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Das REZ BB/SAT informiert
Januar 2009
Informationen zur Neuausrichtung der arbeitsmarktlichen Instrumente im Bereich U 25 – SGB IIIabH / SpBAm, BvB & BaE
RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45 Seite 2
Themenübersicht
Rahmenvereinbarung – übergreifende Regelungen
Ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 241 SGB III und Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung „SpBAm“ nach §§ 243 Abs. 1 und 421o Abs. 5 sowie 243 Abs. 2 SGB III
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III bzw. § 61a SGB III
Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen gem. § 242 SGB III
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Rahmenvereinbarung - übergreifende Regelungen (1)
abH/SpBAm und BvB werden ausschließlich als Rahmenvereinbarung ausgeschrieben
Die Planung berücksichtigt wie bisher 100% des Bedarfs
Die Mindestabnahme beträgt 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl für die gesamte Vertragslaufzeit (nicht bei SpBAm)
Darüber hinaus sind bei abH und BvB jederzeit Einzelabrufe von Plätzen für mindestens 3 Monate möglich (keine Vorlaufzeit)
Sofern bereits zum Maßnahmebeginn mehr als die Mindestteilnehmer-platzzahl benötigt wird, müssen diese Einzelabrufe dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vier Wochen vor Vertragsbeginn mitgeteilt werden. Das entsprechende Personal ist dann bereits ab Maßnahmebeginn vorzuhalten.
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Rahmenvereinbarung - übergreifende Regelungen (2)
Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer kann die Gesamtteilnehmerplatzzahl vorübergehend um bis zu 20% überschritten werden
Bei einem weitergehenden Bedarf kann der Vertrag zusätzlich um 20% nach der VOL/A aufgestockt werden
60% des Personals muss für die Vertragslaufzeit festangestellt sein
Erhöht sich der Personaleinsatz durch Einzelabrufe, hat eine Anpassung grundsätzlich mit Wirksamwerden des Einzelabrufs zu erfolgen. Sofern zwischen Bekanntgabe und Wirksamwerden weniger als 4 Wochen liegen, hat die Anpassung spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe zu erfolgen.
Die Räumlichkeiten müssen bezogen auf die Gesamtteilnehmer-platzzahl während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen
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Einzelabruf bei RV – am einem Bsp. von abH (1)
Gesamtteilnehmerplatzzahl der Maßnahme: 27 Plätze
Mindestteilnehmerplatzzahl (60%): 17 Plätze
Besetzungsstand am 31. Dezember 2009 15 Plätze
bis 14.01. Zuweisung weiterer 2 Teilnehmer (TN) 17 Plätze
≙ Zuweisung in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl
geplante Zuweisung weiterer 2 TN ab 01.02.2010 für jeweils 8 Monate / von den 17 in der Maßnahme befindlichen TN scheidet 1 TN zum 30. April & weitere 2 TN zum 14.06.2010 aus
mögliche Umsetzung:
Einzelabruf 1 abH-Platzes ab 01.02. für 3 Monate bis 30.04.2010 und
Einzelabruf 1 abH-Platzes ab 01.02. für 5 Monate bis 30.06.2010
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Einzelabruf bei RV – am einem Bsp. von abH (2)
Platzkapazität & Auslastung im genannten Beispiel: Dezember 2009: 17 Plätze und 15 Teilnehmer
Januar 2010: 17 Plätze und 17 Teilnehmer
Februar bis April 2010: 19 Plätze und 19 Teilnehmer
Mai 2010 bis 14.06.2010: 18 Plätze und 18 Teilnehmer
15.06. bis 30.06.2010 18 Plätze und 16 Teilnehmer
Juli 2010 17 Plätze und 16 Teilnehmerab 14.06.2010 Nachbesetzung von 1 TN ohne Abruf möglich
Die Mindesteilnehmerplätze sind grds. unabhängig von der Besetzung zu vergüten. Bei Einzelabrufen besteht die Vergütungspflicht für die gesamte Dauer des Abrufs.
Beachten Sie bitte: Bei gemeinsamen Bestellungen mehrer Bedarfsträger ist vor dem Einzelabruf zu prüfen, ob die Mitbesteller Ihren Teil der Plätze voll besetzt haben und die Mindestteilnehmerplatzzahl erreicht wurde. Andernfalls ist eine Nachbesetzung dem Einzelabruf vorzuziehen.
