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Urheberrecht für junge MusikerInnen

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LIEBE LESERIN! LIEBER LESER!

Wien hat nicht nur ein großes musikalisches Erbe,Wien ist auch jetzt eine Stadt voller spannenderMusik. Als junge/r MusikerIn trägst du einen wichti-gen Teil zum Kulturleben unserer Stadt bei. Damit dudein künstlerisches Potenzial voll entfalten kannst,ist es gut, über manche Themen Bescheid zu wissen– Urheberrecht gehört dazu.

Die Musikwelt befindet sich immer im Wandel. ZumBeispiel hat das Internet die Art und Weise verän-dert, wie wir Musik machen, hören, aufnehmen undvertreiben. Das Gesetz kommt den technologischenEntwicklungen kaum nach und viele rechtliche Fra-gen bleiben dadurch offen. Umso wichtiger ist es,seine Grundrechte zu kennen.

Diese Broschüre gibt dir jede Menge nützliche Tippsund erklärt dir deine Rechte als MusikerIn.

Ich wünsche dir alles Gute für dein künstlerischesSchaffen!

Christian OxonitschJugendstadtrat

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Es freut mich sehr, dir die überarbeitete Neuauflageder Broschüre „copy:right – Urheberrecht für jungeMusikerInnen“ vorzustellen. Sie ist eine von dreiInfo-Broschüren speziell für junge MusikerInnen, undbietet eine verständliche und übersichtliche Einführungin alles, was du als MusikerIn über Urheberrechts-fragen wissen musst.

Die anderen zwei Broschüren behandeln weiterewichtige Aspekte des MusikerInnenlebens: „Live!Konzerte spielen + veranstalten“ liefert dir Tipps undInfos rund ums Konzerte spielen, gebucht werden undveranstalten. Und „Release it! – Musik veröffentlichen+ vertreiben“ unterstützt dich mit vielen Informationendabei, deine Musik zu veröffentlichen.

Alle drei Broschüren sind kostenlos und in Kooperationvon wienXtra-soundbase und mica – music austriaerarbeitet worden. Du kannst sie bei der wienXtra-jugendinfo und beim mica abholen, bestellen oderauf www.soundbase.at und www.musicaustria.atrunterladen.

Wien ist eine Stadt voll spannender und vielfältigerMusik. Wir wollen gerade unsere jungen Musik-schaffenden möglichst gut unterstützen und dieseBroschüren sollen dazu beitragen.

Viel Freude mit deiner Musik und viel Erfolg wünscht

Dr. Andreas Mailath-Pokornyamtsf. Stadtrat für Kultur und

Wissenschaft in Wien

LIEBE MUSIKERIN, LIEBER MUSIKER!

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INTRO

Diese Broschüre bietet einen Einstieg in urheber-rechtliche Fragen, die für MusikerInnen wichtig sind.Sobald du mit deiner Musik aus deinem Zimmer rausin die Welt willst, oder auch nur ins Internet, wird Urheberrecht wichtig. Wem gehört der Mitschnitt voneinem Konzert? Musst du deine Songs irgendwo anmelden, damit sie geschützt sind? Ist es sinnvoll,die eigenen Songs auf Soundcloud zu stellen? Wieläuft das mit der AKM? Darf ich auf einem Konzertein Cover spielen?

Das Urheberrecht ist auch die Basis dafür, dass sichmit Musik Geld verdienen lässt. Radiostationen, diedeine Musik spielen wollen, oder Plattenfirmen, diedeine Musik auf CD pressen und vertreiben möchten– sie zahlen dir Geld dafür, dass du ihnen diesesRecht gibst.

Diese Broschüre zeigt auf, welche Rechte du hast undwo du rechtlich aufpassen musst. Und sie bietet dirjede Menge Tipps, wo du weitere Informationen undBeratung bekommst. Durch das Schlagwortverzeichnishinten in der Broschüre, kannst du auch gezielt nachInformationen suchen.

Die Broschüre bezieht sich auf das österreichischeRecht und ist keine rechtsverbindliche Auskunft!

Wir, die wienXtra-soundbase und das mica – musicaustria, hoffen, dir damit eine Hilfestellung für denUmgang mit deiner Musik in der weiten Welt zugeben – viel Erfolg!

„ICH HABE NUR EINEN RAT: KENN DICH AUS.“Chuck D. (Public Enemy)

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INHALTSVERZEICHNIS

UrheberrechtGrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Wie lange gilt das Urheberrecht? . . . . . . . . . . . . . . .5Wo gelten welche Urheberrechte? . . . . . . . . . . . . . . .6Was ist, wenn ich unter 18 bin? . . . . . . . . . . . . . . . . .6Wie funktioniert das bei Bands? . . . . . . . . . . . . . . . .7Komponieren und TextenWerke und UrheberInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Welche Rechte haben UrheberInnen? . . . . . . . . . . . .9Aufnehmen und AufführenInterpretationen und InterpretInnen . . . . . . . . . . . .10Welche Rechte haben InterpretInnen? . . . . . . . . . .11VerwertungsgesellschaftenAKM/Austro Mechana . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13LSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15Welche Arten der Nutzung von Werken werden nicht von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16Lizenzen und VerträgeVerträge für UrheberInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19Verträge für InterpretInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21Cover, Remix, Online… – wer darf was?Eigene Werke nutzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25Fremde Werke nutzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26Eigene Aufnahmen nutzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27Fremde Aufnahmen nutzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27Adressen, Links & LiteraturtippsInformations- und Beratungsstellen . . . . . . . . . . . .29Verwertungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29Ausgewählte Fördermöglichkeiten . . . . . . . . . . . . .30Links & Literaturtipps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31Schlagwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32

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URHEBERRECHT

GrundlagenWenn du Musik machst oder auch nur nutzt, solltestdu unbedingt über ein paar rechtliche GrundlagenBescheid wissen.

• Wofür musst du um Erlaubnis fragen?• Wofür musst du um Erlaubnis gefragt werden?• Und wie hängt das alles mit der Frage zusammen,

wie man mit Musik machen Geld verdienen kann?

Diese Fragen werden in Österreich vom Urheberrechtbehandelt. Dieses erste Kapitel soll dir einen Über-blick darüber verschaffen.

Am Anfang des Urheberrechts steht das Werk – eine„geistig eigentümliche Schöpfung“ wie es im Gesetzheißt. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts kann einWerk der bildenden Kunst, der Filmkunst, der Litera-tur oder der Tonkunst sein.

In dieser Broschüre behandeln wir die für Musik relevanten Werkarten:

• „Werke der Tonkunst“ – das sind Kompositionenbzw. Tonfolgen

• „Werke der Literatur“ – das sind die Texte bzw. Lyrics zu den Musikstücken

Songs, Lieder, Tracks etc. sind meist eine Verbindungvon diesen zwei Werkarten. Näheres hierzu findestdu auf S. 9.

„Eigentümlich“ ist ein Werk dann, wenn es sich vonanderen Werken unterscheidet.

Wie lange gilt das Urheberrecht?Ein Werk ist bereits geschützt, wenn es erschaffenwird und in der Außenwelt auftaucht, also etwa mitdem ersten Spielen, Aufnehmen oder Notieren desWerks. Sich ein Werk nur auszudenken und es nichtnach außen zu tragen, reicht also nicht aus.

WICHTIG: Es bedarf keinerlei Anmeldung bei einer offiziellen Stelle, um ein Werk urheberrechtlich zu schützen.

• Werke sind bis 70 Jahre nach dem Tod der (letztenlebenden) UrheberInnen geschützt.

• Aufnahmen sind 50 Jahre ab dem Zeitpunkt derAufnahme geschützt. Wird eine Aufnahme inner-halb dieser 50 Jahre veröffentlicht, dann läuft derSchutz bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung.

Danach sind die Werke und Aufnahmen gemeinfrei,d.h. jeder darf damit machen, was er/sie möchte.

TIPP: Du musst Werke zwar nirgendwo „anmelden“,um sie zu schützen, aber viele MusikerInnen schickensich selbst notierte Versionen oder Aufnahmen ihrer Werke per Post zu – eingeschrieben natürlich. Damit haben sie im Falle eines zukünftigen Rechts-streits einen Beweis, dass das betroffene Werk zu einem bestimmten Datum bereits erschaffen war.Wichtig ist hierbei natürlich, dass das Kuvert ungeöffnet ist!

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Wo gelten welche Urheberrechte?Viele Staaten haben recht ähnliche Vorstellungenvon Urheberrecht, es gibt aber natürlich auch Unter-schiede. So gilt z.B. die oben erwähnte Schutzfristvon 70 Jahren zwar unter anderem in der EU, den USAund Russland, aber in Kanada, China oder Japan wer-den gewisse Werke schon nach 50 Jahren gemeinfrei.

