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Das REZ BB/SAT informiert Januar 2009 Informationen zur Neuausrichtung der arbeitsmarktlichen Instrumente im Bereich U 25 – SGB III abH / SpBAm, BvB & BaE

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Das REZ BB/SAT informiert

Januar 2009

Informationen zur Neuausrichtung der arbeitsmarktlichen Instrumente im Bereich U 25 – SGB IIIabH / SpBAm, BvB & BaE

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Themenübersicht

Rahmenvereinbarung – übergreifende Regelungen

Ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 241 SGB III und Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung „SpBAm“ nach §§ 243 Abs. 1 und 421o Abs. 5 sowie 243 Abs. 2 SGB III

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III bzw. § 61a SGB III

Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen gem. § 242 SGB III

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Rahmenvereinbarung - übergreifende Regelungen (1)

abH/SpBAm und BvB werden ausschließlich als Rahmenvereinbarung ausgeschrieben

Die Planung berücksichtigt wie bisher 100% des Bedarfs

Die Mindestabnahme beträgt 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl für die gesamte Vertragslaufzeit (nicht bei SpBAm)

Darüber hinaus sind bei abH und BvB jederzeit Einzelabrufe von Plätzen für mindestens 3 Monate möglich (keine Vorlaufzeit)

Sofern bereits zum Maßnahmebeginn mehr als die Mindestteilnehmer-platzzahl benötigt wird, müssen diese Einzelabrufe dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vier Wochen vor Vertragsbeginn mitgeteilt werden. Das entsprechende Personal ist dann bereits ab Maßnahmebeginn vorzuhalten.

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Rahmenvereinbarung - übergreifende Regelungen (2)

Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer kann die Gesamtteilnehmerplatzzahl vorübergehend um bis zu 20% überschritten werden

Bei einem weitergehenden Bedarf kann der Vertrag zusätzlich um 20% nach der VOL/A aufgestockt werden

60% des Personals muss für die Vertragslaufzeit festangestellt sein

Erhöht sich der Personaleinsatz durch Einzelabrufe, hat eine Anpassung grundsätzlich mit Wirksamwerden des Einzelabrufs zu erfolgen. Sofern zwischen Bekanntgabe und Wirksamwerden weniger als 4 Wochen liegen, hat die Anpassung spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe zu erfolgen.

Die Räumlichkeiten müssen bezogen auf die Gesamtteilnehmer-platzzahl während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen

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Einzelabruf bei RV – am einem Bsp. von abH (1)

Gesamtteilnehmerplatzzahl der Maßnahme: 27 Plätze

Mindestteilnehmerplatzzahl (60%): 17 Plätze

Besetzungsstand am 31. Dezember 2009 15 Plätze

bis 14.01. Zuweisung weiterer 2 Teilnehmer (TN) 17 Plätze

≙ Zuweisung in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl

geplante Zuweisung weiterer 2 TN ab 01.02.2010 für jeweils 8 Monate / von den 17 in der Maßnahme befindlichen TN scheidet 1 TN zum 30. April & weitere 2 TN zum 14.06.2010 aus

mögliche Umsetzung:

Einzelabruf 1 abH-Platzes ab 01.02. für 3 Monate bis 30.04.2010 und

Einzelabruf 1 abH-Platzes ab 01.02. für 5 Monate bis 30.06.2010

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Einzelabruf bei RV – am einem Bsp. von abH (2)

Platzkapazität & Auslastung im genannten Beispiel: Dezember 2009: 17 Plätze und 15 Teilnehmer

Januar 2010: 17 Plätze und 17 Teilnehmer

Februar bis April 2010: 19 Plätze und 19 Teilnehmer

Mai 2010 bis 14.06.2010: 18 Plätze und 18 Teilnehmer

15.06. bis 30.06.2010 18 Plätze und 16 Teilnehmer

Juli 2010 17 Plätze und 16 Teilnehmerab 14.06.2010 Nachbesetzung von 1 TN ohne Abruf möglich

Die Mindesteilnehmerplätze sind grds. unabhängig von der Besetzung zu vergüten. Bei Einzelabrufen besteht die Vergütungspflicht für die gesamte Dauer des Abrufs.

