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Klinische Bewertung 2016.07.07 Dr. Bassil Akra Global Director Clinical Centre of Excellence TÜV SÜD Product Service

Clinical Evaluation- MD Forum D - Mobilität - Zertifizierung · A tik l 26(1) jäh li h kt li i t d Artikel 26(1) jährlich aktualisiert werden. TÜV SÜD Product Service Slide 24

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Klinische Bewertungg2016.07.07

Dr. Bassil AkraGlobal DirectorClinical Centre of Excellence

TÜV SÜD Product Service

Worauf steuern wir zu?

Stand Heute • MEDDEV 2 7 1 rev 3

Übergang • MEDDEV 2 7 1 rev

In naher Zukunft• MEDDEV 2 7 1 rev MEDDEV 2.7.1 rev. 3

and DirectivesMEDDEV 2.7.1 rev. 4, Directives and MDR/IVDR

MEDDEV 2.7.1 rev. 5? and MDR/IVDR

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http://ec.europa.eu/growth/sectors/medical-devices/guidance/index_en.htm

MEDDEV 2.7.1 rev. 4

ÄnderungenDocumentation requirements Detailed information for

Life Cycle Methodology

qincluding plans/protocols for appraisal, methods, clinical

investigation, PMCF studies, registries and for related

reports

Examples

Detailed information for sources of literature

(MEDLINE, EMBASE, CENTRAL, ICTRP and

clinical Trials.gov)

Literature research: on device in question/equivalent device

and on State of the art)Detailed principals of clinical

evaluationReference to relevant

Directives in more details and better structure

GAP analysis on compliance of clinical data generated

outside of EU

Points for sufficient clinical evidence (intended purpose,

clinical performance and benefits, risk

mitigation/avoidance, usability, target population)

Requirements for updating CER

Need and concept of PMCF studies Risk/benefit profile Qualification requirements of

evaluator or evaluator team Scope of clinical evaluation

before and after CE marketing

State of the art /Current knowledge concept Scientific validity Relevance of data Weightening criteria for data

Analysis to demonstrate the compliance to Essential knowledge concept y g g p

Requirements

(Considerations for a clinical

f

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Release criteria for a CER Structure and content of CER Equivalence (clinical, technical, biological)

investigation and state of the art, compare to alternative

methodsRole of NB

Äquivalenz Verfahren in der MEDDEV 2.7.1 rev. 4

Der Nachweis der Äquivalenz wird sowohl für klinische, technische als auch biologische Eigenschaften verlangt

Für die vermutete Äquivalenz gilt: • Vergleich gilt für ein einziges weiteres Produkt• Erfüllung aller drei Charakteristika (klinisch, technisch, biologisch)• Kein klinisch signifikanter Unterschied bei der Sicherheit undg

Leistungsfähigkeit des Medizinproduktes• Die Unterschiede zwischen dem zu begutachtetem Medizinprodukt

und dem vermuteten Äquivalenzprodukt müssen identifiziert,vollständig offengelegt, und ausgewertet werden

• Spezielle Fertigungsverfahren (z.B. Oberflächenbehandlung,Herstellungs-prozesse zur Änderung der Materialeigenschaften)

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• Wenn möglich, klinisch relevante Spezifikationen und Eigenschaftendes Medizinprodukts und des Äquivalenzproduktes messen.

MEDDEV 2.7.1 rev. 4

Demonstration der Äquivalenz

biologischbiologischVerwendung der selben Materialien oder Substanzen welche mit Verwendung der selben Materialien oder Substanzen welche mit dem selben Gewebe oder Körperflüssigkeiten in Kontakt stehen

A h kö fü G ät äh t d l h it i t kt Ausnahmen können für Geräte gewährt werden, welche mit intakter Haut in Kontakt stehen und nur für Nebenkomponenten.

In diesen Fällen kann basierend auf Risikoanalysen die Verwendung ähnlicher Materialien unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Beschaffenheit erlaubt sein

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MEDDEV 2.7.1 rev. 4

Beispiele für Studien mit fehlender wissenschaftlicher Validität zurDemonstration der adäquaten klinischen Leistung und / oder klinischenSicherheit

Fehlende Information zu elementaren Aspekten

Zu geringe Fallzahlen für den Nachweis statistischer Signifikanz

Verwendung ungeeigneter statistischer Methoden

Fehlen adequater Kontrollgruppen

Unsachgemäße Sammlung von Fallzahlen zur Mortalität und schwerwiegend unerwünschten Ereignissen

Fehlinterpretation durch die Autoren

Illegale Aktivitäten

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MEDDEV 2.7.1 rev. 4

Wer sollte eine klinische Bewertung durchführen?

