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Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005 Hinweis zur Demo-Version Um einen Eindruck über Aufbau und Inhalt des Präsentationspakets zur Durchführung einer Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005 zu vermitteln, ist auf den folgenden Seiten eine kleine Auswahl an Folien aus der gesamten Präsentation in loser Folge zusammengestellt. Das Vortragsskript mit Hintergrundinfos ist im Notizenteil jeder einzelnen Folie eingefügt.

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Demo-Version zur Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005

Hinweis zur Demo-Version

Um einen Eindruck über Aufbau und Inhalt des Präsentationspakets zur Durchführung einer Mandanteninformationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2004/2005 zu vermitteln, ist auf den folgenden Seiten eine kleine Auswahl an Folien aus der gesamten Präsentation in loser Folge zusammengestellt.

Das Vortragsskript mit Hintergrundinfos ist im Notizenteil jeder einzelnen Folie eingefügt.

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Alterseinkünfte und Umsatzsteuer

Herzlich willkommen zu der heutigen

Informationsveranstaltung

Aktuelle Fragestellungen

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Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen

Demographische Entwicklung

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Änderung bis spätestens 01.01.2005

Alterseinkünftegesetz – Reformansatz

Handlungsbedarf des Gesetzgebers:

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Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen

Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bei allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung

Verbesserung der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung

Rückführung steuerlicher Privilegien der Kapitallebensversicherung

Vereinfachung und damit Förderung der so genannten „Riester-Rente“

Kernpunkte der Neuregelung

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Der ledige Herr Mustermann ist kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen. Sein Bruttojahresgehalt beträgt € 45.000, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 9.000 €.

Lösung:

Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung: 9.000 €

./. Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) 3.068 €

Kürzung um 16 % des Bruttoeinkommens - 7.200 €

verbleiben 0 € 0 €

./. Grundhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG) 1.334 €

verbleiben noch nicht berücksichtigt 7.666 €

./. Hälfte noch nicht berücksichtigter Aufwendungen (€ 3.833)

max. hälftiger Grundhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG) 667 €

verbleiben nicht abzugsfähig 6.999 €

Summe abzugsfähiger Vorsorgeaufwendungen 2.001 €

Vor-/nachgelagerte BesteuerungBeispiel:

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Gesetzliche Altersversorgung

z.B. BfA, berufsständische Versorgungswerke

Betriebliche Altersversorgung z.B. Pensionskasse, Direktversicherung

Private Altersversorgung z.B. Lebens-/Rentenversicherungen

Säulen der Altersversorgung

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Arten der Vorsorgeaufwendungen nach neuem

Recht:

§ Altersvorsorgeaufwendungen

(§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und 2b EStG n.F.) und

§ andere Vorsorgeaufwendungen

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und 3b EStG n.F.).

Vorsorgeaufwendungen

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Private Leibrentenversicherung

Voraussetzungen:

  Lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr

Ansprüche dürfen nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar

und nicht kapitalisierbar sein

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Altersvorsorgaufwendungen – Höhe der Aufwendungen

Tabelle 2: Entwicklung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

Veranlagungszeitraum Höhe der abzugsfähigen Auf-wendungen in %

Maximaler Abzugsbetrag in €

2005 60 12.000

2006 62 12.400

2007 64 12.800

2008 66 13.200

2009 68 13.600

2010 70 14.000

2011 72 14.400

2012 74 14.800

2013 76 15.200

2014 78 15.600

2015 80 16.000

2016 82 16.400

2017 84 16.800

2018 86 17.200

2019 88 17.600

2020 90 18.000

2021 92 18.400

2022 94 18.800

2023 96 19.200

2024 98 19.600

2025 ff. 100 20.000

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Der an einer Privatschule angestellte ledige Lehrer A bezieht im Veranlagungsjahr 2005 ein Brutto-gehalt in Höhe von 45.000 €. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung betra-gen insgesamt 8.775 €. Darüber hinaus wurden im Jahr 2005 Beiträge in eine private Leibrenten-versicherung in Höhe von 7.000 € geleistet.

