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Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg JUSTIZMINISTERIUM

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg · schneiden verpflichtet, §§ 12 Abs. 3, 13 und 16 Abs. 3 NRG. In dieser Zeit bestehen Einschränkungen auch im Zusammenhang mit der Beseitigung

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Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

JUSTIZMINISTERIUMJUSTIZMINISTERIUM

Herausgeber:Justizministerium Baden-Württemberg

PressestelleSchillerplatz 4, 70173 Stuttgart

Telefon 07 11 / 279-2108 • Fax 2264E-Mail: [email protected]

Gestaltung:Design Partner, Stuttgart

Satz und Druck:Justizvollzugsanstalt Heilbronn

Steinstr. 21, 74072 HeilbronnTelefon u. Fax 07131 / 798-330

E-Mail: [email protected]

Stand: April 2014

Schnell, aktuell und rund um die Uhr könnenSie sich auf unserer Internetseite informieren

www.justiz-bw.de

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DDaass NNaacchhbbaarrrreecchhtt iinnBBaaddeenn--WWüürrtttteemmbbeerrgg

AAuuff gguuttee NNaacchhbbaarrsscchhaafftt!!

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Verteilerhinweis

Diese Informationsschrift wird von derLandesregierung in Baden-Württemberg im Rah-men ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zurUnterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben.Sie darf weder von Parteien noch von deren Kan-didaten oder Helfern während eines Wahlkampfeszum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer-den. Dies gilt für alle Wahlen.

Missbräuchlich ist insbesondere die Ver-teilung auf Wahlveranstaltungen, an Informations-ständen der Partei sowie das Einlegen, Aufdruckenoder Aufkleben parteipolitischer Informationenoder Werbemittel.

Untersagt ist auch die Weitergabe an Drit-te zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auchohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehendenWahl darf die vorliegende Druckschrift nicht soverwendet werden, dass dies als Parteinahme desHerausgebers zugunsten einzelner politischerGruppen verstanden werden könnte. Diese Be-schränkungen gelten unabhängig vom Vertriebs-weg, also unabhängig davon, auf welchem Wegeund in welcher Anzahl diese Informationsschriftdem Empfänger zugegangen ist.

Erlaubt ist es jedoch den Parteien, die In-formationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglie-der zu verwenden.

Herausgeber: JustizministeriumBaden-Württemberg

Satz+Druck: JVA HeilbronnJuM-04 2014

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ZUM GELEIT

Eine gute Nachbarschaft ist ein StückLebensqualität. Leider entzünden sich insbeson-dere in dicht besiedelten Gebieten immer wiedertiefschürfende Nachbarschaftskonflikte, oft anunbedeutenden Kleinigkeiten – etwa einer überdie Grenze ragenden Bepflanzung oder einerSichtschutzvorrichtung. Die sich unter Umständenanschließenden Gerichtsverfahren sind aufwendig,teuer und für die Beteiligten meist auch persön-lich sehr aufreibend.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetz-geber eine verlässliche Rechtslage geschaffen, dieKonflikte zu vermeiden sucht oder sie – so siedenn unvermeidlich sind – einer rechtssicherenLösung zuführt. Das baden-württembergischeNachbarschaftsgesetz trägt mit seinen detaillier-ten, klaren Bestimmungen für die nachbarschaftli-chen Regelungsbereiche zum Rechtsfrieden bei.

Mit dieser Broschüre wollen wir Ihneneinen Überblick über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg vermitteln. Sie kann allerdings nichteine im Einzelfall notwendige Rechtsberatungdurch eine hierfür zugelassene Person ersetzen. ImAnhang der Broschüre finden Sie den Text desbaden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzessowie weiterführende Literaturhinweise. Wir hof-fen, damit einen Beitrag zu einem friedlichen undkonstruktiven Miteinander in unserem Land zuleisten.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen alleneine gute Nachbarschaft!

Rainer StickelbergerJustizminister des Landes Baden-Württemberg

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

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Der Eigentümer hat eine umfassende Herr-schaftsgewalt über die Sache. Er kann sie nachGutdünken nutzen und andere von ihrer Nutzungausschließen. Gleichzeitig unterliegt das Eigentumeiner sozialen Bindung, die in den Beschränkungendes Nachbarrechts zum Ausdruck kommt.

Der zweite Gedanke folgt aus dem ersten:Wenn jeder mit seiner Sache, also mit und auf sei-nem Grundstück, machen könnte, was er wollte,hätte keiner mehr viel von der eigenen Freiheit,weil alle sich ständig gegenseitig stören würden.

Nachbarrecht hat also viel mit Rücksicht-nahme zu tun. Seine Grundsätze werden bestimmtvon der Achtung der Bedürfnisse anderer. Nach-barrecht im Sinne dieser Broschüre sind alle pri-vatrechtlichen Normen, die das Verhältnis der Eigen-tümer, manchmal auch der Besitzer, zweier nahegele-gener Grundstücke beherrschen.

Über die Durchsetzung nachbarrechtlicherVorschriften wacht keine Behörde. Vielmehr mussjeder seine Rechte selbst wahrnehmen. Das magzuweilen als lästig empfunden werden, ist aberFolge des Grundsatzes der Eigenverantwortlich-keit, der das Bürgerliche Recht beherrscht.

Die Regeln des Nachbarrechts sind nicht ineinem Gesetzbuch vereinigt. Das macht die Suchenach ihnen aufwendig, spiegelt aber auch die föde-rale Struktur der Bundesrepublik Deutschlandwider. Nachbarrecht ist Bundes- und Landesrecht.Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist inBaden-Württemberg Hauptquelle das Gesetz überdas Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG). Sie fin-den es neben den wichtigsten Vorschriften desBürgerlichen Gesetzbuchs im Anhang.

WARUM NACHBARRECHT?

„Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben,wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt“.

Dieser Satz Friedrich Schillers mag manchemdurch den Sinn gehen, der diese Broschüre zurHand nimmt. Und tatsächlich sind die Verhält-nisse unter Nachbarn manchmal so, dass einemsonst gutmütigen Menschen die Wut hochsteigenkann. In solchen Situationen hilft das Nachbar-recht: Frei von Emotionen gibt es Auskunft darü-ber, was ein jeder mit und auf seinem Grundstücktun darf und was nicht.

Recht hat eine be-friedende Funktion. Esschafft Rechtssicherheit undRechtsklarheit. Es bewirkteinen gerechten Ausgleichwiderstreitender Interessenund befördert so ein ge-deihliches Miteinander.

RECHTSQUELLEN DES NACHBARRECHTS

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die erste undwichtigste Quelle des privaten Rechts in der Bun-desrepublik Deutschland, enthält in § 903 BGBeinen ganz zentralen Satz unserer Rechtsordnung.Er lautet:

„Der Eigentümer einer Sache kann, soweitnicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,mit der Sache nach Belieben verfahren und ande-re von jeder Einwirkung ausschließen“.

Damit sind gleich zwei wichtige Grund-sätze angesprochen:

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Kurz gesagt:

Gedeihliches Miteinander bedarf der Re-geln. Ein gutes Verhältnis unter Nachbarnsetzt voraus, dass jeder weiß, woran er ist.Das Nachbarrecht schafft eine Basis für einenrespektvollen Umgang miteinander.

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WICHTIGE BEGRIFFE

Anders als die Umgangssprache unter-scheidet die Rechtssprache den Eigentümer vomBesitzer: Eigentümer ist, wem die Sache gehört. Be-sitzer ist, wer eine Sache tatsächlich nutzt, die ihmgehören kann, aber nicht gehören muss. Mieterund Pächter sind typischerweise Besitzer, Vermie-ter und Verpächter häufig, aber nicht notwendig,Eigentümer.

Die Unterscheidung ist wichtig: Das Nach-barrecht regelt überwiegend Rechte und Pflichtendes Eigentümers. Erwähnung findet der Besitzer zumBeispiel in den Regeln über das Hammerschlags- undLeiterrecht. Die Vorschriften des baden-württember-gischen Nachbarrechtsgesetzes über überragendeZweige und eingedrungene Wurzeln gelten auch für denBesitzer.

Um die Vorschriften des Nachbarrechts zurAnwendung zu bringen, bedarf es zweier getrenn-ter Grundstücke. Diese Grundstücke müssen nichtunbedingt aneinander stoßen. Nachbarrecht giltauch, wenn sie durch einen Weg, eine Straße odereinen Bach, das heißt ein Gewässer, voneinandergetrennt sind. Dann sind aber gegebenenfallsBesonderheiten, etwa bei der Feststellung der Ab-

stände, § 22 Abs. 2 NRG, zu beachten. Für die Be-ziehungen zwischen Wohnungseigentümern, die Woh-nungen auf dem gleichen Grundstück haben, giltdas Nachbarrecht nicht. Hier sind die Gemeinschafts-ordnung und Beschlüsse der Wohnungseigentümerge-meinschaft maßgeblich.

Für das Nachbarrecht kann es einen Un-terschied machen, ob Grundstücke innerhalb oderaußerhalb von Ortschaften liegen. Grundstücke inInnerortslage im Sinne des baden-württembergischenNachbarrechtsgesetzes sind solche, die innerhalbder im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Gel-tungsbereich eines Bebauungsplans liegen und nichtlandwirtschaftlich genutzt werden, § 12 Abs. 2 NRG.Umgekehrt befinden sich Grundstücke, die wederim Geltungsbereich eines Bebauungsplans nochinnerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-teile liegen, im Außenbereich.

