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CE-InfoService Nr. 2a – 02/2005 Umbau von Maschinen und Anlagen © IBF GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 1 Umbau von Maschinen und Anlagen Früher wurden Umbauten von Maschinen oder Anlagen entsprechend den nationalen Vorschriften - Unfallverhü- tungsvorschriften usw. durchgeführt. Inzwischen hat jedoch das europäische Binnenmarktrecht und hier speziell die Maschinen-Richtlinie (MRL) mit der Einführung des "Ei- genherstellers" eine völlig neue Situation geschaffen. Zusammen mit der im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) festgelegten Regelung für "wesentlich veränderte " Produkte - das sind auch technische Arbeitsmittel, also auch Maschinenanlagen -, haben auch Betreiber von Ma- schinenanlagen in bestimmten Fällen das Binnenmarktrecht zu beachten. In diesem Zusammenhang stellen sich dabei u.a. die folgenden Fragen: Wer ist für den Umbau verantwortlich - Betreiber, Auftragnehmer, beauftragtes Ingenieurbüro, ... ? Welche Gesetze, Verordnungen oder europäischen Richtlinien sind beim Umbau von Maschinenanlagen zu beachten? Was ist beim Umbau von Maschinenanlagen zu beachten wenn der Umbau einer Maschinenanlage zu einer wesent- lichen Veränderung im Sinne des GPSG führt? der Umbau einer Maschinenanlage nicht zu einer we- sentlichen Veränderung im Sinne des GPSG führt? Der folgende Beitrag gibt Antworten auf diese und weitere Fragen. Beispiele und praktische Handlungsanleitungen run- den das Thema ab. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Leser schon mit den Grundlagen der Maschinen-Richtlinie (98/37/EG) bzw. der Arbeitsmittel-Richtlinie (89/655/EWG) (AMRL) sowie deren nationaler Umsetzung, also Geräte- und Produktsicherheitsge- setz (GPSG), Maschinenverordnung (9.GPSGV), Arbeits- schutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) befasst hat i . i Wegweiser Maschinensicherheit, Ostermann – von Locquenghien, ISBN 3-89817-273-2, Bundesanzeiger Verlag Köln Praxissoftware Safexpert Alles aus einer Hand: *** CE-Leitfaden inkl. Gefahrenanalyse *** Normenverwaltung *** Normensammlung „Sicherheit von Maschinen“ *** Prüf- und Abnahme-Assistent *** www.ibf.at Copyright IBF Sie erhalten diese Fachbeiträge im Rahmen unseres CE-InfoService kostenlos. Sie unterstützen unsere Arbeit, wenn Sie Kollegen und Geschäftspartner über diese nützliche Einrichtung informieren. Wir bitten Sie deshalb, den Beitrag nicht in kopierter Form weiter zu geben. Kostenloser Download unter www.ibf.at . Haftungsausschluss IBF und der Autor übernehmen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aus- führungen in diesem kostenlosen Beitrag keinerlei Haftung. Bitte beachten Sie in jedem Fall die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ggf. zutreffenden Normen. Praxisseminar Effiziente CE- Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen 1. Tag: CE-Überblick - die zwei wichtigsten Punkte zur Vermeidung hoher CE-Kosten - die Rolle der Europäischen Normen - Umbau von Maschinen und Anlagen – Gefahrenanalysen an komplexen Anlagen – Verantwortlichkeiten im Unternehmen – Diskussionsbeiträge 2. Tag: Beispiele über die praktischen Umsetzung - Gefahrenanalyse – Risikobeurteilung - Konformitätsbewertung - Computerunterstützung – Diskussionen und Beantwortung individueller Fragen Meinungen früherer Teilnehmer, Detailprogramm, Orte und Termine, Anmeldung: www.ibf.at

CE-InfoService - Umbau von Maschinen und Anlagen · Ab welchem Grad die Veränderung einer Maschine als wesentlich anzusehen ist bzw. ab wann man im Sinne der EU von einer erheblichen

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CE-InfoService Nr. 2a – 02/2005

Umbau von Maschinen und Anlagen

© IBF GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 1

Umbau von Maschinen und Anlagen

Früher wurden Umbauten von Maschinen oder Anlagen entsprechend den nationalen Vorschriften - Unfallverhü-tungsvorschriften usw. durchgeführt. Inzwischen hat jedoch das europäische Binnenmarktrecht und hier speziell die Maschinen-Richtlinie (MRL) mit der Einführung des "Ei-genherstellers" eine völlig neue Situation geschaffen.

Zusammen mit der im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) festgelegten Regelung für "wesentlich veränderte" Produkte - das sind auch technische Arbeitsmittel, also auch Maschinenanlagen -, haben auch Betreiber von Ma-schinenanlagen in bestimmten Fällen das Binnenmarktrecht zu beachten. In diesem Zusammenhang stellen sich dabei u.a. die folgenden Fragen:

• Wer ist für den Umbau verantwortlich - Betreiber, Auftragnehmer, beauftragtes Ingenieurbüro, ... ?

