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Das Menschenrecht auf Schutz vor Menschenhandel und dessen Umsetzung in der Rechtspraxis RA Dr. Christoph Lindner, Rosenheim

Das Menschenrecht auf Schutz vor Menschenhandel und dessen Umsetzung in der Rechtspraxis RA Dr. Christoph Lindner, Rosenheim

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Das Menschenrecht auf Schutz vor Menschenhandel

und dessen Umsetzung in der Rechtspraxis

RA Dr. Christoph Lindner, Rosenheim

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Gliederung des Vortrags

A. Das System der paneuropäischen Maßnahmen gegen Menschenhandel

Gemeinsamer Schutzstandard Europarat EU

InhalteZiele Überblick

DurchsetzungUmsetzung RechtlicheWirkung

B. Die Richtlinie 2011/36/EU

C. Akuter Handlungsbedarf

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EGMR, Urt. v. 7.1.2010, 25965/04, Rantsev gegen

Zypern und Russland

A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland

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A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland

Menschenrecht auf Schutz vor

Menschenhandel

Normativ Prozedural

OperativTransnational

Absicherung durch Rechtsprechung

des EGMR

Aufenthaltsrechtlich

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o sind hinreichende Rechtsgrundlagen zur Bestrafung und Verfolgung von Menschenhandel sowie ebenso für Prävention und Opferschutz zu schaffen

o muss ein administrativer Rahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels bestehen

o sind auch andere Rechtsbereiche wie das Gewerberecht oder insbesondere das Ausländerrecht so auszugestalten, dass sie Menschenhandel nicht begünstigen oder tolerieren.

In der normativen DimensionIn der normativen Dimension

A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland

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o sind Strafermittlungen bei Menschenhandel zügig, gründlich und von Amts wegen durchzuführen

o müssen die Ermittler von am Sachverhalt beteiligten Personen unabhängig und die Ermittlungen geeignet sein, Straftäter zu identifizieren und ihrer Verantwortung zuzuführen

o sind zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen das Opfer oder die Angehörigen so weit wie hierfür notwendig in das Verfahren einzubeziehen

o sind effektive und lückenlose Ermittlungen von der Anwerbung bis zur Ausbeutung der Opfer durchzuführen.

In der prozeduralen DimensionIn der prozeduralen Dimension

A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland

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o müssen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die einzelnen Phasen des Menschenhandels von der Anwerbung bis zur Ausbeutung vom jeweils betroffenen Staat verfolgt werden

o haben die Staaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere zum Opferschutz und zur Strafverfolgung, effektiv zu kooperieren.

In der transnationalen DimensionIn der transnationalen Dimension

A.I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland

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o müssen im Rahmen des Möglichen bei Anhaltspunkten, die auf Menschenhandel hindeuten, Maßnahmen zum Schutz tatsächlicher und potentieller Opfer ergriffen werden

o sind Strafverfolger und Mitarbeiter der mit Ausländern befassten Behörden für den Umgang mit Menschenhandel zu schulen

o müssen effektiver Schutz der Opfer im konkreten Fall und wirksame Maßnahmen zur Prävention umgesetzt werden

o ist die effektive Kooperation und Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden sicherzustellen.

In der operativen DimensionIn der operativen Dimension

A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland

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o Ein Staat kann sich ohne Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht auf Unglaubwürdigkeit eines vermeintlichen Opfers berufen

o Verhinderung einer Abschiebung durch einstweilige Anordnung nach Regel 39 der Rules of Procedure

o Opfer von Menschenhandel dürfen nicht abgeschoben werden, wenn ihnen im Herkunftsland ein reales Risiko einer schweren Rechtsverletzung droht

In der aufenthaltsrechtlichen DimensionIn der aufenthaltsrechtlichen Dimension

A. I. Fortentwicklung der EGMR-Rechtsprechung

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EGMR, Urt. v. 13.11.2012, 4239/08 – C.N. gegen Vereinigtes Königreich

-offensichtliche Strafbarkeitslücke hinsichtlich Zwangsarbeit ist Verletzung der normativen Dimension von Art. 4 EMRK

-Staat kann sich ohne Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht auf Unglaubwürdigkeit eines

vermeintlichen Opfers berufen

-Liegen Indikatoren für Menschenhandel/Zwangsarbeit vor, wird aber dennoch nicht weiterermittelt, so ist Art. 4 EMRK in der

prozeduralen Dimension verletzt

ILO Indikatoren als Praxis-Tool

Ähnlich gelagert: EGMR, Beschluss v. 13.09.2013, 56921/09 – Kawogo gegen Vereinigtes Königreich.

A. I. Fortentwicklung der EGMR-Rechtsprechung

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EGMR, Beschluss v. 14.6.2011, 49113/09 – L.R. gegen Vereinigtes Königreich

- Weigerung der nationalen Instanzen, Schutz zu gewähren

- Verhinderung einer Abschiebung durch einstweilige Anordnung nach Regel 39 der Rules of Procedure

- Einigung vor dem EGMR: Flüchtlingsstatus für die Antragstellerin und ihre Tochter (berechtigt zu fünfjährigem

Aufenthalt, im Anschluss idR unbefristeter Aufenthalt)

Ebenfalls Einigung durch Erteilung eines dreijährigen Aufenthaltstitels:EGMR, Beschluss v. 29.10.2010, 16081/08 – M. gegen Vereinigtes Königreich.

A. I. Fortentwicklung der EGMR-Rechtsprechung

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Ständige Rechtsprechung:

Die EMRK verpflichtet die Staaten zu umfassendem

Schutz vor Menschenhandel

Urt. v. 13.11.2012, 4239/08 – C.N. gegen Vereinigtes Königreich

Statement of Facts, 20658/11 und 21413/11 – F.A. und Y.K. gegen Vereinigtes Königreich

Urt. v. 11.10.2012, 67724/09 – C.N. und V. gegen Frankreich

Statement of Facts, 7305/10 – B.M. gegen Frankreich

Statements of Facts, 61206/11 – Asuquo gegen Vereinigtes Königreich

Statement of Facts, 56921/09 – Kawogo gegen Vereinigtes Königreich

Urt. v. 31.7.2012, 40020/03 – M. u.a. gegen Italien und Bulgarien

Beschluss v. 29.10.2010, 16081/08 – M. gegen Vereinigtes Königreich Beschluss v. 14.6.2011,

49113/09 – L.R. gegen Vereinigtes Königreich

Statement of Facts, 7196/10 – V. gegen Frankreich

A. I. Fortentwicklung der EGMR-Rechtsprechung

Statement of Facts, J.V.L. gegen Österreich, 58216/12

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Richtlinie 2004/81/EG – kurzfristige Aufenthaltstitel für Opfer von Menschenhandel

A.II. Maßnahmen gegen Menschenhandel der EU

Weiteres EU-Sekundärrecht, z.B. die Sanktionsrichtlinie 2009/52/EG

Richtlinie 2011/36/EU – Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und Schutz der Opfer

Art. 5 Abs. 3 EU-GrundrechtechartaVerbot des Menschenhandels

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Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta

Progressiver Schutz bei/vor

Menschenhandel durch das

Recht des Europarates

A. III. Gemeinsamer Schutzstandard

EU-Recht

Menschenrecht auf Schutz vor

Menschenhandel

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A. III. Errungenschaften der Richtlinie 2011/36/EU

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B. I. Ziele der Richtlinie 2011/36/EU

Die RL 2011/36/EU…

oist Produkt eines neuen Ansatzes gegen Menschenhandel: „integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen“ (Erwägungsgrund (7) der RL)

oentstand in einem offenen Verfahren unter Mitbestimmung des EU-Parlaments und Beteiligung der Mitgliedstaaten, externer Experten und NGOs

obasiert auf einem ausführlichen Folgenabschätzungsbericht der Kommission mit vier detaillierten Zielvorgaben