Beachten Sie bitte: Bei gemeinsamen Bestellungen mehrer Bedarfsträger ist vor dem Einzelabruf zu prüfen, ob die Mitbesteller Ihren Teil der Plätze voll besetzt haben und die Mindestteilnehmerplatzzahl erreicht wurde. Andernfalls ist eine Nachbesetzung dem Einzelabruf vorzuziehen.

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abH & SpBAm

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Themen – abH und SpBAm

Zusammenlegung der AMDL abH und SpBAm

Laufzeit / Rahmenvereinbarung

Rechtsänderungen: Aufnahme Altenpflege Wegfall Übergangshilfen, Fahrkosten, Zuschüsse an Arbeitgeber

nach § 235 SGB III, Träger Personalschulung

Maßnahmekosten / Vergütung

Personal

Angebotskonzept

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Zusammenlegung der AMDL abH und SpBAm

Bestandteile der Ausschreibung

ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach § 241 SGB III

sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung (SpB) nach § 243 Abs. 1 SGB III

sozialpädagogische Begleitung während einer durch Qualifizierungszuschuss geförderten Beschäftigung (SpB) nach §421o Abs. 5 SGB III und

organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung – Ausbildungsmanagement (Am) nach § 243 Abs. 2 SGB III

Ein getrennter Einkauf dieser Produkte ist zukünftig nicht mehr vorgesehen

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Zusammenlegung der AMDL abH und SpBAm

Gründe für die Zusammenlegung

ein Ansprechpartner für Betriebe sowohl bei der Umsetzung von abH als auch Ausbildungsmanagement (Am) für den gleichen Teilnehmer

gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten

ein Akteur für alle sozialpädagogischen Begleitungen im Einzugsgebiet

Geringe Inanspruchnahme des § 241a

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Laufzeit / Rahmenvereinbarung

Laufzeit abH und SpBAm:

24 Monate + einmalige Verlängerungsoption von weiteren 24 Monaten

Beginntermine: individuell (frühester Beginntermin: 01.08.2009)

Bitte beachten Sie das Vertragsende der derzeitigen Verträge

Die Dienstleistung SpBAm ist durch den Auftragnehmer, unabhängig

vom individuellen Vertragsbeginn, erst ab dem 01.10.2009 zu erbringen.

Grund: aktuell bestehende Rahmenvereinbarungen

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Laufzeit / Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung abH:

Mindestteilnehmerplatzzahl = 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl

Vergütung durchgehend mind. in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl

darüber hinaus Abruf von Einzelaufträgen (Mindestabrufdauer 3 Mon.)

Einzelabrufe erfolgen über eM@W – auch für den SGB II Bereich angedacht

Tägliche Zuweisung möglich

Rahmenvereinbarung SpBAm:

Keine Mindestabnahmeverpflichtung

Einzelabrufe erfolgen mit der Durchschrift des Bewilligungsbescheides

Vorlaufzeit von mindestens 12 Werktagen

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Rechtsänderungen

1. Aufnahme Altenpflege

2. Wegfall Übergangshilfen, Fahrkosten, Zuschüsse an Arbeitgeber nach §235 SGB III, Träger Personalschulung

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Aufnahme Altenpflege

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz durchgeführte Ausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB III

also Bestandteil jeder abH

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Wegfall von …

Übergangshilfen

NEU (§241 Abs 1 SGB III): Unterstützung bei der Suche einer neuen betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung nach Abbruch einer Ausbildung und

Unterstützung bei der Begründung oder Festigung einer mit abH geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses.

Bestandteil jeder abH Maßnahme

Fahrkosten und Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 235 SGB III

ersatzlos gestrichen

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Wegfall von …

Träger Personalschulung

Neue Regelung:

Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals vorzunehmen.

Je Vertragsjahr mindestens 1/3 des eingesetzten Personals

Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.