• Welche Gesetze, Verordnungen oder europäischen Richtlinien sind beim Umbau von Maschinenanlagen zu beachten?

• Was ist beim Umbau von Maschinenanlagen zu beachten wenn • der Umbau einer Maschinenanlage zu einer wesent-

lichen Veränderung im Sinne des GPSG führt? • der Umbau einer Maschinenanlage nicht zu einer we-

sentlichen Veränderung im Sinne des GPSG führt?

Der folgende Beitrag gibt Antworten auf diese und weitere Fragen. Beispiele und praktische Handlungsanleitungen run-den das Thema ab.

Es wird davon ausgegangen, dass sich der Leser schon mit den Grundlagen der Maschinen-Richtlinie (98/37/EG) bzw. der Arbeitsmittel-Richtlinie (89/655/EWG) (AMRL) sowie deren nationaler Umsetzung, also Geräte- und Produktsicherheitsge-setz (GPSG), Maschinenverordnung (9.GPSGV), Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) befasst hati.

i Wegweiser Maschinensicherheit, Ostermann – von Locquenghien, ISBN 3-89817-273-2, Bundesanzeiger Verlag Köln

Praxissoftware Safexpert

Alles aus einer Hand:

*** CE-Leitfaden

inkl. Gefahrenanalyse ***

Normenverwaltung ***

Normensammlung „Sicherheit von Maschinen“

*** Prüf- und Abnahme-Assistent

*** www.ibf.at

Copyright IBF Sie erhalten diese Fachbeiträge im Rahmen unseres CE-InfoService kostenlos. Sie unterstützen unsere Arbeit, wenn Sie Kollegen und Geschäftspartner über diese nützliche Einrichtung informieren. Wir bitten Sie deshalb, den Beitrag nicht in kopierter Form weiter zu geben. Kostenloser Download unter www.ibf.at. Haftungsausschluss IBF und der Autor übernehmen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aus-führungen in diesem kostenlosen Beitrag keinerlei Haftung. Bitte beachten Sie in jedem Fall die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ggf. zutreffenden Normen.

Praxisseminar Effiziente CE-

Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen

1. Tag: CE-Überblick - die zwei wichtigsten Punkte zur Vermeidung hoher CE-Kosten - die Rolle der

Europäischen Normen - Umbau von Maschinen und Anlagen – Gefahrenanalysen an komplexen Anlagen – Verantwortlichkeiten im Unternehmen

– Diskussionsbeiträge

2. Tag: Beispiele über die praktischen Umsetzung -

Gefahrenanalyse – Risikobeurteilung - Konformitätsbewertung - Computerunterstützung

– Diskussionen und Beantwortung individueller Fragen

Meinungen früherer Teilnehmer,

Detailprogramm, Orte und Termine, Anmeldung:

www.ibf.at

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Umbau von Maschinen und Anlagen

© IBF GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 2

Umbau von Maschinenanlagen Wegweiser durch die Vorschriften des Binnenmarktes und der Betriebsvorschriften Autor Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann Bundesbeamter (Deutschland) Leiter der Maschinenbautage Köln Fachreferent und Fachautor im Bereich EU-Binnenmarkt Maschinen Beitrag basiert auf deutschem Recht! Im Bereich der Maschinenrichtlinie erfolgt eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedesstaaten der EU. Im Be-reich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen können sich nationale Unterschiede ergeben. Binnenmarktrecht oder Betriebsvorschriften Entscheidend, für die Beurteilung eines Anlagenum-baus und die Klärung der Verantwortung ist die Be-antwortung der Frage, ob der Umbau zu einer "we-sentlichen Veränderung" der Maschinenanlage und damit zu einer neuen Maschinenanlage im Sinne des GPSG führt oder ob die Veränderung als nicht we-sentlich anzusehen ist. Je nach Antwort auf diese Frage richtet sich der Umbau nämlich nach den Vor-schriften des GPSG und der 9. GPSGVii (Binnen-marktrecht) oder der BetrSichViii (Betriebsvorschrif-ten). Davon ist wiederum auch abhängig, wer die Verantwortung für den Umbau trägt.iv

Wesentliche Veränderung Ab welchem Grad die Veränderung einer Maschine als wesentlich anzusehen ist bzw. ab wann man im Sinne der EU von einer erheblichen Veränderung ausgehen kann wird im GPSG bzw. in der Maschi-nenrichtlinie (MRL) nicht definiert. Der unbestimmte Begriff "wesentlich verändert" muss deshalb ausge-legt werdenv. Bitte beachten Sie den dazu im CE-

ii Österreich: Maschinensicherheitsverordnung (MSV) iii Österreich: ASchG in Verbindung mit der AM-VO iv Zum Thema „Umbau von Maschinenanlagen“ s. auch Ostermann, Klindt „Der Umbau von Maschinen und Anla-gen im Spiegel des Gerätesicherheitsrechts“ NZA aktuell, 5/2001 v Zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen siehe auch Ostermann / von Locquenghien, Wegweiser Maschinensicherheit, Bundesanzeiger Verlag Köln sowie Sicher ist Sicher, Heft 5/2002, K.L.U.G.E-Verlag GmbH, Berlin

InfoService erschienenen Beitrag Nr. 2b – 02/2005 (Vorsicht bei „wesentlichen Veränderungen“ an Ma-schinen und Anlagen).

