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Sonderbericht Freizügigkeit der Arbeitnehmer - die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern
(gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV)
DE 2018 Nr. 06
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer II "Investitionen für Kohäsion, Wachstum und Integration" unter Vorsitz von Iliana Ivanova, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von George Pufan, Mitglied des Hofes.
2
INHALT
Ziffer
Glossar und Abkürzungen
Zusammenfassung I ‐ XII
Über die Mobilität der Arbeitskräfte I
Zur Prüfung des Hofes II
Feststellungen des Hofes III ‐ X
Empfehlungen des Hofes XI ‐ XII
Einleitung 1 ‐ 8
Freizügigkeit der Arbeitnehmer: eine Grundfreiheit 1 ‐ 4
Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitskräftemobilität 5
Die Europäische Kommission und die Mobilität der Arbeitskräfte 6
Von der EU finanzierte Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte 7 ‐ 8
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz 9 ‐ 12
Bemerkungen 13 ‐ 61
Teil I ‐ Die Kommission hat Instrumente eingerichtet, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ihre Informationen darüber, wie sich die Mobilität der Arbeitskräfte in der Praxis gestaltet, sind jedoch unvollständig 13 ‐ 34
Die Kommission hat Instrumente eingerichtet, um die Bürger über ihre Rechte zu informieren, sie weiß jedoch nicht, inwieweit diese Instrumente bekannt sind 14 ‐ 18
Die Kommission hat Systeme eingerichtet, über die gegen die Freizügigkeit verstoßende Diskriminierungen gemeldet werden können, das Ausmaß solcher Diskriminierungen auf EU‐Ebene ist jedoch weiterhin unbekannt 19 ‐ 24
Die Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um sonstige Einschränkungen für die Mobilität der Arbeitskräfte zu beseitigen, einige Hindernisse bestehen jedoch weiterhin 25 ‐ 28
Die Kommission überwacht die Ströme und Muster der Arbeitskräftemobilität, die in den Mitgliedstaaten verfügbaren
3
Daten könnten jedoch besser genutzt werden, um die Ungleichgewichte am Arbeitsmarkt zu verstehen 29 ‐ 34
Teil II ‐ Schwachstellen bei der Konzeption und Überwachung von EU‐finanzierten Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität 35 ‐ 61
Die Gesamthöhe der EU‐Fördermittel zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität ist nicht bekannt und die Komplementarität der Mittel ist nicht sichergestellt 37 ‐ 43
Grenzüberschreitende Partnerschaften tragen zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität bei, die Konzeption ihrer Projekte und die Berichterstattung über die Wirksamkeit weisen jedoch Unzulänglichkeiten auf 44 ‐ 50
Die Kommission möchte das EURES‐Portal zu einem echten europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument ausbauen, dies wird jedoch schwer umzusetzen sein 51 ‐ 58
Die Überwachung der Zahl der über das EURES‐Netz vermittelten Stellen ist unzuverlässig, obwohl es sich um einen zentralen Leistungsindikator für das EaSI handelt 59 ‐ 61
Schlussfolgerungen und Empfehlungen 62 ‐ 67
Anhang I ‐ Überblick über die vom Hof vorgenommene Bewertung der Maßnahmen, die von der Kommission ergriffen wurden, um Hindernisse für die Mobilität der Arbeitskräfte zu beseitigen
Anhang II ‐ Überblick über die vom Hof vorgenommene Bewertung der 23 überprüften Projekte des EaSI‐Unterprogramms EURES, die von grenzüberschreitenden Partnerschaften durchgeführt wurden
Antworten der Kommission
4
GLOSSAR UND ABKÜRZUNGEN
Arbeitnehmer: Der Begriff umfasst sowohl Erwerbstätige als auch Personen, die als arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet sind.
Arbeitskräfteerhebung (AKE): Die Arbeitskräfteerhebung der EU ist eine Stichprobenerhebung in europäischen Privathaushalten, die vierteljährliche und jährliche Daten zur Erwerbsbeteiligung von Personen ab 15 Jahren liefert.
Ausgangsbasis: Der jeweilige Bezugswert, anhand dessen die Festlegung und Bewertung von Zielwerten erfolgt, wird als Ausgangsbasis bezeichnet.
Direkte Mittelverwaltung: Methode, bei welcher der EU‐Haushaltsplan direkt von den Dienststellen der Kommission ausgeführt wird.
Ergebnis: Die unmittelbar durch das Programm bewirkten Veränderungen bei den Empfängern (beispielsweise Auszubildende, die eine Arbeitsstelle gefunden haben; weniger Schadstoffe dank Abwasserklärung; geringere Fahrzeit usw.).
Erwerbsfähiges Alter: Alter zwischen 15 und 64 Jahren (von Eurostat verwendete Klassifizierung); zu beachten ist, dass die Kommission in Veröffentlichungen wie dem Bericht zur Mobilität der Arbeitskräfte diese Altersklasse anpasst und ein Alter von 20‐64 Jahren zugrunde legt; diese Definition wird im vorliegenden Bericht verwendet.
Erwerbspersonen: Die Erwerbspersonen setzen sich aus den Erwerbstätigen und den Erwerbslosen zusammen (Definition gemäß der EU‐Arbeitskräfteerhebung).
EU‐28: Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Europäische Freihandelsassoziation (EFTA): Die Europäische Freihandelsassoziation ist eine zwischenstaatliche Organisation, der Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz angehören. Sie wurde mit dem Ziel gegründet, den freien Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern, innerhalb Europas und in der Welt zu fördern.
Europäische Struktur‐ und Investitionsfonds (ESI‐Fonds): Über die Hälfte der EU‐Fördermittel wird über die fünf Europäischen Struktur‐ und Investitionsfonds bereitgestellt. Die Fonds werden gemeinsam von der Europäischen Kommission und den EU‐Mitgliedstaaten verwaltet. Mit diesen Fonds soll in die Schaffung von Arbeitsplätzen und in eine nachhaltige und gesunde europäische Wirtschaft und Umwelt investiert werden.
Europäischer Berufsausweis (EBA): Elektronisches Zertifikat, das im Rahmen des ersten EU‐weiten vollständig online ablaufenden Verfahrens zur Anerkennung von Qualifikationen ausgestellt wird.
5
Europäischer Sozialfonds (ESF): Der Europäische Sozialfonds zielt darauf ab, durch die Verbesserung der Beschäftigungs‐ und Arbeitsmöglichkeiten (hauptsächlich durch Weiterbildungsmaßnahmen), die Förderung einer hohen Beschäftigungsquote und die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union zu stärken.
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES): Durch das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union erleichtert werden. Das Netz umfasst das Europäische Koordinierungsbüro, die Nationalen Koordinierungsbüros, die EURES‐Partner und die assoziierten EURES‐Partner. Im Rahmen des 1993 gegründeten EURES‐Netzes werden Informationen über Stellenangebote und Arbeitsgesuche sowie über Lebens‐ und Arbeitsbedingungen bereitgestellt. Diese Informationen werden über ein Portal zur beruflichen Mobilität ausgetauscht. Neben den 28 EU‐Mitgliedstaaten beteiligen sich Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz an diesem Netz. Insgesamt leisten über 850 EURES‐Berater im Rahmen des Netzes Unterstützungs‐ und Beratungsdienste.
Freizügigkeit: Das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt für EU‐Bürger wurde im Jahr 1992 mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt. Im Anschluss an den allmählichen Abbau der Binnengrenzen aufgrund der Schengener Abkommen wurde die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erlassen. Diese Freizügigkeit unterscheidet sich von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Geteilte Mittelverwaltung: Methode zur Ausführung des Haushaltsplans der EU, bei der die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt, selbst jedoch weiterhin die oberste Verantwortung für den Haushalt trägt.
Grenzgänger: Bürger aus EU‐Mitgliedstaaten oder EFTA‐Staaten, die in einem anderen als dem EU‐ oder EFTA‐Staat arbeiten, in welchem sie ihren Wohnsitz haben.
Grenzüberschreitende Partnerschaften (Cross‐border partnerships ‐ CBP) sind Zusammenschlüsse von EURES‐Mitgliedern und assoziierten Partnern, die im Rahmen des EaSI finanziell unterstützt werden. Diese Gruppierungen arbeiten langfristig über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zusammen, um die Mobilität von Grenzgängern zu fördern. Den Gruppierungen gehören regionale und lokale Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und sonstige Organisationen (wie Handelskammern, Gewerkschaften, Universitäten, lokale Behörden usw.) mindestens zweier benachbarter Mitgliedstaaten an.
"Ihr Europa": Website der Europäischen Kommission, die Informationen, Hilfe und Beratung zu den Rechten der Unionsbürger und Unternehmen in der EU (in den Bereichen Reisen, Arbeit, Einkaufen, Finanzierungsmöglichkeiten, Geschäftstätigkeiten und Verfahren) bietet.
In jüngerer Zeit zugewanderte mobile Arbeitskräfte: Arbeitnehmer, die seit bis zu 10 Jahren in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit leben.
Langfristige Mobilität von Arbeitskräften bedeutet, dass jemand für mindestens ein Jahr in einen anderen Mitgliedstaat zieht, um dort zu arbeiten.
6
Mobile Arbeitnehmer: Bürger der EU‐28, die in einen anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit oder in einen EFTA‐Staat ziehen, um einen Arbeitsplatz zu suchen oder sich langfristig oder dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Mobilität der Arbeitskräfte: Das Recht aller EU‐Bürger auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dazu gehören das Recht der Arbeitnehmer, sich frei zu bewegen und niederzulassen, das Zuzugs‐ und Aufenthaltsrecht für Familienmitglieder und das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu arbeiten und ebenso wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden. In einigen Ländern gibt es Einschränkungen für Bürger aus neuen Mitgliedstaaten.
Öffentliche Arbeitsverwaltungen (ÖAV): Die Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen betraut sind und hochwertige Arbeitsvermittlungsdienste im Interesse des Gemeinwohls anbieten. Sie können Bestandteil zuständiger Ministerien, öffentlicher Stellen oder öffentlich‐rechtlicher Körperschaften sein.
Operationelles Programm (OP): Programm, in dem festgelegt ist, welche Prioritäten und spezifischen Ziele ein Mitgliedstaat verfolgt und wie die Mittel (Kofinanzierung aus EU‐Mitteln und einzelstaatlichen öffentlichen und privaten Mitteln) in einem bestimmten Zeitraum (im Allgemeinen sieben Jahre) für die Finanzierung von Projekten verwendet werden sollen. Diese Projekte müssen zur Verwirklichung einer bestimmten Anzahl von auf EU‐Ebene festgelegten Zielen beitragen. Operationelle Programme können Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds und dem ESF erhalten. Ein OP wird vom Mitgliedstaat ausgearbeitet und muss von der Kommission genehmigt werden, bevor Zahlungen aus dem EU‐Haushalt erfolgen können.
Output: Was mithilfe der einer Intervention zugewiesenen Ressourcen erzeugt oder erreicht wird (beispielsweise Anzahl der Weiterbildungskurse für junge Arbeitslose; Anzahl der errichteten Kläranlagen oder der gebauten Straßenkilometer usw.).
Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI): EU‐Programm, dessen Unterprogramm "EURES" der Unterstützung von Tätigkeiten dient, welche die freiwillige geografische Mobilität der Arbeitnehmer auf einer fairen Grundlage fördern und zu einem hohen Niveau qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beitragen.
Programmplanungszeitraum: Der mehrere Jahre umfassende Rahmen, in dem die Strukturfonds‐ und Kohäsionsfondsausgaben geplant und umgesetzt werden.
Rückkehrmobilität: Die Rückkehr von Bürgern der EU‐28, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gelebt haben, in das Land ihrer Staatsangehörigkeit.
SOLVIT: System der Europäischen Kommission, das es den Bürgern ermöglicht, sich über ungerechte Regelungen oder Entscheidungen von Behörden der Mitgliedstaaten zu beschweren.
Strategie Europa 2020: Die auf 10 Jahre angelegte Strategie der Europäischen Union für Wachstum und Beschäftigung wurde im Jahr 2010 auf den Weg gebracht, um die Voraussetzungen für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen.
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Thematisches Ziel (TZ): Ziel, das durch die Europäischen Struktur‐ und Investitionsfonds unterstützt werden sollte. Thematische Ziele stellen eine Verbindung zu den strategischen Zielen auf EU‐Ebene her.
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ZUSAMMENFASSUNG
Über die Mobilität der Arbeitskräfte
I. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist eine der vier Grundfreiheiten der Union. Im
Jahr 2018 begeht die EU den 50. Jahrestag der Grundverordnung über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige
Arbeitsbedingungen in den Mitgliedstaaten. Im Jahr 2015 lebten 11,3 Millionen mobile
Arbeitnehmer im erwerbsfähigen Alter aus der EU‐28 in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als
dem ihrer Staatsangehörigkeit. Das entspricht 3,7 % der Gesamtbevölkerung der EU im
erwerbsfähigen Alter.
Zur Prüfung des Hofes
II. Der Hof beurteilte, wie die Kommission die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die
Wirksamkeit der EU‐Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte
gewährleistet. Die Prüfung wurde zwischen Oktober 2016 und Juli 2017 bei der Kommission
und in den fünf Mitgliedstaaten mit der größten Zuwanderung von Arbeitnehmern aus
anderen Ländern bzw. der größten Abwanderung von Arbeitnehmern in andere Länder
(Deutschland, Luxemburg, Polen, Rumänien und Vereinigtes Königreich) durchgeführt.
Feststellungen des Hofes
III. Der Hof stellte fest, dass die Kommission den EU‐Arbeitnehmern über mehrere Kanäle
Informationen über ihre Rechte bereitstellt, die Bekanntheit dieser Kanäle jedoch gesteigert
werden könnte.
IV. Hindernisse für den Umzug und die Arbeitsaufnahme in einem anderen Land (wie die
Anerkennung von Berufsabschlüssen) gibt es schon seit Langem. Obwohl die Kommission
und die Mitgliedstaaten mehrere Abhilfemaßnahmen ergriffen haben, bleiben diese
Hindernisse bestehen.
V. Daten zu den sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene bestehenden
Ungleichgewichten bei Fachkräften und am Arbeitsmarkt sind in den Mitgliedstaaten in
9
unterschiedlichem Maße verfügbar. Die Kommission arbeitet weiterhin mit den
Mitgliedstaaten zusammen, um diese Daten zu verbessern.
VI. In Mitgliedstaaten, die einen Bedarf ermittelt haben, unterstützt die EU die Mobilität
der Arbeitskräfte über den ESF. Die Mobilität der Arbeitskräfte wurde jedoch nicht als eigene
Investitionspriorität definiert, und während des Genehmigungsverfahrens für den laufenden
Programmplanungszeitraum des ESF wurden entsprechende Tätigkeiten nicht überwacht.
Daher ist nicht bekannt, in welchem Umfang der ESF für diesen Zweck eingesetzt wurde.
VII. Die wichtigste bekannte Finanzierungsquelle zur Unterstützung der Mobilität der
Arbeitskräfte ist das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) der
Kommission, das für den Zeitraum 2014‐2020 mit 165 Millionen Euro ausgestattet ist. Der
Hof stellte fest, dass die politischen Ziele des EaSI‐Unterprogramms EURES denen des ESF im
Hinblick auf die Mobilität der Arbeitskräfte ähneln. Die erforderliche Komplementarität der
beiden EU‐Fonds ist daher mit Herausforderungen verbunden.
VIII. Der Hof prüfte 23 EURES‐Projekte, die von grenzüberschreitenden Partnerschaften
(Cross‐border partnerships ‐ CBP) mit finanzieller Unterstützung des EaSI durchgeführt
wurden. Er stellte fest, dass nur für wenige Projekte Ergebnisse (z. B. Arbeitsuchende, die
eine Beschäftigung finden) festgelegt worden waren und dass aufgrund von Schwachstellen
bei der Überwachung der Projekte keine Outputs und Ergebnisse auf Programmebene
zusammengefasst werden konnten.
IX. Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität ("EURES‐Portal") ist das wichtigste
Instrument zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte auf EU‐Ebene. Es bestehen
jedoch erhebliche Herausforderungen, die nicht zuletzt darauf zurückzuführen sind, dass ein
beträchtlicher Teil der Stellenangebote der nationalen ÖAV nicht auf dem EURES‐Portal
veröffentlicht wird. Darüber hinaus stellte der Hof bei seiner Analyse der auf dem Portal
veröffentlichten Stellenangebote fest, dass diese für eine sinnvolle Arbeitssuche häufig
ungeeignet waren. Beispielsweise war bei 39 der 50 vom Hof geprüften Stellenangebote
keine Bewerbungsfrist angegeben.
X. Die Zahl der durch das EaSI‐Unterprogramm EURES vermittelten Stellen ist ein
grundlegendes Maß für die Wirksamkeit des Programms. Der Kommission zufolge wurden im
10
Jahr 2016 aufgrund der Unterstützung von Arbeitsuchenden durch EURES‐Berater
28 934 Stellen vermittelt. Dies entspricht lediglich 3,7 % der Kontakte zwischen
Arbeitsuchenden und EURES‐Beratern. Außerdem gaben die meisten der vom Hof befragten
öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) an, dass sie nicht in der Lage seien, die Zahl der
tatsächlich vermittelten Stellen zu ermitteln oder diese Zahl nicht mehr als Indikator
erfassen.
Empfehlungen des Hofes
XI. Der Hof empfiehlt der Kommission,
a) zu ermitteln, inwieweit die bestehenden Instrumente zur Bereitstellung von
Informationen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zur Meldung von
Diskriminierungen den EU‐Bürgern bekannt sind;
b) die verfügbaren Informationen besser zu nutzen, um die Arten der Diskriminierung zu
bestimmen;
c) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Erhebung und Verwendung der
Daten zu Strömen und Mustern der Arbeitskräftemobilität sowie zu Ungleichgewichten
am Arbeitsmarkt zu verbessern;
d) die Ausgestaltung der EU‐Förderung zu verbessern, um die Mobilität der Arbeitskräfte
zu erleichtern.
XII. Der Hof empfiehlt den Mitgliedstaaten,
e) die Überwachung der Wirksamkeit des EaSI‐Unterprogramms EURES zu verbessern,
insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung von Stellen;
f) die Einschränkungen des EURES‐Portals zu beseitigen, damit es zu einem echten
europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument wird.
