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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Einführung in die Bekämpfung der Diskriminierung. Was stellen Sie sich unter Gleichbehandlung vor?. Worin sehen Sie den Sinn dieses Gesetzes?. Reichweite des AGG. Personalrecht Massengeschäfte Private Versicherungsverträge. Kernregelungen des AGG (1). - PowerPoint PPT Presentation
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Kernregelungen des AGG (1)
Benachteiligungsverbot nach
§ 7 Abs. 1 AGG
„Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt“
Kernregelungen des AGG (2)
Organisationspflichten des Arbeitgebers §§ 11,12 AGG
Neutrale Stellenausschreibungen Erforderliche Schutzmaßnahmen ergreifen Geeignete Schulung der Beschäftigten Innerbetriebliche Bekanntmachung des AGG Sanktionen/Bestrafungen durch Arbeitgeber
1. Anwendungsbereich des AGG
1.1 Unmittelbarer persönlicher AB des AGG
1.1.1 Beschäftigte
Sind geschützter Personenkreis aber auch mögliche Täter
Arbeitnehmer, Beamte, Azubis, Praktikanten, Zivildienst-leistende, auch Heimarbeiter, Bewerber f. ein Beschäfti-gungsverhältnis, ehemalige Beschäftigte
1. Anwendungsbereich des AGG
1.1.2 Arbeitgeber kein geschützter Personenkreis, aber mögliche
Täter
Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind AG im Sinne des AGG
Ver- und Entleiher von Arbeitnehmern gelten ebenfalls als AG im Sinne des AGG
1. Anwendungsbereich des AGG
1.1.3. Dritte
Ebenfalls nicht durch AGG geschützt, aber auch mögliche Täter
Jede Person, die nicht vom AG selbst beschäftigt wird Bsp.: Diskriminierung einer türkischen Bankangestellten am
Schalter durch
a) einen strenggläubigen Muslimen, der sich nicht von Frauen beraten lässt (Geschlecht) oder
b) einem Deutschen, der in Gelddingen keiner Ausländerin vertraut (Herkunft).
1. Anwendungsbereich des AGG
1.2 Mittelbarer persönlicher AB des AGG
1.2.1 Selbständige und Organmitglieder (Vorstände etc.) Nur bei Zugang zur Erwerbstätigkeit und beruflichem
Aufstieg
1.2.2 Öffentliche Arbeitgeber Besondere Rechtsstellung bei Beamten, Richtern,
Zivildienstleistenden…
1. Anwendungsbereich des AGG
2. Sachlicher Anwendungsbereich des AGG Begründung von Arbeits- und Dienstverhältnissen
(komplettes Einstellungsverfahren) Durchführung von Arbeits- und Dienstverhältnissen
- Arbeitsbedingungen (Urlaubsregelungen)- Aus- und Weiterbildung- Beförderungen
Beendigung von Arbeits- und Dienstverhältnissen (bei Kündigungen gilt weiterhin das Kündigungsschutz- gesetz)
Einschränkungen bei Beamten (Vgl. § 24 AGG)
2. Benachteiligungsformen im AGG
1.Unmittelbare Benachteiligung
Liegt vor bei weniger günstigerer Behandlung gegenüber einem anderen in einer vergleichbaren Situation
z. B.: - Ungleichbehandlung wegen Schwangerschaft/ Mutterschaft
- Bevorzugung weil man Deutscher ist ABER: Benachteiligung als Ex-Häftling ist legitim, da nicht
durch AGG geschützt
2. Benachteiligungsformen im AGG
2.Mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn…. dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Verfahren,
Maßnahmen, Kriterien etc. Personen, die ein Merkmal des § 1 AGG enthalten, in besonderer Weise benachteiligen gegenüber Personen, die ein solches Merkmal nicht aufweisen.