Verantwortlichkeiten 1. Wesentliche Veränderung liegt vor

Liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG vor, so liegt die Verantwortung beim Herstel-ler der dann als neu zu betrachtenden Anlage. Wer dieser Hersteller ist, muss im Einzelfall festgestellt werden.

Nach Artikel 8 Absatz 7 MRL ist derjenige der "Ma-schinen für den Eigengebrauch herstellt" verantwort-lich für die Erfüllung der Richtlinienanforderungen wie ein Hersteller. Baut also der Betreiber eine Ma-schinenanlage um und liegt eine wesentliche Verän-derung im Sinne des GPSG vor, wird er selbst zum Anlagen- bzw. Komponentenhersteller mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen nach dem GPSG

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Umbau von Maschinen und Anlagen

© IBF GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 3

und der darauf gestützten Maschinenverordnung (9. GPSGV). Bei einem Umbau von Anlagenkompo-nenten gilt dies allerdings nur dann, wenn diese z.B. als Teilmaschinen (Artikel 4 Absatz 2 Maschinen-Richtlinie) oder als Sicherheitsbauteile unter den Anwendungsbereich des GPSG und der darauf ge-stützten 9. GPSGVvi fallen.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betreiber den Umbau von Dritten ausführen lässt. Da ein sol-cher Dritter die wesentlich veränderte Anlage nicht erneut in Verkehr bringt, ist er zunächst öffentlich rechtlich, d.h. im Rahmen des GPSG nicht verant-wortlich. Verantwortlich wäre dieser Dritte nur für die Teile der Anlage, die er im Rahmen des Umbaus selbst in Verkehr bringt (z.B. die o.a. Teilmaschine). Zwischen dem öffentlich rechtlich verantwortlichen Betreiber und dem beauftragten Dritten besteht ledig-lich ein privatrechtliches Vertragsverhältnis.

Hier kann allerdings ein weiterer Aspekt der Maschi-nen-Richtlinie zum tragen kommen. Nach Artikel 8 Absatz 7 wird derjenige, der „Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschied-lichen Ursprungs zusammenfügt“ dem Hersteller einer Maschine – und das ist per Definition im Sinne der Richtlinie auch eine Maschinenanlage – gleichge-stellt. Danach muss der Anlagenhersteller also nicht unbedingt die Einzelteile der Anlage selbst inver-kehrbringen um zum verantwortlichen Anlagenher-steller zu werden. Es reicht aus, dass er die Einzeltei-le unter seiner Verantwortung zu einer Maschinenan-lage zusammenfügt.

Daraus folgt, dass bei einem Anlagenumbau, der zu einer wesentlichen Veränderung führt, grundsätzlich der Betreiber verantwortlich ist für die Erfüllung der Richtlinienanforderungen. Dies kann aber auch ein von diesem beauftragter Dritter sein, wenn er diesem die Gesamtverantwortung für den Umbau überträgt. Die Verantwortlichkeiten sollten deshalb auf jeden

vi In Österreich MSV

Fall vor Vertragsabschluß geklärt und im Vertrag festgehalten werden.vii

Eine weitere Fallgestaltung ist möglich, wenn die umzubauende Anlage vor dem Umbau einem Dritten überlassen wird und dieser die Anlage nach dem Umbau erneut in Verkehr bringt. Es findet also ein Eigentumswechsel jeweils vor und nach dem Umbau statt. In diesem Fall ist eindeutig dieser Dritte öffent-lich rechtlich als Hersteller verantwortlich. Dieser Fall könnte z.B. bei der Inzahlungnahme einer Anla-ge auftreten, die dann nach einer wesentlichen Ver-änderung erneut einem Anderen überlassen wird.

2. Wesentliche Veränderung liegt nicht vor Liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG vor, so liegt die Verantwortung nach der BetrSichV eindeutig immer beim Arbeitgeber:

Nach § 7 Absatz 5 der BetrSichVviii "hat der Arbeit-geber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Arbeitsmittel während der gesamten Benut-zungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 (des § 7)ix entsprechen." Dieser kann den Umbau zwar von einem Dritten ausführen lassen. Das entlas-tet ihn aber nicht hinsichtlich seiner Verantwortung. Zunächst wird beim Umbau von Maschinenanlagen auf jeden Fall der Betreiber in die Pflicht genom-men. Er hat seinen Beschäftigten sichere und geeig-nete Arbeitsmittel, also auch Maschinenanlagen zur Verfügung zu stellen. Siehe hierzu insbesondere Ar-tikel 3 und 4 der AMRL, bzw. § 4 und 7 der BetrSichVx. Wichtig für ihn ist § 7 Abs. 5 BetrSichVxi, wonach der Arbeitgeber die erforderli-chen Vorkehrungen zu treffen hat, dass die Arbeits-mittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen zu entsprechen haben, die sie bei der erstmaligen Bereitstellung bzw. nach einer erforderli-chen Nachrüstung (bei sog. Altanlagen) zu erfüllen hatten. D.h., wenn eine Maschinenanlage bei der erstmaligen Bereitstellung der MRL entsprach, dür-fen keine Veränderungen vorgenommen werden, die hinter den Anforderungen der MRL zurückbleiben. Kommen der Betreiber seinen Verpflichtungen nach, bedeutet dies: „Einmal Maschinen-Richtlinie immer Maschinen-Richtlinie“. Führt der Umbau einer Ma-schinenanlage jedoch zu einer wesentlichen Verände-rung im Sinne des GPSG, kann der Betreiber die öffentlich rechtliche Verantwortung für die Herstel-lung der Konformität der Anlage mit dem GPSG und der 9. GPSGV oder europäisch ausgedrückt mit der vii Siehe hierzu auch das Skript „Maschinenanlagen“ vom Autor dieses Skriptes. viii In Österreich § 38 ASchG ix In Österreich § 3 Abs. 1 AM-VO x In Österreich § 33 ASchG sowie § 3 AM-VO xi In Österreich § 38 ASchG

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MRL an einen Dritten - dem Hersteller der dann neu-en Maschinenanlage – weitergeben (s.o. unter „Bin-nenmarkt und Betriebsvorschriften“). Dies entbindet ihn jedoch nicht von seinen Verpflichtungen nach der BetrSichV hinsichtlich der Bereitstellung der umge-bauten Maschinenanlage an seine Beschäftigten.

Pflichten des „Umbau-Unternehmers“ Muss der mit einem Umbau beauftragte Unternehmer den Auftraggeber (Betreiber) über eventuelle rechtli-che Konsequenzen, die sich aus dem Umbau ergeben können aufklären? Die Antwort auf diese Frage hängt von dem Vertragsverhältnis der am Umbau Beteilig-ten ab. Theoretisch können bei einem Anlagenumbau drei Parteien beteiligt sein: Auftraggeber, Planer und Auftragnehmer. Nach dem Vertragsrecht haben alle drei Parteien bestimmte Pflichten:

Auftraggeber: Koordinierungspflicht Planer: Pflicht zur Beratung,

Aufklärung und Überwachung Auftragnehmer: Pflicht zur Prüfung und

Mitteilung

In der Praxis kann es jedoch zu Verschiebungen in den Rollen der einzelnen Partner kommen. Der häu-

figste Fall ist, dass der fachkundige Auftragnehmer die Planungsaufgaben mit übernimmt. Hierbei muss es nach der Rechtssprechung noch nicht einmal zu einer besonderen vertraglichen Verpflichtung des Auftragsnehmers kommen. Ist kein besonderer Planer eingeschaltet und ist auch der Auftraggeber nicht als fachkundig auf dem Gebiet anzusehen, wächst dem fachkundigen Auftragnehmer, der ja dann auch das Angebot für die durchzuführenden Arbeiten erstellt hat, automatisch die Rolle des Planers zu. Er hat da-mit z.B. auch die Verpflichtung bei einem Anlagen-umbau den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der Umbau rechtliche Folgen hat bzw. haben kann. Tut er dies nicht, muss er ggf. für die Folgen der „Nichtberatung“ geradestehen. Aus diesem Grund ist

es besonders wichtig, vor Vertragsabschluß die Rollen- und Pflichtenverteilung zu klären und diese dann im Vertrag festzuschreiben. Natürlich muss der Auftragnehmer die Planungsleistung nicht unentgelt-lich erbringen, er muss die hierfür von ihm geforderte Vergütung dann allerdings im Angebot fixieren.

Umbau von Maschinenanlagen Die alles entscheidende Frage, für die Beurteilung eines Anlagenumbaus ist also, ob der Umbau zu einer "wesentlichen Veränderung" der Maschinenanlage und damit zu einem neuen Produkt im Sinne des GPSG führt oder nicht.

Wie kann jetzt die o.a. grundsätzliche Betrachtungs-weise der "wesentlichen Veränderung" auf die Beur-teilung einer Veränderung einer Maschinenanlage übertragen werden? Eine Maschinenanlage besteht aus einer Anzahl einzelner Komponenten, im We-sentlichen sog. Teilmaschinenxii oder auch für sich alleine funktionsfähigen Maschinen, die zu einer Maschinenanlage kombiniert werden. Dazu kommen Komponenten wie z.B. Sicherheitsbauteile und die Steuerung. Wird eine solche Anlage umgebaut, so verändert man zunächst immer einzelne Komponen-ten der Anlage. Die Summe der Veränderungen an den einzelnen Komponenten ergibt dann den Ge-samtumbau der Anlage. Es stellt sich also zuerst die Frage, welche - rechtliche - Auswirkung die Verän-derung einer einzelnen Komponente (für sich allein bzw. nicht allein funktionsfähige (Teil-)Maschine, Sicherheitsbauteil, ...) einer Maschinenanlage auf die Gesamtanlage hat. Unter Veränderung einer Kompo-nente kann dabei auch der Austausch einer vorhande-nen Komponente gegen eine neue oder gebrauchte Komponente verstanden werden. Die Auswirkung der Veränderung einer einzelnen