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EINLEITUNG
Freizügigkeit der Arbeitnehmer: eine Grundfreiheit
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist eine der vier Grundfreiheiten der Union1. Im
Jahr 2018 begeht die EU den 50. Jahrestag der Grundverordnung über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer. Sie ist ein wichtiges Recht, das jeder Arbeitnehmer individuell in Anspruch
nehmen kann, und ein wesentliches Element des Binnenmarkts. Im Rahmen dieser
Grundfreiheit steht es Arbeitnehmern aus anderen EU‐Mitgliedstaaten zu, hinsichtlich des
Zugangs zu Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und
Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des
Aufnahmelandes. Folglich haben alle nationalen Behörden und Arbeitgeber ‐ ob öffentlich
oder privat ‐ die sich aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union ergebenden Rechte anzuwenden und zu achten (siehe Kasten 1). Diese Grundfreiheit
wird auch in den EFTA‐Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) gewährleistet.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vom Recht
aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und frei
aufzuhalten, unterscheidet.
1 Die anderen drei Grundfreiheiten bestehen im freien Verkehr von Waren, Kapital und Dienstleistungen. Im Unterschied zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer handelt es sich bei entsandten Arbeitnehmern um Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung zu erbringen. Entsandte Arbeitnehmer fallen somit in den Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs, und daher ist dieser Aspekt nicht Gegenstand der Prüfung des Hofes.
12
Kasten 1 ‐ Freizügigkeit der Arbeitnehmer ‐ Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV)
1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen
Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen.
3) Sie gibt ‐ vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigten Beschränkungen ‐ den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses
Staates geltenden Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter
Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Von den insgesamt 306 Millionen Bürgern der 28 EU‐Mitgliedstaaten im erwerbsfähigen
Alter (20‐64 Jahre) lebten den jüngsten verfügbaren Zahlen zufolge rund 11 Millionen (3,7 %)
als mobile Arbeitskräfte über einen längeren Zeitraum in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als
dem ihrer Staatsangehörigkeit. Was die jährliche Zuwanderung mobiler Arbeitskräfte im
erwerbsfähigen Alter betrifft, so zogen im Jahr 2014 1,1 Millionen Personen in ein anderes
Land (darunter etwa 100 000 Staatsangehörige der EFTA‐Länder, die in die EU zogen). Dies
entspricht 0,4 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter. Weitere 1,3 Millionen
überqueren täglich eine Grenze, um in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres
Wohnsitzes zu arbeiten (siehe Tabelle 1).
13
Tabelle 1 ‐ Daten zu mobilen Arbeitskräften (2015)
Umfang Art der Mobilität
11,3 Millionen "Langfristig" mobile Arbeitskräfte aus der EU‐28 im erwerbsfähigen Alter (20‐64 Jahre), die in der EU‐28 leben
3,7 % Anteil dieser Arbeitskräfte an der Gesamtbevölkerung der EU‐28 im erwerbsfähigen Alter
8,5 Millionen Mobile Erwerbspersonen aus der EU‐28 (beschäftigt oder arbeitssuchend)
1,3 Millionen EU‐28‐Grenzgänger (20‐64 Jahre) im Jahr 2015
1,1 Millionen Zuzug mobiler Arbeitskräfte aus der EU‐28 und den EFTA‐Staaten im erwerbsfähigen Alter auf Jahresbasis 2014
0,4 % Anteil dieser Arbeitskräfte an der Gesamtbevölkerung der EU‐28 und der EFTA‐Staaten im erwerbsfähigen Alter
0,6 Millionen Mobile Arbeitskräfte, die 2014 in das Land ihrer Staatsbürgerschaft zurückgekehrt sind
Anmerkung: Beim Zuzug mobiler Arbeitskräfte ist die Rückkehrmobilität nicht berücksichtigt. Quelle: "Annual Report on intra‐EU Labour Mobility Final Report", Europäische Kommission, Dezember 2016.
Die Hauptzielländer für die 11,3 Millionen mobilen Arbeitskräfte waren Deutschland,
das die größte Zahl der mobilen Arbeitskräfte im erwerbsfähigen Alter aufnahm
(2,7 Millionen bzw. 22 % aller mobilen Arbeitskräfte), und ‐ in knappem Abstand ‐ das
Vereinigte Königreich mit 2,1 Millionen. Die Länder, in denen die mobilen Arbeitnehmer den
größten Anteil an der Erwerbsbevölkerung ausmachten, waren Luxemburg (43 %), die
Schweiz (19 %), Zypern (15 %) und Irland (10 %).
In jüngerer Zeit zugewanderte Erwerbspersonen sind Arbeitnehmer, die seit bis zu
10 Jahre in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit leben. Die
Zahlen zu diesen mobilen Arbeitskräften sind Abbildung 1 zu entnehmen.
14
Abbildung 1 ‐ In jüngerer Zeit zugewanderte Erwerbspersonen (im erwerbsfähigen Alter,
20‐64 Jahre) aus der EU‐28, aufgeschlüsselt nach dem Land ihres Wohnsitzes, Daten für das
Jahr 2015 (in Tausend)
Anmerkung: Zahlen von in jüngerer Zeit zugewanderten mobilen Arbeitskräften unter 50 000 sind nicht dargestellt. Quelle: "Annual Report on intra‐EU Labour Mobility Final Report", Europäische Kommission, Dezember 2016.
Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitskräftemobilität
Für das Verständnis der verschiedenen Zuständigkeitsebenen bezüglich der
Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist zu beachten, dass diese Freiheit
unmittelbar in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt und dass etwaige
Diskriminierungen daher vor ein nationales Gericht gebracht werden können. Die
Kommission kann auch direkte Maßnahmen ergreifen, in deren Folge möglicherweise ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Europäischen
Gerichtshof angestrengt wird. Die Zuständigkeit für die Beschäftigungs‐ und Sozialpolitik liegt
jedoch in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Diese gemeinsamen Zuständigkeiten sind in
Abbildung 2 dargestellt.
15
Abbildung 2 ‐ Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitskräftemobilität
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Die Europäische Kommission und die Mobilität der Arbeitskräfte
Ein Umzug in ein anderes Land aus beruflichen Gründen ist im Wesentlichen eine
individuelle Entscheidung. Die Mobilität der Arbeitskräfte kann jedoch erleichtert werden,
und Maßnahmen im Bereich der Arbeitskräftemobilität können mit EU‐Fördermitteln
sinnvoll unterstützt werden. In ihrer Mitteilung "EUROPA 2020 ‐ Eine Strategie für
16
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum"2 aus dem Jahr 2010 weist die
Kommission im Zusammenhang mit der Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte darauf
hin, dass Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch die
Strukturfonds der Union, insbesondere den ESF, besser in Einklang gebracht werden sollten.
Sie spricht sich dafür aus, eine "zukunftsorientierte, umfassende Migrationspolitik zu
fördern, die auf die Prioritäten und Bedürfnisse der Arbeitsmärkte flexibel zu reagieren
vermag". In den vergangenen Jahren hat die Kommission mehrere Strategiepapiere,
Legislativvorschläge und Leitlinien zur Mobilität der Arbeitskräfte vorgelegt und damit deren
Bedeutung als Politik der EU hervorgehoben (siehe Abbildung 3).
2 KOM(2010) 2020 endgültig vom 3.3.2010.
17
Abbildung 3 ‐ Zeitleiste zu den von der Kommission im Hinblick auf die
Arbeitskräftemobilität ergriffenen Maßnahmen
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Verordnung (EU) 2016/589 über die Neugestaltung des EURES‐Netzes ‐ Neugestaltung von EURES
Beschäftigungspolitische Leitlinien aus dem Jahr 2015, die für 2016 ihre Gültigkeit behielten ‐ "Die Mobilität der Arbeitskräfte sollte gefördert werden, sodass das volle Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes genutzt werden kann."
Entwurf der Leitlinien für den Inhalt der operationellen ProgrammeRichtlinie 2014/50/EU ‐ Festlegung von Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von ArbeitnehmernRichtlinie 2014/54/EU ‐ Festlegung von Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern zustehen
Richtlinie 2013/55/EU über die Anerkennung von BerufsqualifikationenVerordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den ESF ‐ zur Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der ArbeitskräfteVerordnung (EU) Nr. 1296/2013 zur Einrichtung des EaSI
Beschäftigungspaket (COM(2012) 173 final)Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Beschäftigungspaket ‐ über eine Reform von EURES zum Erreichen der Ziele von Europa 2020Durchführungsbeschluss zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (2011/733/EU) ‐ Neugestaltung von EURES
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (in der die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer aus der EU/den EFTA‐Staaten festgelegt ist)
Strategie Europa 2020Beschäftigungspolitische Leitlinien (behielten bis 2014 ihre Gültigkeit)
Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den ESF2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
18
Von der EU finanzierte Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte
Der ESF wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten verwaltet. Eines seiner Ziele
besteht darin, die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der
Europäischen Union zu fördern3. Die Mittelausstattung des Fonds für den
Programmplanungszeitraum 2014‐2020 beläuft sich auf insgesamt 86,4 Milliarden Euro.
Davon wurden etwa 27,5 Milliarden Euro einem bestimmten thematischen Ziel zugewiesen,
nämlich der "Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung
der Mobilität der Arbeitskräfte"4, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten Maßnahmen im
Bereich der Arbeitskräftemobilität finanzieren können. Die von den Mitgliedstaaten für
solche Zwecke verwendeten Beträge sind nicht bekannt.
Das von der Kommission verwaltete Programm für Beschäftigung und soziale Innovation
(EaSI) umfasst drei Unterprogramme. Mit dem Unterprogramm EURES (Europäisches Netz
der Arbeitsvermittlungen) soll die Mobilität der Arbeitskräfte erleichtert werden. Die
Mittelausstattung des EaSI für den Zeitraum 2014‐2020 beläuft sich auf 919 Millionen Euro.
Für die spezifischen Tätigkeiten des EaSI‐Unterprogramms EURES werden 165 Millionen Euro
bereitgestellt, d. h. 18 % der Gesamtmittel. Mit dem EaSI‐Unterprogramm EURES werden
Tätigkeiten unterstützt, mit denen die freiwillige geografische Mobilität der Arbeitnehmer
gefördert wird. Ein Überblick über diese Tätigkeiten ist Tabelle 4 zu entnehmen.
3 Artikel 162 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
4 Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
19
Abbildung 4 ‐ Die verschiedenen Tätigkeiten des EaSI‐Unterprogramms EURES
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
PRÜFUNGSUMFANG UND PRÜFUNGSANSATZ
Der Hof beurteilte, wie die Kommission die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die
Wirksamkeit der EU‐Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte
gewährleistet.
Der Hof untersuchte insbesondere Folgendes:
‐ die von der Kommission eingerichteten Informationsinstrumente zur Unterstützung von
Arbeitnehmern, die daran interessiert sind, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen,
oder in einen anderen Mitgliedstaat gezogen sind, sowie die von der Kommission
ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Hindernisse für die
20
Arbeitskräftemobilität, einschließlich der Erhebung von Daten über Ströme und Muster
der Arbeitskräftemobilität durch die Kommission (Teil I);
‐ die Wirksamkeit der EU‐Mittel zur Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte im Rahmen
des ESF und des Programms EaSI im Programmplanungszeitraum 2014‐2020 (Teil II).
Bei der Prüfung des Hofes, die zwischen Oktober 2016 und Juli 2017 stattfand, wurden
die folgenden Untersuchungen durchgeführt:
‐ Der Hof überprüfte die von der Kommission im Zusammenhang mit der Mobilität der
Arbeitskräfte ergriffenen Maßnahmen.
‐ Er stattete den zuständigen nationalen Behörden in Deutschland, Luxemburg, Polen,
Rumänien und dem Vereinigten Königreich einen Besuch ab und führte Gespräche mit
ihnen.
‐ Der Hof überprüfte 23 abgeschlossene Projekte des EaSI‐Unterprogramms EURES, die
von grenzüberschreitenden Partnerschaften (CBP) durchgeführt und in den Jahren 2015
und 2016 finanziert wurden, und führte Gespräche mit Projektmanagern in
Deutschland, Luxemburg, Polen und dem Vereinigten Königreich.
‐ Der Hof versandte eine Umfrage an die 28 Nationalen Koordinierungsbüros des EURES‐
Netzes und an das Nationale Koordinierungsbüro der Schweiz, um die Funktionsweise
von EURES zu überprüfen, und analysierte die Qualität von 50 Stellenangeboten, die auf
dem EURES‐Portal veröffentlicht wurden.
‐ Darüber hinaus wurde das Prüferteam von einer Sachverständigengruppe unterstützt,
die sich aus drei Experten auf dem Gebiet der Mobilität der Arbeitskräfte
zusammensetzte5.
5 Mitglieder der Sachverständigengruppe: ein auf die Arbeitskräftemobilität in Europa spezialisierter Wissenschaftler einer Universität, ein erfahrenes Gewerkschaftsmitglied aus der Großregion um Luxemburg und ein Vertreter der Gruppe Arbeitgeber im Europäischen Wirtschafts‐ und Sozialausschuss.
21
Im Rahmen dieser Prüfung wurden die Auswirkungen des Brexit auf die Freizügigkeit
nicht bewertet, da es sich dabei um ein Kernstück der laufenden Verhandlungen zwischen
der EU und dem Vereinigten Königreich handelt. Ebenso wurde bei dieser Prüfung nicht
untersucht, wie sich die Schweizer Volksabstimmung über eine Begrenzung der
Zuwanderung aus dem Jahr 2014 auswirkt, deren Ergebnis die Freiheit von EU‐
Arbeitnehmern, in die Schweiz zu ziehen, einschränken wird, sobald es in Schweizer Recht
umgesetzt ist.
BEMERKUNGEN
Teil I ‐ Die Kommission hat Instrumente eingerichtet, um die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer zu gewährleisten, ihre Informationen darüber, wie sich die Mobilität der
Arbeitskräfte in der Praxis gestaltet, sind jedoch unvollständig
Im ersten Teil werden die Instrumente untersucht, die von der Europäischen
Kommission eingerichtet wurden, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die daran interessiert
sind, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, oder bereits in einen anderen Mitgliedstaat
gezogen sind. Zudem werden die bestehenden Hindernisse für die Arbeitskräftemobilität
und die von der Kommission diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen behandelt. Schließlich
werden in Teil I auch die Daten bewertet, welche von der Kommission zur Überwachung der
Ströme und Muster der Arbeitskräftemobilität und der Ungleichgewichte am Arbeitsmarkt
erhoben werden.
Die Kommission hat Instrumente eingerichtet, um die Bürger über ihre Rechte zu
informieren, sie weiß jedoch nicht, inwieweit diese Instrumente bekannt sind
Es ist wichtig, dass Personen, die bereits in einem anderen Land arbeiten oder dort
arbeiten möchten, Zugang zu Informationen über die entsprechenden Bedingungen und
Rechte haben. Darüber hinaus muss den Personen, für die solche Informationen nützlich
sein könnten, bekannt sein, dass es diese Informationen gibt und sie ihnen zur Verfügung
stehen.
22
Die Kommission stellt den Bürgern Informationen über die Rechte und Möglichkeiten im
Bereich der Arbeitskräftemobilität bereit, die auf zwei speziellen Websites zugänglich sind:
"Ihr Europa" und EURES (siehe Kasten 2).
Kasten 2 ‐ Informationen über die Rechte und Möglichkeiten bei der Arbeit in einem anderen
Mitgliedstaat
‐ Auf der Website "Ihr Europa"6 werden allgemeine Informationen über die Arbeit in einem
anderen Mitgliedstaat bereitgestellt, u. a. zu Grundrechten und Fragen der sozialen Sicherheit.
"Ihr Europa ‐ Beratung" bietet Beratungsdienste über ein Netzwerk von Rechtsexperten, die im
Rahmen eines Vertrags mit der Kommission tätig sind. Ferner enthält "Ihr Europa" Links zu
relevanten nationalen Stellen, Vorschriften und Hilfsdiensten.
‐ Das EURES7‐Portal bietet Zugang zu von den nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV)
über dieses Portal veröffentlichten Stellenangeboten und stellt ausführlichere Informationen zu
den nationalen Arbeitsmärkten und Rechtsvorschriften bereit. Zudem besteht die Möglichkeit,
spezialisierte EURES‐Berater zu kontaktieren, die die Arbeitsuchenden in Bezug auf die
verschiedenen verfügbaren Beschäftigungsmöglichkeiten aktiv unterstützen.
Außerdem haben die Mitgliedstaaten ihre eigenen Informationsquellen für EU‐Bürger,
die in dem betreffenden Land arbeiten, bzw. für ihre eigenen Bürger, die beabsichtigen, in
einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, eingerichtet. Diese Systeme werden unter
Umständen von öffentlichen Stellen, Gewerkschaften oder sonstigen Einrichtungen
unterstützt (siehe Kasten 3).
6 http://europa.eu/youreurope/index.htm.
7 https://ec.europa.eu/eures/public/de/homepage.
23
Kasten 3 ‐ Beispiele für Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmern Informationen über ihre Rechte in
einem anderen Land zur Verfügung stellen
Auf der Grundlage der gesetzlichen Rechte zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zur Mobilität
haben die polnischen Behörden eigene Leitlinien herausgegeben, die sich an EU‐Arbeitnehmer
richten, welche nach Polen kommen, sowie an polnische Bürger, die ins Ausland ziehen. Die
Informationen sind in Broschüren enthalten, die in polnischer, englischer, deutscher und
französischer Sprache verfügbar sind. Diese Broschüren sind in den polnischen Botschaften und
Konsulaten in anderen Mitgliedstaaten, den Arbeitsämtern in Polen sowie auf der Website des
polnischen Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erhältlich.
Die rumänischen Behörden beschreiben auf ihren Websites, welche gesetzlichen Rechte sich aus der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben. In rumänischen Konsulaten in anderen Mitgliedstaaten
werden darüber hinaus Informationen zu den in dem betreffenden Land herrschenden
Arbeitsbedingungen veröffentlicht, und rumänische Staatsbürger erhalten dort Faltblätter und
Broschüren zu diesem Thema.
Die Kommission ermittelt die Zufriedenheit der Nutzer der Websites "Ihr Europa" und
EURES. Im Jahr 2016 bewerteten 64 % der Besucher die Website "Ihr Europa" als gut oder
ausgezeichnet, 25 % als zufriedenstellend und 5 % als schlecht oder sehr schlecht. 40 % der
Nutzer des EURES‐Portals gaben an, dass EURES leicht zu finden ist und sie den Dienst erneut
nutzen werden.
Die Kommission misst zwar die Zufriedenheit der Nutzer, hat jedoch nicht ermittelt,
inwieweit die beiden Systeme den EU‐Bürgern bekannt sind. Die Notwendigkeit, die
Bekanntheit der Websites zu steigern, geht auch aus den Feststellungen eines Berichts der
Kommission aus dem Jahr 20178 hervor, dem zufolge diejenigen, die EURES bereits nutzen,
die Website über Internetsuchen oder durch Zufall fanden.
8 "Study on Impact of Branding for EU services for Skills and Qualifications, Final Report", 17. März 2017.