Grundstücke werden landwirtschaftlich ge-nutzt, wenn sie im Rahmen eines Betriebes demAckerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft einschließ-lich der Pensionstierhaltung auf überwiegend eige-ner Futtergrundlage, der gartenbaulichen Erzeu-gung, dem Erwerbsobstbau, dem Weinbau, derberufsmäßigen Imkerei oder der berufsmäßigenBinnenfischerei dienen, § 7 Abs. 1 NRG.

Im Nachbarrecht heißt es immer wieder:Abstand halten! Zentrale Regelung für die Feststel-lung der Abstände ist § 22 NRG. Der Abstandwird nach § 22 NRG zwischen der Grundstücksgrenzeund der Mittelachse des Stammes bei Austritt ausdem Boden waagrecht gemessen. Die Regelungenüber Abstände haben im Verhältnis zu angrenzen-den öffentlichen Straßen und Gewässern keine Bedeu-tung, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NRG. Dagegen gilt fürdie Bemessung der Abstände im Verhältnis zweier

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Kurz gesagt:

Das Nachbarrecht ist Privatrecht. Es istBundes- und Landesrecht. Regelungen fin-den sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und imNachbarrechtsgesetz für Baden-Württem-berg. Diese Regelungen ergänzen einander.Die wichtigsten Vorschriften haben wir fürSie im Anhang abgedruckt.

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durch einen öffentlichen Weg oder durch ein Gewässergetrennter Grundstücke die Sonderregel des § 22Abs. 2 NRG: Befindet sich das Nachbargrund-stück nicht in Innerortslage, wird der Abstand nichtbis zur Grenze des Nachbargrundstücks, sondernnur bis zur Mitte des Weges oder Gewässers gemes-sen. Beiden Nachbarn kommt also die Hälfte derBreite des Weges oder Gewässers zugute. Ge-genüber Grundstücken in Innerortslage wird hinge-gen die gesamte Breite des Weges oder des Ge-wässers bei der Berechnung des Abstandes mitge-rechnet, was dem, der den Abstand einzuhaltenhat, entgegen kommt. Ob bei der Bemessung derHöhe Überhöhungen eines Grundstücks zu berücksichti-gen sind oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Besonderheiten gelten gegenüber Grund-stücken mit besonderer Nutzung, so in bestimm-ten Lagen gegenüber Weinbergen und Erwerbsgarten-baugrundstücken, und im Verhältnis zu bestimmtenlandwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken imAußenbereich, §§ 18, 19 NRG. Weiter gilt Besonde-res für Spaliervorrichtungen und Pflanzungen hinter ge-schlossenen Einfriedigungen, § 20 NRG.

Zum Vorrang von Festsetzungen im Bebau-ungsplan gibt § 27 NRG Auskunft.

Ansprüche aus dem Nachbarrecht sindnicht unbegrenzt durchsetzbar: Sie unterliegen inbestimmtem Umfang der Verjährung, § 26 NRG, aufdie sich der in Anspruch Genommene berufenkann, aber nicht muss.

Zwischen dem 1. März und dem30. September ist der Besitzer einer Hecke, einerSpaliervorrichtung, die eine flächenartige Ausdeh-nung des Wachstums der Pflanzen bezweckt, odereines Gehölzes, das die zulässige Höhe überschrit-

ten hat, nicht zur Verkürzung oder zum Zurück-schneiden verpflichtet, §§ 12 Abs. 3, 13 und 16 Abs.3 NRG. In dieser Zeit bestehen Einschränkungenauch im Zusammenhang mit der Beseitigungüberragender Zweige, § 23 Abs. 3 NRG.

FESTSTELLUNG DES GRENZVERLAUFS

Eigentum braucht Grenzen. Jeder Grund-stückseigentümer hat gegen den Nachbarn einenunverjährbaren Anspruch auf Mitwirkung bei derErrichtung oder Wiederherstellung fester Grenz-zeichen, § 919 BGB.

Lässt sich der genaue Grenzverlauf nichtmehr feststellen, herrscht also Grenzverwirrung, ha-ben alle betroffenen Grundstückseigentümer einenAnspruch auf Festlegung der Grenze. Für dieAbgrenzung ist der Besitzstand maßgebend, § 920BGB. Auch dieser Anspruch verjährt nicht.

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Kurz gesagt:

Das Nachbarrecht setzt bestimmte Begriffevoraus, denen es eine bestimmte Bedeutungzumisst. Das Nachbarrecht will beim Wortgenommen werden. Lesen Sie die Vorschrif-ten im Anhang sorgfältig durch und prüfenSie, ob der Wortlaut auf Ihre Situation passt.Schauen Sie bei Zweifeln in eines der amSchluss aufgeführten Bücher oder fragen Sieeinen Rechtsanwalt.

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FENSTER UND BALKONE, TERRASSEN UND

ERKER

Der Volksmund weiß es genau: Keinerlässt sich gern über die Schulter oder in die Kar-ten schauen. Jeder Mensch braucht einen Raum,in den er sich zurückziehen kann und in dem ersich unbeobachtet fühlen darf.

Auf dieses Bedürfnis nimmt unsereRechtsordnung Rücksicht: Das baden-württem-bergische Nachbarrechtsgesetz enthält in §§ 3 ff.NRG Vorschriften zu Abstandsflächen, die ein Min-destmaß an Privatsphäre garantieren.

Aber Achtung: Nach § 3 Abs. 3 NRG, aufden in den folgenden Vorschriften wiederholt ver-wiesen wird, ist das Verlangen nach Einhaltungvon Abstandsflächen nach dem Nachbarrechts-gesetz fristgebunden. Das dient der Planungs-sicherheit des Nachbarn und erhöht die Rechts-sicherheit. Außerdem gehen öffentlichrechtlicheVorschriften, insbesondere solche nach der Landes-bauordnung, vor.

ZÄUNE UND MAUERN

Das baden-württembergische Nachbar-rechtsgesetz nennt Zäune und Mauern toteEinfriedigungen. Es interessiert sich nicht für dieBeschaffenheit oder ästhetische Wirkung: Erlaubtist, was gefällt – ob Jägerzaun oder Maschendraht.Aber Vorsicht: Erkundigen Sie sich im Zweifel beiIhrer Gemeinde, ob sich aus Vorschriften desöffentlichen Rechts, etwa einem Bebauungsplan,Einschränkungen ergeben.

Liegt das Grundstück Ihres Nachbarn imAußenbereich, können Sie verlangen, dass er seinGrundstück einfriedigt, soweit es zum Schutz IhresGrundstücks erforderlich ist und öffentlich-recht-liche Vorschriften nicht entgegen stehen, § 7Abs. 4 NRG. Im Übrigen müssen Sie die Entschei-dung Ihres Nachbarn für oder gegen einen Zaunoder eine Mauer hinnehmen. Die gleiche Freiheit– mit der erwähnten Ausnahme – genießen Sie.

Wie bei Hecken und Spaliervorrichtungen undBäumen und Sträuchern interessiert sich das Nach-barrecht dafür, ob die tote Einfriedigung den erforder-lichen Abstand zum Nachbargrundstück einhältoder nicht. Wie dort macht es die Vorgaben von

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Kurz gesagt:

Grenzen sind wichtig. Sie helfen bei derOrientierung. Das Bürgerliche Gesetzbuchregelt Ansprüche auf (Wieder-)Herstellungvon Grenzzeichen. Es gibt in Fällen vonGrenzverwirrung einen Anspruch auf Fest-stellung der Grenze.

Kurz gesagt:

Jeder braucht einen Ort, an den er sich un-gestört zurückziehen kann. Deshalb sieht dasNachbarrechtsgesetz Abstandsflächen beider Errichtung von Gebäuden mit Fenstern,Erkern, Balkonen und Terrassen vor. Nach-barrechtsgesetz und Landesbauordnungergänzen sich. In bestimmten Bereichen gehtaber die Landesbauordnung vor.

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der Nutzung oder Lage des Grundstücks und vonder Höhe der Mauer oder des Zauns abhängig. DieRegeln finden Sie im Anhang in § 11 NRG.

Zäune, die nicht wenigstens 0,50 m von derGrenze entfernt stehen, müssen so eingerichtet sein,dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigen-

tümers des Zauns aus mög-lich ist, § 11 Abs. 3 NRG.

Freistehende Mau-ern mit einem geringerenAbstand von der Grenze als0,50 m dürfen nicht gegendas Nachbargrundstück ab-gedacht werden, § 11 Abs. 4NRG.

HECKEN UND SPALIERVORRICHTUNGEN

Regeln zu Hecken finden Sie in § 12 NRG.In einer Entscheidung des OberlandesgerichtsKarlsruhe wird die Hecke als „eine Gruppe gleich-artig wachsender Gehölze, die in langer undschmaler Erstreckung aneinander gereiht sind“,definiert. Pflanzen einer Hecke stehen typischer-weise dicht zusammen und dienen regelmäßigdem Sichtschutz.

Hecken müssen gemessen ab der Mittel-achse des der Grenze nächsten Stammes oderTriebes bei Austritt aus dem Boden einen Pflanz-abstand von 0,50 m einhalten und dürfen dannnicht höher als 1,80 m sein. Höhere Hecken müs-sen in einem der Mehrhöhe entsprechendenAbstand zurückgesetzt werden. Eine Hecke miteinem Abstand von 1 m zur Grenze darf also biszu 2,3 m hoch werden.

Außerdem sind Hecken bis zur Hälfte desvorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden, § 12Abs. 2 Satz 1 NRG.

Liegt das Nachbargrundstück in Innerortslage,darf die Hecke, wenn sie nicht höher als 1,8 m ist,bis zur Grenze wachsen, § 12 Abs. 2 Satz 2 NRG.

Spaliervorrichtungen, die eine flächenartigeAusdehnung des Wachstums der Pflanzen be-zwecken, stellt das baden-württembergische Nach-barrechtsgesetz grundsätzlich den Hecken gleich.

Gegenüber Grundstücken in Innerortslage istaber mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstandund mit höheren Spalieren ein Abstand entsprech-end der Mehrhöhe einzuhalten, § 13 NRG.

BÄUME UND STRÄUCHER

Anpflanzungen sind häufig Anlass vonMeinungsverschiedenheiten zwischen Grund-stückseigentümern. Jeder hat eine andere Auffas-sung darüber, was die Schönheit einer Garten-anlage ausmacht. Der eine liebt es schattig, derandere bevorzugt einen Platz an der Sonne.

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Kurz gesagt:

Hecken müssen je nach Lage des Nachbar-grundstücks einen bestimmten Abstand ein-halten. Hecken sind außerdem in bestimm-tem Umfang zurückzuschneiden. Spaliervor-richtungen, die eine flächenartige Ausdeh-nung des Wachstums der Pflanzen be-zwecken, stehen Hecken im Wesentlichengleich. Die wichtigsten Regeln finden Sie inden §§ 12 und 13 NRG.

Kurz gesagt:

Das baden-württembergische Nachbarrechts-gesetz nennt Zäune und Mauern „tote Ein-friedigungen“. Regeln zu den Abständen undzur Beschaffenheit finden Sie in § 11 NRG. Inbestimmtem Umfang genießen die Festset-zungen im Bebauungsplan Vorrang. Nähereshierzu sagt § 27 NRG.

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Im Interesse eines gerechten Ausgleichswiderstreitender Interessen befasst sich § 16 NRGmit den Grenzabständen von einzelnen Bäumen,Sträuchern und anderen Gehölzen. Dabei gilt dieFaustregel: Je größer und mächtiger die Anpflan-zung ihrer Art nach werden kann, um so größermuss auch der Abstand zur Grundstücksgrenzesein. Bei Grundstücken in Innerortslagen könnensich die an sich vorgesehenen Abstände halbier-nen. Für Gehölze, die ab dem 12. Februer 2014gepflanzt werden, gilt dies aber nur noch für weni-ge Gehölze, die zudem eine bestimmte Höhenicht überschreiten dürfen, § 16 Abs 2 NRG.Einzelheiten entnehmen Sie der im Anhang abge-druckten Vorschrift.

Im Übrigen hat der Eigentümer einesGrundstücks, das durch überalterte oder durchKrankheit in ihrer Widerstandsfähigkeit einge-schränkte Bäume auf dem Nachbargrundstück ge-fährdet wird, einen Beseitigungsanspruch nach § 1004BGB.

ZWEIGE, FRÜCHTE UND WURZELN

Als Grundstückseigentümer können Sieverlangen, dass die vom Nachbargrundstück aufIhr Grundstück herüberhängenden Zweige an derGrenze abgeschnitten werden, soweit sie die Be-nutzung Ihres Grundstücks stören, § 910 BGB.Haben Sie dem Besitzer des Nachbargrundstückseine angemessene Frist gesetzt und ist er sei-

ner Verpflichtung zum Zurückschneiden nichtinnerhalb der Frist nachgekommen, können Siedie Zweige selbst abschneiden und behalten. Siemüssen allerdings naturschutzrechtliche Vor-schriften beachten.

Bei Obstbäumen und Bäumen, die auf öffent-lichen Wegen oder deren Zubehörden – Nebenwegen,Dämmen oder Böschungen – oder nach polizeilicherVorschrift in regelmäßiger Anordnung längs derStraße auf den angrenzenden Grundstücken ge-pflanzt sind, ist dieses Recht aber eingeschränkt:Die Beseitigung herüberragender Zweige kannder Besitzer des Nachbargrundstücks nur bis zurHöhe von 3 m verlangen. Die Beseitigung derZweige auf voller Höhe ist an besondere Voraus-setzungen geknüpft, die Sie §§ 23 Abs. 2 und 25Abs. 1 Satz 2 NRG entnehmen können.

Die Früchte eines Baumes oder Strauches, dieauf das Nachbargrundstück fallen, gehören demEigentümer des Nachbargrundstücks, § 911 BGB.Sie dürfen die Früchte aber nicht von den herüber-ragenden Zweigen pflücken oder schütteln. SolangeFrüchte mit dem Baum verbunden sind, gehören siedem Eigentümer des Baumes.

Grundsätzlich gilt: Wurzeln eines Baumes,die vom Nachbargrundstück in Ihr Grundstück ein-gedrungen sind und die die Benutzung IhresGrundstücks beeinträchtigen, dürfen Sie an derGrenze abtrennen und behalten, § 910 BGB. Aus-nahmen können sich aus naturschutzrechtlichenBestimmungen ergeben. Ausnahmen gelten weiter,sofern Wurzeln eines Obstbaumes aus einemangrenzenden Obstbaumgut in Grundstücke miteiner im baden-württembergischen Nachbar-rechtsgesetz näher bezeichneten bestimmtenNutzung oder sonst Wurzeln in ein Grundstück in

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Kurz gesagt:

Über Grenzabstände mit einzelnen Bäumen,Sträuchern und anderen Gehölzen informiertSie § 16 NRG.

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anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nichtdurch Maßnahmen verhindert werden kann, dieBenutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.In diesem Fall besteht unter bestimmten Voraus-setzungen ein Anspruch auf angemessenen Ausgleichin Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Bei der Entscheidung der Frage, was untereiner wesentlichen Beeinträchtigung zu verstehen ist,spielen häufig Grenz- und Richtwerte aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Rolle. Besondere Be-deutung hat das Bundesimmissionsschutzgesetz und diedas Bundesimmissionsschutzgesetz ergänzendenVerordnungen, so die Geräte- und Maschinenlärm-schutzverordnung oder die Sportanlagenlärmschutzver-ordnung. Bedeutsam sind aber auch die TA-Luftund die TA-Lärm.

Einen Komposthaufen in Nachbars Garten,von dem keine erhebliche Geruchsbelästigung aus-geht und der den in § 8 Abs. 1 NRG vorgesehenenAbstand einhält, müssen Sie regelmäßig hinneh-men.

Innerortslage eindringen, §24 NRG. Das Entfernenvon Wurzeln von Bäumen,die auf öffentlichen Wegenoder deren Zubehörden –Nebenwegen, Dämmenoder Böschungen – odernach polizeilicher Vor-schrift in regelmäßigerAnordnung längs der

Straße auf den angrenzenden Grundstücken ge-pflanzt sind, unterliegt nach §§ 25 Abs. 2, 24 NRGweiteren Voraussetzungen und setzt die Einhaltungeines besonderen Verfahrens voraus.

IMMISSIONEN: GERÄUSCHE UND GERÜCHE

Unerwünschte Geräusche und Gerüche,die vom Nachbargrundstück kommen, könnensehr störend sein.

§ 1004 BGB gibt dem Grundstückseigen-tümer, dessen Eigentum in anderer Weise alsdurch Entziehung oder Vorenthaltung des Besit-zes gestört wird, einen umfassenden Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch.

Doch wirkt sich auch hier wieder die sozialeBindung des Eigentums aus: Nach § 906 Abs. 1 Satz1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dieZuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß,Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche voneinem anderen Grundstück ausgehende Einwirkun-gen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung dieBenutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwe-sentlich beeinträchtigt. Und Gleiches gilt nach § 906Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit, als eine wesentlicheBeeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des

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Kurz gesagt:

Welche Geräusche und Gerüche oder„Immissionen“ Sie vom Nachbargrundstückhinnehmen müssen, hängt entscheidendvon der Ortsüblichkeit ab. Möchten Sie Streitvermeiden, kann es sich sehr empfehlen, be-sondere Veranstaltungen oder Unterneh-mungen auf Ihrem Grundstück Ihrem Nach-barn vorher anzukündigen. Auf wichtigeschulische oder berufliche Termine IhrerNachbarn – Stichwort: Prüfungen! – solltenSie unbedingt Rücksicht nehmen. Manchmalwirkt es für das gutnachbarliche Klima Wun-der, wenn Sie Ihren Nachbarn einfach miteinladen.

Kurz gesagt:

Für überragende Zweige, für Früchte undeindringende Wurzeln stellt das Nachbar-recht besondere Regeln auf. UnterscheidenSie sorgfältig nach der Nutzung IhresGrundstücks und der des Nachbargrund-stücks. Beachten Sie außerdem § 35 NRG.

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Geräusche und Gerüche, die durch dassommerliche Grillen entstehen, können ebenfallsnicht abgewehrt werden, wenn sie nicht überhandnehmen.

In allen diesen Fällen gilt in besonderem Ma-ße: Entscheidend ist die Lage vor Ort und das, wasin der Umgebung Ihres Grundstücks üblich ist.

TIERE

Größere Tiere, also zum Beispiel Hunde,Katzen, Kaninchen oder Hühner, können Störungen ver-ursachen, wenn sie auf ein Grundstück eindringen.Im Grundsatz gilt, dass der Grundstückseigentümervom Eigentümer des Tieres nach § 1004 BGB ver-langen kann, dass er das Tier vom Grundstück fern-hält. Bei Katzen gilt das aber nur mit Einschränkun-gen: So leitet die Rechtsprechung aus dem Gebot derRücksichtnahme und dem nachbarlichen Gemeinschaftsver-hältnis ab, dass Sie in Wohngebieten ein bis zweiKatzen Ihres Nachbarn akzeptieren müssen.