xii Zum Thema Teilmaschinen siehe Ostermann, von Loc-quenghien, Wegweiser Maschinensicherheit, Bundesan-zeiger Verlag, Köln sowie das Skript "Teilmaschinen“ vom Autor dieses Skriptes.

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Komponente einer Maschinenanlage ist also zunächst für diese Komponente so zu untersuchen, wie es für einzelne Maschinen bereits beschrieben wurde (s.o.). Stellt man dabei fest, dass es sich um keine wesentli-che Veränderung der Komponente handelt, sind die Anforderungen der BetrSichV, mit der die europäi-sche AMRL in das nationale Recht übernommen wurde, zu beachten. Hier hat der in diesem Fall ver-antwortliche Arbeitgeber dann insbesondere zu be-achten, dass nach § 7 Absatz 5 BetrSichVxiii die Ver-änderung nicht zu einer sicherheitstechnischen Ver-schlechterung der Anlage gegenüber dem Zustand führen darf, den sie gemäß § 7 Absatz 1, 2, 3 oder 4xiv zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bzw. nach der in der BetrSichV festgelegten Nachrüstung haben musste.

Wird jedoch festgestellt, dass die Veränderung der Einzelkomponente wesentlich im Sinne des GPSG ist oder handelt es sich um eine neue Komponente, kommen - zunächst nur für diese Komponente - die Bestimmungen der MRL bzw. der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift - einschließlich der For-malien - für das Inverkehrbringen neuer technischer Arbeitsmittel zur Anwendung. D.h. bei

• „Teilmaschinen“: Herstellererklärung nach Anhang II B der MRL

• funktionsfähigen Maschinen: Konformitätser-klärung nach Anh. IIA und CE-Kennzeichnung

• Sicherheitsbauteilen: Konformitätserklärung nach Anhang II C.

Andere Komponenten wie z.B. die Steuerung fallen für sich allein nicht unter die Bestimmungen der MRL aber z.B. unter die Niederspannungsrichtlinie sowie die EMV-Richtlinie. Sie müssen hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Auswirkungen auf die Maschinenanlage im Rahmen des Anlagenumbaus immer zusammen mit den "Maschinenkomponenten" der Anlage denen sie zugeordnet sind, betrachtet werden. Analog zu der oben beschriebenen Vorgehensweise für veränderte Anlagenkomponenten ist dann in ei-nem weiteren Schritt zu untersuchen, welche Aus-wirkungen die Veränderung der Einzelkomponente auf die restliche Anlage hat. Hat die Veränderung Auswirkungen auf andere der 9. GPSGV unterlie-gende Komponenten der Anlage, die zu einer wesent-liche Veränderung dieser Komponenten führen, kommen auch hierfür die Bestimmungen der 9. GPSGV zur Anwendung. Nur wenn am Ende die-ser Untersuchung festgestellt wird, dass die Verände-rung für die gesamte Anlage und nicht nur für einzel-ne Komponenten erhebliche neue / zusätzliche Ge- xiii In Österreich § 38 ASchG xiv In Österreich § 3 Abs. 1 AM-VO

fahren bewirkt, unterliegt auch die gesamte Anlage einer erneuten Konformitätsbewertung. Siehe hierzu das o.a. Schaubild „Anlagenumbau“. Wird eine Ma-schinenanlage in Teilen oder insgesamt wesentlich verändert, ist der Arbeitgeber nach der BetrSichV (§ 7 Absatz 1)xv verpflichtet dafür zu sorgen, dass die rechtlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen der Teilkomponenten oder ggf. auch der gesamten Maschinenanlage eingehalten wurden, bevor er sei-nen Beschäftigten die Maschinenanlage wieder zur Verfügung stellt.

Beispiele für den Umbau von Maschinenanlagen Einige Beispiele sollen helfen die o.a. Vorgehenswei-se besser verständlich zu machen.

Beispiel 1: Ersatz einer vorhandenen gegen eine neue Teilmaschine

Wird eine vorhandene Anlagenkomponente, die für sich genommen eine nichtfunktionsfähige Einzelma-schine im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der MRL ist - sog. Teilmaschine - durch eine neue Teilmaschine ersetzt, so unterliegt diese neue Teilmaschine den Bestimmungen der MRL, d.h. ihr Hersteller muss sie mit einer Herstellererklärung in Verkehr bringen. Es ist dann von dem für den Umbau Verantwortlichen (Anlagenbauer) zunächst zu untersuchen, welche Auswirkungen der Einbau dieser neuen Teilmaschine auf die anderen Komponenten der Maschinenanlage hat. Führt dieser Umbau nicht zu einer wesentlichen Veränderung anderer Komponenten - einfachster Fall: Ersatz durch eine baugleiche Teilmaschine - erfolgt der Umbau der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits oben angegeben, darf durch den Umbau der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der im

xv In Österreich § 3 Abs. 1 AM-VO

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Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstand-art nicht unterschritten werden.