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abH & SpBAm
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Themen – abH und SpBAm
Zusammenlegung der AMDL abH und SpBAm
Laufzeit / Rahmenvereinbarung
Rechtsänderungen: Aufnahme Altenpflege Wegfall Übergangshilfen, Fahrkosten, Zuschüsse an Arbeitgeber
nach § 235 SGB III, Träger Personalschulung
Maßnahmekosten / Vergütung
Personal
Angebotskonzept
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Zusammenlegung der AMDL abH und SpBAm
Bestandteile der Ausschreibung
ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach § 241 SGB III
sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung (SpB) nach § 243 Abs. 1 SGB III
sozialpädagogische Begleitung während einer durch Qualifizierungszuschuss geförderten Beschäftigung (SpB) nach §421o Abs. 5 SGB III und
organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung – Ausbildungsmanagement (Am) nach § 243 Abs. 2 SGB III
Ein getrennter Einkauf dieser Produkte ist zukünftig nicht mehr vorgesehen
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Zusammenlegung der AMDL abH und SpBAm
Gründe für die Zusammenlegung
ein Ansprechpartner für Betriebe sowohl bei der Umsetzung von abH als auch Ausbildungsmanagement (Am) für den gleichen Teilnehmer
gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten
ein Akteur für alle sozialpädagogischen Begleitungen im Einzugsgebiet
Geringe Inanspruchnahme des § 241a
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Laufzeit / Rahmenvereinbarung
Laufzeit abH und SpBAm:
24 Monate + einmalige Verlängerungsoption von weiteren 24 Monaten
Beginntermine: individuell (frühester Beginntermin: 01.08.2009)
Bitte beachten Sie das Vertragsende der derzeitigen Verträge
Die Dienstleistung SpBAm ist durch den Auftragnehmer, unabhängig
vom individuellen Vertragsbeginn, erst ab dem 01.10.2009 zu erbringen.
Grund: aktuell bestehende Rahmenvereinbarungen
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Laufzeit / Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung abH:
Mindestteilnehmerplatzzahl = 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl
Vergütung durchgehend mind. in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl
darüber hinaus Abruf von Einzelaufträgen (Mindestabrufdauer 3 Mon.)
Einzelabrufe erfolgen über eM@W – auch für den SGB II Bereich angedacht
Tägliche Zuweisung möglich
Rahmenvereinbarung SpBAm:
Keine Mindestabnahmeverpflichtung
Einzelabrufe erfolgen mit der Durchschrift des Bewilligungsbescheides
Vorlaufzeit von mindestens 12 Werktagen
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Rechtsänderungen
1. Aufnahme Altenpflege
2. Wegfall Übergangshilfen, Fahrkosten, Zuschüsse an Arbeitgeber nach §235 SGB III, Träger Personalschulung
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Aufnahme Altenpflege
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz durchgeführte Ausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB III
also Bestandteil jeder abH
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Wegfall von …
Übergangshilfen
NEU (§241 Abs 1 SGB III): Unterstützung bei der Suche einer neuen betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung nach Abbruch einer Ausbildung und
Unterstützung bei der Begründung oder Festigung einer mit abH geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses.
Bestandteil jeder abH Maßnahme
Fahrkosten und Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 235 SGB III
ersatzlos gestrichen
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Wegfall von …
Träger Personalschulung
Neue Regelung:
Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals vorzunehmen.