Durch diese Unterschiede ist die Urheberrechtsfragenicht immer einfach, wenn das Ausland oder das Internet mit im Spiel sind.

Verletzungen des Urheberrechts werden prinzipiellnach dem Recht jenes Staates beurteilt, in dem die Verletzung stattfindet. Sprich, es ist im Regelfall unwesentlich, welche Staatsbürgerschaft die beteiligten Personen haben, oder in welchem Land das Werk ursprünglich geschaffen wurde.

Mit der globalen Reichweite des Internet gilt es vonFall zu Fall genau hinzuschauen, welche Urheber-rechte welcher Länder relevant sind.

Was ist, wenn ich unter 18 bin?Schaffst du ein Werk, so bist du auf jeden Fall der/die UrheberIn – egal, wie alt du bist. Willst du dasUrheberrecht aber ausüben (z.B. um eine Verletzungdeiner Rechte einzuklagen), musst du in vollem Umfang geschäftsfähig sein. Das bist du erst mit 18.

Bist du noch nicht 18, müssen alle Verträge voneinem Elternteil oder deinem sonstigen rechtlichenVormund für dich abgeschlossen werden.

TIPP: Infos zum Thema Rechte und Pflichten findest du in der Broschüre „Jugendrecht“, die du dir gratis in der wienXtra-jugendinfo abholen kannst. Adresse siehe S. 29.

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Wie funktioniert das bei Bands?Wenn mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen, sind sie alle „MiturheberInnen“ undhaben die gleichen Rechte an dem Werk.

Sind in einer Band automatisch alle Mitglieder MiturheberInnen?Nein. Nehmen wir als Beispiel die Beatles. Bei denmeisten Beatles-Songs steht in Klammer (das sinddie Urheberangaben) „Lennon/McCartney“. GeorgeHarrison und Ringo Starr waren zwar Band-Mitgliederund haben an den Aufnahmen der Songs mitge-arbeitet, diese aber nicht geschrieben. Es geht also um den Entstehungsprozess des Werks.

Wenn ein Bandmitglied seiner Band einen fertigenSong präsentiert, den sie später gemeinsam ein-spielen, ergibt sich für die anderen Bandmitgliederdadurch noch keine Urheberschaft.

Welche Rechtsform hat eine Band?Sobald ihr eine Band gründet, mit dem Ziel gemein-sam zu proben oder auch später aufzutreten und dieMusik zu verwerten, gilt die Band automatisch als„Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Das ist keineFirma im eigentlichen Sinn, sondern nur eine recht-lich anerkannte Personengesellschaft zu einem gemeinsamen Zweck (der auch nicht beruflich seinmuss). Dazu muss kein mündlicher oder schriftlicherVertrag geschlossen werden.

Nähere Infos zur Gesellschaft bürgerlichen Rechtsfindest du unter www.wko.at > Service > Wirtschafts-recht und Gewerberecht > Gesellschaftsrecht/Unter-nehmensrecht > Gesellschaftsformen/Firmenbuch >Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR)

Einige mögliche Streitpunkte solltet ihr als Band vonAnfang klären und schriftlich festhalten, z.B. die Aufteilung von Einkünften und Ausgaben, die Entscheidungsfindung (einstimmig/mehrheitlich)oder was bei einer Trennung mit dem Bandnamenpassieren soll.

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KOMPONIEREN UND TEXTEN

Werke und UrheberInnenAngenommen du jammst mit deiner Band im Probe-raum und es entsteht ein neuer Song. Oder du bastelst am Laptop an Synthieflächen und Beats, bis ein Track daraus wird. Vielleicht notierst du auchNoten einer Melodie, die dir in den Sinn gekommenist – all diese Tätigkeiten, bei denen etwas Neuesentsteht, nennt man komponieren. Was dabei entsteht, nennt man ein Werk der Tonkunst.

Wenn du alleine oder auch mit deinen Bandmitglie-dern einen Text für ein Stück schreibst, ist auch dieser Text ein eigenes Werk: ein Werk der Literatur.

WICHTIG: Diejenigen, die ein Werk erschaffen, sind die UrheberInnen, in unserem Fall also Komponist-Innen und TextautorInnen.

Werden nun diese beiden Werke zu einem Musik-stück mit Text verbunden, nennt man das eine Werk-verbindung. Die beiden Werke sind eigenständig:TextautorInnen müssen die KomponistInnen nichtfragen, was sie mit ihrem Text machen dürfen. Umge-kehrt gilt natürlich das gleiche. Nur wenn das gemein-same Stück, die Werkverbindung, verwendet werdensoll, müssen sich beide UrheberInnen einig sein.

Welche Rechte haben UrheberInnen?UrheberInnen haben Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte.

Persönlichkeitsrechte schützen die „geistigen Interessen“ des/der UrheberIn an einem Werk.

UrheberInnen können unter anderem…

• den Titel ihrer Werke bestimmen.• die Art, wie sie als UrheberInnen des Werkes

bezeichnet werden sollen, bestimmen.• sich dagegen wehren, dass ihr Werk in einer Form

verändert wird, die sie nicht wollen. Es darf also

etwa nicht jeder x-beliebige Politiker hergehenund ungefragt einen launigen Rap zu deiner Komposition veröffentlichen.

Die UrheberInnen dürfen auch bestimmen, ob, wannund durch wen ihr Werk das erste Mal veröffentlichtwird. Persönlichkeitsrechte können nicht übertragenoder verkauft werden.

Verwertungsrechte wiederum ermöglichen den UrheberInnen, mit ihren Werken Geld zu verdienen.Es gibt fünf Verwertungsarten:

• Vervielfältigung (z.B. Aufnahme und Kopieren vonTonträgern, Druck und Kopieren von Noten)

• Verbreitung (z.B. Weitergabe von Tonträgern oderNoten, etwa Verkauf, aber auch Verschenken, Vermieten etc.)

• Sendung (z.B. Radio, TV, Internetradio)• Öffentliche Aufführung und Wiedergabe (z.B. Live

Konzert und Abspielen von Tonträgern)• Öffentliche Zurverfügungstellung (z.B. Streaming

& Download im Internet)

Will jemand ein Werk auf eine dieser Arten nutzen,so braucht er dafür die Zustimmung der Urheber-Innen. Die Persönlichkeitsrechte der UrheberInnensind davon aber nicht betroffen, da sie wie oben erwähnt nicht übertragen werden können.

Meist haben die UrheberInnen die Verwertungsrechtean so genannte „Verwertungsgesellschaften“ über-tragen. Die Verwertungsgesellschaften verlangenvon den NutzerInnen Geld für die Nutzung der Werkeund leiten dieses an die UrheberInnen weiter (mehrdazu siehe S. 13).

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AUFNEHMEN UND AUFFÜHREN

Interpretationen und InterpretInnenEine ganz wesentliche Unterscheidung ist die zwischenUrheberInnen und InterpretInnen.

Wir wissen bereits, dass UrheberInnen die Komponist-Innen und TextautorInnen eines Werkes sind.

WICHTIG: Ein/e Interpret/in ist ein/e ausübende/r KünstlerIn, die/der ein Werk der Literatur oder Tonkunst aufführt oder vorträgt.

Wenn du also mit deiner Band auftrittst, seid ihr InterpretInnen, egal, ob ihr eigene Werke spielt oder Stücke der Beatles.

Es ist dafür unerheblich, wie gut ihr spielen könnt:AnfängerInnen sind genauso InterpretInnen wie Profis.Eure live dargebotene Musik nennt man immer eine„Interpretation“, völlig unabhängig davon, wen ihrinterpretiert – ob euch selbst, oder die Beatles.

Auch wenn ihr einen Song in eurem Proberaum oderin einem Studio aufnehmt, ist die entstandene Auf-nahme eine Interpretation eines Werkes und unter-liegt somit – als Aufnahme – nicht demselben Teil desUrheberrechts, der für Werke und UrheberInnen gilt.

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Welche Rechte haben InterpretInnen?InterpretInnen haben keine Rechte an dem Werk,das sie aufführen oder einspielen. Aber sie habenein so genanntes „Leistungsschutzrecht“ an der konkreten Darbietung des Werks und somit Rechtean der Aufnahme, an der sie mitwirken. Wird eineAufnahme gesendet, haben sie z.B. ein Recht auf angemessene Vergütung (meist in Form von Geld). Zu Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zurverfügungstellung müssen sie ihre Zustimmunggeben.

Leistungsschutzrechte haben auch …

• ProduzentInnen bzw. TonträgerherstellerInnen (Labels) an den Aufnahmen, für die sie das wirtschaftliche Risiko tragen.