Altersvorsorgeaufwendungen – Beispielrechnung

(1) Berechnung der abzugsfähigen AltersvorsorgeaufwendungenArbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung 4.387,50 €Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung 4.387,50 €Beiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung 7.000,00 €Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) 15.775,00 €maximale Berechnungsrundlage 20.000 €, somit Ansatz 15.775,00 €hiervon 60 % 9.465,00 €abzgl. Arbeitgeberbeitrag 4.387,50 €Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen 5.077,50 €

(2) Berechnung des abzugsfähigen AltersvorsorgehöchstbetragsAnteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x 20.000 €) 12.000,00 €abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag 4.387,50 €Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag 7.612,50 €

Zum Ansatz kommt der niedrigere Betrag, im vorliegenden Fall 5.077,50 €.

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Abwandlung: Fall wir vor, jetzt handelt es sich jedoch um einen verbeamteten Lehrer einer öffentlichen Schule.

Altersvorsorgeaufwendungen – Beispielrechnung – Fortsetzung

Lösung:

(1) Berechnung der abzugsfähigen AltersvorsorgeaufwendungenBeiträge zu einer privaten Leibrentenversicherung 7.000,00 €Rentenversicherungsbeiträge (gesamt) 7.000,00 €Maximale Berechnungsrundlage 20.000 €, somit Ansatz 7.000,00 €hiervon 60 % 4.200,00 €abzgl. Arbeitgeberbeitrag 0,00 €Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen 4.200,00 €

(2) Berechnung des abzugsfähigen AltersvorsorgehöchstbetragAnteiliger Höchstbetrag in 2005 (60 % x 20.000 €) 12.000,00 €abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag 0,00 €abzüglich fiktiver Rentenversicherungsbeitrag (19,5 % x 45.000 €) 8.775,00 €Abzugsfähiger Altersvorsorgehöchstbetrag 3.225,00 €

In diesem Fall kommt der niedrige Altersvorsorgehöchstbetrag in Höhe von 3.225 € zum Ansatz.

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Tabelle 3: Besteuerungsanteil der Renten nach dem AltEiinkG

Gesetzliche Altersversorgung – Besteuerung der Renteneinkünfte

Rentenbeginn Besteuerungs-anteil in %

Rentenbeginn Besteuerungs-anteil in %

Rentenbeginn Besteuerungs-anteil in %

bis 2005 50 2017 74 2029 892006 52 2018 76 2030 902007 54 2019 78 2031 912008 56 2020 80 2032 922009 58 2021 81 2033 932010 60 2022 82 2034 942011 62 2023 83 2035 952012 64 2024 84 2036 962013 66 2025 85 2037 972014 68 2026 86 2038 982015 70 2027 87 2039 992016 72 2028 88 2040 ff. 100

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Gesetzliche Altersversorgung – Ertragsanteil ab 01.01.2005

Tabelle 5: Ertragsanteil bei lebenslangen Renten (Rechtslage ab dem 01.01.2005; Auszug) Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn

Ertragsanteil in % Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn

Ertragsanteil in %

58 24 62 21 59 23 63 20 60 22 64 19 61 22 65 18

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• Direktzusage• Direktversicherung• Pensionskasse• Pensionsfonds• Unterstützungskasse

Betriebliche Altersversorgung – „Fünf Säulen“

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Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse

Tabelle 8: Pensionskasse (altes und neues Recht) ANSPARPHASE Versorgungszusage bis 31.12.2004

Versorgungszusage ab 01.01.2005

Pauschalbesteuerung durch Arbeitgeber mit 20 % (max. 1.752 € p.a.) Alternativ: Steuerfreie Beitragsleistung bis zu 4 % der BBG (2004: 2.472 €) Voraussetzung in beiden Fällen: Beiträge des Arbeitsgebers aus erstem Dienstverhältnis Darüber hinausgehende Beträge werden in beiden Varianten mit dem individuellen Steuersatz versteuert

Beiträge steuerfrei bis zu 4 % der BBG plus Festbetrag in Höhe von 1.800 € p.a. Voraussetzungen: Rentenzahlung Kapitalgedeckte Altersversorgung Beiträge aus erstem Dienstverhältnis Die Besteuerung mit pauschal 20 % ist weiterhin möglich, sofern es sich nicht um einen kapital- sondern eine umlagefinanzierte Pensionskasse handelt und die Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis stammen.