Je Vertragsjahr mindestens 1/3 des eingesetzten Personals
Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
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Maßnahmekosten / Vergütung abH
Schätzpreise abH wurden aufgrund der neuen Rahmenvereinbarung um 8% gegenüber den konventionellen Verträgen erhöht
Grund:
Mindestabnahme bei abH von 60% stellt ein höheres unternehmerisches Risiko dar
Auftragnehmer bietet lediglich den Monatskostensatz je abH Platz fürs erste Vertragsjahr
Jährliche Anpassung des Angebotspreises entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex (Preisgleitklausel)
Haftpflicht:
Der Auftragnehmer haftet für die von TN verursachten Schäden (einschließlich betriebliche Phasen – nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Kosten hierfür sind im Angebotspreis zu berücksichtigen
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Maßnahmekosten / Vergütung SpBAm
AMDL SpBAm wird mit einer in der VU festgelegten Pauschale vergütet
Modul 1: 1.100,00 € je Einzelabruf
Modul 2: 230,00 € je Einzelabruf
Modul 3: 1.200,00 € je Einzelabruf
Modul 4: 140,00 € je Einzelabruf und Monat
Keine Erhöhung durch eine Preisgleitklausel
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PersonalabH
Regelungen zur Qualifikation des Personals wie bisher
Festangestelltes Personal im Umfang von mindestens 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl
Mindestpersonaleinsatz für Lehrkräfte und Sozialpädagogen bei abH (als absolute Zahl) wird im Los- und Preisblatt vorgegeben
Einzelabrufe können zu 100 % durch Honorarkräften durchgeführt werden
P2 Bogen lediglich am Ende des Monats, bei Veränderungen des benötigten Personals, einzureichen
SpBAm
Modul 1-3 kein fester Personalschlüssel
Modul 4Personalschlüssel 1:36
Einsatz von Honorarkräften möglich
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Beispiel zur Anpassung des Personaleinsatzes bei Einzelabruf abH
Gesamtteilnehmerplatzzahl: 100 Plätze
Mindestteilnehmerplatzzahl (60%): 60 Plätze
Beispiel 1 ( weniger als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden)
Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 12.01.2010
Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 13.01.2010
Anpassung des Personals zum 09.02.2010
Beispiel 2 ( mehr als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden)
Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 15.12.2009
Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 01.02.2010
Anpassung des Personals zum 01.02.2010
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Angebotskonzept/Bewertung
Angebotskonzept soll Aussagen zu
abH und
der Umsetzung der sozialpädagogischen Begleitung -bezogen auf SpBAm- beinhalten.
Zu den Modulen 1-3 SpBAm wird keine Aussage erwartet
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BvB
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Themen – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Inhaltliche Neuerungen
Laufzeit / Rahmenvereinbarung
Rechtsänderungen:Hauptschulabschluss IntegrationsprämieKosten für Lernmittel und ArbeitskleidungWegfall Trägerpersonalschulung
Maßnahmekosten / Vergütung
Personal
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Inhaltliche Neuerungen
Anpassung Fachkonzept durch SP III 22
Einführung mit HeGa im März 2009
Maßnahmeinhalte beinhalten eine stärkere Ausrichtung auf Migranten
Anpassung Regelförderdauer (siehe Produktinfo)
Erweiterung der Bewertungsmatrix um Rahmenvereinbarung
Dauer Eignungsanalyse nun bis zu vier Wochen sowie inhaltliche Anpassung der Eignungsanalyse
Übergangsqualifizierung
Jeder Teilnehmer muss bis zum individuellen Maßnahmeende einen Qualifizierungsbaustein erworben haben.
Überarbeitung Berufsfeld InstallationstechnikDas Berufsfeld ist weit zu fassen und umfasst grundsätzlich die Bereiche Versorgungs-,
Gebäude- und Installationstechnik (insbesondere Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik).
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Laufzeit / Rahmenvereinbarung
Laufzeit:
24 Monate + einmalige Verlängerungsoption von weiteren 24 Monaten
Beginntermine: Nordschiene: 04.09.2009; Südschiene: 18.09.2009
Rahmenvereinbarung:
Mindestteilnehmerplatzzahl = 60% der Gesamtteilnehmerplatzzahl
Vergütung durchgehend mind. in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl
darüber hinaus Abruf von Einzelaufträgen (Mindestabrufdauer 3 Mon.)
Einzelabrufe erfolgen über eM@W
nur noch 2 Eintrittstermine (1. ET für TN mit EA sowie Übernahmefälle; 2 ET für TN direkt in ÜQ)
kein zusätzlicher Eintrittstermin für behinderte Teilnehmer mehr
Anteil TN-Plätze zum 1. ET mind. 60 % der Gesamtteilnehmerplatzzahl
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Rechtsänderungen
1. Hauptschulabschluss
§ 61a SGB III
2. Einführung einer Integrationsprämie
ab 18.09.2010
3. Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung
ab 18.09.2010
4. Wegfall Trägerpersonalschulung
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Hauptschulabschluss nach § 61a SGB III
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wird der Rechtsanspruch auf die Vorbereitung des Hauptschulabschlusses sichergestellt (§ 61a SGB III).
Die Vorbereitung soll im Rahmen der BvB erfolgen, nicht als isolierte Maßnahme ( keine gesonderte VU für HSA mehr!)