24
Die Kommission hat Systeme eingerichtet, über die gegen die Freizügigkeit verstoßende
Diskriminierungen gemeldet werden können, das Ausmaß solcher Diskriminierungen auf
EU‐Ebene ist jedoch weiterhin unbekannt
Arbeitnehmer müssen über ihre Rechte informiert sein und die Möglichkeit haben,
gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoßende Diskriminierungen zu melden. Ein
Verständnis des Ausmaßes und der Arten der bestehenden Diskriminierung ist
Voraussetzung für eine wirksame Bekämpfung von Diskriminierungen.
SOLVIT ist ein System der Kommission, das es den Bürgern ermöglicht, sich über
ungerechte Regelungen oder Entscheidungen nationaler Behörden zu beschweren. Im
Jahr 2016 wurden im Rahmen von SOLVIT 2 414 Fälle behandelt, die sich auf sämtliche
Aspekte des Binnenmarkts bezogen. Eine Kategorie von Beschwerden bezieht sich auf die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, während andere Kategorien möglicherweise indirekt mit der
Freizügigkeit in Verbindung stehen. Darunter fallen die Anerkennung von Berufsabschlüssen,
die soziale Sicherheit oder der Zugang zu Bildung für Familienangehörige. Im Jahr 2016
wurden im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer 34 Fälle verzeichnet.
Seit 2010 hat die Kommission in 33 Fällen bezüglich der Freizügigkeit und in 21 Fällen im
Zusammenhang mit Fragen der sozialen Sicherheit, die sich indirekt auf die mit der
Freizügigkeit verbundenen Rechte auswirken, rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten
eingeleitet.
Gemessen an den 11,3 Millionen mobilen Arbeitskräften im erwerbsfähigen Alter in der
EU ist sowohl die Zahl der SOLVIT‐Fälle als auch die der Vertragsverletzungsverfahren sehr
gering.
Über SOLVIT hinaus haben einige Mitgliedstaaten ihre eigenen Systeme für Bürger
eingerichtet, damit Diskriminierungsfälle gemeldet und bearbeitet werden können.
Beispielsweise haben ausländische Arbeitnehmer in Luxemburg die Möglichkeit, die
nationale Arbeitsaufsichtsbehörde zu kontaktieren, welche die Beschwerde weiterverfolgen
kann. In anderen Mitgliedstaaten wie Deutschland können sich die Arbeitnehmer an
Informationsbüros von Gewerkschaften wenden, deren spezialisierte Mediatoren sich um
25
die Beschwerde kümmern können, indem sie sie an die nationalen Behörden weiterleiten
oder die Arbeitgeber direkt kontaktieren, um zu vermitteln.
Abgesehen von den Informationen, die die Kommission durch das SOLVIT‐System und
das Netzwerk von Rechtsexperten der Website "Ihr Europa ‐ Beratung" erhält, hat sie nur
begrenzte Kenntnis von den auf nationaler Ebene vorgebrachten Fällen, da diese nicht
systematisch der Kommission gemeldet werden. Daher ist ihr das volle Ausmaß der gegen
die Freizügigkeit verstoßenden Diskriminierungen nicht bekannt. Gemäß einer Richtlinie aus
dem Jahr 20149 sollten die Mitgliedstaaten bis 2016 Stellen für die Förderung, Analyse,
Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Union und
ihrer Familienangehörigen benennen. Diese benannten Stellen sollen Erhebungen und
Analysen über ungerechtfertigte Einschränkungen und Behinderungen des
Freizügigkeitsrechts oder die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
durchführen.
Die Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um sonstige Einschränkungen für die Mobilität
der Arbeitskräfte zu beseitigen, einige Hindernisse bestehen jedoch weiterhin
Wenn Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat ziehen möchten, sind sie
möglicherweise mit Hindernissen konfrontiert, die zwar keine Verletzung ihrer Rechte
darstellen, sich aber dennoch nachteilig auf die Arbeitskräftemobilität auswirken können
(ein Beispiel ist die Anerkennung von Qualifikationen).
"Die Schwierigkeiten, auf die sie [EU‐Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat
arbeiten wollen] stoßen, können zum Teil erklären, warum sich die geografische Mobilität
zwischen den EU‐Mitgliedstaaten auf einem relativ niedrigen Niveau bewegt: Nach der
9 Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).
26
Arbeitskräfteerhebung lebten im Jahr 2011 nur 3,1 % der EU‐Bürger im erwerbsfähigen Alter
[…] in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als ihrem eigenen10."
Tabelle 2 vermittelt einen Überblick über die Hindernisse für die Mobilität der
Arbeitskräfte, auf die gemeinhin in den Dokumenten der Kommission hingewiesen wird,
sowie über die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen und die vom Hof
vorgenommene Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen. Der Tabelle ist zu
entnehmen, dass die Kommission Maßnahmen ergriffen hat, um diese Hindernisse für die
Mobilität der Arbeitskräfte zu beseitigen. Aus der Sicht eines europäischen Arbeitnehmers,
der in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchte, sind diese Maßnahmen jedoch nicht
immer wirksam. Die Beseitigung dieser Hindernisse bleibt eine ständige Herausforderung für
die Europäische Union. Diese verbleibenden Hindernisse müssen vor dem Hintergrund des
ungenutzten Potenzials der Arbeitskräftemobilität in der Union betrachtet werden: Den
verfügbaren Umfragedaten aus dem Jahr 2014 zufolge konnten sich etwa 2,9 Millionen EU‐
Bürger vorstellen, in den darauffolgenden 12 Monaten in einen anderen EU‐Mitgliedstaat zu
ziehen. Lediglich knapp über 1 Million Arbeitnehmer zog jedoch tatsächlich um.
10 COM(2013) 236 final vom 26.4.2013, "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen".
27
Tabelle 2 ‐ Hindernisse für die Mobilität der Arbeitskräfte, von der Kommission ergriffene
Maßnahmen und Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen
Hindernisse Zuständigkeit
Hat die Kommission Maßnahmen ergriffen?
Beispiele für ergriffene Maßnahmen
Wird das Hindernis für die Mobilität der Arbeitskräfte wirksam beseitigt?
Mangel an Informationen über die gesetzlichen Rechte, die sich aus der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer ableiten
Europäische Kommission
Ja Die Kommission hat die folgenden Websites eingerichtet: "Ihr Europa" EURES SOLVIT
Ja
Keine ausreichenden Informationen über
Beschäftigungsmöglichkeiten
Europäische Kommission
und Mitgliedstaaten
Ja Die Kommission betreibt das EURES‐Portal in Zusammenarbeit mit den nationalen ÖAV. Das Portal enthält allgemeine Informationen über die nationalen Arbeitsmärkte und bietet einen direkten Zugang zu Stellenangeboten.
Nicht vollständig beseitigt
Im EURES‐Portal sind nicht alle nationalen Stellenangebote verzeichnet, und die Stellenangebote sind häufig unvollständig (siehe Ziffern 51‐57).
Unterschiede im Bereich der Sozialversicherung
Europäische Kommission
und Mitgliedstaaten
Ja Im Dezember 2016 schlug die Kommission im Rahmen ihres "Pakets zur Arbeitskräftemobilität" eine Überarbeitung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der zugehörigen Durchführungsverordnung vor, die darauf ausgerichtet war, die Auszahlung von Leistungen enger an den Mitgliedstaat zu binden, der die Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat, und somit das System fairer und ausgewogener zu gestalten.
Nicht vollständig beseitigt
Die Mitgliedstaaten legen derzeit ein größeres Augenmerk auf zusätzliche Arten der Altersversorgung, die die grundlegenden Rentensysteme der Mitgliedstaaten ergänzen. Die Richtlinie 98/49/EG zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen bezieht sich nicht auf die "Portabilität" von Zusatzrenten, d. h. die Möglichkeit, solche Rentenansprüche beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen (was in den nationalen Rentensystemen jedoch bereits möglich ist). Dieser Mangel an Portabilität kann die Mobilität der Arbeitnehmer stark beeinträchtigen.
Anerkennung von Berufs‐ und Hochschulabschlüssen
Europäische Kommission
und Mitgliedstaaten
Ja Automatische Anerkennung von Universitätsabschlüssen Einrichtung eines europäischen Rahmens für reglementierte Berufe Der Europäische Berufsausweis (EBA) ist ein neues Instrument zur Erleichterung der Anerkennung (erst seit dem 18. Januar 2016 erhältlich).
Nicht vollständig beseitigt
Im Bericht über die Mobilität der Arbeitskräfte aus dem Jahr 2016 wird festgestellt, dass die Anerkennung von Berufsabschlüssen nach wie vor ein großes Hindernis für die Mobilität darstellt.
Anmerkung: Ausführlichere Informationen über die ergriffenen Maßnahmen und die Bewertung dieser Maßnahmen durch den Hof sind Anhang I dieses Berichts zu entnehmen. Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Das folgende Beispiel in Kasten 4 zeigt, welche Maßnahme von der Kommission
ergriffen wurde und warum diese nicht in vollem Umfang wirksam ist.
28
Kasten 4 ‐ Beispiel für eine Maßnahme der Kommission zur Beseitigung eines festgestellten
Hindernisses für die Arbeitskräftemobilität
Hindernis "Anerkennung von Berufs‐ und Hochschulabschlüssen"
Maßnahme: Europäischer Berufsausweis (EBA)
Die Kommission führte den EBA für Krankenschwestern/Angehörige der Gesundheitsberufe,
Apotheker, Physiotherapeuten, Skilehrer und Bergführer sowie Immobilienmakler ein. Es handelt sich
um ein elektronisches Zertifikat, für dessen Erhalt die Antragsteller bei der zuständigen Behörde
ihres Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Nachweise zur Anerkennung einreichen. Nachdem
die Dokumente überprüft wurden, werden die Nachweise an die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet, die überprüft, ob die berufliche Qualifikation gleichwertig ist.
Sofern infolge der Überprüfung keine Ausgleichsmaßnahmen in Form von
Weiterbildungsmaßnahmen vorgesehen sind, stellt diese Behörde den EBA aus. Dieses Verfahren soll
die Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen verbessern und ihre Mobilität fördern.
Seit der Einführung des EBA am 18. Januar 2016 wurden in der EU insgesamt 3 239 Anträge auf
Europäische Berufsausweise eingereicht, von denen 1 390 ausgestellt wurden (Stand: Juni 2017).
Die Kommission überwacht die Ströme und Muster der Arbeitskräftemobilität, die in den
Mitgliedstaaten verfügbaren Daten könnten jedoch besser genutzt werden, um die
Ungleichgewichte am Arbeitsmarkt zu verstehen
Die Erhebung qualitativ hochwertiger Daten über Ströme und Muster der
Arbeitskräftemobilität ist erforderlich, um die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit
der Mobilität der Arbeitskräfte auf nationaler und auf EU‐Ebene zu unterstützen.
Die Arbeitskräfteerhebung (AKE) ist die umfangreichste Erhebung von Daten zur
Erwerbsbeteiligung von Personen ab 15 Jahren in europäischen Privathaushalten. Die AKE
stellt die wichtigste Datenquelle der Kommission zur Überwachung von Mustern der
Arbeitskräftemobilität dar11. Der jährliche Bericht zur Mobilität der Arbeitskräfte stützt sich
11 Weitere Quellen sind demografische Daten von Eurostat, Daten des Eurobarometers, Verwaltungsdaten, Daten der OECD und nationale Daten.
29
hauptsächlich auf Daten der AKE und enthält zusammengefasste Bestandsdaten und Daten
zur jährlichen Zu‐ und Abwanderung. Jedes Jahr werden in dem Bericht bestimmte
Themenschwerpunkte behandelt. Im Jahr 2016 lag das Augenmerk unter anderem auf
Grenzgängern und der Rückkehrmobilität.
Im Hinblick auf die Überwachung der Arbeitskräftemobilität bestehen bei der AKE einige
Einschränkungen, die auch von der Kommission erkannt werden12:
‐ Die Teilnahme an der Erhebung ist lediglich in 12 Mitgliedstaaten verpflichtend, und
unter Ausländern ist der Anteil der Personen, die nicht an der Umfrage teilnehmen,
insbesondere aufgrund sprachlicher Probleme bekanntermaßen sehr hoch.
‐ In vielen Mitgliedstaaten werden ausländische Staatsbürger, die in jüngerer Zeit
zugezogen sind, und Arbeitnehmer mit kurzfristigen Arbeitsverhältnissen unter
Umständen bei der Erhebung nicht berücksichtigt, da sich die AKE ‐ im Einklang mit
internationalen Zensusempfehlungen ‐ nur auf Personen bezieht, die seit mindestens
einem Jahr in einem anderen EU‐Mitgliedstaat leben.
‐ Aufgrund der geringen Stichprobengröße in vielen Ländern können die Daten nur
begrenzt nach Staatsangehörigkeit analysiert werden.
Im Jahr 2005 stellte die Kommission fest, dass die Informationen zu den Strömen der
Arbeitskräftemobilität zwischen den EU‐Mitgliedstaaten über die AKE hinaus verbessert
werden müssen. Die Kommission erstellt einen jährlichen Überblick über die in den
Mitgliedstaaten verfügbaren relevanten Datenquellen. Im Jahr 2016 gaben nahezu alle
Länder an, dass sie in zentralisierter Form Daten zu Bürgern anderer EU‐Mitgliedstaaten, die
erwerbstätig oder als Arbeitsuchende gemeldet sind, erheben. Einige ÖAV sammeln Daten
zum individuellen "Profil" der EU‐Arbeitnehmer. Dies ist beispielsweise beim deutschen
System der Fall, in dem Informationen zu Beruf/Beschäftigung, Art der ausgeübten Tätigkeit
und Bildung des Arbeitnehmers gespeichert werden. Aufgrund der mangelnden
12 Zu den von der Kommission festgestellten Unzulänglichkeiten siehe "Compendium of data sources on EU citizens residing/working in other EU Member States", Dezember 2016.
30
Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten hat sich die Nutzung solcher Daten jedoch als
schwierig erwiesen.
Im Jahr 2010 rief die Kommission das Projekt "Monitoring labour market developments
in Europe" (Beobachtung der Entwicklungen am Arbeitsmarkt in Europa) ins Leben. Das Ziel
des Projekts bestand darin, aktuelle Informationen zu Stellenangeboten zusammenzutragen,
die gleichzeitig als Frühwarnsystem für Engpässe und Ungleichgewichte an den
Arbeitsmärkten in der EU dienen sollten. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Daten,
u. a. von vergleichbaren Daten zu Stellenangeboten in den einzelnen Mitgliedstaaten,
gestaltete sich die Umsetzung des Projekts schwierig. Das genannte Ziel spiegelt sich auch in
der EURES‐Verordnung13 aus dem Jahr 2016 wider, in der festgelegt ist, dass bei der Planung
der nationalen Arbeitsprogramme der Mitgliedstaaten Daten zu Mobilitätsströmen und ‐
mustern und die Analyse des bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangels und ‐
überschusses berücksichtigt werden sollten. In einem Bericht der Kommission von 201614
werden Forschungsergebnisse zum Arbeitskräftemangel und ‐überschuss dargelegt und
Überlegungen angestellt, wie diese Engpässe und Überschüsse zwischen den Ländern
ausgeglichen werden könnten.
Der Hof stellte fest, dass die Mitgliedstaaten unterschiedlich weit fortgeschritten sind,
was die Qualität und Genauigkeit der Informationen über Ungleichgewichte bei Fachkräften
und am Arbeitsmarkt und das Ausmaß dieser Ungleichgewichte betrifft. Von den Ländern, in
denen Prüfbesuche durchgeführt wurden, erheben Deutschland und das Vereinigte
Königreich Daten, die über die Informationen hinausgehen, die von der Kommission
bereitgestellt werden können, und diese Daten können bilateral mit den ÖAV anderer
Mitgliedstaaten ausgetauscht werden (siehe Kasten 5). Im Bericht der Kommission von 2016
13 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
14 Europäische Kommission, "A comparison of shortage and surplus occupations based on analyses of data from the European Public Employment Services and Labour Force Surveys", Februar 2017.
31
wird auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Erhebung solcher Daten in allen
Mitgliedstaaten zu verbessern. Im Rahmen dieser Studie konnten nur 13 der 26 ÖAV, die
Daten einreichten, Informationen über das Ausmaß der Engpässe und Überschüsse an den
jeweiligen nationalen Arbeitsmärkten bereitstellen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Prüfung des Hofes war eine umfassende Bewertung der Fachkräfte‐ und
Arbeitsmarktengpässe oder ‐überschüsse in den Mitgliedstaaten noch im Gange.
Kasten 5 ‐ Beispiele für Daten über Ungleichgewichte in den Mitgliedstaaten, was Fachkräfte und
den Arbeitsmarkt angeht
Deutschland: Fachkräfteengpassanalyse ‐ ein detaillierter Überblick über Fachkräfteengpässe am
Arbeitsmarkt nach Berufen und Bundesländern
Die Bundesagentur für Arbeit erstellt eine Analyse der voraussichtlichen Engpässe bei den
Fachkräften nach Berufen und Bundesländern. Diese Initiative ist vor dem Hintergrund des
demografischen Wandels in Deutschland, der niedrigen Arbeitslosenquote und der zunehmenden
Probleme bei der Einstellung von Fachkräften zu betrachten. Die Engpässe werden auf der Grundlage
der unbesetzten Stellen, der regionalen Arbeitslosenquote und des Verhältnisses von Arbeitslosen zu
unbesetzten Stellen ermittelt. In dem Bericht ist beispielsweise die Situation bei Fachkräften in der
Mechatronik und Automatisierungstechnik wie folgt dargestellt:
32
Fachkräfte für Mechatronik und Automatisierungstechnik, Dezember 2016
Verwaltungsgrenzen © EuroGraphics. Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Die Bundesagentur für Arbeit leitet diese Daten auf bilateraler Basis an andere ÖAV weiter, um das
Einstellungsverfahren für Fachkräfte aus dem betreffenden Mitgliedstaat zu verbessern, die Daten
werden jedoch nicht auf EU‐Ebene gesammelt oder erfasst.