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1. Effektive Strafverfolgung durch angemessene Strafgesetze, wirksame Ermittlungsmethoden, Kooperation mit den Opfern und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

2. Opferschutz durch bedingungslose und individualisierte Unterstützung; Schutz vor Haft, Verfolgung und sekundärer Viktimisierung; Zugang zu Rechtsberatung, Dolmetschleistungen und Kompensationsmöglichkeiten

3. Prävention, u.a. durch Schulung von Staatsbediensteten, die mit Menschenhandel in Berührung kommen können

4. Einrichtung effektiver Monitoring-Systeme in den Mitgliedstaaten

EU-Kommission, Impact Assessment, SEC(2009) 358, S. 18 f.

Zielvorgaben der RL 2011/36/EU nach dem Folgenabschätzungsbericht der EU-Kommission:

B. I. Ziele der Richtlinie 2011/36/EU

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B. II. Überblick über die Richtlinie 2011/36/EU

Artikel 2 Umfassende Definition/Vorgaben für den Straftatbestand MH

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Menschenhandel ist…

die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen,

durch die An drohung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat,

zum Zwecke der Ausbeutung.

Definition in Art. 2 I der RL

B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU

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o Einverständnis zur Ausbeutung unerheblich, wenn Zwangsmittel vorliegt (Art. 2 IV)

o Vorgaben zum Strafrahmen (Art. 4)

o Verantwortlichkeit juristischer Personen (Art. 5 und 6): „wirksame, ver hältnismäßige und abschreckende Sanktionen“

o Strafverfolger erhalten „geeignete Schulungen“ (Art. 9 III)

Weitere strafrechtliche Vorgaben

B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU

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o Unterstützung und Betreuung für potentiell Betroffene (Art. 11 II)

o Keine Verknüpfung von Kooperationsbereitschaft und Versorgung (Art. 11 III)

o Versorgungsumfang nach prima-facie Identifizierung:Alle notwendigen medizinischen und psychologischen

Behandlungen, Beratung und Information, Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, sichere

Unterbringung, materielle Unterstützung, Sicherung des Lebensunterhalts (Art. 11 V, VII)

Auswahl unterstützungs- und betreuungsrelevanter Vorgaben I

B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU

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o Staat & Fachberatungsstellen: Gemeinsame Festlegung von Verfahren zur Identifizierung, Unterstützung und

Betreuung (Art. 11 IV)

o Unverzüglicher Anspruch auf Rechtsberatung und Vertretung, auch für Schadensersatzansprüche,

Unentgeltlichkeit bei Bedürftigkeit (Art. 12 II)

o Schutz auf Grund individueller Risikoabschätzung (Art. 12 III)

o Schutz vor sekundärer Viktimisierung (Art. 12 IV)

Auswahl unterstützungs- und betreuungsrelevanter Vorgaben II

B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU

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Boni

oDurchsetzungsvorteil des EU-Rechts gegenüber dem

Völkerrecht

oAuslegungsanweisungen für das nationale Recht

oAnwendungsvorrang des EU-Rechts bei Kollision mit

nationalem Recht

Ergebnis

Solide Harmonisierungsleistung im Strafrecht

&insgesamt progressiver Schutz der

Opfer

Ziele der Kommission weitgehend erreicht

B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU

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Ablauf der Umsetzungsfrist: 6. April 2013

Bislang keine Umsetzung in Deutschland erfolgt(mittlerweile in 20 EU-Staaten umgesetzt)

Aktuell: Nach Ablehnung eines unzureichenden Gesetzentwurfs im Bundesrat im Herbst 2013 ist ein neuer

Entwurf für Jahresende 2014 geplant

Bestimmungen der RL nach ständiger Rechtsprechung des EuGH direkt anwendbar soweit

onicht fristgerecht bzw. nicht ordnungsgemäß umgesetztoinhaltlich unbedingt und ohinreichend bestimmt