Die neuen Verdingungsunterlagen stellen daher den Hauptschulabschlusses mehr in Vordergrund als bisher!
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Integrationsprämie
Für jede Integration in betriebliche Ausbildung wird ab 18.09.2010 eine Integrationsprämie in Höhe von 500,00 € gewährt
Voraussetzungen:
Ausbildungsvertrag wurde spätestens 3 Monate nach Austritt aus der BvB geschlossen
Ausbildungsverhältnis hat mindestens 4 Monate fortbestanden
Nachweis durch den Auftragnehmer in Form einer Bestätigung des Auszubildenden inkl. Kopie des eingetragenen Vertrages
Vordruck
Ausschlussfrist 6 Monate
Förderleistungen sind unschädlich
Keine Bindung an tatsächliche Vermittlung durch Auftragnehmer
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Lernmittel und Arbeitskleidung
Bis 17.09.2010 erfolgt die Erstattung der Kosten für Lernmittel und erforderliche Arbeitskleidung wie bisher über Berufsausbildungsbeihilfe.
Ab 18.09.2010 sind diese Kosten im Rahmen des Angebotspreises zu berücksichtigen
Arbeitskleidung ist den TN leihweise zur Verfügung zu stellen. Dem Auftragnehmer obliegt die regelmäßige Reinigung.
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Trägerpersonalschulung
Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals vorzunehmen.
Je Vertragsjahr mindestens 1/3 des eingesetzten Personals
Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
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Maßnahmekosten / Vergütung
Schätzpreise wurden aufgrund der neuen Rahmenvereinbarung um 8% gegenüber den konventionellen Verträgen erhöht
Grund: Mindestabnahme von 60% stellt ein höheres unternehmerisches Risiko dar
Auftragnehmer bietet 2 Preise (Monatpreis je Teilnehmerplatz):
1. Preis: Vertragsbeginn bis 17.09.2010
2. Preis: 18.09.2010 bis Vertragsende
Grund: Rechtsänderung ab 18.09.2010 zu den Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung (siehe nächste Folie) und Integrationsprämie
Anpassung der Preise zu Beginn des Optionszeitraums und nach weiteren 12 Monaten entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex (Preisgleitklausel)
Haftpflicht:
Der Auftragnehmer haftet für die von TN verursachten Schäden (einschließlich betriebliche Phasen – nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Kosten hierfür sind im Angebotspreis zu berücksichtigen
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PersonalRegelungen zur Qualifikation des Personals wie bisher
P2 Bogen lediglich am Ende des Monats, bei Veränderungen des benötigten Personals, einzureichen
Personalschlüssel kann in Abhängigkeit der Gesamtteilnehmerplatzzahl vom Bedarfsträger gewählt werden
Mindestpersonaleinsatz für Lehrkräfte, Ausbilder und Sozialpädagogen (als absolute Zahl) wird im Los- und Preisblatt vorgegeben
Schlüssel Bildungsbegleiter wie bisher 1:28
Grund:
AN muss Personal zunächst nur in Höhe der Mindestteilnehmerplatzzahl festangestelltes Personal vorhalten. Mit dieser Personalkapazität wäre bei „Kleinmaßnahmen“ insbesondere im Hinblick auf den HSA keine qualitativ gute Durchführung möglich. Dies wird durch den Mindestpersonaleinsatz vermieden.
Übersteigt der geforderte Personaleinsatz, der sich anhand des vorgegebenen Personalschlüssel ergibt, den Mindestpersonaleinsatz, so gilt der dann höhere Personaleinsatz.