Bayern
Niedersachsen
Hessen
Brandenburg
Sachsen
Baden-Württemberg
Nordrhein-Westfalen
Thüringen
Sachsen-Anhalt
Rheinland-Pfalz
Mecklenburg-Vorpommern
Schleswig-Holstein
Saarland
Berlin
Hamburg
Bremen
= Fachkräftemangel
= Anzeichen für Fachkräfteengpässe
= keine Anzeichen für Engpässe
= keine Daten verfügbar
Schleswig‐Holstein
Hamburg
Bremen
Niedersachsen
Nordrhein‐Westfalen
Hessen
Saarland
Rheinland‐Pfalz
Baden‐Württemberg
Bayern
Thüringen
Sachsen
Berlin
Brandenburg
Sachsen‐Anhalt
Mecklenburg‐Vorpommern
33
Das Vereinigte Königreich stellt ausführlichere Informationen über Engpässe bei Fachkräften
bereit, einschließlich der zu erwartenden Mindestgehälter
Im Vereinigten Königreich erstellt das Ministerium für Arbeit und Renten (Department of Works and
Pensions) eine Liste der Berufe, in denen ein Mangel an Fachkräften besteht und für die Einwanderer
gesucht werden. In der Liste, die sich auf das gesamte Vereinigte Königreich (mit einer separaten
Liste für Schottland) bezieht, sind Stellenangebote und genauere Informationen zu den jeweiligen
Stellen sowie das zu erwartende Mindestgehalt aufgeführt. Die Liste ist öffentlich zugänglich und
wird mit anderen Mitgliedstaaten geteilt15.
Teil II ‐ Schwachstellen bei der Konzeption und Überwachung von EU‐finanzierten
Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität
In diesem Teil des Berichts wird die Wirksamkeit der EU‐Mittel zur Erleichterung der
Arbeitskräftemobilität untersucht. Für solche Zwecke stehen der ESF und das Programm EaSI
zur Verfügung. Der Hof analysierte die Mittelzuweisungen zu beiden Fonds und die
Komplementarität der Ziele des ESF und des EaSI. Darüber hinaus untersuchte der Hof, ob
diese Programme wirksam zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität beitragen und wie
entsprechende Maßnahmen überwacht werden.
Im Hinblick auf die Maßnahmen des EaSI‐Unterprogramms EURES überprüfte der Hof
zwei Elemente: zum einen EURES‐Projekte, die von grenzüberschreitenden Partnerschaften
(CBP) verwaltet werden, im Hinblick auf ihre Konzeption und die Überwachung ihrer
Leistung und zum anderen das EURES‐Portal, insbesondere dessen Wirksamkeit bei der
Vermittlung von Arbeitsuchenden in offene Stellen.
Die Gesamthöhe der EU‐Fördermittel zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität ist
nicht bekannt und die Komplementarität der Mittel ist nicht sichergestellt
Wenn die EU Maßnahmen fördert, die sich auf eine wichtige Priorität wie die Mobilität
der Arbeitskräfte beziehen, sollte die Kommission sicherstellen, dass diese Fördermittel
15 Siehe https://www.gov.uk/government/publications/tier‐2‐shortage‐occupation‐list.
34
bestimmt und überwacht werden können. Stehen verschiedene EU‐Fördermittel zur
Verfügung, sollte ihre Komplementarität sichergestellt werden.
In Abbildung 5 werden die für die Arbeitskräftemobilität relevanten EU‐Programme in
finanzieller Hinsicht miteinander verglichen. Der ESF ist potenziell das Hauptinstrument zur
Unterstützung der Beschäftigung, zu der die Mobilität der Arbeitskräfte zählt. Im Rahmen
eines der thematischen Ziele des ESF ‐ des Ziels "Förderung nachhaltiger und hochwertiger
Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte" (sogenanntes TZ 8) und
der zugehörigen Investitionspriorität "Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen"
einschließlich der Mobilität der Arbeitskräfte (sogenannte IP 7) ‐ können die Mitgliedstaaten
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität planen. Aus der Abbildung
geht hervor, dass die Fördermittel des ESF, die den Mitgliedstaaten im Rahmen des TZ 8 zur
Unterstützung der Arbeitskräftemobilität zur Verfügung stehen, mit 27,5 Milliarden Euro
bedeutend umfangreicher sind als die des Programms EaSI mit 919 Millionen Euro,
insbesondere die des Unterprogramms EURES mit 165 Millionen Euro, welche auch für den
Bereich der Arbeitskräftemobilität bestimmt sind.
Abbildung 5 ‐ Vergleich der verschiedenen Finanzierungsquellen, die zur Unterstützung der
Mobilität der Arbeitskräfte verwendet werden können
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
EaSI 2014‐2020: 919 Millionen Euro
EaSI‐EURES 2014‐2020: 165 Millionen Euro ESF TZ 8 IP 7 2014‐2020: 954 Millionen Euro
ESF TZ 8 2014‐2020: 27 505 Millionen Euro
35
Im Rahmen des laufenden Programmplanungszeitraums 2014‐2020 für den ESF konnten
die Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit EURES (wie
Personal‐ und IT‐Kosten der teilnehmenden ÖAV) und der Entwicklung spezifischer
Mobilitätsregelungen und ‐strategien auf lokaler, regionaler, nationaler und
grenzüberschreitender Ebene durch die Nutzung des ESF planen. Die Kommission stellte den
Mitgliedstaaten dieses neue Konzept im Jahr 2013 vor und wies auf das Ziel besser
funktionierender Arbeitsmärkte hin, das durch eine Erhöhung der transnationalen
geografischen Mobilität der Arbeitskräfte erreicht werden sollte16.
Im Zeitraum der Genehmigung der operationellen Programme des ESF in den Jahren
2013/2014 überwachte die Kommission nicht, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten
tatsächlich Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte planten. Um
diesbezüglich Informationen zu erhalten, versandte die Kommission im September 2015 ‐
nach der Genehmigung der zugrunde liegenden operationellen Programme des ESF ‐ eine
Umfrage an die Mitgliedstaaten, in der sie Daten über den Umfang des Budgets anforderte,
das innerhalb des ESF für Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität in der
EU und für EURES‐Maßnahmen eingeplant ist. Die Umfrage wurde jedoch nur von
15 Mitgliedstaaten beantwortet. 12 dieser Mitgliedstaaten gaben an, EURES‐Dienste mit
Mitteln aus dem ESF zu fördern. Was die Zuweisung finanzieller Mittel für diesen Bereich
betrifft, wurde bei der Auswertung der Umfrage die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht
möglich sei, die von den 15 Ländern erhaltenen Datensätze miteinander zu vergleichen, da
die Antworten sehr unterschiedlich ausfielen und die Angaben zu den jährlichen Ausgaben
bzw. den Gesamtausgaben extrem uneinheitlich seien. In Kasten 6 wird beschrieben, wie
einzelne Mitgliedstaaten den ESF für die genannten Zwecke nutzen.
16 Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.
36
Kasten 6 ‐ Beispiele für ESF‐Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in den
Mitgliedstaaten und finanzieller Umfang der jeweiligen Maßnahmen
Portugal
Im Rahmen des Programms werden Maßnahmen gefördert, die unmittelbar auf Arbeitsuchende und
Arbeitgeber ausgerichtet sind. Insbesondere erhalten portugiesische Staatsangehörige, die eine
Stelle in einem anderen Mitgliedstaat suchen, und Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus einem anderen
Mitgliedstaat einstellen möchten, Informationen und Beratung sowie Unterstützung bezüglich der
Stellenvermittlung und Personalsuche.
Für diese Maßnahmen plante Portugal für den Zeitraum 2014‐2020 einen Betrag in Höhe von
2,16 Millionen Euro ein, d. h. 0,02 % des gesamten ESF‐Budgets für diesen Zeitraum (EU‐ und
nationale Fördermittel), das sich auf 8,9 Milliarden Euro beläuft.
Irland
Irland unterstützt Arbeitsuchende durch Jobmessen sowie durch die Veröffentlichung europäischer
Stellenangebote auf der Website "Jobsireland", dem EURES‐Portal und der Facebookseite von EURES.
Arbeitgeber konnten Jobmessen veranstalten, ihre Stellenangebote auf "Jobsireland" und dem
EURES‐Portal veröffentlichen und wurden bei Rekrutierungsveranstaltungen im Ausland unterstützt.
Für diese Maßnahmen plante Irland für den Zeitraum 2014‐2020 einen Betrag in Höhe von
2,7 Millionen Euro ein, d. h. 0,28 % des gesamten ESF‐Budgets für diesen Zeitraum (EU‐ und
nationale Fördermittel), das sich auf 948 Millionen Euro beläuft.
Der ESF ist nicht so ausgelegt, dass die Mobilität der Arbeitskräfte in der EU als eigene
Investitionspriorität definiert ist17 oder entsprechende Ausgaben bestimmbar wären.
Folglich lässt sich nicht ermitteln, in welcher Höhe in den 28 Mitgliedstaaten tatsächlich eine
Zuweisung von ESF‐Mitteln für Maßnahmen im Zusammenhang mit EURES oder der
Mobilität der Arbeitskräfte erfolgt, sodass nicht in Erfahrung gebracht werden kann, welche
Fördermittel für welche Zwecke eingesetzt wurden.
17 Europäische Kommission, "The analysis of the outcome of the negotiations concerning the Partnership Agreements and ESF Operational Programmes, for the programming period 2014‐2020", September 2016.
37
Der Hof überprüfte die operationellen Programme des ESF für die besuchten
Mitgliedstaaten. Dabei gelang es ihm nicht, die der Unterstützung der Arbeitskräftemobilität
zugewiesenen Beträge zu bestimmen. Bei der Überprüfung und den Besuchen in den
Mitgliedstaaten stellte der Hof fest, dass die Programmplanung für Maßnahmen zur
Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte im Rahmen des ESF für die Mitgliedstaaten
keine Priorität darstellte. In Rumänien lag der Schwerpunkt auf der Förderung der
Rückkehrmobilität, da die kontinuierliche Abwanderung von Arbeitnehmern aus Rumänien
in wichtigen Bereichen der Wirtschaft zu Engpässen geführt hatte (siehe Kasten 7).
Kasten 7 ‐ Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte mit ESF‐Mitteln in den fünf besuchten
Mitgliedstaaten
Besuchter Mitgliedstaat Wird die Mobilität der Arbeitskräfte in der EU im Rahmen des derzeitigen
ESF gefördert?
Deutschland
Nein
Die Schwerpunkte der Förderung mit ESF‐Mitteln liegen auf der Integration junger Menschen, Langzeitarbeitsloser und Migranten in den Arbeitsmarkt.
Luxemburg
Nein
Die Mittel aus dem ESF werden zur Unterstützung von Arbeitslosen über 45 Jahren und zur Integration von Arbeitslosen unter 30 Jahren in den Arbeitsmarkt eingesetzt.
Polen In begrenztem Maße, beispielsweise durch die Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe für junge Menschen, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen
Rumänien In begrenztem Maße, durch die Bereitstellung von Einzeldarlehen zur Förderung der Rückkehrmobilität
Vereinigtes Königreich
Nein
Vorrangig unterstützt werden Gruppen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind, darunter junge Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit geringen Qualifikationen und Kompetenzen.
38
Gemäß der zugrunde liegenden Verordnung, in der die horizontalen Bestimmungen für
alle Europäischen Struktur‐ und Investitionsfonds ("ESI‐Fonds", die auch den ESF umfassen)18
festgelegt sind, sind bei den verschiedenen ESI‐Fonds und anderen EU‐Mitteln Koordinierung
und Komplementarität erforderlich. Die zugrunde liegende EaSI‐Verordnung schreibt zudem
"die Kohärenz und Komplementarität" der im Rahmen des Programms EaSI durchgeführten
Maßnahmen "mit anderen Maßnahmen der Union, wie etwa der Europäischen Struktur‐ und
Investitionsfonds (ESIF)" vor19. Wie Abbildung 6 zu entnehmen ist, decken das Programm
EaSI und der ESF jedoch recht ähnliche Maßnahmen ab, mit denen bezüglich der Mobilität
der Arbeitskräfte vergleichbare Ziele verfolgt werden. Mit beiden wird die Mobilität der
Arbeitskräfte auf transnationaler Ebene (potenziell) gefördert und bei beiden sind spezielle
Maßnahmen zur Förderung der Mobilität vorgesehen, einschließlich der Unterstützung der
Zusammenarbeit relevanter Institutionen.
18 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres‐ und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres‐ und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
19 Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress‐Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
39
Abbildung 6 ‐ Vergleich der sich überschneidenden Ziele des ESF und des Programms EaSI
bezüglich der Mobilität der Arbeitskräfte
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Grenzüberschreitende Partnerschaften tragen zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität
bei, die Konzeption ihrer Projekte und die Berichterstattung über die Wirksamkeit weisen
jedoch Unzulänglichkeiten auf
Die grenzüberschreitenden Partnerschaften des EaSI‐Unterprogramms EURES dienen
der Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte. An den Partnerschaften sind Partner aus
mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten (oder assoziierten Ländern) beteiligt, im
Allgemeinen nationale ÖAV, aber auch andere Akteure, wie Arbeitgeberverbände,
Gewerkschaften oder sonstige regionale Verbände. Im Rahmen des EaSI‐Unterprogramms
EURES können grenzüberschreitende Partnerschaften jährliche Projektfördermittel für ihre
Tätigkeiten beantragen. Kasten 8 enthält ein Beispiel für ein im Rahmen des EaSI‐
Unterprogramms EURES finanziertes CBP‐Projekt.
Ziele im Rahmen des TZ 8 des ESF
Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte.
Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte und durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Stakeholdern.
Ziele des EaSI‐Unterprogramms EURES
Dafür zu sorgen, dass Stellenangebote und Bewerbungen sowie entsprechende Informationen und Hinweise und alle damit zusammenhängenden Informationen, wie etwa zu den Lebens‐und Arbeitsbedingungen, für potenzielle Bewerber bzw. Arbeitgeber transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebenemithilfe von standardisierten und vollständig kompatiblen Formularen für Stellenangebote und Bewerbungen sowie durch andere geeignete Mittel, wie etwa persönliche Beratung und Mentoring, insbesondere für gering Qualifizierte, erreicht werden.
Die Bereitstellung von EURES‐Diensten, die die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften in hochwertige und nachhaltige Beschäftigung durch den Abgleich von Stellenangeboten und Bewerbungen fördern; die Unterstützung für EURES‐Dienste erstreckt sich mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerber in den Arbeitsmarkt auf die verschiedenen Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung. Diese Unterstützungsdienste können gezielte Mobilitätsprogramme einbeziehen, um freie Stellen zu besetzen in einem bestimmten Sektor, Beruf, Land oder in einer Gruppe von Ländern oder für spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, mit Bereitschaft zur Mobilität und in Fällen, in denen eine klare wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt worden ist.
40
Kasten 8 ‐ Grenzüberschreitendes Projekt am Oberrhein ‐ ein Beispiel für eine langjährige und
erfolgreiche Zusammenarbeit
Quelle: http://www.interreg‐oberrhein.eu/ablage/.
Die grenzüberschreitende Partnerschaft EURES‐T Oberrhein wurde 1999 ins Leben gerufen und
umfasst die Regionen Baden und Südpfalz (DE), Elsass (FR) sowie die Kantone Aargau, Basel‐
Landschaft, Basel‐Stadt, Jura und Solothurn (CH). Täglich überqueren etwa 93 300 Pendler die
Grenzen der Oberrheinregion, die zweithöchste Anzahl von Grenzgängern in der EU.
Durch die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden der drei Länder wird die grenzüberschreitende Beschäftigung erleichtert.
Mit dem vom Hof überprüften grenzüberschreitenden Partnerschaftsprojekt am Oberrhein, das zum
Teil durch das EaSI‐Unterprogramm EURES finanziert wurde, werden acht der 10 Ziele verfolgt, die in
der jährlichen Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind (Projekte
werden nur berücksichtigt, sofern sie zur Erreichung von mindestens fünf Zielen beitragen).
Ziel 4 ‐ One‐Stop‐Shop ist eine erfolgreiche Maßnahme des EURES‐T Oberrhein: An dieser zentralen
Anlaufstelle sind drei EURES‐Berater tätig, die per Telefon oder E‐Mail erreichbar sind und die Fragen
von Arbeitsuchenden beantworten. Im Jahr 2016 gingen 2 271 Anfragen bei diesem Dienst ein.
41
Ziel 5 bezieht sich auf die Konzeption und Umsetzung innovativer Dienste durch die
grenzüberschreitenden Partnerschaften. Bei der grenzüberschreitenden Partnerschaft EURES‐T
Oberrhein wurde dies in Form der Unterstützung grenzüberschreitender Ausbildungen umgesetzt.
Dies betrifft insbesondere junge französische Arbeitsuchende, die ihre Ausbildung in einem
deutschen Unternehmen absolvieren.
Zum Zeitpunkt des Projektantrags sind nur bei wenigen Projekten die angestrebten
quantitativen Ergebnisse festgelegt
Der Hof überprüfte 23 CBP‐Projekte (11 Projekte aus dem Jahr 2015 und 12 aus dem
Jahr 201620). In Anhang II ist aufgeführt, wie er die Projekte bewertete. Der Hof stellte fest,
dass es sich bei den von der Kommission finanzierten und im Rahmen eines jährlichen
Verfahrens genehmigten Tätigkeiten oft um eine Wiederholung von Tätigkeiten des
Vorjahres handelte. Die häufigsten Tätigkeiten bestanden in der Organisation von
Konferenzen und Jobmessen, Workshops, Schulungen zum Verfassen von Lebensläufen oder
Sprachkursen. Zu den innovativeren Lösungen gehörten die Nutzung sozialer Medien
(Facebook, LinkedIn, Twitter) oder die Knüpfung von Kontakten zu Universitäten. Solche
innovativen Lösungen werden selten vorgeschlagen.
Der Hof stellte fest, dass 21 Projektanträge eine qualitative Beschreibung der Situation
enthielten, wie eine Beschreibung der Mobilitätsströme und der Gründe für die
grenzüberschreitende Mobilität in der Region. Lediglich bei neun Projekten war jedoch eine
quantitative Ausgangsbasis mit Zahlenangaben definiert, auf deren Grundlage Fortschritte
gemessen werden können (siehe Abbildung 7). Bei weiteren vier Projekten aus jedem Jahr
lagen Statistiken vor, die als quantitative Ausgangsbasis zur Messung von Fortschritten
hätten dienen können, aber nicht für diesen Zweck genutzt wurden.
20 Die Fördermittel für diese überprüften CBP‐Projekte beliefen sich auf 3,5 Millionen Euro im Jahr 2015 und 4,4 Millionen Euro im Jahr 2016.
42
Abbildung 7 ‐ Vorhandensein einer Ausgangsbasis für die Messung von Fortschritten
Anmerkung: Eine quantitative Ausgangsbasis beschreibt eine Situation, auf deren Grundlage die Ergebnisse eines Projekts gemessen werden können.
