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Sonderbericht Freizügigkeit der Arbeitnehmer - die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern (gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV) DE 2018 Nr. 06

DE 2018 Nr. 06 · 2020-04-26 · Sonderbericht Freizügigkeit der Arbeitnehmer - die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die

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Sonderbericht Freizügigkeit der Arbeitnehmer - die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern

(gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV)

DE 2018 Nr. 06

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Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer II "Investitionen für Kohäsion, Wachstum und Integration" unter Vorsitz von Iliana Ivanova, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von George Pufan, Mitglied des Hofes.

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  INHALT 

Ziffer 

Glossar und Abkürzungen 

Zusammenfassung  I ‐ XII 

Über die Mobilität der Arbeitskräfte  I 

Zur Prüfung des Hofes  II 

Feststellungen des Hofes  III ‐ X 

Empfehlungen des Hofes  XI ‐ XII 

Einleitung  1 ‐ 8 

Freizügigkeit der Arbeitnehmer: eine Grundfreiheit  1 ‐ 4 

Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitskräftemobilität  5 

Die Europäische Kommission und die Mobilität der Arbeitskräfte  6 

Von der EU finanzierte Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte  7 ‐ 8 

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz  9 ‐ 12 

Bemerkungen  13 ‐ 61 

Teil I ‐ Die Kommission hat Instrumente eingerichtet, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ihre Informationen darüber, wie sich die Mobilität der Arbeitskräfte in der Praxis gestaltet, sind jedoch unvollständig  13 ‐ 34 

Die Kommission hat Instrumente eingerichtet, um die Bürger über ihre Rechte zu informieren, sie weiß jedoch nicht, inwieweit diese Instrumente bekannt sind  14 ‐ 18 

Die Kommission hat Systeme eingerichtet, über die gegen die Freizügigkeit verstoßende Diskriminierungen gemeldet werden können, das Ausmaß solcher Diskriminierungen auf EU‐Ebene ist jedoch weiterhin unbekannt  19 ‐ 24 

Die Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um sonstige Einschränkungen für die Mobilität der Arbeitskräfte zu beseitigen, einige Hindernisse bestehen jedoch weiterhin  25 ‐ 28 

Die Kommission überwacht die Ströme und Muster der Arbeitskräftemobilität, die in den Mitgliedstaaten verfügbaren 

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Daten könnten jedoch besser genutzt werden, um die Ungleichgewichte am Arbeitsmarkt zu verstehen  29 ‐ 34 

Teil II ‐ Schwachstellen bei der Konzeption und Überwachung von EU‐finanzierten Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität  35 ‐ 61 

Die Gesamthöhe der EU‐Fördermittel zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität ist nicht bekannt und die Komplementarität der Mittel ist nicht sichergestellt  37 ‐ 43 

Grenzüberschreitende Partnerschaften tragen zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität bei, die Konzeption ihrer Projekte und die Berichterstattung über die Wirksamkeit weisen jedoch Unzulänglichkeiten auf  44 ‐ 50 

Die Kommission möchte das EURES‐Portal zu einem echten europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument ausbauen, dies wird jedoch schwer umzusetzen sein  51 ‐ 58 

Die Überwachung der Zahl der über das EURES‐Netz vermittelten Stellen ist unzuverlässig, obwohl es sich um einen zentralen Leistungsindikator für das EaSI handelt  59 ‐ 61 

Schlussfolgerungen und Empfehlungen  62 ‐ 67 

 

 

Anhang I  ‐ Überblick über die vom Hof vorgenommene Bewertung der Maßnahmen, die von der Kommission ergriffen wurden, um Hindernisse für die Mobilität der Arbeitskräfte zu beseitigen 

Anhang II ‐ Überblick über die vom Hof vorgenommene Bewertung der 23 überprüften Projekte des EaSI‐Unterprogramms EURES, die von grenzüberschreitenden Partnerschaften durchgeführt wurden 

 

Antworten der Kommission 

 

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GLOSSAR UND ABKÜRZUNGEN 

Arbeitnehmer: Der Begriff umfasst sowohl Erwerbstätige als auch Personen, die als arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet sind. 

Arbeitskräfteerhebung (AKE): Die Arbeitskräfteerhebung der EU ist eine Stichprobenerhebung in europäischen Privathaushalten, die vierteljährliche und jährliche Daten zur Erwerbsbeteiligung von Personen ab 15 Jahren liefert. 

Ausgangsbasis: Der jeweilige Bezugswert, anhand dessen die Festlegung und Bewertung von Zielwerten erfolgt, wird als Ausgangsbasis bezeichnet. 

Direkte Mittelverwaltung: Methode, bei welcher der EU‐Haushaltsplan direkt von den Dienststellen der Kommission ausgeführt wird. 

Ergebnis: Die unmittelbar durch das Programm bewirkten Veränderungen bei den Empfängern (beispielsweise Auszubildende, die eine Arbeitsstelle gefunden haben; weniger Schadstoffe dank Abwasserklärung; geringere Fahrzeit usw.). 

Erwerbsfähiges Alter: Alter zwischen 15 und 64 Jahren (von Eurostat verwendete Klassifizierung); zu beachten ist, dass die Kommission in Veröffentlichungen wie dem Bericht zur Mobilität der Arbeitskräfte diese Altersklasse anpasst und ein Alter von 20‐64 Jahren zugrunde legt; diese Definition wird im vorliegenden Bericht verwendet. 

Erwerbspersonen: Die Erwerbspersonen setzen sich aus den Erwerbstätigen und den Erwerbslosen zusammen (Definition gemäß der EU‐Arbeitskräfteerhebung). 

EU‐28: Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA): Die Europäische Freihandelsassoziation ist eine zwischenstaatliche Organisation, der Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz angehören. Sie wurde mit dem Ziel gegründet, den freien Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern, innerhalb Europas und in der Welt zu fördern. 

Europäische Struktur‐ und Investitionsfonds (ESI‐Fonds): Über die Hälfte der EU‐Fördermittel wird über die fünf Europäischen Struktur‐ und Investitionsfonds bereitgestellt. Die Fonds werden gemeinsam von der Europäischen Kommission und den EU‐Mitgliedstaaten verwaltet. Mit diesen Fonds soll in die Schaffung von Arbeitsplätzen und in eine nachhaltige und gesunde europäische Wirtschaft und Umwelt investiert werden. 

Europäischer Berufsausweis (EBA): Elektronisches Zertifikat, das im Rahmen des ersten EU‐weiten vollständig online ablaufenden Verfahrens zur Anerkennung von Qualifikationen ausgestellt wird. 

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Europäischer Sozialfonds (ESF): Der Europäische Sozialfonds zielt darauf ab, durch die Verbesserung der Beschäftigungs‐ und Arbeitsmöglichkeiten (hauptsächlich durch Weiterbildungsmaßnahmen), die Förderung einer hohen Beschäftigungsquote und die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union zu stärken. 

Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES): Durch das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union erleichtert werden. Das Netz umfasst das Europäische Koordinierungsbüro, die Nationalen Koordinierungsbüros, die EURES‐Partner und die assoziierten EURES‐Partner. Im Rahmen des 1993 gegründeten EURES‐Netzes werden Informationen über Stellenangebote und Arbeitsgesuche sowie über Lebens‐ und Arbeitsbedingungen bereitgestellt. Diese Informationen werden über ein Portal zur beruflichen Mobilität ausgetauscht. Neben den 28 EU‐Mitgliedstaaten beteiligen sich Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz an diesem Netz. Insgesamt leisten über 850 EURES‐Berater im Rahmen des Netzes Unterstützungs‐ und Beratungsdienste. 

Freizügigkeit: Das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt für EU‐Bürger wurde im Jahr 1992 mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt. Im Anschluss an den allmählichen Abbau der Binnengrenzen aufgrund der Schengener Abkommen wurde die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erlassen. Diese Freizügigkeit unterscheidet sich von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. 

Geteilte Mittelverwaltung: Methode zur Ausführung des Haushaltsplans der EU, bei der die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt, selbst jedoch weiterhin die oberste Verantwortung für den Haushalt trägt. 

Grenzgänger: Bürger aus EU‐Mitgliedstaaten oder EFTA‐Staaten, die in einem anderen als dem EU‐ oder EFTA‐Staat arbeiten, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. 

Grenzüberschreitende Partnerschaften (Cross‐border partnerships ‐ CBP) sind Zusammenschlüsse von EURES‐Mitgliedern und assoziierten Partnern, die im Rahmen des EaSI finanziell unterstützt werden. Diese Gruppierungen arbeiten langfristig über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zusammen, um die Mobilität von Grenzgängern zu fördern. Den Gruppierungen gehören regionale und lokale Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und sonstige Organisationen (wie Handelskammern, Gewerkschaften, Universitäten, lokale Behörden usw.) mindestens zweier benachbarter Mitgliedstaaten an. 

"Ihr Europa": Website der Europäischen Kommission, die Informationen, Hilfe und Beratung zu den Rechten der Unionsbürger und Unternehmen in der EU (in den Bereichen Reisen, Arbeit, Einkaufen, Finanzierungsmöglichkeiten, Geschäftstätigkeiten und Verfahren) bietet. 

In jüngerer Zeit zugewanderte mobile Arbeitskräfte: Arbeitnehmer, die seit bis zu 10 Jahren in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit leben. 

Langfristige Mobilität von Arbeitskräften bedeutet, dass jemand für mindestens ein Jahr in einen anderen Mitgliedstaat zieht, um dort zu arbeiten. 

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Mobile Arbeitnehmer: Bürger der EU‐28, die in einen anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit oder in einen EFTA‐Staat ziehen, um einen Arbeitsplatz zu suchen oder sich langfristig oder dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern. 

Mobilität der Arbeitskräfte: Das Recht aller EU‐Bürger auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dazu gehören das Recht der Arbeitnehmer, sich frei zu bewegen und niederzulassen, das Zuzugs‐ und Aufenthaltsrecht für Familienmitglieder und das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu arbeiten und ebenso wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden. In einigen Ländern gibt es Einschränkungen für Bürger aus neuen Mitgliedstaaten. 

Öffentliche Arbeitsverwaltungen (ÖAV): Die Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen betraut sind und hochwertige Arbeitsvermittlungsdienste im Interesse des Gemeinwohls anbieten. Sie können Bestandteil zuständiger Ministerien, öffentlicher Stellen oder öffentlich‐rechtlicher Körperschaften sein. 

Operationelles Programm (OP): Programm, in dem festgelegt ist, welche Prioritäten und spezifischen Ziele ein Mitgliedstaat verfolgt und wie die Mittel (Kofinanzierung aus EU‐Mitteln und einzelstaatlichen öffentlichen und privaten Mitteln) in einem bestimmten Zeitraum (im Allgemeinen sieben Jahre) für die Finanzierung von Projekten verwendet werden sollen. Diese Projekte müssen zur Verwirklichung einer bestimmten Anzahl von auf EU‐Ebene festgelegten Zielen beitragen. Operationelle Programme können Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds und dem ESF erhalten. Ein OP wird vom Mitgliedstaat ausgearbeitet und muss von der Kommission genehmigt werden, bevor Zahlungen aus dem EU‐Haushalt erfolgen können. 

Output: Was mithilfe der einer Intervention zugewiesenen Ressourcen erzeugt oder erreicht wird (beispielsweise Anzahl der Weiterbildungskurse für junge Arbeitslose; Anzahl der errichteten Kläranlagen oder der gebauten Straßenkilometer usw.). 

Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI): EU‐Programm, dessen Unterprogramm "EURES" der Unterstützung von Tätigkeiten dient, welche die freiwillige geografische Mobilität der Arbeitnehmer auf einer fairen Grundlage fördern und zu einem hohen Niveau qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung beitragen. 

Programmplanungszeitraum: Der mehrere Jahre umfassende Rahmen, in dem die Strukturfonds‐ und Kohäsionsfondsausgaben geplant und umgesetzt werden. 

Rückkehrmobilität: Die Rückkehr von Bürgern der EU‐28, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gelebt haben, in das Land ihrer Staatsangehörigkeit. 

SOLVIT: System der Europäischen Kommission, das es den Bürgern ermöglicht, sich über ungerechte Regelungen oder Entscheidungen von Behörden der Mitgliedstaaten zu beschweren. 

Strategie Europa 2020: Die auf 10 Jahre angelegte Strategie der Europäischen Union für Wachstum und Beschäftigung wurde im Jahr 2010 auf den Weg gebracht, um die Voraussetzungen für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. 

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Thematisches Ziel (TZ): Ziel, das durch die Europäischen Struktur‐ und Investitionsfonds unterstützt werden sollte. Thematische Ziele stellen eine Verbindung zu den strategischen Zielen auf EU‐Ebene her. 

   

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ZUSAMMENFASSUNG 

Über die Mobilität der Arbeitskräfte 

I. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist eine der vier Grundfreiheiten der Union. Im 

Jahr 2018 begeht die EU den 50. Jahrestag der Grundverordnung über die Freizügigkeit der 

Arbeitnehmer. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden 

unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige 

Arbeitsbedingungen in den Mitgliedstaaten. Im Jahr 2015 lebten 11,3 Millionen mobile 

Arbeitnehmer im erwerbsfähigen Alter aus der EU‐28 in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als 

dem ihrer Staatsangehörigkeit. Das entspricht 3,7 % der Gesamtbevölkerung der EU im 

erwerbsfähigen Alter. 

Zur Prüfung des Hofes 

II. Der Hof beurteilte, wie die Kommission die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die 

Wirksamkeit der EU‐Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte 

gewährleistet. Die Prüfung wurde zwischen Oktober 2016 und Juli 2017 bei der Kommission 

und in den fünf Mitgliedstaaten mit der größten Zuwanderung von Arbeitnehmern aus 

anderen Ländern bzw. der größten Abwanderung von Arbeitnehmern in andere Länder 

(Deutschland, Luxemburg, Polen, Rumänien und Vereinigtes Königreich) durchgeführt. 

Feststellungen des Hofes 

III. Der Hof stellte fest, dass die Kommission den EU‐Arbeitnehmern über mehrere Kanäle 

Informationen über ihre Rechte bereitstellt, die Bekanntheit dieser Kanäle jedoch gesteigert 

werden könnte. 

IV. Hindernisse für den Umzug und die Arbeitsaufnahme in einem anderen Land (wie die 

Anerkennung von Berufsabschlüssen) gibt es schon seit Langem. Obwohl die Kommission 

und die Mitgliedstaaten mehrere Abhilfemaßnahmen ergriffen haben, bleiben diese 

Hindernisse bestehen. 

V. Daten zu den sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene bestehenden 

Ungleichgewichten bei Fachkräften und am Arbeitsmarkt sind in den Mitgliedstaaten in 

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unterschiedlichem Maße verfügbar. Die Kommission arbeitet weiterhin mit den 

Mitgliedstaaten zusammen, um diese Daten zu verbessern. 

VI. In Mitgliedstaaten, die einen Bedarf ermittelt haben, unterstützt die EU die Mobilität 

der Arbeitskräfte über den ESF. Die Mobilität der Arbeitskräfte wurde jedoch nicht als eigene 

Investitionspriorität definiert, und während des Genehmigungsverfahrens für den laufenden 

Programmplanungszeitraum des ESF wurden entsprechende Tätigkeiten nicht überwacht. 

Daher ist nicht bekannt, in welchem Umfang der ESF für diesen Zweck eingesetzt wurde. 

VII. Die wichtigste bekannte Finanzierungsquelle zur Unterstützung der Mobilität der 

Arbeitskräfte ist das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) der 

Kommission, das für den Zeitraum 2014‐2020 mit 165 Millionen Euro ausgestattet ist. Der 

Hof stellte fest, dass die politischen Ziele des EaSI‐Unterprogramms EURES denen des ESF im 

Hinblick auf die Mobilität der Arbeitskräfte ähneln. Die erforderliche Komplementarität der 

beiden EU‐Fonds ist daher mit Herausforderungen verbunden. 

VIII. Der Hof prüfte 23 EURES‐Projekte, die von grenzüberschreitenden Partnerschaften 

(Cross‐border partnerships ‐ CBP) mit finanzieller Unterstützung des EaSI durchgeführt 

wurden. Er stellte fest, dass nur für wenige Projekte Ergebnisse (z. B. Arbeitsuchende, die 

eine Beschäftigung finden) festgelegt worden waren und dass aufgrund von Schwachstellen 

bei der Überwachung der Projekte keine Outputs und Ergebnisse auf Programmebene 

zusammengefasst werden konnten. 

IX. Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität ("EURES‐Portal") ist das wichtigste 

Instrument zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte auf EU‐Ebene. Es bestehen 

jedoch erhebliche Herausforderungen, die nicht zuletzt darauf zurückzuführen sind, dass ein 

beträchtlicher Teil der Stellenangebote der nationalen ÖAV nicht auf dem EURES‐Portal 

veröffentlicht wird. Darüber hinaus stellte der Hof bei seiner Analyse der auf dem Portal 

veröffentlichten Stellenangebote fest, dass diese für eine sinnvolle Arbeitssuche häufig 

ungeeignet waren. Beispielsweise war bei 39 der 50 vom Hof geprüften Stellenangebote 

keine Bewerbungsfrist angegeben. 

X. Die Zahl der durch das EaSI‐Unterprogramm EURES vermittelten Stellen ist ein 

grundlegendes Maß für die Wirksamkeit des Programms. Der Kommission zufolge wurden im 

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Jahr 2016 aufgrund der Unterstützung von Arbeitsuchenden durch EURES‐Berater 

28 934 Stellen vermittelt. Dies entspricht lediglich 3,7 % der Kontakte zwischen 

Arbeitsuchenden und EURES‐Beratern. Außerdem gaben die meisten der vom Hof befragten 

öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) an, dass sie nicht in der Lage seien, die Zahl der 

tatsächlich vermittelten Stellen zu ermitteln oder diese Zahl nicht mehr als Indikator 

erfassen. 

Empfehlungen des Hofes 

XI. Der Hof empfiehlt der Kommission, 

a) zu ermitteln, inwieweit die bestehenden Instrumente zur Bereitstellung von 

Informationen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zur Meldung von 

Diskriminierungen den EU‐Bürgern bekannt sind; 

b) die verfügbaren Informationen besser zu nutzen, um die Arten der Diskriminierung zu 

bestimmen; 

c) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Erhebung und Verwendung der 

Daten zu Strömen und Mustern der Arbeitskräftemobilität sowie zu Ungleichgewichten 

am Arbeitsmarkt zu verbessern; 

d) die Ausgestaltung der EU‐Förderung zu verbessern, um die Mobilität der Arbeitskräfte 

zu erleichtern. 

XII. Der Hof empfiehlt den Mitgliedstaaten, 

e) die Überwachung der Wirksamkeit des EaSI‐Unterprogramms EURES zu verbessern, 

insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung von Stellen; 

f) die Einschränkungen des EURES‐Portals zu beseitigen, damit es zu einem echten 

europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument wird. 

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EINLEITUNG 

Freizügigkeit der Arbeitnehmer: eine Grundfreiheit 

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist eine der vier Grundfreiheiten der Union1. Im 

Jahr 2018 begeht die EU den 50. Jahrestag der Grundverordnung über die Freizügigkeit der 

Arbeitnehmer. Sie ist ein wichtiges Recht, das jeder Arbeitnehmer individuell in Anspruch 

nehmen kann, und ein wesentliches Element des Binnenmarkts. Im Rahmen dieser 

Grundfreiheit steht es Arbeitnehmern aus anderen EU‐Mitgliedstaaten zu, hinsichtlich des 

Zugangs zu Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und 

Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des 

Aufnahmelandes. Folglich haben alle nationalen Behörden und Arbeitgeber ‐ ob öffentlich 

oder privat ‐ die sich aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen 

Union ergebenden Rechte anzuwenden und zu achten (siehe Kasten 1). Diese Grundfreiheit 

wird auch in den EFTA‐Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) gewährleistet. 

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vom Recht 

aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und frei 

aufzuhalten, unterscheidet. 

                                                       

1  Die anderen drei Grundfreiheiten bestehen im freien Verkehr von Waren, Kapital und Dienstleistungen. Im Unterschied zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer handelt es sich bei entsandten Arbeitnehmern um Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung zu erbringen. Entsandte Arbeitnehmer fallen somit in den Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs, und daher ist dieser Aspekt nicht Gegenstand der Prüfung des Hofes. 

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Kasten 1 ‐ Freizügigkeit der Arbeitnehmer ‐ Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der 

Europäischen Union (AEUV) 

1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. 

2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen 

Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und 

sonstige Arbeitsbedingungen. 

3) Sie gibt ‐ vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit 

gerechtfertigten Beschränkungen ‐ den Arbeitnehmern das Recht, 

  a)  sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; 

  b)  sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; 

  c)  sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses 

Staates geltenden Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; 

  d)  nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter 

Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. 

4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. 

Von den insgesamt 306 Millionen Bürgern der 28 EU‐Mitgliedstaaten im erwerbsfähigen 

Alter (20‐64 Jahre) lebten den jüngsten verfügbaren Zahlen zufolge rund 11 Millionen (3,7 %) 

als mobile Arbeitskräfte über einen längeren Zeitraum in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als 

dem ihrer Staatsangehörigkeit. Was die jährliche Zuwanderung mobiler Arbeitskräfte im 

erwerbsfähigen Alter betrifft, so zogen im Jahr 2014 1,1 Millionen Personen in ein anderes 

Land (darunter etwa 100 000 Staatsangehörige der EFTA‐Länder, die in die EU zogen). Dies 

entspricht 0,4 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter. Weitere 1,3 Millionen 

überqueren täglich eine Grenze, um in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres 

Wohnsitzes zu arbeiten (siehe Tabelle 1). 

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Tabelle 1 ‐ Daten zu mobilen Arbeitskräften (2015) 

Umfang  Art der Mobilität 

11,3 Millionen "Langfristig" mobile Arbeitskräfte aus der EU‐28 im erwerbsfähigen Alter (20‐64 Jahre), die in der EU‐28 leben 

3,7 % Anteil dieser Arbeitskräfte an der Gesamtbevölkerung der EU‐28 im erwerbsfähigen Alter 

8,5 Millionen  Mobile Erwerbspersonen aus der EU‐28 (beschäftigt oder arbeitssuchend) 

1,3 Millionen  EU‐28‐Grenzgänger (20‐64 Jahre) im Jahr 2015 

1,1 Millionen Zuzug mobiler Arbeitskräfte aus der EU‐28 und den EFTA‐Staaten im erwerbsfähigen Alter auf Jahresbasis 2014  

0,4 % Anteil dieser Arbeitskräfte an der Gesamtbevölkerung der EU‐28 und der EFTA‐Staaten im erwerbsfähigen Alter 

0,6 Millionen  Mobile Arbeitskräfte, die 2014 in das Land ihrer Staatsbürgerschaft zurückgekehrt sind 

Anmerkung: Beim Zuzug mobiler Arbeitskräfte ist die Rückkehrmobilität nicht berücksichtigt. Quelle: "Annual Report on intra‐EU Labour Mobility Final Report", Europäische Kommission, Dezember 2016. 

Die Hauptzielländer für die 11,3 Millionen mobilen Arbeitskräfte waren Deutschland, 

das die größte Zahl der mobilen Arbeitskräfte im erwerbsfähigen Alter aufnahm 

(2,7 Millionen bzw. 22 % aller mobilen Arbeitskräfte), und ‐ in knappem Abstand ‐ das 

Vereinigte Königreich mit 2,1 Millionen. Die Länder, in denen die mobilen Arbeitnehmer den 

größten Anteil an der Erwerbsbevölkerung ausmachten, waren Luxemburg (43 %), die 

Schweiz (19 %), Zypern (15 %) und Irland (10 %). 

In jüngerer Zeit zugewanderte Erwerbspersonen sind Arbeitnehmer, die seit bis zu 

10 Jahre in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit leben. Die 

Zahlen zu diesen mobilen Arbeitskräften sind Abbildung 1 zu entnehmen. 

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Abbildung 1 ‐ In jüngerer Zeit zugewanderte Erwerbspersonen (im erwerbsfähigen Alter, 

20‐64 Jahre) aus der EU‐28, aufgeschlüsselt nach dem Land ihres Wohnsitzes, Daten für das 

Jahr 2015 (in Tausend) 

 

Anmerkung: Zahlen von in jüngerer Zeit zugewanderten mobilen Arbeitskräften unter 50 000 sind nicht dargestellt. Quelle: "Annual Report on intra‐EU Labour Mobility Final Report", Europäische Kommission, Dezember 2016. 

Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitskräftemobilität 

Für das Verständnis der verschiedenen Zuständigkeitsebenen bezüglich der 

Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist zu beachten, dass diese Freiheit 

unmittelbar in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt und dass etwaige 

Diskriminierungen daher vor ein nationales Gericht gebracht werden können. Die 

Kommission kann auch direkte Maßnahmen ergreifen, in deren Folge möglicherweise ein 

Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat vor dem Europäischen 

Gerichtshof angestrengt wird. Die Zuständigkeit für die Beschäftigungs‐ und Sozialpolitik liegt 

jedoch in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Diese gemeinsamen Zuständigkeiten sind in 

Abbildung 2 dargestellt. 

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Abbildung 2 ‐ Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitskräftemobilität 

 

Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

Die Europäische Kommission und die Mobilität der Arbeitskräfte 

Ein Umzug in ein anderes Land aus beruflichen Gründen ist im Wesentlichen eine 

individuelle Entscheidung. Die Mobilität der Arbeitskräfte kann jedoch erleichtert werden, 

und Maßnahmen im Bereich der Arbeitskräftemobilität können mit EU‐Fördermitteln 

sinnvoll unterstützt werden. In ihrer Mitteilung "EUROPA 2020 ‐ Eine Strategie für 

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intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum"2 aus dem Jahr 2010 weist die 

Kommission im Zusammenhang mit der Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte darauf 

hin, dass Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch die 

Strukturfonds der Union, insbesondere den ESF, besser in Einklang gebracht werden sollten. 

Sie spricht sich dafür aus, eine "zukunftsorientierte, umfassende Migrationspolitik zu 

fördern, die auf die Prioritäten und Bedürfnisse der Arbeitsmärkte flexibel zu reagieren 

vermag". In den vergangenen Jahren hat die Kommission mehrere Strategiepapiere, 

Legislativvorschläge und Leitlinien zur Mobilität der Arbeitskräfte vorgelegt und damit deren 

Bedeutung als Politik der EU hervorgehoben (siehe Abbildung 3). 

                                                       

2  KOM(2010) 2020 endgültig vom 3.3.2010. 

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Abbildung 3 ‐ Zeitleiste zu den von der Kommission im Hinblick auf die 

Arbeitskräftemobilität ergriffenen Maßnahmen 

 

Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

Verordnung (EU) 2016/589 über die Neugestaltung des EURES‐Netzes ‐ Neugestaltung von EURES

Beschäftigungspolitische  Leitlinien aus dem Jahr 2015, die für 2016 ihre Gültigkeit behielten ‐ "Die Mobilität  der Arbeitskräfte sollte gefördert werden, sodass  das volle Potenzial des europäischen  Arbeitsmarktes genutzt werden kann."

Entwurf der Leitlinien für den Inhalt der operationellen ProgrammeRichtlinie  2014/50/EU ‐ Festlegung von Mindestvorschriften  zur Erhöhung der Mobilität  von ArbeitnehmernRichtlinie  2014/54/EU ‐ Festlegung von Maßnahmen  zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern zustehen

Richtlinie  2013/55/EU über die Anerkennung von BerufsqualifikationenVerordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den ESF ‐ zur Förderung nachhaltiger  und hochwertiger Beschäftigung  und Unterstützung der Mobilität der ArbeitskräfteVerordnung (EU) Nr. 1296/2013 zur Einrichtung des EaSI

Beschäftigungspaket  (COM(2012) 173 final)Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen  zum Beschäftigungspaket  ‐ über eine Reform von EURES  zum Erreichen der Ziele von Europa 2020Durchführungsbeschluss  zur Durchführung der Verordnung (EU)  Nr. 492/2011 (2011/733/EU) ‐ Neugestaltung von EURES

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (in der die Abschaffung  jeder auf der Staatsangehörigkeit  beruhenden unterschiedlichen Behandlung  der Arbeitnehmer aus der EU/den EFTA‐Staaten festgelegt ist)

Strategie Europa 2020Beschäftigungspolitische  Leitlinien (behielten bis 2014 ihre Gültigkeit)

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den ESF2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

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Von der EU finanzierte Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte 

Der ESF wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten verwaltet. Eines seiner Ziele 

besteht darin, die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der 

Europäischen Union zu fördern3. Die Mittelausstattung des Fonds für den 

Programmplanungszeitraum 2014‐2020 beläuft sich auf insgesamt 86,4 Milliarden Euro. 

Davon wurden etwa 27,5 Milliarden Euro einem bestimmten thematischen Ziel zugewiesen, 

nämlich der "Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung 

der Mobilität der Arbeitskräfte"4, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten Maßnahmen im 

Bereich der Arbeitskräftemobilität finanzieren können. Die von den Mitgliedstaaten für 

solche Zwecke verwendeten Beträge sind nicht bekannt. 

Das von der Kommission verwaltete Programm für Beschäftigung und soziale Innovation 

(EaSI) umfasst drei Unterprogramme. Mit dem Unterprogramm EURES (Europäisches Netz 

der Arbeitsvermittlungen) soll die Mobilität der Arbeitskräfte erleichtert werden. Die 

Mittelausstattung des EaSI für den Zeitraum 2014‐2020 beläuft sich auf 919 Millionen Euro. 

Für die spezifischen Tätigkeiten des EaSI‐Unterprogramms EURES werden 165 Millionen Euro 

bereitgestellt, d. h. 18 % der Gesamtmittel. Mit dem EaSI‐Unterprogramm EURES werden 

Tätigkeiten unterstützt, mit denen die freiwillige geografische Mobilität der Arbeitnehmer 

gefördert wird. Ein Überblick über diese Tätigkeiten ist Tabelle 4 zu entnehmen. 

                                                       

3  Artikel 162 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 

4  Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470). 

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Abbildung 4 ‐ Die verschiedenen Tätigkeiten des EaSI‐Unterprogramms EURES 

 

Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

PRÜFUNGSUMFANG UND PRÜFUNGSANSATZ 

Der Hof beurteilte, wie die Kommission die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die 

Wirksamkeit der EU‐Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte 

gewährleistet. 

Der Hof untersuchte insbesondere Folgendes: 

‐ die von der Kommission eingerichteten Informationsinstrumente zur Unterstützung von 

Arbeitnehmern, die daran interessiert sind, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, 

oder in einen anderen Mitgliedstaat gezogen sind, sowie die von der Kommission 

ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Hindernisse für die 

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Arbeitskräftemobilität, einschließlich der Erhebung von Daten über Ströme und Muster 

der Arbeitskräftemobilität durch die Kommission (Teil I); 

‐ die Wirksamkeit der EU‐Mittel zur Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte im Rahmen 

des ESF und des Programms EaSI im Programmplanungszeitraum 2014‐2020 (Teil II). 

Bei der Prüfung des Hofes, die zwischen Oktober 2016 und Juli 2017 stattfand, wurden 

die folgenden Untersuchungen durchgeführt: 

‐ Der Hof überprüfte die von der Kommission im Zusammenhang mit der Mobilität der 

Arbeitskräfte ergriffenen Maßnahmen. 

‐ Er stattete den zuständigen nationalen Behörden in Deutschland, Luxemburg, Polen, 

Rumänien und dem Vereinigten Königreich einen Besuch ab und führte Gespräche mit 

ihnen. 

‐ Der Hof überprüfte 23 abgeschlossene Projekte des EaSI‐Unterprogramms EURES, die 

von grenzüberschreitenden Partnerschaften (CBP) durchgeführt und in den Jahren 2015 

und 2016 finanziert wurden, und führte Gespräche mit Projektmanagern in 

Deutschland, Luxemburg, Polen und dem Vereinigten Königreich. 

‐ Der Hof versandte eine Umfrage an die 28 Nationalen Koordinierungsbüros des EURES‐

Netzes und an das Nationale Koordinierungsbüro der Schweiz, um die Funktionsweise 

von EURES zu überprüfen, und analysierte die Qualität von 50 Stellenangeboten, die auf 

dem EURES‐Portal veröffentlicht wurden. 

‐ Darüber hinaus wurde das Prüferteam von einer Sachverständigengruppe unterstützt, 

die sich aus drei Experten auf dem Gebiet der Mobilität der Arbeitskräfte 

zusammensetzte5. 

                                                       

5  Mitglieder der Sachverständigengruppe: ein auf die Arbeitskräftemobilität in Europa spezialisierter Wissenschaftler einer Universität, ein erfahrenes Gewerkschaftsmitglied aus der Großregion um Luxemburg und ein Vertreter der Gruppe Arbeitgeber im Europäischen Wirtschafts‐ und Sozialausschuss. 

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Im Rahmen dieser Prüfung wurden die Auswirkungen des Brexit auf die Freizügigkeit 

nicht bewertet, da es sich dabei um ein Kernstück der laufenden Verhandlungen zwischen 

der EU und dem Vereinigten Königreich handelt. Ebenso wurde bei dieser Prüfung nicht 

untersucht, wie sich die Schweizer Volksabstimmung über eine Begrenzung der 

Zuwanderung aus dem Jahr 2014 auswirkt, deren Ergebnis die Freiheit von EU‐

Arbeitnehmern, in die Schweiz zu ziehen, einschränken wird, sobald es in Schweizer Recht 

umgesetzt ist. 

BEMERKUNGEN 

Teil I ‐ Die Kommission hat Instrumente eingerichtet, um die Freizügigkeit der 

Arbeitnehmer zu gewährleisten, ihre Informationen darüber, wie sich die Mobilität der 

Arbeitskräfte in der Praxis gestaltet, sind jedoch unvollständig 

Im ersten Teil werden die Instrumente untersucht, die von der Europäischen 

Kommission eingerichtet wurden, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die daran interessiert 

sind, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, oder bereits in einen anderen Mitgliedstaat 

gezogen sind. Zudem werden die bestehenden Hindernisse für die Arbeitskräftemobilität 

und die von der Kommission diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen behandelt. Schließlich 

werden in Teil I auch die Daten bewertet, welche von der Kommission zur Überwachung der 

Ströme und Muster der Arbeitskräftemobilität und der Ungleichgewichte am Arbeitsmarkt 

erhoben werden. 

Die Kommission hat Instrumente eingerichtet, um die Bürger über ihre Rechte zu 

informieren, sie weiß jedoch nicht, inwieweit diese Instrumente bekannt sind 

Es ist wichtig, dass Personen, die bereits in einem anderen Land arbeiten oder dort 

arbeiten möchten, Zugang zu Informationen über die entsprechenden Bedingungen und 

Rechte haben. Darüber hinaus muss den Personen, für die solche Informationen nützlich 

sein könnten, bekannt sein, dass es diese Informationen gibt und sie ihnen zur Verfügung 

stehen. 

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Die Kommission stellt den Bürgern Informationen über die Rechte und Möglichkeiten im 

Bereich der Arbeitskräftemobilität bereit, die auf zwei speziellen Websites zugänglich sind: 

"Ihr Europa" und EURES (siehe Kasten 2). 

Kasten 2 ‐ Informationen über die Rechte und Möglichkeiten bei der Arbeit in einem anderen 

Mitgliedstaat 

‐ Auf der Website "Ihr Europa"6 werden allgemeine Informationen über die Arbeit in einem 

anderen Mitgliedstaat bereitgestellt, u. a. zu Grundrechten und Fragen der sozialen Sicherheit. 

"Ihr Europa ‐ Beratung" bietet Beratungsdienste über ein Netzwerk von Rechtsexperten, die im 

Rahmen eines Vertrags mit der Kommission tätig sind. Ferner enthält "Ihr Europa" Links zu 

relevanten nationalen Stellen, Vorschriften und Hilfsdiensten. 

‐ Das EURES7‐Portal bietet Zugang zu von den nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) 

über dieses Portal veröffentlichten Stellenangeboten und stellt ausführlichere Informationen zu 

den nationalen Arbeitsmärkten und Rechtsvorschriften bereit. Zudem besteht die Möglichkeit, 

spezialisierte EURES‐Berater zu kontaktieren, die die Arbeitsuchenden in Bezug auf die 

verschiedenen verfügbaren Beschäftigungsmöglichkeiten aktiv unterstützen. 

Außerdem haben die Mitgliedstaaten ihre eigenen Informationsquellen für EU‐Bürger, 

die in dem betreffenden Land arbeiten, bzw. für ihre eigenen Bürger, die beabsichtigen, in 

einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, eingerichtet. Diese Systeme werden unter 

Umständen von öffentlichen Stellen, Gewerkschaften oder sonstigen Einrichtungen 

unterstützt (siehe Kasten 3). 

                                                       

6  http://europa.eu/youreurope/index.htm. 

7  https://ec.europa.eu/eures/public/de/homepage. 

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Kasten 3 ‐ Beispiele für Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmern Informationen über ihre Rechte in 

einem anderen Land zur Verfügung stellen 

Auf der Grundlage der gesetzlichen Rechte zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zur Mobilität 

haben die polnischen Behörden eigene Leitlinien herausgegeben, die sich an EU‐Arbeitnehmer 

richten, welche nach Polen kommen, sowie an polnische Bürger, die ins Ausland ziehen. Die 

Informationen sind in Broschüren enthalten, die in polnischer, englischer, deutscher und 

französischer Sprache verfügbar sind. Diese Broschüren sind in den polnischen Botschaften und 

Konsulaten in anderen Mitgliedstaaten, den Arbeitsämtern in Polen sowie auf der Website des 

polnischen Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erhältlich. 

Die rumänischen Behörden beschreiben auf ihren Websites, welche gesetzlichen Rechte sich aus der 

Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben. In rumänischen Konsulaten in anderen Mitgliedstaaten 

werden darüber hinaus Informationen zu den in dem betreffenden Land herrschenden 

Arbeitsbedingungen veröffentlicht, und rumänische Staatsbürger erhalten dort Faltblätter und 

Broschüren zu diesem Thema. 

Die Kommission ermittelt die Zufriedenheit der Nutzer der Websites "Ihr Europa" und 

EURES. Im Jahr 2016 bewerteten 64 % der Besucher die Website "Ihr Europa" als gut oder 

ausgezeichnet, 25 % als zufriedenstellend und 5 % als schlecht oder sehr schlecht. 40 % der 

Nutzer des EURES‐Portals gaben an, dass EURES leicht zu finden ist und sie den Dienst erneut 

nutzen werden. 

