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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Einführung in die Bekämpfung der Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Einführung in die Bekämpfung der Diskriminierung. Was stellen Sie sich unter Gleichbehandlung vor?. Worin sehen Sie den Sinn dieses Gesetzes?. Reichweite des AGG. Personalrecht Massengeschäfte Private Versicherungsverträge. Kernregelungen des AGG (1). - PowerPoint PPT Presentation

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Einführung in die Bekämpfung der Diskriminierung

Was stellen Sie sich unter Gleichbehandlung vor?

Worin sehen Sie den Sinn dieses Gesetzes?

Reichweite des AGG

Personalrecht

Massengeschäfte

Private Versicherungsverträge

Kernregelungen des AGG (1)

Benachteiligungsverbot nach

§ 7 Abs. 1 AGG

„Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt“

Kernregelungen des AGG (2)

Organisationspflichten des Arbeitgebers §§ 11,12 AGG

Neutrale Stellenausschreibungen Erforderliche Schutzmaßnahmen ergreifen Geeignete Schulung der Beschäftigten Innerbetriebliche Bekanntmachung des AGG Sanktionen/Bestrafungen durch Arbeitgeber

Allgemeines Prüfschema

Wer ist Täter?

Wer ist Benachteiligter?

Wer muss wem was beweisen?

1. Anwendungsbereich des AGG

1.1 Unmittelbarer persönlicher AB des AGG

1.1.1 Beschäftigte

Sind geschützter Personenkreis aber auch mögliche Täter

Arbeitnehmer, Beamte, Azubis, Praktikanten, Zivildienst-leistende, auch Heimarbeiter, Bewerber f. ein Beschäfti-gungsverhältnis, ehemalige Beschäftigte

1. Anwendungsbereich des AGG

1.1.2 Arbeitgeber kein geschützter Personenkreis, aber mögliche

Täter

Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind AG im Sinne des AGG

Ver- und Entleiher von Arbeitnehmern gelten ebenfalls als AG im Sinne des AGG

1. Anwendungsbereich des AGG

1.1.3. Dritte

Ebenfalls nicht durch AGG geschützt, aber auch mögliche Täter

Jede Person, die nicht vom AG selbst beschäftigt wird Bsp.: Diskriminierung einer türkischen Bankangestellten am

Schalter durch

a) einen strenggläubigen Muslimen, der sich nicht von Frauen beraten lässt (Geschlecht) oder

b) einem Deutschen, der in Gelddingen keiner Ausländerin vertraut (Herkunft).

1. Anwendungsbereich des AGG

1.2 Mittelbarer persönlicher AB des AGG

1.2.1 Selbständige und Organmitglieder (Vorstände etc.) Nur bei Zugang zur Erwerbstätigkeit und beruflichem

Aufstieg

1.2.2 Öffentliche Arbeitgeber Besondere Rechtsstellung bei Beamten, Richtern,

Zivildienstleistenden…

1. Anwendungsbereich des AGG

2. Sachlicher Anwendungsbereich des AGG Begründung von Arbeits- und Dienstverhältnissen

(komplettes Einstellungsverfahren) Durchführung von Arbeits- und Dienstverhältnissen

- Arbeitsbedingungen (Urlaubsregelungen)- Aus- und Weiterbildung- Beförderungen

Beendigung von Arbeits- und Dienstverhältnissen (bei Kündigungen gilt weiterhin das Kündigungsschutz- gesetz)

Einschränkungen bei Beamten (Vgl. § 24 AGG)

2. Benachteiligungsformen im AGG

1.Unmittelbare Benachteiligung

Liegt vor bei weniger günstigerer Behandlung gegenüber einem anderen in einer vergleichbaren Situation

z. B.: - Ungleichbehandlung wegen Schwangerschaft/ Mutterschaft

- Bevorzugung weil man Deutscher ist ABER: Benachteiligung als Ex-Häftling ist legitim, da nicht

durch AGG geschützt

2. Benachteiligungsformen im AGG

2.Mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn…. dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Verfahren,

Maßnahmen, Kriterien etc. Personen, die ein Merkmal des § 1 AGG enthalten, in besonderer Weise benachteiligen gegenüber Personen, die ein solches Merkmal nicht aufweisen.

Beispiel: Deutschtest für Bewerber (Sekretär/-in; Kraftfahrer) notwendig? ja oder nein

2. Benachteiligungsformen im AGG

3. Belästigung Unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit

einem der Merkmale in § 1 AGG stehen Bezwecken oder bewirken die Verletzung der Würde der

betroffenen Person Definition:

- bewirken ist unabhängig davon, ob der Eintritt des „Erfolges“ gewollt ist

- bezwecken ist unabhängig davon, ob der „Erfolg“ eintritt

2. Benachteiligungsformen im AGG

3. Belästigung Unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit

einem der Merkmale in § 1 AGG stehen Bezwecken oder bewirken die Verletzung der Würde der

betroffenen Person Insbesondere: Einschüchterungen, Anfeindungen,

Erniedrigungen, Entwürdigungen, Beleidigungen Sowohl verbale als auch nonverbale Verhaltensweisen Beurteilungsmaßstab: Objektive Dritte Geringfügigkeitsgrenze beachten

