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ZGB Modul A-14 Personen- und Familienrecht

ZGB Modul A-14 Personen- und Familienrecht. ZGB Inhalt Die natürlichen Personen Persönlichkeitsrechte Verschollenheit Persönlichkeitsschutz

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Modul A-14Personen- und Familienrecht

ZGB Inhalt Die natürlichen Personen Persönlichkeitsrechte Verschollenheit Persönlichkeitsschutz Wohnsitz Ehe- und Güterrecht Verwandschaft Erwachsenenschutzrecht

ZGB Personen- und Familienrecht

1. Die natürlichen Personen

ZGB Personen- und Familienrecht

1.1 Persönlichkeitsrechte

Wer ist urteilsfähig?Art. 16 nZGB:Urteilsfähig ist [..] jeder, dem nicht wegen - seines Kindesalter - infolge psychischer Störungen - geistige Behinderung- Rausch- ähnlichen Zuständendie Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Wer ist volljährig?

Art. 14 nZGB:"Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr

vollendet hat."

Handlungsfähigkeit

Handlungsfähigkeit braucht:

+ Urteilsfähigkeit+ Volljährigkeit (ab 18 Jahren)

fehlt die Volljährigket (beschränkte Handlungsunfähigkeit), kann sie ersetzt werden durch die Zustimmung der Vertreter

Ausnahmen ohne Vertretung

unentgeltliche Vorteile (Art. 19 Abs. 2 nZGB, Bsp. Schenkung)

Verfügung über Taschengeld und Lohn (Art. 19 Abs. 2 nZGB)

Ausnahmen der möglichen Vertretung

Heirat erst mit 18 Jahren (Art. 94 ZGB) Verfassen Testament (Art. 467 ZGB)

Wer, ab wann und bis wann ist rechtsfähig?

Der Mensch Beginnt mit dem Leben nach der Geburt

und einem Lebenszeichen (Bsp. Atmung). Endet mit dem Tod des Menschen (heute

Gehirntod)

ZGB Personen- und Familienrecht

1.2Verschollenheit und Verschollenerklärung

Verschollenerklärung Verschwinden in hoher Todesgefahr

+ 1 Jahr warten, dann Einreichung Gesuch Verschollenerklärung

+ 1 Jahr warten für Aufrufverfahren durch den Richter, danach Verschollenerklärung gültig

Lange nachrichtenlose Abwesenheit+ 5 Jahre warten, dann Einreichung Gesuch

Verschollenerklärung+ 1 Jahr warten für Aufrufverfahren durch den Richter,

danach Verschollenerklärung gültig

ZGB Personen- und Familienrecht

1.3Persönlichkeitsschutz und Persönlichkeitsverletzung Art. 27 ff. ZGB

Was kann verletzt werden? physische Persönlichkeit (Bewegung,

Körperverletzung etc.) emotionale Persönlichkeit (Tötung eines

Angehörigen, Verletzung Andenken eines Verstorbenen, Zuführung von physischem Schmerz etc.)

Soziale Persönlichkeit (Ehre, Privat- und Geheimsphäre etc.)

Namen

Was bestehen für zivilrechtliche Möglichkeit, sich dagegen zu wehren? Klage

Drohende Verletzung verbieten (Zukunft) Bestehende Verletzung beseitigen

(Gegenwart) Feststellung (Vergangenheit)

Schadenersatz Genugtuung

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1.4Wohnsitz

Wieso braucht es einen Wohnsitz? Behördenzuständigkeit (für

Namensänderung, Vorbereitung Ehe, Adoption, Bevormundung etc.)

Erbrecht nach dem Wohnsitzkanton Prozessrecht, wo ein Prozess statt findet Steuerrecht (Ausnahmen möglich) Ausübung politische Rechte

Bestimmung Wohnsitz

Grundsatz: an dem Orte, wo die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

Kinder haben den Wohnsitz der Eltern (falls Eltern kein gemeinsamer Wohnsitz, derjenige des Elternteils unter dessen Obhut Kind steht)

Verbeiständete Personen, den des Sitzes der Erwachsenenschutzbehörde

Für sich alleine keine Wohnsitzbegründung bei Eintritt in Lehr-, Heil- oder Strafanstalt etc.

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2. Ehe - und Güterrecht

ZGB Personen- und Familienrecht

2.1 Eheschliessung und Wirkungen

Verlöbnis Ist ein Versprechen, miteinander die Ehe

einzugehen. Wirkung: nahestehende Person (Art. 107,

477 ZGB), Ausstands-vorschriften und Zeugnis-verweigerungsrechte etc.

Besteht aber keine Klagemöglichkeit für tatsächlich Eingehung der Ehe

Art. 90 ZGB ff.