Störungen durch Naturkräfte eröffnen über §1004 BGB einen Anspruch gegen den Eigentümer,von dessen Grundstück sie ausgehen, wenn die Be-einträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willendes Eigentümers zurückzuführen ist. Froschlärm ist zu-rechenbar, wenn die Anlage und Unterhaltung einesGartenteiches auf dem freien Willen Ihres Nachbarnberuht. Ob Sie gegen Froschlärm erfolgreich vorge-hen können, hängt von dessen Intensität, von derLage Ihres Grundstücks und unter Umständen auchvon naturschutzrechtlichen Vorschriften ab.

MITBENUTZUNG DES NACHBARGRUNDSTÜCKS

Sie erinnern sich: Nach § 903 BGB hat derEigentümer grundsätzlich das Recht, seine Sache

nach Belieben zu nutzen und andere von derNutzung auszuschließen. Sein Eigentum unter-liegt aber auch einer sozialen Bindung. Sie wird beiden Regeln über die Mitbenutzung fremder Grundstückebesonders augenfällig.

Fehlt einem Grundstück die zur ord-nungsgemäßen Benutzung notwendige Verbin-dung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigen-tümer des Grundstücks von den Nachbarn dieMitbenutzung des Nachbargrundstücks zumÜbergang oder zur Überfahrt verlangen, § 917 Abs.1 Satz 1 BGB. Man spricht kurz von einemNotweg. Die Nachbarn, über deren Grundstückeder Notweg führt, sind durch eine Geldrente zuentschädigen, § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB. DieVerpflichtung zur Duldung des Notwegs bestehtnicht, wenn der Eigentümer die bisherige Verbin-dung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegdurch eine willkürliche Handlung aufgehobenhat, § 918 Abs. 1 BGB.

Eine Ähnlichkeit besteht zwischen Notweg-recht und Leitungsrecht, das voraussetzt, dass ein Grund-stück sinnvoll nur über ein anderes Grundstück aneine Versorgungs- oder Abwasserleitung angeschlos-sen werden kann. Einzelheiten entnehmen Sie § 7fNRG.

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Kurz gesagt:

Der Eigentümer eines Grundstücks kannEinwirkungen von Tieren, die auf einenmenschlichen Willensentschluss zurückge-hen, grundsätzlich mit einem Unterlas-sungsanspruch entgegentreten. Immer be-achtlich sind aber die besonderen Umständedes Einzelfalls.

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Grenzt ein Gebäude unmittelbar an einhöheres Gebäude auf dem Nachbargrundstück,hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dul-den, dass die Schornsteine und Lüftungsleitungen desniedrigeren Gebäudes an der Grenzwand seinesGebäudes befestigt werden, wenn ihm dieszumutbar und die Höherführung zur Betiebsfähig-keit erforderlich ist, § 7e Abs. 1 NRG. Das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz trifft in§§ 7e Abs. 2 und 3, 7d Abs. 3 NRG Regeln überDuldungspflichten im Zusammenhang mit derReinigung der Schornsteine und Lüftungsleitungenund über den Ersatz entstehender Schäden.

Vielen ist auch das Hammerschlags- und Leiterrechtein Begriff: Können baurechtlich zulässige Arbeitenohne Mitbenutzung des Nachbargrundstücks – etwadurch Aufstellen von Geräten – nicht oder nur miterheblichen besonderen Aufwendungen ausgeführtwerden, hat der Bauende gegen den Eigentümer undden Besitzer des Nachbargrundstücks einen Anspruchauf Duldung der Mitbenutzung, § 7d NRG. SeineAbsicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muss derBauende dem Eigentümer und Besitzer des Nachbar-grundstücks mindestens zwei Wochen vor Beginn derArbeiten anzeigen, § 7d Abs. 2 NRG. Außerdem enthältdas baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz in§ 7d Abs. 3 NRG eine Regel für den Ersatz entstandenerSchäden. Baugerüste sind weiter insofern bevorzugt, alsmit ihnen nach § 8 Abs. 3 NRG kein Grenzabstandeingehalten werden muss.

Schließlich noch ein Wort zum Überbau:Baut der Eigentümer eines Grundstücks über dieGrenze, kann der Nachbar grundsätzlich dieBeseitigung des Überbaus auf Kosten des Über-bauenden verlangen, § 1004 BGB. Ausnahms-weise ist er zur Duldung des Überbaus ver-pflichtet, wenn dem Bauenden bei der Grenz-

überschreitung weder vorsätzliches noch grob fahrläs-siges Handeln zur Last fiel und der Nachbar nichtvor oder sofort nach der Grenzverletzung wider-sprach, § 912 BGB. In diesem Fall hat der Nachbarwahlweise einen Anspruch auf Entschädigungdurch eine Geldrente oder einen Anspruch aufAbkauf des überbauten Grundstücksteils, §§ 912Abs. 2, 915 Abs. 1 BGB. Für Baden-Württemberggilt noch eine Besonderheit: Abweichend von die-sen Vorschriften hat der Nachbar das Herüberragenvon untergeordneten Bauteilen, etwa von Dachvorsprün-gen, zu dulden, wenn und solange die Benutzungseines Grundstücks nicht oder nur unwesentlichbeeinträchtigt wird und wenn nach den baurecht-lichen Vorschriften unmittelbar an die Grenzegebaut werden darf, § 7b NRG. Eine besondereVorschrift regelt Überbauten, die durch einenachträglich auf der Außenwand eines Gebäudesangebrachte Wärmedämmung entstehen, § 7c NRG.Wämeschutzüberbauten, die den Nachbarn nichtoder nur geringfügig beeinträchtigen, muss dieserbis zu einer Tiefe von 0,25 m grundsätzlich dul-den. Im Gegenzug erhält er einen finanziellenAusgleich. Auch hier gilt aber das Rücksichtnah-megebot: Wer dämmen will, sollte sich nicht aufdie billigsten Materialien beschränken, sondernsolche wählen, die möglichst wenig auf das Nach-bargrundstück hinüberragen.

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

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Kurz gesagt:

Grundeigentum unterliegt einer sozialenBindung. Sie kommt darin zum Ausdruck, dassSie dem Nachbarn in bestimmten Fällen Zugangoder die Mitbenutzung Ihres Grundstücksermöglichen müssen. Das Gesetz spricht vonNotwegen, Leitungsrechten, Hammerschlags-und Leiterrecht und vom Überbau.

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SCHLICHTEN STATT RICHTEN

Wer meint, Recht zu haben, will auchRecht behalten und Recht durchsetzen. DerWunsch ist legitim. Wird er aber zur Rechthaberei,schadet er dem, der ihn äußert.

Nachbarn sind häufig lebenslang aufeinan-der angewiesen. Bei einem Rechtsstreit verlierenbeide Seiten, egal, auf welcher Seite das Rechtsteht. Deshalb empfiehlt sich immer ein vernünfti-ger Vergleich. Sie und Ihr Nachbar können als dieSach- und Ortskundigen Ihre Angelegenheiteneigenverantwortlich regeln und ohne Hilfe einesRichters in einem vernünftigen Rahmen zu einemvernünftigen Ausgleich kommen. In geeignetenFällen können sie überlegen, ob Sie beide dazu dieHilfe eines Mediators oder einer Gütestelle inAnspruch nehmen.

Sehen Sie diese Vorgabe als Chance undAusdruck des Respekts, den der GesetzgeberIhnen und Ihrem Nachbarn als mündigenBürgern entgegen bringt. Er geht davon aus, dassSie und Ihr Nachbar zu einem vernünftigen Er-gebnis kommen können. Und er traut Ihnen undIhrem Nachbarn zu, Ihre Angelegenheiten eigen-verantwortlich und ohne Hilfe eines Richters zuregeln.

Übrigens lehrt die gerichtliche Praxis, dasshäufig die Hecke oder der Baum, die vermeintlichAuslöser des Streits waren, überhaupt nicht diewahre Ursache der Auseinandersetzung sind. Einunbedachtes Wort, eine Gedankenlosigkeit, eineungewollte Kränkung, manchmal auch unter-schiedliche Auffassungen über den richtigenLebensstil oder über das, was Kinder tun oder las-sen sollten, stecken gar nicht so selten hinter

Streitigkeiten, die vordergründig um anderesgeführt werden. Beziehen Sie diese Möglichkeit inIhre Überlegungen ein. Sie helfen einer Schlich-tungsperson und einem Richter, Ihnen und IhremNachbarn einen sinnvollen Vorschlag für eine Eini-gung zu unterbreiten.

NOCH FRAGEN?

Wir erheben nicht den Anspruch, auf alleFragen eine Antwort parat zu haben. JedesGrundstück liegt anders. Im Nachbarrecht kommtes – wie immer – auf den Einzelfall an.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wirkeinen Rechtsrat im Einzelfall erteilen dürfen. DieRechtsberatung ist den Angehörigen der rechtsbera-tenden Berufe vorbehalten. Wenn sich Schwierig-keiten mit dem Nachbarn nicht mehr gutnachbar-lich lösen lassen, sollten Sie sich an einenRechtsanwalt wenden, der Ihnen Auskunft überIhr Recht und die Rechte Ihres Nachbarn gebenkann.

Auch hier gilt wieder: Fast überall sindKompromisse möglich. Ihr Rechtsanwalt kannIhr Recht durchsetzen, mit Ihrem Nachbarnmüssen Sie weiterleben. Sagen Sie Ihrem Rechts-anwalt deshalb, wo Sie Verhandlungsspielraum

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

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Kurz gesagt:

Konflikte unter Nachbarn sollten in ersterLinie durch eine Einigung gelöst werden.Deshalb sollte man nicht gleich zu Gerichtgehen, sondern erst die Möglichkeiten einergütlichen Einigung ausloten.

