54
Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision Christian Feller Dipl. Wirtschaftsprüfer Partner, Merkli & Partner AG

Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

  • Upload
    everly

  • View
    17

  • Download
    0

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision. Christian Feller Dipl. Wirtschaftsprüfer Partner, Merkli & Partner AG. Inhaltsübersicht. Ziel der eingeschränkten Revision Auswirkungen des neuen Rechnungslegungsrechts auf die eingeschränkte Revision - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Christian Feller

Dipl. Wirtschaftsprüfer

Partner, Merkli & Partner AG

Page 2: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

2

Inhaltsübersicht

• Ziel der eingeschränkten Revision

• Auswirkungen des neuen Rechnungslegungsrechts auf die eingeschränkte Revision

• Wesentliche Bewertungsfragen, Entscheidungsspielräume

• Zusätzliche Prüfungshandlungen

• Schlussfolgerung

Page 3: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Ziele

• Sie wissen, in welchen gesetzlichen Neuerungen noch Ermessensspielräume bestehen,

• Sie wissen, wie sich das neue Rechnungslegungsrecht auf die eingeschränkte Revision auswirkt,

• Sie wissen, was heute bereits vorgekehrt werden kann,

• Sie wissen, worauf Sie bei der Umstellung achten müssen.

3

Page 4: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Ziel der eingeschränkten Revision (1)

4

Ziel der Eingeschränkten Revision einer Jahresrechnung ist eine Aussage des Revisors darüber, ob er auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht in allen wesentlichen Punkten Gesetz und Statuten entsprechen.

Page 5: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Ziel der eingeschränkten Revision (2)

5

Grundsätzliche Prüfungsziele

• Vorhandensein

• Rechte und Verpflichtungen

• Eintritt

• Vollständigkeit

• Bewertungen

• Erfassung und Periodenabgrenzung

• Darstellung und Offenlegung

Page 6: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Ziel der eingeschränkten Revision (3)

6

Typische Prüfungshandlungen

• Befragungen

• Analytische Prüfungshandlungen

• Angemessene Detailprüfungen

Page 7: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Gesetzliche Neuerungen (1)

7

Schwellenwerte Bisher Ab 1. Januar 2012

Bilanzsumme > CHF 10 Millionen > CHF 20 Millionen

Umsatz > CHF 20 Millionen > CHF 40 Millionen

Vollzeitstellen(Jahresdurchschnitt)

> 50 > 250

• Geltung für JR ab GJ 2012, daher Prüfung im Jahr 2013

Achtung: relevant laufendes Geschäftsjahr und Vorjahr!

Revisionsrecht

Page 8: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Gesetzliche Neuerungen (2)

8

Revisionsrecht

Grössenkriterien

• Die Grössenkriterien verändern sich massiv

• Revisionsform kann häufig von der ordentlichen in die

eingeschränkte Revision gewechselt werden

Chancen

• Chance für Kleinanbieter dürften sich aufgrund der Veränderung

der Grössenkriterien steigern

• Möglichkeit von Doppelmandaten ergibt sich

Page 9: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Gesetzliche Neuerungen (3)

9

Rechnungslegungsrecht

• Rechtsformneutrale Ausgestaltung

• Grössenkriterien sind massgebend

• Offene Fragen vorhanden, wie geht man in der Praxis damit um?

Einfluss auf die eingeschränkte Revision

• Das neue Recht verstehen (Beurteilung darüber)

• Übergang vom alten zum neuen Recht

• Bewertungen

• Darstellung und Offenlegung

• Revisionsart

Page 10: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Aufbau des neuen Rechts (1)

Das Rechnungslegungsrecht ist neu wie folgt geregelt:

32. Titel des Obligationenrechts

Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung

• Allgemeine Bestimmungen (Art. 957 – Art. 958)

• Jahresrechnung (Art. 959 – Art. 960)

• Rechnungslegung für grössere Unternehmen (Art. 961)

• Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

(Art. 962)

• Konzernrechnung (Art. 963)

10

Page 11: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Aufbau des neuen Rechts (2)

Sicht Buchhalter / Verwaltungsrat

• Bestimmung der Bewertungsansätze (Ermessensspielräume)

• Geistiger Vater der Jahresrechnung

Sicht Revision

• Überprüfung der Bewertungsansätze

• Prüfgegenstand ist die Jahresrechnung

11

Page 12: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Eingeschränkte Revision; Prüfungsziel Bewertung

• Neue Bewertungsregeln müssen erkannt werden,

damit diese auch beurteilt werden können

• Im Bereich der möglichen Bewertungsarten bestehen

noch unterschiedliche Auffassungen

• Bewertungen können sich auf sämtliche Positionen in

der Bilanz und Erfolgsrechnung auswirken

• Achtung: Grundsatz der Stetigkeit muss beachtet

werden

12

JR – Bewertung (1)

Page 13: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Grundsatz der Bewertung ist wie folgt (OR 960);

• Einzelbewertung (in der Regel)

• Keine Unterscheidung in Bezug auf die Bewertung

zwischen Umlauf- und Anlagevermögen

• Vorsichtige Bewertung, darf aber die zuverlässige

Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern

(Vorsichtsprinzip)

• Bei Anzeichnen einer Überbewertung muss eine

Überprüfung der Werte vorgenommen und allenfalls

angepasst werden (Imparitätsprinzip)

13

JR – Bewertung (1)

Page 14: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Erstbewertung

• Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens

zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

bewertet werden.

Folgebewertung

• In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher

bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben

Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.

JR – Bewertung (2)

14

Page 15: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Besonderheiten bei Folgebewertungen aus Sicht der eingeschränkten Revision

Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem

anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum

Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch

wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt.

Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der

entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren

Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag

bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen

werden.

15

JR – Bewertung (3)

Page 16: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für

Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis

je gesondert offengelegt werden. Werden Aktiven zum

Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so

darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet

werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen.

Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn

dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls

tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der

Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im

Anhang gesondert auszuweisen.

JR – Bewertung (4)

16

Page 17: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

möglicheKategorisierung gemäss

Interpretation der Autoren

Vermögenswert

Kann aufgrund vergangener Ereignisse darüber verfügt werden ?Ja Nein

Ist ein Mittelzufluss wahrscheinlich?

JaNein

Kann der Wert verlässlich geschätzt werden?

Ja

Nein

Nichtbilanzierungsfähig

Als Aktivum zu bilanzieren

Bila

nzi

eru

ng

sfä

hig

ke

it

(Art

.9

59

Ab

s.2

OR

)B

ew

ert

un

g

(Art

.9

60

a O

R u

nd

96

0 b

OR

)

Direkt für betriebliche Hautptätigkeit genutzte Aktiven

Zu Anlagezwecken gehaltene Aktiven

Bewertung höchstens zu Anschaffungskostenabzüglich betriebs-

wirtschaftlich benötigten Abschreibungen und Wertberichtigungen*

Besteht für das entsprechende Gut ein aktiver Markt mit einem beobachtbaren

Börsenkurs oder Marktpreis?

Nein Ja

Wahlrecht

Marktbewertung(mit oder ohne Wertberichtigung

zum Ausgleich für Kursschwankungen, sogenannte

Schwankungsreserve)

* Bestehen konkrete Anzeichen einer Überbewertung so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs.3 OR)

17

JR – Bewertung (5)

Page 18: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Aufgabenstellung Wertschriften

Die Gesellschaft hat per 30.09.2011 Wertschriften erworben. Der Kaufpreis für die Wertschriften beträgt CHF 150‘000. Bei den Wertschriften handelt es sich um 100 Aktien zum Kaufpries von CHF 1‘000 an der Nettas AG und 100 Aktien à CHF 500 an der Kugel AG. Beide Aktien werden an der Börse gehandelt.

Der Kurs der Aktien hat sich nun bis zum Bilanzstichtag verändert.

1. Wie müssen die Aktien bilanziert werden, wenn der Kurspreis der Nettas AG CHF 980 und der der Kugel AG 650 beträgt.

2. Welche Prüfungshandlungen nehmen Sie aus Sicht der eingeschränkten Revision bei Ihrem Kunden vor?

18

JR – Bewertung (6)

Page 19: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Lösungsvorschlag Bewertung der Wertschriften

Bilanzierung per 30.09.2011Anschaffungskosten100 * CHF 1‘000 = CHF 100‘000100 * CHF 500 = CHF 50‘000

Bilanzierung per 31.12.2011Folgebewertung -> Einzelbewertung!

Nettas AG – Zwingende Behandlung:100 * CHF 980 = CHF 98‘000

Kugel AG – mögliche VariantenVariante 1: 100 * CHF 500 = CHF 50‘000Variante 2: 100 * CHF 650 = CHF 65‘000Variante 3: 100 * CHF 650 = CHF 65’000

mit Schwankungsreserve von CHF 15’000 19

JR – Bewertung (7)

Page 20: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Lösungsvorschlag vorzunehmende Prüfungshandlungen

20

JR – Bewertung (8)

Page 21: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Besonderheiten bei Folgebewertungen aus Sicht der eingeschränkten Revision

• Vorräte

Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten

Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung

noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert

eingesetzt werden.

Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelsware

21

JR – Bewertung (9)

Page 22: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Aufgabenstellung Vorräte

Die Sicherheitsfirma SAFE ist im Überwachungs- und Sicherheitsbereich tätig. Die angefangenen Arbeiten (31.12.10: Fr. 600‘000.--; 31.12.11: Fr. 960‘000.--) sind zu Herstellkosten bewertet und beinhalten direkt Lohnkosten zuzüglich 20% für anteilige allgemeine Kosten. Der Netto-Marktwert dieser angefangenen Arbeiten übersteigen die Herstellkosten mit Ausnahme des Auftrages GREEN. Beim Auftrag GREEN ist der Netto-Marktwert nur Fr. 38‘000.– (HK: Fr. 48‘000.--)

1. Mit welchem Wert müssen die Vorräte in die Bilanz 2011 eingehen?

2. Welche Prüfungshandlungen würden Sie bei einer eingeschränkten Revision vornehmen?

22

JR – Bewertung (10)

Page 23: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Lösungsvorschlag Bewertung der Vorräte

Grundsatz der Einzelbewertung

Der Auftrag GREEN muss um CHF 10‘000 reduziert

werden.

23

JR – Bewertung (11)

Page 24: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Lösungsvorschlag vorzunehmende Prüfungshandlungen

24

JR – Bewertung (12)

Page 25: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Lösungsvorschlag vorzunehmende Prüfungshandlungen

25

JR – Bewertung (13)

Page 26: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Passiven

• Verbindlichkeiten müssen passiviert werden, wenn sie durch

vergangen Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss

wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden

kann.

• Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

• Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen

Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich

erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung

gebildet werden.

26

JR – Bewertung (14)

Page 27: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet

werden für:

• regelmässig anfallende Aufwendungen aus

Garantieverpflichtungen;

• Sanierungen von Sachanlagen;

• Restrukturierungen;

• die Sicherung des dauernden Gedeihens des

Unternehmens.

Nicht mehr begründete RST müssen nicht aufgelöst werden Aus Sicht der eingeschränkten Revision müssen die stillen

Reserven erkannt werden, damit eine Nettoauflösung auch im Anhang gezeigt wird. 27

JR – Bewertung (15)

Page 28: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

28

JR – Bewertung (16)Prüfungshandlungen bei einer eingeschränkten Revision

Page 29: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

29

JR – Bewertung (17)

Handlungsempfehlungen Revisor

• Interpretationsspielräume vorhanden, insbesondere Vorsicht bei

Gesellschaften mit „Potential“ zu OR 725

• Bewertungsansätze vom Kunden vor der Revision schriftlich

verlangen

• Grundsatz der Stetigkeit muss eingehalten werden. Gemäss

Übergangsbestimmungen kann bei der erstmaligen Anwendungen

darauf verzichtet werden.

• Die Absichten des Kunden verstehen

• Schlussbesprechungsprotokoll mit Bewertungsfragen erstellen

• Geistiger Vater der Jahresrechnung ist und bleibt der

Verwaltungsrat -> Bewertungsentscheide

Page 30: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Prüfungsziel Darstellung und Offenlegung

• Neue Gliederungsvorschriften müssen erkannt

werden, damit diese auch beurteilt werden können

• Neuerungen im Bereich Bilanz, Erfolgsrechnung und

anhang vorhanden

30

Darstellung und Offenlegung (1)

Page 31: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Darstellung und Offenlegung (2)

31

Geschäftsbericht

Jahresrechnung

- Anhang Zusatzangaben- Geldflussrechnung

Lagebericht

allgemein

nur für grössere Unternehmen

- Erfolgsrechnung- Bilanz

Innerhalb von 6 Monatennach Ablauf GJ zu erstellenund zuständigem Organzur Genehmigung vorzulegen.Vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oderVerwaltungsorgans und vonder für die Rechnungslegungzuständigen Person zu unter-zeichnen.

Page 32: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Bilanz (1)

32

AKTIVEN  

   

UMLAUFVERMÖGEN    

Flüssige Mittel   130'502 69'045

Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs   60'000 30'000

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen   900'500 1'000'001

Übrige kurzfristige Forderungen   92'000 70'000

Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen   1'200'000 950'000

Aktive Rechnungsabgrenzungen   19'000 24'000

TOTAL UMLAUFVERMÖGEN   2'402'002 2'143'046

in % der Bilanzsumme 65.7% 63.5%

   

ANLAGEVERMÖGEN    

Finanzanlagen   105'000 101'000

Beteiligungen   120'000 120'000

Sachanlagen   880'000 850'000

Immaterielle Werte   150'000 160'000

Nicht einbezahltes Aktienkapital   0 0

TOTAL ANLAGEVERMÖGEN   1'255'000 1'231'000

in % der Bilanzsumme   34.3% 36.5%

   

TOTAL AKTIVEN   3'657'002 3'374'046

Page 33: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Bilanz (2)

33

PASSIVEN

   

   

KURZFRISTIGES FREMDKAPITAL    

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen   799'503 750'045

Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten   250'000 240'100

Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten   25'000 21'500

Passive Rechnungsabgrenzungen   35'000 31'000

Rückstellungen (kurzfristig)   45'500 40'000

TOTAL KURZFRISTIGES FREMDKAPITAL   1'155'003 1'082'645

in % der Bilanzsumme 31.6% 32.1%

   

LANGFRISTIGES FREMDKAPITAL    

Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten 950'000 850'000

(davon mit Rangrücktritt: CHF 0 / CHF 0)      

Übrige langfristige Verbindlichkeiten 150'000 130'000

Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen   405'000 305'000

TOTAL LANGFRISTIGES FREMDKAPITAL   1'505'000 1'285'000

in % der Bilanzsumme 41.2% 38.1%

   

TOTAL FREMDKAPITAL   2'660'003 2'367'645

in % der Bilanzsumme 72.7% 70.2%

Page 34: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Bilanz (3)

34

  EIGENKAPITAL    

  Aktienkapital   500'000 500'000

  Gesetzliche Kapitalreserve   20'000 20'000

  Gesetzliche Gewinnreserve   94'068 90'000

  Reserven für eigene Aktien   10'000 0

  Aufwertungsreserven   0 0

  Freiwillige Gewinnreserven/ (kumulierte Verluste)   382'931 396'401

  Eigene Aktien   -10'000 0

  TOTAL EIGENKAPITAL   996'999 1'006'401

  in % der Bilanzsumme 27.3% 29.8%

Page 35: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Erfolgsrechnung (1)

35

ERFOLGSRECHNUNG (Variante 1: Gesamtkostenverfahren) in CHF

    2013 in % 2012 in %Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen   10'099'043 100.0% 9'950'000 100.0%Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissensowie an nicht fakturierten Dienstleistungen

  50'100   -67'000  

Materialaufwand   -8'000'100   -7'999'500           Bruttogewinn   2'149'043 21.3% 1'883'500 18.9%

Personalaufwand   -1'100'020   -999'700 

Übriger betrieblicher Aufwand   -750'000   -723'000 Betriebliches Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA)   299'023 3.0% 160'800 1.6%

   Abschreibungen auf Positionen des Anlagevermögens   -87'020   -77'100 

Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens 0   0Betriebliches Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)   212'003 2.1% 83'700 0.8%Finanzaufwand   -58'550   -47'000 Finanzertrag   15'300   4'156 Betriebliches Ergebnis vor Steuern   168'753 1.7% 40'856 0.4%          Betriebsfremder Aufwand   0   0  Betriebsfremder Ertrag   0   0  

Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand   -100'000   0  Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag   0   0  Jahresergebnis vor Steuern   68'753 0.7% 40'856 0.4%

 Direkte Steuern   -18'155   -9'500           Jahresgewinn / (Jahresverlust)   50'598 0.5% 31'356 0.3%

Page 36: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Erfolgsrechnung (2)

36

ERFOLGSRECHNUNG (Variante 2: Umsatzkostenverfahren)

in CHF

    2013 2012

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen   10'099'043 9'950'000

Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen   -9'191'040 -9'163'148

Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand   -696'000 -703'152

Finanzaufwand   -58'550 -47'000

Finanzertrag   15'300 4'156

Betriebsfremder Aufwand   0 0

Betriebsfremder Ertrag   0 0

Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand   -100'000 0

Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag 0 0

Direkte Steuern   -18'155 -9'500

      

Jahresgewinn / (Jahresverlust)   50'598 31'356

In obiger Erfolgsrechnung sind folgende Aufwendungen enthalten:

Personalaufwand   -1'100'020 -999'700

Abschreibungen auf Positionen des Anlagevermögens   -87'020 -77'100

Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens   0 0

Page 37: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (1)

Anhang

• Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;

• Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;

• den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;

• Weitere vom Gesetz verlangte Angaben.

37

Aus Sicht der eingeschränkten Revision, Aufstellung über

stille Reserven zwingend verlangen.

Page 38: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (2)

38

ANHANG in CHF

Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze

Die vorliegende Jahresrechnung wurde gemäss den Vorschriften des Schweizer Gesetzes, insbesondere der Artikel über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung des Obligationenrechts (Art. 957 bis 962) erstellt.

Die Rechnungslegung erfordert vom Verwaltungsrat Schätzungen und Beurteilungen, welche die Höhe der ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Eventualverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Bilanzierung, aber auch Aufwendungen und Erträge der Berichtsperiode beeinflussen könnten. Der Verwaltungsrat entscheidet dabei jeweils im eigenen Ermessen über die Ausnutzung der bestehenden gesetzlichen Bewertungs- und Bilanzierungsspielräume. Zum Wohle der Gesellschaft können dabei im Rahmen des Vorsichtsprinzips Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen über das betriebswirtschaftlich benötigte Ausmass hinaus gebildet werden.

Page 39: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (3)

Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

•Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;

•eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;

•Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oderwesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe desKapital- und des Stimmenanteils;

•Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und dieUnternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;

•Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedienungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;

39

Page 40: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (4)

• der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diesenicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;

• Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;

• Der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;

• Je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;

• Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabflussentweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit);

40 Bisher: nicht bilanzierte Leasingverbindlichkeiten

Page 41: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (5)

• Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leistungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;

• Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremder Positionen der Erfolgsrechnung;

• Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;

• Bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle:die Gründe, die dazu geführt haben.

41

Risikobeurteilung nur noch, sofern eine ordentliche Revision durchgeführt

wird. Und dann nur im nicht der Prüfung unterliegendem Lagebericht

Aufzeigen von wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag

Page 42: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (6)

42

Prüfungshandlungen bei einer eingeschränkten Revision

Page 43: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (7)

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

(positive oder negative Ereignisse):

• Auslöser am/vor Bilanzstichtag gegeben: Erfassung in der

Jahresrechnung;

• Auslösende Ursache nach Bilanzstichtag: Offenlegung mit

Schätzung der finanziellen Auswirkung erforderlich, sofern

wesentlich;

• Beispiele: Akquisitionen, Verkaufsabsichten einer Sparte, neuer

Rechtsstreit etc.

43

Page 44: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (8)

44

Prüfungshandlungen bei einer eingeschränkten Revision

Page 45: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (9)

Neuerungen

• Offenlegung von Bewertungsgrundsätzen

• Angaben über Vollzeitstellen;

• Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen;

• Erklärungen zu einzelnen Positionen in der Jahresrechnung

(Beispiel ausserordentliche oder einmalige und periodenfremde

Ereignisse);

• Angaben zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag;

• Keine Angaben zum Brandversicherungswert wie bisher;

• Keine Risikobeurteilung (bei einer eingeschränkten Revision);

45

Page 46: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

JR – Anhang (10)

46

Handlungsempfehlungen Revisor

• Neuerungen im Bereich Anhang frühzeitig mit dem Prüfkunden

besprechen

• Anpassung der Prüfungshandlungen, neue Offenlegungen,

Offenlegungen sind nicht mehr notwendig

Page 47: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Zusätzlicher Einzel-Abschluss nach anerkanntem Standard

(True and Fair View) notwendig sofern:

• Publikumsgesellschaft, wenn Börse dies verlangt

• Genossenschaften mit > 2‘000 Genossenschaften

• Stiftungen, die gemäss Gesetz zur ordentlichen Revision verpflichtet sind

• Gesellschafter die mindestens 20% des Grundkapitals vertreten dies

verlangen

• 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder können dies

verlangen

• Jeder Gesellschafter/Jedes Mitglied mit persönlicher Haftung oder

Nachschusspflicht kann dies verlangen

Abschluss immer als zusätzlicher Abschluss zum handelsrechtlichen

Abschluss, d.h. keine Relevanz für Besteuerung47

Anerkannter Standard (1)

Page 48: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Aktueller Entwurf zur

Verordnung über die anerkannten Standards zur

Rechnungslegung (VASR):

•Swiss GAAP FER

•IFRS

•IFRS für KMU

•US GAAP (momentan nur für Unternehmen welche US GAAP

schon anwenden, später Anwendung nicht mehr möglich, aber

momentan umstritten, gemäss Florian Zihler (Bundesamt für Justiz)

wahrscheinlich, dass uneingeschränkt zugelassen)

Abschluss unterliegt ordentlicher Revision

(auch wenn aufgrund von Verlangen von Minderheit erstellt)48

Anerkannter Standard (2)

Page 49: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Übergangsfrist (1)

49

• Einführung per 01.01.2013 mit einer 2jährigen Übergangsfrist

• Vorherige Einführung erlaubt

• Einfluss auf die Jahresrechnung ist zu prüfen

• Während der Übergangsfrist kann auf den Grundsatz der

Stetigkeit verzichtet werden

• Frühzeitige Vorbereitung erleichtert Einführung

Page 50: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Übergangsfrist (2)

50

Bisher aktivierte Gründungskosten

• Gemäss den Übergangsbestimmungen kann auf die Stetigkeit

verzichtet werden

• Gründungskosten dürfen nach dem neuen Recht nicht mehr

aktiviert werden (kein Nutzen)

• Im ersten Jahr bei der Anwendung NRLG Recht ist kein

Nutzenzufluss mehr vorhanden

-> Gründungskosten sind im Umstellungsjahr erfolgswirksam über

die Erfolgsrechnung auszubuchen.

Page 51: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Wesentlichste ausgesuchte Neuerungen (Bilanz)

• Aktiven mit Börsenkurs/Marktpreis dürfen zu diesen Werten

angesetzt werden (Offenlegung im Anhang)

• Gründungs- und Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten

sind erfolgswirksam zu erfassen

• Verbindlichkeiten müssen zum Nominalwert bewertet werden.

• Eigene Aktien sind als Minusposten im Eigenkapital zu zeigen

• Stille Reserven sind nach wie vor erlaubt51

Fazit (1)

Page 52: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Wesentlichste ausgesuchte Neuerungen (Anhang)

• Bilanzierungsgrundsätze sind im Anhang zu beschreiben

• Keine Risikobeurteilung mehr bei der eingeschränkten

Revision

Mögliche Auswirkungen sind frühzeitig zu überprüfen

(anerkannter RL Standard)

KMU Freundlichkeit durch die Schwellenwerterhöhung mit

Sicherheit verstärkt.

52

Fazit (2)

Page 53: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Weitere ausgesuchte Neuerungen

• Gesetzliche Veränderungen müssen erkannt werden, damit

überhaupt eine Beurteilung möglich ist,

• Gesetzliche Veränderungen bieten auch Chancen,

• Vorsicht bei anerkanntem Rechnungslegungsstandard,

• Bewertungs-Interpretationsspielräume vom Kunden

schriftlich verlangen,

• Kommunikation mit Prüfkunden sicherlich vorteilhaft

53

Fazit (3)

Page 54: Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

Fragen?

54