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Das deutsche Nachbarrecht im Überblick Rechtsanwältin Jana Laurentius

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Das deutsche Nachbarrechtim Überblick

Rechtsanwältin Jana Laurentius

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Deutschherrenstr. 37, 53177 BonnTel. 0228 37 11 07

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Das deutsche Nachbarrechtim Überblick

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Themen

• Recht des Grundstücks- eigentümers kontra Recht der Nachbarn

• Bereiche des Nachbar- rechts und Beispiele

• Ihre Fragen

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Mein Recht als Eigentümer

§ 903 Satz 1 BGB Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

§§§

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Eigentümer zu sein ist toll...

...man darf sein Grundstück veräußern, wenn man will; man darf es mit einer Grundschuld belasten, wenn man will

...man darf auf seinem Grundstück bauen, wenn man will; man darf es bepflanzen, wenn man will

...man darf anderen verbieten, z.B. sein Grundstück zu betreten

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...und meine Rechte als Nachbar??

• Bürgerliches Gesetzbuch

• Nachbarrechtsgesetz NRW

• Öffentlich-rechtliche Vorschriften

• Und wenn alles nicht hilft: Das „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“

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Regelung der Grenzverhältnisse

• Anspruch jedes Grundstückseigentümers ggü. Nachbarn auf Mitwirkung bei der Errichtung einer Grenzmarkierung (z.B. Zaun)

• Einfriedungspflicht bei bebauten Grundstücken,Einfriedung muss „ortsüblich“ sein (i. Zw. 1,20 m)

• Im Zweifel gemeinsame Nutzung und gemeinsame Unterhaltung von Grenzeinrichtungen

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Insbesondere: Wände

Eine Nachbarwand ist eine Wand, die auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken steht und von Gebäuden auf beiden Grundstücken genutzt werden soll.

Eine Grenzwand ist eine Wand, die unmittel-bar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet wurde.

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Insbesondere: Der Überbau

Eigentümer baut über die Grundstücksgrenze, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

Nachbar hat Anspruch auf eine jährlich im voraus zu zahlende Geldrente

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Aber ich baue doch nur auf meinem Grundstück! Das darf ich doch wohl?

Jein...• Abstandsflächen

• Zulässige Höhe und Breite von Gebäuden

• Fenster- und Lichtrecht

• Rücksichtnahmegebot

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Nutzung meines Grundstücks durch Nachbarn

• Schaffung einer Zugangsmöglichkeit zum Nachbargrundstück

• Verlegung von Rohren und Leitungen zum Nachbargrundstück

• Betreten meines Grundstücks für Bauarbeiten etc. (Hammerschlags- und Leiterrecht)

• Sonstige Nutzungen

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Schaffung einer Zugangsmöglichkeit/ Verlegung von Rohren u. Leitungen

• durch vertragliche Absprachen – Problem: wirken nicht gegenüber Dritten

• durch Eintragung von Dienstbar-keiten

• Baulasten – Problem: nur öffentlich-rechtlicher Natur

• Notwegrecht

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Hammerschlag- und Leiterrecht

• Recht des Nachbarn auf vorüber-gehendes Benutzen und Betreten des Grundstücks zwecks Durchfüh-rung von Bau- und Instandset-zungsarbeiten

• zulässig nur bei vorheriger schrift-licher Anzeige, bei Nutzung über einen Monat Entschädigungspflicht

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Sonstige Rechte des Nachbarn am eigenen Grundstück

• Recht auf Nutzung eines Baumes auf dem Nachbargrundstück, Mitbenutzung eines Brunnens

•Verpflichtung des Grundstückseigen-tümers, bestimmte Handlungen zu unterlassen

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Einwirkungen auf ein Grundstück

• „Unwägbare“ Immissionen

• Grobimmissionen

• Gefahren durch Anlagen und Gebäude

• Vertiefung des Nachbargrundstücks

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„Unwägbare” Immissionen

Duldungspflichten, soweit Beeinträchtigung des eige-nen Grundstücks nur unwesentlich

Duldungspflichten außerdem bei wesentlichen Beeinträchtigungen, soweit diese auf eine ortsübliche Nutzung zurückzuführen sind und nicht abgestellt werden können; in diesem Fall u.U. Anspruch auf Entschädigung

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Ansprüche bei Fehlen einer Duldungspflicht

• Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche

• Schadenersatzansprüche

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“Grobimmissionen“

§ 906 BGB gilt nicht!

Stattdessen „Richterrecht“ sowie spezialgesetzliche Regelungen.

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Gefahren durch Anlagen und Gebäude am Nachbargrundstück

• Gefahrdrohende Anlagen:Anspruch gegen Nachbarn auf Unterlassung der Herstellung oder Unterhaltung gefahrdrohender Anlagen

• Drohender Gebäudeeinsturz:Anspruch gegen Nachbarn, dass notwendige Vorkehrun-gen getroffen werden

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Vertiefung des Nachbargrundstücks

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderli-che Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Umgekehrt auch bei Erhöhung eines Nachbargrundstücks Anspruch auf Absicherung (§ 30 NachbG NRW).

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Vortrag erstellt von Rechtsanwältin Jana Laurentius, 2007

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