2. Benachteiligungsformen im AGG

4. Sexuelle Belästigung Unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten (auch sexuelle

Handlungen und Aufforderung dazu) Sexuell bestimmte körperliche Berührungen Bemerkungen sexuellen Inhalts Unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen

pornographischer Darstellungen Muss eine Belästigung bezwecken oder bewirken Also: Belästigung aus sexuellen Motiven

2. Benachteiligungsformen im AGG

5. Anweisung zur Benachteiligung

Bestimmung eines Anderen zu einem Verhalten, das einen Beschäftigten aus einem in § 1 AGG genannten Grund benachteiligen kann

Willentliches Hervorrufen des Tatentschlusses eines Anderen

Anweisung liegt auch vor, wenn Tat nicht begangen oder vereitelt wurde

3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

1. Rasse oder ethnische Herkunft Abgrenzung von Rasse und e. H. ist i. d. R. nicht erforderlich Dazu zählt nicht Ungleichbehandlung auf Grund der

Staatsangehörigkeit, es sei denn diese ist verbunden mit der ethnischen Herkunft

Der Begriff „Rasse“ soll gedankliche Verbindung zum „Rassismus“ schaffen

Rassendiskriminierung bezieht sich im Wesentlichen auf: Hautfarbe, nationaler Ursprung, Abstammung und Volkstum

z. B.: Sinti, Roma, Sorben, Farbige…...

3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

2. Geschlecht Schützt sowohl Frauen als auch Männer

Laut EuGH schützt dieses Merkmal auch vor Diskriminierungen, die auf Grund einer Geschlechtsumwandlung entstehen

Benachteiligungen von Frauen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft zählen auch als geschlechtsspezifisch

3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

3. Religion oder Weltanschauung

Religion ist ….. eine Weltanschauung mit langer Tradition,

die auf dem Glauben an eine unbeweis-bare, jenseitige, nicht direkt erkennbare Wirklichkeit beruht, zu der man einen Weg weisen möchte. Religionen bieten ihren Anhängern eine umfassende, sinn- und wertvolle Erklärung der Welt.

3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

3. Religion oder Weltanschauung

Weltanschauung ist ….. eine gemeinsame Art und Weise

verschiedener Menschen, die sich auf ähnliche Ausdrücke und Werte verständigt haben, um die Welt zu deuten.

3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

3. Religion oder Weltanschauung Beispiele Religionen:

Christentum, Islam, Judentum, Buddhismus, Hinduismus…

Beispiele Weltanschauung:Atheismus, Humanismus

Politische Anschauung ist keine Weltanschauung

Problem: Scientology (BAG: Keine Religionsgemeinschaft).

3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

4. Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre

körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX)

3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

4. BehinderungBeispiele: Körperliche Behinderung: Seh- oder

Stimmstörungen, Fettleibigkeit, auch Krankheiten wie Neurodermitis

Geistige Behinderung: Insbesondere angeborene Debilität, Idiotie.

Seelische Behinderung: Insbesondere nicht körperlich bedingte Psychosen.

3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

5. Alter Relevant ist hier das Lebensalter, nicht das

Dienstalter Betroffen sind sowohl „alte“ Menschen als

auch „junge“ Menschen

3. Benachteiligungsmerkmale nach dem AGG

6. Sexuelle Identität (=subjektive Neigung) Heterosexualität Homosexualität Bisexualität Transsexualität Zwischengeschlechtlichkeit

4. Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (positive Maßnahmen)

Unterschiedl. Behandlung wegen beruflicher Anforderungen -Art der Tätigkeit oder Bedingungen ihrer Ausübung müssen eine

wesentliche und entscheidende Anforderung darstellen, z. B. Arzthelferin beim Gynäkologen; voller Körper-/Krafteinsatz bei schwerem Heben (Spedition)

Ungleichbehandlung wegen des Alters -z. B. Flugpilotenausbildung erst ab 21 J. für die Verkehrsflugzeugführerlizenz

Ungleichbehandlung wegen der Religion/ Weltanschauung -Beschäftigte von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen

z.B. Erzieher/in in KiTa, Pfarrer (bei Reinigungskraft/Pförtner ist Religion unerheblich)

5. Die Beweislast

Der Ungleichbehandelte muss lediglich Indizien vorlegen, die die Annahme der Ungleichbehandlung rechtfertigen

Der „Täter“ muss zweifelsfrei belegen können, dass er nicht wegen einem der in § 1 AGG genannten Merkmale den Kläger ungleich behandelt hat

6. Arbeitnehmerrechte

Beschwerderecht Leitungsverweigerungsrecht Recht auf Schadensersatz

(Vermögensschaden) Recht auf Entschädigung (immaterielle

Schäden, vergleichbar mit Schmerzensgeld)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Haben Sie noch Fragen zu dem vorgestellten Thema?