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EUROPÄISCHE KOMMISSION Unternehmen und Industrie Direktorat B Nachhaltiges Wachstum und EU 2020 Referat B.1 Nachhaltige Industriepolitik und Bauwesen AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN Programm für eine CO 2 -arme nachhaltige Industrie (SILC) I – Kurzfristige Innovationsmaßnahmen Aktion 67/G/ENT/CIP/13/D/N03S02 FINANZHILFEPROGRAMM 2013 Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umfasst einen Satz von Unterlagen, die fester Bestandteil dieser Aufforderung sind: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Leitfaden für Antragsteller Einreichungsunterlagen Die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Bedingungen gehen denen in den übrigen Teilen der Unterlagen vor.

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EUROPÄISCHE KOMMISSIONUnternehmen und IndustrieDirektorat B Nachhaltiges Wachstum und EU 2020Referat B.1 Nachhaltige Industriepolitik und Bauwesen

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Programm für eine CO2-arme nachhaltige Industrie (SILC) I – Kurzfristige Innovationsmaßnahmen

Aktion 67/G/ENT/CIP/13/D/N03S02

FINANZHILFEPROGRAMM 2013Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umfasst einen Satz von

Unterlagen, die fester Bestandteil dieser Aufforderung sind: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Leitfaden für AntragstellerEinreichungsunterlagen

Die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Bedingungen gehen denen in den übrigen Teilen der Unterlagen vor.

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INHALTSVERZEICHNIS

1. HINTERGRUND.........................................................................................................4

2. ZIEL DER AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN.....5

3. ZEITPLAN..................................................................................................................8

4. EU-FINANZIERUNG.................................................................................................8

4.1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER EU-FÖRDERUNG..........................9

4.2. FÖRDERFÄHIGE KOSTEN........................................................................104.2.1. Förderfähige direkte Kosten.........................................................................104.2.2. Förderfähige indirekte Kosten.....................................................................114.2.3. Nicht förderfähige Kosten............................................................................124.3. KOFINANZIERUNG SOWIE GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG12

4.4. DURCHFÜHRUNGSAUFTRÄGE/UNTERAUFTRÄGE..........................13

4.5. FINANZHILFEN FÜR DRITTE....................................................................13

4.6. FINANZHILFEVEREINBARUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN...13

5. FÖRDERFÄHIGKEIT.............................................................................................14

5.1. FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER......................................................14

5.2. ZULÄSSIGE UND FÖRDERFÄHIGE VORSCHLÄGE............................15

6. AUSSCHLUSSKRITERIEN...................................................................................16

6.1. AUSSCHLUSS VON DER TEILNAHME...................................................16

6.2. AUSSCHLUSS VON DER VERGABE.......................................................17

6.3. NACHWEISE.................................................................................................17

7. AUSWAHL................................................................................................................17

7.1. FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT...................................................17

7.2. FACHLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT......................................................18

8. VERGABE................................................................................................................18

9. EINREICHUNG DER VORSCHLÄGE.................................................................18

10. KONTAKTE..............................................................................................................19

11. DATENSCHUTZ......................................................................................................20

12. VERÖFFENTLICHUNG.........................................................................................20

13. ANHANG 1: EINREICHUNGSUNTERLAGEN...................................................22

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14. ANHANG 2: LEITFADEN FÜR ANTRAGSTELLER..........................................23

15. ANHANG 3: BEWERTUNGSKRITERIEN...........................................................24

16. Anhang 4 - Vereinbarung......................................................................................26

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INTERESSENTEN WERDEN GEBETEN, DIE NACHSTEHENDEN ANWEISUNGEN SORGFÄLTIG ZU LESEN UND ANHAND DES FRAGEBOGENS IN KAPITEL II DES LEITFADENS FÜR ANTRAGSTELLER SICHERZUSTELLEN, DASS DIE ANTRÄGE BEI DER EINREICHUNG VOLLSTÄNDIG SIND.

1. HINTERGRUND

Gesamtkontext

Die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen haben für die Europäische Union hohe Priorität. Ein wichtiger Bestandteil der EU-Klimastrategie ist das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EHS der EU1). Das EHS der EU ist ein marktkonformer Mechanismus für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Es soll für energieintensive Industriezweige Anreize zur Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen, im Wesentlichen CO2 schaffen.

In der Anlaufphase des EHS der EU wurden die Treibhausgasemissionszertifikate größtenteils gratis vergeben. Mit Beginn der dritten Handelsperiode des EHS der EU am 1. Januar 2013 wird als Hauptverfahren der Zuteilung von Emissionszertifikaten deren Versteigerung eingeführt. Energieintensive Wirtschaftszweige werden weiterhin eine bestimmte Menge von Zertifikaten gratis erhalten; die jeweilige Menge wird sich dann freilich nach produktbezogenen Richtwerten richten, die sich ihrerseits an der Leistung der jeweils besten Anlagen einer Klasse orientieren.

Bis zu diesem Richtwert werden die Emissionszertifikate für die Anlagen aller Sektoren gratis sein, bei denen von einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen im Sinne der Richtlinie über das EHS der EU zu rechnen ist. Für diejenigen Sektoren, für die diese Gefahr nicht besteht, wird nur ein Teil der Zertifikate kostenfrei zugeteilt (d. h. 2013 80 % des Richtwerts, der jedes Jahr linear abnehmen und bis 2020 auf 30 % zurückgehen soll).

Infolgedessen wird davon ausgegangen, dass es für eine erhebliche Zahl von Anlagen zu wenig Gratiszertifikate gibt. Um die Richtlinie über das EHS der EU auch weiterhin zu erfüllen, besteht für diese Anlagen kurzfristig die Möglichkeit, entweder ihren Ausstoß an Treibhausgasen zu vermindern oder zusätzliche Zertifikate zu erwerben, um überflüssige Emissionen ggf. abzudecken.

Spezifischer Kontext

CO2-arme nachhaltige Industrie (SILC) ist ein Finanzhilfeprogramm der EU, mit dem technische und nichttechnische Innovationsmaßnahmen ermittelt werden sollen, mit denen energieintensive be- und verarbeitende Industriezweige den Treibhausgasausstoß ihrer Produktionsprozesse ohne Einbußen bei der Wettbewerbsfähigkeit verringern können.

Die SILC-Initiative wird in zwei Phasen umgesetzt:

SILC I (2011-2013) dient der Ermittlung technischer und nichttechnischer Innovationsmaßnahmen zur Verringerung der CO2-Intensität, die sich kurzfristig (d. h. sofort oder innerhalb von drei Jahren) durchführen lassen.