Eine qualitative Ausgangsbasis bietet lediglich eine Beschreibung des grenzüberschreitenden Kontexts, kann jedoch nicht zur Messung von Fortschritten verwendet werden.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
In der Finanzhilfevereinbarung für die Projekte ist festgelegt, dass Informationen zu den
Outputs und Ergebnissen der Maßnahmen zu erheben und zu übermitteln sind. Die
Überprüfung ergab jedoch, dass bei lediglich 16 der ausgewählten 23 Projekte Zielvorgaben
für Outputs bestimmt waren (z. B. Anzahl der Teilnehmer an den im Rahmen des CBP‐
Projekts organisierten Jobmessen) und nur bei neun Projekten Ergebnisse festgelegt waren
(zumeist die Zahl der geplanten Stellenvermittlungen). Einige Projekte wiesen keine direkte
Verknüpfung zwischen Outputs und Ergebnissen auf, da die Zielvorgaben für Outputs zwar
festgelegt, die erwarteten Ergebnisse jedoch nicht bestimmt worden waren. Zwischen 2015
und 2016 stellte der Hof jedoch eine Verbesserung der Zielvorgaben für Ergebnisse fest, da
im Jahr 2015 lediglich 18 % der Projekte Zielvorgaben für Ergebnisse aufwiesen, dieser
Prozentsatz im Jahr 2016 jedoch auf 58 % anstieg.
0 2 4 6 8 10 12
Qualitativ 2016
Qualitativ 2015
Quantitativ 2016
Quantitativ 2015
JA
NEIN
Ausgangsbasis vorhanden
Anzahl der Projekte
43
In Kasten 9 sind die unterschiedlichen Verfahren bei den Projekten aufgeführt, die vom
Hof im Hinblick auf ihre Konzeption und Leistungsüberwachung bewertet wurden.
Kasten 9 ‐ Empfehlenswerte und nicht empfehlenswerte Verfahren bei den 23 EURES‐Projekten
grenzüberschreitender Partnerschaften
Von nicht empfehlenswerten Verfahren …
Bei den meisten Projekten sind lediglich die Outputs festgelegt. Beispielsweise wurden bei
EURADRIA, einer grenzübergreifenden Kooperation zwischen Italien, Slowenien und Kroatien, keine
quantitative Ausgangsbasis (aktueller Stand) festgelegt, keine Zielvorgaben für Ergebnisse (d. h.
Stellenvermittlungen) gemacht und die Ergebnisse des Projekts (vermittelte Stellen, gefundene
Arbeitsplätze) auch nicht gemessen. Für das Projekt wurden jedoch Zahlen zu den Outputs
angegeben, wie die Zahl der Teilnehmer an Konferenzen oder Workshops.
… zu empfehlenswerten Verfahren
Einige kleinere grenzübergreifende Kooperationen, beispielsweise die Kooperation zwischen
Dänemark und Schweden (Öresund), legen gezieltere Maßnahmen fest und können Zahlen zur
jeweiligen Ausgangsbasis und zu den Zielvorgaben sowie Ergebnisse des Projekts bezüglich der
Vermittlung von Stellen vorlegen.
Das EaSI‐Überwachungssystem ermöglicht es nicht, die tatsächlichen Ergebnisse von CBP‐
Projekten auf Programmebene zusammenzufassen
Die Kommission überwacht die Tätigkeiten von CBP‐Projekten anhand einer
einheitlichen Berichtsvorlage, die jeder Projektkoordinator auszufüllen hat. Der Bericht
enthält einen Abschnitt zur Qualität und einen zur Quantität. In dem Abschnitt zur Quantität
werden keine Outputs oder Ergebnisse erhoben, die für die Mobilität der Arbeitskräfte
relevant sind. Der Abschnitt zur Qualität wird von vielen Projektkoordinatoren zur
Erläuterung der Outputs und manchmal der Ergebnisse genutzt, da eine solche Erläuterung
jedoch nicht verlangt wird, mangelt es an Kohärenz und Einheitlichkeit, sodass es schwierig
ist, Outputs und Ergebnisse zusammenzufassen.
Im Jahr 2016 führte die Kommission eine zusätzliche Berichtsvorlage für CBP‐Projekte
ein. Die neue Vorlage erfasst Daten, die aufgrund neu angeforderter statistischer
44
Klassifikationen nicht verfügbar sind, wie der Hof bei den besuchten Projekten feststellte.
Darüber hinaus stammen einige der zusätzlichen Daten, die in der neuen Vorlage verlangt
werden, nicht vom CBP‐Projekt selbst, sondern aus dem monatlichen Fragebogen, den die
Kommission an alle EURES‐Berater in der EU versendet. Dies mindert die Verlässlichkeit der
Berichterstattung über einzelne Projekte, da die Daten nicht von den Projekttätigkeiten
stammen. Insgesamt müssen die zur Verbesserung der Ex‐post‐Überwachung ergriffenen
Maßnahmen weiterentwickelt werden.
Die Kommission möchte das EURES‐Portal zu einem echten europäischen
Arbeitsvermittlungsinstrument ausbauen, dies wird jedoch schwer umzusetzen sein
Über das EURES‐Portal können Arbeitsuchende Informationen über die Arbeitsmärkte in
anderen Mitgliedstaaten finden und auf Stellenangebote aus allen EU‐Mitgliedstaaten und
EFTA‐Ländern zugreifen. Zudem können Arbeitgeber ihre Stellenangebote veröffentlichen
und damit Arbeitsuchende in anderen Ländern erreichen. Das Portal wird von der
Europäischen Kommission betrieben21.
Die Abdeckung freier Stellen durch das EURES‐Portal ist gering
In ihrem Reformvorschlag für EURES im Jahr 2016 (Verordnung (EU) 2016/589) stellte
die Kommission fest: "Zur Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sollten alle bei den
ÖAV und anderen EURES‐Mitgliedern […] öffentlich zugänglich gemachten Stellenangebote
auf dem EURES‐Portal veröffentlicht werden." Eine der größten Einschränkungen von EURES,
die 2014 von der Kommission genannt wurden, bestand darin, dass es als Pool von
Stellenangeboten, die auf EU‐Ebene für alle Mitgliedstaaten zugänglich sind, unvollständig
ist.
Den Daten der Nationalen Koordinierungsbüros aus der Umfrage des Hofes zufolge
wurden in 11 Mitgliedstaaten über 90 % der Stellenangebote der ÖAV im Jahr 2016 auch auf
dem EURES‐Portal veröffentlicht. Im Gegensatz dazu veröffentlichten vier Mitgliedstaaten
21 Die Kosten für die Entwicklung dieses Stellenvermittlungsportals beliefen sich im Jahr 2016 auf 5 Millionen Euro.
45
weniger als 20 % ihrer Stellenangebote auf dem EURES‐Portal, wie Abbildung 8 zu
entnehmen ist. Insgesamt wird ein beträchtlicher Teil der Stellenangebote der nationalen
ÖAV nicht auf dem EURES‐Portal veröffentlicht.
Abbildung 8 ‐ Prozentsatz der Stellenangebote der nationalen ÖAV, die 2016 auf dem
EURES‐Portal veröffentlicht wurden
Anmerkung: Die Daten stammen von den Nationalen Koordinierungsbüros der Mitgliedstaaten, die die Umfrage des Hofes beantworteten. Für Irland, Deutschland, Spanien, Polen und Rumänien waren keine Daten verfügbar. Einige Nationale Koordinierungsbüros wiesen auf technische Schwierigkeiten hin, wie die doppelte Eingabe von Stellenangeboten in nationalen Datenbanken, beispielsweise in Fällen, in denen eine zu besetzende Stelle in mehreren Ausschreibungen veröffentlicht wird. Dies könnte sich auf die Zuverlässigkeit der gemeldeten Daten auswirken. Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Der Hof analysierte die von den Nationalen Koordinierungsbüros im Rahmen der
Umfrage bereitgestellten Daten, um den Anteil der auf dem EURES‐Portal veröffentlichten
Stellenangebote der nationalen ÖAV der Jahre 2015 und 2016 miteinander zu vergleichen. In
13 Mitgliedstaaten war der Anteil gleich geblieben oder hatte zugenommen, aber in neun
Mitgliedstaaten hatte sich der Anteil verringert. Den in Abbildung 9 enthaltenen Daten ist zu
entnehmen, dass der Anteil der auf dem EURES‐Portal veröffentlichten Stellenangebote der
ÖAV zwischen 2015 und 2016 schätzungsweise insgesamt um 15 % zurückging.
100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 97% 96% 94%88%
83%
62%59%
42%
28%22%
16%11% 9%
1%0 %
10 %
20 %
30 %
40 %
50 %
60 %
70 %
80 %
90 %
100 %
HU EL EE FI IT LV PT SE BG MT BE CZ AT SL CY LT CH LU NL UK DK HR
46
Abbildung 9 ‐ Veränderung des Anteils der auf dem EURES‐Portal veröffentlichten
Stellenangebote der nationalen ÖAV zwischen 2015 und 2016
Anmerkung: Die Daten stammen von den Nationalen Koordinierungsbüros der Mitgliedstaaten, die die Umfrage des Hofes beantworteten. Für Irland, Deutschland, Spanien, Polen und Rumänien waren keine Daten verfügbar. Einige Nationale Koordinierungsbüros wiesen auf technische Schwierigkeiten hin, wie die doppelte Eingabe von Stellenangeboten in nationalen Datenbanken, beispielsweise in Fällen, in denen eine zu besetzende Stelle in mehreren Ausschreibungen veröffentlicht wird. Dies könnte sich auf die Zuverlässigkeit der gemeldeten Daten auswirken. Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 können die Mitgliedstaaten den Arbeitgebern
auch die Möglichkeit einräumen, ein Stellenangebot nicht auf dem EURES‐Portal
veröffentlichen zu lassen, "wenn der Arbeitgeber zuvor eine objektive Bewertung der mit
der betreffenden Arbeitsstelle verbundenen Anforderungen, insbesondere der für die
angemessene Erfüllung der mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben erforderlichen
spezifischen Fähigkeiten und Kompetenzen vorgenommen hat und auf dieser Grundlage die
Nichtveröffentlichung des Stellenangebots allein aus diesen Gründen begründen kann". In
den vom Hof besuchten Mitgliedstaaten ist dies der Hauptgrund dafür, dass die Zahl der
Stellenangebote auf dem EURES‐Portal wesentlich geringer ist als auf den Jobportalen der
nationalen ÖAV. Die Arbeitgeber können sich einfach dafür entscheiden, ihre
Stellenangebote nicht auf dem EURES‐Portal zu veröffentlichen, ohne dass eine weitere
Begründung verlangt wird.
‐17% ‐17% ‐16%
‐10%
‐5% ‐3% ‐2% ‐1% ‐1% 0% 0%
0% 0% 0% 0% 0% 0% 0%
4%
13%15% 15%
‐20 %
‐15 %
‐10 %
‐5 %
0 %
5 %
10 %
15 %
20 %
NL DK UK CH CY LT SL HU BG HR AT EE FI IT LV PT SE EL LU MT CZ BE
47
Selbst wenn die ÖAV alle in ihren entsprechenden nationalen Datenbanken enthaltenen
Stellenangebote auf dem EURES‐Portal veröffentlichen würden, entspräche dies aber nach
wie vor lediglich einem kleinen Anteil aller am Arbeitsmarkt verfügbaren Stellenangebote. In
Luxemburg machen die in der Datenbank der nationalen ÖAV enthaltenen Stellenangebote
beispielsweise nur 18 % aller jährlichen Neueinstellungen am Arbeitsmarkt aus. Die von
luxemburgischen Arbeitgebern auf dem EURES‐Portal veröffentlichten Stellenangebote
entsprechen lediglich 4 % dieser jährlichen Neueinstellungen.
In einer kürzlich veröffentlichten Umfrage22, die unter Personen durchgeführt wurde,
die mindestens eine von 11 verschiedenen EU‐Websites für Bürger zum Thema
Kompetenzen und Beschäftigung nutzen, gaben nur 36 % der Nutzer an, dass sie für die
Arbeitssuche in einem anderen Land mit hoher Wahrscheinlichkeit auf EURES zurückgreifen
würden. Über diese Rückmeldungen von Endnutzern hinaus sind 10 der 27 Nationalen
Koordinierungsbüros, die die Umfrage des Hofes beantworteten, der Auffassung, dass EURES
als Stellenvermittlungsportal für Arbeitsuchende oder als Jobportal für Arbeitgeber weniger
wirksam ist als ihr eigenes ÖAV‐System.
Die den Arbeitsuchenden zu den veröffentlichten Stellenangeboten bereitgestellten
Informationen weisen Lücken auf
Die Prüfer des Hofes bemühten sich, die praktischen Schwierigkeiten zu verstehen,
denen Arbeitsuchende bei der Nutzung des EURES‐Portals gegenüberstehen, und
analysierten Stellenausschreibungen anhand bestimmter Benchmarks, die sie für jede
Arbeitssuche als nützlich erachteten. Sie wählten zwei Berufe aus: "Ingenieur im Bereich
Elektrotechnik/Elektrotechniker" und "Pflegefachkraft". Insgesamt wählten die Prüfer für
jeden Beruf nach dem Zufallsprinzip 50 auf dem EURES‐Portal veröffentlichte
Stellenangebote in neun Ländern zur Überprüfung aus. Die Überprüfung ergab, dass die den
Arbeitsuchenden zur Verfügung gestellten Informationen noch erheblich verbessert werden
könnten. Beispielsweise war in 39 der überprüften Stellenangebote keine Bewerbungsfrist
22 "Study on Impact of Branding for EU services for Skills and Qualifications, Final Report", 17. März 2017.
48
angegeben, in 28 Stellenangeboten waren keine Informationen zum geforderten
Bildungsniveau enthalten, in 26 Stellenangeboten war das für die Stelle erforderliche
Qualifikationsniveau nicht festgelegt, in 44 Stellenangeboten war noch nicht einmal der
Eintrittstermin für die veröffentlichte Stelle genannt, in 33 Stellenangeboten wurden keine
Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit gemacht und in 35 Stellenangeboten war das Gehalt
nicht genauer aufgeführt.
Die Überwachung der Zahl der über das EURES‐Netz vermittelten Stellen ist unzuverlässig,
obwohl es sich um einen zentralen Leistungsindikator für das EaSI handelt
Die Zahl der durch die Nutzung des EURES‐Netzes des Programms EaSI vermittelten
Stellen ist ein Maß für die Wirksamkeit dieses Netzes. Der Kommission zufolge wurden im
Jahr 2016 mit Unterstützung der EURES‐Berater 28 934 Stellen vermittelt. Diese Zahl
bedeutet, dass 3,7 % der Kontakte zwischen Arbeitsuchenden und EURES‐Beratern zur
Vermittlung einer Stelle führten.
Daten dieser Art werden von der Kommission im Rahmen einer monatlichen Umfrage
erhoben, die sich direkt an die EURES‐Berater wendet. Die Genauigkeit dieser Daten ist
problematisch: Im Durchschnitt beteiligen sich 60 % der Berater an der Umfrage, und die
Rückmeldungen beruhen auf deren persönlichen Schätzungen, die nicht weiter geprüft
werden. Bei den Gesprächen, die der Hof während der Prüfbesuche mit Mitarbeitern
Nationaler Koordinierungsbüros führte, konnten diese die von der Kommission in öffentlich
verfügbaren Überwachungsdokumenten verwendeten Zahlenangaben häufig nicht
bestätigen. Um zuverlässigere Daten für die Messung der Leistung der Tätigkeiten des EaSI‐
Unterprogramms EURES zu erhalten, wurde im Rahmen der EURES‐Reform von 2016 auch
vorgesehen, dass die Kommission detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und ‐
analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES‐Netzes
vorschlägt23.
23 Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/589.
49
In der vom Hof bei den Nationalen Koordinierungsbüros durchgeführten Umfrage gaben
von den 27 Nationalen Koordinierungsbüros, welche sich beteiligten, lediglich drei an, dass
sie in der Lage seien, die Zahl der vermittelten Stellen zu bestimmen. Die beiden größten
Herausforderungen bestehen darin, dass
‐ Arbeitgeber ein Stellenangebot entfernen können, ohne mitzuteilen, ob die Stelle mit
einem "EURES"‐Arbeitsuchenden besetzt wurde (dies wurde von 21 Mitgliedstaaten
angegeben);
‐ eine systematische Weiterverfolgung der auf dem EURES‐Portal veröffentlichten Stellen
nicht stattfindet (beispielsweise werden die Stellenangebote nach einer festgelegten
Standard‐Zeitspanne geschlossen) (16 Mitgliedstaaten).
Von den Nationalen Koordinierungsbüros des Vereinigten Königreichs und Deutschlands
wird ein solcher Indikator für die eigenen Stellendatenbanken nicht mehr ermittelt. Diese
Koordinierungsbüros messen die Wirksamkeit lieber anhand eines Wirkungsindikators wie
der Arbeitslosenquote. Die Kommission überarbeitet derzeit das System zur
Leistungsmessung von EURES, einschließlich der Leistungsindikatoren, beabsichtigt jedoch,
den Indikator zur Stellenvermittlung beizubehalten. Damit dieses System zuverlässig ist,
müssen die oben genannten Herausforderungen bewältigt werden.
SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN
Insgesamt gelangt der Hof zu der Schlussfolgerung, dass die Europäische Kommission
mehrere Instrumente eingerichtet hat, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu
gewährleisten. Diese Instrumente können jedoch verbessert werden. Darüber hinaus
können aus dem ESF finanzierte EU‐Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der
Arbeitskräfte nicht bestimmt werden bzw. ihre Wirksamkeit kann in Bezug auf das
Programm EaSI nicht angemessen überwacht werden.
Die Kommission stellt eine Reihe von Instrumenten bereit, um die Arbeitnehmer über
ihre Rechte zu informieren. Der Bekanntheitsgrad dieser Instrumente unter den Bürgern ist
jedoch nach wie vor unbekannt. Arbeitnehmer können Fälle von Diskriminierung, in denen
gegen die Freizügigkeit verstoßen wird, über zahlreiche Kanäle melden, ein umfassender
50
Überblick über diese Fälle liegt jedoch nicht vor. Trotz der von der Kommission ergriffenen
Maßnahmen bestehen nach wie vor sonstige Einschränkungen für die Freizügigkeit (siehe
Ziffern 14‐28).
Die Arbeitskräfteerhebung (AKE) stellt das wichtigste Instrument der Kommission zur
Erhebung von Daten über die Mobilität der Arbeitskräfte dar, ein vollständiges Bild von den
Strömen und Mustern der Arbeitskräftemobilität vermittelt sie jedoch nicht. In den
Mitgliedstaaten sind bessere Daten verfügbar, Maßnahmen zur Sammlung vergleichbarer
Daten auf europäischer Ebene, die der Förderung der Arbeitskräftemobilität dienen sollen,
sind jedoch noch im Gange (siehe Ziffern 29‐34).