• Gerätetechnologie und ihrer Anwendung;• Forschungsmethodik (inkl Planung klinischer Bewertungen und Biostatistik)

Der Gutachter sollte Kenntnisse besitzen zu

• Forschungsmethodik (inkl. Planung klinischer Bewertungen und Biostatistik)• Diagnose und Behandlung der Erkrankung mittels des bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gerätes,

Kenntnisse zu alternativen Behandlungsoptionen, Behandlungsstandards und Technologien (z.B. klinischeFachexperte in dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet);

• Informationsmanagement (z.B. wissenschaftlicher Hintergrund oder Qualifikation in Bibliothekswesen;Erfahrung in Umgang mit relevanten Datenbanken wie Embase und Medline)

• Regulatorischen Anforderungen; und• Medical Writing (z.B. Dissertation in einem relevanten wissenschaftlichen Gebiet oder Medizin; Training und

Erfahrung im Schreiben medizinsicher Publikationen, systematische Review und Bewertung klinischerDaten);

• Hochschulabschluss & 5 Jahre dokumentierte Berufserfahrung• 10 Jahre dokumentierte Berufserfahrung (sollte ein Hochschulabschluss nicht gefordert sein)

Mindestanforderung an die Kenntnisse des Gutachters

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10 Jahre dokumentierte Berufserfahrung (sollte ein Hochschulabschluss nicht gefordert sein)

Bemerkung: Unter Umständen kann der Kenntnissgrad des Gutachter geringer sein. Dies sollte dokumentiert und hinreichend begründet werden.

Aktualisierung des Clinical Evaluation Report MEDDEV 2.7.1 rev. 4

• wenn dem Hersteller neue Informationenaus den Post Market Aktivität bekanntwerden welche eine Auswirkung auf diewerden, welche eine Auswirkung auf dieaktuelle Bewertung haben;

• Wenn solche Art von Infomationen nichtbekannt ist, spätestents

Im Normalfall wird die • jährlich bei Geräten mit erheblichem

Risiko und / oder welche noch nicht aufdem Markt etabliert sind

• Alle 2 bis 5 Jahre bei Geräten mit

wird die klinische Bewertung aktualisiert: • Alle 2 bis 5 Jahre, bei Geräten mit

geringen Risikopotential und gut imMarkt etablierten

• In begründeten Fällen

aktualisiert:

g

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Vorschlag der EU Verordnung

Der Hersteller muss den Grad des klinischen Nutzens angebenund rechtfertigen sowie den Nachweis zur Erfüllunggrundlegender Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit undgrundlegender Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit undLeistungsfähigkeit erbringen, welche für die Eigenschaften desGerätes und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gerätesgeeignet sind.g g

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GAP Analyse – MDD vs. MDR

A X 1 1

MDD• Annex X, 1.1a• Bei implantierbaren Medizinprodukten und Produkten der Klasse III sind klinische

Prüfungen durchzuführen, außer bei den Produkten für welche bereits klinischeDaten vorliegen .MDD

• (46) Um ein hohes Maß an Sicherheit und Leistungsfähigkeit zu gewährleisten mussder Nachweis der Einhaltung der allgemeinen Sicherheits- und Leistungs-anforderungen durch klinische Daten erbracht werden, für Produkte der Klasse III und

MDRanforderungen durch klinische Daten erbracht werden, für Produkte der Klasse III undimplantierbare Medizinprodukte muss der Nachweis grundsätzlich durch klinischeUntersuchungen erbracht werden, die unter der Verantwortung eines Sponsorsdurchgeführt werden, welcher sowohl der Hersteller als auch eine andere natürlicheoder juristische Person darstellen kann und die Verantwortung für die Erfüllung derMDR klinischen Bewertung trägt

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Vorschlag der EU Verordnung

Für implantierbare Medizinprodukte und Produkte der Klasse IIIü kli i h U t h d h füh t d ß imüssen klinische Untersuchungen durchgeführt werden, außer in

begründeten Ausnahmefällen, wenn• das Medizinprodukt auf der Modifikation eines bereits durch den gleichendas Medizinprodukt auf der Modifikation eines bereits durch den gleichen

Hersteller vermarkteten Gerätes basiert.• eine Äquivalenz des modifizierte Medizinprodukt zu dem bereits von dem

Hersteller vermarkteten Gerät nachgewiesen wurde.• die klinische Bewertung des vermarkteten Medizinproduktes ausreicht um die

Konformität des modifizierten Medizinproduktes im Hinblick auf die Sicherheit undLeistungsfähigkeit zu demonstrieren.

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*Clear contract between different device manufacturer

Vorschlag der EU Verordnung - Artikel (49) 2.aa

Der Hersteller eines Medizinproduktes bei welchem dieDer Hersteller eines Medizinproduktes, bei welchem dieÄquivalenz mit dem Produkt eines anderen Herstellersnachgewiesen wurde, kann sich auch auf Absatz 2a berufeng ,auf die Durchführung von klinischen Untersuchungenverzichten, sofern Anforderungen aus Absatz 2a und die imfolgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:• Beide Hersteller regeln vertraglich fest, dass der Hersteller des neuen

M di i d kt k ti i li h di t h i h D k t tiMedizinproduktes kontinuierlich die technische Dokumentation zumÄquivalenzprodukt einsehen darf.

• die ursprüngliche klinische Bewertung wurde in Übereinstimmung mit denA f d di V d d h füh tAnforderungen dieser Verordnung durchgeführt,

• Der Hersteller des neuen Medizinproduktes bringt den Nachweis.

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Vorschlag der EU Verordnung - Artikel (49) 2.ab

• welche rechtmäßig in Verkehr gebrachtoder in Betriebe genommen wurde gemäßder Richtlinie 90/385/EEC oder der

Die Anforderung zur Durchführung der Richtlinie 90/385/EEC oder der

Richtlinie 93/42/EEC und für welche dieklinische Bewertung:

• auf ausreichenden klinischen Daten

Durchführung der klinischen Untersuchungen gemäß Absatz

basiert• in Übereinstimmung mit den jeweiligen

produktspezifischen geltenden Spezifi-k ti (C S ifi ti ) di fü

g2a gilt nicht für solche implantierbare Medizinprodukte kationen (Common Specification), die für

die klinische Bewertung des besagtenProduktes verfügbar sind

Medizinprodukte und Geräte der Klasse III:

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Vorschlag der EU Verordnung - Artikel (49) 2.ab

Die Anforderung zur Durchführung der klinischen Untersuchungen gemäß Absatz 2a gilt nicht für solche g g gimplantierbare Medizinprodukte und Geräte der Klasse III wie: • Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen , Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen ,

Schrauben, Keile, Platten, Drähte, Stifte, Klammern oder Anschlüsse, und für solche bei denen die klinische Bewertung auf ausreichenden klinischen Daten basiert und in Übereinstimmung ist mit den jeweiligen produktspezifischen geltenden Spezifikationen die für die klinisch produktspezifischen geltenden Spezifikationen, die für die klinisch Bewertung des besagten Produktes verfügbar sind

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Vorschlag der EU Verordnung – Scrutiny Procedure

Für Klasse III Produkte kann ein Hersteller durch eine Expertenguppe im Hinblick auf die gewählte Für Klasse III Produkte kann ein Hersteller durch eine Expertenguppe im Hinblick auf die gewählte Strategie zur klinischen Entwicklung und zu Vorschlägen für klinische Prüfungen konsultiert werden .

*

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Vorschlag der EU Verordnung – Scrutiny Procedure

Der Hersteller muss die geäußerten Ansichten des Expertengremiums

berücksichtigen

ÜDiese Überlegungen sind der klinischen Bewertung zu dokumentieren.

Der Hersteller kann sich rechtlich nicht auf die Ansichten des Expertengremiums bei

kü fti K f ität b t f h künftigen Konformitätsbewertungsverfahren berufen.

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Vorschlag der EU Verordnung – Aktualisierung des Sicherheitsberichts

Pro Gerät und gegeben falls pro Gerätekategorie oder Gruppe muss der Hersteller Pro Gerät und gegeben falls pro Gerätekategorie oder Gruppe, muss der Hersteller regelmäßig einen aktualisierten Sicherheitsbericht erstellen, in dem die Ergebnisse und

Schlussfolgerungen zu den gesammelten Daten aus der Post Market Überwachung gemäß Anhang IIa zusammengefasst werden und daraus resultierend eine begründete g g g g

Beschreibung aller präventiven und korrektiven Maßnahmen dargelegt wird.

Über die gesamte Lebensdauer des Medizinproduktes muss der Bericht folgende Über die gesamte Lebensdauer des Medizinproduktes muss der Bericht folgende Angaben enthalten

Absatzmenge und eine

Schlussfolgerungen zur Nutzen-Risiko-Bewertung

Die wichtigsten Ergebnisse des kliniscehn Post-Market

Follow-up Berichts

Absatzmenge und eine Schätzung zur Zahl der

Population, welche das Gerät verwendet, und soweit möglich

di N t hä fi k it d

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Follow up Berichts die Nutzungshäufigkeit des Gerätes

Vorschlag der EU Verordnung – Aktualisierung des Sicherheitsberichts

CE k i h t CE-gekennzeichneten Medizinprodukte

• Der Bericht muss mindestens

Custom-made Devices

• Für Sonderanfertigung ist der Der Bericht muss mindestens jährlich aktualisiert werden und außer für Sonderanfertigung (Custom-

Für Sonderanfertigung ist der Bericht Teil der Dokumentation gemäß Abschnitt 2 des Annex XI.Sonderanfertigung (Custom

made), Teil der technischen Dokumentation darstellen, gemäß Annex II und IIa.

Abschnitt 2 des Annex XI.

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g

Vorschlag der EU Verordnung – Herstellerpflichten

Hersteller von Geräten der Klasse III oder implantierbaren Hersteller von Geräten der Klasse III oder implantierbaren Medizinprodukten sollen gemäß Artikel 66a Berichte durch

Nutzung von elektronischen Systemen bei der in das Bewertungsverfahren involvierten Benannten Stelle, gemäß

Artikel 42, einreichen.

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Vorschlag der EU Verordnung – Pflichten der Benannten Stellen

Die Benannte Stelle prüft den Bericht und fügt ihre Bewertung zu der Datenbank inklusiver der einzelnen Beschreibung aller getroffenen Maßnahmen hinzu.

Alle Berichte und die Bewertung durch die Benannten Stelle werden den zuständigen Behörden über das elektronische System zur Verfügung gestellt.

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Vorschlag der EU Verordnung – Zusammenfassung zur Sicherhietund der klinischen Leistungsfähigkeit

Für implantierbare Medizinprodukte und Geräte der Klasse III, all andere

als custom-made oder Prüfpräparate, muss der Hersteller p p ,

eine Zusammenfassung zur Sicherheit und der klinischen Leistungsfähigkeit verfassen Leistungsfähigkeit verfassen

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Vorschlag der EU Verordnung – Zusammenfassung zur Sicherhietund der klinischen Leistungsfähigkeit

SSCPSSCP:Muss für den beabsichtigten Benutzer und gegebenfalls den

Patienten verständlich geschrieben sein

muss der Öffentlichkeit über Eudamed zugänglich sein

ist Teil der Dokumentation, welche der Benannten Stelle im Rahmen einer Konformitätsbewertung gemäß Artikel 42 eingereicht wird

muss von der Benannten Stelle überprüpft werden

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Vorschlag der EU Verordnung – Zusammenfassung zur Sicherhietund der klinischen Leistungsfähigkeit

Die Zusammenfassung zur Sicherheit und der klinischen Leistungsfähigkeit sollteDie Zusammenfassung zur Sicherheit und der klinischen Leistungsfähigkeit solltemindestens die folgenden Aspekte adressieren:

• Benennung des Medizinproduktes und des Hersteller, einschließlich der UDI-DI und derRegistrierungsnummerRegistrierungsnummer

• Zweckbestimmung, Einschließlich der therapeutischen Indikation und , Kontraindikation sowieZielgruppe

• Beschreibung des Gerätes, einschließlich des Verweises auf Vorgängermodell(e) oder VariationenBeschreibung des Gerätes, einschließlich des Verweises auf Vorgängermodell(e) oder Variationenwenn vorhanden, sowie eine Beschreibung der Unterschiede, des Zubehörs, und andereMedizinprodukte und nicht medizinische Geräte, die dazu bestimmt sind mit dem beschriebenenMedizinprodukt in Kombination verwendet zu werden.Mögliche diagnostische oder therapeutische Alternativen;• Mögliche diagnostische oder therapeutische Alternativen;

• Verweis auf harmonisierte Normen und gemeinsame Spezifikationen• Zusammenfassung der klinischen Bewertung gemäß Annex XIII, sowie relevante Information zu

klinischen Nachverfolgung nach Markteinführung;klinischen Nachverfolgung nach Markteinführung;• Vorschläge zu den Schulungen der Anwender und zu dem Profil;• Informationen über eventuelle Restrisiken und unerwünschte Wirkung, Warnhinweise und

Vorsichtsmaßnahmen.

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Vorschlag der EU Verordnung – Zusammenfassung zur Sicherhietund der klinischen Leistungsfähigkeit

Für Medizinprodukte der Klasse III und implantierbare Medizinprodukte muss die

f SZusammenfassung zur Sicherheit und der klinischen Leistungsfähigkeit gemäß

A tik l 26(1) jäh li h kt li i t d Artikel 26(1) jährlich aktualisiert werden.

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Stay informed about the expected changes and prepare for transition

Prepare for the transitionPrepare for the transition We are closely following the regulation

developments and will provide updates to developments, and will provide updates to medical devices manufacturers to help them stay informed about the transition.

For the latest information, visit the following webpages:

Medical Device Regulation: www.tuv-sud.com/mdr

Contact us today for one-stop In Vitro Diagnostic Device

Regulation:www.tuv-sud.com/ivdr

Co tact us today o o e stopquality, safety and sustainability solutions.

• www.tuv-sud.com/medicaldevice

di ld i @t d

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