Bei SILC II (2014-2020) wird es vorrangig darum gehen, aussichtsreiche Maßnahmen weiter voranzubringen; hierzu gehören auch bahnbrechende Lösungen, für die in der Regel Pilot- oder Demonstrationsprogramme und eine Bewertung erforderlich sind, bevor sie im großtechnischen Maßstab verwirklicht werden (Durchführungszeitraum: mehr als drei Jahre).

Der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerb und Innovation (CIP) für den Zeitraum 2007-2013 ist die Rechtsgrundlage für diese Aufforderung2.

1 1 Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Änderungsrichtlinie 2009/29/EG, im Folgenden „EU-EHS-Richtlinie“ genannt.

2 http://ec.europa.eu/cip/

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2. ZIEL DER AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Diese Aufforderung ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von SILC   I für Projekte, die 2013 anlaufen müssen.

Das übergreifende Ziel der Aufforderung ist es, Maßnahmen zu unterstützen, die energieintensive be- und verarbeitende Industriezweige, die am EHS der EU teilnehmen, in die Lage versetzen, sich auf die Anforderungen einer CO2-armen Wirtschaft einzustellen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu bewahren.

Im Einzelnen sollen mit dieser Aufforderung sektorbezogene und sektorübergreifende Industrieprojekte ermittelt werden, bei denen kosteneffiziente Maßnahmen technischer oder nichttechnischer oder beider Art dazu entwickelt und eingesetzt werden, die Leistung von Anlagen, die am EHS der EU teilnehmen, im Hinblick auf den Treibhausgasausstoß zu verbessern.

Wesentliche Gesichtspunkte, auf die in SILC-I-Projekten einzugehen ist

In Vorschlägen für SILC-I-Projekte

müssen einer oder mehrere Vorschläge enthalten sein, die nachweislich eine Verringerung der spezifischen Treibhausgasemissionsintensität 3 einer Anlage bewirken, die eine förderbare Tätigkeit ausführt

muss die Durchführbarkeit in der vorgeschlagenen Maßnahme(n) nachgewiesen werden; dies beinhaltet eine ausführliche Beschreibung der erforderlichen Arbeiten für die technische Integration und/oder Anpassung

muss aufgezeigt werden, inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahme(n) anwendbar sein und anderen Anlagen desselben Sektors oder Teilsektors („Marktnachbildungseffekt“) und/oder anderen Anlagen anderer Sektoren oder Teilsektoren („Ausstrahlungseffekt“) zugutekommen wird/werden

muss eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagene Maßnahme(n) enthalten sein

muss eine Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Vorschlags auf den betroffenen Industriesektor oder -teilsektor – oder ggf. einen anderen Industriesektor – enthalten sein

muss erklärt werden, wie die Verbreitung der erzielten Ergebnisse unter den maßgeblichen Interessenträgern, insbesondere im Hinblick auf die europaweite Beachtung dieser Ergebnisse, vonstatten gehen soll.

Die im vorstehenden genannten Gesichtspunkte müssen so weit wie möglich mit quantitativen Daten und Informationen belegt werden, damit eine ordnungsgemäße Beurteilung der (technischen und wirtschaftlichen) Vorzüge und des Marktnachbildungspotenzials der vorgeschlagenen Maßnahme(n) möglich ist.

Den Bewerbern wird empfohlen, wegen ausführlicherer Anweisungen zur Beschreibung von Projekten den Leitfaden für Antragsteller, Abschnitt B – „Beschreibung des Projekts und der erwarteten Ergebnisse“ aufmerksam zu lesen.

Im Rahmen von SILC-I-Projekten förderbare Tätigkeiten

Förderbar sind Tätigkeiten des Raffinierens, Produzierens oder Herstellens, die in Anhang I der EU-EHS-Richtlinie aufgeführt sind, jedoch mit Ausnahme der Erzeugung von Elektrizität, und die in Anlagen ausgeführt werden, deren Kapazität die dort angegebenen Schwellenwerte übersteigt.

3 3 Die Treibhausgasemissionsintensität ist in diesem Text definiert als das Verhältnis zwischen den unmittelbaren Emissionen von CO2 und N2O und den Outputeinheiten eines Wirtschaftszweigs.

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Demzufolge sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kategorie „Verbrennen von Energieträgern“ in Anhang I der EU-EHS-Richtlinie nur in soweit förderbar, wie sie der Erzeugung von Wärme als Endprodukt dienen.

Erwartete Ergebnisse von SILC-I-Projekten

Von den SILC-I-Projekten werden technische und/oder nichttechnische Innovationsmaßnahmen erwartet, die zu einer Verringerung der spezifischen Treibhausgasemissionsintensität von EU-EHS-Anlagen mit einer förderbaren Tätigkeit führen und die im großtechnischen Maßstab kurzfristig (d. h. sofort oder binnen drei Jahren) verwirklicht werden können.

Von besonderer Bedeutung wird dabei das Ausmaß sein, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen anwendbar sind und sich auf ein breiteres Spektrum anderer Anlagen und/oder Sektoren übertragen lassen, statt nur den Erfordernissen einer bestimmten Anlage gerecht zu werden.

Da die Ergebnisse von SILC-I-Projekten im Allgemeinen öffentlich zugänglich gemacht werden, wird den Teilnehmern dringend geraten, angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte an geistigem Eigentum zu ergreifen.

Den Bewerbern wird empfohlen, wegen ausführlicherer Anweisungen zur Beschreibung der erwarteten Ergebnisse den Leitfaden für Antragsteller, Abschnitt   B – „Beschreibung des Projekts und der erwarteten Ergebnisse“ aufmerksam zu lesen.

Erläuternde Beispiele für mögliche SILC-I-Projekte

Die folgende Zusammenstellung enthält nicht erschöpfende Beispiele technischer und nicht technischer Innovationsmaßnahmen, die für ein SILC-I-Projekt infrage kommen, sofern diese Projekte in Anlagen mit einer förderbaren Tätigkeit zu einer nachweisbaren und qualifizierbaren Verringerung der spezifischen Treibhausgasemissionsintensität führen.