Führt der Umbau jedoch zu einer wesentlichen Ver-änderung anderer (Teil-)Maschinen, so sind auch diese an die Anforderungen der MRL für neue Ma-schinen anzupassen. Dieser iterative Prozess kann - theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Aus-tausch einer Teilmaschine letztendlich auch für alle anderen (Teil-)Maschinen eine wesentliche Verände-rung darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Verän-derung der gesamten Anlage vor, die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu beachten, die wesentlich verändert wurden. Z.B. ist bei wesentlich veränderten Teilmaschinen am Ende eine Herstellererklärung auszustellen.

Beispiel 2: Anbau einer zusätzlichen Teilmaschine

Wird eine für sich genommen eine nichtfunktionsfä-hige Maschine im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der MRL ist - sog. Teilmaschine – an eine vorhandene Anlage angebaut, so unterliegt diese neue Teilma-schine den Bestimmungen der MRL, d.h. ihr Herstel-ler muss sie mit einer Herstellererklärung in Verkehr bringen. Es ist dann von dem für den Umbau Ver-antwortlichen (Anlagenbauer) zunächst zu untersu-chen, welche Auswirkungen der Anbau dieser neuen Teilmaschine auf die bereits vorhandenen Kompo-nenten der Maschinenanlage hat. Führt dieser Umbau nicht zu einer wesentlichen Veränderung anderer Komponenten erfolgt der Umbau der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits oben ange-geben, darf durch den Umbau der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der im Rahmen der Nachrüstung verlangte Si-cherheitsstandart nicht unterschritten werden.

Führt der Umbau jedoch zu einer wesentlichen Ver-änderung anderer (Teil-)Maschinen, so sind auch diese an die Anforderungen der MRL für neue Ma-schinen anzupassen. Dieser iterative Prozess kann - theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Anbau einer Teilmaschine an eine vorhandene Anlage letzt-endlich auch für alle anderen (Teil-)Maschinen eine wesentliche Veränderung darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Veränderung der gesamten Anlage vor, die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unter-liegt. Die Anlage müsste dann eine (neue) Konformi-tätserklärung und CE-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich verän-dert, sind lediglich die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu beachten, die wesentlich verän-dert wurden. Z.B. ist bei wesentlich veränderten Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung auszustellen.

Beispiel 3: Ersatz einer vorhandenen

gegen eine gebrauchte Teilmaschinexvi Wird eine vorhandene Anlagenkomponente, die für sich genommen eine nichtfunktionsfähige Einzelma-schine im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der MRL ist, - sog. Teilmaschine -, durch eine gebrauchte Teilma-schine ersetzt, so unterliegt diese gebrauchte Teilma-schine, vorausgesetzt, dass sie nicht wesentlich ver-ändert wurde bzw. im Rahmen des Einbaues in die Anlage wird, nicht der MRL. Sie unterliegt auch nicht dem seit dem 1. Mai 2004 in der Bundesrepu-blik geltenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Hiervon werden zwar grundsätzlich auch gebrauchte Produkte erfasst, aber nur dann, wenn diese verwendungsfertig sind oder wenn Teile hier-

xvi Zum Thema gebrauchte Maschinen siehe "Gebraucht? Aber mit Sicherheit!", Ostermann, Die BG, Heft 4/2000, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, Berlin, Bielefeld, München (Anmerkung: Hier haben sich durch das GPSG allerdings Änderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen ergeben.)

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von von einer Rechtsverordnung zur Umsetzung des Binnenmarktrechts erfasst werden. Beides trifft bei gebrauchten Teilmaschinen nicht zu.

Eine gebrauchte Teilmaschine unterliegt jedoch den Anforderungen der BetrSichV, da sie nach dem Ein-bau den Beschäftigten erstmalig zur Verfügung ge-stellt wird. Es ist dann von dem für den Umbau Ver-antwortlichen (Anlagenbauer) zunächst zu untersu-chen, welche Auswirkungen der Einbau dieser ge-brauchten Teilmaschine auf die anderen Komponen-ten der Maschinenanlage hat. Führt dieser Umbau nicht zu einer wesentlichen Veränderung anderer Komponenten - einfachster Fall: Ersatz einer Teilma-schine durch eine gebrauchte baugleiche Teilmaschi-ne - erfolgt der Umbau der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits weiter oben angegeben, darf durch den Umbau der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der im Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheits-standart nicht unterschritten werden.