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sehen. Bestehen Sie nicht auf einem unversöhnli-chen Ton. Wagen Sie kreative Ideen, die IhremNachbarn helfen, das Gesicht zu wahren. Undkommen Sie ihm da entgegen, wo Sie es nichtmüssten, aber gut verkraften können.

Wenn Sie nicht gleich zum Rechtsanwaltgehen, sich aber trotzdem weiter informieren möch-ten – hier ein paar Tipps für die weitere Lektüre:

Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, RichardBoorberg Verlag, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/Dresden, 5. Auflage 2004

Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, VerlagEugen Ulmer GmbH & Co., Stuttgart (Hohenheim),21. Auflage 2010

Vetter/Karremann/Kahl, Nachbarrecht Baden-Württem-berg, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart/Berlin/Köln,18. Auflage 2006

Reich, Gesetz über das Nachbarrecht Baden-Württemberg,Komentar, Bock-Verlag 1. Auflage 2008

Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, Kommen-tar, Beck Verlag 2. Auflage 2012.

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UND ZUM SCHLUSS IM SINNE DES

TITELS UNSERER BROSCHÜRE:

AUF GUTE NACHBARSCHAFT!

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GESETZ ÜBER DAS NACHBARRECHT (NACHBARRECHTS-

GESETZ - NRG) IN DER FASSUNG DER BEKANNT-

MACHUNG VOM 8. JANUAR 1996

ZUM 15.04. 2014 AKTUELLSTE VERFÜGBARE FASSUNG DER

GESAMTAUSGABE

1. ABSCHNITT

GEBÄUDE

§§ 11 AAbblleeiittuunngg ddeess RReeggeennwwaasssseerrss uunndd ddeess AAbbwwaass--sseerrssDer Eigentümer eines Gebäudes hat das von sei-nem Gebäude abfließende Niederschlagswassersowie Abwasser und andere Flüssigkeiten ausseinem Gebäude auf das eigene Grundstück soabzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigtwird.

§§ 22TTrraauuffbbeerreecchhttiigguunngg bbeeii bbaauulliicchheenn ÄÄnnddeerruunnggeennIst der Eigentümer eines Gebäudes auf Grundeiner Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäudedes Nachbarn abfließende Niederschlagswasserdurch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohreabzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäu-des, durch welche die Dienstbarkeit beeinträchtigtwird, nur in der Weise geschehen, daß der Nach-bar an der Anbringung eigener Rinnen und Ab-laufrohre nicht gehindert ist. Dem Nachbarn sinddie durch die Abänderung entstehenden Kostenzu ersetzen.

§§ 33AAbbssttaanndd vvoonn LLiicchhttööffffnnuunnggeenn(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann ver-langen, daß vor Lichtöffnungen in der Außenwandeines Nachbargebäudes, die einen Ausblick aufsein Grundstück gewähren, auf dem Nachbar-grundstück Abstandsflächen eingehalten werden,

die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe derLichtöffnung gemessen, eine Tiefe von minde-stens 1,80 m haben und in der Breite auf jederSeite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnunghinausreichen.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht ge-stellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossensind und nicht geöffnet werden können und ent-weder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 müber dem Fußboden des zu erhellenden Raumesliegen oder undurchsichtig sind.

(3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht ge-stellt werden, wenn keine oder nur geringfügigeBeeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vor-haben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften,insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbau-ordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Mona-ten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55der Landesbauordnung ist das Verlangen ausge-schlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt,daß nach § 55 der Landesbauordnung Einwendun-gen oder Bedenken erhoben werden.

§§ 44AAbbssttaanndd vvoonn aauussbblliicckkggeewwäähhrreennddeenn AAnnllaaggeenn(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann ver-langen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Gale-rien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nach-barhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstückgewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstands-flächen eingehalten werden, die in der Tiefe min-destens 1,80 m über die Vorderkante und in derBreite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über dieSeitenkante der genannten Gebäudeteile hinaus-reichen.

(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

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§§ 55LLiicchhttööffffnnuunnggeenn uunndd aannddeerree GGeebbääuuddeetteeiillee,, ddiiee aauuffööffffeennttlliicchhee WWeeggee ooddeerr PPlläättzzee AAuussbblliicckk ggeewwäähhrreenn(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungenund die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile sindden Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unter-worfen, soweit sie auf einen öffentlichen Weg odereinen öffentlichen Platz, der an das Grundstückangrenzt, Ausblick gewähren.

(2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft derÖffentlichkeit, so behalten die Eigentümer derangrenzenden Grundstücke das Recht auf Fort-bestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 1 genannten Anlagen..

§§ 66AAbbssttaanndd sscchhaaddeennddrroohheennddeerr uunndd ssttöörreennddeerr AAnnllaa--ggeenn(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dür-fen nur in solcher Entfernung von der Grenze undnur unter solchen Vorkehrungen angebracht wer-den, daß sie den Nachbarn nicht schädigen. (2)Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbeson-dere Lager für Chemikalien sowie im Freien gele-gene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter,Waschkessel, und Backöfen, Bienenstöcke, Futter-silos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.

§§ 77GGeebbääuuddeeaabbssttäännddee uunndd EEiinnffrriieeddiigguunnggeenn bbeebbaauutteerrGGrruunnddssttüücckkee iimm AAuußßeennbbeerreeiicchh(1) Bei der Errichtung oder Veränderung einesGebäudes im Außenbereich ist der Bauherr.aufVerlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunstenvon Grundstücken, die durch landwirtschaftlicheBetriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbucheslandwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt wer-den (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder der

Nachbargrenze zugewandten Außenwand einenmittleren Grenzabstand einzuhalten, welcher derHöhe der Außenwand entspricht; der Abstand istsenkrecht zur Außenwand zu messen. Der Ab-stand darf nirgends weniger als 2 m betragen.

(2) Für die Berechnung der Höhe der Außenwandgilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landes-bauordnung entsprechend.

(3) § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechendanzuwenden.

(4) Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarnverpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, so-weit es zum Schutz des Nachbargrundstücks er-forderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschrif-ten nicht entgegenstehen.

§§ 77 aaGGrrüünndduunnggssttiieeffee(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften aufbenachbarten Grundstücken unmittelbar an diegemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden,so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücksvom Erstbauenden eine solche Ausführung derGründung verlangen, daß bei der späteren Durch-führung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaß-nahmen vermieden werden.

(2) Dem Erstbauenden sind die durch diesesVerlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten.Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilungder Baugenehmigung mitzuteilen. Er kann unterSetzung einer angemessenen Frist einen Vorschußoder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird ein ausreichender Vorschuß oder eine Sicherheitslei-stung innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfälltdie Verpflichtung des Erstbauenden.

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3) Wird die weitergehende Gründung zum Vorteildes Erstbauenden ganz oder teilweise ausgenutzt,so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nachAbsatz 2. Bereits erstattete Kosten können zu-rückverlangt werden.

§§ 77 bbÜÜbbeerrbbaauu(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriftenunmittelbar an die gemeinsame Grundstücks-grenze gebaut werden, so hat der Eigentümer desNachbargrundstücks in den Luftraum seinesGrundstücks übergreifende untergeordnete Bau-teile, die den baurechtlichen Vorschriften entspre-chen, zu dulden, solange diese die Benutzung sei-nes Grundstücks nicht oder nur unwesentlichbeeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sindinsbesondere solche Bestandteile einer baulichenAnlage, die deren nutzbare Fläche nicht ver-größern.

(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an diegemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden,so haben die Eigentümer der benachbartenGrundstücke zu dulden, daß die Gebäude denbaurechtlichen Vorschriften entsprechend durchübergreifende Bauteile angeschlossen werden.

(3) Der Eigentümer des Gebäudes, von demBauteile übergreifen, hat dem Eigentümer desAbsatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. AufVerlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieserMaßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe desvoraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

§§ 77 ccÜÜbbeerrbbaauu dduurrcchh WWäärrmmeeddäämmmmuunngg(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte einesGrundstücks haben zu dulden, dass eine Wärme-

dämmung, die nachträglich auf die Außenwandeines an der Grundstücksgrenze stehenden Ge-bäudes aufgebracht wurde, sowie die mit dieser inZusammenhang stehenden untergeordneten Bau-teile auf das Grundstück übergreifen, soweit undsolange

1. diese die Benutzung des Grundstücks nichtoder nur geringfügig beeinträchtigen und einezulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücksnicht oder nur geringfügig behindern und

2. die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassensind.

Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinnevon Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dannnicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zumNachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25m überschreitet. Die Duldungspflicht besteht nur,wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärme-dämmung eine vergleichbare Wärmedämmung aufandere, die Belange der Eigentümer beziehungs-weise Nutzungsberechtigten schonendere Weisemit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommenwerden konnte.

(2) Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist aus-gechlossen, wenn

1. die Errichtung des betroffenen Gebäudes an derGrundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vor-schriften widerspricht, es sei denn, der jeweiligeEigentümer beziehungsweise Nutzungsberech-tigte des überbauten Grundstücks kann sich hier-auf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtsnicht oder nicht mehr berufen, oder

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2. die Anbringung einer Wärmedämmung mitzumindest entsprechender räumlicher Ausdeh-nung bereits im Zeitpunkt der Errichtung desGebäudes üblich war.

(3) Den Eigentümern und dinglich Nutzungs-berechtigten des überbauten Grundstücks ist einangemessener Ausgleich in Geld zu leisten. So-weit nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912Absatz 2 und §§ 913 und 914 des BürgerlichenGesetzbuchs (BGB) entsprechend.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte des über-bauten Grundstücks können verlangen, dass dieEigentümer des durch den Wärmeschutzüberbaubegünstigten Grundstücks die gedämmte Fassadein einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.

(5) Die Veranlasser des Überbaus haben denEigentümern oder Nutzungsberechtigten des über-bauten Grundstücks den durch den Überbau ent-stehenden Schaden ohne Rücksicht auf Verschul-den zu ersetzen. Veranlassern stehen Eigentümerdes durch den Wärmeschutzüberbau begünstigtenGrundstücks gleich, wenn sie den Überbau zwarnicht veranlasst haben, ihn aber dulden

§§ 77 ddHHaammmmeerrsscchhllaaggss-- uunndd LLeeiitteerrrreecchhtt(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschrif-ten zulässige bauliche Anlage nicht oder nur miterheblichen besonderen Aufwendungen errichtet,geändert, unterhalten oder abgebrochen werden,ohne daß das Nachbargrundstück betreten wirdoder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werdenoder auf das Nachbargrundstück übergreifen, sohaben der Eigentümer und der Besitzer desNachbargrundstücks die Benutzung insoweit zudulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.

(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benut-zen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zweiWochen vor Beginn der Benutzung angezeigt wer-den. Ist der im Grundbuch Eingetragene nichtEigentümer, so genügt die Anzeige an den unmit-telbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigendeden wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige anden unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn derAufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zuermitteln ist.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstückshat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks dendurch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenenSchaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtig-tenist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheitin Höhe des voraussichtlich entstehenden Sch-adens zu leisten.

§§ 77 eeBBeennuuttzzuunngg vvoonn GGrreennzzwwäännddeenn(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höhe-res, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudeszudulden, daß die Schornsteine und Lüftungslei-tungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenz-wand seines Gebäudes befestigt werden, wenndies zumutbar und die Höherführung zur Be-triebsfähigkeit erforderlich ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat derEigentümer des höheren Gebäudes auch zu dul-den, daß die Reinigung der Schornsteine undLüftungsleitungen, soweit erforderlich, von sei-nem Gebäude aus vorgenommen wird und diehierfür nötigen Einrichtungen in oder an seinemGebäude hergestellt und unterhalten werden.

(3) § 7 d Abs. 3 gilt entsprechend..

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§§ 77 ffLLeeiittuunnggeenn(1) Wenn der Anschluß eines Grundstücks an eineVersorgungsleitung, eine Abwasserleitung odereinen Vorfluter ohne Benutzung eines fremdenGrundstücks nicht oder nur unter erheblichen be-sonderen Aufwendungen oder nur in technischunvollkommener Weise möglich ist, so hat der Ei-gentümer des fremden Grundstücks die Benut-zung seines Grundstücks insoweit, als es zur Her-stellung und Unterhaltung des Anschlusses not-wendig ist, zu dulden und entgegenstehendeNutzungsarten zu unterlassen. Überbaute Teileoder solche Teile des fremden Grundstücks, derenBebauung nach den baurechtlichen Vorschriftenzulässig ist, dürfen für den Anschluß nicht inAnspruch genommen werden. Sind auf den fremd-en Grundstücken Versorgungs- oder Abwasserlei-tungen bereits vorhanden, so kann der Eigentü-mer gegen Erstattung der anteilmäßigen Herstel-lungskosten den Anschluß an diese Leitungen ver-langen, wenn dies technisch möglich und zweck-mäßig ist.

(2) Ergeben sich nach Verlegung der Leitungunzumutbare Beeinträchtigungen, so kann derEigentümer des fremden Grundstücks verlangen,daß der Eigentümer des begünstigten Grund-stücks auf seine Kosten Vorkehrungen trifft, diesolche Beeinträchtigungen beseitigen.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grund-stücks hat dem Eigentümer des fremden Grund-stücks den durch eine Maßnahme nach denAbsätzen 1 und 2 oder durch Beschränkungen derNutzung oder durch den Betrieb der Leitung ent-standenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangendes Berechtigten ist vor Beginn der Maßnahmennach den Absätzen 1 und 2 eine Sicherheit in

Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadenszu leisten.

(4) Der Eigentümer eines beanspruchtenGrundstücks kann gegen Erstattung der Mehr-kosten eine solche Herstellung der Leitung ver-langen, daß sein Grundstück ebenfalls angeschlos-sen werden kann.

(5) Die Kosten für die Unterhaltung gemeinsamerLeitungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sindvon den beteiligten Eigentümern gemeinsam zutragen.

2. ABSCHNITT

AUFSCHICHTUNGEN UND GERÜSTE

§§ 88(1) Aufschichtungen von Holz, Steinen und der-gleichen, Heu-, Stroh- und Komposthaufen sowieähnliche Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind,müssen 0,50 m von der Grenze entfernt bleiben.Sind sie höher, so muß der Abstand um so vielüber 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von2 m übersteigt.

(2) Eine Entfernung von 0,50 m ist einzuhaltenbei Gerüsten und ähnlichen Anlagen, sofern nichtdie Beschaffenheit der Anlage eine größereEntfernung zur Abwendung eines Schadens erfor-dert.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Baugerüsteund für das nachbarliche Verhältnis der öffentli-chen Wege und der Gewässer einerseits und deran sie grenzenden Grundstücke andererseits.

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3. ABSCHNITT

ERHÖHUNGEN

§§ 99AAbbssttäännddee uunndd VVoorrkkeehhrruunnggeenn bbeeii EErrhhööhhuunnggeenn(1) Wer den Boden seines Grundstücks über dieOberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will,muß einen solchen Abstand von der Grenze ein-halten oder solche Vorkehrungen treffen undunterhalten, daß eine Schädigung des Nachbar-grundstücks durch Absturz oder Pressung desBodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtunggeht auf den späteren Eigentümer über.

(2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrungzum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlichist, entscheidet sich unter Zugrundelegung derVorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzel-nen Falls.

§§ 1100BBeeffeessttiigguunngg vvoonn EErrhhööhhuunnggeenn(1) Bei Erhöhungen muß die erhöhte Fläche fürdie Regel entweder durch Errichtung einer Mauervongenügender Stärke oder durch eine andere-gleich sichere Befestigung oder eine Böschungvon nicht mehr als 45 Grad Steigung (alterTeilung) befestigt werden, wenn die Kante dererhöhten Fläche nicht den Abstand von derGrenze waagrecht gemessen einhält, der dem dop-pelten Höhenunterschied zwischen der Grenzeund der Kante der Erhöhung gleichkommt.

(2) Die Außenseite der Mauer oder der sonstigenBefestigung oder der Fuß der Böschung müssengegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlichgenutzt werden, einen Grenzabstand von 0,50 meinhalten; dies gilt nicht für Stützmauern fürWeinberge.

4. ABSCHNITT

EINFRIEDIGUNGEN, SPALIERVORRICHTUNGEN

UND PFLANZUNGEN

11.. AAbbssttäännddee

§§ 1111TToottee EEiinnffrriieeddiigguunnggeenn(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüberGrundstücken, die landwirtschaftlich genutzt wer-den, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Istdie tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so ver-größert sich der Abstand entsprechend der Mehr-höhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mittoten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen undSchranken – ein Grenzabstand entsprechend derMehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinaus-geht.

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daßihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümersdes Zauns aus möglich ist.

(4) Freistehende Mauern mit einem geringerenAbstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nichtgegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

§§ 1122HHeecckkeenn(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstandvon 0,50 m, mit höheren Hecken ein entspre-chend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhal-ten.

(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden.

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Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe,wenn das Nachbargrundstück innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile oder im Gel-tungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nichtlandwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzungund zum Zurückschneiden der Zweige verpflich-tet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum30. September.

§§ 1133SSppaalliieerrvvoorrrriicchhttuunnggeennFür Spaliervorrichtungen, die eine flächenartigeAusdehnung des Wachstums der Pflanzen be-zwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß gegen-über Grundstücken in Innerortslage mit Spalierenbis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höhe-ren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehr-höhe einzuhalten ist.

§§ 1144RReebbssttööcckkee iinn WWeeiinnbbeerrggeennMit Rebstöcken in Weinbergen ist einGrenzabstand einzuhalten, der der Hälfte desReihenabstandes entspricht, mindestens jedoch0,75 m.

§§ 1155WWaalldduunnggeenn(1) Mit Waldungen ist ein Abstand von 8 m von

der Grenze einzuhalten. Bei Verjüngung vonWaldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzesbereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§28 Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1auf die Hälfte.

(2) Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifenkann bis auf 2 m Abstand von der Grenze mit

Gehölzen bis zu 4 m Höhe und bis auf 1 mAbstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 mHöhe bepflanzt werden.

§§ 1166SSoonnssttiiggee GGeehhööllzzee(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchernund anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:

1. a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen,Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäßkleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außer-halb eines Weinberges 0,50 m,

b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturensowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich ge-nutzt werden, 1 m;

die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nichtüberschreiten, es sei denn, daß der Abstand nachNummer 2 eingehalten wird;

2. mit Kernobst- und Steinobstbäumen aufschwach- und mittelstark wachsenden Unterlagenund anderen Gehölzen artgemäß ähnlicherAusdehnung, mit Baumschul- und Weihnachts-baumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufge-führt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Wei-denpflanzungen, die nicht jährlich genutzt wer-den, 2 m;

Die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht über-schreiten, es sei denn, daß der Abstand nachNummer 3 eingehalten wird;

3. mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2oder 4 genannt sind, 3 m;

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4. a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalenBäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen,Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Ser-bischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdor-nen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zier-kir-schen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzenartgemäß ähnlicher Ausdehnung,

b) mit Obstbäumen auf stark wachsendenUnterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie

c) mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Ab-satz 2 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes) mit ei-ner Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren, 4 m;

die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhevon 12 m nicht überschreiten, es sei denn, dass derAbstand nach Nummer 5 eingehalten wird;

5. mit großwüchsigen Arten von Ahornen,Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden,Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredeltenWalnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäu-men artgemäß ähnlicher Ausdehnung 8 m.

