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Das italienische Zivilrecht in der Verfassungswirklichkeit

Das italienische Zivilrecht in der Verfassungswirklichkeit978-3-642-30152-0/1.pdf · Bücherreihen und Zeitschriften und Herausgeber des Trattato di Diritto Civile del Consiglio Nazionale

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Das italienische Zivilrecht in der Verfassungswirklichkeit

Pietro Perlingieri

Das italienische Zivilrecht in der Verfassungswirklichkeitunter besonderer Berücksichtigung des europäischen RechtsquellensystemsDeutsche Ausgabe herausgegeben von Luca Di Nella

Übersetzung der italienischen Ausgabe: Il diritto civile nella legatità costituzionale – secondo il sisterma italo-communitario delle fonti von Pietro Perlingieri Copyright © Edizioni Scien-tifiche Italiane 2006. Alle Rechte vorbehalten.

ISBN 978-3-642-30151-3 ISBN 978-3-642-30152-0 (eBook)DOI 10.1007/978-3-642-30152-0

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Pietro PerlingieriEdizioni Scientifiche Italiane spaUniversità degli Studi del SannioNapoliItalien

Luca Di NellaUniversità degli Studi di ParmaParmaItalien

V

I. Die Entscheidung, Das Zivilrecht in der Verfassungswirklichkeit zu übersetzen, ergab sich aus mehreren Überlegungen. Es wird, allem voran, in der Europäischen Union immer wichtiger, die Rechtswirklichkeit der anderen Mitgliedstaaten zu ken-nen, um auch auf wissenschaftlicher Ebene der Gestaltung einer an Traditionen und Erfahrungen so reichen europäischen Rechtskultur Raum zu geben. Hierzu ist die-ses Werk in besonderem Maße geeignet, sowohl weil es eine Gesamtschau über das italienische System des Rechts, der Rechtsprechung und der Lehre bietet als auch, weil es außerdem ein Werk über die Methode ist, also Einblicke in die methodolo-gischen Hauptrichtungen der italienischen Literatur erlaubt. Von ebenso großer Be-deutung ist es, einen Schlüssel zur Hand zu haben, der die italienische Wirklichkeit aus der internen Perspektive nachvollziehbar und so die Kultur der italienischen Rechtsanwender verständlich macht.

Der Autor des Werkes, Pietro Perlingieri, heute emeritierter Professor, repräsen-tiert mit seinen wissenschaftlichen Untersuchungen einen angesehenen und wich-tigen Teil der italienischen Lehre und genießt auch im Ausland, insbesondere in Spanien und Südamerika, hohes Ansehen. Perlingieri, der schon immer als Voll-zeitprofessor an der Universität beschäftigt war, unterrichtete zunächst in Came-rino, wo er seine auch heute noch blühende Schule begründete (Zivilrechtsschule Camerino), dann an den Universitäten Turin, Salerno, Neapel, Rom (La Sapienza) und schließlich Sannio (Benevento). Er war Rektor der Universitäten in Camerino, Molise (Campobasso) und Sannio; er war beteiligt an der Gründung der Universi-täten Salerno, Reggio Calabria, Catanzaro, Molise und Sannio. Er war Mitglied des Nationalen Universitätsrates (Consiglio Universitario Nazionale – C.U.N.) und des Nationalen Wissenschaftsrates (Consiglio Nazionale delle Ricerche – C.N.R.), so-wie Gründer und Präsident der italienischen Gesellschaft für Zivilrechtsstudierende (Società italiana degli Studiosi del Diritto Civile – SISDiC), Förderer zahlreicher Bücherreihen und Zeitschriften und Herausgeber des Trattato di Diritto Civile del Consiglio Nazionale del Notariato (des Zivilrechtstraktats des nationalen Notariats-rates). Er erhielt zahlreiche italienische und ausländische Auszeichnungen und Eh-rendoktorwürden. Außerhalb der Universität war er außerdem Mitglied des Obers-ten Richterrats (Consiglio Superiore della Magistratura) und Senator der Republik.

Vorwort

VI Vorwort

Das Zivilrecht in der Verfassungswirklichkeit ist also ein komplexes, an Anre-gungen reiches Werk, das dem Leser auch eine diachronische Sicht der italienischen Zivilrechtserfahrung bietet, insofern als auch ihre historischen, kulturellen und so-zialen Wege nachgezeichnet werden. Es ist daher angebracht, für den Leser eine kurze Zusammenfassung der Lehre von Perlingieri voranzustellen, um ihn in den italienischen Kontext einzuführen und ihm das Verständnis auch der Zusammen-hänge mit der italienischen Geschichte und Gesellschaft zu erleichtern, die sich aus dem Text ergeben.

II. Die Lehre Perlingieris ist ganz allgemein von großem Geschichtsbewusst-sein geprägt. Tatsächlich gibt es keine geschichtslose Kategorie, es existiert kein Dogma, kein Begriff und kein Rechtstext, einschließlich der Verfassung, die sich dem Lauf der Ereignisse entziehen. Die Verantwortung des Juristen, die Praxis einer Rechtswissenschaft, die als Wissen im Hinblick auf Entscheidung und Funktion des Rechts als gemeinschaftsstiftend angelegt ist, überzeugen aber von der Notwendig-keit, von der Verfassung und ihrer auf Person und Solidarität angelegten Grundlage auszugehen.

Die zentralen Punkte der personalistischen Rechtslehre Perlingieris sind der Wert der Person, die verfassungsmäßige Legalität, die Einheit der Rechtsordnung in der sozialen Wirklichkeit, die Untrennbarkeit von Institutionen, Politik und Kul-tur in der Synthese der historischen Erfahrung der Juridizität, die axiologische und systematische, auf die Folgen ausgerichtete Auslegung.

Es darf nicht vergessen werden, dass das kulturelle Umfeld, in welchem diese Lehre ursprünglich entstand, das Italien Ende der sechziger Jahre war, gekennzeich-net durch den wirtschaftlichen Aufschwung mit dem Wiederaufbau nach dem Krieg und durch die beginnenden politischen, sozialen und kulturellen Unruhen, welche diese Zeit gekennzeichnet haben. Einerseits gab es eine verbreitete, auf konserva-tiven Positionen zementierte und dem legislativen Positivismus verbundene dog-matische und formalistische Strömung in Rechtsprechung und Lehre. Diese sah jahrelang die Verfassungsnormen als rein programmatisch an, und in ihren Dogmen gab es keinen Raum für die neuen Instanzen die Persönlichkeit betreffend und eine Auslegungsmethode, die über das syllogistische Schema der Subsumption und das konzeptionelle des legislativen Volontarismus hinausging. Andererseits entstand eine starke, ideologisch ausgerichtete Strömung, welche die Person als rückwärts-gewandtes Erbe aus einer Zeit ansah, die noch nicht durch das Bewusstsein von Klassenkampf aufgeklärt war und welche den „alternativen“ Gebrauch von Recht und Soziologie zu Instrumenten machte, um politisch nicht genehme Normen nicht anzuwenden und das Erbe des bürgerlichen Systems zu überwinden, als dessen Ausdruck auch die Verfassung angesehen wurde.

In diesem gesellschaftlichen und kulturellen Umfeld und vor dem Hintergrund dieser Lehrmeinungen hat Perlingieri in mehr als vierzig Jahren Forschung mit Be-harrlichkeit seine eigene Lehre entwickelt, die er auch heute noch mit Forschungs-arbeiten weiterentwickelt, die in jedem Fall von wissenschaftlichem Interesse sind und in den nachfolgenden Fußnoten näher bezeichnet werden.

III. Im Rahmen der Cameriner Zivilrechtsschule erarbeitet Perlingeri ab den sechziger und siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts die auf die Person gegründete Lehre, die er in das System des positiven Rechts integriert, also in

VIIVorwort

den ethischen Positivismus. Die Theorie wird im Jahre 1972 mit der Schrift Die menschliche Persönlichkeit im Rechtssystem begründet. Die Schrift beruht auf einer Reihe von Seminaren, die in den Jahren zuvor an der Rechtsfakultät der Universität Camerino gehalten wurden.

Der personalistische Ansatz ergibt sich aus dem Zusammenfließen der Ausle-gungs- und der Quellentheorie, wobei das anachronistische Verständnis der Staat-lichkeit des Rechts zu Gunsten der Darstellung eines Rechtssystems überwunden wird, das offen ist gegenüber dem, auch internationalen, Quellenpluralismus und gegenüber der Zusammenführung dieser Quellen in einem hierarchisch und axio-logisch organisierten System.

Der Autor stellte fest, dass im damaligen positiven Recht eine auf die Verfas-sungslegalität gegründete personalistische Lehre fehlte. Die Verfassung ruht auf dem Primat der menschlichen Person und erfordert somit eine vollständige Über-arbeitung aller Rechtsinstitute. In diesem Zusammenhang weist Perlingieri der Ver-fassung einen fundierenden Wert der Juridizität zu und findet in der Verfassungs-legalität die Wissenschaftlichkeit der Methode gegen die politische Willkür des Auslegenden: so ergibt sich das Primat der Person als Folge der Anerkennung der Legitimität der Verfassung.

Mit diesem neuen Verständnis wird bereits 1972 der Generalklausel zur För-derung des Menschen (Art. 2 cost.) Nachdruck verliehen und das Gebäude allge-meiner und abstrakter Auffassungen, der Begriff des Rechtssubjektes, welcher die natürliche und juristische Person umfasst, das Dominieren der strukturellen Sicht juristischer Phänomene bzw. Tatbestände und die auf die Technik der Subsumption gegründete Auslegung überwunden.

IV. Ein grundlegendes Moment der gesamten Lehre Perlingieris ist die Ausle-gungstheorie, die zusammen mit der Theorie der Rechtsquellen im Rahmen der Einheit und der Komplexität der einheitlich konzipierten Rechtsordnung entsteht.

Aufgrund der Grundsätze der internationalen Öffnung der Quellen und des Schutzes der Grundrechte, wird die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integra-tion Europas durch die Erarbeitung des italienisch-europäischen Quellensystems herbeigeführt1.

Das Ordnungssystem, das in ständigem Wandel begriffen ist, offen und durch eine Pluralität von Quellen gekennzeichnet, verlangt eine neue Hermeneutik, die endgültig die Argumentation syllogistischer Art und somit den Art. 12 disp. prel. c.c. hinter sich lässt. Die Umwandlung des Ordnungssystems von einem geschlos-senen in ein offenes, in seinen nationalen und übernationalen Quellen dezentral und pluralistisch, die Wahrung der kulturellen und verfassungsmäßigen Identität der Mitgliedstaaten, wie der Vertrag von Lissabon es vorsieht, beeinflussen die

1 P. Perlingieri, Diritto comunitario e identità nazionali, in Rass. dir. civ., 2011, 2, S. 530–545: Die „nationale Identität“ hat einen normativen und rechtlichen Wert. Der Übergang von einem „geschlossenen“ zu einem „offenen“ System der Rechts-ordnung erlaubt die Integration in das europäische Recht, ohne dass seine Einheit-lichkeit in Frage stehen würde; es ist jedoch gemäß Art. 4 EUV die Wahrung der Verfassungsidentität jeden Mitgliedstaates vonnöten.

VIII Vorwort

juristische Hermeneutik und die Rechtsanwendung. Die Argumentation syllogisti-scher Art und die von Art. 12 disp. prel. c.c. vorgesehenen Normen geraten in eine Krise. Die von dieser Vorschrift genannte hermeneutische Technik reduziert den Auslegenden auf einen zu Sensibilität und Kultur unfähigen Automaten, gebun-den an eine starre Auslegung des „Buchstabens“ des Gesetzes. Das hermeneutische Verfahren, die historisch-evolutive Methode, logische Überlegungen, die systema-tische und die teleologische und axiologische Methode kommen darin nicht vor. Andererseits bringt die Einheitlichkeit des Systems bedeutsame Folgen mit sich: Die das System rechtfertigenden normativen Grundsätze und die Auslegung nach der Verfassung bringt aufwertende und das System rechtfertigende Folgen mit sich, so dass der Auslegende dazu angehalten ist, die Norm in der pluralistischen Totalität der Quellen und unter Wahrung der Hierarchie der Werte zu suchen, die in Bezug auf die Besonderheiten des konkreten Falles abzuwägen sind2.

Nur wenn der Auslegende angemessen ausgebildet und in Bezug auf dieses Er- fordernis die notwendige Kultur und Sensibilität hat, ist er in der Lage, die syste-matische, teleologische und axiologische Methode so anzuwenden, dass es möglich wird, dass die Werte und die Prinzipien zum Zeitpunkt der Anwendung aufwertende und anpassende Funktion erhalten3.

Auslegung und Qualifikation sind Profile eines stets systematischen herme-neutischen Gesamtprozesses und richten sich somit auf die Bestimmung der unter Wahrung der Grundsätze des Rechtssystems auf den konkreten Fall anzuwenden-den Norm. Dies erfordert die Überwindung der sich gegenüberstehenden Regeln zur Auslegung des Sachverhalts und der Regeln zur Auslegung der Norm, und die Anerkennung der Valenz setzt die Einheitlichkeit der hermeneutischen Methode voraus. Besteht die Hermeneutik in der Kontrollaktivität der korrekten Ausübung der lato sensu normativen Gewalt in Umsetzung der Verfassungslegalität, sollte man von der konzentrierten zur verbreiteten Kontrolle der Verfassungs- und Ge-meinschaftslegitimität gelangen, die jedem Richter zusteht. Tatsächlich binden die

2 P. Perlingieri, Interpretazione giuridica e i suoi canoni. Una lezione agli studenti della Statale di Milano, in Rass. dir. civ., 2014, 2, S. 405–434.3 P. Perlingieri, Per un’ermeneutica rinnovata, in Studi in onore di Nicolò Lipa-ri, Milano, 2008, II, S. 2331–2251; Id., Fonti del diritto e „ordinamento del caso concreto“, in Riv. dir. priv., 2010, 4, S. 7–28: Das rechtsprechende Organ, das dazu gehalten ist, die Bestimmungen zu Anwendungszwecken auszulegen, findet die Lö-sung für jeden konkreten Einzelfall in einem komplexen, aber einheitlichen norma-tiven Apparat, in dem Quellen verschiedener Herkunft zusammenfließen, ohne dass der sogenannte abstrakte Tatbestand einen klaren topographischen Platz fände. Da-raus ergibt sich die Schwierigkeit der Rolle des zeitgenössischen Richters: Dieser muss die gemeinschaftsrechtlichen Bezugsgrundsätze bestimmen, sich von der Ver-fassungsrechtsprechungspraxis des Corte costituzionale und seiner Auslegungen leiten lassen, sich also, alles in allem, im mare magnum der Quellen bewegen, um die vernünftigste, angemessenste und kongruenteste Lösung für den konkreten Ein-zelfall zu finden. Um die hermeneutische Tätigkeit auszuüben, muss der Auslegen-de immer aus dem gesamten im Quellensystem vorhandenen Potenzial schöpfen.

IXVorwort

4 P. Perlingieri, Applicazione e controllo nell’interpretazione giuridica, in Riv. dir. civ., 2010, 3, I, S. 317–342.

Verfassungsnormen jede zum Erlass von Regeln legitimierte Gewalt wegen der Identifizierung auf substantieller Ebene der normativen Gültigkeit und mit der ver-tragsrechtlichen Gültigkeit. Die Überarbeitung der Quellentheorie und die Bestä-tigung des Legalitätsprinzips als hohes Primat der Politik sind unter Wahrung der Hierarchie der rechtlich relevanten Werte unumgänglich. In diesem Szenario stel- len die juristischen Entscheidungen und Argumentationen effektive Komponenten des Ordnungssystems dar. Es ergibt sich daraus eine gegenseitige Durchdringung der quaestio facti und der quaestio iuris, auf der Suche nach der angemessens-ten hermeneutischen Lösung. Die Kontrollfunktion wird struktureller Bestandteil der Auslegung. Wenn man feststellt, dass die Verfassungslegalität die Synthese von Normen verschiedener Herkunft ist, wird die loyale Zusammenarbeit der ver-schiedenen Gerichtsbarkeiten essentiell, da alle eine gemeinsame Kontrollfunktion zwecks der Anwendung ausüben. A fortiori haben wir auf der einen Seite die Ein-heitlichkeit des italienisch-europäischen Quellensystems, das auch die Überwin-dung des unterschiedlichen Systems der Ungültigkeit von Verwaltungsakten und von Rechtsgeschäften wegen Verstoß gegen das europäische Recht erfordert, und dem Erfordernis der Überarbeitung der Auslegungstheorie zur Gewährleistung der europäischen Einheit in der Unterschiedlichkeit ihrer Mitgliedstaaten, als Integra-tionsinstrument des europäischen Rechts unter Wahrung der nationalen Identität: Die Auslegung bei der Anwendungsfunktion wird so notwendiger Bestandteil der normativen Produktion4.

Die Legalität öffnet sich der Bewertung des Rechts der europäischen Gemein-schaft und den internationalen Verträgen. Die Aufmerksamkeit ist auf die Konkreti-sierung dieser Quellen im Europäischen Gerichtshof und im europäischen Gerichts-hof für Menschenrechte gerichtet.

Die Legalität wird auf diese Weise italienisch-europäisch, und ihre Umsetzung kommt allen Richtern zu, an welche die Gewährleistung der verfassungsmäßigen Grundrechte der verfassungsmäßigen Grundrechte der europäischen Union und der internationalen Verträge herangetragen wird5.

5 P. Perlingieri, Il principio di legalità nel diritto civile, in Rass. dir. civ., 2010, S. 164–201: Die Krise der Staatlichkeit des Rechts, die an der normativen Bedeu-tung des Gemeinschaftsrechts und auf nationaler Ebene an die Dezentralisierung der Gesetzgebungsaktivität angeknüpft werden kann, wird zu einer neuen diffusen Souveränität und zugleich zu einer heftigen Krise bei der Vorlage der Rechtsquellen gesetzlicher Art. Bezeichnend ist auch die Rolle der Praxis, nicht nur der sponta-nen, sondern auch der konzertierten. Immer verbreiteter ist auch das Bewusstsein, dass das System der Vorlage des Rechts nicht mehr einer formalistischen Logik entspricht: Tatsächlich zeigt die umfassende Rechtsprechung und die Verordnungs-vorlage, dass die Rechtsordnung sich nicht auf eine Zusammensetzung formaler Gesetze reduzieren lässt. Aus dieser Sicht kann die Gültigkeitskontrolle nicht ledig-lich das Verfahren zu Errichtung der normativen Akte zum Gegenstand haben, die notwendigerweise das Demokratieprinzip wahren müssen. Notwendiger ist daher eine prägnante Kontrolle der Akte mit der Rechtsbeständigkeit von Normen, die

X Vorwort

Proportionalität, Vernünftigkeit, Angemessenheit und Subsidiarität werden zu Ordnungskriterien der Bewertung. Das Gesetz ist nicht mehr das abstrakte Wollen

Ausdruck einer nicht legislativen Gewalt sind und die überdies ohne angemessene Garantien erlassen werden. Zu diesem Zweck muss man den Grundsätzen und den Grundwerten erhöhte Aufmerksamkeit schenken, da sie eine einigende Rolle im gesamten Ordnungssystem spielen: Sie erlauben eine Kontrolle, die nicht nur auf die formale Legitimität beschränkt ist, sondern erweitert auf die substantielle und inhaltliche sowohl des Gesetzes als auch der Akte der Geschäfts- und der Kollek-tivautonomie. Der Pluralität der Kontrolle entspricht die Pluralität der Gerichts-barkeiten. Die Legitimitätskontrolle des Corte costituzionale erwirbt insbesondere einen immer größer gewordenen Bezugsbereich dank einer gebührenden Neulesung des Art. 134 cost. Diese Bestimmung, die die verfassungsrechtliche Legalität um-setzen muss, kann nicht mehr wie in der Vergangenheit ausgelegt werden. Diese Änderung zeigt sich in einigen Entscheidungen des Corte, z. B. in Bezug auf das Bedenken über die Nicht-Unterwerfung der Verfassungsmäßigkeitskontrolle der Verordnungen der Autorithies. Der Corte costituzionale und das Bundesverfas-sungsgericht behaupten seit jeher, dass auch die europäischen Verordnungen gegen die nationalen Verfassung nicht verstoßen sollen, und sie behalten sich vor, ihre Le-gitimität zu kontrollieren. In der inneren Rechtsordnung findet man sicher Elemen- te, die für die Integration des Gemeinschaftsrechts mit dem nationalen sprechen, vor allem in Bezug auf das Legalitätsprinzip. Das zieht mit sich die Beachtung nicht des Gesetzes, sondern des Rechts, d. h. der einheitlich verstandenen Rechtsordnung mit der Pluralität seiner (nationalen, internationalen, übernationalen, regionalen und gewohnheitsrechtlichen) Quellen, die sie gestalten. Das Rechtsordnungssystem ist eins, obgleich manche von Pluralismus der Rechtsordnungen (des Markts, der Gemeinschaft, der Regionen, des Sports u. s. w.) sprechen. Art. 117 cost. unterwirft die Ausübung der legislativen Gewalt seitens des Staates und der Regionen der Beachtung nicht nur der Verfassung, sondern auch der aus der Gemeinschaftsrecht-ordnung und dem internationalen Recht entstanden Pflichten. Daher folgt, dass der Ausdruck „verfassungsrechtliche Legalität“ auch die internationalen Verträge und das Gemeinschaftsrecht miteinschließt. Damit wird die internationale Öffnung un-seres Rechtsystems, schon in den Art. 10 und 11 cost. vorgesehen, bestätigt. Die Legalität kann man deshalb ohne Adjektive nicht definieren. Sie ist ohne Legitimi-tät ungenügend. Trotzdem sollte man den Unterschied zwischen Legalität und Le-gitimität in dem heutigen Rechtsystem neu überdenken. Anfangspunkt ist, dass das Legalitätsprinzip nicht auf die Beachtung des nationalen Gesetzes reduzierbar ist, da die normative Vorlage nicht nur nationalen Ursprungs ist. Deshalb ist die Nor-menhierarchie geändert. Die Legitimitätskontrolle, d. h. die Verfassungsmäßigkeit, führt die Legalität auf die Legitimität zurück. Nur so wird die Legalität zum Primat des Rechts und der Politik. Das Legalitätsprinzip fasst – aber nicht nur – alle Grund-sätze der Rechtsordnung, die den Kern der Verfassung bilden und auch den Gesetz-geber binden, zusammen. Für die Rechtsgeschäfte nimmt die Legalitätskontrolle die Gestalt einer diversifizierten Schutzwürdigkeitskontrolle, die seiner Funktion und seinem Objekt Rechnung trägt. Die heutige Legalität ist verfassungsrechtliche Legalität, die nicht streng außerhalb des historischen Kontexts zu verstehen ist.

XIVorwort

eines abstrakten Gesetzgebers, sondern die reale Synthese der Bewertung durch den Juristen, ausgerichtet an der Vorgabe der Verfassungsprinzipien. Die Entscheidung erwächst aus dem Abgleich von systematisch verbundenen Regeln und Grundsät-zen. Daraus resultiert die Untrennbarkeit von Wissenschaft und Praxis.

In der Einheit der Rechtsordnung ist die Auslegungstheorie frei von Formalis-mus und richtet sich darauf, die Regelung für den konkreten Fall zu bestimmen, durch offene Abwägungsbeurteilungen, die geeignet sind, jedem Sachverhalt eine der Rechtsordnung angemessene Lösung zu geben, indem der Auslegende sich vom Problem zum System bewegt, da die Rechtsprechung eine praktische Wissenschaft ist.

Der Prozess der Bestimmung der Vorschriften für den konkreten Fall ist Wissen für die Anwendung: Die Auslegung ist systematisch, denn es gibt kein Bewusstsein ohne axiologische Einheit, denn es gibt keine Entscheidung ohne Rückgriff auf die Werte und Bewertungen, und er hat Anwendungsfunktion, denn die Bewertung des Sachverhalts und die der Norm kann man nicht trennen. Die so gefundene Bestim-mung, und nur sie, ist die Regelung des konkreten Falles, da jeder Einzelfall per definitionem unwiederholbar ist. In diesem Sinn dekliniert sich die systematische Regel nur in ihrer Individualität, existiert in ihrer Konkretheit.

Die Begründung der Werturteile bei der Rechtshermeneutik ist strikt normativer Art. Zentrum der Legitimation ist die Verfassung: Die Legalität ist verfassungs-rechtliche Legalität, Umsetzung der Verfassung. Sie ist von der Legitimität gerecht-fertigt. Letztere entsteht aus der zusammengesetzten Wertekonstellation und ist auf-grund der von den Richtern direkt anwendbaren und den anderen Rechtsquellen überlegenen Verfassungsnormen zur Grundlage der Rechtordnung geworden. Die Legitimation und die Einheit der Rechtsordnung werden durch die Verfassungs-axiologie erlangt, nicht durch den Staat6.

6 P. Perlingieri, Editoriale I valori e il sistema ordinamentale „aperto“, in Rass. dir. civ., 2014, 1, S. 1–8: Das Verständnis des Rechtsordnungssystems als „offen“ und die Anerkennung seiner Rechtsnatur auf der Basis seiner eine societas ordnenden Funktion hat zweierlei Folgen: dies erlaubt, die Juridizität nicht mit der Normativi-tät zu identifizieren und auf die Frage antworten zu können, ob die Werte außerhalb oder innerhalb des Systems sind. Die Werte sind sowohl im System, da es sie in den Regeln oder Prinzipien explizit aufgenommen hat, als auch außerhalb des typisch in normativen Sinne verstandenen Systems, aber sie sind Teil des allgemeinen und historisch bestimmbaren Kultursystems. Der auch unabhängig von offiziellen Ab-handlungen und konsolidierten Meinungen sich erneuernde kulturelle und ideologi-sche Pluralismus gibt somit seine Lebenskraft der Rechtsordnung weiter und trägt dazu bei, sie zu renovieren. Wenn der „extranormative“ Wert überzeugt und über-wiegt, erweitert er das System und wird zum rechtserheblichen Prinzip und Ent-scheidungsparameter. Unter diesem Gesichtspunkt kann man behaupten, dass der Wert am Anfang außerhalb der Normen ist, aber durch sein historisches Agieren auf das System wird er rechtserheblich und ersetzt andere nicht mehr der Entwicklung der societas entsprechende, normative Werte. Deswegen sind die Werte (immer) außerhalb des Systems, nur wenn man Letzteres selbstbezogen und der Moral, der Wirtschaft, der Religion, die die herrschende oder pluralistische Kultur des societas

XII Vorwort

Die Bildung eines italienisch-, deutsch- französisch- u. s. w. gemeinschaftlichen Rechtsquellensystems verlangt, dass die Legitimitätskontrolle auch von übernatio-nalen Gerichtsbarkeiten ausgeübt werden darf. Die Verbindung zwischen den Tätig- keiten des Corte costituzionale und des EUGHs beansprucht eine loyale Koopera-tion, die auch Organe betrifft, welche traditionell keine Spruchkörper, aber mit einer Urteilsfunktion ausgestattet sind.

Der EUGH ist dazu verpflichtet, die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu be- achten, die außerhalb des nationalen Kontexts geschaffen, aber ergänzender Teil der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sind. Im inneren Kontrollsystem nimmt eine

bilden, gegenüber verschlossen verstanden wird. Auf jeden Fall sind die Werte Teil des Rechtssystems und haben eine rechtliche, wenn auch extranormative Natur. Das „immer woanders Sein“ der Werte bedeutet keine Kontraposition mit dem System, sondern ihre notwendige Historizität, „Enteignungsbarkeit“, Unerschöpflichkeit. Das System öffnet sich der Wirklichkeit dank der Aktion der Werte, die im Recht sind, obwohl sie nicht unbedingt in den Normen sind. Wenn sie aber in Prinzipien aufgenommen werden, dann werden sie zu Normen. Das „immer woanders Sein“ der Werte ist sowieso immer im Rechtssystem: keine Norm kann ihre Bedeutung ein für alle Mal erfassen. Normen und Werte sind miteinander vereinbar, nicht weil letztere nicht rechtlich sind, sondern weil ihre Juridizität nicht auf einen normativen Text reduzierbar ist. Dies impliziert keine Inkompatibilität, sondern ihre absolute notwendige Koexistenz. Der Text ist nur Wertezeichen. Sich auf die Werte zu be-rufen ist daher keine Nostalgie des Naturrechts, sondern bedeutet, dass dem Juristen bewusst ist, dass er die Probleme nicht mehr mit einer trockenen deduktiven Logik lösen kann. Vielmehr muss er die „Logik des Sachverhalts“ mit der „Logik des Systems“ kombinieren, da beide ein starkes axiologisches Profil haben. Werte und Norm sind deshalb kompatibel. Die Gründung der Werte stellt sich in ihrem Werden zur Systemnorm dar. Der Übergangprozess von Wert zur Norm ist immer produk-tiver Art auf der normativen Ebene und wirkt sich auf die Hermeneutik aus. Das ändert an der Fähigkeit der Norm, die Werte umzusetzen, nichts, sondern hebt den hegemonischen Anspruch auf, dass der Wert sich für immer in der Norm erschöpft, die dank ihm produziert worden ist. Dies ist Behauptung des Rechts als Kultur. Si-cher ist die Freiheit zu schätzen, die Werte zu kommunizieren und ihre gestaltende Vitalität anzuerkennen. Solche Freiheit ausüben zu können, stellt schon einen Wert dar, und zwar den der Meinungsfreiheit. Man muss die Entwicklung des Systems fordern. Die Juristen sollen sich anstrengen, zu kommunizieren, um zu überreden. So ist die Überlegung nicht Selbstüberlegung, sondern kollektive Überlegung, die mit sich effektive Änderungen der Wirklichkeit bringt. Die Rechtswissenschaft ist auf jedenfalls eine praktische Wissenschaft: sie soll die konkreten Fälle des Lebens studieren und dafür angemessene Lösungen durch Begründungen vernünftig zei-gen, die auf die im Spiel stehenden Interessen, Werte, Konflikte und ihre Abwägung nach dem System gestützt sind. Nach der Zeit des Rechtspositivismus und seiner Exzesse verlangt die neue Epoche Juristen, die fähig sind, zu argumentieren und die Komplexität der menschlichen Beziehungen zu verstehen und ohne formalistische Verstellungen zu bewerten. Vgl. dazu auch P. Perlingieri, „Dittatura del relativis- mo“ e „tirannia dei valori“, in Iustitia, 2011, 2, S. 225–247.

XIIIVorwort

primäre Bedeutung die Rolle des Corte costituzionale (zentralisierte Kontrolle) und der ordentliche Richter (verbreitete Kontrolle) ein. Die Pluralität der Gerichtsbar-keiten und die Anerkennung der verbindlichen Natur der Urteile von übernationalen Gerichten veranlassen dazu, die Auslegungstechniken dadurch zu erneuern, dass man alte und unnütze brocardi fallen lässt und die nicht systematisch und axio-logisch begründete buchstäbliche Auslegung ablehnt. Und das gilt insbesondere für die zwei vom Auslegenden ständig eingesetzten grundlegenden Kontrollen: die Kontrolle der gemeinschaftsrechtlichen Legitimität und die Kontrolle der verfas-sungsrechtlichen Legitimität. Notwendig ist also eine der Verfassung und dem Ge-meinschaftsrecht gleichzeitig anpassende Auslegungstheorie, sodass man die den Verfassung- und Gemeinschaftsnormen nicht konformen Auslegungen überwindet7.

Perlingieri beobachtet, dass sowohl der EUGH als auch der Corte costituzionale den Richter (rectius den Juristen) seit einiger Zeit dazu auffordern, die Verfassungs- und Gemeinschaftsnormen direkt anzuwenden. Trotz der von dem Corte gespielten Rolle ist das System der Legalitätskontrolle nicht nur zentralisiert. Seit ungefähr zwanzig Jahren behauptet der Corte costituzionale, dass die Verfassungsbeschwer-de unzulässig ist, wenn der Richter a quo die Auslegungstechniken nicht adäquat verwendet hat, zwecks der Anwendung der Normen gemäß der Verfassung und ih-rer Grundsätze. Die Mahnung wurde auch an die Sezioni Unite des Cassazione ge-richtet. Jeglicher Richter ist also dazu aufgefordert, die Verfassungsnormen immer und direkt anzuwenden8.

V. Die Lehre vom Personalismus Perlingieris ist frei von metaphysischen Zügen und ist durch den Anspruch der Anerkennung der Menschenwürde in jedem Bereich des sozialen Lebens gekennzeichnet, besonders dort, wo sie durch die Intervention der wirtschaftlichen und politischen Mächte gefährdet wird.

Die systematische Neulesung der Verfassung, die die neue Auslegungstheorie prägt, identifiziert in der Person das grundlegende Kriterium der Juridizität. Der Vorrang der existentiellen subjektiven Rechtspositionen gegenüber den vermögens-rechtlichen ist die primäre Vorgabe bei der Rechtsanwendung.

Durch seine Lehre gründet Perlingieri das Zivilrecht neu und behauptet seit je-her, dass die menschliche Persönlichkeit kein subjektives Recht, sondern Wert und Grundlage einer offenen Reihe von existentiellen subjektiven Rechtspositionen ist, während die traditionelle Meinung von dem numerus clausus der Menschenrechte ausging. Die subjektiven Rechtspositionen sind ein flexibles Instrumentarium zum Menschenschutz.

7 P. Perlingieri, Leale collaborazione tra Corte costituzionale e Corti europee. Per un unitario sistema ordinamentale, Esi, Napoli 2008, S. 116; vgl. auch Id., Funzio- ne giurisdizionale e Costituzione italiana, Esi, Napoli 2010, S. VIII–388.8 P. Perlingieri, Giustizia secondo Costituzione ed ermeneutica. L’interpretazione c.d. adeguatrice, in P. Femia (a cura di), Interpretazione a fini applicativi e legitti- mità costituzionale, collana «Cinquant’anni della Corte costituzionale della Repub- blica italiana», Esi, Napoli 2006, pp. 1–72, in P. Perlingieri, L’ordinamento vigente e i suoi valori, Esi, Napoli 2006, pp. 371–436; in Id., Interpretazione e legalità cos-tituzionale. Antologia per una didattica progredita, Esi, Napoli 2012, S. 197–270.

XIV Vorwort

Perlingieri liest die sozialen Gemeinschaften (Familie, auch die, die nicht auf die Ehe gegründet ist, Parteien, Gewerkschaften) neu: diese sind verfassungskonform, nur wenn sie die freie Entwicklung der Persönlichkeit ihrer Mitglieder gewährleis-ten. Die breite Vereinsautonomie wird in Funktion des Menschen neu definiert, der Begriff des Vorrangs der kollektiven Interessen gegenüber den individuellen wird geändert. Das öffentliche Interesse wird zum Interesse an der Entwicklung der Per-son, nicht an ihr Opfer im Namen der Gemeinschaft. Unter den Persönlichkeits-schutz fallen auch Geisteskranke, Behinderte und Minderjährige in weiterem Sinne.

Die Personalismuslehre wird auf das gesamte Zivilrecht angewendet. Man spricht von dem Vorrang der existentiellen subjektiven Rechtspositionen gegenüber den vermögensrechtlichen, was die Entvermögentlichung des Zivilrechts herbei-führt9. Mensch, Markt, Vertrag und Wettbewerb sind Rechtsinstitute, die innerhalb des Verfassungsrahmens wieder aufgebaut werden. Der Markt ist von dem Recht gebildet, das ihn regelt, und muss ein Instrument zur Gestaltung der Grundwerte der Rechtsordnung sein. Die Privatautonomie ist der auf der Verfassung begründeten Schutzwürdigkeitskontrolle unterworfen. Das Vertragsrecht ist vom Formalismus befreit und wird durch die Findung der dem konkreten Fall passenden Normen an-gewendet. So wird gewährleistet, dass die nicht demokratisch legitimierte Wirt-schaftsmacht die Vorrangstellung über die Politik und das Rechts, also den Men-schen, nicht innehat.

Die Erforschung des Marktes und seiner Verhältnisse mit dem Vertragsrecht ist strikt mit der Krise des Primats des Gesetzes und der Politik verbunden. In dem heutigen historischen Kontext der starken Globalisierung der Märkte stützt sich der Vorrang der Politik auf den Konstitutionalismus und die internationalen Verträge. Das Schließen von Verträgen bildet ein ontologisches Element des Markts: Das bringt das funktionelle Verhältnis zwischen Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit und die Gestaltung des Markts und des Vertrags nach denselben Grundsätzen und Wer-ten mit sich. Damit sind die Lehren des Panstaatalismus und des Pankontrattualis-mus abzulehnen. Angesichts der neueren Richtungen des Corte costituzionale und des EUGHs profiliert sich ein anderes, europäisches lex mercatoria, in dem das Erfordernis des Primats des Rechts bei der Beachtung der Konvergenz zwischen Markträson und Rechtsräson stark behauptet ist. Gegenüber der Pluralität der Märk-te und der Verträge ist undenkbar, sie nicht auf das einheitliche Rechtsquellensys-

9 P. Perlingieri, Interpretazione ed evoluzione dell’ordinamento, in Riv. dir. priv., 2011, 2, S. 159–170: Mit dem Bewusstsein, dass jede Rechtsordnung von den his-torisch beeinflussten Werten bedingt wird, zwingt die Verfassung ein tiefes Über-denken der Inhalte und Techniken des Zivilrechts in Funktion der Umsetzung des Personalismus und Solidarismus auf. Diese seit langem von der Lehre empfundene Notwendigkeit wird auch allmählich von der Rechtsprechung anerkannt. Sie zeigt sich immer sensibler gegenüber dem Einfluss der axiologischen Auslegung auf die rechtsgeschäftliche Autonomie, auf die Schuldverhältnisse, auf die Sachenrechte und auf das Haftungsrecht, indem sie diesen Rechtsinstituten neue Grundlagen und innovative Anwendungen zuschreibt. Die vom Wert der Person inspirierte Herme-neutik realisiert somit das Phänomen der „Entvermögentlichung“ des Zivilrechts.

XVVorwort

tem zurückzuführen. Dies impliziert die Ausübung der Kontrolle, welche auch die sekundäre Regulierung betreffen muss. Die Kontrolle ist nicht notwendigerweise Ausdruck von Dirigismus; denn sie muss in verbreiteter Form ausgeübt werden, so dass die Informationenasymmetrien und Ungleichgewichtslagen bei den Verträgen überwunden werden können. Diese Schutzwürdigkeitskontrolle muss präventiv und nachträglich, individuell und kollektiv folgen und betrifft den spezifischen Rechts-grund (causa) der einzelnen Verträge. Sie zeigt sich als notwendig bei den Verbrau-cherverträgen, wobei der Schutz ihrer Interessen es erlaubt, den Wettbewerb auf dem Markt aufrecht zu halten10.

Auf das Thema der ungerechten, d. h. nicht verhältnismäßigen Verträge wird nach dem axiologischen Ansatz eingegangen, indem man davon ausgeht, dass die Rechtgeschäftsautonomie kein Dogma per se ist. Paradigmatisch ist der Wucher-vertrag, bei dem der schwächere Kontrahent gegenüber der überwiegenden Macht-lage des Anderen, der seine Stellung ausnutzt, einen angemessenen Schutz braucht. Nachdem der Unterschied der Voraussetzungen von rescissione und Wucher klar gestellt ist, wird der s.g. reelle Wucher (usura reale) nach art. 644, Absatz 4, Straf-gesetzbuch analysiert. Dieser Wucher stellt ein Tatbestand von „nicht verhältnis-mäßigem Gleichgewicht“ der Leistungen dar, welche in der Handelspraxis auch in Verträgen versteckt ist, die keine Finanzierungsfunktion haben (wie z. B. im Immo-bilienkauf-Vorvertrag). Für die ungleichgewichtigen Rechtsgeschäfte hat man eine Palette von Kontrollinstrumenten zur Verfügung. Hierbei spielt die Schutzwürdig-keitskontrolle eine zentrale Rolle. Diese Kontrolle steht dem Auslegenden (Notar, Authority, Richter) sowohl in der physiologischen als auch in der pathologischen Phase des Vertrags zu, damit gewährleistet wird, dass der Ausleger das passendere Schutzmittel für die konkrete Interessenkonstellation und für die Beachtung der Würde und der Menschenrechte der Rechtsgeschäftsparteien auswählen kann11.

In dem Verhältnis zwischen Vertrag und Mensch, nicht vermögensrechtlichem Wert, taucht der Einfluss auf, den ein solcher Wert auf die Vertragsreglements, die Familienrechtgeschäfte, die Arbeitsverträge und Vereinsvereinbarungen hat. Essen-tiell ist also die Schutzwürdigkeitsbeurteilung des Rechtsgeschäfts, die in Bezug auf die einzelnen Bereiche und Fächer ausgeübt werden und die nicht-vermögens-rechtlichen Interesse der Parteien in Betracht ziehen muss. Indem Perlingieri von der Lehre der ausschließlich vermögensrechtlichen Natur des Zivilrechts Abstand nimmt, verfolgt er eine auf den Wert des Menschen aufmerksame verfassungsmä-ßige Perspektive und liest daher Rechtsinstitute wie Vertrag und Unternehmen neu, welche prima facie diesem Wert traditionell fremd sind. Dieser Ansatz findet in der heutigen zahlreichen Gesetzgebung zum Schutz des schwachen Vertragspart-ners und in der von der Rechtsordnung aufgenommen materiellen Erheblichkeit des Menschen Bestätigung. Dazu zählen auch diejenigen Vorschriften, die dem Men-schen und seinen konkreten Bedürfnissen und spezifischen sozio-ökonomischen Eigenschaften eine zentrale Bedeutung beimessen. Insbesondere wird die Evoluti-

10 P. Perlingieri, Diritto dei contratti e dei mercati, in Rass. dir. civ., 2011, S. 877–900.11 P. Perlingieri, Sui contratti iniqui, in Rass. dir. civ., 2013, 2, S. 480–493.

XVI Vorwort

on der Lehre und nun der Rechtsprechung betreffend die Uneinbringlichkeit einer Forderung gegenüber dem notwendigen Vorrang der nicht-vermögensrechtlichen Interessen. Zu kritisieren sind daher die merkantilistisch ausgeprägten Meinungen, die eine einseitige Deutung des Zivilrechts vorschlagen. Im Markt und vor dem Markt muss man sich schützen nicht nur als Verbraucher, Unternehmer oder Arbei-ter, sondern eher als Mensch12.

Die axiologisch-verfassungsrechtliche Grundlage der Unternehmensverträge prägt die Tätigkeit des Auslegenden aus. So wird der Begriff von Unternehmen im Rechtsordnungssystem dadurch modelliert, dass die traditionellen und forma-listischen Ansätze überwunden werden. Dafür ist eine Methode nötig, welche die Grundsätze des italienisch-europäischen Rechtsquellensystems direkt anwendet und die Korrektur und Ergänzung des Vertragsreglements einschließt. Damit können die verschiedensten Techniken je nach Lage benutzt werden, um die unterschiedlichen Interessenkonstellationen angemessen zu schützen. Da jeder Unternehmensvertrag der Schutzwürdigkeitskontrolle untersteht, stellt man die endgültige Überwindung der Lehre des abstrakten Tatbestandes und des Vertragstypus fest. Und das obwohl die nouvelle vague vom „dritten Vertrag“ spricht. Der konkrete Fall bildet den An-fangspunkt der axiologisch-systematischen Auslegung sowohl der Verbraucher- als auch der Unternehmensverträge13.Die Krise der Schuldverhältnisse als historische und neutrale Kategorie verlangt die Aufwertung des teleologischen Profils. Insbesondere hängt die Disziplin der Rechtsgeschäfte zum Erlöschen des Schuldverhältnisses (Erlass, Novation, Aus-gleich) nicht so sehr von seinem strukturellen Profil, sondern viel mehr von der konkreten rechtgeschäftlichen Funktion, von den Interessen des Gläubigers und des Schuldners und von den Merkmalen des zu erlöschenden Rechtsverhältnisses ab. Die Überwindung des Dogmas der Unantastbarkeit der vermögensrechtlichen Rechtssphären macht den Platz für die Lehre der verfahrensmäßigen Schuldver-hältniskonzeption frei. Diese ersetzt das Schema „Sachverhalt-Rechtsverhältnis“ – wonach ersterer der Rechtgrund für das Antreten des letzteren ist, welches als seine Wirkung dargestellt wird – mit dem Schema „Rechtsverhältnis-Sachverhalt-Rechts-verhältnis“: das anfängliche Rechtsverhältnis und seine Rechtspositionen sind das prius des Sachverhalts und beeinflussen deshalb seine Struktur14.

12 P. Perlingieri, L’interesse non patrimoniale e i contratti, in Annali della Facoltà di Economia di Benevento, 16, Napoli 2012, pp. 19–4513 P. Perlingieri, La contrattazione tra imprese, in Riv. dir. impr., 2006, pp. 323– 349, und in Studi in onore di Giuseppe Benedetti, II, Napoli 2008, S. 1345–1370.14 P. Perlingieri, Autonomia negoziale ed estinzione senza adempimento delle ob-bligazioni (civili), in Rass. dir. civ., 2012, pp. 474–509. Vgl. auch Id., La circola-zione del credito e delle posizioni contrattuali, in Riv. dir. civ., num. spec., 2006, 6, pp. 99–120: Das Phänomen des Forderungsverkehrs verlangt eine unausweich-liche Koordinierung im Recht der Schuldverhältnisse und der Verträge, wie auch die PECL, die PICC und die UNO-Konvention über die Forderungsabtretung im internationalen Handel zeigen. Insbesondere wird argumentiert, wie die Kriterien

XVIIVorwort

Die Anwendung der funktionellen Perspektive auf das Erbrecht zeigt, wie scheinbar der Widerspruch zwischen Natürlichkeit und Normativität des Erbphä-nomens ist. Die soziale Funktion des letzteren gleicht sich nicht dem Steuerrecht, sondern den Grundwerten des Systems an. Man muss die Evolution des sozialen und wirtschaftlichen Kontexts und der plurifamiliären Solidarität, welche die Ge-staltung einer in weiterem Sinne gefassten Verwandtschaft impliziert, in Betracht ziehen. Dementsprechend soll man das Erbrecht dem favor veritatis anpassen und [im Jahre 2009] de iure condendo das Schutzsystem der Pflichtteilsberechtigten neu definieren. In Sinne der gesetzlichen Annahme einer weiteren Konzeption der Verwandtschaft sagte schon der Art. 2122 c.c. mit der sozialen Funktion der suk-zessorischen Zuwendung und die Disziplin der Familienabkommen aus. Die effek-tive und totale Gleichstellung der nichtehelichen Verwandtschaft mit der ehelichen [heute gesetzlich bestimmt] wurde von Perlingieri als unausweichlich betrachtet. In dieser Entwicklung wird essentiell die Erweiterung der Rechtsgeschäftsautonomie sein, wenn sie die Familiensolidarität umsetzt. Eine wichtige Hilfe für die Suche nach Lösungen bei der Erbrechtsreform, die der Familiensolidarität entsprechen, wäre die Rechtsvergleichung, die in der Lage ist, solche neuen Normen in anderen Ländern zu identifizieren15.

Das Haftungsrecht entspricht den Erfordernisse der retributiven und distributi-ven Gerechtigkeit, aber noch mehr einer Politik, die mit der heutigen sozialen und wirtschaftlichen Realität kohärent ist. Auch in diesem Bereich setzt sich eine teleo-logisch-funktionelle Neulesung durch. Die Wahl dieser Methode zieht nach sich, dass das Haftungsrecht je nach Lage unterschiedliche Funktionen erfüllen kann: den Umständen nach kann sie eine Interessenabwägung (kompensatorische Funktion), eine Neutralisierung (Unterlassungsfunktion) oder eine Reaktion auf eine schwere, nicht ersetzbare Verletzung von Rechtspositionen (Straffunktion) sein. Um dies zu bestätigen, genügt es, über die nie novellierte Formulierung des Art. 2043 c.c. zu reflektieren: sie drückt eine Generalklausel aus, die alle subjektiven Rechtsposi-tionen (dingliche Rechte, Forderungen, Menschenrechte, interessi legittimi u.s.w) miteinschließt. Die Auslegung und die Anwendung des Art. 2043 c.c. ist also dem neuen axiologischen Verständnis der Rechtsordnung gefolgt. Die Entwicklung des Haftungsrechts geht über den Schadenersatz hinaus und bezieht andere Rechtsin-

15 P. Perlingieri, Il diritto ereditario all’affacciarsi del nuovo millennio: proble mi e prospettive, in S. Delle Monache (a cura di), Tradizione e modernità nel di-ritto successorio dagli istituti classici al patto di famiglia, Cedam, Padova 2007, pp. 317–322; Id., La funzione sociale del diritto successorio, in Rass. dir. civ., 2009, pp. 131–146.

der Bestimmung der abzutretenden Forderungen die Unzulänglichkeit des Rechts des Franchisingsvertrags über die Abtretung des zukünftigen Forderung zeigen. Es wird auch die Relevanz der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vernünf-tigkeit beim Schutz der auch nicht-vermögensrechtlichen Interessen des Gläubigers und des Schuldners hervorgehoben.

XVIII Vorwort

stitute wie die Unterlassungsklage, das Versicherungssystem und das System der sozialen Sicherheit ein.

Wenn das verletzte Interesse das Zentrum der zivilrechtlichen Haftung ist, ist der Unterschied zwischen vermögensrechtlichem und nicht-vermögensrechtlichem Schaden zu überwinden, da der Schaden wegen seiner notwendigen Ersetzbarkeit durch seine Bestimmung in einer Geldsumme immer vermögensrechtlicher Art ist. Was die Sanktion angeht, muss sie immer dem verfassungs- und gemeinschafts-rechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, d. h. die Sanktion muss mit der Interessenverletzung verhältnismäßig sein. Nach dieser Neulesung ist die Anerkennung eines exemplarischen Schadenersatzes vertretbar, wenn ein primärer Wert wie die Menschenwürde verletzt wird. Der s.g. Strafschaden und die exemp-larischen Sanktionen zeichnen sich als Instrumente der Rechtspolitik mit abschre-ckender Funktion ab, auch wenn sie zu den traditionellen Funktionen der zivilrecht-lichen Haftung nicht zu zählen scheinen. Aber auch nach art. 118 cost. besitzt die zivilrechtliche Haftung eine Pluralität von Funktionen – abschreckend, präventiv kompensatorisch, strafend -, die nebeneinander koexistieren. Daher ändern sich Natur und Art der Rechtsbehelfe je nach den Normen und Anwendungsbereichen. Wichtig ist deshalb die Aufgabe des Auslegers, die zu folgenden Leitlinien und Kriterien zu ermitteln. Genauso wichtig ist die Aufmerksamkeit, die man auf die Kostentranslation und die entsprechenden Versicherungssysteme legen muss16.

VI. Perlingieri ist einer der wenigen italienischen Juristen, der mit der Zeit seine Lehre nicht geändert, sondern weiterentwickelt hat, wie die nach dem Buch Das Zi-vilrecht in der Verfassungswirklichkeit veröffentlichten und in den hier eingeführten Fußnoten zitierten Schriften zeigen17. Der Grund ist, dass er seit dem Anfang seiner Forschungen die Neuentwicklungen der abendländischen Rechtskultur und Rechts-ordnungen begriffen hat, welche ihren Schwerpunkt in der Erheblichkeit des Wertes des Menschen und in der axiologisch verstandenen Legalität haben. Dazu zählen natürlich primär die deutsche Rechtskultur und Gesetzgebung.

Die italienische Lehre und Rechtsprechung haben sich mit der Zeit stillschwei-gend zum ethischen und positivistischen Personalismus Perlingieris gewandelt. So spielt heute die Rechtsprechung des Corte costituzionale eine zentrale Rolle in der zivilrechtlichen Kultur; das Studium der Rechtsquellen zusammen mit der

16 P. Perlingieri, Le funzioni della responsabilità civile, Vortrag bei der Tagung „La funzione deterrente della responsabilità civile“, 19–21 settembre 2007, in Rass. dir. civ., 2011, 1, pp. 115–123.17 V. anche P. Perlingieri Abuso dei mezzi di conservazione della garanzia pat-rimoniale. La responsabilità processuale dell’avvocato, in Corriere giur., 2011, pp. 1301–1313; tra i lavori in corso di pubblicazione, v. P. Perlingieri, Il diritto come discorso? Dialogo con Aurelio Gentili, in Rass. dir. civ., 2014; Id., Quella di Hugh Collins sul codice civile europeo non è la via da seguire, in Rass. dir. civ., 2014; Id., Sulle cause della scarsa diffusione dell’arbitrato in Italia, in Giusto proc. civ., 2014, 3; Id., La sfera di operatività della giustizia arbitrale, in Rass. dir. civ., 2014.

XIXVorwort

Auslegung ist erneuert worden; der biologische Schaden wurde in der Rechtspre-chung und in der Lehre weiterentwickelt; das Haftungsrecht, die soziale Sicherheit und der Schadenersatz wurden verfassungsrechtlich interpretiert18; der Begriff von Staatsangehörigkeit wurde als Instrument zur Ausübung der Menschenrechte einer Gesellschaft erweitert; die sozialen Gemeinschaften wurden mit anderen Ansätzen analysiert; die Schutzinstitute für Geisteskranke, nicht autonome Menschen, Behin-derte und Minderjährige wurden novelliert. Diese sind einige der Ergebnisse, die zur Personalismuslehre Perlingieris und seiner systematischen und axiologischen Auslegungstheorie zählen.

VII. An dieser Stelle ist notwendig, einige Angaben zur Benutzung des Buches zu machen, welches nach den üblichen italienischen Redaktionskriterien gedruckt wurde.

Die Aufsätze aus den Zeitschriften sind das erste Mal durch eine komplette For-mulierung (Verfasser, Titel, Zeitschrift – diese aber in abgekürzter Form -, eventu-elles Heft, Veröffentlichungsjahr, hingewiesene Seite oder Seiten) zitiert. Nach dem ersten Mal sind die Aufsätze in kürzerer Form (Verfasser, abgekürzter Titel, cit. anstatt des Zeitschriftnamens, hingewiesene Seite oder Seiten) zitiert. Für die Mo-nographien gilt eine ähnliche Vorgehensweise (Verfasser, Titel, Veröffentlichungs-ort und -jahr, hingewiesene Seite oder Seiten). Für die in Büchern mit mehreren Herausgebern oder in Kommentaren, Enzyklopädien, Reihen u. s. w. veröffentlich-ten Schriften folgt der Name des gesamten Werks nach ihren Titeln und danach die weiteren bibliographischen Angaben (eventueller Band, Veröffentlichungsort und -jahr, hingewiesene Seite oder Seiten).

Um dem Leser behilflich zu sein, sind am Anfang des Buches das Inhaltsver-zeichnis, Zeitschriften-, Enzyklopädien- und Werkverzeichnis und das Abkürzungs-werkverzeichnis eingeführt worden. Das erste zeigt neben jedem Paragraphen seine Anfangsseite. Das zweite erlaubt es, die vollständigen Namen der Zeitschriften, Kommentare, Enzyklopädien u.s.w. zu kennen, in denen die Schriften veröffentlicht sind. Das dritte entziffert die im Text verwendeten Abkürzungen und erklärt mini-mal ihre Bedeutung, wenn es nützlich ist.

Am Ende des Buches sind das Autorenwerkverzeichnis und das Sachverzeichnis. Das erste beinhaltet die Liste aller zitierten Verfasser: neben ihren Namen zeigt die

18 P. Perlingieri, L’onnipresente art. 2059 c.c. e la „tipicità“ del danno alla per-sona, (nota a Cass., sez. un., 11 novembre 2008, n. 26972), in Rass. dir. civ., 2009, pp. 520–529; in Id., Interpretazione e legalità costituzionale. Antologia per una didattica progredita, Napoli 2012, pp. 347–358: Auch wenn die Entscheidung der Sezioni Unite des Cassazione über die Einheitlichkeit des Schadens am Menschen und den nicht-vermögensrechtlichen Schaden als nicht teilbare allgemeine Kate-gorie geschätzt wird, wird aber die verwendete Argumentation kritisiert, da diese die im Art. 2059 c.c. vorgesehene Typizität des ersetzbaren Schaden c.c. rettet. Der nicht-vermögensrechtliche Schaden ist aber kraft des Art. 2043 c.c. jedes Mal er-setzbar, wenn die unerlaubte Handlung ein Interesse oder einen wirtschaftlich nicht bewertbaren Wert des Menschen verletzt. Daher ist die Anwendung des Art. 2059 c.c. nur auf in ihm vorgesehene Fälle zu begrenzen.

XX Vorwort

römische Zahl das Kapitel und die arabische die Fußnote, in der die Schrift zum ersten Mal erwähnt wird. Die Fußnotennummerierung fängt in jedem Kapitel neu an. Das Sachverzeichnis zeigt für jeden Terminus (auf Deutsch mit der italienischen Entsprechung) die mit ihm verbundenen und im Text behandelten Begriffe und Rechtsinstitute: die römische Zahl zeigt das Kapitel und die arabische den Paragra-phen, in dem sie besprochen werden, und am Ende findet man eventuell Hinweise auf andere verknüpfte Termini.

VIII. Schließlich möchte ich mich bei den Personen bedanken, die die komplexe und arbeitsaufwendige Übersetzung dieses Werks finanziert, unterstützt und reali-siert haben.

Herrn Francesco Porcarelli, dynamischer Unternehmer, Herrn Giuseppe Cerati, erfolgreicher Freiberufler, und Herrn Claudio Cacciamani, unternehmungslustiger Universitätskollege, gilt ein spezieller Dank, da sie die Bedeutung dieses Projekts verstanden und finanziert haben.

Die Übersetzungsarbeit wurde von verschiedenen Personen durchgeführt, die alle mit großer Professionalität am Werk waren: Frau Annette Zimmermann (Kap. I–VI, X–XII, Fußnoten von Kap. I), Frau Sophia Fleischmann (Kap. VII–IX), Prof. Dr. Ulrike Quercia (Kap. XIII–XVIII, Fußnoten der Kap. XIII–XV), Dr. Carl Voigt (Fußnoten der Kap. II–XII), Dr. Felix A. Koechel und Dott. Edith Wagner (Fußnoten der Kap. XVII–XVIII). Die Fußnoten des Kap. XVI, sowie das Sach-verzeichnis habe ich – wegen seiner Wichtigkeit – selbst übersetzt. Die gesamte Übersetzung wurde von RA Carsten Kern (Kap. I, VII, VIII, XIII), RA Cristoph Dahlkamp (Kap. II, IV, V, XI, XIV), Dr. Konrad Duden (Kap. III, X, XVIII), Dr. Hannes Wais (Kap. VI, IX, XVI) und Frau Stefanie-Marleen Raach (Kap. XII, XV, XVII) des Instituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschafts-recht der Universität Heidelberg revidiert.

Die erste Korrekturlesung wurde von Dott.ssa Heike Gutffeisch getätigt; die letz-te gesamte Korrekturlesung wurde von mir vorgenommen, auch zwecks der Stilver-einheitlichung, der Abkürzungen und des Gebrauchs der juristischen Termini. Die endgültige Auswahl fällt daher unter meine Verantwortung. Dabei habe ich eine Übersetzungstechnik bevorzugt, die das Verständnis des gesamten Textsinns für den Leser vereinfacht. Dazu hat auch die Tatsache beigetragen, dass Das Zivilrecht in der Verfassungswirklichkeit ein Werk über die Methodik ist. Das Sachverzeichnis ein wichtiger Maßstab unter diesem Gesichtspunkt.

Ein sehr herzlicher Dank gilt Herrn Prof. Dr. Thomas Pfeiffer der Universität Heidelberg für seine wertvolle Mitarbeit bei den verschiedenen Phasen der Über-setzungsarbeit und für seine exzellente Einleitung.

Schließlich ein sehr herzlicher und besonderer Dank an Frau Dr. Brigitte Resch-ke vom Springer Verlag sowohl für das Interesse an diesem Projekt als auch für ihre Professionalität und endlose Geduld: ohne sie hätte diese Übersetzungsarbeit nicht einmal begonnen werden können. Natürlich bin ich Herrn Prof. Pietro Perlingieri für seine Zusage und sein Warten sehr verbunden.

Parma, Juni 2015 Luca Di Nella

XXI

I

Mit großer Freude wende ich mich der ehrenvollen Aufgabe zu, zu dieser deutsch-sprachigen Fassung des Opus magnum von Pietro Perlingieri eine Einleitung aus Sicht des deutschen Zivilrechtswissenschaftlers zu verfassen. Für diese Gelegenheit gilt mein Dank namentlich Herrn Kollegen Luca Di Nella.

II

Der europäische Diskurs über Grundlagen des Privatrechts vollzieht sich bekannt-lich auf verschiedenen Ebenen. Er betrifft vielfach nur ausgewählte Einzelfragen, die sich im Zusammenhang mit sektoriellen europäischen Rechtsakten stellen. Viel-fach stehen hier allerdings technische Gestaltungs- und Auslegungsprobleme im Vordergrund. Grundfragen der Zivilrechtswissenschaft wurden dagegen umfäng-lich und intensiv im Zusammenhang mit den Arbeiten am akademischen Entwurf eines gemeinsamen Referenzrahmens für ein europäisches Vertragsrecht erörtert. Teilweise tauchen sie auch im Zusammenhang mit dem Vorschlag für ein gemeinsa-mes europäisches Kaufrecht auf. Ein echter rechtsvergleichender Diskurs über die fundamentalen Grundfragen der Funktion und Gestaltung der Zivilrechtsordnung findet allerdings nur sehr begrenzt statt.

Das vorliegende Werk bildet hier eine wichtige Ausnahme. Es erschließt für den deutschsprachigen Rechtskreis ein Opus magnum, das bisher nur für italienische oder der italienischen Sprache kundige Leser zugänglich war. Angesichts der un-geheuren Gedankenfülle des vorliegenden Werks versteht es sich von selbst, dass schon allein hierin ein großes Verdienst liegt.

Einleitung: eine deutsche Sicht auf dieses Buch

XXII Einleitung: eine deutsche Sicht auf dieses Buch

III

Das vorliegende Buch spricht in umfassender Weise Grundfragen, Funktion und Ausgestaltung der Zivilrechtsordnung und ihrer Wertungssystematik an. Damit greift es weit über das Verhältnis von Zivilrecht und Verfassung hinaus. Dieser Be-fund ist freilich nicht überraschend. Er beruht auf einer umfassenden Konstitutio-nalisierung aller Lebensbereiche und der damit verbundenen Konstitutionalisierung auch des Zivilrechts, der im vorliegenden Werk seinen Ausdruck aus italienischer, aber zugleich europäischer Perspektive findet. Vereinfacht formuliert: Wer heute „Verfassung“ sagt, meint vielfach heute zugleich „Gerechtigkeit“ oder „grundle-gende Gestaltungsprinzipien“. Das vorliegende Buch ist also genau das: Ein mo-numentales Werk über Grundlagen, grundlegende Gestaltungsprinzipien, Funktion und verfassungsrechtliche Bezüge des Zivilrechts.

IV

Diese deutsche Übersetzung erscheint zum richtigen Zeitpunkt. In viel diskutierten Überlegungen des Wissenschaftsrats zu den „Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland“19 ist die Frage nach der über eine bloße Beantwortung rechtlicher Auslegungsfragen hinausreichenden Wissenschaftlichkeit des Rechts stärker in den Vordergrund der deutschen Diskussion gerückt. Eine Facette dieser Diskussion be-trifft auch die Frage des Verhältnisses einer bloßen Auslegungsdogmatik zu einer wie auch immer zu fassenden Dogmatik der zivilrechtlichen Wertungsprinzipien und Interessen. Im Werk von Perlingieri taucht dieser Fragenkreis vielfach auf. Be-merkenswert ist beispielsweise, dass schon im Kap. I gewissermaßen die Kehrseite der Forderung nach größerer „Wissenschaftlichkeit“ des Rechts erkennbar wird. Perlingieri weist nämlich auf die große Gefahr hin, dass sich das in den Hochschu-len gelehrte Recht von dem Recht, das in den Gerichtssälen und im täglichen Leben praktiziert werde, entfernen könne.

Solche Entwicklungen sind nicht nur aus Italien, sondern auch anderenorts be-kannt. So ist in den USA eine unübersehbare Tendenz zu beobachten, dass die Be-schäftigung mit realen rechtlichen Auslegungsfragen in der Wissenschaft zuneh-mend als „nice dotrinal work“ belächelt wird. So richtig es ist, dass sich eine wis-senschaftliche Jurisprudenz nicht auf eine bloße Beantwortung einzelner Rechts- und Auslegungsfragen beschränken darf, so wichtig ist es – zumindest aus einer deutschen Perspektive – zu erkennen, worin der spezifische Nutzen einer engen Verflechtung von Wissenschaft und Praxis liegt. Nur der ständige Austausch sichert die großen Vorzüge eines wissenschaftlich durchdrungenen Rechts für die konkrete Rechtsanwendung. Zu ihnen gehört etwa das fundamentale Gerechtigkeitsgebot, Gleiches gleich und Vergleichbares oder Ähnliches vergleichbar oder ähnlich zu

19 WR, Drucksache 2558-12 vom 9.11.2012.

XXIIIEinleitung: eine deutsche Sicht auf dieses Buch

behandeln, dessen Verwirklichung nach aller Erfahrung nur erreichbar bleibt, wenn jede Einzelentscheidung zugleich in ihrem Systemzusammenhang gesehen und ver-standen wird. Außerdem vermag nur ein wissenschaftlich durchdrungenes Recht sicherzustellen, dass Rechte für alle rechtlichen Dimensionen eines Problems offen sind. Das Werk von Perlingieri verdeutlicht dies in einem zentralen Punkt, nämlich im Hinblick auf die Verbindungslinien zwischen Zivilrecht einerseits und Verfas-sungsrecht andererseits.

Nicht von ungefähr wendet sich Perlingieri daher bereits im zweiten Kapitel der Juristenausbildung und dem Studium des Rechts zu. Seine Stellungnahmen zu diesen Fragen lesen sich wie eine zum Ausbildungsprogramm gewordene Umset-zung der vorstehend erläuterten Postulate. Sie zielen auf die Wissenschaftlichkeit des Rechts und die Fähigkeit zum Blick auf die Rechtsordnung als Ganze. Es ver-wundert nicht, dass Perlingieri einer bloßen Ausbildung zum Fachjuristen (etwa zum „Unternehmensjuristen“) skeptisch gegenüber steht. Akademisch bleibt, um es mit deutschen Worten zu formulieren, das Bekenntnis zum Einheitsjuristen also unverzichtbar.

V

Das Bekenntnis zum Einheitsjuristen korreliert mit dem Blick auf das Recht als einheitliches Ordnungssystem. Vor allem im fünften Kapitel wendet sich Perlingieri gegen ein teilgebietsbezogenen Denken im Recht identifiziert insbesondere die ein-fachrechtliche Zivilgesetzgebung und die Verfassung als Komponenten eines ein-heitlichen Ordnungssystems. Damit in engem Zusammenhang steht es, wenn er die zunehmenden Dauerbaustellen des Gesetzes und den Aktionismus des italienischen Gesetzgebers sowie die von ihm geschaffene Spezial-, Maßnahmen- und Interven-tionsgesetzgebung schon in Kap. I als eines der Kernprobleme der Entwicklung der Zivilrechtsordnung identifiziert. Dabei sieht er in der nicht nur für Italien üblichen „Krisengesetzgebung“ mit Recht ein doppeltes Problem, nämlich einmal den feh-lenden Rückbezug auf grundlegende System- und Gestaltungsprinzipien (bei Per-lingieri in der Gestalt von Verfassungsgedanken) sowie die große Gefahr einseitiger Bevorzugung bestimmter Partikularinteressen. Dem kann man aus deutscher Sicht nur beipflichten. Im Vergleich zur italienischen Entwicklung mögen die betreffen-den Phänomene in Deutschland weniger ausgeprägt sein. Vorhanden sind sie aber sehr wohl.

VI

Mit Recht sieht Perlingieri das wesentliche Anwendungsfeld solcher Überlegungen auf den Gebieten, auf denen nationales mitgliedstaatliches Recht mit dem Unionspri-vatrecht zusammen trifft. Hier wird in der deutschen Diskussion vielfach von einem

XXIV Einleitung: eine deutsche Sicht auf dieses Buch

„Mehrebenen-System“ gesprochen. Eine solche Begriffsbildung betont freilich die trennenden und hierarchischen Aspekte des Zusammenwirkens der verschiedenen Ebenen. Liest man vor diesem Hintergrund die Ausführungen von Perlingieri, so wird deutlich, dass sich auch hier die beiden Pole „Schmelztiegel“ einerseits und „Pluralismus“ andererseits gegenüberstehen. Auch wenn Perlingieri die hierarchi-schen Elemente des Zusammenwirkens des Unionsrechts mit dem nationalen Recht ebenfalls betont, zeigt das Werk von Perlingieri doch zugleich die Schmelztiegel-Aspekte auf. In seiner Konzeption wird aus dem Mehrebenen-System eine „Ital- ienisch-Gemeinschaftliches Quellensystem“ (Kap. VII). Dies wird im folgenden Kap. VIII weiter verfolgt. Hier wird vollends deutlich, dass die Überlegungen von Perlingieri auf die Herausbildung eines Gesamtsystems europäischer und nationaler Quellen zielen. Ein solches System ist dann wohl einerseits europäisch, andererseits aber auch durch die Einbettung des europäischen Rechts in die nationale Rechtskul-tur zugleich national (hier: italienisch), worauf die bereits erwähnte Begriffsbildung vom italienisch-gemeinschaftlichen Quellensystems erkennbar beruht.

VII

Die Ausgestaltung der Privatrechtsordnung ist zugleich eine Entscheidung über das Sozialmodell der Gesellschaft.20 Unverkennbar liegt diese Sichtweise auch dem Werk von Perlingieri zugrunde. Ersichtlich ist das zivilrechtliche Denken Per-lingieris vielfach durch Impulse und Grundauffassungen einer katholischen Sozial-lehre bestimmt.

Dies macht sich vielfach in Einzelausprägungen bemerkbar. Eine große Rolle spielt dabei das wertungssystematische Denken Perlingieris.

Wichtige Stichworte hier sind: Der Blick auf Verfassungsgesetzgebung und ein-faches Gesetz als einheitliches Ordnungssystem (Kap. V), die Vorstellung vom Be-stehen eines in der Gesamtschau zu betrachtenden italienisch-gemeinschaftlichen Quellensystems (Kap. VII und VIII), die starke Betonung des Wertesystems und der Werteordnung innerhalb der Rechtsordnung und bei der Auslegung (Kap. III), dabei aber doch die Anerkennung des Primats des Rechts und der Ablehnung einer Billigkeitsjudikatur (Kap. III und VI) oder die dezidierte Betonung des Subsidiari-tätsprinzips innerhalb der EU (3 Kap. VII).

Deutlich wird diese Fundierung insbesondere auch in Kap. IX, in dem ausge-führt wird, dass der christliche Personalismus und der christlich inspirierte Soli-darismus entscheidend Einfluss auf den italienischen Verfassungsgesetzgeber ge-nommen hatten. Hier wird trotz einer unverkennbaren Marktskepsis aber zugleich

20 Insbesondere: Franz Wieacker, Das Sozialmodell der klassischen Privatrechts-gesetzbücher und die Entwicklung der modernen Gesellschaft, 1953; Franz Böhm, Privatrechtsgesellschaft und Marktwirtschaft, Ordo XVII (1966), 75; Rudolf Wied-hölter, Privatrecht als Gesellschaftstheorie?, in: Funktionswandel der Privatrechts-institutionen, Festschrift für Ludwig Reiser, 1974, S. 645.

XXVEinleitung: eine deutsche Sicht auf dieses Buch

die Ablehnung einer sozialistischen Konzeption des Zivilrechts und des Gerechtig-keits- oder Gleichheitsbegriffs deutlich.

So formuliert Perlingieri, der notwendige Schutz des Schwächeren dürfe nicht in dem Sinne verstanden werden, dass alle Ungleichgewichte stets zu Lasten der stärkeren Partei im Zivilrecht aufzulösen seien. Auch methodisch wird das Konzept der sogenannten „sozialistischen Legalität“ abgelehnt (Kap. VI).

Wie damit bereits angedeutet, sieht Perlingieri eine wesentliche Funktion des Zi-vilrechts auch in der Marktausgestaltung, aber vor allem auch in seiner Begrenzung. Hier werden die Funktionen des Kartellrechts, des Lauterkeitsrechts, aber auch das Prinzip der Steuergerechtigkeit betont (Kap. X). Insgesamt sieht er eine wesentli-che Funktion seines Konzepts, die Zivilrechtsordnung als Verfassungs- und Werte-ordnung zu begreifen, gerade darin, der ausgeprägten oder ausschließlichen Orien-tierung an Marktprinzipien eine rechtlich geprägte Werteordnung, an der sich das Verfassungs- wie das Zivilrecht auszurichten habe, gegenüberzustellen (Kap. III).

Mit diesen Thesen steht Perlingieri Überlegungen nahe, wie sie im deutschen ju-ristischen Diskurs jüngerer Zeit insbesondere Rolf Stürner formuliert hat.21 Bei Per- lingieri erscheint all dies in einer noch stärker konstitutionalisierten Ausprägung. Teile seiner Überlegungen lassen sich als gleichsam verfassungsrechtlich positi-vierte Naturrechtskonzeption des Zivilrechts wie des Rechts insgesamt begreifen.

VIII

Diese Grundlagen führen Perlingieri zu einer Vielzahl von Konsequenzen, die hier nur angedeutet werden sollen. Dies betrifft etwa die durchgehende Forderung nach der Konstitutionalisierung des Rechts auf der Grundlage einer verfassungsrechtli-chen Wertebindung (Kap. X).

Aus deutscher Sicht besonders hervorzuheben ist dabei auch die in Kap. XI im Einklang mit der deutschen Doktrin der mittelbaren Drittwirkung von Grundrech-ten entwickelte These von der indirekten Geltung des Verfassungsrechts im Rah-men der zivilrechtlichen Generalklauseln. Ein anderer Aspekt liegt in der Zurück-drängung einiger konstitutiver Bausteine der Rechtsordnung, die für ein liberales Privatrecht typisch sind. So will er die Trennung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht in Frage stellen – und lehnt damit die liberale Vorstellung von der Un-terscheidung zwischen Staat und Gesellschaft in ihrer klassischen Ausprägung ab, etwa weil der moderne Staat nicht mehr durch Subordination des Bürgers gekenn-zeichnet sei, weshalb auch der Begriff Zivilrecht gegenüber dem Begriff Privatrecht vorzuziehen sei.

Dies steht wertungssystematisch im Einklang damit, dass Perlingieri das struktu-relle Spannungsverhältnis von Form und Inhalt im Zivilrecht stärker zugunsten des Inhalts austarieren möchte. Das betrifft neben den vielfältig bereits dargestellten

21 Rolf Stürner, Markt und Wettbewerb über alles? Gesellschaft und Recht im Fokus neoliberaler Marktideologie, 2007.

XXVI Einleitung: eine deutsche Sicht auf dieses Buch

Aspekten etwa so konkrete Punkte wie die Ablehnung des Auslegungssatzes „in claris non fit interpretatio“ (Kap. XII) oder der Zurückdrängung der Figur des sub-jektiven Rechts und in seiner Ersetzung durch ein stärker interessenbetontes System (Kap. XIV) sowie in der Zurückdrängung der scharfen Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Rechten, durch das etwa das Eigentum nicht absolut, son-dern in seinen relationalen Bezügen verstanden wird (Kap. XVII).

IX

Letztlich bleibt zu bemerken, dass Perlingieri dieses Modell in vielfacher Hinsicht für einzelne Felder konkretisiert. Das zeigt sich etwa im Bereich des Personen- und Familienrechts (Kap. XVIII). Hier sieht er die Familie zugleich als Ort der Frei-heit des Einzelnen, aber auch der wechselseitigen Verantwortlichkeit und betont gerade hier den Schutz der Verfassung. Vor allem aber das Kap. XVI zu existen-tiellen subjektiven Rechtspositionen zeigt vielfach und an einer Fülle von Einzel-heiten ein Konzept einer Dogmatik der Konstitutionalisierung des Zivilrechts, das so unterschiedliche Bereiche wie die Persönlichkeitsrechte, die Gesundheit und Unversehrtheit, die Pressefreiheit, ein Recht auf korrekte Information sowie auf Datenschutz umfasst. Dabei neigt Perlingieri aber keineswegs zu Pauschalurteilen, sondern formuliert stets auf das Einzelproblem auch funktional ausgerichtete Argu-mente und Thesen.

X

Tritt man im Rahmen einer kurzen Schlussbetrachtung zu dieser Einleitung einen Schritt zurück und wendet sich nochmals der Lage des europäischen Zivilrechtsdis-kurses zu, so erscheint er oftmals als besondere Ausprägung des allgemeinen Dis-kurses über die Entwicklung des europäischen Gemeinwesens. In vielen Ländern begegnet man dabei der reichlich illusionären Vorstellung, dass die Ergebnisse die-ses Diskurses in den einzelnen europäischen Staaten doch weitgehend gleich sein müssten. Dass dies mitnichten so liegt, zeigt der vorliegende Band. Er entwickelt und entfaltet ein Zivilrechtsverständnis, das gegenüber der in Deutschland vorherr-schenden Betrachtungsweise deutlich stärker überindividuelle Aspekte akzentuiert und sie auf dem Weg der verfassungsrechtlichen Durchdringung rechtlich nutzbar machen will. Zu hoffen bleibt, dass das mit diesem Buch eröffnete Gespräch über die von Perlingieri erörterten Grundfragen des Zivilrechts nicht einseitig bleibt, sondern tatsächlich als Dialog stattfindet.

Thomas Pfeiffer

XXVII

Zeitschriften-, Enzyclopädien- und Werkverzeichnis

Annali della Facoltà di Economia dell’Univer- sità degli Studi di Benevento

Ann. Fac. Econ. Benevento

Annuario di diritto comparato e studi legislativi

Annuario dir. comp. st. legisl.

Archivio civile Arch. civ.Archivio giuridico Arch. giur.Archivio giuridico delle opere pubbliche Arch. giur. oo.pp.Banca, borsa e titoli di credito Banca borsa tit. cred.Biblioteca della libertà Bibl. lib.Bollettino delle Comunità europee Boll. Com. eur.Cassazione penale Cass. pen.Circolo giuridico (Il) Circolo giur.Codice civile Commentario diretto da Schlesinger

Cod. civ. Commentario Schlesinger

Cod. civ. Commentario Schlesinger continuato da Busnelli

Cod. civ. Commentario Schlesinger conti-nuato da Busnelli

Commentario del codice civile a cura di Scia-loja e Branca

Comm. del cod. civ. Scialoja e Branca

Commentario della Costituzione a cura di Branca

Comm. della Cost. a cura di Branca

Commentario del codice civile UTET Comm. c.c. UTETCommon Market Law Reports Comm. Market L. Rep.Common Market Law Review Comm. Market L. Rev.Consiglio di Stato (II) Cons. StatoContratti (I) ContrattiContratto e impresa Contr. e impr.Contratto e impresa/Europa Contr. impr./Eur.Corriere del merito (Il) Corr. meritoCorriere giuridico (Il) Corr. giur.Corte costituzionale (La) Corte cost.Corti di Bari, Lecce e Potenza (Le) Corti Bari Lecce PotenzaCorti Marchigiane (Le) Corti marchigianeCritica del diritto Crit. dir.Danno e responsabilità Danno resp.

XXVIII Zeitschriften-, Enzyclopädien- und Werkverzeichnis

Democrazia e diritto Dem. dir.Digesto delle discipline privatistiche, Sezione commerciale

Dig. disc. priv., Sez. comm.

Digesto delle discipline privatistiche, Sezione civile, Aggiornamento

Dig. disc. priv., Sez. civ., Agg.

Digesto delle discipline pubblicistiche Dig. disc. pubbl.Diritto amministrativo Dir. amm.Diritto commerciale Dir. comm.Diritto comunitario e degli scambi internazio- nali (Il)

Dir. com. sc. int.

Diritto del commercio internazionale Dir. comm. int.Diritto del lavoro (Il) Dir. lav.Diritto dell’agricoltura (Il) Dir. agr.Diritto della banca e del mercato finanziario Dir. banca merc. fin.Diritto dell’impresa Dir. impr.Diritto dell’informazione e dell’informatica Dir. inf.Diritto dell’Unione Europea Dir. un. eur.Diritto di famiglia e delle persone (Il) Dir. fam. pers.Diritto ecclesiastico (II) Dir. eccl.Diritto e cultura Dir. cult.Diritto e giurisprudenza Dir. giur.Diritto e società Dir. soc.Diritto fallimentare (e delle società commerciali)

Dir. fall.

Diritto industriale (Il) Dir. ind.Diritto privato Dir. priv.Diritto pubblico Dir. pubbl.Diritto pubblico comparato ed europeo Dir. pubbl. comp. eur.Diritto romano attuale Dir. rom. att.Droit et Société Dr. sociétéEconomia e credito Econ. cred.Enciclopedia del diritto Enc. dir.Enciclopedia del diritto, Aggiornamento Enc. dir., Agg.Enciclopedia delle scienze sociali Treccani Enc. sc. soc. TreccaniEnciclopedia giuridica Treccani Enc. giur. TreccaniEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGE

Europa e diritto privato Eur. dir. priv.Europäische Grundrechte – Zeitschrift Europ. Grund. Zeitschr.European Law Review Europ. L. Rev.Famiglia e diritto Fam. dir.Filosofia dei Diritti Umani Fil. dir. umaniForo amministrativo (Il) Foro amm.Foro Italiano (Il) Foro it.Foro padano (Il) Foro pad.Gazzetta notarile Gazz. not.Giurisprudenza commerciale Giur. comm.

XXIXZeitschriften-, Enzyclopädien- und Werkverzeichnis

Giurisprudenza completa della Corte suprema di Cassazione – Sezioni civili

Giur. compl. cass. civ.

Giurisprudenza costituzionale Giur. cost.Giurisprudenza di merito Giur. meritoGiurisprudenza italiana Giur. it.Giustizia civile Giust. civ.Giusto processo civile (Il) Giusto proc. civ.Guida al diritto – „Il Sole 24 Ore“ Guida dir.I contratti del commercio, dell’industria e del mercato finanziario diretta da Galgano

I contratti del commercio, dell’industria e del mercato finanziario dir. da F. Galgano

Impresa ambiente e pubblica amministrazione Impr. amb. p.a.Iustitia IustitiaJuris classeur périodique Juris class. pér.Jus JusLavoro e diritto Lav. dir.Legalità e giustizia Legal. e giust.Massimario del Foro italiano (Il) Mass. Foro it.Massimario della Giustizia civile Mass. Giust. civ.Massimario delle decisioni penali Corte Suprema di Cassazione

Mass. dec. pen.

Materiali per una storia della cultura giuridica Mat. st. cult. giur.Moneta e credito Mon. cred.Nord e Sud Nord e SudNotariato NotariatoNovissimo Digesto italiano Noviss. dig. it.Novissimo Digesto italiano, Appendice Noviss. dig. it., App.Nuova giurisprudenza civile commentata (La) Nuova giur. civ. comm.Nuove leggi civili commentate (Le) Nuove leggi civ. comm.Obbligazioni e Contratti Obbl. contr.Politica del diritto Pol. dir.Quaderni costituzionali Quad. cost.Quaderni del Consiglio Superiore della Magistratura

Quad. CSM

Quaderni del Foro italiano Quad. Foro it.Quaderni fiorentini Quad. fiorentiniQuadrimestre QuadrimestreQuestione giustizia Quest. giust.Raccolta della giurisprudenza della Corte di Giustizia e del Tribunale di primo grado

Racc.

Ragion pratica Ragion praticaRassegna dell’equo canone Rass. equo canoneRassegna di diritto civile Rass. dir. civ.Rassegna di diritto e di economia dello sport Rass. dir. econ. sportRassegna di diritto pubblico europeo Rass. dir. pubbl. eur.Rassegna parlamentare Rass. parl.Repertorio generale annuale – Foro italiano Rep. Foro it.Responsabilità civile e previdenza Resp. civ. prev.

XXX Zeitschriften-, Enzyclopädien- und Werkverzeichnis

Responsabilità comunicazione e impresa Resp. comun. impr.Revue trimestrielle de droit civil Rev. trim. dr. civ.Rivista critica del diritto privato Riv. crit. dir. priv.Rivista del diritto commerciale e del diritto generale delle obbligazioni

Riv. dir. comm.

Rivista del notariato Riv. not.Rivista dell’arbitrato Riv. arb.Rivista delle società Riv. soc.Rivista di diritto agrario Riv. dir. agr.Rivista di diritto civile Riv. dir. civ.Rivista di diritto del lavoro Riv. dir. lav.Rivista di diritto finanziario Riv. dir. fin.Rivista di diritto internazionale privato e processuale

Riv. dir. int. priv. proc.

Rivista di diritto privato Riv. dir. priv.Rivista di diritto processuale Riv. dir. proc.Rivista di diritto processuale civile Riv. dir. proc. civ.Rivista di filosofia Riv. fil.Rassegna forense Rass. forenseRivista giuridica della circolazione e dei trasporti

Riv. giur. circol. trasp.

Rivista giuridica del lavoro (dann Rivista giu-ridica del lavoro e della previdenza sociale)

Riv. giur. lav.

Rivista giuridica dell’edilizia Riv. giur. edil.Rivista giuridica del Molise e del Sannio Riv. giur. Mol. SannioRivista giuridica sarda Riv. giur. sardaRivista internazionale di filosofia del diritto Riv. int. fil. dir.Rivista italiana di diritto e procedura penale Riv. it. dir. proc. pen.Rivista italiana di diritto pubblico comunitario Riv. it. dir. pubbl. com.Rivista italiana di scienze giuridiche Riv. it. sc. giur.Rivista trimestrale di diritto e procedura civile Riv. trim.Rivista trimestrale di diritto pubblico Riv. trim. dir. pubbl.Società SocietàStudia et documenta historiae et iuris St. doc. hist. iur.Studium StudiumTemi napoletana Temi nap.Temi romana Temi rom.Trattato dei contratti diretto da Rescigno Tratt. contr. RescignoTrattato di diritto civile del Consiglio Nazio-nale del Notariato, diretto da P. Perlingieri

Tratt. di dir. civ. CNN, diretto da P. Perlingieri

Trattato di diritto civile diretto da Vassalli Tratt. dir. civ. VassalliTrattato di diritto civile e commerciale diretto da Cicu e Messineo

Tratt. di dir. civ. e comm. Cicu e Messineo

Trattato di diritto civile e commerciale diretto da Cicu e Messineo, continuato da L. Mengoni

Tratt. di dir. civ. e comm. Cicu e Messineo, continuato da Mengoni

XXXIZeitschriften-, Enzyclopädien- und Werkverzeichnis

Trattato di diritto civile e commerciale diretto da Cicu e Messineo e Mengoni, continuato da Schlesinger

Tratt. di dir. civ. e comm. Cicu, Messineo e Mengoni, continuato da Schlesinger

Trattato di diritto commerciale diretto da Galgano

Tratt. dir. comm. Galgano

Trattato di diritto comparato diretto da Sacco Tratt. dir. comp. SaccoTrattato di diritto privato a cura di G. Iudica e P. Zatti

Tratt. dir. priv. Iudica e Zatti

Trattato di diritto privato diretto da Bessone Tratt. dir. priv. BessoneTrattato di diritto privato diretto da Rescigno Tratt. di dir. priv. RescignoTrattato di diritto privato europeo diretto da Lipari

Tratt. dir. priv. europeo Lipari

Tribunali amministrativi regionali Trib. amm. reg.Vita notarile Vita not.

XXXIII

Inhaltsverzeichnis

Teil I Recht und Politik, Methoden und Schulen

Kapitel I Recht, Richter und Politik .......................................................... 3 1. Sorgen des heutigen Zivilrechtlers ....................................................... 4 2. Rechtswissenschaft und Rechtskultur ................................................... 5 3. Philosophen und Zivilrechtler in der Gegenüberstellung:

Die Philosophie im Recht ..................................................................... 6 4. Praktische Zielsetzungen der Rechtswissenschaft

und Juristenausbildung ......................................................................... 10 5. Einseitige Auslegungen der Juridizität: Partikularismus

als degenerative Kraft des Pluralismus ................................................. 11 6. Krise des sozialen Rechtsstaats ............................................................ 13 7. Zentralität der „Justizfrage“ ................................................................. 16 8. Unbeteiligtheit und Effizienz der Justiz: Erfordernis eines

ethischen Neuverständnisses der Rollen .............................................. 18 9. Rechtsstaat und Politik der Justiz ......................................................... 2110. Ausweg aus der Krise und Zivilgerichtsbarkeit .................................... 2311. Hermeneutische und richterliche Funktion als Mittel aus der Krise .... 2512. Die Zivilgerichtsbarkeit in der verfassungsmäßigen

und gemeinschaftsrechtlichen Legalität ............................................... 2913. Ausweg aus der Krise als sozio-kultureller Vorgang ............................ 3114. Die besiegte Justiz ................................................................................ 3215. Schiedsgerichtswesen und Verfassung ................................................. 3416. Das Primat der Politik ........................................................................... 38

Kapitel II Das Rechtsstudium und die Juristenausbildung .................... 4717. Weg der wissenschaftlichen Forschung und dessen Relevanz

bei der Juristenausbildung .................................................................... 4718. Methodologischer Pluralismus in den römischrechtlichen

Studien und Funktionalität der pädagogischen Inhalte und Methoden ....................................................................................... 52

19. Das Studium des römischen Rechts zwischen „juristischem Nudismus“ und Dogmatik .................................................................... 53

XXXIV Inhaltsverzeichnis

20. Erfordernis einer Rückkehr zum Quellenstudium mit interdisziplinären Methoden ................................................................. 55

21. Erforschung des historischen Fundaments der Juridizität: Historische Auslegung und angewandte Auslegung ............................. 57

22. Erfordernis einer Rückkehr zur Problematik, zur quaestio, zur ratio decidendi ................................................................................ 59

23. Die Pandetistik: Antike und Moderne in der gleichen systematischen Architektur ................................................................... 60

24. Die Juristenausbildung in der Technologiegesellschaft ........................ 6225. Juristisches Wissen zwischen Pluralismus der Quellen und

Schrifttumsarten .................................................................................... 6326. Einführung in die Rechtswissenschaften im neuen an der

Förderung der Person ausgerichteten System ...................................... 6527. Problembezogenheit in den Vorlesungsinhalten und –texten

und Pluralität von didaktischen Techniken und Instrumenten ............. 6828. Überwindung der Tendenz zum Konzeptionalismus und der

elitär-distanzierten Haltung zur eigenen geistigen Gemeinschaft ........ 7129. Universitätsstudium: Verantwortung des Dozenten und

Einheitlichkeit von Didaktik und Forschung ........................................ 73

Kapitel III Methoden und Schulen: das Verhältnis zwischen Recht und Praxis ...................................................................... 77

30. Zivilrechtsschulen in der heutigen Erfahrung ...................................... 7731. Reaktionen auf das traditionelle „System“ ........................................... 7932. Juristischer Formalismus ...................................................................... 8133. Primat des „Gesetzes“ .......................................................................... 8334. Dogmatismus ........................................................................................ 8435. Soziologischer Dogmatismus ............................................................... 8636. Fallmethode und Rechtsrealismus ........................................................ 9037. Soziologismus und „uso alternativo del diritto“

(alternativer Gebrauch des Rechts) ...................................................... 9138. Wirtschaftliche Analyse des Rechts ...................................................... 9339. Primat der Praxis: „Effektivitätsprinzip“ und „emanzipatori-

sche“ Praxis .......................................................................................... 9640. Legalitätsprinzip als Primat des Rechts ............................................... 9941. Würdigkeitsbeurteilung der Praxis ..................................................... 10142. Interessen- und Wertungsjurisprudenz ............................................... 10243. Die „Entvermögentlichung“ des Zivilrechts ...................................... 10544. Reflexion zur Methode ....................................................................... 10845. Tücken des Rechtsnihilismus: Markträson und Staatsräson .............. 111

Kapitel IV Traditionelle Dogmen und Historizität der Konzepte ........ 11946. Notwendigkeit einer Revision der traditionellen Dogmen:

Rechtsvergleichung und Zivilrecht .................................................... 11947. Relativität, Historizität und Einheitlichkeit der

Rechtsordnung: der Beitrag der Rechtsvergleichung ......................... 120

XXXVInhaltsverzeichnis

48. Unterschiedliche historische Funktion der Institute ........................... 12249. Historizität der Begriffe und Gebrauch der Verallgemeinerungen ..... 12350. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Öffentlichem Recht

und Privatrecht ................................................................................... 12451. Vom Privatrecht zum Zivilrecht: das Rechtsinstitut in der

Einheitlichkeit der Ordnung ............................................................... 12852. Rechtsstudium nach Problemen ......................................................... 13053. Tendenzen im Zivilrecht mit Entsprechung oder

Auswirkungen im Strafrecht .............................................................. 13054. Zivilrechtsrelevante Probleme des Strafrechts ................................... 13655. Konstruktive Beziehungen zwischen Zivil- und Strafrecht ............... 140

Teil II Einheitlichkeit der Rechtsordnung und Pluralität der Rechtsquellen

Kapitel V Komplexität und Einheitlichkeit der geltenden Rechtsordnung ......................................................................... 147

56. Soziale Wirklichkeit und Rechtsordnung ........................................... 14857. Rechtsregeln und soziale Regeln ....................................................... 14858. Das Recht als Struktur ........................................................................ 14959. Der Jurist und legislative Entscheidungen ......................................... 15060. Die Verfassungsnorm ......................................................................... 15261. Der Verfassungsentwurf: die Kategorien von Sein und Haben .......... 15362. Historische Anmerkungen zur Kodifikation ...................................... 15463. Die Kodifikation in Italien ................................................................. 15664. Demokratisches Bewusstsein und republikanische Verfassung ......... 15865. Die Sonder- und Ergänzungsgesetzgebung ........................................ 15966. Die sogenannte decodificazione (Dekodifikation) ............................. 16267. Dynamik der Rechtsordnung und ideologischer Pluralismus

in der Verfassung ................................................................................ 16468. Vom Polizeistaat zum heutigen Verfassungsstaat ............................... 16569. Rechtsordnung und Komplexität: ius und societas ............................ 16770. Arten von Komplexität der Rechtsordnung ........................................ 16971. Komplexität und Dynamik der Rechtsordnung .................................. 17072. Komplexität, faktische Realität und Einheitlichkeit

der Rechtsordnung ............................................................................. 17373. Komplexität und normative Gliederung ............................................. 17574. Axiologität, Rationalität und Einheitlichkeit der

Rechtsordnung: die Zentralität der Verfassung .................................. 17875. Kritik an der Konzeption der Ordnung als polysystemische

Struktur oder Gesamtheit von Mikrosystemen .................................. 18176. Für Normen externer Herkunft offene Komplexität .......................... 18377. Integration der inneren Ordnung und Kritik am Dualismus

der Ordnungen .................................................................................... 18478. Anwendungsabhängige normative Auslegung und Legitimi-

tätskontrolle stellen keine verschiedenen normativen Systeme dar ... 187

XXXVI Inhaltsverzeichnis

79. Zentralität und Vorherrschaft der Verfassungsnormen ..................... 188 80. Totalität der Rechtsordnung und Einheitlichkeit des

hermeneutischen Prozesses .............................................................. 190 81. Lücken nicht der Subsysteme, sondern der Ordnung:

Rückgriff auf die Prinzipien ............................................................. 191 82. Billigkeit und Rechtsordnung .......................................................... 193

Kapitel VI Legislative Techniken, Legalitätsprinzip und Rechtsnormen ......................................................................... 199

83. Legislative Techniken und Findung der Vorschriften ...................... 199 84. Decodificazione (Dekodifikation) und delegificazione

(Delegifizierung): zu einem neuen „gemeinen Recht“ .................... 202 85. Technik der Generalklauseln und ihre Historizität ........................... 204 86. Regulierungstechnik ......................................................................... 207 87. Legislative Definitionen ................................................................... 208 88. Legislative Techniken und rechtsprechende Gewalt ........................ 212 89. Prinzip der Gewaltenteilung ............................................................. 214 90. Legalitätsprinzip und seine andere historisch-politische Funktion .. 215 91. Retributive und distributive Gerechtigkeit ....................................... 217 92. Legalitätsprinzip, Relativierung des Urteils und

Präzedenzfälle in der Rechtsprechung ............................................. 218 93. Bestimmung, Artikel und Norm ....................................................... 221 94. Verweisungsartikel ........................................................................... 223 95. Gebots- und Verbotsnormen ............................................................. 223 96. Erlaubnisnormen .............................................................................. 225 97. Zwingende und abdingbare Normen ................................................ 226 98. Dispositive Norm und Ergänzungsvorschrift ................................... 228 99. Materielle Normen und Verfahrensnormen ...................................... 229100. Allgemeine und besondere Normen ................................................. 230101. Spezialnormen und Ausnahmenormen ............................................. 231102. Legislative Quellen und Techniken zur Harmonisierung

des Europarechts .............................................................................. 233

Kapitel VII Das italienisch-gemeinschaftliche Quellensystem .............. 241103. Hierarchie und Kompetenz im System der Quellen ......................... 241104. Die italienische Rechtsordnung und die Einhaltung der

international vereinbarten Pflichten ................................................. 243105. Das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und

innerstaatlichen Quellen ................................................................... 246106. Schutz der Grundwerte der Rechtsordnung und

verfassungsrechtliche Garantieinstrumente ..................................... 249107. Die Verfassungsmäßigkeitskontrolle des primären und

sekundären Gemeinschaftsrechtes ................................................... 252108. „Implizite Befugnisse“, Subsidiaritätsprinzip und

Zuständigkeitsverteilung .................................................................. 257

XXXVIIInhaltsverzeichnis

109. Umbau des italienisch-gemeinschaftsrechlichen Quellensys-tems und Neubegründung der Auslegungstheorie ............................ 258

Kapitel VIII Die Autonomie in der Pluralität und Hierarchie der Quellen und Werte ....................................................... 263

110. Pluralität der Normquellen: Zweckmäßigkeit einer Neudefinition .. 264111. Hierarchie der Quellen und ihre Harmonisierung ............................ 275112. Wertehierarchie ................................................................................... 277113. Supranationale Quellen : die gemeinschaftsrechtlichen

Verordnungen und Richtlinien ........................................................... 279114. Von der „Privat-“Autonomie zur „rechtsgeschäftlichen“

Autonomie ........................................................................................ 285115. Privatautonomie als Dogma ............................................................. 289116. Autonomiehandlung und Initiativhandlung ...................................... 293117. Unterschiedliche Grundlagen der rechtsgeschäftlichen

Autonomie im italienisch-gemeinschaftlichen Quellensystem ........ 296118. Vertragsfreiheit und Gemeinschaftsrecht ......................................... 298119. Grenzen der rechtsgeschäftlichen Autonomie und

Schutzwürdigkeitskontrolle der Handlung ....................................... 302120. Wertehierarchie und Schutzwürdigkeit der Handlung ..................... 305121. Typizität und Atypizität bei Verträgen .............................................. 308

a) vorherige Überwindung der Zweiteilung in Recht des Vertrags im Allgemeinen und Recht der Einzelverträge .............. 308

122. Fortsetzung ....................................................................................... 313b) Unterscheidung zwischen Erlaubtheit und

Schutzwürdigkeit einer Handlung ............................................... 313123. Fortsetzung ....................................................................................... 317

c) Krise der Unterscheidung zwischen typischen und atypischen Verträgen. ................................................................... 317

124. Neue Aspekte des Vertrags ............................................................... 326125. Rechtsgeschäftliche Autonomie zwischen „Freiheit“

und „vertraglicher Gerechtigkeit“ .................................................... 339126. Vertragsfreiheit, Verhältnismäßigkeit und Vernünftigkeit ................ 342127. Pluralität von Normquellen, ergänzende Vertragsauslegung

und Subsidiarität ............................................................................... 354128. „Individual“-Autonomie und „Kollektiv“-Autonomie .................... 357129. Autonomia negoziale „assistita“ („unterstützte“

rechtsgeschäftliche Autonomie) ....................................................... 359130. Autonomie der Zwischengemeinschaften ........................................ 361131. Öffentliches und privates Interesse : Vergleich und Abstufung

im Rahmen der Verfassungswerte .................................................... 363132. Auswirkung des öffentlichen Interesses auf den funktionel-

len Aspekt auch nicht-vermögensrechtlicher Handlungen ............... 365133. Öffentliches Interesse und Struktur des Rechtsgeschäfts ................. 368134. Direkte und indirekte Auswirkung des öffentlichen

Interesses auf die causa des Rechtsgeschäftes ................................. 369

XXXVIII Inhaltsverzeichnis

135. Verbindung zwischen öffentlichem Interesse und Geschäftsgegenstand : Die rechtliche Unmöglichkeit ...................... 371

136. Pluralismus der Rechtsordnungen und aus der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten ableitbare Grenzen .......................... 373

137. Angebliche Ausnahmenatur der Vorschriften über gesetzliche Rechtsgeschäftsformen .................................................. 375

138. Zum Prinzip der Formfreiheit .......................................................... 379139. Variabilität von Form und Struktur des Rechtsgeschäfts ................. 381140. Einheit von Form und Inhalt : Notwendigkeit eines

Würdigkeitsurteils der Form ............................................................ 383

Teil III Systematische und axiologische Auslegung

Kapitel IX Person und soziale Gemeinschaften Die Grundsätze Solidarität und Gleichheit ......................... 389

141. Personalismus und Solidarismus in der Verfassung ......................... 389142. Gleiche soziale Würde ..................................................................... 392143. Person und soziale Gemeinschaften ................................................. 393144. Pluralismus der sozialen Gemeinschaften und das Problem

ihrer Bewertung ................................................................................ 394145. Demokratieprinzip ............................................................................ 397146. Zum Ausschluss aus einem nicht anerkannten Verein ..................... 399147. Grundsatz der formalen und materiellen Gleichheit ........................ 402148. Einheitliche und systematische Auslegung des Gleichheitsgebots .. 404149. Gleichheit und Gleichbehandlung .................................................... 405150. Angeblicher Antagonismus zwischen formaler und materiel-

ler Gleichheit .................................................................................... 408151. Gleichheit in der sozialen Gerechtigkeit .......................................... 409152. Gleichheitsprinzip und zivilrechtliche Institute ............................... 411153. Gefahren und Grenzen des „Ausgleichs“ ......................................... 413154. Erfordernis einer adminitrativen, legislativen und judikati-

ven Wende ........................................................................................ 414155. Gleichheit und Verhältnismäßigkeit in den privaten Ordnungen ..... 417

Kapitel X Markt, Solidarität und Menschenrechte ............................... 423156. Markt und private Wirtschaftsinitiative ........................................... 424157. Der Markt als Instrument der Schwächung sozialer Beziehungen .. 426158. Unnachgiebigkeit der Gesellschaft gegenüber dem Markt:

die Rolle von Moral und Recht ........................................................ 428159. Durchdringung des Marktes und Notwendigkeit einer

korrigierenden Regulierung: Verteilung, Umverteilung und soziale Solidarität ..................................................................... 432

160. Grenzen der ökonomischen Analyse des Rechts .............................. 436161. Zentralität der Institutionen und der Steuergerechtigkeit:

die Sicht des italienischen Verfassungsgebers ................................. 437

XXXIXInhaltsverzeichnis

162. Verteidigung des Marktes, Angemessenheit und Vernünftigkeit der Kontrolle, Instrumentalität der vermögensrechtlichen Positionen ............................................... 439

163. Verfassungsrechtliche Gründe für das Kartellrecht und Pluralismus der formativen und informativen Tätigkeiten .............. 442

164. Wirtschaftsverfassung und Gemeinschaftsrecht .............................. 448165. Harmonisierung von Wirtschaft und Gerechtigkeit,

Komplementarität von Reglementierung und Wettbewerb .............. 450166. Menschenrechte und Markt: die Aktualität von

Personalismus und Solidarismus ...................................................... 453167. Markt und Verbraucherschutz: von den Römischen

Verträgen zur Europäischen Union .................................................. 456168. Person, Bürger und Verbraucher ...................................................... 458169. Die „Grundrechte“ des Verbrauchers ............................................... 460170. Auslegung der Verfassung in Koordinierung mit dem

Amsterdamer Vertrag ........................................................................ 462171. Produktionskategorien, Verbraucherverbände und

Geltungsbereich der Richtlinie 93/13/EG ........................................ 467172. Öffnung der EU für nicht vermögensrechtliche Zwecke

und hermeneutische Valenz des Gemeinschaftsrechts ..................... 469173. Freier Verkehr, Effektivitätsprinzip und Zentralität

der gemeinsamen Werte ................................................................... 472174. Fördernde Rolle der EU und verstärkter Verbraucherschutz

im Amsterdamer Vertrag .................................................................. 474175. Ergänzende Deutung der Verfassung und des Gemeinschafts-

rechts: hin zu einer harmonischen Wertevervollständigung ............. 476176. Schwankungen des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften beim Verbraucherschutz ........................................ 477

Kapitel XI Verfassungsgemäßes Zivilrecht ............................................. 479177. Das Verhältnis zwischen Verfassungsnorm und einfachgesetzlicher

Norm: die Verfassungsnorm als Grenze .................................................. 479178. Auslegungsrelevanz der Verfassungsnorm ....................................... 482179. Verfassungsmäßige Grundlage der einfachgesetzlichen Norm ........ 483180. Relevanz der Verfassungsnormen in den interindividuellen

Beziehungen ..................................................................................... 486181. Auslegung des Corte costituzionale und der

ordentlichen Gerichte ....................................................................... 489182. Bedeutsame Ausrichtungen bei der direkten Anwendung

von Verfassungsnormen: zivilrechtliche Tatbestände ...................... 490183. Verfassungsgemäßes Zivilrecht ........................................................ 495184. Einheit des Rechtssystems und Verfassungszentralismus .................... 498185. Methode der verfassungsgemäßen Auslegung und

notwendige Anpassung der hermeneutischen Regeln ...................... 500

XL Inhaltsverzeichnis

Kapitel XII Gesetzesauslegung und ihre Regeln .................................... 503186. Verhältnis Auslegung – Positivität und Überwindung der

„Verschmelzung“ von Rechtswissenschaft und Praxis .................... 503187. Krise des „sprachlichen Positivismus“: Dialektik von

Sachverhalt – Norm und „extrapositiver“ Rechtsgrundlage ............ 506188. „Vorverständnis“ und Verständnis von Rechtstexten ....................... 509189. Angebliche Zentralität der Regel in claris non fit interpreta-

tio: die historische Herleitung von Art. 12 disp. prel. c.c. ................ 512190. Uneindeutigkeit der Regel

in claris non fit interpretatio ............................................................ 515191. Die Klarheit des Textes als ein posterius, nicht als ein prius ........... 516192. Systematische und axiologische Auslegung als

Überwindung der wörtlichen Auslegung ......................................... 518193. Problematik der Bedeutung von Wörtern und sprachlichen

Äußerungen ...................................................................................... 521194. Die Rolle des Art. 12 disp. prel. c.c. in der Verfassungslega-

lität und Überwindung der stufenweisen Auslegung ....................... 522195. Neudeutung des 14 disp. prel. c.c. ................................................... 524196. Ausschluss der verfassungsrechtlichen Relevanz der

Auslegungsregeln ............................................................................. 524197. Überwindung der Exegese als Suche nach der wörtlichen

Bedeutung ........................................................................................ 526198. Hermeneutische Relevanz der gemeinschaftsrechtlichen

Vorschriften ...................................................................................... 529

Kapitel XIII Der rechtlich relevante Sachverhalt und seine Qualifikation ...................................................... 533

199. Der rechtlich relevante Sachverhalt als Umsetzung der Norm ........ 533200. Die sogenannten faktischen Situationen .......................................... 535201. Die Juridizität des Sachverhalts ....................................................... 536202. Einheit des Sachverhalts und Vielfalt der Qualifikationen .............. 538203. Struktur und Funktion des rechtserheblichen Sachverhalts ............. 539204. Der einmalige, anhaltende und wiederkehrende Sachverhalt .......... 542205. Beurteilung der Unterscheidung „a posteriori“ ................................ 543206. Positiver Sachverhalt und negativer Sachverhalt ............................. 544207. Einfacher Sachverhalt, komplexer Sachverhalt und Verfahren ........ 544208. Erlaubte Handlung, unerlaubte Handlung und die

Beurteilung der Schutzwürdigkeit .................................................... 546209. Auslegung und Qualifikation des Sachverhalts ................................ 547210. Relativierung des hermeneutischen Verfahrens ............................... 550211. Die Ergänzung der Wirksamkeit ...................................................... 552212. Bestimmung der Rechtsvorschriften des konkreten Falles

und Überwindung der Technik der Subsumption ............................. 553213. Die Mindestwirkungseinheit und das Qualifikationsverfahren ........ 555214. Unverzögerte und zeitversetzte Wirkungen ..................................... 557215. Direkte Wirkungen und Nebenfolgen .............................................. 559

XLIInhaltsverzeichnis

Teil IV Subjektive Rechtspositionen und Rechtsverhältnis

Kapitel XIV Subjektive Rechtspositionen und ihre Inhaberschaft ....................................................................... 563

216. Handlung, Wirkung und subjektive Rechtspositionen ..................... 564217. Analyse der einzelnen Aspekte der subjektiven Rechtspositionen .. 565218. Rechtspositionen und Rechtsverhältnis: methodologische

Vorbemerkung und Verweisung ....................................................... 568219. Das subjektive Recht in der juristischen Erörterung ........................ 570220. Die Krise des subjektiven Rechts, komplexe Rechtsposition

und der Schutz der interessi legittimi ............................................... 572221. Die so genannten Beschränkungen des subjektiven Rechts ............. 575222. Rechtsmissbrauch und Befugnisüberschreitung .............................. 577223. Gestaltungsrecht (diritto potestativo) und soggezione

(Unterwerfung) ................................................................................. 580224. Rechtliche Relevanz der Anwartschaft ............................................ 584225. Schuldverhältnis (obbligazione), Verpflichtung (obbligo)

und Pflicht (dovere) .......................................................................... 588226. Obliegenheit (onere): die so genannte Potestativverpflich-

tung (obbligo potestativo) ................................................................ 591227. Die potestà (Gewalt) als diritto-dovere (Recht und Pflicht) ............ 592228. Das interesse legittimo im Zivilrecht ............................................... 594229. Der Rechtsstatus in der italienischen Lehre ..................................... 596230. Status personae ................................................................................ 599231. Status civitatis .................................................................................. 600232. Status familiae und persönlicher zivilrechtlicher Status .................. 601233. Berufsstatus ...................................................................................... 603234. Persönliche pathologische Zustände ................................................ 604235. Rechtssubjektivität ........................................................................... 605236. Formen der Inhaberschaft: gegenwärtige und potenzielle

Inhaberschaft .................................................................................... 606237. Folgt. Gelegentliche und organische oder institutionelle

Inhaberschaft .................................................................................... 608238. Folgt. Formelle und materielle, vorläufige und nicht

vorläufige Inhaberschaft ................................................................... 610239. Bestehen der Rechtsposition und Nichtbestehen oder

Unbestimmtheit des Inhabers ........................................................... 612240. Mitinhaberschaft (contitolarità) ....................................................... 613241. Bestehen, Inhaberschaft und Ausübung der subjektiven

Rechtspositionen .............................................................................. 614

Kapitel XV Die Rechtsverhältnisse und ihre vicende (Wandlungen) ........................................................................ 617

242. Rechtsverhältnis und Rechtsordnung ............................................... 617243. Das Rechtsverhältnis als Beziehung zwischen Rechtssubjekt

und Sache oder zwischen Rechtsnormen ......................................... 619

XLII Inhaltsverzeichnis

244. Das Rechtsverhältnis als Beziehung zwischen Rechtssubjek-ten: das so genannte Rechtsverhältnis mit nur einem Subjekt ......... 621

245. Die Struktur des Rechtsverhältnisses ist die Beziehung zwi-schen den subjektiven Rechtspositionen .......................................... 623