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Maßnahmekosten / Vergütung abH

Schätzpreise abH wurden aufgrund der neuen Rahmenvereinbarung um 8% gegenüber den konventionellen Verträgen erhöht

Grund:

Mindestabnahme bei abH von 60% stellt ein höheres unternehmerisches Risiko dar

Auftragnehmer bietet lediglich den Monatskostensatz je abH Platz fürs erste Vertragsjahr

Jährliche Anpassung des Angebotspreises entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex (Preisgleitklausel)

Haftpflicht:

Der Auftragnehmer haftet für die von TN verursachten Schäden (einschließlich betriebliche Phasen – nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Kosten hierfür sind im Angebotspreis zu berücksichtigen

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Maßnahmekosten / Vergütung SpBAm

AMDL SpBAm wird mit einer in der VU festgelegten Pauschale vergütet

Modul 1: 1.100,00 € je Einzelabruf

Modul 2: 230,00 € je Einzelabruf

Modul 3: 1.200,00 € je Einzelabruf

Modul 4: 140,00 € je Einzelabruf und Monat

Keine Erhöhung durch eine Preisgleitklausel

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PersonalabH

Regelungen zur Qualifikation des Personals wie bisher

Festangestelltes Personal im Umfang von mindestens 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl

Mindestpersonaleinsatz für Lehrkräfte und Sozialpädagogen bei abH (als absolute Zahl) wird im Los- und Preisblatt vorgegeben

Einzelabrufe können zu 100 % durch Honorarkräften durchgeführt werden

P2 Bogen lediglich am Ende des Monats, bei Veränderungen des benötigten Personals, einzureichen

SpBAm

Modul 1-3 kein fester Personalschlüssel

Modul 4Personalschlüssel 1:36

Einsatz von Honorarkräften möglich

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Beispiel zur Anpassung des Personaleinsatzes bei Einzelabruf abH

Gesamtteilnehmerplatzzahl: 100 Plätze

Mindestteilnehmerplatzzahl (60%): 60 Plätze

Beispiel 1 ( weniger als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden)

Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 12.01.2010

Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 13.01.2010

Anpassung des Personals zum 09.02.2010

Beispiel 2 ( mehr als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden)

Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 15.12.2009

Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 01.02.2010

Anpassung des Personals zum 01.02.2010

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Angebotskonzept/Bewertung

Angebotskonzept soll Aussagen zu

abH und

der Umsetzung der sozialpädagogischen Begleitung -bezogen auf SpBAm- beinhalten.

Zu den Modulen 1-3 SpBAm wird keine Aussage erwartet

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BvB

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Themen – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Inhaltliche Neuerungen

Laufzeit / Rahmenvereinbarung

Rechtsänderungen:Hauptschulabschluss IntegrationsprämieKosten für Lernmittel und ArbeitskleidungWegfall Trägerpersonalschulung

Maßnahmekosten / Vergütung

Personal

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Inhaltliche Neuerungen

Anpassung Fachkonzept durch SP III 22

Einführung mit HeGa im März 2009

Maßnahmeinhalte beinhalten eine stärkere Ausrichtung auf Migranten

Anpassung Regelförderdauer (siehe Produktinfo)

Erweiterung der Bewertungsmatrix um Rahmenvereinbarung

Dauer Eignungsanalyse nun bis zu vier Wochen sowie inhaltliche Anpassung der Eignungsanalyse

Übergangsqualifizierung

Jeder Teilnehmer muss bis zum individuellen Maßnahmeende einen Qualifizierungsbaustein erworben haben.

Überarbeitung Berufsfeld InstallationstechnikDas Berufsfeld ist weit zu fassen und umfasst grundsätzlich die Bereiche Versorgungs-,

Gebäude- und Installationstechnik (insbesondere Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik).

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Laufzeit / Rahmenvereinbarung

Laufzeit:

24 Monate + einmalige Verlängerungsoption von weiteren 24 Monaten

Beginntermine: Nordschiene: 04.09.2009; Südschiene: 18.09.2009

Rahmenvereinbarung:

Mindestteilnehmerplatzzahl = 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl

Vergütung durchgehend mind. in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl

darüber hinaus Abruf von Einzelaufträgen (Mindestabrufdauer 3 Mon.)

Einzelabrufe erfolgen über eM@W

nur noch 2 Eintrittstermine (1. ET für TN mit EA sowie Übernahmefälle; 2 ET für TN direkt in ÜQ)

kein zusätzlicher Eintrittstermin für behinderte Teilnehmer mehr

Anteil TN-Plätze zum 1. ET mind. 60 % der Gesamtteilnehmerplatzzahl

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Rechtsänderungen

1. Hauptschulabschluss

§ 61a SGB III

2. Einführung einer Integrationsprämie

ab 18.09.2010

3. Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung

ab 18.09.2010

4. Wegfall Trägerpersonalschulung

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Hauptschulabschluss nach § 61a SGB III

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wird der Rechtsanspruch auf die Vorbereitung des Hauptschulabschlusses sichergestellt (§ 61a SGB III).