• RundfunkunternehmerInnen an ihren Sendungen• VeranstalterInnen an ihren Veranstaltungen

UrheberIn vs. InterpretIn/Komposition vs. Aufnahme – warum ist das so wichtig?MusikerInnen sind häufig UrheberIn und InterpretIngleichzeitig. Deswegen erscheint ihnen diese Unter-scheidung oftmals unwichtig zu sein. Mit dieser Ein-stellung werden sie allerdings leider auch allzu leichtbei Vertragsverhandlungen über den Tisch gezogen,wenn es darum geht, für Rechtsübertragungen entsprechende Gegenleistungen zu bekommen.

WICHTIG: Ein großer Teil der Einnahmen von Musiker-Innen kommt aus der Verwertung ihrer Werke (also aus ihren Rechten als UrheberInnen). Oft ist dieser Anteil größer als jener aus der Verwertung von Auf-nahmen (also aus ihren Rechten als InterpretInnen).

Wenn z.B. ein Song für eine Werbung oder einen Film verwendet werden soll, müssen sowohl dieRechteinhaberInnen an der Aufnahme (z.B. Interpret-Innen), wie auch die RechteinhaberInnen an denWerken (z.B. UrheberInnen oder Verlage) zustimmenund können in der Regel die gleichen Vergütungendafür verhandeln.

Wenn du also etwa einem Label die Rechte an einerAufnahme und gleichzeitig (mit einem Verlagsdeal,siehe S. 19) die Rechte an dem entsprechendenWerk überträgst, würdest du in dem Fall auf 50% dermöglichen Einnahmen verzichten. Das soll jetzt nichtheißen, dass es nicht sinnvoll sein kann, mit einemLabel einen Verlagsdeal zu machen, aber es sollteunbedingt auch eine entsprechende Gegenleistungdafür geboten werden.

Um es ganz anschaulich zu machen:Nehmen wir einen Song her, den ihr vermutlichkennt, nämlich „Tainted Love“. Geschrieben wurdeder 1964 von dem Songwriter und Produzenten EdCobb für die Sängerin Gloria Jones, die ihn als B-Seite einer 7“ veröffentlichte. Welchen Unterschiedmacht es nun für eine Firma, die Rechte an der Komposition zu haben, oder die Rechte an dieserAufnahme?

Nun, viele Jahre später wurde der Song in der Cover-version von Soft Cell zum weltweiten Nummer 1 Hitund deshalb auch immer wieder von neuen, teils sehrbekannten InterpretInnen gecovert oder gesampelt(z.B. Rihannas „S.O.S.“). Immer, wenn der Song inder Version von Soft Cell, Marilyn Manson, der Scorpions oder von Max Raabe im Radio gespieltwird oder als Tonträger verkauft wird oder von irgend-einem Interpreten live aufgeführt wird, bekommt derRechteinhaber von Komposition und Text Geld dafür.Derjenige, der die Rechte an der Aufnahme von GloriaJones hat, verdient nur dann etwas, wenn ihre Versionim Radio läuft oder verkauft wird.

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VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN

Verwertungsrechte ermöglichen den UrheberInnen,mit ihren Werken Geld zu verdienen. Wie funktioniertdas in der Praxis?

Rein theoretisch müsste jede/r, die/der ein Werk aufeine der fünf Verwertungsarten (siehe S. 9) nutzenmöchte, die UrheberInnen fragen, ob sie/er das tundarf und mit ihnen eine Vergütung dafür aushandeln.Nur ist das nicht immer einfach.

Stell dir vor, ein/e KonzertveranstalterIn fragt vordem Konzert die auftretenden MusikerInnen, welcheNummern sie spielen wollen. Im Fall, dass sie auchWerke von anderen UrheberInnen spielen wollen,müsste der/die VeranstalterIn die Rechteinhaber-Innen dieser Werke recherchieren, sie kontaktierenund mit jeder/m einzelnen verhandeln, was sie dafürbekommen sollen. Auch wenn z.B. eine PrivatpersonMusik auf ihrer Website oder für ihren Klingelton ver-wendet, müsste natürlich auch sie die Rechteinhaber-Innen kontaktieren und verhandeln. Vom Aufwandfür TV- und Radiosender, die hunderte Werke täglichnutzen, ganz zu schweigen.

Die naheliegende Lösung ist eine kollektive Rechte-wahrnehmung, also eine Organisation, die die Verwertungsrechte möglichst vieler UrheberInnenwahrnimmt. Das sind die so genannten Verwertungs-gesellschaften.

In Österreich werden diese Rechte, soweit sie musi-kalische UrheberInnen betreffen, von der AKM (dassteht für Autoren, Komponisten und Musikverleger)und der Austro Mechana (Gesellschaft zur Wahr-nehmung mechanisch-musikalischer UrheberrechteGesellschaft m.b.H.) wahrgenommen. Solche Verwertungsgesellschaften gibt es in sehr vielenLändern und sie haben gegenseitig Verträge abge-schlossen, die es nun z.B. der AKM und der AustroMechana für Österreich erlauben, beinahe das gesamte geschützte Weltrepertoire der Musik anzubieten.

AKM/Austro MechanaDie AKM ist zuständig für Aufführung, Sendung undZurverfügungstellung, die Austro Mechana für diemechanischen Rechte, also Vervielfältigung und Verbreitung (Herstellung von Tonträgern).

Ein/e VeranstalterIn eines Konzerts muss also z.B.von der AKM eine Lizenz gegen Bezahlung erwerben,um geschützte Musik öffentlich aufführen zu dürfen.Dieses Geld wird nach Abzug des Betriebsaufwandsder AKM (derzeit ca. 12%) nach festen Regeln an dieKomponistInnen und TextautorInnen verteilt.

Damit die AKM weiß, an wen sie das Geld verteilensoll, gibt es Programm-Formulare, in denen die Titelder Stücke und die/der KomponistIn sowie (wennvorhanden und bekannt) BearbeiterIn, ArrangeurInund VerlegerIn einzutragen sind.

Das ist zwar grundsätzlich Aufgabe der Veranstalter,da diese aber meist gar nicht wissen, welche Stückegespielt wurden und von wem sie sind, sollten dieMusikerInnen sich unbedingt selbst darum kümmern!

TIPP: Programm-Formulare ausfüllen und rechtzei-tig (es gibt Einsendefristen, die man der Website der AKM entnehmen kann) an die AKM übermitteln.Das geht online über die AKM-Website, per E-Mail, Fax oder Post. Adresse siehe S. 29.

Damit man nun Geld von der AKM bekommen kann,muss man entweder Mitglied der AKM oder einerausländischen Verwertungsgesellschaft sein, die sichum die Wahrnehmung dieser Rechte kümmert. Eswäre also z.B. auch möglich, Mitglied der deutschenGEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu seinund über diese die von der AKM von einem Veran-stalter in Österreich einbezahlten Gelder zu bekom-men. Macht das Sinn? Nur dann, wenn man mehrTantiemeneinkünfte aus der Nutzung seiner Werke inDeutschland erwarten kann. Denn natürlich zieht

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sich auch die GEMA etwas für ihren Betriebsaufwandab. Je mehr Stellen in die Weiterleitung der Gelderinvolviert sind, desto weniger bleibt den UrheberInnen.

Es ist möglich, Mitglied bei mehreren Verwertungs-gesellschaften zu sein. Man kann z.B. in seinenWahrnehmungsverträgen mit AKM oder Austro Mechana Deutschland ausnehmen (unter dem PunktBesondere Vereinbarungen bzw. Sondervereinbarun-gen) und mit der GEMA (dann aber nur für Deutsch-land) ebenfalls direkt einen Vertrag abschließen. Dasbedeutet natürlich mehr Verwaltungsaufwand, kannaber von Vorteil sein. Wenn man etwa in Deutschlandeine Charts-Platzierung hat und sehr viele Tonträgerverkauft, live aber vor allem in Österreich präsentist, würde diese Ausnahme im Wahrnehmungsvertragmit der Austro Mechana Sinn machen.

Wie werde ich Mitglied von AKM und/oder AustroMechana und was bedeutet das?Mitglied kann jede/r UrheberIn eines musikalischenWerkes werden, das im laufenden Jahr oder im Vorjahr öffentlich aufgeführt, im Radio oder TV ge-sendet, im Internet zur Verfügung gestellt oder aufeinem Handelstonträger vervielfältigt wurde (eineNutzungsart reicht aus). Staatsbürgerschaft, Wohn-sitz oder ähnliches spielt keine Rolle. Eine Band kannnicht Mitglied werden, sondern nur die einzelnenBandmitglieder, die als UrheberInnen tätig sind.

Die Mitgliedschaft kostet derzeit bei der AKM ein-malig € 78.- (€ 12.- für SchülerInnen, Lehrlinge undStudierende bis zum 20. Lebensjahr), bei der AustroMechana € 55.-. Laufende Kosten gibt es keine. DerAufnahmeantrag kann einfach online abgeschicktwerden. Man bekommt nach Prüfung des AntragsBeitrittsformulare geschickt, darunter den Wahr-nehmungsvertrag der AKM und der Austro Mechana,in denen die/der UrheberIn die Verwertungsgesell-schaften mit der Rechtewahrnehmung für alleihre/seine Werke beauftragt.