Beispiel: Deutschtest für Bewerber (Sekretär/-in; Kraftfahrer) notwendig? ja oder nein
2. Benachteiligungsformen im AGG
3. Belästigung Unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit
einem der Merkmale in § 1 AGG stehen Bezwecken oder bewirken die Verletzung der Würde der
betroffenen Person Definition:
- bewirken ist unabhängig davon, ob der Eintritt des „Erfolges“ gewollt ist
- bezwecken ist unabhängig davon, ob der „Erfolg“ eintritt
2. Benachteiligungsformen im AGG
3. Belästigung Unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit
einem der Merkmale in § 1 AGG stehen Bezwecken oder bewirken die Verletzung der Würde der
betroffenen Person Insbesondere: Einschüchterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen, Entwürdigungen, Beleidigungen Sowohl verbale als auch nonverbale Verhaltensweisen Beurteilungsmaßstab: Objektive Dritte Geringfügigkeitsgrenze beachten
2. Benachteiligungsformen im AGG
4. Sexuelle Belästigung Unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten (auch sexuelle
Handlungen und Aufforderung dazu) Sexuell bestimmte körperliche Berührungen Bemerkungen sexuellen Inhalts Unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen
pornographischer Darstellungen Muss eine Belästigung bezwecken oder bewirken Also: Belästigung aus sexuellen Motiven
2. Benachteiligungsformen im AGG
5. Anweisung zur Benachteiligung
Bestimmung eines Anderen zu einem Verhalten, das einen Beschäftigten aus einem in § 1 AGG genannten Grund benachteiligen kann
Willentliches Hervorrufen des Tatentschlusses eines Anderen
Anweisung liegt auch vor, wenn Tat nicht begangen oder vereitelt wurde
3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG
1. Rasse oder ethnische Herkunft Abgrenzung von Rasse und e. H. ist i. d. R. nicht erforderlich Dazu zählt nicht Ungleichbehandlung auf Grund der
Staatsangehörigkeit, es sei denn diese ist verbunden mit der ethnischen Herkunft
Der Begriff „Rasse“ soll gedankliche Verbindung zum „Rassismus“ schaffen
Rassendiskriminierung bezieht sich im Wesentlichen auf: Hautfarbe, nationaler Ursprung, Abstammung und Volkstum
z. B.: Sinti, Roma, Sorben, Farbige…...
3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG
2. Geschlecht Schützt sowohl Frauen als auch Männer
Laut EuGH schützt dieses Merkmal auch vor Diskriminierungen, die auf Grund einer Geschlechtsumwandlung entstehen
Benachteiligungen von Frauen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft zählen auch als geschlechtsspezifisch
3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG
3. Religion oder Weltanschauung
Religion ist ….. eine Weltanschauung mit langer Tradition,
die auf dem Glauben an eine unbeweis-bare, jenseitige, nicht direkt erkennbare Wirklichkeit beruht, zu der man einen Weg weisen möchte. Religionen bieten ihren Anhängern eine umfassende, sinn- und wertvolle Erklärung der Welt.
3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG
3. Religion oder Weltanschauung
Weltanschauung ist ….. eine gemeinsame Art und Weise
verschiedener Menschen, die sich auf ähnliche Ausdrücke und Werte verständigt haben, um die Welt zu deuten.
3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG
3. Religion oder Weltanschauung Beispiele Religionen:
Christentum, Islam, Judentum, Buddhismus, Hinduismus…
Beispiele Weltanschauung:Atheismus, Humanismus
Politische Anschauung ist keine Weltanschauung
Problem: Scientology (BAG: Keine Religionsgemeinschaft).
3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG
4. Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX)
3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG
4. BehinderungBeispiele: Körperliche Behinderung: Seh- oder
Stimmstörungen, Fettleibigkeit, auch Krankheiten wie Neurodermitis
Geistige Behinderung: Insbesondere angeborene Debilität, Idiotie.
Seelische Behinderung: Insbesondere nicht körperlich bedingte Psychosen.
3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG
5. Alter Relevant ist hier das Lebensalter, nicht das
Dienstalter Betroffen sind sowohl „alte“ Menschen als
auch „junge“ Menschen
3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG
6. Sexuelle Identität (=subjektive Neigung) Heterosexualität Homosexualität Bisexualität Transsexualität Zwischengeschlechtlichkeit
4. Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (positive Maßnahmen)
Unterschiedl. Behandlung wegen beruflicher Anforderungen -Art der Tätigkeit oder Bedingungen ihrer Ausübung müssen eine
wesentliche und entscheidende Anforderung darstellen, z. B. Arzthelferin beim Gynäkologen; voller Körper-/Krafteinsatz bei schwerem Heben (Spedition)
Ungleichbehandlung wegen des Alters -z. B. Flugpilotenausbildung erst ab 21 J. für die Verkehrsflugzeugführerlizenz
Ungleichbehandlung wegen der Religion/ Weltanschauung -Beschäftigte von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen
z.B. Erzieher/in in KiTa, Pfarrer (bei Reinigungskraft/Pförtner ist Religion unerheblich)
5. Die Beweislast
Der Ungleichbehandelte muss lediglich Indizien vorlegen, die die Annahme der Ungleichbehandlung rechtfertigen
Der „Täter“ muss zweifelsfrei belegen können, dass er nicht wegen einem der in § 1 AGG genannten Merkmale den Kläger ungleich behandelt hat
6. Arbeitnehmerrechte
Beschwerderecht Leitungsverweigerungsrecht Recht auf Schadensersatz
(Vermögensschaden) Recht auf Entschädigung (immaterielle
Schäden, vergleichbar mit Schmerzensgeld)