Die Kommission misst zwar die Zufriedenheit der Nutzer, hat jedoch nicht ermittelt, 

inwieweit die beiden Systeme den EU‐Bürgern bekannt sind. Die Notwendigkeit, die 

Bekanntheit der Websites zu steigern, geht auch aus den Feststellungen eines Berichts der 

Kommission aus dem Jahr 20178 hervor, dem zufolge diejenigen, die EURES bereits nutzen, 

die Website über Internetsuchen oder durch Zufall fanden. 

                                                       

8  "Study on Impact of Branding for EU services for Skills and Qualifications, Final Report", 17. März 2017. 

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Die Kommission hat Systeme eingerichtet, über die gegen die Freizügigkeit verstoßende 

Diskriminierungen gemeldet werden können, das Ausmaß solcher Diskriminierungen auf 

EU‐Ebene ist jedoch weiterhin unbekannt 

Arbeitnehmer müssen über ihre Rechte informiert sein und die Möglichkeit haben, 

gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoßende Diskriminierungen zu melden. Ein 

Verständnis des Ausmaßes und der Arten der bestehenden Diskriminierung ist 

Voraussetzung für eine wirksame Bekämpfung von Diskriminierungen. 

SOLVIT ist ein System der Kommission, das es den Bürgern ermöglicht, sich über 

ungerechte Regelungen oder Entscheidungen nationaler Behörden zu beschweren. Im 

Jahr 2016 wurden im Rahmen von SOLVIT 2 414 Fälle behandelt, die sich auf sämtliche 

Aspekte des Binnenmarkts bezogen. Eine Kategorie von Beschwerden bezieht sich auf die 

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, während andere Kategorien möglicherweise indirekt mit der 

Freizügigkeit in Verbindung stehen. Darunter fallen die Anerkennung von Berufsabschlüssen, 

die soziale Sicherheit oder der Zugang zu Bildung für Familienangehörige. Im Jahr 2016 

wurden im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer 34 Fälle verzeichnet. 

Seit 2010 hat die Kommission in 33 Fällen bezüglich der Freizügigkeit und in 21 Fällen im 

Zusammenhang mit Fragen der sozialen Sicherheit, die sich indirekt auf die mit der 

Freizügigkeit verbundenen Rechte auswirken, rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten 

eingeleitet. 

Gemessen an den 11,3 Millionen mobilen Arbeitskräften im erwerbsfähigen Alter in der 

EU ist sowohl die Zahl der SOLVIT‐Fälle als auch die der Vertragsverletzungsverfahren sehr 

gering. 

Über SOLVIT hinaus haben einige Mitgliedstaaten ihre eigenen Systeme für Bürger 

eingerichtet, damit Diskriminierungsfälle gemeldet und bearbeitet werden können. 

Beispielsweise haben ausländische Arbeitnehmer in Luxemburg die Möglichkeit, die 

nationale Arbeitsaufsichtsbehörde zu kontaktieren, welche die Beschwerde weiterverfolgen 

kann. In anderen Mitgliedstaaten wie Deutschland können sich die Arbeitnehmer an 

Informationsbüros von Gewerkschaften wenden, deren spezialisierte Mediatoren sich um 

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die Beschwerde kümmern können, indem sie sie an die nationalen Behörden weiterleiten 

oder die Arbeitgeber direkt kontaktieren, um zu vermitteln. 

Abgesehen von den Informationen, die die Kommission durch das SOLVIT‐System und 

das Netzwerk von Rechtsexperten der Website "Ihr Europa ‐ Beratung" erhält, hat sie nur 

begrenzte Kenntnis von den auf nationaler Ebene vorgebrachten Fällen, da diese nicht 

systematisch der Kommission gemeldet werden. Daher ist ihr das volle Ausmaß der gegen 

die Freizügigkeit verstoßenden Diskriminierungen nicht bekannt. Gemäß einer Richtlinie aus 

dem Jahr 20149 sollten die Mitgliedstaaten bis 2016 Stellen für die Förderung, Analyse, 

Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Union und 

ihrer Familienangehörigen benennen. Diese benannten Stellen sollen Erhebungen und 

Analysen über ungerechtfertigte Einschränkungen und Behinderungen des 

Freizügigkeitsrechts oder die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit 

durchführen. 

Die Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um sonstige Einschränkungen für die Mobilität 

der Arbeitskräfte zu beseitigen, einige Hindernisse bestehen jedoch weiterhin 

Wenn Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat ziehen möchten, sind sie 

möglicherweise mit Hindernissen konfrontiert, die zwar keine Verletzung ihrer Rechte 

darstellen, sich aber dennoch nachteilig auf die Arbeitskräftemobilität auswirken können 

(ein Beispiel ist die Anerkennung von Qualifikationen). 

"Die Schwierigkeiten, auf die sie [EU‐Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat 

arbeiten wollen] stoßen, können zum Teil erklären, warum sich die geografische Mobilität 

zwischen den EU‐Mitgliedstaaten auf einem relativ niedrigen Niveau bewegt: Nach der 

                                                       

9  Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8). 

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Arbeitskräfteerhebung lebten im Jahr 2011 nur 3,1 % der EU‐Bürger im erwerbsfähigen Alter 

[…] in einem anderen EU‐Mitgliedstaat als ihrem eigenen10." 

Tabelle 2 vermittelt einen Überblick über die Hindernisse für die Mobilität der 

Arbeitskräfte, auf die gemeinhin in den Dokumenten der Kommission hingewiesen wird, 

sowie über die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen und die vom Hof 

vorgenommene Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen. Der Tabelle ist zu 

entnehmen, dass die Kommission Maßnahmen ergriffen hat, um diese Hindernisse für die 

Mobilität der Arbeitskräfte zu beseitigen. Aus der Sicht eines europäischen Arbeitnehmers, 

der in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchte, sind diese Maßnahmen jedoch nicht 

immer wirksam. Die Beseitigung dieser Hindernisse bleibt eine ständige Herausforderung für 

die Europäische Union. Diese verbleibenden Hindernisse müssen vor dem Hintergrund des 

ungenutzten Potenzials der Arbeitskräftemobilität in der Union betrachtet werden: Den 

verfügbaren Umfragedaten aus dem Jahr 2014 zufolge konnten sich etwa 2,9 Millionen EU‐

Bürger vorstellen, in den darauffolgenden 12 Monaten in einen anderen EU‐Mitgliedstaat zu 

ziehen. Lediglich knapp über 1 Million Arbeitnehmer zog jedoch tatsächlich um. 

                                                       

10  COM(2013) 236 final vom 26.4.2013, "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen". 

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Tabelle 2 ‐ Hindernisse für die Mobilität der Arbeitskräfte, von der Kommission ergriffene 

Maßnahmen und Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen 

Hindernisse  Zuständigkeit 

Hat die Kommission Maßnahmen ergriffen? 

Beispiele für ergriffene Maßnahmen 

Wird das Hindernis für die Mobilität der Arbeitskräfte wirksam beseitigt? 

Mangel an Informationen über die gesetzlichen Rechte, die sich aus der 

Freizügigkeit der Arbeitnehmer ableiten 

Europäische Kommission 

Ja  Die Kommission hat die folgenden Websites eingerichtet:  "Ihr Europa" EURES SOLVIT 

Ja 

Keine ausreichenden Informationen über 

Beschäftigungsmöglichkeiten 

Europäische Kommission 

und Mitgliedstaaten 

Ja  Die Kommission betreibt das EURES‐Portal in Zusammenarbeit mit den nationalen ÖAV. Das Portal enthält allgemeine Informationen über die nationalen Arbeitsmärkte und bietet einen direkten Zugang zu Stellenangeboten. 

Nicht vollständig beseitigt  

Im EURES‐Portal sind nicht alle nationalen Stellenangebote verzeichnet, und die Stellenangebote sind häufig unvollständig (siehe Ziffern 51‐57). 

Unterschiede im Bereich der Sozialversicherung 

Europäische Kommission 

und Mitgliedstaaten 

Ja  Im Dezember 2016 schlug die Kommission im Rahmen ihres "Pakets zur Arbeitskräftemobilität" eine Überarbeitung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der zugehörigen Durchführungsverordnung vor, die darauf ausgerichtet war, die Auszahlung von Leistungen enger an den Mitgliedstaat zu binden, der die Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat, und somit das System fairer und ausgewogener zu gestalten. 

Nicht vollständig beseitigt  

Die Mitgliedstaaten legen derzeit ein größeres Augenmerk auf zusätzliche Arten der Altersversorgung, die die grundlegenden Rentensysteme der Mitgliedstaaten ergänzen. Die Richtlinie 98/49/EG zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen bezieht sich nicht auf die "Portabilität" von Zusatzrenten, d. h. die Möglichkeit, solche Rentenansprüche beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen (was in den nationalen Rentensystemen jedoch bereits möglich ist).  Dieser Mangel an Portabilität kann die Mobilität der Arbeitnehmer stark beeinträchtigen. 

Anerkennung von Berufs‐ und Hochschulabschlüssen 

Europäische Kommission 

und Mitgliedstaaten 

Ja  Automatische Anerkennung von Universitätsabschlüssen  Einrichtung eines europäischen Rahmens für reglementierte Berufe  Der Europäische Berufsausweis (EBA) ist ein neues Instrument zur Erleichterung der Anerkennung (erst seit dem 18. Januar 2016 erhältlich). 

Nicht vollständig beseitigt  

Im Bericht über die Mobilität der Arbeitskräfte aus dem Jahr 2016 wird festgestellt, dass die Anerkennung von Berufsabschlüssen nach wie vor ein großes Hindernis für die Mobilität darstellt. 

Anmerkung: Ausführlichere Informationen über die ergriffenen Maßnahmen und die Bewertung dieser Maßnahmen durch den Hof sind Anhang I dieses Berichts zu entnehmen. Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

Das folgende Beispiel in Kasten 4 zeigt, welche Maßnahme von der Kommission 

ergriffen wurde und warum diese nicht in vollem Umfang wirksam ist. 

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Kasten 4 ‐ Beispiel für eine Maßnahme der Kommission zur Beseitigung eines festgestellten 

Hindernisses für die Arbeitskräftemobilität 

  Hindernis "Anerkennung von Berufs‐ und Hochschulabschlüssen" 

  Maßnahme: Europäischer Berufsausweis (EBA) 

Die Kommission führte den EBA für Krankenschwestern/Angehörige der Gesundheitsberufe, 

Apotheker, Physiotherapeuten, Skilehrer und Bergführer sowie Immobilienmakler ein. Es handelt sich 

um ein elektronisches Zertifikat, für dessen Erhalt die Antragsteller bei der zuständigen Behörde 

ihres Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Nachweise zur Anerkennung einreichen. Nachdem 

die Dokumente überprüft wurden, werden die Nachweise an die zuständige Behörde des 

Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet, die überprüft, ob die berufliche Qualifikation gleichwertig ist. 

Sofern infolge der Überprüfung keine Ausgleichsmaßnahmen in Form von 

Weiterbildungsmaßnahmen vorgesehen sind, stellt diese Behörde den EBA aus. Dieses Verfahren soll 

die Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufstätigen verbessern und ihre Mobilität fördern. 

Seit der Einführung des EBA am 18. Januar 2016 wurden in der EU insgesamt 3 239 Anträge auf 

Europäische Berufsausweise eingereicht, von denen 1 390 ausgestellt wurden (Stand: Juni 2017). 

Die Kommission überwacht die Ströme und Muster der Arbeitskräftemobilität, die in den 

Mitgliedstaaten verfügbaren Daten könnten jedoch besser genutzt werden, um die 

Ungleichgewichte am Arbeitsmarkt zu verstehen 

Die Erhebung qualitativ hochwertiger Daten über Ströme und Muster der 

Arbeitskräftemobilität ist erforderlich, um die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit 

der Mobilität der Arbeitskräfte auf nationaler und auf EU‐Ebene zu unterstützen. 

Die Arbeitskräfteerhebung (AKE) ist die umfangreichste Erhebung von Daten zur 

Erwerbsbeteiligung von Personen ab 15 Jahren in europäischen Privathaushalten. Die AKE 

stellt die wichtigste Datenquelle der Kommission zur Überwachung von Mustern der 

Arbeitskräftemobilität dar11. Der jährliche Bericht zur Mobilität der Arbeitskräfte stützt sich 

                                                       

11  Weitere Quellen sind demografische Daten von Eurostat, Daten des Eurobarometers, Verwaltungsdaten, Daten der OECD und nationale Daten. 

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hauptsächlich auf Daten der AKE und enthält zusammengefasste Bestandsdaten und Daten 

zur jährlichen Zu‐ und Abwanderung. Jedes Jahr werden in dem Bericht bestimmte 

Themenschwerpunkte behandelt. Im Jahr 2016 lag das Augenmerk unter anderem auf 

Grenzgängern und der Rückkehrmobilität. 

Im Hinblick auf die Überwachung der Arbeitskräftemobilität bestehen bei der AKE einige 

Einschränkungen, die auch von der Kommission erkannt werden12: 

‐ Die Teilnahme an der Erhebung ist lediglich in 12 Mitgliedstaaten verpflichtend, und 

unter Ausländern ist der Anteil der Personen, die nicht an der Umfrage teilnehmen, 

insbesondere aufgrund sprachlicher Probleme bekanntermaßen sehr hoch. 

‐ In vielen Mitgliedstaaten werden ausländische Staatsbürger, die in jüngerer Zeit 

zugezogen sind, und Arbeitnehmer mit kurzfristigen Arbeitsverhältnissen unter 

Umständen bei der Erhebung nicht berücksichtigt, da sich die AKE ‐ im Einklang mit 

internationalen Zensusempfehlungen ‐ nur auf Personen bezieht, die seit mindestens 

einem Jahr in einem anderen EU‐Mitgliedstaat leben. 

‐ Aufgrund der geringen Stichprobengröße in vielen Ländern können die Daten nur 

begrenzt nach Staatsangehörigkeit analysiert werden. 

Im Jahr 2005 stellte die Kommission fest, dass die Informationen zu den Strömen der 

Arbeitskräftemobilität zwischen den EU‐Mitgliedstaaten über die AKE hinaus verbessert 

werden müssen. Die Kommission erstellt einen jährlichen Überblick über die in den 

Mitgliedstaaten verfügbaren relevanten Datenquellen. Im Jahr 2016 gaben nahezu alle 

Länder an, dass sie in zentralisierter Form Daten zu Bürgern anderer EU‐Mitgliedstaaten, die 

erwerbstätig oder als Arbeitsuchende gemeldet sind, erheben. Einige ÖAV sammeln Daten 

zum individuellen "Profil" der EU‐Arbeitnehmer. Dies ist beispielsweise beim deutschen 

System der Fall, in dem Informationen zu Beruf/Beschäftigung, Art der ausgeübten Tätigkeit 

und Bildung des Arbeitnehmers gespeichert werden. Aufgrund der mangelnden 

                                                       

12  Zu den von der Kommission festgestellten Unzulänglichkeiten siehe "Compendium of data sources on EU citizens residing/working in other EU Member States", Dezember 2016. 

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Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten hat sich die Nutzung solcher Daten jedoch als 

schwierig erwiesen. 

Im Jahr 2010 rief die Kommission das Projekt "Monitoring labour market developments 

in Europe" (Beobachtung der Entwicklungen am Arbeitsmarkt in Europa) ins Leben. Das Ziel 

des Projekts bestand darin, aktuelle Informationen zu Stellenangeboten zusammenzutragen, 

die gleichzeitig als Frühwarnsystem für Engpässe und Ungleichgewichte an den 

Arbeitsmärkten in der EU dienen sollten. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Daten, 

u. a. von vergleichbaren Daten zu Stellenangeboten in den einzelnen Mitgliedstaaten, 

gestaltete sich die Umsetzung des Projekts schwierig. Das genannte Ziel spiegelt sich auch in 

der EURES‐Verordnung13 aus dem Jahr 2016 wider, in der festgelegt ist, dass bei der Planung 

der nationalen Arbeitsprogramme der Mitgliedstaaten Daten zu Mobilitätsströmen und ‐

mustern und die Analyse des bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangels und ‐

überschusses berücksichtigt werden sollten. In einem Bericht der Kommission von 201614 

werden Forschungsergebnisse zum Arbeitskräftemangel und ‐überschuss dargelegt und 

Überlegungen angestellt, wie diese Engpässe und Überschüsse zwischen den Ländern 

ausgeglichen werden könnten. 

Der Hof stellte fest, dass die Mitgliedstaaten unterschiedlich weit fortgeschritten sind, 

was die Qualität und Genauigkeit der Informationen über Ungleichgewichte bei Fachkräften 

und am Arbeitsmarkt und das Ausmaß dieser Ungleichgewichte betrifft. Von den Ländern, in 

denen Prüfbesuche durchgeführt wurden, erheben Deutschland und das Vereinigte 

Königreich Daten, die über die Informationen hinausgehen, die von der Kommission 

bereitgestellt werden können, und diese Daten können bilateral mit den ÖAV anderer 

Mitgliedstaaten ausgetauscht werden (siehe Kasten 5). Im Bericht der Kommission von 2016 

                                                       

13  Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1). 

14  Europäische Kommission, "A comparison of shortage and surplus occupations based on analyses of data from the European Public Employment Services and Labour Force Surveys", Februar 2017. 

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wird auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Erhebung solcher Daten in allen 

Mitgliedstaaten zu verbessern. Im Rahmen dieser Studie konnten nur 13 der 26 ÖAV, die 

Daten einreichten, Informationen über das Ausmaß der Engpässe und Überschüsse an den 

jeweiligen nationalen Arbeitsmärkten bereitstellen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der 

Prüfung des Hofes war eine umfassende Bewertung der Fachkräfte‐ und 

Arbeitsmarktengpässe oder ‐überschüsse in den Mitgliedstaaten noch im Gange. 

Kasten 5 ‐ Beispiele für Daten über Ungleichgewichte in den Mitgliedstaaten, was Fachkräfte und 

den Arbeitsmarkt angeht 

Deutschland: Fachkräfteengpassanalyse ‐ ein detaillierter Überblick über Fachkräfteengpässe am 

Arbeitsmarkt nach Berufen und Bundesländern 

Die Bundesagentur für Arbeit erstellt eine Analyse der voraussichtlichen Engpässe bei den 

Fachkräften nach Berufen und Bundesländern. Diese Initiative ist vor dem Hintergrund des 

demografischen Wandels in Deutschland, der niedrigen Arbeitslosenquote und der zunehmenden 

Probleme bei der Einstellung von Fachkräften zu betrachten. Die Engpässe werden auf der Grundlage 

der unbesetzten Stellen, der regionalen Arbeitslosenquote und des Verhältnisses von Arbeitslosen zu 

unbesetzten Stellen ermittelt. In dem Bericht ist beispielsweise die Situation bei Fachkräften in der 

Mechatronik und Automatisierungstechnik wie folgt dargestellt: 

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Fachkräfte für Mechatronik und Automatisierungstechnik, Dezember 2016 

 

Verwaltungsgrenzen © EuroGraphics. Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. 

Die Bundesagentur für Arbeit leitet diese Daten auf bilateraler Basis an andere ÖAV weiter, um das 

Einstellungsverfahren für Fachkräfte aus dem betreffenden Mitgliedstaat zu verbessern, die Daten 

werden jedoch nicht auf EU‐Ebene gesammelt oder erfasst. 

Bayern

Niedersachsen

Hessen

Brandenburg

Sachsen

Baden-Württemberg

Nordrhein-Westfalen

Thüringen

Sachsen-Anhalt

Rheinland-Pfalz

Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein

Saarland

Berlin

Hamburg

Bremen

= Fachkräftemangel

= Anzeichen für Fachkräfteengpässe 

= keine Anzeichen für Engpässe

= keine Daten verfügbar 

Schleswig‐Holstein

Hamburg

Bremen

Niedersachsen

Nordrhein‐Westfalen

Hessen

Saarland

Rheinland‐Pfalz

Baden‐Württemberg

Bayern

Thüringen

Sachsen

Berlin

Brandenburg

Sachsen‐Anhalt

Mecklenburg‐Vorpommern

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Das Vereinigte Königreich stellt ausführlichere Informationen über Engpässe bei Fachkräften 

bereit, einschließlich der zu erwartenden Mindestgehälter 

Im Vereinigten Königreich erstellt das Ministerium für Arbeit und Renten (Department of Works and 

Pensions) eine Liste der Berufe, in denen ein Mangel an Fachkräften besteht und für die Einwanderer 

gesucht werden. In der Liste, die sich auf das gesamte Vereinigte Königreich (mit einer separaten 

Liste für Schottland) bezieht, sind Stellenangebote und genauere Informationen zu den jeweiligen 

Stellen sowie das zu erwartende Mindestgehalt aufgeführt. Die Liste ist öffentlich zugänglich und 

wird mit anderen Mitgliedstaaten geteilt15. 

Teil II ‐ Schwachstellen bei der Konzeption und Überwachung von EU‐finanzierten 

Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität 

In diesem Teil des Berichts wird die Wirksamkeit der EU‐Mittel zur Erleichterung der 

Arbeitskräftemobilität untersucht. Für solche Zwecke stehen der ESF und das Programm EaSI 

zur Verfügung. Der Hof analysierte die Mittelzuweisungen zu beiden Fonds und die 

Komplementarität der Ziele des ESF und des EaSI. Darüber hinaus untersuchte der Hof, ob 

diese Programme wirksam zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität beitragen und wie 

entsprechende Maßnahmen überwacht werden. 

Im Hinblick auf die Maßnahmen des EaSI‐Unterprogramms EURES überprüfte der Hof 

zwei Elemente: zum einen EURES‐Projekte, die von grenzüberschreitenden Partnerschaften 

(CBP) verwaltet werden, im Hinblick auf ihre Konzeption und die Überwachung ihrer 

Leistung und zum anderen das EURES‐Portal, insbesondere dessen Wirksamkeit bei der 

Vermittlung von Arbeitsuchenden in offene Stellen. 

Die Gesamthöhe der EU‐Fördermittel zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität ist 

nicht bekannt und die Komplementarität der Mittel ist nicht sichergestellt 

Wenn die EU Maßnahmen fördert, die sich auf eine wichtige Priorität wie die Mobilität 

der Arbeitskräfte beziehen, sollte die Kommission sicherstellen, dass diese Fördermittel 

                                                       

15  Siehe https://www.gov.uk/government/publications/tier‐2‐shortage‐occupation‐list. 

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bestimmt und überwacht werden können. Stehen verschiedene EU‐Fördermittel zur 

Verfügung, sollte ihre Komplementarität sichergestellt werden. 

In Abbildung 5 werden die für die Arbeitskräftemobilität relevanten EU‐Programme in 

finanzieller Hinsicht miteinander verglichen. Der ESF ist potenziell das Hauptinstrument zur 

Unterstützung der Beschäftigung, zu der die Mobilität der Arbeitskräfte zählt. Im Rahmen 

eines der thematischen Ziele des ESF ‐ des Ziels "Förderung nachhaltiger und hochwertiger 

Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte" (sogenanntes TZ 8) und 

der zugehörigen Investitionspriorität "Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen" 

einschließlich der Mobilität der Arbeitskräfte (sogenannte IP 7) ‐ können die Mitgliedstaaten 

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität planen. Aus der Abbildung 

geht hervor, dass die Fördermittel des ESF, die den Mitgliedstaaten im Rahmen des TZ 8 zur 

Unterstützung der Arbeitskräftemobilität zur Verfügung stehen, mit 27,5 Milliarden Euro 

bedeutend umfangreicher sind als die des Programms EaSI mit 919 Millionen Euro, 

insbesondere die des Unterprogramms EURES mit 165 Millionen Euro, welche auch für den 

Bereich der Arbeitskräftemobilität bestimmt sind. 

Abbildung 5 ‐ Vergleich der verschiedenen Finanzierungsquellen, die zur Unterstützung der 

Mobilität der Arbeitskräfte verwendet werden können 

 

Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

EaSI 2014‐2020: 919 Millionen Euro

EaSI‐EURES 2014‐2020: 165 Millionen Euro ESF TZ 8 IP 7 2014‐2020: 954 Millionen Euro

ESF TZ 8 2014‐2020: 27 505 Millionen Euro

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Im Rahmen des laufenden Programmplanungszeitraums 2014‐2020 für den ESF konnten 

die Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit EURES (wie 

Personal‐ und IT‐Kosten der teilnehmenden ÖAV) und der Entwicklung spezifischer 

Mobilitätsregelungen und ‐strategien auf lokaler, regionaler, nationaler und 

grenzüberschreitender Ebene durch die Nutzung des ESF planen. Die Kommission stellte den 

Mitgliedstaaten dieses neue Konzept im Jahr 2013 vor und wies auf das Ziel besser 

funktionierender Arbeitsmärkte hin, das durch eine Erhöhung der transnationalen 

geografischen Mobilität der Arbeitskräfte erreicht werden sollte16. 

Im Zeitraum der Genehmigung der operationellen Programme des ESF in den Jahren 

2013/2014 überwachte die Kommission nicht, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten 

tatsächlich Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte planten. Um 

diesbezüglich Informationen zu erhalten, versandte die Kommission im September 2015 ‐ 

nach der Genehmigung der zugrunde liegenden operationellen Programme des ESF ‐ eine 

Umfrage an die Mitgliedstaaten, in der sie Daten über den Umfang des Budgets anforderte, 

das innerhalb des ESF für Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität in der 

EU und für EURES‐Maßnahmen eingeplant ist. Die Umfrage wurde jedoch nur von 

15 Mitgliedstaaten beantwortet. 12 dieser Mitgliedstaaten gaben an, EURES‐Dienste mit 

Mitteln aus dem ESF zu fördern. Was die Zuweisung finanzieller Mittel für diesen Bereich 

betrifft, wurde bei der Auswertung der Umfrage die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht 

möglich sei, die von den 15 Ländern erhaltenen Datensätze miteinander zu vergleichen, da 

die Antworten sehr unterschiedlich ausfielen und die Angaben zu den jährlichen Ausgaben 

bzw. den Gesamtausgaben extrem uneinheitlich seien. In Kasten 6 wird beschrieben, wie 

einzelne Mitgliedstaaten den ESF für die genannten Zwecke nutzen. 

                                                       

16  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. 

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Kasten 6 ‐ Beispiele für ESF‐Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in den 

Mitgliedstaaten und finanzieller Umfang der jeweiligen Maßnahmen 

Portugal 

Im Rahmen des Programms werden Maßnahmen gefördert, die unmittelbar auf Arbeitsuchende und 

Arbeitgeber ausgerichtet sind. Insbesondere erhalten portugiesische Staatsangehörige, die eine 

Stelle in einem anderen Mitgliedstaat suchen, und Arbeitgeber, die Arbeitskräfte aus einem anderen 

Mitgliedstaat einstellen möchten, Informationen und Beratung sowie Unterstützung bezüglich der 

Stellenvermittlung und Personalsuche. 

Für diese Maßnahmen plante Portugal für den Zeitraum 2014‐2020 einen Betrag in Höhe von 

2,16 Millionen Euro ein, d. h. 0,02 % des gesamten ESF‐Budgets für diesen Zeitraum (EU‐ und 

nationale Fördermittel), das sich auf 8,9 Milliarden Euro beläuft. 

Irland 

Irland unterstützt Arbeitsuchende durch Jobmessen sowie durch die Veröffentlichung europäischer 

Stellenangebote auf der Website "Jobsireland", dem EURES‐Portal und der Facebookseite von EURES. 

Arbeitgeber konnten Jobmessen veranstalten, ihre Stellenangebote auf "Jobsireland" und dem 

EURES‐Portal veröffentlichen und wurden bei Rekrutierungsveranstaltungen im Ausland unterstützt.  

Für diese Maßnahmen plante Irland für den Zeitraum 2014‐2020 einen Betrag in Höhe von 

2,7 Millionen Euro ein, d. h. 0,28 % des gesamten ESF‐Budgets für diesen Zeitraum (EU‐ und 

nationale Fördermittel), das sich auf 948 Millionen Euro beläuft. 

Der ESF ist nicht so ausgelegt, dass die Mobilität der Arbeitskräfte in der EU als eigene 

Investitionspriorität definiert ist17 oder entsprechende Ausgaben bestimmbar wären. 

Folglich lässt sich nicht ermitteln, in welcher Höhe in den 28 Mitgliedstaaten tatsächlich eine 

Zuweisung von ESF‐Mitteln für Maßnahmen im Zusammenhang mit EURES oder der 

Mobilität der Arbeitskräfte erfolgt, sodass nicht in Erfahrung gebracht werden kann, welche 

Fördermittel für welche Zwecke eingesetzt wurden. 

                                                       

17  Europäische Kommission, "The analysis of the outcome of the negotiations concerning the Partnership Agreements and ESF Operational Programmes, for the programming period 2014‐2020", September 2016. 

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Der Hof überprüfte die operationellen Programme des ESF für die besuchten 

Mitgliedstaaten. Dabei gelang es ihm nicht, die der Unterstützung der Arbeitskräftemobilität 

zugewiesenen Beträge zu bestimmen. Bei der Überprüfung und den Besuchen in den 

Mitgliedstaaten stellte der Hof fest, dass die Programmplanung für Maßnahmen zur 

Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte im Rahmen des ESF für die Mitgliedstaaten 

keine Priorität darstellte. In Rumänien lag der Schwerpunkt auf der Förderung der 

Rückkehrmobilität, da die kontinuierliche Abwanderung von Arbeitnehmern aus Rumänien 

in wichtigen Bereichen der Wirtschaft zu Engpässen geführt hatte (siehe Kasten 7). 

Kasten 7 ‐ Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte mit ESF‐Mitteln in den fünf besuchten 

Mitgliedstaaten 

Besuchter Mitgliedstaat Wird die Mobilität der Arbeitskräfte in der EU im Rahmen des derzeitigen 

ESF gefördert? 

Deutschland 

Nein 

Die Schwerpunkte der Förderung mit ESF‐Mitteln liegen auf der Integration junger Menschen, Langzeitarbeitsloser und Migranten in den Arbeitsmarkt. 

Luxemburg 

Nein 

Die Mittel aus dem ESF werden zur Unterstützung von Arbeitslosen über 45 Jahren und zur Integration von Arbeitslosen unter 30 Jahren in den Arbeitsmarkt eingesetzt. 

Polen In begrenztem Maße, beispielsweise durch die Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe für junge Menschen, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen 

Rumänien In begrenztem Maße, durch die Bereitstellung von Einzeldarlehen zur Förderung der Rückkehrmobilität 

Vereinigtes Königreich 

Nein 

Vorrangig unterstützt werden Gruppen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind, darunter junge Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit geringen Qualifikationen und Kompetenzen. 

 

 

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Gemäß der zugrunde liegenden Verordnung, in der die horizontalen Bestimmungen für 

alle Europäischen Struktur‐ und Investitionsfonds ("ESI‐Fonds", die auch den ESF umfassen)18 

festgelegt sind, sind bei den verschiedenen ESI‐Fonds und anderen EU‐Mitteln Koordinierung 

und Komplementarität erforderlich. Die zugrunde liegende EaSI‐Verordnung schreibt zudem 

"die Kohärenz und Komplementarität" der im Rahmen des Programms EaSI durchgeführten 

Maßnahmen "mit anderen Maßnahmen der Union, wie etwa der Europäischen Struktur‐ und 

Investitionsfonds (ESIF)" vor19. Wie Abbildung 6 zu entnehmen ist, decken das Programm 

EaSI und der ESF jedoch recht ähnliche Maßnahmen ab, mit denen bezüglich der Mobilität 

der Arbeitskräfte vergleichbare Ziele verfolgt werden. Mit beiden wird die Mobilität der 

Arbeitskräfte auf transnationaler Ebene (potenziell) gefördert und bei beiden sind spezielle 

Maßnahmen zur Förderung der Mobilität vorgesehen, einschließlich der Unterstützung der 

Zusammenarbeit relevanter Institutionen. 

                                                       

18  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres‐ und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres‐ und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). 

19  Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress‐Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238). 

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Abbildung 6 ‐ Vergleich der sich überschneidenden Ziele des ESF und des Programms EaSI 

bezüglich der Mobilität der Arbeitskräfte 

 

Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

Grenzüberschreitende Partnerschaften tragen zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität 

bei, die Konzeption ihrer Projekte und die Berichterstattung über die Wirksamkeit weisen 

jedoch Unzulänglichkeiten auf 

Die grenzüberschreitenden Partnerschaften des EaSI‐Unterprogramms EURES dienen 

der Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte. An den Partnerschaften sind Partner aus 

mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten (oder assoziierten Ländern) beteiligt, im 

Allgemeinen nationale ÖAV, aber auch andere Akteure, wie Arbeitgeberverbände, 

Gewerkschaften oder sonstige regionale Verbände. Im Rahmen des EaSI‐Unterprogramms 

EURES können grenzüberschreitende Partnerschaften jährliche Projektfördermittel für ihre 

Tätigkeiten beantragen. Kasten 8 enthält ein Beispiel für ein im Rahmen des EaSI‐

Unterprogramms EURES finanziertes CBP‐Projekt. 

Ziele im Rahmen des TZ 8 des ESF

Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte.

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte und durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Stakeholdern.

Ziele des EaSI‐Unterprogramms  EURES

Dafür zu sorgen, dass Stellenangebote und Bewerbungen sowie entsprechende Informationen und Hinweise und alle damit zusammenhängenden Informationen, wie etwa zu den Lebens‐und Arbeitsbedingungen, für potenzielle Bewerber bzw. Arbeitgeber transparent sind; das soll durch den Austausch und die Verbreitung auf transnationaler,  interregionaler und grenzüberschreitender Ebenemithilfe von standardisierten und vollständig kompatiblen Formularen für Stellenangebote und Bewerbungen sowie durch andere geeignete Mittel, wie etwa persönliche Beratung und Mentoring, insbesondere für gering Qualifizierte, erreicht werden.

Die Bereitstellung von EURES‐Diensten, die die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften  in hochwertige und nachhaltige Beschäftigung durch den Abgleich von Stellenangeboten und Bewerbungen fördern; die Unterstützung für EURES‐Dienste erstreckt sich mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerber in den Arbeitsmarkt auf die verschiedenen Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung. Diese Unterstützungsdienste können gezielte Mobilitätsprogramme einbeziehen, um freie Stellen zu besetzen in einem bestimmten Sektor, Beruf, Land oder in einer Gruppe von Ländern oder für spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, mit Bereitschaft zur Mobilität und in Fällen, in denen eine klare wirtschaftliche Notwendigkeit festgestellt worden ist.

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Kasten 8 ‐ Grenzüberschreitendes Projekt am Oberrhein ‐ ein Beispiel für eine langjährige und 

erfolgreiche Zusammenarbeit 

 

Quelle: http://www.interreg‐oberrhein.eu/ablage/. 

 

Die grenzüberschreitende Partnerschaft EURES‐T Oberrhein wurde 1999 ins Leben gerufen und 

umfasst die Regionen Baden und Südpfalz (DE), Elsass (FR) sowie die Kantone Aargau, Basel‐

Landschaft, Basel‐Stadt, Jura und Solothurn (CH). Täglich überqueren etwa 93 300 Pendler die 

Grenzen der Oberrheinregion, die zweithöchste Anzahl von Grenzgängern in der EU. 

Durch die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und 

Arbeitgeberverbänden der drei Länder wird die grenzüberschreitende Beschäftigung erleichtert. 

Mit dem vom Hof überprüften grenzüberschreitenden Partnerschaftsprojekt am Oberrhein, das zum 

Teil durch das EaSI‐Unterprogramm EURES finanziert wurde, werden acht der 10 Ziele verfolgt, die in 

der jährlichen Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind (Projekte 

werden nur berücksichtigt, sofern sie zur Erreichung von mindestens fünf Zielen beitragen). 

Ziel 4 ‐ One‐Stop‐Shop ist eine erfolgreiche Maßnahme des EURES‐T Oberrhein: An dieser zentralen 

Anlaufstelle sind drei EURES‐Berater tätig, die per Telefon oder E‐Mail erreichbar sind und die Fragen 

von Arbeitsuchenden beantworten. Im Jahr 2016 gingen 2 271 Anfragen bei diesem Dienst ein. 

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Ziel 5 bezieht sich auf die Konzeption und Umsetzung innovativer Dienste durch die 

grenzüberschreitenden Partnerschaften. Bei der grenzüberschreitenden Partnerschaft EURES‐T 

Oberrhein wurde dies in Form der Unterstützung grenzüberschreitender Ausbildungen umgesetzt. 

Dies betrifft insbesondere junge französische Arbeitsuchende, die ihre Ausbildung in einem 

deutschen Unternehmen absolvieren. 

Zum Zeitpunkt des Projektantrags sind nur bei wenigen Projekten die angestrebten 

quantitativen Ergebnisse festgelegt 

Der Hof überprüfte 23 CBP‐Projekte (11 Projekte aus dem Jahr 2015 und 12 aus dem 

Jahr 201620). In Anhang II ist aufgeführt, wie er die Projekte bewertete. Der Hof stellte fest, 

dass es sich bei den von der Kommission finanzierten und im Rahmen eines jährlichen 

Verfahrens genehmigten Tätigkeiten oft um eine Wiederholung von Tätigkeiten des 

Vorjahres handelte. Die häufigsten Tätigkeiten bestanden in der Organisation von 

Konferenzen und Jobmessen, Workshops, Schulungen zum Verfassen von Lebensläufen oder 

Sprachkursen. Zu den innovativeren Lösungen gehörten die Nutzung sozialer Medien 

(Facebook, LinkedIn, Twitter) oder die Knüpfung von Kontakten zu Universitäten. Solche 

innovativen Lösungen werden selten vorgeschlagen. 

Der Hof stellte fest, dass 21 Projektanträge eine qualitative Beschreibung der Situation 

enthielten, wie eine Beschreibung der Mobilitätsströme und der Gründe für die 

grenzüberschreitende Mobilität in der Region. Lediglich bei neun Projekten war jedoch eine 

quantitative Ausgangsbasis mit Zahlenangaben definiert, auf deren Grundlage Fortschritte 

gemessen werden können (siehe Abbildung 7). Bei weiteren vier Projekten aus jedem Jahr 

lagen Statistiken vor, die als quantitative Ausgangsbasis zur Messung von Fortschritten 

hätten dienen können, aber nicht für diesen Zweck genutzt wurden. 

                                                       

20  Die Fördermittel für diese überprüften CBP‐Projekte beliefen sich auf 3,5 Millionen Euro im Jahr 2015 und 4,4 Millionen Euro im Jahr 2016. 

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Abbildung 7 ‐ Vorhandensein einer Ausgangsbasis für die Messung von Fortschritten 

 

Anmerkung: Eine quantitative Ausgangsbasis beschreibt eine Situation, auf deren Grundlage die Ergebnisse eines Projekts gemessen werden können. 

  Eine qualitative Ausgangsbasis bietet lediglich eine Beschreibung des grenzüberschreitenden Kontexts, kann jedoch nicht zur Messung von Fortschritten verwendet werden. 

Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

In der Finanzhilfevereinbarung für die Projekte ist festgelegt, dass Informationen zu den 

Outputs und Ergebnissen der Maßnahmen zu erheben und zu übermitteln sind. Die 

Überprüfung ergab jedoch, dass bei lediglich 16 der ausgewählten 23 Projekte Zielvorgaben 

für Outputs bestimmt waren (z. B. Anzahl der Teilnehmer an den im Rahmen des CBP‐

Projekts organisierten Jobmessen) und nur bei neun Projekten Ergebnisse festgelegt waren 

(zumeist die Zahl der geplanten Stellenvermittlungen). Einige Projekte wiesen keine direkte 

Verknüpfung zwischen Outputs und Ergebnissen auf, da die Zielvorgaben für Outputs zwar 

festgelegt, die erwarteten Ergebnisse jedoch nicht bestimmt worden waren. Zwischen 2015 

und 2016 stellte der Hof jedoch eine Verbesserung der Zielvorgaben für Ergebnisse fest, da 

im Jahr 2015 lediglich 18 % der Projekte Zielvorgaben für Ergebnisse aufwiesen, dieser 

Prozentsatz im Jahr 2016 jedoch auf 58 % anstieg. 

0 2 4 6 8 10 12

Qualitativ 2016

Qualitativ 2015

Quantitativ 2016

Quantitativ 2015

JA

NEIN

Ausgangsbasis vorhanden

Anzahl der Projekte

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43 

 

 

In Kasten 9 sind die unterschiedlichen Verfahren bei den Projekten aufgeführt, die vom 

Hof im Hinblick auf ihre Konzeption und Leistungsüberwachung bewertet wurden. 

Kasten 9 ‐ Empfehlenswerte und nicht empfehlenswerte Verfahren bei den 23 EURES‐Projekten 

grenzüberschreitender Partnerschaften 

Von nicht empfehlenswerten Verfahren … 

Bei den meisten Projekten sind lediglich die Outputs festgelegt. Beispielsweise wurden bei 

EURADRIA, einer grenzübergreifenden Kooperation zwischen Italien, Slowenien und Kroatien, keine 

quantitative Ausgangsbasis (aktueller Stand) festgelegt, keine Zielvorgaben für Ergebnisse (d. h. 

Stellenvermittlungen) gemacht und die Ergebnisse des Projekts (vermittelte Stellen, gefundene 

Arbeitsplätze) auch nicht gemessen. Für das Projekt wurden jedoch Zahlen zu den Outputs 

angegeben, wie die Zahl der Teilnehmer an Konferenzen oder Workshops. 

… zu empfehlenswerten Verfahren 

Einige kleinere grenzübergreifende Kooperationen, beispielsweise die Kooperation zwischen 

Dänemark und Schweden (Öresund), legen gezieltere Maßnahmen fest und können Zahlen zur 

jeweiligen Ausgangsbasis und zu den Zielvorgaben sowie Ergebnisse des Projekts bezüglich der 

Vermittlung von Stellen vorlegen. 

Das EaSI‐Überwachungssystem ermöglicht es nicht, die tatsächlichen Ergebnisse von CBP‐

Projekten auf Programmebene zusammenzufassen 

Die Kommission überwacht die Tätigkeiten von CBP‐Projekten anhand einer 

einheitlichen Berichtsvorlage, die jeder Projektkoordinator auszufüllen hat. Der Bericht 

enthält einen Abschnitt zur Qualität und einen zur Quantität. In dem Abschnitt zur Quantität 

werden keine Outputs oder Ergebnisse erhoben, die für die Mobilität der Arbeitskräfte 

relevant sind. Der Abschnitt zur Qualität wird von vielen Projektkoordinatoren zur 

Erläuterung der Outputs und manchmal der Ergebnisse genutzt, da eine solche Erläuterung 

jedoch nicht verlangt wird, mangelt es an Kohärenz und Einheitlichkeit, sodass es schwierig 

ist, Outputs und Ergebnisse zusammenzufassen. 

Im Jahr 2016 führte die Kommission eine zusätzliche Berichtsvorlage für CBP‐Projekte 

ein. Die neue Vorlage erfasst Daten, die aufgrund neu angeforderter statistischer 

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Klassifikationen nicht verfügbar sind, wie der Hof bei den besuchten Projekten feststellte. 

Darüber hinaus stammen einige der zusätzlichen Daten, die in der neuen Vorlage verlangt 

werden, nicht vom CBP‐Projekt selbst, sondern aus dem monatlichen Fragebogen, den die 

Kommission an alle EURES‐Berater in der EU versendet. Dies mindert die Verlässlichkeit der 

Berichterstattung über einzelne Projekte, da die Daten nicht von den Projekttätigkeiten 

stammen. Insgesamt müssen die zur Verbesserung der Ex‐post‐Überwachung ergriffenen 

Maßnahmen weiterentwickelt werden. 

Die Kommission möchte das EURES‐Portal zu einem echten europäischen 

Arbeitsvermittlungsinstrument ausbauen, dies wird jedoch schwer umzusetzen sein 

Über das EURES‐Portal können Arbeitsuchende Informationen über die Arbeitsmärkte in 

anderen Mitgliedstaaten finden und auf Stellenangebote aus allen EU‐Mitgliedstaaten und 

EFTA‐Ländern zugreifen. Zudem können Arbeitgeber ihre Stellenangebote veröffentlichen 

und damit Arbeitsuchende in anderen Ländern erreichen. Das Portal wird von der 

Europäischen Kommission betrieben21. 

Die Abdeckung freier Stellen durch das EURES‐Portal ist gering 

In ihrem Reformvorschlag für EURES im Jahr 2016 (Verordnung (EU) 2016/589) stellte 

die Kommission fest: "Zur Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sollten alle bei den 

ÖAV und anderen EURES‐Mitgliedern […] öffentlich zugänglich gemachten Stellenangebote 

auf dem EURES‐Portal veröffentlicht werden." Eine der größten Einschränkungen von EURES, 

die 2014 von der Kommission genannt wurden, bestand darin, dass es als Pool von 

Stellenangeboten, die auf EU‐Ebene für alle Mitgliedstaaten zugänglich sind, unvollständig 

ist. 

Den Daten der Nationalen Koordinierungsbüros aus der Umfrage des Hofes zufolge 

wurden in 11 Mitgliedstaaten über 90 % der Stellenangebote der ÖAV im Jahr 2016 auch auf 

dem EURES‐Portal veröffentlicht. Im Gegensatz dazu veröffentlichten vier Mitgliedstaaten 

                                                       

21  Die Kosten für die Entwicklung dieses Stellenvermittlungsportals beliefen sich im Jahr 2016 auf 5 Millionen Euro. 

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weniger als 20 % ihrer Stellenangebote auf dem EURES‐Portal, wie Abbildung 8 zu 

entnehmen ist. Insgesamt wird ein beträchtlicher Teil der Stellenangebote der nationalen 

ÖAV nicht auf dem EURES‐Portal veröffentlicht. 

Abbildung 8 ‐ Prozentsatz der Stellenangebote der nationalen ÖAV, die 2016 auf dem 

EURES‐Portal veröffentlicht wurden 

 

Anmerkung: Die Daten stammen von den Nationalen Koordinierungsbüros der Mitgliedstaaten, die die Umfrage des Hofes beantworteten. Für Irland, Deutschland, Spanien, Polen und Rumänien waren keine Daten verfügbar. Einige Nationale Koordinierungsbüros wiesen auf technische Schwierigkeiten hin, wie die doppelte Eingabe von Stellenangeboten in nationalen Datenbanken, beispielsweise in Fällen, in denen eine zu besetzende Stelle in mehreren Ausschreibungen veröffentlicht wird. Dies könnte sich auf die Zuverlässigkeit der gemeldeten Daten auswirken. Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

Der Hof analysierte die von den Nationalen Koordinierungsbüros im Rahmen der 

Umfrage bereitgestellten Daten, um den Anteil der auf dem EURES‐Portal veröffentlichten 

Stellenangebote der nationalen ÖAV der Jahre 2015 und 2016 miteinander zu vergleichen. In 

13 Mitgliedstaaten war der Anteil gleich geblieben oder hatte zugenommen, aber in neun 

Mitgliedstaaten hatte sich der Anteil verringert. Den in Abbildung 9 enthaltenen Daten ist zu 

entnehmen, dass der Anteil der auf dem EURES‐Portal veröffentlichten Stellenangebote der 

ÖAV zwischen 2015 und 2016 schätzungsweise insgesamt um 15 % zurückging. 

100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 97% 96% 94%88%

83%

62%59%

42%

28%22%

16%11% 9%

1%0 %

10 %

20 %

30 %

40 %

50 %

60 %

70 %

80 %

90 %

100 %

HU EL EE FI IT LV PT SE BG MT BE CZ AT SL CY LT CH LU NL UK DK HR

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Abbildung 9 ‐ Veränderung des Anteils der auf dem EURES‐Portal veröffentlichten 

Stellenangebote der nationalen ÖAV zwischen 2015 und 2016 

 

Anmerkung: Die Daten stammen von den Nationalen Koordinierungsbüros der Mitgliedstaaten, die die Umfrage des Hofes beantworteten. Für Irland, Deutschland, Spanien, Polen und Rumänien waren keine Daten verfügbar. Einige Nationale Koordinierungsbüros wiesen auf technische Schwierigkeiten hin, wie die doppelte Eingabe von Stellenangeboten in nationalen Datenbanken, beispielsweise in Fällen, in denen eine zu besetzende Stelle in mehreren Ausschreibungen veröffentlicht wird. Dies könnte sich auf die Zuverlässigkeit der gemeldeten Daten auswirken. Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 können die Mitgliedstaaten den Arbeitgebern 

auch die Möglichkeit einräumen, ein Stellenangebot nicht auf dem EURES‐Portal 

veröffentlichen zu lassen, "wenn der Arbeitgeber zuvor eine objektive Bewertung der mit 

der betreffenden Arbeitsstelle verbundenen Anforderungen, insbesondere der für die 

angemessene Erfüllung der mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben erforderlichen 

spezifischen Fähigkeiten und Kompetenzen vorgenommen hat und auf dieser Grundlage die 

Nichtveröffentlichung des Stellenangebots allein aus diesen Gründen begründen kann". In 

den vom Hof besuchten Mitgliedstaaten ist dies der Hauptgrund dafür, dass die Zahl der 

Stellenangebote auf dem EURES‐Portal wesentlich geringer ist als auf den Jobportalen der 

nationalen ÖAV. Die Arbeitgeber können sich einfach dafür entscheiden, ihre 

Stellenangebote nicht auf dem EURES‐Portal zu veröffentlichen, ohne dass eine weitere 

Begründung verlangt wird. 

‐17% ‐17% ‐16%

‐10%

‐5% ‐3% ‐2% ‐1% ‐1% 0% 0%

0% 0% 0% 0% 0% 0% 0%

4%

13%15% 15%

‐20 %

‐15 %

‐10 %

‐5 %

0 %

5 %

10 %

15 %

20 %

NL DK UK CH CY LT SL HU BG HR AT EE FI IT LV PT SE EL LU MT CZ BE

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Selbst wenn die ÖAV alle in ihren entsprechenden nationalen Datenbanken enthaltenen 

Stellenangebote auf dem EURES‐Portal veröffentlichen würden, entspräche dies aber nach 

wie vor lediglich einem kleinen Anteil aller am Arbeitsmarkt verfügbaren Stellenangebote. In 

Luxemburg machen die in der Datenbank der nationalen ÖAV enthaltenen Stellenangebote 

beispielsweise nur 18 % aller jährlichen Neueinstellungen am Arbeitsmarkt aus. Die von 

luxemburgischen Arbeitgebern auf dem EURES‐Portal veröffentlichten Stellenangebote 

entsprechen lediglich 4 % dieser jährlichen Neueinstellungen. 

In einer kürzlich veröffentlichten Umfrage22, die unter Personen durchgeführt wurde, 

die mindestens eine von 11 verschiedenen EU‐Websites für Bürger zum Thema 

Kompetenzen und Beschäftigung nutzen, gaben nur 36 % der Nutzer an, dass sie für die 

Arbeitssuche in einem anderen Land mit hoher Wahrscheinlichkeit auf EURES zurückgreifen 

würden. Über diese Rückmeldungen von Endnutzern hinaus sind 10 der 27 Nationalen 

Koordinierungsbüros, die die Umfrage des Hofes beantworteten, der Auffassung, dass EURES 

als Stellenvermittlungsportal für Arbeitsuchende oder als Jobportal für Arbeitgeber weniger 

wirksam ist als ihr eigenes ÖAV‐System. 

Die den Arbeitsuchenden zu den veröffentlichten Stellenangeboten bereitgestellten 

Informationen weisen Lücken auf 

Die Prüfer des Hofes bemühten sich, die praktischen Schwierigkeiten zu verstehen, 

denen Arbeitsuchende bei der Nutzung des EURES‐Portals gegenüberstehen, und 

analysierten Stellenausschreibungen anhand bestimmter Benchmarks, die sie für jede 

Arbeitssuche als nützlich erachteten. Sie wählten zwei Berufe aus: "Ingenieur im Bereich 

Elektrotechnik/Elektrotechniker" und "Pflegefachkraft". Insgesamt wählten die Prüfer für 

jeden Beruf nach dem Zufallsprinzip 50 auf dem EURES‐Portal veröffentlichte 

Stellenangebote in neun Ländern zur Überprüfung aus. Die Überprüfung ergab, dass die den 

Arbeitsuchenden zur Verfügung gestellten Informationen noch erheblich verbessert werden 

könnten. Beispielsweise war in 39 der überprüften Stellenangebote keine Bewerbungsfrist 

                                                       

22  "Study on Impact of Branding for EU services for Skills and Qualifications, Final Report", 17. März 2017. 

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angegeben, in 28 Stellenangeboten waren keine Informationen zum geforderten 

Bildungsniveau enthalten, in 26 Stellenangeboten war das für die Stelle erforderliche 

Qualifikationsniveau nicht festgelegt, in 44 Stellenangeboten war noch nicht einmal der 

Eintrittstermin für die veröffentlichte Stelle genannt, in 33 Stellenangeboten wurden keine 

Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit gemacht und in 35 Stellenangeboten war das Gehalt 

nicht genauer aufgeführt. 

Die Überwachung der Zahl der über das EURES‐Netz vermittelten Stellen ist unzuverlässig, 

obwohl es sich um einen zentralen Leistungsindikator für das EaSI handelt 

Die Zahl der durch die Nutzung des EURES‐Netzes des Programms EaSI vermittelten 

Stellen ist ein Maß für die Wirksamkeit dieses Netzes. Der Kommission zufolge wurden im 

Jahr 2016 mit Unterstützung der EURES‐Berater 28 934 Stellen vermittelt. Diese Zahl 

bedeutet, dass 3,7 % der Kontakte zwischen Arbeitsuchenden und EURES‐Beratern zur 

Vermittlung einer Stelle führten. 

Daten dieser Art werden von der Kommission im Rahmen einer monatlichen Umfrage 

erhoben, die sich direkt an die EURES‐Berater wendet. Die Genauigkeit dieser Daten ist 

problematisch: Im Durchschnitt beteiligen sich 60 % der Berater an der Umfrage, und die 

Rückmeldungen beruhen auf deren persönlichen Schätzungen, die nicht weiter geprüft 

werden. Bei den Gesprächen, die der Hof während der Prüfbesuche mit Mitarbeitern 

Nationaler Koordinierungsbüros führte, konnten diese die von der Kommission in öffentlich 

verfügbaren Überwachungsdokumenten verwendeten Zahlenangaben häufig nicht 

bestätigen. Um zuverlässigere Daten für die Messung der Leistung der Tätigkeiten des EaSI‐

Unterprogramms EURES zu erhalten, wurde im Rahmen der EURES‐Reform von 2016 auch 

vorgesehen, dass die Kommission detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und ‐

analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES‐Netzes 

vorschlägt23. 

                                                       

23  Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/589. 

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In der vom Hof bei den Nationalen Koordinierungsbüros durchgeführten Umfrage gaben 

von den 27 Nationalen Koordinierungsbüros, welche sich beteiligten, lediglich drei an, dass 

sie in der Lage seien, die Zahl der vermittelten Stellen zu bestimmen. Die beiden größten 

Herausforderungen bestehen darin, dass 

‐ Arbeitgeber ein Stellenangebot entfernen können, ohne mitzuteilen, ob die Stelle mit 

einem "EURES"‐Arbeitsuchenden besetzt wurde (dies wurde von 21 Mitgliedstaaten 

angegeben); 

‐ eine systematische Weiterverfolgung der auf dem EURES‐Portal veröffentlichten Stellen 

nicht stattfindet (beispielsweise werden die Stellenangebote nach einer festgelegten 

Standard‐Zeitspanne geschlossen) (16 Mitgliedstaaten). 

Von den Nationalen Koordinierungsbüros des Vereinigten Königreichs und Deutschlands 

wird ein solcher Indikator für die eigenen Stellendatenbanken nicht mehr ermittelt. Diese 

Koordinierungsbüros messen die Wirksamkeit lieber anhand eines Wirkungsindikators wie 

der Arbeitslosenquote. Die Kommission überarbeitet derzeit das System zur 

Leistungsmessung von EURES, einschließlich der Leistungsindikatoren, beabsichtigt jedoch, 

den Indikator zur Stellenvermittlung beizubehalten. Damit dieses System zuverlässig ist, 

müssen die oben genannten Herausforderungen bewältigt werden. 

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN 

Insgesamt gelangt der Hof zu der Schlussfolgerung, dass die Europäische Kommission 

mehrere Instrumente eingerichtet hat, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu 

gewährleisten. Diese Instrumente können jedoch verbessert werden. Darüber hinaus 

können aus dem ESF finanzierte EU‐Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der 

Arbeitskräfte nicht bestimmt werden bzw. ihre Wirksamkeit kann in Bezug auf das 

Programm EaSI nicht angemessen überwacht werden. 

Die Kommission stellt eine Reihe von Instrumenten bereit, um die Arbeitnehmer über 

ihre Rechte zu informieren. Der Bekanntheitsgrad dieser Instrumente unter den Bürgern ist 

jedoch nach wie vor unbekannt. Arbeitnehmer können Fälle von Diskriminierung, in denen 

gegen die Freizügigkeit verstoßen wird, über zahlreiche Kanäle melden, ein umfassender 

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Überblick über diese Fälle liegt jedoch nicht vor. Trotz der von der Kommission ergriffenen 

Maßnahmen bestehen nach wie vor sonstige Einschränkungen für die Freizügigkeit (siehe 

Ziffern 14‐28). 

Die Arbeitskräfteerhebung (AKE) stellt das wichtigste Instrument der Kommission zur 

Erhebung von Daten über die Mobilität der Arbeitskräfte dar, ein vollständiges Bild von den 

Strömen und Mustern der Arbeitskräftemobilität vermittelt sie jedoch nicht. In den 

Mitgliedstaaten sind bessere Daten verfügbar, Maßnahmen zur Sammlung vergleichbarer 

Daten auf europäischer Ebene, die der Förderung der Arbeitskräftemobilität dienen sollen, 

sind jedoch noch im Gange (siehe Ziffern 29‐34). 

Die Mobilität der Arbeitskräfte kann über den ESF und das Programm EaSI mit EU‐

Mitteln gefördert werden. Da die jeweiligen Ziele von ESF und EaSI ähnlich sind, ist eine 

Komplementarität der beiden Instrumente mit Herausforderungen verbunden. Wie der ESF 

von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität genutzt 

wird, ist der Kommission nicht bekannt. Der Überwachungsrahmen des EaSI weist eine Reihe 

von Schwachstellen auf. Die im Rahmen des EaSI‐Programms eingesetzten Fördermittel 

hatten gemessen an der Zahl der mobilen Arbeitskräfte geringe Auswirkungen auf die 

verzeichneten Stellenvermittlungen (siehe Ziffern 35‐50). 

Das EURES‐Portal wird sich erst dann zu einem echten europäischen 

Arbeitsvermittlungsinstrument entwickeln, wenn Unzulänglichkeiten wie die niedrige Quote 

der auf dem Portal veröffentlichten Stellenangebote behoben werden (siehe Ziffern 51‐60). 

Vor diesem Hintergrund spricht der Hof die folgenden Empfehlungen aus: 

Empfehlung 1 ‐ Ermitteln, inwieweit die bestehenden Instrumente zur Bereitstellung von 

Informationen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zur Meldung von 

Diskriminierungen den EU‐Bürgern bekannt sind 

a) Die Kommission sollte den Bekanntheitsgrad von EURES, "Ihr Europa" und SOLVIT unter 

den Bürgern ermitteln. 

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b) Sobald der Bekanntheitsgrad ermittelt ist, sollten die Kommission und die 

Mitgliedstaaten diese Daten für eine wirksame Zielausrichtung und die Förderung dieser 

Instrumente nutzen. 

Zieltermin für die Umsetzung: Juli 2018. 

 

Empfehlung 2 ‐ Die verfügbaren Informationen besser nutzen, um die Arten der gegen die 

Freizügigkeit verstoßenden Diskriminierung zu bestimmen 

Die Kommission sollte die in den Mitgliedstaaten leicht verfügbaren Daten stärker nutzen, 

um besser angeben zu können, in welchen Bereichen Diskriminierungen auftreten und 

welche Unterschiede es diesbezüglich zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Derartige 

Informationen werden eine bessere Ausrichtung der Maßnahmen zur Bekämpfung von 

Diskriminierungen ermöglichen. 

Zieltermin für die Umsetzung: Dezember 2018. 

 

Empfehlung 3 ‐ Die Erhebung und Verwendung der Daten zu Strömen und Mustern der 

Arbeitskräftemobilität sowie zu Ungleichgewichten am Arbeitsmarkt verbessern 

Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Erhebung von Daten zur 

Mobilität der Arbeitskräfte und die Vergleichbarkeit dieser Daten verbessern, insbesondere 

in Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe der mobilen Arbeitnehmer und das Potenzial 

der Arbeitskräftemobilität zur Behebung von Ungleichgewichten am Arbeitsmarkt. 

Diese Analysen sollten in der Folge zu gezielten Interventionen zur Behebung von 

Ungleichgewichten bei Fachkräften und am Arbeitsmarkt führen. Dies sollte rechtzeitig vor 

Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums erfolgen, damit die Informationen von 

den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Entscheidung über die Mittelzuweisungen für 

europäische Programme, wie den ESF, genutzt werden können. 

Zieltermin für die Umsetzung: März 2020. 

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52 

 

 

 

Empfehlung 4 ‐ Die Ausgestaltung der EU‐Förderung verbessern, um die Mobilität der 

Arbeitskräfte zu erleichtern 

Zurzeit wird die Mobilität der Arbeitskräfte speziell über den ESF und das Programm EaSI 

gefördert. Die Kommission sollte prüfen, wie die Ausgestaltung der EU‐Förderung verbessert 

werden kann, um die Komplementarität und eine bessere Überwachung der Leistung der 

EU‐Fördermittel zu gewährleisten. 

Zieltermin für die Umsetzung: März 2020 (mit Blick auf den neuen mehrjährigen 

Finanzrahmen). 

 

Empfehlung 5 ‐ Die Überwachung der Wirksamkeit des EaSI‐Unterprogramms EURES 

verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung von Stellen 

a) Die Kommission sollte ihren Überwachungsrahmen für im Rahmen des EaSI‐

Unterprogramms EURES finanzierte CBP‐Projekte weiterentwickeln, damit Zielvorgaben, 

Outputs und Ergebnisse in der Antragsphase klar miteinander verknüpft sind, was die 

Berichterstattung über die Überwachung zum Projektabschluss und die 

Zusammenfassung der CBP‐Ergebnisse auf Programmebene verbessern wird. 

b) Die Kommission sollte das System zur Leistungsmessung des EaSI‐Unterprogramms 

EURES verbessern, indem sie den Mitgliedstaaten detaillierte Spezifikationen für die 

Datenerhebung und ‐analyse zur Verfügung stellt, auf deren Grundlage die 

Mitgliedstaaten die Erhebung zuverlässiger Daten über EURES‐Tätigkeiten, 

insbesondere über die Vermittlung von Stellen, sicherstellen sollten. 

Zieltermin für die Umsetzung: Juli 2018. 

 

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Empfehlung 6 ‐ Die Einschränkungen des EURES‐Portals beseitigen 

Die Mitgliedstaaten sollten die derzeitigen Einschränkungen des EURES‐Portals beseitigen, 

damit es bis 2018 zu "einem echten europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument" wird. Dies 

kann erreicht werden, indem 

a) sichergestellt wird, dass ein größerer Teil der ÖAV‐Stellenangebote auf dem EURES‐

Portal veröffentlicht wird; dies setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen 

überprüfen, unter denen die Arbeitgeber sich gegen eine Veröffentlichung ihrer 

Stellenangebote auf dem EURES‐Portal entscheiden können; 

b) die Qualität der Stellenausschreibungen verbessert wird; dies setzt voraus, dass die ÖAV 

der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausschließlich Stellenausschreibungen auf dem 

EURES‐Portal veröffentlicht werden, die qualitativ hochwertige Angaben enthalten, 

beispielsweise zur Bewerbungsfrist, zur Art der angebotenen Stelle, zum Gehalt und 

zum Arbeitsort. Die Bereitstellung derartiger Informationen wird sowohl für die 

Arbeitsuchenden als auch die Arbeitgeber zu besseren Ergebnissen führen. 

Zieltermin für die Umsetzung: Juli 2019. 

 

 

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Frau Iliana IVANOVA, Mitglied des 

Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 24. Januar 2018 in Luxemburg angenommen. 

 

 

  Für den Rechnungshof 

 

 

 

  Klaus‐Heiner LEHNE 

  Präsident 

 

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ANHANG I 

Überblick über die vom Hof vorgenommene Bewertung der Maßnahmen, die von der Kommission ergriffen wurden, um Hindernisse für die Mobilität der Arbeitskräfte zu beseitigen 

Hindernisse  Zuständigkeit 

Hat die 

Kommission 

Maßnahmen 

ergriffen? 

Welches waren die Hauptelemente der 

Maßnahmen der Kommission? 

Wird das Hindernis für 

die 

Arbeitskräftemobilität 

aus der Sicht der 

Arbeitnehmer 

wirksam beseitigt? 

Erläuterung zur Bewertung des Hofes 

Mangel an 

Informationen über 

die gesetzlichen 

Rechte, die sich aus 

der Freizügigkeit der 

Arbeitnehmer ergeben 

Europäische 

Kommission 

Ja  Die Kommission hat die folgenden Websites 

eingerichtet: 

"Ihr Europa" 

EURES 

SOLVIT 

Ja1  "Ihr Europa" und EURES bilden eine gute Grundlage 

für den Erhalt von Informationen über die Rechte 

des Einzelnen und die nationalen Arbeitsmärkte. 

SOLVIT ist ein solides System für Beschwerden 

wegen ungerechter Behandlung durch die 

nationalen Behörden, und "Ihr Europa ‐ Beratung" 

bietet die Möglichkeit, einen Rechtsexperten zu 

kontaktieren. 

Keine ausreichenden 

Informationen über 

Beschäftigungsmöglich

keiten 

Europäische 

Kommission und 

Mitgliedstaaten 

Ja  Die Kommission verwaltet das EURES‐Portal in 

Zusammenarbeit mit den nationalen ÖAV. 

Am 13. Dezember 2016 legte die Kommission 

einen Vorschlag für eine Verordnung des 

Europäischen Parlaments und des Rates zur 

Änderung der EU‐Vorschriften zur Koordinierung 

der Systeme der sozialen Sicherheit vor. Ziel ist 

eine Modernisierung der derzeitigen 

Vorschriften, um sicherzustellen, dass sie 

gerecht, klar und leichter durchzusetzen sind, 

und somit in mehreren Bereichen der 

Koordinierung der sozialen Sicherheit mehr 

Nicht vollständig 

beseitigt 

Das EURES‐Portal ist nach wie vor ein 

unvollständiger Pool von Stellenangeboten, da es 

nicht alle bei den nationalen ÖAV verfügbaren 

Stellenangebote enthält. 

 

Die von den nationalen ÖAV auf dem EURES‐Portal 

hochgeladenen Stellenangebote sind häufig 

unvollständig, sodass sie für Arbeitnehmer, die sich 

für eine Arbeit im Ausland interessieren, von 

begrenztem Wert sind. 

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Hindernisse  Zuständigkeit 

Hat die 

Kommission 

Maßnahmen 

ergriffen? 

Welches waren die Hauptelemente der 

Maßnahmen der Kommission? 

Wird das Hindernis für 

die 

Arbeitskräftemobilität 

aus der Sicht der 

Arbeitnehmer 

wirksam beseitigt? 

Erläuterung zur Bewertung des Hofes 

Transparenz und Rechtsklarheit zu schaffen. Der 

Vorschlag der Kommission wurde dem 

Europäischen Parlament und dem Rat zur 

Diskussion unterbreitet. 

Unterschiede im 

Bereich der 

Sozialversicherung 

Europäische 

Kommission und 

Mitgliedstaaten 

Ja  Folgende Hauptaspekte werden von der 

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer 

Durchführungsverordnung erfasst: 

Ausweitung der von der Verordnung 

abgedeckten Bereiche der sozialen 

Sicherheit auf die gesetzlichen 

Vorruhestandsregelungen; 

Stärkung des allgemeinen 

Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie 

des Grundsatzes der 

Leistungsübertragung; 

Einführung des Grundsatzes 

sachgerechter Verwaltung: die 

Behörden der Mitgliedstaaten sind zur 

Zusammenarbeit und zur gegenseitigen 

Unterstützung zum Wohle der Bürger 

verpflichtet; 

Einrichtung eines besonderen Systems 

zum elektronischen Austausch von 

Sozialversicherungsdaten (Electronic 

Nicht vollständig 

beseitigt 

Die Mitgliedstaaten legen derzeit ein größeres 

Augenmerk auf zusätzliche Arten der 

Altersversorgung, die die grundlegenden 

Rentensysteme der Mitgliedstaaten ergänzen. Die 

Richtlinie 98/49/EG zur Wahrung ergänzender 

Rentenansprüche von Arbeitnehmern und 

Selbständigen bezieht sich nicht auf die 

"Portabilität" von Zusatzrenten, d. h. die 

Möglichkeit, solche Rentenansprüche beim Umzug 

in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen (was 

in den nationalen Rentensystemen jedoch bereits 

möglich ist). 

Dieser Mangel an Portabilität kann die Mobilität 

der Arbeitnehmer stark beeinträchtigen. 

Mit der jüngsten Richtlinie 2014/50/EU soll diesem 

Umstand entgegengewirkt werden. Die Richtlinie 

enthält Mindestvorschriften zur Erhöhung der 

Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den 

Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs 

und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen. 

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Hindernisse  Zuständigkeit 

Hat die 

Kommission 

Maßnahmen 

ergriffen? 

Welches waren die Hauptelemente der 

Maßnahmen der Kommission? 

Wird das Hindernis für 

die 

Arbeitskräftemobilität 

aus der Sicht der 

Arbeitnehmer 

wirksam beseitigt? 

Erläuterung zur Bewertung des Hofes 

Exchange of Social Security Information 

‐ EESSI), mit dem ein sicherer 

Austausch von Daten zwischen den 

nationalen Behörden ermöglicht wird; 

im Juli 2017 wurde die Software für 

diesen elektronischen Austausch von 

der Europäischen Kommission 

eingeführt. Die Mitgliedstaaten haben 

nun zwei Jahre Zeit, um ihre nationalen 

Systeme miteinander zu verknüpfen, 

damit der vollständige elektronische 

Austausch von Daten für die Zwecke 

der Koordinierung der Systeme der 

sozialen Sicherheit ermöglicht wird. 

Die Richtlinie 2014/50/EU über den Erwerb und 

die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen 

wurde am 16. April 2014 erlassen. In der 

Richtlinie sind Mindeststandards für den Schutz 

der Rentenansprüche mobiler Arbeitnehmer 

festgelegt. 

Im Dezember 2016 schlug die Kommission im 

Rahmen ihres "Pakets zur Arbeitskräftemobilität" 

eine Überarbeitung der Verordnung (EG) 

Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung 

(EG) Nr. 987/2009 vor. Die Überarbeitung ist 

darauf ausgerichtet, die Auszahlung von 

Die Mitgliedstaaten sollen diese Richtlinie bis 

Mai 2018 in nationales Recht umsetzen. 

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Hindernisse  Zuständigkeit 

Hat die 

Kommission 

Maßnahmen 

ergriffen? 

Welches waren die Hauptelemente der 

Maßnahmen der Kommission? 

Wird das Hindernis für 

die 

Arbeitskräftemobilität 

aus der Sicht der 

Arbeitnehmer 

wirksam beseitigt? 

Erläuterung zur Bewertung des Hofes 

Leistungen enger an den Mitgliedstaat zu binden, 

der die Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat, 

und somit das System fairer und ausgewogener 

zu gestalten. 

Anerkennung von 

Berufs‐ und 

Hochschulabschlüssen 

Europäische 

Kommission und 

Mitgliedstaaten 

Ja  Automatische Anerkennung von 

Universitätsabschlüssen 

Einrichtung eines europäischen Rahmens für 

reglementierte Berufe 

Der Europäische Berufsausweis (EBA) ist ein 

neues Instrument zur Erleichterung der 

Anerkennung (erst seit dem 18. Januar 2016 

erhältlich). Bis zum 30.6.2017 wurde dieses 

Instrument von der ersten Gruppe von Berufen 

wie folgt aufgenommen: 3 239 registrierte EBA‐

Anträge und 1 390 ausgestellte EBA. 

Ja 

im Hinblick auf die 

Anerkennung von 

Qualifikationen in 

reglementierten 

Berufen 

 

 

 

 

Nicht vollständig 

beseitigt 

im Hinblick auf die 

Anerkennung von 

Berufsqualifikationen 

Im Bericht über die Mobilität der Arbeitskräfte aus 

dem Jahr 2016 wird festgestellt, dass die 

Anerkennung von Berufsabschlüssen nach wie vor 

ein großes Hindernis für die Mobilität darstellt. 

Die Kommission hat eine Datenbank eingerichtet, 

in der die reglementierten Berufe der einzelnen 

Mitgliedstaaten sowie die für die Anerkennung von 

Qualifikationen und Diplomen zuständigen 

Behörden aufgeführt sind. Die Prüfung ergab, dass 

die Anerkennung von Diplomen für reglementierte 

Berufe bei einer ordnungsgemäßen Umsetzung 

reibungslos verläuft und ein hoher Prozentsatz der 

eingereichten Anträge bewilligt wird. 

Der EBA könnte auf andere mobile Berufe 

ausgeweitet werden, welche die in der Richtlinie 

über Berufsqualifikationen festgelegten Kriterien 

erfüllen. Ein Termin für eine solche Ausweitung 

wurde jedoch nicht festgelegt. Sie wird in Betracht 

gezogen, sobald weitere praktische Erfahrungen 

mit dem EBA gesammelt und alle betroffenen 

Interessenträger einschließlich der Behörden der 

Mitgliedstaaten konsultiert wurden. Die 

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Hindernisse  Zuständigkeit 

Hat die 

Kommission 

Maßnahmen 

ergriffen? 

Welches waren die Hauptelemente der 

Maßnahmen der Kommission? 

Wird das Hindernis für 

die 

Arbeitskräftemobilität 

aus der Sicht der 

Arbeitnehmer 

wirksam beseitigt? 

Erläuterung zur Bewertung des Hofes 

Kommission bewertet derzeit die Erfahrungen, die 

im ersten Jahr nach Einführung des EBA gesammelt 

wurden. 

 1  Da die allgemeine Bekanntheit dieser Systeme nicht ermittelt wurde, kann nicht festgestellt werden, ob alle Arbeitnehmer, die sich für eine Arbeit in 

einem anderen Mitgliedstaat interessieren, diese Instrumente kennen. 

  

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ANHANG II 

Überblick über die vom Hof vorgenommene Bewertung der 23 überprüften Projekte des EaSI‐Unterprogramms EURES, die von grenzüberschreitenden Partnerschaften durchgeführt wurden 

 Quelle: Europäischer Rechnungshof. 

Qualitativ Quantitativ Output Wirkung Output Wirkung

2015/0062 EURADRIA 2015 IT, SI, HR 193 159,97 82,95% 12345789 Ja Nein* Ja Nein Ja Nein

2015/0272 EURADRIA 2016 IT, SI 198 014,90 76,23% 123467 Ja Nein* Ja Nein Ja Nein

VS/2015/0096 Northen Ireland/ Rep of Ireland 2015 IE, UK 220 663,32 82,46% 1235789 Ja Nein* Ja Nein Nein Nein

VS/2015/0283 Northern Ireland/Rep of Ireland 2016 IE, UK 221 283,35 86,01% 12345689 Ja Nein* Ja Ja Nein Nein

VS/2015/0065 Galicia‐North Portugal 2015 ES, PT 205 581,27 65,69% 124578 Ja Nein* Nein Nein Ja Ja

VS/2015/0279 Galicia‐North Portugal 2016 ES, PT 233 254,30 69,11% 1234567810 Ja Nein* Nein Ja Ja Nein

VS/2015/0066 Bayern‐Tschechien 2015 DE, CZ 335 107,34 68,98% 123478 Ja Ja Ja Nein Ja Nein

VS/2015/0284 Bayern‐Tschechien 2016 DE, CZ 708 075,60 82,95% 123478 Ja Ja Ja Ja Ja Ja

VS/2015/0072 Oberrhein 2015 DE, FR, (SW) 485 053,56 76,22% 123478 Ja Nein Nein Nein Ja Ja

VS/2015/0314 Oberrhein 2016 DE, FR, (SW) 460 806,23 91,20% 12345678 Ja Nein Nein Ja Ja Nein

VS/2015/0068 Oresund 2015 DK, SE 198 172,19 84,70% 123489 Ja Ja Ja Ja Ja Ja

VS/2015/0278 Oresund 2016 DK, SE 195 512,96 80,97% 1234569 Ja Ja Ja Ja Ja Ja

VS/2015/0082 Scheldemond 2015 NL, BE 213 504,91 71,24% 123678 Nein Ja Ja Nein Ja Ja

VS/2015/0285 Scheldemond 2016 NL, BE 214 281,46 77,29% 123456789 Ja Ja Ja Nein Ja Ja

VS/2015/0084 ERW‐ERMN‐EMR 2015 DE, BE, NL 617 629,20 87,99% 1234578 Ja Nein Ja Nein Ja Ja

VS/2015/00281 ERW‐ERMN‐EMR 2016 DE, BE, NL 671 117,63 72,60% 123456789 Ja Nein Ja Nein Ja Ja

VS/2015/0095 Triregio 2015 DE, CZ, PL 216 130,78 85,32% 12345789 Ja Nein* Ja Nein Ja Nein

VS/2015/0266 Triregio 2016 DE, CZ, PL 261 093,85 77,22% 1234568910 Ja Nein* Ja Nein Ja Ja

VS/2015/0101 Grande Region 2015 FR, BE, DE, LU 600 000 100,00% 123478 Ja Ja Nein Nein Ja Ja

VS/2015/0277 Grande Region 2016 FR, BE, DE, LU 646 242,28 97,87% 123456789 Ja Ja Nein Nein Ja Nein

VS/2015/0111 Pannonia 2015 HU, AT 254 188,53 86,23% 123458 Nein Nein Ja Ja Ja Nein

VS/2015/0268 Pannonia 2016 HU, AT 278 728 98,04% 12345689 Ja Ja Nein Ja Nein Nein

VS/2015/0287 Beskydy 2016 CZ, PL, SK 272 124,90 43,58% 12345678910 Ja Nein Ja Ja Ja Nein

Anmerkungen: 

Zielvorgaben Überwachung

Ziele: Angegeben ist die Nummer der ausgewählten Tätigkeit: 1) Kundenleistungen für Arbeitnehmer, 2) Kundenleistungen für Arbeitgeber, 3) Erleichterung der Arbeitsvermittlung, 4) One‐Stop‐Shop, 5) Konzeption und Umsetzung innovativer Dienste,

6) Beobachtung der Stellenvermittlung, 7) Beobachtung der Mobilität, 8) Stärkung der Zusammenarbeit von CBP, 9) spezifische Stellenvermittlungsprojekte (z. B. KMU), 10) Schaffung neuer Unterstützungseinrichtungen. 

NEIN* bedeutet, dass statistische Daten vorliegen, die für eine quantitative Ausgangsbasis genutzt werden könnten, jedoch nicht konsequent genutzt werden (keine Weiterverfolgung).

Projektbezeichnung Teilnehmende 

Mitgliedstaaten

Gewährte EU‐

Finanzhilfe (max.)Ausführungsrate Ziele 

Ausgangsbasis

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1

ANTWORTEN DER KOMMISSION AUF DEN SONDERBERICHT DES

EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOFES

„DIE KOMMISSION FÖRDERT DIE MOBILITÄT DER ARBEITSKRÄFTE, DIE EU-

MITTEL KÖNNTEN JEDOCH GEZIELTER EINGESETZT WERDEN“

ZUSAMMENFASSUNG

I. Die Europäische Union (EU) feiert 2018 den 50. Jahrestag der Gründungsverordnung über die

Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Die Kommission ist der Auffassung, dass seit 1968 im Bereich der

europäischen Arbeitskräftemobilität zwar große Fortschritte erzielt wurden, wie die vom

Europäischen Rechnungshof („Hof“) genannten Zahlen belegen, dass aber dennoch sichergestellt

werden muss, dass die Vorschriften und Instrumente der EU auf gerechte, einfache und wirksame

Art und Weise durchgesetzt werden. Diese Notwendigkeit veranlasste die Kommission, in ihrem

Arbeitsprogramm für 2018 die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde vorzuschlagen.

Dieser Sonderbericht des Hofes liefert in diesem Zusammenhang eine nützliche Analyse und

Empfehlungen.

III. Sensibilisierungsmaßnahmen sind Teil der Kommunikationsstrategien und -maßnahmen für die

einzelnen relevanten Instrumente und Werkzeuge. Die Kommission ist der Auffassung, dass im

Allgemeinen eine angemessene Überwachung der Wirksamkeit der über das Europäische

Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) finanzierten Maßnahmen zur

Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte erfolgt.

IV. Die Kommission erkennt an, dass Mobilitätshindernisse fortbestehen. Aus diesem Grund steht

die Mobilität nach wie vor ganz oben auf der Tagesordnung der Kommission, und zwar durch die

Stärkung der wichtigsten Rechtsvorschriften und Instrumente sowie durch die Vorstellung neuer

ehrgeiziger Initiativen.

V. Dies ist in der Tat der Grund dafür, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine

Verordnung über das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) spezifische

Bestimmungen zu diesem Thema eingeführt hat. Alle Mitgliedstaaten sollten nun zur Analyse

gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 beitragen. Nach Einschätzung der Kommission

wird dies im Laufe der Zeit die Verfügbarkeit und Qualität der Daten zum Arbeitskräftemangel und

-überschuss verbessern.

VI. Der Europäische Sozialfonds (ESF) hat bereits 18 Investitionsprioritäten definiert. Viele der

„sektoralen“ Investitionsprioritäten haben zum Ziel, den Menschen zu einem (besseren)

Arbeitsplatz zu verhelfen und gerechtere Lebenschancen für alle zu gewährleisten. Durch eine

derartige Unterstützung werden die Chancen für Arbeitnehmer gestärkt, Arbeit in den Bereichen zu

finden, in denen Bedarf besteht, sei es innerhalb oder außerhalb ihrer Region bzw. ihres

Mitgliedstaats. Zudem müssen die Mitgliedstaaten und Regionen die sogenannten thematischen

Konzentrationskriterien erfüllen (siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013). Die

Hinzufügung von Investitionsprioritäten würde dazu beitragen, diesen Fokus zu verwässern.

VII. Die Kommission räumt ein, dass Synergien weiter entwickelt werden können, und sie ist

bestrebt, die Ergebnisse ihrer Programme zu verbessern und sie durch ein besseres

Überwachungssystem transparenter zu machen.

VIII. Die Standardvorlage für den abschließenden Bericht über die technische Umsetzung enthält

einen Abschnitt über die Unterstützungsleistungen im quantitativen Teil, in dem die Anzahl der

Angebote von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Rekrutierungsleistungen angegeben

werden soll. Dies ist einer der Indikatoren, der sich speziell auf Dienstleistungen bezieht, die

üblicherweise von den grenzüberschreitenden Partnerschaften erbracht werden. Damit besteht eine

klare Grundlage für eine konsistente Berichterstattung über das gesamte Programm hinweg.

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2

Darüber hinaus erläutern die Projektkoordinatoren ihre Ergebnisse in der Regel im qualitativen Teil

des Berichts detaillierter, wo die erreichten quantitativen Indikatoren der grenzüberschreitenden

Partnerschaft, z. B. die Anzahl der vermittelten Stellen, angegeben und erläutert werden. Diese

Indikatoren werden anschließend verbreitet und im Wege von Überwachungsberichten über die im

Rahmen des EaSI finanzierten Projekte und Organisationen, die auf EUROPA verfügbar sind,

kommuniziert (derzeit sind sieben Bände öffentlich verfügbar; der nächste Band ist in

Vorbereitung).

IX. Dieser Anteil wird sich mit der vollständigen Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/589

voraussichtlich erhöhen.

Die Kommission stellt fest, dass gemäß Verordnung (EU) 2016/589 die Verantwortung für die

sachliche und technische Qualität der auf den nationalen Jobportalen bereitgestellten Daten bei den

Dateninhabern liegt. Innerhalb des durch diese Verordnung gesetzten Rahmens ist es der

Kommission von den nationalen Datenanbietern gestattet, Daten über nationale Jobportale

abzurufen, sie ist jedoch nicht befugt, ihre Daten zu korrigieren oder zu ändern. Sobald technische

Unstimmigkeiten, Zwischenfälle oder veraltete Daten festgestellt werden, meldet sie dies dem

betreffenden nationalen Datenanbieter und fordert die Datenanbieter auf, die erforderlichen

Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Informationsauftrag umfasst nicht die Möglichkeit, sich zur

sachlichen Qualität (d. h. zum Inhalt) der Informationen zu Stellenangeboten zu äußern.

X. Die Kommission betont, dass die Rolle des EURES-Personals darin besteht, den Arbeitnehmern

sowohl Informationen als auch Orientierungshilfen zur Verfügung zu stellen und sie beim Abgleich

und bei der Vermittlung zu unterstützen. Kontakte mit Arbeitnehmern, die Informationen suchen

oder spezifische Fragen im Hinblick auf die Lösung dieser Probleme haben, zählen ebenfalls zu den

wertvollen Ergebnissen der Unterstützung für die Zielbevölkerung.

Der Grad der erfolgreichen Vermittlung ist an der Zahl der konkreten Ersuche um

Vermittlungsunterstützung zu messen. Die Vermittlungsquoten können je nach Zielbevölkerung

(Grad der Erfahrung und der entsprechenden Fähigkeiten) und der Art der zu besetzenden Stelle

(schwer zu besetzen oder nicht) variieren. Aus diesem Grund werden von der Kommission keine

Zielvorgaben oder Benchmarks für eine im Allgemeinen erfolgreiche Vermittlungsquote festgelegt.

XI.

a) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und betont, dass sie bereits Maßnahmen ergreift, um

die Nutzung der vorhandenen Instrumente zu verstärken.

b) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu.

Die Arbeit der geplanten Europäischen Arbeitsbehörde (siehe Antwort auf Ziffer I) sollte der

Kommission helfen, derartige Informationen besser zu nutzen.

c) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.

Soweit von ihr betroffen, stimmt die Kommission der Empfehlung zu und betont, dass sie bereits

Maßnahmen ergreift, um die Nutzung der vorhandenen Instrumente zu verstärken.

d) Die Kommission stimmt der Empfehlung in dem Sinne zu, dass sie prüfen will, wie die

Gestaltung der EU-Finanzierung für die Mobilität der Arbeitskräfte im Rahmen der Vorbereitung

des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens allgemein verbessert werden kann.

XII.

e) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung an die Mitgliedstaaten richtet.

f) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung an die Mitgliedstaaten richtet.

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Die Kommission wird sich weiterhin darum bemühen, ihre Grenzen zu überwinden, indem sie die

Vorschläge des Hofes aufgreift; dazu wird sie die Anwendung der Bestimmung bezüglich der Opt-

out-Regelung für Arbeitgeber genauer überwachen und die Bemühungen der Mitgliedstaaten

unterstützen, die Qualität der Stellenangebote, die generell ausgeschrieben werden sollen, auf ihrer

Ebene zu verbessern.

EINLEITUNG

8. Die Gesetzgebungsbehörde beschloss 2017, die Schwellenwerte zwischen den drei Achsen des

EaSI-Programms zu überprüfen, um mehr Flexibilität und damit die Möglichkeit einer zusätzlichen

Finanzierung der EURES-Achse zu schaffen.

BEMERKUNGEN

18. Das EURES-Portal zur beruflichen Mobilität ist im Jahr 2017 (Stichtag 4. Dezember 2017) mit

14,12 Millionen Besuchen und 46,2 Millionen Aufrufen die meistbesuchte Website der Domäne

Europa.EU. Die Kommission geht davon aus, dass sich die beiden vom Hof genannten Kriterien

(Internetsuche oder Zufall) als recht effizient erweisen. Nach Ansicht der Kommission ist dies auch

Ausdruck einer effizienten Sensibilisierungsarbeit der engagierten Partner vor Ort.

30. Die Arbeitskräfteerhebung (AKE) stellt die wichtigste Datenquelle dar, da es sich um eine

harmonisierte Erhebung handelt, die eine aussagekräftige Vergleichbarkeit zwischen den

teilnehmenden Ländern ermöglicht. Die gemeldeten Daten (bei denen der Schwerpunkt auf der

Staatsbürgerschaft oder dem Geburtsland liegt) werden zu einem Niveau aggregiert, das die

Zuverlässigkeitskriterien der Stichprobenerhebungen erfüllen muss.

Die Kommission hebt hervor, dass die AKE einen großen Wert für die Analyse der EU-internen

Mobilität (und Migration) der Arbeitskräfte hat. Dieser Wert der AKE wird weltweit von

Wissenschaftlern und Politikforschern anerkannt und massiv genutzt, um Fragen zur Mobilität

innerhalb der EU, zur Migration usw. zu beantworten.

31. Die vom Hof festgestellten Einschränkungen in der AKE werden vom statistischen System

schrittweise aufgegriffen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die AKE-Erhebung

nicht speziell auf mobile EU-Bürger und Migranten ausgerichtet ist, sondern auf die gesamte

Bevölkerung.

Erster Gedankenstrich: Die Mitgliedstaaten versuchen, die Beteiligung von Ausländern zu fördern,

und wenden Methoden zur Korrektur von Antwortausfällen an. Beispielsweise nutzen einige Länder

die Staatsangehörigkeit bei der Korrektur von Antwortausfällen und im Rahmen ihrer

Gewichtungsverfahren. Fragebögen und Befragungen werden oft auch in Fremdsprachen

angeboten.

Die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam mit Eurostat daran, die Antwortquoten im Allgemeinen zu

erhöhen.

Zweiter Gedankenstrich: Während die Zwölfmonatsregel zu einer Unterschätzung der jüngsten

Migration sowie der Kurzzeit- und Saisonarbeitskräfte führt, vermittelt sie ein konsistenteres

Gesamtbild des Arbeitsmarktes, auch für Ausländer.

Dritter Gedankenstrich: Das übergeordnete Ziel besteht darin, eine ausreichend große Stichprobe zu

erhalten, die eine zuverlässige Analyse eines breiten Spektrums von Arbeitsmarktmerkmalen und

Verhaltensmustern auf dem Arbeitsmarkt nach Staatsangehörigkeit und/oder Geburtsland

ermöglicht. Dies ist oft der Fall für die größeren Mitgliedstaaten und in Westeuropa, gilt jedoch

nicht für alle Länder oder Regionen.

Wenn die AKE in einigen Ländern und Regionen keine verlässliche Aufschlüsselung nach

Staatsbürgerschaft und/oder Geburtsland zulässt, kann dies darauf hindeuten, dass das Phänomen

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der innergemeinschaftlichen Mobilität und Migration in diesen Ländern selten oder sogar

vernachlässigbar ist.

32. Zur Analyse der Ströme der Arbeitskräftemobilität nutzt die Kommission zunächst

harmonisierte Daten von Eurostat (hauptsächlich Demographie- und AKE-Daten). Die Kommission

greift auf den mit den Mitgliedstaaten erstellten Überblick zurück, falls eine eingehendere Analyse

erforderlich ist.

Diese zusätzlichen Datenquellen – auch wenn nicht von Eurostat harmonisiert – können in

bestimmten Fällen, in denen keine anderen zuverlässigen oder vergleichbaren Daten verfügbar sind,

von großem Wert sein. Dies war beispielsweise beim Bericht aus dem Jahr 2015 über die

Funktionsweise der Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Kroatien

der Fall.

Zusätzlich zur Datenerhebung auf nationaler Ebene über die soziale Sicherheit wurde auf EU-Ebene

eine umfassende Datenerhebung im Zusammenhang mit der Koordinierung der sozialen Sicherheit

zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet (siehe Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009),

um das Funktionieren der EU-Koordinierungsvorschriften für die soziale Sicherheit zu bewerten.

34. Die Kommission betont, dass sie in ihren Vorschlag für eine EURES-Verordnung einschlägige

Bestimmungen aufgenommen hat, gerade um die Erhebung von Daten zum Arbeitskräftemangel

oder -überschuss zu verbessern. Alle Mitgliedstaaten sollten nun zur Analyse gemäß Artikel 30 der

Verordnung (EU) Nr. 2016/589 beitragen. Die Kommission geht davon aus, dass dadurch die

Datenverfügbarkeit im Laufe der Zeit verbessert wird.

40. Die Kommission entschied sich für eine einmalige Erhebung unter den Mitgliedstaaten im

Jahr 2015, zu einem Zeitpunkt, zu dem die meisten Mitgliedstaaten ihre Programmplanung

abgeschlossen hatten; Ziel dieser Erhebung war es, festzustellen, inwieweit die Mobilität der

Arbeitskräfte im Rahmen des ESF programmiert wurde. Obwohl die Kommission die Fortschritte in

Bezug auf diese Maßnahmen nicht systematisch überwacht, beschloss sie ferner, die

Mitgliedstaaten durch die Organisation einer EURES-ESF-Veranstaltung zum gegenseitigen Lernen

und zur Vernetzung, die vom 17. bis 18. November 2015 stattfand, zu unterstützen. Die

Veranstaltung brachte ESF-Verwaltungsmitarbeiter und Projektmanager für die

innergemeinschaftliche Mobilität von Arbeitskräften und EURES-Projekte zusammen, mit dem

Ziel, bewährte Verfahren zu ermitteln. Im Rahmen der Veranstaltung wurden Möglichkeiten

aufgezeigt, die der ESF für die Entwicklung von EURES-Aktivitäten bieten kann, und es wurde

darauf hingewiesen, dass einige Mitgliedstaaten etwas Neues im Bereich der Dienstleistungen

geschaffen haben.

41. Der ESF hat bereits 18 Investitionsprioritäten definiert. Viele der „sektoralen“

Investitionsprioritäten haben zum Ziel, den Menschen zu einem (besseren) Arbeitsplatz zu

verhelfen und gerechtere Lebenschancen für alle zu gewährleisten. Durch eine derartige

Unterstützung werden die Chancen für Arbeitnehmer gestärkt, Arbeit in den Bereichen zu finden, in

denen Bedarf besteht, sei es innerhalb oder außerhalb ihrer Region bzw. ihres Mitgliedstaats.

Zudem müssen die Mitgliedstaaten und Regionen die sogenannten thematischen

Konzentrationskriterien erfüllen (siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013). Die

Hinzufügung von Investitionsprioritäten würde dazu beitragen, diesen Fokus zu verwässern.

Gemeinsame Antwort der Kommission auf die Ziffern 42 und 43

Nach Auffassung der Kommission ergänzt das EaSI den ESF im Bereich der Verwirklichung des im

Rahmen von Europa 2020 gesetzten Ziels Beschäftigung und soziale Eingliederung durch

Förderung der sozialen Innovation. Die Hauptlogik für die Förderung sozialer Innovation durch den

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ESF ähnelt dem Ansatz der EaSI-Projekte, der darin besteht, Innovationen zu prüfen, zu bewerten

und schließlich zu verstärken.