Die Vorbereitung soll im Rahmen der BvB erfolgen, nicht als isolierte Maßnahme ( keine gesonderte VU für HSA mehr!)

Die neuen Verdingungsunterlagen stellen daher den Hauptschulabschlusses mehr in Vordergrund als bisher!

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Integrationsprämie

Für jede Integration in betriebliche Ausbildung wird ab 18.09.2010 eine Integrationsprämie in Höhe von 500,00 € gewährt

Voraussetzungen:

Ausbildungsvertrag wurde spätestens 3 Monate nach Austritt aus der BvB geschlossen

Ausbildungsverhältnis hat mindestens 4 Monate fortbestanden

Nachweis durch den Auftragnehmer in Form einer Bestätigung des Auszubildenden inkl. Kopie des eingetragenen Vertrages

Vordruck

Ausschlussfrist 6 Monate

Förderleistungen sind unschädlich

Keine Bindung an tatsächliche Vermittlung durch Auftragnehmer

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Lernmittel und Arbeitskleidung

Bis 17.09.2010 erfolgt die Erstattung der Kosten für Lernmittel und erforderliche Arbeitskleidung wie bisher über Berufsausbildungsbeihilfe.

Ab 18.09.2010 sind diese Kosten im Rahmen des Angebotspreises zu berücksichtigen

Arbeitskleidung ist den TN leihweise zur Verfügung zu stellen. Dem Auftragnehmer obliegt die regelmäßige Reinigung.

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Trägerpersonalschulung

Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals vorzunehmen.

Je Vertragsjahr mindestens 1/3 des eingesetzten Personals

Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.

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Maßnahmekosten / Vergütung

Schätzpreise wurden aufgrund der neuen Rahmenvereinbarung um 8% gegenüber den konventionellen Verträgen erhöht

Grund: Mindestabnahme von 60% stellt ein höheres unternehmerisches Risiko dar

Auftragnehmer bietet 2 Preise (Monatpreis je Teilnehmerplatz):

1. Preis: Vertragsbeginn bis 17.09.2010

2. Preis: 18.09.2010 bis Vertragsende

Grund: Rechtsänderung ab 18.09.2010 zu den Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung (siehe nächste Folie) und Integrationsprämie

Anpassung der Preise zu Beginn des Optionszeitraums und nach weiteren 12 Monaten entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex (Preisgleitklausel)

Haftpflicht:

Der Auftragnehmer haftet für die von TN verursachten Schäden (einschließlich betriebliche Phasen – nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Kosten hierfür sind im Angebotspreis zu berücksichtigen

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PersonalRegelungen zur Qualifikation des Personals wie bisher

P2 Bogen lediglich am Ende des Monats, bei Veränderungen des benötigten Personals, einzureichen

Personalschlüssel kann in Abhängigkeit der Gesamtteilnehmerplatzzahl vom Bedarfsträger gewählt werden

Mindestpersonaleinsatz für Lehrkräfte, Ausbilder und Sozialpädagogen (als absolute Zahl) wird im Los- und Preisblatt vorgegeben

Schlüssel Bildungsbegleiter wie bisher 1:28

Grund:

AN muss Personal zunächst nur in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl festangestelltes Personal vorhalten. Mit dieser Personalkapazität wäre bei „Kleinmaßnahmen“ insbesondere im Hinblick auf den HSA keine qualitativ gute Durchführung möglich. Dies wird durch den Mindestpersonaleinsatz vermieden.

Übersteigt der geforderte Personaleinsatz, der sich anhand des vorgegebenen Personalschlüssel ergibt, den Mindestpersonaleinsatz, so gilt der dann höhere Personaleinsatz.

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Beispiel zur Anpassung des Personaleinsatzes bei Einzelabruf

Planmenge zum 18.09.2009 (Beginn): 60 Plätze

Planmenge zum 09.11.2009 (2. ET): 40 Plätze

Gesamtteilnehmerzahl: 100 Plätze

Mindestabnahme (60%) zum 18.09.2009: 60 Plätze

Beispiel 1 ( weniger als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden)

Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 12.01.2010

Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 01.02.2010

Anpassung des Personals zum 09.02.2010

Beispiel 2 ( mehr als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden)

Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 15.12.2009

Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 01.02.2010

Anpassung des Personals zum 01.02.2010

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BaE

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Änderungen für das integrative und das kooperative ModellZielgruppe

Freie Berufe

Übergangshilfen

Personal

Besonderheiten zur Vergütung

Absicherung gegen Schäden

Qualitätssicherung

Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen

Bewertungsmatrix

Änderungen für das integrative ModellBetriebliche Ausbildungsphasen beim integrativen Modell

Vertrag über betriebliche Ausbildungsphasen

Änderungen für das kooperative ModellKooperationsvertrag

Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen gem. § 242 SGB III - BaE

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Änderungen für das integrative und das kooperative Modell

Zielgruppe:

Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören auch Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist. Diese können ihre Berufausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Freie Berufe:

Bestellungen von Ausbildungsberufen aus dem Bereich der „Freien Berufe“ sind nicht mehr in außerbetrieblicher Form möglich. Dies betrifft folgende Berufe:

Arzthelferin/ Medizinische FachangestellteZahnmedizinische FachangestellteTierarzthelferin/ Tiermedizinische FachangestelltePharmazeutisch-Kaufmännische AngestellteRechtsanwaltsfachangestellteNotarfachangestellteRechtsanwalts- und NotarfachangestelltePatentanwaltsfachangestellteSteuerfachangestellte

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Übergangshilfen

Die Regelung, dass der Auftragnehmer durch die Abgabe seines Angebotes seine grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Übergangshilfen erklärt, ist entfallen.

Personal

Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen.

Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft.

Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im umfang von mindestens 3 KT weiterzubilden.

Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis mit einzukalkulieren.

Änderungen für das integrative und das kooperative Modell

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Besonderheiten zur VergütungDie Zahlung des vereinbarten Monatspreises sowie des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages erfolgt monatlich nachträglich jeweils zum 20. des Folgemonats.

Sofern die monatliche Anwesenheitsliste sowie die Nachweise über die gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht bis spätestens zum 09. des Folgemonats für den Vormonat vorgelegt wurden, verschiebt sich der Zahlungstermin entsprechend.

Die Auszahlung für die auf Einzelnachweis/Antrag erstattungsfähigen Kosten wird 30 Kalendertage nach Eingang des vollständigen Einzelnachweises / Antrags bei der zuständigen Agentur für Arbeit sowie / bzw. ARGE fällig.

Der Auftraggeber behält sich vor, für die Abrechnung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Abrechnungsvordruck vorzugeben.

Änderungen für das integrative und das kooperative Modell

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Absicherung gegen SchädenDer Auftragnehmer verpflichtet sich eine Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die die Teilnehmer während der Maßnahmedauer – auch in betrieblichen Ausbildungsphasen (integratives Modell) / Kooperationsbetrieben (kooperatives Modell) – verursachen, abzuschließen. Die dem Auftragnehmer hierfür entstehenden Aufwendungen sind in die Maßnahmekosten einzukalkulieren.

QualitätssicherungZur Sicherung der Qualität hat der Auftragnehmer die Durchführung der Maßnahme anhand von Teilnehmerbefragungen, Befragungen des in der Maßnahme eingesetzten Personals und der Betriebe für die betriebliche Ausbildungsphasen beim integrativen Modell/ Kooperationsbetriebe im kooperativen Modell sowie interner Reflektion der Durchführung der Maßnahme zu evaluieren.

Die Ergebnisse sind dem Auftragnehmer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Änderungen für das integrative und das kooperative Modell

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Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen

Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist, können ihre Ausbildung unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit in der Maßnahme fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung in dieser Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Für diese Zielgruppe gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie für Auszubildende,

die die Ausbildung in BaE neu beginnen.

Kooperatives Modell

Eine Zuweisung dieser Auszubildenden kann nur erfolgen, wenn ein geeigneter Kooperationsbetrieb zur Verfügung steht.

Es obliegt dem Bieter, zunächst in einem persönlichen Gespräch mit dem Auszubildenden (spätestens innerhalb einer Woche) die Ausgangssituation zu erörtern. Das Ergebnis des Erstgesprächs ist dem Bedarfsträger umgehend mitzuteilen.

Änderungen für das integrative und das kooperative Modell

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Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzenFür die Akquise eines geeigneten Kooperationsbetriebes, der die Ausbildung zu Ende führt, steht dem Auftragnehmer ein Zeitraum von längstens 6 Wochen ab Zuleitung der Kontaktdaten zur Verfügung. Diese Akquise wird nicht gesondert vergütet. Nach Ablauf der 6 Wochen ist mit dem Bedarfsträger umgehend abzustimmen, ob die Suche nach einem geeigneten Kooperationsbetrieb fortgesetzt werden soll oder eine Zuweisung in BaE nicht weiter verfolgt wird.

Kooperationsbetriebe müssen zudem ihre grundsätzliche Bereitschaft erklären, den Teilnehmer nach einem Jahr in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen und dürfen ihre übliche betriebliche Ausbildungskapazität durch diesen Kooperationsvertrag nicht reduzieren. Sofern die angestrebte Übernahme in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht erfolgt, ist eine Kündigung des Kooperationsvertrages durch den Auftragnehmer möglich.

Die Bescheinigung über die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal des Kooperationsbetriebs gem. § 27 ff. BBIG / § 21 ff. HWO ist dem Bedarfsträger spätestens 3 Werktage nach Zuweisung in die BaE unaufgefordert vorzulegen.

Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass der in Frage kommende Prüfungstermin im Rahmen der Vertragslaufzeit liegt.

Eine Zuweisung setzt voraus, dass freie Teilnehmerplätze vorhanden sind.

Änderungen für das integrative und das kooperative Modell

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Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzenIntegratives Modell

Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass sich die neuzugewiesenen Teilnehmer im gleichen Ausbildungsjahr befinden, wie die regulär zugewiesenen Teilnehmer.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch Ausbildungsabbrecher aufzunehmen die eine verkürzte Ausbildung auf einem Teilnehmerplatz einer 3-jährigen Ausbildung fortsetzen wollen.

Eine Zuweisung setzt voraus, dass freie Teilnehmerplätze vorhanden sind.

Änderungen für das integrative und das kooperative Modell

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Bewertungsmatrix

In beiden Ausbildungsformen wurde die Bewertungsmatrix spezifiziert.

Die Bieter müssen in ihren Konzepten vertieft auf das jeweilige Modell eingehen.

Kooperativ: Zusammenarbeit mit Kooperationsbetrieben Qualitätssicherung und Rückmeldungen von Kooperationsbetrieben

Integrativ: Bedeutung der betrieblichen Phasen Qualitätssicherung und Rückmeldungen von Betrieben (betriebliche Ausbildungsphasen)

Änderungen für das integrative und das kooperative Modell

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Änderungen für das integrative Modell

Betriebliche Ausbildungsphasen

Auf die formale Trennung zwischen Praktikums- und Ausbildungsphasen wird verzichtet.

Bezeichnung des Betriebspraktika entfällt

Es wird nur noch zwischen Betrieblichen Ausbildungsphasen sowie außerbetrieblichen Ausbildungsabschnitten unterschieden.

Vertrag über betriebliche Ausbildungsphasen

Zwischen dem Auftragnehmer, Betrieb und Teilnehmer ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildungsphasen ein Vertrag nach dem auf der Homepage der BA zur Verfügung stehendem Muster abzuschließen.

Ausgestaltung des Vertrages analog zum Kooperationsvertrag

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Kooperationsvertrag§ 1 Gegenstand des Vertrages

(3) Durch eine intensive Förderung des/ der Auszubildenden wird angestrebt, das abgeschlossene Ausbildungsverhältnis möglichst bereits zum Ende des ersten Ausbildungsjahres (für Auszubildende die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen nach einem Jahr) betrieblich –möglichst im Kooperationsbetrieb – fortzusetzen. Der Kooperationsbetrieb erklärt seine grundsätzliche Bereitschaft, den /die Auszubildende/n nach dem Ende des ersten Ausbildungsjahres in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen.

§ 7 Kündigung:

Bei Wechsel des Kooperationsbetriebes ist der in das Ausbildungsverhältnis eintretende Kooperationsbetrieb unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit nach Abs. 2 S. 1 berechtigt, den Kooperationsvertrag ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen zu kündigen.

Änderungen für das kooperative Modell