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Merkmale:

Rechtsfähige Versorgungseinrichtung (kapitalgedeckt)

Mittelbare Altersversorgung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

Anspruch gegenüber dem Pensionsfonds

Betriebliche Altersversorgung – Pensionsfonds

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Merkmale:

Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung

Träger sind die jeweiligen zusagegewährenden Unternehmen

Kein Rechtsanspruch gegenüber der U-Kasse

Ansparphase: Kein Entgelt!

Leistungsphase: vollumfänglich steuerpflichtig!

Betriebliche Altersversorgung – Unterstützungskasse

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Private Altersversorgung – Kapitallebensversicherung

Der ledige Herr Mustermann hat eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die nach 20 Jahren Laufzeit und fünf Jahren Beitragszahlung zur Auszahlung gelangt. Die Einmalauszahlung beträgt 100.000 €. Hierin enthalten sind 75.000 € Beiträge, wovon wiederum 15.000 € auf den Todesfallschutz bzw. auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit entfallen. Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil im

Fall A: Abschluss der Versicherung vor dem 01.01.2005?Fall B: Abschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004 und Alter bei Auszahlung 57 Jahre?Fall C: Abschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004 und Alter bei Auszahlung 62 Jahre?

Lösung:

Fall ADa es sich noch um einen „Altvertrag“ handelt, ist die Auszahlung in Höhe von 100.000 € vollumfänglich steuerfrei.

Fall B Fall CVersicherungsleistung 100.000 € Versicherungsleistung 100.000 €Beiträge (ohne Risikoanteil) 60.000 € Beiträge (ohne Risikoanteil) 60.000 €verbleiben 40.000 € verbleiben 40.000 € steuerpflichtige Erträge: 40.000 € davon 50 % steuerfrei, da > 60 Lj. 20.000 €

steuerpflichtige Erträge: 20.000 €

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„Sparpolice der Zukunft“

Klassisches System der Rentenversicherung umgesetzt auf die Privatebene

Wesentlicher Unterschied: Kapitaldeckungsverfahren!

Ansparphase: Beiträge sind abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

Leistungsphase: Steuerliche Behandlung analog zur gesetzlichen Rente

Private Altersversorgung – „Rürup-Rente“

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Ausstellungsdatum Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer Zeitpunkt der Lieferung/Leistung Hinweis auf eine im Voraus vereinbarte

Entgeltminderung Angabe des Steuersatzes und/oder Hinweis auf den Grund einer Steuerbefreiung Angabe der USt-IdNr. anstelle der Steuernummer

Neue Pflichtangaben:

Umsatzsteuergesetz – Pflichtangaben in Rechnungen

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Rechnungsnummer Steuernummer oder USt-IdNr. Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Wichtig: Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem31.12.2003 abgeschlossen worden sind.

Pflichtangaben bei Dauerschuldverhältnissen

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10-Jahresfrist für Unternehmer

2-Jahresfrist für Nichtunternehmer bei sog. grundstücksbezogenen Leistungen

MERKE: Hinweispflicht in der Rechnung an den Nichtunternehmer!

Aufbewahrungspflichten

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Fall:

Unternehmer A errichtet auf seinem Grundstück ein Gebäude (Herstellungskosten 600.000 € netto zzgl.

96.000 € Umsatzsteuer), das er überwiegend (zu 70 %) betrieblich nutzt. Die Einliegerwohnung (30 %) nutzt er zu privaten Wohnzwecken.

Teilweise privateGrundstücksnutzung

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Lösung:

Alte Rechtslage:Vorsteuerabzug in Höhe von 67.200 €(70 %)

Neue Rechtslage:Vorsteuerabzug in Höhe von 96.000 € (100 %)Besteuerung des privaten Nutzungsanteils

- 2 % der HK: 12.000 € netto (1.920 € USt)- ab 01.07.2004: 10% der HK 60.000 € netto (9.600 € USt)

Teilweise privateGrundstücksnutzung

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Rechte der Finanzverwaltung:

• Betreten der Geschäftsräume zu üblichen Geschäftszeiten. Aber: Kein Durchsuchungsrecht!

• Zur Feststellung auch unbekannter steuerlicher Sachverhalte

• Ohne vorherige Ankündigung• Verpflichtung des Unternehmers, relevante Auskünfte

zu erteilen und Unterlagen vorzulegen

Umsatzsteuernachschau§ 27b UStG

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Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer?

Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht vom 22.05.2002

Gesetzentwurf zur Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer – Verfassungswidrigkeit

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!