Die Mobilität der Arbeitskräfte kann über den ESF und das Programm EaSI mit EU‐
Mitteln gefördert werden. Da die jeweiligen Ziele von ESF und EaSI ähnlich sind, ist eine
Komplementarität der beiden Instrumente mit Herausforderungen verbunden. Wie der ESF
von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität genutzt
wird, ist der Kommission nicht bekannt. Der Überwachungsrahmen des EaSI weist eine Reihe
von Schwachstellen auf. Die im Rahmen des EaSI‐Programms eingesetzten Fördermittel
hatten gemessen an der Zahl der mobilen Arbeitskräfte geringe Auswirkungen auf die
verzeichneten Stellenvermittlungen (siehe Ziffern 35‐50).
Das EURES‐Portal wird sich erst dann zu einem echten europäischen
Arbeitsvermittlungsinstrument entwickeln, wenn Unzulänglichkeiten wie die niedrige Quote
der auf dem Portal veröffentlichten Stellenangebote behoben werden (siehe Ziffern 51‐60).
Vor diesem Hintergrund spricht der Hof die folgenden Empfehlungen aus:
Empfehlung 1 ‐ Ermitteln, inwieweit die bestehenden Instrumente zur Bereitstellung von
Informationen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zur Meldung von
Diskriminierungen den EU‐Bürgern bekannt sind
a) Die Kommission sollte den Bekanntheitsgrad von EURES, "Ihr Europa" und SOLVIT unter
den Bürgern ermitteln.
51
b) Sobald der Bekanntheitsgrad ermittelt ist, sollten die Kommission und die
Mitgliedstaaten diese Daten für eine wirksame Zielausrichtung und die Förderung dieser
Instrumente nutzen.
Zieltermin für die Umsetzung: Juli 2018.
Empfehlung 2 ‐ Die verfügbaren Informationen besser nutzen, um die Arten der gegen die
Freizügigkeit verstoßenden Diskriminierung zu bestimmen
Die Kommission sollte die in den Mitgliedstaaten leicht verfügbaren Daten stärker nutzen,
um besser angeben zu können, in welchen Bereichen Diskriminierungen auftreten und
welche Unterschiede es diesbezüglich zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Derartige
Informationen werden eine bessere Ausrichtung der Maßnahmen zur Bekämpfung von
Diskriminierungen ermöglichen.
Zieltermin für die Umsetzung: Dezember 2018.
Empfehlung 3 ‐ Die Erhebung und Verwendung der Daten zu Strömen und Mustern der
Arbeitskräftemobilität sowie zu Ungleichgewichten am Arbeitsmarkt verbessern
Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Erhebung von Daten zur
Mobilität der Arbeitskräfte und die Vergleichbarkeit dieser Daten verbessern, insbesondere
in Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe der mobilen Arbeitnehmer und das Potenzial
der Arbeitskräftemobilität zur Behebung von Ungleichgewichten am Arbeitsmarkt.
Diese Analysen sollten in der Folge zu gezielten Interventionen zur Behebung von
Ungleichgewichten bei Fachkräften und am Arbeitsmarkt führen. Dies sollte rechtzeitig vor
Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums erfolgen, damit die Informationen von
den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Entscheidung über die Mittelzuweisungen für
europäische Programme, wie den ESF, genutzt werden können.
Zieltermin für die Umsetzung: März 2020.
52
Empfehlung 4 ‐ Die Ausgestaltung der EU‐Förderung verbessern, um die Mobilität der
Arbeitskräfte zu erleichtern
Zurzeit wird die Mobilität der Arbeitskräfte speziell über den ESF und das Programm EaSI
gefördert. Die Kommission sollte prüfen, wie die Ausgestaltung der EU‐Förderung verbessert
werden kann, um die Komplementarität und eine bessere Überwachung der Leistung der
EU‐Fördermittel zu gewährleisten.
Zieltermin für die Umsetzung: März 2020 (mit Blick auf den neuen mehrjährigen
Finanzrahmen).
Empfehlung 5 ‐ Die Überwachung der Wirksamkeit des EaSI‐Unterprogramms EURES
verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung von Stellen
a) Die Kommission sollte ihren Überwachungsrahmen für im Rahmen des EaSI‐
Unterprogramms EURES finanzierte CBP‐Projekte weiterentwickeln, damit Zielvorgaben,
Outputs und Ergebnisse in der Antragsphase klar miteinander verknüpft sind, was die
Berichterstattung über die Überwachung zum Projektabschluss und die
Zusammenfassung der CBP‐Ergebnisse auf Programmebene verbessern wird.
b) Die Kommission sollte das System zur Leistungsmessung des EaSI‐Unterprogramms
EURES verbessern, indem sie den Mitgliedstaaten detaillierte Spezifikationen für die
Datenerhebung und ‐analyse zur Verfügung stellt, auf deren Grundlage die
Mitgliedstaaten die Erhebung zuverlässiger Daten über EURES‐Tätigkeiten,
insbesondere über die Vermittlung von Stellen, sicherstellen sollten.
Zieltermin für die Umsetzung: Juli 2018.
53
Empfehlung 6 ‐ Die Einschränkungen des EURES‐Portals beseitigen
Die Mitgliedstaaten sollten die derzeitigen Einschränkungen des EURES‐Portals beseitigen,
damit es bis 2018 zu "einem echten europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument" wird. Dies
kann erreicht werden, indem
a) sichergestellt wird, dass ein größerer Teil der ÖAV‐Stellenangebote auf dem EURES‐
Portal veröffentlicht wird; dies setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen
überprüfen, unter denen die Arbeitgeber sich gegen eine Veröffentlichung ihrer
Stellenangebote auf dem EURES‐Portal entscheiden können;
b) die Qualität der Stellenausschreibungen verbessert wird; dies setzt voraus, dass die ÖAV
der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausschließlich Stellenausschreibungen auf dem
EURES‐Portal veröffentlicht werden, die qualitativ hochwertige Angaben enthalten,
beispielsweise zur Bewerbungsfrist, zur Art der angebotenen Stelle, zum Gehalt und
zum Arbeitsort. Die Bereitstellung derartiger Informationen wird sowohl für die
Arbeitsuchenden als auch die Arbeitgeber zu besseren Ergebnissen führen.
Zieltermin für die Umsetzung: Juli 2019.
Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Frau Iliana IVANOVA, Mitglied des
Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 24. Januar 2018 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Klaus‐Heiner LEHNE
Präsident
1
ANHANG I
Überblick über die vom Hof vorgenommene Bewertung der Maßnahmen, die von der Kommission ergriffen wurden, um Hindernisse für die Mobilität der Arbeitskräfte zu beseitigen
Hindernisse Zuständigkeit
Hat die
Kommission
Maßnahmen
ergriffen?
Welches waren die Hauptelemente der
Maßnahmen der Kommission?
Wird das Hindernis für
die
Arbeitskräftemobilität
aus der Sicht der
Arbeitnehmer
wirksam beseitigt?
Erläuterung zur Bewertung des Hofes
Mangel an
Informationen über
die gesetzlichen
Rechte, die sich aus
der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer ergeben
Europäische
Kommission
Ja Die Kommission hat die folgenden Websites
eingerichtet:
"Ihr Europa"
EURES
SOLVIT
Ja1 "Ihr Europa" und EURES bilden eine gute Grundlage
für den Erhalt von Informationen über die Rechte
des Einzelnen und die nationalen Arbeitsmärkte.
SOLVIT ist ein solides System für Beschwerden
wegen ungerechter Behandlung durch die
nationalen Behörden, und "Ihr Europa ‐ Beratung"
bietet die Möglichkeit, einen Rechtsexperten zu
kontaktieren.
Keine ausreichenden
Informationen über
Beschäftigungsmöglich
keiten
Europäische
Kommission und
Mitgliedstaaten
Ja Die Kommission verwaltet das EURES‐Portal in
Zusammenarbeit mit den nationalen ÖAV.
Am 13. Dezember 2016 legte die Kommission
einen Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der EU‐Vorschriften zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit vor. Ziel ist
eine Modernisierung der derzeitigen
Vorschriften, um sicherzustellen, dass sie
gerecht, klar und leichter durchzusetzen sind,
und somit in mehreren Bereichen der
Koordinierung der sozialen Sicherheit mehr
Nicht vollständig
beseitigt
Das EURES‐Portal ist nach wie vor ein
unvollständiger Pool von Stellenangeboten, da es
nicht alle bei den nationalen ÖAV verfügbaren
Stellenangebote enthält.
Die von den nationalen ÖAV auf dem EURES‐Portal
hochgeladenen Stellenangebote sind häufig
unvollständig, sodass sie für Arbeitnehmer, die sich
für eine Arbeit im Ausland interessieren, von
begrenztem Wert sind.
2
Hindernisse Zuständigkeit
Hat die
Kommission
Maßnahmen
ergriffen?
Welches waren die Hauptelemente der
Maßnahmen der Kommission?
Wird das Hindernis für
die
Arbeitskräftemobilität
aus der Sicht der
Arbeitnehmer
wirksam beseitigt?
Erläuterung zur Bewertung des Hofes
Transparenz und Rechtsklarheit zu schaffen. Der
Vorschlag der Kommission wurde dem
Europäischen Parlament und dem Rat zur
Diskussion unterbreitet.
Unterschiede im
Bereich der
Sozialversicherung
Europäische
Kommission und
Mitgliedstaaten
Ja Folgende Hauptaspekte werden von der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer
Durchführungsverordnung erfasst:
Ausweitung der von der Verordnung
abgedeckten Bereiche der sozialen
Sicherheit auf die gesetzlichen
Vorruhestandsregelungen;
Stärkung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie
des Grundsatzes der
Leistungsübertragung;
Einführung des Grundsatzes
sachgerechter Verwaltung: die
Behörden der Mitgliedstaaten sind zur
Zusammenarbeit und zur gegenseitigen
Unterstützung zum Wohle der Bürger
verpflichtet;
Einrichtung eines besonderen Systems
zum elektronischen Austausch von
Sozialversicherungsdaten (Electronic
Nicht vollständig
beseitigt
Die Mitgliedstaaten legen derzeit ein größeres
Augenmerk auf zusätzliche Arten der
Altersversorgung, die die grundlegenden
Rentensysteme der Mitgliedstaaten ergänzen. Die
Richtlinie 98/49/EG zur Wahrung ergänzender
Rentenansprüche von Arbeitnehmern und
Selbständigen bezieht sich nicht auf die
"Portabilität" von Zusatzrenten, d. h. die
Möglichkeit, solche Rentenansprüche beim Umzug
in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen (was
in den nationalen Rentensystemen jedoch bereits
möglich ist).
Dieser Mangel an Portabilität kann die Mobilität
der Arbeitnehmer stark beeinträchtigen.
Mit der jüngsten Richtlinie 2014/50/EU soll diesem
Umstand entgegengewirkt werden. Die Richtlinie
enthält Mindestvorschriften zur Erhöhung der
Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den
Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs
und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen.
3
Hindernisse Zuständigkeit
Hat die
Kommission
Maßnahmen
ergriffen?
Welches waren die Hauptelemente der
Maßnahmen der Kommission?
Wird das Hindernis für
die
Arbeitskräftemobilität
aus der Sicht der
Arbeitnehmer
wirksam beseitigt?
Erläuterung zur Bewertung des Hofes
Exchange of Social Security Information
‐ EESSI), mit dem ein sicherer
Austausch von Daten zwischen den
nationalen Behörden ermöglicht wird;
im Juli 2017 wurde die Software für
diesen elektronischen Austausch von
der Europäischen Kommission
eingeführt. Die Mitgliedstaaten haben
nun zwei Jahre Zeit, um ihre nationalen
Systeme miteinander zu verknüpfen,
damit der vollständige elektronische
Austausch von Daten für die Zwecke
der Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit ermöglicht wird.
Die Richtlinie 2014/50/EU über den Erwerb und
die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen
wurde am 16. April 2014 erlassen. In der
Richtlinie sind Mindeststandards für den Schutz
der Rentenansprüche mobiler Arbeitnehmer
festgelegt.
Im Dezember 2016 schlug die Kommission im
Rahmen ihres "Pakets zur Arbeitskräftemobilität"
eine Überarbeitung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung
(EG) Nr. 987/2009 vor. Die Überarbeitung ist
darauf ausgerichtet, die Auszahlung von
Die Mitgliedstaaten sollen diese Richtlinie bis
Mai 2018 in nationales Recht umsetzen.
4
Hindernisse Zuständigkeit
Hat die
Kommission
Maßnahmen
ergriffen?
Welches waren die Hauptelemente der
Maßnahmen der Kommission?
Wird das Hindernis für
die
Arbeitskräftemobilität
aus der Sicht der
Arbeitnehmer
wirksam beseitigt?
Erläuterung zur Bewertung des Hofes
Leistungen enger an den Mitgliedstaat zu binden,
der die Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat,
und somit das System fairer und ausgewogener
zu gestalten.
Anerkennung von
Berufs‐ und
Hochschulabschlüssen
Europäische
Kommission und
Mitgliedstaaten
Ja Automatische Anerkennung von
Universitätsabschlüssen
Einrichtung eines europäischen Rahmens für
reglementierte Berufe
Der Europäische Berufsausweis (EBA) ist ein
neues Instrument zur Erleichterung der
Anerkennung (erst seit dem 18. Januar 2016
erhältlich). Bis zum 30.6.2017 wurde dieses
Instrument von der ersten Gruppe von Berufen
wie folgt aufgenommen: 3 239 registrierte EBA‐
Anträge und 1 390 ausgestellte EBA.
Ja
im Hinblick auf die
Anerkennung von
Qualifikationen in
reglementierten
Berufen
Nicht vollständig
beseitigt
im Hinblick auf die
Anerkennung von
Berufsqualifikationen
Im Bericht über die Mobilität der Arbeitskräfte aus
dem Jahr 2016 wird festgestellt, dass die
Anerkennung von Berufsabschlüssen nach wie vor
ein großes Hindernis für die Mobilität darstellt.
Die Kommission hat eine Datenbank eingerichtet,
in der die reglementierten Berufe der einzelnen
Mitgliedstaaten sowie die für die Anerkennung von
Qualifikationen und Diplomen zuständigen
Behörden aufgeführt sind. Die Prüfung ergab, dass
die Anerkennung von Diplomen für reglementierte
Berufe bei einer ordnungsgemäßen Umsetzung
reibungslos verläuft und ein hoher Prozentsatz der
eingereichten Anträge bewilligt wird.
Der EBA könnte auf andere mobile Berufe
ausgeweitet werden, welche die in der Richtlinie
über Berufsqualifikationen festgelegten Kriterien
erfüllen. Ein Termin für eine solche Ausweitung
wurde jedoch nicht festgelegt. Sie wird in Betracht
gezogen, sobald weitere praktische Erfahrungen
mit dem EBA gesammelt und alle betroffenen
Interessenträger einschließlich der Behörden der
Mitgliedstaaten konsultiert wurden. Die
5
Hindernisse Zuständigkeit
Hat die
Kommission
Maßnahmen
ergriffen?
Welches waren die Hauptelemente der
Maßnahmen der Kommission?
Wird das Hindernis für
die
Arbeitskräftemobilität
aus der Sicht der
Arbeitnehmer
wirksam beseitigt?
Erläuterung zur Bewertung des Hofes
Kommission bewertet derzeit die Erfahrungen, die
im ersten Jahr nach Einführung des EBA gesammelt
wurden.
1 Da die allgemeine Bekanntheit dieser Systeme nicht ermittelt wurde, kann nicht festgestellt werden, ob alle Arbeitnehmer, die sich für eine Arbeit in
einem anderen Mitgliedstaat interessieren, diese Instrumente kennen.
1
ANHANG II
Überblick über die vom Hof vorgenommene Bewertung der 23 überprüften Projekte des EaSI‐Unterprogramms EURES, die von grenzüberschreitenden Partnerschaften durchgeführt wurden
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Qualitativ Quantitativ Output Wirkung Output Wirkung
2015/0062 EURADRIA 2015 IT, SI, HR 193 159,97 82,95% 12345789 Ja Nein* Ja Nein Ja Nein
2015/0272 EURADRIA 2016 IT, SI 198 014,90 76,23% 123467 Ja Nein* Ja Nein Ja Nein
VS/2015/0096 Northen Ireland/ Rep of Ireland 2015 IE, UK 220 663,32 82,46% 1235789 Ja Nein* Ja Nein Nein Nein
VS/2015/0283 Northern Ireland/Rep of Ireland 2016 IE, UK 221 283,35 86,01% 12345689 Ja Nein* Ja Ja Nein Nein
VS/2015/0065 Galicia‐North Portugal 2015 ES, PT 205 581,27 65,69% 124578 Ja Nein* Nein Nein Ja Ja
VS/2015/0279 Galicia‐North Portugal 2016 ES, PT 233 254,30 69,11% 1234567810 Ja Nein* Nein Ja Ja Nein
VS/2015/0066 Bayern‐Tschechien 2015 DE, CZ 335 107,34 68,98% 123478 Ja Ja Ja Nein Ja Nein
VS/2015/0284 Bayern‐Tschechien 2016 DE, CZ 708 075,60 82,95% 123478 Ja Ja Ja Ja Ja Ja
VS/2015/0072 Oberrhein 2015 DE, FR, (SW) 485 053,56 76,22% 123478 Ja Nein Nein Nein Ja Ja
VS/2015/0314 Oberrhein 2016 DE, FR, (SW) 460 806,23 91,20% 12345678 Ja Nein Nein Ja Ja Nein
VS/2015/0068 Oresund 2015 DK, SE 198 172,19 84,70% 123489 Ja Ja Ja Ja Ja Ja
VS/2015/0278 Oresund 2016 DK, SE 195 512,96 80,97% 1234569 Ja Ja Ja Ja Ja Ja
VS/2015/0082 Scheldemond 2015 NL, BE 213 504,91 71,24% 123678 Nein Ja Ja Nein Ja Ja
VS/2015/0285 Scheldemond 2016 NL, BE 214 281,46 77,29% 123456789 Ja Ja Ja Nein Ja Ja
VS/2015/0084 ERW‐ERMN‐EMR 2015 DE, BE, NL 617 629,20 87,99% 1234578 Ja Nein Ja Nein Ja Ja
VS/2015/00281 ERW‐ERMN‐EMR 2016 DE, BE, NL 671 117,63 72,60% 123456789 Ja Nein Ja Nein Ja Ja
VS/2015/0095 Triregio 2015 DE, CZ, PL 216 130,78 85,32% 12345789 Ja Nein* Ja Nein Ja Nein
VS/2015/0266 Triregio 2016 DE, CZ, PL 261 093,85 77,22% 1234568910 Ja Nein* Ja Nein Ja Ja
VS/2015/0101 Grande Region 2015 FR, BE, DE, LU 600 000 100,00% 123478 Ja Ja Nein Nein Ja Ja
VS/2015/0277 Grande Region 2016 FR, BE, DE, LU 646 242,28 97,87% 123456789 Ja Ja Nein Nein Ja Nein
VS/2015/0111 Pannonia 2015 HU, AT 254 188,53 86,23% 123458 Nein Nein Ja Ja Ja Nein
VS/2015/0268 Pannonia 2016 HU, AT 278 728 98,04% 12345689 Ja Ja Nein Ja Nein Nein
VS/2015/0287 Beskydy 2016 CZ, PL, SK 272 124,90 43,58% 12345678910 Ja Nein Ja Ja Ja Nein
Anmerkungen:
Zielvorgaben Überwachung
Ziele: Angegeben ist die Nummer der ausgewählten Tätigkeit: 1) Kundenleistungen für Arbeitnehmer, 2) Kundenleistungen für Arbeitgeber, 3) Erleichterung der Arbeitsvermittlung, 4) One‐Stop‐Shop, 5) Konzeption und Umsetzung innovativer Dienste,
6) Beobachtung der Stellenvermittlung, 7) Beobachtung der Mobilität, 8) Stärkung der Zusammenarbeit von CBP, 9) spezifische Stellenvermittlungsprojekte (z. B. KMU), 10) Schaffung neuer Unterstützungseinrichtungen.