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Beispiel zur Anpassung des Personaleinsatzes bei Einzelabruf
Planmenge zum 18.09.2009 (Beginn): 60 Plätze
Planmenge zum 09.11.2009 (2. ET): 40 Plätze
Gesamtteilnehmerzahl: 100 Plätze
Mindestabnahme (60%) zum 18.09.2009: 60 Plätze
Beispiel 1 ( weniger als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden)
Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 12.01.2010
Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 01.02.2010
Anpassung des Personals zum 09.02.2010
Beispiel 2 ( mehr als 4 Wochen zwischen Abruf und Wirksamwerden)
Bekanntgabe des Einzelabrufs (über eM@W) am 15.12.2009
Wirksamwerden des Einzelabrufs zum 01.02.2010
Anpassung des Personals zum 01.02.2010
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BaE
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Änderungen für das integrative und das kooperative ModellZielgruppe
Freie Berufe
Übergangshilfen
Personal
Besonderheiten zur Vergütung
Absicherung gegen Schäden
Qualitätssicherung
Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen
Bewertungsmatrix
Änderungen für das integrative ModellBetriebliche Ausbildungsphasen beim integrativen Modell
Vertrag über betriebliche Ausbildungsphasen
Änderungen für das kooperative ModellKooperationsvertrag
Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen gem. § 242 SGB III - BaE
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Änderungen für das integrative und das kooperative Modell
Zielgruppe:
Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören auch Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist. Diese können ihre Berufausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Freie Berufe:
Bestellungen von Ausbildungsberufen aus dem Bereich der „Freien Berufe“ sind nicht mehr in außerbetrieblicher Form möglich. Dies betrifft folgende Berufe:
Arzthelferin/ Medizinische FachangestellteZahnmedizinische FachangestellteTierarzthelferin/ Tiermedizinische FachangestelltePharmazeutisch-Kaufmännische AngestellteRechtsanwaltsfachangestellteNotarfachangestellteRechtsanwalts- und NotarfachangestelltePatentanwaltsfachangestellteSteuerfachangestellte
RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45 Seite 37
Übergangshilfen
Die Regelung, dass der Auftragnehmer durch die Abgabe seines Angebotes seine grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Übergangshilfen erklärt, ist entfallen.
Personal
Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen.
Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft.
Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im umfang von mindestens 3 KT weiterzubilden.
Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis mit einzukalkulieren.
Änderungen für das integrative und das kooperative Modell
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Besonderheiten zur VergütungDie Zahlung des vereinbarten Monatspreises sowie des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages erfolgt monatlich nachträglich jeweils zum 20. des Folgemonats.
Sofern die monatliche Anwesenheitsliste sowie die Nachweise über die gezahlten Ausbildungsvergütungen einschließlich Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht bis spätestens zum 09. des Folgemonats für den Vormonat vorgelegt wurden, verschiebt sich der Zahlungstermin entsprechend.
Die Auszahlung für die auf Einzelnachweis/Antrag erstattungsfähigen Kosten wird 30 Kalendertage nach Eingang des vollständigen Einzelnachweises / Antrags bei der zuständigen Agentur für Arbeit sowie / bzw. ARGE fällig.
Der Auftraggeber behält sich vor, für die Abrechnung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Abrechnungsvordruck vorzugeben.
Änderungen für das integrative und das kooperative Modell
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Absicherung gegen SchädenDer Auftragnehmer verpflichtet sich eine Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die die Teilnehmer während der Maßnahmedauer – auch in betrieblichen Ausbildungsphasen (integratives Modell) / Kooperationsbetrieben (kooperatives Modell) – verursachen, abzuschließen. Die dem Auftragnehmer hierfür entstehenden Aufwendungen sind in die Maßnahmekosten einzukalkulieren.
QualitätssicherungZur Sicherung der Qualität hat der Auftragnehmer die Durchführung der Maßnahme anhand von Teilnehmerbefragungen, Befragungen des in der Maßnahme eingesetzten Personals und der Betriebe für die betriebliche Ausbildungsphasen beim integrativen Modell/ Kooperationsbetriebe im kooperativen Modell sowie interner Reflektion der Durchführung der Maßnahme zu evaluieren.
Die Ergebnisse sind dem Auftragnehmer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Änderungen für das integrative und das kooperative Modell
RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45 Seite 40
Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen
Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist, können ihre Ausbildung unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit in der Maßnahme fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung in dieser Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Für diese Zielgruppe gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie für Auszubildende,
die die Ausbildung in BaE neu beginnen.
Kooperatives Modell
Eine Zuweisung dieser Auszubildenden kann nur erfolgen, wenn ein geeigneter Kooperationsbetrieb zur Verfügung steht.
Es obliegt dem Bieter, zunächst in einem persönlichen Gespräch mit dem Auszubildenden (spätestens innerhalb einer Woche) die Ausgangssituation zu erörtern. Das Ergebnis des Erstgesprächs ist dem Bedarfsträger umgehend mitzuteilen.
