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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM A-1011 Wien, StutJ 1 DVR 0037257 Telex 111145 regeb a, 111,<;., Jgeb a FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN Telefax 718 24 03 Telefon 0222171100 Durchwahl NamefTel.-Klappe des Sachbearbeiters: BPPr7.sam Geschäftszahl 14.980/18-Pr/7/96 An das Präsidium des Nationalrates Parlament L 1016 WIEN Betrifft: WRG-Novelle; Abfalldeponien; Ressortstellungnahme M K"lII?054 ft:ruR", die Geschäftszahl diesEls Schreibens anführen. ... 2 JULI 1996 Verteilt ...... ..!: .. .. ..l996. ... . r. ... :. )/ Oi;fi Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beehrt sich, in der Beilage 25 Ausfertigungen seiner an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Ressortstellungnahme zum Entwurf des im Betreff näher bezeichneten Gegenstandes zu übermitteln. 25 Beilagen Wien, am 12. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Benda 15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 13 www.parlament.gv.at

Da~m: Verteilt {~f' - parlament.gv.at€¦ · andere Normen verwiesen wird (§ 105 WRG und/oder § 1 Abs. 3 A WG) ist hier ein solcher Hinweis unterblieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit

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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM

A-1011 Wien, StutJ 1

DVR 0037257

Telex 111145 regeb a, 111,<;., Jgeb a

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN Telefax 718 24 03

Telefon 0222171100 Durchwahl

NamefTel.-Klappe des Sachbearbeiters:

BPPr7.sam

Geschäftszahl

14.980/18-Pr/7/96

An das Präsidium des Nationalrates Parlament

L 1016 WIEN

Betrifft: WRG-Novelle; Abfalldeponien; Ressortstellungnahme

M K"lII?054 BItle'jl~er ft:ruR", die Geschäftszahl diesEls

Schreibens anführen.

~~~.~.:~ ... ~.=.:~~~~:~r. Da~m: 2 ~ JULI 1996

Verteilt ...... ..!: .. J.Y.S.~ .. ..l996. ... . r. ... :. )/ {~f' Oi;fi

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beehrt sich, in der Beilage 25

Ausfertigungen seiner an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gerichteten

Ressortstellungnahme zum Entwurf des im Betreff näher bezeichneten Gegenstandes zu

übermitteln.

25 Beilagen

Wien, am 12. Juli 1996

Für den Bundesminister:

Dr. Benda

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 13

www.parlament.gv.at

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMI N ISTERIUM

A-1011 Wien, Stubenring 1

DVR 0037257

Telex 111145 regeb a, 111780 regeb a

Telefax 718 24 03

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN Telefon 0222171100 Durchwahl

NamefTel.-Klappe des Sachbearbeiters:

L

BPPr7.sam

Geschäftszahl 14.980/18-Prl7 /96

An das Bundesministerium für Land­und Forstwirtschaft

im Ha u s e

Betrifft: WRG-Novelle betr. Abfalldeponien; Ressortstellungnahme

zu GZl. 16.543172-IB/96

Mag. Kölpl/2054

Bitte in der Antwort die

Geschäftszahl dieses

Schreibens anführen.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beehrt sich, zum im Betreff näher

bezeichneten Gegenstand folgendes mitzuteilen:

r. Allgemeines:

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten steht auf der Basis der während der

Verhandlungen über die Deponieverordnung zwischen den Bundesministerien für Umwelt, Ju­

gend und Familie, für Land- und Forstwirtschaft und dem Wirtschaftsressort akkordierten An­

sicht, daß Regelungen bezüglich bestehender Deponien in das Wasserrechtsgesetz aufgenom­

men werden können und daher auch dort aufgenommen werden sollten. Falls das Ergebnis des

Begutachtungsverfahrens das BMLF - aus welchen Gründen immer - zu einer anderen Ansicht

führen sollte, ersucht das BMwA um ehestmögliche Mitteilung über diesen Umstand.

Ir. Zu den einzelnen Bestimmungen:

1. Zu § 31b Abs. 1:

Laut Entwurf wird einerseits als bewilligungspflichtige Änderung luch die Stille'.L oder Be-

seitigung von Anlagenteilen - mit Ausnahme der lit. c d.E. - geregelt Andert'

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)2 von 13

www.parlament.gv.at

Seite 2

Abs. 8 d.E. normiert, daß die endgültige Einstellung des Deponiebetriebes nur aIii:eigepflichtig

ist. Zu dieser Regelung erheben sich zwei Fragen:

a) Wieso ist für die endgültige Einstellung des Deponiebetriebes nur Anzeigepflicht, für die

Änderung, zu der auch die Stillegung oder Beseitigung von Anlagenteilen gilt, jedoch Be­

willigungspflicht vorgesehen?

Diese Lösung erscheint unter Heranziehung eines Größenschlusses - daß nämlich für die

kleinere Einwirkung auf die Anlage Bewilligungs- statt Anzeigepflicht vorgesehen ist -

nicht sachgerecht.

b) Das Wort "Stillegung" wird im § 31b WRG zwar öfters genannt, jedoch in diesem Entwurf

nie erklärt. In Abs. 1 d.E. ist nur von Stillegung die Rede. In Abs. 2 lit. e ist von Stillegung

und - durch den Klammerausdruck - auch von Auflassung die Rede. In Abs. 8 lit. b d.E.

wird schließlich unter der Bezeichnung "endgültige Einstellung des Deponiebetriebs" die

Stillegung mit anderen Ausdrücken im Klammerausdruck (Schließung und Auflassung) ver­

wendet. Es ist daher nicht möglich, diesen einzelnen Bezeichnungen einen normativen In­

halt zu unterstellen. Um entsprechende Klarstellung - sei es in Form von Legaldefinitionen,

sei es durch Verwendung nur eines Begriffes - wird gebeten.

Zu lit. c ist anzumerken, daß in Bezug auf die öffentlichen Interessen in einem Klammeraus­

druck auf § 105 WRG hinzuweisen wäre. Während nämlich in den anderen Bestimmungen

immer eine Klarstellung dahingehend erfolgt, daß bezüglich der öffentlichen Interessen auf

andere Normen verwiesen wird (§ 105 WRG und/oder § 1 Abs. 3 A WG) ist hier ein solcher

Hinweis unterblieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre daher ein dementsprechender

Klammerausdruck aufzunehmen.

2. Zu § 31b Abs. 2:

In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß nicht klar geregelt ist, ob

das Wort "Stillegung" ein Synonym für das Wort "Auflassung" darstellt. Seitens des ho. Res­

sarts ist darauf hinzuweisen, daß nach gewerblicher Terminologie die Stillegung eine behördli­

che Anordnung nach § 360 GewO 1994 darstellt, während die Auflassung die Einstellung einer

betrieblichen Tätigkeit aus freien Stücken des Anlageninhabers darstellt. Im Rahmen der Ein­

heitlichkeit der anlagemechtlichen Terminologie könnten diese Ausdrücke·m. diesem Sirule

verstanden werden. Sollten die bei den Begriffe nicht synonym verwendet weJrlen, so W.:!A~

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 13

www.parlament.gv.at

Seite 3

darauf hinzuweisen, daß die behördliche Stillegung jedoch gemäß Abs. 8 d.E. nicht sofort wirk ...

sam werden könnte.

3. Zu § 31b Abs. 3 letzter Satz:

Hier wäre zu überprüfen, ob dem gemeinsamen Standpunkt zur EU-Deponierichtlinie nicht

auch dadurch entsprochen werden könnte, daß keine Kollaudierungsprüfung, sondern eine An­

zeige des Deponiewerbers gemäß § 112 Abs. 6 WRG genügen würde.

4. Zu § 31b Abs. 4:

Es wäre zu überlegen, ob nicht eine Bewilligungspflicht von 20 Jahren zur Einbringung von

Abfällen ratsamer erscheint. Bei Einräumung einer zu kurzen Frist besteht nämlich die Gefahr,

daß Deponieraum zu schnell zugeschüttet wird und damit wertvoller Deponieraum für die Zu­

kunft verloren geht.

Eine Erklärung bedarf darüber hinaus der letzte Satz dieser Bestimmung im Zusammenhang mit

der Regelung des § 31d. Für am 1. 7. 1996 rechtskräftig bewilligte Deponien soll auch diese

Bestimmung, nämlich der Einbringungszeitraum 15 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbe­

scheides, bestehen bleiben. Es könnte jedoch auf Grund der Regelungen des § 31d der Fall ein­

treten, daß gar kein Bewilligungsbescheid mehr ergehen kann, deshalb erscheint der Beisatz

"soweit nicht im Bewilligungsbescheid anderes bestimmt ist" in § 31b Abs. 4 zu eng.

5. Zu § 31b Abs. 5:

Die Bestimmungen über die Sicherstellung, über die bei Erteilung der Bewilligung gleichzeitig

abzusprechen ist, erscheint dem ho. Ressort vollkommen unterdeterminiert. Sowohl die Lei­

stungshöhe als auch eine Regelung, für welchen Zeitraum die Sicherstellung gelten soll, sind

nicht ersichtlich. In dieser Form kann dieser Bestimmung aus Gründen der Sicherheit der

Rechtsunterworfenen nicht zugestimmt werden. Dies gilt vor allem für die VO-Ermächtigung

im letzten Satz dieser Bestimmung.

Weiters wird eindrücklich darauf hingewiesen, daß bezüglich der VO-Ermächtigung das Ein­

vernehmen mit dem BMw A vorzusehen ist. Durch eine auf Grund dieser Be'itimmung zu . ':~

lassende Verordnung wird nämlich über die Zukunft der Abfallwirtschaft im Sinne der A~fall­

beseitigung mitentschieden. Da diese Frage nicht nur für private PepO.lüebem~iber. sondern V.a.

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)4 von 13

www.parlament.gv.at

Seite 4

auch für die gesamte Produktionsindustrie von enormer Bedeutung ist, erscheint diese Forde­

rung durchaus sachgerecht. Nach ho. Ansicht wäre auch eine Verordnungsermächtigung für das

BMUJF aufzunehmen, da diesem Ressort die abfallwirtschaftliche Leitkonzeption des Bundes

obliegt.

6. Zu § 31b Abs. 8:

Die Abgrenzung, welche Handlungen bezüglich einer Deponie bewilligungspflichtig bzw. an­

zeigepflichtig sind, wird durch diese Bestimmung nicht eindeutig getroffen. Dies gilt besonders

für die lit. b (siehe Ausführungen unter Pkt. 1), doch werden diese Abgrenzungsschwierigkeiten

durch den bloßen Verweis in lit. c auf Abs. 1 des Entwurfs noch verschärft. Um eine entspre­

chende KlarsteIlung wird gebeten.

Weiters ist noch darauf hinzuweisen, daß in dem Entwurf vorgesehen ist, mit der Durchführung

der anzeigepflichtigen Maßnahmen beginnen zu können, wenn die Behörde nicht binnen zwei

Monaten Bedenken äußert. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, daß, wenn die Behörde

nicht fristgerecht (d.h., innerhalb von zwei Monaten) reagiert, sie dem auf ihr Stillschweigen

vertrauenden Deponieberechtigten weitere Maßnahmen nur noch nach Verhältnismäßigkeit

vorschreiben kann. Diese Meinung kommt jedoch im Entwurf in keiner Weise zum Ausdruck.

Eine entsprechende Regelung wäre daher aufzunehmen.

Zuletzt erscheint noch erklärungsbedürftig, wieso in dieser Bestimmung die Haftung des Lie­

genschaftseigentümers über den Bereich vergleichbarer Regelungen (siehe §§ 31 Abs. 4 WRG,

18 Abs. 4 A WG) hinausgeht.

7. Zu § 31b Abs. 9:

Der erste Satz dieser Bestimmung könnte in dieser Allgemeinheit auch ersatzlos entfallen, da

ihm kein normativer Inhalt zu entnehmen ist. Sollte diese Bestimmung dazu dienen, der Behör­

de als Maßstab zu dienen, wäre zumindest durch einen Verweis auf § 31 WRG dafür zu sorgen,

daß zumindest gewisse Determinanten eruiert werden können.

Zu den Bestimmungen über die Anpassung des Bewilligungsbescheides an df'u Stand der Tech­

nik des Abs. 3 ist zu fragen, warum hier nicht - wie in einem früheren, bereits akkordierten

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 13

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Seite 5

Entwurf vorgesehen war - § 21a WRG sinngemäß anzuwenden ist. Eine Regelung;, wie in die­

sem Absatz vorgenommen, würde sich dann erübrigen.

Die Lösung der Frage, wann andere Vorkehrungen auf Antrag des Konsenswerbers zuzulassen

sind, erscheint dem ho. Ressort nicht befriedigend gelöst. Ein solcher Antrag wäre aber nur bis

zur Erlassung des Auftrages in erster Instanz zulässig. Dieser Zeitpunkt ist dem Konsenswerber

aber meistens nicht bekannt. Überspitzt formuliert, könnte man diese Möglichkeit als Einräu­

mung eines "Scheinrechtes" bezeichnen.

Weiters scheint die Abstimmung der Regelungen zwischen § 31b Abs. 9 - im Sinne einer indi­

viduellen Nachbesserungspflicht - und § 31d - im Sinne einer generellen Sanierungsverpflich­

tung - nicht ganz gelungen. Sollte ein individuelles Nachbesserungsverfahren schon im Gange

sein, wäre wohl das generelle Sanierungsverfahren gemäß § 31d nicht durchzuführen, da sonst

eine Kumulierung von zwei Verfahren droht.

8. Zu § 31d Abs. 2:

Diese Bestimmung erscheint dem ho. Ressort trotz genauen Studiums der Erläuterungen sehr

kryptisch:

Der Anwendungsbereich dieser Norm soll über die zum Zeitpunkt 1.1.1990 bewilligten Anla­

gen (siehe § 31d Abs.2 geltende Fassung) hinaus durch eine authentische Interpretation auch

noch die Anlagen umfassen, die zu diesem Zeitpunkt keine Bewilligung mehr besaßen, d.h. es

wird fingiert, daß schon aufgelassene und konsenslose Deponien am 1.1.1990 noch eine Bewil­

ligung besessen hätten. Die Folgen dieser Fiktion scheinen dem ho. Ressort aus folgenden

Gründen mehr als bedenklich zu sein:

a) Unbestritten ist, daß sich die Rechtslage für Deponiebetreiber, die am 1.7.1990 eine wasser­

rechtliche Bewilligung besaßen, durch den § 31b nicht geändert hat. Problematisch ist daher

diese Bestimmung für Deponiebetreiber, die zWar von der Fiktion, nicht aber nach gelten­

dem Recht umfaßt sind (z.B. weil die Deponie zum 1.7.1990 schon geschlossen und damit

keine Bewilligung mehr erforderlich war) sowie Liegenschaftseigentümer. Letztere sind so­

gar mehr betroffen, weil die Regelung der verpflichtenden Eintragung in das Grundbuch 'lon

Amts

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)6 von 13

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Seite 6

wegen erst seit der WRG-Novelle 1990 besteht. Der Grundeigentümer ist zwar von \lee Ver­

ständigung dieser Eintragung in Kenntnis zu setzen. Er wird aber dadurch plötzlich mit

Rechtsfolgen gemäß § 31b Abs. 2 d.E. konfrontiert, die er - schuldlos - nicht kannte und

kennen konnte. Wenn die Verpflichtungen für die Sanierung schon aufgelassenl )e;-·Jnien.

im Gegensatz zu § 138 WRG auch sachgerechter erscheinen, so ist es verwundel h, daß ein

Grundeigentümer immer für die Sanierung haftet und nicht unter den in § 138 Abs. 4 WRG

vorgesehenen Einschränkungen. Dies ist zumindest als Eingriff in das Grundrecht auf Ei­

gentum anzusehen.

Auch dem in den Erläuterungen angeführten Verweis auf die sachgerechtere Lösung gegen­

über dem Altlastansanierungsgesetz kann zwar im Hinblick auf das öffentliche Interesse ge­

folgt werden, jedoch nicht aus Sicht des zukünftigen Rechtsunterworfenen. Gem~ § 18 Abs.

2 Altlastensanierungsgestez haften nämlich sowohl ehemalige Deponiebetreiber als auch

Liegenschaftseigentümer nur dann, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

b) Fraglich erscheint auch, wie die lückenlose Erfassung des Adressatenkreises in der Praxis

gelingen soll. Aus ho. Erfahrung kann davon ausgegangen werden, daß der Altlastenatlas

nach dem Altlastensanierungsgesetz für diese Aufgabe zu lückenhaft ist. Eine von do.

durchzuführende Erfassung wäre - um zu entsprechenden Erfolgen zu kommen - einerseits

mit erheblichen Kosten verbunden, andererseits würde es trotzdem einen gewissen Zeitraum

erfordern, bis eine halbwegs vollständige Dokumentation zur Verfügung stünde. Daraus er­

geben sich aber unter Beachtung des Gleichheitssatzes rechtliche Probleme. Da die Behörde

gemäß der vorgeschlagenen Regelung Sanierungsverpflichtungen vorschreiben kann, sobald

entsprechende Altlasten eruiert wurden, ohne an andere Determinanten - z.B. ein Prioriäten­

katalog, der nach den Kriterien der Gefährlichkeit, Dringlichkeit, etc. evaluiert - gebunden

zu sein, kann (und laut gesetzlicher Vorschrift wird) das Behördenverhalten willkürlich

ablaufen.

Es erscheint daher dem ho. Ressort notwendig, über diese Bestimmung - auch unter dem Ge

sichtspunkt der Einheitlichkeit der Altlastensanierung in Österreich - noch Gespräche zu

führen.

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 7 von 13

www.parlament.gv.at

Seite 7

9. Zu § 31d Abs. 3:

Diese Bestimmung ist an und für sich mit dem ho. Ressort akkordiert. Aufgrund der - auch vom

BMLF eingeräumten - Bedenken, betreffend den Zeithorizont der Kundmachung des Gesetzes,

wäre jedoch zu überlegen, ob die Erstfrist (gemeint ist der 31.12.1996) nicht zu kurz bemessen

ist. In dieser kurzen Zeitspanne - bei günstigem Verlauf der Verhandlungen und baldiger parla­

mentarischer Behandlung schätzungsweise 3 Monate - vom Deponiebetreiber einerseits zu ver­

langen, eine unwiderrUfliche Erklärung abzugeben, ob er die Deponie schließen will oder ande­

rerseits ihm die Verpflichtung aufzuerlegen, bis 1.7.1997 gewisse Sanierungsschritte gesetzt zu

haben, erscheint doch etwas sehr kurz. Verschärfend kommt noch die Bestimmung hinzu, daß

die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen der Behörde jeweils spätestens 6 Monate vor den

genannten Terminen anzuzeigen sind. D.h., daß ein Deponiebetreiber spätestens am 31.12.1996

seine Anpassungsmaßnahmen für lit.b Z 1leg.cit anzeigen müßte. Diese Regelung wäre noch

einmal sehr genau zu überlegen, da darüber hinaus im § 31b Abs. 8 des Entwurfs für eventuelle

Anzeigen eine Stillhaltefrist von 2 Monaten festgelegt ist.

Es wäre prinzipiell zu überlegen, alle Fristen auf den der Kundmachung folgenden Monatser­

sten zu beziehen.

Außerdem sollte die Sinnhaftigkeit der Zielsetzung der lit.c unter Zugrundelegung abfallwirt­

schaftlicher Überlegungen - eine deponielose Zukunft ist derzeit nichts als ein frommer

Wunsch - noch einmal überlegt werden. Nach ho. Ansicht ist außerdem im § 31d Abs. 5 eine

sachgerechtere Regelung gefunden worden, die die Regelung des lit.c obsolet macht.

10. Zu § 31d Abs. 5:

Im vorletzten Satz dieser Bestimmung sollte festgelegt werden, daß der Antrag nach Abs. 5 eine

gleichzeitige Anzeige der Anpassungsmaßnahmen nach Abs. 3 subsumiert. Anderenfalls hätte

der Konsenswerber beide Rechtsakte nebeneinander zu setzen, was nicht sinnvoll erscheint.

Eventuell ist aber auch eine Lösung dieses Problems durch den letzten Satz dieser Bestimmung

möglich.

11. Zu § 120a:

Diese Bestimmung sollte genauer regeln, wie lange eine DeponieAlufsicht im iiffentlichcn Inter-­

esse zu bestellen ist. Dies wäre das geringste Entgegenkornmen für Deponi-ebctreiber, da Jiese

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)8 von 13

www.parlament.gv.at

Seite 8

die Aufsicht schließlich zahlen müssen und über Kalkulationsgrundlagen vtrfügen sollten. Zum

letzten Satz ist anzuführen, daß derartige Eingriffsrechte der Behörde nähe~' zu determinieren

wären. Dies entspricht auch höchstgerichtlicher Judikatur, wonach Ermächtigungeil an die Be­

hörde, die Eingriffe in ein Grundrecht gewähren, einer näheren Determinierung bedürfen.

12. Zu § 134 Abs. 4:

Der Begriff "Berechtigte" wäre durch "Deponiebetreiber" zu ersetzen, um mehr Rechtss,.,her­

heit bezüglich dieser Bestimmung zu erlangen. Weiters wäre noch anzuführen, daß es nach dem

Entwurf nicht klar ist, ob das Recht auf Deponiebetreibung durch einen Bewilligungsbescheid

ein dingliches Recht ist. Es sprechen nach ho. Ansicht doch einige Grunde dafür, den Bewilli­

gungsbescheid eines Deponiebetreibers mit dinglicher Wirkung auszustatten und - falls diese

Meinung geteilt wird - dies auch klar zum Ausdruck zu bringen.

Weiters möchte das ho. Ressort noch zur Festlegung und Bestätigung einer bereits mit dem

BMUJF und dem do. Ressort akkordierten Rechtsansicht hinsichtlich Vermeidung von Kollis­

sionen mit den Genehmigungstatbeständen des BergG folgendes mitteilen:

Dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der

Bergbautätigkeit kommen, auch im Hinblick auf die Erfordernisse eines modemen Umwelt­

schutzes, erhebliche Bedeutung zu.

Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verpflichtet der

§ 182 Abs.1 des Berggesetzes 1975 den Bergbauberechtigten, für Bergbauzwecke benützte

fremde Grundstücke und Grundstücksteile wieder in den früheren, d.h. vor Aufnahme der Berg­

bautätigkeit bestandenen, Zustand zu versetzen. Ist jedoch dessen Wiederherstellung nicht zu

erreichen, etwa wenn Geländeteile abgetragen worden sind, oder wirtschaftlich nicht zu vertre­

ten oder widerspricht die Wiederherstellung bestehenden Raumordnungsplänen

(Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen), so sind die Grundstücke

unter Beachtung dieser Pläne anderweitig wieder nutzbar zu machen. Als Maßnahmen, die un­

abhängig von der Art der späteren Nutzung zu treffen sind, nennt § 182 Abs.1 des Berggesetzes

1975 etwa die standsichere Herstellung von Böschungen, das Planieren der über dem zu erwar­

tenden Grundwasserspiegel zu liegen kommenden Plateauflächen und ßt!rmen, die Gewi.hnei­

stung der natürlichen Vorflut und die schadlose Ableitung sowie Reinhaltung dei Gew~:er u.a.

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 9 von 13

www.parlament.gv.at

Seite 9

mehr. Auch müssen die nach einem in die Tiefe gehenden tagbaumäßigen Abbau verbleibenden

Vertiefungen ("Restlöcher") normaleIWeise aufgefüllt werden. Hiezu reicht der Abraum zumeist

nicht aus, sodaß Materialien außerhalb des Tagbaus, sogenannte "Fremdberge", beschafft und

zusätzlich in die Vertiefungen eingebracht werden müssen.

Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grullv

stücke und Grundstücksteile sind nach § 182 Abs.2 des Berggesetzes 1975 unter Beachtung

bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Die Wiederherstellung ihres frü­

heren Zustandes wird jedoch nicht verlangt. Als Maßnahmen der Wiedemutzbarmachung wer­

den etwa jene anzusehen sein, wie sie sich aus § 182 Abs.1 letzter Satz des Berggesetzes 1975

ergeben.

Bei Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung

oder eines größeren Teiles davon, etwa bei Einstellung der Tätigkeiten in einem Gruben- oder

Tagbaurevier, ist der Bergbauberechtigte nach § 141 Abs.1 des Berggesetzes 1975 verpflichtet,

einen hiebei einzuhaltenden Abschlußbetriebsplan aufzustellen. Der Abschlußbetriebsplan hat,

seinem Zweck entsprechend, besonders auch den Oberflächenschutz und die Sicherung der

Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit zu erfassen. Abschlußbetriebspläne

bedürfen nach § 141 Abs.3 des Berggesetzes 1975 hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und

beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist

nach § 67 Abs.1 des Berggesetzes 1975 in Verbindung mit dessen § 144 Abs.1, erforderlichen­

falls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen, Auflagen und Fristen, dann zu erteilen,

wenn die vom Bergbauberechtigten zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,

ferner zum Schutz von fremden nicht zu Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von La­

gerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind.

In letzter Zeit wurde verstärkt wahrgenommen, daß Bergbauberechtigte für den Schutz der

Oberfläche und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

in Erfüllung der berggesetzlichen Sicherungspflicht neben den im § 3 Abs.3 Z 3 des Abfallwirt­

schaftsgesetzes näher bezeichneten Bergen (taubes Gestein) auch Materialien und Stoffe ver­

wenden, die landläufig als "Abfälle" bezeichnet werden. Die Heranziehung derartiger M;üeria­

lien und Stoffe ist erforderlich, um die durch die Entnahme der Vorkommensteile (Abbau) en­

stehenden Massendefizite auszugleichen. Eigen- und Fremdberge sowie bei J 'agbauen der Ab­

raum reichen in der Regel nicht aus.

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)10 von 13

www.parlament.gv.at

Seite 10

Das Umweltministerium ist unbeschadet des § 3 Abs.3 des Abfallwirtschaftsgesetzes der An­

sicht, daß für solche Materialien und Stoffe die Abfalleigenschaft dann nicht gegeben ist, ~V'~!.in

a) es sich um weitgehend inerte Materialien und Stoffe handelt, etwa solchen, die der Eluat

klasse 1 zuzuordnen sind (Fehlen des im § 1 Abs.3 des Abfallwirtschaftsgesetzes genannten

öffentlichen Interesses), und

b) die Notwendigkeit des Einsatzes der Materialien und Stoffe als bergbautechnische Maß­

nahme sachlich begründet ist.

Dieser auch von ho. vertretenen Ansicht, daß bei Materialien und Stoffen die Abfalleigenschaft

gern. § 2 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes unbeschadet der im § 3 Abs.3 Z 3 dieses Bun­

desgesetzes genannten Berge (taubes Gestein) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht

gegeben ist, liegt die Annahme zugrunde, daß das Einbringen der Materialien und Stoffe in

bergbauliehe Hohlräume eine bergbautechnische Maßnahme (z.B. zum Schutz der Oberfläche)

darstellt. Voraussetzung ist u.a., daß die Notwendigkeit des Einbringens in bergbautechnischer

Hinsicht gegeben ist. Nur dies falls verlieren diese Materialien und Stoffe ihre Abfalleigenschaft

und werden zu "Altstoffen" (§ 2 Abs.3 des Abfallwirtschaftsgesetzes).

Bei der zuvor getroffenen Abgrenzung wird insbesondere auch vom nachweisbaren Zweck der

Maßnahme auszugehen sein. Das Vorliegen eines Verfüllungsauftrages allein stellt noch kein

Indiz dafür dar, daß Verwertungsabsicht besteht; es muß in diesem Fall auch eine zulässige

Verwertung vorliegen, das heißt, die Einbringung der Altstoffe muß erlaubterweise vorgenom­

men werden (etwa wasser- und bergrechtlieh erlaubt sein). Andernfalls liegt trotz eines Verfül­

lungsauftrages (gesetzlich vorgesehen oder individuell vorgeschrieben) eine Abfalldeponie vor,

ebenso dann, wenn die Entledigungsabsicht bzw. Deponieabsicht eindeutig überwiegt. Da oh­

nehin nur bestimmte Abfälle zur Verfüllung von Hohlräumen geeignet erscheinen, kaoo sohin

schon aus der Art der geplanten Maßnahmen sowie der in Rede stehenden Materialien und

Stoffe beurteilt werden, ob eine zulässige Verwendung gegeben ist. Diese Ansicht wird auch

vom- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Oberste Wasserrechtsbehörde ge­

teilt. Diese hat anläßlich der Beurteilung einer bergbau lichen Abschlußmaßnahme - es handelte

sich um die Genehmigung eines Abschlußbetriebsplanes für einen Festgesteinsbergbau - nach­

stehende Rechtsansicht vertreten:

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 11 von 13

www.parlament.gv.at

Seite 11

"§ 31b WRG spricht (hingegen) eindeutig von Ablagerung von Abfällen und regelt somit die

Bewilligung von Abfalldeponien, also von Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Ab­

fallen errichtet bzw. verwendet werden (vgl. die Definition des § 2 Abs.11 AWG). Einen über

die Ablagerung hinausgehenden Zweck gibt es bei einer Abfalldeponie aber nicht, ihr Zweck

erschöpft sich in der bloßen Ablagerung der Abfälle. Im vorliegenden Fall ist Zweck der Maß­

nahme aber nicht die Ablagerung von Abfällen, sondern die Setzung von notwendigen Ab­

schlußrnaßnahmen in Form von Aufschüttungen (Geländekorrekturen). Nach Ansicht der Ober­

sten Wasserrechtsbehörde handelt es sich hier nicht um den Typus einer Abfalldeponie, sondern

um eine sonstige Maßnahme, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 Abs.2

lit.c WRG auslösen kann. Die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG ist gegeben, wenn nach

dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Ge­

wässer zu rechnen ist. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht besteht auch dann, wenn beim

Betrieb einer Anlage typischerweise mit nachträglichen, nicht bloß geringfügigen Wirkungen

gerechnet werden muß."

Der § 182 des Berggesetzes 1975 kommt in der Regel nur in Verbindung mit einem Abschluß­

betriebsplan (§ 141 des Berggesetzes 1975 in Verbindung mit dessen § 144 Abs.1) zum Tragen.

Der Abschlußbetriebsplan hat nämlich seinem Zweck entsprechend besonders auch für den

Oberflächenschutz vorzusorgen, um eine gefahrlose spätere Oberflächennutzung zu ermögli­

chen, und demgemäß auch die Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit zu

erfassen. Hat die im Sinne des § 182 des Berggesetzes 1975 vorgesehene Maßnahme eine De­

ponie zum Gegenstand, so wäre hiefür - bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzun­

gen des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes - der Landeshauptmann zuständige Behörde und

wäre von diesem auch ein im Zusammenhang damit erstellter Abschlußbetriebsplan zu

genehmigen.

Nach den obigen Ausführungen erscheint klargestellt, daß bei konsequenter Beachtung der Ab­

grenzungskriterien eine Kollision des neuen § 31b WRG mit dem Berggesetz 1975 bei auf

Grund der Deponieverordnung an den Stand der Technik anzupassenden Deponien nicht zu er­

warten ist, da es sich bei der Verwendung von Materialien und Stoffen ("Altstoffen") im Berg­

bau um bergbautechnische Maßnahmen und keinesfalls um Deponien handelt. Bei Einhaltung

der dargelegten Grundsätze und Abgrenzungskriterien erscheinen in diesem PuJ'J<.:t Ei;9Wt~<k.

aus Sicht des ho. Ressorts nicht gegeben zu sein.

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)12 von 13

www.parlament.gv.at

Seite 12

Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Verfüllung von bergbaulichen Hohlräumen - wie d~r

Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1995, V 169/94-8 ausgeführt hat -

kein "Deponieren" von Abfall sein kann, weil bergbauliche Hohlräume nicht als "Anlagen, die

zu langfristigen Ablagerungen von Abfällen errichtet wurden" (Legaldefinition einer Deponie in

§ 2 Abs.ll AWG) gelten können.

Abschließend legt das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Wert auf die

Feststellung, daß die Änderungswünsche des ho. Ressorts darauf beruhen, zu einer funktionie­

renden Abfallwirtschaft in Österreich beizutragen. Durch die - wünschenswerte - Festlegung

des Standes der Technik der Deponien und die damit verbundene Frist im Jahre 2004 ist hier in

Zukunft sicher rasches und klares Handeln gefordert. Es muß jedoch allgemein zu diesem Ent­

wurf gesagt werden, daß die Postulierung eines öffentlichen Ziels nicht dazu verleiten darf,

überschießende Eingriffe in teilweise verfassungsrechtlich gewährte Rechte der Rechtsunter­

worfenen vorzunehmen. Es wird nämlich nicht zuletzt von der Akzeptanz der Regelungen sei­

tens der Rechtsunterworfenen abhängen, ob in Österreich in Zukunft eine zielführende Abfall­

wirtschaft möglich sein wird.

25 Ablichtungen der Ressortstellungnahme wurden dem Präsidium des Nationalrates

übermittelt.

Wien, am 12. Juli 1996 Für den Bundesminister:

Dr. Benda

15/SN-33/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 13 von 13

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