Führt der Umbau jedoch zu einer wesentlichen Ver-änderung anderer (Teil-)Maschinen, so sind diese an die Anforderungen der MRL für neue Maschinen anzupassen. Diese Untersuchung kann - theoretisch - am Ende zu dem Ergebnis führen, dass der Austausch einer gebrauchten Teilmaschine gegen eine andere gebrauchte Teilmaschine letztendlich für alle (Teil-)Maschinen eine wesentliche Veränderung dar-stellt. Nur in diesem Fall würde dann eine wesentli-che Veränderung der gesamten Anlage vorliegen, die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterlie-gen würde. Die Anlage müsste dann eine (neue) Kon-formitätserklärung und CE-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu beachten, die wesentlich verändert wurden und z.B. bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung auszustellen.

Beispiel 4: Ersatz einer vorhandenen gegen eine gebrauchte Maschinexvii

Wird eine vorhandene Anlagenkomponente durch eine gebrauchte Maschine ersetzt, die für sich ge-nommen funktionsfähig ist, so unterliegt diese ge-brauchte Maschine beim Inverkehrbringen nicht der MRL. Sie unterliegt aber dem seit dem 1. Mai 2004 in der Bundesrepublik geltenden Geräte- und Pro-duktsicherheitsgesetz (GPSG). Hiervon werden näm-lich auch gebrauchte technische Arbeitsmittel erfasst, soweit sie verwendungsfertig sind. Gebrauchte Ma-schinen müssen danach beim Inverkehrbringen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Ver-wendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Si-cherheit und Gesundheit von Verwendern oder Drit-ten nicht gefährdet werden. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage, im Zeitpunkt des erstmaligen Inver-kehrbringens dieser Maschine in der Bundesrepublik. Eine gebrauchte Maschine unterliegt beim Bereitstel-len durch den Arbeitgeber auch den Anforderungen der BetrSichV, da sie nach dem Einbau den Beschäf-tigten erstmalig zur Verfügung gestellt wird. Hieraus kann sich ein Delta zwischen Inverkehrbringens- und Inbetriebnahmeanforderungen ergeben.

Es ist dann von dem für den Umbau Verantwortli-chen (Anlagenbauer) zunächst zu untersuchen, wel-che Auswirkungen der Einbau dieser gebrauchten Maschine auf die anderen Komponenten der Maschi-nenanlage hat. Führt dieser Umbau nicht zu einer wesentlichen Veränderung anderer Komponenten erfolgt der Umbau der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits weiter oben angegeben, darf durch den Umbau der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der

xvii Zum Thema gebrauchte Maschinen siehe "Gebraucht? Aber mit Sicherheit!", Ostermann, Die BG, Heft 4/2000, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, Berlin, Bielefeld, München (Anmerkung: Hier haben sich durch das GPSG allerdings Änderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen ergeben.)

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im Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheits-standart nicht unterschritten werden.

Führt der Umbau jedoch zu einer wesentlichen Ver-änderung anderer (Teil-)Maschinen, so sind diese an die Anforderungen der MRL für neue Maschinen anzupassen. Diese Untersuchung kann - theoretisch - am Ende zu dem Ergebnis führen, dass der Austausch einer Maschine gegen eine andere gebrauchte Ma-schine letztendlich für alle (Teil-)Maschinen eine wesentliche Veränderung darstellt. Nur in diesem Fall würde dann eine wesentliche Veränderung der gesamten Anlage vorliegen, die damit als neue Anla-ge insgesamt der MRL unterliegen würde. Die Anla-ge müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich verändert, sind ledig-lich die Anforderungen der MRL für die Komponen-ten zu beachten, die wesentlich verändert wurden und z.B. bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellerer-klärung auszustellen.

Beispiel 5: Ein neues Sicherheitsbauteil wird in die Anlage eingebaut Wird in eine vorhandene Anlage ein neues Sicher-heitsbauteil eingebaut, so unterliegt dieses Sicher-heitsbauteil den Bestimmungen der MRL, d.h. sein Hersteller muss es mit einer Konformitätserklärung nach Anhang II C MRL inverkehrbringen. Es ist dann von dem für den Umbau Verantwortlichen (Anlagen-bauer) zunächst zu untersuchen, welche Auswirkun-gen der Einbau dieses neuen Sicherheitsbauteils auf die anderen Komponenten der Maschinenanlage hat. Führt dieser Umbau nicht zu einer wesentlichen Ver-änderung anderer Komponenten - einfachster Fall: Verbesserung der Sicherheit der Anlage - erfolgt der Umbau der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits oben angegeben, darf durch den Umbau der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereit-stellung bestehende bzw. im Rahmen der Nachrüs-tung verlangte Sicherheitsstandard nicht unterschrit-ten werden.

Führt der Umbau jedoch zu einer wesentlichen Ver-änderung anderer (Teil-)Maschinen, so sind auch diese an die Anforderungen der MRL für neue Ma-schinen anzupassen. Dieser iterative Prozess kann - theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Einbau eines neuen Sicherheitsbauteils letztendlich für alle anderen (Teil-)Maschinen eine wesentliche Verände-rung darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Verän-derung der gesamten Anlage vor, die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich

die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu beachten, die wesentlich verändert wurden und z.B. bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklä-rung auszustellen.