1. Anschauungsbeispiele für technische Innovationsmaßnahmen sind:

Steigerung der Effizienz ausgereifter und/oder verfügbarer Techniken, Verbesserungen unlängst ausgereifter Technologien

Rückgewinnung von Abwärme, die in den Prozess wiedereingespeist wird Entwicklung von Wärmerückgewinnungssystemen, die den Verbrauch von Primärenergieträgern in

einem Prozess verringern Umstellung auf andere Energieträger mit geringerem CO2-Gehalt (z. B. Biomasse, Erdgas), mit

Überwindung bestehender Hindernisse (z. B. Einsatz von Biomasse in herkömmlichen Heizkesseln oder Brennöfen)

Übertragung von Techniken, die in einigen Anlagen eingesetzt werden, auf Anlagen anderen Typs, bei denen die technischen Auswirkungen (z. B. auf den Betrieb oder die Wartung) nicht bekannt sind

Entwicklung oder Anpassung von Techniken zur Verminderung der CO2-Emissionen Entwicklung oder Anpassung von Techniken zur Verminderung der N2O-Emissionen …

2. Anschauungsbeispiele für nichttechnische Innovationsmaßnahmen sind:

Entwicklung und Einsatz von Expertensystemen zur Vermehrung von Wissen und Fähigkeiten, zur Optimierung von Systemen, der Logistik oder von Organisationen

Zusammenstellung und Verbreitung von bewährten Verfahren auf der Grundlage der Bestandsaufnahme der technologischen oder nichttechnologischen Möglichkeiten für Prozessverbesserungen in Unternehmen

Entwicklung und Einsatz von Bildungsinstrumenten, die die Verwendung leistungsfähiger Technik oder von Technik nach dem neuesten Stand fördern, einschließlich Initiativen, die zur Minimierung geographischer Unterschiede der Treibhausgas-Emissionsleistungsfähigkeit in der EU beitragen

Bestandsaufnahme der Lieferanten mit unkonventionellen Lösungen zur Förderung der europaweiten Nutzung und praktischen Demonstration dieser Technologien Herstellung von Kontakten zwischen Technologieanbietern und Technologienutzern

Errichtung und Betrieb von Plattformen für den Austausch (z. B. gemeinsame Energiebewirtschaftung)

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Organisierung und Durchführung themenbezogener Informationskampagnen Entwicklung und Einsatz neuer Modelle und Dienstleistungen, um Unternehmen auf alternative Weise

Zugang zu Finanzierungsmitteln für Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen zu verschaffen

Beachten Sie bitte, dass die genannten Beispiele lediglich der Veranschaulichung dienen und die Liste nicht erschöpfend ist. Ein SILC-I-Projekt kann sowohl technologische als auch nicht-technologische Maßnahmen umfassen.

Schließlich ist anzumerken, dass alle Maßnahmen, die zu einer Verringerung indirekter Treibhausgasemissionen von Anlagen führen (z. B. verringerter Stromverbrauch durch Verbesserung der Energieeffizienz) nicht für diese Finanzhilfe infrage kommen, da sie zu keiner Verringerung der spezifischen direkten Treibhausgasemissionsintensität einer Anlage im Sinne dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beitragen.

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3. ZEITPLAN

Voraussichtlicher Beginn der Maßnahme: November/Dezember 2013

Maximale Laufzeit der Maßnahme: 36 Monate

Die übliche Dauer von SILC-I-Projekten beträgt (je nach ihrem Umfang): 12 - 24 Monate

Sollte nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts der Begünstigte jedoch feststellen, dass es – aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen – unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine Verlängerung um höchstens sechs Monate wird gewährt, wenn dies innerhalb der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird.

Der Förderzeitraum beginnt frühestens am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die letzte der beiden Parteien. Wenn ein Empfänger nachweisen kann, dass der Beginn der Maßnahme vor Unterzeichnung der Vereinbarung notwendig war, können auch vor Vertragsunterzeichnung angefallene Ausgaben genehmigt werden. Der Beginn des Förderzeitraums kann auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen.

Phase Datum und Uhrzeit odervoraussichtliche Frist

a) Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

erste Märzhälfte

b) Frist für die Einreichung der Anträge 13/06/2013 – 17.00.00

c) Unterrichtung der Antragsteller November 2013

d) Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder Benachrichtigung über die Finanzhilfeentscheidung

November/Dezember 2013

e) Beginn der Maßnahme/des Arbeitsprogramms spätestens am 31.12.2013

4. EU-FINANZIERUNG

Höchstbetrag an Finanzmitteln für die EU-Finanzierung im Rahmen dieser Ausschreibung 2 850 000 EUR

Maximaler Prozentsatz der EU-Finanzierung an den förderfähigen Kosten: 75 %

Höchstbetrag der EU-Finanzierung pro Projekt: 950 000 EUR

Vorschläge, die eine EU-Kofinanzierung über einen der beiden vorgenannten Höchstwerte hinaus vorsehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Kommission behält sich das Recht vor, eine Finanzhilfe zu gewähren, die unter dem vom Bewerber beantragten Betrag liegt. In diesem Fall werden Antragsteller aufgefordert, entweder ihren Kofinanzierungsanteil aufzustocken oder andere Möglichkeiten der Kofinanzierung vorzuschlagen oder die Gesamtkosten zu senken, ohne inhaltliche Änderungen am jeweiligen Vorschlag vorzunehmen. Es werden keine Finanzhilfen gewährt, die über dem beantragten Betrag liegen.

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Mit der Veröffentlichung der Aufforderung (auf der Website der Kommission und/oder im Amtsblatt) ist keine Garantie dafür verbunden, dass die Mittel für die genannte Maßnahme auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

4.1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER EU-FÖRDERUNG

Kumulierungsverbot

Pro Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine einzige Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

Der Antragsteller unterrichtet die Kommission unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme. Der Antragsteller teilt die Herkunft und die Beträge erhaltener EU-Förderung mit und erklärt, ob für ein und dieselbe Maßnahme oder einen Teil davon EU-Förderung beantragt wurde. Der Antragsteller teilt mit, ob er EU-Förderung für seine Tätigkeit in dem Jahr erhält, in dem die Maßnahme erfolgt.

Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Allerdings dürfen in einem solchen Fall keine Anträge auf Erstattung der vor dem Datum der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandenen Ausgaben gestellt werden.

Kofinanzierung

Für Finanzhilfen gilt das Gebot der Kofinanzierung, was bedeutet, dass die zur Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe durch den Finanzbeitrag der Union bereitgestellt werden. Eine EU-Finanzierung in Höhe von 100% der Kosten der Maßnahme ist ausgeschlossen.

Die Kofinanzierung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms kann durch folgende Finanzmittel erfolgen:

die Eigenmittel des Begünstigten

Einkommen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm

Finanzbeiträge Dritter.

Die Kofinanzierung kann auch in Form von Sachleistungen Dritter erfolgen, d. h. durch nichtfinanzielle Ressourcen, die dem Empfänger oder Konsortium von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dabei entstehende Kosten sind nicht förderfähig.

Gewinnverbot

Mit der Finanzhilfe der EU darf der Empfänger im Rahmen der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission berechtigt, einen dem EU-Beitrag zu den tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten entsprechenden Prozentsatz des Gewinns einzuziehen. Zu diesem Zweck ist „Gewinn“ ein Überschuss an Einnahmen, die über die getätigten förderfähigen Kosten zu dem Zeitpunkt hinausgehen, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird.

Ausgeglichener Finanzplan

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Der Kostenvoranschlag für die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm ist dem Antrag beizufügen. Ausgaben und Einnahmen müssen ausgeglichen sein.

Der Finanzplan wird in Euro aufgestellt.

Wenn für den Antragsteller bereits absehbar ist, dass keine Kosten in Euro entstehen werden, sollten zur Umrechnung die auf folgender Infor-euro-Website veröffentlichten Wechselkurse verwendet werden:

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm.

4.2. FÖRDERFÄHIGE KOSTEN

Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn die Kosten dem Begünstigten tatsächlich entstanden sind und die folgenden Kriterien erfüllen:

Sie sind während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, wie in der Finanzhilfevereinbarung angegeben, entstanden; davon ausgenommen sind Kosten, die mit dem Antrag auf Zahlung des Restbetrags und den entsprechenden Belegen (Prüfbescheinigungen) zusammenhängen.

Sie sind im Kostenvoranschlag der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms vorgesehen.

Sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitprogramms gemäß der Beschreibung, die der Finanzhilfevereinbarung beigefügt ist, notwendig.

Sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und seinen Kostenrechnungsverfahren erfasst.

Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.

Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

Die internen Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren der/des Begünstigten müssen eine unmittelbare Verknüpfung der aufgeführten Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Maßnahme/des Projekts mit den entsprechenden Buchungsposten und Belegen erlauben.

Hinweis: Der genaue Umfang der Förderfähigkeit von Kosten ist in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, die mit den erfolgreichen Antragstellern geschlossen wird.

4.2.1. Förderfähige direkte Kosten

Die direkten Kosten der Maßnahme sind jene spezifischen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung stehen und ihr unmittelbar zuzuordnen sind. Darin dürfen keine förderfähigen indirekten Kosten enthalten sein.

Als förderfähige direkte Kosten gelten Ausgaben, die in die folgenden Kategorien fallen:

Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Empfänger geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und für die Maßnahme zugeteilt ist; diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, die Sozialabgaben und weitere in die Vergütung eingehende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen, sofern diese der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Empfängers entsprechen; diese Kosten können auch Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle

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Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind.

Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.

KMU-Eigentümer und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, dürfen förderfähige Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms geleistete Arbeit auf der Grundlage von Einheitskosten angeben, die dem spezifischen Programm, das Gegenstand der Aufforderung ist, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, können geschäftsführende Inhaber, die kein Gehalt beziehen, nicht die Erstattung von Ausgaben für ihre Tätigkeiten beantragen.

Reise- und damit verbundene Aufenthaltskosten, sofern sie der üblichen Praxis des Empfängers entsprechen.

Kosten für die Abschreibung von Ausrüstungsgütern oder anderen Gegenständen (neu oder gebraucht), die in der Buchführung des Partners ausgewiesen sind, sofern der Erwerb dieser Gegenstände im Einklang mit den Bedingungen, die für Durchführungsaufträge gelten, erfolgt ist und die Gegenstände nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen und den üblichen Buchführungsmethoden des Partners abgeschrieben werden.

Kosten für Betriebsmittel und Lieferungen, sofern der Erwerb im Einklang mit den Bedingungen, die für Durchführungsaufträge gelten, erfolgt ist.

Kosten, die sich unmittelbar aus den Verpflichtungen der Finanzhilfevereinbarung ergeben (Verbreitung von Informationen, Bewertung der Maßnahme, Rechnungsprüfungen, Übersetzungen, Vervielfältigung), gegebenenfalls einschließlich der Kosten für erforderliche finanzielle Sicherheitsleistungen, sofern die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen im Einklang mit den Bedingungen, die für Durchführungsaufträge gelten, erfolgt ist.

Kosten aus Unteraufträgen, die zum Zweck der Externalisierung von in der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm enthaltenen spezifischen Aufgaben oder Tätigkeiten geschlossen wurden, sofern die Bedingungen, die für Durchführungsaufträge gelten, eingehalten wurden.

Kosten von Finanzhilfen für Dritte, im Einklang mit den Bedingungen, die in der Finanzhilfevereinbarung für Finanzhilfen solcherart gelten.

Vom Begünstigten entrichtete Steuern und Abgaben, insbesondere Mehrwertsteuer (MwSt), sofern sie Teil der förderfähigen direkten Kosten sind und soweit die Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung, die vom Empfänger einer Finanzhilfe gestellt wird, wenn diese Sicherheitsleistung eine Bedingung für die Zahlung einer Vorfinanzierung ist.

Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn solche Prüfungen zur Unterstützung der Zahlungsaufforderung gefordert werden.

Die abzugsfähige Mehrwertsteuer (MwSt) ist nicht förderfähig.

4.2.2. Förderfähige indirekte Kosten

Indirekte Kosten sind in Höhe eines auf 7 % der förderfähigen direkten Gesamtkosten der Maßnahme begrenzten Pauschalbetrags zuschussfähig; es handelt sich um die allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten, die als projekt-/maßnahmenbezogen betrachtet werden können.

Indirekte Kosten dürfen keine Kosten enthalten, die unter einer anderen Rubrik des Finanzplans verbucht sind.

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Die indirekten Kosten sind nicht förderfähig, falls der Begünstigte bereits anderweitig eine Betriebskostenbeihilfe seitens der Europäischen Kommission erhält.

4.2.3. Nicht förderfähige Kosten

Als nicht förderfähig gelten außer den Kosten, die nicht die Bedingungen gemäß Artikel II.19.1 erfüllen, nachstehende Kosten:

Kapitalrendite Verbindlichkeiten und damit verbundene Kosten Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten Zinsaufwendungen notleidende Forderungen Wechselkursverluste von der Bank eines Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der Kommission Kosten, die vom Begünstigten im Rahmen einer anderen Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus

dem Unionshaushalt gewährt wird, geltend gemacht werden (einschließlich von den Mitgliedstaaten vergebene und aus dem Unionshaushalt finanzierte Finanzhilfen und Finanzhilfen, die von anderen Einrichtungen als der Kommission aus dem Unionshaushalt vergeben werden).

Insbesondere sind indirekte Kosten der unter diese Finanzhilfevereinbarung fallenden Maßnahme nicht förderfähig, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Zeitraum bereits eine Finanzhilfe für Betriebskosten aus dem Unionshaushalt erhält.

