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Impressum Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. Andreas-Gayk-Straße 15 24103 Kiel Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstraße 66 10969 Berlin CASH-BACK & MEDIASPAR.TV Beschwerdefälle aus den Verbraucherzentralen 16.06.2016

CASH-BACK & MEDIASPAR - Die Marktwächter ... · mediaspar tritt als Affiliate auf, ... für PPL, dass gerade bei ... Im zweiten Schritt wird analysiert,

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Impressum

Verbraucherzentrale

Schleswig-Holstein e.V.

Andreas-Gayk-Straße 15

24103 Kiel

Verbraucherzentrale

Bundesverband e.V.

Markgrafenstraße 66

10969 Berlin

CASH-BACK & MEDIASPAR.TV Beschwerdefälle aus den Verbraucherzentralen

16.06.2016

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1 HINTERGRUND Im Rahmen der kontinuierlichen Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen ist das Unternehmen

mediaspar GmbH im Frühwarnnetzwerk (FWN) des Digitalen Marktwächters aufgefallen. Dieser

Anbieter verkauft verschiedene Produkte und Produktkombinationen über sein Fernsehprogramm,

das über Satellit sowie per Internet-Livestream (momentan offline) zu empfangen ist, oder über

seine Internetpräsenz www.mediaspar.tv. Das Warenangebot umfasst nebst Konsumgütern wie

Kaffeemaschinen oder Armbanduhren auch Produktkombinationen aus einem Mobilfunkgerät (z.B.

das Samsung Galaxy J5) und einem Mobilfunkvertrag (z.B. O2 Real-Allnet über mobilcom-debitel)

zum Telefonieren.

Die attraktiven Angebote von mediaspar ergeben sich durch die sogenannten Cash-Backs, einen

Bonus in Form eines Geldbetrages, der bei Vertragsabschluss fällig und dann an den Kunden1

ausgezahlt wird. Bei verschiedenen Anbietern bzw. Vermittlern, insbesondere bei mediaspar,

funktioniert dieses System offensichtlich nicht reibungslos, wie die Fälle im Frühwarnnetzwerk

belegen. Den Ratsuchenden in den Verbraucherzentralen werden aus diversen Gründen die Cash-

Backs verweigert und/oder nur teilweise ausbezahlt.

mediaspar tritt als Affiliate auf, d.h. als Vertriebspartner der Telekommunikationsunternehmen, und

verdient seine Erlöse vermutlich mit Pay-Per-Lead (PPL) oder Pay-Per-Sale (PPS). Das bedeutet

für PPL, dass gerade bei Partnerprogrammen nebst einer Nutzeranfrage auch Kaufabschlüsse

abgerechnet werden, welche mit einem Fix-Betrag vorab provisioniert werden. Bei PPS werden die

Kaufabschlüsse in der Praxis prozentual abgerechnet und orientieren sich am Nettobestellwert2.

Auch in verschiedenen Online-Foren wird die Vorgehensweise des Affiliate-Unternehmens

bemängelt. So schrieb der User – riaszto – am 15.03.2016 auf die Frage „Wie seriös sind die

Angebote von Media-spar-TV?“ auf der Internetseite gutefrage.net:

„Ich kann nur abraten. Meine 10 € monatl. (24) Erstattung wurde auf Anfrage abgelehnt.

Ich hätte die Freischalt-SMS zu spät gesendet. Vertrag vom 01.09.2015. Am

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. 2 Kester, Manuel (2006): Affiliate Marketing zu B2C-Online-Shops: Grundlagen, Methoden und Ausprägungen in der Praxis. S. 41-42

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18.11.2015 schrieb Mediaspar, wegen des hohen Auftragsvolumen würde sich die

Bearbeitung um 10 Tage verspäten.“3

Da sich viele Kunden mit ähnlichen Problemen zu mediaspar bundesweit an die Rechtsberatung

wenden, hat die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein im Rahmen des Digitalen Marktwächters,

Bereich Telekommunikationsdienstleistungen, eine Analyse der Sachverhalte durchgeführt. Die

Ergebnisse sind in dieser Fallstudie zusammengefasst.

2 VORGEHENSWEISE Um sich den Angeboten von mediaspar.tv und den daraus resultierenden Problemen aus

Verbraucherperspektive nähern zu können, wird eine explorative, inhaltsanalytische Studie aus

dem FWN der Verbraucherzentralen generiert. Das FWN ist im Rahmen der bundesweiten

Vorgangserfassung ein ergänzendes Werkzeug, um die zugrunde liegenden Sachverhalte

genauer analysieren zu können. Nach Eingabe der Daten in der Vorgangserfassung können

weitere Informationen an die Marktwächter über das FWN gemeldet werden.

Im zweiten Schritt wird analysiert, ob und inwiefern die Angebote und die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen von mediaspar Angebote gegen geltendes Recht verstoßen. Dazu wurden

exemplarisch zwei Angebote aus dem April 2016 einer rechtlichen Analyse unterzogen.

3 ERGEBNISSE 3.1 FRÜHWARNETZWERK In den Verbraucherzentralen sind vier Arten von Sachverhalten im Zusammenhang mit mediaspar

besonders häufig zu beobachten. Einerseits schaffen die Verbraucher es aufgrund der kurzen

Zeitfenster nicht, die notwendigen Bedingungen zum Erhalt des Cash-Backs seitens mediaspar zu

erfüllen. Das Unternehmen begründet die Einbehaltung des Geldbetrages damit, dass die gestellte

Frist zum Senden einer Aktivierungs-SMS oder zum Zusenden von Vertragsunterlagen,

3 Aufrufbar unter der Adresse http://www.gutefrage.net/frage/wie-serioes-sind-die-angebote-von-media-spar-tv (Stand 13.04.2015)

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Rechnungen und teilweise auch Identifikationspapieren vom jeweiligen Verbraucher nicht

eingehalten wurde. So wurde beispielsweise einem Verbraucher in Sachsen-Anhalt die

versprochene Bonuszahlung gänzlich verweigert, weil die erste Mobilfunkabrechnung entgegen der

allgemeinen Geschäftsbedingungen angeblich zu spät eingesandt wurde.

Der zweite Schwerpunkt der Beschwerden liegt in der Vertragsgestaltung begründet, die für die

Verbraucher nicht nachvollziehbar ist: Vertragsbestimmungen werden im Fernsehen zeitverzögert

eingeblendet oder sind in den Unterlagen für den Verbraucher nicht sofort ersichtlich oder nicht

verständlich formuliert. Vielen Verbrauchern ist somit gar nicht erst bewusst, dass der beworbene

Bonus von einer zusätzlichen Bedingung abhängt. In den Verbraucherzentralen häufen sich daher

die Fälle, in denen mediaspar-Kunden genau unter dieser Undurchsichtigkeit leiden. So wurde

einem Verbraucher in Nordrhein-Westfalen zugesagt, dass er bei Vertragsabschluss keine

Grundgebühr zahlen müsse. Weil dieser es aber versäumte, die Vertragsunterlagen innerhalb der

sehr kurzen Frist einzureichen, wurden ihm die Grundgebühren dennoch angerechnet. Ebenso

ergeht es diversen anderen Kunden, die ihre versprochenen Leistungen nicht erhalten, weil die

dafür notwendige Aktivierungs-SMS nicht rechtzeitig gesendet wurde. An anderen Stellen fordert

das Unternehmen sogar Einschreibebelege für die verschickten Unterlagen, da der Kunde sonst

nicht beweisen könne, dass er sie auch tatsächlich abgeschickt habe.

Die dritte Beschwerdehäufung konzentriert sich auf die nur teilweise Auszahlung des Cash-Backs

durch mediaspar. Viele Verbraucher berichten davon, dass die Bonuszahlungen zu Beginn der

Laufzeit noch korrekt getätigt, nach ein paar Monaten aber aus nicht näher spezifizierten Gründen

seitens mediaspar einfach eingestellt wurden. Verbraucher werden vertröstet und hingehalten. In

Sachsen-Anhalt und Brandenburg meldeten Kunden, dass sie nur einen Teil der Bonuszahlung

erhielten – auf die Aufforderungen und Mahnungen an das Unternehmen, die Summe

auszugleichen, reagierte mediaspar nicht.

In diesem Zusammenhang fällt auch die mangelnde Kundenorientierung von mediaspar auf. So

werden Kunden bei Bonus-Problemen immer wieder zwischen mediaspar und deren

Vertriebspartnern wie z.B. mobilcom-debitel hin und her verwiesen. Und wenn das bestellte Produkt

dann gar nicht erst beim Verbraucher ankommt, wie es bei einem Kunden in Schleswig-Holstein der

Fall war, dann wartet der Verbraucher nicht nur vergeblich auf seine Ware, sondern auch auf eine

Reaktion des Unternehmens.

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Der Umgang mit von Kunden widerrufenen Verträgen bildet einen vierten Schwerpunkt. Betroffene

Verbraucher berichten in den Beratungsstellen, dass sie nicht auf die Widerrufsbelehrung

hingewiesen worden sind. So geschehen in Brandenburg: Nachdem der Verbraucher deutlich mehr

zahlen sollte als zuerst vereinbart, konnte er in den Vertragsbestätigungen zwar ein

Widerrufsformular finden, jedoch keine Widerrufsbelehrung.

Zudem taucht bei Widerrufen mehrfach der Fall auf, dass, aufgrund von vermeintlich beschädigten

Geräten, ein Wertersatz von Seiten mediaspars geltend gemacht wird. Verbraucher in Brandenburg

meldeten außerdem, dass sie Vertragsunterlagen für Verträge zugesandt bekamen, die sie gar nicht

abgeschlossen hatten. Zusätzlich erhielten die Kunden auch die dazugehörigen Rechnungen und

Mahnungen des Mobilfunkanbieters, in diesem Fall von mobilcom-debitel. Die Verbraucher

berichteten diesbezüglich, dass Ihnen, zahlten sie die geforderten Beträge nicht, die

Mobilfunknummern gesperrt und zusätzlich die Sperrkosten angerechnet wurden.

3.2 ANGEBOTE VON MEDIASPAR Das folgende Angebot eines Samsung Galaxy J5 in Verbindung mit einem mobilcom-debitel

Vertrage wurde am 06.04.2016 auf dem Youtube-Kanal von mediaspar veröffentlicht (Abruf am

12.04.2016)4. Dieses Video stellt einen Ausschnitt aus einer Sendung von mediaspar.tv dar. Die

Informationen bezüglich der rechtlichen Informationen der Fristsetzung und Fußnoten (rote

Markierung in der Grafik) wurde erst ca. fünf Minuten später eingeblendet.

4 https://www.youtube.com/watch?v=_qtK4WYUPNk

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In den eingeblendeten rechtlichen Hinweisen und Fußnoten steht (Unterstreichung vom Autor):

„Gilt bei Abschluss eines mobilcom-debitel Kartenvertrages im Tarif O2 Real Allnet mit

Online-Rechnung im Netz von O2, 24 Monate Mindestvertragslaufzeit, Anschlusspreis

29,99 €. Der Abschlusspreis wird erstattet, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen

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nach Freischaltung eine SMS an 8362 mit dem Text „AP frei“ von der von uns

aktivierten Karte sendet. Ihr Vertragspartner mobilcom-debitel stellt Ihnen innerhalb der

ersten 24 Monate eine monatliche Grundgebühr in Höhe von 29,99 € in Rechnung. Ab

dem 25. Monat 29,99 €. Sie erhalten einen mediaspar-Bonus von 24x17,5 €. Um ihren

mediaspar.tv Bonus freizugeben, senden Sie uns bitte Ihre vollständigen

Vertragsunterlagen innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsbeginn unterschrieben

zurück. Zusätzlich senden Sie uns bitte innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum

Ihrer ersten Mobilfunkrechnung, diese per Mail an bonusmediaspar.tv oder per Post an

die mediaspar GmbH. Die inkludierte Handy Internet Flat gilt für nationalen

Datenverkehr im O2 Netz über den WEB- und WAP-APN. Bis zu einem Datenvolumen

von 1,5 GB in einem Abrechnungszeitraum steht eine max. Bandbreite von 42,2 Mbit/s

bereit, danach wird die Bandbreite im jew. Monat auf max. 64 kbit/s (Download) und 16

kbit/s (Upload) beschränkt. VPN, VioP, Instant Messaging, Business-Software Zugriff

sind ausgeschlossen. Das Datenvolumen darf für Tethering genutzt werden. In der

SMS Allnet Flat sind Standard SMS in alle deutschen Netze enthalten. Das Angebot

gilt nicht für den Massenversand von SMS, Preise gelten für den Versand einer

nationalen Standard-SMS (maximal 160 Zeichen) über die SMS-Zentralnummer +49

176 000 0462; +49 176 000 0443. Standard-Inlandsgespräche (außer z.B. Service-

und Sonderrufnummern) in alle Netze sind inklusive. Taktung 60/60. Sie telefonieren

im Mobilfunknetz von O2. Die Kündigungsfrist des Vertrags beträgt 3 Monate vor Ablauf

der Mindestvertragslaufzeit. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich der

Vertrag um weitere 12 Monate. Irrtümer und Tippfehler vorbehalten. Gutschein: 1)

Gültig bis 31.05.2016. Einzulösen auf www.mediaspar.tv, gilt nicht für Zuzahlungen in

Verbindung mit Vertragsprodukten. Gilt bei Einkaufswert ab 50€. Barauszahlung ist

nicht möglich. Nur für Privatpersonen. Dieser Gutschein ist nicht mit anderen Aktionen

kombinierbar. 1 Gutschein pro Einkauf.“

Es werden für den Verbraucher teilweise sehr hohe Hürden aufgebaut, um an den Cash-Back bzw.

an den durch mediaspar angepriesenen Preis zu gelangen. Zum einen wird der Anschlusspreis nur

erstattet, wenn innerhalb von 14 Tagen eine Aktivierungs-SMS gesendet wird. Zum anderen wird

der Bonus in diesem Fall nur aktiviert, wenn man innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsbeginn

die Vertragsunterlagen zurücksendet und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum die erste

Mobilfunkrechnung an mediaspar sendet. Weiter ist der angepriesene Gutschein in Höhe von 25 €

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nur eine begrenzte Zeit einlösbar. Bei dem Angebot bezüglich dieser Paketkombination steht auf

der Internetpräsenz von mediaspar in den rechtlichen Hinweisen und Fußnoten5 nur folgender Satz:

„Sie erhalten von mediaspar.tv einen Bonus i.H.v. 24 x 17,50 € nach Freigabe durch

Einsendung ihrer Vertragsunterlagen sowie der ersten Rechnung gemäß

Anschreibentext.“

Ein Gutschein für einen Einkauf auf der Seite von mediaspar ist für dieses Angebot online nicht zu

finden.

Das folgende Angebot eines Asus Zen Pad 10 in Verbindung mit einem Datentarif von Vodafone

wurde am 06.04.2016 auf dem Youtube-Kanal von mediaspar veröffentlicht (Abruf am 12.04.2016).

Dieses Video stellt einen Ausschnitt aus einer Sendung von mediaspar.tv dar. Die Informationen

bezüglich der rechtlichen Informationen der Fristsetzung und Fußnoten (rote Markierung in der

Grafik) wurde erst ca. fünf Minuten später eingeblendet.

5 S. Anhang: Samsung Galaxy J5 Mediaspar.

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In den eingeblendeten rechtlichen Hinweisen und Fußnoten steht (Unterstreichung vom Autor):

„Gilt bei Abschluss eines Vodafone Kartenvertrags im Tarif Vodafone DataGo L.

Mindest-Vertragslaufzeit: 24 Monate. Das Vertragsverhältnis ist mit einer Frist von drei

Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich bei Ihrem

Vertragspartner Vodafone kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die

Vertragslaufzeit jeweils um 12. Monate. Grundgebühr: Ihr Vertragspartner Vodafone

stellt Ihnen innerhalb der ersten 24 Monate eine monatliche Grundgebühr in Höhe von

32,49 € in Rechnung. Ab dem 25ten Monat 34,99 €. Sie erhalten von mediaspar.tv

einen Bonus i.H.v. 24 x 12 €. Um ihren mediaspar.tv Bonus freizugeben, senden Sie

uns bitte ihre vollständigen Vertragsunterlagen innerhalb von 7 Tagen nach

Vertragsbeginn unterschrieben zurück. Zusätzlich senden Sie uns bitte innerhalb von

14 Tagen nach Rechnungsdatum Ihrer ersten Mobilfunkrechnung, diese per Mail an

bonusmediaspar.tv oder per Post an die mediaspar GmbH.

Gesprächsflat/Gesprächskosten: Sprachverbindungen kosten in alle deutschen Netze

29 Cent pro Minute, es gilt der 60/1 Takt. SMS-/MMS Versand: SMS in alle deutschen

Netze kosten 19 Cent, MMS in alle deutschen Netze 39 Cent. Handy-Internet-Flat: Sie

können über den APN web.vodafone.de mit den Vodafone DataGo-Tarifen unbegrenzt

Daten nutzen: 6 GB im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit bis zu 150 Mbit/s, danach

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maximal 64 kbit/s. Voice over IP und Peer-to-Peer-Nutzung sind nicht erlaubt.

Sprachverbindungen kosten in alle deutschen Netze 29 Cent pro Minute, es gilt der

60/1 Takt. Sämtliche Preise enthalten die zur Zeit gültige Mehrwertsteuer. Irrtümer und

Tippfehler vorbehalten. Gutschein: 1) Gültig bis 31.05.2016. Einzulösen auf

www.mediaspar.tv, gilt nicht für Zuzahlungen in Verbindung mit Vertragsprodukten. Gilt

bei Einkaufswert ab 50€. Barauszahlung ist nicht möglich. Nur für Privatpersonen.

Dieser Gutschein ist nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. 1 Gutschein pro

Einkauf.“

Ebenfalls wie beim vorangegangen Angebot sind hohe Hürden für den Verbraucher in Form von

kurzen Fristen und vielen Handlungsnotwendigkeiten gegeben. Zu erwähnen ist auch, dass die

Geschwindigkeit6 (225 Mbit/s beim Angebot im Internet vs. 150 Mbit/s bei dem Angebot im TV)

sowie der Preis des DataGo Tarifes sich auf der Internetpräsenz von denen im Fernsehen

unterscheidet (Screenshot vom 12.04.2016):

6 S. Anhang: Asus Zenpad 10_ 2in1 _ Mediaspar

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3.3 RECHTLICHE ANALYSE Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat im Rahmen des Digitalen Marktwächters die

genannten Beschwerden geprüft und konzentriert sich in einem ersten Schritt auf die folgenden,

rechtlich relevanten Sachverhalte:

Mangelnde Transparenz In den genannten Werbespots werden Produkte vor allem damit beworben, dass statt der

monatlichen herkömmlichen Kosten lediglich sehr viel geringere monatliche Kosten entstehen. Der

Angebotspreis enthält in der Werbung den kleingedruckten Hinweis „eff. mtl. Kosten für 24 Monate

nach Aktivierung des mediaspar-Bonus“, der wiederum mit einem Sternchen versehen ist. In dem

Fußnotentext, der etwa fünf Minuten später für kurze Zeit in sehr kleiner Schrift in dem Fernsehspot

eingeblendet wird, heißt es unter anderem:

„Der Abschlusspreis wird erstattet, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach

Freischaltung eine SMS an 8362 mit dem Text „AP frei“ von der von uns aktivierten

karte sendet. […]

Um Ihren mediaspar.tv Bonus freizugeben, senden Sie uns bitte Ihre vollständigen

Vertragsunterlagen innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsbeginn unterschrieben

zurück. Zusätzlich senden Sie uns bitte innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum

Ihrer ersten Mobilfunkrechnung, diese per Mail an bonusmediaspar.tv oder per Post an

die mediaspar GmbH.“

Hier liegt nach Ansicht der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1,

5a Abs. 2 S. 1 UWG vor. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter

Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der

Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu

treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung

zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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In dem Werbespot wird der Verbraucher nur unzureichend über die Bedingungen informiert, von

denen der beworbene Angebotspreis abhängig ist. Es handelt sich insoweit um eine irreführende

und somit unlautere Werbung.

