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Die österreichische Schule hat ihre Ziele im „Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft“ (§ 2 Schulunterrichtsgesetz) zu errei- chen. Gesetzlich definierte Mitspracherechte der Schulpartner stellen dieses Zusammenwirken sicher, darunter das Recht auf Interessenvertretung durch gewählte RepräsentantInnen. Diese wiederum haben nicht nur die Interessen ihrer Gruppe zu ver- treten, sondern verfügen auch über wichtige Beratungs- und Mitentscheidungsrechte in den schulpartnerschaftlichen Gremien Schulforum und Schulgemeinschaftsausschuss. Allerdings darf der Ausbau der Interessenvertretung der Schulpartner durch gewählte FunktionärInnen keinesfalls bewirken, dass die im Gesetz verankerten direkten Mit- spracherechte der Einzelpersonen an Bedeutung verlieren. Einem der wesentlichen Grundsätze des österreichischen Schulwesens – der allgemeinen Zugänglichkeit der öffentlichen Schulen – entsprechend, gelten die Rechte der Schüle- rInnen und Erziehungsberechtigten ausnahmslos für alle die Schule Besuchenden und deren Eltern, unabhängig auch von ihrer Staatsbürgerschaft. 1 Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler Schülervertretung am Schulstandort Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind zu Beginn eines jeden Schuljahres an allen Schulen der Sekundarstufe von den SchülerInnen in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl SchülervertreterInnen zu bestellen. Funktionen Klassensprecherin oder Klassensprecher Ab der 5. Schulstufe sind für jede Klasse ein/e KlassensprecherIn (die oder der in Schulen mit Jahrgangseinteilung als JahrgangssprecherIn zu bezeichnen ist) und eine Christine Kisser Wählen in der Schule 66 Schule als Schulgemein- schaft Allgemein zugänglich Ab 5. Schulstufe Printquelle: Von Wahl zu Wahl, herausgegeben vom Forum Politische Bildung Informationen zur Politischen Bildung Bd. 21, Innsbruck-Bozen-Wien 2004. Informationen zur Politischen Bildung Nr. 28 [onlineversion] www.politischebildung.com

Christine Kisser Wählen in der Schule · Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind zu Beginn eines jeden Schuljahres an allen Schulen der Sekundarstufe

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Page 1: Christine Kisser Wählen in der Schule · Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind zu Beginn eines jeden Schuljahres an allen Schulen der Sekundarstufe

Die österreichische Schule hat ihre Ziele im „Zusammenwirken von Lehrern, Schülern undErziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft“ (§ 2 Schulunterrichtsgesetz) zu errei-chen. Gesetzlich definierte Mitspracherechte der Schulpartner stellen diesesZusammenwirken sicher, darunter das Recht auf Interessenvertretung durch gewählteRepräsentantInnen. Diese wiederum haben nicht nur die Interessen ihrer Gruppe zu ver-treten, sondern verfügen auch über wichtige Beratungs- und Mitentscheidungsrechte inden schulpartnerschaftlichen Gremien Schulforum und Schulgemeinschaftsausschuss.Allerdings darf der Ausbau der Interessenvertretung der Schulpartner durch gewählteFunktionärInnen keinesfalls bewirken, dass die im Gesetz verankerten direkten Mit-spracherechte der Einzelpersonen an Bedeutung verlieren.

Einem der wesentlichen Grundsätze des österreichischen Schulwesens – der allgemeinenZugänglichkeit der öffentlichen Schulen – entsprechend, gelten die Rechte der Schüle-rInnen und Erziehungsberechtigten ausnahmslos für alle die Schule Besuchenden undderen Eltern, unabhängig auch von ihrer Staatsbürgerschaft.1

Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler

Schülervertretung am Schulstandort

Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind zu Beginn einesjeden Schuljahres an allen Schulen der Sekundarstufe von den SchülerInnen in gleicher,unmittelbarer und persönlicher Wahl SchülervertreterInnen zu bestellen.

