedeutung zu.

(36) Eventuelle Einwendungen zum Inhalt eines Stundenlohnzettels sind auf beiden Ausfertigungen zu ver-merken.

(37) Die Stundenlohnzettel sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In den Stundenlohnzetteln dürfen nachträglich – außer etwaiger Einwendungen nach Nr. (34) – keine Eintra-gungen vorgenommen werden.

Mengenberechnungen

(38) Bei der Mengenberechnung ist darauf zu achten, dass nur Daten verwendet werden dürfen, die in den anerkannten Unterlagen (Abrechnung nach Soll-Daten) oder in den gemeinsamen Feststellungen (Abrech-nung nach Ist-Daten) enthalten sind (siehe Nr. (4)).

(39) Mengenberechnungen für im Bauvertrag nicht vorgesehene Leistungen sind unter dem Vorbehalt zu prüfen, dass hierfür eine vertragliche Regelung herbeigeführt wird (siehe Abschnitt 3.4 „Nachträge“).

Abrechnen nach Soll-Daten

(40) Wenn nach Nr. (4) die Abrechnung nach Soll-Daten (Zeichnungen) vereinbart ist, ist die Nr. 6 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

Treten während der Bauausführung gegenüber den freigegebenen Unterlagen Veränderungen auf, so sind die Unterlagen zu ändern, freizugeben und der weiterten Bauausführung zugrunde zu legen. Nur wenn eine Änderung der Unterlagen vor Ausführung der Leistung nicht möglich ist, sind die Soll-Daten für die Abrech-nung durch geeignete örtliche Aufmaße zu ergänzen.

(41) Bei dem Abrechnen nach Soll-Daten ist wie folgt zu verfahren:1. Nach Abschluss jeder Bauphase ist das Einhalten der vorgegebenen Soll-Daten zu kontrollieren.

2. Wenn die Kontrollen zeigen, dass die Leistungen unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Toleranzen nach den Soll-Daten ausgeführt wurden, ist dies dem Auftragnehmer zu bestätigen und somit die Fortführung der Bauleistung freizugeben.

3. Weichen jedoch die Ergebnisse der Kontrollen um mehr als die vertraglich festgelegten Toleranzen von den Soll-Daten ab, so gilt folgendes: Vom Auftragnehmer ist ein Nacharbeiten zur Erreichung der vertraglich geforderten Leistung bei Einhal-tung der vertraglich festgelegten Toleranzen zu fordern.

Ist das Nacharbeiten wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes nicht vertretbar, so ist zu prüfen, ob dem Auftraggeber aus der Abweichung unmittelbare oder mittelbare Nachteile entstehen können.

Sind keine Nachteile für den Auftraggeber zu erkennen, so werden die Soll-Daten der Abrechnung zugrunde gelegt. Für Minderleistungen muss ein Abzug erfolgen.

Ist jedoch ein Nachteil für den Auftraggeber zu erkennen, ist vom Auftragnehmer – nach Entscheidung des Auftraggebers oder entsprechend den vertraglichen Regelungen – einzeln oder zusammen folgendes zu fordern:– teilweises Abrechnen auf Grund von Aufmaßen bei Minderleistung, – Übernahme der aus dem Nachteil dem Auftraggeber entstehenden Kosten.

(42) Soll-Daten dürfen der Abrechnung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie kontrolliert worden sind.

Nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen durch den Auftragnehmer ist das Übereinstimmen der Unterlagen mit der vertraglichen Leistung zu bescheinigen.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 AbrechnungNr. (42) – (50)

Stand: 02/01 3.2 – Seite 7

Die Übereinstimmungsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

„Stimmt mit der vertraglich geforderten Leistung überein:

..........................................................................................(Unterschrift, Amtsbezeichnung/Vergütungsgruppe, Datum)“

Danach erfolgt die Prüfrechnung durch den Auftraggeber.

Abrechnen pauschalierter Leistungen

(43) Es ist zu unterscheiden zwischen Positionspauschalierung (Pauschalabrechnung von Einzelpositionen),der Abschnittspauschalierung (Zusammenfassung von verschiedenen Teilleistungen) und der Gesamtpau-schalierung. Zur Abgrenzung der pauschalierten Leistung sind die Vertragsunterlagen und die Ausführungs-pläne gründlich durchzusehen.

(44) An die Stelle des gemeinsamen Aufmaßes mit Mengennachweis durch den Auftragnehmer und/oder derLeistungsermittlung aus Zeichnungen (Soll-Daten) tritt bei der Pauschalabrechnung die Feststellung derBauüberwachung über die vertragsgemäße Ausführung und den vertragsgemäßen Leistungsumfang. DieFeststellung setzt eine besonders sorgfältige Bauüberwachung der vertragsgemäßen Ausführung voraus.Der Leistungsnachweis ist gemäß dem Muster 3.2 – 6 „Leistungsnachweis Pauschalabrechnung“ zu führen.

(45) Es ist zu beachten, dass beim VOB-konformen Pauschalvertrag ein definierter Leistungsumfang in einerPauschalsumme abgerechnet wird. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der gesamten pauschalierten Leis-tung verpflichtet, unabhängig vom tatsächlich erforderlichen Leistungsumfang.

(46) Liegen Anzeichen vor, dass die Grundlagen der Pauschalierung verlassen werden, ist die Baudienst-stelle unverzüglich einzuschalten. Dabei ist § 2 Nr. 7 VOB/B zu beachten.

(47) Die Vergütung für zusätzliche oder geänderte Leistungen gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B (Änderung des Bau-entwurfes) und Nr. 6 (Zusätzliche Leistungen) bleibt bei der Pauschalabrechnung unberührt.

Bei Änderung des Bauentwurfes können aus Gesamtpreis und Mengenangabe in der Leistungsbeschrei-bung Einheitspreise errechnet werden als Grundlage für Preisänderungen. Werden die Grundlagen der Pau-schalierung verlassen, sind Aufmaße und eine ausführliche Beschreibung der geänderten Bauleistungenvorzunehmen, so dass die Mehr- oder Minderkosten ermittelt werden können.

(48) Bei Abschlagsrechnungen ist zu prüfen, ob der der Zahlung entsprechende Leistungsumfang vertrags-gemäß erbracht wurde. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsplan mit festen Zahlungsterminen vereinbart ist.

Lohngleitklausel

(49) Ist im Vertrag eine Lohngleitklausel nach Vordruck HVA B-StB-Lohngleitklausel „Lohngleitklausel fürBauverträge im Straßen- und Brückenbau“ (siehe Teil 1 „Vergabeunterlagen“, Abschnitt 1.3 „BesondereVertragsbedingungen“, Muster 1.3 – 2) vereinbart, so ist von besonderer Bedeutung die Ermittlung des Leis-tungsstandes am Tag der Änderung des maßgebenden Lohns. Eine Abschlagszahlung kann nur dann alsLeistungsschnitt anerkannt werden, wenn sie alle bis zum Stichtag der Lohnerhöhung erbrachten Leistungenbeinhaltet. Werden vor dem Stichtag erbrachte Nachtragsleistungen ausnahmsweise erst später vertraglichvereinbart und vergütet, so ist gegebenenfalls eine Berichtigung des Leistungsstandes durchzuführen.

(50) Bei der Abrechnung einer vereinbarten Lohngleitklausel ist zu prüfen, ob die vom Auftraggeber geltendgemachten Mehraufwendungen vermeidbar waren.

Hat der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten, so sind ihm nur die Mehraufwendungen zu erstatten,die auch bei Einhaltung der vereinbarten Termine entstanden wären, d. h. die Leistungen sind anhand einesBauzeitenplanes (z. B. beim Baubeginn vom Auftragnehmer vorgelegt, nachträglich anhand von Zeitplanun-gen in der Urkalkulation aufgestellt) auf die einzelnen Lohnzeiträume zu verteilen und hiernach die Lohn-mehrkosten zu ermitteln.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 AbrechnungNr. (50) – (54)

Stand: 02/01 3.2 – Seite 8

Hat der Auftragnehmer die Vertragsfristen nicht überschritten, jedoch die Bauausführung nicht angemessengefördert, so dass vermeidbare Mehraufwendungen entstanden sind, so sind diese nicht zu erstatten.

(51) Bei der Ermittlung der für die Lohngleitklausel maßgebenden Abrechnungssumme (Vergütung für dieinsgesamte erbrachte Leistung) sind die Beträge für– Minderung der Vergütung,– Abzüge nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen,– Vertragsstrafen,– Schadensersatzbeträge,– die auf Grund einer Stoffpreisgleitklausel zu erstattenden Beträge und– Umsatzsteuernicht in Ansatz zu bringen.

Stoffpreisgleitklausel

(52) Ist im Vertrag eine Stoffpreisgleitklausel nach Vordruck HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel „Stoffpreisgleit-klausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau“ (siehe Teil 1 „Vergabeunterlagen“, Abschnitt 1.3 „Be-sondere Vertragsbedingungen“, Muster 1.3 – 3) vereinbart, ist bei der Anwendung zu unterscheiden, ob die„Abrechnung auf Nachweis“ oder die „Abrechnung nach Marktpreisen“ festgelegt ist.

(53) Bei festgelegter „Abrechnung auf Nachweis“ ist die Entwicklung der Marktpreise für die der Gleitungunterworfenen Stoffe bis zum Ende ihrer Verwendung zu beobachten und dabei zu prüfen, ob ein Fall derNr. (7) Satz 2 der „Stoffpreisgleitklausel“ vorliegt.

(54) Die Nrn. (49) bis (51) sind sinngemäß anzuwenden.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 AbrechnungMuster 3.2 – 1

Stand: 02/01 3.2 – Seite 9

Muster 3.2 – 1

Aufmaßblatt

HVA B-StB-Aufmaßblatt (02/01)

Auftragnehmer: Auftraggeber:Nr.: .................................................

AufmaßblattBezeichnung der Bauleistung

..........................................................................................................................

..........................................................................................................................

OZ.: .....................................................................................................................................................................

OZ und Kurzbeschreibung der Teilleistungen mit Stationsangaben:

Für den Auftragnehmer:

..............................................

Aufgestellt

Datum:

...............................

Für den Auftraggeber:

..............................................

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 AbrechnungMuster 3.2 – 2

Stand: 02/01 3.2 – Seite 10

Muster 3.2 – 2

Liste der Aufmaßblätter

HVA B-StB-Aufmaßliste 1 (02/01)

Bezeichnung der Bauleistung Blatt:...........

..................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................

Liste der Aufmaßblätter

Aufmaß

Nr. Datum Im Aufmaßblatt enthaltene Ordnungszahl(en)

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 AbrechnungMuster 3.2 – 3

Stand: 02/01 3.2 – Seite 11

Muster 3.2 – 3

Liste der Aufmaßblätter zur OZ . . . .

HVA B-StB-Aufmaßliste 2 (02/01)

Bezeichnung der Bauleistung Blatt: ..........

..................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................

Liste der Aufmaßblätter zur OZ ......

Aufmaß Aufmaß

Nr. Datum Bemerkungen Nr. Datum Bemerkungen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 AbrechnungMuster 3.2 – 4

Stand: 02/01 3.2 – Seite 12

Muster 3.2 – 4

Liste der Wiegescheine

HVA B-StB-Wiegescheinliste (02/01)

Bezeichnung der Bauleistung Blatt: .........

..................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................

Liste der Wiegescheine

Wiegescheine Materialarten

eingedr.

Nr. Datum

Lieferwerk MA ......

OZ ......

MA ......

OZ ......

MA ......

OZ ......

Bemerkungen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 AbrechnungMuster 3.2 – 5

Stand: 02/01 3.2 – Seite 13

Muster 3.2 – 5Nachweis für nicht überwachungsbedürftige Abfälle

HVA B-StB-Entsorgungsnachweis (02/01)

Nachweis für nicht überwachungsbedürftige Abfälle( §§ 25 u. 26 Nachweisverordnung NachwV )

Bauamt:......................................................................................................................................................................................................................

Örtliche Bauüberwachungdes Bauamtes:

...........................................................................................................

...........................................................................................................

Baumaßnahme:....................................................................................................................................................................................................................

Abfallart (z.B. unbelasteter Boden)und Abfallschlüsselnummer:

..........................................................................................................

..........................................................................................................

OZ des Abfalls im Bauvertrag:....................................................................................................................................................................................................................

Auftragnehmer / Firma:....................................................................................................................................................................................................................

Beförderer:Name und Anschrift:

..........................................................................................................

..........................................................................................................

Menge in t oder m3:....................................................................................................................................................................................................................

Ort und Art der Entsorgung:....................................................................................................................................................................................................................

Zeitraum der Entsorgung:....................................................................................................................................................................................................................

Ort / Datum: ..........................................................................................................

Unterschrift des Auftragnehmers: ..........................................................................................................

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.2 AbrechnungMuster 3.2 – 6

Stand: 02/01 3.2 – Seite 14

Muster 3.2 – 6Leistungsfeststellung Pauschalabrechnung

HVA B-StB-Leistungsfeststellung Pauschalabrechnung (02/01)

Auftragnehmer: Auftraggeber: Nr.:

Leistungsfeststellung PauschalabrechnungBezeichnung der Bauleistung:

OZ:

Kurzbeschreibung der pauschalierten Teilleistung mit Stationsangaben oder PlanbezeichnungEinzel-/Teil-/Gesamtpauschalierung�)

� Die Leistung entspricht dem Vertrag und der freigegebenen Ausführungsplanung

� Kontrollprüfungen wurden mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

.......................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................

� Die ausgeführten Leistungen stimmen mit dem vertraglichen Zahlungsplan überein

� Die pauschalierten Leistungen sind am ....................... zu ....... % ausgeführt

� Die pauschalierten Leistungen wurden vollständig ausgeführt

Aufgestellt:

............................. .....................................(Datum) (Für den Auftraggeber)

�) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.3 Abrechnung mit DV-Anlagen

Nr. (1) – (8)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.3 – Seite 1

3.3 Abrechnung mit DV-Anlagen

Allgemeines

(1) Die Abrechnung mit DV-Anlagen sollte immer vereinbart werden, wenn eine Prüfberechnung auf Seiten des Auftraggebers mit einem geeigneten Prüfprogramm möglich ist. Für die Abrechnung mit DV-Anlagen gilt Abschnitt 3.2 „Abrechnung“, soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist.

(2) Bei der Bauabrechnung mit DV-Anlagen sind die Aufstellung der Abrechnung durch den Auftragnehmer und deren Prüfung durch den Auftraggeber getrennt und unabhängig voneinander vorzunehmen, die Leistungsberechnung und die Prüfberechnung auf getrennten DV-Anlagen und mit unterschiedlichen Programmen durchzuführen.

(3) Für die Abrechnung mit DV-Anlagen sind insbesondere Nr. 115 ZVB/E-StB 2002 und Nr. 5 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ (siehe Abschnitt 1.3 „Besondere Vertragsbedingungen“) zu beachten.

(4) Beim Einsatz von DV-Anlagen sind auch die sonst für die Bauabrechnung geltenden Bestimmungen zu beachten. Um einen rationellen Einsatz von DV-Anlagen für die Aufstellung und Prüfung von Bauabrechnungen zu ermöglichen, müssen jedoch spezielle Anforderungen bei der Erstellung der Abrechnungsunterlagen eingehalten und bestimmte Festlegungen für den Ablauf der Bauabrechnung getroffen werden.

(5) Führt der Auftragnehmer die Abrechnung mit DV-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so ist auch vom Auftraggeber die Prüfberechnung mit DV-Anlagen durchzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftragnehmer die Festlegungen der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ genau einhält (Nr. 115.1 ZVB/E-StB 2002).

Vereinbarung zur Bauabrechnung

(6) Es ist darauf zu achten, dass die „Vereinbarung zur Bauabrechnung" rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten (z. B. Aufmaße) abgeschlossen wird. Darin sind auch die organisatorischen Bedingungen beim Auftraggeber (z.B. Zuständigkeiten, Verfahrensablauf für die Prüfung der Eingabedaten) zu regeln (Nr. 115.2 ZVB/E-StB 2002 und Vordruck HVA B-StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung „Vereinbarung zur Bauabrechnung").

(7) Der Auftraggeber hat die Übereinstimmung der Dateien mit den Ausführungsunterlagen sowie die Plausibilität und Vollständigkeit vor Übergabe an den Auftragnehmer zu prüfen. Dateien sind wie die übrigen Unterlagen zur Ausführung frei zu geben.

(8) Bei Anwendung des Vordrucks HVA B-StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung „Vereinbarung zur Bauabrechnung" ist Folgendes zu beachten: – Die im Bauvertrag vereinbarten Bedingungen dürfen nicht geändert werden. – Tatbestände, die noch nicht bei Baubeginn geregelt werden können, sind später zu vereinbaren. Die Verantwortung des Auftragnehmers gemäß § 14 VOB/B bleibt unberührt. – Zu Nr. 4 (Vorgesehene Abrechnung wesentlicher Positionen):

Es ist darauf zu achten, dass die nach den Vertragsbedingungen vorgesehene Leistungserfassung nicht verändert wird.

– Zu Nr. 9 (Übergabe AN an AG): Datenübergaben des Auftragnehmers sollen in der Regel nach Fertigstellung der Teilleistung erfolgen (§ 14 Nr. 2 VOB/B und Nr. 111.2 ZVB/E-StB 2002).

– Zu Nr. 10 (Rechnungen): Rechnungen sollen vom Auftragnehmer in der Regel zweifach eingereicht werden. Dem Auftragnehmer kann eine Kopie der geprüften Rechnung übergeben werden.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.3 Abrechnung mit DV-Anlagen

Nr. (9) – (15)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.3 – Seite 2

Leistungserfassung

(9) Es ist darauf zu achten, dass für die Aufmaße ein Vordruck gemäß HVA B-StB-Aufmaßblatt (siehe Abschnitt 3.2 „Abrechnung“, Muster 3.2-1) verwendet wird.

(10) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Abrechnung Daten der elektronischen Entwurfs-berechnung auf maschinell lesbaren Datenträger zur Verfügung, so sind diese Daten vom Auftraggeber vorher aufzulisten und für die Abrechnung freizugeben; wenn möglich, sind die Daten in maschinell gefertigten Zeichnungen darzustellen.

Leistungsberechnung des Auftragnehmers

(11) Die Art der Übernahme der Daten der Leistungserfassung in seine DV-Anlage für die Durchführung der Leistungsberechnung ist dem Auftragnehmer zu überlassen.

(12) Nach Eingang der Leistungsberechnung beim Auftraggeber ist diese zunächst auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit zu prüfen; dabei ist festzustellen, ob

die zur Messwertaufbereitung durchgeführten Berechnungen beigefügt sind, die Berechnungen nach den vereinbarten REB-VB durchgeführt wurden, alle zur Prüfung der Eingabedaten erforderlichen Unterlagen beigefügt sind (z. B. Zeichnungen) sofern vereinbart, ein Datenträger beiliegt, der die Eingaben für die Prüfberechnung in REB-gerechter Form enthält.

Entspricht die Leistungsberechnung nicht diesen Anforderungen, so ist deren Ergänzung bzw. Berichtigung vom Auftragnehmer schriftlich anzufordern; gegebenenfalls ist die Leistungsberechnung zurückzugeben.

(13) Vor Durchführen der Prüfberechnung sind die Ergebnisse der Leistungsberechnung auf offensichtliche Fehler zu überprüfen (z. B. durch Vergleich mit den Mengenansätzen des Leistungsverzeichnisses). Werden dabei nicht erklärbare Abweichungen festgestellt, so sind diese mit dem Auftragnehmer aufzuklären; gegebenenfalls ist die Leistungsberechnung zurückzugeben.

Ist die Lieferung eines Datenträgers vereinbart, so muss auf eine eindeutige Kennzeichnung und sorgfältige Behandlung dieser Unterlagen geachtet werden.

Prüfung der Eingabedaten durch den Auftraggeber

(14) Die Eingabedaten für die Prüfberechnung sind auf Übereinstimmung mit den Daten der Leistungser-fassung (Daten aus anerkannten Unterlagen oder aus gemeinsamen Feststellungen) zu prüfen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass in den Eingabedaten, die in den zugrundeliegenden REB-VB erläuterten Grenz- und Kontrollwerte sowie Konstanten enthalten sind, und dass für diese Werte objektbezogene und keine zu großen Standardwerte gewählt wurden.

(15) Bei der Prüfung der Eingabedaten ist die Vereinbarung gemäß Nr. 115.3 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

Die Prüfung erfolgt in der DV-Liste „Eingabe und Fehlerprotokolle“ des Auftraggebers nach folgendem Ablauf:

Der Auftraggeber übernimmt vom Auftragnehmer die Leistungsberechnung und einen Datenträger mit den Eingabedaten für die Prüfberechnung. Er prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit (siehe Nr. (12)) und auf offensichtliche Fehler (siehe Nr. (13)).

Er listet mit dem REB-Prüfprogramm den Inhalt des Datenträgers in einem „Eingabe- und Fehlerprotokoll“ auf und führt gleichzeitig mit den Daten eine vorläufige Berechnung durch.

Die mit dem REB-Prüfprogramm aufgelisteten Eingabedaten prüft der Auftraggeber auf Übereinstimmung mit den Daten der Leistungserfassung. Dabei müssen auch die vom DV-Programm in den Eingabedaten und bei der vorläufigen Berechnung festgestellten Kontrollwertüberschreitungen und Fehlerhinweise aufgeklärt werden. Die bei der Prüfung der Eingabedaten vorgenommenen Korrekturen werden in den gespeicherten Datenbestand übernommen; danach wird die Prüfberechnung durchgeführt.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.3 Abrechnung mit DV-Anlagen

Nr. (16) – (24)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.3 – Seite 3

(16) Wurden Eingabedaten für die Leistungsberechnung mit Hilfe von DV-Anlagen durch Berechnungen zur Messwertaufbereitung ermittelt, so soll die Prüfung der Eingabedaten für diese Berechnungen erst zusammen mit der Prüfung der Eingabedaten für die Mengenberechnung erfolgen.

(17) Ergeben sich bei der Prüfung der Eingabedaten Fehler, so sind diese dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

Bei erheblichen Fehlern ist vom Auftragnehmer eine Korrektur der Eingabedaten und gegebenenfalls eine Wiederholung der Leistungsberechnung zu verlangen. In diesem Fall ist eine erneute Prüfung der Eingabe-daten für die Prüfberechnung erforderlich.

Prüfberechnung des Auftraggebers

(18) Die Prüfberechnung soll mit den eingeführten REB-Prüfprogrammen durchgeführt werden.

(19) Wird für die Erstellung von Datenträgern (Datenerfassung) oder für die Prüfberechnung eine verwaltungsfremde DV-Rechenstelle eingesetzt, dann ist darauf zu achten, dass diese nicht dieselbe Rechenstelle ist, welche die Leistungsberechnung für den Auftragnehmer durchgeführt hat.

Das für die Prüfberechnung zu verwendende Programm ist vorher zu vereinbaren.

(20) Werden vom Auftragnehmer für die Leistungsberechnung auch Eingabedaten verwendet, die durch Berechnungen zur Messwertaufbereitung ermittelt wurden, so sind auch diese Berechnungen mit den jeweiligen Prüfprogrammen zu prüfen und die Ergebnisse daraus als Eingabedaten für die weitere Prüfberechnung (Mengenberechnung) zu verwenden.

(21) Die Ergebnisse der Prüfberechnung (Eingabe-, Fehler- und Berechnungsprotokolle, Ergebnislisten) sind in fachtechnischer Hinsicht zu prüfen. Dabei sind Fehlermeldungen in der Prüfberechnung aufzuklären.

Danach sind die Ergebnisse der Prüfberechnung mit denen der Leistungsberechnung zu vergleichen. Bei Abweichungen ist entsprechend Nr. 115.5 ZVB/E-StB 2002 zu verfahren.

Die Prüfberechnung kann bei wenigen Änderungen manuell berichtigt werden. Bei einer größeren Anzahl von Änderungen ist sie zu wiederholen.

Feststellungen und Bescheinigungen

(22) Es ist zu beachten, dass die in den Haushaltsbestimmungen enthaltenen Regelungen für Fest-stellungen und Bescheinigungen der Richtigkeit auch bei der Abrechnung mit DV-Anlagen gelten.

Für besondere Bescheinigungen gelten die folgenden Regelungen.

(23) Bei der Prüfung der Eingabedaten in dem vom Auftraggeber mit dem REB-Prüfprogramm erstellten „Eingabe- und Fehlerprotokoll“ (siehe Nr. (15), Abs. 4) ist dem letzten Blatt folgende Bescheinigung abzugeben:

„Die Eingabedaten wurden in fachtechnischer Hinsicht geprüft.

...................................................................................................... (Unterschrift, Amtsbezeichnung/Vergütungsgruppe, Datum)“.

Bei den zu bescheinigenden Eingabedaten ist zwischen Daten der Leistungserfassung und anderen Daten (z. B. Rechenanweisung, Grenzwerte, Kontrollwerte, Konstanten) zu unterscheiden. Gegebenenfalls ist die vorgenannte Bescheinigung für verschiedene Bereiche von verschiedenen Mitarbeitern abzugeben.

(24) Die Tätigkeiten der vom Auftraggeber eingesetzten verwaltungseigenen DV-Rechenstelle sind „Nachrechnungen“ im Sinne der Rechnungslegungsbestimmungen.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.3 Abrechnung mit DV-Anlagen

Nr. (25) – (26)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.3 – Seite 4

(25) Je nach durchgeführter Tätigkeit bei der dv-mäßigen Bearbeitung sind die folgenden Bescheinigungen abzugeben:

1. Bei Auflistung des vom Auftragnehmer übernommenen Datenträgers und Durchführung einer vorläufigen Berechnung:

„Der Inhalt des vom AN übernommenen Datenträgers wurde aufgelistet. Die Berechnung wurde mit diesen ungeprüften Eingabedaten sachgemäß durchgeführt und in dv-technischer Hinsicht geprüft.

Verwendete REB-VB: .................... Verwendetes DV-Programm (Name, Version): ........................ Die festgestellten Kontrollwertüberschreitungen und Fehlerhinweise sind in den Listen durch Meldungen

gekennzeichnet. Die Berechnung umfasst folgende Abschnitte (Nr., Bezeichnung): .......... Blatt ....................- Blatt ............................ Bezeichnung der Rechenstelle/DV-Bearbeitung: ............................... ................................................................................................................. (Unterschrift, Amtsbezeichnung/Vergütungsgruppe, Datum)“

2. Bei Durchführung der Prüfberechnung mit den vorher in der DV-Liste des Auftraggebers geprüften Eingabedaten:

„Die Korrekturen im Eingabe- und Fehlerprotokoll wurden in den Datenbestand übernommen. Die Prüfberechnung wurde mit diesen korrigierten Eingabedaten sachgemäß durchgeführt und in dv-technischer Hinsicht geprüft.

Verwendete REB-VB: ............... Verwendetes DV-Programm (Name, Version): .............................. Die festgestellten Kontrollwertüberschreitungen und Fehler sind in den Listen durch Meldungen

gekennzeichnet. Die Berechnung umfasst folgende Abschnitte (Nr., Bezeichnung): .................. Blatt ....................- Blatt ............................ Bezeichnung der Rechenstelle/DV-Bearbeitung: ............................... ................................................................................................................ (Unterschrift, Amtsbezeichnung/Vergütungsgruppe, Datum)“

Die Bescheinigung ist auf dem letzten Blatt der Prüfberechnung, für alle aufgeführten Abschnitte geltend, abzugeben.

(26) Die weitere fachtechnische und rechnerische Prüfung stützt sich auf die in den Nrn. (23) und (25) genannten Bescheinigungen.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.4 Nachträge Nr. (1) – (7)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.4 – Seite 1

3.4 Nachträge

Allgemeines

(1) Erforderliche Änderungen oder Ergänzungen des Bauvertrages sind in schriftlich zu vereinbarenden „Nachträgen“ vorzunehmen, die sich insbesondere auf folgende Sachverhalte erstrecken können: – Überschreitung des Mengenansatzes einer Position um mehr als 10 v.H. (§ 2 Nr. 3 Abs. 2 und 4 VOB/B). – Unterschreitung des Mengenansatzes einer Position um mehr als 10 v.H. (§ 2 Nr. 3 Abs. 3 und 4 VOB/B). – Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 5 VOB/B). – Zusätzliche Leistung (§ 2 Nr. 6 VOB/B).

(2) Die Nachträge sind zeitnah, möglichst vor Ausführung der Leistungen, abschließend zu bearbeiten.

(3) Vor Abschluss eines Nachtrages ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür nach dem Bauvertrag (siehe Abschnitt 3.0 „Allgemeines“, Nr. (6)) vorliegen.

Verlangt der Auftragnehmer einen Nachtrag unter Bezug auf Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen, so ist zu prüfen, ob er seiner Hinweispflicht gemäß Nr. 1 der „Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ nachgekommen ist.

In einem Nachtrag sind sämtliche mit dem betreffenden Sachverhalt zusammenhängende Regelungen nie-derzulegen. Neben dem Anlass für den Nachtrag sind insbesondere die betroffenen Positionen und/oder preislichen Vereinbarungen sowie gegebenenfalls die Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen (Termine, Gleitklauseln usw.) festzuhalten. Beispiele für Nachträge sind in den Mustern 3.4 – 1, 3.4 – 2, und 3.4 – 3 enthalten.

(4) Nachtragsforderungen/-angebote und der die Nachträge betreffende Schriftwechsel mit dem Auftrag-nehmer sowie die Begründungen und Ermittlungen für alle Vereinbarungen im Nachtrag, insbesondere die Preisermittlungen (Nr. 3.2 ZVB/E-StB 2002), sind den „Unterlagen für die Rechnungslegung“ (siehe Ab-schnitt 3.7 „Rechnungen und Zahlungen“) beizufügen.

(5) Weiterhin ist zu beachten, dass eine Änderung des Bauvertrages zum Nachteil des Auftraggebers (Bund, Land usw.) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 58 Bundeshaushaltsordnung – BHO) nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig ist.

Vertragsänderungen, die eine höhere Vergütung oder eine Veränderung von Vertragsbedingungen zuguns-ten des Auftragnehmers zum Inhalt haben, sind dann nicht als nachteilig für den Auftraggeber anzusehen, wenn der Auftragnehmer einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch darauf hat.

(6) In den Fällen der Änderung vertraglicher Preise oder der Vereinbarung neuer Preise bei Über- oder Un-terschreitung des Mengenansatzes, Änderung der Leistung oder zusätzlicher Leistung ist von der Preiser-mittlung des Auftragnehmers für die vertragliche Leistung auszugehen.

Dabei ist Nr. 3 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

Ist diese Preisermittlung nicht sachgerecht oder für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar, so sind die An-sätze auf der Grundlage der Vertragspreise besonders sorgfältig zu prüfen.

Der Auftraggeber darf zur Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung sonstiger vertraglicher Ansprüche die Preisermittlung (Urkalkulation) öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verstän-digt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Sie wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurück gegeben.

(7) Die einzelnen Elemente einer Preisermittlung sind unterschiedlich zu behandeln, wobei zu unterscheiden ist zwischen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.4 Nachträge Nr. (7) – (14)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.4 – Seite 2

– positionsbezogenen, – auftragsbezogenen und – firmenbezogenen Preiselementen.

(8) Als „positionsbezogene“ Preiselemente sind die unmittelbar leistungsabhängigen Kosten anzusehen: – Lohnkosten einschließlich lohngebundener Kosten, – Stoffkosten frei Baustelle, – Betriebskosten der Geräte, d. h. Kosten für Betriebsstoffe, gegebenenfalls Bedienung, laufende Repara- turen, jedoch ohne Ansätze für Abschreibung und Verzinsung, jeweils ohne Gemeinkostenzuschlag.

(9) Als „auftragsbezogene“ Preiselemente sind die nicht oder nur mittelbar leistungsabhängigen Kosten an-zusehen: – Gemeinkosten der Baustelle, d. h. Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung sowie für Verkehrssi-

cherung und -regelung (soweit nicht in eigenen Positionen erfasst), für Vorhaltung der Baustelleneinrich-tung, für allgemeines Baustellenpersonal, für allgemeine Baustellengeräte und dergleichen,

– etwaige Sonderkosten, z. B. besondere Versicherungen, Entwurfskosten, Lizenzgebühren und derglei-chen.

(10) Als „firmenbezogene“ Preiselemente sind anzusehen Ansätze für: – Geräteabschreibung und -verzinsung, – Allgemeine Geschäftskosten, – Wagnis und Gewinn.

(11) Lässt sich zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Nachtrags die Umlegung der auftragsbezogenen Kos-ten noch nicht ermitteln, dann ist in den Nachtrag folgende Bedingung aufzunehmen: „Bei der Ermittlung der Preise dieses Nachtrags wurde ein Ausgleich der Baustellengemeinkosten und et-waiger auftragsbezogener Sonderkosten nicht berücksichtigt. Ein späterer Ausgleich bleibt vorbehalten.“

(12) Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist gesondert zu betrachten, da alle Preise als Netto-Preise verein-bart sind; Nr. 17.3 ZVB/E-StB 2002 ist zu beachten.

Überschreitung des Mengenansatzes

(13) Bei Überschreitung des Mengenansatzes von Positionen um mehr als 10 v.H. ist, sobald der Umfang der Mengenänderung überschaubar ist, zu prüfen, ob gemäß § 2 Nr. 3 Absatz 2 VOB/B eine Herabsetzung der Preise zu verlangen ist.

Eine Herabsetzung ist immer dann zu verlangen, wenn erkannt wird, dass der Auftragnehmer – durch die Überschreitung erhebliche positions- oder auftragsbezogene Kosten einsparen würde, – positionsbezogene Kosten von vornherein erheblich zu hoch angesetzt hat („Kalkulationsfehler“) und dem Auftraggeber ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen nicht zumutbar ist, oder – durch marktbedingte Senkung von Stoffpreisen erhebliche positionsbezogene Kosten einsparen würde, es sei denn, für diese Stoffe ist eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart.

Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(14) Verlangt dagegen der Auftragnehmer bei Überschreitung des Mengenansatzes von mehr als 10 v.H. eine Erhöhung der Preise, so ist zunächst zu prüfen, ob er seiner Ankündigungspflicht nach Nr. 103 ZVB/E-StB 2002 nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, dann ist der Anspruch nur insoweit abzulehnen, als – der Auftraggeber sonst Maßnahmen hätte ergreifen können, durch welche die Mehrkosten verringert

oder vermieden worden wären oder – dadurch dem Auftraggeber sonstige Nachteile entstanden sind. Vom Auftragnehmer ist ein prüfbarer Nachweis seiner durch die Überschreitung des Mengenansatzes be-dingten Mehrkosten auf Grund einer objektbezogenen detaillierten Berechnung zu verlangen, bei deren Prü-fung folgendermaßen zu verfahren ist:

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.4 Nachträge Nr. (14) – (20)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.4 – Seite 3

– Positionsbezogene Mehrkosten sind anzuerkennen. Die durch eine vereinbarte Lohn- oder Stoffpreis- gleitklausel abgedeckten Mehrkosten sind unberücksichtigt zu lassen. Eine Änderung nicht angemesse-ner oder falscher Ansätze bei der Preisermittlung („Kalkulationsfehler“) auf angemessene Ansätze ist erst vorzunehmen, wenn dem Auftragnehmer oder Auftraggeber bezogen auf die Abrechnungssumme des Gesamtvertrages ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen nicht zumutbar ist.

– Auftragsbezogene Mehrkosten sind anzuerkennen, wobei die Verringerung einzelner Kosten (siehe Nr. (13)) gegenzurechnen ist. – Eine Veränderung der firmenbezogenen Ansätze ist abzulehnen.

(15) Über die zu vereinbarenden neuen Preise für die 110 v.H. des Mengenansatzes überschreitenden Mengen ist ein Nachtrag zum Bauvertrag abzuschließen (siehe Muster 3.4 – 1).

Unterschreitung des Mengenansatzes

(16) Verlangt bei der Unterschreitung des Mengenansatzes von Positionen um mehr als 10 v.H. der Auftrag-nehmer gemäß § 2 Nr. 3 Absatz 3 VOB/B eine Erhöhung der Einheitspreise dieser Positionen, dann ist vom Auftragnehmer eine detaillierte Berechnung seiner auszugleichenden Kosten zu fordern und bei deren Prü-fung nach den folgenden Regelungen zu verfahren.

(17) Bei den Positionen mit Mengenansatz-Unterschreitungen sind nur die Positionen – deren Menge sich um mehr als 10 v.H. des Mengenansatzes verringert hat und – bei diesen jeweils die Differenzmenge von 100 v.H. des Mengenansatzes bis zu der tatsächlichen Menge zu betrachten.

Für diese Differenzmengen sind je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die Ausgleichsberechnung zu ermitteln.

(18) Für den „Ausgleich“ gemäß § 2 Nr. 3 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 VOB/B sind alle Positionen – deren Menge sich auf über 110 v.H. des Mengenansatzes erhöht hat und – bei diesen jeweils die Differenzmenge von 110 v.H. des Mengenansatzes bis zur tatsächlichen Menge zu betrachten.

Für diese Differenzmengen sind ebenfalls je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmen-bezogenen Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die Ausgleichsberechnung zu ermitteln.

Positionen, – deren Menge sich um mehr als 10 v.H. des Mengenansatzes erhöht hat und – für die ein neuer Preis nach den Nrn. (13) und (14) unter Ausgleich der auftragsbezogenen Kosten ver-

einbart wurde, sind in der Ausgleichsberechnung nur hinsichtlich der firmenbezogenen Kosten einzubeziehen.

Ein Ausgleich in anderer Weise (z. B. durch zusätzliche Leistungen) ist gegebenenfalls zu berücksichtigen.

(19) Die nach den Nrn. (17) und (18) ermittelten Beträge sind zu saldieren. Ist der nach Nr. (17) ermittelte Betrag größer als der nach Nr. (18) ermittelte, dann ist die Differenz entweder als gesonderter Betrag oder durch Umlegung auf die Positionen der Nr. (17) zu vergüten. Hierüber ist ein Nachtrag zum Bauvertrag abzuschließen. Ist der nach Nr. (17) ermittelte Betrag kleiner als der nach Nr. (18) ermittelte, dann ist eine Änderung der vertraglichen Vergütung wegen Unterschreitung des Mengenansatzes nicht vorzunehmen.

Änderung der Leistungen oder andere Anordnungen des Auftraggebers

(20) Bei einer Änderung des Bauvertrages aufgrund von Entwurfsänderungen oder anderen Anordnungen des Auftraggebers ist stets ein Nachtrag zum Bauvertrag abzuschließen.

Dabei ist zu prüfen, ob gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ein neuer Preis zu vereinbaren ist, weil sich die Grundlagen der Preise für die betroffenen Positionen geändert haben.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.4 Nachträge Nr. (20) – (27)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.4 – Seite 4

Trifft dies zu, ist der Auftragnehmer zur Abgabe eines Nachtragsangebotes mit neuen Preisen (in der Regel keine Zulagepreise) aufzufordern.

(21) Bei der Vereinbarung eines neuen Preises (siehe Muster 3.4 – 2) ist wie folgt zu verfahren: – Bei den positions- und auftragsbezogenen Preiselementen sind nur die durch die Leistungsänderung bedingten Mehr- oder Minderkosten anzuerkennen. – Bei den von der Änderung betroffenen Preiselementen sind nicht angemessene oder falsche Ansätze bei der Preisermittlung für die ursprüngliche Leistung („Kalkulationsfehler“) nicht zu korrigieren; in die- sem Falle sind die Mehr- oder Minderkosten fiktiv zu ermitteln. – Bei den firmenbezogenen Preiselementen ist eine Änderung des Ansatzes abzulehnen.

(22) Ist kein Nachtrag abgeschlossen worden und beansprucht der Auftragnehmer nach Beginn der Ausfüh-rung eine erhöhte Vergütung, so ist der Anspruch nur insoweit zurückzuweisen, als – die erhöhten Kosten bei rechtzeitiger Ankündigung zu vermeiden gewesen wären oder – dadurch dem Auftraggeber sonstige Nachteile entstanden sind.

Zusätzliche Leistung

(23) Ist eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung („zusätzliche Leistung“) auszuführen, dann ist zu prüfen, ob– diese Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich ist und – der Betrieb des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Nachunternehmers auf eine derartige

Leistung eingerichtet ist sowie – diese Leistung insgesamt nur mit Nachteilen für den Auftraggeber (Behinderung der Ausführung, Erhö-

hung der Kosten) von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden kann.

(24) Treffen alle drei Voraussetzungen zu, dann ist gemäß § 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B die Ausführung der zu-sätzlichen Leistung vom Auftragnehmer zu verlangen und er zur Abgabe eines entsprechenden Nachtrags-angebotes aufzufordern. Dazu ist von ihm gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B eine detaillierte, auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung aufbauende Berechnung seiner Preise für die zusätzliche Leis-tung zu fordern, bei deren Prüfung folgendermaßen zu verfahren ist: – Bei den positionsbezogenen Preiselementen sind die jeweiligen Ansätze anzuerkennen, wenn sie an- gemessen sind und den Ansätzen bei vergleichbaren vertraglichen Leistungen entsprechen.

Die durch eine vereinbarte Lohn- und Stoffpreisgleitklausel abgedeckten Mehr- oder Minderkosten sind unberücksichtigt zu lassen.

– Für die auftrags- und firmenbezogenen Preiselemente ist eine Änderung der ursprünglichen Ansätze abzulehnen.

(25) Ist die zusätzliche Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung nicht erforderlich, erscheint ihre gleichzeitige Durchführung jedoch für den Auftraggeber vorteilhaft, dann kann eine Ausführung durch den Auftragnehmer gemäß § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B angestrebt und er zur Abgabe eines Nachtragsangebotes aufgefordert werden.

Dabei ist nach § 3, gegebenenfalls § 3a VOB/A zu prüfen, ob auch die Einholung von Angeboten anderer Unternehmer im Rahmen einer Freihändigen Vergabe oder ob eine Ausschreibung erforderlich ist.

Im Falle der Vergabe einer solchen zusätzlichen Leistung an den Auftragnehmer kann ihm eine, von den Preisermittlungsgrundlagen für die vertragliche Leistung abweichende Preisermittlung nach Kostenlage zu-gestanden werden. Der Angebotspreis ist dabei auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

(26) Über die Preise für zusätzliche Leistungen und gegebenenfalls die sonstigen vertraglichen Auswirkun-gen ist ein Nachtrag zum Bauvertrag abzuschließen (siehe Muster 3.4 – 2 und 3.4 – 3).

(27) Hat der Auftragnehmer mit der Ausführung der zusätzlichen Leistung begonnen, ohne dass Einverneh-men mit dem Auftraggeber über die Art der Ausführung bestand und ohne dass der Auftragnehmer seinen Anspruch auf besondere Vergütung angekündigt hat, dann ist eine besondere Vergütung nur insoweit anzu-erkennen, als sie ohnedies anzuerkennen gewesen sein würde (§ 2 Nr. 8 Abs. 2 und 3 VOB/B).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.4 NachträgeMuster 3.4 – 1

Stand: 02/01 3.4 – Seite 5

Muster 3.4 – 1

Beispiel 1 für Nachtrag zum Bauvertrag

B 102 Ortsumgehung K-Stadt, Neubau von Bau-km 2,4 bis 6,8

N a c h t r a g N r. 1

zum Bauvertrag Nr. 085/02 vom 11.05./15.05.2002

1. Leistungen

1.1 Für folgende Leistungen des Bauvertrages, bei denen die Mengensansätzeum mehr als 10 v.H. überschritten wurden, werden die nachstehenden neuenEinheitspreise für die festgelegten Überschreitungsmengen vereinbart:

Menge EP in EUR GB in EUROZ N 1: Zu OZ 00.02.0003

Oberboden abtragen und lagernFür Mengen über 660 m³: 300 m² 2,30 690,00

OZ N 2: Zu OZ 00.02.0005Oberboden gelagert andeckenFür Mengen über 660 m³: 300 m² 5,50 1.650,00

OZ N 3: Zu OZ 00.02.0010Boden lösen und einbauenFür Mengen über 27.500 m³: 4.200 m³ 6,20 26.040,00

1.2 Summe (netto) 28.380,00

2. Sonstige Bedingungen

2.1 Die Ausführungsfrist wird um 5 Werktage verlängert.

2.2 Bei der Ermittlung der Preise dieses Nachtrags wurde ein Ausgleich derBaustellengemeinkosten und etwaiger auftragsbezogener Sonderkosten nichtberücksichtigt. Ein späterer Ausgleich bleibt vorbehalten.

2.3 Im Übrigen bleiben die Bedingungen des Bauvertrages unverändert.

Der Auftragnehmer: Der Auftraggeber:B-Stadt, den 12.10.2002 A-Stadt, den 13.10.2002Firma X Straßenbauamtppa Im Auftrag

(Bauoberrat)

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.4 NachträgeMuster 3.4 – 2

Stand: 02/01 3.4 – Seite 6

Muster 3.4 – 2 (Seite 1)

Beispiel 2 für Nachtrag zum Bauvertrag

B 102 Ortsumgehung K-Stadt, Neubau von Bau-km 2,4 bis 6,8

N a c h t r a g N r. 2 (Blatt 1)

zum Bauvertrag Nr. 085/02 vom 11.05./15.05.2002

1. Leistungen

1.1 Folgende im Bauvertrag nicht vorgesehenen bzw. geänderte Leistungenwerden zu den nachstehenden Einheitspreisen ausgeführt:

Menge EP in EUR GB in EUR

OZ N 4: 93.108/219 65 30 12 00 340 m³ 19,30 6.562,00Boden für Leitungsgraben einschl.Schachtbaugruben ausheben. Straßen-aufbruch wird gesondert vergütet.Klasse 3 bis 5. Grabentiefe über 5bis 7 m. Breite der Grabensohle über1 bis 2 m. Aushub zur Wiederver-wendung seitlich lagern, nach Verlegender Leitung in Graben oberhalb derLeitungszone einbauen und verdichten.Zum Verfüllen nicht verwendeten Aushubinnerhalb der Baustelle fördernund nach Angabe des AG einbauen.

OZ N 5: 93.106/252 08 01 02 -- 110 m³ 7,50 825,00Gelagerten Boden des AG aufnehmen.Klasse 3 bis 5. Boden lagert inner-halb der Baustelle. Boden innerhalbder Baustelle fördern und in Auf-tragsbereichen profilgerecht ein-bauen. Abgerechnet wird nach Auftrags-profilen.

___________

Summe der Leistungen = 7.387,00

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.4 NachträgeMuster 3.4 – 2

Stand: 02/01 3.4 – Seite 7

Muster 3.4 – 2 (Seite 2)

Beispiel 2 für Nachtrag zum Bauvertrag

N a c h t r a g N r. 2 (Blatt 2)

1.2 Dafür entfällt aus dem LV

OZ 4: 93.108/219 64 30 12 00 340 m³ 17,10 5.814,00Boden für Leitungsgraben einschl.Schachtbaugruben ausheben. Straßen-aufbruch wird gesondert vergütet.Klasse 3 bis 5. Grabentiefe über 5bis 7 m. Breite der Grabensohle über1 bis 2 m. Aushub zur Wiederver-wendung seitlich lagern, nach Verlegender Leitung in Graben oberhalb derLeitungszone einbauen und verdichten.Zum Verfüllen nicht verwendeten Aushubinnerhalb der Baustelle fördernund nach Angabe des AG einbauen.

_________

1.3 Die Auftragssumme (netto) des Bauver-trages erhöht sich um 1.573,00

2. Sonstige Bedingungen

2.1 Bei der Ermittlung der Preise dieses Nachtrags wurde ein Ausgleich derBaustellengemeinkosten und etwaiger auftragsbezogener Sonderkostennicht berücksichtigt. Ein späterer Ausgleich bleibt vorbehalten.

2.2 Im Übrigen bleiben die Bedingungen des Bauvertrages unverändert.

Der Auftragnehmer: Der Auftraggeber:B-Stadt, den 10.11.2002 A-Stadt, den 13.11.2002Firma X Straßenbauamtppa Im Auftrag

(Bauoberrat)

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.4 NachträgeMuster 3.4 – 3

Stand: 02/01 3.4 – Seite 8

Muster 3.4 – 3 (Seite 1)

Beispiel 3 für Nachtrag zum Bauvertrag

B 102 Ortsumgehung K-Stadt, Neubau von Bau-km 2,4 bis 6,8

N a c h t r a g N r . 3 (Blatt 1)

zum Bauvertrag Nr. 085/02 vom 11.05./15.05.2002

1. Leistungen

Folgende Leistungen, die wegen Verlängerung der Baustrecke von km 6,8bis km 7,15 erforderlich sind, werden zu den nachstehenden Einheits-preisen ausgeführt (die Leistungen und Einheitspreise entsprechen demBauvertrag):

OZ Menge EP in EUR GB in EUR

01.02.0003 Oberboden abtragen und lagern 1.000 m3 2,00 2.000,0001.02.0005 Oberboden gelagert andecken 1.000 m3 5,00 5.000,0001.02.0010 Boden lösen und einbauen 7.000 m3 3,80 26.600,0001.04.0002 Frostschutzschicht herstellen 2.000 m3 15,00 30.000,0001.04.0005 Bit. Tragschicht herstellen 3.000 m3 18,00 54.000,0001.05.0002 Asphaltbinder einbauen 3.000 m3 4,50 13.500,0001.05.0004 Asphaltbeton 0/16 splittr. einb. 3.000 m3 6,00 18.000,00

_________

Die Auftragssumme (netto) des Bauvertrages erhöht sich um 149.100,00

2. Sonstige Bedingungen

2.1 Die Leistungen in der Verlängerungsstrecke werden in Aufmaß undRechnung von den Leistungen in der ursprünglichen Baustrecke nichtgetrennt.

2.2 Als neue Mengenansätze im Sinn von § 2 Nr. 3 VOB/B gelten die umdie o.a. Mengen erhöhten Mengen des Leistungsverzeichnisses.

2.3 Der vereinbarte Nachlass von 2,0 v.H. auf die Einheitspreise desBauvertrages erstreckt sich auch auf die Leistungen in derVerlängerungsstrecke.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.4 NachträgeMuster 3.4 – 3

Stand: 02/01 3.4 – Seite 9

Muster 3.4 – 3 (Seite 2)

Beispiel 3 für Nachtrag zum Bauvertrag

N a c h t r a g N r . 3 (Blatt 2)

2.4 Die Nr. 2 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ erhält folgendeFassung:

„2. Ausführungsfristen2.2 Vollendung der Ausführung am

30.06.20032.3 Einzelfristen

für Umleitung des Verkehrs auf die Umleitungsrampefrühestens am 22.09.2002für volle Verkehrsübergabe der Brückeam 17.12.2003“

2.5 Im Übrigen bleiben die Bedingungen des Bauvertrages unverändert.

Der Auftragnehmer: Der Auftraggeber:B-Stadt, den 02.06.2002 A-Stadt, den 02.06.2002Firma X Straßenbauamtppa Im Auftrag

(Baudirektor)

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.5 Behinderung und Unter- brechung der Ausführung

Nr. (1) – (7)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.5 – Seite 1

3.5 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

(1) Bei Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung sind § 6 VOB/B und Nr. 109 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

§ 6 Nrn. 1 bis 4 und 6 VOB/B sind bei Unterbrechung in gleicher Weise anzuwenden wie bei Behinderung.

(2) Als Behinderung im Sinne von § 6 Nr. 2 Abs. 1a VOB/B ist ein Umstand anzusehen, der – vom Auftraggeber verschuldet ist oder – aus dem Risikobereich des Auftraggebers herrührt (z. B. unvermutete Hindernisse im Boden).

(3) Ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B ist nur bei einem Verschulden des Auftraggebers anzuerkennen, nicht jedoch bei einem unverschuldeten, aus dem sonstigen Risikobereich des Auftraggebers herrührenden hindernden Umstand.

Bevor eine Forderung des Auftragnehmers auf Erstattung der durch die Behinderung oder Unterbrechung verursachten Mehraufwendungen nach § 6 VOB/B abgelehnt wird, ist zu prüfen, ob ihm ein Anspruch nach § 2 VOB/B zusteht.

(4) § 6 Nrn. 5 und 7 VOB/B sind auch anzuwenden, wenn mit der Ausführung der Leistung nicht vertragsge-mäß begonnen werden kann.

(5) Bei einer Unterbrechung ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus § 6 Nr. 3 VOB/B, die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen, nachkommt.

(6) Hat der Auftraggeber die infolge einer Unterbrechung entstehenden Aufwendungen zu tragen, so ist si-cherzustellen, dass diese möglichst niedrig gehalten werden, z. B. dadurch, dass je nach Sachlage – die Wasserhaltung weitergeführt oder unterbrochen wird, – die ausgeführten Teile der Leistung gesichert werden, – Personal und Geräte ganz oder teilweise vorgehalten oder anderweitig eingesetzt werden, – Verkehrssicherungsmaßnahmen weitergeführt oder angepasst werden.

(7) Vereinbarungen über Fristverlängerungen oder Vergütung von Mehraufwendungen sind in einem Nach-trag zum Bauvertrag festzulegen (siehe Abschnitt 3.4 „Nachträge“).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.6 Sicherheitsleistungen Nr. (1) – (9)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.6 – Seite 1

3.6 Sicherheitsleistungen

(1) Für Sicherheitsleistungen sind die Nrn. 22, 23 und 116 ZVB/E-StB 2002 in Verbindung mit § 17 VOB/B zu beachten.

Für Bürgschaften nach Nr. 23 ZVB/E-StB 2002 sind die Vordrucke HVA B-StB-Vertragserfüllungsbürgschaft (siehe Muster 3.6 – 1), HVA B-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche (siehe Muster 3.6 – 2) und HVA B-StB-Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft (siehe Muster 3.6 – 3) zu verwenden.

(2) Es ist darauf zu achten, dass auch – bei einer Arbeitsgemeinschaft als Auftragnehmer oder – bei möglicher Teilabnahme nur eine Bürgschaftsurkunde über den Gesamtbetrag der Sicherheit gemäß Nr. 23.4 ZVB/E-StB 2002 anzunehmen ist.

Verlangt der Auftragnehmer nach einer Teilabnahme eine entsprechende Verringerung der Sicherheit, so ist dem stattzugeben, wenn – für den abgenommenen Teil der Leistung die Voraussetzungen nach § 17 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B und 116.2

ZVB/E-StB 2002 erfüllt sind und – der Auftragnehmer für den noch nicht abgenommenen Teil der Leistung eine Vertragserfüllungsbürg-

schaft gestellt hat.

(3) Es ist darauf hinzuwirken, dass der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Nr. 7 VOB/B binnen 18 Werktagen nach Auftragserteilung vorlegt. Solange er dieser Verpflichtung nicht nach-kommt, sind von den Abschlagszahlungen Einbehalte gemäß § 17 Nr. 7 VOB/B vorzunehmen.

(4) Für Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile ist besondere Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten (Nr. 23.5 ZVB/E-StB 2002). Bei Großbauteilen, die für die geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt werden, z. B. Brü-ckenüberbauteile oder Tunnelelemente, genügt deren Eigentumsübertragung auf den Auftraggeber.

(5) Abschlagszahlungen für Teile von Kunstbauten, die auf der Baustelle zunächst nicht in endgültiger Lage hergestellt werden (Nr. 110 ZVB/E-StB 2002), werden ohne besondere Sicherheit und ohne Eigentumsüber-tragung gewährt.

(6) Bis zur Schlusszahlung kann zur Sicherstellung der Beseitigung gerügter Mängel – ungeachtet vorliegen-der Bürgschaften – in der Regel ein Betrag in dreifacher Höhe der geschätzten Mängelbeseitigungskosten als Sicherheit einbehalten werden. Nach Mängelbeseitigung ist der einbehaltene Betrag auszuzahlen.

(7) Zahlt der Bürge einer Sicherheit nach HVA B-StB nicht, dann ist zu prüfen, ob die Zahlung in einem Ur-kundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO erreicht werden kann.

(8) Vor Inanspruchnahme einer Bürgschaft ist zu prüfen, ob Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen (Abschnitt 3.14 „Aufrechnungsfälle“) und zweckmäßig sind.

(9) Der Austausch der Vertragserfüllungsbürgschaft gegen eine Bürgschaft für Mängelansprüche erfolgt nach § 17 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B.

Für bei der Abnahme vorbehaltene Mängel ist ggf. ein Einbehalt in dreifacher Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten vorzunehmen (siehe § 641 Abs. 3 BGB und Nr. (6)). Soweit ein solcher Einbehalt nicht mehr möglich ist, ist der entsprechende Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft einzubehalten (Nr. 116.2 ZVB/E-StB-2002).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.6 Sicherheitsleistungen Muster 3.6 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.6 – Seite 2

Muster 3.6 – 1

Vertragserfüllungsbürgschaft

HVA B-StB-Vertragserfüllungsbürgschaft (12/02)

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer Name und Sitz

undder Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen: Nr. des Auftragsschreibens / Vertrages Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie für die Erstattung von Über-zahlungen einschließlich der Zinsen dem Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen.

Der Bürge Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von Betrag

EURBetrag in Worten

Euro

an den Auftraggeber zu zahlen.

Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften

.......................................................................... ...................................................................................................

...................................................................................................

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.6 Sicherheitsleistungen Muster 3.6 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.6 – Seite 3

Muster 3.6 – 2

Bürgschaft für Mängelansprüche

HVA B-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche (12/02)

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer Name und Sitz

undder Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen: Nr. des Auftragsschreibens / Vertrages Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen.

Der Bürge Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe vonBetrag

EURBetrag in Worten

Euro

an den Auftraggeber zu zahlen.Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften

.......................................................................... ...................................................................................................

...................................................................................................

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.6 Sicherheitsleistungen Muster 3.6 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.6 – Seite 4

Muster 3.6 – 3

Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft

HVA B-StB-Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft (12/02)

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer Name und Sitz

undder Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen: Nr. des Auftragsschreibens / Vertrages Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für – eine Abschlagszahlung für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe oder

Bauteile bzw. für Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind, bis zum Einbau dieser Stoffe oder Bauteile *)

– eine Vorauszahlung bis zur Tilgung der Vorauszahlung durch Anrechnung auf fällige Zahlungen *)

eine Bürgschaft zu erstellen.

Der Bürge Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von Betrag

EURBetrag in Worten

Euro

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften

.......................................................................... ...................................................................................................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen und Zahlungen Nr. (1) - (7)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.7 – Seite 1

3.7 Rechnungen und Zahlungen

Rechnungen

(1) Bei den Rechnungen sind zu unterscheiden: – Abschlagsrechnungen, – Teilschlussrechnungen, – Schlussrechnung.

(2) Es ist darauf zu achten, dass Rechnungen vom Auftragnehmer übersichtlich aufgestellt, dabei die Rei-henfolge der Positionen eingehalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen ver-wendet werden (Nr. 17 ZVB/E-StB 2002).

(3) Die Rechnungen sind gemäß §§ 14 und 16 VOB/B zügig zu prüfen und mit den nach den Haushaltsbe-stimmungen erforderlichen Feststellungsbescheinigungen zu versehen. Bei Abschlagszahlungen ist die Fälligkeitsregelung des § 16 Nr. 1 Abs. 3 (binnen 18 Werktage nach Zugang) zu beachten.

Bei Schlussrechnungen ist zu beachten, dass – diese unmittelbar nach Eingang geprüft werden, – nicht prüffähige Rechnungsbestandteile unter Angabe der Mängel unverzüglich zurückzuweisen sind, – prüffähige, nicht bestrittene Guthaben innerhalb der 2-Monatsfrist (§ 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B) zur Vermei- dung von Verzugszinsen als Abschlagszahlung auf die Schlussrechnung auszuzahlen sind, – prüffähige, aber bestrittene Rechnungsbestandteile zurückzuweisen sind.

(4) Bei der Prüfung der Rechnung sind alle Bestandteile des Vertrages und die Ergebnisse der Vertragsab-wicklung zu berücksichtigen.

(5) Teilschlussrechnungen gemäß § 16 Nr. 4 VOB/B sind mit laufenden Nummern zu versehen.

Im Übrigen werden sie wie Schlussrechnungen behandelt. Die letzte Teilschlussrechnung eines Auftrages ist zugleich als Schlussrechnung zu bezeichnen (z. B. „Teilschlussrechnung Nr. 10/Schlussrechnung“).

Jeder Teilschlussrechnung ist eine Abnahmeniederschrift beizufügen.

(6) Es ist darauf zu achten, dass die Vorlage der Schlussrechnung nach den Fristen des § 14 Nr. 3 VOB/B erfolgt. Bei Vorliegen des Sonderfalles nach § 14 Nr. 4 VOB/B kann sie auch vom Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers aufgestellt werden.

Behandeln der Rechnungen

(7) Eingegangene Rechnungen sind wie folgt zu behandeln:

1. Eingangsstempel unverzüglich aufbringen.

2. Zutreffendenfalls Vermerke in rot aufbringen:

„Pfändung“, „Abtretung“, „Eilt Skonto“, „Eilt Jahresabschluss“.

3. Mehrausfertigungen mittels Durchkreuzen oder Stempelaufdruck kennzeichnen.

4. Durchsicht der Rechnungen auf Vollständigkeit und Prüffähigkeit (Nr. 17 ZVB/E-StB 2002).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen und Zahlungen Nr. (7)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.7 – Seite 2

4.1 Rechnungen daraufhin durchsehen, ob – die Kennzeichnung als Abschlags-, Schluss- oder Teilschlussrechnung vorhanden ist, – Abschlagsrechnungen richtig nummeriert sind, – vereinbarte Mehrausfertigungen und Anlagen beigefügt sind, – Teilleistungen wie im Leistungsverzeichnis bezeichnet sind, – Teilleistungen einzeln und in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufgeführt sind, – Leistungen im Zusammenhang mit Änderungen und Ergänzungen des Vertrages im Anschluss an die Teilleistungen des Vertrages aufgeführt sind, – alle bisherigen Abschlagszahlungen einzeln mit Ausweis der Umsatzsteuerbeträge (Nr. 17.4 ZVB/E-StB 2002) aufgeführt sind, – die erforderlichen Belege (z. B. Aufmaße, Gewichtsnachweise, Stundenlohnzettel), Zeichnungen und Mengenberechnungen vorliegen. Bei Pauschalabrechnungen mit Zahlungsplan ist zu bestätigen, dass die Bauleistung vertragsgemäß erbracht wurde (siehe Muster 3.2-6).

4.2 Nicht prüfbare Rechnungen oder Rechnungsbestandteile sind mit Anschreiben unter Angabe der Män-gel unverzüglich zurückzusenden.

5. Prüfen der Rechnungen:

5.1 Übereinstimmung mit dem Bauvertrag prüfen, ob – die Rechnung nur Leistungen des Bauvertrages enthält (Vertragsänderungen/Nachträge müssen schriftlich erfolgt sein), – die in den vorliegenden Belegen (z. B. Aufmaße, Gewichtsnachweise, Stundenlohnzettel) gemein- sam festgestellten Sachverhalte der vereinbarten Vergütung zugrunde gelegt werden können, – die jeweilige Leistung der richtigen Ordnungszahl zugeordnet wurde, – die Abrechnungseinheit dem Bauvertrag entspricht, – die Abrechnungsregelungen (z. B. Nrn. 15, 101 und 102 ZVB/E-StB 2002), gegebenenfalls Zah- lungspläne bei Pauschalabrechnungen beachtet wurden, – die aufgeführten Teilleistungen einschließlich Nebenleistungen entsprechend den Angaben des Bauvertrages vollständig erbracht sind, – eine Vergütung für Leistungen verlangt wird, die Nebenleistungen im Sinne der VOB/C sind, – für bestimmte Teilleistungen neue Preise verlangt werden müssen (§ 2 Nrn. 3, 5 bis 7 VOB/B), – für die aufgeführte Teilleistung oder Teile davon die Ersatzpflicht eines Dritten in Frage kommt, – Ergebnisse von Kontrollwägungen zu berücksichtigen sind (Nrn. 112.2 und 112.3 ZVB/E-StB 2002), – Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen richtig berücksichtigt ist (Nr. 113 ZVB/E-StB 2002), – Preisnachlässe (Nr. 16 ZVB/E-StB 2002) zu berücksichtigen sind, – eine Lohngleitklausel richtig berücksichtigt ist, – eine Stoffpreisgleitklausel richtig berücksichtigt ist, – eine Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen getroffen wurde (Nr. 2 ZVB/E-StB 2002), – Ausführungsfristen überschritten sind (Nr. 109 ZVB/E-StB 2002).

5.2 Ansätze und Zahlenangaben/Eingabedaten prüfen bzw. nachrechnen, ob – die Mengen in der Rechnung mit den geprüften Ergebnissen der Mengenberechnungen überein- stimmen, – die verlangten Preise mit den vertraglich vereinbarten übereinstimmen, – die Gesamtbeträge und die Rechnungssumme richtig berechnet sind, – Ergebnisse von Kontrollwägungen richtig berücksichtigt sind, – Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen richtig berechnet ist, – Preisnachlässe und Skonti richtig berechnet sind, – Mehr- oder Minderaufwendungen aus vereinbarten Gleitklauseln richtig berechnet sind, – die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) richtig berechnet ist, – alle Abschlagszahlungen richtig aufgeführt und vom Rechnungsbetrag richtig abgesetzt sind (Nr. 17.4 ZVB/E-StB 2002).

Es ist darauf zu achten, dass Abschlagszahlungen (auch für Pauschalpositionen) nur in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung geleistet werden (siehe Abschnitt 3.1 „Bauüberwa-chung" Nr. (11) und § 16 Nr. 1, Abs.1, Satz 1 VOB/B).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen und Zahlungen Nr. (7) - (10)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.7 – Seite 3

So sind z.B. bei einem ungewöhnlich hohen Pauschalpreis für die Baustelleneinrichtung die Kostenteile, die kalkulatorisch in andere Teilleistungen gehören, zu ermitteln und nur in dem Umfang abzurechnen, in dem diese Teilleistungen ausgeführt worden sind.

5.3 Prüfen, ob Abzüge oder Einbehalte zu berücksichtigen sind, insbesondere – Abzüge wegen fehlender Bürgschaften vorgenommen werden müssen (§ 17 Nr. 7 VOB/B, Nr. 21

und 116.1 ZVB/E-StB 2002), – Abzüge wegen Nichteinhaltung von Anforderungen aus den „Zusätzlichen Technischen Vertrags- bedingungen“ vorgenommen werden müssen, – Minderung der Vergütung wegen Vorliegen anderer Mängel verlangt werden muss, – Gegenforderungen des Auftraggebers zu berücksichtigen sind, – Vertragsstrafen und Schadensersatzbeträge in Abzug zu bringen sind, – Einbehalte wegen Mängelbeseitigungskosten in Abzug zu bringen sind (siehe Abschnitt 3.6 „Sicher-

heitsleistungen" Nr. (9)).

5.4 Kontrolle der ausgeführten Leistungen durch Vergleich der Soll- und Istmengen hinsichtlich auffälliger Mengenverschiebungen und gegebenenfalls Aufklärung des Entfallens wesentlicher Teilleistungen (sie-he Abschnitt 3.1 „Bauüberwachung“ Nrn. (47) und (48)), insbesondere bei Positionen mit besonders hohen oder niedrigen Einheitspreisen.

6. Feststellen der Rechnungen: Aufbringen der Feststellungsbescheinigungen (in der Regel Stempel) auf die 1. Ausfertigung der Rech-

nung; Feststellungsbescheinigungen möglichst unmittelbar unter der Rechnungssumme anbringen und unter Angabe der Amtsbezeichnung oder Vergütungsgruppe und des Datums unterschreiben.

7. Übertragen von Änderungen in die benötigten Mehrausfertigungen.

8. Abzeichnen der Mehrausfertigungen mit Namenskurzzeichen und Datum.

9. Bei Schlussrechnung prüfen, ob die nach Vordruck HVA B-StB-Rechnungslegung „Unterlagen für die Rechnungslegung“ (siehe Muster 3.7 – 1) vorgesehenen Unterlagen vorliegen.

10. Weiterleiten der Rechnung zur Anweisung.

Rechnungsbelege

(8) Folgende Rechnungsbelege sind zu unterscheiden: „Ausgabebelege“ begründen die Leistung und Buchung von Auszahlungen bei Ausgabetiteln sowie die An-nahme und Buchung von Einzahlungen, die von den Ausgaben abzusetzen sind (Ausgabeabsetzungen).

„Einnahmebelege“ begründen die Annahme und Buchung von Einzahlungen bei Einnahmetiteln sowie die Leistung und Buchung von Auszahlungen, die von den Einnahmen abzusetzen sind (Einnahmeabsetzun-gen).

„Umbuchungsbelege“ begründen die Absetzung eines Betrages bei einer Verbuchungsstelle und seine Bu-chung bei einer anderen.

(9) Es ist zu beachten, dass zu einem Rechnungsbeleg – die geprüfte Rechnung des Auftragnehmers, – die sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen, – die förmliche Kassenanordnung (Auszahlungs-, Annahme-, Umbuchungsanordnung), – der Zahlungsnachweis, gehören. Zur kassentechnischen Behandlung der Rechnungen sind die vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden.

(10) Die förmliche Kassenanordnung ist zu begründen. Sind Schriftstücke vorhanden, aus denen sich der Grund und die Höhe der Zahlung ergeben (z. B. Verträge, Rechnungen über Lieferungen oder Leistungen, amtliche Festsetzungen), so sind sie der Kassenanordnung geordnet und fortlaufend nummeriert beizufügen. Kann die Urschrift nicht beigefügt werden, so sind Ablich-tungen oder beglaubigte Abschriften zu verwenden.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen und Zahlungen Nr. (10) - (21)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.7 – Seite 4

Soweit sich Zweck und Anlass einer Zahlung nicht aus den beizufügenden Unterlagen ergeben, ist in die Kassenanordnung selbst eine besondere Begründung aufzunehmen. Diese muss vollständig sein, so dass eine Prüfung ohne Rückfragen möglich ist.

Zur Vereinfachung kann auf einen anderen Rechnungsbeleg verwiesen werden.

(11) Müssen zur Begründung mehrerer Buchungen gleichlautende Rechnungsbelege gefertigt werden, so ist jeder Beleg mit der Angabe zu versehen, welche Buchung durch ihn begründet werden soll.

(12) Werden Schriftstücke für mehrere Kassenanordnungen benötigt, sind diese Schriftstücke der ersten Kassenanordnung beizufügen bzw. ist ein Sammelbeleg anzulegen.

Entsprechende Hinweise auf den Kassenanordnungen müssen gewährleisten, dass die Schriftstücke und die Kassenanordnungen für Zwecke der Rechnungsprüfung zusammengeführt werden können.

(13) Besteht ein Rechnungsbeleg aus mehreren Teilen, sind diese so miteinander zu verbinden, dass ein Verlust einzelner Teile des Rechnungsbeleges oder eine Vermengung mit anderen Belegen ausgeschlossen ist. Auf den Rechnungsbelegen soll ein Heftrand von ausreichender Breite frei bleiben.

(14) Alle Unterlagen sind bei der Baudienststelle sicher und geordnet aufzubewahren. Die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.

Zahlungen

(15) Bei den Zahlungen sind zu unterscheiden: – Abschlagszahlung, – Teilschlusszahlung, – Schlusszahlung.

Es ist darauf zu achten, dass sie entsprechend bezeichnet sind (Nr. 17.1 ZVB/E-StB 2002).

(16) Alle Zahlungen sind durch zahlungsbegründende Unterlagen zu belegen.

(17) Bei Zahlungen an den Auftragnehmer (§ 16 VOB/B und Nrn. 19, 20 und 21 ZVB/E-StB 2002) ist darauf zu achten, – dass unstrittige Beträge gezahlt werden, – ob Aufrechnungen, Pfändungen, Abtretungen oder dergleichen vorliegen, – dass keine Überzahlung erfolgt (Nr. 20.2 ZVB/E-StB 2002). – ob der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über

sein Vermögen beantragt worden ist (siehe Abschnitt 3.13 „Insolvenzfälle“).

(18) Vorauszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine Vereinbarung nach § 16 Nr. 2 VOB/B vorliegt.

(19) Bei Abschlagszahlungen für auf der Baustelle angelieferte, aber noch nicht eingebaute Stoffe und Bau-teile ist vom Auftragnehmer besondere Sicherheit durch Bürgschaft zu verlangen (Nr. 23.5 ZVB/E-StB 2002). Für diese Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer Aufstellungen zu verlangen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bauteile unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung hervorgehen. Abschlagszahlungen für Teile von Kunstbauten im Sinne von Nr. 110 ZVB/E-StB 2002 sind ohne besondere Sicherheit zu leisten.

(20) Bei der Gewährung von Abschlagszahlungen für vertragsgemäße Leistungen ist der Wert für Stoffe und Bauteile, für die Abschlagszahlungen nach Nr. (19) geleistet worden sind, anteilig zu berücksichtigen.

(21) Wird eine Überzahlung festgestellt, ist Nr. 20 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen und Zahlungen Nr. (22) - (32)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.7 – Seite 5

(22) Es ist sicherzustellen, dass alle Zahlungen an im Ausland ansässige Auftragnehmer nach § 13 b UStGohne den darauf entfallenden Umsatzsteuer-Betrag geleistet werden; dieser ist vom Auftraggeber gemäß BMF-Schreiben vom 5.12.2001, BStBl. I 2001, S. 1013 (siehe Anhang) direkt an das für die Baudienststelle zuständige Finanzamt abzuführen.

(23) Der bei der Prüfung der Schlussrechnung festgestellte Betrag der Schlusszahlung ist dem Auftragneh-mer – gleichzeitig mit dem Abgang der Auszahlungsanordnung an die Kasse – mit Vordruck HVA B-StB „Schlusszahlung“ (siehe Muster 3.7 – 2) mitzuteilen.

(24) Für die kassenmäßige Behandlung der Zahlungen sind die hierfür geltenden besonderen Vorschriften zu beachten.

(25) Zur Zahlungsweise der Rechnungen sind die Regelungen in Nr. 19 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

Ordnen der Unterlagen für die Rechnungslegung

(26) Unterlagen für die Rechnungslegung sind alle Unterlagen, die für die Rechnungsprüfung als Nachweis für die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung benötigt werden.

(27) Die Unterlagen sind so übersichtlich zu ordnen, dass eine Rechnungsprüfung ohne Rückfragen möglich ist.

(28) Für jede im Straßenbauplan (Anlage zum Haushaltsplan) einzeln veranschlagte Maßnahme ist für die Rechnungsprüfung eine Liste aller Verträge und Bestellscheine nach Vordruck HVA B-StB-Rechnungs-legungsliste „Rechnungslegungsliste“ (siehe Muster 3.7 – 3) zu führen. Diese muss die Vertrags- bzw. Be-stellscheinnummer, das Datum, die Vertragshöhe und die Art der Leistung enthalten.

(29) Den Unterlagen sind die ausgefüllten Vordrucke HVA B-StB-Rechnungslegung 1 bis 5 (siehe Muster 3.7 – 1 (Seiten 1 bis 5)) vorzuheften.

Demgemäß sind die Unterlagen grundsätzlich entsprechend dem Vergabe- und Bauablauf zu ordnen. Je-doch sind der Anweisungsbeleg (förmliche Kassenanordnung), zusammenfassende Erläuterungen und Zu-sammenstellungen – ungeachtet der Zeitfolge im Vergabe- und Bauablauf – vor den übrigen Unterlagen einzuordnen.

(30) In den Vordruck HVA B-StB-Rechnungslegung 1 sind insbesondere die Vertrags- und Bestellschein-nummer – gegebenenfalls aus dem Vertragsbuch –, die in den Vergabeunterlagen verwendete Bezeichnung der Bauleistung und die Haushaltsdaten einzutragen.

(31) Die Vordrucke HVA B-StB-Rechnungslegung 2 bis 5 sind nach Hauptgruppen gegliedert. Sind im Ver-trag Fachlose zusammengefasst, sollen innerhalb der Hauptgruppen die Schlussrechnungsunterlagen nach Fachlosen geordnet werden.

Fachspezifische Unterlagen (z.B. für Brückenbauten) sind durch weitere Untergliederungen den Hauptgrup-pen zuzuordnen. Unterlagen, die den Gliederungsnummern nicht eindeutig zugeordnet werden können, sind unter den Num-mern „Sonstiges“ einzuordnen.

(32) Wenn es unzweckmäßig ist, Unterlagen nach den Nrn. 3.1, 3.2, 3.5.7 sowie 3.10 der Vordrucke HVA B-StB-Rechnungslegung 2 bis 5 beizufügen, sind die Fundstellen anzugeben.

Wenn Unterlagen nicht erforderlich waren (z. B. keine Planfeststellung bei Deckenerneuerung) und deshalb nicht erstellt wurden, ist dies anzugeben.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen undZahlungen

Muster 3.7 – 1

Stand: 02/01 3.7 – Seite 6

Muster 3.7 – 1 (Seite 1)Unterlagen für die Rechnungslegung

HVA B-StB-Rechnungslegung 1 (02/01)

Baudienststelle

Unterlagen für die Rechnungslegung

Bezeichnung der Bauleistung

Auftragnehmer

Vertrags- oder Bestellschein-Nr.:

Umfang der Unterlagen (z.B. Zahl der Ordner):

Kapitel:

Titel:

Bauvorhaben-Nr.:

Rechnungsjahr:

Beleg-Nr.:

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen undZahlungen

Muster 3.7 – 1

Stand: 02/01 3.7 – Seite 7

Muster 3.7 – 1 (Seite 2)Unterlagen für die Rechnungslegung

HVA B-StB-Rechnungslegung 2 (02/01)

Inhaltsverzeichnis der„Unterlagen für die Rechnungslegung“

Ordner Seite

1. Anweisungsbeleg

1.1 Förmliche Kassenanweisung ........................ ...........................

1.2 Schlussrechnung, Teilschlussrechnung Nr.: .......... *) ........................ ...........................

2. Zusammenfassende Erläuterungen und Zusammenstellungen

2.1 Gegenüberstellung der Mengen „Ausschreibung/Abrechnung“

und Begründung der Mengenänderungen von mehr als 10 %

bei wesentlichen Ordnungszahlen ........................ ...........................

2.2 Änderung von Ausführungsfristen ........................ ...........................

2.3 Vertragsstrafen ........................ ...........................

2.4 Sonstiges ........................ ...........................

3. Zahlungsbegründende Unterlagen

3.1 Entwurfsunterlagen:

3.1.1 Genehmigter RE-Entwurf/Bauentwurf ........................ ...........................

Bemerkung:..............................................................

3.1.2 Planfeststellungsunterlagen ........................ ...........................

Bemerkung:..............................................................

3.1.3 Sonstiges ........................ ...........................

Bemerkung:..............................................................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen undZahlungen

Muster 3.7 – 1

Stand: 02/01 3.7 – Seite 8

Muster 3.7 – 1 (Seite 3)Unterlagen für die Rechnungslegung

HVA B-StB-Rechnungslegung 3 (02/01)

Ordner Seite

3.2 Kostenteilungen, Beiträge Dritter und sonstige

Vereinbarungen: ........................ ...........................

Bemerkung: ......................................................................

3.3 Vergabeunterlagen

3.3.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe

(Anlagen nur soweit nicht unter Nr. 3.4.2 eingeordnet) ........................ ...........................

3.3.2 Niederschrift über die Angebotseröffnung ........................ ...........................

3.3.3 Preisspiegel ........................ ...........................

3.3.4 Angebotswertung und Vergabevorschlag oder

-vermerk ........................ ...........................

3.3.5 Genehmigungsschreiben der vorgesetzten

Dienststelle ........................ ...........................

3.4 Vertragsunterlagen

3.4.1 Bestellurkunde (Bestellschein, Vertrag,

Zuschlagsschreiben) *) ........................ ...........................

3.4.2 Angebotsschreiben mit Anlagen,

zum Vertragsbestandteil erklärte Schreiben ........................ ...........................

3.4.3 Nachtragsverträge mit Angebotsschreiben,

Preisaufgliederung, Vergabevorschlag oder

-vermerk, ggf. Genehmigungsschreiben der

vorgesetzten Dienststelle ........................ ...........................

3.4.4 Sonstige Vereinbarungen ........................ ...........................

3.4.5 Abnahmeniederschrift mit Anlagen,

Vermerk über die Mängelbeseitigung und die

Erledigung von Vorbehalten ........................ ...........................

*) Nichtzutreffendes streichen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen undZahlungen

Muster 3.7 – 1

Stand: 02/01 3.7 – Seite 9

Muster 3.7 – 1 (Seite 4)Unterlagen für die Rechnungslegung

HVA B-StB-Rechnungslegung 4 (02/01)

Ordner Seite

3.5 Ausführungsunterlagen

3.5.1 Übersichtslageplan ........................ ...........................

3.5.2 Lagepläne ........................ ...........................

3.5.3 Höhenpläne ........................ ...........................

3.5.4 Regelquerschnitte ........................ ...........................

3.5.5 Querprofile (Gelände-, Planums-, Deckenbuch) *) ........................ ...........................

3.5.6 Absteckungsunterlagen ........................ ...........................

3.5.7 Bauwerkspläne mit Freigabevermerk und

statischen Berechnungen ........................ ...........................

Bemerkung: ...........................................................

3.5.8 Bauzeitenpläne ........................ ...........................

3.5.9 Sonstiges ........................ ...........................

3.6 Berechnungen

3.6.1 Mengenberechnungen, ........................ ...........................

bei DV-Anwendung:

3.6.1.1 Leistungsberechnung des Auftragnehmers ........................ ...........................

3.6.1.2 Prüfberechnung des Auftraggebers ........................ ...........................

( einschl. Datenträger )

3.6.1.3 Fehleraufklärung ........................ ...........................

3.6.2 Nachweis des Soll-/Ist-Verbrauches ........................ ...........................

3.6.3 Änderung von Einheitspreisen ........................ ...........................

3.6.4 Lohngleitklausel ........................ ...........................

3.6.5 Stoffpreisgleitklausel ........................ ...........................

3.7 Abzüge ........................ ...........................

*) Nichtzutreffendes streichen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen undZahlungen

Muster 3.7 – 1

Stand: 02/01 3.7 – Seite 10

Muster 3.7 – 1 (Seite 5)Unterlagen für die Rechnungslegung

HVA B-StB-Rechnungslegung 5 (02/01)

Ordner Seite

3.8 Unterlagen zu den Berechnungen

3.8.1 Aufmaßblätter einschl. Sammelblätter ........................ ...........................

3.8.2 Stundenlohnnachweise einschl. Sammelblätter ........................ ...........................

3.8.3 Wiegescheine einschl. Sammelblätter ........................ ...........................

3.8.4 Lieferscheine einschl. Sammelblätter ........................ ...........................

3.8.5 Abrechnungspläne, -zeichnungen, -listen ........................ ...........................

3.8.6 Feldbuch des Auftraggebers oder gemeinsame

Vermessungsprotokolle (z.B. Nivellement

zur Geländeaufnahme) ........................ ...........................

3.8.7 Sonstige gemeinsame Feststellungen ........................ ...........................

3.8.8 Bescheinigung über gelieferte Bestandsunterlagen ........................ ...........................

3.9 Unterlagen zur Baustoff- und Bauteileprüfung

3.9.1 Eignungsprüfungen ........................ ...........................

3.9.2 Zulassungsbescheide ........................ ...........................

3.9.3 Güteüberwachungsnachweise ........................ ...........................

3.9.4 Eigenüberwachungsprüfungen ........................ ...........................

3.9.5 Kontrollprüfungen, ggf. Schiedsuntersuchungen ........................ ...........................

3.9.6 Protokolle und Niederschriften über weitere

Kontrollen (z.B. Schalung, Bewehrung) ........................ ...........................

3.9.7 Kopie des Protokolls der „1. Hauptprüfung nach

DIN 1076“ ........................ ...........................

3.10 Bautagebuch, Bautagesberichte

Bemerkungen: ......................................................................... ........................ ...........................

3.11 Soll-/Ist-Vergleich

3.11.1 Zusammenstellung und Gegenüberstellung

der Soll-/Ist-Mengen (OZ-Kontrollliste) ........................ ...........................

3.11.2 Folgerungen/Konsequenzen ........................ ...........................

3.12 Verschiedenes

(z.B. Entlastungsbescheinigungen, Übergabeprotokolle) ........................ ...........................

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen und Zahlungen Muster 3.7 – 2

Stand:12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.7 – Seite 11

Muster 3.7 – 2 Schlusszahlung

HVA B-StB-Schlusszahlung (12/02)

Baudienststelle (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Schlusszahlung

Bezeichnung der Bauleistung

B 305, Neubau der Ortsumgehung C-Bach von Bau-km 1,5 bis 9,7

Ihre Schlussrechnung vom 28.08.2002 Nr.: 937/00 Anlage: Kopie der geprüften Schlussrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundeskasse in C-Stadt wurde heute angewiesen, den Betrag von 34.906,31 EURals Schlusszahlung an Sie zu überweisen.

Der Schlussrechnungsbetrag weicht von dem in Ihrer Rechnung ausgewiesenen Betrag nicht *) ab; Einzelheiten entnehmen Sie bitte der anliegenden Kopie der geprüften Schlussrechnung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B Nachforderungen ausschließt.

Ein eventueller Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang dieser Mitteilung über die Schlusszahlung zu erklären. Der Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider, BD (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen und Zahlungen Muster 3.7 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.7 – Seite 12

Muster 3.7 – 3 (Seite 1)Rechnungslegungsliste

HVA B-StB-Rechnungslegungsliste 1 (12/02)

Rechnungslegungsliste

Bezeichnung der Bauleistung: ............................................................................................................

Kapitel 12 10; Titel: ........................................ Objekt-Nr. : ................................................................

Veranschlagte Kosten der Maßnahme: ................................................................................................

Gesamtausgaben nach Fertigstellung: ................................................................................................

Lfd.Nr.

Auftrags-/Bestell- schein-Nr.

Auftragshöhe T EUR

Auftrag vom

Bezeichnung der Leistung

Beleg-Nr. der Schl.rechnung

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.7 Rechnungen und Zahlungen Muster 3.7 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.7 – Seite 13

Muster 3.7 – 3 (Seite 2)Rechnungslegungsliste

HVA B-StB-Rechnungslegungsliste 2 (12/02) Seite: .....

Kapitel 12 10; Titel: ...................................... Objekt-Nr. : ................................................................

Lfd.Nr.

Auftrags-/Bestell-schein-Nr.

Auftragshöhe T EUR

Auftrag vom

Bezeichnung der Leistung

Beleg-Nr. der Schl.rechnung

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.8 Zahlungen an Dritte Nr. (1) – (8)

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 3.8 – Seite 1

3.8 Zahlungen an Dritte

Allgemeines

(1) Zahlungen an Dritte, d. h. an einen anderen als den Auftragnehmer, dürfen nur geleistet werden, wenn – eine wirksame Abtretung vorliegt (siehe Nrn. (5) und (6)), – eine wirksame Pfändung vorliegt (siehe Nrn. (7) bis (9)), – in Insolvenzfällen an den Insolvenzverwalter zu zahlen ist (siehe Nrn. (10), – an Nachunternehmer oder entsprechende Gläubiger gezahlt werden kann (siehe Nrn. (11) und (12)).

(2) Dabei ist zu beachten, dass – Abtretungen und Pfändungen grundsätzlich nur rechtlich wirksam sein können, wenn sie rechtzeitig vor

Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Auftraggeber zugegangen sind, – bei Vorliegen mehrerer Abtretungen oder Pfändungen die gesetzliche Rangfolge gilt, – Zahlungen an Nachunternehmer u. a. nur geleistet werden dürfen, soweit das Guthaben des Auftrag- nehmers nicht durch Abtretungen oder Pfändungen verbraucht wird oder ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist.

(3) Handelt es sich bei der Zahlung an Dritte um das Restguthaben des Auftragnehmers, so ist der Auftrag-nehmer, im Insolvenzfall der Zuständige (siehe Nr. (1)), gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B schriftlich davon zu unterrichten, dass dies die Schlusszahlung ist.

(4) Im Übrigen ist Abschnitt 3.7 „Rechnungen und Zahlungen“ zu beachten.

Abtretungen

(5) Bei Abtretungen (Globalzessionen) ist vom Auftragnehmer der ausgefüllte Vordruck HVA B-StB-Abtretungsanzeige mit „Anzeige einer Abtretung durch den Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger)“ und mit der „Erklärung des neuen Gläubigers“ (siehe Muster 3.8 – 1) zu verlangen.

An den Auftragnehmer, den neuen Gläubiger und die zahlende Kasse (gegebenenfalls der Auszahlungsan-ordnung beigeheftet) ist jeweils eine Bestätigung der Abtretungsanzeige entsprechend dem Vordruck HVA B-StB-Bestätigung der Abtretungsanzeige (siehe Muster 3.8 – 2) zu senden.

(6) Bei Teilabtretungen (Teilzessionen) soll die Zustimmung nur erteilt werden, wenn – ein der Höhe nach bezifferter Teilbetrag abgetreten werden soll, – dieser Teilbetrag das vorhandene bzw. zu erwartende Guthaben des Auftragnehmers nicht übersteigt

und– der Auftragnehmer einen „Antrag auf Teilabtretung“ mit der „Erklärung des neuen Gläubigers“ nach Vor-

druck HVA B-StB-Teilabtretungsantrag (siehe Muster 3.8 – 3) eingereicht hat.

In Insolvenzfällen darf die Zustimmung nicht erteilt werden.

Im Falle der Zustimmung sind an den Auftragnehmer, den neuen Gläubiger und die zahlende Kasse jeweils eine Zustimmung zur Teilabtretung entsprechend dem Vordruck HVA B-StB-Zustimmung zur Teilabtretung (siehe Muster 3.8 – 4) zu senden. Andernfalls ist an den Auftragnehmer eine Ablehnung der Teilabtretung entsprechend dem Vordruck HVA B-StB-Ablehnung der Teilabtretung (siehe Muster 3.8 – 5) zu senden.

Pfändungen

(7) Pfändungen sind – wenn sie wirksam sind, anzuerkennen, – wenn sie unwirksam sind, zurückzuweisen.

(8) Als wirksam ist eine Pfändung zu behandeln, wenn die formalen Voraussetzungen (Pfändungstitel, Voll-streckungsklausel, Zustellung des Pfändungstitels) dafür gegeben sind und in dem gerichtlichen Pfändungs-beschluss bzw. in der behördlichen Pfändungsverfügung (z. B. AOK, Finanzamt, Berufsgenossenschaft)

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.8 Zahlungen an Dritte Nr. (8) – (12)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.8 – Seite 2

– der Pfändungsgläubiger, der Schuldner (Auftragnehmer) und der Drittschuldner (Auftraggeber) eindeutig bezeichnet sind,

– die zu pfändende Forderung bestimmbar beschrieben ist, und – die zu pfändende Forderung (noch) besteht.

In diesem Falle ist an den in dem Pfändungsbeschluss bzw. der Pfändungsverfügung genannten Pfän-dungsgläubiger auf dessen Verlangen fristgemäß eine Anerkenntnis der Pfändung entsprechend dem Vor-druck HVA B-StB-Anerkenntnis einer Pfändung (siehe Muster 3.8 – 6) mit Mehrausfertigungen an den Auf-tragnehmer und die zahlende Kasse zu senden.

(9) Gegen alle nicht nach Nr. (8) als wirksam zu behandelnde Pfändungen ist – bei einem gerichtlichen Pfändungsbeschluß gemäß § 766 ZPO Erinnerung bei dem Vollstreckungsge-

richt, das den Beschluss erlassen hat, unverzüglich einzulegen, – bei einer anderen behördlichen Pfändungsverfügung der in dieser benannte Rechtsbehelf fristgemäß

einzulegen.