Beispiel 6: Eine neue Steuerung wird in die Anlage eingebaut

Wird in eine vorhandene Anlage eine neue Steuerung eingebaut, so unterliegt diese Steuerung für sich al-lein genommen nicht den Bestimmungen der MRL. D.h. deren Hersteller muss auch keine Erklärung nach der MRL ausstellen. Der Steuerungshersteller unterliegt jedoch z.B. den Bestimmungen der Nie-derspannungs-Richtlinie oder auch der EMV-Richtlinie und hat deshalb z.B. für den Schaltschrank eine Konformitätserklärung nach diesen Richtlinie auszufüllen. Diese Erklärungen verbleiben jedoch beim Steuerungsbauer.xviii

Es ist dann von dem für den Umbau Verantwortli-chen (Anlagenbauer) zunächst zu untersuchen, wel-che Auswirkungen der Einbau der neuen Steuerung auf die anderen Komponenten der Maschinenanlage hat. Führt dieser Umbau nicht zu einer wesentlichen Veränderung anderer Komponenten - einfachster Fall: Verbesserung der Sicherheit der Anlage - erfolgt der Umbau der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits oben angegeben, darf durch den Umbau der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmali-gen Bereitstellung bestehende bzw. im Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandard nicht unterschritten werden.

Führt der Umbau jedoch zu einer wesentlichen Ver-änderung anderer (Teil-)Maschinen, so sind auch diese an die Anforderungen der MRL für neue Ma-schinen anzupassen. Dieser iterative Prozess kann - theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Einbau

xviii Zum Zusammenspiel Anlagenbauer / Steuerungsbauer siehe ausführlich das Skript „Maschinenanlagen“ vom selben Autor.

CE-InfoService Nr. 2a – 02/2005

Umbau von Maschinen und Anlagen

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eines neuen Sicherheitsbauteils letztendlich für alle anderen (Teil-)Maschinen eine wesentliche Verände-rung darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Verän-derung der gesamten Anlage vor, die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu beachten, die wesentlich verändert wurden und z.B. bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklä-rung auszustellen.

Bürokratischer Hürdenlauf mit unkalkulierbarem Risiko? Die Frage "GPSG oder BetrSichV " darf nicht ver-wechselt werden mit der Frage "sicher oder unsi-cher". Die vorgestellte Vorgehensweise führt bei konsequenter Einhaltung der sicherheitstechnischen Bestimmungen des GPSG oder der BetrSichV auf jeden Fall dazu, dass die Maschinenanlage auch nach dem Umbau sicher ist. Sie verhindert aber, dass der Umbau zu einem bürokratischen Hürdenlauf mit unkalkulierbarem Risiko für die mit einem solchen Hürdenlauf verbundenen Kosten wird. Die "Eigen-herstellerregelung" in der MRL, in Verbindung mit der nach dem GPSG zu berücksichtigenden "wesent-lichen Veränderung", erweckt zwar zunächst den Eindruck, dass hier zusätzliche mit Kosten verbunde-ne Hürden für den Anlagenbetreiber aufgebaut wur-den. Dem ist aber nicht so. Sicherheit von Maschi-nenanlagen ist auch bei Anwendung des harmonisier-ten Rechts keine kostspieligere Angelegenheit als nach dem alten nationalen Recht.

Umbau von Maschinen und Anlagen Praxistipps 1. Verantwortlich für den Anlagenumbau ist

grundsätzlich der Arbeitgeber (s. BetrSichV). 2. Der „Umbauer“ muss feststellen ob eine

wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG vorliegt.

3. Für die wesentlich veränderten (Teil-)Maschinen ist vom "Umbauer" die MRL einzuhalten und dies zu bescheinigen, bei Teilmaschinen z.B. durch eine Herstellerer-klärung.

4. Für den Umbau gilt bei einer Veränderung, die nicht wesentlich ist, die BetrSichV.

5. Wird die gesamte Maschinenanlage wesent-lich verändert, a. wird sie zu einer neuen Anlage und ist

(neu) nach der MRL zu bewerten. b. ist der verantwortliche Anlagenumbauer

Gesamtverantwortlich für die Einhaltung der MRL.

6. Beim Zukauf von neuen, gebrauchten, aufge-arbeiteten oder wesentlich veränderten (Teil-)Maschinen oder Sicherheitsbauteilen müssen die Vorschriften für das Inver-kehrbringen dieser Produkte eingehalten werden.

7. Führt der Umbau nicht zu einer wesentlichen Veränderung der gesamten Anlage, darf für diese keine (neue) Konformitätserklärung gemäß Anhang II A der MRL ausgestellt und keine (neue) CE-Kennzeichnung an der Ma-schinenanlage angebracht werden.

8. In Zweifelsfällen kann es ratsam sein, die zuständigen Behörden zu fragen.