Voraussetzungen zu Ehe Urteilsfähigkeit gefordert Erst mit 18 Jahren möglich, keine

Vertretung vorher möglich. Ehe verboten zwischen Verwandten in

gerader Linie sowie Geschwistern und Halbgeschwistern.

Frühere Ehen müssen rechtsgültig aufgelöst sein

Wirkung der Ehe allgemein Einträchtiges Zusammenwirken, Treue und

gegenseitiger Beistand gemäss Art. 159 ZGB Wünsche und Bedürfnisse des anderen

respektieren und auch mal Kompromiss eingehen

Einander finanziell aushelfen, Mutter des anderen Partners aufnehmen, Anwalts-kosten des anderen nicht zahlungs-fähigen Partner übernehmen etc.

Wirkung der Ehe allgemein Sexuelle Treue Ehepartner nicht schlecht machen vor

anderen Pflicht zum Zusammenleben (Art. 162 ZGB)

Ausser einer Mahnung durch Richter keine Möglichkeit, diese Pflichten beim Partner durchzusetzen

Verschiedene Rechtsgeschäfte nur mit beider Zustimmung Familienwohnung kann nur mit beider

Zustimmung gekündigt werden Eine Bürgschaft kann nur mit beider

Zustimmung eingegangen werden Pensionskassenguthaben nur mit

beidseitiger Zustimmung bezogen werden Verkauf landwirtschaftliches Gewerbe nur

mit beider Zustimmung

Namensrecht neu ab 1.1.2013 Grundsatz: Braut und Bräutigam behalten

ihren Ledignamen Ausnahme: Können erklären, dass sie in

Zukunft gemeinsamen Familiennamen tragen Kinder erhalten entweder:

Gewählten Familiennamen oder den Ledignamen, welchen die Eltern bei der

Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder gewählt haben

Bürgerrecht neu ab 1.1.2013

Jeder Ehegatte behält sein Bürgerrecht Die Kinder erhalten das Bürgerrecht des

Elternteils, deren Namen sie tragen

ZGB Personen- und Familienrecht

2.2 Ehescheidung

Zwei Möglichkeiten Scheidung auf gemeinsames Begehren

Mit vollständiger Einigung Mit Teileinigung

Scheidung auf Klage eines Ehegatten 2 Jahre Trennungsfrist vor der Scheidung Ausnahme: ohne vorherige Trennung bei

Unzumutbarkeit (schwerste körperliche Attacken, Scheinehe, Belästigung und Verfolgung, Doppelleben, etc.)

Scheidungsurteil

Darin enthalten sind: Zusprechung der Kinder Besuchsrecht Unterhaltsbeiträge der Ehegatten und Kinder Verteilung Vermögen

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2.3 Güterrecht

Güterrecht Das Güterrecht regelt die rechtlichen

Verhältnisse des Vermögens: Eigentumsverhältnisse (wem gehört was?) Verwaltung und Nutzung des Vermögens

während Ehe (wer kann über was verfügen?) Verteilung nach Auflösung Ehe

Drei mögliche Güterstände Errungenschaftsbeteiligung (automatisch,

wenn nichts anderes vereinbart, ordentlicher Güterstand, Art. 181 ZGB)

Gütergemeinschaft (durch Ehevertrag, Art. 221 ff. ZGB)

Gütertrennung (durch Ehevertrag oder gerichtl. Entscheid, Art. 247 ff. ZGB)

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3. Verwandtschaft

ZGB Personen- und Familienrecht

3.1 Kindesverhältnis

Bindung zwischen Kind und Eltern Zur Mutter

Geburt des Kindes Adoption

Zum Vater Ehe mit Mutter Anerkennung Zusprechung des Richters Adoption

Vater Ehe mit Mutter (vor Geburt) Eigene Anerkennung durch Erklärung vor dem

Zivilstandesbeamten Verfügung durch den Richter bei Klage auf

Feststellung Vaterschaft durch Mutter oder Kind (Vertretung)

dadurch erhält das aussereheliche Kind einen Vater mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein eheliches Kind

Adoption Gemeinsame Adoption (Art.264a ZGB)

Voraussetzungen: mind. 5 Jahre verheiratet oder mind. 35 jährig

Stiefkindadoption (Art.264a ZGB) Voraussetzung: mind. 5 Jahre verheiratet

Einzeladoption (Art. 264b ZBG) Voraussetzung: mind. 35 jährig

Adoption Allgemeine Voraussetzungen

Mind. 16 Jahre jünger als Adoptiveltern Ein Jahr lang in Pflegeverhältnis Leibliche Eltern (bei Bevormundeten die

vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) müssen zustimmen

Adoption Wirkung der Adoption

Das Kind erhält die gleichen Rechten und Pflichten wie ein eheliches Kind (Erbrecht, Unterstützungspflicht, Namensrecht etc.)

Dem Kind kann ein neuer Vorname gegeben werden

Sämtliche rechtliche Bindungen zu den leiblichen Eltern erlöschen (ausser Eheverbot)

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3.2 Elterliche Sorge, Schutz und Unterstützungspflicht

Elterliche Sorge Recht und Pflicht der Eltern, ihre Kinder

zu erziehen für sie zu sorgen sie gegenüber Dritten zu vertreten

Steht den Eltern gemeinsam zu Bei Trennung gilt seit 01.07.14 die

gemeinsame Sorge. Die Obhut und der persönliche Verkehr (Besuchsrecht) muss geregelt werden.

Schutz des Kindes Behördliche Eingriffe in elterliche Sorge:

Geeignete Massnahmen (Ermahnungen, Weisungen betreffend Pflege, Erziehung, Ausbildung etc.)

Beistandschaft Aufhebung elterliche Obhut (Wegnahme des

Kindes) Entziehung elterliche Sorge

Unterstützungspflicht Familie Verpflichtung, den Angehörigen

beizustehen, wenn sie ohne Hilfe in Not geraten würden Verwandte in auf- und absteigender Linie Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit = ohne

wesentliche Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandard (CHF 80’000 Jahreslohn und CHF 100’000 Vermögen)

Subsidiär: öffentliche Hand

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4Erwachsenenschutzrecht

Grundidee Behördliche Massnahmen Stellt das Wohl und den Schutz

hilfsbedürftiger Personen her (Betagte, Geistig Behinderte, Abhängige, etc.)

Subsidiarität = behördliche Massnahmen nur, wenn: Unterstützung durch Familie, nahe stehende

Personen oder private, wie öffentliche Dienste nicht ausreichen

Grundidee Behördliche Massnahmen

Wenn bei Urteilsunfähigkeit keine oder keine ausreichende Vorsorge getroffen wurde und Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Bsp. Vorsorgeauftrag, Vertretung durch Ehegatte)

Verhältnismässigkeit (immer die geringste eingreifende Massnahme)

Beistandschaft Voraussetzung Person kann ihre Angelegenheiten nicht

mehr oder nur teilweise besorgen, wegen: Geistiger Behinderung (angeborene oder

erworbene Intelligenzdefekte) Psychischer Störung (Psychosen, Demenz,

Suchtkrankheiten, etc.) Ähnlicher in der Person liegender

Schwächezustand (Betagte, etc.)

Errichtung und Ende Beistandschaft Auf Antrag der Betroffenen selbst Auf Antrag einer nahe stehenden Person Von Amtes wegen

Errichtung, wenn Voraussetzungen erfüllt für Beistandschaft

Ende, wenn Voraussetzungen wegfallen oder bei Tod der betroffenen Person

Massgeschneiderte Massnahmen Aufgabenbereiche (Art. 391 nZGB) Stufe der Beistandschaft

Begleitung Vertretung Mitwirkung Umfassende Beistandschaft

Kombination der verschiedenen Beistandschaften möglich (Art. 397 nZGB)

Begleitbeistandschaft

Begleitende Unterstützung bestimmter Angelegenheiten

Nur mit Zustimmung der Betroffenen Keine Einschränkung der

Handlungsfähigkeit der Betroffenen

Vetretungsbeistandschaft Ausschliessliche

Handlungsfähigkeit der Betroffenen eingeschränkt

Beistand nimmt Handlungen vor Nicht ausschliessliche

Handlungsfähigkeit der Betroffenen nicht eingeschränkt

Betroffene und Beistand können handeln Vermögensverwaltung

Mitwirkungsbeistandschaft

Bestimmte Handlungen können von den Betroffenen nur mit Zustimmung der Beistandschaft ausgeführt werden (keine Vertretung, Betroffene müssen selber handeln, Beistand zustimmen)

Umfassende Beistandschaft

Umfasst alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs

Bei dauernder Urteilsunfähigkeit (Bsp. schwer demenzkranke Menschen)

Beistand bzw. Beiständin natürliche Person

Privatperson Fachperson eines privaten oder öffentlichen

Sozialdienstes Berufsbeistand

persönlich und fachlich geeignet Pflicht, Beistandschaft zu übernehmen, wenn

nicht wichtige Gründe vorliegen können auch mehrere Personen sein

Aufgaben Sind individuell und im

Errichtungsbeschluss genau zu umschreiben

Bsp: Kontakt zu verbeiständeten Person Inventarpflicht regelmässig Rechnungabgabepflicht Handeln für verbeiständete Person

Erwachsenenschutzbehörde Fachbehörde Mehrere Personen (für Entscheide mind. 3

Personen) Aufgaben insbesondere

Anordnung/Aufhebung Beistandschaften Ernennung/Entlassung von Beiständen,

Festsetzung Entschädigung Mitwirkung bei Führung Beistandschaft Überwachung Beistand

Personen- und Familienrecht

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