C. I. Umsetzung

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Die unmittelbare Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinienbestimmung ist von Rechtsprechung und Verwaltung von Amts wegen zu berücksichtigen.(EuGH, Verb. Rs. C-87/90 u. a., Slg. 1991, I-3757, Rn. 15 (Verholen/Sociale Verzekeringsbank); Rs. C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Rn. 55 (Kraaijeveld))

Eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung ist ein gerichtlich überprüfbarer Rechtsfehler.

Bestehen Zweifel über die richtige Auslegung des EU-Rechts, dürfen die Instanzgerichte und muss das letztinstanzliche nationale Gericht dem EuGH die Frage vorlegen.

C.II. Rechtliche Wirkung

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Durchsetzungsbeispiel 1: Art. 11 IV

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungs- organisationen geeignete Verfahren für die frühzeitige Erkennung, Unterstützung und Betreuung von Opfern festzulegen.“

oAustausch der AkteureoBenennung von Verantwortlichen bei den einzelnen AkteurenoGemeinsame Erarbeitung einer best practiceoKurzes schriftliches Festhalten in einem gemeinsamen Arbeitsdokument, um Erkenntnisse bei personellen Veränderungen abzusichern

C.III. Durchsetzung

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Durchsetzungsbeispiel 2: Art. 11 V

Die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden bereitgestellt, nachdem die Opfer über die Maßnahmen aufgeklärt wurden und dazu ihr Einverständnis gegeben haben, und umfassen mindestens die Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Opfer durch Maßnahmen wie die Bereitstellung einer geeigneten und sicheren Unterbringung und materielle Unterstützung sowie die notwendigen medizinischen Behandlungen einschließlich psychologischer Hilfe, Beratung und Information sowie bei Bedarf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.

Die nationalen Regelungen zur Leistungserbringung sind richtlinienkonform auszulegen, z.B. sind alle medizinisch und psychologisch erforderlichen Behandlungen zeitnah zu gewähren

C.III. Durchsetzung

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Durchsetzungsbeispiel 3: Art. 12 III

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel auf der Grundlage einer individuellen Risikoabschätzung angemessen geschützt werden, unter anderem indem sie gegebenenfalls und im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verfahrensvorschriften Zugang zu Zeugenschutzprogrammen oder vergleichbaren Maßnahmen erhalten.

oSensibilisierung bei Polizei, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden, BAMF über RisikenoSammlung von Erkenntnissen über Risikosituationen (z.B. Abpassen durch Täter in Sammelunterkünften)oLösungsmöglichkeiten durch kooperatives Zusammenwirken den Akteure

C.III. Durchsetzung

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Behelfsmäßige Umsetzung durch Landesrecht: Erlass von richtlinienadäquaten Verwaltungsvorschriften

Positivbeispiel zu landesrechtlichen Realisierung der RL 2004/81/EG:

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur vorläufigen Umsetzung der Richtlinie 2004/81/EG des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zu illegalen Einreise gleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (VwV Op-ferschutzrichtlinie) vom 29.9.2006, SächsABl. Nr. 44 v. 2.11.2006, S. 978

C.III. Durchsetzung

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C. III. Durchsetzung

Ergebnis

Normatives hohes einheitliches Schutzniveau

& ein effektives europäisches Menschenrecht auf Schutz

vor Menschenhandel

aber: Realisierung liegt vor allem in den Händen

der Akteure vor Ort!

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Menschenhandelsopfer im Asylverfahren

Eine kleine Einführung als Vertretung der Kollegin Janetzek (UNHCR)

I.Bedeutung des Asylverfahrens für Opfer von Menschenhandel

II.Rechtlicher HintergrundIII.Best-Practice-Ansätze zur Verwirklichung der

internationalen Schutzes

Exkurs

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