FunktionenKlassensprecherin oder KlassensprecherAb der 5. Schulstufe sind für jede Klasse ein/e KlassensprecherIn (die oder der inSchulen mit Jahrgangseinteilung als JahrgangssprecherIn zu bezeichnen ist) und eine

Christine Kisser

Wählen in der Schule

66

Schule alsSchulgemein-

schaft

Allgemeinzugänglich

Ab 5.Schulstufe

Printquelle: Von Wahl zu Wahl, herausgegeben vom Forum Politische BildungInformationen zur Politischen Bildung Bd. 21, Innsbruck-Bozen-Wien 2004.

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Wählen in der Schule

StellvertreterIn zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt für beide Funktionen sind dieSchülerInnen der jeweiligen Klasse bzw. des entsprechenden Jahrganges.

Vertreterin oder Vertreter der Klassensprecherinnen und KlassensprecherIn Volksschuloberstufen, Hauptschulen sowie auf den 5. bis 8. Schulstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen und von Sonderschulen, die nach dem Lehrplan derHauptschule geführt werden, sind als beratendes Mitglied des jeweiligen schulpartner-schaftlichen Gremiums (Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss) ein/e VertreterInder KlassensprecherInnen und ein/e StellvertreterIn zu wählen. Aktiv und passiv wahl-berechtigt sind die entsprechenden KlassensprecherInnen.

Abteilungssprecherin oder AbteilungssprecherAn Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind (gewerbliche, technische und kunst-gewerbliche Schulen, höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten), sind für jedeAbteilung ein/e AbteilungssprecherIn und ein/e StellvertreterIn zu wählen. Aktiv undpassiv wahlberechtigt sind die SchülerInnen der jeweiligen Fachabteilung.

Tagessprecherin oder TagessprecherAn ganzjährigen Berufsschulen sind für die einzelnen Schultage einer Woche je ein/eTagessprecherIn und ein/e StellvertreterIn zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigtsind die SchülerInnen des betreffenden Schultages.

Schulsprecherin oder SchulsprecherAn allen Schulen, die eine neunte Schulstufe führen, sind ein/e SchulsprecherIn und zweiStellvertreterInnen zu wählen. Diese gehören automatisch auch dem Schulgemeinschafts-ausschuss als Mitglieder an.Aktiv wahlberechtigt sind- an allgemein bildenden höheren Schulen die SchülerInnen der Oberstufe,- an ganzjährigen Berufsschulen die TagessprecherInnen und- an den übrigen Schulen alle SchülerInnen der Schule.Passiv wahlberechtigt sind alle SchülerInnen der betreffenden Schule, die an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch der Oberstufe angehören müssen.

Stellvertreterin oder Stellvertreter für den SchulgemeinschaftsausschussGleichzeitig mit der Schulsprecherwahl sind drei StellvertreterInnen für denSchulgemeinschaftsausschuss zu wählen. Diese haben ausschließlich das Recht, die obengenannten Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses im Falle deren Verhinderung imSchulgemeinschaftsausschuss zu vertreten, haben aber kein Stellvertretungsrecht für dieFunktion der Schulsprecherin oder des Schulsprechers. Aktiv und passiv wählbar istjeweils derselbe Personenkreis wie bei der Schulsprecherwahl.

WahlvorgangFür die Wahl sind Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zurVerfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind mit Zeilen entsprechend der Anzahl der beider jeweiligen Wahl zu vergebenden Funktionen zu versehen. Der ersten Zeile ist diehöchste, der letzten die niedrigste Punkteanzahl zugeordnet. Bei der Stimmabgabe tra-gen die Wahlberechtigten die Namen der von ihnen gewählten KandidatInnen in dieeinzelnen Zeilen ein, womit sie zugleich Wahlpunkte vergeben.

WahlergebnisUnmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der oder die Wahlvorsitzendegemeinsam mit zwei von ihr oder ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahl-zeugen zu bestimmenden SchülerInnen die Stimmenauszählung vorzunehmen.