NEIN* bedeutet, dass statistische Daten vorliegen, die für eine quantitative Ausgangsbasis genutzt werden könnten, jedoch nicht konsequent genutzt werden (keine Weiterverfolgung).
Projektbezeichnung Teilnehmende
Mitgliedstaaten
Gewährte EU‐
Finanzhilfe (max.)Ausführungsrate Ziele
Ausgangsbasis
1
ANTWORTEN DER KOMMISSION AUF DEN SONDERBERICHT DES
EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOFES
„DIE KOMMISSION FÖRDERT DIE MOBILITÄT DER ARBEITSKRÄFTE, DIE EU-
MITTEL KÖNNTEN JEDOCH GEZIELTER EINGESETZT WERDEN“
ZUSAMMENFASSUNG
I. Die Europäische Union (EU) feiert 2018 den 50. Jahrestag der Gründungsverordnung über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Die Kommission ist der Auffassung, dass seit 1968 im Bereich der
europäischen Arbeitskräftemobilität zwar große Fortschritte erzielt wurden, wie die vom
Europäischen Rechnungshof („Hof“) genannten Zahlen belegen, dass aber dennoch sichergestellt
werden muss, dass die Vorschriften und Instrumente der EU auf gerechte, einfache und wirksame
Art und Weise durchgesetzt werden. Diese Notwendigkeit veranlasste die Kommission, in ihrem
Arbeitsprogramm für 2018 die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vorzuschlagen.
Dieser Sonderbericht des Hofes liefert in diesem Zusammenhang eine nützliche Analyse und
Empfehlungen.
III. Sensibilisierungsmaßnahmen sind Teil der Kommunikationsstrategien und -maßnahmen für die
einzelnen relevanten Instrumente und Werkzeuge. Die Kommission ist der Auffassung, dass im
Allgemeinen eine angemessene Überwachung der Wirksamkeit der über das Europäische
Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) finanzierten Maßnahmen zur
Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte erfolgt.
IV. Die Kommission erkennt an, dass Mobilitätshindernisse fortbestehen. Aus diesem Grund steht
die Mobilität nach wie vor ganz oben auf der Tagesordnung der Kommission, und zwar durch die
Stärkung der wichtigsten Rechtsvorschriften und Instrumente sowie durch die Vorstellung neuer
ehrgeiziger Initiativen.
V. Dies ist in der Tat der Grund dafür, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine
Verordnung über das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) spezifische
Bestimmungen zu diesem Thema eingeführt hat. Alle Mitgliedstaaten sollten nun zur Analyse
gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 beitragen. Nach Einschätzung der Kommission
wird dies im Laufe der Zeit die Verfügbarkeit und Qualität der Daten zum Arbeitskräftemangel und
-überschuss verbessern.
VI. Der Europäische Sozialfonds (ESF) hat bereits 18 Investitionsprioritäten definiert. Viele der
„sektoralen“ Investitionsprioritäten haben zum Ziel, den Menschen zu einem (besseren)
Arbeitsplatz zu verhelfen und gerechtere Lebenschancen für alle zu gewährleisten. Durch eine
derartige Unterstützung werden die Chancen für Arbeitnehmer gestärkt, Arbeit in den Bereichen zu
finden, in denen Bedarf besteht, sei es innerhalb oder außerhalb ihrer Region bzw. ihres
Mitgliedstaats. Zudem müssen die Mitgliedstaaten und Regionen die sogenannten thematischen
Konzentrationskriterien erfüllen (siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013). Die
Hinzufügung von Investitionsprioritäten würde dazu beitragen, diesen Fokus zu verwässern.
VII. Die Kommission räumt ein, dass Synergien weiter entwickelt werden können, und sie ist
bestrebt, die Ergebnisse ihrer Programme zu verbessern und sie durch ein besseres
Überwachungssystem transparenter zu machen.
VIII. Die Standardvorlage für den abschließenden Bericht über die technische Umsetzung enthält
einen Abschnitt über die Unterstützungsleistungen im quantitativen Teil, in dem die Anzahl der
Angebote von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Rekrutierungsleistungen angegeben
werden soll. Dies ist einer der Indikatoren, der sich speziell auf Dienstleistungen bezieht, die
üblicherweise von den grenzüberschreitenden Partnerschaften erbracht werden. Damit besteht eine
klare Grundlage für eine konsistente Berichterstattung über das gesamte Programm hinweg.
2
Darüber hinaus erläutern die Projektkoordinatoren ihre Ergebnisse in der Regel im qualitativen Teil
des Berichts detaillierter, wo die erreichten quantitativen Indikatoren der grenzüberschreitenden
Partnerschaft, z. B. die Anzahl der vermittelten Stellen, angegeben und erläutert werden. Diese
Indikatoren werden anschließend verbreitet und im Wege von Überwachungsberichten über die im
Rahmen des EaSI finanzierten Projekte und Organisationen, die auf EUROPA verfügbar sind,
kommuniziert (derzeit sind sieben Bände öffentlich verfügbar; der nächste Band ist in
Vorbereitung).
IX. Dieser Anteil wird sich mit der vollständigen Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/589
voraussichtlich erhöhen.
Die Kommission stellt fest, dass gemäß Verordnung (EU) 2016/589 die Verantwortung für die
sachliche und technische Qualität der auf den nationalen Jobportalen bereitgestellten Daten bei den
Dateninhabern liegt. Innerhalb des durch diese Verordnung gesetzten Rahmens ist es der
Kommission von den nationalen Datenanbietern gestattet, Daten über nationale Jobportale
abzurufen, sie ist jedoch nicht befugt, ihre Daten zu korrigieren oder zu ändern. Sobald technische
Unstimmigkeiten, Zwischenfälle oder veraltete Daten festgestellt werden, meldet sie dies dem
betreffenden nationalen Datenanbieter und fordert die Datenanbieter auf, die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Informationsauftrag umfasst nicht die Möglichkeit, sich zur
sachlichen Qualität (d. h. zum Inhalt) der Informationen zu Stellenangeboten zu äußern.
X. Die Kommission betont, dass die Rolle des EURES-Personals darin besteht, den Arbeitnehmern
sowohl Informationen als auch Orientierungshilfen zur Verfügung zu stellen und sie beim Abgleich
und bei der Vermittlung zu unterstützen. Kontakte mit Arbeitnehmern, die Informationen suchen
oder spezifische Fragen im Hinblick auf die Lösung dieser Probleme haben, zählen ebenfalls zu den
wertvollen Ergebnissen der Unterstützung für die Zielbevölkerung.
Der Grad der erfolgreichen Vermittlung ist an der Zahl der konkreten Ersuche um
Vermittlungsunterstützung zu messen. Die Vermittlungsquoten können je nach Zielbevölkerung
(Grad der Erfahrung und der entsprechenden Fähigkeiten) und der Art der zu besetzenden Stelle
(schwer zu besetzen oder nicht) variieren. Aus diesem Grund werden von der Kommission keine
Zielvorgaben oder Benchmarks für eine im Allgemeinen erfolgreiche Vermittlungsquote festgelegt.
XI.
a) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und betont, dass sie bereits Maßnahmen ergreift, um
die Nutzung der vorhandenen Instrumente zu verstärken.
b) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu.
Die Arbeit der geplanten Europäischen Arbeitsbehörde (siehe Antwort auf Ziffer I) sollte der
Kommission helfen, derartige Informationen besser zu nutzen.
c) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.
Soweit von ihr betroffen, stimmt die Kommission der Empfehlung zu und betont, dass sie bereits
Maßnahmen ergreift, um die Nutzung der vorhandenen Instrumente zu verstärken.
d) Die Kommission stimmt der Empfehlung in dem Sinne zu, dass sie prüfen will, wie die
Gestaltung der EU-Finanzierung für die Mobilität der Arbeitskräfte im Rahmen der Vorbereitung
des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens allgemein verbessert werden kann.
XII.
e) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung an die Mitgliedstaaten richtet.
f) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung an die Mitgliedstaaten richtet.
3
Die Kommission wird sich weiterhin darum bemühen, ihre Grenzen zu überwinden, indem sie die
Vorschläge des Hofes aufgreift; dazu wird sie die Anwendung der Bestimmung bezüglich der Opt-
out-Regelung für Arbeitgeber genauer überwachen und die Bemühungen der Mitgliedstaaten
unterstützen, die Qualität der Stellenangebote, die generell ausgeschrieben werden sollen, auf ihrer
Ebene zu verbessern.
EINLEITUNG
8. Die Gesetzgebungsbehörde beschloss 2017, die Schwellenwerte zwischen den drei Achsen des
EaSI-Programms zu überprüfen, um mehr Flexibilität und damit die Möglichkeit einer zusätzlichen
Finanzierung der EURES-Achse zu schaffen.
BEMERKUNGEN
18. Das EURES-Portal zur beruflichen Mobilität ist im Jahr 2017 (Stichtag 4. Dezember 2017) mit
14,12 Millionen Besuchen und 46,2 Millionen Aufrufen die meistbesuchte Website der Domäne
Europa.EU. Die Kommission geht davon aus, dass sich die beiden vom Hof genannten Kriterien
(Internetsuche oder Zufall) als recht effizient erweisen. Nach Ansicht der Kommission ist dies auch
Ausdruck einer effizienten Sensibilisierungsarbeit der engagierten Partner vor Ort.
30. Die Arbeitskräfteerhebung (AKE) stellt die wichtigste Datenquelle dar, da es sich um eine
harmonisierte Erhebung handelt, die eine aussagekräftige Vergleichbarkeit zwischen den
teilnehmenden Ländern ermöglicht. Die gemeldeten Daten (bei denen der Schwerpunkt auf der
Staatsbürgerschaft oder dem Geburtsland liegt) werden zu einem Niveau aggregiert, das die
Zuverlässigkeitskriterien der Stichprobenerhebungen erfüllen muss.
Die Kommission hebt hervor, dass die AKE einen großen Wert für die Analyse der EU-internen
Mobilität (und Migration) der Arbeitskräfte hat. Dieser Wert der AKE wird weltweit von
Wissenschaftlern und Politikforschern anerkannt und massiv genutzt, um Fragen zur Mobilität
innerhalb der EU, zur Migration usw. zu beantworten.
31. Die vom Hof festgestellten Einschränkungen in der AKE werden vom statistischen System
schrittweise aufgegriffen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die AKE-Erhebung
nicht speziell auf mobile EU-Bürger und Migranten ausgerichtet ist, sondern auf die gesamte
Bevölkerung.
Erster Gedankenstrich: Die Mitgliedstaaten versuchen, die Beteiligung von Ausländern zu fördern,
und wenden Methoden zur Korrektur von Antwortausfällen an. Beispielsweise nutzen einige Länder
die Staatsangehörigkeit bei der Korrektur von Antwortausfällen und im Rahmen ihrer
Gewichtungsverfahren. Fragebögen und Befragungen werden oft auch in Fremdsprachen
angeboten.
Die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam mit Eurostat daran, die Antwortquoten im Allgemeinen zu
erhöhen.
Zweiter Gedankenstrich: Während die Zwölfmonatsregel zu einer Unterschätzung der jüngsten
Migration sowie der Kurzzeit- und Saisonarbeitskräfte führt, vermittelt sie ein konsistenteres
Gesamtbild des Arbeitsmarktes, auch für Ausländer.
Dritter Gedankenstrich: Das übergeordnete Ziel besteht darin, eine ausreichend große Stichprobe zu
erhalten, die eine zuverlässige Analyse eines breiten Spektrums von Arbeitsmarktmerkmalen und
Verhaltensmustern auf dem Arbeitsmarkt nach Staatsangehörigkeit und/oder Geburtsland
ermöglicht. Dies ist oft der Fall für die größeren Mitgliedstaaten und in Westeuropa, gilt jedoch
nicht für alle Länder oder Regionen.
Wenn die AKE in einigen Ländern und Regionen keine verlässliche Aufschlüsselung nach
Staatsbürgerschaft und/oder Geburtsland zulässt, kann dies darauf hindeuten, dass das Phänomen
4
der innergemeinschaftlichen Mobilität und Migration in diesen Ländern selten oder sogar
vernachlässigbar ist.
32. Zur Analyse der Ströme der Arbeitskräftemobilität nutzt die Kommission zunächst
harmonisierte Daten von Eurostat (hauptsächlich Demographie- und AKE-Daten). Die Kommission
greift auf den mit den Mitgliedstaaten erstellten Überblick zurück, falls eine eingehendere Analyse
erforderlich ist.
Diese zusätzlichen Datenquellen – auch wenn nicht von Eurostat harmonisiert – können in
bestimmten Fällen, in denen keine anderen zuverlässigen oder vergleichbaren Daten verfügbar sind,
von großem Wert sein. Dies war beispielsweise beim Bericht aus dem Jahr 2015 über die
Funktionsweise der Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Kroatien
der Fall.
Zusätzlich zur Datenerhebung auf nationaler Ebene über die soziale Sicherheit wurde auf EU-Ebene
eine umfassende Datenerhebung im Zusammenhang mit der Koordinierung der sozialen Sicherheit
zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet (siehe Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009),
um das Funktionieren der EU-Koordinierungsvorschriften für die soziale Sicherheit zu bewerten.
34. Die Kommission betont, dass sie in ihren Vorschlag für eine EURES-Verordnung einschlägige
Bestimmungen aufgenommen hat, gerade um die Erhebung von Daten zum Arbeitskräftemangel
oder -überschuss zu verbessern. Alle Mitgliedstaaten sollten nun zur Analyse gemäß Artikel 30 der
Verordnung (EU) Nr. 2016/589 beitragen. Die Kommission geht davon aus, dass dadurch die
Datenverfügbarkeit im Laufe der Zeit verbessert wird.
40. Die Kommission entschied sich für eine einmalige Erhebung unter den Mitgliedstaaten im
Jahr 2015, zu einem Zeitpunkt, zu dem die meisten Mitgliedstaaten ihre Programmplanung
abgeschlossen hatten; Ziel dieser Erhebung war es, festzustellen, inwieweit die Mobilität der
Arbeitskräfte im Rahmen des ESF programmiert wurde. Obwohl die Kommission die Fortschritte in
Bezug auf diese Maßnahmen nicht systematisch überwacht, beschloss sie ferner, die
Mitgliedstaaten durch die Organisation einer EURES-ESF-Veranstaltung zum gegenseitigen Lernen
und zur Vernetzung, die vom 17. bis 18. November 2015 stattfand, zu unterstützen. Die
Veranstaltung brachte ESF-Verwaltungsmitarbeiter und Projektmanager für die
innergemeinschaftliche Mobilität von Arbeitskräften und EURES-Projekte zusammen, mit dem
Ziel, bewährte Verfahren zu ermitteln. Im Rahmen der Veranstaltung wurden Möglichkeiten
aufgezeigt, die der ESF für die Entwicklung von EURES-Aktivitäten bieten kann, und es wurde
darauf hingewiesen, dass einige Mitgliedstaaten etwas Neues im Bereich der Dienstleistungen
geschaffen haben.
41. Der ESF hat bereits 18 Investitionsprioritäten definiert. Viele der „sektoralen“
Investitionsprioritäten haben zum Ziel, den Menschen zu einem (besseren) Arbeitsplatz zu
verhelfen und gerechtere Lebenschancen für alle zu gewährleisten. Durch eine derartige
Unterstützung werden die Chancen für Arbeitnehmer gestärkt, Arbeit in den Bereichen zu finden, in
denen Bedarf besteht, sei es innerhalb oder außerhalb ihrer Region bzw. ihres Mitgliedstaats.
Zudem müssen die Mitgliedstaaten und Regionen die sogenannten thematischen
Konzentrationskriterien erfüllen (siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013). Die
Hinzufügung von Investitionsprioritäten würde dazu beitragen, diesen Fokus zu verwässern.
Gemeinsame Antwort der Kommission auf die Ziffern 42 und 43
Nach Auffassung der Kommission ergänzt das EaSI den ESF im Bereich der Verwirklichung des im
Rahmen von Europa 2020 gesetzten Ziels Beschäftigung und soziale Eingliederung durch
Förderung der sozialen Innovation. Die Hauptlogik für die Förderung sozialer Innovation durch den
5
ESF ähnelt dem Ansatz der EaSI-Projekte, der darin besteht, Innovationen zu prüfen, zu bewerten
und schließlich zu verstärken.
Im Bereich der Arbeitskräftemobilität und des Zugangs zum Arbeitsmarkt bestehen
Komplementaritäten mit dem ESF. Die EaSI-Projekte sind länderübergreifend angelegt, während
die ESF-Maßnahmen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Mitgliedstaats nach nationalen
Vorschriften durchgeführt werden. Die ESF-Maßnahmen konzentrieren sich auf die Unterstützung
einzelner Arbeitnehmer auf nationaler Ebene (Bereitstellung von Informationen und
Dienstleistungen, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen), während das EaSI horizontale Unterstützung
für die Funktionsweise des europäischen Job-Netzwerks (EURES) als Ganzes bietet. Das EaSI
unterstützt auch Projekte, die es ermöglichen, bestimmte Zielgruppen in der gesamten EU nach den
gleichen Regeln zu erreichen, wodurch Gleichbehandlung und Programmlogik gewährleistet
werden (d. h. gezielte Mobilitätsprogramme wie z. B. für junge mobile Arbeitnehmer, „Dein erster
EURES-Job“). So ergänzt die EaSI-Finanzierung mit ihren spezifischen Diensten das allgemeinere
Angebot auf nationaler Ebene an Information, Unterstützung und Beratung für Arbeitnehmer, die an
Mobilität interessiert sind.
Wie die jüngsten Forschungsarbeiten zeigen, könnte die Straffung bestimmter fondsübergreifender
Vorschriften dazu beitragen, das Potenzial solcher Komplementaritäten und Synergien zwischen
dem EaSI und dem ESF zu maximieren.
45. Die Kommission erkennt an, dass viele Tätigkeiten der im Rahmen von grenzüberschreitenden
Partnerschaften (CBP-Projekte) durchgeführten Projekte wiederkehrend sind, da sie darauf
abzielen, den Bedürfnissen der Zielbevölkerung in einer Art und Weise zu dienen, in der die
Einzelpersonen traditionell gearbeitet haben. Um jedoch auch Innovationen bei der Erbringung von
Dienstleistungen in grenzübergreifenden Regionen zu fördern, hat die Kommission in der
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2016 einen spezifischen Teilbereich
eingeführt, in dem zur Einreichung von Anträgen für neue Formen oder Aktivitäten im
Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bzw. neuen grenzüberschreitenden
Partnerschaften aufgefordert wird. Im Rahmen dieses Teilbereichs wurde ein Projekt ausgewählt.
46. Die Kommission erkennt die Bedeutung der Verwendung einer quantitativen Ausgangsbasis
und von quantitativen Zielvorgaben zur Messung der Fortschritte an und betont, dass ihre Vorlagen
für die Vorlage von Projektanträgen und den Bericht über die Ergebnisse darauf abzielen, die
Bereitstellung solcher Daten zu erleichtern.
47. Die Kommission erkennt die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen Outputs und
Ergebnissen an, hat aber auch Verständnis dafür, dass es für die Projektbegünstigten schwierig ist,
über solche Zusammenhänge innerhalb eines Jahres Bericht zu erstatten. Aus diesem Grund prüft
die Kommission derzeit, ob es nicht besser wäre, für Projekte, die im Rahmen von Aufforderungen
zur Einreichung von Vorschlägen in diesem Bereich ausgewählt wurden, einen längeren
Durchführungszeitraum vorzusehen.
Gemeinsame Antwort der Kommission auf die Ziffern 49 und 50
Das derzeitige Überwachungssystem umfasst die wesentlichen Leistungsindikatoren, die zur
Überwachung grenzüberschreitender Partnerschaften auf Programmebene beitragen.
Im jüngsten EaSI-Leistungsüberwachungsbericht für den Zeitraum 2015-20161 wird die Abdeckung
grenzüberschreitender Partnerschaften mittels einiger wesentlicher Leistungsindikatoren analysiert.
Eine Überarbeitung und kritische Analyse des gesamten Systems wesentlicher Leistungsindikatoren
1 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&pubId=8041&furtherPubs=yes&langId=de
6
ist für 2018 im Rahmen des nächsten Leistungsüberwachungsvertrages des EaSI-Programms
vorgesehen.
Die Standardvorlage für den abschließenden Bericht über die technische Umsetzung enthält einen
Abschnitt über die Unterstützungsleistungen im quantitativen Teil, in dem die Anzahl der Angebote
von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Rekrutierungsleistungen angegeben werden soll.
Dies ist einer der Indikatoren, der sich speziell auf Dienstleistungen bezieht, die üblicherweise von
den grenzüberschreitenden Partnerschaften erbracht werden. Damit besteht eine klare Grundlage für
eine konsistente Berichterstattung über das gesamte Programm hinweg.
Darüber hinaus erläutern die Projektkoordinatoren ihre Ergebnisse in der Regel im qualitativen Teil
des Berichts detaillierter, wo die erreichten quantitativen Indikatoren der grenzüberschreitenden
Partnerschaft, z. B. die Anzahl der vermittelten Stellen, angegeben und erläutert werden. Diese
Indikatoren werden anschließend verbreitet und im Wege von Überwachungsberichten über die im
Rahmen des EaSI finanzierten Projekte und Organisationen, die auf EUROPA verfügbar sind,
kommuniziert (derzeit sind sieben Bände öffentlich verfügbar; der nächste Band ist in
Vorbereitung)2.
53. Die Kommission stellt fest, dass der Anteil der auf nationaler Ebene verfügbaren
Stellenangebote, die über das EURES-Portal zugänglich gemacht werden, stark von den
Mitgliedstaaten abhängt. Dieser Anteil wird jedes Jahr im Binnenmarktanzeiger der Kommission
veröffentlicht (siehe http://ec.europa.eu/internal_market/scoreboard/).
Wie bereits dargelegt, wird sich dieser Anteil mit der vollständigen Umsetzung der Verordnung
(EU) 2016/589 voraussichtlich erhöhen.
54. Die Kommission erkennt an, dass es in einigen Mitgliedstaaten zu sinkenden Anteilen kommen
könnte. Durch die vollständige Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/589 sollte dieses Problem
behoben werden.
55. Der Opt-out-Mechanismus, auf den sich der Hof bezieht, verlangt ausdrücklich, dass das
Ersuchen „aufgrund der mit der Arbeitsstelle verbundenen Anforderungen hinsichtlich Fähigkeiten
und Kompetenz hinreichend begründet“ werden muss. Dementsprechend muss die Ausnahme auf
objektiven Gründen eines einzelnen Arbeitgebers beruhen und vom Datenanbieter (öffentlichen
Arbeitsverwaltungen (ÖAV) oder andere) geprüft werden. Die Kommission wird die
ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschrift überwachen.
56. Die Kommission räumt ein, dass das derzeitige Maß an Transparenz der Daten über offene
Stellen nicht alle offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt widerspiegelt.
Eines der Hauptziele der neuen EURES-Verordnung (EU) 2016/589 besteht darin, die Transparenz
des Informationsaustauschs zwischen den EURES-Mitgliedern und -Partnern zu erhöhen, indem auf
dem EURES-Jobportal alle öffentlich zugänglichen Stellenangebote über die ÖAV und andere
EURES-Mitglieder und -Partner zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Basisrechtsakt wurde eine
gemeinsame und erschöpfende Liste von Ausnahmen für die gemeinsame Nutzung auf EU-Ebene
von Stellenangeboten, die auf nationaler Ebene öffentlich zugänglich sind, eingeführt. Dies stellt
eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Vergangenheit dar, in der beispielsweise einige
Länder Stellenangebote für befristete Verträge (unter sechs Monaten) nicht zur Verfügung gestellt
haben. Darüber hinaus lässt die Verordnung nicht mehr zu, dass Daten, die auf regionaler Ebene bei
den ÖAV verfügbar sind, ausgeschlossen werden, da die Verpflichtung alle öffentlich zugänglichen
Stellenangebote umfasst, die sich im Besitz der ÖAV befinden.
2 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=8047&furtherPubs=yes
7
Darüber hinaus sollten die nationalen Zulassungssysteme, die gemäß der Verordnung bis Mai 2018
von den Mitgliedstaaten einzurichten sind, darauf abzielen, andere Organisationen, wie etwa den
dritten Sektor oder private Arbeitsvermittlungsdienste, in das Netz einzubinden. Mit diesem Ansatz
könnte die öffentlich-private Partnerschaft zur Transparenz der nationalen Arbeitsmärkte und damit
auch des europäischen Arbeitsmarktes gestärkt werden.
Bei ordnungsgemäßer Umsetzung dürften diese Maßnahmen die Zahl der Stellenangebote deutlich
erhöhen und das erkannte Problem in den kommenden Jahren lösen.
Der gesamte (EU-)Marktanteils lässt sich schwierig einschätzen, und es ist angebracht,
verschiedene Länder und verschiedene Faktoren, die die Marktanteile bestimmen, zu betrachten.
Vergleicht man die Zahlen des EURES-Portals mit der von Eurostat gelieferten Gesamtzahl der
Stellenangebote in den einzelnen Ländern, so haben die Kommissionsdienststellen unterschiedliche
Ergebnisse erzielt (siehe Binnenmarktanzeiger).
Die Anteile der in den Datenbanken der ÖAV verfügbaren Stellenangebote hängen unter anderem
vom Auftrag der ÖAV-Verwaltung und dem damit verbundenen Qualitätsmanagement ab.
Die Kommission beabsichtigt, dies gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems zur
Leistungsmessung des EURES, das gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung im
Jahr 2018 eingeführt werden soll, zu überwachen.
SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN
62. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der über das EaSI finanzierten
Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte im Allgemeinen angemessen
überwacht werden kann.
Die Kommission verweist auf die Überwachungsberichte betreffend Projekte des Programms „Dein
erster EURES-Job“ im Rahmen des EURES-EaSI-Unterprogramms und auf die Maßnahmen der
Kommission zur Überwachung der Wirksamkeit von EaSI-Projekten im Allgemeinen. Der jüngste
Überwachungsbericht über die vom EaSI finanzierten Projekte und Organisationen (Band 73)
umfasst 15 von EaSI-EURES finanzierte Projekte mit einem breiten Spektrum an Daten, darunter:
- Projektergebnisse, gemessene Auswirkungen, Erfolge, gewonnene Erkenntnisse;
- transnationale Dimension, Verbreitungsstrategie;
- europäischer Mehrwert, Nachhaltigkeitsmaßnahmen;
- Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter;
- Informationen über die durchgeführten Tätigkeiten, Projektkoordinator und -partner, Website.
63. Aus den Zahlen geht hervor, dass die bestehenden Instrumente, insbesondere das EURES-Portal
zur beruflichen Mobilität, recht eindrucksvoll genutzt werden. Es gibt in der Tat zahlreiche Kanäle,
um Informationen über die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhalten und etwaige Hindernisse zu
melden. Die Kommission ist der Meinung, dass sich eine einzige Anlaufstelle als nützlich erweisen
würde – und das ist der Kern ihres bevorstehenden Vorschlags zur Einrichtung einer Europäischen
Arbeitsbehörde.
64. Die Kommission hebt hervor, dass die AKE einen großen Wert für die Analyse der EU-internen
Mobilität (und Migration) der Arbeitskräfte hat. Dieser Wert der AKE wird weltweit von
3 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=8047&furtherPubs=yes
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Wissenschaftlern und Politikforschern anerkannt und massiv genutzt, um Fragen zur Mobilität
innerhalb der EU, zur Migration usw. zu beantworten.
65. Die Kommission räumt ein, dass Synergien weiter entwickelt werden können, und sie ist
bestrebt, die Ergebnisse ihrer Programme zu verbessern und sie durch ein besseres
Überwachungssystem transparenter zu machen.
66. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten, auf die der Hof in dieser und
in anderen Ziffern verweist (wie etwa die Verfügbarkeit von Lebensläufen), in Zukunft behoben
werden müssen, damit das EURES-Portal zu einem echten europäischen Vermittlungsinstrument
wird.
67.
Empfehlung 1 – Ermitteln, inwieweit die bestehenden Instrumente zur Bereitstellung von
Informationen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zur Meldung von
Diskriminierungen den EU-Bürgern bekannt sind
Sensibilisierungsmaßnahmen für EU-Bürger und -Unternehmen (sowie für die Zielbevölkerung)
sind Teil der Kommunikationsstrategien und -aktivitäten der einzelnen relevanten Instrumente und
Werkzeuge. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird auch im Wege der (Ex-post-
)Evaluierungsarbeit gemessen.
a) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und betont, dass sie – wie im am 2. Mai 2017
angenommenen Aktionsplan dargelegt – bereits Maßnahmen ergreift, insbesondere zur Förderung
der Nutzung des Portals „Ihr Europa“ und zur Sensibilisierung für das Problemlösungsnetz für den
Binnenmarkt (SOLVIT).
In diesem Zusammenhang werden von der Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der
Auffindbarkeit dieser Portale, einschließlich Suchmaschinenoptimierung, ergriffen.
b) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und betont, dass sie bereits Maßnahmen ergreift, um
die Nutzung der vorhandenen Instrumente zu verstärken. Sie werden jedoch von den Bestimmungen
über die Förderung der künftigen einheitlichen digitalen Schnittstelle betroffen sein, über dessen
Verordnung derzeit im Europäischen Parlament und im Rat verhandelt wird.
Zieltermin für die Umsetzung: Der vorgesehene Zieltermin für die Umsetzung hängt unter anderem
von den laufenden Verhandlungen über die Verordnung über die einheitliche digitale Schnittstelle
sowie von der Durchführung bestimmter Initiativen im Rahmen des SOLVIT-Aktionsplans ab.
Empfehlung 2 – Die verfügbaren Informationen besser nutzen, um die Arten der
Diskriminierung zu bestimmen
Die Kommission stimmt der Empfehlung zu.
Die Arbeit der geplanten Europäischen Arbeitsbehörde (siehe Antwort auf Ziffer I) sollte der
Kommission helfen, derartige Informationen besser zu nutzen.
Der vorgesehene Zieltermin für die Umsetzung (Dezember 2018) wird auch vom Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens betreffend den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der
Europäischen Arbeitsbehörde abhängen.
Empfehlung 3 – Die Erhebung und Verwendung der Daten zu Strömen und Mustern der
Arbeitskräftemobilität sowie zu Ungleichgewichten am Arbeitsmarkt verbessern
Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.
Soweit von ihr betroffen, stimmt die Kommission der Empfehlung zu und betont, dass sie bereits
Maßnahmen in diese Richtung unternimmt.
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Die Notwendigkeit wurde im 2014 vorgelegten Vorschlag der Kommission für eine EURES-
Verordnung anerkannt. Artikel 29 des vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedeten
Basisrechtsakts (Verordnung (EU) 2016/589) bezieht sich auf die Notwendigkeit,
Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster zu überwachen und die entsprechenden Ergebnisse
öffentlich bekannt zu machen, und Artikel 30 führt die Pflicht für alle Mitgliedstaaten ein, Daten zu
Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen
Arbeitsmärkten unter besonderer Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt besonders
gefährdeten Gruppen und der von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Regionen vorzulegen,
um die geforderte Verbesserung zu erreichen.
Die Kommission arbeitet einerseits mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die im Rahmen der
Arbeitskräfteerhebung verfügbaren Daten zu verbessern, und andererseits mit den öffentlichen
Arbeitsverwaltungen (ÖAV), um das Potenzial der Arbeitskräftemobilität zu ermitteln.
Das Ziel bei der Verbesserung der Erhebung von Daten zum Arbeitskräftemangel und -überschuss
besteht in der Tat darin, diese Daten unmittelbarer für die Planung von Abgleich- und
Rekrutierungsaktivitäten für EURES zu nutzen.
Empfehlung 4 – Die Ausgestaltung der EU-Förderung verbessern, um die Mobilität der
Arbeitskräfte zu erleichtern
Die Kommission stimmt der Empfehlung in dem Sinne zu, dass sie prüfen will, wie die Gestaltung
der EU-Finanzierung für die Mobilität der Arbeitskräfte im Rahmen der Vorbereitung des nächsten
mehrjährigen Finanzrahmens allgemein verbessert werden kann.
Die Kommission bereitet derzeit den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vor und führt eine Reihe
von Studien durch, um die Situation im Hinblick auf den ESF und das EaSI zu bewerten.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Komplementarität nach der derzeitigen Regelung
angemessen gewährleistet ist. Für die Zukunft (d. h. die Zeit nach 2020) wird die Kommission das
Thema Komplementarität in den Mittelpunkt ihres Vorschlags bzw. ihrer Vorschläge stellen.
Empfehlung 5 – Die Überwachung der Wirksamkeit des EaSI-Unterprogramms EURES
verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung von Stellen
a) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und wird sich weiterhin um eine bessere
Überwachung des EURES bemühen, einschließlich der Ergebnisse von Projekten, die im Rahmen
des EaSI-Unterprogramms EURES finanziert werden.
Die Kommission wird eng mit den Projektbegünstigten zusammenarbeiten, um die Bereitstellung
von Daten zu diesem Zweck in der Berichtsphase der Projekte zu verbessern.
b) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.
Soweit von ihr betroffen, stimmt die Kommission der Empfehlung zu.
Im Jahr 2016 begann die Kommission mit der Vorbereitung für ein System zur Leistungsmessung
des EURES gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/589, der seit dem 12. Mai 2016 in Kraft
ist. Ziel der Überprüfung ist es, das Berichtssystem für EURES zu verbessern, insbesondere im
Hinblick auf die Vermittlung von Stellen. Die Kommission beabsichtigt, einen
Durchführungsrechtsakt über die einheitlichen, detaillierten Spezifikationen für die Datenerhebung
und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes zu erlassen.
Die Überwachungsanforderungen für EaSI-Projekte im Rahmen des Unterprogramms EURES
werden im Anschluss an die Einführung des Systems zur Leistungsmessung an dessen
Anforderungen angepasst werden.
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Empfehlung 6 – Die Einschränkungen des EURES-Portals beseitigen
Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung an die Mitgliedstaaten richtet.
a) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.
b) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.
Die Kommission wird sich weiterhin darum bemühen, ihre Grenzen zu überwinden, indem sie die
Vorschläge des Hofes aufgreift; dazu wird sie die Anwendung der Bestimmung bezüglich der Opt-
out-Regelung für Arbeitgeber genauer überwachen und die Bemühungen der Mitgliedstaaten
unterstützen, die Qualität der Stellenangebote, die generell ausgeschrieben werden sollen, auf ihrer
Ebene zu verbessern.
Verfahrensschritt Datum
Annahme des Prüfungsplans/Prüfungsbeginn 26.10.2016
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (oder eine andere geprüfte Stelle)
17.11.2017
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens
24.1.2018
Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (oder einer anderen geprüften Stelle) in allen Sprachen
6.2.2018
Das Jahr 2018 markiert den 50. Jahrestag der Gründungsverordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, eine der vier Grundfreiheiten der Union.Der Hof stellte fest, dass die von der Kommission eingerichteten Instrumente die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten, der Bekanntheitsgrad dieser Instrumente jedoch gesteigert werden sollte. Da die beiden EU-Fonds, mit deren Mitteln die Mobilität der Arbeitskräfte unterstützt wird (ESF und EaSI), auf ähnliche Ziele ausgerichtet sind, ist eine Komplementarität der beiden Instrumente mit Herausforderungen verbunden, und die Bewertung der finanzierten Maßnahmen wird durch Schwachstellen im Überwachungssystem erschwert. Außerdem wird sich das EURES-Portal, auf dem Stellenangebote in der EU veröffentlicht werden, erst dann zu einem echten europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument entwickeln, wenn Unzulänglichkeiten wie die niedrige Quote der auf dem Portal veröffentlichten Stellenangebote behoben werden.
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