(2) Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigtsich gegenüber Grundstücken in Innerortslageauf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul-und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplan-tagen sowie für geschlossene Bestände mit mehrals drei der in Absatz 1 Nr. 2 angeführtenGehölze.

(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nachAbsatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zuläs-sige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzungverpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. Märzbis 30. September.

§§ 1177HHooppffeennppffllaannzzuunnggeennMit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50m von der Grenze einzuhalten. Ist das Nachbar-grundstück gleichfalls mit Hopfen bepflanzt, soermäßigt sich der Abstand auf die Hälfte.

§§ 1188BBeeggüünnssttiigguunngg vvoonn WWeeiinnbbeerrggeenn uunndd EErrwweerrbbssggaarr--tteennbbaauuggrruunnddssttüücckkeennGegenüber Weinbergen in erklärter Reblage (§ 28Abs. 2) sowie gegenüber erwerbsgartenbaulich ge-nutzten Grundstücken in erklärter Gartenbaulage (§28 Abs. 3) sind die Abstände nach § 11 Abs. 1, § 12Abs. 1, §§ 13, 15, 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2sowie § 17 Satz 1 zu verdoppeln, soweit sich die Ein-friedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung anderen südlicher, östlicher oder westlicher Seite befin-det. Das gilt nicht für Obstgehölze und Baumschul-bestände innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks.

§§ 1199VVeerrhhäällttnniiss zzuu llaannddwwiirrttsscchhaaffttlliicchh nniicchhtt ggeennuuttzztteennGGrruunnddssttüücckkeenn(1) Die Vorschriften der §§ 11 bis 17 gelten nichtgegenüber Grundstücken im Außenbereich, dieWald, Hutung, Heide oder Ödung sind oder dielandwirtschaftlich oder gartenbaulich sonst nichtgenutzt werden und nicht bebaut sind und auchnicht als Hofraum dienen. Mit Wald gegenüberWald ist aber ein Abstand von 1 m einzuhalten.

(2) Die in den §§ 11 bis 18 vorgeschriebenenAbstände vermindern sich gegenüber Grund-stücken im Außenbereich um diejenige Entfer-nung, auf die diese Grundstücke, von der Grenzean gerechnet, landwirtschaftlich oder gartenbau-lich nicht genutzt, nicht bebaut sind und auchnicht als Hofraum dienen..

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§§ 2200PPffllaannzzuunnggeenn hhiinntteerr ggeesscchhlloosssseenneenn EEiinnffrriieeddiigguunnggeennDie §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich dieSpaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einerge-schlossenen Einfriedigung befindet, ohne diesezu überragen. Als geschlossen gelten auchEinfriedigungen, bei denen die Zaunteile breitersind als die Zwischenräume.

§§ 2211VVeerrhhäällttnniiss zzuu WWeeggeenn,, GGeewwäässsseerrnn uunndd EEiisseennbbaahh--nneenn;; UUffeerr-- uunndd BBöösscchhuunnggsssscchhuuttzz(1) Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für

1. das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentli-chen Straßen und Gewässern und den an sie gren-zenden Grundstücken,

2. die auf Grund eines Flurbereinigungs- oderZusammenlegungsplanes erfolgten Anpflanzun-gen, soweit sie sich im Flurbereinigungs- oder Zu-sammenlegungsgebiet auswirken.

Bestehende Ausgleichs- oder Schadenersatz-ansprüche bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11, 12 und 18 übertote Einfriedigungen und Hecken gelten nicht fürdas nachbarliche Verhältnis zwischen Grund-stücken, die unmittelbar an den Schienenweg ei-ner Eisenbahn grenzen einerseits und demSchienenweg andererseits.

(3) Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, diezum Uferschutz dienen oder die zum Schutz vonBöschungen oder steilen Abhängen erforderlichsind, sind die §§ 11, 12, 16 und 18 nicht anzuwen-den.

§§ 2222FFeessttsstteelllluunngg ddeerr AAbbssttäännddee(1) Die Grenzabstände werden von der Mittelachseder der Grenze nächsten Stämme, Triebe oderHopfenstangen bei deren Austritt aus dem Boden,bei Drahtanlagen von Hopfenpflanzungen aber vondem der Grenze nächsten oberen Ende der Steig-drähte ab waagrecht gemessen.

(2) Im Verhältnis der durch öffentliche Wege oderdurch Gewässer getrennten Grundstücke werdendie Abstände von der Mitte des Weges oderGewässers an gemessen. Dies gilt nicht gegenüberGrundstücken in Innerortslage.

(3) Ist die Einhaltung eines bestimmten Abstandsvon der Lage oder der Kulturart des Grundstücksoder des Nachbargrundstücks abhängig, so sindbei der Erneuerung einer Einfriedigung, Spalier-vorrichtung oder Pflanzung für die Bemessung desAbstands die dann bestehenden Verhältnisse die-ses Grundstücks maßgebend. Dasselbe gilt, wennin einer der Erneuerung gleichkommenden Weisedie Einfriedigung oder Spaliervorrichtung ausge-bessert oder die Pflanzung ergänzt wird.

22.. ÜÜbbeerrrraaggeennddee ZZwweeiiggee uunndd eeiinnggeeddrruunnggeenneeWWuurrzzeellnn

§§ 2233ÜÜbbeerrrraaggeennddee ZZwweeiiggee(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann derBesitzer eines Grundstücks die Beseitigung vonher-überragenden Zweigen eines auf demNachbargrundstück stehenden Obstbaums nur biszur Höhe von 3 m verlangen. Die Höhe wird vomBoden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbe-laubtem Zustand gemessen.

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(2) Die Beseitigung der Zweige kann auf die volleHöhe des Baumes verlangt werden, wenn das be-nachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich oderlandwirtschaftlich genutzt wird oder ein Hofraumist oder die Zweige auf ein auf dem benachbartenGrundstück stehendes Gebäude hereinragen oderden Bestand oder die Benutzung eines Gebäudesbeeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäu-des unmöglich machen oder erschweren.

(3) Der Besitzer des Baumes ist zur Beseitigungder Zweige in der Zeit vom 1. März bis 30.Septem-ber nicht verpflichtet. Er hat dieBeseitigung innerhalb einer dem Umfang derArbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber inner-halb Jahresfrist vorzunehmen. Die sofortigeBeseitigung kann verlangt werden, wenn ein drin-gendes Bedürfnis vorliegt. Wird die Beseitigungnicht innerhalb der in Satz 2 bestimmten Fristoder im Falle des Satzes 3 sofort bewirkt, so ist derNachbar berechtigt, sie nach § 910 Abs. 1 Satz 2BGB oder auf Kosten des Besitzers durchzu-führen. Im letzteren Fall gehören die abgeschnitte-nen Zweige dem Besitzer des Baumes.

§§ 2244EEiinnggeeddrruunnggeennee WWuurrzzeellnn(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB ist derBesitzer eines Obstbaumguts oder einesGrundstücks der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genanntenArt, in das aus einem angrenzenden ObstbaumgutWurzeln eines Obstbaums eingedrungen sind, zuderen Beseitigung nur insoweit befugt, als dies zurHerstellung und Unterhaltung eines Weges, einesGrabens, einer baulichen Anlage, eines Dränsoder einer sonstigen Leitung erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung von sonstigen eingedrunge-nen Baumwurzeln ist bei einem Grundstück in

Innerortslage nur dann zulässig, wenn durch dieWurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlichbeeinträchtigt wird, insbesondere Arbeiten der inAbsatz 1 genannten Art die Beseitigung erfordern.

§§ 2255BBääuummee aann ööffffeennttlliicchheenn WWeeggeenn(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann derBesitzer eines Grundstücks die Beseitigung herü-berragender Zweige von Bäumen, die auf öffentli-chen Wegen oder deren Zubehörden (Nebenwegen, Dämmen, Böschungen) oder nach polizei-licher Vorschrift in regelmäßiger Anordnung längsder Straße aufen angrenzenden Grundstücken ge-pflanzt sind, nur bis zur Höhe von 3 m verlangen.Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2und 3 gelten auch hier.

2) Zur Beseitigung der in sein Grundstück einge-drungenen Wurzeln dieser Bäume ist der Besitzerdes Grundstücks nur entsprechend § 24 Abs. 2und nur dann befugt, wenn er dem Eigentümerdes Baumes eine angemessene Frist zur Besei-tigung der Wurzeln gesetzt hat und die Beseiti-gung nicht innerhalb der Frist erfolgte.

5. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§§ 2266VVeerrjjäähhrruunngg(1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetzverjähren in fünf Jahren. Sind Gehölze im Sinnedes § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betroffen, sobeträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. BeiPflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfristmit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort undStelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Julides zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Ver-

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änderung der artgemäßen Ausdehnung des Ge-hölzes beginnt die Verjährung von neuem; dassel-be gilt im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 4Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von zehnJahren überschritten wird.

(2) Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlos-sen, wenn die Anlage erneuert oder in einer derErneuerung gleichkommenden Weise ausgebes-sert wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzungerneuert oder ergänzt wird.

(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden derHecken, auf Beseitigung herüberragender Zweigeund eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkür-zung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Ver-jährung nicht unterworfen.

§§ 2277VVoorrrraanngg vvoonn FFeessttsseettzzuunnggeenn iimm BBeebbaauuuunnggssppllaannEnthält ein Bebauungsplan oder eine sonstigeSatzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maß-nahmengesetz zum Baugesetzbuch Festsetzungenüber Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigun-gen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hier-für die nach diesem Gesetz vorgeschriebenenAbstände insoweit nicht eingehalten werden, alses die Verwirklichung der planerischen Festset-zungen erfordert. Dies gilt nicht gegenüber land-wirtschaftlich genutzten Grundstücken.

§§ 2288EErrkklläärrttee WWaallddllaaggee,, eerrkklläärrttee RReebbllaaggee uunndd eerrkklläärrtteeGGaarrtteennbbaauullaaggee(1) Teile des Gemeindegebiets außerhalb desgeschlossenen Wohnbezirks und des Bereichs desBebauungsplans können durch Gemeindesatzungzur Waldlage erklärt werden (erklärte Waldlage),wenn ihre Aufforstung mit Rücksicht auf die

Standortverhältnisse oder aus Gründen derLandeskultur zweckmäßig ist.

(2) Teile des Gemeindegebiets können durchGemeindesatzung zur Reblage erklärt werden(erklärte Reblage), wenn sie für den Weinbaubesonders geeignet sind.

(3) Teile des Gemeindegebiets können durch Ge-meindesatzung zur Gartenbaulage erklärt werden(erklärte Gartenbaulage), wenn sie für den unterVerwendung ortsfester Kulturvorrichtungen betrie-benen Erwerbsgartenbau besonders geeignet sind.

(4) Die Gemeinde hat vor der Erklärung nach denAbsätzen 1, 2 oder 3 die untere Verwaltungsbehör-de zu hören.

§§ 2299EErrllaaßß vvoonn GGeemmeeiinnddeessaattzzuunnggeenn(1) Die Gemeinde hat den Entwurf einer Satzungnach § 28 öffentlich bekanntzumachen. DieBetroffenen können innerhalb eines Monats nachder Bekanntmachung Einwendungen erheben.Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachunghinzuweisen.

(2) Über die Einwendungen ist gleichzeitig mitdem endgültigen Beschluß über die Satzung zuentscheiden.

6. ABSCHNITT

EINWIRKUNG VON VERKEHRSUNTERNEHMEN

§§ 3300Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes wird auf Eisenbahn-, Schifffahrts-und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstreckt.

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(2) Wird die Einfriedigung, Spaliervorrichtungoder Pflanzung erneuert, so greifen die Bestim-mungen dieses Gesetzes Platz. Dasselbe gilt,wenn in einer der Erneuerung gleichkommen-den Weise die Einfriedigung oder Spaliervor-richtung ausgebessert oder die Pflanzung ergänztwird.

§§ 3344BBääuummee vvoonn WWaallddggrruunnddssttüücckkeenn1) Im Geltungsbereich des württembergischenAusführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-buch und zu anderen Reichsjustizgesetzen mußder Eigentümer eines Waldgrundstücks, in dasZweige und Wurzeln der Bäume und Sträuchereines anderen zur Zeit des Inkrafttretens des Bür-gerlichen Gesetzbuchs bereits mit Wald bestande-nen Grundstücks herüberragen, die Zweige undWurzeln dulden.

(2) Die Beseitigung herüberragender Zweige vonBäumen und Sträuchern, die an dem südwestli-chen, westlichen oder nordwestlichen Trauf vonam 1. Januar 1894 bereits vorhandenen, rein odervorwiegend mit Nadelholz bestockten Waldungenstehen, kann nicht verlangt werden, wenn hier-durch der Fortbestand der Bäume gefährdetwürde, die zum Schutz des hinterliegenden Wal-des erforderlich sind.

(3) In diesen Fällen finden die Bestimmungen der§ 23 Abs. 2 und § 24 entsprechende Anwendung.

(4) Diese Vorschriften gelten nur, soweit nicht seitdem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchseine Verjüngung des Waldes stattgefunden hatund, wenn dies nicht der Fall war, bis zur nächstenVerjüngung.

7. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN

§§ 3311 DDuurrcchh ZZeeiittaabbllaauuff eennttssttaannddeennee FFeennsstteerrsscchhuuttzzrreecchhtteeHat im Geltungsbereich des badischen Aus-führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchder Eigentümer eines Gebäudes vor dem Inkraft-treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Zeit-ablauf das Recht erlangt, daß zum Schutz seinerFenster Anlagen auf einem Nachbargrundstückeinen bestimmten Abstand einhalten müssen, sogilt dieses Recht auch weiterhin als Grunddienst-barkeit.

§§ 3322AAllttee MMaauueerrrreecchhtteeHat der Eigentümer eines Grundstücks vor demInkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufGrund des badischen Landrechtssatzes 663 vonseinem Nachbarn verlangt, daß er zur Erbauungeiner Scheidewand beitrage, so bleiben für dasRecht und die Pflicht zur Errichtung derselben diebisherigen Vorschriften maßgebend.

§§ 3333BBeesstteehheennddee EEiinnffrriieeddiigguunnggeenn,, SSppaalliieerrvvoorrrriicchhttuunn--ggeenn,, PPffllaannzzuunnggeenn uunndd bbaauulliicchhee AAnnllaaggeenn(1) Für die Abstände von Einfriedigungen,Spaliervorrichtungen und Pflanzungen, die beiInkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, blei-ben die bisherigen Vorschriften maßgebend,soweit sie in der Beschränkung des Eigentümersweniger weit gehen als die Vorschriften diesesGesetzes. Dasselbe gilt für die Abstände von bau-lichen Anlagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzesbestehen, mit deren Bau begonnen worden istoder die genehmigt sind.

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§§ 3355ÜÜbbeerrrraaggeennddee ZZwweeiiggee uunndd eeiinnggeeddrruunnggeennee WWuurrzzeellnnvvoonn bbeesstteehheennddeenn OObbssttbbääuummeennIm Geltungsbereich des badischen Ausführungs-gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind dieVorschriften der §§ 23 und 24 für bestehendeObstbäume nicht anzuwenden, wenn mit diesennicht mindestens die Abstände dieses Gesetzeseingehalten werden.

§§ 3366VVeerrwweeiissuunngg aauuff aauuffggeehhoobbeennee VVoorrsscchhrriifftteennSoweit in Gesetzen und Verordnungen aufVorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetzaufge-hoben werden, treten an ihre Stelle die ent-sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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§§ 3377IInnkkrraaffttttrreetteenn **))(nicht abgedruckt)

*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten desGesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14.Dezember 1959 (GBl. S. 171).

© juris GmbH

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Geruchsbelästigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Geschlossene Einfriedigungen . . . . . . . . . . . . . . .6Gesetz über das Nachbarrecht(Nachbarrechtsgesetz NRG) . . . . . . . . . . . . . . . . .4Gesetz zur obligatorischenaußergerichtlichen Streitschlichtung . . . . . . . . . .13Gewässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Grenz- und Richtwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Grenzverwirrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Grenzzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Grillen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Grob fahrlässiges Handeln . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Grundstücksgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Hammerschlags- und Leiterrecht . . . . . . . . . .5, 12Hecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 8Hühner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Hunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Innerortslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 8Jägerzaun . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7Kaninchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Katzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Klagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Komposthaufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Krankheit von Bäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Landesbauordnung (LBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7Landwirtschaftlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 6Leitungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Lüftungsleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Maschendraht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis . . . . . . .11Nebenwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Notweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Obstbäume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Öffentlich-rechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . .10Öffentliche Straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5

STICHWORTE:

Abstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 7, 10Abstandsflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7Ackerbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 6, 7Bach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Bäume überaltert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7, 9Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 7Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Beseitigungsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9, 10Besitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4, 5, 9, 12Besitzstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Böschungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Bundes-Immissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . .10Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) . . . . . . . . . . . . . .4Bürgerliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Dämme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Dämpfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Dachvorsprünge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Eigentümer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4, 5, 12Eingedrungene Wurzeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Einwirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Ersatz entstehender Schäden . . . . . . . . . . . . . . . .12Erschütterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Erwerbsgartenbaugrundstücke . . . . . . . . . . . . . . . .6Froschlärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Früchte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Gartenteich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Gase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Gebot der Rücksichtnahme . . . . . . . . . . . . . . . . .11Gehölz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 9Gemeinschaftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Geräusch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Gerüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10

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STICHWORTE:

Öffentliche Wege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 9, 11Öffentliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7Ortsüblichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10im Zusammenhang bebaute Ortsteile . . . . . . . . .5Pflanzabstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8Pflanzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Privatrechtliche Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Rauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Rechte Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Rechtsberatung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13Reinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Rücksichtnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Ruß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Schornsteine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Soziale Bindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Spaliervorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 7, 8Sportanlagenlärmschutzverordnung . . . . . . . . . .10Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Sträucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7, 9TA-Lärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10TA-Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Tote Einfriedigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7

Anhang

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Überbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Überfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Übergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Überhöhungen eines Grundstückes . . . . . . . . . . .6Überragende Zweige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Untergeordnete Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Verbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Verkürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Vorsätzliches Handeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Wärme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10Wärmeschutzüberbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Weg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Weinberge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Wesentliche Beeinträchtigungen . . . . . . . . . . . . .10Wiesen- und Weidewirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . .5Wohnungseigentümer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Wohnungseigentümergemeinschaft . . . . . . . . . . .5Wurzeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Zubehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Zurückschneiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 8Zweige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 9

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Stand: April 2014

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