BeratendesMitglied

In Fachab-teilungengegliederteSchulen

GanzjährigeBerufsschulen

Schulen mit 9.Schulstufe

Vertreterrechtnur im SGA

Vergabe vonWahlpunkten

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Zur Schülervertreterin oder zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfteder Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde. Erreicht keine oder keiner der Kandi-datInnen diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden durchzuführen, dieam häufigsten an erster Stelle stehen. Wäre die Stichwahl danach zwischen mehr alszwei KandidatInnen durchzuführen, kommt die Anzahl der von diesen erreichtenWahlpunkte zum Tragen und jene beiden sind KandidatInnen für die Stichwahl, die diemeisten Wahlpunkte erreicht haben. Gibt es danach Punktegleichstand von mehr alszwei der in Frage kommenden KandidatInnen, entscheidet das Los, wer zur Stichwahlantreten darf. Für die Funktion der StellvertreterInnen ist ausschließlich die Zahl dererreichten Wahlpunkte ausschlaggebend. Gewählt sind jene KandidatInnen, welche diemeisten Wahlpunkte erreicht haben. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeig-nete Weise in der Schule kundzumachen.

Die Wahl kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Woche abKundmachung angefochten werden. Die Abwahl von SchülerInnen aus allen beschrie-benen Funktionen während des Schuljahres ist möglich.

Überschulische Schülervertretungen

Seit dem Jahr 1990 sind entsprechend dem Schülervertretungengesetz bei jedemLandesschulrat und beim Stadtschulrat für Wien eine Landesschülervertretung sowiebeim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Bundesschüler-vertretung und eine Zentrallehranstalten-Schülervertretung zu errichten. Diese überschuli-schen Schülervertretungen sind von der jeweiligen Behörde weisungsfreieInteressenvertretungen der SchülerInnen. Ihre wichtigsten Aufgaben bestehen in derBeratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und derErziehung, der Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verord-nungen und der Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Die Landesschülervertretungen sind für Angelegenheiten zuständig, die SchülerInnen inihrer Schülereigenschaft betreffen und über die Interessen einer Schule hinausgehen.

Zentrallehranstalten sind Schulen, die direkt dem Bundesministerium für Bildung,Wissenschaft und Kultur (und somit nicht den Landesschulräten bzw. dem Stadtschulratfür Wien) unterstellt sind, weshalb für diese Schulen eine eigene überschulische Schüler-vertretung zu wählen ist. Deren Zuständigkeit ist von der Konzeption her einer Landes-schülervertretung vergleichbar.

Geht eine Angelegenheit über den Vertretungsbereich einer Landes- oder der Zentral-lehranstalten-Schülervertretung hinaus, ist die Bundesschülervertretung zuständig. Diesehat die Interessen der SchülerInnen gegenüber dem Bundesministerium für Bildung,Wissenschaft und Kultur, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowiegesetzlichen Interessenvertretungen zu vertreten.

FunktionenLandesschülervertreterin oder LandesschülervertreterJe nach Größe des Bundeslandes gehören einer Landesschülervertretung mindestenszwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Anzahl aus denBereichen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren undhöheren Schulen (einschließlich der höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung)sowie der Berufsschulen.

Christine Kisser

Seit 1990Schülerver-

tretungengesetz

12–30Mitglieder

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Wählen in der Schule

Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschüler-vertretung sind getrennt nach den genannten Schulartbereichen an einem Schultag in derZeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche desUnterrichtsjahres für das darauf folgende Schuljahr zu wählen. Die Wahlberechtigtenund die Wählbaren haben das Recht, am Wahltag zu einer WählerInnenversammlungzusammenzutreten, um die KandidatInnen besser kennen zu lernen. (In der Praxis aller-dings betreiben die Schülerorganisationen bereits lange vorher Wahlkampagnen.)

Wahlberechtigt sind alle SchulsprecherInnen, und zwar jeweils für ihren Schulartbereich.Ist ein/e SchulsprecherIn verhindert, so ist eine/r der Schulsprecher-StellvertreterInnen,an ganzjährigen Berufsschulen der/die TagessprecherIn des jeweiligen Wahltages wahl-berechtigt. Die oder der Verhinderte muss dafür eine schriftliche Bestätigung ausstellen,die von der Schulleitung zu beglaubigen ist. Falls die oder der verhinderte Wahl-berechtigte dazu nicht im Stande ist, hat die Schulleitung den Verhinderungsfall schrift-lich zu bestätigen.

Wählbar für den sie betreffenden Schulartbereich sind die SchulsprecherInnen, weitersderen beide StellvertreterInnen (an ganzjährigen Berufsschulen die TagessprecherInnen)sowie Personen, die am Tag der Wahlausschreibung einer überschulischen Schüler-vertretung als Mitglieder angehören.

Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist von der Präsidentin oder dem Präsiden-ten des Landesschulrats bzw. des Stadtschulrats für Wien aus dem Kreis der BeamtInnender jeweiligen Landesschulbehörde eine dreiköpfige Wahlkommission zu bestellen.

WahlvorgangWie bei den Schülervertretungswahlen am Schulstandort sind Stimmzettel von gleichemFormat und gleicher Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen, die mit Zeilen entsprechendder Zahl der zu vergebenden Funktionen versehen sind. Der ersten Zeile ist die höchste,der letzten die niedrigste Punktezahl zugeordnet. Die Wahlberechtigten tragen dieNamen der von ihnen Gewählten in die einzelnen Zeilen ein und vergeben somitWahlpunkte.

WahlergebnisDie KandidatInnen werden ausschließlich nach der Höhe der erreichten Wahlpunktezahlgereiht. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeig-neter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus ist es in der Landesschulbehörde anzuschlagenund deren PräsidentIn bekannt zu geben.

Die Wahlen zur Landesschülervertretung können von jeder oder jedem Wahlberechtigteninnerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung angefochten werden. Die Abwahl einerLandesschülervertreterin oder eines Landesschülervertreters während des Schuljahres istnicht vorgesehen.

Landesschulsprecherin oder LandesschulsprecherWer bei der Wahl zur/zum LandesschulsprecherIn die meisten Wahlpunkte in ihremoder seinem Schulartbereich erzielt hat, ist LandesschulsprecherIn

Zentrallehranstalten-Schülervertreterin oder -vertreterBezüglich der Wahl gelten im Wesentlichen die Bestimmungen für die Wahl der Landes-schülervertretungen. Die Wahlkommission wird aber im Bundesministerium für Bildung,Wissenschaft und Kultur eingerichtet. Da die Zentrallehranstalten über das gesamteBundesgebiet verstreut sind, erfolgt die Stimmabgabe durch Briefwahl.

Wahlberechtigte

KandidatInnen

Reihung nachWahlpunkten

Briefwahl

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Die gewählten VertreterInnen, die in den beiden Schulartbereichen technische undgewerbliche Lehranstalten und Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden sowie land-und forstwirtschaftlichen Lehranstalten die meisten Wahlpunkte erreicht haben, sindSprecherInnen ihres Schulartbereiches.

Die Wahlen zur Zentrallehranstalten–Schülervertretung können von jeder oder jedemWahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung angefochten werden.Die Abwahl einer Zentrallehranstalten-Schülervertreterin oder -Schülervertreters währenddes Schuljahres ist nicht vorgesehen.

Zentrallehranstaltensprecherin oder -sprecherDie Mitglieder der Zentrallehranstalten–Schülervertretung wählen auf ihrer ersten inter-nen Sitzung in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, die Zentral-lehranstalten-Sprecherin oder den -Sprecher.

Bundesschülervertreterin oder BundesschülervertreterBundesschülervertreterInnen werden nicht eigens gewählt, sondern ergeben sich kraftihrer Funktion: Alle LandesschulsprecherInnen sowie die beiden SprecherInnen der Zent-rallehranstalten gehören der Bundesschülervertretung an, die somit aus 29 Mitgliedernbesteht.

Bereichssprecherin oder BereichssprecherDie Mitglieder jedes Schulartbereichs wählen in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitteihre Bereichssprecherin/ihren Bereichssprecher. Die BereichssprecherInnen haben zu-gleich die Stellvertretung der Bundesschulsprecherin oder des Bundesschulsprechers inne(siehe http://www.bsv.at).

Bundesschulsprecherin oder BundesschulsprecherDie Bundesschülervertretung wählt in geheimer Abstimmung auf ihrer ersten internenSitzung eine/n Vorsitzende/n, die Bundesschulsprecherin oder den Bundesschulsprecher.

Die Abwahl der Bundesschulsprecherin oder des Bundesschulsprechers während desSchuljahres ist möglich.

Was ist in Diskussion?

Direktwahl der Vertreterin oder des Vertreters der Klassensprecherinnen und Klas-sensprecherViele Schulen der Sekundarstufe I wählen auch eine/n „HauptschulsprecherIn” oder„UnterstufensprecherIn” analog der Schulsprecherwahl auf der Sekundarstufe II. Dasbeweist, dass eine Direktwahl der VertreterInnen der KlassensprecherInnen auf derSekundarstufe I erfolgreich realisierbar wäre.

Verlegung der SchulsprecherwahlBeim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur liegt ein Antrag derZentrallehranstalten-Schülervertretung auf, die Verlegung der Schulsprecherwahl auf dasEnde des ersten Semesters als Schulversuch erproben zu können. Als Begründungenführen die SchülervertreterInnen an:- Interessierte hätten im ersten Semester Zeit, sich mit der Arbeit der Schülervertretungvertraut zu machen.- Zu Beginn der Funktionsperiode der neu Gewählten stünden die bisherigen Schüler-vertreterInnen noch für Unterstützung zur Verfügung.

Christine Kisser

Anfechtungder Wahlmöglich

Ermittlung wie aufSekundarstufe II

Wahl am Endedes erstenSemesters

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Wählen in der Schule

- Vor allem SchulsprecherInnen kommen oft aus Abschlussklassen und stehen im zweitenSemester wegen der abschließenden Prüfungen unter großem Prüfungsstress. Im vorge-schlagenen Modell wären sie im zweiten Semester entlastet.

Direktwahl der überschulischen SchülervertretungUnter den Mitgliedern der Bundesschülervertretung werden von Zeit zu Zeit Modelleeiner Direktwahl der überschulischen Schülervertretungen diskutiert. Bislang wurde keindiesbezüglicher Antrag beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultureingebracht.

Trennung der Funktionen von Landesschulsprecher und Mitglied der BundesschülervertretungModelle zur Direktwahl der überschulischen Schülervertretung beinhalten auch diegesonderte Wahl der Landes- und der Bundesschülervertretung, da die Doppelfunktionvon LandesschulsprecherIn und Mitglied der Bundesschülervertretung als zu großeBelastung empfunden wird. Auch in dieser Frage konnte eine einheitliche Linie bishernicht erzielt werden.

Interessenvertretung der Erziehungsberechtigten

Elternvereine

Das Schulunterrichtsgesetz sieht vor, dass die Schulleitungen die Errichtung und dieTätigkeit von Elternvereinen zu fördern haben. Elternvereine sind privatrechtlich organi-sierte Plattformen, wo Erziehungsberechtigte über Fragen des Unterrichts und derErziehung diskutieren können. Zwar ist eine schulbehördliche Zulassung nicht vorgese-hen, die Vereine müssen aber allen Erziehungsberechtigten der betreffenden Schule

Modell inDiskussion

Zu großeBelastung

PrivatrechtlichorganisiertePlattformen

Quelle: www.reflex.at/~benjamin.kremmel/die_sv.htm

1 BundesschulsprecherIn

3 BereichssprecherInnen

insgesamt 29 Mitglieder

BundesschülerInnenvertretung

(BSV)

--> verhandelt mit Bundesministerium

für Bildung, Wissenschaft und Kultur

3 LandesschulsprecherInnen

(AHS, BMHS, BS)

4–8 Mitglieder pro Bereich

(von Bundesland zu Bundesland

verschieden)

LandesschülerInnenvertretung

(LSV)

--> verhandelt mit

Landesschulrat/Landesregierung

1 SchulsprecherIn

+ 2 VertreterInnen sind im

Schulgemeinschaftsausschuss

(SGA; mit 3 Eltern und

3 LehrerInnen)

SchülerInnenvertretung

(SV)

Schülerinnen und Schüler

Österreichs --> wählen KlassensprecherInnen

ÜBERBLICK ÜBER DIE SCHÜLER/INNENVERTRETUNG

Bund

Bundes-

land

Schule

Klasse

--> Mitentscheidungs- und

Beratungsrechte im SGA und bei

Schulkonferenz

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zugänglich sein. Die Elternvereine können der Schule Vorschläge, Wünsche undBeschwerden mitteilen; die Schulleiterin oder der Schulleiter hat diese zu überprüfen undmit den Organen des Elternvereins zu diskutieren. Eine wichtige Funktion kommt denElternvereinen bei der Bestellung der VertreterInnen in den schulpartnerschaftlichenGremien Schulforum und Schulgemeinschaftsausschuss zu.

Vertretung der Erziehungsberechtigten in Klassen- und Schulforum

In Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan derPolytechnischen Schule geführt werden, sind für jede Klasse ein Klassenforum und für dieSchule ein Schulforum als Beratungs- und Entscheidungsgremium einzurichten. DemKlassenforum gehört je ein Elternteil aller Kinder der Klasse sowie die Klassenlehrerinoder der Klassenlehrer bzw. der Klassenvorstand als Vorsitzende/r an Mitglieder desSchulforums sind alle KlassenlehrerInnen bzw. alle Klassenvorstände sowie alle Klassen-elternvertreterInnen der Schule. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

FunktionenKlassenelternvertreterin oder KlassenelternvertreterIn der Vorschulstufe und in den ersten Stufen der genannten Schulen (bzw. bei Bedarf)ist im Klassenforum in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl ein/e Klassen-elternvertreterIn und ein/e StellvertreterIn zu wählen.

Aktives Wahlrecht hat je ein Elternteil aller SchülerInnen der betreffenden Klasse.Kandidieren dürfen hingegen alle Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der Klasse.Falls an der Schule ein Elternverein besteht, hat dieser das Recht, KandidatInnen für dieWahl zur Klassenelternvertretung vorzuschlagen.

Der Elternverein ist auch berechtigt, die oder den Vorsitzenden bei der Durchführung derWahl zu bestellen. Wo die oder der Wahlvorsitzende nicht vom Elternverein bestimmtwird, hat das Klassenforum diese/n aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten derSchülerInnen der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahlmit einfacher Mehrheit zu wählen. Die oder der Wahlvorsitzende muss also kein Kind inder betreffenden Klasse haben; falls doch, darf sie oder er aber nicht für die Klassen-elternvertretung kandidieren.

WahlvorgangFür die Wahl der Klassenelternvertreterin oder des Klassenelternvertreters und derStellvertreterin oder des Stellvertreters sind getrennte Wahlgänge notwendig. Die Wahlhat geheim zu erfolgen. Auf Antrag eines oder einer Wahlberechtigten kann auch offenabgestimmt werden. Allerdings setzt dies voraus, dass dieser Antrag ohne Gegenstimmeangenommen wird.

WahlergebnisGewählt ist, wer die relative Mehrheit, also die meisten der gültig abgegebenenStimmen erhalten hat; daher gibt es auch keine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet das Los. Im Fall eines Losentscheids bei der Wahl der Klassenelternvertreterinoder des -vertreters entfällt der zweite Wahldurchgang, da automatisch die/derKandidatIn, die/der den Entscheid verloren hat, die Stellvertretung innehat.

Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen. Eine Anfechtung der Wahl ist nichtvorgesehen. Die Abwahl einer Klassenelternvertreterin oder eines -vertreters ist nur in derersten Sitzung des Klassenforums eines Schuljahres möglich. Zu diesem Zweck ist vorEingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag zu erstatten.

Christine Kisser

Beratungs- undEntscheidungs-

gremium

AktivesWahlrecht

RelativeMehrheit

entscheidet

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Wählen in der Schule

Elternvertreterin oder -vertreter im SchulforumFür die Mitgliedschaft zum Schulforum ist keine gesonderte Wahl notwendig, da ihm alleKlassenelternvertreterInnen der jeweiligen Schule kraft ihrer Funktion angehören.

Was ist in Diskussion?

Obwohl für das Schulforum lediglich die Vertretung der Erziehungsberechtigten gewähltwird (die Klassenvorstände werden seitens der Schulleitung bestimmt), wird nur sehr ver-einzelt eine Wahl auch der Lehrervertretung für dieses Gremium zu bedenken gegeben.

Vertretung der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss

In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Poly-technischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höhe-ren Schulen gibt es keine Elternvertretung auf Klassenebene. Die Interessenvertretung derErziehungsberechtigten der gesamten Schule obliegt den drei ElternvertreterInnen imSchulgemeinschaftsausschuss, der an den genannten Schulen als Beratungs- und Ent-scheidungsgremium einzurichten ist. Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören weitersje drei VertreterInnen der Lehrpersonen und der Schülerschaft (die/der SchulsprecherInsowie ihre oder seine beiden StellvertreterInnen) mit entscheidender Stimme, die/derVertreterIn der KlassensprecherInnen mit beratender Stimme sowie die/der SchulleiterInals Vorsitzende/r an.

Im Schulgemeinschaftsausschuss an Berufsschulen sind nur dann Eltern vertreten, wenn dieErziehungsberechtigten von 20 Prozent der SchülerInnen bzw. der Elternverein dies wün-schen. Diese Bestimmung geht darauf zurück, dass einerseits der Einzugsbereich einerBerufsschule oft sehr groß ist und andererseits Eltern wie Lehrlinge den Schwerpunkt derLehrlingsausbildung im Allgemeinen weniger in der Schule als im Betrieb wahrnehmen.

Zum Unterschied zur Elternvertretung im Schulforum können die VertreterInnen derErziehungsberechtigten direkt vom Elternverein der Schule in den Schulgemeinschafts-ausschuss entsandt werden. Allerdings kommen dafür nur Personen in Frage, die einKind an der betreffenden Schule haben.

Besteht kein Elternverein an der Schule, so sind die drei ElternvertreterInnen sowie derendrei StellvertreterInnen innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehr-gangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrgangesnach den Grundsätzen der Verhältniswahl und geheim zu wählen.

Anders als bei der Wahl der Klassenelternvertretung haben bei der Wahl der Elternver-tretung im Schulgemeinschaftsausschuss beide Elternteile aller SchülerInnen der jeweili-gen Schule sowohl passives als auch aktives Wahlrecht. Alle Wahlberechtigten dürfender Schulleitung bis spätestens einen Monat, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen bis spä-testens zwei Wochen vor der Wahl KandidatInnen vorschlagen. Die Kandidatur mussaber von den Vorgeschlagenen angenommen werden.

WahlvorgangDie Stimmen können persönlich oder per Briefwahl abgegeben werden. Wie bei derWahl der Schülervertretung werden den KandidatInnen auf Stimmzetteln von gleichemFormat und gleicher Beschaffenheit Wahlpunkte zugeordnet.

WahlergebnisUnmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Schulleiterin bzw. der Schullei-

keine Eltern-vertretung aufKlassenebene

Berufsschulen

Beide ElternteilehabenWahlrecht

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ter gemeinsam mit zwei von ihr oder ihm aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zubestimmenden WahlzeugInnen die Stimmenauszählung vorzunehmen.

Gewählt sind jene drei Personen, welche die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen.StellvertreterInnen sind jene, welche die viert-, fünft- und sechsthöchste Zahl an Wahl-punkten erreicht haben. Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr als dreiKandidatInnen als Mitglieder oder für die Stellvertretung in Betracht kommen, entschei-det das Los darüber, wer als Mitglied und wer als StellvertreterIn gewählt ist.

Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzuma-chen. Die Wahl kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Wocheab Kundmachung angefochten werden. Die Abwahl von ElternvertreterInnen sowie ihrerStellvertreterInnen ist bei jeder Neuwahl möglich.

Was ist in Diskussion?

Die Bundesorganisationen der Eltern- und Familienverbände haben des Öfteren bean-tragt, den Passus des Rechts der Elternvereine, VertreterInnen der Erziehungsberechtigtenin den Schulgemeinschaftsausschuss zu entsenden, so abzuändern, dass die Entsendungverpflichtend auf Grund einer Wahl im Elternverein erfolgt.

Lehrervertretung im Schulgemeinschaftsausschuss

Während die Lehrkräfte im Schulforum auf Grund ihrer Funktion vertreten sind, werdendie LehrervertreterInnen für den Schulgemeinschaftsausschuss gewählt. Die Wahl istgeheim und erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie ist von der Schul-leitung spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in derersten und zweiten Septemberwoche auszuschreiben.

Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangs-mäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres stattzufinden. Die Schulkonferenzkann aber beschließen, dass die Funktionsperiode der LehrervertreterInnen zwei Jahredauert; dann findet zwischenzeitig keine Wahl statt. Bei weniger als vier Lehrpersonenan einer Schule (ausgenommen die Schulleiterin oder der Schulleiter) findet keine Wahlstatt, alle sind Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses.

Aktiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden Schule tätigen Lehrpersonen ein-schließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters. Passives Wahlrecht haben aber nur dieLehrkräfte. Alle Wahlberechtigten können der Schulleitung bis spätestens drei Schultagevor Beginn der Wahl KandidatInnen aus dem Kreis der an der Schule tätigen LehrerInnenvorschlagen; die Nominierung bedarf der Annahme durch die Vorgeschlagenen.

WahlvorgangWie bei der Wahl der Schüler- und der Elternvertretung werden den KandidatInnen aufStimmzetteln von gleichem Format und gleicher Beschaffenheit Wahlpunkte zugeordnet.

WahlergebnisUnmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Schulleiterin bzw. der Schul-leiter gemeinsam mit zwei von ihr oder ihm aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmen-den WahlzeugInnen die Stimmenauszählung vorzunehmen.

Christine Kisser

Entsendungnach Wahl

GeheimeVerhältniswahl

Funktionsperiodekann ausgedehnt

werden

Stimmen-auszählung

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Wählen in der Schule

Gewählt sind jene drei Personen, welche die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen.StellvertreterInnen sind jene, welche die viert-, fünft- und sechsthöchste Zahl an Wahl-punkten erreicht haben. Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr als drei Kan-didatInnen als Mitglieder oder für die Stellvertretung in Betracht kommen, entscheidetdas Los darüber, wer als Mitglied und wer als StellvertreterIn gewählt ist.

Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzuma-chen. Die Wahl kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Wocheab Kundmachung angefochten werden. Die Abwahl von LehrervertreterInnen sowie ihrerStellvertreterInnen ist bei jeder Neuwahl möglich.

Überschulische Interessenvertretung der LehrerInnen

Die Wahrung der Interessen der LehrerInnen obliegt – wie im gesamten öffentlichenDienst – der Personalvertretung (siehe S. 102f.)

Christine Kisser, Dr.Lehramtsprüfung für Volksschulen an der PÄDAK des Bundes in Wien; Ausbildung zurPsychagogin am AKH Wien; Promotion zum Dr. phil. (Politikwissenschaft, Psychologie) ander Universität Wien; jahrelange Lehrtätigkeit (Volksschule, Hauptschule, Aus- undFortbildung von VolksschullehrerInnen, Lektorin an der Universität Wien); Direktorin einerWiener Volksschule; seit 1992 Leiterin des Referats Schulpartnerschaft im Bundesministeriumfür Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK).

LiteraturInformationsblätter zum Schulrecht, Teil 2 „Schuldemokratie und Schulgemeinschaft“ (Stand September 2001) des BMBWK.Schulunterrichtsgesetz vom 25. August 1986, BGBl. Nr. 242, in der geltenden FassungSchülervertretungengesetz vom 16. Mai 1990, BGBl. Nr. 284.Verordnung über die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung, BGBl.

Nr. 242/1991.Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, BGBl. Nr. 285/1988.Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, BGBl. Nr. 388/1993,

in der Fassung BGBl. II Nr. 142/1997.Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten

in den Schulgemeinschaftsausschuss, BGBl. Nr. 389/1993.

Webtipps

SchülervertretungDie Bundesschülervertretung (BSV): www.bsv.at Alle Internetadressen der Landesschülervertretungen in den weiterführenden Hinweisen.www.aks.at – Aktion Kritischer SchülerInnen www.schuelerunion.at – Schülerunion

Weitere Links zur Lehrervertretung und Elternvereinen in den weiterführenden Hinweisen am Heftende.

1 Das sehr detailliert geregelte System der Mitwir-kungsrechte der Schulpartner und der Wahlen ihrerInteressenvertretungen ist in Teil 2 der „Informations-

blätter zum Schulrecht“ – Schuldemokratie und Schul-gemeinschaft übersichtlich zusammengestellt undkommentiert.

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