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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Berlin, 23.10.2007)

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Das Übereinkommender Vereinten Nationen

über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(Berlin, 23.10.2007)

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Vereinte Nationen und Menschenrechte

wesentliche Aufgabenfelder der VN: Friedenssicherung Menschenrechtsschutz Entwicklung und Umwelt

Charta der VN: „Achtung vor den Menschenrechten fördern und

festigen“ siehe auch regionaler Schutz

Europa: EMRK, ESC auch in Amerika, Afrika

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Begriff „Menschenrecht“

keine allgemeingültige Definition z. B. „jedem Menschen sind angeborene und unveräußerliche

Rechte zu eigen, die unabhängig von Kriterien, wie Alter, Geschlecht oder Herkunft besonderen Schutz verlangen“

Entwicklung: erste Generation – Abwehrrechte des Einzelnen (z. B.

Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit) zweite Generation – Teilhaberechte des Einzelnen (z. B.

Recht auf Arbeit, das Recht auf Gesundheit) dritte Generation – kollektive Rechte (z. B. Recht auf

Entwicklung, Recht auf den Schutz der Umwelt)

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Vereinte Nationen und Behindertenthematik

Weltaktionsprogramm von 1982, erstmalig rechte-basierter Ansatz

Rahmenbestimmungen (Standard Rules) von 1993, 22 Empfehlungen für viele Lebensbereiche

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006, tritt mit der 20. Ratifikation in Kraft erstes spezifisches Rechtsinstrument

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Aufbau des Übereinkommens

Präambel nicht bindend, kann zur Auslegung herangezogen werden

Allgemeiner Teil Vorschriften, die vor „die Klammer“ gezogen sind

Besonderer Teil Beschreibung der konkreten Rechte +

Umfeldmaßnahmen Verfahren

Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens

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Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7)

Zweck Gleichberechtigung, keine neuen Recht Konzept „behinderte Menschen“, siehe dazu auch

Präambel e) Begriffsbestimmungen

Definitionen Grundsätze

Nichtdiskriminierung

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Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7)

Verpflichtungen anerkennen, schützen, verwirklichen (progressive

Realisierung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller Rechte)

Verbot der Diskriminierung positive Diskriminierung gestattet

Behinderte Frauen und Kinder sog. doppelgleisige Methode

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Besonderer Teil (Art. 8 - 30)

Grundsatz Konkretisierung verbriefter Menschenrechte für die

Lebenssituation behinderter Menschen Vorbildkonventionen

Trias -> AEMR, Zivilpakt und Sozialpakt Frauenrechtskonvention, Kinderrechtskonvention

Überschriften erstmalig im menschenrechtlichen Vertrag der VN nicht bindend, dienen der Verständlichkeit und

Auslegung

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Besonderer Teil (Art. 8 - 30)

Art. 8: Bewusstseinsbildung positives Verständnis von Behinderung

Art. 9: Zugänglichkeit infrastrukturelle Maßnahmen

Art. 11: Gefahrensituation Maßnahmen für besonders gefährdete Personengruppe

Art. 13: Zugang zur Justiz Art. 20: Persönliche Mobilität Art. 26: Habilitation und Rehabilitation

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Besonderer Teil (Art. 8 - 30)

Art. 10 Recht auf Leben Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person Art. 15 Freiheit von Folter Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt

und Missbrauch Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der

Person

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Besonderer Teil (Art. 8 - 30)

Art. 18 Freizügigkeit + Staatsangehörigkeit Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die

Gesellschaft Art. 21 Recht der freien Meinungsäußerung und Zugang zu

Informationen Art. 22 Achtung der Privatsphäre Art. 23 Achtung der Wohnung und Familie Art. 24 Bildung

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Besonderer Teil (Art. 10, 12 - 30)

Art. 25 Gesundheit Art. 27 Arbeit und Beschäftigung Art. 28 Angemessener Lebensstandard und

sozialer Schutz Art. 29 Teilhabe am politischen und

öffentlichen Leben Art: 30 Teilhabe am kulturellen Leben

sowie an Erholung, Freizeit und Sport

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Verfahrensregeln für die Umsetzung

Art. 31: Statistik und Datensammlung für Erarbeitung politischer Konzepte und die

Beurteilung der Umsetzung für Identifikationen von Hindernissen für die

Rechtsausübung Art. 32: Internationale Zusammenarbeit

vorrangig BMZ und GTZ Politikpapier des BMZ zu Behinderung und Entwicklung

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Verfahrensregeln für die Umsetzung

Art. 33: Durchführung und Überwachung staatliche Anlaufstelle(n) staatlicher Koordinierungsmechanismus unabhängige Stelle Einbeziehung der Verbände in den Prozess

Art. 35: Berichte der Vertragsstaaten Bericht über die Erfüllung der Vertragspflichten erster Bericht zwei Jahre nach Inkrafttreten danach alle vier Jahre oder auf Anforderung

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Der Vertragsausschuss

Mitglieder zwölf bzw. achtzehn Sachverständige Verbände sollen bei Vorschlägen einbezogen werden Wahl für grundsätzlich vier Jahre

Sitz Genf

Wahl auf der Vertragsstaatenkonferenz erste Wahl 6 Monate nach Inkrafttreten (mit 20.

Ratifikation)

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Der Vertragsausschuss

Prüfung der Staatenberichte Vorschläge und Empfehlungen für Vertragsstaat verzögerte Vorlage des Berichts – Prüfung aufgrund

vorliegender Informationen möglich Zusammenarbeit mit VN-Organen

Kooperation Aktuelle Diskussion, die verschiedenen

Berichtsmechanismen zu vereinfachen Fakultativprotokoll: Kompetenzerweiterung

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Fakultativprotokoll

Individualbeschwerde Beschwerden von einzelnen oder mehreren Personen Prüfung Zulässigkeit z.B. innerstaatlicher Rechtsweg

erschöpft? Prüfung Begründetheit Vorschläge und Empfehlungen

Untersuchungen bei Angaben über schwerwiegende oder systematische

Vertragsverletzungen Staatenbesuche möglich Bemerkungen und Empfehlungen möglich

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Verfahrensstand

Unterzeichnung 30. März 2007 auf der Grundlage eines Kabinettbeschlusses

Übersetzung verbindliche Wortlaute: die sechs Amtssprachen der VN amtliche deutsche Übersetzung zwischen Deutschland,

Österreich, Liechtenstein und der Schweiz erarbeitet Ratifikation

Vertragsgesetz des Deutschen Bundestages Zustimmung aller Bundesländer

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Europäische Gemeinschaft

Unterzeichnung am 30. März 2007 erstmalige Zeichnung einer Menschenrechtsvertrages wirkt im Umfang der Zuständigkeit der EG („gemischter

Vertrag“) Bestätigung durch den Rat erforderlich

KOM plant Anfang 2008 einen Beschlussentwurf vorzulegen

weiteres Vorgehen KOM prüft erforderliche Umsetzungsschritte hochrangige Gruppe Begleitung und Koordinierung