Sachleistungen Dritter unangemessene oder unnötige Ausgaben abzugsfähige Mehrwertsteuer Beteiligung von Personal der Organe an geförderten Maßnahmen Alle sonstigen Kosten, die gemäß der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als nicht

förderfähig gelten.

Die Kommission kann außerdem die Finanzierung bestimmter, im Vorschlag enthaltener Kosten verweigern. Der Begünstigte kann selbst entscheiden, ob er diese Kosten aufrechterhält und aus eigenen Mitteln bestreitet; sie werden jedoch nicht als förderfähige Kosten berücksichtigt.

4.3. KOFINANZIERUNG SOWIE GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG

Der Begünstigte weist die Beträge der Kofinanzierung nach. Diese können entweder aus eigenen Mitteln, in Form von Finanztransfers seitens Dritter oder in Form von Sachleistungen erfolgen.

Auch Sachleistungen Dritter können als Kofinanzierung akzeptiert werden, d. h. nichtfinanzielle Ressourcen, die dem Empfänger oder Konsortium von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dabei entstehende Kosten sind nicht förderfähig. Der Wert solcher Leistungen darf jedoch nicht den Gesamtwert der Kofinanzierung abdecken.

Bei einem gemeinsamen Antrag einigen sich alle Partner untereinander über die entsprechenden Modalitäten für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme.

Insbesondere übernehmen sie die gesamtschuldnerische Haftung bis in Höhe des Finanzierungsbeitrags, auf den der haftbare Begünstigte nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen des Entwurfs der Finanzhilfevereinbarung Anspruch hat.

Die Finanzhilfevereinbarung ist von jedem Antragsteller zu unterzeichnen. Wahlweise kann sie von dem benannten Koordinator unterzeichnet werden, sofern diesem eine Vollmacht ausgestellt wurde (Anhang IV des Entwurfs der Finanzhilfevereinbarung).

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4.4. DURCHFÜHRUNGSAUFTRÄGE/UNTERAUFTRÄGE

Erfordert die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms die Vergabe von Aufträgen (Durchführungsaufträge), muss der Begünstigte gewährleisten, dass dem wirtschaftlich günstigsten Angebot oder gegebenenfalls dem preisgünstigsten Angebot der Zuschlag erteilt wird; er muss Interessenkonflikte vermeiden und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufbewahren.

Einrichtungen, die im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge oder im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste als öffentliche Auftraggeber handeln, müssen die geltenden nationalen Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen einhalten.

Unteraufträge zur Durchführung der MaßnahmeUnteraufträge werden zur Externalisierung von in der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm enthaltenen spezifischen Aufgaben oder Tätigkeiten geschlossen. In solchen Verträgen müssen die für Durchführungsaufträge geltenden und zusätzlich die folgenden Bedingungen eingehalten sein:

Die Unteraufträge betreffen nur die Durchführung eines begrenzten Teils der Maßnahme, dessen Wert sich je Partner auf höchstens 20 % seiner jeweils förderfähigen Kosten beläuft.

Die Vergabe von Unteraufträgen muss hinsichtlich der Art der Maßnahme gerechtfertigt und für ihre Durchführung erforderlich sein.

Im Vorschlag sind die für Unteraufträge vorgesehenen Tätigkeiten eindeutig anzugeben.

Eine Untervergabe bedeutet keinerlei Einschränkung der Haftung der Begünstigten hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme. Hinweis: Begünstigte müssen die zur Durchführung des Projekts erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen. Nur Aufgaben, die nicht zu den Kernbereichen des Projekts gehören, dürfen an Berater untervergeben werden.

Es ist nicht notwendig, bereits bei Einreichung des Vorschlags ausgewählte Unterauftragnehmer zu nennen. Jedoch sind Kosten für Auftragnehmer, die nicht gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgewählt wurden, nicht förderfähig.

4.5. FINANZHILFEN FÜR DRITTE

Im Rahmen der Anträge dürfen keine Finanzhilfen für Dritte beabsichtigt sein.

4.6. FINANZHILFEVEREINBARUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Im Entwurf der Finanzhilfevereinbarung, der dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als Anhang beigefügt ist, sind die Berechnungsmethode des endgültigen Betrags der Finanzhilfe und die Zahlungsmodalitäten festgelegt.

Bitte beachten Sie insbesondere die Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, die Erläuterungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben enthält. Ausführliche Erläuterungen und eine Beschreibung der korrekten Erfassung und Mitteilung von Ausgaben sind im Leitfaden für Antragsteller enthalten.

Wenn die kumulierten Beträge der Aufforderungen zur Zahlung bei Finanzhilfen von über 750 000 EUR mindestens 325 000 EUR betragen, muss ein zugelassener Rechungsprüfer durch eine Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge („Bescheinigung über die Kostenaufstellung“) bestätigen, dass die Kosten tatsächlich entstanden, genau verbucht und im Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung sind.

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Mit der Finanzhilfe der EU darf der Begünstigte im Rahmen der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission berechtigt, einen dem EU-Beitrag zu den tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten entsprechenden Prozentsatz des Gewinns einzuziehen. „Gewinn“ ist in diesem Sinn als ein Überschuss an Einnahmen definiert, die über die vom Begünstigten getätigten förderfähigen Kosten zu dem Zeitpunkt hinausgehen, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird. Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission berechtigt, einen dem EU-Beitrag zu den tatsächlich dem Begünstigten entstandenen förderfähigen Kosten entsprechenden Prozentsatz des Gewinns einzuziehen.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse kann die Kommission vom Begünstigten eine Sicherheitsleistung für Finanzhilfen über 60 000 EUR verlangen.

Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht ausreichend, so kann eine Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung bis zur selben Höhe wie die Vorfinanzierung verlangt werden, um die finanziellen Risiken aufgrund der Vorauszahlung zu begrenzen.

Die auf Euro lautende Sicherheit wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt. Ist der Begünstigte in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese Bank oder dieses Finanzinstitut die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Beträge, die sich auf Sperrkonten befinden, werden nicht als finanzielle Sicherheitsleistungen akzeptiert.

Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder auch durch die gesamtschuldnerische Bürgschaft der Empfänger einer Finanzhilfe, die Partei derselben Finanzhilfevereinbarung sind, ersetzt werden.

5. FÖRDERFÄHIGKEIT

DIE ANTRÄGE MÜSSEN ALLEN IN DIESEM ABSCHNITT FESTGELEGTEN KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT ENTSPRECHEN.

5.1. FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER

Zulässig sind Anträge von Rechtsträgern mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder:

EU-Mitgliedstaaten

EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen

Kandidatenländer: Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Türkei.

andere Länder des westlichen Balkans gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen: Albanien, Montenegro und Serbien

Drittländer, wenn Vereinbarungen und Verfahren dies zulassen: Israel

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Die Teilnahme von Partnern aus anderen Ländern als den oben genannten ist zulässig, wird jedoch bei den förderfähigen Kosten nicht berücksichtigt.