Im Bereich der Arbeitskräftemobilität und des Zugangs zum Arbeitsmarkt bestehen

Komplementaritäten mit dem ESF. Die EaSI-Projekte sind länderübergreifend angelegt, während

die ESF-Maßnahmen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Mitgliedstaats nach nationalen

Vorschriften durchgeführt werden. Die ESF-Maßnahmen konzentrieren sich auf die Unterstützung

einzelner Arbeitnehmer auf nationaler Ebene (Bereitstellung von Informationen und

Dienstleistungen, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen), während das EaSI horizontale Unterstützung

für die Funktionsweise des europäischen Job-Netzwerks (EURES) als Ganzes bietet. Das EaSI

unterstützt auch Projekte, die es ermöglichen, bestimmte Zielgruppen in der gesamten EU nach den

gleichen Regeln zu erreichen, wodurch Gleichbehandlung und Programmlogik gewährleistet

werden (d. h. gezielte Mobilitätsprogramme wie z. B. für junge mobile Arbeitnehmer, „Dein erster

EURES-Job“). So ergänzt die EaSI-Finanzierung mit ihren spezifischen Diensten das allgemeinere

Angebot auf nationaler Ebene an Information, Unterstützung und Beratung für Arbeitnehmer, die an

Mobilität interessiert sind.

Wie die jüngsten Forschungsarbeiten zeigen, könnte die Straffung bestimmter fondsübergreifender

Vorschriften dazu beitragen, das Potenzial solcher Komplementaritäten und Synergien zwischen

dem EaSI und dem ESF zu maximieren.

45. Die Kommission erkennt an, dass viele Tätigkeiten der im Rahmen von grenzüberschreitenden

Partnerschaften (CBP-Projekte) durchgeführten Projekte wiederkehrend sind, da sie darauf

abzielen, den Bedürfnissen der Zielbevölkerung in einer Art und Weise zu dienen, in der die

Einzelpersonen traditionell gearbeitet haben. Um jedoch auch Innovationen bei der Erbringung von

Dienstleistungen in grenzübergreifenden Regionen zu fördern, hat die Kommission in der

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus dem Jahr 2016 einen spezifischen Teilbereich

eingeführt, in dem zur Einreichung von Anträgen für neue Formen oder Aktivitäten im

Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bzw. neuen grenzüberschreitenden

Partnerschaften aufgefordert wird. Im Rahmen dieses Teilbereichs wurde ein Projekt ausgewählt.

46. Die Kommission erkennt die Bedeutung der Verwendung einer quantitativen Ausgangsbasis

und von quantitativen Zielvorgaben zur Messung der Fortschritte an und betont, dass ihre Vorlagen

für die Vorlage von Projektanträgen und den Bericht über die Ergebnisse darauf abzielen, die

Bereitstellung solcher Daten zu erleichtern.

47. Die Kommission erkennt die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen Outputs und

Ergebnissen an, hat aber auch Verständnis dafür, dass es für die Projektbegünstigten schwierig ist,

über solche Zusammenhänge innerhalb eines Jahres Bericht zu erstatten. Aus diesem Grund prüft

die Kommission derzeit, ob es nicht besser wäre, für Projekte, die im Rahmen von Aufforderungen

zur Einreichung von Vorschlägen in diesem Bereich ausgewählt wurden, einen längeren

Durchführungszeitraum vorzusehen.

Gemeinsame Antwort der Kommission auf die Ziffern 49 und 50

Das derzeitige Überwachungssystem umfasst die wesentlichen Leistungsindikatoren, die zur

Überwachung grenzüberschreitender Partnerschaften auf Programmebene beitragen.

Im jüngsten EaSI-Leistungsüberwachungsbericht für den Zeitraum 2015-20161 wird die Abdeckung

grenzüberschreitender Partnerschaften mittels einiger wesentlicher Leistungsindikatoren analysiert.

Eine Überarbeitung und kritische Analyse des gesamten Systems wesentlicher Leistungsindikatoren

1 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&pubId=8041&furtherPubs=yes&langId=de

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ist für 2018 im Rahmen des nächsten Leistungsüberwachungsvertrages des EaSI-Programms

vorgesehen.

Die Standardvorlage für den abschließenden Bericht über die technische Umsetzung enthält einen

Abschnitt über die Unterstützungsleistungen im quantitativen Teil, in dem die Anzahl der Angebote

von Informations-, Beratungs-, Vermittlungs- und Rekrutierungsleistungen angegeben werden soll.

Dies ist einer der Indikatoren, der sich speziell auf Dienstleistungen bezieht, die üblicherweise von

den grenzüberschreitenden Partnerschaften erbracht werden. Damit besteht eine klare Grundlage für

eine konsistente Berichterstattung über das gesamte Programm hinweg.

Darüber hinaus erläutern die Projektkoordinatoren ihre Ergebnisse in der Regel im qualitativen Teil

des Berichts detaillierter, wo die erreichten quantitativen Indikatoren der grenzüberschreitenden

Partnerschaft, z. B. die Anzahl der vermittelten Stellen, angegeben und erläutert werden. Diese

Indikatoren werden anschließend verbreitet und im Wege von Überwachungsberichten über die im

Rahmen des EaSI finanzierten Projekte und Organisationen, die auf EUROPA verfügbar sind,

kommuniziert (derzeit sind sieben Bände öffentlich verfügbar; der nächste Band ist in

Vorbereitung)2.

53. Die Kommission stellt fest, dass der Anteil der auf nationaler Ebene verfügbaren

Stellenangebote, die über das EURES-Portal zugänglich gemacht werden, stark von den

Mitgliedstaaten abhängt. Dieser Anteil wird jedes Jahr im Binnenmarktanzeiger der Kommission

veröffentlicht (siehe http://ec.europa.eu/internal_market/scoreboard/).

Wie bereits dargelegt, wird sich dieser Anteil mit der vollständigen Umsetzung der Verordnung

(EU) 2016/589 voraussichtlich erhöhen.

54. Die Kommission erkennt an, dass es in einigen Mitgliedstaaten zu sinkenden Anteilen kommen

könnte. Durch die vollständige Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/589 sollte dieses Problem

behoben werden.

55. Der Opt-out-Mechanismus, auf den sich der Hof bezieht, verlangt ausdrücklich, dass das

Ersuchen „aufgrund der mit der Arbeitsstelle verbundenen Anforderungen hinsichtlich Fähigkeiten

und Kompetenz hinreichend begründet“ werden muss. Dementsprechend muss die Ausnahme auf

objektiven Gründen eines einzelnen Arbeitgebers beruhen und vom Datenanbieter (öffentlichen

Arbeitsverwaltungen (ÖAV) oder andere) geprüft werden. Die Kommission wird die

ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschrift überwachen.

56. Die Kommission räumt ein, dass das derzeitige Maß an Transparenz der Daten über offene

Stellen nicht alle offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt widerspiegelt.

Eines der Hauptziele der neuen EURES-Verordnung (EU) 2016/589 besteht darin, die Transparenz

des Informationsaustauschs zwischen den EURES-Mitgliedern und -Partnern zu erhöhen, indem auf

dem EURES-Jobportal alle öffentlich zugänglichen Stellenangebote über die ÖAV und andere

EURES-Mitglieder und -Partner zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Basisrechtsakt wurde eine

gemeinsame und erschöpfende Liste von Ausnahmen für die gemeinsame Nutzung auf EU-Ebene

von Stellenangeboten, die auf nationaler Ebene öffentlich zugänglich sind, eingeführt. Dies stellt

eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Vergangenheit dar, in der beispielsweise einige

Länder Stellenangebote für befristete Verträge (unter sechs Monaten) nicht zur Verfügung gestellt

haben. Darüber hinaus lässt die Verordnung nicht mehr zu, dass Daten, die auf regionaler Ebene bei

den ÖAV verfügbar sind, ausgeschlossen werden, da die Verpflichtung alle öffentlich zugänglichen

Stellenangebote umfasst, die sich im Besitz der ÖAV befinden.

2 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=8047&furtherPubs=yes

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Darüber hinaus sollten die nationalen Zulassungssysteme, die gemäß der Verordnung bis Mai 2018

von den Mitgliedstaaten einzurichten sind, darauf abzielen, andere Organisationen, wie etwa den

dritten Sektor oder private Arbeitsvermittlungsdienste, in das Netz einzubinden. Mit diesem Ansatz

könnte die öffentlich-private Partnerschaft zur Transparenz der nationalen Arbeitsmärkte und damit

auch des europäischen Arbeitsmarktes gestärkt werden.

Bei ordnungsgemäßer Umsetzung dürften diese Maßnahmen die Zahl der Stellenangebote deutlich

erhöhen und das erkannte Problem in den kommenden Jahren lösen.

Der gesamte (EU-)Marktanteils lässt sich schwierig einschätzen, und es ist angebracht,

verschiedene Länder und verschiedene Faktoren, die die Marktanteile bestimmen, zu betrachten.

Vergleicht man die Zahlen des EURES-Portals mit der von Eurostat gelieferten Gesamtzahl der

Stellenangebote in den einzelnen Ländern, so haben die Kommissionsdienststellen unterschiedliche

Ergebnisse erzielt (siehe Binnenmarktanzeiger).

Die Anteile der in den Datenbanken der ÖAV verfügbaren Stellenangebote hängen unter anderem

vom Auftrag der ÖAV-Verwaltung und dem damit verbundenen Qualitätsmanagement ab.

Die Kommission beabsichtigt, dies gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems zur

Leistungsmessung des EURES, das gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung im

Jahr 2018 eingeführt werden soll, zu überwachen.

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

62. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der über das EaSI finanzierten

Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitskräfte im Allgemeinen angemessen

überwacht werden kann.

Die Kommission verweist auf die Überwachungsberichte betreffend Projekte des Programms „Dein

erster EURES-Job“ im Rahmen des EURES-EaSI-Unterprogramms und auf die Maßnahmen der

Kommission zur Überwachung der Wirksamkeit von EaSI-Projekten im Allgemeinen. Der jüngste

Überwachungsbericht über die vom EaSI finanzierten Projekte und Organisationen (Band 73)

umfasst 15 von EaSI-EURES finanzierte Projekte mit einem breiten Spektrum an Daten, darunter:

- Projektergebnisse, gemessene Auswirkungen, Erfolge, gewonnene Erkenntnisse;

- transnationale Dimension, Verbreitungsstrategie;

- europäischer Mehrwert, Nachhaltigkeitsmaßnahmen;

- Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter;

- Informationen über die durchgeführten Tätigkeiten, Projektkoordinator und -partner, Website.

63. Aus den Zahlen geht hervor, dass die bestehenden Instrumente, insbesondere das EURES-Portal

zur beruflichen Mobilität, recht eindrucksvoll genutzt werden. Es gibt in der Tat zahlreiche Kanäle,

um Informationen über die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhalten und etwaige Hindernisse zu

melden. Die Kommission ist der Meinung, dass sich eine einzige Anlaufstelle als nützlich erweisen

würde – und das ist der Kern ihres bevorstehenden Vorschlags zur Einrichtung einer Europäischen

Arbeitsbehörde.

64. Die Kommission hebt hervor, dass die AKE einen großen Wert für die Analyse der EU-internen

Mobilität (und Migration) der Arbeitskräfte hat. Dieser Wert der AKE wird weltweit von

3 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=8047&furtherPubs=yes

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Wissenschaftlern und Politikforschern anerkannt und massiv genutzt, um Fragen zur Mobilität

innerhalb der EU, zur Migration usw. zu beantworten.

65. Die Kommission räumt ein, dass Synergien weiter entwickelt werden können, und sie ist

bestrebt, die Ergebnisse ihrer Programme zu verbessern und sie durch ein besseres

Überwachungssystem transparenter zu machen.

66. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten, auf die der Hof in dieser und

in anderen Ziffern verweist (wie etwa die Verfügbarkeit von Lebensläufen), in Zukunft behoben

werden müssen, damit das EURES-Portal zu einem echten europäischen Vermittlungsinstrument

wird.

67.

Empfehlung 1 – Ermitteln, inwieweit die bestehenden Instrumente zur Bereitstellung von

Informationen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zur Meldung von

Diskriminierungen den EU-Bürgern bekannt sind

Sensibilisierungsmaßnahmen für EU-Bürger und -Unternehmen (sowie für die Zielbevölkerung)

sind Teil der Kommunikationsstrategien und -aktivitäten der einzelnen relevanten Instrumente und

Werkzeuge. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird auch im Wege der (Ex-post-

)Evaluierungsarbeit gemessen.

a) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und betont, dass sie – wie im am 2. Mai 2017

angenommenen Aktionsplan dargelegt – bereits Maßnahmen ergreift, insbesondere zur Förderung

der Nutzung des Portals „Ihr Europa“ und zur Sensibilisierung für das Problemlösungsnetz für den

Binnenmarkt (SOLVIT).

In diesem Zusammenhang werden von der Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der

Auffindbarkeit dieser Portale, einschließlich Suchmaschinenoptimierung, ergriffen.

b) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und betont, dass sie bereits Maßnahmen ergreift, um

die Nutzung der vorhandenen Instrumente zu verstärken. Sie werden jedoch von den Bestimmungen

über die Förderung der künftigen einheitlichen digitalen Schnittstelle betroffen sein, über dessen

Verordnung derzeit im Europäischen Parlament und im Rat verhandelt wird.

Zieltermin für die Umsetzung: Der vorgesehene Zieltermin für die Umsetzung hängt unter anderem

von den laufenden Verhandlungen über die Verordnung über die einheitliche digitale Schnittstelle

sowie von der Durchführung bestimmter Initiativen im Rahmen des SOLVIT-Aktionsplans ab.

Empfehlung 2 – Die verfügbaren Informationen besser nutzen, um die Arten der

Diskriminierung zu bestimmen

Die Kommission stimmt der Empfehlung zu.

Die Arbeit der geplanten Europäischen Arbeitsbehörde (siehe Antwort auf Ziffer I) sollte der

Kommission helfen, derartige Informationen besser zu nutzen.

Der vorgesehene Zieltermin für die Umsetzung (Dezember 2018) wird auch vom Abschluss des

Gesetzgebungsverfahrens betreffend den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der

Europäischen Arbeitsbehörde abhängen.

Empfehlung 3 – Die Erhebung und Verwendung der Daten zu Strömen und Mustern der

Arbeitskräftemobilität sowie zu Ungleichgewichten am Arbeitsmarkt verbessern

Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.

Soweit von ihr betroffen, stimmt die Kommission der Empfehlung zu und betont, dass sie bereits

Maßnahmen in diese Richtung unternimmt.

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Die Notwendigkeit wurde im 2014 vorgelegten Vorschlag der Kommission für eine EURES-

Verordnung anerkannt. Artikel 29 des vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedeten

Basisrechtsakts (Verordnung (EU) 2016/589) bezieht sich auf die Notwendigkeit,

Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster zu überwachen und die entsprechenden Ergebnisse

öffentlich bekannt zu machen, und Artikel 30 führt die Pflicht für alle Mitgliedstaaten ein, Daten zu

Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen

Arbeitsmärkten unter besonderer Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt besonders

gefährdeten Gruppen und der von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Regionen vorzulegen,

um die geforderte Verbesserung zu erreichen.

Die Kommission arbeitet einerseits mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die im Rahmen der

Arbeitskräfteerhebung verfügbaren Daten zu verbessern, und andererseits mit den öffentlichen

Arbeitsverwaltungen (ÖAV), um das Potenzial der Arbeitskräftemobilität zu ermitteln.

Das Ziel bei der Verbesserung der Erhebung von Daten zum Arbeitskräftemangel und -überschuss

besteht in der Tat darin, diese Daten unmittelbarer für die Planung von Abgleich- und

Rekrutierungsaktivitäten für EURES zu nutzen.

Empfehlung 4 – Die Ausgestaltung der EU-Förderung verbessern, um die Mobilität der

Arbeitskräfte zu erleichtern

Die Kommission stimmt der Empfehlung in dem Sinne zu, dass sie prüfen will, wie die Gestaltung

der EU-Finanzierung für die Mobilität der Arbeitskräfte im Rahmen der Vorbereitung des nächsten

mehrjährigen Finanzrahmens allgemein verbessert werden kann.

Die Kommission bereitet derzeit den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vor und führt eine Reihe

von Studien durch, um die Situation im Hinblick auf den ESF und das EaSI zu bewerten.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Komplementarität nach der derzeitigen Regelung

angemessen gewährleistet ist. Für die Zukunft (d. h. die Zeit nach 2020) wird die Kommission das

Thema Komplementarität in den Mittelpunkt ihres Vorschlags bzw. ihrer Vorschläge stellen.

Empfehlung 5 – Die Überwachung der Wirksamkeit des EaSI-Unterprogramms EURES

verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung von Stellen

a) Die Kommission stimmt der Empfehlung zu und wird sich weiterhin um eine bessere

Überwachung des EURES bemühen, einschließlich der Ergebnisse von Projekten, die im Rahmen

des EaSI-Unterprogramms EURES finanziert werden.

Die Kommission wird eng mit den Projektbegünstigten zusammenarbeiten, um die Bereitstellung

von Daten zu diesem Zweck in der Berichtsphase der Projekte zu verbessern.

b) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.

Soweit von ihr betroffen, stimmt die Kommission der Empfehlung zu.

Im Jahr 2016 begann die Kommission mit der Vorbereitung für ein System zur Leistungsmessung

des EURES gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/589, der seit dem 12. Mai 2016 in Kraft

ist. Ziel der Überprüfung ist es, das Berichtssystem für EURES zu verbessern, insbesondere im

Hinblick auf die Vermittlung von Stellen. Die Kommission beabsichtigt, einen

Durchführungsrechtsakt über die einheitlichen, detaillierten Spezifikationen für die Datenerhebung

und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes zu erlassen.

Die Überwachungsanforderungen für EaSI-Projekte im Rahmen des Unterprogramms EURES

werden im Anschluss an die Einführung des Systems zur Leistungsmessung an dessen

Anforderungen angepasst werden.

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Empfehlung 6 – Die Einschränkungen des EURES-Portals beseitigen

Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung an die Mitgliedstaaten richtet.

a) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.

b) Die Kommission merkt an, dass sich die Empfehlung in Teilen an die Mitgliedstaaten richtet.

Die Kommission wird sich weiterhin darum bemühen, ihre Grenzen zu überwinden, indem sie die

Vorschläge des Hofes aufgreift; dazu wird sie die Anwendung der Bestimmung bezüglich der Opt-

out-Regelung für Arbeitgeber genauer überwachen und die Bemühungen der Mitgliedstaaten

unterstützen, die Qualität der Stellenangebote, die generell ausgeschrieben werden sollen, auf ihrer

Ebene zu verbessern.

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Verfahrensschritt Datum

Annahme des Prüfungsplans/Prüfungsbeginn 26.10.2016

Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (oder eine andere geprüfte Stelle)

17.11.2017

Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens

24.1.2018

Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (oder einer anderen geprüften Stelle) in allen Sprachen

6.2.2018

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Das Jahr 2018 markiert den 50. Jahrestag der Gründungsverordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, eine der vier Grundfreiheiten der Union.Der Hof stellte fest, dass die von der Kommission eingerichteten Instrumente die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten, der Bekanntheitsgrad dieser Instrumente jedoch gesteigert werden sollte. Da die beiden EU-Fonds, mit deren Mitteln die Mobilität der Arbeitskräfte unterstützt wird (ESF und EaSI), auf ähnliche Ziele ausgerichtet sind, ist eine Komplementarität der beiden Instrumente mit Herausforderungen verbunden, und die Bewertung der finanzierten Maßnahmen wird durch Schwachstellen im Überwachungssystem erschwert. Außerdem wird sich das EURES-Portal, auf dem Stellenangebote in der EU veröffentlicht werden, erst dann zu einem echten europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument entwickeln, wenn Unzulänglichkeiten wie die niedrige Quote der auf dem Portal veröffentlichten Stellenangebote behoben werden.

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