Insolvenzen

(10) In Insolvenzverfahren sind auf gerichtliche Verfügung hin Zahlungen nur noch auf das in der Verfügung angegebene Konto zu leisten. Vor Zahlung ist zu prüfen, ob wirksame Abtretungen oder Pfändungen von Gläubigern des Auftragnehmers vorliegen.

Zahlungen an Nachunternehmer und entsprechende Gläubiger

(11) Fordert ein Gläubiger des Auftragnehmers Zahlung unter Hinweis auf § 16 Nr. 6 VOB/B und kann durcheine Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sichergestellt werden, so ist der Auftragnehmer zur Erklä-rung gemäß § 16 Nr. 6 Satz 2 VOB/B aufzufordern; dabei ist sicherzustellen, dass über den Zugang zu die-ser Aufforderung der Nachweis geführt werden kann.

Erkennt der Auftragnehmer die Forderung an oder liegt der Tatbestand des § 16 Nr. 6 Satz 2 VOB/B vor, so darf an den Gläubiger des Auftragnehmers gezahlt werden, wenn kein Insolvenzfall des Auftragnehmers vorliegt und soweit ein entsprechendes Guthaben bei Berücksichtigung vorliegender Abtretungen oder Pfän-dungen vorhanden ist.

(12) Als Gläubiger, welche Zahlung gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B verlangen können, sind nur anzusehen – Nachunternehmer, – Arbeitnehmer, – Ingenieure, Architekten, die an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund

eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrages beteiligt sind, sowie – Werklieferer, die für die Ausführung der Leistung eigens gefertigte Bauteile (z. B. Betonfertigteile, Spann-

glieder) hergestellt haben.

Baustofflieferanten sind nicht als solche Gläubiger anzusehen.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.8 Zahlungen an DritteMuster 3.8 – 1

Stand: 02/01 3.8 – Seite 3

Muster 3.8 – 1

Abtretungsanzeige

HVA B-StB-Abtretungsanzeige (02/01)

An ...................................................................................................... (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ........................................................................................

(Baudienststelle)

Abtretungsanzeige

Bezeichnung der Bauleistung

- Abtretung der Forderung

Auftraggeber:

Vertrags-Nr./Datum:

Anzeige einer Abtretung durch den Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger)

Hiermit zeige ich an, dass ich nach den Bedingungen des oben genannten Vertrages alle noch bestehenden Forderungen aus dem obenangegebenen Vertrag einschließlich aller etwaiger Nachträge

am

an(neuer Gläubiger)

abgetreten habe.

(Ort) (Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Auftragnehmers)

Erklärung des neuen Gläubigers

Der Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger) hat die in vorstehender Abtretungsanzeige bezeichnete Forderung zu den dort genanntenBedingungen an mich abgetreten.

Ich bitte um Mitteilung, ob und inwieweit die Forderung bereits abgetreten, gepfändet oder erfüllt ist.

Ich erkenne an,

a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,

b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigenGläubiger begründet waren,

c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,

d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang derAbtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrages an diePost oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schonvor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hat.Die Zahlungen bitte ich auf das Konto

zu überweisen.

(Ort) (Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des neuen Gläubigers)

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.8 Zahlungen an DritteMuster 3.8 – 2

Stand: 02/01 3.8 – Seite 4

Muster 3.8 – 2

Bestätigung der Abtretungsanzeige

HVA B-StB-Bestätigung der Abtretungsanzeige (02/01)

Baudienststelle ...................................................................................................... (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ..........................................................................................

An

a) ................................................................................................... ...................................................................................................... (Auftragnehmer/bisheriger Gläubiger) (Anschrift)

......................................................................................................

......................................................................................................

b) ................................................................................................... ...................................................................................................... (neuer Gläubiger) (Anschrift)

......................................................................................................

......................................................................................................nachrichtlich

c) ................................................................................................... ...................................................................................................... (zahlende Kasse) *) (Anschrift)

......................................................................................................

......................................................................................................

Bestätigung der Abtretungsanzeige

Bezeichnung der Bauleistung

................................................................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................................................................

- Abtretung der Forderung

Anzeige des Auftragnehmers vom ........................................................................................................................................................

mit Erklärung des neuen Gläubigers vom .........................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bestätige den Eingang der vorbezeichneten Abtretungsanzeige und teile Ihnen ohne Gewähr fürVollständigkeit und Richtigkeit mit: Zur Zeit liegen keine / folgende**) Abtretungen oder Pfändungen vor:

................................................................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................................................................

Mit freundlichen GrüßenIm Auftrag

.................................................................................(Unterschrift)

*) Ablichtung des Abtretungsantrages anbei.

Die Ausgaben werden bei (Kap./Titel): ................................................................................................................................................................................. gebucht.

**)Nichtzutreffendes streichen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.8 Zahlungen an Dritte Muster 3.8 – 3

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.8 – Seite 5

Muster 3.8 – 3

Antrag auf Teilabtretung

HVA B-StB-Teilabtretungsantrag (12/02)

An (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

Baudienststelle

Antrag auf Teilabtretung Bezeichnung der Bauleistung

- Teilabtretung der Forderung

Auftraggeber:

Vertrags-Nr./Datum:

Antrag des Auftragnehmers (bisheriger Gläubiger) auf Zustimmung zur Teilabtretung

Hiermit beantrage ich die Zustimmung des Auftraggebers zu der am

mit dem neuen Gläubiger:

vereinbarten Abtretung des Betrages von EUR

in Worten: Euro

der Forderungen aus dem oben angegebenen Vertrag.

(Ort) (Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Auftragnehmers)

Erklärung des neuen Gläubigers

Mit dem Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger) habe ich – unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Auftraggebers – die vorstehende Teilabtretung vereinbart.

Ich erkenne an,

a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,

b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,

c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,

d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang derAbtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrages an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hat. Die Zahlungen bitte ich auf das Konto

zu überweisen.

(Ort) (Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des neuen Gläubigers)

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.8 Zahlungen an Dritte Muster 3.8 – 4

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.8 – Seite 6

Muster 3.8 – 4

Zustimmung zur Teilabtretung

HVA B-StB-Zustimmung zur Teilabtretung (12/02)................................................................................................... (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ...................................................................................... Baudienststelle

An

a) ............................................................................................... ................................................................................................... (Auftragnehmer/bisheriger Gläubiger) (Anschrift)

...................................................................................................

...................................................................................................

b) ............................................................................................... ................................................................................................... (neuer Gläubiger) (Anschrift)

...................................................................................................

...................................................................................................

nachrichtlich

c) ............................................................................................... ................................................................................................... (zahlende Kasse) *) (Anschrift)

...................................................................................................

...................................................................................................

Zustimmung zur Teilabtretung

Bezeichnung der Bauleistung

.........................................................................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................................................................

- Teilabtretung der Forderung

Anzeige des Auftragnehmers vom ...................................................................................................................................................

mit Erklärung des neuen Gläubigers vom ......................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

der vorbezeichneten Teilabtretung stimme ich zu.

Mit freundlichen Grüßen

.............................................................................. (Unterschrift)

*) Ablichtung des Teilabtretungsantrages anbei. Die Ausgaben werden bei (Kap./Titel): ....................................................................................................................................... gebucht.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.8 Zahlungen an Dritte Muster 3.8 – 5

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.8 – Seite 7

Muster 3.8 – 5

Ablehnung einer Teilabtretung

HVA B-StB-Ablehnung einer Teilabtretung (12/02)

Baudienststelle ................................................................................................... (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ......................................................................................

An

(Auftragnehmer/bisheriger Gläubiger)

Ablehnung einer Teilabtretung

Bezeichnung der Bauleistung

.........................................................................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................................................................

- Teilabtretung der Forderung

Ihr Antrag vom ..........................................................................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

der vorbezeichneten Teilabtretung stimme ich nicht zu.

Mit freundlichen Grüßen

.............................................................................. (Unterschrift)

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.8 Zahlungen an Dritte Muster 3.8 – 6

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.8 – Seite 8

Muster 3.8 – 6

Anerkenntnis einer Pfändung

HVA B-StB-Anerkenntnis einer Pfändung (12/02)

Baudienststelle ................................................................................................... (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ......................................................................................

An

a) ............................................................................................... ................................................................................................... (Pfändungsgläubiger) (Anschrift)

...................................................................................................

...................................................................................................

b) ............................................................................................... ................................................................................................... (Auftragnehmer/Schuldner) (Anschrift)

...................................................................................................

................................................................................................... nachrichtlich

c) ............................................................................................... ................................................................................................... (zahlende Kasse) *) (Anschrift)

...................................................................................................

...................................................................................................

Anerkenntnis einer Pfändung

Bezeichnung der Bauleistung:

.........................................................................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................................................................

- Pfändung der Forderung

Anzeige des Pfändungsgläubigers vom .........................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Pfändung der Forderung des Auftragnehmers in Höhe von ................................................................................ EUR

i.W.: .................................................................................................................................................................................................... Euro erkenne ich an und bin unter Wahrung meiner vertraglichen und gesetzlichen Rechte bereit zu zahlen. Auf die Forderung des Auftragnehmers haben auch andere Gläubiger folgende Ansprüche erhoben:

a) Pfändungen ..........................................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................................................................

b) Sonstige Ansprüche: .........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................................................................

Mit freundlichen Grüßen

.............................................................................. (Unterschrift)

*) Ablichtung der Pfändungsanzeige anbei. Die Ausgaben werden bei (Kap./Titel): ......................................................................................................................................... gebucht.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.9 Abnahme Nr. (1) – (7)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.9 – Seite 1

3.9 Abnahme

Allgemeines

(1) Für die Abnahme der Leistung sind insbesondere § 12 VOB/B und Nr. 14 ZVB/E-StB 2002 sowie die Bedingungen in den für die Leistung maßgebenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zu be-achten. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistung frei von Sachmängeln ist (§ 13 Abs. 1 VOB/B).

(2) Die Abnahme ist mit besonderer Sorgfalt vorzubereiten und durchzuführen, weil mit der Abnahme – die Leistung als vertragsgemäß ausgeführt vom Auftraggeber gebilligt wird, – die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt, – die Gefahr für die Leistung auf den Auftraggeber übergeht,

und nach der Abnahme – Ansprüche auf Beseitigung bereits bekannter und bei der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehaltener Mängel nicht mehr durchgesetzt werden können, – der Auftraggeber zu beweisen hat, dass nach der Abnahme festgestellte Mängel auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, – Vertragsstrafen, die bei der Abnahme nicht vorbehalten wurden, nicht mehr durchgesetzt werden kön- nen.

(3) Ist mit der Bauüberwachung ein Dritter (z. B. Ingenieurbüro) beauftragt, so ist dieser bei der Abnahme zu beteiligen.

(4) Soweit im Vertrag Leistungen für Dritte (z. B. Gemeinde, DB AG) enthalten sind, ist vor der Abnahme sicherzustellen, daß einer Übernahme dieser Leistungen durch den Dritten nichts entgegensteht.

Durchführung der Abnahme

(5) Verlangt der Auftragnehmer die Abnahme, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Abnahme gegeben sind; dies ist der Fall, wenn – die Leistung, gegebenenfalls abgesehen von geringfügigen Restarbeiten unwesentlicher Art, fertigge-

stellt ist und – gegebenenfalls wesentliche Ausführungsmängel, deren Beseitigung gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B vom Auf-

traggeber verlangt wurde, beseitigt sind.

Teilabnahmen sind nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung durchzuführen. Dieses sind selbständi-ge von den übrigen Teilleistungen aus demselben Vertrag unabhängige Bauleistungen, für die sich sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung die Gebrauchsfähigkeit abschließend beurteilen lässt.

Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Abnahme gemäß § 12 Nrn. 1 oder 2 VOB/B und Nr. 14.2 ZVB/E-StB 2002 bzw. gemäß den in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen durchzuführen. Nach Nr. 14.1 ZVB/E-StB 2002 ist ab einer Auftragssumme von 10.000,- EUR stets eine förmliche Abnahme vorzunehmen.

Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

(6) Je nach dem Ergebnis der Feststellungen bei der Abnahme ist – entweder die Leistung abzunehmen – oder die Abnahme zu verweigern.

(7) Weist die Leistung keine wesentlichen Mängel auf, ist sie abzunehmen. Erkennbare Mängel, gegebenen-falls auch noch nicht ausgeführte Restarbeiten, sind festzustellen und Folgerungen daraus festzulegen.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.9 Abnahme Nr. (8) – (11)

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 3.9 – Seite 2

(8) Weist die Leistung wesentliche Mängel auf, insbesondere wenn – ohne Beseitigung der Mängel die Tauglichkeit der Leistung insgesamt, vornehmlich im Hinblick auf die

Verkehrssicherheit nicht gegeben ist, oder – zur Beseitigung der Mängel wichtige Bauteile neu hergestellt werden müssen oder – zu beseitigende Mängel sich auf einen umfangreichen Teil der gesamten Leistung erstrecken, ist die Abnahme zu verweigern.

Abnahmeniederschrift

(9) Für die gemäß § 12 Nr. 4 VOB/B anzufertigende Niederschrift über die Durchführung und das Ergebnis der Abnahme sind die Vordrucke HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 1 bis 4 (siehe Muster 3.9 – 1, Blatt 1 bis 4) zu verwenden.

(10) Die Vordrucke sind vor Beginn der Abnahmeverhandlung so weit als möglich auszufüllen.

Im Übrigen sind die Vordrucke während der Abnahmeverhandlung, möglichst an Ort und Stelle, auszufüllen; dabei sind die „Hinweise“ zu beachten.

Anschließend ist die Niederschrift zu unterzeichnen.

(11) Von der Abnahmeniederschrift sind zwei Ausfertigungen herzustellen. Die Urschrift behält der Auftrag-geber, die zweite Fertigung erhält der Auftragnehmer.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.9 Abnahme Muster 3.9 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.9 – Seite 3

Muster 3.9 – 1 (Seite 1)

Abnahmeniederschrift

HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 1 (12/02)

Baudienststelle ..............................................................................

(Ort) (Datum)

Az./Nr.: ...........................................................................

Abnahmeniederschrift

Bezeichnung der Bauleistung

..................................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

Auftragnehmer

..................................................................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................................................................

Vertrag-Nr. ........................................................ Datum .....................................................

Nachtrag Nr. ........................................................ Datum .....................................................

Nachtrag Nr. ........................................................ Datum .....................................................

Nachtrag Nr. ........................................................ Datum .....................................................

Nachtrag Nr. ........................................................ Datum .....................................................

Nachtrag Nr. ........................................................ Datum .....................................................

Nachtrag Nr. ........................................................ Datum .....................................................

Nachtrag Nr. ........................................................ Datum .....................................................

Nachtrag Nr. ........................................................ Datum .....................................................

Nachtrag Nr. ........................................................ Datum .....................................................

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.9 Abnahme Muster 3.9 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.9 – Seite 4

Muster 3.9 – 1 (Seite 2)

Abnahmeniederschrift

HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 2 (12/02)

Hinweise

Zu 1: Es ist zu beurteilen, ob „in sich abgeschlossene Teile der Leistung“ vorliegen.

Zu 2: Wenn für den Auftragnehmer nicht der gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 VOB/B für die Leitung der Ausführung bestellte Vertreter teilnimmt, ist entsprechende Vollmacht zu verlangen.

Zu 3: Die Daten sind dem „Bautagebuch“ zu entnehmen.

Zu 4: Alle festgestellten Mängel bzw. noch nicht ausgeführten Restarbeiten sind unter genauer Bezeichnung (Art, Ort) aufzulisten; dabei sind möglichst auch die hierfür vorzusehenden Maßnahmen (z.B. Schadensbeobachtung,

Fristen für die Mängelbeseitigung, Verlängerung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche) festzulegen.

Zu 5: Es sind gegebenenfalls Vorbehalte wegen fehlender Prüfungsergebnisse und dergleichen aufzunehmen.

Zu 6: Es ist stets entweder Nr. 6.1 oder Nr. 6.2 zu streichen. Wird die Abnahme verweigert, ist eine Begründung anzufügen.

Zu 7: Wenn der Vertreter des Auftragnehmers keine Erklärung abgibt, ist „entfällt“ einzutragen.

Zu 8: Die Verjährungsfristen sind den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, ggf. den Besonderen Vertrags- bedingungen, im Übrigen § 13 Nr. 4 VOB/B zu entnehmen. Als Fristbeginn ist der Tag nach der Abnahme einzutragen. Beispiel: Verjährungsfrist = 2 Jahre. Tag der Abnahme 03.04.2000. Fristbeginn = 04.04.2000; Fristende = 03.04.2002

1 Die Abnahmeverhandlung gemäß § 12 VOB/B fand heute statt

- über die Gesamtleistung. *)

- über folgende in sich abgeschlossene Teile der Leistung: *)

...........................................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................

2 Teilnehmer:

Für den Auftragnehmer: .....................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................

Für den Auftraggeber: ........................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................

3 Die Ausführung der Leistung wurde

begonnen am ....................................

beendet am .......................................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.9 Abnahme Muster 3.9 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.9 – Seite 5

Muster 3.9 – 1 (Seite 3)

Abnahmeniederschrift

HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 3 (12/02)

4 Bei der Abnahme wurden folgende Mängel bzw. noch nicht ausgeführte Restarbeiten festgestellt und unbeschadet

der Erklärung in Nr. 6 nachstehende Maßnahmen festgelegt:

5 Vorbehalte des Auftraggebers:

– Alle Mängelansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund der Feststellungen in Nr. 4 bleiben unberührt.*)

– Die Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe wird vorbehalten.*)

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.9 Abnahme Muster 3.9 – 1

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.9 – Seite 6

Muster 3.9 – 1 (Seite 4)

Abnahmeniederschrift

HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 4 (12/02)

6 Der Auftraggeber erklärt:

6.1 Die Leistung wird abgenommen.*)

6.2 Die Abnahme der Leistung wird wegen wesentlicher Mängel verweigert.*)

Begründung: ........................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................

7 Der Auftragnehmer erklärt:

...........................................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................

8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

für ......................................................................................................................................................................................

beginnt am ................................................................................ und endet am ..............................................................

für ......................................................................................................................................................................................

beginnt am ................................................................................ und endet am ..............................................................

für ......................................................................................................................................................................................

beginnt am ................................................................................ und endet am ..............................................................

Für den Auftragnehmer Für den Auftraggeber

............................................................................ ............................................................................

............................................................................ ............................................................................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.10 Mängelansprüche Nr. (1) - (8)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.10 – Seite 1

3.10 Mängelansprüche

Überwachung der Mängelansprüche

(1) Nach der Abnahme ist die Leistung innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist in geeigneten Abständen und im notwendigen Umfang örtlich auf etwaige Mängel zu überprüfen.

Spätestens 1 Monat vor Ablauf einer Verjährungsfrist ist die Leistung eingehend zu überprüfen.

(2) Um die fristgerechte Überwachung sicherzustellen, ist unmittelbar nach Abnahme der Leistung ein „Fris-tenblatt zur Überwachung der Mängelansprüche“ nach Muster 3.10 – 1 aufzustellen und dieses bis Nr. 5 auszufüllen.

Die im Fristenblatt in Nr. 5 eingetragenen Termine sind in den bei der Baudienststelle zentral geführten Ter-minkalender für die Überwachung der Mängelansprüche zu übernehmen.

(3) Zu jedem Überwachungstermin ist das Fristenblatt der für die Überwachung der Mängelansprüche zu-ständigen Stelle zuzuleiten.

Diese hat jeweils die Überprüfung fristgerecht vorzunehmen, auf dem Fristenblatt zu vermerken und dieses der fristenüberwachenden Stelle zurückzusenden.

Wenn ein Mangel oder eine Erscheinung, die auf einen Mangel hindeutet, festgestellt wurde, ist dies ergän-zend zu berichten.

(4) Die anspruchsverfolgende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt und der Auftragneh-mer zur Beseitigung verpflichtet ist. Dabei ist eine bis ins einzelne gehende Feststellung der Mängelursache nicht nötig, soweit Fremdursachen (z. B. Leistungen anderer Auftragnehmer, Beschädigungen durch Dritte) auszuschließen sind.

Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(5) Können aus einer Mangelerscheinung Mängelansprüche gegenüber einem bestimmten Auftragnehmer nicht hinreichend gefolgert werden, dann ist ein selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) gegen alle in Betracht kommenden Auftragnehmer (gegebenenfalls auch Ingenieurbüro) zu betreiben.

Ebenso ist zu verfahren, wenn zu befürchten ist, dass später die Beweisführung für die Ursache eines Man-gels erschwert wird.

Geltendmachung von Mängelansprüchen

(6) Ist der Mangel auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen, so ist gemäß § 13 Nrn. 5 bis 7 VOB/B - ge-gebenenfalls unter Berücksichtigung besonders vereinbarter Regelungen für Mängelansprüche - der Auf-tragnehmer unverzüglich zur Mängelbeseitigung aufzufordern.

(7) Der Auftragnehmer ist in der Regel mit einem Schreiben nach Muster 3.10 – 2 unter Setzen einer ange-messenen Frist zur Mängelbeseitigung aufzufordern; dabei sind die Mängelerscheinungen nach Art, Umfang und örtlicher Lage möglichst genau zu bezeichnen („qualifizierte“ Mängelrüge).

Der Nachweis über den Zugang dieses Aufforderungsschreibens ist sicherzustellen (z. B. durch Empfangs-bestätigung, Einschreiben mit Rückschein). Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Frist nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, die im Fristenblatt zu überwachen ist.

(8) Statt der Beseitigung des Mangels kommt eine Minderung der Vergütung nur unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B in Betracht.

Wird der vertragsgemäße Zustand durch Nacherfüllung nicht voll erreicht, ist insoweit eine Minderung der Vergütung zu verlangen. Dabei ist ein „Abzug“ anzurechnen, der für denselben Mangel bereits im Zusam-menhang mit der Abnahme nach Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) festgelegt worden ist.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.10 Mängelansprüche Nr. (9) - (17)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.10 – Seite 2

(9) Bei jedem schuldhaft verursachten Mangel ist zu prüfen, ob neben der Mängelbeseitigung Schadenser-satz zu fordern ist (§ 13 Nr. 7 VOB/B).

Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer

(10) Vorschläge des Auftragnehmers über Art und Zeitpunkt der Mängelbeseitigung sind unverzüglich mit ihm abzustimmen.

Die Beseitigung des Mangels ist zu überwachen.

(11) Auch Mängelbeseitigungsleistungen sind gemäß (Nr. 14 ZVB/E-StB 2002) förmlich abzunehmen. Bei geringer Bedeutung des Mangels kann darauf verzichtet werden; dies ist aktenkundig zu machen.

(12) Die mit der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung neu beginnende Verjährungsfrist (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B) ist entsprechend Nrn. (1) ff. zu überwachen.

Mängelbeseitigung durch Dritte

(13) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der ihm nach Nr. (7) gesetzten Frist nach, dann ist er schriftlich unter Hinweis auf die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Kosten aufzufordern, die insgesamt für die Män-gelbeseitigung mutmaßlich erwartet werden können (§ 637 Abs. 3 BGB). Dazu ist ihm eine angemessene Zahlungsfrist (zwei Wochen bis einen Monat) zu setzen; der Nachweis über den Zugang dieses Schreibens ist sicherzustellen.

(14) Liegen die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nachweisbar vor, kann die Mängelbeseiti-gungsleistung einem anderen Unternehmer (Drittunternehmer) übertragen werden.

Zur sorgfältigen Auswahl geeigneter Unternehmer ist eine Ausschreibung der Mängelbeseitigungsleistung nicht zwingend nötig; regelmäßig sind jedoch mehrere Angebote einzuholen.

(15) Übersteigt die Auftragssumme des Drittunternehmers den angeforderten Vorschuss, dann ist bei dem säumigen Auftragnehmer eine entsprechende Erhöhung nach Nr. (13) geltend zu machen.

Verhinderung der Verjährung, Durchsetzung der Ansprüche

(16) Soweit die Verjährung nicht durch Verhandlung nach § 203 BGB gehemmt ist oder durch Anerkennung des Mängelbeseitigungsanspruchs gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen hat, ist rechtzeitig für eine Unterbrechung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung gegen den Auftragnehmer (§ 204 Abs. 1 BGB) zu sorgen.

(17) Bleibt das Verlangen auf Mängelbeseitigung, Minderung der Vergütung, Vorschuss, Aufwändungsersatz oder auf Schadensersatz erfolglos, so ist

entweder mit Gegenforderungen des Auftragnehmers aufzurechnen (siehe Abschnitt 3.14 „Aufrechnungs-fälle“)oder Leistungsklage zu erheben oder die vom Auftragnehmer geleistete Bürgschaft in Anspruch zu nehmen (siehe Abschnitt 3.6 „Sicher-heitsleistungen“).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.10 Mängelansprüche Muster 3.10 – 1

Stand:12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.10 – Seite 3

Muster 3.10 – 1 Schema für Fristenblatt zur Überwachung der Mängelansprüche

Straßenbauamt A-Stadt A-Stadt, 17.07.2000

1. Bezeichnung der Bauleistung

B 305, Ortsumgehung D-Bach

Neubau von km 1,5 bis km 9,7

2. Auftragnehmer:

Bauunternehmung Ypsilon Talweg 17

81501 X-Stadt

3. Vertrags-Nr. 019/98 vom 23.03./26.03.1998

4. Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche:

4.1. Erdarbeiten am 07.07.2004

4.2. Deckenbauarbeiten am 07.07.2004

5. Im Terminkalender einzutragende Termine:

09.10.00 (Abnahmemangel) (für Nr. 4.2.) 07.05.02 (Zwischenkontrolle) (für Nr. 4.1 + 4.2) 07.05.04 (Zwischen-/Endkontrolle) (für Nr. 4.1 + 4.2) 07.05.05 (Endkontrolle) (für Nr. 4.1)

........................................ (Unterschrift)

6. Die Überprüfung der Leistung erfolgte:

für Datum Mangel *) Unterschrift

Nr. ................................................................. ja/nein ........................................

Nr. ................................................................. ja/nein ........................................

Nr. ................................................................. ja/nein ........................................

Nr. ................................................................. ja/nein ........................................

Nr. ................................................................. ja/nein ........................................

*) Nichtzutreffendes streichen; wenn Mangel, dann ergänzender Bericht.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.10 Mängelansprüche Muster 3.10 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.10 – Seite 4

Muster 3.10 – 2 Schema für Mängelrüge

Straßenbauamt A-Stadt Bergstraße 3 47111 A-Stadt, den 13.07.2003 Tel.: 02431/72–1

Az.: 019/98 Sachbearbeiter: H. Mayer Durchwahl: 321

BauunternehmungYpsilonTalweg 17

81501 X-Stadt

B 305, Ortsumgehung D-Bach; Neubau von Bau-km 1,5 bis 9,7

Bauvertrag Nr. 019/98 vom 23.03./26.03.1998 Abnahmeniederschrift vom 07.07.2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Überprüfung der von Ihnen erbrachten o.a. Bauleistung wurden folgende Mängel festgestellt:

1. Von km 12,5 – 13,00 (Bau-km 3 + 200 bis 3 + 700) weist die Fahrbahndecke stellenweise netzartige Risse auf.

2. Bei km 11,7 (Bau-km 2 + 400) Nordseite hat sich die Fahrbahn auf etwa 50 m Länge gesenkt.

Sie werden aufgefordert, die Art der Mängelbeseitigung und den Zeitraum der Arbeiten unverzüglich mit dem Straßenbauamt (Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Mayer) abzustimmen.

Die Mängel sind spätestens

- zu 1. bis zum 15.09.2003 - zu 2. bis zum 15.05.2004

zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider, BD (Unterschrift)

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.11 Kündigung durch den Auftraggeber Nr. (1) – (9)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.11 – Seite 1

3.11 Kündigung durch den Auftraggeber

Allgemeines

(1) Für die Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber sind insbesondere § 8 VOB/B sowie Nr. 11 ZVB/E-StB 2002 zu beachten.

(2) Die Kündigung des Bauvertrages ist vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt (§ 8 Nr. 2 VOB/B), das Insolvenzverfahren beantragt hat (§ 8 Nr. 2 VOB/B), im Fall des § 4 Nr. 7 VOB/B Mängel nicht beseitigt (§ 8 Nr. 3 VOB/B), im Fall des § 4 Nr. 8 VOB/B ohne Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb ausführt, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist (§ 8 Nr. 3 VOB/B), im Fall des § 5 Nr. 4 VOB/B die Ausführung verzögert (§ 8 Nr. 3 VOB/B).

Kündigung nach § 8 Nr. 2 VOB/B

(3) Stellt der Auftragnehmer die Zahlungen gegenüber seinen Gläubigern ein, dann ist die Kündigung im allgemeinen erst dann auszusprechen, wenn er auch seine Leistungen nicht mehr vertragsgemäß ausführt.

(4) Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist zu prüfen, ob die vertragsgemäße Ausführung noch gewährleistet ist. Grundsätzlich ist dazu zunächst vom Insolvenzverwalter („Verwalter“) eine Erklärung zu verlangen.

Ist die vertragsgemäße Ausführung durch den Insolvenzverwalter nicht gewährleistet, dann ist die Kündigung auszusprechen.

Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B

(5) Verweigert der Auftragnehmer die Beseitigung eines Mangels während der Ausführung (§ 4 Nr. 7 VOB/B), so ist, wenn der Mangel auch bei Minderung der Vergütung nicht hingenommen werden kann, der Vertrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B zu kündigen.

(6) Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb (§ 4 Nr. 8 VOB/B), obwohl er dies im „Angebotsschreiben" erklärt hat, ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung zu setzen und widrigenfalls die Kündigung zu erklären. Ge-gebenenfalls ist der Vertrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B zu kündigen (siehe Abschnitt 3.1 „Bauüberwachung" Nr. (38)).

(7) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Nr. 4 VOB/B vor, so ist zu prüfen, ob die Vertragserfüllung vom Auftraggeber trotz seines Schadensersatzanspruchs nach § 6 Nr. 6 VOB/B nicht mehr hingenommen wer-den kann; gegebenenfalls ist der Vertrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B zu kündigen.

Form der Kündigung

(8) Im Kündigungsschreiben ist der Kündigungsgrund (§ 8 Nr. 2 oder Nr. 3 VOB/B) anzugeben.

Im Kündigungsschreiben sind gegebenenfalls Forderungen des Auftraggebers dem Grunde nach anzukün-digen.

(9) Der Nachweis über den Zugang der Kündigung (§ 8 Nr. 5 VOB/B) beim Auftragnehmer, im Insolvenzfall beim Insolvenzverwalter, ist sicherzustellen, z. B. durch Einschreiben mit Rückschein.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.11 Kündigung durch den Auftraggeber Nr. (10) – (15)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.11 – Seite 2

Abnahme und Abrechnung der ausgeführten Teile der Leistung

(10) Wird vom Auftragnehmer bzw. Insolvenzverwalter Aufmaß oder Abnahme der ausgeführten Teile der Leistung (§ 8 Nr. 6 VOB/B) nicht verlangt, so ist er zu gemeinsamem Aufmaß gemäß Nr. 15 ZVB/E-StB 2002 und zur Abnahme gemäß Nr. 14.2 ZVB/E-StB 2002 aufzufordern. Im Übrigen ist entsprechend § 14 Nr. 2 bzw. § 12 Nr. 4 VOB/B zu verfahren.

Hat der Auftragnehmer bzw. Insolvenzverwalter an Aufmaß und Abnahme nicht teilgenommen, so ist ihm das Ergebnis mitzuteilen.

(11) Erfüllt der Auftragnehmer bzw. Verwalter seine Verpflichtung zur Vorlage einer prüfbaren Rechnung (§ 8 Nr. 6 VOB/B) nicht, so ist nach § 14 Nr. 4 VOB/B zu verfahren; gegebenenfalls ist ein Dritter zu beauftragen.

Ausführung der noch nicht vollendeten Teile der Leistung

(12) Sollen nach erfolgter Kündigung die noch nicht vollendeten Teile der Leistung durch einen Dritten aus-geführt werden, so ist bei der Vergabe dieser Leistungen auch die Schadensminderungspflicht des Auftrag-gebers (§ 254 BGB) zu beachten.

Forderungen des Auftraggebers

(13) Entstehen dem Auftraggeber Mehrkosten (§ 8 Nr. 3 VOB/B), so ist dafür Ersatz zu verlangen. Entspre-chendes gilt für einen darüber hinausgehenden Schaden. Die Höhe der Mehrkosten ist durch die Differenz zwischen der tatsächlichen und der fiktiven Abrechnungssumme zu ermitteln. Dabei sind auch z. B. das vereinbarte Recht auf Preisänderung gemäß § 2 VOB/B und die Auswirkungen vereinbarter Gleitklauseln zu berücksichtigen.

(14) Die ermittelten Forderungen sind gegenüber dem bisherigen Auftragnehmer geltend zu machen und nachvollziehbar zu begründen; gegebenenfalls sind sie zu schätzen. Im Insolvenzfall sind die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden.

(15) Zur Erfüllung der Forderungen kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch genommen werden (siehe Abschnitt 3.6 „Sicherheitsleistungen“) oder gegen Forderungen des Auftragnehmers, z. B. aus anderen Ver-trägen, aufgerechnet werden (siehe Abschnitt 3.14 „Aufrechnungsfälle“).

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.12 Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung Nr. (1) – (4)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.12 – Seite 1

3.12 Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung

(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, sind § 7 in Verbindung mit § 4 Nr. 5 VOB/B, die Nr. 110 ZVB/E-StB 2002 sowie die im jeweiligen Vertrag gegebenenfalls getroffenen besonderen Regelungen zu beachten.

(2) Macht der Auftragnehmer Ansprüche auf Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung geltend, so sind von ihm Nachweise zu verlangen über

betroffene Teilleistungen, Art und Umfang der Schäden, die Schadensursache

sowie darüber, dass die Schäden für ihn objektiv unabwendbar waren und von ihm nicht zu vertreten sind.

(3) Höhere Gewalt aufgrund von außergewöhnlichen Witterungseinflüssen ist grundsätzlich anzuerkennen, wenn mit diesen Witterungsverhältnissen im Baustellenbereich im Durchschnitt in der jeweiligen Jahreszeit nur alle 20 Jahre einmal zu rechnen ist, es sei denn, im Bauvertrag sind besondere Festlegungen getroffen worden (z. B. Hochwasser-Risikogrenze).

(4) Bei Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung ist nach § 1 Nr. 4 Satz 1 und § 2 Nr. 6 VOB/B zu verfahren.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.13 InsolvenzfälleNr. (1) – (5)

Stand: 02/01 3.13 – Seite 1

3.13 Insolvenzfälle

(1) Sobald eine Baudienststelle von der Zahlungseinstellung eines Auftragnehmers oder von dem Antrag aufEröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Verfahrenseröffnung oder dem Eröffnungsbeschluss Kenntniserhält, hat sie dies formlos, jedoch möglichst mit den Angaben nach Vordruck HVA B-StB-Insolvenz-Mitteilung (Muster 3.13 – 1) der dafür bestimmten Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Diese hat an Stellen, die aufrechnungsfähige Guthaben des Auftragnehmers oder Forderungen gegenden Auftragnehmer haben könnten, eine Mitteilung nach Vordruck HVA B-StB-Insolvenz-Mitteilung zu rich-ten.

(3) An den Auftragnehmer und an Dritte sind aus Guthaben des Auftragnehmers zunächst keine Zahlungenmehr zu leisten (siehe auch Abschnitt 3.8 „Zahlungen an Dritte“).

Es ist zu prüfen, ob von dem Kündigungsrecht des Auftraggebers Gebrauch zu machen ist (siehe Abschnitt3.11 „Kündigung durch den Auftraggeber“).

(4) Alle Baudienststellen haben der Dienststelle, welche die „Insolvenz-Mitteilung“ veranlasst hat, umgehendeinen Bericht nach Vordruck HVA B-StB-Insolvenz-Bericht (Muster 3.13 – 2) für jede Maßnahme zuzuleiten.

Wesentliche Änderungen geschätzter Beträge und das Ergebnis der Abrechnung sind nachzumelden.

(5) Über das weitere Vorgehen, insbesondere über Aufrechnungen, Inanspruchnahme von Sicherheiten undüber Zahlungen sowie über die Anmeldung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter, entschei-det die dafür bestimmte Dienststelle.

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.13 InsolvenzfälleMuster 3.13 – 1

Stand: 02/01 3.13 – Seite 2

Muster 3.13 – 1Insolvenz-Mitteilung

HVA B-StB-Insolvenz-Mitteilung (02/01)

Baudienststelle (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An Empfänger(lt. Anschriftenliste)

Insolvenz-Mitteilung

Insolvenz eines Auftragnehmers bei Verträgen im Straßen- und Brückenbau

HVA B-StB, Abschnitt 3.13 „Insolvenzfälle“

Für die Firma

(genaue Firmenbezeichnung mit Anschrift)

ist das Insolvenzverfahren

beantragt *) / eröffnet *) worden.

Amtsgericht

Antrag/Beschluss vom Az.:

Bestellter Insolvenzverwalter:

Es wird um baldmögliche Mitteilung gebeten, ob in Ihrem Bereich Forderungen oder Verbindlichkeiten der/des

gegenüber der Firma bestehen.

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.13 Insolvenzfälle Muster 3.13 – 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.13 – Seite 3

Muster 3.13 – 2 Insolvenz-Bericht

HVA B-StB-Insolvenz-Bericht (12/02)

Baudienststelle (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Insolvenz-Bericht

Insolvenz eines Auftragnehmers bei Verträgen im Straßen- und Brückenbau

Firma

Ihre Insolvenz-Mitteilung vom

Mit der oben angegebenen Firma besteht hier

– kein Bauvertrag *)

– folgender Bauvertrag *)

Bezeichnung der Baumaßnahme

Auftragssumme (einschließlich Nachträge): EUR

Geleistete Zahlungen: EUR

Geschätzte Guthaben des Auftragnehmers: EUR

Geschätzte Forderungshöhe des Auftraggebers: EUR

Vorhandene Sicherheiten: EUR

Die Bauleistung ist – noch nicht ausgeführt *)

– ausgeführt *)

– abgenommen. *)

..................................................................... (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.14 AufrechnungsfälleNr. (1) – (5)

Stand: 02/01 3.14 – Seite 1

3.14 Aufrechnungsfälle

(1) Erfüllt der Auftragnehmer Forderungen des Auftraggebers nicht und reicht das Guthaben in demselbenVertrag zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so ist die Aufrechnung gegen Guthaben des Auftrag-nehmers aus anderen Verträgen zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegebensind (§§ 387 ff BGB).

(2) Bürgschaften sind in der Regel vor Ausschöpfen der Aufrechnungsmöglichkeit nicht in Anspruch zu neh-men.

(3) Die Aufrechnungsmöglichkeiten sind – soweit eine Aufrechnung bei Verträgen der eigenen Baudienst-stelle nicht möglich ist – durch eine Umfrage bei anderen Baudienststellen, die aufrechnungsfähige Gutha-ben des Auftragnehmers haben könnten, festzustellen.

(4) Hat der Auftraggeber gegen eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) Forderungen, so können diese gegen Gut-haben jedes einzelnen Arge-Mitglieds aus anderen Bauverträgen mit dem Auftraggeber aufgerechnet wer-den.

Hat der Auftraggeber Forderungen gegen einen Auftragnehmer, der in anderen Bauverträgen Arge-Mitgliedist, dürfen die Forderungen nicht gegenüber Guthaben der Arge oder der anderen Arge-Mitglieder aufge-rechnet werden.

(5) Bei Insolvenzfällen ist Abschnitt 3.13 (5) zu beachten.

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.15 Änderungen an Leitungen der öffentlichen Versorgung Nr. (1) – (8)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag 3.15 – Seite 1

3.15 Änderungen an Leitungen der öffentlichen Versorgung

Allgemeines

(1) Müssen durch Straßenbaumaßnahmen Versorgungsleitungen umgelegt, gesichert oder beseitigt werden, sind die „Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes“, hier insbesondere Ziffer 4.4, zu beachten (siehe BMVBW ARS-Nr. 48/01 vom 19.12.2001 - S16 / 08.33.00 / 59 Va 01 -).

(2) Dem Versorgungsunternehmen (VU) obliegt die Durchführung der Leitungsänderungen bzw. die Aus-schreibung, Vergabe, Baudurchführung und Abrechnung der dazu erforderlichen Unternehmerleistungen. Dabei ist das VU verpflichtet, die Leitungsänderungen auf das notwendige Maß zu beschränken und die vom Straßenbaulastträger zu erstattenden Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich einzusetzen.

Baudurchführung

(3) Die Maßnahmen sind auf der Grundlage der mit den Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Ver-einbarungen abzuwickeln. In Zweifelsfällen muß die Baudienststelle eingeschaltet werden.

(4) Die Bauüberwachung ist in die Vereinbarungen mit den Versorgungsunternehmen einzuweisen (siehe Abschnitt 3.1 „Bauüberwachung“ Nr. (10)).

(5) Die Bauüberwachung hat zu überprüfen, ob die durchgeführte Leitungsbaumaßnahme nach Art und Um-fang den Vereinbarungen entspricht.

(6) Die Bauleistungen der Versorgungsunternehmen sind im Hinblick auf Koordinierung aller Arbeiten (Bau-ablauf) zu überwachen.

(7) Die Richtigkeit der Lieferungen und Leistungen sind an Ort und Stelle durch gemeinsames Aufmaß fest-zustellen.

Abrechnung

(8) Das Versorgungsunternehmen hat die zu einer ordnungsgemäßen, den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Abrechnung erforderlichen Belege vorzulegen.

Für die Schlussrechnung muss das Versorgungsunternehmen Unterlagen beibringen, die die Forderung dem Grund und der Höhe nach erschöpfend begründen.

Hierzu gehören:

Pläne, die den alten und neuen Zustand mit den Hauptmaßen und Leitungsquerschnitten darstellen. Kostenzusammenstellung mit Einzelaufstellungen der • Grunderwerbs- und Entschädigungsleistungen der VU, • Lieferungen und Leistungen durch Auftragnehmer, • Eigenleistung des VU, • Stoffbeistellungen des VU aus eigenem Lager.

Kopien der Unternehmerrechnungen einschließlich Leistungs- und Lieferungsnachweisen (örtliche Auf-maße, Zeichnungen, Mengenberechnungen und -zusammenstellungen, Lieferscheine usw.).

Nachweis für Eigenleistungen und Stoffbeistellungen.

Nachweise, dass Verrechnungssätze keinen Zuschlag für Wagnis und Gewinn enthalten.

Aufstellungen über eventuell bei der Maßnahme zurückgewonnene Stoffe (auch Schrott) mit Wertberech-nung.

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HVA B-StB 3 Vertragsabwicklung 3.15 Änderungen an Leitungen der öffentlichen Versorgung Nr. (8) – (10)

Stand: 02/01 Deutscher Bundes-Verlag 3.15 – Seite 2

Vermerk zum Vorteilsausgleich, gegebenenfalls mit dessen Berechnung. Maßgebend hierfür sind die „Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öf-fentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen“ (siehe BMV ARS-Nr. 28/80 vom 16. Dezem-ber 1980 - StB 17/08.33.00/17015 Va 80 -).

Gegebenenfalls Zahlungsnachweise betreffend Erstattung von Ingenieurleistungen durch Fremdunter-nehmer.

Feststellung der Rechnung

(9) Eine Prüfung bzw. Festlegung der Rechnung durch das Versorgungsunternehmen genügt nicht.

Die anweisende Stelle hat die sachliche und rechnerische Feststellung in eigener Verantwortung vorzuneh-men.

(10) Zur ordnungsgemäßen fachtechnischen Feststellung sind in der Regel keine besonderen Fachkenntnis-se im Leitungsbau erforderlich. Im allgemeinen ist für einen Bauingenieur, bei rechtzeitiger Überprüfung an Ort und Stelle und gemeinsamen örtlichen Aufmaß, erkennbar, ob etwa der notwendige Umfang einer Lei-tungsverlegung überschritten worden ist.

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HVA B-StB Vordrucke

Stand: 02/01 Vordrucke – Deckblatt

Handbuch für die Vergabe und Ausführungvon Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

HVA B-StB

Vordrucke

Vordrucke für Vergabeunterlagen,Vergabeverfahren undVertragsabwicklung

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB Vordrucke Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Vordrucke – Inhaltsverzeichnis – Seite 1

Inhaltsverzeichnis

Vordrucke für 1 Vergabeunterlagen

– HVA B-StB-Bewerbungsbedingungen / E1 und E2

– HVA B-StB-Nachunternehmerleistungen

– HVA B-StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft

– HVA B-StB-Aufforderung 1 und 2

– HVA B-StB-Angebot 1 und 2

– HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 1 bis 4

– HVA B-StB-Lohngleitklausel

– HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel

– HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung L

– HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung K

– HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Verzeichnis

– HVA B-StB-Baustoffverzeichnis

– HVA B-StB-Vorankündigung

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HVA B-StB Vordrucke Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Vordrucke – Inhaltsverzeichnis – Seite 2

Vordrucke für 2 Vergabeverfahren

– HVA B-StB-Anschreiben EG-Ausschreibung

– VOB/A Anhang I Vorinformationsverfahren

– VOB/A Anhang II Vergabebekanntmachung

– VOB/A Anhang IV Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession

– HVA B-StB-Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland

– HVA B-StB-EG-Vergabebekanntmachung Inland

– HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung

– HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung

– HVA B-StB-Angebotseröffnung 1 bis 5

– HVA B-StB-Erste Durchsicht

– HVA B-StB-Ausschreibungsergebnis

– HVA B-StB-Angebotsprüfung

– HVA B-StB-Bieterverständigung 1 und 2

– HVA B-StB-Aufforderung zur Bindefristverlängerung

– HVA B-StB-Bindefristverlängerung

– HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV I 1 bis 3

– HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV II

– HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV III

– HVA B-StB-Zuschlagsschreiben

– HVA B-StB-Bauleitung I 1 und 2

– HVA B-StB-Bauleitung II 1 und 2

– HVA B-StB-Sigekoordinator

– HVA B-StB-Absage

– VOB/A Anhang III Bekanntmachung über vergebene Aufträge

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HVA B-StB Vordrucke Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Vordrucke – Inhaltsverzeichnis – Seite 3

Vordrucke für 3 Vertragsabwicklung

– HVA B-StB-OZ-Kontrollliste 1 und 2

– HVA B-StB-Bautagebuch 1 bis 4

– HVA B-StB-Aufmaßblatt

– HVA B-StB-Aufmaßliste 1 und 2

– HVA B-StB-Wiegescheinliste

– HVA B-StB-Entsorgungsnachweis

– HVA B-StB-Leistungsfeststellung-Pauschalabrechnung

– HVA B-StB- Vereinbarung zur Bauabrechung 1 bis 3

– HVA B-StB-Vertragserfüllungsbürgschaft

– HVA B-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche

– HVA B-StB-Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft

– HVA B-StB-Rechnungslegung 1 bis 5

– HVA B-StB-Schlusszahlung

– HVA B-StB-Rechnungslegungsliste 1 und 2

– HVA B-StB-Abtretungsanzeige

– HVA B-StB-Bestätigung der Abtretungsanzeige

– HVA B-StB-Teilabtretungsantrag

– HVA B-StB-Zustimmung zur Teilabtretung

– HVA B-StB-Ablehnung einer Teilabtretung

– HVA B-StB-Anerkenntnis einer Pfändung

– HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 1 bis 4

– HVA B-StB-Insolvenz-Mitteilung

– HVA B-StB-Insolvenz-Bericht

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HVA B-StB-Bewerbungsbedingungen / E1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

Ausgabe September 2002

A Einheitliche Fassung (September 2002) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)

Hinweis: Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für dieVergabe von Bauleistungen“ (VOB/A).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-mail oder per Telefax darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbe-schränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.

3.3 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

3.4 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuer-betrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für die Zahlungsfrist) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

3.5 Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulations-methode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.

3.6 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekannt-machung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.

4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge

4.1 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein; deren Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.

4.4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beein-flussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

4.5 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die den Nummern 4.1 erster Halbsatz, 4.2, 4.3 und 4.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

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HVA B-StB-Bewerbungsbedingungen / E2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

5 Bietergemeinschaften

5.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, – in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, – in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, – dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, – dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

5.2 Beim Nichtoffenen Verfahren und bei Beschränkter Ausschreibung werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

6 Nachunternehmer

Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.

7 Eignungsnachweis

Auf Verlangen hat der Bieter eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Ein Bieter, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.

B Ergänzung für den Straßen- und Brückenbau (Dezember 2002) (Aufgestellt vom BMVBW, Abteilung S, und den Straßenbauverwaltungen der Länder)

Zu 3 Angebot

1. Hauptangebote mit negativen Preisen werden von der Wertung ausgeschlossen. 2. Preisnachlässe als Betrag (Pauschale), Preisnachlässe als v.H.-Betrag bezogen auf die Angebots- oder Auftragssumme

sowie Preisnachlässe, die Nachträge ausschließen, werden bei der Ermittlung der Wertungssumme nicht berücksichtigt. 3. Dies gilt nicht für Preisnachlässe als Betrag (Pauschale) bezogen auf einen angebotenen Pauschalpreis.

Zu 4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge

1. Wünscht der Bieter statt der Limitierung nach Nr. 101.1 ZVB/E-StB 2002 die Pauschalierung der Vergütung nach Nr. 101.2 ZVB/E-StB 2002, dann hat er dies ausdrücklich zu erklären.

2. Nebenangebote mit negativen Preisen werden nur gewertet, wenn die betroffene Teilleistung (OZ, Position) als Pauschale angeboten wird.

3. Nebenangebote und Änderungsvorschläge über eine kostengünstigere oder umweltverträglichere Vermeidung, Wiederver-wendung, Wiederverwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind ausdrücklich erwünscht.

4. Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle eine andere als in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mindestens nachzuweisen, dass – die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und

der Betreiber rechtsverbindlich bestätigt hat, dass er die Abfälle annehmen wird, – die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt, – die Kosten der Abfallverwertung in den Einheitspreisen eingerechnet sind. Für die Abfallbeseitigung sind die Gebühren zu benennen, die vom Auftraggeber unmittelbar zu tragen sind. Die Erteilung des Auftrages ist vom Vorliegen dieser Erklärungen und Nachweise abhängig. Dies gilt auch für die erforderlichen Transportgenehmigungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).

Zu 6 Nachunternehmer

Der Bieter hat wertmäßig mindestens 30 v.H. der Teilleistungen (OZ, Positionen) des Leistungsverzeichnisses im eigenen Betrieb zu erbringen.

Zu 7 Eignungsnachweis

Der Bieter hat die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)“ auf Verlangen nachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt. Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Nachweis nicht rechtzeitig erfolgt.

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HVA B-StB-Nachunternehmerleistungen (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bezeichnung der Bauleistung

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

Von den im Angebot enthaltenen Leistungen werde ich folgende Teilleistungen durch Nachunternehmer ausführen lassen.

OZ Beschreibung der Teilleistung Vorgesehener Nachunternehmer

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HVA B-StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (02/01)

Stand: 02/01

Bezeichnung der Bauleistung

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft(vom Bieter ggf. auszufüllen)

Wir, die nachstehend aufgeführten Firmen einer Bietergemeinschaft,

Mitglied

Mitglied

Mitglied

Mitglied

beschließen, im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.

Bevollmächtigter Vertreter:

Wir erklären, dass

− der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,

− alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Aufforderung 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle

(Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Aufforderung zur Angebotsabgabe

Bezeichnung der Bauleistung

Inhalt dieser Heftung „Angebotsaufforderung“ (bleibt beim Bieter)

– Aufforderung zur Angebotsabgabe

– Vordruck „StB-Bewerbungsbedingungen/E“

– Angebotsschreiben

– Vordruck „StB-Nachunternehmerleistungen“ ***)

– Vordruck „StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft“ ***)

– Besondere Vertragsbedingungen

– Leistungsbeschreibung

Anlage: Heftung „Angebot“ (dem Auftraggeber einzureichen)

Inhalt: – Angebotsschreiben

– Vordruck „StB-Nachunternehmerleistungen“ ***)

– Vordruck „StB-Bieter-/Arbeitsgemeinschaft“ ***)

– Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –

1 Es ist beabsichtigt, die oben genannte Leistung im Namen und für Rechnung (Auftraggeber)

zu vergeben.

*) Zutreffendes ankreuzen **) Angaben nur für Offenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren ***) Ggf. streichen

Öffentliche Ausschreibung*)

Beschränkte Ausschreibung *)

Freihändige Vergabe*)

Offenes Verfahren *)

Nichtoffenes Verfahren *)

Verhandlungsverfahren *)

Bek. im EG-Amtsblatt vom **)

Eröffnungs-/Einreichungstermin

Datum Uhrzeit

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HVA B-StB-Aufforderung 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

2 Auskünfte/Einsicht in nicht beigefügte Unterlagen bei (Ansprechpartner, Ort, Telefon-Nr. usw.):

3 Falls Sie bereit sind, die Leistung auszuführen, werden Sie gebeten, die anliegende Heftung „Angebot“ ausgefüllt mit unterschriebenem Angebotsschreiben in verschlossenem Umschlag bis zum vorgenannten Termin an die Baudienststelle (siehe Briefkopf) *) oder

an *)

einzusenden oder dort abzugeben (Zimmer ).

Der Umschlag ist außen mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe

„Angebot für “ zu bezeichnen.

4 Ort des Eröffnungstermins (Anschrift, Zimmer-Nr.):

5 Vorlage von Nachweisen:

5.1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Gewerbeordnung) und einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)

mit dem Angebot vorzulegen. auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen. 5.2 Mit dem Angebot vorzulegende weitere Nachweise:

6 Die anliegenden Bewerbungsbedingungen sind zu beachten.

7 Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Baudienststelle davon umgehend zu unterrichten (entfällt bei Öffentlicher Ausschreibung bzw. beim Offenen Verfahren).

8 Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebe-stimmungen wenden kann:

Vergabekammer (§ 104 GWB, § 31a VOB/A):

Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB, § 31a VOB/A):

Nachprüfungsstelle (§ 31 VOB/A):

9 Maßgebende Kriterien für die Angebotswertung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A: – Preis, Betriebs- und Folgekosten, technischer Wert, Gestaltung. – Bei Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen zusätzlich mindestens Gleichwertigkeit mit der geforderten Leistung. – Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau werden - nicht gewertet -*)/ - gewünscht -*)

– Weitere Kriterien:

10

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Angebot 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Name und Anschrift des Bieters (Stempel), Tel.-Nr.:

(Ort) (Datum)

An

Angebotsschreiben

Bezeichnung der Bauleistung

Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom

Anlagen: – Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen *)

– Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft *)

– Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –

– Selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses *)

– Nebenangebote/Änderungsvorschläge *)

1 Ich biete die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir eingesetzten Preisen an. An mein Angebot halte ich mich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

2 Die Angebotssumme einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung beträgt:

EUR

3 Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote/Änderungsvorschläge:

St.

4 Gegebenenfalls Angabe eines Preisnachlasses ohne Bedingungen:

v.H.

*) Nichtzutreffendes streichen

Nr..

Ablauf der Zuschlagsfrist

am:

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HVA B-StB-Angebot 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

5 Bestandteil meines Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben (einschließlich Anlagen) folgende Unterlagen:

– die Leistungsbeschreibung,

– die Besonderen Vertragsbedingungen,

– die ZVB/E-StB 2002: „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“, Ausgabe 2002,

– die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen,

– die VOB Teil C: „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Ausgabe 2002“,

– die VOB Teil B: „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 - Ausgabe 2002“.

6 Ich erkläre, dass ich

– meine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beträge zur Sozialver-sicherung ordnungsgemäß erfüllt habe,

– in den letzten 2 Jahren nicht wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften zu einer Freiheits-strafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden bin,

– Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten keine Vorteile angeboten, ver-sprochen oder gewährt habe,

– keine Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u.a. Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, begangen habe,

– alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde, sowie

– bei Verwendung einer selbstgefertigten Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis (Langtext) als allein verbindlich anerkenne.

7

(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes vom Bieter streichen

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HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bezeichnung der Bauleistung

(Wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Besondere Vertragsbedingungen

Inhalt

1 Vergütung

2 Vertragsfristen

3 Vertragsstrafen

4 Mängelansprüche

5 Abrechnung mit DV-Anlagen

6 Sicherheitsleistung

7 Rechnungen

8 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Anlagen: *)

1 Vergütung

Besondere Bedingungen:

*) Ggf. „Lohngleitklausel“, „Stoffpreisgleitklausel“ u.a. eintragen

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HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

2 Vertragsfristen

2.1 Beginn der Ausführung

Frühestens*) / Spätestens*) Werktage nach Zuschlagserteilung

Frühestens*) / Spätestens*) am (Datum)

2.2 Vollendung der Ausführung nach Werktagen

Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung

Einzelfristen für

= spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung

= spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung

2.3 Vollendung der Ausführung nach Datum

Spätestens am (Datum)

Einzelfristen für

= spätestens (Datum)

= spätestens (Datum)

3 Vertragsstrafen

Bei Überschreitung der Vertragsfristen hat gemäß § 11 VOB/B der Auftragnehmer für jeden Werktag, um

den eine Frist überschritten wird, folgende Vertragsstrafe zu zahlen:

3.1 Bei Überschreitung der Fristen für die Vollendung der Ausführung

EUR

3.2 Bei Überschreitung der Einzelfrist

für = EUR

für = EUR

3.3 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 v.H. der

Abrechnungssumme begrenzt.

3.4

4 Mängelansprüche

Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen

Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Nr. 4 VOB/B nicht, sondern

für = Jahre

für = Jahre

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 3 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

5 Abrechnung mit DV-Anlagen

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung mit DV-Anlage durch, so gelten neben Nr. 115 ZVB/E-StB

2002 folgende Bedingungen:

5.1 Für die Anwendung der „Sammlung REB“ ist deren Stand maßgebend.

5.2 Weitere Bedingungen:

6 Sicherheitsleistung

Abweichend von Nr. 116.1 ZVB/E-StB 2002 gilt:

7 Rechnungen

Alle Rechnungen (siehe Nr. 17 ZVB/E-StB 2002) und beizufügenden Unterlagen

(Mengenberechnungen, Zeichnungen usw.) sind zweifach einzureichen, davon abweichend:

– Abschlagsrechnungen -fach,

– Teilschlussrechnungen -fach,

– Schlussrechnungen -fach,

– Unterlagen -fach.

Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

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HVA B-StB-Besondere Vertragsbedingungen 4 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

8 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

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HVA B-StB-Lohngleitklausel (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Lohngleitklauselfür Bauverträge im Straßen- und Brückenbau

Ausgabe Dezember 2002

(1) Die Klausel gilt nur, wenn im Leistungsverzeichnis Angaben des Bieters für die Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder minderaufwendungen vorgesehen sind u n d der Auftragnehmer einen entsprechenden Änderungssatz angegeben hat. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen.

(2) Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nur erstattet, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderungen aufgrund von orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder vermindert hat. Maßgebender Lohn ist der Gesamttarifstundenlohn (Tarifstundenlohn*) und Bauzuschlag) des Spezialfacharbeiters gemäß Lohngruppe 4 (West), wenn der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben hat. Mehr- oder Minderaufwendungen aufgrund solcher Tarifverträge, die am Tag vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen waren (Unterzeichnung des Tarifvertrages durch die Tarifpartner), werden nicht erstattet; das Gleiche gilt für Betriebsvereinbarungen bei einem tariflosen Zustand.

(3) Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Cent/Stunde wird die Vergütung für die nach dem Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Änderungssatz erhöht oder vermindert. Dabei werden die aufgrund einer Stoffpreisgleitklausel zu erstattenden Beträge nicht in Ansatz gebracht. Satz 1 findet auf Nachträge insoweit keine Anwendung, als in deren Preisen Lohnänderungen bereits berücksichtigt sind.

Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten. Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern. Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt worden, so gelten die in der Leistungsbeschreibung des Hauptangebots vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Nebenangebots oder Änderungsvorschlags andere Vereinbarungen getroffen worden sind.

(4) Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen (Leistungs-stand) ist unverzüglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise – zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung – festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle oder in Werk- oder sonstigen Betriebsstätten – ggf. auch nur teilweise – erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise rechtzeitig zu liefern.

(5) Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehrauf-wendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauausführung nicht angemessen gefördert hat.

(6) Von dem nach den Nrn. (3) bis (5) ermittelten Mehr- oder Minderbetrag wird nur der über 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- oder Selbstbeteiligungsklausel). Dabei sind der Mehr- oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbe- teiligungsbetrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auftrags-summe zugrunde gelegt.

*) Ecklohn gem. § 5 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe

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HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Stoffpreisgleitklauselfür Bauverträge im Straßen- und Brückenbau

Ausgabe Dezember 2002

Geltung

(1) Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die in der Leistungsbeschreibung („Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“) genannt sind u n d zu denen der Auftragnehmer – wenn gefordert – die Preise angegeben hat. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.

Allgemeines

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. (1) prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung hervorgehen.

(3) Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für deren Verwendung nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die tatsächlich eingebauten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt. Mehr- oder Minderaufwendungen bei den für die Baustelleneinrichtung sowie für Baubehelfe verwendeten Stoffen bleiben unberücksichtigt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer – Vertragsfristen überschritten, – die Bauausführung nicht angemessen gefördert, – die rechtzeitige Beschaffung der Stoffe versäumt oder – die Möglichkeit fester Preisvereinbarungen nicht genutzt hat.

(4) An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung bzw. für den vereinbarten Abschnitt). Dabei sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Selbstbeteiligungsbetrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auftragssumme für die insgesamt zu erbringende Leistung bzw. für den vereinbarten Abschnitt zugrunde gelegt.

(5) Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (=Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (vgl. Nr. (4)) einzubehalten.

(6) Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. (4) bzw. (5) angewendet.

(7) Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den Regelungen der Nrn. (8) bis (10) abgerechnet, es sei denn, es ist etwas anderes, z. B. „Abrechnung nach Marktpreisen“, vereinbart. Weichen die nach Nrn. (8) bis (10) ermittelten Mehr- oder Minderaufwendungen nachweisbar von der Marktentwicklung ab, behält sich der Auftraggeber vor, eine „Abrechnung nach Marktpreisen“ entsprechend Nr. (11) zu verlangen.

Abrechnung und Nachweis

(8) Abgerechnet wird auf der Grundlage der Bezugspreise frei Verwendungsstelle (ohne Baustellenlöhne), ohne Umsatzsteuer. Mengen-, Umsatz- und Jahresrabatte sowie sonstige Preisnachlässe – mit Ausnahme der Skonti – sind von den Preisen abzusetzen.

(9) Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er die Stoffe zu den von ihm eingetragenen Preisen hätte beschaffen können und er diese Preise seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat.

(10) Beabsichtigt der Auftragnehmer, dieser Klausel unterworfene Stoffe zu höheren als zu den eingetragenen Preisen zu beschaffen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mehraufwendungen werden nicht erstattet, wenn der Auftraggeber dieser Absicht des Auftragnehmers unverzüglich widersprochen und nachgewiesen hat, dass die Mehraufwendungen ganz oder teilweise hätten vermieden werden können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn für die dieser Klausel unterworfenen Stoffe die eingetragenen Preise unterschritten werden.

Abrechnung nach Marktpreisen

(11) Mehr- oder Minderaufwendungen werden für den einzelnen Stoff aus dem Unterschied zwischen den Mittelpreisen ausAngeboten einschlägiger Lieferer (Marktpreise) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung errechnet.

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HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung L (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bezeichnung der Bauleistung

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Leistungsbeschreibung(bleibt beim Bieter)

Inhalt

Seite/Blatt

Baubeschreibung

Leistungsverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche

Langtext-Verzeichnis***)

Kurztext-/Preis-Verzeichnis***)

Langtext-/Preis-Verzeichnis**)

Anlagen für Bietereintragungen

Bieterangaben-Verzeichnis*)

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel*)

Baustoffverzeichnis*)

Sonstige Anlagen (nach Verzeichnis)

Abrechnungseinheiten Besondere Kennzeichen

m M Meter

km KM Kilometer

m2 M2 Quadratmeter

km2 KM2 Quadratkilometer

ha HA Hektar

l L Liter

m3 M3 Kubikmeter

kg KG Kilogramm

t T Tonne

h H Stunde

d D Tag

Mt MT Monat

kwh KWH Kilowattstunde

St ST Stück

Psch PSCH Pauschal

G Grundposition

W Wahlposition

*) Nichtzutreffendes streichen **) Beim Leistungsverzeichnis in „geteilter Form“ streichen

***) Beim Leistungsverzeichnis in „ungeteilter Form“ streichen

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HVA B-StB-Titelblatt Leistungsbeschreibung K (02/01)

Stand: 02/01

Bezeichnung der Bauleistung

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –(dem Auftraggeber einzureichen)

Inhalt

Leistungsverzeichnis Seite/Blatt

Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche

Kurztext-/Preis-Verzeichnis***)

Langtext-/Preis-Verzeichnis**)

Anlagen für Bietereintragungen

Bieterangaben-Verzeichnis*)

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel*)

Baustoffverzeichnis*)

*) Nichtzutreffendes streichen**) Beim Leistungsverzeichnis in „geteilter Form“ streichen

***) Beim Leistungsverzeichnis in „ungeteilter Form“ streichen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Verzeichnis (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel

Für die nachstehend aufgeführten Stoffe, ggf. begrenzt auf die in den in Spalte 2 genannten Teilleistungen (OZ) verwendeten Stoffe, werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen gemäß der „Stoffpreisgleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau“ erstattet.

Stoffe*) Verwendung bei OZ*)

Art des Preises*)

und Sonstiges*)Einheit*) Preis/Einheit**)

EUR

1 2 3 4 5

*) Vom Auftraggeber einzusetzen**) Vom Bieter einzusetzen

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HVA B-StB-Baustoffverzeichnis (02/01)

Stand: 02/01

Baustoffverzeichnis

Die Angaben des Auftragnehmers entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, Stoffe und Bauteile mit den vomAuftraggeber in den Vertragsunterlagen gestellten Anforderungen zu liefern. Der Auftragnehmer darf nur mitZustimmung des Auftraggebers von seinen Angaben abweichen; einen Anspruch auf Preisänderung kann er darausnicht herleiten.

Bezeichnung des Stoffesoder Bauteils*)

Verwendungbei OZ*)

Art und Herkunftdes Stoffes oder Bauteils**)

1 2 3

*) Vom Auftraggeber einzusetzen**) Vom Bieter einzusetzen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Vorankündigung (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

An(zuständige Behörde) – Anschrift siehe Rückseite –

Vorankündigung

gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

(Baustellenverordnung - BaustellV)

1. Bezeichnung und Ort der Baustelle:

Straße/Nr.:

PLZ/Ort:

2. Name und Anschrift des Auftraggebers:

3. Name und Anschrift des anstelle des Auftraggebers verantwortlichen Dritten:

4. Art des Bauvorhabens:

5. Koordinator(en) (sofern erforderlich) mit Anschrift und Telefon, ggf. Fax, E-mail

– für die Planung der Ausführung:

– für die Ausführung des Bauvorhabens:

6. Voraussichtl. Beginn u. Ende der Arbeiten von bis

7. Voraussichtl. Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle:

8. Voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber:

9. Voraussichtl. Zahl der Unternehmer ohne Beschäftigte:

10. Bereits ausgewählte Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte:

1.

2.

3.

4.

5.

(weitere Angaben ggf. als Anlage)

(Datum) (Name) (Unterschrift)

(Auftraggeber oder anstelle des Auftraggebers verantwortlicher Dritter)

Verteiler: 1 x zuständige Behörde, 1 x Baustellenaushang, 1 x Auftraggeber

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HVA B-StB-Anschreiben EG-Ausschreibung (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier

L – 2985 Luxemburg

EG-Ausschreibung

Bezeichnung der Bauleistung:

Anlage: Vorinformation*)

Vergabebekanntmachung*)

Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession*)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, beigefügten Text in der nächsten Ausgabe des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften zu veröffentlichen.

Ansprechpartner für Rückfragen ist:

Ich bitte um Übersendung eines Nachweises für die Veröffentlichung an die oben stehende Anschrift.

Mit freundlichen Grüßen

………………………………………. (Unterschrift)

*)Zutreffendes ankreuzen

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VOB/A Anhang I Vorinformationsverfahren

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE

1/8

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxembourg Telefax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670E-mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VORINFORMATION

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA �

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH:

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS *

Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE

2/8

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND BAUAUFTRÄGE X

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER * .....................................................................

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.2) ORT DER AUSFÜHRUNG:

____________________________________________________________________________________

NUTS code * _______________________

II.3) NOMENKLATUREN

II.3.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�

II.3.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE): ___________________________________________

II.4) ART UND UMFANG DER BAUARBEITEN:_____________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.5) VORAUSSICHTLICHER KOSTENRAHMEN (ohne MwSt) DER GEPLANTEN BAUARBEITEN (falls bekannt):

zwischen ____________________ und __________________________ Währung : _______________

II.6) VORAUSSICHTLICHER BEGINN (falls bekannt)

des Verfahrens ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Bauarbeiten ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.7) VORAUSSICHTLICHER ABSCHLUß DER BAUARBEITEN (falls bekannt)

��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.8) WESENTLICHE FINANZIERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (falls bekannt) ____________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.9) ANDERE INFORMATIONEN (falls anwendbar)

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

(Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE

3/8

ABSCHNITT II : AUFTRAGSGEGENSTAND LIEFERAUFTRÄGE �DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE �

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER * .....................................................................

____________________________________________________________________________________

II.2) NOMENKLATUREN

II.2.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�

II.2.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/CPC) _________________________________________

II.2.3) Dienstleistungskategorie ��II.3) ART UND MENGE ODER WERT DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN IN JEDER DER

DIENSTLEISTUNGSKATEGORIEN

____________________________________________________________________________________

II.4) VORAUSSICHTLICHER BEGINN DES VERFAHRENS (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.5) ANDERE INFORMATIONEN (wenn anwendbar)

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.1) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER * .....................................................................

____________________________________________________________________________________

II.2) NOMENKLATUREN

II.2.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�

II.2.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/CPC) _________________________________________

II.2.3) Dienstleistungskategorie ��

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE

4/8

II.3) ART UND MENGE ODER WERT DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN IN JEDER DER

DIENSTLEISTUNGSKATEGORIEN

____________________________________________________________________________________

II.4) VORAUSSICHTLICHER BEGINN DES VERFAHRENS (falls bekannt) ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

II.5) ANDERE INFORMATIONEN (wenn anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

(Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

..............................(Dieser Vordruck kann bei Bedarf in beliebiger Anzahl verwendet werden) .............................

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE

5/8

ABSCHNITT IV: VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.1) AKTENZEICHEN BEIM ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER * _____________________________________

____________________________________________________________________________________

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE VORINFORMATION FREIWILLIG?

NEIN � JA �

VI.2) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD? *

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben / Programm und einen sachdienlichen Bezug an __________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.3) DATUM DER VERSENDUNG DER VORINFORMATION: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE

6/8

ANHANG A

1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE

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ANHANG B VORINFORMATION – INFORMATION ÜBER LOSE

LOS Nr.�� .......................................................................................................................................................

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE/CPA/CPC): ____________________________________

2) Art und Umfang: _______________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

3) Voraussichtliche Kosten (ohne MwSt): ______________________ Währung: ______________________

4) Voraussichtlicher Beginn (falls bekannt):

des Verfahrens: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Ausführung/der Lieferung: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

5) Datum der Fertigstellung (falls bekannt): ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

LOS Nr.��.........................................................................................................................................................

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE/CPA/CPC): ____________________________________

2) Art und Umfang: _______________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

3) Voraussichtliche Kosten (ohne MwSt): ______________________ Währung: ______________________

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 2 – DE

8/8

4) Voraussichtlicher Beginn (falls bekannt):

des Verfahrens: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

der Ausführung/der Lieferung: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

5) Datum der Fertigstellung (falls bekannt): ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

..............................(Dieser Vordruck kann bei Bedarf in beliebiger Anzahl verwendet werden) .............................

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 1 – DE

1/9

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxembourg Telefax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670E-mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VERGABEBEKANNTMACHUNG

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA �

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH:

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) UNTERLAGEN SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH:

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN:

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.5) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS *

Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

VOB/A Anhang II Vergabebekannmtmachung

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 1 – DE

2/9

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND

II.1) BESCHREIBUNG

II.1.1) Art des Bauauftrags (bei Bauaufträgen)

Ausführung � Planung und Ausführung � die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig �

mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen

II.1.2) Art des Lieferauftrags (bei Lieferaufträgen)

Kauf � Miete � Leasing � Ratenkauf � Andere �

II.1.3) Art des Dienstleistungsauftrags (bei Dienstleistungsaufträgen)

Dienstleistungskategorie ��

II.1.4) Rahmenvertrag? * NEIN � JA �

II.1.5) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber *

____________________________________________________________________________________

II.1.6) Beschreibung/Gegenstand des Auftrags

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.1.7) Ort der Ausführung, der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung

____________________________________________________________________________________

NUTS code * _______________________________________

II.1.8) Nomenklaturen

II.1.8.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�

II.1.8.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) _________________________________

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 1 – DE

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II.1.9) Aufteilung in Lose (Verwenden Sie für Angaben über Lose Anhang B in beliebiger Anzahl)

NEIN � JA �

Angebote sind möglich für: ein Los � mehrere Lose � alle Lose �

II.1.10) Werden Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt (wo anwendbar)

NEIN � JA �

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang (einschließlich aller Lose und Optionen, wenn anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.2.2) Optionen (falls anwendbar). Beschreibung und Angabe des Zeitpunktes, zu dem sie wahrgenommen werden können (falls möglich) _______________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.3) AUFTRAGSDAUER BZW. FRISTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGS

Entweder: Monate �� und/oder Tage ��� (ab Auftragserteilung)

Oder: Beginn ��/��/���� und/oder Ende ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

III.1) BEDINGUNGEN FÛR DEN AUFTRAG

III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten (wenn anwendbar) ________________________________

____________________________________________________________________________________

III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Verweisung auf die maßgeblichen Vorschriften (wenn anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.1.3) Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft von Bauunternehmern, Lieferanten und Dienstleistern, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss (wenn anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.2) BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME

III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers / des Lieferanten / des Dienstleisters sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

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III.2.1.1) Rechtslage - Geforderte Nachweise

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.2.1.3) Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.3) BEDINGUNGEN BETREFFEND DEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAG

III.3.1) Ist die Dienstleistungserbringung einem besonderen Berufsstand vorbehalten?

NEIN � JA �

Wenn ja, Bezugnahme auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ____________________

____________________________________________________________________________________

III.3.2) Müssen juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der für die Ausführung der Dienstleistung verantwortlichen Personen angeben?

NEIN � JA �

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) VERFAHRENSART

Offenes Verfahren �

Nichtoffenes Verfahren � Beschleunigtes Nichtoffenes Verfahren �

Verhandlungsverfahren � Beschleunigtes Verhandlungsverfahren �

IV.1.1) Sind bereits Bewerber ausgewählt worden? (nur Verhandlungsverfahren)

NEIN � JA �

Wenn ja, sind weitere Angaben unter Abschnitt VI „Andere Informationen“ zu machen

IV.1.2) Gründe für die Wahl des beschleunigten Verfahrens (wenn anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

IV.1.3) Frühere Bekanntmachungen desselben Auftrags (wenn anwendbar)

IV.1.3.1) Vorinformation zu demselben Auftrag (wenn anwendbar)

Bekanntmachungsnummer im ABl.- Inhaltsverzeichnis:

����/S���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

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IV.1.3.2) Andere frühere Bekanntmachungen

Bekanntmachungsnummer im ABl.- Inhaltsverzeichnis:

����/S���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

IV.1.4) Zahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen (wenn anwendbar)

Genaue Zahl �� bzw. Mindestens �� / Höchstens ��

IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN

A) Der niedrigste Preis �

oder

B) Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich: XB1) aufgrund der nachstehenden Kriterien (möglichst in der Reihenfolge ihrer Priorität) �

1 __________________________ 4 _______________________ 7 ________________________

2 __________________________ 5 _______________________ 8 ________________________

3 __________________________ 6 _______________________ 9 ________________________

In der Reihenfolge ihrer Priorität : NEIN � JA �

oder:

B2) aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien X

IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN

IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber * _________________________________________

____________________________________________________________________________________

IV.3.2) Bedingungen für Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen

Erhältlich bis ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

Kosten (wenn anwendbar) :_______________________ Währung : _____________________________

Zahlungsbedingungen und –weise : ________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge (nach der Verfahrensart:

Offene Verfahren oder Nichtoffene und Verhandlungsverfahren)

��/��/���� (TT/MM/JJJJ) oder��� Tage nach Versendung der Bekanntmachung

Uhrzeit (wenn anwendbar) : _______________________

IV.3.4) Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an ausgewählte Bewerber (Nichtoffene und

Verhandlungsverfahren)

Voraussichtlicher Zeitpunkt ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

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IV.3.5) Sprache oder Sprachen, die für die Angebotslegung oder Teilnahmeanträge verwendet werden können

ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV andere – Drittstaat

� � X � � � � � � � � ___________________

IV.3.6) Bindefrist des Angebots (bei Offenen Verfahren)

Bis ��/��/���� (TT/MM/JJJJ) oder �� Monate und/oder ��� Tage ab

dem Schlußtermin für den Eingang der Angebote IV.3.7) Bedingungen für die Öffnung der Angebote

IV 3.7.1) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

IV.3.7.2) Zeitpunkt und Ort

Datum ��/��/���� (TT/MM/JJJJ) Uhrzeit :_________________________________

Ort :_________________________________________________________________________________

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG?

NEIN � JA �

VI.2) GEBEN SIE AN, OB DIESER AUFTRAG REGELMÄSSIG WIEDERKEHRT UND WANN VORAUSSICHTLICH

ANDERE BEKANNTMACHUNGEN VERÖFFENTLICHT WERDEN (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.3) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER

EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD ? *

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an ___________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.4) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar)

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. _________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.5) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

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ANHANG A

1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

1.3) UNTERLAGEN ZU DER VORLIEGENDEN BEKANNTMACHUNG SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

1.4) ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

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ANHANG B – INFORMATION ÜBER LOSE

LOS Nr.�� .......................................................................................................................................................

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) ____________________________________

____________________________________________________________________________________

2) Kurze Beschreibung ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

3) Umfang bzw. Menge ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

4) Unterschiedlicher Ausführungsbeginn/Zeitpunkt der Lieferung (falls anwendbar)

Ausführungsbeginn ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

und/oder Zeitpunkt der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

LOS Nr.�� .......................................................................................................................................................

1) Nomenklaturen

1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) ____________________________________

____________________________________________________________________________________

2) Kurze Beschreibung ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 1 – DE

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3) Umfang bzw. Menge ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

4) Unterschiedlicher Ausführungsbeginn/Zeitpunkt der Lieferung (falls anwendbar)

Ausführungsbeginn ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

und/oder Zeitpunkt der Lieferung ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

................................................... (Verwenden Sie bei Bedarf zusätzliche Blätter) ...................................................

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VOB/A Anhang IV Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxembourg Telefax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670E-mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

VERGABEBEKANNTMACHUNG

ÖFFENTLICHE BAUKONZESSION

Bauaufträge Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH:

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.3) UNTERLAGEN SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH:

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.4) BEWERBUNGEN SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN:

Siehe I.1 � Falls nicht, siehe Anhang A

I.5) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS *

Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

* Nicht unbedingt zur Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 9 – DE

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ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND

II.1) BESCHREIBUNG DER KONZESSION

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber * ___________________________

____________________________________________________________________________________

II.1.2) Beschreibung

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.1.3) Ort der Ausführung _________________________________________________________________

NUTS code * __________________________

II.1.4) Nomenklaturen

II.1.4.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

��.��.��.��-���.��.��.��-���.��.��.��-�

����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�����-� ����-� ����-�

II.1.4.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (NACE) __________________________________________

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS

II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang

____________________________________________________________________________________

II.2.2) Mindestprozentsatz des Gesamtwerts der Arbeiten, der an Dritte vergeben wird (wo anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

* Nicht unbedingt zur Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 9 – DE

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ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

III.1) BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME

III.1.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.1.1.1) Rechtslage - Geforderte Nachweise

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.1.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

III.1.1.3) Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) ZUSCHLAGSKRITERIEN

______________________________________ _______________________________________

______________________________________ _______________________________________

______________________________________ _______________________________________

IV.2) VERWALTUNGSINFORMATIONEN

IV.2.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber * _________________________________________

____________________________________________________________________________________

IV.2.2) Schlusstermin für den Eingang der Bewerbungen

��/��/���� (TT/MM/JJJJ) oder ��� Tage (nach Versendung der Bekanntmachung)

Uhrzeit (falls anwendbar) _____________________________

IV.2.3) Sprache oder Sprachen, die von den Bewerbern verwendet werden können

ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV andere – Drittstaat

� � X � � � � � � � � ___________________

* Nicht unbedingt zur Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 9 – DE

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ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG ?

NEIN � JA �

VI.2) STEHT DER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD ? *

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an. ___________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.3) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar)

insbesondere Nennung der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Ver-

stöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. ____________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.4) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

* Nicht unbedingt zur Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 9 – DE

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ANHANG A

1.2) NÄHERE AUSKÜNFTE SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

1.3) UNTERLAGEN SIND BEI FOLGENDER ANSCHRIFT ERHÄLTLICH

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

1.4) BEWERBUNGEN SIND AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZU SCHICKEN

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

Standardformular 9 – DE

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HVA B-StB-Anschreiben Vergabebekanntmachung Inland (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Vergabebekanntmachung Inland

Bezeichnung der Bauleistung:

Anlage: EG-Vergabebekanntmachung Inland*)

VOB/A Anhang IV EG-Vergabebekanntmachung Öffentliche Baukonzession*)

Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung*)

Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb*)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, beigefügten Bekanntmachungstext zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veröffentlichen.

Ansprechpartner für Rückfragen ist:

Ich bitte um Übersendung des Anzeigenausschnittes mit dem Datum der Veröffentlichung sowie der

Rechnung an die oben stehende Anschrift.

Mit freundlichen Grüßen

…………………………………….. (Unterschrift)

*)Zutreffendes ankreuzen

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HVA B-StB-EG-Vergabebekanntmachung Inland 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

EG-Vergabebekanntmachung Inland

A. Gliederung und Erläuterung

(Der unter A angegebene Text Buchstabe I.1) bis VI.4) dient nur zur Erläuterung; er ist aus drucktechnischen Gründen in der Bekanntmachung nicht zu wiederholen)

B. Bekanntmachungstext

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Anschrift des Öffentlichen Auftraggebers

(Vergabestelle) (Name, Straße, Postleitzahl, Ort, Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Adresse (URL)):

I.1)..................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

I.2) – I.4) Anschrift für nähere Auskünfte, für Anforderung von Unterlagen, für Angebotsabgabe:

I.2) – I.4)............................................................................................ ..........................................................................................................

Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1) Art des Bauauftrags: II.1.1).................................................................................................

.......................................................................................................... ..........................................................................................................

II.1.5) – II.1.6) Bezeichnung und Beschreibung des Auftrags, Gegenstand des Auftrags:

II.1.5) – II.1.6).................................................................................... ..........................................................................................................

II.1.7) Ort der Ausführung: II.1.7)................................................................................................. ..........................................................................................................

II.1.9) Aufteilung in Lose: Angebote sind möglich für:

II.1.9)................................................................................................. .......................................................................................................... ..........................................................................................................

II.1.10) Werden Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt:

II.1.10)............................................................................................... ..........................................................................................................

II.2.1) Menge oder Umfang der Leistungen: II.2.1)................................................................................................. ..........................................................................................................

II.3) Auftragsdauer bzw. Fristen für die Durchführung des Auftrags:

II. 3)................................................................................................... ..........................................................................................................

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle u. technische Informationen III.1.1) Geforderte Sicherheiten: III.1.1)................................................................................................

.......................................................................................................... ..........................................................................................................

III.1.2) Wesentliche Zahlungsbedingungen: III.1.2)................................................................................................ ..........................................................................................................

III.1.3) Rechtsform von Bietergemeinschaften an die der Auftrag vergeben wird:

III.1.3)................................................................................................ ..........................................................................................................

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HVA B-StB-EG-Vergabebekanntmachung Inland 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

A. Gliederung und Erläuterung B. Bekanntmachungstext

III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt:

III.2.1.1) Rechtslage – Geforderte Nachweise: III.2.1.1)............................................................................................. .......................................................................................................... ..........................................................................................................

III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit – Geforderte Nachweise:

III.2.1.2)............................................................................................. .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

III.2.1.3) Technische Leistungsfähigkeit – Geforderte Nachweise: II.2.1.3).............................................................................................. ..........................................................................................................

Abschnitt IV: IV.1) Verfahrensart: IV.1) ....................................................................................................

IV.2) Zuschlagskriterien: IV.2) .................................................................................................. .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

IV.3.2) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen ( Erhältlich bis, Kosten in Euro, Zahlungsbedingungen und –weise)

IV.3.2) ............................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

IV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teil- nahmeanträge: IV.3.3) ...............................................................................................

..........................................................................................................

IV 3.5) Sprache: IV.3.5) ...............................................................................................

IV.3.6) Bindefrist des Angebots bis: IV.3.6) ...............................................................................................

IV.3.7.1) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen:

IV.3.7.1) ............................................................................................ ..........................................................................................................

IV.3.7.2) Zeitpunkt und Ort der Angebotsöffnung (Datum, Uhrzeit, Ort):

IV.3.7.2) ............................................................................................ .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

Abschnitt VI: Andere Informationen VI.4) Ergänzende Informationen: Nachprüfung behaupteter Verstöße: Vergabekammer (§ 104 GWB):

Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB):

Nachprüfungsstelle:

VI.4)

Vergabekammer: ............................................................................. ..........................................................................................................Vergabeprüfstelle: ............................................................................

..........................................................................................................Nachprüfungsstelle: .........................................................................

..........................................................................................................

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HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

VergabebekanntmachungÖffentliche Ausschreibung

A. Gliederung und Erläuterung

(Der unter A angegebene Text Buchstabe a) bis v) dient nur zur Erläuterung; er ist aus drucktechnischen Gründen in der Bekanntmachung nicht zu wiederholen)

B. Bekanntmachungstext

a) Name, Anschrift, Telefon-. Telegrafen, Fernschreib- und Fern-kopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):

a)....................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

b) Gewähltes Vergabeverfahren: b)....................................................................................................... ..........................................................................................................

c) Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist: c) ....................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

d) Ort der Ausführung: d)....................................................................................................... ..........................................................................................................

e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage:

e)....................................................................................................... ..........................................................................................................

f) Falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Mög-lichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzu-reichen:

f) ........................................................................................................ .......................................................................................................... ..........................................................................................................

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auf-trages, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden:

g)....................................................................................................... ..........................................................................................................

h) Etwaige Frist für die Ausführung: h)....................................................................................................... ..........................................................................................................

i) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die Verdingung-sunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert und eingesehen werden können; falls die Unterlagen auch digital eingesehen und angefordert werden können, ist dies anzugeben:

i) ........................................................................................................ .......................................................................................................... ..........................................................................................................

j) Gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser Unterlagen:

j) ........................................................................................................ .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

k) Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote: k) ....................................................................................................... ..........................................................................................................

l) Anschrift, an die die Angebote schriftlich auf direktem Weg oder per Post zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote digital zu richten sind:

l) ........................................................................................................ .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

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HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

A. Gliederung und Erläuterung B. Bekanntmachungstext

m) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen: m)...................................................................................................... ..........................................................................................................

n) Personen, die bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen:

n)....................................................................................................... ..........................................................................................................

o) Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung der Angebote: o)....................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

p) Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten: p)....................................................................................................... ..........................................................................................................

q) Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind:

q)....................................................................................................... ..........................................................................................................

r) Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss:

r)........................................................................................................ ..........................................................................................................

s) Verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters:

s) ....................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: t) ........................................................................................................

u) Gegebenenfalls Nichtzulassung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen:

u)....................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

v) Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:

v) ....................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

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HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

VergabebekanntmachungBeschränkte Ausschreibung

nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb

A. Gliederung und Erläuterung

(Der unter A angegebene Text Buchstabe a) bis v) dient nur zur Erläuterung; er ist aus drucktechnischen Gründen in der Bekanntmachung nicht zu wiederholen)

B. Bekanntmachungstext

a) Name, Anschrift, Telefon-. Telegrafen, Fernschreib- und Fern-kopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):

a)....................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

b) Gewähltes Vergabeverfahren: b)....................................................................................................... ..........................................................................................................

c) Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist: c) ....................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

d) Ort der Ausführung: d)....................................................................................................... ..........................................................................................................

e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage:

e)....................................................................................................... ..........................................................................................................

f) Falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Mög-lichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzu-reichen:

f) ........................................................................................................ .......................................................................................................... ..........................................................................................................

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auf-trages, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden:

g)....................................................................................................... ..........................................................................................................

h) Etwaige Frist für die Ausführung: h)....................................................................................................... ..........................................................................................................

i) Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss:

i) ........................................................................................................ ..........................................................................................................

j) Ablauf der Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme: j) ........................................................................................................ ..........................................................................................................

k) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind: k) ....................................................................................................... ..........................................................................................................

l) Sprache, in der diese Anträge abgefasst sein müssen: l) ........................................................................................................ ..........................................................................................................

m) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden:

m)...................................................................................................... ..........................................................................................................

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HVA B-StB-Vergabebekanntmachung Beschränkte Ausschreibung 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

A. Gliederung und Erläuterung B. Bekanntmachungstext

n) Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten: n)....................................................................................................... ..........................................................................................................

o) Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind:

o)....................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

p) Mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde/Leistungsfähigkeit/ Zuverlässigkeit) des Bewerbers:

p)....................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

q) Gegebenenfalls Nichtzulassung von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen:

q)....................................................................................................... ..........................................................................................................

r) Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:

r)........................................................................................................ .......................................................................................................... .......................................................................................................... .......................................................................................................... ..........................................................................................................

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HVA B-StB-Angebotseröffnung 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle Az./Nr.:

Niederschrift über die Angebotseröffnung

Bezeichnung der Bauleistung

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Anlage: Teilnehmerliste

I. Vorbemerkungen

1. Die Bauleistung wurde wie folgt ausgeschrieben:

Öffentliche Ausschreibung Offenes Verfahren

Beschränkte Ausschreibung Nichtoffenes Verfahren

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

2. Bis zum um Uhr sind Angebote eingegangen.

Sie wurden mit dem Eingangsstempel und mit den laufenden Nrn. 1 bis versehen und in die umseitige Liste

eingetragen. Sie waren ordnungsgemäß verschlossen bis auf das/die mit Nr. bezeichnete(n) Angebot(e).

3. Dem Verhandlungsleiter vorgelegt:

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

II. Eröffnungstermin

1. Dem Verhandlungsleiter sind bis zur Öffnung des ersten Angebotes weitere(s) Angebot(e) vorgelegt worden.

Diese(s) erhielt(en) die Nr. bis .

Diese(s) ist/sind ordnungsgemäß verschlossen bis auf die Nr(n). , das/die

2. Die Namen der Bieter der Angebote Nr. bis wurden verlesen.

Ein Widerspruch mit der Teilnehmerliste wurde – nicht – ) festgestellt.

3. Das erste Angebot wurde am um Uhr Min. geöffnet.

4. Nach dem Öffnen des ersten Angebotes ist/sind noch Angebot(e) vorgelegt und mit Nr. bis versehen

worden:

) Nichtzutreffendes streichen

HVA B-StB-Angebotseröffnung 4 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

5. Folgendes wurde verlesen und in die vorstehende Zusammenstellung eingetragen:

– Name und Sitz der Bieter.

– Angebotssummen (Endbeträge der Angebote und gegebenenfalls der einzelnen Lose).

– Andere den Preis betreffende Angaben (Preisnachlass).

– Anzahl der von den Bietern eingereichten Nebenangebote oder Änderungsvorschläge.

6. Die einzelnen Blätter und Anlagen der Angebote, mindestens soweit sie Eintragungen oder Erklärungen

enthalten, wurden mittels gekennzeichnet.

7. Im Eröffnungstermin waren nur die Teilnehmer gemäß Anlage zugegen.

8. Besondere Vorkommnisse:

9. Der Eröffnungstermin wurde um Uhr Min. geschlossen.

10. Anerkannt durch folgende Bieter oder deren Bevollmächtigte:

(Unterschrift und Amtsbezeichnung (Unterschrift und Amtsbezeichnung des Schriftführers) des Verhandlungsleiters)

III. Nachträge

1. Nach Schließung des Eröffnungstermins wurden noch folgende Angebote vorgelegt:

(Name, Datum, Ursache der Verspätung)

(Datum, Unterschrift)

2. Bieter oder deren Bevollmächtigte, die nachträglich Einsicht in die Niederschrift über die Angebotseröffnung

genommen haben (Firma, Datum, Unterschrift):

(Firma)

(Datum, Unterschrift)

3.

Die Angebote einschließlich der Niederschrift wurden am , Uhr Min.

vom Verhandlungsleiter an Herrn/Frau zur Ersten Durchsicht übergeben.

Übernommen: (Unterschrift)

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HVA B-StB-Angebotseröffnung 2/3 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Zusammenstellung der Angebote

Im Eröffnungstermin verlesene Angaben Nachgetragene Angaben

AngebotNr.

Bieter Sitz

Angebotsendsumme(Endbetrag des

Angebots oder einzelner Lose) EUR

Nebenangeboteoder Änderungs-

vorschläge(Anzahl)

v.H. – Preis-nachlässe ohne Bedingungen

GeprüfteAngebotsendsumme

EURBemerkungen

1 2 3 4 5 6 7 8

Geprüfte Angebotsendsumme nachgetragen:

(Datum) (Unterschrift)

Bemerkungen nachgetragen zu Angebot Nr.:

(Datum) (Unterschrift)

Bemerkungen nachgetragen zu Angebot Nr.:

(Datum) (Unterschrift)

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HVA B-StB-Angebotseröffnung 5 (12/02) Anlage zur Niederschrift über die Angebotseröffnung

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle

Teilnehmerliste

Bezeichnung der Bauleistung

( wie Aufforderung zur Angebotsabgabe )

Eröffnungstermin:

Vergabestelle

Funktion Name Unterschrift

Bieter oder deren Bevollmächtigte

Firma Name Unterschrift

Bemerkungen:

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HVA B-StB-Erste Durchsicht (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bezeichnung der Bauleistung

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Erste Durchsicht der Angebote

Angebots-Nr.: Bieter:

Nr. Prüfungspunkte ja nein Feststellungen (Bemerkungen)

1 2 3 4 5

1 Angebotsunterlagen, so wie vom Bieter

angegeben, vorhanden (Kontrolle,

Anlagenverzeichnis des Angebotsschreibens und

Titelblatt der Leistungsbeschreibung)

2 gesondertes Anschreiben vorhanden

3 selbstgefertige Kurzfassung vorhanden

4 Unterschrift auf Angebotsschreiben (wenn nein,

im Angebotsschreiben eindeutig kenntlich

machen)

5 Preisnachlässe im Vordruck Angebotsschreiben

ohne Bedingungen abgegeben und in

Niederschrift vermerkt

6 Preisnachlässe an anderer Stelle

7 Preise zweifelsfrei angegeben (geänderte bzw.

nicht zweifelsfrei angegebene Preise, so wie

erkannt, im Angebot eindeutig kenntlich machen)

8 Änderungen an den Verdingungsunterlagen

vorgenommen (auch doppelte bzw. fehlende

Seiten), wenn ja, Angabe der Änderung

9 Anzahl der Nebenangebote im

Angebotsschreiben angegeben (Anzahl: )

und in Niederschrift vermerkt

10 Weitere Nebenangebote auf besonderer Anlage

und als solche deutlich gekennzeichnet

(Anzahl: )

11 Sonstige Feststellungen (z. B. Minuspreis)

Datum, Uhrzeit Unterschrift

Aufgrund der Feststellungen wurde Folgendes veranlasst (evtl. Rückseite benutzen)

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HVA B-StB-Ausschreibungsergebnis (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle

(Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses gemäß § 22 Nr. 7 VOB/A

Bezeichnung der Bauleistung

Angebotseröffnung am

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Teilnahme an der Ausschreibung danke ich. Die Ausschreibung hat nach Abschluss der rechnerischen Prüfung nachstehendes Ergebnis. Es darf nicht veröffentlicht werden.

BieterAngebotsendsumme

EUR(verlesen)

Angebotsendsumme EUR

(nachgerechnet)

v.H.- Preisnachlässe

(verlesen)

Anzahl Nebenangebote (NA) und

Änderungsvorschläge(verlesen)

Mit freundlichen Grüßen

............................................................... (Unterschrift)

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HVA B-StB-Angebotsprüfung (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bezeichnung der Bauleistung

(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Angebotsprüfung

Prüfung und Wertung der Angebote nach Abschnitt 2.4 HVA B-StB für das Hauptangebot des Bieters:

Anzahl der eingereichten Nebenangebote:

1. Allgemeines Feststellungen:

2. Formale Prüfung

Feststellungen:

3. Rechnerische Prüfung

3.1 Feststellungen:

3.2 Nachgerechnete Angebotsendsumme des Hauptangebotes: EUR

4. Prüfung der Qualifikation

Feststellungen:

Aufgestellt: zu Nr. 1 zu Nr. 2 zu Nr. 3 zu Nr. 4

(Datum/Unterschrift) (Datum/Unterschrift) (Datum/Unterschrift) (Datum/Unterschrift)

5. Festlegung aufgrund der formalen Prüfung

Das Angebot wird aufgrund der formalen Prüfung ausgeschlossen; der Bieter ist nach Muster 2.4 – 2 zu verständigen.

Das Angebot wird weiter geprüft.

(Datum) (Unterschrift)

6. Festlegung aus der weiteren Prüfung

Das Angebot hat in der Bieterliste der Hauptangebote den Platz Nr:

Preislich günstigere Nebenangebote liegen vor*) /nicht vor*)

Das Angebot kommt nicht in die engere Wahl; der Bieter ist nach Muster 2.4 – 2 zu verständigen.

Der Bieter ist nicht*) qualifiziert; der Bieter ist nach Muster 2.4 – 2 zu verständigen.

Das Angebot kommt in die engere Wahl.

(Datum) (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Bieterverständigung 1 (02/01)

Stand: 02/01

Baudienststelle...................................................................... (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ..........................................................

An

Verständigung der Bieter

Bezeichnung der Bauleistung

......................................................................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................................................................

Ihr Angebot vom ..........................................................

Sehr geehrte Damen und Herren!

Für Ihre Teilnahme an der Ausschreibung danke ich.

Nach formaler und rechnerischer Prüfung Ihres Angebotes sowie Prüfung und Wertung Ihrer Qualifikation

teile ich folgendes mit:

� Ihr Angebot wurde ausgeschlossen, weil

� es im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen hat,

� es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält,

� es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben ist,

� von Ihnen vorgenommene Änderungen an Ihren Eintragungen nicht eindeutig sind,

� es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält,

� ein Ausschlussgrund nach § 8 Nr. 5 vorliegt,

� es nicht vollständig ist,

� es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt,

� ..................................................................................................................................................................

� Ihr Angebot konnte nicht berücksichtigt werden, weil Sie die von Ihnen geforderten Aufklärungen und

Angaben verweigert haben, und daher eine Wertung Ihres Angebots nicht möglich ist.

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Bieterverständigung 2 (02/01)

Stand: 02/01

� Ihr Angebot kann nicht berücksichtigt werden, weil begründete Zweifel an Ihrer Eignung

bestehen im Hinblick auf

� Fachkunde � Leistungsfähigkeit � Zuverlässigkeit

Erläuterung:

....................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................

� Ihr Angebot wurde nicht in die engere Wahl genommen, weil andere wirtschaftlichere

Angebote vorliegen.

� Ihr Angebot ................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................

Mit freundlichen Grüßen

.................................................. (Unterschrift)

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Aufforderung zur Bindesfristverlängerung (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Aufforderung zur Bindefristverlängerung

Bezeichnung der Bauleistung:

Ihr Angebot vom

Anlage: Erklärung zur Bindesfristverlängerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre Teilnahme an der Ausschreibung danke ich.

Die für das Vergabeverfahren der o. g. Bauleistung festgelegte Zuschlags- und Bindefrist

muss aus folgenden Gründen

bis zum

verlängert werden.

Ich bitte Sie, mir die beigefügte Erklärung zur Bindefristverlängerung ausgefüllt und mit Ihrem Firmenstempel

und Unterschrift versehen spätestens bis zum zurück zu senden.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

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HVA B-StB-Bindesfristverlängerung (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bieter (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An (Baudienststelle)

Bindefristverlängerung

Bezeichnung der Bauleistung:

Mein Angebot vom

Ihr Schreiben (Aufforderung zur Bindefristverlängerung) vom:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der von Ihnen vorgeschlagenen Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist bis zum

bin ich

einverstanden *) nicht einverstanden *).

Mit freundlichen Grüßen

(Stempel und Unterschrift)

*) Zutreffendes ankreuzen

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HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV I 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle

(Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Information gemäß § 13 VgV I*)

Bezeichnung der Bauleistung:

Ihr Angebot vom

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) teile ich Ihnen mit, dass beabsichtigt ist, Ihnen auf Ihr o. g. Angebot

den Zuschlag nicht zu erteilen.

Gründe:

1. Sie haben nicht das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A abgegeben.

2. Folgende Nebenangebote (NA) Ihres Angebotes wurden für die Ermittlung der Wertungssumme

nicht oder nur teilweise berücksichtigt:

*) Nur bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten

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HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV I 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Nr. des NA

Kurzbezeichnung Grund

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HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV I 3 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Daraus errechnet sich für Ihr Angebot folgende Wertungssumme: EUR

3. Der von Ihnen angebotene Preisnachlass ohne Bedingungen konnte gemäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A

nicht berücksichtigt werden.

4. Sonstiges:

Ich beabsichtige, nach Ablauf der Informationsfrist von 14 Kalendertagen nach Absendung dieser

Information den Zuschlag auf das Angebot des Bieters

mit einer Wertungssumme von EUR zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

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HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV II (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle

(Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Information gemäß § 13 VgV II*)

Bezeichnung der Bauleistung:

Ihr Angebot vom

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben o. a. Angebot unter Berücksichtigung nachfolgender Nebenangebote

mit einer Wertungssumme von EUR abgegeben.

Ich beabsichtige nach Ablauf der Informationsfrist gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) und für den

Fall, dass bis dahin kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet worden ist und nicht andere unvorhersehbare

entscheidungsrelevante Gründe eingetreten sind, Ihnen den Zuschlag zu erteilen.

Die Auftragssumme muss dabei nicht der o. g. Wertungssumme entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

*) Nur bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten

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HVA B-StB-Information gemäß § 13 VgV III (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle

(Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Information gemäß § 13 VgV III*)

Bezeichnung der Bauleistung:

Ihr Angebot vom

Mein Schreiben (Verständigung der Bieter) vom

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang zu meinem o.g. Schreiben teile ich Ihnen gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) mit, dass ich

beabsichtige, nach Ablauf der Informationsfrist von 14 Kalendertagen nach Absendung dieser Information

den Zuschlag auf das Angebot des Bieters

mit einer Wertungssumme von EUR zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

*) Nur bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten

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HVA B-StB-Zuschlagsschreiben (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle

(Ort) (Datum)

Az.-Nr.:

An

Zuschlagsschreiben

Bezeichnung der Bauleistung:

Ihr Angebot vom

Mein Schreiben vom

Anlagen: – – –

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Ihres vorbezeichneten Angebotes

erhalten Sie im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland

den Zuschlag.

Die Auftragssumme beträgt: EUR

i.W. Euro brutto.

Sie werden gebeten, umgehend die anliegenden Vordrucke ausgefüllt zurückzusenden, sowie die

Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) (siehe Nr. 3.1 ZVB/E-StB 2002) im

verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung zu übergeben.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

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HVA B-StB-Bauleitung I 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Name und Anschrift des Auftragnehmers ........................................................................................ (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ...........................................................................

An

Mitteilung über die Bauleitung I

Bezeichnung der Bauleistung

................................................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................................

Ihr Zuschlagsschreiben vom ..................................................................................................................................................

Für die Leitung der Ausführung des o.g. Bauauftrages wird von mir benannt:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

Als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen wird von mir benannt:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

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HVA B-StB-Bauleitung I 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Als verantwortlicher Ansprechpartner für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenver-

ordnung wird von mir benannt:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

..................................................................... (Stempel und Unterschrift)

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HVA B-StB-Bauleitung II 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Name und Anschrift des Auftragnehmers ........................................................................................ (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ...........................................................................

An

Mitteilung über die Bauleitung II (Brücke)

Bezeichnung der Bauleistung

..............................................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................................................

Ihr Zuschlagsschreiben vom ................................................................................................................................................

Für die Leitung der Ausführung des o.g. Bauauftrages wird von mir benannt:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

Als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen wird von mir benannt:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

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HVA B-StB-Bauleitung II 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Als verantwortlicher Koordinator für die statische und konstruktive Bearbeitung (ZTV-ING Teil 1) wird von mir benannt:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

Als verantwortlicher technischer Koordinator für Traggerüste nach DIN 4421 sowie Arbeits- und Schutzgerüste nach DIN

4420 wird benannt:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

Die technische Koordination umfasst darüber hinaus auch alle anderen notwendigen Baubehelfe, wie z.B. die für

Baugrubensicherungen.

Als verantwortlicher Ansprechpartner für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenver-

ordnung wird von mir benannt:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

............................................................. (Stempel und Unterschrift)

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HVA B-StB-Sigekoordinator (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Name und Anschrift des Auftragnehmers .................................................................................... (Ort) (Datum)

Az./Nr.: .......................................................................

An

Mitteilung über den Koordinator

für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz

gemäß Baustellenverordnung

Bezeichnung der Bauleistung

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

Ihr Zuschlagsschreiben vom .....................................................................................................................................

Als Verantwortlicher Koordinator für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung

wird benannt:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

und dessen Stellvertreter:

Name: ............................................................................................................. Telefon: ..................................................

Anschrift: ......................................................................................................... Fax: ........................................................

....................................................................................................... E-Mail: ...................................................

.................................................................. (Stempel und Unterschrift)

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HVA B-StB-Absage (02/01)

Stand: 02/01

Name und Anschrift des Auftragnehmers..............................................................................

(Ort) (Datum)

Az./Nr.: .................................................................

An

Absageschreiben*)

Bezeichnung der Bauleistung

.........................................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................................

Ihr Angebot .............................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihr vorbezeichnetes Angebot, für das ich Ihnen danke, konnte der Zuschlag leider nicht erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

.............................................................(Unterschrift)

*) Bei Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte

Deutscher Bundes-Verlag

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VOB/A Anhang III Bekanntmachung über vergebene Aufträge

* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 3 – DE

1/7

EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2, rue Mercier, L-2985 Luxembourg Telefax (+352) 29 29 44 619, (+352) 29 29 44 623, (+352) 29 29 42 670E-mail: [email protected] Internet-Adresse: http://simap.eu.int

BEKANNTMACHUNG ÜBER

VERGEBENE AUFTRÄGE

Bauaufträge X

Lieferaufträge �

Dienstleistungsaufträge �

Vom Amt für amtliche Veröffentlichungen auszufüllen

Datum des Eingangs der Bekanntmachung _____________

Aktenzeichen ____________________________________

Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? NEIN � JA �

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) OFFIZIELLER NAME UND ANSCHRIFT DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS

Name Zu Hdn. von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

I.2) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS *

Zentrale Ebene � EU-Institutionen �

Regionale/lokale Ebene � Einrichtung des öffentlichen Rechts � Andere �

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 3 – DE

2/7

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND

II.1) ART DES AUFTRAGS

Bauauftrag X Lieferauftrag � Dienstleistungsauftrag �

Dienstleistungskategorie ��

Sind Sie mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für die Dienstleistungskategorien 17 bis 27 einverstanden?NEIN � JA �

II.2) RAHMENVERTRAG? * NEIN � JA �

II.3) NOMENKLATUREN

II.3.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)* Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)

Hauptgegenstand ��.��.��.��-� ����-� ����-� ����-�ErgänzendeGegenstände ��.��.��.��-�

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II.3.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) __________________________________

II.4) BEZEICHNUNG DES AUFTRAGS DURCH DEN AUFTRAGGEBER * _________________________________

____________________________________________________________________________________

II.5) KURZE BESCHREIBUNG _________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

II.6) GESCHÄTZTER GESAMTWERT (ohne MwSt) _________________________________________________

____________________________________________________________________________________

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) VERFAHRENSART

Offenes Verfahren � Nichtoffenes Verfahren � Verhandlungsverfahren nach �

vorheriger Vergabebekanntmachung

Beschleunigtes � Beschleunigtes � Verhandlungsverfahren ohne �

nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren vorherige Vergabebekanntmachung

IV.1.1) Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung (Siehe Anhang)

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 3 – DE

3/7

IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN

Der niedrigste Preis �

oder

Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich X

_________________________________________ __________________________________________

_________________________________________ __________________________________________

_________________________________________ __________________________________________

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 3 – DE

4/7

ABSCHNITT V: ZUSCHLAG

V.1) ZUSCHLAG UND AUFTRAGSWERT

V.1.1) Name und Anschrift des Lieferanten, des Bauunternehmers bzw. Dienstleisters, an den der Auftrag vergeben wurde

AUFTRAG Nr. ________

Name Zu Hdn. Von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

V.1.2) Angaben über den Preis bzw. das höchste/niedrigste Angebot, das berücksichtigt wurde (Preis ohne

MwSt.)

Preis : __________________________________

oder das niedrigste Angebot ________________ bzw. das höchste Angebot ______________________

Währung : _______________________________

V.2) VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

V.2.1) Ist es möglich, daß Aufträge an Dritte vergeben werden? NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie den Wert oder Teil des Auftrages an, der an Dritte vergeben werden kann

Wert (ohne MwSt): _________________ Währung :________________ Oder: Anteil ________ %

Unbekannt �

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 3 – DE

5/7

V.1) ZUSCHLAG UND AUFTRAGSWERT

V.1.1) Name und Anschrift des Lieferanten, des Bauunternehmers bzw. Dienstleisters, an den der Auftrag vergeben wurde

AUFTRAG Nr. ________

Name Zu Hdn. Von

Anschrift Postleitzahl

Stadt/Ort Land

Telefon Fax

Elektronische Post (e-mail) Internet-Adresse (URL)

V.1.2) Angaben über den Preis bzw. das höchste/niedrigste Angebot, das berücksichtigt wurde (Preis ohne

MwSt.)

Preis : __________________________________

oder das niedrigste Angebot ________________ bzw. das höchste Angebot ______________________

Währung : _______________________________

V.2) VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

V.2.1) Ist es möglich, daß Aufträge an Dritte vergeben werden? NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie den Wert oder Teil des Auftrages an, der an Dritte vergeben werden kann

Wert (ohne MwSt) : __________________ Währung : ______________ Oder: Anteil ________ %

Unbekannt �

(Verwenden Sie diesen Vordruck bei Bedarf in beliebiger Anzahl)

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 3 – DE

6/7

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) IST DIE BEKANNTMACHUNG FREIWILLIG?

NEIN � JA �

VI.2) AKTENZEICHEN BEIM AUFTRAGGEBER *____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.3) DATUM DES ZUSCHLAGS: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

VI.4) ZAHL DER EINGEGANGENEN ANGEBOTE: ���

VI.5) WAR DER AUFTRAG GEGENSTAND EINER BEKANNTMACHUNG IM ABL.?

NEIN � JA �Wenn ja, geben Sie die Nummer der Bekanntmachung im ABl.-Inhaltsverzeichnis an:

����/S���-������� vom ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

VI.6) STEHT DIESER AUFTRAG MIT EINEM VORHABEN/PROGRAMM IN VERBINDUNG, DAS MIT MITTELN

DER EU-STRUKTURFONDS FINANZIERT WIRD? *

NEIN � JA �

Wenn ja, geben Sie das Vorhaben/Programm und einen sachdienlichen Bezug an ___________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.7) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls anwendbar)

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________

VI.8) DATUM DER VERSENDUNG DER BEKANNTMACHUNG: ��/��/���� (TT/MM/JJJJ)

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* Nicht unbedingt für die Veröffentlichung bestimmte Angaben Standardformular 3 – DE

7/7

ANHANGBEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRÄGE

LIEFERAUFTRÄGE �

BAUAUFTRÄGE XDIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE �

IV.1.1) Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens

Bei der Angabe der Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens sollte auf die einschlägigen Richtlinienartikel Bezug genommen werden: Bauaufträge: Artikel 7 der RL93/37/EWG

Lieferaufträge: Artikel 6 der RL 3/36/EWG

Dienstleistungsaufträge: Artikel 11 der RL 92/50/EWG

IV.1.1.1) Verhandlungsverfahren nach vorheriger Vergabebekanntmachung *

a) Regelwidrige oder unannehmbare Angebote nach einem: - offenen Verfahren �

- nichtoffenen Verfahren �

b) Die Art der Bauarbeiten/Dienstleistungen oder die mit ihr verbundenen Risiken lassen keine globale Preisgestaltung zu

c) Die zu erbringenden Dienstleistungen sind dergestalt, daß vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag im offenen oder nichtoffenen Verfahren vergeben zu können

d) Die Bauarbeiten werden nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt

IV.1.1.2) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung

e) Keine oder keine geeigneten Angebote nach einem: - offenen Verfahren �

- nichtoffenen Verfahren �

f) Die betreffenden Waren werden nur unter den in der Richtlinie (ausschließlich für Lieferaufträge) genannten Bedingungen zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt

g) Die Bauarbeiten/Waren/Dienstleistungen können nur von einem bestimmten Bieter aus folgenden Gründen bereitgestellt werden: - technische Gründe �

- künstlerische Gründe �

- aufgrund des Schutzes von �Ausschließlichkeitsrechten

h) Dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, unter den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen

i) Zusätzliche Bauarbeiten/Lieferungen/ /Dienstleistungen unter den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen

j) Neue Bauarbeiten/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleich-artiger Bauleistungen/ Dienstleistungen bestehen und in Übereinstimmung mit den in den Richtlinien genannten strengen Voraussetzungen in Auftrag gegeben werden

k) Der Dienstleistungsauftrag wird an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben

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HVA B-StB-OZ-Kontrollliste 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-OZ-Kontrollliste 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Bautagebuch 1 (02/01)

Stand: 02/01

Baudienststelle

Bautagebuch

Bezeichnung der Bauleistung

...........................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................

Auftragnehmer

...........................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................

Baubeginn am: ....................................................................................

Baufertigstellung am: ...........................................................................

Unterbrechung von längerer Dauer:

vom ....................................................... bis ...........................................................

vom ....................................................... bis ...........................................................

vom ....................................................... bis ...........................................................

vom ....................................................... bis ...........................................................

Verantwortlich für die Führung des Bautagebuches:

Name: ........................................... vom ........................................... bis .................................................

Name: ........................................... vom ........................................... bis .................................................

Name: ........................................... vom ........................................... bis .................................................

Name: ........................................... vom ........................................... bis .................................................

Name: ........................................... vom ........................................... bis .................................................

Das Bautagebuch enthält .................... (in Worten: ............................................................................) Seiten.

Die „Richtlinien für das Führen des Bautagebuches“ sind zu beachten.

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Bautagebuch 2 (02/01)

Stand: 02/01

Seite ........

ArbeitskräfteLieferung von Stoffen

BauteilenTag

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a) Beginnb) Ende

Wetter

Temp.Auftragnehmer

Insg

es. Wasser-

ständeGroßgeräteeinsatz

1 2 3 4 5 6 7

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Bautagebuch 3 (02/01)

Stand: 02/01

Seite ........

Bauleistungen, Baubedarf Sonstiges

8 9

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Bautagebuch 4 (02/01)

Stand: 02/01

Richtlinien für das Führen des Bautagebuches

Das Bautagebuch soll Stand und Fortschritt der Bauarbeiten sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufs festhalten. Esdient als Grundlage für alle Meldungen und Berichte, die über die Bauausführung zu erstatten sind und ist bei Baustellenkontrollen derVorgesetzten diesen zur Einsichtnahme vorzulegen und ist von diesen abzuzeichnen. Das Bautagebuch ist als Urkunde sorgfältigaufzubewahren. Es bildet nach Abschluss der Bauarbeiten einen wichtigen Bestandteil der Bauakten.

Für die Führung des Bautagebuches ist das HVA B-StB Teil 3, „Vertragsabwicklung“, Abschnitt 3.1. „Bauüberwachung“ Nrn (50) bis (52)maßgebend.

Im besonderen sind im Bautagebuch einzutragen:

Spalte 2

– täglich die Uhrzeiten von Arbeitsbeginn und Arbeitsende des Auftragnehmers

Spalte 3

– täglich mindestens bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende das Wetter und die Temperaturen, dazu - falls angeordnet - die höchsten undniedrigsten Tagestemperaturen sowie die tägliche Niederschlagsmenge

Spalte 4

– Auftragnehmer und ggf. vom Auftragnehmer eingesetzte Firmen

Spalte 5

– täglich die Zahl der von den Firmen beschäftigten Poliere, Schachtmeister, Facharbeiter und Werker, ggf. nach den von den Firmenabgelieferten Tagesberichten

Spalte 6

– bei Bauten, die durch den Wasserstand offener Gewässer beeinflusst werden, die Wasserstände täglich einmal oder - wennnotwendig - mehrmals täglich

– falls angeordnet, die täglichen Grundwasserstände

Spalte 7

– Eingang von Stoffen und Bauteilen und zwar

• aller vom Auftraggeber beigestellten und

• der wichtigeren vom Auftragnehmer gelieferten

• Zugang, Einsatz und Abgang, Dauer und Ursache eines etwaigen Ausfalls von Großgeräten

Spalte 8

– Name des Bauleiters des Auftragnehmers bei Baubeginn und etwaiger Wechsel

– wesentliche Leistungen des Auftragnehmers

– Vermerk über Stundenlohnarbeiten

– Beginn und Ende der Leistungen und der Bauabschnitte (Gründung, Baugrube, aufgehendes Mauerwerk, Lehrgerüst, Erdarbeiten,Oberbauarbeiten usw.) auch für Leistungen, deren örtliche Überwachung Mitarbeitern anderer Fachgebiete obliegt

– Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes

– Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten und ihre Ursachen

– Notizen für die Beurteilung zusätzlicher Bauleistungen

– bemerkenswerte Ereignisse (Unfälle, Rutschungen und dgl.)

– Anordnungen des Auftraggebers nach § 4 Nr. 1 VOB/B

– mündliche Weisungen von Vorgesetzten

– Verstöße gegen den Bauvertrag/Sicherheitsvorschriften

– Eingang von Ausführungsunterlagen und Aushändigung an den Auftragnehmer

– Notwendigkeiten etwaiger Abweichungen von den freigegebenen Ausführungsunterlagen einschl. Begründung, Beantragung undGenehmigung der Änderungen

– Durchführung von Kontrollprüfungen

– Vermerk über Aufmaße

– Kontrolle von noch nicht abgeschlossenen Teilen der Leistung (z.B. Schalung, Bewehrung)

– Inbetriebnahme, Bauübergaben

– Abnahme, auch Teilabnahmen, nach § 12 VOB/B

Auf eine Zeile über alle Spalten hinweg

– Wechsel des mit der Führung des Bautagebuches beauftragten Mitarbeiters (Vertretung, Nachfolge, Schichtwechsel)

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HVA B-StB-Aufmaßblatt (02/01)

Stand: 02/01

Auftragnehmer: Auftraggeber:Nr.: ........................................................................

Aufmaßblatt

Bezeichnung der Bauleistung

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

OZ.: .......................................................................................................................................................................................................................................

OZ und Kurzbeschreibung der Teilleistungen mit Stationsangaben:

Für den Auftragnehmer:

..............................................

Aufgestellt

Datum:

...............................

Für den Auftraggeber:

..............................................

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HVA B-StB-Aufmaßliste 1 (02/01)

Stand: 02/01

Bezeichnung der Bauleistung Blatt: ...............................

..........................................................................................................................................................................................

..........................................................................................................................................................................................

Liste der Aufmaßblätter

Aufmaß

Nr. Datum Im Aufmaßblatt enthaltene Ordnungszahl(en)

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HVA B-StB-Aufmaßliste 2 (02/01)

Stand: 02/01

Bezeichnung der Bauleistung Blatt: ...............................

..........................................................................................................................................................................................

..........................................................................................................................................................................................

Liste der Aufmaßblätter zur OZ ......

Aufmaß Aufmaß

Nr. Datum Bemerkungen Nr. Datum Bemerkungen

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HVA B-StB-Wiegescheinliste (02/01)

Stand: 02/01

Bezeichnung der Bauleistung Blatt: ................................

...........................................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................................

Liste der Wiegescheine

Wiegescheine Materialarten

eingedr.

Nr. Datum

Lieferwerk MA ......

OZ ......

MA ......

OZ ......

MA ......

OZ ......

Bemerkungen

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HVA B-StB-Entsorgungsnachweis (02/01)

Stand: 02/01

Nachweis für nicht überwachungsbedürftige Abfälle( §§ 25 u. 26 Nachweisverordnung NachwV )

Bauamt:..............................................................................................................................................................................................................................................................

Örtliche Bauüberwachungdes Bauamtes:

...............................................................................................................................

...............................................................................................................................

Baumaßnahme:..............................................................................................................................................................................................................................................................

Abfallart (z.B. unbelasteterBoden) undAbfallschlüsselnummer:

...............................................................................................................................

...............................................................................................................................

OZ des Abfalls im Bauvertrag:..............................................................................................................................................................................................................................................................

Auftragnehmer / Firma:..............................................................................................................................................................................................................................................................

Beförderer:Name und Anschrift:

...............................................................................................................................

...............................................................................................................................

Menge in t oder m3:..............................................................................................................................................................................................................................................................

Ort und Art der Entsorgung:..............................................................................................................................................................................................................................................................

Zeitraum der Entsorgung:..............................................................................................................................................................................................................................................................

Ort / Datum: ...............................................................................................................................

Unterschrift des Auftragnehmers: ...............................................................................................................................

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HVA B-StB-Leistungsfeststellung Pauschalabrechnung (02/01)

Stand: 02/01

Auftragnehmer: Auftraggeber: Nr.:

Leistungsfeststellung PauschalabrechnungBezeichnung der Bauleistung:

OZ:

Kurzbeschreibung der pauschalierten Teilleistung mit Stationsangaben oder PlanbezeichnungEinzel-/Teil-/Gesamtpauschalierung�)

�Die Leistung entspricht dem Vertrag und der freigegebenen Ausführungsplanung

�Kontrollprüfungen wurden mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

......................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

� Die ausgeführten Leistungen stimmen mit dem vertraglichen Zahlungsplan überein

� Die pauschalierten Leistungen sind am ....................... zu ....... % ausgeführt

� Die pauschalierten Leistungen wurden vollständig ausgeführt

Aufgestellt:

................................................. .................................................. ...(Datum) (Für den Auftraggeber)

�) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Vereinbarung zur Bauabrechnung

Projekt: ....................................................................................................

AG: ....................................................................................................

AN: ....................................................................................................

Auftrags-Nr. (AG): .................

Projekt-Nr. (AN): .................

1. Datenübergabe AG an AN (Haftungsansprüche sind ausgeschlossen) Termine/ Bemer-kungen

Auftrags-Leistungsverzeichnis: GAEB 90 GAEB 2000 ..................................

Ausführungs-/Entwurfsunterlagen:

DA/Format DA/Format DA/Format

Pläne

(z.B: DWG, DXF, PDF): Lage .................. Höhen ...................

Ausbauquerschnitt ....................................

Profile

(z.B. DA 66, OKSTRA cte): Quer .................. Längs .....................

Unterlagen Achsen .............. Gradienten ............ Aufweitungen ..............

(z.B. DA 040; 021; OKSTRA cte): Planum .................. Deckenbuch ................

Verzeichnisse: (z.B. DA 001; 045) Lage-FP ................ Höhen-FP ...................

Geländeaufnahmen: Digital .................... Querprofil .................... (z.B. DA 001; 45; 58; 54; 66; OKSTRA cte) weitere Koordinaten (z.B. DA 001; OKSTRA cte) Bauwerke .............. Sonstige .....................

Sonstiges: ........................... ............................... ....................................

2. Vermessung

Übergabe-Termine: .................................................................................

Sicherung der Festpunkte/Grenzsteine: .................................................................................

Sonstiges: .................................................................................

3. Abrechung mit DV-Anlagen

REB-VB / GAEB-VB

Programm AufstellerDatenübergabe im REB/GAEB-Format

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HVA B-StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

4. Vorgesehene Abrechnung wesentlicher Positionen (Standard= Soll-Abrechnung s. DIN 18299 Abschn. 5)

Termine/ Bemer-kungen

Teilleistung Leistungserfassung Mengenberechnung nach REB-VB / GAEB-VB

nach Soll nach Ist

Aus Aus-führungs-unterlagen

Aufmaß-methode

Bereich, Abschnittoder Position (OZ)

(beschreiben)

Querprofile

VB

DGM, Prsimen

VB

Allgemeine Bauabrechnung

VB

Sonstige / frei vereinbarte

5. Berechungsabschnitte

Aufteilung in Berechungsabschnitte: Stationsintervall Hauptstrecke: .................... m (siehe Anlage: ......................................) Nebenstrecke: ................... m Weitere Intervalle (siehe Anlage: ........................ )

Festlegung der Abrechungsgrenzen (siehe Anlage: ........................................................................ )

6. Kostenteilung

Aufteilung nach Kostenträgern gemäß Bauvertrag zusätzliche Leistung (besondere Vereinbarung erforderlich)

7. Aufmaßverfahren

Aufmaßunterlagen

Allgemeine Aufmaße (Längen, Flächen etc.): Aufmaßblätter (Inhalt gem. HVA B-StB)

Ausdruck digitaler Aufmaße

Aufmaßhorizonte Nivellement elektroop. Tachymeter

Urgelände: ........................................................ .........................

Nach Oberbodenabtrag: ................................... .........................

Abtrag außerhalb Sollprofil (Auskofferung): ....... .........................

Sonstiges: ......................................................... .........................

HVA B-StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung 3 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

8. Nachweise: Dicken, Gewichte, HöhenTermine/ Bemer-kungen

Einbauschicht Schnurmess. Niv. Tachym. Elektromagn. Wiegescheine .............

OZ: ......................... .............

OZ: ......................... .............

OZ: ......................... .............

..........................................................................................................................

Höhenanschluss Brücke Bauwerk Nr.: .....................................................................................................

Sonstige Höhen: .......................................................................................................................................

9. Übergabe AN an AG

Mengenberechnungen: Allg. Bauabrechnung Profil-/Prismenmethode

Anzahl der Exemplare: .................................... .......................................

Rückgabeexemplar für AN (zusätzlich): Ja Nein Ja Nein

Datenübertragung nach Fertigstellung Teilleistung:

Datenübergabe nur zur Schlussrechnung:

Sonstige Termine für Datenübergabe: .................................... .......................................

Abrechungspläne:

Anzahl und Form: ....................................................................................

Bestandspläne:

Datenübergabe: Ja Nein Format: DXF DWG .........................

Sonstiges: ...............................................................................................................................................

10. Rechnungen

Abschlagsrechnungen: Anzahl Exemplare: ......................................................................................

Schlussrechnung: Abgabe nach Abnahme/Fertigstellung: ......... Wochen gem. § 14 Nr. 3 VOB/B

Anzahl der Exemplare: .............................................................

Rückgabeexemplar für AN: Ja Nein

11. Zuständigkeiten Auftraggeber / Vertreter: Tel., Fax, Mail Auftragnehmer / Vertreter: Tel., Fax, Mail

Vermessung:

Aufmaße:

Abrechnung / Prüfung:

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:

......................................................................... ........................................................................ Datum / Unterschrift / Klarschrift Datum / Unterschrift / Klarschrift

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HVA B-StB-Vertragserfüllungsbürgschaft (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer

Name und Sitz

undder Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragsschreibens / Vertrages Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflich-tungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen.

Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

Betrag

EURBetrag in Worten

Euro

an den Auftraggeber zu zahlen.

Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften

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HVA B-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer

Name und Sitz

undder Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragsschreibens / Vertrages Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen.

Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

Betrag

EURBetrag in Worten

Euro

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften

............................................................. ..................................................................................

..................................................................................

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HVA B-StB-Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer

Name und Sitz

undder Auftraggeber

letztlich vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragsschreibens / Vertrages Datum

Bezeichnung der Leistung

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für – eine Abschlagszahlung für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile bzw.

für Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind, bis zum Einbau dieser Stoffe oder Bauteile*)

– eine Vorauszahlung bis zur Tilgung der Vorauszahlung durch Anrechnung auf fällige Zahlungen*)

eine Bürgschaft zu erstellen.

Der Bürge

Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

Betrag

EURBetrag in Worten

Euro

an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschriften

................................................................... .........................................................................................

.........................................................................................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Rechnungslegung 1 (02/01)

Stand: 02/01

Baudienststelle

Unterlagen für die Rechnungslegung

Bezeichnung der Bauleistung

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

Auftragnehmer

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

Vertrags- oder Bestellschein-Nr.: ........................................................................................................................

Umfang der Unterlagen (z.B. Zahl der Ordner): .................................................................................................

Kapitel: ..................................................

Titel: ......................................................

Bauvorhaben-Nr.: ..................................

Rechnungsjahr: .....................................

Beleg-Nr.: ..............................................

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HVA B-StB-Rechnungslegung 2 (02/01)

Stand: 02/01

Inhaltsverzeichnis der„Unterlagen für die Rechnungslegung“

Ordner Seite

1. Anweisungsbeleg

1.1 Förmliche Kassenanweisung ........................ ........................

1.2 Schlussrechnung, Teilschlussrechnung Nr.: .......... *) ........................ ........................

2. Zusammenfassende Erläuterungen und Zusammenstellungen

2.1 Gegenüberstellung der Mengen „Ausschreibung/Abrechnung“

und Begründung der Mengenänderungen von mehr als 10 %

bei wesentlichen Ordnungszahlen ........................ ........................

2.2 Änderung von Ausführungsfristen ........................ ........................

2.3 Vertragsstrafen ........................ ........................

2.4 Sonstiges ........................ ........................

3. Zahlungsbegründende Unterlagen

3.1 Entwurfsunterlagen:

3.1.1 Genehmigter RE-Entwurf/Bauentwurf ........................ ........................

Bemerkung: ...........................................................

3.1.2 Planfeststellungsunterlagen ........................ ........................

Bemerkung: ...........................................................

3.1.3 Sonstiges: ........................ ........................

Bemerkung: ...........................................................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Rechnungslegung 3 (02/01)

Stand: 02/01

Ordner Seite

3.2 Kostenteilungen, Beiträge Dritter und sonstige

Vereinbarungen: ........................ ......................

Bemerkung:......................................................................

3.3 Vergabeunterlagen

3.3.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe

(Anlagen nur soweit nicht unter Nr. 3.4.2 eingeordnet) ........................ ......................

3.3.2 Niederschrift über die Angebotseröffnung ........................ ......................

3.3.3 Preisspiegel ........................ ......................

3.3.4 Angebotswertung und Vergabevorschlag oder

-vermerk ........................ ......................

3.3.5 Genehmigungsschreiben der vorgesetzten

Dienststelle ........................ ......................

3.4 Vertragsunterlagen

3.4.1 Bestellurkunde (Bestellschein, Vertrag,

Zuschlagsschreiben) *) ........................ ......................

3.4.2 Angebotsschreiben mit Anlagen,

zum Vertragsbestandteil erklärte Schreiben ........................ ......................

3.4.3 Nachtragsverträge mit Angebotsschreiben,

Preisaufgliederung, Vergabevorschlag oder

-vermerk, ggf. Genehmigungsschreiben der

vorgesetzten Dienststelle ........................ ......................

3.4.4 Sonstige Vereinbarungen ........................ ......................

3.4.5 Abnahmeniederschrift mit Anlagen,

Vermerk über die Mängelbeseitigung und die

Erledigung von Vorbehalten ........................ ......................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Rechnungslegung 4 (02/01)

Stand: 02/01

Ordner Seite

3.5 Ausführungsunterlagen

3.5.1 Übersichtslageplan ........................... ......................

3.5.2 Lagepläne ........................... ......................

3.5.3 Höhenpläne ........................... ......................

3.5.4 Regelquerschnitte ........................... ......................

3.5.5 Querprofile (Gelände-, Planums-, Deckenbuch) *) ........................... ......................

3.5.6 Absteckungsunterlagen ........................... ......................

3.5.7 Bauwerkspläne mit Freigabevermerk und

statischen Berechnungen ........................... ......................

Bemerkung:....................................................

3.5.8 Bauzeitenpläne ........................... ......................

3.5.9 Sonstiges ........................... ......................

3.6 Berechnungen

3.6.1 Mengenberechnungen, ........................... ......................

bei DV-Anwendung:

3.6.1.1 Leistungsberechnung des Auftragnehmers ........................... ......................

3.6.1.2 Prüfberechnung des Auftraggebers

(einschl. Datenträger) ........................... ......................

3.6.1.3 Fehleraufklärung ........................... ......................

3.6.2 Nachweis des Soll-/Ist-Verbrauches ........................... ......................

3.6.3 Änderung von Einheitspreisen ........................... ......................

3.6.4 Lohngleitklausel ........................... ......................

3.6.5 Stoffpreisgleitklausel ........................... ......................

3.7 Abzüge ........................... ......................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Rechnungslegung 5 (02/01)

Stand: 02/01

Ordner Seite

3.8 Unterlagen zu den Berechnungen

3.8.1 Aufmaßblätter einschl. Sammelblätter ...................... ......................

3.8.2 Stundenlohnnachweise einschl. Sammelblätter ...................... ......................

3.8.3 Wiegescheine einschl. Sammelblätter ...................... ......................

3.8.4 Lieferscheine einschl. Sammelblätter ...................... ......................

3.8.5 Abrechnungspläne, -zeichnungen, -listen ...................... ......................

3.8.6 Feldbuch des Auftraggebers oder gemeinsame

Vermessungsprotokolle (z.B. Nivellement

zur Geländeaufnahme) ...................... ......................

3.8.7 Sonstige gemeinsame Feststellungen ...................... ......................

3.8.8 Bescheinigung über gelieferte Bestandsunterlagen ...................... ......................

3.9 Unterlagen zur Baustoff- und Bauteileprüfung

3.9.1 Eignungsprüfungen ...................... ......................

3.9.2 Zulassungsbescheide ...................... ......................

3.9.3 Güteüberwachungsnachweise ...................... ......................

3.9.4 Eigenüberwachungsprüfungen ...................... ......................

3.9.5 Kontrollprüfungen, ggf. Schiedsuntersuchungen ...................... ......................

3.9.6 Protokolle und Niederschriften über weitere

Kontrollen (z.B. Schalung, Bewehrung) ...................... ......................

3.9.7 Kopie des Protokolls der „1. Hauptprüfung nach

DIN 1076“ ...................... ......................

3.10 Bautagebuch, Bautagesberichte

Bemerkungen: ......................................................................... ...................... ......................

3.11 Soll-/Ist-Vergleich

3.11.1 Zusammenstellung und Gegenüberstellung

der Soll-/Ist-Abrechnung ...................... ......................

3.11.2 Folgerungen/Konsequenzen ...................... ......................

3.12 Verschiedenes

(z.B. Entlastungsbescheinigungen, Übergabeprotokolle) ...................... ......................

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HVA B-StB-Schlusszahlung (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

An

Schlusszahlung

Bezeichnung der Bauleistung

Ihre Schlussrechnung vom

Anlage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundeskasse in wurde heute angewiesen, den Betrag von EUR

als Schlusszahlung an Sie zu überweisen.

Der Schlussrechnungsbetrag weicht von dem in Ihrer Rechnung ausgewiesenen Betrag nicht*) ab;

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der anliegenden Kopie der geprüften Schlussrechnung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B

Nachforderungen ausschließt.

Ein eventueller Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang dieser Mitteilung über die

Schlusszahlung zu erklären.

Der Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über

die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend

begründet wird.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Rechnungslegungsliste 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Rechnungslegungsliste

Bezeichnung der Bauleistung: ....................................................................................................................

Kapitel 12 10; Titel: .............................................. Objekt-Nr. : ..................................................................

Veranschlagte Kosten der Maßnahme: ........................................................................................................

Gesamtausgaben nach Fertigstellung: ........................................................................................................

Lfd.Nr.

Auftrags-/Bestell- schein-Nr.

Auftragshöhe T EUR

Auftrag vom

Bezeichnung der Leistung

Beleg-Nr. der Schl.rechnung

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HVA B-StB-Rechnungslegungsliste 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Seite: ..........

Kapitel 12 10; Titel: .............................................. Objekt-Nr. : ..................................................................

Lfd.Nr.

Auftrags-/Bestell- schein-Nr.

Auftragshöhe T EUR

Auftrag vom

Bezeichnung der Leistung

Beleg-Nr. der Schl.rechnung

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HVA B-StB-Abtretungsanzeige (02/01)

Stand: 02/01

An (Ort) (Datum)

AZ./Nr.:

(Baudienststelle)

Abtretungsanzeige

Bezeichnung der Bauleistung

- Abtretung der Forderung

Auftraggeber:

Vertrags-Nr./Datum:

Anzeige einer Abtretung durch den Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger)

Hiermit zeige ich an, dass ich nach den Bedingungen des oben genannten Vertrages alle noch bestehendenForderungen aus dem oben angegebenen Vertrag einschließlich aller etwaiger Nachträge

am

an (neuer Gläubiger)

abgetreten habe.

(Ort) (Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift

des Auftragnehmers)

Erklärung des neuen Gläubigers

Der Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger) hat die in vorstehender Abtretungsanzeige bezeichnete Forderung zu den dortgenannten Bedingungen an mich abgetreten.

Ich bitte um Mitteilung, ob und inwieweit die Forderung bereits abgetreten, gepfändet oder erfüllt ist.

Ich erkenne an,

a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,

b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegenden bisherigen Gläubiger begründet waren,

c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,

d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wennvom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung desÜberweisungsauftrages an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn derdie Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hat.Die Zahlungen bitte ich auf das Konto

zu überweisen.

(Ort) (Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift

des neuen Gläubigers)

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Bestätigung der Abtretungsanzeige (02/01)

Stand: 02/01

Baudienststelle (Ort) (Datum)

Az:/Nr.:

An

a) (Auftragnehmer/bisheriger Gläubiger) (Anschrift)

b) (neuer Gläubiger) (Anschrift)

nachrichtlich

c) (zahlende Kasse)

*) (Anschrift)

Bestätigung der Abtretungsanzeige

Bezeichnung der Bauleistung

- Abtretung der Forderung

Anzeige des Auftragnehmers vom

mit Erklärung des neuen Gläubigers vom

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bestätige den Eingang der vorbezeichneten Abtretungsanzeige und teile Ihnen ohne Gewähr für Vollständigkeit und

Richtigkeit mit: Zur Zeit liegen keine / folgende**) Abtretungen oder Pfändungen vor:

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Unterschrift)

*) Ablichtung des Abtretungsantrages anbei.Die Ausgaben werden bei (Kap./Titel): gebucht.

**) Nichtzutreffendes streichen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Teilabtretungsantrag (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

An (Ort) (Datum)

Az./Nr.:

(Baudienststelle)

Antrag auf Teilabtretung

Bezeichnung der Bauleistung

- Teilabtretung der Forderung

Auftraggeber:

Vertrags-Nr./Datum:

Antrag des Auftragnehmers (bisheriger Gläubiger) auf Zustimmung zur Teilabtretung

Hiermit beantrage ich die Zustimmung des Auftraggebers zu der am

mit dem neuen Gläubiger:

vereinbarten Abtretung des Betrages von EUR

in Worten: Euro

der Forderungen aus dem oben angegebenen Vertrag.

(Ort) (Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Auftragnehmers)

Erklärung des neuen Gläubigers

Mit dem Auftragnehmer (bisheriger Gläubiger) habe ich – unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Auftraggebers – die vorstehende Teilabtretung vereinbart.

Ich erkenne an,

a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,

b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,

c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,

d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrages an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schonvor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hat. Die Zahlungen bitte ich auf das Konto

zu überweisen.

(Ort) (Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des neuen Gläubigers)

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HVA B-StB-Zustimmung zur Teilabtretung (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle ................................................................................

(Ort) (Datum)

Az./Nr.: ..............................................................................

An

a).................................................................................... ................................................................................... (Auftragnehmer/bisheriger Gläubiger) (Anschrift)

...................................................................................

...................................................................................

b)................................................................................... ................................................................................... (neuer Gläubiger) (Anschrift)

...................................................................................

...................................................................................

nachrichtlichc).................................................................................... ................................................................................... (zahlende Kasse)

*) (Anschrift)

...................................................................................

...................................................................................

Zustimmung zur Teilabtretung

Bezeichnung der Bauleistung

..............................................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................................................

– Teilabtretung der Forderung

Anzeige des Auftragnehmers vom .......................................................................................................................................

mit Erklärung des neuen Gläubigers vom ............................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

der vorbezeichneten Teilabtretung stimme ich zu.

Mit freundlichen Grüßen

............................................................................... (Unterschrift)

*) Ablichtung des Teilabtretungsantrages anbei. Die Ausgaben werden bei (Kap./Titel): ................................................................................................................................ gebucht.

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HVA B-StB-Ablehnung einer Teilabtretung (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle ..............................................................................

(Ort) (Datum)

Az./Nr.: ..................................................................

An

(Auftragnehmer/bisheriger Gläubiger)

Ablehnung einer Teilabtretung

Bezeichnung der Bauleistung

..............................................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................................................

- Teilabtretung der Forderung

Ihr Antrag vom ......................................................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

der vorbezeichneten Teilabtretung stimme ich nicht zu.

Mit freundlichen Grüßen

..................................................................... (Unterschrift)

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HVA B-StB-Anerkenntnis einer Pfändung (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle ............................................ ............................................ (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ..................................................................................

An

a)........................................................................................................... .............................................................................................................. (Pfändungsgläubiger) (Anschrift)

..............................................................................................................

..............................................................................................................

b)........................................................................................................... .............................................................................................................. (Auftragnehmer/Schuldner) (Anschrift)

..............................................................................................................

.............................................................................................................. nachrichtlich

c) ........................................................................................................... .............................................................................................................. (zahlende Kasse)

*) (Anschrift)

..............................................................................................................

..............................................................................................................

Anerkenntnis einer Pfändung Bezeichnung der Bauleistung:

...................................................................................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................................................................................

– Pfändung der Forderung

Anzeige des Pfändungsgläubigers vom ...................................................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Pfändung der Forderung des Auftragnehmers in Höhe von .......................................................................................................... EUR i.W.: .............................................................................................................................................................................................................................. Euro erkenne ich an und bin unter Wahrung meiner vertraglichen und gesetzlichen Rechte bereit zu zahlen. Auf die Forderung des Auftragnehmers haben auch andere Gläubiger folgende Ansprüche erhoben:

a) Pfändungen ....................................................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................................................................................

b) Sonstige Ansprüche: ..................................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................................................................................

Mit freundlichen Grüßen

............................................................................... (Unterschrift)

*) Ablichtung der Pfändungsanzeige anbei. Die Ausgaben werden bei (Kap./Titel): .................................................................................................................................................................. gebucht.

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HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 1 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle ............................................ ............................................ (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ..................................................................................

Abnahmeniederschrift

Bezeichnung der Bauleistung

..............................................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................................................

Auftragnehmer

..............................................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................................................

Vertrag-Nr. ....................................................... Datum ..........................................................

Nachtrag Nr. ....................................................... Datum ....................................................

Nachtrag Nr. ....................................................... Datum ....................................................

Nachtrag Nr. ....................................................... Datum ....................................................

Nachtrag Nr. ....................................................... Datum ....................................................

Nachtrag Nr. ....................................................... Datum ....................................................

Nachtrag Nr. ....................................................... Datum ....................................................

Nachtrag Nr. ....................................................... Datum ....................................................

Nachtrag Nr. ....................................................... Datum ....................................................

Nachtrag Nr. ....................................................... Datum ....................................................

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HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 2 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Hinweise

Zu 1: Es ist zu beurteilen, ob „in sich abgeschlossene Teile der Leistung“ vorliegen.

Zu 2: Wenn für den Auftragnehmer nicht der gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 VOB/B für die Leitung der Ausführung bestellte Vertreterteilnimmt, ist entsprechende Vollmacht zu verlangen.

Zu 3: Die Daten sind dem „Bautagebuch" zu entnehmen.

Zu 4: Alle festgestellten Mängel bzw. noch nicht ausgeführten Restarbeiten sind unter genauer Bezeichnung (Art, Ort) aufzulisten;dabei sind möglichst auch die hierfür vorzusehenden Maßnahmen (z.B. Schadensbeobachtung, Fristen für die Mängel-beseitigung, Verlängerung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche) festzulegen.

Zu 5: Es sind gegebenenfalls Vorbehalte wegen fehlender Prüfungsergebnisse und dergleichen aufzunehmen.

Zu 6: Es ist stets entweder Nr. 6.1 oder Nr. 6.2 zu streichen. Wird die Abnahme verweigert, ist eine Begründung anzufügen.

Zu 7: Wenn der Vertreter des Auftragnehmers keine Erklärung abgibt, ist „entfällt“ einzutragen.

Zu 8: Die Verjährungsfristen sind den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, ggf. den Besonderen Vertragsbedingungen, im Übrigen § 13 Nr. 4 VOB/B zu entnehmen. Als Fristbeginn ist der Tag nach der Abnahme einzutragen. Beispiel: Verjährungsfrist = 2 Jahre. Tag der Abnahme 03.04.2000.

Fristbeginn = 04.04.2000; Fristende = 03.04.2002

1 Die Abnahmeverhandlung gemäß § 12 VOB/B fand heute statt

– über die Gesamtleistung.*)

– über folgende in sich abgeschlossene Teile der Leistung:*)

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

2 Teilnehmer:

Für den Auftragnehmer: ............................................................................................................................................

...........................................................................................................................................

...........................................................................................................................................

Für den Auftraggeber: ...........................................................................................................................................

...........................................................................................................................................

...........................................................................................................................................

3 Die Ausführung der Leistung wurde

begonnen am..................................................

beendet am.....................................................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 3 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

4 Bei der Abnahme wurden folgende Mängel bzw. noch nicht ausgeführte Restarbeiten festgestellt und

unbeschadet der Erklärung in Nr. 6 nachstehende Maßnahmen festgelegt:

5 Vorbehalte des Auftraggebers:

– Alle Mängelansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund der Feststellungen in Nr. 4 bleiben

unberührt.*)

– Die Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe wird vorbehalten.*)

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Abnahmeniederschrift 4 (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

6 Der Auftraggeber erklärt:

6.1 Die Leistung wird abgenommen.*)

6.2 Die Abnahme der Leistung wird wegen wesentlicher Mängel verweigert.*)

Begründung: ...................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

7 Der Auftragnehmer erklärt:

......................................................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................................

8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

für ................................................................................................................................................................................

beginnt am ......................................................................... und endet am ............................................................

für ................................................................................................................................................................................

beginnt am ......................................................................... und endet am ............................................................

für ................................................................................................................................................................................

beginnt am ......................................................................... und endet am ............................................................

Für den Auftragnehmer Für den Auftraggeber

................................................................................... ..............................................................................

................................................................................... ..............................................................................

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB-Insolvenz-Mitteilung (02/01)

Stand: 02/01

Baudienststelle ............................................................................................ (Ort) (Datum)

Az./Nr.: .......................................................................

AnEmpfänger(lt. Anschriftenliste)

Insolvenz-Mitteilung

Insolvenz eines Auftragnehmers bei Verträgen im Straßen- und Brückenbau

HVA B-StB, Abschnitt 3.13 „Insolvenzfälle“

Für die Firma

..............................................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................................................(genaue Firmenbezeichnung mit Anschrift)

ist das Insolvenzverfahren

beantragt *) / eröffnet *) worden.

Amtsgericht ...........................................................................................................................................................................

Antrag/Beschluss vom .............................................................. Az.: ...................................................................................

Bestellter Insolvenzverwalter: ...............................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................................................

Es wird um baldmögliche Mitteilung gebeten, ob in Ihrem Bereich Forderungen oder Verbindlichkeiten der/des

..............................................................................................................................................................................................

gegenüber der Firma bestehen.

.....................................................................(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB-Insolvenz-Bericht (12/02)

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag

Baudienststelle ............................................ ............................................ (Ort) (Datum)

Az./Nr.: ..................................................................................

An

Insolvenz-Bericht

Insolvenz eines Auftragnehmers bei Verträgen im Straßen- und Brückenbau

Firma ....................................................................................................................................................................................

Ihre Insolvenz-Mitteilung vom ...............................................................................................................................................

Mit der oben angegebenen Firma besteht hier

- kein Bauvertrag *)

- folgender Bauvertrag *)

Bezeichnung der Baumaßnahme

..............................................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................................................

Auftragssumme (einschließlich Nachträge): ................................................................................................................. EUR

Geleistete Zahlungen: .................................................................................................................................................. EUR

Geschätzte Guthaben des Auftragnehmers: ................................................................................................................ EUR

Geschätzte Forderungshöhe des Auftraggebers: ......................................................................................................... EUR

Vorhandene Sicherheiten: ............................................................................................................................................ EUR

Die Bauleistung ist – noch nicht ausgeführt *)

– ausgeführt *)

– abgenommen. *)

..................................................................... (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

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HVA B-StB Anhang

Stand: 02/01 Anhang – Deckblatt

Handbuch für die Vergabe und Ausführungvon Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

HVA B-StB

Anhang

Ergänzende Unterlagen

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB Anhang Inhaltsverzeichnis

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – Inhaltsverzeichnis – Seite 1

Inhaltsverzeichnis

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4 ....................................................... Seite 1 - 9

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) ..................... Seite 1 - 11

VOB/A Abschnitt 2 (nur mit Anhang TS)...................................................................................... Seite 1 - 23

VOB/B ......................................................................................................................................... Seite 1 - 13

VOB/C Übersicht ........................................................................................................................ Seite 1

ATV DIN 18 299 .......................................................................................................................... Seite 1 - 6

ZVB/E-StB................................................................................................................................... Seite 1 - 13

ZVB/E-StB-Anlage....................................................................................................................... Seite 1 - 3

Grundsätze Preisvorbehalte ....................................................................................................... Seite 1 - 3

Kredit- und Kautionsversicherer ................................................................................................. Seite 1

Ausschlussregelung Illegaler ...................................................................................................... Seite 1 - 4

BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2001 .................................................................................... Seite 1 - 14

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HVA B-StB Anhang GWB

Stand: 02/01 Anhang – GWB – Seite 1

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(GWB)

Vierter Teil

Vergabe öffentlicher Aufträge

Erster Abschnitt

Vergabeverfahren

§ 97Allgemeine Grundsätze

(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren,Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe derfolgenden Vorschriften im Wettbewerb und imWege transparenter Vergabeverfahren.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahrensind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Be-nachteiligung ist aufgrund dieses Gesetzes aus-drücklich geboten oder gestattet.

(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlichdurch Teilung der Aufträge in Fach- und Teilloseangemessen zu berücksichtigen.

(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfä-hige und zuverlässige Unternehmen vergeben;andere oder weitergehende Anforderungen dürfenan Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn diesdurch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehenist.

(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichsteAngebot erteilt.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates nähere Bestimmungen über das bei derVergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen, ins-besondere über die Bekanntmachung, den Ablaufund die Arten der Vergabe, über die Auswahl undPrüfung der Unternehmen und Angebote, überden Abschluss des Vertrages und sonstige Fra-gen des Vergabeverfahrens.

(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf,dass der Auftraggeber die Bestimmungen überdas Vergabeverfahren einhält.

§ 98Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teilssind:

1. Gebietskörperschaften sowie deren Sonder-vermögen.

2. andere juristische Personen des öffentlichenund des privaten Rechts, die zu dem beson-deren Zweck gegründet wurden, im Allge-meininteresse liegende Aufgaben nichtge-werblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, dieunter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzelnoder gemeinsam durch Beteiligung oder aufsonstige Weise überwiegend finanzierenoder über ihre Leitung die Aufsicht ausübenoder mehr als die Hälfte der Mitglieder einesihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsichtberufenen Organe bestimmt haben. Das glei-che gilt dann, wenn die Stelle, die einzelnoder gemeinsam mit anderen die überwie-gende Finanzierung gewährt oder die Mehr-heit der Mitglieder eines zur Geschäftsfüh-rung oder Aufsicht berufenen Organs be-stimmt hat, unter Satz 1 fällt,

3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1oder 2 fallen,

4. natürliche oder juristische Personen, desprivaten Rechts, die auf dem Gebiet derTrinkwasser- oder Energieversorgung oderdes Verkehrs oder der Telekommunikationtätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf derGrundlage von besonderen oder ausschließ-lichen Rechten ausgeübt werden, die von ei-ner zuständigen Behörde gewährt wurden,oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzelnoder gemeinsam einen beherrschenden Ein-fluss ausüben können,

5. natürliche oder juristische Personen des pri-vaten Rechts in den Fällen, in denen sie fürTiefbaumaßnahmen, für die Errichtung vonKrankenhäusern, Sport-, Erholungs- oderFreizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul-oder Verwaltungsgebäuden oder für damit inVerbindung stehende Dienstleistungen undAuslobungsverfahren von Stellen, die unterNummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mitdenen diese Vorhaben zu mehr als 50 vomHundert finanziert werden.

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HVA B-StB Anhang GWB

Stand: 02/01 Anhang – GWB – Seite 2

6. natürliche oder juristische Personen des pri-vaten Rechts, die mit Stellen, die unterNummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag überdie Erbringung von Bauleistungen abge-schlossen haben, bei dem die Gegenleistungfür die Bauarbeiten statt in einer Vergütung indem Recht auf Nutzung der baulichen Anla-ge, ggf. zuzüglich der Zahlung eines Preisesbesteht, hinsichtlich der Aufträge an Dritte(Baukonzession).

§ 99Öffentliche Aufträge

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträgezwischen öffentlichen Auftraggebern und Unter-nehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungenzum Gegenstand haben, und Auslobungsverfah-ren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffungvon Waren, die insbesondere Kauf oder Raten-kauf oder Leasing, Miete oder Pacht mit oderohne Kaufoption betreffen. Die Verträge könnenauch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über dieAusführung oder die gleichzeitige Planung undAusführung eines Bauvorhabens oder eines Bau-werks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauar-beiten ist und eine wirtschaftliche oder technischeFunktion erfüllen soll, oder einer Bauleistungdurch Dritte gemäß den vom Auftraggeber ge-nannten Erfordernissen.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträ-ge über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder3 fallen und keine Auslobungsverfahren sind.

(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teilssind nur solche Auslobungsverfahren, die demAuftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilungdurch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilungvon Preisen zu einem Plan verhelfen sollen.

§ 100Anwendungsbereich

(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche dieAuftragswerte erreichen oder überschreiten, diedurch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegtsind (Schwellenwerte).

(2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und fürAufträge,

a) die aufgrund eines internationalen Abkom-mens im Zusammenhang mit der Stationie-rung von Truppen vergeben werden und fürdie besondere Verfahrensregeln gelten;

b) die aufgrund eines internationalen Abkom-mens zwischen der BundesrepublikDeutschland und einem oder mehrerenStaaten, die nicht Vertragsparteien desÜbereinkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum sind, für ein von den Unter-zeichnerstaaten gemeinsam zu verwirkli-chendes und zu tragendes Projekt, für dasandere Verfahrensregeln gelten, vergebenwerden;

c) die aufgrund des besonderen Verfahrenseiner internationalen Organisation vergebenwerden;

d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- undVerwaltungsvorschriften in der Bundesrepu-blik Deutschland für geheim erklärt werdenoder deren Ausführung nach diesen Vor-schriften besondere Sicherheitsmaßnahmenerfordert oder wenn der Schutz wesentlicherInteressen der Sicherheit des Staates es ge-bietet;

e) die dem Anwendungsbereich des Artikels223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zurGründung der Europäischen Gemeinschaftunterliegen;

f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebietder Trinkwasser- oder Energieversorgungoder des Verkehrs oder der Telekommunika-tion tätig sind, nach Maßgabe näherer Be-stimmung durch Rechtsverordnung nach§ 127 auf dem Gebiet vergeben werden, aufdem sie selbst tätig sind;

g) die an eine Person vergeben werden, dieihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verord-nung beruhendes ausschließliches Recht zurErbringung der Leistung hat;

h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte anGrundstücken oder vorhandenen Gebäudenoder anderem unbeweglichen Vermögen un-geachtet ihrer Finanzierung;

i) über Dienstleistungen von verbundenen Un-ternehmen, die durch Rechtsverordnungnach § 127 näher bestimmt werden, für Auf-traggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwas-ser- oder Energieversorgung oder des Ver-kehrs oder der Telekommunikation tätig sind;

j) über die Ausstrahlung von Sendungen;

k) über Fernsprechdienstleistungen, Telex-dienst, den beweglichen Telefondienst, Funk-rufdienst und die Satellitenkommunikation;

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HVA B-StB Anhang GWB

Stand: 02/01 Anhang – GWB – Seite 3

l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleis-tungen;

m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusam-menhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oderÜbertragung von Wertpapieren oder anderenFinanzinstrumenten sowie Dienstleistungender Zentralbanken;

n) über Forschungs- und Entwicklungsdienst-leistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse wer-den ausschließlich Eigentum des Auftragge-bers für seinen Gebrauch bei der Ausübungseiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleis-tung wird vollständig durch den Auftraggebervergütet.

§ 101Arten der Vergabe

(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- undDienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege vonoffenen Verfahren, nicht offenen Verfahren oderVerhandlungsverfahren.

(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in deneneine unbeschränkte Anzahl von Unternehmenöffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordertwird.

(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zurTeilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann einebeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Ange-botsabgabe aufgefordert.

(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, beidenen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorhe-rige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme anausgewählte Unternehmen wendet, um mit einemoder mehreren über die Auftragsbedingungen zuverhandeln.

(5) Öffentliche Auftraggeber haben das offeneVerfahren anzuwenden, es sei denn, aufgrunddieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auf-traggebern, die nur unter § 98 Nr. 4 fallen, stehendie drei Verfahren nach ihrer freien Wahl zurVerfügung.

Zweiter AbschnittNachprüfungsverfahren

I. Nachprüfungsbehörden

§ 102Grundsatz

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-sichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt

die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprü-fung durch die Vergabekammern.

§ 103Vergabeprüfstellen

(1) Der Bund und die Länder können Vergabe-prüfstellen einrichten, denen die Überprüfung derEinhaltung der von Auftraggebern im Sinne des§ 98 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden Vergabebestim-mungen obliegt. Sie können auch bei den Fach-und Rechtsaufsichtsbehörden angesiedelt wer-den.

(2) Die Vergabeprüfstelle prüft auf Antrag odervon Amts wegen die Einhaltung der von den Auf-traggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzu-wendenden Vergabevorschriften. Sie kann diedas Vergabeverfahren durchführende Stelle ver-pflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuhebenund rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, dieseStellen und Unternehmen bei der Anwendung derVergabevorschriften beraten und streitschlichtendtätig werden.

(3) Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüf-stelle kann zur Wahrung von Rechten aus § 97Abs. 7 nur die Vergabekammer angerufen wer-den. Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle istnicht Voraussetzung für die Anrufung der Verga-bekammer.

§ 104Vergabekammern

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicherAufträge nehmen die Vergabekammern des Bun-des für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge,die Vergabekammern der Länder für die diesenzuzurechnenden Aufträge wahr.

(2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige An-sprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die aufdie Vornahme oder das Unterlasen einer Hand-lung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind,können außer vor den Vergabeprüfstellen nur vonden Vergabekammern und dem Beschwerdege-richt geltend gemacht werden. Die Zuständigkeitder ordentlichen Gerichte für die Geltendmachungvon Schadensersatzansprüchen und die Befug-nisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.

§ 105Besetzung, Unabhängigkeit

(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit imRahmen der Gesetze unabhängig und in eigenerVerantwortung aus.

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Stand: 11/01 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – GWB – Seite 4

(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Be-setzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisit-zern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzerist. Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisit-zer müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befä-higung zum höheren Verwaltungsdienst oder ver-gleichbar fachkundige Angestellte sein. Der Vor-sitzende oder der hauptamtliche Beisitzer müssendie Befähigung zum Richteramt haben; in derRegel soll dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzersollen über gründliche Kenntnisse des Vergabe-wesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch übermehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Ge-biet des Vergabewesens verfügen.

(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsit-zenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer odermündliche Verhandlung durch unanfechtbarenBeschluss zur alleinigen Entscheidung übertra-gen. Diese Übertragung ist nur möglich, sofern dieSache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tat-sächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist unddie Entscheidung nicht von grundsätzlicher Be-deutung sein wird.

(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eineAmtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheidenunabhängig und sind nur dem Gesetz unterwor-fen.

§ 106Einrichtung, Organisation

(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl vonVergabekammern beim Bundeskartellamt ein.Einrichtung und Besetzung der Vergabekammernsowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Prä-sident des Bundeskartellamts. EhrenamtlicheBeisitzer und deren Stellvertreter ernennt er aufVorschlag der Spitzenorganisationen der öffent-lich-rechtlichen Kammern. Der Präsident desBundeskartellamts erlässt nach Genehmigungdurch das Bundesministerium für Wirtschaft eineGeschäftsordnung und veröffentlicht diese imBundesanzeiger.

(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzungder in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nach-prüfungsbehörden) der Länder bestimmen dienach Landesrecht zuständigen Stellen, mangelseiner solchen Bestimmung die Landesregierung,die die Ermächtigung weiter übertragen kann. Beider Besetzung der Vergabekammern muss ge-währleistet sein, dass mindestens ein Mitglied dieBefähigung zum Richteramt besitzt und nachMöglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabe-wesens vorhanden sind. Die Länder können ge-meinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.

II. Verfahren vor der Vergabekammer

§ 107Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungs-verfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das einInteresse am Auftrag hat und eine Verletzung inseinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbe-achtung von Vergabevorschriften geltend macht.Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmendurch die behauptete Verletzung der Vergabevor-schriften ein Schaden entstanden ist oder zu ent-stehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antrag-steller den gerügten Verstoß gegen Vergabevor-schriften bereits im Vergabeverfahren erkannt undgegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglichgerügt hat. Der Antrag ist außerdem unzulässig,soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, dieaufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Be-kanntmachung benannten Frist zur Angebotsab-gabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auf-traggeber gerügt werden.

§ 108Form

(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekam-mer einzureichen und unverzüglich zu begründen.Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. EinAntragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes hat einen Emp-fangsbevollmächtigten im Geltungsbereich diesesGesetzes zu benennen.

(2) Die Begründung muss die Bezeichnung desAntragsgegners, eine Beschreibung der behaup-teten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstel-lung und die Bezeichnung der verfügbaren Be-weismittel enthalten sowie darlegen, dass dieRüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; siesoll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligtenbenennen.

§ 109Verfahrensbeteiligte, Beiladung

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, derAuftraggeber und die Unternehmen, deren Inter-essen durch die Entscheidung schwerwiegendberührt werden und die deswegen von der Verga-bekammer beigeladen worden sind. Die Entschei-dung über die Beiladung ist unanfechtbar.

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Stand: 02/01 Anhang – GWB – Seite 5

§ 110Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachver-halt von Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesam-ten Tätigkeit darauf, den Ablauf des Vergabever-fahrens nicht unangemessen zu beeinträchtigen.

(2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oderunbegründet ist, stellt die Vergabekammer denAntrag nach Eingang dem Auftraggeber zu undfordert bei ihm die Akten an, die das Vergabever-fahren dokumentieren (Vergabeakten). Soferneine Vergabeprüfstelle eingerichtet ist, übermitteltdie Vergabekammer der Vergabeprüfstelle eineKopie des Antrags. Der Auftraggeber stellt dieVergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung.Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 gelten entspre-chend.

§ 111Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Ver-gabekammer einsehen und sich durch die Ge-schäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-züge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in dieUnterlagen zu versagen, soweit dies aus wichti-gen Gründen, insbesondere des Geheimschutzesoder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seinerAkten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese inden Unterlagen entsprechend kenntlich zu ma-chen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammervon seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsichtnahme kannnur im Zusammenhang mit der sofortigen Be-schwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

§ 112Mündliche Verhandlung

(1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrundeiner mündlichen Verhandlung, die sich auf einenTermin beschränken soll. Alle Beteiligten habenGelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmungder Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder beioffensichtlicher Unbegründetheit des Antragskann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhand-lungsverfahren nicht erschienen oder nicht ord-nungsgemäß vertreten sind, kann in der Sacheverhandelt und entschieden werden.

§ 113Beschleunigung

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihreEntscheidung schriftlich innerhalb einer Frist vonfünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei beson-deren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierig-keiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall dieFrist durch Mitteilung an die Beteiligten um denerforderlichen Zeitraum verlängern. Er begründetdiese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung desSachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf För-derung und raschen Abschluss des Verfahrensbedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligtenkönnen Fristen gesetzt werden, nach deren Ab-lauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

§ 114Entscheidung der Vergabekammer

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der An-tragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifftdie geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsver-letzung zu beseitigen und eine Schädigung derbetroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist andie Anträge nicht gebunden und kann auch unab-hängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Verga-beverfahrens einwirken.

(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht auf-gehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsver-fahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Auf-hebung oder durch Einstellung des Vergabever-fahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt dieVergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest,ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergehtdurch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtetsich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach denVerwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundesund der Länder. § 61 gilt entsprechend.

§ 115Aussetzung des Vergabeverfahrens

(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprü-fung an den Auftraggeber darf dieser vor einerEntscheidung der Vergabekammer und dem Ab-lauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 denZuschlag nicht erteilen.

(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeberauf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nachAblauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieserEntscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksich-tigung aller möglicherweise geschädigten Interes-sen sowie des Interesses der Allgemeinheit an

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Stand: 11/01 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – GWB – Seite 6

einem raschen Abschluss der Nachprüfung diedamit verbundenen Vorteile überwiegen. DasBeschwerdegericht kann auf Antrag das Verbotdes Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen;§ 114 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn dieVergabekammer den Zuschlag nicht gestattet,kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auf-traggebers unter den Voraussetzungen des Sat-zes 1 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für dasVerfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 121Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Eine sofortigeBeschwerde nach § 116 Abs. 1 ist gegen Ent-scheidungen der Vergabekammer nach diesemAbsatz nicht zulässig.

(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97Abs. 7 im Vergabeverfahren auf andere Weise alsdurch den drohenden Zuschlag gefährdet, kanndie Kammer auf besonderen Antrag mit weiterenvorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahreneingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaß-stab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Ent-scheidung ist nicht selbständig anfechtbar.

III. Sofortige Beschwerde

§ 116Zulässigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammerist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie stehtden am Verfahren vor der Vergabekammer Betei-ligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig,wenn die Vergabekammer über einen Antrag aufNachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt derAntrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidetausschließlich das für den Sitz der Vergabekam-mer zuständige Oberlandesgericht. Bei denOberlandesgerichten wird ein Vergabesenat ge-bildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2können von den Landesregierungen durchRechtsverordnung anderen Oberlandesgerichtenoder dem Obersten Landesgericht zugewiesenwerden. Die Landesregierungen können die Er-mächtigung auf die Landesjustizverwaltungenübertragen.

§ 117Frist, Form

(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einerNotfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellungder Entscheidung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit

dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei demBeschwerdegericht einzulegen.

(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrerEinlegung zu begründen. Die Beschwerdebe-gründung muss enthalten

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung derVergabekammer angefochten und eine ab-weichende Entscheidung beantragt wird,

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel,auf die sich die Beschwerde stützt.

(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen beieinem deutschen Gericht zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Be-schwerden von juristischen Personen des öffentli-chen Rechts.

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind dieanderen Beteiligten des Verfahrens vor der Ver-gabekammer vom Beschwerdeführer durchÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerde-schrift zu unterrichten.

§ 118Wirkung

(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebendeWirkung gegenüber der Entscheidung der Verga-bekammer. Die aufschiebende Wirkung entfälltzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nach-prüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdege-richt auf Antrag des Beschwerdeführers die auf-schiebende Wirkung bis zur Entscheidung überdie Beschwerde verlängern.

(2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nachAbsatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht dieErfolgsaussichten der Beschwerde. Es lehnt denAntrag ab, wenn unter Berücksichtigung allermöglicherweise geschädigten Interessen sowiedes Interesses der Allgemeinheit an einen ra-schen Abschluss des Vergabeverfahrens dienachteiligen Folgen einer Verzögerung der Ver-gabe bis zur Entscheidung über die Beschwerdedie damit verbundenen Vorteile überwiegen.

(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag aufNachprüfung durch Untersagung des Zuschlagsstattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nichtdas Beschwerdegericht die Entscheidung derVergabekammer nach § 121 oder § 123 aufhebt.

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Stand: 02/01 Anhang – GWB – Seite 7

§ 119Beteiligte am Beschwerdeverfahren

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichtbeteiligt sind die an dem Verfahren vor der Ver-gabekammer Beteiligten.

§ 120Verfahrensvorschriften

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich dieBeteiligten durch einen bei einem deutschen Ge-richt zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten vertreten lassen. Juristische Personen desöffentlichen Rechts können sich durch Beamteoder Angestellte mit Befähigung zum Richteramtvertreten lassen.

(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6,§§ 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf§ 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 111und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende An-wendung.

§ 121Vorabentscheidung über den Zuschlag

(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Ge-richt unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichtender sofortigen Beschwerde den weiteren Fortgangdes Vergabeverfahrens und den Zuschlag ge-statten. Das Gericht kann den Zuschlag auchgestatten, wenn unter Berücksichtigung allermöglicherweise geschädigten Interessen sowiedes Interesses der Allgemeinheit an einem ra-schen Abschluss des Vergabeverfahrens dienachteiligen Folgen einer Verzögerung der Ver-gabe bis zur Entscheidung über die Beschwerdedie damit verbundene Vorteile überwiegen.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleich-zeitig zu begründen. Die zur Begründung desAntrags vorzutragenden Tatsachen sowie derGrund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zumachen. Bis zur Entscheidung über den Antragkann das Verfahren über die Beschwerde ausge-setzt werden.

(3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstensinnerhalb von fünf Wochen nach Eingang desAntrags zu treffen und zu begründen; bei beson-deren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierig-keiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall dieFrist durch begründete Mitteilung an die Beteilig-ten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-handlung ergehen. Ihre Begründung erläutertRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verga-beverfahrens. § 120 findet Anwendung.

(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vor-schrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 122Ende des Vergabeverfahrens

nach Entscheidung des Beschwerdegerichts

Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt dasVergabeverfahren nach Ablauf von 10 Tagennach Zustellung der Entscheidung als beendet,wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zurHerstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrensergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben;das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.

§ 123Beschwerdeentscheidung

Hält das Gericht die Beschwerde für begründet,so hebt es die Entscheidung der Vergabekammerauf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in derSache selbst oder spricht die Verpflichtung derVergabekammer aus, unter Berücksichtigung derRechtsauffassung des Gerichts über die Sacheerneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es fest,ob das Unternehmen, das die Nachprüfung bean-tragt hat, durch den Auftraggeber in seinenRechten verletzt ist. § 114 Abs. 2 gilt entspre-chend.

§ 124Bindungswirkung und Vorlagepflicht

(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabe-vorschriften Schadensersatz begehrt und hat einVerfahren vor der Vergabekammer stattgefunden,ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftigeEntscheidung der Vergabekammer und die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts sowie gege-benenfalls des nach Absatz 2 angerufenen Bun-desgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.

(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entschei-dung eines anderen Oberlandesgerichts oder desBundesgerichtshofes abweichen, so legt es dieSache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundes-gerichtshof entscheidet anstelle des Oberlandes-gerichts. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahrennach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121.

Dritter AbschnittSonstige Regelungen

§ 125Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder diesofortige Beschwerde nach § 116 als von Anfangan ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der

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Stand: 11/01 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – GWB – Seite 8

Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner undden Beteiligten den Schaden zu ersetzen, derihnen durch den Missbrauch des Antrags- oderBeschwerderechts entstanden ist.

(2) Ein Missbrauch ist es insbesondere,

1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzungdes Vergabeverfahrens durch vorsätzlichoder grob fahrlässig vorgetragene falscheAngaben zu erwirken;

2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen,das Vergabeverfahren zu behindern oderKonkurrenten zu schädigen;

3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihnspäter gegen Geld oder andere Vorteile zu-rückzunehmen.

(3) Erweisen sich die von der Vergabekammerentsprechend einem besonderen Antrag nach§ 115 Abs. 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmenals von Anfang an ungerechtfertigt, hat der An-tragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollzie-hung der angeordneten Maßnahme entstandenenSchaden zu ersetzen.

§ 126Anspruch auf Ersatz

des Vertrauensschadens

Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz vonUnternehmen bezweckende Vorschrift verstoßenund hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoßbei der Wertung der Angebote eine echte Chancegehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durchden Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kanndas Unternehmen Schadensersatz für die Kostender Vorbereitung des Angebots oder der Teilnah-me an einem Vergabeverfahren verlangen. Wei-terreichende Ansprüche auf Schadensersatz blei-ben unberührt.

§ 127Ermächtigungen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-gen erlassen

1. zur Umsetzung der Schwellenwerte derRichtlinien der Europäischen Gemeinschaf-ten über die Koordinierung der Verfahren zurVergabe öffentlicher Aufträge in das deut-sche Recht;

2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten aufdem Gebiet der Trinkwasser- und der Ener-gieversorgung, des Verkehrs und der Tele-kommunikation, soweit dies zur Erfüllung vonVerpflichtungen aus Richtlinien der Europäi-schen Gemeinschaft erforderlich ist;

3. zur näheren Bestimmung der verbundenenUnternehmen, auf deren Dienstleistungengegenüber Auftraggebern, die auf dem Ge-biet der Trinkwasser- oder der Energiever-sorgung, des Verkehrs oder der Telekommu-nikation tätig sind, nach den Richtlinien derEuropäischen Gemeinschaften dieser Teilnicht anzuwenden ist;

4. zur näheren Bestimmung der Aufträge vonUnternehmen der Trinkwasser- oder derEnergieversorgung, des Verkehrs oder derTelekommunikation, auf die nach den Richtli-nien der Europäischen Gemeinschaften die-ser Teil nicht anzuwenden ist;

5. über die genaue Abgrenzung der Zuständig-keiten der Vergabekammern von Bund undLändern sowie der Vergabekammern derLänder voneinander;

6. über ein Verfahren, nach dem öffentlicheAuftraggeber durch unabhängige Prüfer eineBescheinigung erhalten können, dass ihrVergabeverhalten mit den Regeln dieses Ge-setzes und den aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Vorschriften übereinstimmt;

7. über den Korrekturmechanismus gemäßKapitel 3 und ein freiwilliges Streitschlich-tungsverfahren der Europäischen Kommissi-on gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/EWGdes Rates der Europäischen Gemeinschaftenvom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S.14);

8. über die Informationen, die von den Auftrag-gebern, den Vergabekammern und den Be-schwerdegerichten dem Bundesministeriumfür Wirtschaft zu übermitteln sind, um Ver-pflichtungen aus Richtlinien des Rates derEuropäischen Gemeinschaften zu erfüllen.

§ 128Kosten des Verfahrens vor der

Vergabekammer

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammerwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) zurDeckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nachdem personellen und sachlichen Aufwand der

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HVA B-StB Anhang GWB

Stand: 02/01 Anhang – GWB – Seite 9

Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirt-schaftlichen Bedeutung des Gegenstands desNachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgtmindestens 5.000 Deutsche Mark; dieser Betragkann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehn-tel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betragvon 50.000 Deutsche Mark nicht überschreiten;kann aber im Einzelfall, wenn der Aufwand oderdie wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlichhoch sind, bis zu einem Betrag von 100.000Deutsche Mark erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt,hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kosten-schuldner haften als Gesamtschuldner. Hat sichder Antrag vor Entscheidung der Vergabekammerdurch Rücknahme oder anderweitig erledigt, istdie Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Gründender Billigkeit kann von der Erhebung von Gebüh-ren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit die Anrufung der Vergabekammer er-folgreich ist, oder dem Antrag durch die Vergabe-prüfstelle abgeholfen wird, findet eine Erstattungder zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungnotwendigen Aufwendungen statt. Soweit einBeteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oderRechtsverteidigung notwendigen Auslagen desAntragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes und die entsprechenden Vor-schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze derLänder gelten entsprechend.

§ 129Kosten der Vergabeprüfstelle

Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen desBundes, die über die im § 103 Abs. 2 Satz 1 ge-nannte Prüftätigkeit und die damit verbundenenMaßnahmen der Vergabestellen hinausgehen,werden Kosten zur Deckung des Verwaltungs-aufwandes erhoben. § 128 gilt entsprechend. DieGebühr beträgt 20 vom Hundert der Mindestge-bühr nach § 128 Abs. 2; ist der Aufwand oder diewirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall außerge-wöhnlich hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe dervollen Mindestgebühr angehoben werden.

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HVA B-StB Anhang Vergabeverordnung

Stand: 02/03 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VgV – Seite 1

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(Vergabeverordnung – VgV)*)

vom 11. Februar 2003

Auf Grund des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. S. 2546) verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1 Vergabebestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfah-ren für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geregelten Beträge ohne Umsatz-steuer erreichen oder übersteigen (Schwellenwerte).

§ 2 Schwellenwerte

Der Schwellenwert beträgt:

1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400 000 Euro,

2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öf-fentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S.1) geändert durch die Richtli-nie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S.1) geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) aufge-führt sind,

3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200 000 Euro,

4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,

5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABI. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABI. EG Nr. L 101 S. 1) in deutsches Recht.

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6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,

7. für Lose von Bauaufträgen nach Nr. 4: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und

8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nr. 2 oder 3: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.

§ 3 Schätzung der Auftragswerte

(1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.

(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.

(3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleis-tungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwer-tes zugrunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Ver-tragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.

(4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kos-ten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen.

(5) Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag ver-geben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.

(6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der voraussichtliche Vertragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Options-rechte zu schätzen.

(7) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforder-lich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(8) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Wert zu schät-zen; bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer.

(10) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekannt-machung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.

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§ 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB) haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tei-les A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Sep-tember 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002) anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts ande-res bestimmt ist. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.

(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsauf- trägen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.

(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine frei-

händige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig. 2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen

des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetztes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbe-werb vergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in ge-eigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.*)

§ 5 Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen

Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.

§ 6 Vergabe von Bauleistungen

Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukon-zessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestim-mungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.

§ 7 Aufträge im Sektorenbereich

(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzu-wenden:

*) Redaktionshinweis: § 4 Abs. 3 tritt gemäß Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4338) am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistun-gen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;

2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Ver-tragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

(2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 GWB genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Auf-trägen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistun-gen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;

2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Ver-tragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

§ 8 Tätigkeit im Sektorenbereich

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbe-reich) sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten:

1. Trinkwasserversorgung:

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; dies gilt auch wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vom Hundert der mit dem Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfü-gung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;

2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 des E-nergiewirtschaftsgesetzes;

3. Wärmeversorgung:

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme;

4. Verkehrsbereich:

a) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförde-rungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer, die eine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. S. 610) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;

b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförde-rungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtun-gen;

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c) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sons-tigen Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungs-bussen, mit Seilbahnen sowie mit automatischen Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz auch vor-handen, wenn die Verkehrsleistungen auf Grund einer behördlichen Auflage erbracht werden; dazu ge-hören die Festlegung der Strecken, Transportkapazitäten oder Fahrpläne.

§ 9 Ausnahmen im Sektorenbereich

(1) Die Tätigkeit des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 GWB gilt nicht als eine Tätigkeit

1. im Sinne des § 8 Nr. 1, sofern die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Trinkwasserge-winnung ausmacht;

2. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Strom für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Versorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung von Strom an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre ein-schließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten Energieerzeugung ausmacht;

3. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Gas sich zwangsläufig aus der Ausübung einer ande-ren Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaft-lich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;

4. im Sinne des § 8 Nr. 3, sofern die Erzeugung von Wärme sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirt-schaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des lau-fenden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.

(2) § 7 gilt nicht für Aufträge, die anderen Zwecken als der Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten dienen.

(3) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zur Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten außerhalb des Gebiets, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes verbunden sind. Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Tätigkeiten mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an die Kommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*).

(4) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder Weitervermietung an Dritte ver-geben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglich-keit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten. Die betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Arten von Erzeugnissen mit, die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an die Kommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*).

(5) § 7 gilt nicht für Aufträge, die

1. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 1 die Beschaffung von Wasser oder

*) Redaktionshinweis: Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

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2. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 2 und 3 die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zum Zweck der Energieerzeugung

zum Gegenstand haben.

§ 10 Freistellung verbundener Unternehmen

(1) § 7 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,

1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt,

2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 8 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

sofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbrin-gung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Satz 1 gilt auch, sofern das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei Jahren sei-nes Bestehens mindestens 80 vom Hundert erreicht werden. Werden die gleichen oder gleichartigen Dienstleis-tungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt. Die Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen Ge-meinschaften auf deren Verlangen den Namen der Unternehmen, die Art und den Wert des jeweiligen Dienstleistungsauftrages und alle Angaben mit, welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Prüfung für erforderlich hält.

(2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmen, das als Mutter- oder Tochterunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches gilt, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Im Fall von Auftraggebern, auf die § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbu-ches nicht zutrifft, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mit-telbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, insbesondere auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn der Auftraggeber

1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Verbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Satzes 3 auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber einem beherrschenden Ein-fluss eines anderen Unternehmens unterliegen.

§ 11 Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz

(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 4 GWB genannten Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz eine Berechti-gung zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen erhalten ha-ben, haben bei der Vergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung der zuvor bezeichneten Tätigkei-ten den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben sie Unternehmen, die ein Interesse an einem solchen Auftrag haben können, ausrei-chende Informationen zur Verfügung zu stellen und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien zugrunde zu legen.

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Stand: 02/03 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VgV – Seite 7

Auf Aufträge, die die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung zum Gegenstand haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter den von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über die Vergabe der unter diese Vorschrift fallen-den Aufträge.

§ 12Drittlandsklausel

Auftraggeber, die eine der in § 8 genannten Tätigkeiten ausüben, können bei Lieferaufträgen Angebote zu-rückweisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 vom Hundert des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundesminis-sterium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf wel-chen Sektoren solche Vereinbarungen bestehen. Sind zwei oder mehrere Warenangebote nach den Zu-schlagskriterien des § 25 b Nr. 1 Abs. 1 oder § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gleichwertig, so ist das Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Satz 1 zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig anzu-sehen, wenn sie um nicht mehr als 3 vom Hundert voneinander abweichen. Die Bevorzugung unterbleibt, sofern sie den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkma-le als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dadurch zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkei-ten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würden. Software, die in der Aus-stattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne dieses Absatzes.

§ 13 Informationspflicht

Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtbe-rücksichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an die Bieter ab. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht an. Ein Ver-trag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.

§ 14Bekanntmachungen

Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt.

§ 15Elektronische Angebotsabgabe

Soweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verweisen, keine Regelungen über die elektronische Ange-botsabgabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen, dass die Abgabe der Angebote in anderer Form als schriftlich per Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Ange-bote gewahrt ist. Digitale Angebote sind mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln; die Verschlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.

*) Redaktionshinweis: Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

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Stand: 02/03 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VgV – Seite 8

§ 16Ausgeschlossene Personen

(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftrag-geber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren:

1. Bieter oder Bewerber sind,

2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,

3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind, oder

b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat,

es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken.

(2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwä-gerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern, sowie Pflegeeltern und Pflege-kinder.

Abschnitt 2 Nachprüfungsbestimmungen

§ 17 Angabe der Vergabekammer

Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Ver-gabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 GWB besteht, kann diese zusätzlich genannt werden.

§ 18Zuständigkeit der Vergabekammern

(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren des Bundes und von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, sofern der Bund die Beteiligung verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder der Bund über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend be-stimmt hat. Erfolgt die Beteiligung, sonstige Finanzierung oder Aufsicht über die Leitung oder Bestimmung der Mitglieder der Geschäftsführung oder des zur Aufsicht berufenen Organs durch mehrere Stellen und davon überwiegend durch den Bund, so ist die Vergabekammer des Bundes die zuständige Vergabekam-mer, es sei denn, die Beteiligten haben sich auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt.

(2) Übt der Bund auf Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB einzeln einen beherrschenden Einfluss aus, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig. Wird der beherrschende Einfluss gemeinsam mit einem anderen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB ausgeübt, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig, sofern der Anteil des Bundes überwiegt. Ein beherrschender Einfluss wird angenommen, wenn die Stelle unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die

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Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann.

(3) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren von Auftrag-gebern im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB, sofern der Bund die Mittel allein oder überwiegend bewilligt hat.

(4) Ist bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 6 GWB die Stelle, die unter § 98 Nr. 1 bis 3 GWB fällt, nach den Absätzen 1 bis 3 dem Bund zuzuordnen, ist die Vergabekammer des Bundes zuständig.

(5) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer Organleihe für den Bund durchgeführt, ist die Vergabe-kammer des Bundes zuständig.

(6) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.

(7) Ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.

(8) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt.

§ 19Bescheinigungsverfahren

(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB, die im Sektorenbereich tätig sind, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmäßig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken mit §§ 97 bis 101 GWB und den nach §§ 7 bis 16 anzuwen-denden Vergabebestimmungen übereinstimmen.

(2) Für das Bescheinigungsverfahren gilt die Europäische Norm EN 45503 *).

(3) Akkreditierungsstelle für die Prüfer ist das Bundesamt für Wirtschaft**).

(4) Die Prüfer sind unabhängig und müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45503 erfül-len.

(5) Die Prüfer berichten den Auftraggebern schriftlich über die Ergebnisse ihrer nach der Europäischen Norm durchgeführten Prüfung.

(6) Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten haben, können im Rahmen ihrer zu veröffentlichenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgende Erklärung abgeben:

„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/ EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auf-tragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Tele-kommunikationssektor (ABI. EG Nr. L 76 S. 14) eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabe-verfahren und -praktiken am..... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und den einzelstaat-lichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“

(7) Auftraggeber können auch das von einem anderen Staat eingerichtete Bescheinigungssystem, das der Europäischen Norm EN 45503 entspricht, nutzen.

*) Die Europäische Norm EN 45503 ist veröffentlicht als DIN EN 45503 des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin **) Redaktionshinweis: Auf Grund des Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1957) jetzt Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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§ 20Schlichtungsverfahren

(1) Jeder Beteiligte an einem Vergabeverfahren von Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB, die im Sekto-renbereich tätig sind, oder jeder, dem im Zusammenhang mit einem solchen Vergabeverfahren durch einen Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein nach den Absätzen 2 bis 7 geregeltes Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

(2) Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren ist an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)

zu richten, das den Antrag unverzüglich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiterleitet.

(3) Betrifft nach Auffassung der Kommission die Streitigkeit die korrekte Anwendung des Gemeinschafts-rechtes, informiert sie den Auftraggeber und bittet ihn, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren wird nicht durchgeführt, falls der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren nicht bei-tritt. Der Antragsteller wird darüber informiert.

(4) Tritt der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren bei, schlägt die Kommission einen unabhängigen Schlichter vor. Jede Partei des Schlichtungsverfahrens erklärt, ob sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren Schlichter. Die Schlichter können bis zu zwei Personen als Sachverständige zu ihrer Bera-tung hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren Beteiligten können die vorgesehenen Sachverständigen ablehnen.

(5) Jeder am Schlichtungsverfahren Beteiligte erhält die Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äu-ßern. Die Schlichter bemühen sich, möglichst rasch eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen.

(6) Der Antragsteller und der Auftraggeber können jederzeit das Schlichtungsverfahren beenden. Beide kommen für ihre eigenen Kosten auf; die Kosten des Verfahrens sind hälftig zu tragen.

(7) Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach § 107 GWB gestellt und hat bereits ein Beteiligter am Vergabever-fahren ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so hat der Auftraggeber die am Schlichtungsverfahren beteilig-ten Schlichter unverzüglich darüber zu informieren. Die Schlichter bieten dem Betroffenen an, dem Schlich-tungsverfahren beizutreten. Die Schlichter können, falls sie es für angemessen erachten, entscheiden, das Schlichtungsverfahren zu beenden.

§ 21 Korrekturmechanismus der Kommission

(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mittei-lung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass sie der Auffassung ist, dass ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der öffentlichen Aufträge vorliegt, der zu beseitigen ist, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) dies dem Auftraggeber mit.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) zur Weitergabe an die Kommission eine Stellungnahme zu übermitteln, die insbesondere folgende Angaben enthält:

1. die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde, oder

2. eine Begründung, warum der Verstoß nicht beseitigt wurde, gegebenenfalls dass das Vergabe-Verfahren bereits Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach dem Vierten Teil des GWB ist,

oder

3. Angabe, dass das Vergabeverfahren ausgesetzt wurde.

*) Redaktionshinweis: Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

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HVA B-StB Anhang Vergabeverordnung

Stand: 02/03 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VgV – Seite 11

(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach dem Vierten Teil des GWB oder wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) zur Weiterleitung an die Kommission unverzüglich über den Ausgang des Verfahrens zu in-formieren.

§ 22Statistik

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) unaufgefordert bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23Übergangsbestimmungen

Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfah-rens galt, beendet.

§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 11. Februar 2002

Der Bundeskanzler G e r h a r d S c h r ö d e r

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

W o l f g a n g C l e m e n t

*) Redaktionshinweis: Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/A Abschnitt 2 – Seite 1

VOB Teil A:

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

DIN 1960 – Ausgabe 2002

Abschnitt 2

Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der

EG-Baukoordinierungsrichtlinie1)

§ 1 Bauleistungen

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

§ 1a Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen

1. (1) Die Bestimmungen der a-Paragraphen sind zusätzlich zu den Basisparagraphen von Auftraggebern im Sinne von § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem Wert von 5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer entspricht. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen. Als Bauaufträge gelten Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen (z. B. Bauträgervertrag, Mietkauf- oder Leasing-Vertrag).

(2) Werden die Bauaufträge im Sinne von Absatz 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen der a-Paragraphen anzuwenden

– bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Million Euro und mehr,

– unabhängig davon für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 v. H. des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind.

2. Die Bestimmungen der a-Paragraphen sind auch anzuwenden, – von den im Anhang I2) der Richtlinie 93/36/EWG genannten Beschaffungsstellen, wenn eine

Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit einem Auftragswert von mindestens 130.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht,

– von allen übrigen Auftraggebern, wenn eine Baumaßnahme aus nur einem Bauauftrag mit einem Auftragswert von mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht,

und bei dem die Lieferung so überwiegt, dass das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt.

3. Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist die Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage.

4. Eine bauliche Anlage darf für die Schwellenwertermittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der a-Paragraphen zu entziehen.

1) Richtlinie des Rates 93/37/EWG vom 14. Juni 1993, ABl Nummer L199 vom 09. August 1993, geändert durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997, ABl Nummer L 328 vom 28. November 1997, geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001, ABl Nummer L 285 vom 29. Oktober 2001, ABl Nummer L 214/1 vom 09. August 2002.

2) AA, BMA, BMBF, BML, BMF, BMI, BMG, BMJ, BMVBW, BMWi, BMZ, BMVg, BMU, BMFSFJ

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/A Abschnitt 2 – Seite 2

§ 2 Grundsätze der Vergabe

1. Bauleistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen, wie z. B. wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, sind zu bekämpfen.

2. Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden.

3. Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.

§ 3 Arten der Vergabe

1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

(3) Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

3. (1) Beschränkte Ausschreibung ist zulässig, a) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand

verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

b) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat, c) wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit,

Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

(2) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zulässig, a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern

in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,

b) wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

4. Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders a) weil für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder

Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt, b) weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend

festgelegt werden kann, c) weil sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil

trennen lässt, d) weil die Leistung besonders dringlich ist, e) weil nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung

eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht, f) weil die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.

§ 3a Arten der Vergabe

1. Bauaufträge im Sinne von § 1a werden vergeben: a) im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs. 1) entspricht, b) im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem

Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1 Abs. 2) entspricht,

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/A Abschnitt 2 – Seite 3

c) im Verhandlungsverfahren, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe (§ 3 Nr. 1 Abs. 3) tritt. Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmer und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmer über den Auftragsinhalt, gegebenen-falls nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung.

2. Das Offene Verfahren muss angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 vorliegen.

3. Das Nichtoffene Verfahren ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 vorliegen sowie nach Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zulässig ist.

4. Das Verhandlungsverfahren ist zulässig nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung,

a) wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grundlegend geändert werden,

b) wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung der Entwicklungskosten durchgeführt werden,

c) wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwand-freie Preisermittlung zwecks Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.

5. Das Verhandlungsverfahren ist zulässig ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung, a) wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine annehmbaren Ange-

bote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdingungsunterlagen nicht grund-legend geändert werden und in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegan-genen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig sind,

b) wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren keine oder nur nach § 25 Nr. 1 auszuschließende Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Verdin-gungsunterlagen nicht grundlegend geändert werden (wegen der Berichtspflicht siehe § 33 a),

c) wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden können,

d) weil wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 18a Nr. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können,

e) wenn an einen Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vergeben werden sollen, die weder in seinem Vertrag noch in dem ihm zugrunde liegenden Entwurf enthalten sind, jedoch wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der im Hauptauftrag beschriebenen Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen

– sich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne wesentliche Nachteile für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

– für die Verbesserung der im Hauptauftrag beschriebenen Leistung unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden könnten,

vorausgesetzt, dass die geschätzte Vergütung für alle solche zusätzlichen Leistungen die Hälfte der Vergütung der Leistung nach dem Hauptauftrag nicht überschreitet,

f) wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der nach den in § 3a genannten Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung von § 1a berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden,

g) bei zusätzlichen Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/A Abschnitt 2 – Seite 4

Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.

Die Fälle e und f finden nur Anwendung bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Schwellenwert nach § 1a Nr. 1 Abs. 2. Der Fall g findet nur Anwendung bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Schwellenwert nach § 1a Nr. 2.

§ 4 Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen

1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.

2. Umfangreiche Bauleistungen sollen möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose).

3. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen dürfen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden.

§ 5 Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag

1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: a) in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen,

deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Verdingungsun-terlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),

b) in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).

2. Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, dürfen im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).

3. (1) Bauleistungen größeren Umfangs dürfen ausnahmsweise nach Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig und so erschöpfend bestimmt werden können, dass eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist (Selbstkostenerstattungsvertrag).

(2) Bei der Vergabe ist festzulegen, wie Löhne, Stoffe, Gerätevorhaltung und andere Kosten einschließlich der Gemeinkosten zu vergüten sind und der Gewinn zu bemessen ist.

(3) Wird während der Bauausführung eine einwandfreie Preisermittlung möglich, so soll ein Leistungsvertrag abgeschlossen werden. Wird das bereits Geleistete nicht in den Leistungsvertrag einbezogen, so ist auf klare Leistungsabgrenzung zu achten.

§ 6 Angebotsverfahren

1. Das Angebotsverfahren ist darauf abzustellen, dass der Bewerber die Preise, die er für seine Leistungen fordert, in die Leistungsbeschreibung einzusetzen oder in anderer Weise im Angebot anzugeben hat.

2. Das Auf- und Abgebotsverfahren, bei dem vom Auftraggeber angegebene Preise dem Auf- und Abgebot der Bieter unterstellt werden, soll nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, angewandt werden.

§ 7 Mitwirkung von Sachverständigen

1. Ist die Mitwirkung von besonderen Sachverständigen zweckmäßig, um a) die Vergabe, insbesondere die Verdingungsunterlagen, vorzubereiten oder

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/A Abschnitt 2 – Seite 5

b) die geforderten Preise einschließlich der Vergütungen für Stundenlohnarbeiten (Stunden-lohnzuschläge, Verrechnungssätze) zu beurteilen oder

c) die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu begutachten, so sollen die Sachverständigen von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden; diese Sach-verständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein.

2. Sachverständige im Sinne von Nummer 1 sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen.

§ 8 Teilnehmer am Wettbewerb

1. Alle Bewerber oder Bieter sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.

2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen im Allgemeinen nur 3 bis 8 geeignete Bewerber aufgefordert werden. Werden von den Bewerbern umfangreiche Vorarbeiten verlangt, die einen besonderen Aufwand erfordern, so soll die Zahl der Bewerber möglichst eingeschränkt werden.

(3) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern mög-lichst gewechselt werden.

3. (1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leis-tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden über a) den Umsatz des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit

er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,

b) die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,

c) die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen,

d) die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung,

e) das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal,

f) die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,

g) andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise.

Als Nachweise nach den Buchstaben a, c und f sind auch von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen zulässig, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer in einer amtlichen Liste in einer Gruppe geführt wird, die den genannten Leistungsmerkmalen entspricht.

(2) Der Auftraggeber wird andere ihm geeignet erscheinende Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er feststellt, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen.

(3) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zu verlangen, dass die Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt werden.

4. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen. Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

5. (1) Von der Teilnahme am Wettbewerb dürfen Unternehmer ausgeschlossen werden, a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes

Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,

b) deren Unternehmen sich in Liquidation befinden,

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/A Abschnitt 2 – Seite 6

c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,

e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben,

f) die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben.

(2) Der Auftraggeber darf von den Bewerbern oder Bietern entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen verlangen.

(3) Der Nachweis, dass Ausschlussgründe im Sinne von Absatz 1 nicht vorliegen, kann auch durch eine Bescheinigung nach Nummer 3 Abs. 2 geführt werden, es sei denn, dass dies widerlegt wird.

6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähn-liche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen.

§ 8a Teilnehmer am Wettbewerb

1. Beim Offenen Verfahren gilt § 8 Nr. 2 Abs. 1.

2. Beim Nichtoffenen Verfahren müssen mindestens 5 geeignete Bewerber aufgefordert werden. § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Auf jeden Fall muss die Zahl der aufgeforderten Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die Eignung ist anhand der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise zu prüfen.

3. Beim Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber nicht unter drei liegen.

4. Beim Verhandlungsverfahren gilt § 8 Nr. 3 bis 5.

§ 9 Beschreibung der Leistung

Allgemeines

1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Bedarfspositionen (Eventualpositionen) dürfen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.

2. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

3. (1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

(2) Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.

(3) Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Bodenund Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.

(4) Die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.

4. (1) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.

(2) Die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) sind in den Verdingungsunterla-gen unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen festzulegen; das sind – in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (siehe Anhang TS Nr. 1.3),

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/A Abschnitt 2 – Seite 7

– europäische technische Zulassungen (siehe Anhang TS Nr. 1.4),

– gemeinsame technische Spezifikationen (siehe Anhang TS Nr. 1.5).

(3) Von der Bezugnahme auf eine gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn

– die gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation keine Regelungen zur Feststellung der Übereinstimmung der technischen Anforderungen an die Bauleistung, das Material oder das Bauteil enthält, z. B. weil keine geeignete Prüfnorm vorliegt oder der Nachweis nicht mit angemessenen Mitteln auf andere Weise erbracht werden kann,

– der Auftraggeber zur Verwendung von Stoffen und Bauteilen gezwungen würde, die mit vonihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind oder wenn die Anwendung der technischen Spezifikationen unverhältnismäßig hohe Kosten oder technische Schwierigkeiten verursachen würde. Diese Abweichungsmöglichkeit darf nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme gemeinschaftsrechtlicher Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen werden,

– das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen technischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(4) Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2.

5. (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.

(2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen, Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

6. Die Leistung soll in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden.

7. Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen.

8. Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Nr. 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden.

9. Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist.

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

10. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von Nummer 6 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechte Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.

11. (1) Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/A Abschnitt 2 – Seite 8

sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offen gelassen sind.

(2) Die Nummern 7 bis 9 gelten sinngemäß.

12. Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung – gegebenenfalls mit Mengen und Preisangaben für Teile der Leistung – umfasst. Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er

a) die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Verdingungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt, und dass er

b) etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) – erforderlichen-falls anhand von Plänen und Mengenermittlungen – begründet.

§ 9a Beschreibung der Leistung

Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spezifi-kationen (§ 9 Nr. 4 Abs. 3) sollen so weit als möglich in den Bekanntmachungen nach § 17a Nr. 2 oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Sie sind im Vergabevermerk festzuhalten (§ 30) und den Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Anfrage zu übermitteln.

§ 10 Vergabeunterlagen

1. (1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus

a) dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Bewerbungsbe-dingungen (§ 10 Nr. 5) und

b) den Verdingungsunterlagen (§§ 9 und 10 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 4).

(2) In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.

2. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

(2) Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur, soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

3. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.

4. (1) In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden: a) Unterlagen (§ 20 Nr. 3, § 3 Nr. 5 und 6 VOB/B), b) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und

Energieanschlüssen (§ 4 Nr. 4 VOB/B),

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c) Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8 VOB/B), d) Ausführungsfristen (§ 11, § 5 VOB/B), e) Haftung (§ 10 Nr. 2 VOB/B), f) Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 12, § 11 VOB/B), g) Abnahme (§ 12 VOB/B), h) Vertragsart (§ 5), Abrechnung (§ 14 VOB/B), i) Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B), j) Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B), k) Sicherheitsleistung (§ 14, § 17 VOB/B), l) Gerichtsstand (§ 18 Nr. 1 VOB/B), m) Lohn- und Gehaltsnebenkosten, n) Änderung der Vertragspreise (§ 15).

(2) Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 13, § 13 Nr. 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 13 gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.

5. (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 17 Nr. 3) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungs-unterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.

(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben: a) Art und Umfang der Leistung sowie der Ausführungsort, b) etwaige Bestimmungen über die Ausführungszeit, c) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag

erteilenden Stelle, d) Name und Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen

werden können, e) gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser

Unterlagen, f) Art der Vergabe (§ 3), g) etwaige Ortsbesichtigungen, h) gegebenenfalls Zulassung von digitalen Angeboten und Verfahren zu ihrer Ver- und Ent-

schlüsselung, i) genaue Aufschrift der schriftlichen Angebote oder Bezeichnung der digitalen Angebote, j) gegebenenfalls auch Anschrift, an die digitale Angebote zu richten sind, k) Ort und Zeit des Eröffnungstermins (Ablauf der Angebotsfrist, § 18 Nr. 2) sowie Angabe,

welche Personen zum Eröffnungstermin zugelassen sind (§ 22 Nr. 1 Satz 1), l) etwa vom Auftraggeber zur Vorlage für die Beurteilung der Eignung des Bieters verlangte

Unterlagen (§ 8 Nr. 3 und 4), m) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen, n) Änderungsvorschläge und Nebenangebote (vgl. Absatz 4), o) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose und Vergabe der Lose an verschiedene Bieter, p) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19), q) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten

müssen,r) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten

sind (z. B. § 16 VOB/B), s) die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen

die Vergabebestimmungen wenden kann.

(3) Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

(4) Wenn der Auftraggeber Änderungsvorschläge oder Nebenangebote wünscht oder nicht zulassen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne

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gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

(5) Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.

6. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.

§ 10a Vergabeunterlagen

Bei Bauaufträgen im Sinne von § 1a muss das Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) außer den Angaben nach § 10 Nr. 5 Abs. 2 Folgendes enthalten: – sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 17a Nr. 2 bis 4), die maßgebenden

Wertungskriterien im Sinne von § 25 Nr. 3, d. h. neben technischem Wert und Wirtschaftlichkeit (Angebotspreis, Unterhaltungs- und Betriebskosten) besondere Kriterien, auf die der Auftraggeber im Einzelfall Wert legt, z. B. gestalterische und funktionsbedingte Gesichtspunkte, Nutzungsdauer und Ausführungsfrist, diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,

– die Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,

– einen Hinweis auf die Bekanntmachung nach §17a Nr. 3 beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren.

§ 11 Ausführungsfristen

1. (1) Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren.

(2) Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

(3) Soll vereinbart werden, dass mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist (§ 5 Nr. 2 VOB/B), so muss die Frist, innerhalb derer die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein; sie ist in den Verdingungsunterlagen festzulegen.

2. (1) Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

(2) Wird ein Bauzeitenplan aufgestellt, damit die Leistungen aller Unternehmer sicher ineinander greifen, so sollen nur die für den Fortgang der Gesamtarbeit besonders wichtigen Einzelfristen als vertraglich verbindliche Fristen (Vertragsfristen) bezeichnet werden.

3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

4. Der Auftraggeber darf in den Verdingungsunterlagen eine Pauschalierung des Verzugsschadens (§ 5 Nr. 4 VOB/B) vorsehen; sie soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zuzulassen.

§ 12

Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen

1. Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur auszubedingen, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

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2. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.

§ 13 Verjährung der Mängelansprüche

Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Nr.4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

§ 14 Sicherheitsleistung

1. Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.

2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Die Sicherheit für Mängelansprüche soll 3 v. H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten.

§ 15 Änderung der Vergütung

Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsun-terlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.

§ 16 Grundsätze der Ausschreibung

1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z. B. Ertragsberechnungen) sind unzulässig.

§ 17 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften.

(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten: a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des

Auftraggebers (Vergabestelle), b) gewähltes Vergabeverfahren, c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist, d) Ort der Ausführung,e e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage, f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der

einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen, g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch

Planungsleistungen gefordert werden, h) etwaige Frist für die Ausführung,

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i) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert und eingesehen werden können; falls die Unterlagen auch digital eingesehen und angefordert werden können, ist dies anzugeben,

j) gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser Unterlagen,

k) Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, l) Anschrift, an die die Angebote schriftlich auf direktem Weg oder per Post zu richten sind,

gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote digital zu richten sind, m) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen, n) Personen, die bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen, o) Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung der Angebote, p) gegebenenfalls geforderte Sicherheiten, q) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie

enthalten sind, r) gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird,

haben muss, s) verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters, t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist, u) gegebenenfalls Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten, v) sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nach-

prüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

2. (1) Bei Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungs-blättern oder Fachzeitschriften, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.

(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten: a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des

Auftraggebers (Vergabestelle), b) gewähltes Vergabeverfahren,

c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist,

d) Ort der Ausführung,

e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage,

f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen,

g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden,

h) etwaige Frist für die Ausführung,

i) gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss,

j) Ablauf der Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme,

k) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind,

l) Sprache, in der diese Anträge abgefasst sein müssen,

m) Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden,

n) gegebenenfalls geforderte Sicherheiten,

o) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind,

p) mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bewerbers,

q) gegebenenfalls Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten,

r) sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nach-prüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

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3. Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.

4. (1) Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.

(2) Die Vergabeunterlagen sind bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahme-wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

5. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung doppelt und alle anderen für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (außer der Leistungsbeschreibung) keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen, wenn nötig, nicht nur am Geschäftssitz des Auftraggebers, sondern auch am Ausführungsort oder an einem Nachbarort.

6. Die Namen der Bewerber, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind geheim zu halten.

7. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern unverzüg-lich mitzuteilen, soweit diese bekannt sind.

§ 17a

Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

1. (1) Die wesentlichen Merkmale für – eine beabsichtigte bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von

mindestens 5 Millionen Euro, – einen beabsichtigten Bauauftrag, bei dem der Wert der zu liefernden Stoffe und Bauteile weit

überwiegt, mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 750.000 Euro,

sind als Vorinformation bekannt zu machen.

(2) Diese Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang I enthaltenen Muster zu erstellen.

(3) Sie sind so bald wie möglich nach Genehmigung der Planung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften3) zu übermitteln; sie können außerdem in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden.

2. (1) Werden Bauaufträge im Sinne von § 1a im Wege eines Offenen Verfahrens, eines Nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens mit Vergabebekanntmachung vergeben, sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.

(2) Die Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffent-lichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer zu übermitteln. Die Bekanntmachung darf 650 Wörter nicht überschreiten.

(3) Der Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemein-schaften muss nachgewiesen werden können.

(4) Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffent-licht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich.

(5) Die Bekanntmachungen sind auch inländisch zu veröffentlichen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften. Sie dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht werden.

3) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue mercier, L-2985 Luxemburg 1

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3. (1) Die Bekanntmachung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens muss außer den Angaben nach § 17 Nr. 1 Abs. 2 bzw. § 17 Nr. 2 Abs. 2 folgende Angaben enthalten:

– gegebenenfalls Hinweis auf beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit, – Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht im Anschreiben (Aufforderung zur

Angebotsabgabe) genannt werden (siehe § 10a), – Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung, – Tag der Absendung der Bekanntmachung, – Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spe-

zifikationen (§ 9 Nr. 4 Abs. 3).

(2) Die Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens muss die in Anhang II geforderten Angaben enthalten.

4. (1) Die Bekanntmachung ist beim Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungs-verfahren nach dem im Anhang II enthaltenen Muster zu erstellen.

(2) Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; die Texte des Musters sind nicht zu wiederholen.

5. Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, müssen sie den Bewerbern innerhalb von 6 Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugesandt werden.

6. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens 6 Kalendertage –in Fällen der Dringlichkeit (§ 18a Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 2 Abs. 2 Satz 5) 4 Kalendertage – vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

§ 18 Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

1. Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

2. Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder digital zurückgezogen werden.

4. Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

§ 18a Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) min-destens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 17a Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 17a Nr. 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang II) geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte generell mindestens 36 Kalendertage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.

(3) Können die Verdingungsunterlagen, die zusätzlichen Unterlagen oder die geforderten Aus-künfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in § 17a Nr. 5 und 6 genannten Fristen

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zugesandt bzw. erteilt werden, sind die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen angemessen zu verlängern.

2. (1) Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme (Bewerbungsfrist) mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tage nach Absendung der Bekanntmachung. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Bewerbungsfrist auf 15 Kalendertage verkürzt werden.

(2) Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die Frist für den Eingang der Angebote kann auf 26 Kalendertage verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 17a Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Nichtoffenen Verfahren nach § 17a Nr. 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II) für das Nichtoffene Verfahren oder gegebenenfalls die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II) für das Verhandlungsverfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Angebotsfrist von 40 bzw. 26 Kalendertagen bis auf 10 Kalendertage verkürzt werden.

3. Beim Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung ist entsprechend Nummer 2 Abs. 1 zu verfahren.

4. Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden, so sind die in Nummern 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen angemessen zu verlängern.

§ 19 Zuschlags- und Bindefrist

1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

2. Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 bis 25) benötigt. Sie soll nicht mehr als 30 Kalendertage betragen; eine längere Zuschlagsfrist soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).

4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

§ 20 Kosten

1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung darf für die Leistungsbeschreibung und die anderen Unterlagen ein Entgelt gefordert werden. Dieses Entgelt darf nicht höher sein als die Selbstkosten des Auftraggebers für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie der Kosten der postalischen Versendung an die betreffenden Bieter; dies gilt auch bei digitaler Übermittlung. In der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1) ist anzugeben, wie hoch es ist und dass es nicht erstattet wird.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind alle Unterlagen unentgeltlich abzugeben.

2. (1) Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 9 Nr. 10 bis 12, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschä-digung festzusetzen. Ist eine Entschädigung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

(2) Diese Grundsätze gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.

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3. Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vor-schläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

§ 21 Form und Inhalt der Angebote

1. (1) Die Angebote müssen schriftlich eingereicht und unterzeichnet sein. Daneben kann der Auftraggeber mit digitaler Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehene digitale Angebote zulassen, die verschlüsselt eingereicht werden müssen. Die Angebote sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

(2) Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

(3) Der Auftraggeber soll allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Bieter für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder stattdessen eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben.

(4) Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

2. Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

3. Die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen ist an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

4. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen.

5. (1) Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen.

(2) Fehlt die Bezeichnung im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

6. Der Auftraggeber hat die Anforderungen an den Inhalt der Angebote nach den Nummern 1 bis 5 in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

§ 22 Eröffnungstermin

1. Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröff-nungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die auf direktem Weg oder per Post schriftlich zugegangenen Angebote, die beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind, unter Verschluss zu halten; entsprechend sind digitale Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

2. Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots vorliegen.

3. (1) Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und die digitalen Angebote verschlüsselt sind.

(2) Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin gekennzeichnet. Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote oder ihrer einzelnen Abschnitte, ferner andere den Preis betreffende Angaben werden verlesen. Es wird bekannt gegeben, ob und von wem Änderungsvorschläge oder Nebenangebote eingereicht sind. Weiteres aus dem Inhalt der Angebote soll nicht mitgeteilt werden.

(3) Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein.

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4. (1) Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist zu verlesen; in ihr ist zu vermerken, dass sie verlesen und als richtig anerkannt worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Sie ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben; die anwesenden Bieter und Bevollmäch-tigten sind berechtigt, mit zu unterzeichnen.

5. Angebote, die bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben (Nummer 2), sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu vermerken. Der Umschlag und andere Beweismittel sind aufzubewahren.

6. (1) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.

(2) Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung sind die Feststellung, dass der Verschluss unversehrt war, und die Angaben nach Nummer 3 Abs. 2 aufzunehmen.

(3) Dieses Angebot ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen. Im Übrigen gilt Nummer 5 Satz 2 und 3.

7. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Nummern 5 und 6 sowie § 23 Nr. 4) zu gestatten; den Bietern können die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Änderungsvorschläge und Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung mitgeteilt werden. Nach Antragstellung hat dies unverzüglich zu erfolgen. Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.

8. Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten; dies gilt auch bei Freihändiger Vergabe.

§ 23 Prüfung der Angebote

1. Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, und Angebote, die den Bestimmungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, brauchen nicht geprüft zu werden.

2. Die übrigen Angebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen (§ 7).

3. (1) Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ist der Einheitspreis in Ziffern und in Worten angegeben und stimmen diese Angaben nicht überein, so gilt der dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl entsprechende Einheitspreis. Entspricht weder der in Worten noch der in Ziffern angegebene Einheitspreis dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl, so gilt der in Worten angegebene Einheitspreis.

(2) Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe.

4. Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den Eröffnungstermin zu vermerken.

§ 24 Aufklärung des Angebotsinhalts

1. (1) Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten.

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(2) Die Ergebnisse solcher Verhandlungen sind geheim zu halten. Sie sollen schriftlich niedergelegt werden.

2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unbe-rücksichtigt bleiben.

3. Andere Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

§ 25 Wertung der Angebote

1. (1) Ausgeschlossen werden: a) Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots

nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 22 Nr. 6, b) Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, c) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die

eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, d) Änderungsvorschläge und Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung

oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt.

(2) Außerdem können Angebote von Bietern nach § 8 Nr. 5 sowie Angebote, die dem § 21 Nr.3 Satz 2 nicht entsprechen, ausgeschlossen werden.

2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berück-sichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. § 8 Nr. 4).

3. (1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.

(3) In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

4. Ein Angebot nach § 21 Nr. 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

5. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 21 Nr. 4 bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

6. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.

7. Die Bestimmungen der Nummern 2 und 3 gelten auch bei Freihändiger Vergabe. Die Nummern 1, 4, 5 und 6 sind entsprechend auch bei Freihändiger Vergabe anzuwenden.

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§ 25a Wertung der Angebote

Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.

§ 26 Aufhebung der Ausschreibung

1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden: a) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, b) wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen, c) wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.

2. Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich.

§ 26a Aufhebung der Ausschreibung, Einstellung des Verhandlungsverfahrens, Ende des

Vergabeverfahrens

1. Die Bewerber und Bieter sind von der Beendigung eines Vergabeverfahrens nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder von einer Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich.

2. Wird ein Verhandlungsverfahren, dem eine Vergabebekanntmachung vorausgegangen ist, einge-stellt, so gilt Nummer 1 entsprechend.

3. Die Beendigung eines Vergabeverfahrens nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen oder die Aufhebung eines Offenen Verfahrens, eines Nichtoffenen Verfahrens oder die Einstellung eines Verhandlungsverfahrens mit vorangegangener Vergabebekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

§ 27 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

1. Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 25 Nr. 1), und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen so bald wie möglich verständigt werden. Die übrigen Bieter sind zu verständigen, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.

2. Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots schriftlich mitzuteilen, den Bietern auch der Name des Auftragnehmers.

3. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nicht für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

4. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

§ 27a Nicht berücksichtigte Bewerbungen

1. (1) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Gründe für die Nicht-berücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen. Den Bietern, die ein ord-nungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name schriftlich mitzuteilen.

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(2) Der Auftraggeber kann jedoch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen oder dem fairen Wettbewerb unter den Unternehmen schaden würde.

2. Bei einem Verhandlungsverfahren, dem eine Vergabebekanntmachung vorausgegangen ist, ist § 27 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 28 Zuschlag

1. Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 19) zugeht.

2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.

(2) Werden dagegen Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.

§ 28a Bekanntmachung der Auftragserteilung

1. (1) In den Fällen, in denen eine Bekanntmachung nach § 17a Nr. 2 veröffentlicht wurde, ist die Erteilung des Auftrags bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III enthaltenen Muster zu erstellen.

(3) Angaben, deren Veröffentlichung

– den Gesetzesvollzug behindern,

– dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,

– die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer berühren oder

– den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würden,

sind nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen.

2. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in kürzester Frist – spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung – zu übermitteln.

§ 29 Vertragsurkunde

1. Eine besondere Urkunde braucht über den Vertrag nur dann gefertigt zu werden, wenn der Vertragsinhalt nicht schon durch das Angebot mit den zugehörigen Unterlagen, das Zuschlagsschreiben und andere Schriftstücke eindeutig und erschöpfend festgelegt ist.

2. Die Urkunde ist doppelt auszufertigen und von den beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Beglaubigung einer Unterschrift kann in besonderen Fällen verlangt werden.

§ 30 Vergabevermerk

1. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

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§ 31 Nachprüfungsstellen

In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

§ 31a Nachprüfungsbehörden

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsbehörden mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

§ 32 Baukonzessionen

1. Baukonzessionen sind Bauaufträge zwischen einem Auftraggeber und einem Unternehmer (Baukonzessionär), bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises, besteht.

2. Für die Vergabe von Baukonzessionen sind die §§ 1 bis 31 sinngemäß anzuwenden.

§ 32a Baukonzessionen

1. (1) Für die Vergabe von Baukonzessionen mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Millionen Euro sind die a-Paragraphen nicht anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine Baukonzession zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang IV zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.

(3) § 17a Nr. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession beträgt mindestens 52 Kalen-dertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

2. (1) Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang V zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der Euro-päischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.

(2) § 17a Nr. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

3. Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind, müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens 5 Millionen Euro die Basisparagraphen mit a-Paragraphen anwenden.

§ 33a Melde- und Berichtspflichten

1. Auf Verlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind dieser aus dem Vergabevermerk folgende Angaben zu übermitteln: a) Name und Anschrift des Auftraggebers, b) Art und Umfang der Leistung, c) Wert des Auftrags, d) Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl, e) Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

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f) Name des Auftragnehmers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot, g) Anteil der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen, soweit bekannt, h) beim Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3a Nr. 4 und 5), i) Gründe für die Ausnahme von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher technischer Spe-

zifikationen (§ 9 Nr. 4 Abs. 3).

2. Für die jährlich fällige EG-Statistik ist der zuständigen Stelle eine Meldung vorzulegen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) bei den Ministerien des Bundes4)

1. für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte;

2. für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Kategorien von Bauarbeiten entsprechend der geltenden EG-Nomenklatur und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a Nr. 4 und 5, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden;

b) bei den anderen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Kategorien von Bauarbeiten entsprechend der geltenden EG-Nomenklatur und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a Nr. 4 und 5 mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden;

c) bei den vorstehend unter Buchstabe a aufgeführten öffentlichen Auftraggebern Angaben für jeden Auftraggeber über Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden; bei den anderen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.

4) AA, BMA, BMBF, BML, BMF, BMI, BMG, BMJ, BMVBW, BMWi, BMZ, BMVg, BMU, BMFSFJ

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HVA B-StB Anhang VOB/A Abschnitt 2

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/A Abschnitt 2 – Seite 23

Anhang TS

Technische Spezifikationen 1. Begriffsbestimmungen

1.1 „Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prü-fungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von baulichen Anlagen, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von baulichen Anlagen, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger baulicher Anlagen oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

1.2 „Norm“: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

1. „Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Euro-päischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Norm (EN) oder Harmonisierungsdokument (HD) angenommene Norm.

1.4 „Europäische technische Zulassung“: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwen-dungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.

1.5 „Gemeinsame technische Spezifikation“: technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

1.6 „Wesentliche Anforderungen“: Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die baulichen Anlagen genügen müssen.

2. Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen

2.1 werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 über Bauprodukte vorgesehenen Verfahren erfolgt;

2.2 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;

2.3 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden.

In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzu-greifen auf

- die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internatio-nale Normen umgesetzt werden;

- sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers;

- alle weiteren Normen.

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HVA B-StB Anhang VOB/B

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/B –- Seite 1

VOB Teil B:

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

DIN 1961 – Ausgabe 2002

§ 1 Art und Umfang der Leistung

1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

a) die Leistungsbeschreibung,

b) die Besonderen Vertragsbedingungen,

c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,

d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,

e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§ 2 Vergütung

1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

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HVA B-StB Anhang VOB/B

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/B –- Seite 2

4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.

5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.

9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

§ 3 Ausführungsunterlagen

1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.

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4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

6. (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

§ 4 Ausführung

1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.

(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.

(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.

3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

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a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,

b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,

c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.

5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.

6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.

7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklä-ren, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.

(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.

9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prü-fung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§ 5 Ausführungsfristen

1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem

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Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:

a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,

b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,

c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

§ 7 Verteilung der Gefahr

1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige

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Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.

4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.

5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausge-führten Leistungen vorzulegen.

7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

§ 9

Kündigung durch den Auftragnehmer

1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff.BGB),

b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

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§10

Haftung der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.

(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außerge-wöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 11 Vertragsstrafe

1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6-Woche gerechnet.

4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

§ 12 Abnahme

1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer

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Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.

§ 13 Mängelansprüche

1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der

gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.

3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.

4. (1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).

5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.

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(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

7. (1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.

(3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,

a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,

b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder

c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.

(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

§ 14 Abrechnung

1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

§ 15 Stundenlohnarbeiten

1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten

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der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.

3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Gerä-ten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§ 16 Zahlung

1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.

(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.

(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

3. (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

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(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.

(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.

(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.

(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.

(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.

(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.

§ 17

Sicherheitsleistung

1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelan-sprüche sicherzustellen.

2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer

– in der Europäischen Gemeinschaft oder

– in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

– in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

zugelassen ist.

3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

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4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.

(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.

(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.

(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18 Streitigkeiten

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

2. (1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.

(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils

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HVA B-StB Anhang VOB/B

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anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.

4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

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HVA B-StB Anhang VOB/C - Übersicht

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – VOB/C Übersicht – Seite 1

VOB Teil C:

Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Ausgabe 2002

Übersicht der ATV in VOB/C

DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 300 Erdarbeiten DIN 18 301 Bohrarbeiten DIN 18 302 Brunnenbauarbeiten DIN 18 303 Verbauarbeiten DIN 18 304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten DIN 18 306 Entwässerungskanalarbeiten DIN 18 307 Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich DIN 18 308 Dränarbeiten DIN 18 309 Einpressarbeiten DIN 18 310 Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen DIN 18 311 Nassbaggerarbeiten DIN 18 312 Untertagebauarbeiten DIN 18 313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten DIN 18 314 Spritzbetonarbeiten DIN 18 315 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten ohne Bindemittel DIN 18 316 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln DIN 18 317 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten aus Asphalt DIN 18 318 Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen DIN 18 319 Rohrvortriebsarbeiten DIN 18 320 Landschaftsbauarbeiten DIN 18 321 Düsenstrahlarbeiten DIN 18 325 Gleisbauarbeiten DIN 18 330 Mauerarbeiten DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten DIN 18 332 Naturwerksteinarbeiten DIN 18 333 Betonwerksteinarbeiten DIN 18 334 Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18 335 Stahlbauarbeiten DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten DIN 18 338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18 339 Klempnerarbeiten DIN 18 349 Betonerhaltungarbeiten DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten DIN 18 351 Fassadenarbeiten DIN 18 352 Fliesen- und Plattenarbeiten DIN 18 353 Estricharbeiten DIN 18 354 Gussasphaltarbeiten DIN 18 355 Tischlerarbeiten DIN 18 356 Parkettarbeiten DIN 18 357 Beschlagarbeiten DIN 18 358 Rolladenarbeiten DIN 18 360 Metallbauarbeiten DIN 18 361 Verglasungsarbeiten DIN 18 363 Maler- und Lackierarbeiten DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten DIN 18 365 Bodenbelagarbeiten DIN 18 366 Tapezierarbeiten DIN 18 367 Holzpflasterarbeiten DIN 18 379 Raumlufttechnische Anlagen DIN 18 380 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen DIN 18 381 Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden DIN 18 382 Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV DIN 18 384 Blitzschutzanlagen DIN 18 385 Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige DIN 18 386 Gebäudeautomation DIN 18 421 Dämmarbeiten an technischen Anlagen DIN 18 451 Gerüstarbeiten

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HVA B-StB Anhang VOB/CATV DIN 18 299

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ATV DIN 18 299 – Seite 1

VOB Teil C:

Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – DIN 18 299

Ausgabe Dezember 2002

Inhalt

0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

1 Geltungsbereich

2 Stoffe, Bauteile

3 Ausführung

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5 Abrechnung

0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Diese Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung gelten für Bauarbeiten jeder Art; sie werden ergänzt durch die auf die einzelnen Leistungsbereiche bezogenen Hinweise in den Abschnitten 0 der ATV DIN 18 300 ff. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbe-schreibung gemäß A § 9.

Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung.

0.1.2 Art und Lage der baulichen Anlagen, z.B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse.

0.1.3 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen.

0.1.4 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen.

0.1.5 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser.

0.1.6 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen, Räume.

0.1.7 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen.

0.1.8 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen.

0.1.9 Besondere umweltrechtliche Vorschriften.

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HVA B-StB Anhang VOB/CATV DIN 18 299

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ATV DIN 18 299 – Seite 2

0.1.10 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. besondere Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall.

0.1.11 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten o. Ä.

0.1.12 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrs-flächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen u. Ä. im Bereich der Baustelle.

0.1.13 Im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen.

0.1.14 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer.

0.1.15 Vermutete Kampfmittel im Bereich der Baustelle, Ergebnisse von Erkundungs- oder Beräumungsmaßnahmen.

0.1.16 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen.

0.1.17 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungs-berechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle.

0.1.18 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten o. Ä.

0.1.19 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten.

0.1.20 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle.

0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer.

0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen.

0.2.3 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.

0.2.4 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z. B. Behälter für die getrennte Erfassung.

0.2.5 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt.

0.2.6 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, die nicht Nebenleistung sind.

0.2.7 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer.

0.2.8 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer seine Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat.

0.2.9 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen.

0.2.10 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile.

0.2.11 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen.

0.2.12 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise.

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HVA B-StB Anhang VOB/CATV DIN 18 299

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ATV DIN 18 299 – Seite 3

0.2.13 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind.

0.2.14 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung bzw. bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten.

0.2.15 Art, Menge, Gewicht der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, Ort (genaue Bezeichnung) und Zeit ihrer Übergabe.

0.2.16 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen über-nimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt.

0.2.17 Leistungen für andere Unternehmer.

0.2.18 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammen-wirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation.

0.2.19 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme.

0.2.20 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüchefür maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche B § 13 Nr. 4, Abs. 2), durch einen besonderen Wartungsvertrag.

0.2.21 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1 Wenn andere als die in den ATV DIN 18 299 ff. vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2 Abweichende Regelungen von der ATV DIN 18 299 können insbesondere in Betracht kommen bei

Abschnitt 2.1.1, wenn die Lieferung von Stoffen und Bauteilen nicht zur Leistung gehören soll,

Abschnitt 2.2, wenn nur ungebrauchte Stoffe und Bauteile vorgehalten werden dürfen,

Abschnitt 2.3.1, wenn auch gebrauchte Stoffe und Bauteile geliefert werden dürfen.

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 aller ATV) sind in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbständig vergütet werden sollen. Eine ausdrückliche Erwähnung ist geboten, wenn die Kosten der Nebenleistung von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind; in diesen Fällen sind besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen.

Dies kommt insbesondere in Betracht für

- das Einrichten und Räumen der Baustelle,

- Gerüste,

besondere Anforderungen an Zufahrten, Lager- und Stellflächen.

0.4.2 Besondere Leistungen

Werden Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2 aller ATV) verlangt, ist dies in der Leistungsbeschreibung anzugeben; gegebenenfalls sind hierfür besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen.

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HVA B-StB Anhang VOB/CATV DIN 18 299

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ATV DIN 18 299 – Seite 4

0.5 Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten für die Teilleistungen (Positionen) gemäß Abschnitt 0.5 der jeweiligen ATV anzugeben.

1 Geltungsbereich

Die ATV "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" - DIN 18 299 - gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in C - DIN 18 300 ff. - bestehen.

Abweichende Regelungen in den ATV DIN 18 300 ff. haben Vorrang.

2 Stoffe, Bauteile

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle.

2.1.2 Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, hat der Auftragnehmer rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern.

2.1.3 Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein.

2.2 Vorhalten

Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer nur vorzuhalten hat, die also nicht in das Bauwerk eingehen, dürfen nach Wahl des Auftragnehmers gebraucht oder ungebraucht sein.

2.3 Liefern

2.3.1 Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer zu liefern und einzubauen hat, die also in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein. Wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe gelten als ungebraucht, wenn sie Abschnitt 2.1.3 entsprechen.

2.3.2 Stoffe und Bauteile, für die DIN-Normen bestehen, müssen den DIN-Güte- und -Maßbestimmungen entsprechen.

2.3.3 Stoffe und Bauteile, die nach den deutschen behördlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen, müssen amtlich zugelassen sein und den Zulassungsbedingungen entsprechen.

2.3.4 Stoffe und Bauteile, für die bestimmte technische Spezifikationen in der Leistungsbeschreibung nicht genannt sind, dürfen auch verwendet werden, wenn sie Normen, technischen Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen anderer Staaten entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für Stoffe und Bauteile eine Überwachungs-, Prüfzeichenpflicht oder der Nachweis der Brauchbarkeit, z. B. durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemein vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn die Stoffe und Bauteile ein Überwachungs- oder Prüfzeichen tragen oder für sie der genannte Brauchbarkeitsnachweis erbracht ist.

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Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ATV DIN 18 299 – Seite 5

3 Ausführung

3.1 Wenn Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen im Bereich des Baugeländes liegen, sind die Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu beachten. Kann die Lage dieser Anlagen nicht angegeben werden, ist sie zu erkunden. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.2 Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen sind freizuhalten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden.

3.3 Werden Schadstoffe angetroffen, z. B. in Böden, Gewässern oder Bauteilen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug hat der Auftragnehmer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die weiteren Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen. Die getroffenen und die weiteren Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1 Nebenleistungen

Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (B § 2 Nr. 1).

Nebenleistungen sind demnach insbesondere:

4.1.1 Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen.

4.1.2 Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen.

4.1.3 Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich des Vorhaltens der Messgeräte, Lehren, Absteckzeichen usw., des Erhaltens der Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und des Stellens der Arbeitskräfte, jedoch nicht Leistungen nach B § 3 Nr. 2.

4.1.4 Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.5.

4.1.5 Beleuchten, Beheizen und Reinigen der Aufenthalts- und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers.

4.1.6 Heranbringen von Wasser und Energie von den vom Auftraggeber auf der Baustelle zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen.

4.1.7 Liefern der Betriebsstoffe.

4.1.8 Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.

4.1.9 Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle bzw. von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Übergabestellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.

4.1.10 Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss, und seine etwa erforderliche Beseitigung.

4.1.11 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.

4.1.12 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1 m3, soweit der

Abfall nicht schadstoffbelastet ist.

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Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ATV DIN 18 299 – Seite 6

4.2 Besondere Leistungen

Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind.

Besondere Leistungen sind z. B.:

4.2.1 Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1 und 3.3.

4.2.2 Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer.

4.2.3 Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers (Bauherrn) hinsichtlich der Planung der Ausführung des Bauvorhabens oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung.

4.2.4 Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer.

4.2.5 Besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, z.B. messtechnische Überwachung, spezifische Zusatzgeräte für Baumaschinen und Anlagen, abgeschottete Arbeitsbereiche.

4.2.6 Besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.10.

4.2.7 Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers oder Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses.

4.2.8 Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert.

4.2.9 Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. Bauzäune, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen, Leiteinrichtungen.

4.2.10 Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs.

4.2.11 Bereitstellen von Teilen der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer oder den Auftraggeber.

4.2.12 Besondere Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes, der Landes- und Denkmalpflege.

4.2.13 Entsorgen von Abfall über die Leistungen nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 hinaus.

4.2.14 Besonderer Schutz der Leistung, der vom Auftraggeber für eine vorzeitige Benutzung verlangt wird, seine Unterhaltung und spätere Beseitigung.

4.2.15 Beseitigen von Hindernissen.

4.2.16 Zusätzliche Maßnahmen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ohnehin obliegen.

4.2.17 Besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und benachbarter Grundstücke.

4.2.18 Sichern von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Grenzsteinen, Bäumen, Pflanzen und dergleichen.

5 Abrechnung

Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 1

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

- ZVB/E-StB 2002 -

Ausgabe 2002

A. Einheitliche Fassung (September 2002) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)

B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau (Dezember 2002) (Aufgestellt vom BMVBW, Abteilung S, und den Straßenbauverwaltungen der Länder)

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 2

Inhaltsverzeichnis

A. Einheitliche Fassung Hinweis ........................................................................................................................................... 3 1 Leistungsverzeichnis (§ 1) .............................................................................................................. 3 2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1) ....................................................................................... 3 3 Preisermittlungen (§ 2) ................................................................................................................... 3 4 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1) ................................................................................................................ 3 5 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Nr. 3) ........................................... 3 6 Ausführungsunterlagen (§ 3) .......................................................................................................... 3 7 Werbung (§ 4 Nr. 1) ........................................................................................................................ 4 8 Umweltschutz (§ 4 Nrn. 2 und 3) .................................................................................................... 4 9 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8) ......................................................................................................... 4 10 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10) ............................................................................................. 4 11 Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8) ....................................................................................... 4 12 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 4) ...................................................................................... 5 13 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10) ................................................................................................... 5 14 Abnahme (§ 12) .............................................................................................................................. 5 15 Abrechnung (§ 14) .......................................................................................................................... 5 16 Preisnachlässe (§§ 14 und 16) ....................................................................................................... 5 17 Rechnungen (§§ 14 und 16) .......................................................................................................... 5 18 Stundenlohnarbeiten (§ 15) ............................................................................................................ 6 19 Zahlungen (§ 16) ............................................................................................................................ 6 20 Überzahlungen (§ 16) ..................................................................................................................... 6 21 Abtretung (§ 16) ............................................................................................................................. 6 22 Sicherheitsleistung (§ 17) ............................................................................................................... 7 23 Bürgschaften (§§ 16 und 17) .......................................................................................................... 7 24 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) ...................................................................... 8

B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau Hinweis ........................................................................................................................................... 9 100 Vergütung (§2) ..................................................................................................................................... 9 101 Vergütung bei Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen für Kunstbauten (§ 2) ......................... 9 102 Vergütung bei Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen (§ 2) .............................................. 9 103 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Nr. 3) ...................................................................................... 9 104 Veröffentlichungen (§ 3) ................................................................................................................. 9 105 Baustelle, Baubereich (§ 4) ............................................................................................................ 9 106 Bautagesberichte (§ 4) ................................................................................................................... 10 107 Baustellenräumung (§ 4) ................................................................................................................ 10 108 Verkehrssicherung, Verkehrsregelung (§ 4) .................................................................................. 10 109 Witterungseinflüsse (§ 6) ................................................................................................................ 10 110 Verteilung der Gefahr (§ 7) ............................................................................................................. 11 111 Abrechnung (§ 14) ............................................................................................ ............................. 11 112 Nachweis des Gewichts (§ 14 sowie Nr. 15) ................................................... .............................. 11 113 Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen (§ 14) ............................................................................ 12114 Elektronische Erfassung und Speicherung vermessungstechnischer Daten bei gemeinsamen Feststellungen (§ 14) ........................................................................................ 12 115 Bauabrechnung mit DV-Anlagen (§ 14) ......................................................................................... 12 116 Sicherheitsleistung (§ 17 sowie Nrn. 22 und 23) ............................................................................ 13

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 3

A. Einheitliche Fassung(September 2002)

Hinweis

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleis-tungen (VOB/B).

1 Leistungsverzeichnis (§ 1)

1.1 Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich.

1.2 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bie-terangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.

2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)

Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativ-positionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen be-schriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, ü-ber die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.

3 Preisermittlungen (§ 2)

3.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung dem Auftragge-ber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

3.2 Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Ver-langen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1)

Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungs-zahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

5 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Nr. 3)

Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

6 Ausführungsunterlagen (§ 3)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrundegelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausfüh-rung bestimmt gekennzeichnet sind.

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Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 4

7 Werbung (§ 4 Nr. 1)

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

8 Umweltschutz (§ 4 Nrn. 2 und 3)

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Ar-beiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auf-tragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8)

9.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfä-hig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerblichen Voraussetzungen erfül-len.

Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind; auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt.

9.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehe-nen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 einzuholen.

9.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 9.1 und 9.2 gelten entsprechend.

10 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10)

Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung sind zu verlangen, soweit diese Teile der Leistung durch die weite-re Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.

11 Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8)

Ein Kündigungsgrund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftrag-gebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interes-se einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. In diesen Fällen gilt § 8 Nrn. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 5

12 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 4)

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftrag-geber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unberührt.

13 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)

Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auf-traggeber unverzüglich mitzuteilen.

14 Abnahme (§ 12)

14.1 Ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro wird die Leistung förmlich abgenommen.

14.2 Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen, an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. § 12 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B bleibt unberührt.

15 Abrechnung (§ 14)

15.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe auch Nr. 10.

15.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

15.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftrag-geber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

15.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Raumin-halte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen.

Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

16 Preisnachlässe (§§ 14 und 16)

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preisnach-lass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoff-preisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.

17 Rechnungen (§§ 14 und 16)

17.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeich-nen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

17.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 6

17.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

17.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits enthaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

18 Stundenlohnarbeiten (§ 15)

Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Aus-fertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 – das Datum, – die Bezeichnung der Baustelle, – die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, – die Art der Leistung, – die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, – die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags-

und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und – die Gerätekenngrößen enthalten.Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

19 Zahlungen (§ 16)

19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

19.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut.

19.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach des-sen schriftlicher Weisung geleistet.

Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

20 Überzahlungen (§ 16)

20.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftrag-nehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

20.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu er-stattenden Betrag - abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszu-geben. Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 v. H. über dem Basiszins-satz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzun-gen nachgewiesen.

21 Abtretung (§ 16)

21.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können o h n e Zustimmung des Auftrag-gebers nur abgetreten werden, wenn sich die Abtretung auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.

Teilabtretungen sind nur m i t schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 7

21.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, – wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Be-

zeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags gemäß dem Formblatt des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und

– wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat: „Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen bean-

sprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit

der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht

wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zah-lung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“

21.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

21.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 21.1 bis 21.3 kann der Auftragneh-mer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (siehe § 354a Satz 1 HGB).

Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig da-von Kenntnis erlangt (siehe § 354a Sätze 2 und 3 HGB).

22 Sicherheitsleistung (§ 17)

22.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrech-nung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließ-lich der Zinsen.

22.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließ-lich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

23 Bürgschaften (§§ 16 und 17)

23.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

23.2 Die Bürgschaft ist von einem – in den Europäischen Gemeinschaften oder

– in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder – in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

23.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: – „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut-

schem Recht. – Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771

BGB wird verzichtet. – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. – Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 8

23.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.

23.5 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bautei-le, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

23.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

24 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)

Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der ver-traglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 9

B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau (Dezember 2002)

Hinweis

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleis-tungen (VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB/E-StB, A. Einheitliche Fassung.

100 Vergütung (§ 2)

Enthält der Einheitspreis einer Teilleistung (OZ, Position) Kostenteile, die kalkulatorisch anderen Teil-leistungen (OZ, Positionen) zuzuordnen sind, werden diese erst vergütet, wenn die anderen Teilleis-tungen ausgeführt worden sind.

101 Vergütung bei Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen für Kunstbauten (§ 2)

101.1 Die Vergütung für jede Teilleistung (Position) des Leistungsverzeichnisses, die durch das Nebenan-gebot oder den Änderungsvorschlag beeinflusst (geändert, ersetzt, zusätzlich erforderlich) ist, ist auf den Gesamtbetrag dieser Teilleistung im Angebot begrenzt (Limitierung).

Bei der Abrechnung ist für jede dieser Teilleistungen die ausgeführte Menge nachzuweisen. Vergütet werden die nachgewiesenen, höchstens die angebotenen Mengen, jedoch dürfen die Abrechnungs-summen konstruktiv zusammenhängender Teilleistungen zusammengefasst, d. h. Mehrungen und Minderungen für diese Teilleistungen ausgeglichen werden. § 2 Nr. 3 findet keine Anwendung. § 2 Nrn. 4, 5 und 6 sowie die Anwendung vereinbarter Gleitklauseln und die Umsatzsteuerregelung (Nr. 17.3) bleiben von der Limitierung unberührt.

Bei einer vereinbarten Stoffpreisgleitklausel werden - unabhängig von der Limitierung - nicht die an-gebotenen, sondern die tatsächlich eingebauten Baustoffmengen (Ist-Mengen) der Berechnung zu-grunde gelegt.

101.2 Von einer vereinbarten Pauschalierung der Vergütung bleiben die Anwendung vereinbarter Gleitklau-seln und die Umsatzsteuerregelung (Nr. 17.3) unberührt.

Bei einer vereinbarten Stoffpreisgleitklausel werden - unabhängig von der Pauschalierung - nicht die angebotenen, sondern die tatsächlich eingebauten Baustoffmengen (Ist-Mengen) der Berechnung zugrunde gelegt.

102 Vergütung bei Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen (§ 2)

Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag beeinflussten Leistun-gen abgegolten, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.

103 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Nr. 3)

Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis füh-ren können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

104 Veröffentlichungen (§ 3)

Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-mung des Auftraggebers vornehmen.

105 Baustelle, Baubereich (§ 4)

Die Bezeichnung „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet:

105.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flä-chen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.

105.2 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 10

106 Bautagesberichte (§ 4)

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftra-ges von Bedeutung sein können.

Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein: – Wetter, Temperaturen, – Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufort-

schritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und derglei-chen),

– Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

107 Baustellenräumung (§ 4)

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem frü-heren Zustand entsprechend wiederherzustellen.

108 Verkehrssicherung, Verkehrsregelung (§ 4)

108.1 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs innerhalb der Baustelle, die wegen der von ihm ausgeführten Arbeiten erforderlich sind, auch außerhalb der Arbeits-zeit, durchzuführen. Er hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber einen Verkehrszei-chenplan (§ 45 Abs. 6 StVO) vorzulegen (4-fach), sofern nichts anderes vereinbart ist. Verkehrsrecht-liche Maßnahmen hat er nach Anordnung der zuständigen Behörden auszuführen.

108.2 Der Auftragnehmer hat für diese ihm obliegenden Verpflichtungen einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter zu bestellen und diese dem Auftraggeber zu benennen. Einer der Verantwortlichen muss ständig erreichbar sein.

109 Witterungseinflüsse (§ 6)

109.1 Ausführungsfristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen nach Zeitraum (Werktage) bemes-sen sind, werden bei Behinderung durch Witterungseinflüsse folgendermaßen verlängert:

Für die Fristenverlängerung werden die zur Arbeitsausführung vorgesehenen Werktage berücksichtigt, an denen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht erbracht oder bei denen die Ausführung der Bauleistungen spätestens 3 Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen und an diesem Tag nicht wieder aufgenommen wurden. Diese Unterbrechung muss dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden, bei einer zu erwartenden mehrtägigen Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer.

109.2 Für Ausführungsfristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen nach Datum festgelegt sind, gilt Nr. 109.1 nicht.

110 Verteilung der Gefahr (§ 7)

Zu der teilweise ausgeführten Leistung gehören über die in § 7 Nr. 2 genannten Leistungen hinaus auch solche Teile von Kunstbauten, die wegen der Besonderheiten des Bauverfahrens (insbesondere Taktschiebe-, Durchpress-, Verschub-, Absenkverfahren) nicht in endgültiger Lage hergestellt worden sind, aber sich in unmittelbarer Einbauposition, z. B. Verschub- oder Absenklage, befunden haben.

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 11

111 Abrechnung (§ 14)

111.1 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

– Auftragnehmer, – Auftraggeber, – Nummer des Aufmaßblattes, – Bezeichnung der Bauleistung, – Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Auf-

gestellt“.

111.2 Für fertiggestellte Teile der Leistung oder der Teilleistungen hat der Auftragnehmer - unabhängig von den Aufstellungen nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 - endgültige Mengenberechnungen aufgrund von Zeichnungen oder gemeinsamen Feststellungen vorzulegen.

112 Nachweis des Gewichts (§ 14 sowie Nr. 15)

112.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automati-schen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen.

Wiegescheine müssen die Angaben – Lieferwerk, – Name der Baustelle, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegescheins, – Datum und Uhrzeit der Wägung (maschinengerecht), – Tara, Bruttogewicht (maschinengerecht), – Nettogewicht, – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen), – Unterschrift des Wägers enthalten. Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle in doppelter Ausfertigung dem

Beauftragten des Auftraggebers zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auf-

tragnehmer.

Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Re- cycling-) Stoffe, kann der Nachweis des Gewichts durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen.

Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen: – Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt

und die Zulassungsauflagen eingehalten werden. – Anstelle des Ausdruckes von Tara und Bruttogewicht tritt das Nettogesamtgewicht des Ladegutes

sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). – Anstelle der Unterschrift des Wägers tritt die des Bedienungspersonals der Schaufellader- bzw.

Förderband-Waagen.

112.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs auf einer öffentlichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben Waage nachprüfen (Kontrollwägung).

Wird das Gewicht des Lagegutes durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der Auf-traggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kon-trollwägungen durchführen zu lassen.

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Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 12

112.3 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entspre-chender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kon-trollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet.

Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kon-trollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.

Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Die Kosten für diese Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und Auftraggeber je zur Hälfte.

113 Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen (§ 14)

113.1 Ist ein bestimmter Stoffverbrauch je Abrechnungseinheit vereinbart, so gilt für den Mehr- oder Minder-verbrauch von Stoffen:

Ein Mehrverbrauch wird nicht vergütet, wenn in der Leistungsbeschreibung oder in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart ist; § 2 Nr. 5 bleibt unberührt.

113.2 Liegt der tatsächliche Verbrauch unter dem vereinbarten und ist in der Leistungsbeschreibung oder in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart, so wird die Einsparung von der Vergütung abgezogen; dies gilt nicht für einzelne Stoffe in Stoffgemischen (z. B. bituminöses Mischgut, Zementbeton). § 13 bleibt unberührt.

114 Elektronische Erfassung und Speicherung vermessungstechnischer Daten bei gemeinsamen Feststellungen (§ 14)

Führt der Auftragnehmer die Erfassung und die Speicherung vermessungstechnischer Daten elektro-nisch durch (automatische Messwertregistrierung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

114.1 Rechtzeitig vor Beginn der Feststellungen (z. B. Aufmaße) hat der Auftragnehmer die vorgesehenen Messgeräte, Datenerfassungsgeräte und Datenspeicher dem Auftraggeber mitzuteilen.

114.2 Nach Abschluss der gemeinsamen Feststellungen ist - mindestens täglich - vor Ort ein übersichtlicher Ausdruck der Messdaten als Aufmaßblatt für den Auftraggeber zu erstellen und von diesem unter-schreiben zu lassen.

115 Bauabrechnung mit DV-Anlagen (§ 14)

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit DV-Anlagen aus (Leistungsberech-nung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

115.1 Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische

Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfah- rensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere DV-Programme dürfen nur mit vorheriger schrift-

licher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

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Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB – Seite 13

115.2 Vereinbarung: Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechungsarbeiten (z.B. Aufmaße) ist, gegebenenfalls getrennt für

einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung gemäß Anlage schrift-lich zu vereinbaren.

115.3 Datenträger: Sind dem Auftraggeber Eingabedaten auf Datenträgern zu liefern, so sind diese erst nach Durchfüh-

rung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen.

115.4 Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergeb-

nisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

115.5 Toleranz-Regelung: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV-Anlagen geprüft

und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte.

Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zu-nächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gele-genheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergeb-nis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

116 Sicherheitsleistung (§ 17 sowie Nrn. 22 und 23)

116.1 Sicherheit für Vertragserfüllung ist bei einem Auftrag von mehr als 250.000 EUR zu leisten und zwar in Form einer Bürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme (ohne Nachträge).

116.2 Diese Bürgschaft ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche auszutauschen, und zwar in Form einer Bürgschaft in Höhe von 2 v. H. der Abrech-nungssumme; sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den dreifa-chen Betrag der voraussichtlichen Aufwändungen für die Mängelbeseitigung.

116.3 Die Urkunde über die Bürgschaft für Mängelansprüche wird zurück gegeben, wenn die Verjährungs-fristen für Mängelansprüche abgelaufen sind.

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB-Anlage

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB– Anlage – Seite 1

Anlage zur ZVB/E-StB 2002

Vereinbarung zur Bauabrechnung

Projekt: ....................................................................................................

AG: ....................................................................................................

AN: ....................................................................................................

Auftrags-Nr. (AG): .................

Projekt-Nr. (AN): .................

1. Datenübergabe AG an AN (Haftungsansprüche sind ausgeschlossen) Termine/ Bemer-kungen

Auftrags-Leistungsverzeichnis: GAEB 90 GAEB 2000 ..................................

Ausführungs-/Entwurfsunterlagen:

DA/Format DA/Format DA/Format

Pläne

(z.B: DWG, DXF, PDF): Lage .................. Höhen ...................

Ausbauquerschnitt ....................................

Profile

(z.B. DA 66, OKSTRA cte): Quer .................. Längs .....................

Unterlagen Achsen .............. Gradienten ............ Aufweitungen ..............

(z.B. DA 040; 021; OKSTRA cte): Planum .................. Deckenbuch ................

Verzeichnisse: (z.B. DA 001; 045) Lage-FP ................ Höhen-FP ...................

Geländeaufnahmen: Digital .................... Querprofli .................... (z.B. DA 001; 45; 58; 54; 66; OKSTRA cte) weitere Koordinaten (z.B. DA 001; OKSTRA cte) Bauwerke .............. Sonstige .....................

Sonstiges: ........................... ............................... ....................................

2. Vermessung

Übergabe-Termine: .................................................................................

Sicherung der Festpunkte/Grenzsteine: .................................................................................

Sonstiges: .................................................................................

3. Abrechung mit DV-Anlagen

REB-VB / GAEB-VB

Programm AufstellerDatenübergabe im REB/GAEB-Format

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB-Anlage

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB– Anlage – Seite 2

4. Vorgesehene Abrechnung wesentlicher Positionen (Standard= Soll-Abrechnung s. DIN 18299 Abschn. 5)

Termine/ Bemer-kungen

Teilleistung Leistungserfassung Mengenberechnung nach REB-VB / GAEB-VB

nach Soll nach Ist

Aus Aus-führungs-unterlagen

Aufmaß-methode

Bereich, Abschnittoder Position (OZ)

(beschreiben)

Querprofile

VB

DGM, Prsimen

VB

Allgemeine Bauabrechnung

VB

Sonstige / frei vereinbarte

5. Berechungsabschnitte

Aufteilung in Berechungsabschnitte: Stationsintervall Hauptstrecke: .................... m (siehe Anlage: ......................................) Nebenstrecke: ................... m Weitere Intervalle (siehe Anlage: ........................ )

Festlegung der Abrechungsgrenzen (siehe Anlage: ........................................................................ )

6. Kostenteilung

Aufteilung nach Kostenträgern gemäß Bauvertrag zusätzliche Leistung (besondere Vereinbarung erforderlich)

7. Aufmaßverfahren

Aufmaßunterlagen

Allgemeine Aufmaße (Längen, Flächen etc.): Aufmaßblätter (Inhalt gem. HVA B-StB)

Ausdruck digitaler Aufmaße

Aufmaßhorizonte Nivellement elektroop. Tachymeter

Urgelände: ........................................................ .........................

Nach Oberbodenabtrag: ................................... .........................

Abtrag außerhalb Sollprofil (Auskofferung): ....... .........................

Sonstiges: ......................................................... .........................

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HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB-Anlage

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – ZVB/E-StB– Anlage – Seite 3

8. Nachweise: Dicken, Gewichte, HöhenTermine/ Bemer-kungen

Einbauschicht Schnurmess. Niv. Tachym. Elektromagn. Wiegescheine .............

OZ: ......................... .............

OZ: ......................... .............

OZ: ......................... .............

..........................................................................................................................

Höhenanschluss Brücke Bauwerk Nr.: .....................................................................................................

Sonstige Höhen: .......................................................................................................................................

9. Übergabe AN an AG

Mengenberechnungen: Allg. Bauabrechnung Profil-/Prismenmethode

Anzahl der Exemplare: .................................... .......................................

Rückgabeexemplar für AN (zusätzlich): Ja Nein Ja Nein

Datenübertragung nach Fertigstellung Teilleistung:

Datenübergabe nur zur Schlussrechnung:

Sonstige Termine für Datenübergabe: .................................... .......................................

Abrechungspläne:

Anzahl und Form: ....................................................................................

Bestandspläne:

Datenübergabe: Ja Nein Format: DXF DWG .........................

Sonstiges: ...............................................................................................................................................

10. Rechnungen

Abschlagsrechnungen: Anzahl Exemplare: ......................................................................................

Schlussrechnung: Abgabe nach Abnahme/Fertigstellung: ......... Wochen gem. § 14 Nr. 3 VOB/B

Anzahl der Exemplare: .............................................................

Rückgabeexemplar für AN: Ja Nein

11. Zuständigkeiten Auftraggeber / Vertreter: Tel., Fax, Mail Auftragnehmer / Vertreter: Tel., Fax, Mail

Vermessung:

Aufmaße:

Abrechnung / Prüfung:

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:

......................................................................... ........................................................................ Datum / Unterschrift / Klarschrift Datum / Unterschrift / Klarschrift

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HVA B-StB Anhang Grundsätze Preisvorbehalte02.05.1972

Stand: 02/01 Anhang – Grundsätze Preisvorbehalte – Seite 1

Bekanntmachung der

Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten

bei öffentlichen Aufträgen

Vom 4. Mai 1972

Nachstehend gebe ich die Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen vom2. Mai 1972 - W/I B 1 -24 00 61; W/I B 3 - 24 19 22 - bekannt. Die Wirtschaftsminister (-senatoren) der Län-der, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städtebund, der Deutsche Gemeindetag und der DeutscheLandkreistag sind im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank gebeten worden, dafür Sorge zu tragen,dass bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach diesen Grundsätzen verfahren wird.

Bonn, den 4. Mai 1972W/I B 1 - 24 00 61W/I B 3 - 24 19 22

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

Im Auftrag

Bauer

Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen

Das aus einzelwirtschaftlicher Sicht verständliche Bestreben des Auftragnehmers, sich durch Preisvorbe-halte gegen eine nach Vertragsabschluss eintretende Verschlechterung seiner Kalkulationsbasis abzusi-chern, ist gesamtwirtschaftlich grundsätzlich unerwünscht. Preisvorbehalte können wegen der durch siebegründeten Möglichkeit der Weiterwälzung von Kosten den Widerstand der Unternehmen gegen Kostener-höhungen schwächen. Eine generelle Anwendung von Preisvorbehalten führt außerdem dazu, dass Preiser-höhungen, die in einem bestimmten Bereich entstehen, sich weitgehend automatisch auf andere Bereicheder Volkswirtschaft übertragen. Preisvorbehalte sind daher geeignet, Preiserhöhungen selbst auszulösenund bestehende Preisauftriebstendenzen zu verstärken.

Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass der Abschluss von längerfristigen Verträgen für die Unter-nehmer wegen der Ungewissheit künftiger Entwicklungen unter Umständen die Übernahme eines nurschwer kalkulierbaren Risikos bedeutet. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen bei der Vereinbarung vonPreisvorbehalten Zurückhaltung zu üben. Auf keinen Fall dürfen Preisvorbehalte vereinbart werden, wennkeine wesentlichen und nachhaltigen Änderungen der Grundlagen für die Preisbildung zu erwarten sind.Demgemäß ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

I.

1. a) Der Vereinbarung von festen Preisen ohne Preisvorbehalte ist der Vorzug zu geben.

b) Preisvorbehalte sind nicht zu vereinbaren, wenn sie unter den gegebenen Umständen nicht üblichsind.

c) Von Preisvorbehalten ohne Bindung an bestimmte Kostenfaktoren (z. B. in der Form „Preis frei-bleibend“ oder „bei Kostenänderungen behalten wir uns die Angleichung unserer Preise vor“) istabzusehen.

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HVA B-StB Anhang Grundsätze Preisvorbehalte02.05.1972

Stand: 02/01 Anhang – Grundsätze Preisvorbehalte – Seite 2

d) Von der Vereinbarung von Preisvorbehalten ist abzusehen, wenn der Zeitraum zwischen der An-gebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung nicht mindestenszehn Monate beträgt. Ist das mit der Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Ein-zelfall besonders hoch, so darf ausnahmsweise von der zeitlichen Begrenzung nach Satz 1 abge-sehen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und demZeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung weniger als sechs Monate beträgt.

2. Bei Preisvorbehalten in der Form von Preisgleitklauseln ist folgendes zu berücksichtigen:

a) In den Preisgleitklauseln dürfen solche Kostenfaktoren nicht berücksichtigt werden, die den Preisnur unerheblich beeinflussen.

b) Die Preisgleitklauseln sind so zu vereinbaren, dass sie sich nur auf den Teil der Leistung beziehen,der durch die Änderung der Kostenfaktoren betroffen wird.

c) Die Preisgleitklauseln sind grundsätzlich so zu vereinbaren, dass sie erst wirksam werden, wennein bestimmter Mindestbetrag der Kostenänderung überschritten wird (Bagatellklausel). NachÜberschreiten dieses Mindestbetrages kommt die volle Preisänderung, vermindert um eine gemäßBuchstaben d zu vereinbarende Selbstbeteiligung, zur Auswirkung.

d) Die Auftragnehmer sind in der Regel in einer im Vertrag festzulegenden Höhe an den Mehrkostenangemessen zu beteiligen. Entsprechendes gilt bei Kosteneinsparungen (Selbstbeteiligungsklau-sel).

e) Neben den Mehr- oder Minderbeträgen, die aufgrund von Preisgleitklauseln berücksichtigt werden,darf nur die anteilige Umsatzsteuer berechnet werden.

f) Die Bemessungsfaktoren der Preisgleitklauseln sind möglichst dem Wettbewerb zu unterstellen.

Die Feststellung der Mehr- oder Minderbeträge kann erfolgen

– durch Angabe, in welchem Prozentsatz Änderungen der jeweiligen Kostenfaktoren um 1 % zuÄnderungen des Gesamtpreises oder der Preise von Teilleistungen führen,

– durch eine der Kostenstruktur des jeweiligen Auftrages entsprechende mathematische Formel,

– aufgrund von Mengenansätzen oder

– aufgrund anderer geeigneter Methoden.

Mathematische Formeln, die der Auftragnehmer über längere Zeitspannen mit gleichbleibendenLohn- und Stoffpreisanteilen anwendet, sind nur dann zu verwenden, wenn die Eigenart des Er-zeugnisses eine genaue Gewichtung der der Gleitklausel unterworfenen Kostenbestandteile we-sentlich erschwert und der Auftraggeber, gegebenenfalls aufgrund längerer Lieferbeziehungen, diesachgemäße Aufstellung der Gleitklausel beurteilen kann.

g) Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, die zur Ermittlung der Mehr- oder Minderbeträge erforderli-chen Nachweise zu erbringen.

3. Lohngleitklauseln dürfen nur Änderungen von Löhnen und Gehältern aufgrund von Tarifverträgen oder– soweit gesetzlich zulässig – aufgrund von Betriebsvereinbarungen berücksichtigen, in letzterem Fallejedoch nur in angemessener Höhe.

Neben den Änderungen der Löhne und Gehälter, die dem Auftrag unmittelbar zugerechnet werden,dürfen berücksichtigt werden:

a) Änderungen von Gemeinkostenlöhnen und -gehältern,

b) Änderungen der tariflichen und gesetzlichen Sozialaufwendungen.

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HVA B-StB Anhang Grundsätze Preisvorbehalte02.05.1972

Stand: 02/01 Anhang – Grundsätze Preisvorbehalte – Seite 3

4. Stoffpreisgleitklauseln sind nur bei Materialien zuzugestehen, die ihrer Eigenart nach Preisveränderun-gen in besonderem Maße ausgesetzt sind und die bei der Herstellung des Auftragsgegenstandes wert-mäßig einen hohen Anteil haben. Auf die Stoffmehr- oder -minderkosten dürfen außer der Umsatzsteu-er keine Zu- oder Abschläge berechnet werden (Nummer 2 Buchstabe e).

II.

Bei Listenpreisen dürfen Preisvorbehalte (z. B. in der Form „es gilt der Listenpreis am Tage der Lieferungoder Leistungserbringung“) nur vereinbart werden,

– wenn Listenpreisvorbehalte unter den gegebenen Umständen in dem Geschäftszweig üblich sind undvom Auftragnehmer in seinem Geschäftsverkehr angewendet werden;

– wenn der Auftragnehmer die Listenpreise allgemein und stetig anwendet;

– wenn dem Auftraggeber durch eine besondere Klausel das Recht eingeräumt wird, bei einer in denersten acht Monaten nach Vertragsabschluss durch den Auftragnehmer vorgenommenen Erhöhung derListenpreise eine neue Vereinbarung über den Preis zu verlangen.

Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und d gilt auch für Listenpreise.

(Bundesanzeiger Nr. 88/1972 vom 10.05.1972)

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HVA B-StB Anhang Kredit- und Kautionsversicherer

Stand: 12/02 Deutscher Bundes-Verlag Anhang – Kredit- und Kautionsversicherer – Seite 1

Liste der in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kredit- und Kautionsversicherer

1. Allgemeine Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft

Ernst-Ludwig-Str. 2 55116 Mainz

7. Gothaer-CREDIT Versicherung AG Werderstr. 34 50672 Köln

2. AXA Colonia Versicherungen AG Colonia-Allee 10 - 20 51067 Köln

8. Hermes Kreditversicherungs-AG Friedensallee 254 22763 Hamburg

3. C.E.G.I. 5, rue Soyer F-92200 Neuilly sur Seine vertreten durch: C.E.G.I. GmbH Beratungsgesellschaft Opladener Platz 3 51379 Leverkusen

9. R+V Allgemeine Versicherungs Aktienge- sellschaft Taunusstr. 1 65193 Wiesbaden

4. Compagnie Francaise d´Assurance pour le Commerce Extériur (Coface) Niederlassung für Deutschland Isaac-Fulda-Allee 1 55124 Mainz

10. Vereinigte Haftpflichtversicherung - VHV Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Constantinstr. 40 30177 Hannover

5. Deutsche Kautionsversicherung für die Bauwirtschaft (DKB) AG Postfach 2 67 30002 Hannover

11. Winterthur-Garantie Dt. Garantie- und Kautions-Versicherungs-AG Leopoldstr. 204 80804 München

6. Gerling-Konzern Speziale Kreditversicherungs-AG Hohenzollernring 50672 Köln

12. „Zürich“ Kautions- und Kreditversicherungs-AG „Zürich-Haus“, Opernplatz 60313 Frankfurt (Main)

Anmerkung:

Nach § 17 Nr. 2 VOB/B kann Sicherheit durch Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften zuge-lassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

Die Kreditinstitute sind in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellten und jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bankenliste aufgeführt.

Die in obiger Liste aufgeführten Kreditversicherer sind vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zugelassen.

Andere Kreditversicherer müssen ihre Zulassung gegebenenfalls nachweisen.

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HVA B-StB Anhang Ausschlussregelung Illegaler

Stand: 02/01 Anhang – Ausschlussregelung Illegaler – Seite 1

Ausschlussregelung Illegaler

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/1994 vom 20. April 1994 - StB 12/70.03/23 BM 94 -

Sachgebiet 16.3: Bauvertragsrecht und Verdingungswesen; Anwendung der Vergabebestimmungen

Oberste Straßenbaubehörden

der Länder

Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach VOB und VOL bei illegalerBeschäftigung von Arbeitskräften

Mein Rundschreiben vom 4. März 1993 - StB 12/70.10/10 Va 93 -

Anlage: Gemeinsame Regelung vom 22. März 1994

Um die illegale Beschäftigung wirksam zu bekämpfen, hat die Bundesregierung die anliegende „Gemeinsa-me Regelung für den Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Be-schäftigung von Arbeitskräften ... - temporäre Auftragssperre -“ vom 22. März 1994 aufgestellt, die in allenGeschäftsbereichen angewendet werden soll.

Ich führe diese „Gemeinsame Regelung ...“ für die Bundesfernstraßen ein und bitte sie bei allen VOB- undVOL-Vergaben zu beachten.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die Regelung auch für die in Ihrem Zuständig-keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

Bundesministerium für Verkehr

Im Auftrag

Dr.-Ing. H u b e r

Deutscher Bundes-Verlag

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HVA B-StB Anhang Ausschlussregelung Illegaler

Stand: 02/01 Anhang – Ausschlussregelung Illegaler – Seite 2

Anlage zum BMV-ARS Nr. 13/1994

Bonn, den 22. März 1994

Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und StädtebauB I 2 A - 0 1086 - 000

Bundesministerium für WirtschaftIB 3 - 26 04 40/2

Bundesministerium des InnernP II 5 - 634 140-3/2

Bundesministerium der VerteidigungU III 1 - 68-05-01/01

Bundesministerium für VerkehrStB 12/BW 21/70.30/11 BM 94

Bundesministerium für Post und Telekommunikation

414a B 7611

Gemeinsame Regelung

für den Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung vonArbeitskräften wegen– Unzuverlässigkeit (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A, § 7 Nr. 5 Buchst. c VOL/A)– nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. d VOB/A, § 7 Nr. 5 Buchst. dVOL/A)

- temporäre Auftragssperre -

Ab sofort ist bei Vergabeverfahren nach der VOB und nach der VOL in Bezug auf illegale Beschäftigung vonArbeitskräften folgendes strikt zu beachten:

I. 1. Es wird vermutet, dass die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. von § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A und§ 7 Nr. 5 Buchst. c VOL/A nicht besitzt, wer wegen illegaler Beschäftigung (§§ 227, 227 a, 229 Abs. 1Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, §§ 15, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitnehmerüberlas-sungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) zu einer Freiheitsstrafe vonmehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einerGeldbuße von wenigstens fünftausend DM belegt worden ist.

2. Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfallangesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden illegaler Beschäfti-gung besteht.

3. Liegen die Voraussetzungen von Nummer I 1 oder 2 vor, ist der Bewerber/Bieter unter Berücksichti-gung der Umstände des Einzelfalles nach Maßgabe der Nummer I 4 bis 6 in der Regel von der Verga-be auszuschließen, und zwar bei einer erstmaligen Verfehlung in der Regel für 6 Monate, im Wieder-holungsfalle regelmäßig für 2 Jahre. Tatbestände, die vor dem (Tag des Inkrafttretens) liegen, werdennicht berücksichtigt.

4. Die Dauer des Ausschlusses ist im Falle der Nummer I 1 grundsätzlich vom Zeitpunkt der Regi-stereintragung an zu berechnen. Im Falle der Nummer I 2 ist der Ausschluss von dem Zeitpunkt an zuberechnen, zu dem der öffentliche Auftraggeber Kenntnis im Sinne der Nummer I 2 erlangt.

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HVA B-StB Anhang Ausschlussregelung Illegaler

Stand: 02/01 Anhang – Ausschlussregelung Illegaler – Seite 3

5. Die Vergabestelle hat bei ihrer Entscheidung über einen Ausschluss alle Besonderheiten des Einzel-falles zu berücksichtigen, insbesondere anhand der folgenden Kriterien:– die absolute und relative Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer,– die Dauer der Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer,– die Häufigkeit etwaiger Verstöße,– eine bestehende Wiederholungsgefahr,– der seit einem Rechtsverstoß verstrichene Zeitraum,– der Umfang der Auswirkungen eines Normenverstoßes auf den öffentlichen Auftraggeber,– organisatorische Maßnahmen durch den Unternehmer, um einen weiteren Normenverstoß zu ver-

meiden,– u. U. eine Beschränkung des Verstoßes auf nur einen Tätigkeitsbereich des Unternehmens,– ob die illegale Beschäftigung zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hat (z. B. günstigere Kalkulation

der Angebotspreise),– ob der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen die Wirtschaftslage des Unternehmens gefährdet,– ob der Ausschluss zu einer relevanten Verengung des Bewerber-/Bieterkreises führt,– ob gleichzeitig gegen Steuer- und Abgabentatbestände verstoßen worden ist (§§ 370, 377, 380

AO, 266 a StGB).

Anhand insbesondere dieser Kriterien hat die Vergabestelle zu prüfen, ob der Bewerber/Bieter im zu ent-scheidenden Einzelfall nicht oder abweichend von der in Nummer I 3 vorgesehenen Regelzeit auszuschlie-ßen ist.

Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit, bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Nr. 5Abs. 1 Buchst. d VOB/A bzw. § 7 Nr. 5 Buchst. d VOL/A den Unternehmer allein auf der Grundlage einesVerstoßes gegen Steuer- und Abgabentatbestände auszuschließen.

6. Die Vergabestelle soll sich bei ihrer Entscheidung im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshan-delns der öffentlichen Hand regional und sektoral mit anderen Vergabestellen abstimmen.

7. Dem Bewerber/Bieter ist vor einem Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemes-senen Frist zu geben.

II. Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen von I Nummer 1

Die Vergabestelle hat wie folgt zu verfahren:

1. Vom Bewerber um einen öffentlichen Auftrag– von der VOB oder– nach der VOL für solche Bereiche, in denen nach den Erfahrungen der Bundesregierung und der

gesetzlichen Wertung in § 99 Viertes Buch Sozialgesetzbuch die Gefahr illegaler Beschäftigungbesteht (Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Personen- und Güterbeförderungs-gewerbe, Beherbergungs- und Gaststättengewerbe, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellun-gen)

ist zur Prüfung von Eintragungen nach Nummer I 1 gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A und § 7 Nr. 4VOL/A eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung zu verlangen.

Bei Bewerbungen um einen Auftrag über Leistungen nach der VOL im übrigen reicht grundsätzlicheine Eigenerklärung zu Verurteilungen und Bußgeldbescheiden gemäß Nummer I 1 aus.

Auf die Möglichkeit des Ausschlusses von der Teilnahme am Wettbewerb nach § 7 Nr. 5 Buchst. eVOL/A bei unzutreffenden Erklärungen ist hinzuweisen. Nur bei Anhaltspunkten für eine illegale Be-schäftigung ist auch von diesen Bewerbern eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu verlan-gen.

Der Registerauszug nach Absatz 1 darf nicht älter als drei Monate sein.

Die vorstehenden Vorlage- und Erklärungspflichten gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen nachder VOL mit geringem Volumen (bis 20.000,- DM), hiervon ausgenommen sind Dauerschuldverhält-nisse (z. B. Reinigungsauftrag über 6 Jahre).

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HVA B-StB Anhang Ausschlussregelung Illegaler

Stand: 02/01 Anhang – Ausschlussregelung Illegaler – Seite 4

Bei dringlichen VOL-Vergaben ist zuzulassen, dass der Registerauszug unverzüglich nachgereichtwerden kann.

2. Von ausländischen Bewerbern/Bietern sind statt oder neben dem in Nummer II 1 Absatz 1 genanntenAuszug aus dem Gewerbezentralregister gleichwertige Bescheinigungen von Gerichts- oder Verwal-tungsbehörden ihres Herkunftslandes zu verlangen.

3. Der Registerauszug nach Nummer II 1 bzw. 2 ist von dem Leiter der Vergabestelle oder von einem durchden Leiter bestimmten Mitarbeiter auf Eintragungen wegen Bußgeldbescheiden im Zusammenhang mitillegaler Beschäftigung zu prüfen. Über evtl. Eintragungen ist ein Vermerk zu fertigen, der den Vergabe-akten beizufügen ist. Der Registerauszug ist sodann unverzüglich zurückzugeben.

Alle Registerauszüge sind streng vertraulich zu behandeln. Andere als die illegale Beschäftigung betref-fende Eintragungen dürfen nicht entnommen oder weitergegeben werden, es sei denn, sie wirken sichebenfalls auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A bzw. § 7 Nr. 5Buchst. c VOL/A oder auf Tatbestände nach § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. d VOB/A bzw. § 7 Nr. 5 Buchst. dVOL/A aus.

4. a) Im Falle der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A bzw.des Offenen Verfahrens nach § 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A und § 3 a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, erste Alter-native VOL/A ist vorzusehen, dass der Registerauszug erst nach Aufforderung und nur von den Be-werbern/Bietern vorzulegen ist, deren Angebote in die engere Wahl kommen.

b) Im Falle der Beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 1Abs. 2, zweite Alternative VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 4, erste Alternative VOL/A, des NichtoffenenVerfahrens nach § 3 a Nr. 1 Buchst. b und § 3 a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative VOL/A sowiedes Verhandlungsverfahrens nach § 3 a Nr. 1 Buchst. c VOLB/A und § 3 a Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, ersteAlternative VOL/A ist vorzusehen, dass er Registerauszug mit dem Antrag auf Teilnahme vorzulegenist.

c) Im Falle der Beschränkten Ausschreibung nach § 3 Nr. 1 Abs. 2, erste Alternative VOB/A und § 3 Nr.1 Abs. 2 VOL/A sowie der Freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 3VOL/A ist vorzusehen, dass der Registerauszug mit der Abgabe des Angebots vorzulegen ist.

5. Auf das Verlangen nach Vorlage der in Nummer II 1 und 2 genannten Bescheinigungen durch die Bewer-ber/Bieter ist in der jeweiligen Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes hin-zuweisen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Angebot von der Wertung ausgeschlossen werdenkann, wenn die in Nummer II 1 und 2 genannten Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt wordensind.

Für den Bundesminister für RaumordnungBauwesen und Städtebau

gez. Schmülling

Für den Bundesminister für Wirtschaftgez. Prof. Dr. Eekhoff

Für den Bundesminister des Innerngez. Dr. Schelter

Für den Bundesminister der Verteidigunggez. Dr. Wichert

Für den Bundesminister für Verkehrgez. Dr. Knittel

Für den Bundesminister für Postund Telekommunikation

gez. Pfeffermann

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