Jedes SILC-I-Projekt muss von einem Konsortium aus mindestens zwei Rechtspersonen durchgeführt werden.

Reichen mehrere Antragsteller einen gemeinsamen Antrag ein, so müssen sie eine federführende Einrichtung als Koordinator benennen.

Der Koordinator und die anderen Partner müssen dieselben Förderkriterien erfüllen.

Anträge sind vom Koordinator, der eine juristische Person sein muss, einzureichen.

Auf die Antragsteller muss folgende Definition von Zielorganisation zutreffen:

Wenigstens ein Mitglied des Konsortiums (Bewerber oder Partner) muss Betreiber einer Anlage sein, mit der gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/29/EG eine Tätigkeit des Raffinierens, Produzierens oder Herstellens – jedoch keine Elektrizitätserzeugung – ausgeübt wird und die von 2013 an in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt. Demzufolge sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kategorie „Verbrennen von Energieträgern“ in Anhang I der EU-EHS-Richtlinie nur in soweit förderbar, wie sie der Erzeugung von Wärme dienen. Der EUTL-Identifizierungscode (European Union Transaction Log – EU-Transaktionsprotokoll) der EHS-Einrichtung muss im Vorschlag eindeutig angegeben sein.

Juristische Personen müssen ordnungsgemäß konstituiert und eingetragen sein. Wenn eine juristische Person oder Einrichtung nicht ordnungsgemäß konstituiert ist, ist eine natürliche Person zu benennen, die die rechtliche Verantwortung übernimmt.

Belege Hinsichtlich der oben genannten Förderkriterien müssen Antragsteller die folgenden Belege vorlegen, damit ihre Förderungswürdigkeit festgestellt werden kann:

private Einrichtungen: einen Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, eine Kopie der Satzung, einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, einen Nachweis über die Mehrwertsteuerpflicht (in einigen Ländern ist die Handelsregisternummer und die Mehrwertsteuernummer identisch; in diesem Fall genügt eines der beiden Dokumente);

öffentliche Stelle: Kopie der Entschließung oder Entscheidung oder ein anderes amtliches Dokument zur Gründung der öffentlichen Einrichtung;

Konsortium: zusätzlich zu den Belegen hinsichtlich ihres Rechtsstatus legen die Mitglieder des Konsortiums zur Bestätigung ihrer Projektbeteiligung eine dementsprechende Erklärung vor;

natürliche Personen: Fotokopie des Personalausweises und/oder des Reisepasses;

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Dokumente aus denen hervorgeht, dass der/die Vertreter befugt ist/sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen.

5.2. ZULÄSSIGE UND FÖRDERFÄHIGE VORSCHLÄGE

Für die Gewährung einer Finanzhilfe kommen nur Anträge in Betracht, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Anträge müssen vor Ablauf der in Abschnitt 9 genannten Frist für die Einreichung der Anträge übermittelt werden.

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Die Anträge sind gemäß dem Leitfaden für Antragsteller über das elektronische Einreichungssystem einzureichen.

Die Anträge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union auszufüllen. Wird der Vorschlag nicht in englischer Sprache erstellt, wäre eine Übersetzung des gesamten Vorschlags für die Gutachter sehr nützlich. Die englische Übersetzung einer Kurzfassung kann dem Vorschlag beigefügt werden (siehe Leitfaden für Antragsteller).

Die Vorschläge sind im Einklang mit den Spezifikationen der Aufforderung einzureichen.

Sie betreffen Projekte, die unter keinen Umständen auf Gewinn ausgerichtet sein dürfen und/oder einem unmittelbaren Erwerbszweck dienen dürfen.

Die Anträge müssen den Höchstsatz der EU-Kofinanzierung einhalten.

Die Anträge müssen den Höchstbetrag der EU-Kofinanzierung einhalten.

Die Anträge müssen die maximale Laufzeit der Projekte einhalten.

Die Anträge dürfen keine Sachleistungen als Teil ihres Beitrags zur Kofinanzierung beinhalten.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Projekte, die in direktem oder indirektem Widerspruch zur Politik der EU oder zur öffentlichen Gesundheit, zu den Menschenrechten, zur Sicherheit der Bürger oder zur Meinungsfreiheit stehen, abgelehnt werden.

6. AUSSCHLUSSKRITERIEN

6.1. AUSSCHLUSS VON DER TEILNAHME

Antragsteller, die sich in einer der folgenden Situationen befinden, dürfen nicht an dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teilnehmen:

Sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder haben ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt oder befinden sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage.

Sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils einer zuständigen Instanz eines Mitgliedstaats aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen.

Sie haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, welche auf eine Art und Weise nachgewiesen wurde, die der Auftraggeber rechtfertigen kann, einschließlich durch Beschlüsse der EIB und internationaler Organisationen.

Sie sind ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen.

Sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, sind rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden.

Sie sind von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung betroffen (siehe Ziffer 6.3).

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6.2. AUSSCHLUSS VON DER VERGABE

Keine finanzielle Unterstützung wird Antragstellern gewährt, die während des Verfahrens für die Vergabe der Finanzhilfen

sich in einem Interessenkonflikt befinden;

im Zuge der Mitteilung der von der Kommission für die Teilnahme an dem Verfahren für die Vergabe der Finanzhilfen verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben;

sich in einer der in Artikel 106 der Haushaltsordnung genannten Ausschlusssituationen befinden (siehe Ziffer 6.3).

6.3. NACHWEISE

Der Antragsteller muss eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, in der er bestätigt, dass er sich nicht in einer der in dem Formular „Ausschlusskriterien“ (Formular B4) genannten Situationen befindet.

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen können gegen Antragsteller oder gegebenenfalls gegen mit ihnen verbundene Rechtspersonen verhängt werden, die falsche Erklärungen abgegeben haben.

Unter Verwendung des Formulars „Ausschlusskriterien“ müssen die Bewerber ehrenwörtlich erklären, dass sie sich in keiner Situation gemäß Artikel 106 und 107 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Haushaltsordnung) befinden.

Zu beachten ist, dass gemäß Artikel 109 und Artikel 131 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Haushaltsordnung) und gemäß Artikel 145 der Delegierten Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung gegen Bewerber, die nach den Kriterien gemäß den Punkten a) bis h) des betreffenden Formulars ausgeschlossen sind, verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen von der Kommission verhängt werden können.

Bei Finanzhilfen, deren Wert mehr als 60 000 EUR beträgt, kann die Kommission gemäß Artikel 143 der Anwendungsbestimmungen zusätzliche Nachweise anfordern.

7. AUSWAHL

7.1. FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers wird anhand der folgenden Belege bewertet, die zusammen mit dem Antrag einzureichen sind:

im Falle von Finanzhilfen < 60 000 EUR:

ehrenwörtliche Erklärung;

im Falle von Finanzhilfen ≥ 60 000 EUR:

eine ehrenwörtliche Erklärung und

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das in den Einreichungsunterlagen enthaltene Formular B/5 mit den entsprechenden gesetzlichen Bilanzdaten.Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen vorzulegen (siehe Leitfaden für Antragsteller, Ziffer IV.4).

Im Falle von Finanzhilfen für eine Maßnahme ≥ EUR 750 000 oder Betriebskostenzuschüssen von ≥ EUR 100 000 ist zusätzlich vorzulegen:

ein von einem zugelassenen unabhängigen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht für das letzte verfügbare Rechnungsjahr.

Bei einem gemeinsamen Antrag mehrere Antragsteller (Konsortium) gelten die oben genannten Schwellenwerte für jeden einzelnen Antragsteller.

7.2. FACHLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über die technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der zu fördernden Maßnahme (Leistungsfähigkeit zur technischen Durchführung und zur Verwaltung der Maßnahme) verfügen und dass sie in der Lage sind, eine Maßnahme in der Größenordnung des Projekts durchzuführen, für das die Finanzhilfe beantragt wird. Besonders wichtig ist dabei, dass das für das Projekt/das Vorhaben zuständige Team über die erforderliche berufliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.

Diesbezüglich müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und die folgenden Belege einreichen:

Die Lebensläufe der Mitarbeiter, die die Arbeiten zur Durchführung der Maßnahme tatsächlich ausführen. Der Einfachheit halber sind die Lebensläufe vorzugsweise im Europass-Format einzureichen, das auf der folgenden Website abgerufen werden kann:

http://europass.cedefop.europa.eu/en/documents/curriculum-vitae

Die Lebensläufe von Personen, die Hilfstätigkeiten ausführen und unter der direkten Aufsicht der wichtigsten Projektteilnehmer arbeiten, sind nicht erforderlich.

Der Koordinator muss die Vorbereitung und Verwaltung des Projekts als unmittelbar Verantwortlicher durchführen und darf nicht nur als Mittler auftreten.

Einzelheiten zum Auswahlverfahren enthält der Leitfaden für Antragsteller.

8. VERGABE

Die Qualität der Vorschläge, einschließlich des vorgeschlagenen Finanzplans, wird anhand der in Anhang 3 dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien bewertet.

Der Leitfaden für Antragsteller enthält Einzelheiten zum Bewertungsverfahren.

9. EINREICHUNG DER VORSCHLÄGE

Bitte beachten Sie, dass bei diesem Aufruf die Einreichung von Vorschlägen NUR in elektronischer Form gestattet ist.

Bitte informieren Sie sich im Leitfaden für Antragsteller über die Modalitäten zur Erstellung von Vorschlägen.

Mit der Einreichung des Antrags auf Gewährung einer Finanzhilfe ist die Anerkennung der Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung verbunden, die dieser Aufforderung beigefügt ist.

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Frist für die Einreichung der Vorschläge:

13.06.2013, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

10. KONTAKTE

Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und potenziellen Antragstellern sind nur unter bestimmten Umständen und folgenden Bedingungen zulässig:

Vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe:

Auf Ersuchen der Antragsteller kann die Kommission ergänzende Auskünfte erteilen, die ausschließlich der näheren Erläuterung der Art des Auftrags dienen.

Auskunftsersuchen sind ausschließlich schriftlich an die unten genannte Stelle zu richten.

Stellt die Kommission einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder sonstige sachliche Fehler im Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fest, so kann sie dies auf eigene Initiative allen Beteiligten mitteilen.

Zusätzliche Informationen einschließlich der vorgenannten Angaben werden entsprechend den verschiedenen Unterlagen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Internet veröffentlicht.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschläge:

Erfordert ein Vorschlag Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Fehler im Wortlaut des Vorschlags zu berichtigen, nimmt die Kommission Kontakt zu dem Antragsteller auf, wobei jedoch keine inhaltlichen Änderungen am Vorschlag vorgenommen werden dürfen.

Ist der zuständige Anweisungsbefugte der Auffassung, dass Vorschläge, die in die engere Wahl gezogen wurden, geringfügig geändert werden müssen, werden die betreffenden Antragsteller in einem formellen Schreiben von den erbetenen Änderungen unterrichtet. Derartige Änderungen dürfen nicht über die in dem Schreiben genannten Vorgaben hinausgehen. Hierauf erfolgt keine Neubewertung der Vorschläge; ein Vorschlag kann jedoch abgelehnt werden, wenn der Antragsteller dem Änderungsersuchen nicht zustimmt.

Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind an die folgende Adresse zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie

Direktorat B Nachhaltiges Wachstum und EU 2020

Referat B.1 Nachhaltige Industriepolitik und Bauwesen

E-Mail: [email protected]

Büroanschrift: BREY 7/12, B-1049 Brüssel, Belgien

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11. DATENSCHUTZ

Bei der Bearbeitung Ihrer Antwort auf die Aufforderung zur Angebotsabgabe werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift und Lebenslauf) erfasst und ausgewertet. Diese Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Soweit nicht anders angegeben, sind die Antworten auf Fragen und angeforderte personenbezogenen Daten erforderlich, um den Antrag gemäß der Leistungsbeschreibung dieser Aufforderung zu bewerten, und sie werden einzig zu diesem Zweck durch das Referat B.1: Nachhaltige Industriepolitik und Bauwesen verarbeitet.

Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten können Sie der Datenschutzerklärung entnehmen, die Sie auf folgender Website finden:

http://ec.europa.eu/dataprotectionofficer/privacystatement_publicprocurement_en.pdf.

Personenbezogene Daten können vom Rechnungsführer der Kommission im Frühwarnsystem (FWS) oder sowohl im FWS und als auch der zentralen Ausschlussdatenbank (ZAD) gespeichert werden, falls Sie sich in einer der Situationen befinden, die in folgenden Dokumenten genannt sind:

dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das Frühwarnsystem

(weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung unter: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de.cfm )

oder

der Verordnung Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17.12.2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank

(weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung unter: http://ec.europa.eu/budget/explained/management/protecting/protect_de.cfm )

12. VERÖFFENTLICHUNG

Die Begünstigten sind gehalten, in jeder Veröffentlichung oder anlässlich von Maßnahmen, für die die Finanzhilfe verwendet wird, den Beitrag der Europäischen Union deutlich zu nennen.