Benachteiligung des Verbrauchers durch Willkür des Anbieters In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 12.04.2016), die auf der Homepage

https://www.mediaspar.tv/agb abrufbar sind, heißt es unter § 4 Abs. 8 (Hervorhebung durch den

Autor):

„Auf ausgewiesene Telekommunikationsdienstleistungen (DSL-/Festnetz- und

Mobilfunkverträge) einzelner Telekommunikationsdienstleister zahlt die mediaspar

GmbH seinen Kunden nach erfolgreichem Vertragsabschluss und unter Einhaltung der

folgenden Bedingungen eine Gutschrift in variabler Höhe aus. […] Seitens der

mediaspar GmbH besteht nur eine Auszahlungspflicht, wenn folgende Bedingungen

erfüllt sind:

Voraussetzung für die Auszahlung des mediaspar-Bonus ist der erfolgreiche

Vertragsabschluss nach Online- oder telefonischer Beantragung eines

gekennzeichneten DSL-/Festnetz- oder Mobilfunkvertrags über die mediaspar GmbH.

Als Nachweis für den erfolgreichen Vertragsabschluss muss der Kunde die erste Rechnung des Telekommunikationsdienstleisters für den über die mediaspar GmbH beantragten DSL-/Festnetz- oder Mobilfunkvertrag binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum an die mediaspar GmbH senden. Die Rechnung kann

ausschließlich per E-Mail (als Scan oder PDF an [email protected]) oder Brief

(mediaspar GmbH, 46047 Oberhausen) bei der mediaspar GmbH eingereicht werden.

[…]

Nach Überprüfung beim Telekommunikationsdienstleister wird der mediaspar-Bonus innerhalb von circa 16 Wochen ausbezahlt. Für Rechnungen, die nicht oder

nach Ablauf der unter b) genannten 10-Tage-Frist eingereicht wurden, wird kein

mediaspar-Bonus ausbezahlt. […]“

In der Verwendung der oben genannten Klausel, mit der die Auszahlung des Bonus an die

Versendung der Mobilfunkrechnung binnen zehn Tagen nach Rechnungsdatum abhängig gemacht

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wird, liegt nach Ansicht der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein ein Verstoß gegen § 307 Abs.

1 BGB. Nach dieser Norm sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,

wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben

unangemessen benachteiligen. In dem Erfordernis der Versendung der Mobilfunkrechnung

innerhalb von nur zehn Tagen nach Rechnungsdatum ist eine unangemessene Benachteiligung

des Verbrauchers zu sehen. Indem mediaspar die Auszahlung des Bonus von der Einhaltung einer

Frist abhängig macht und diese auf nur zehn Tage ab Rechnungsdatum festlegt, wird dem

Verbraucher die Einhaltung der Frist und somit der Bedingung zur Auszahlung des Bonus

erschwert. Dies gilt umso mehr, da das Rechnungsdatum regelmäßig nicht dem Datum der

Zustellung entspricht. Erst ab Zugang der Rechnung beim Verbraucher ist es diesem möglich, die

Rechnung an mediaspar weiter zu versenden. Hierdurch verkürzt sich – bei Einhaltung der üblichen

Geschäftsabläufe – die Frist nochmals um die Differenz des Rechnungsdatums zum Zugang der

Rechnung beim Verbraucher, also mithin um ca. zwei Tage.

Die Klausel, mit der sich mediaspar das Recht vorbehält, nach der Überprüfung beim

Telekommunikationsdienstleister den Bonus innerhalb von 16 Wochen auszuzahlen, verstößt nach

Ansicht der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein ebenfalls gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die

unangemessene Benachteiligung resultiert hier aus dem Umstand, dass für den Verbraucher

bereits unklar ist, ab welchem Zeitpunkt die 16-wöchige-Frist zu laufen beginnt. Sofern der Beginn

der Frist an den Zeitpunkt der Überprüfung anknüpft, so ist dieser für den Verbraucher regelmäßig

nicht erkennbar und somit auch nicht nachprüfbar, ob die Frist eingehalten wird. Vielmehr kann die

Frist durch mediaspar willkürlich in Gang gesetzt werden, in dem der Zeitpunkt der Überprüfung frei

gewählt wird. Zudem ist nicht transparent dargelegt, was Inhalt der Überprüfung sein soll. Darüber

hinaus ist aber auch die Fristdauer selbst zu lang bemessen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Auf der Homepage der mediaspar.tv befindet sich sowohl eine Widerrufsbelehrung für den Widerruf

von Waren als auch eine solche für den Widerruf von Dienstleistungen. Beide Belehrungen sind

fehlerhaft. Neben der Benennung der Möglichkeit, den Widerruf telefonisch zu erklären fehlen auch

E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Unternehmens. Das Unternehmen kommt somit seiner

Informationspflicht über das Widerrufsrecht nicht nach. Aus Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB n. F.

ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen

und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-

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Widerrufsformular in der Anlage 2 zu belehren, wobei es dem Unternehmer nach Absatz 2

freigestellt ist, seine Informationspflichten dadurch zu erfüllen, dass er das in der Anlage 1

vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die

Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 ist im Gestaltungshinweis

zu Ziffer 2 wie folgt erläutert „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und soweit verfügbar Ihre

Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein“. Auch wenn die Nennung der

Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich

in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem

Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des

Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift

wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die

Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-

Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher die

Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind,

vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az.: I 13 O 102/14, OLG Hamm, Hinweisbeschluss

vom 24.03.2015, Az.: I 4 U 30/15.

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ALLGEMEINE HINWEISE Die sogenannten Cash-Back-Portale üben einen großen Reiz auf die Verbraucher aus, da die dort

beworbenen Preise äußerst attraktiv sind. Die Idee hinter dem System, Kunden an den erhaltenen

Angebotsprovisionen teilhaben zu lassen, ist zu begrüßen, da der Verbraucher durch einen

erzielten, günstigeren Preis besser gestellt ist.

Allerdings müssen dem Verbraucher

1. Anforderungen und Bedingungen, um diesen Preis zu realisieren, transparent dargestellt

werden. Insbesondere Termine, zu denen Unterlagen eingereicht werden müssen, um einen

Angebotspreis auch tatsächlich zu erzielen, müssen eindeutig sein und verständlich benannt

werden.

2. ausreichende Fristen gesetzt werden, um diesen Preis auch zu realisieren.

In den hier genannten Fällen trifft dies aus Sicht der Verbraucherzentralen nicht zu. Die Verbraucher

werden unangemessen benachteiligt. Es werden deutliche Hürden für die Inanspruchnahme eines

günstigen Preises aufgebaut.

Als besonders problematisch ist aus Sicht der Verbraucherzentralen auch die Kombination von

verschiedenen Verträgen und Vertragsarten einzustufen. Einerseits wird dem Verbraucher in der

Werbung nicht eindeutig dargestellt, dass mehrere Verträge geschlossen werden, andererseits gibt

es keine ausreichenden Hinweise, wie der Widerruf genau auszusehen hat, wenn der Kunde doch

auf das Angebot verzichten möchte. Das Zusammenspiel mehrerer Unternehmen stellt sich in den

hier dargestellten beispielhaften Fällen zum Nachteil des Verbrauchers dar.

Das Unternehmen mediaspar fällt im FWN der Verbraucherzentralen besonders auf. Ähnliche Fälle

gibt es auch bei anderen Anbietern, die derzeit intensiver beobachtet werden.