Mit „alle“ sind sämtliche Werke gemeint, die die/derUrheberIn bisher geschaffen hat und alle, die währendder Vertragslaufzeit entstehen. In dem Vertrag ver-pflichtet man sich, alle seine Werke anzumelden. Es istalso nicht möglich, manche Werke auszunehmen. Eswürde auch keinen Unterschied machen, wenn manplant, Werke unter anderem Namen zu veröffentlichen.

Wenn man nun die Verwertungsrechte an seinenWerken übertragen hat, bedeutet das, dass manselbst nicht mehr darüber verfügen kann, denn manüberträgt die Rechte exklusiv. Das hat Auswirkungen:

• Beispiel 1:Möchte ein Label eines meiner Werkeauf Tonträger veröffentlichen, dann kann ich nichteinfach zustimmen und irgendeinen Betrag (oderauch gar nichts) dafür verlangen, sondern dasLabel muss sich an die Austro Mechana wenden.

• Beispiel 2: Ich kann meine eigenen Werke nichtverschenken, auch nicht für eine nicht kommer-zielle Nutzung (z.B. für eine Veranstaltung der Caritas), selbst wenn ich das wollte.

• Beispiel 3: Ich kann meinem besten Freund nichtversprechen, dass ich auf seinem öffentlichen Festgratis live meine eigenen Songs spielen werde undihm daraus keine Kosten entstehen, denn er wirdfür die Nutzung meiner Songs eine Lizenz bei derAKM erwerben müssen.

Dafür bekomme ich meist eine Vergütung, wenneines meiner Werke genutzt wird. Die Verwertungs-gesellschaften sind in der Lage mit einer Vielzahl vonMusiknutzerInnen Vereinbarungen abzuschließen undkontrollieren z.B. auch in Lokalen, ob geschützteMusik abgespielt wird. Für die/den einzelne/n UrheberIn wäre es völlig unmöglich, eine so umfassende Vergütung aus der Nutzung der Verwertungsrechte zu erzielen.

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In der Praxis zahlt sich das für mich aus, wenn…… ich öfter live auftrete und meine eigenen

Werke spiele.… jemand anderer meine Werke spielt.…Werke von mir von größeren Radiostationen

oder TV-Sendern gespielt werden (bei den kleinen erfolgt teilweise keine werkweise Tantiemenausschüttung, also keine genaue Abrechnung nach einzelnen Werken).

… wenn meine Werke auf Tonträger veröffentlicht werden.

Für viele KomponistInnen und TextautorInnen, diedas Musikschaffen halbwegs professionell betreiben,stellen die Tantiemen der Verwertungsgesellschafteneinen wichtigen Teil ihres Einkommens dar. Es istalso ernsthaft zu überlegen, ob man auf dieses Geldverzichten will.

LSGDie LSG (Wahrnehmung von LeistungsschutzrechtenGmbH) ist die österreichische Verwertungsgesell-schaft der InterpretInnen sowie der ProduzentInnenvon Tonträgern und Musikvideos. Sie nimmt die Leistungsschutzrechte (also die Rechte der Interpret-Innen und ProduzentInnen) wahr.

Man bekommt als InterpretIn dann Geld von derLSG, wenn die Aufnahmen, auf denen man zu hörenist, gesendet oder öffentlich wiedergegeben werden.Vor allem betrifft das Radio und Fernsehen. Dafür erfasst die LSG die Sendeeinsätze des ORF und allergrößeren österreichischen privaten Rundfunkveran-stalter.

Das gilt auch, wenn Musik von Tonträgern in Lokalengespielt wird. Da diese Musiknutzung aber nichtwerkweise abgerechnet wird, heißt das leider nichtautomatisch, dass man dafür etwas bekommt. Grobvereinfacht gesagt: Man wird nur dann von dieserNutzung profitieren, wenn man auch aus anderen(den genau zuordenbaren) Nutzungen Erlöse zu erwarten hat.

Im Live-Bereich bekommt man ja die Gage als Inter-pretin direkt vom Veranstalter. Extra Einkünfte ausTantiemen bekommt man, wenn das Konzert aufgezeichnet und live im Radio gespielt wird.

Die Mitgliedschaft bei der LSG kostet für Interpret-Innen über 20 Jahren derzeit eine Registrierungs-gebühr von € 50.-, für alle darunter € 10.-. Auch beider LSG kann keine ganze Band beitreten, sondernnur einzelne Bandmitglieder.

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Welche Arten der Nutzung von Werken werden nichtvon Verwertungsgesellschaften wahrgenommen?

VerlagsrechteEs gibt Nutzungsarten, die individuell lizensiert werden. Die/der UrheberIn muss also vor der Nutzungnoch ihre/seine Zustimmung geben und kann dafürnoch einen Preis ausverhandeln. Da diese von vielenUrheberInnen an Verlage übertragen werden, nenntman diese Rechte Verlagsrechte:

• So genannte „große Rechte“, d.h. die bühnenmäßige/szenische Aufführung und Sendung musikdramatischer Werke (z.B. Oper, Operette,Musical) vollständig oder in größeren Teilen undderen erstmaliges Festhalten auf CD oder DVD.

• Druck, Verkauf und Verleih von Noten- und Textmaterial

• Erteilung von Abdruckbewilligungen (Noten und Texte)

• Vergabe von Bearbeitungsrechten• Vergabe von Sync-Rights/Synchronisationsrechten

(Kombination von Ton und Film)

Die ersten Punkte werden für dich vermutlich nichtallzu relevant sein, der letzte Punkt ist es aber mitSicherheit.

Sync-RightsDas Sync-Right (oder Filmherstellungsrecht) ist dasRecht zur Verbindung von Werken der Musik mit Werken des Films.

Ein Beispiel: Wenn eine Firma ein Werk für eine Werbung verwenden will oder wenn ein/e Filmher-stellerIn oder der/die HerstellerIn eines Computer-spiels ein Werk für seinen/ihren Film bzw. sein/ihrComputerspiel nutzen will, kann er/sie die Erlaubniszur Musiknutzung nicht von einer Verwertungsgesell-schaft bekommen. Hier muss die/der NutzerIndie/den UrheberIn (oder den Verlag, der für sie/ihndie Rechte an den Werken wahrnimmt) direkt kontaktieren und sich mit ihm/ihr eine Bezahlungfür die Nutzung ausmachen.

In weiterer Folge wird er/sie sich auch eine Geneh-migung für die Rechte an der Aufnahme (von Labeloder ProduzentInnen) besorgen müssen. Für diesebeiden Bereiche (Werk/Aufnahme) wird in der Regelgleich viel bezahlt.

Für die Verwendung von Musik zu Werbezweckenmuss übrigens immer bei den RechteinhaberInnendirekt angefragt werden, auch dann, wenn es sichnicht um eine Verbindung von Musik und Film handelt,also etwa bei einer Radiowerbung.

Illegale NutzungVielleicht fällt auf, dass wir hier immer wieder dasWort „wahrnehmen“ verwenden. Wäre „schützen“nicht z.B. treffender? Nicht ganz. Das hat den ein-fachen Grund, dass Verwertungsgesellschaften nichtdie Kapazität haben, um jeden Missbrauch zu verfolgen. Sie nehmen also deine Rechte wahr, können aber niemals an allen Orten gleichzeitig präsent sein, um jede Übertretung deiner Rechtemitzubekommen.

Verwertungsgesellschaftencopy:right

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Für UrheberInnen zuständig

AKM

• Kümmert sich um Aufführung,Sendung und Zurverfügung-stellung von Werken (Live,Radio, TV, Internetradio,Download & Streaming)

• Kostet € 12.- für SchülerInnen,Lehrlinge und Studierende biszum 20. Lebensjahr,€ 78.- ab 20 Jahren

[email protected].: 01/50717-0

Austro Mechana

• Kümmert sich um Verviel-fältigung und Verbreitung vonWerken (Herstellung von Ton-trägern)

• Kostet € 55.-

[email protected]/71787-0

Für InterpretInnen zuständig

LSG

• Kümmert sich um Aufführung,Sendung von Aufnahmen

• Kostet € 10.- bis 20 Jahre,€ 50.- ab 20 Jahren

[email protected]@lsg.atTel. 01/587 17 92 (LSG Interpreten)Tel. 01/535 60 35 (LSG Produzenten)

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LIZENZEN UND VERTRÄGE

Im Laufe eines MusikerInnenlebens wird man mitden unterschiedlichsten Verträgen konfrontiert. Indiesem Kapitel geben wir einen kleinen Überblickdarüber, welche Verträge zwischen welchen Partnernim Musikbusiness üblicherweise abgeschlossen werden, und Hinweise, was es dabei zu beachten gilt.

TIPP: Alle hier genannten Verträge werden von mica – music austria als Musterverträge unter www.musicaustria.at > Praxiswissen > Musikverträgegratis zur Verfügung gestellt. Sie dürfen und sollen für persönliche Zwecke verwendet und adaptiert werden. Dort findest du auch einige Verträge, die wir hier aus Platzgründen nicht besprechen können,wie z.B. Lizenzverträge, Merchandisingverträge, Remix-Verträge usw.

Zu Musikverträgen ist prinzipiell zu sagen:

• Es gibt in Österreich kein ausgeprägtes Urheber-vertragsrecht – es gibt also kaum Vorschriften, diedie meist schwächere Verhandlungsposition der Musikschaffenden ausgleichen könnten, wie esetwa das Mietrecht tut.

• Die in diesem Kapitel genannten „üblichen“ Kondi-tionen sollen als Anhaltspunkt für Verhandlungenverstanden werden. Es gibt kein Anrecht auf dieseKonditionen.

Um eine wirklich seriöse Einschätzung abzugeben,welche Konditionen in welchem Vertrag realistischsind, ist die Kenntnis vieler verschiedener Faktorennotwendig. Es kann sein, dass es begründet ist,warum einzelne der dir angebotenen Konditionenstark von den hier angeführten abweichen (etwa einextrem hoher Aufwand eines Labels für Promotionoder eine sehr teure Aufmachung eines Tonträgers).

Die wichtigsten Punkte aus Sicht der MusikerInnensind immer:

• Welche Beteiligung erhalte ich?• Was macht mein Vertragspartner für mich?• Wie lange bin ich gebunden?

TIPP: Das mica bietet auch kostenlos persönliche Beratungsgespräche an, in denen die Verträge von erfahrenen AnwältInnen genau erklärt werden!

Verträge für UrheberInnenWahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungs-gesellschaft – zwischen einer/m UrheberIn undeiner zuständigen Verwertungsgesellschaft, in Öster-reich AKM und Austro Mechana (siehe S. 13)

• Online-Aufnahmeantrag + Ausfüllhilfe gibt’s unterwww.akm-aume.at

• Nach Prüfung des Aufnahmeantrags erhält manautomatisch die Wahrnehmungsverträge, dieWerkanmeldeformulare und sonstige Beitritts-formulare zugesandt.

• Diese sind prinzipiell nicht verhandelbar, einzigbeim Punkt „Besondere Vereinbarungen bzw. Sondervereinbarungen“ wären territoriale Einschränkungen und ein Ausnehmen des Online-Bereichs möglich (mehr dazu siehe S. 13 und S. 25)

Verlagsvertrag – zwischen einer/m UrheberIn odermehreren MiturheberInnen und einem Musikverlag

Ein Verlag hat die Aufgabe, musikalische Werke zu ver-breiten. Dafür räumen ihm die UrheberInnen Nutzungs-und Verwertungsrechte ein, solange diese nicht voneiner Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wer-den. Als Entgelt bekommt der Verlag Anteile aus derVerwertung der von ihm verlegten Werke.

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Verlagsverträge sind meist sehr standardisiert, der Verhandlungsspielraum ist eher gering. Entscheidend sind:

• Vertragsdauer: Die Rechte an den vertragsgegen-ständlichen Werken werden mit Ausnahme vonkleineren Indie-Verlagen so gut wie immer bis zumAblauf der gesetzlichen Schutzfrist eingeräumt,das heißt bis 70 Jahre nach dem Tod der/s (letztenlebenden) UrheberIn/s (siehe S. 5).

• Vertragsumfang: Verlagsverträge werden entwederfür bestimmte Titel abgeschlossen (Titelvertrag)oder für alle Werke, die im Vertragszeitraum vonden UrheberInnen geschaffen werden (Autoren-exklusivvertrag).

Die Beteiligung des Verlags an den UrheberInnen-Tantiemen der Verwertungsgesellschaften richtetsich meistens nach deren Verteilungsregeln. Für sonstige Einnahmen aus der Verwertung der ver-tragsgegenständlichen Werke, die der Verlag selbstwahrnimmt, wie z.B. der Vergabe von Sync-Rights fürFilm oder Werbung, wird der Verlag in der Regel mit50% beteiligt.

Creative Commons – ein Alternativmodell?Creative Commons (CC) sind von einer non-profit Organisation angebotene Lizenzverträge, die es UrheberInnen ermöglichen sollen, einfache Artender Erlaubnis zur Verwendung ihrer Werke zu geben.Unterschieden wird hierbei hauptsächlich, ob dieWerke bearbeitet werden dürfen (oder nicht) und obsie für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen (oder nicht).

Diese so genannten CC-Lizenzen stehen jedem/r gratis zur Verfügung, es bedarf keiner Anmeldungoder Mitgliedschaft.

CC ist für Leute geeignet, denen • die einfache Möglichkeit der Weiterbearbeitung

ihrer Werke oder ein möglichst freier und kosten-loser Zugang zu ihren Werken wichtig ist

• und die aus der „Massen-Nutzung“ ihrer Werke(wie z.B. Sendung im Radio, öffentliche Aufführung,etc.) keine Einkünfte wollen oder erwarten.

CC kümmert sich in keiner Weise darum, Geld vonMusiknutzerInnen einzuholen und zu verteilen oderLizenzverstöße zu verfolgen.

TIPP: Gut überlegen, CC für ein Werk zu verwenden, denn das ist nicht rückgängig zu machen!

Auch wenn es oft so dargestellt wird, ist CC keine Alternative zur kollektiven Wahrnehmung der Verwertungsrechte durch Verwertungsgesellschaften.Es handelt sich also um völlig unterschiedlicheDinge, die allerdings nicht miteinander vereinbarsind. Man kann nicht Mitglied einer Verwertungs-gesellschaft sein und eines seiner Werke unter einerCC-Lizenz veröffentlichen.

Es gibt derzeit Bemühungen auf EU-Ebene, kollektiveRechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaf-ten und freie Lizenzen wie CC miteinander vereinbarzu machen. Die Weichen hierfür sind gestellt, aber denkonkreten und aktuellen Stand der Dinge musst du beider betreffenden Verwertungsgesellschaft erfragen.

Nähere Infos findest du unter: http://wiki.creativecommons.org/Austria

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Verträge für InterpretInnenBandvertrag – zwischen den einzelnen Mitgliederneiner Musikgruppe, einer Band.

Nicht zu verwechseln mit dem Bandübernahmevertrag(siehe S. 22), bei dem es um Tonaufnahmen (Bänder)geht.

Dieser Vertrag dient dazu, innerhalb einer Band zuklären, wie man finanzielle Dinge regelt, was passiert,wenn ein Mitglied aus der Band aussteigt etc. Derwichtigste Punkt ist eigentlich, was mit dem Band-namen geschehen soll, wenn ein Bandmitglied ausscheidet.

Natürlich glaubt jede Band, dass sie so eine Verein-barung niemals brauchen wird, weil ja alle so guteFreunde sind. Es gibt aber viele Fälle, bei denenmühsame und teils teure (Rechts-)Streitigkeiten zuvermeiden gewesen wären, hätte es einen solchenVertrag gegeben. Solange man sich gut verträgt, findet man einfacher zu Regelungen, mit denen alleeinverstanden sind.

Konzertvertrag – zwischen einer Band (einer/mSolo-MusikerIn) oder deren Booking-Agentur undeiner/m VeranstalterIn

Konzertverträge sind meist einfach und verständlichformuliert. Es werden eine Menge wichtiger Punktegeregelt, wie etwa Honorar, Reisekosten, Zeitplan,Schadenersatz, Exklusivität usw.

TIPP: Ausführliche Erklärungen zu Konzertdeals findest du in der Broschüre „LIVE! Konzerte spielen + veranstalten“, die du am soundbase-Schalter in der wienXtra-jugendinfo und im mica – music austria gratis abholen kannst. Adressen siehe S. 29

Konzertagenturvertrag – zwischen einer Band(einer/m Solo-MusikerIn) und einer Booking-Agentur

Wenn Konzerte zum täglichen Brot der MusikerInnen-karriere gehören, könnte eine Vereinbarung miteiner Konzert-Agentur Sinn machen.

Darin wird geregelt, zu welchen Bedingungen eineAgentur eine Band zwecks Planung, Koordinierungund Vermittlung von Konzerten vertreten soll. Ent-scheidende Punkte sind Exklusivität (oder nicht), dasGebiet, in dem die Agentur tätig werden soll/darf,die Vergütung der Agentur (in der Regel 15 -25% derNetto-Gagen) und die Vertragsdauer.

Künstlerquittung – zwischen einer/m MusikerIn undeiner/m ProduzentIn/en oder einer Band

• Gedacht für (Studio-)MusikerInnen, die an Aufnah-men mitwirken, aber nicht Bandmitglieder sind.

• Die (Studio-)MusikerInnen übertragen darin ihreLeistungsschutz- und Verwertungsrechte an dieBand, an deren Aufnahmen sie mitgewirkt haben,oder an deren ProduzentInnen.

• Die (Studio-)MusikerInnen werden dafür meist miteinem einmaligen Honorar vergütet.

• Die Band bzw. die ProduzentInnen brauchen dieseRechte, damit sie die Aufnahmen an Dritte zur Ver-wertung weitergeben können (Labels, Filmprodu-zentInnen etc.) ohne jedes Mal das Einverständnisaller an der Aufnahme mitwirkenden MusikerInneneinzuholen.

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Labelvertrag: Bandübernahmevertrag – zwischeneiner Band (einer/m Solo-MusikerIn) und einem Plattenlabel

• Dient der Übertragung der Rechte einer fertigenAufnahme (des Master-Bandes, daher der Name)sowie etwaigen Texten, Fotos, Logos etc. an einLabel zur umfassenden Verwertung: Darunter fälltz.B. die Herstellung von Tonträgern, die Verwertungim Rahmen von Compilations, sowie die Verwertungder Aufnahme in Film, Computerspielen oder Werbung. (Achtung: Das Label kann nur der Ver-wertung der Aufnahme zustimmen, das Werk ist hier-von nicht betroffen! Siehe Sync-Rights auf S. 19)

• Oftmals werden auch Vereinbarungen über die Verwertung weiterer Aufnahmen getroffen.

• Umsatzbeteiligung der MusikerInnen sind höherals beim Künstlervertrag, weil die MusikerInnendie Produktionskosten selbst tragen (manchmalstellt auch die Plattenfirma ein fixes Produktions-budget zur Verfügung).

• Üblich sind für im Inland verkaufte Tonträger Betei-ligungen in der Höhe von 15 - 25% vom HAP, demNetto-Handelsabgabepreis, also dem Preis, denz.B. Saturn dem Vertrieb des Labels zahlt.

Meist folgt noch ein Rattenschwanz an Abzügen (fürVerkäufe im Ausland, Mailorder, beworbene Produkte,Online-Verkäufe, Compilations, Mid-Price, Verpackungbzw. Technikkosten, Anteile an Videoproduktions-kosten etc.)

Ein immer häufiger werdendes Beteiligungsmodellsieht einen (oftmals 50/50) Split der Erträge nach Erreichen des Break Even vor:

• Break Even ist der Punkt, ab dem die Kosten einge-spielt sind und man anfängt, Gewinn zu machen.

• Klingt fair, allerdings muss man auch hier die Details genau ansehen. Welche und wessen Kosten werden für die Berechnung des Break Even herangezogen?

• In vielen Fällen sind es nur die Kosten, die demLabel entstehen (also Pressung, Cover, Versand-kosten für Promos etc.), während die Musiker-Innen ihre Kosten der Albumproduktion nichthinein rechnen dürfen.

Ausgeglichen ist dieses Modell erst dann, wenn dieKosten beider Vertragspartner berücksichtigt werdenund wenn keine Vermischung von Einkünften bzw.Ausgaben für UrheberInnen und InterpretInnen innerhalb des Vertrags vorkommen.

Labelvertrag: Künstler(exklusiv)vertrag – zwischeneiner Band (einer/m Solo-MusikerIn) und einem Plattenlabel

• Überträgt die Leistungsschutzrechte meist exklu-siv für mehrere Jahre an ein Label. Das Label hatalso die Verwertungsrechte an allen zukünftigenAufnahmen der/des MusikerIn/s, die im Vertrags-zeitraum entstehen.

• Die/der MusikerIn verpflichtet sich auch meist zurAblieferung einer bestimmten Anzahl von Tracksoder Alben pro Jahr.

• Übliche Beteiligung für die MusikerInnen liegt nurbei 6 - 12% vom HAP, also unter jener beim Band-übernahmevertrag, dafür übernimmt das Label dieProduktionskosten der Aufnahmen.

Umfassender PlattenvertragIn vielen Fällen werden MusikerInnen heutzutage sogenannte „multiple rights deals“ (auch „360° Deal“)angeboten.

In diesen Verträgen werden neben der Verwertungvon Aufnahmen auch Vereinbarungen über Beteili-gungen an Umsätzen aus z.B. Konzerten, Werbeein-nahmen, Merchandise-Verkäufen etc. getroffen. Dasliegt daran, dass mit Tonträgerverkäufen nicht mehrso viel Geld zu machen ist wie früher – oft nicht malgenug, um die Produktions- und Marketingkosteneinzuspielen.

Lizenzen und Verträgecopy:right

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Für MusikerInnen ist entscheidend, ob diesen Betei-ligungen auch entsprechende Leistungen gegenüberstehen (dann kann es auch durchaus Vorteile haben,wenn eine Firma mehrere Bereiche abdeckt) oder obdie Plattenfirmen nur bei den Einnahmen der Musiker-Innen mitschneiden wollen, ohne dafür wirklichetwas zu tun.

Vertrag mit einem/r Produzent/in bzw. Künstler(exklusiv)vertrag – zwischen einer Band(oder einem/r Solo-MusikerIn) und einem/r ProduzentIn.

• Regelt Herstellung und Verwertung von Tonauf-nahmen zwischen Band (bzw. Solo-MusikerIn) undProduzentIn

• Wichtig zu klären: Wie viele Aufnahmen sind inwelchem Zeitraum herzustellen, wer trägt dafürdie Kosten?

• Wie steht es um Umsatzbeteiligung (üblicherweise6 - 12% vom HAP, dem Netto-Handelsabgabepreis,also dem Preis, den ein Shop an den Vertriebzahlt) und etwaigen Vorauszahlungen?

• Welche Vertragsdauer (empfehlenswert nicht länger als 2 - 3 Jahre inklusive aller Optionen, üblich 2 - 10 Jahre)?

• Persönliche Exklusivität (sprich, dass die/der MusikerIn während der Vertragsdauer nur der/mProduzentin/en für Aufnahmen zur Verfügung stehen darf)

TIPP: Ausführliche Infos zum Veröffentlichen und der Zusammenarbeit mit Labels findet ihr in der Broschüre „RELEASE IT! Musik veröffentlichen + vertreiben“, die du am soundbase-Schalter in der wienXtra-jugendinfo und im mica – music austria gratis bekommen kannst. Adressen siehe S. 29.

Managementvertrag – zwischen einer Band (odereiner/m Solo-MusikerIn) und einem Management

Viele junge MusikerInnen werden von ManagerInnenangesprochen, die ihnen eine rasche Karriere in Aus-sicht stellen. Bands freuen sich natürlich darüberund haben das Gefühl bereits entdeckt zu sein.

Hier ist bei aller Freude wirklich Vorsicht gebotenund es sollte nicht vorschnell etwas unterschriebenwerden! Nur die wenigsten ManagerInnen habenausreichend Kontakte, Know-how und Erfahrung, umwirklich etwas im Musikgeschäft bewegen zu können.

Ein/e ManagerIn kümmert sich um sämtliche Bereicheder geschäftlichen Tätigkeit einer Band. Das reicht vonVertragsverhandlungen oder Abschlüssen, Werbemaß-nahmen und Buchen von Konzerten bis zu Konto-führung und steuerliche Belange. Wichtige Punkte sind:

• Darf die/der ManagerIn nur Vertragsverhandlun-gen führen oder auch Verträge abschließen?

• Wie lange gilt der Vertrag?• Wie hoch ist ihre/seine Beteiligung (meist ca. 20%)

und an welchen Einkünften wird sie/er beteiligt? • Betrifft der Vertrag auch Einnahmen aus der Zeit vor

dem Vertragsabschluss bzw. nach dem Vertragsende?Eine generelle Beteiligung sollte man vermeiden.

Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft – zwischen einem/r MusikerIn und der für InterpretInnen zuständigenWahrnehmungsgesellschaft, in Österreich der LSG

Der Wahrnehmungsvertrag der LSG-Interpreten istnicht verhandelbar und auf deren Website zu finden: www.lsg-interpreten.at > Anmeldung.

TIPP: Ausführlichere Informationen zu Musikverträgen und eine Reihe zusätzlicher Vertragsmuster, auch in englischer Sprache, findet du auf www.musicaustria.at > Praxiswissen > Musikverträge

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COVER, REMIX, ONLINE… – WER DARFWAS?

Prinzipiell sind Verwertungsrechte (siehe S. 9) Verbotsrechte. Das heißt, jdede Nutzung von geschützten Werken ist verboten, außer sie wurdeausdrücklich genehmigt.

Eigene Werke nutzenHast du keinerlei Rechte an deinen Werken „abge-geben“, weder an eine Verwertungsgesellschaftnoch an einen Verlag oder sonst wen, dann kannstdu sie natürlich nutzen, wie, wo und in welcher Artdu willst.