Änderungen für das integrative und das kooperative Modell
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Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzenFür die Akquise eines geeigneten Kooperationsbetriebes, der die Ausbildung zu Ende führt, steht dem Auftragnehmer ein Zeitraum von längstens 6 Wochen ab Zuleitung der Kontaktdaten zur Verfügung. Diese Akquise wird nicht gesondert vergütet. Nach Ablauf der 6 Wochen ist mit dem Bedarfsträger umgehend abzustimmen, ob die Suche nach einem geeigneten Kooperationsbetrieb fortgesetzt werden soll oder eine Zuweisung in BaE nicht weiter verfolgt wird.
Kooperationsbetriebe müssen zudem ihre grundsätzliche Bereitschaft erklären, den Teilnehmer nach einem Jahr in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen und dürfen ihre übliche betriebliche Ausbildungskapazität durch diesen Kooperationsvertrag nicht reduzieren. Sofern die angestrebte Übernahme in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nicht erfolgt, ist eine Kündigung des Kooperationsvertrages durch den Auftragnehmer möglich.
Die Bescheinigung über die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal des Kooperationsbetriebs gem. § 27 ff. BBIG / § 21 ff. HWO ist dem Bedarfsträger spätestens 3 Werktage nach Zuweisung in die BaE unaufgefordert vorzulegen.
Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass der in Frage kommende Prüfungstermin im Rahmen der Vertragslaufzeit liegt.
Eine Zuweisung setzt voraus, dass freie Teilnehmerplätze vorhanden sind.
Änderungen für das integrative und das kooperative Modell
RV Seite 3-6 / abH Seite 7-21 / BvB Seite 22-33 / BaE Seite 34-45 Seite 42
Sonderregelung für Auszubildende, die ihre Ausbildung in BaE fortsetzenIntegratives Modell
Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass sich die neuzugewiesenen Teilnehmer im gleichen Ausbildungsjahr befinden, wie die regulär zugewiesenen Teilnehmer.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch Ausbildungsabbrecher aufzunehmen die eine verkürzte Ausbildung auf einem Teilnehmerplatz einer 3-jährigen Ausbildung fortsetzen wollen.
Eine Zuweisung setzt voraus, dass freie Teilnehmerplätze vorhanden sind.
Änderungen für das integrative und das kooperative Modell
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Bewertungsmatrix
In beiden Ausbildungsformen wurde die Bewertungsmatrix spezifiziert.
Die Bieter müssen in ihren Konzepten vertieft auf das jeweilige Modell eingehen.
Kooperativ: Zusammenarbeit mit Kooperationsbetrieben Qualitätssicherung und Rückmeldungen von Kooperationsbetrieben
Integrativ: Bedeutung der betrieblichen Phasen Qualitätssicherung und Rückmeldungen von Betrieben (betriebliche Ausbildungsphasen)
Änderungen für das integrative und das kooperative Modell
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Änderungen für das integrative Modell
Betriebliche Ausbildungsphasen
Auf die formale Trennung zwischen Praktikums- und Ausbildungsphasen wird verzichtet.
Bezeichnung des Betriebspraktika entfällt
Es wird nur noch zwischen Betrieblichen Ausbildungsphasen sowie außerbetrieblichen Ausbildungsabschnitten unterschieden.
Vertrag über betriebliche Ausbildungsphasen
Zwischen dem Auftragnehmer, Betrieb und Teilnehmer ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildungsphasen ein Vertrag nach dem auf der Homepage der BA zur Verfügung stehendem Muster abzuschließen.
Ausgestaltung des Vertrages analog zum Kooperationsvertrag
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Kooperationsvertrag§ 1 Gegenstand des Vertrages
(3) Durch eine intensive Förderung des/ der Auszubildenden wird angestrebt, das abgeschlossene Ausbildungsverhältnis möglichst bereits zum Ende des ersten Ausbildungsjahres (für Auszubildende die ihre Ausbildung in BaE fortsetzen nach einem Jahr) betrieblich –möglichst im Kooperationsbetrieb – fortzusetzen. Der Kooperationsbetrieb erklärt seine grundsätzliche Bereitschaft, den /die Auszubildende/n nach dem Ende des ersten Ausbildungsjahres in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen.
§ 7 Kündigung:
Bei Wechsel des Kooperationsbetriebes ist der in das Ausbildungsverhältnis eintretende Kooperationsbetrieb unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit nach Abs. 2 S. 1 berechtigt, den Kooperationsvertrag ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen zu kündigen.
Änderungen für das kooperative Modell