246. Die Funktion des Rechtsverhältnisses ist die Regelung, die Ordnung des konkreten Falles .................................................... 625

247. Titolo (Rechtsgrund) und Quelle des Rechtsverhältnisses ............... 626248. Die direkte Verbindung zwischen den Rechtsverhältnissen ............. 629249. Indirekte Verbindung zwischen den Rechtsverhältnissen ................ 632250. Vicende costitutive (Wandlungen, die das

Rechtsverhältnisses begründen) ....................................................... 635251. Vicende modificative (Wandlungen, die ein Rechtsverhältnis

ändern) .............................................................................................. 641252. Vicende estintive (Wandlungen, die ein

Rechtsverhältnis erlöschen) ............................................................. 643

Kapitel XVI Existenzielle subjektive Rechtspositionen ......................... 645253. Existenzielle und vermögensrechtliche subjektive

Rechtspositionen. Kritik an den sogenannten Persönlichkeitsrechten ...................................................................... 646

254. Die Verwirklichung der Persönlichkeit zwischen zivilrechtlicher Haftung und Vorbeugung ........................................ 651

255. Der Schutz der Person als allgemeines Prinzip des verfassungsmäßiges ordre public .............................................. 653

256. Die Erzwingbarkeit der existenziellen Rechtspositionen ................. 654257. Die sogenannten Persönlichkeitsrechte und juristische Personen ..... 656258. Das Recht auf Gesundheit ................................................................ 657259. Schutz der psychophysischen Integrität ........................................... 659260. Rechtmäßigkeit der ärztlichen Behandlung ..................................... 660261. Verschiedenartigkeit und Abstufung der geistigen Mängel .............. 662262. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Schutzinstitute ............... 663263. Schwere der Geisteskrankheit und verschiedene Stellungen

des rechtlichen Schutzes .................................................................. 666264. Der alte unabhängige, aber behinderte Mensch: Flexibilität

der Schutzinstrumente ...................................................................... 667265. Höheres Alter, Gleichheit, Solidarität und Sozialstaat ..................... 670266. Individuelle und kollektive Instrumente für den Schutz der

Gesundheit ........................................................................................ 674267. Das Recht auf Lebensqualität und auf eine intakte Umwelt ............ 678268. Neue Bedürfnisse zum Schutz der Umwelt und der

Gesundheit: das Vorbeugeprinzip ..................................................... 681269. Schaden an der Person ..................................................................... 684270. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über den eigenen Körper ............ 689271. Geschlechtsumwandlung .................................................................. 692272. Künstliche Befruchtung und genetische Manipulation .................... 698273. Individuelle und familiäre Rechtspositionen ................................... 705

XLIIIInhaltsverzeichnis

274. Vorname und Zuname zwischen meldeamtlichem Erfordernis und Persönlichkeitsschutz ............................................. 706

275. Das Recht auf Familiengrabstätte .................................................... 710276. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ..................................................... 718277. Die Vertraulichkeit in den familiären Beziehungen ......................... 721278. Schutz des eigenen Bildes, der familiären Solidarität

und der Rechte des Einzelnen .......................................................... 722279. Schutz der persönlichen und vertraulichen Korrespondenz ............. 724280. Pressefreiheit als Funktion und Ausübung eines

individuellen Rechts ......................................................................... 726281. Recht auf Richtigstellung ................................................................. 728282. Recht auf Zugang zu den öffentlichen und privaten

Informationsmitteln .......................................................................... 731283. Das Recht auf eine korrekte Information ......................................... 733284. Öffentliche Verwaltung und Datenschutz ........................................ 736285. Das Recht auf Erziehung und seine fördernde Funktion:

das Verhältnis zwischen Republik, Institutionen und Person ........... 745286. Freiheit der Lehre und der Meinungsäußerung ................................ 747287. Schulrechtliche Vorschriften und Gleichheit der Garantie:

Vorrang des persönlichen und familiären Erziehungsprojektes ....... 750288. Gleichgestellte oder öffentliche Schule: effektiver Pluralismus ...... 752289. Über das sogenannte Recht auf eine Wohnung ................................ 754

Kapitel XVII Subjektive vermögensrechtliche Rechtspositionen ................................................................ 757

290. Gemeines Recht der vermögensrechtlichen Rechtspositionen ........ 758291. Absolute und relative Rechtspositionen ........................................... 759292. Sachenrechtliche dingliche Positionen und Forderungspositionen .. 761293. Rechtspositionen in Beziehung auf eine res .................................... 765294. Die Krise der Verbindlichkeit als ahistorische Kategorie ................ 766295. Dynamische und funktionelle Perspektive der Schuldverhältnisse .. 767296. Die Erweiterungspotenzialität des Forderungs- und des

Eigentumsmodells: die modernen Formen der Zugehörigkeit ......... 769297. Typenzwang und Typenfreiheit der moralischen und

sozialen Pflichten ............................................................................. 777298. Naturalobligationen und Anwendbarkeit der rechtlichen

Bestimmungen, welche der sozialen Moral entsprechen ................. 780299. Natürliche Forderungs- und Schuldnerpositionen und ihre

vicende (Wandlungen) ...................................................................... 782300. Verbindung zwischen sachenrechtlichen Rechtspositionen ............. 785301. Anerkennung und Garantie des Privateigentums ............................. 786302. Gegenstand, Subjekt und Eigentümerstatut ..................................... 788303. Eigentum und Unternehmen ............................................................ 789304. Eigentum als subjektive Rechtsposition und als Rechtsverhältnis ... 791305. Nutzungs-, Gebrauchs- und Verfügungsbefugnis ............................. 792306. Theorie der Beschränkungen ............................................................ 795

XLIV Inhaltsverzeichnis

307. Kontrollbefugnis .............................................................................. 797308. Soziale Funktion des Eigentums und sozialer Nutzen des

Unternehmens im italienisch-gemeinschaftsrechtlichen System ..... 798309. Konformation und ablazione (Entziehung) der

Eigentumsstatuten: die Kontrolle der Legitimität ............................ 804310. Schutzwürdigkeit der privaten Statute und Gesetzesvorbehalt ........ 808311. Mindestinhalt des Eigentums ........................................................... 810312. Beschränkungen und Dienstbarkeiten .............................................. 812313. Atti emulativi (missbräuchliche Ausübung des

Eigentumsrechtes zum Nachteil Dritter) .......................................... 813314. Die Information als Gut ................................................................... 816315. Ausgeschlossene Güter und Güter mit Mehrfachnutzung ................ 817316. Körperliche und unkörperliche Güter, Information als

geistiges Werk und Information als Nachricht ................................. 820317. Information als Bezugspunkt von Rechtshandlungen und

Tätigkeiten ........................................................................................ 822318. Entmaterialisierung der menschlichen Tätigkeiten .......................... 825

Kapitel XVIII Aspekte der persönlichen und vermögensmäßigen familiären Rechtsverhältnisse ...... 827

319. Die Familie als soziale Gemeinschaft .............................................. 827320. Familiäre Beziehungen, status personae und Kontrolle .................. 833321. „Einheit der Familie“ ....................................................................... 836322. Familie als Rechtsverhältnis ............................................................ 839323. Die Familie, die sich nicht auf die Ehe gründet ............................... 840324. Die Familie, die sich nicht auf die Ehe gründet als Wert, der

verfassungsrechtliche Prinzipien umsetzt ........................................ 849325. Elterliche Gewalt und die Freiheit der Minderjährigen ................... 850326. Die Rolle des Jugendrichters ............................................................ 856327. Grundzüge des Institutes der Adoption ............................................ 858328. Die Überlassung eines Minderjährigen zur Betreuung .................... 861329. Voraussetzungen der gerichtlichen Ehetrennung

und ihre addebito (Anlastung) .......................................................... 865330. Die Scheidung und der Grundsatz der Bewahrung der Familie ....... 867331. Die autonome Funktion der Trennung ............................................. 869332. Die Gestaltung der Familie: Regel der Vereinbarung ...................... 870333. Der primäre Güterstand der familiären Rechtsverhältnisse ............. 873334. Aspekte der gesetzlichen Gütergemeinschaft ................................... 876335. Unabdingbare Normen und vertragliche Gütergemeinschaft ........... 879336. Familiengut als Vermögen im Interesse der Familie ........................ 880337. Schuldverhältnisse im Interesse der Familie .................................... 884

Autorenverzeichnis ...................................................................................... 887

Sachverzeichnis ........................................................................................... 905

XLV

Abkürzungsverzeichnis

A.B.I. Associazione Bancaria Italiana – Verband der italienischen Banken

a cura di HerausgeberA.d.Ü. Anmerkung des ÜbersetzersAIPA Autorità per l’informatica nella p.a. – Behörde für

Informatik in der öffentlichen VerwaltungAa.Vv. autori vari – verschiedene AutorenAbs. AbsatzAtti del seminario camerte Mitschriften des Seminars in CamerinoAutorità gar. Autorità Garante della concorrenza e del mercato

– KartellbehördeBVerfG BundesverfassungsgerichtBzgl. bezüglichbzw. beziehungsweisec. contro – gegenc. cons. Codice del consumo – Verbraucherkodexc. nav. Codice della navigazione – See- und

Luftfahrtgesetzbuchc.c. Codice civile – Zivilgesetzbuchc.p. Codice penale – Strafgesetzbuchc.p.c. Codice di procedura civile – ZivilprozessordnungCass. Corte Suprema di Cassazione – Oberster

KassationsgerichtshofCass. pen. Corte Suprema di Cassazione penale – Oberster

Kassationsgerichtshof für StrafsachenCass., Sez. lav Corte Suprema di Cassazione, Sezione lavoro

– Oberster Kassationsgerichtshof, Senat für Arbeitsachen

Cass., Sez. un. Sezioni Unite della Corte Suprema di Cassazione – Großer Senat des Kassationsgerichtshofs

XLVI Abkürzungsverzeichnis

Cass., ord. ordinanza della Corte di Cassazione – Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs

cc. colonne – Spaltencit. citato – zitiertCodice dei beni culturali e del paesaggio

Kodex der kulturellen Güter und der Landschaft ( d.lg. 22. Januar 2004, Nr. 42),

Codice dei contratti pubblici relativi a lavori, servizi e forniture

Kodex der öffentlichen Verträge über Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen ( d.lg. 12. April 2006, Nr. 163)

c.cons. Codice del consumo – Verbraucherkodex ( d.lg. 6. September 2005, Nr. 206)

Codice dell’ambiente Umweltkodex ( d.lg. 3. April 2006, Nr. 152)Codice dell’amministra-zione digitale

Kodex der digitalen Verwaltung ( d.lg. 7. Novem-ber 2005, Nr. 82)

Codice della proprietà industriale

Kodex des industriellen Eigentums ( d.lg. 10. Feb-ruar 2005, Nr. 30)

Codice delle assicurazioni private

Kodex der Privatversicherungen ( d.lg. 7. Septem-ber 2005, Nr. 209)

Codice in materia di prote-zione dei dati personali

Kodex zum Schutz persönlicher Daten ( d.lg. 30. Juni 2003, Nr. 196)

Codice Rocco StrafgesetzbuchCodice di procedura penale StrafprozessordnungCodice penale StrafgesetzbuchCons. St. Consiglio di Stato – Staatsrat, Berufungsinstanz für

die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auch Verwal-tungsaufgaben erfüllt

Consob Commissione Nazionale per le Società e la Borsa – Nationale Kommission für die Gesellschaften und die Börse

Corte cost. Corte costituzionale – italienisches Verfassungsgericht

Corte giust. Corte di Giustizia delle Comunità Europee –Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

cost. Costituzione – VerfassungCSM Consiglio Superiore della Magistratura – Oberster

RichterratDers. derselbe Autordecr. decreto (del giudice) – (richterliche) Verfügungd. h. das heißtDies. dieselben Autorendiritto vivente lebendiges Recht, d. h. das Recht in Gestalt seiner

Auslegung durch die Rechtsprechung

XLVIIAbkürzungsverzeichnis

disp. prel. disposizioni sulla legge in generale (genannt auch: disposizioni preliminari al codice civile) – Bestim-mungen über das Gesetz im Allgemeinen (Einfüh-rungsbestimmungen zum Codice civile)

d.l. decreto legge – Verordnung mit Gesetzeskraft, die von der Regierung direkt erlassen wurde und der innerhalb von 60 Tagen vom Parlament durch ihre Umwandlung – mit oder ohne Abänderungen – in ein Gesetz zugestimmt wird (vgl. Art. 77 cost.)

d.lg. decreto legislativo – Verordnung mit Gesetzeskraft, die die Regierung auf der Grundlage eines parla-mentarischen Ermächtigungsgesetzes erlassen hat (vgl. Art. 76 cost.)

d.P.R. decreto del Presidente della Repubblica – Verord-nung des Staatspräsidenten

disp. prel. c.c./disp. prel. disposizioni preliminari al codice civile – Allge-meine Bestimmung über das Gesetz (Einführungs-artikel zum Codice civile)

ed. edizione – Ausgabeetc. et ceteraEuGH Gerichtshof der Europäischen GemeinschaftenEGV Trattato CE – EG-VertragEUV Trattato UE – Vertrag über die Europäische Unionf. folgendeff. folgendenFn. FußnoteGiud. pace Giudice di pace – Friedensrichter, ehrenamtli-

che Richter, die für maximal acht Jahren in Amt bleiben und für kleinere Zivil- und Strafsachen zuständig sind

G.U. Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana – ita-lienisches Staatsgesetzblatt

ibid. ibidemi.e. id estinsbes. insbesondereKap. Kapitell. ad. legge sull’adozione – Adoptionsgesetzl. camb. legge cambiaria – Wechselgesetzl. cost. legge costituzionale – Verfassungsgesetzl. fall. legge fallimentare – Konkursgesetzlit. litera – Buchstabel. reg. legge regionale – Regionalgesetz

XLVIII Abkürzungsverzeichnis

legge sulla casa l. 22 Oktober 1971, Nr. 865 über Programme und Koordinierung für den öffentlichen Wohnungsbau

legge sull’equo canone l. 27. Juli 1978, Nr. 392 über gerechte Mietzinsen für Wohnungsimmobilien

m.w.N. mit weiteren Nachweisenm.Anm.v. mit Anmerkung vono.c. opera citata – zitiertes Werko.l.u.c. opera e loco ultimi citati – zuletzt zitiertes Werk

und Ortoo.ll.uu.cc. zuletzt zitierte Werke und Orteo.u.c. opera ultima citata – zuletzt zitiertes Werkord. ordinanza – Beschlussp.a. pubblica amministrazione – öffentliche VerwaltungPret. Pretura – AmtsgerichtProc. Rep. Procura della Repubblica – Staatsanwaltschaftr.d.l. regio decreto legge – königliche Verordnung mit

GesetzeskraftRL Richtlinie (UE)rist. ristampa – NachdruckS. SeiteSp. Spaltes. siehes. d. sine dato – ohne Datumsangabescuola culta Humanistische Jurisprudenzsent. sentenza – UrteilSez. un. Sezioni Unite – Großer Senat vom

Kassationsgerichtshofsog. sogenanntStatuto dei diritti dei lavoratori

l., 20. Mai 1970, Nr. 300, über den Schutz der Freiheit und der Würde der Arbeiter, der Gewerk-schaftsfreiheit an der Arbeitsstelle und die Arbeitsvermittlung

TAR Tribunale Amministrativo Regionale – regionales Verwaltungsgericht – testo unico – systematische Zusammenfassung in Form eines decreto legis-lativo der für einen bestimmten Rechtsbereich geltenden Regelungen

trad. it. traduzione italiana – italienische ÜbersetzungTratt. cost. eur. Trattato costituzionale Europeo – Europäischer

VerfassungsvertragTratt. CE EG-VertragTratt. UE EU-Vertrag

XLIXAbkürzungsverzeichnis

Trib. Tribunale – LandgerichtTrib. min. Tribunale dei minori – Jugendgerichtt.u. s. testo unicot.u. degli enti locali testo unico über die Gebietskörperschaften ( d.lg.

18. August 2000, Nr. 267)t.u.f. testo unico dell’intermediazione finanziaria – testo

unico über die Finanzvermittlung ( d.lg. 24. Februar 1998, Nr. 58)

u. a. unter anderenu.s.w. und so weiterVgl., vgl. vergleichew.N. weitere Nachweisenz. B. zum Beispiel