Aber wie ist das, wenn du bei einer Verwertungs-gesellschaft bist und selbst deine eigenen Werkenutzen möchtest?

TonträgerBei der Herstellung von Tonträgern kann man als Mit-glied der Austro Mechana einen „Inkasso-Verzicht“beantragen, wenn man selbst ProduzentIn des Ton-trägers ist, UrheberIn aller Werke ist und keinen Verlagsvertrag für diese Werke abgeschlossen hat.In dem Fall zahlt man keine Lizenzgebühren, son-dern nur eine Administrationsgebühr von € 25.-.

Ein Inkasso-Verzicht wirkt sich nur auf die konkreteProduktion aus, für die er beantragt wurde. Tantiemen-Ansprüche für andere Nutzungen, wie z.B. Konzerteoder Radio/TV-Ausstrahlungen, sind davon nicht betroffen. Allerdings reduziert ein Inkasso-Verzichtdie Berechnungsbasis für Pauschalabrechnungen(z.B. Zinserträge, Zuschlag) und für SKE-Alterszu-schüsse. Nähere Informationen dazu findet manunter: www.aume.at > FAQ > Audio Produktion

Online – Fremde WebsiteOnline Services zur Präsentation oder Vermarktungdeiner Musik, wie etwa Bandcamp, Soundcloud, iTunes, Youtube, Spotify u.ä., müssten eigentlich Lizenzgebühren für die Nutzung der auf der Plattformpräsentierten Werke an Verwertungsgesellschaftenzahlen, sofern die UrheberInnen Mitglieder einer solchen sind. Einige haben daher auch Lizenzverträgemit Verwertungsgesellschaften abgeschlossen. Es gibtaber auch Services, deren Verwendung laut ihrenAGBs eigentlich nur für MusikerInnen möglich sind,deren Rechte nicht von Verwertungsgesellschaftenwahrgenommen werden.

In so einem Fall könnte man andenken, den Online-Bereich in seinen Wahrnehmungsverträgen mit derAKM und mit der Austro Mechana auszunehmen (unterdem Punkt Sondervereinbarungen bzw. BesondereVereinbarungen), wenn einem der Aspekt der Online-Promotion über diese Services sehr wichtig ist. Allerdings ist dann der gesamte Online-Bereich aus-genommen und man bekommt auch für Nutzungen inDiensten, die Lizenzgebühren an Verwertungsgesell-schaften bezahlen (wie z.B. iTunes, Spotify, Deezer,etc.), keine Tantiemen von Verwertungsgesellschaften.

Online – Eigene WebsiteBist du selbst der Betreiber einer Website (z.B. einerBand-Homepage), müsstest du eigentlich auch Lizenz-gebühren bezahlen, wenn du als Mitglied einer Ver-wertungsgesellschaft deine Werke dort online zurVerfügung stellen willst. Allerdings verfolgen die AKMund die Austro Mechana da eine sehr mitgliederfreund-liche Politik: Beide Gesellschaften verzichten auf dieEinhebung der Lizenzgebühr, wenn das Mitglied InhaberIn aller Rechte ist, also UrheberIn aller Werkeist und keinen Verlagsvertrag für diese Werke abgeschlossen hat.

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KonzerteBist du VeranstalterIn eines Konzerts, bei dem nurdeine eigenen Werke aufgeführt werden, musst duals Mitglied einer Verwertungsgesellschaft trotzdemfür die Aufführungsrechte zahlen. Du bekommst dasGeld nach Abzug des Spesensatzes als UrheberInwieder zurück. Eine Freistellung analog zum Inkasso-Verzicht der Austro Mechana bei Tonträgerproduktio-nen gibt es dafür nicht.

Fremde Werke nutzenFür welche Arten der Nutzung muss man als MusikerInwen fragen? Was ist der Unterschied zwischen Bearbeitung, Coverversion, Interpretation, Remixund Sampling?

CoverversionenEine Coverversion liegt dann vor, wenn ein bereitsveröffentlichtes Werk ohne große Änderungen im Stiloder der Instrumentation nachgespielt wird. Spieleich also eine Metal Nummer in einer Reggae-Versionein, wird das nicht als Coverversion durchgehen,sondern wäre bereits eine so genannte Bearbeitung.Es gibt eine große Grauzone, ob noch eine Cover-version oder schon eine Bearbeitung vorliegt.

Will man eine Coverversion veröffentlichen, ist dazudie Einwilligung des/der KomponistIn/TextautorInnotwendig. Ist die/der KomponistIn/TextautorIn Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft, kannsich die/der InterpretIn eine Lizenzgebühr kaufen.

Da praktisch alle kommerziell relevanten Komponist-Innen Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind,heißt das in der Regel, dass für eine Coverversion aufder Bühne (oder im Radio) die Lizenz der Verwertungs-gesellschaft (Aufführungsbewilligung des Veranstal-ters bzw. Sendebewilligung des Radios) genügt.Auch Labels, die Coverversionen veröffentlichenmöchten, zahlen den Tarif der Verwertungsgesell-schaft für die CD-Pressung (Vervielfältigungsrecht).

BearbeitungenEine Bearbeitung ist eine Veränderung eines beste-henden Werks, bei dem eine „persönliche geistigeSchöpfung“ des Bearbeiters vorliegt, die Original-komposition aber noch erkennbar ist. Für die/denBearbeiterIn des Werks entsteht ein „Bearbeitungs-urheberrecht“, seine Bearbeitung ist also auch urheberrechtlich geschützt.

Im Unterschied dazu ist etwa eine Kürzung einesWerks eine Veränderung, aus der kein Urheberrechtresultiert. Auch eine Interpretation, deren Freiheitenüber eine Coverversion hinausgehen, bei der aberkeine persönliche geistige Schöpfung gegeben ist,gilt als Werkänderung.

Für all diese Arten der Umgestaltung muss mandie/den UrheberIn (in vielen Fällen vertreten durcheinen Verlag) um Erlaubnis fragen, sobald man dasveränderte Werk in einer der/dem UrheberIn vorbe-haltenen Art verwerten möchte (siehe Verwertungs-rechte S.9).

In der Praxis erteilen Verlage die Genehmigung füreine Bearbeitung oftmals nur unter der Bedingung,dass die/der BearbeiterIn zu Gunsten der/des Original-UrheberIn/s auf die Tantiemen verzichtet,die eigentlich für sie/ihn vorgesehen wären. Das istzwar unschön, aber rechtlich korrekt; sie könnten esja auch gänzlich verbieten.

Cover, Remix, Online… – wer darf was?copy:right

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RemixBei einem Remix wird nicht nur ein bestehendesWerk bearbeitet, sondern auch noch eine Aufnahmeverändert. Für beides braucht es die Genehmigungder RechteinhaberInnen (UrheberIn bzw. Verlag/InterpretInnen bzw. Label), will man den Remix verwerten.

Manchmal werden Remixes von Labels in Auftrag ge-geben und die RemixerInnen erhalten eine einmaligeVergütung und keine Beteiligung an den Tantiemen.Wenn allerdings die/der RemixerIn bekannter ist alsdie/der Original-InterpretIn, dann stellt sich das bei-nahe umgekehrt dar. Es geht also bei solchen Ver-handlungen auch immer um Macht, Marktwert etc.

SamplesFür die Verwendung von Samples muss man immerdie RechteinhaberInnen der Aufnahme um Erlaubnisfragen, ganz egal wie lange das Sample ist. Ob auchdie Rechte der UrheberInnen betroffen sind, hängtdavon ab, wie groß der Wiedererkennungswert desverwendeten Werkteils ist. Möchte man also etwaeinen einzelnen Klavierton sampeln, wird das nichtin die Rechte der/des Komponistin/en des Werkseingreifen.

Aber schon bei einem ganz kurzen Vocal-Sample mithohem Wiedererkennungswert kann das der Fallsein, vor allem wenn dieses Sample ein prägendesGestaltungselement des neuen Songs ist.

Die Debatten, ob die Verwendung von Eddie Johns„More Spell on You“ in Daft Punks „One More Time“urheberrechtlich relevant ist oder nicht, sind auchnach über 10 Jahren hitzig wie eh und je. In Anbe-tracht der über 1 Million Mal, die der Song gekauftwurde, geht es bei solchen Fragen dann nicht mehrum Peanuts.

Eigene Aufnahmen nutzenSollten die Aufnahmen bei einem Label veröffent-licht sein, das nicht von mir selbst betrieben wird,benötigt man die Zustimmung des Labels, um dieAufnahmen legal auf seiner Website zur Verfügungstellen zu können.

Fremde Aufnahmen nutzenMöchte ich fremde Aufnahmen von einem Handels-tonträger (Download, CD etc.) für meine Websiteoder für ein von mir gedrehtes Video verwenden, somuss ich immer das Einverständnis der Rechteinhaber-Innen der Aufnahme dafür einholen, also bei den Labels anfragen.

Auch für die Verwendung von Samples muss manimmer die RechteinhaberInnen der Aufnahme um Erlaubnis fragen, ganz egal wie lange das Sample ist.

WICHTIG: Alles, was in diesem Kapitel erwähnt wurde, gilt natürlich in beide Richtungen. Das heißt genauso, wie du für ein von dir gedrehtes Video die RechteinhaberInnen einer Musikauf-nahme fragen musst, wenn du die Aufnahme im Video verwenden willst, musst auch umgekehrt du als InterpretIn (oder dein Label) gefragt werden, wenn eine Aufnahme deines Songs verwendet werden soll.

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ADRESSEN, LINKS & LITERATURTIPPS

Informations- und Beratungsstellen

mica – music austria7., Stiftgasse 29Tel. 01/[email protected]

DIE Informationsstelle für MusikerInnen in ganzÖsterreich. Kostenlose Beratung zu allen Fragen desMusikerInnenlebens, Rechtsberatung und Vertrags-prüfung – telefonisch, per E-Mail und persönlich.Website mit umfangreichen Infos und Musterver-trägen. Guter Newsletter.

wienXtra-soundbase8., Friedrich-Schmidt-Platz 5Tel. 01/4000 84 [email protected]

Die Musikschiene von wienXtra: diverse Projekte wieeine offene Bühne (acousticClub), professionelle Bewertung von Demos (feedBack), Newsletter mitTipps für junge MusikerInnen und die Möglichkeit,günstig und betreut eine Demo-CD aufzunehmen(cdemoWerk). Informationen und Workshops zu diversen Musikthemen, wie z.B. Konzerte veran-stalten. Ticketingservice ohne Gebühren für Veran-stalterInnen oder KundInnen – die Verkaufsstelle befindet sich in der wienXtra-jugendinfo.

wienXtra-jugendinfo1., Babenbergerstraße 1 / Ecke BurgringMo-Mi 14-19:00, Do-Sa 13-18:00Tel: 01/4000 84 [email protected]

Service-Einrichtung für junge Leute in Wien zwischen13 und 26 Jahren. Kostenlose Information und Bera-tung zu allen Themen, die Jugendliche interessierenund betreffen. Hier befindet sich der Schalter dessoundbase-Ticketingservice.

Musikergilde5., Hofgasse 2/13Tel. 01/544 55 [email protected]

Verein mit kostenpflichtiger Mitgliedschaft. Bietetfür Mitglieder Rechtshilfe, Musterverträge und vielesmehr an.

VerwertungsgesellschaftenAKM3., Baumannstraße 10Tel. 01/[email protected]

Austro-Mechana - Gesellschaft zur Wahrnehmungmechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H.3., Baumannstraße 101031 Wien, Postfach 55Tel. 01/ 717 [email protected]

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LSG - Wahrnehmung von LeistungsschutzrechtenGesellschaft m.b.H.1., Seilerstätte 18-201010 WienTel. 01/587 17 92 (LSG Interpreten)Tel. 01/535 60 35 (LSG Produzenten)[email protected]@lsg.atwww.lsg-interpreten.atwww.lsg.at

Ausgewählte FördermöglichkeitenWir haben an dieser Stelle die wichtigsten Förder-möglichkeiten, die für NewcomerInnen Sinn machen, aufgelistet. Beratung zur Antragstellung und Infor-mationen über eventuelle weitere Fördermöglich-keiten bekommst du kostenlos im mica.

wienXtra-soundbase: cdemoWerkTel. 01/4000-83 [email protected]

Ermöglicht MusikerInnen in Wien zwischen 13 und26 Jahren günstige Aufnahme einer Demo-CD: zweiTage Tonstudio mit Betreuung durch einen Ton-techniker um € 110,- oder drei Tage Tonstudio miteigenem/eigener TontechnikerIn um € 150,-. Termintelefonisch zu vereinbaren.

Cash for CultureBasis.Kultur.Wien, Wiener Volksbildungswerk15., Vogelweidplatz 9Tel. 01/982 24 61 [email protected]

Förderprogramm der Stadt Wien für kulturelle Projektealler Art von Jugendlichen in Wien im Alter von 13 bis23 Jahren. Die eingereichten Projekte werden mitmaximal € 1.000,- gefördert. Bei der Einreichungund bei der Umsetzung deines Projektes helfen dirauch die „Coaches“ von Cash for Culture.

SKE Fonds der Austro Mechana3., Ungargasse 11/9Tel. 01/71 36 [email protected] / [email protected]

Fördereinrichtung der Austro Mechana für Komponist-Innen. Neben anderen Bereichen werden auch CD-Produktionen unterstützt. Keine Einreichfristen. Die Mitgliedschaft bei der Austro Mechana ist aberverpflichtend.

Österreichischer MusikfondsVerein Österreichische Musikförderung23., Breitenfurterstraße 236/8Postadresse: 1233 Wien, Postfach 36Tel. 01/710 [email protected]

Förderung für professionelle Musikproduktionen, diemit österreichischen Firmen durchgeführt werden.Relativ aufwändige Anträge inkl. Kalkulationen, Vermarktungskonzepte etc. Formulare sind onlineauszufüllen und danach per Post zu schicken. Diehöchste Fördersumme ist € 50.000,- und maximal50% der Kosten werden bewilligt.

Adressen, Links & Literaturtippscopy:right

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Links & Literaturtipps

www.i4j.atInternet4jurists ist ein unabhängiges Fachinforma-tionsmedium, das aber auch Laien einen guten Über-blick über das Urheberrecht gibt. Mit interessanten Ent-scheidungen aus dem österreichischen Rechtsalltag.

Dietmar Dokalik: Musik-Urheberrecht für Kompo-nisten, Musiker, Produzenten und Musiknutzer(Neuer wissenschaftlicher Verlag, 2. Auflage 2010)Umfassendes Buch zu österreichischem Musik-Urheberrecht. Übersichtlich strukturiert und mit einfach verständlichen Beispielen aus der Praxis. Im wienXtra-medienzentrum zu entlehnen und in derBilbliothek des mica einzusehen.

wienXtra-medienzentrum BibliothekZieglergasse 49/II1070 WienTel. +43/1/4000-83 [email protected]

Die Bibliothek des wienXtra-medienzentrums hat Di - Do 14:00-18:00 Uhr offen.

Online-Katalog: http://opac.wienxtra.at

Mathis Fister: Das Recht der Musik(Jan Sramek Verlag, 2013)Umfassender Überblick über Musikrecht – Urheber-recht ist hier zwar nur ein Kapitel, aber dafür kommenauch Themen wie Arbeitsrecht, Sozialversicherungund Steuern nicht zu kurz. Einzusehen in derwienXtra-jugendinfo.

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SCHLAGWORTVERZEICHNIS

AKM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13-17, 19, 25, 29Aufnahme . . . . . . . .5, 7, 10-11, 15-17, 21-23, 26-27Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Austro Mechana . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13-17Band, Bandvertrag . . . . . . . . . . . . . . .7, 14-15, 21-23Bearbeiten, Bearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . .25-26Break Even . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22Coverversion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25-26Creative Commons/CC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20Förderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30Homepage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25Interpretation, InterpretInnen . . . . . . . .10-11, 25-26Komposition, KomponistInnen . . . . . . . . . . . .5, 9, 11Konzertvertrag, Konzertagenturvertrag . . . . . . . . .21Künstlerquittung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21Künstler(exklusiv)vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22Labelvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22Leistungsschutzrechte . . . . . . . . . . . . .11, 15, 21-22Lizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19-27LSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15-17, 23, 30Lyrics . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 9Managementvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23Mechanische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13Mehrere UrheberInnen, MiturheberInnen . . . . . . . .7Minderjährigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Multiple rights deal / 360° deal . . . . . . . . . . . . . . .22Persönlichkeitsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Remix . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26Sample . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26Schutzfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Sync-Rights . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16Tantiemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13-15, 20, 25-26Text, TextautorInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 9UrheberIn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5-11Verlagsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16Verlagsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19-20Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19-27Verwertung, Verwertungsrechte . . . . . . . . . . .9, 13-14, 20-22, 25-26Verwertungsgesellschaft . . . .9, 13-17, 19-23, 25-26Werk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5-7, 9Werkverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Wahrnehmungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . .14, 19, 23

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Impressum:Medieneigentümer und Herausgeber: Verein wienXtra - ein junges Stadtprogrammin Kooperation mit MA 13-Fachbereich Jugend, Friedrich-Schmidt-Platz 5, 1082 Wienund in Zusammenarbeit mit mica - music austria.Verantwortlich für den Inhalt: Simone Mathys-ParnreiterRedaktion: Franz Hergovich, Marko MarkovicGrafik: Stefan RauterDruck: Walla, 1050 WienNovember 2014

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