In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten gehalten, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts den Namen und das Emblem der Europäischen Kommission deutlich sichtbar anzubringen.

Alle Informationen über die im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme der Stipendien für natürliche Personen und anderer Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf einer Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission veröffentlicht die folgenden Informationen:

Name des Begünstigten

Adresse des Begünstigten (juristische Personen) oder Angabe der Region (natürliche Personen)

Gegenstand der Finanzhilfe

bewilligter Betrag.

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Auf hinreichend begründeten Antrag des Begünstigten kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Begünstigten beeinträchtigt würden.

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13. ANHANG 1: EINREICHUNGSUNTERLAGEN

Die Einreichungsunterlagen können über folgende Website heruntergeladen werden:

Subventionen - Unternehmen und Industrie

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14. ANHANG 2: LEITFADEN FÜR ANTRAGSTELLER

Der Leitfaden für Antragsteller kann über folgende Website heruntergeladen werden:Subventionen - Unternehmen und Industrie

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15. ANHANG 3: BEWERTUNGSKRITERIEN

Bei der Beurteilung der Vorschläge legt der Bewertungsausschuss die folgenden Kriterien an und achtet in der Regel auf die unter den einzelnen Kriterien aufgeführten Aspekte. Es ist zu beachten, dass die folgenden Angaben lediglich als Anhaltspunkte dienen und nicht erschöpfend sind und dass sie aus Gründen der Transparenz und als Hilfestellung für die Antragsteller zur Optimierung ihrer Anträge gemacht werden.

BEWERTUNGSKRITERIEN UND SCHLÜSSELASPEKTE,

DIE DER BEWERTUNGSAUSSCHUSS BEI DER BEURTEILUNG DER VORSCHLÄGE VORAUSSICHTLICH BERÜCKSICHTIGT

MAX. PUNKT-

ZAHL

1. Relevanz 30

Beispiel: Wie relevant ist der Vorschlag für die Erreichung der Ziele dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen?

Inwieweit weisen die vorgeschlagenen Tätigkeiten einen klaren europäischen zusätzlichen Nutzen auf (eindeutige Notwendigkeit und Vorteil, das Projekt auf europäischer anstatt auf nationaler oder privater Ebene durchzuführen)?

Inwieweit sind die vorgeschlagenen Tätigkeiten geeignet, dem besonderen Bedarf und den Herausforderungen der gesamten Zielgruppe/des gesamten betroffenen Sektors im Hinblick auf Treibhausgase Rechnung zu tragen?

Inwieweit decken die vorgeschlagenen Tätigkeiten ein breites geografisches Spektrum und eine Vielzahl wichtiger Akteure ab, um auch auf europäischer Ebene Außenwirkung zu erzielen?

Wird mit der Maßnahme ein Image von hervorragender Leistung, Kompetenz und Professionalität geschaffen?

2. Folgen 30

Beispiel: Inwieweit sieht der Vorschlag einen Beitrag zur Verbesserung der Treibhausgasintensität vor? Welches Potenzial/welche indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasintensität ergibt/ergeben sich aus den vorgeschlagenen Maßnahmen?

Welche Auswirkungen werden die erwarteten Projektergebnisse auf die Wettbewerbsfähigkeit des/der damit verbundenen Sektors/Sektoren haben?

Inwieweit sind die vorgeschlagenen Maßnahmen wiederholbar, anpassbar und auf andere Anlagen anwendbar (einschließlich von Möglichkeiten der Wiederholung und Ausweitung der Projektergebnisse und der Verbreitung von Informationen)?

Inwieweit können die Lösungen kurzfristig (d. h. ab sofort bis zu einem Zeithorizont von 3 Jahren) umgesetzt werden?

Inwieweit enthält der Vorschlag objektiv nachprüfbare Indikatoren für Ergebnisse des Projekts?

Wie kann das Projekt den Schutz der Umwelt und die Erhaltung von Bodenschätzen und Energiequellen beeinflussen?

Inwieweit wird die Beteiligung der Gemeinschaft an dem Projekt bzw. der Maßnahme öffentlich bekannt gemacht?

3. Qualität 20

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Beispiel: Wie kohärent ist das Projektkonzept insgesamt (einschließlich Bewertungsmechanismen)?

Wie kohärent und angemessen sind die geplanten Maßnahmen; sind sie realisierbar? Ist die Projektplanung realistisch und angemessen?

Inwieweit ist das Projekt wohldurchdacht bzw. gut vorbereitet? Ist der Gesamtansatz geeignet, die Projektziele zu erreichen? Sind die vorgeschlagenen Koordinierungsmechanismen robust genug?

Wie klar und realisierbar ist das geplante Vorgehen? Sind die wichtigsten Projektergebnisse klar definiert?

Inwieweit bauen die vorgeschlagenen Tätigkeiten auf bereits bestehenden bewährten Verfahren für eine Reduzierung der spezifischen Treibhausgasemissionsintensität in diesem Bereich auf? Inwieweit enthält der Vorschlag spezifische Bestandteile für die Schaffung eines zusätzlichen Nutzens, etwa innovative Konzepte?

Umfasst der Vorschlag auch eine Beteiligung der wichtigsten industriellen Interessenträger?

4. Finanzplan und Kostenwirksamkeit 20

Beispiel: Wie klar und detailliert ist der Finanzplan? Wird durch den in Kategorien aufgeschlüsselten Finanzplan gewährleistet, dass der Betrag der gewährten Finanzhilfe der zur Durchführung der Maßnahme notwendige Mindestbetrag ist?

Stehen die zu erwartenden Ergebnisse in einer angemessenen Relation zum Betrag der Finanzhilfe?

Inwieweit können die erwarteten Ergebnisse nicht auf bessere Weise erreicht werden?

Inwieweit sind die vorgeschlagenen Ausgaben für die Durchführung des Projekts notwendig?

Maximale Punktezahl 100

Vorschläge, die weniger als 65 Punkte oder bei einem der fünf vorgenannten Kriterien weniger als 50 % der möglichen Punkte erhalten, werden vom weiteren Bewertungsverfahren ausgeschlossen.

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16. ANHANG 4 - VEREINBARUNG

Der Entwurf für die Finanzhilfevereinbarung kann von folgender Website heruntergeladen werden: Subventionen - Unternehmen und Industrie

Beachten Sie bitte, dass der Entwurf einer Finanzhilfevereinbarung nur zu Informationszwecken bereitgestellt wird – er darf während der Vorschlagsphase weder ausgefüllt noch zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden.