Upload
helmine-wormser
View
105
Download
1
Embed Size (px)
Citation preview
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
2
LuftfrachtsicherheitDie sichere Lieferkette
(noch 393 Tage)
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
3
R E C H T
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Internationales Recht
(z.B.: ICAO Annex 17)
Europäisches Recht
(z.B.: EG-VO + DVO)
Nationales Recht
(z.B.: LuftSiG, Verordnungen, NLSP, NQP)
InternationalesRecht
EuropäischesRecht
Nationales Recht
4
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
5
Rechtliche Grundlagen
Europäische Ebene
LBA – Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen
15.01.2005 31.12.2002
Nationale Ebene
VO (EG) Nr. 2320/2002 Luftsicherheitsgesetz
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
6
Rechtliche Grundlagen
Europäische Ebene
LBA – Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen
15.01.2005 gültig ab 29.04.2010
Nationale Ebene
VO (EG) Nr. 300/2008 Luftsicherheitsgesetz
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
7
Säulen derLuftsicherheit in Deutschland
§ 5 LuftSiG
Besondere Befugnisse
der
Luftsicher-heitsbehörden
§ 8 LuftSiG
Sicherungs-maßnahmen der
Flugplatz-betreiber
§ 9 LuftSiG
Sicherungs-maßnahmen der
Luftfahrt-unternehmen
VO (EG) Nr. 300/2008
Stellen
(Reglementierte Beauftragte,
Bekannte Versender,
Reglementierte Lieferanten)
BMI BMI BMVBS BMVBS
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
8
VO (EG) Nr. 300/2008
Fracht und Post
6.1. Sicherheitskontrollen für Fracht und Post
Alle Frachtstücke und Postsendungen sind vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Ein Luftfahrtunternehmen nimmt Frachtstücke oder Postsendungen zur Beförderung in einem Luftfahrzeug nur dann entgegen, wenn es selbst entsprechende Sicherheitskontrollen durchgeführt hat oder deren Durchführung von einem Reglementierten Beauftragten, einem bekannten Versender oder einem geschäftlichen Versender bestätigt und quittiert wurde.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
9
VO (EG) Nr. 300/2008
Fracht und Post
6.1. Sicherheitskontrollen für Fracht und Post - continue
2. Für umgeladene Frachtstücke und umgeladene Postsendungen können alternative Sicherheitskontrollen vorgesehen werden, deren Einzelheiten in Durchführungsvorschriften festzulegen sind.
3. Weiterfliegende Frachtstücke und weiterfliegende Postsendungen können von den Sicherheitskontrollen ausgenommen werden, wenn sie an Bord des Luftfahrzeugs bleiben.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
10
VO (EG) Nr. 300/2008
Fracht und Post
6.2. Schutz der Fracht und der Postsendungen
1. Frachtstücke und Postsendungen, die mit einem Luftfahrzeug befördert werden sollen, sind ab dem Zeitpunkt zu dem die Sicherheitskontrollen stattfinden, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
2. Frachtstücke und Postsendungen, die nach den Sicherheitskontrollen nicht angemessen vor unbefugten Eingriffen geschützt sind, müssen kontrolliert werden.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
11
VO (EG) Nr. 272/2009
in Ergänzung der im Anhang der VO (EG) Nr. 300/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die
Sicherheit der Zivilluftfahrt
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
12
VO (EG) 272/2009 Anhang Teil F
Bekannte Versender werden durch die zuständige Behörde zugelassen.
Für die Zulassung als bekannter Versender teilt der Antragsteller Informationen über Luftsicherheitsstandards mit und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards erfüllt werden.
Alternativ zur Zulassung kann die zuständige Behörde bis zu einem Termin, der in den nach Artikel 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften festzulegen ist, einem Reglementierten Beauftragten die Benennung eines bekannten Versenders gestatten.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
13
Diesichere
L i e f e r k e t t e
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
14
BekannterVersender
ReglementierterBeauftragter
Transporteur Luftfahrtunter-nehmen
Behördliche Zulassung für
Bekannte Versender
Reglementierte Beauftragte
Luftfahrtunternehmen
ohne Zulassung
Transporteur
wird durch Auftraggeber mit „Transporteurserklärung“ verpflichtet.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
15
BekannterVersender
ReglementierterBeauftragter
Transporteur Luftfahrtunter-nehmen
Bekannter Versender:
Derjenige, bei dem Luftfracht als solche identifiziert wird. Er muss
behördlich zugelassen sein oder – während der Übergangsfrist –
vom Reglementierten Beauftragten als sicher mittels
Sicherheitserklärung anerkannt sein.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
16
BekannterVersender
ReglementierterBeauftragter
Transporteur Luftfahrtunter-nehmen
Transporteur:
Transportunternehmen, die im Auftrag und in der Verantwortung
entweder des bekannten Versenders oder des Reglementierten
Beauftragten mittels Transporteurserklärung tätig werden.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
17
BekannterVersender
ReglementierterBeauftragter
Transporteur Luftfahrtunter-nehmen
Reglementierter Beauftragter:
Speditions- und Logistikunternehmen, Kurier- und
Expressdienstleister, welche vom Luftfahrt-Bundesamt für die
Behandlung von sicherer Luftfracht zugelassen sind.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
18
BekannterVersender
ReglementierterBeauftragter
Transporteur Luftfahrtunter-nehmen
Luftfahrtunternehmen:
Verantwortlich, dass keine verbotenen Gegenstände oder
Substanzen ins Luftfahrzeug gelangen. Nimmt für diese Aufgabe
Reglementierten Beauftragten.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
19
Voraussetzung: geschäftliche Beziehung Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
VersenderReglementierter
Beauftragter
=
BEKANNTER VERSENDER
Sicher-heitser-klärung
Sicher-heitser-klärung
Verfahren bis 28.04.2010
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
20
=
ca. 95 % des gesamten
Luftfrachtaufkommens
werden als „sicher“
befördert!
Stand 2010
ca. 65.000 durch RegB anerkannte bekannte Versender
Stand 2010
ca. 65.000 durch RegB anerkannte bekannte Versender
Verfahren bis 28.04.2010
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
21
KONTROLLEN
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
22
Kontrollmaßnahmen (einzeln oder in Kombination, als primäres
oder sekundäres Mittel) an „unsicherer“ Luftfracht:
Durchsuchung von Hand
Sichtkontrolle
Röntgengeräte
Sprengstoff-Detektionsgeräte
Sprengstoff-Spürhunde
Sprengstoff-Spurendetektoren
Simulationskammer
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
23
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
24
BEHÖRDLICHEZULASSUNG
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
25
Gesetzliche Grundlage:
VO (EG) Nr. 300/2008
sowieDurchführungsvorschrift
VO (EU) Nr. 185/2010
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
26
Voraussetzungen für bekannte Versender:
Bekannter Versender ist derjenige, bei dem die Luftfracht ihren Ursprung hat bzw. als solche identifiziert wird!
Er muss Maßnahmen innerhalb seines zuzulassenden Betriebsstandortes treffen, die jederzeit (z.B. bei Produktion, Verpackung, Lagerung, Versand) eine Manipulation der Luftfracht ausschließt.
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
VO (EU) Nr. 185/2010
Bekannte Versender werden durch die zuständige Behördezugelassen. Die Zulassung gilt nur für den jeweiligenBetriebsstandort.
Verfahren:a) Der Versender beantragt die Zulassung beim Luftfahrt-
Bundesamt. b) Abgabe einer Verpflichtungserklärung, damit: Erhalt des
Musters „bekannte Versender-Sicherheitsprogramm“.c) Die zuständige Behörde prüft unter Verwendung der
Validierungscheckliste die angegebenen Betriebsstandorte, um diese zu bewerten.
27
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Zulassungsverfahren
Antragstellung beim Luftfahrt-Bundesamt Benennung einer für die Sicherheit verantwortlichen Person
(Luftsicherheitsbeauftragter) Zuverlässigkeitsüberprüfung – anschließend Schulung des
Luftsicherheitsbeauftragten nach vorheriger Genehmigung des Schulungsprogramms
Einreichen der Dokumentation: Sicherheitsprogramm
Audit durch Behörde anhand Validierungscheckliste bis Audit: Schulung des Personals mit Zugang zu
identifizierbarer Luftfracht28
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Personal - unterschieden werden
Luftsicherheitsbeauftragter = § 7 LuftSIG
Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht = beschäftigungsbezogene Überprüfung:
a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere,
b) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre, und
c) die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.
29
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Personal - unterschieden werden
Luftsicherheitsbeauftragter = 35-Stunden-Schulung
Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht = 4-Stunden-Schulung
Voraussetzung: behördlich zugelassene Ausbilder behördlich zugelassenes Schulungsprogramm
Nach Zulassung kann Personal durch Luftsicherheitsbeauftragten geschult werden. Voraussetzung: zugelassenes Schulungsprogramm!
30
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Sicherheitsprogramm
LBA-Musterprogramm
Erstellung eines bekannte Versender-Sicherheitsprogrammsbestehend aus
festgeschriebenem Teil unternehmensspezifischem Teil
Zu beziehen beim LBA nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung (www.lba.de → Betrieb → Luftsicherheit).
31
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Sicherheitsprogramm
Kontaktdaten Hauptsitz (Name, Adresse, Handelsreg.Nr. etc.) Kontaktdaten der zuzulassenden Betriebsstätte Art der Betriebstätigkeit Luftsicherheitsbeauftragter einschl. Kontaktdaten Verfahrensbeschreibung Personal (gilt für Sicherheitsbeauftragte
sowie gesamtes Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht
Einstellung einschl. Überprüfung (§ 7 LuftSiG, beschäftigungsbezogene Überprüfung)
Schulung
32
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Sicherheitsprogramm
Beschreibung des Betriebsstandortes Örtliche Sicherheit (Zugangs- und Zufahrtssicherung,
Kontrollmechanismen (z.B. personelle Überwachung, Kameras, Alarmanlagen)
Gilt für alle Bereiche, in denen mit Luftfracht umgegangen wird!
sofern Verpackung: Beschreibung der manipulationssicheren Verpackung
33
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Sicherheitsprogramm
sofern Transport: wenn Beauftragung durch RegB:
kein Nachweis erforderlich. wenn Fremdunternehmen:
Nachweis Versiegelung oder Transporteurserklärung Nachweis Fahreridentifikation
wenn Eigentransport: Nachweis der Qualifikation des Personals Nachweis Sicherung der Transportfahrzeuge Nachweis der Frachtsicherung während des gesamten
Transportes34
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
35
A C H T U N G
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Ausbildermangel kann die Qualifizierung des Personals
und somit die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Röntgenanlagen
verzögern!
Prüfermangel bei der Behörde kann die Abnahme der Prüfungen für Luftsicherheitskontrollkräfte verzögern!
Schlechte Prüfungsquoten, da zwischen Schulung und Prüfung mehrere Monate Zeit verstreichen.
36
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Vor Schulungsbeginn ist aufgrund von verschiedenen Erfordernissen ausreichend Zeit einzuplanen für Antrag § 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfung Genehmigung der Schulungsprogramme
Ohne Schulung – keine Zulassung!
37
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Ab 25.03.2013 ist die behördliche Zulassung erforderlich,
ansonsten ist die Luftfracht zwingend zu kontrollieren!
38
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Überprüfung der sicheren Lieferkette
an jeder Schnittstelle durch Nutzung der
EU Datenbank
für
behördlich zugelassene
Reglementierte Beauftragte
Bekannte Versender
ab 01.06.2010
39
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
40
Vorteile bei sofortiger Antragstellung:
Keine Gebühren (nur Auslagen der Auditoren) Umgehung eines möglichen Antragsstaus Bei Nichtbestehen: rechtzeitige Anpassung möglich
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
41
Allgemeine Hinweise für zukünftige „unbekannte Versender“:
Zu wenig Röntgentechnik in Deutschland!
(Anschaffung von Röntgentechnik aufgrund derzeitiger Ungewissheit sehr verhalten, dadurch Zeitverzögerungen wahrscheinlich!)
Fachpersonal (LSKK) steht nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Rekruiting problematisch!
Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt, dadurch Ausschluss von Luftfrachten!
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Gibt es eine Anerkennung des „AEO-Status“?
Abschließende Abstimmung der Behörden steht noch aus!
Sofern erfolgt: Anerkennung des „S“- oder „F“-Zertifikates.
Es entfällt das Audit für die durch den Zoll überprüften Betriebsstandorte. Andere Voraussetzungen sind jedoch nachzuweisen: Sicherheitsprogramm Luftsicherheitsbeauftragter Schulung des Personals
42
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
44
DEKRA Akademie GmbH – Industrie & Aviationseit 01.01.2008
Leitung: Annette Wiedemann
Standorte:
Aviation VerwaltungHermann-Blenk-Straße 32a38108 BraunschweigTel. 0531 310 54 35 - 0
Aviation AusbildungszentrumFarmstraße 11864546 Mörfelden-Walldorf (nahe Frankfurter Flughafen)
DEKRA Akademie GmbH – INDUSTRIE & AVIATION
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !