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H 04183 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Nr. 5 31. Mai 2010 125. Jahrgang Seite Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission über Eckpunkte einer Entgelterhöhung für die Mitarbeitenden in Einrichtungen der ambulanten Pflege (Diakonie-/Sozialstationen) der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck vom 25. März 2010 114 Anwendung des Bundes-Angestelltentarif- vertrages (BAT) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Angestellten, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck; hier: Weitergeltung für die kirchlichen Angestellten in Diakonie-/Sozialstationen 59. Änderungsbeschluss vom 28. April 2010 115 Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck am 28. April 2010 zu dem Tarifbereich der „Sonderregelungen der Arbeits- vertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-/Sozialstationen (AVR.KW SR Diakoniestationen)“ 120 Amtliche Nachrichten 123 Nichtamtlicher Teil Praktika für Theologiestudentinnen und Theologiestudenten (EKKW) 126 Stellenausschreibungen der EKD Auslandsdienst in Hongkong (China) 128 Auslandsdienst in Ottawa (Kanada) 129 Auslandsdienst auf Gran Canaria (Spanien)130 Auslandsdienst auf Teneriffa (Spanien) 130 Inhalt Seite Wahl des Synodalvorstandes 94 Wahl des Rates der Landeskirche 94 Wahl des Nominierungsausschusses 95 Wahl des Finanzausschusses 95 Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD (AG EKKW DG.EKD) Vom 20. April 2010 96 Bestätigung der Verordnung über die Änderung der Grenzen zwischen den Kirchenkreisen Homberg und Fritzlar 96 Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. Satzung in der Fassung vom 4. November 2009 97 Satzung des Kirchenkreises Kaufungen 104 Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Vom 19. Mai 2009 hier: Liste der anerkannten Ausbildungsstätten108 Änderung der Satzung der Stiftung „LICHTBLICK - Stiftung der Evangelischen Marienkirchengemeinde in Hanau“ 109 Satzung des ökumenischen Förderkreises zur Erhaltung der Kirche „Der gute Hirte“ in Espenau-Schäferberg der Evangelischen Kirchengemeinde Mönchehof 112

der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck8. Präsident des Hess. Rechnungshofes Prof. Dr. Manfred Eibelshäuser, Maintal 9. Dekan Fritz-Eckhard Schmidt, Schlüchtern 10. Unternehmerin

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  • H 04183

    Kirchliches Amtsblattder Evangelischen Kirchevon Kurhessen-Waldeck

    Nr. 5 31. Mai 2010 125. Jahrgang

    Seite

    Beschlüsse derArbeitsrechtlichen Kommission

    Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommissionüber Eckpunkte einer Entgelterhöhungfür die Mitarbeitenden in Einrichtungen derambulanten Pflege (Diakonie-/Sozialstationen)der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeckvom 25. März 2010 114

    Anwendung des Bundes-Angestelltentarif-vertrages (BAT) sowie von ihn ergänzendenTarifverträgen für die kirchlichen Angestellten,Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck;hier: Weitergeltung für die kirchlichen Angestellten in Diakonie-/Sozialstationen59. Änderungsbeschluss vom 28. April 2010 115

    Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck am 28. April 2010 zu dem Tarifbereich der „Sonderregelungen der Arbeits-vertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-/Sozialstationen (AVR.KW SR Diakoniestationen)“ 120

    Amtliche Nachrichten 123

    Nichtamtlicher Teil

    Praktika für Theologiestudentinnenund Theologiestudenten (EKKW) 126

    Stellenausschreibungen der EKD− Auslandsdienst in Hongkong (China) 128− Auslandsdienst in Ottawa (Kanada) 129− Auslandsdienst auf Gran Canaria (Spanien)130− Auslandsdienst auf Teneriffa (Spanien) 130

    Inhalt Seite

    Wahl des Synodalvorstandes 94

    Wahl des Rates der Landeskirche 94

    Wahl des Nominierungsausschusses 95

    Wahl des Finanzausschusses 95

    Ausführungsgesetz derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeckzum Disziplinargesetz der EKD(AG EKKW DG.EKD)Vom 20. April 2010 96

    Bestätigung der Verordnung über die Änderung der Grenzen zwischen den Kirchenkreisen Homberg und Fritzlar 96

    Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e. V.Satzung in der Fassung vom 4. November 2009 97

    Satzung des Kirchenkreises Kaufungen 104

    Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-WaldeckVom 19. Mai 2009hier: Liste der anerkannten Ausbildungsstätten108

    Änderung der Satzung der Stiftung „LICHTBLICK - Stiftung der Evangelischen Marienkirchengemeinde in Hanau“ 109

    Satzung des ökumenischen Förderkreises zur Erhaltung der Kirche „Der gute Hirte“ in Espenau-Schäferberg der Evangelischen Kirchengemeinde Mönchehof 112

  • 94 5/2010

    Wahl des Synodalvorstandes

    Nachstehend wird die Zusammensetzung des Sy-nodalvorstandes aufgrund des Ergebnisses der inder 1. Tagung der 12. Landessynode der Evangeli-schen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 19. April2010 in Hofgeismar durchgeführten Wahlenbekannt gegeben.

    Kassel, den 10. Mai 2010

    Dr. H e i nBischof

    Präses: Dekan Kirchenrat Rudolf Schulze, Melsungen

    1. Beisitzer: Polizeipräsident a.D. Wilfried Hen-ning, Kaufungen

    2. Beisitzerin: Rechtsanwältin Christiane Frei-frau von und zu der Tann-Rath-samhausen, Tann (Rhön)

    1. Stellvertreter: Pfarrer Reinhold Schott, Burgwald

    2. Stellvertreter: Personalleiter Dieter Fritz, Kassel

    5. Pröpstin Marita Natt, Sprengel Hersfeld

    6. Propst Reinhold Kalden, Sprengel Kassel

    7. Propst Helmut Wöllenstein, Sprengel Waldeckund Marburg

    8. Präses Dekan Kirchenrat Rudolf Schulze, Mel-sungen

    9. Polizeipräsident a.D. Wilfried Henning, Kaufun-gen

    10. Rechtsanwältin Christiane Freifrau von und zuder Tann-Rathsamhausen, Tann (Rhön)

    Stellvertreter des Synodalvorstandes (8. – 10.):

    1. Pfarrer Reinhold Schott, Burgwald

    2. Personalleiter Dieter Fritz, Kassel

    Von der Synode gewählte Mitglieder:

    11. Lehrerin Ulrike Combé-von Nathusius, BadArolsenStellvertreter: Ltd. Forstdirektor Manfred Albus,Bad Wildungen

    12. Richter am Hess. Verwaltungsgerichtshof Kirchenrat Dr. Thomas Dittmann, KasselStellvertreter: Jurist i.R. Bernd-Michael Wein-hold, Rotenburg

    13. Präsident des Hess. Rechnungshofes Prof. Dr.Manfred Eibelshäuser, MaintalStellvertreter: Beamter Sven Harms, Gründau

    14. Pfarrerin Sabine Georges, NeukirchenStellvertreter: Pfarrer Andreas Bielefeldt, Twistetal

    15. Apothekerin Susanne Hofacker, MarburgStellvertreter: Dipl.-Ökonom Günter Unger-mann, Neuhof

    16. Ethnologin Silvia Scheffer, WillingshausenStellvertreterin: Ärztin Sabine Leutiger-Vogel,Hofgeismar

    17. Dekan Fritz-Eckhard Schmidt, SchlüchternStellvertreter: Pfarrer Werner Pausch, Söhre-wald

    18. Unternehmerin Andrea Stöber, Bad Sooden-AllendorfStellvertreterin: Dipl.-Ing. Renate Löscher,Schmalkalden

    Wahl des Rates der Landeskirche

    Nachstehend wird die Zusammensetzung desRates der Landeskirche aufgrund des Ergebnissesder in der 1. Tagung der 12. Landessynode derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am20. April 2010 in Hofgeismar durchgeführten Wah-len bekannt gegeben.

    Kassel, den 10. Mai 2010

    Dr. H e i nBischof

    Mitglieder von Amts wegen:

    1. Bischof Prof. Dr. Martin Hein, Kasselals Vorsitzender

    2. Prälatin Roswitha Alterhoff, KasselStellvertreter: Oberlandeskirchenrat Dr. Frithard Scholz, Kassel

    3. Vizepräsident Dr. Volker Knöppel, KasselStellvertreter: Oberlandeskirchenrat Dr. RainerObrock, Kassel

    4. Dekan Bengt Seeberg, Sprengel Hanaumit der Wahrnehmung des Propstamtes beauf-tragt

  • 5/2010 95

    Gewählte Laienmitglieder:

    11. Biologisch-Technische Assistentin AnnemarieMaue, CölbeStellvertreter: Justizbeamter i.R. HelmutOrthwein, Cölbe

    12. Hochschullehrer Prof. Dr. Jens Goebel,SchmalkaldenStellvertreterin: Schulleiterin Susanne Hof-mann, Bad Hersfeld

    13. Geschäftsführer Fritz Dänner, SchlüchternStellvertreter: Arzt Karl-Heinz Schüßler-Walter,Bruchköbel

    14. Personalleiter Dieter Fritz, KasselStellvertreterin: Beamtin Birgit Löhle, Kassel

    Gewählte Stellvertreter/Stellvertreterinnen fürden Synodalvorstand (1. bis 3.)

    Pfarrer Wilhelm Hammann, Lahntal

    Dipl.-Sozialpädagogin Dagmar Kappelhoff, Willin-gen

    Ärztin Sabine Leutiger-Vogel, Hofgeismar

    Wahl des Nominierungsausschusses

    Nachstehend wird die Zusammensetzung desNominierungsausschusses, der gemäß § 1 desBischofswahlgesetzes vom 26. Februar 1964(KABl. S. 13) die Wahl des Bischofs vorzubereitenhat, aufgrund des Ergebnisses der in der 1. Tagungder 12. Landessynode der Evangelischen Kirchevon Kurhessen-Waldeck am 21. April 2010 in Hof-geismar durchgeführten Wahlen bekannt gegeben.

    Kassel, den 10. Mai 2010

    Dr. H e i nBischof

    Mitglieder von Amts wegen:

    1. Präses Dekan Kirchenrat Rudolf Schulze, Melsungenals Vorsitzender

    2. Polizeipräsident a.D. Wilfried Henning, Kaufun-gen

    3. Rechtsanwältin Christiane Freifrau von und zuder Tann-Rathsamhausen, Tann (Rhön)

    4. Prälatin Roswitha Alterhoff, KasselStellvertreter: Oberlandeskirchenrat Dr. Frit-hard Scholz, Kassel

    5. Vizepräsident Dr. Volker Knöppel, KasselStellvertreter: Oberlandeskirchenrat Dr. RainerObrock, Kassel

    6. Professorin Dr. Ulrike Wagner-Rau, Marburg als berufenes Mitglied der Philipps-UniversitätMarburgStellvertreter: Professor Dr. Thomas Erne, Mar-burg als berufenes stv. Mitglied der Philipps-Univer-sität Marburg

    Gewählte geistliche Mitglieder:

    7. Propst Helmut Wöllenstein, MarburgStellvertreter: Propst Reinhold Kalden, Kassel

    8. Dekanin Claudia Brinkmann-Weiß, HanauStellvertreter: Dekan Wolfgang Heinicke, Hof-geismar

    9. Pfarrer Thomas Funk, HaunetalStellvertreter: Pfarrer Johannes Nolte, Bebra

    10. Pfarrer Wolfgang Echtermeyer, KünzellStellvertreterin: Pfarrerin Beate Rilke, Wäch-tersbach

    Wahl des Finanzausschusses

    Nachstehend wird die Zusammensetzung desFinanzausschusses aufgrund des Ergebnisses derin der 1. Tagung der 12. Landessynode der Evan-gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 20. April 2010 in Hofgeismar durchgeführten Wah-len bekannt gegeben.

    Kassel, den 10. Mai 2010

    Dr. H e i nBischof

    1. Kirchenverwaltungsoberrat Peter Botte, Hanau

    2. Pfarrer Frieder Brack, Witzenhausen

    3. Bürgermeister a.D. Adam Daume, Burgwald

    4. Pfarrer Dr. Jochen Gerlach, Wabern

    5. Beamtin Birgit Löhle, Kassel

    6. Dipl.-Ing. Renate Löscher, Schmalkalden

    7. Geschäftsführer Heinrich Trier, Stadtallendorf

  • 96 5/2010

    vom Rat der Landeskirche benannte Mitglieder:

    8. Präsident des Hess. Rechnungshofes Prof. Dr.Manfred Eibelshäuser, Maintal

    9. Dekan Fritz-Eckhard Schmidt, Schlüchtern

    10. Unternehmerin Andrea Stöber, Bad Sooden-Allendorf

    11. Rechtsanwältin Christiane Freifrau von und zuder Tann-Rathsamhausen, Tann (Rhön)

    § 4Berufung der Mitglieder der Disziplinarkammer

    (zu § 50 DG. EKD)

    Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden ingeheimer Wahl durch die Landessynode gewählt.

    § 5Begnadigungsrecht(zu § 84 DG. EKD)

    Das Begnadigungsrecht wird durch den Bischofausgeübt.

    § 6Übergangsbestimmungen

    (zu § 86 DG. EKD)

    Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden aufder ersten Tagung der Landessynode nach Inkraft-treten dieses Kirchengesetzes gewählt. Bis zu die-ser Wahl bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.

    § 7Inkrafttreten

    Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.Zum selben Zeitpunkt tritt das Zweite Kirchenge-setz über die Regelung des Disziplinarrechts vom26. November 1997 (KABl. S. 223) außer Kraft.

    Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit veröf-fentlicht.

    Kassel, den 29. April 2010

    Dr. H e i nBischof

    Die Landessynode der Evangelischen Kirche vonKurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgen-de Kirchengesetz beschlossen:

    Ausführungsgesetz derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

    zum Disziplinargesetz der EKD(AG EKKW DG. EKD)

    Vom 20. April 2010

    § 1Disziplinaraufsichtführende Stelle

    (zu § 4 DG. EKD)

    (1) Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Geist-lichen und die Mitglieder des Landeskirchenamtesist der Bischof. Disziplinaraufsichtführende Stellefür die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten istder Vizepräsident.

    (2) Das Disziplinargesetz findet auf den Bischofkeine Anwendung. Artikel 117 Absatz 4 der Grund-ordnung bleibt unberührt.

    § 2Ausschluss der Amtsenthebung zur Versetzung

    auf eine andere Stelle(zu § 14 DG. EKD)

    Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zurVersetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlos-sen.

    § 3Disziplinarkammer(zu § 47 DG. EKD)

    Als Disziplinargericht des ersten Rechtszugs wirdin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-deck eine Disziplinarkammer gebildet.

    Bestätigung der Verordnungüber die Änderung der Grenzenzwischen den Kirchenkreisen

    Homberg und Fritzlar

    Die Landessynode der Evangelischen Kirche vonKurhessen-Waldeck hat am 20. April 2010 in Hof-geismar beschlossen:

    Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grund-ordnung vom Rat der Landeskirche erlassene Ver-ordnung über die Änderung der Grenzen zwischenden Kirchenkreisen Homberg und Fritzlar vom 11.

  • 5/2010 97

    nung der diakonischen Arbeit der EvangelischenKirche von Kurhessen-Waldeck.

    Soweit im Satzungstext aus Gründen der besserenLesbarkeit nur die maskuline Form verwendet wor-den ist, gelten die entsprechenden Ausführungenselbstverständlich in gleicher Weise auch für Frauen.

    § 1Name, Sitz und Zugehörigkeit

    (1) Der Verein führt den Namen „DiakonischesWerk in Kurhessen-Waldeck e.V.“. Er ist im Ver-einsregister des Amtsgerichts in Kassel eingetra-gen.

    (2) Sitz des Vereins ist Kassel.

    (3) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Wer-kes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.Für ihn gelten die Rahmenbestimmungen des Dia-konischen Werkes der Evangelischen Kirche inDeutschland gemäß dessen Satzung, sofern dieSatzung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck keine abweichende Regelung enthält.

    (4) Das Diakonische Werk ist ein anerkannter Spit-zenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Hessenund als solcher Mitglied der Liga der Freien Wohl-fahrtspflege in Hessen e.V.

    (5) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist dasKronenkreuz.

    § 2Zweck und Aufgaben

    (1) Das Diakonische Werk hat den Auftrag der Kir-che im Dienst am Nächsten zu dessen Heil undWohl zu entfalten und die Liebe Jesu Christi inWort und Tat zu verkünden.

    (2) Insbesondere hat es die Aufgaben:

    a) die Mitgliedseinrichtungen gem. § 5 ungeachtetihrer Rechtsform zu beraten, zu fördern, zurDurchführung und Wahrnehmung gemeinsa-mer Aufgaben zusammenzufassen und ihreInteressen zu vertreten,

    b) erforderlichenfalls eigene Einrichtungen zurErfüllung gemeinsamer Aufgaben1 - insbeson-dere zum Zwecke der Ausbildung und Zurüs-tung von Mitarbeitern2 - zu schaffen und zuunterhalten,

    c) zeitgemäße diakonische Arbeitsformen zu ent-wickeln,

    d) Menschen in Konfliktsituationen Rat und Aus-kunft zu erteilen sowie Hilfebedürftigen inbesonders begründeten Einzelfällen Hilfe zuleisten,

    Dezember 2009 (KABl. S. 242) wird gemäß Artikel104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.

    Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffent-licht.

    Kassel, den 29. April 2010

    Dr. H e i nBischof

    Die Mitgliederversammlung des Diakonischen Wer-kes in Kurhessen-Waldeck e. V. hat am 4. Novem-ber 2009 gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 des Kir-chengesetzes über die Diakonische Arbeit in derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeckvom 24. November 2004 eine Änderung der Ver-einssatzungbeschlossen. Das Landeskirchenamt hat der Ände-rung durch Verfügung vom 17. November 2009zugestimmt. Die Änderung ist mit der Eintragung indas Vereinsregister (AG Kassel, VR 1032) am 9.Februar 2010 in Kraft getreten.

    Die Satzung wird nachstehend in der Fassung derÄnderung bekannt gemacht.

    Kassel, den 28. April 2010

    Dr. S c h w a r zOberlandeskirchenrat

    Satzung des Diakonischen Werkesin Kurhessen-Waldeck e.V.

    in der von der Mitgliederversammlungam 4. November 2009 beschlossenen Fassung

    Präambel

    Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung derEvangelischen Kirche. Zur Durchführung dieserAufgabe wurde der „Landesverein für Innere Missi-on“ am 14. Juni 1889 in Kassel gegründet. 1950wurden ihm für den Bereich der Evangelischen Kir-che von Kurhessen-Waldeck unter Änderung sei-nes Namens in „Landesverband der Inneren Missi-on und des Hilfswerks in Kurhessen-Waldeck e.V.“auch die Aufgaben des Hilfswerks übertragen.1966 wurde der Name des Werkes geändert in„Das Diakonische Werk – Innere Mission und Hilfs-werk – in Kurhessen-Waldeck e.V.“. Seit 1978 lau-tet der Vereinsname „Diakonisches Werk in Kur-hessen-Waldeck e.V.“. Das Kirchengesetz vom 24.November 2004 („Diakoniegesetz“) regelt die Ord-

    1 z.B. Treuhandstelle, Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle, Zen-trale Buchhaltungsstelle2 z.B. Ausbildungsstätte für Sozialpädagogik

  • 98 5/2010

    e) mit Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, staat-lichen und kommunalen Stellen zusammenzu-arbeiten sowie gegenüber diesen und derÖffentlichkeit die diakonische Arbeit im Bereichder Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-deck zu vertreten,

    f) mit Trägern des diakonischen Dienstes imBereich der Evangelischen Kirche in Deutsch-land und der Ökumene zusammenzuarbeiten,

    g) für die Belange von Menschen, deren Fähigkeitzur Selbsthilfe und zur Teilhabe am gemein-schaftlichen Leben bedroht, eingeschränktoder verloren gegangen ist, in der Öffentlichkeiteinzutreten.

    § 3

    unbesetzt

    § 4Gemeinnützigkeit

    (1) Das Werk verfolgt ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§§ 51bis 68 der Abgabenordnung) sowie kirchlicheZwecke gemäß seiner Zielsetzung. Es ist selbstlostätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

    (2) Die Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nurfür die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfül-lung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfenEinnahmen einer Rücklage zur Verfolgung der sat-zungsmäßigen Ziele zugeführt werden.

    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die denZwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den.

    § 5Mitgliedschaft

    (1) Unmittelbare Mitglieder sind

    a) gemäß § 21 Absatz 1 Diakoniegesetz die Kir-chengemeinden und Kirchenkreise der Evan-gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck unddie von ihnen gebildeten Gesamt- und Zweck-verbände, die diakonische Einrichtungenbetreiben,

    b) im Bereich der Landeskirche ansässige diako-nische Rechtsträger, die die unmittelbare Mit-gliedschaft erworben haben,

    c) überregional tätige diakonische Rechtsträger,die bezüglich ihrer Einrichtung(en) im Bereichder Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-deck die unmittelbare Mitgliedschaft erworbenhaben. Für sie kann der Verwaltungsrat Son-derregelungen erlassen.

    (2) Mittelbare Mitglieder sind diejenigen diakoni-schen Rechtsträger, die als mittelbare Mitglieder

    aufgenommen und in einem Verbund fachlichgleichartiger Einrichtungen (Fachgruppe) zusam-mengefasst sind.

    Mittelbare Mitglieder werden in der Mitgliederver-sammlung gemeinschaftlich durch eine in derFachgruppe bestimmte Person vertreten. Im Übri-gen haben sie die gleichen Rechte und Pflichtenwie unmittelbare Mitglieder, soweit der Verwal-tungsrat für sie keine besondere Regelung gemäߧ 7 Absatz 8 getroffen hat.

    (3) Über die Zuordnung als unmittelbares oder mit-telbares Mitglied entscheidet der Verwaltungsrat.Die Übergangsregelung in § 21 bleibt unberührt.

    § 6Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    (1) Diakonische Rechtsträger können auf schriftli-chen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsra-tes als unmittelbare oder mittelbare Mitglieder auf-genommen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Sat-zung und tatsächlichen Geschäftsführung den Vor-aussetzungen über die Zugehörigkeit zum Diakoni-schen Werk entsprechen und die Bedingungen der§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen.

    (2) Der Austritt eines Mitgliedes ist unter Einhaltungeiner Frist von sechs Monaten durch schriftlicheErklärung an den Vorstand zum Schluss einesKalenderjahres zulässig.

    (3) Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandesdurch den Verwaltungsrat ausgeschlossen werden,

    a) wenn es die satzungsmäßigen Voraussetzun-gen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt,

    b) bei wiederholten oder dauernden Verstößengegen die Satzung oder Interessen des Diako-nischen Werkes,

    c) aus sonstigen wichtigen Gründen.

    § 7Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder haben das Recht,

    a) sich als Mitgliedseinrichtung des DiakonischenWerkes zu bezeichnen,

    b) das Zeichen des Diakonischen Werkes (§ 1) zuführen,

    c) fachliche Beratung, Hilfe und Vertretung desDiakonischen Werkes in Anspruch zu nehmen.

    (2) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowieAbsatz 2 genannten Mitglieder sind verpflich-tet,

    a) an der Erfüllung des diakonischen Auftragesder Kirche eigenverantwortlich mitzuwirken undauch die weiteren satzungsmäßigen Zwecke,Aufgaben und Ziele des Diakonischen Werkeszu fördern,

  • 5/2010 99

    (4) Wenn ein Mitglied die in Absatz 3 genanntenPflichten nicht in vollem Umfang erfüllt, hat es dieGründe dem Diakonischen Werk mitzuteilen. In denFällen der Buchstaben a) bis c) ist eine Stellung-nahme der zuständigen Mitarbeitervertretung bei-zufügen. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber,ob die Abweichung mit der Mitgliedschaft im Dia-konischen Werk vereinbar ist.

    (5) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowieAbsatz 2 genannten Mitglieder sind verpflichtet,grundsätzlich nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterzu beschäftigen, die einer christlichen Kirche oderGemeinschaft angehören, die der Arbeitsgemein-schaft Christlicher Kirchen in Deutschland ange-schlossen ist.

    Von dieser Voraussetzung soll nur abgewichenwerden, wenn

    a) kein geeigneter Bewerber / keine geeigneteBewerberin mit einer solchen Mitgliedschaftgefunden werden kann,

    b) die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung desDienstes notwendig ist und

    c) der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin in seinem /ihrem Dienst den Auftrag der Kirche respek-tiert, sich ihr gegenüber loyal verhält und diesbei seiner / ihrer Anstellung aufgrund einesGespräches schriftlich bestätigt.

    Die Organmitglieder der Einrichtungen sollen einerGliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland odereiner Kirche angehören, die der Ev. Kirche inDeutschland in Kirchengemeinschaft verbundenist.

    (6) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowieAbsatz 2 genannten Mitglieder sollen mindestenseinen Sitz in ihrem Aufsichtsorgan mit einem Amts-inhaber aus dem Bereich der Landeskirche odereinem Mitglied eines Leitungsorgans der kirchli-chen Ebene besetzen, auf der sie tätig sind. FürMitglieder einer evangelischen Freikirche geltenderen Zuordnungsbestimmungen.

    (7) Bei überregional tätigen diakonischen Rechts-trägern gem. § 5 Absatz 1 Buchstabe c) beziehensich die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten aufihre im Bereich der Evangelischen Kirche von Kur-hessen-Waldeck gelegenen Einrichtungen, für diesie die Mitgliedschaft erworben haben. Die Rege-lungen des Absatz 4 gelten entsprechend.

    (8) Der Verwaltungsrat kann für mittelbare Mitglie-der (§ 5 Absatz 2) Ausnahmen von den Mitglied-schaftspflichten gemäß Absatz 2 und 3 festlegen.

    (9) Die Pflichten der in § 5 Absatz 1 Buchstabe a)genannten Mitglieder bestimmen sich nach demDiakoniegesetz.

    (10) Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag,der vom Verwaltungsrat festgesetzt wird. Hinsicht-

    b) in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Diako-nischen Werk in Kurhessen-Waldeck festzule-gen,

    c) dem Diakonischen Werk die zur Erfüllung sei-ner Aufgaben notwendigen Auskünfte zugeben; die Neuaufnahme, Erweiterung undBeendigung von Arbeitsgebieten sowie Investi-tionsvorhaben rechtzeitig dem DiakonischenWerk mitzuteilen,

    d) beabsichtigte Änderungen der Satzung oderdes Gesellschaftsvertrages vor Beschlussfas-sung dem Diakonischen Werk zur Stellungnah-me vorzulegen,

    e) ihre Wirtschafts- und Buchführung in der Regeljährlich durch die Treuhandstelle des Diakoni-schen Werkes oder mit Genehmigung des Dia-konischen Werkes durch eine andere aner-kannte Prüfungsstelle, die die „AllgemeinenAuftragsbedingungen“ der Treuhandstellebeachtet, prüfen zu lassen,

    f) dem Diakonischen Werk die jährlichen Rech-nungsunterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlust-rechnung, Prüfungsberichte) vorzulegen. Diesgilt auch, wenn die Prüfung gemäß Buchstabee) durch eine andere anerkannte Prüfungsstel-le erfolgte,

    g) wirtschaftliche Schwierigkeiten dem Diakoni-schen Werk unverzüglich mitzuteilen. EtwaigeBeanstandungen sind zu beachten und Emp-fehlungen des Diakonischen Werkes zuberücksichtigen,

    h) gottesdienstliche und seelsorgerliche Beglei-tung von Patienten, Klienten, Bewohnern undMitarbeitenden in den Diensten und Einrichtun-gen zu ermöglichen und eine aufgabenbezoge-ne geistlich-seelsorgerliche Kompetenz bei denMitarbeitenden zu fördern.

    (3) Die in § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowieAbsatz 2 genannten Mitglieder sind weiterhin ver-pflichtet,

    a) das Dienstvertragsrecht einschließlich derArbeitsrechtsregelung des Diakonischen Wer-kes in der Fassung der Beschlüsse der zustän-digen Arbeitsrechtlichen Kommission anzu-wenden,

    b) die Beteiligung der Mitarbeiter an der Verant-wortung ihrer Arbeit im Rahmen des Mitarbei-tervertretungsrechtes des Diakonischen Wer-kes in der für Kurhessen-Waldeck geltendenFassung zu verwirklichen,

    c) ihre Mitarbeiter bei der kirchlichen Zusatzver-sorgungskasse Darmstadt oder einer überlei-tungsfähigen Zusatzversorgungskasse zu ver-sichern,

    d) das kirchliche Datenschutzrecht in der vomDiakonischen Werk übernommenen Formanzuwenden,

    e) für die von ihnen in Kurhessen-Waldeck betrie-benen diakonischen Einrichtungen die vomDiakonischen Werk beschlossenen Grundsät-ze zu übernehmen.

  • 100 5/2010

    lich der Mitglieder gem. § 5 Absatz 1 Buchstabe a)bedarf die Festsetzung der Genehmigung durchdas Landeskirchenamt.

    § 8Arbeitsgemeinschaften

    (1) Unmittelbare Mitglieder, die Träger gleicherArbeitsgebiete sind, können sich im Einvernehmenmit dem Vorstand im Rahmen ihrer Mitgliedschaftim Diakonischen Werk zu Arbeitsgemeinschaftenzusammenschließen.

    (2) Auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitgliedereiner Arbeitsgemeinschaft können Mitgliedsbeiträ-ge erhoben werden. Die Mitglieder gem. § 5 Absatz1 Buchstabe a) bedürfen dazu der Genehmigungdes Landeskirchenamtes. Für Arbeitsgemeinschaf-ten, die sowohl aus kirchlichen Körperschaften alsauch aus anderen Rechtsformen bestehen, kön-nen durch den Verwaltungsrat gesonderte Rege-lungen geschaffen werden.

    (3) Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft istin der Regel der jeweilige Leiter des entsprechen-den Sachgebietes im Diakonischen Werk.

    § 8aArbeitsgemeinschaften diakonischer Dienste

    im Stadt- oder Landkreis

    (1) Alle Mitgliedseinrichtungen, die auf dem Gebieteines Stadt- oder Landkreises ansässig sind, sol-len sich auf der Grundlage einer vom Verwaltungs-rat beschlossenen Musterordnung zu einer regio-nalen Arbeitsgemeinschaft diakonischer Dienstezusammenschließen.

    (2) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es

    a) die Arbeit der Diakonie im Stadt- oder Land-kreis zu unterstützen und zu fördern,

    b) gemeinsame Interessen gegenüber der kom-munalen Seite und in der Arbeitsgemeinschaftder Verbände der Freien Wohlfahrtspflege(LIGA der Freien Wohlfahrtspflege) auf Kreis-ebene zu vertreten und in Sozialplanungen desStadt- oder Landkreises einzubringen.

    (3) Die Vertretung der Mitglieder nach § 5 Absatz 1in der Arbeitsgemeinschaft erfolgt gemäß § 18Absatz 4 Diakoniegesetz. Für die Vertretung mittel-barer Mitglieder gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entspre-chend.

    (4) Abweichungen von der Musterordnung nachAbsatz 1 bedürfen der Genehmigung des Verwal-tungsrates.

    (5) Die Arbeitsgemeinschaften arbeiten in Abstim-mung mit dem Vorstand und der Geschäftsleitungder Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Wer-kes. Die Geschäftsleitung oder von ihr Beauftragtenehmen an den Sitzungen der Organe der Arbeits-

    gemeinschaften beratend teil. Die Geschäftsleitungkann Verhandlungsgegenstände zur Tagesordnunganmelden und Anträge stellen.

    § 9Organe

    Die Organe des Diakonischen Werkes sind

    a) die Mitgliederversammlung,b) der Verwaltungsrat,c) der Vorstand.

    § 10Mitgliederversammlung

    (1) Der Mitgliederversammlung gehören alle unmit-telbaren und mittelbaren Mitglieder an. Die Mitglie-der gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe a) werdengemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Diakoniege-setzes vertreten. Die Mitglieder gemäß § 5 Absatz1 Buchstaben b) und c) haben in der Mitgliederver-sammlung je eine Stimme. Stimmenübertragung istzulässig. Kein Mitglied oder Vertreter gemäß § 21Absatz 1 Satz 2 und 3 Diakoniegesetz darf in derMitgliederversammlung jedoch mehr als zwei Stim-men abgeben. Mittelbare Mitglieder werden durcheine in der Fachgruppe bestimmte Person vertre-ten. Sie haben zusammen mit den übrigen Mitglie-dern der Fachgruppe gemeinschaftlich eine Stim-me. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie dieVorstandsmitglieder nehmen an der Mitgliederver-sammlung beratend teil.

    (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzen-den des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfallvon dessen Stellvertreter geleitet.

    (3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens ein-mal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende kann eineaußerordentliche Mitgliederversammlung einberu-fen, wenn er es für erforderlich hält. Er muss sieeinberufen, wenn der Vorstand, der Verwaltungsratoder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich bean-tragt.

    (4) Die Einladung zu den Sitzungen der Mitglieder-versammlung ist allen Mitgliedern unter Angabeder Tagesordnung mindestens vier Wochen vordem Versammlungstermin durch den Vorsitzendenschriftlich zuzusenden. Gegenüber Mitgliederngem. § 5 Absatz 1 Buchstabe a), die aufgrund kir-chengesetzlicher Regelung durch andere kirchli-che Körperschaften vertreten werden, erfolgt dieEinladung an die vertretungsberechtigten Instituti-onen.

    § 11Aufgaben der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung hat darauf zu ach-ten, dass die Tätigkeit der Vereinsorgane den Sat-zungszwecken (§ 2) entspricht.

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    men erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet dasLos.

    (4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheitvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen - min-destens aber von einem Drittel aller Mitglieder -und der Zustimmung durch das Landeskirchenamt.Zur Änderung des Satzungszweckes (§ 2 Absatz 1)ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitgliedererforderlich; die Entscheidung der nicht erschiene-nen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

    (5) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungengelten bei Beschlussfassungen und Wahlen alsnicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist auf Ver-langen auch nur eines Mitgliedes geheim abzu-stimmen. Im Übrigen hat eine geheime Abstim-mung zu erfolgen, wenn mehr als die Hälfte deranwesenden Mitglieder dies in der Versammlungbeantragen.

    (6) Wegen eines Beschlusses über die Auflösungdes Vereins wird auf § 22 verwiesen.

    § 13Verwaltungsrat

    (1) Zum Verwaltungsrat gehören von Amts wegen

    a) der Bischof; er kann zu den Sitzungen des Ver-waltungsrates einen persönlichen Vertreter ent-senden,

    b) der zuständige theologische Referent des Lan-deskirchenamtes.

    (2) Die Mitgliederversammlung wählt in den Ver-waltungsrat

    a) drei Vertreter der gemeindlichen Diakonie,b) drei Vertreter der übergemeindlichen Diakonie,c) vier Vertreter diakonischer Einrichtungen.

    Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlungbis zu fünf weitere Personen hinzuwählen. Der Ver-waltungsrat kann sich um bis zu sechs weiteregeeignete Personen ergänzen.

    (3) Dem Verwaltungsrat gehören mit beratenderStimme die Mitglieder des Vorstandes an.

    (4) Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle des Dia-konischen Werkes können nicht Mitglieder des Ver-waltungsrates sein.

    (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte sei-nen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

    (6) Die Wahlen erfolgen auf vier Jahre, die Gewähl-ten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl istzulässig. Scheidet ein von der Mitgliederversamm-lung gewähltes Mitglied des Verwaltungsrateswährend seiner Amtsdauer aus, so kann der Ver-waltungsrat bis zur nächsten Mitgliederversamm-lung einen Stellvertreter bestimmen; Absatz 2 giltentsprechend.

    (2) Sie hat ferner

    a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes undden des Verwaltungsrates über die Tätigkeitdes Werkes im abgelaufenen Geschäftsjahrund über seine Vermögenslage entgegenzu-nehmen und über die Entlastung des Vorstan-des und des Verwaltungsrates zu beschließen,

    b) die Wahlen in den Verwaltungsrat (§ 13 Absatz2 und 4) vorzunehmen,

    c) über Satzungsänderungen und Auflösung desVereins (§ 12 Absatz 4, § 22 Absatz 1) sowie

    d) über andere, ihr vom Verwaltungsrat oder vomVorstand unterbreitete Angelegenheiten zubeschließen.

    (3) Anträge, über welche die Mitgliederversamm-lung beschließen soll, sind dem Vorsitzenden desVerwaltungsrates mindestens zehn Tage (Absen-dedatum) vor dem Versammlungstermin schriftlich(auch per Telefax oder E-Mail) einzureichen. Ent-sprechendes gilt für Wahlvorschläge. Die Aufnah-me weiterer Tagesordnungspunkte kann zu Beginnder Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln dererschienenen Mitglieder beschlossen werden; hier-von sind Anträge auf Durchführung von Wahlen inden Verwaltungsrat, Satzungsänderungen oderAuflösung des Vereins ausgenommen.

    (4) Über die Verhandlungen der Mitgliederver-sammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, dieden Verlauf der Sitzung sowie Anträge undBeschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. DieNiederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Proto-kollführer zu unterzeichnen, eine Abschrift der Nie-derschrift ist den Mitgliedern innerhalb von zweiMonaten nach der Mitgliederversammlung zuzu-leiten.

    § 12Beschlüsse und Wahlen

    der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertre-ten ist. Muss die Mitgliederversammlung wegenBeschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie imzweiten Termin, frühestens nach Ablauf von zweiWochen, in jedem Falle beschlussfähig. Darauf istin der Einladung hinzuweisen.

    (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüs-se mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

    (3) Bei Wahlen ist derjenige Kandidat gewählt, dermehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmenerhält. Erreicht bei mehreren Kandidaten keiner derBewerber die erforderliche Mehrheit, so erfolgt ineinem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischenden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die mei-sten bzw. zweitmeisten Stimmen erhalten haben.Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stim-

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    § 14Aufgaben des Verwaltungsrates

    (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit desVorstandes im Hinblick auf die Ausrichtung derGesamtarbeit und die sachgemäße Erfüllung dersich daraus ergebenden Aufgaben.

    (2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

    a) Entgegennahme und Beratung von Berichtendes Vorstandes,

    b) Festsetzung der allgemeinen Richtlinien für dieArbeit des Werkes im Rahmen der Beschlüsseder Mitgliederversammlung sowie - im Einver-nehmen mit dem Landeskirchenamt -Beschlussfassung über die Grundsätze für dia-konische Einrichtungen (§ 7 Absatz 3 Buchsta-be e)),

    c) Beschlussfassung über die Aufnahme neuerAufgabengebiete,

    d) Beschlussfassung über Ausnahmegenehmi-gungen gem. § 7 Absatz 4 und Sonderregelun-gen gem. § 7 Absatz 8 der Satzung,

    e) Bildung von Arbeitsausschüssen,f) Beschlussfassung über den vom Vorstand vor-

    zulegenden Haushalts- und Stellenplan,g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,h) Beschlussfassung über den vom Vorstand vor-

    zulegenden Vorschlag über die Verteilung derMittel zur Förderung der diakonischen Arbeit,

    i) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitglie-dern (§ 6) sowie Festlegung von Kriterien fürmittelbare Mitgliedschaften,

    j) Bestellung von Besonderen Vertretern des Ver-eins,

    k) Wahl des Landespfarrers für Diakonie, derzugleich Vorstandsvorsitzender des Diakoni-schen Werkes ist. Die Wahlvorbereitung erfolgtgemäß § 25 Absatz 2 Diakoniegesetz,

    l) Anstellung und Entlassung des Direktors imDiakonischen Werk, der zugleich stellvertreten-der Vorstandsvorsitzender des DiakonischenWerkes ist,

    m) Beschlussfassung über eine Geschäftsord-nung für den Vorstand,

    n) Bestellung des Abschlussprüfers, Erteilung desPrüfauftrages und Entgegennahme des Prüf-berichtes. Dabei wird der Prüfbericht jedemMitglied des Verwaltungsrates vorgelegt und inder betreffenden Verwaltungsratssitzunggrundsätzlich durch den Abschlussprüfer erläu-tert,

    o) Beschlussfassung über Angelegenheiten gem.§ 18 Absatz 3 der Satzung,

    p) Beschlussfassung über Musterordnungen fürArbeitsgemeinschaften gem. §§ 8 und 8a sowieFachgruppen (§ 5 Absatz 2) und die Genehmi-gung von Abweichungen von diesen Ordnun-gen,

    q) Beschlussfassung über die Übernahme undAnwendung von Kirchengesetzen für das Dia-konische Werk und seine Mitgliedseinrichtun-gen.

    (3) Der Verein wird gegenüber dem Vorstandgerichtlich und außergerichtlich durch zwei Verwal-tungsratsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, vondenen mindestens eines der Verwaltungsratsvorsit-zende oder der stellvertretende Verwaltungsrats-vorsitzende sein muss.

    § 15Beschlüsse des Verwaltungsrates

    (1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in derRegel alle drei Monate zur Sitzung ein, im Übrigenso oft es notwendig ist. Die Einladung erfolgt schrift-lich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Fristvon mindestens zwei Wochen. Der Vorsitzende hatden Verwaltungsrat binnen zwei Wochen einzuberu-fen, wenn fünf seiner Mitglieder dies schriftlich unterAngabe der Gründe beantragen.

    (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wennmindestens die Hälfte seiner stimmberechtigtenMitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werdenmit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

    (3) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßga-be, dass die Frist zur Protokollerstellung einenMonat beträgt.

    (4) Sofern Angelegenheiten einzelner Mitgliederdes Verwaltungsrates erörtert werden, kann nachAnhörung der Beteiligten ohne sie verhandelt wer-den. Überdies kann der Verwaltungsrat zur internenBeratung einzelner Angelegenheiten den Vorstandoder einzelne Mitglieder des Vorstandes von derSitzungsteilnahme ausschließen.

    § 16Vorstand

    (1) Den Vorstand bilden

    a) der Landespfarrer für Diakonie als Vorstands-vorsitzender und

    b) der Direktor im Diakonischen Werk als stellver-tretender Vorsitzender.

    Jeder von ihnen ist einzeln zur gerichtlichen undaußergerichtlichen Vertretung des Vereins berech-tigt.

    (2) Kein Mitglied des Vorstandes darf zugleich demVerwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitgliedangehören.

    (3) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandeshaben Anspruch auf eine angemessene Vergü-tung. Über die Höhe entscheidet der Verwaltungs-rat, sofern das Vorstandsmitglied nicht Bezüge alsPfarrer erhält.

    § 17Aufgaben des Vorstandes

    (1) Der Vorstand ist für die Erledigung aller Angele-genheiten des Vereins zuständig und verantwort-

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    (4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter des Vereins. Die Dienstaufsicht wird nach Maßgabe der Geschäfts-ordnung des Vorstandes wahrgenommen.

    (5) Entscheidungen, die veröffentlicht werden müs-sen, werden in geeigneter Weise durch Rund-schreiben des Diakonischen Werkes und im Amts-blatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bekannt gegeben.

    § 19Landesgeschäftsstelle

    (1) Das Diakonische Werk unterhält zur Durch-führung seiner Aufgaben eine Landesgeschäfts-stelle. Sie ist mit der erforderlichen Zahl von Mitar-beitern zu besetzen.

    (2) § 7 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

    § 20Rechnungsprüfung

    In seiner Rechnungs- und Wirtschaftsprüfung wirddas Diakonische Werk durch einen vom Verwal-tungsrat bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft.

    § 21Übergangsregelung zur Zuordnung

    in unmittelbare und mittelbare Mitgliedschaften

    (1) Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 und 2 der Sat-zung in ihrer Fassung vom 22. September 1997sind unmittelbare Mitglieder i.S.d. § 5 Absatz 1Buchstabe a) - c) der Satzung in ihrer Fassung vom 4. November 2009.

    (2) (Sprengel-)Arbeitsgemeinschaften gemäß § 5Absatz 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 22.September 1997 werden Fachgruppen i.S.d. § 5Absatz 2 der Satzung in ihrer Fassung vom 4.November 2009.Ihre gemeinnützigen Mitglieder sind mittelbare Mit-glieder i.S.d. § 5 Absatz 2 der Satzung.

    (3) Änderungen der Zuordnung gem. Absatz 1 und2 sind durch Beschluss des Verwaltungsrates mitZustimmung des betroffenen Mitgliedes zulässig.

    § 22Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einerMehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlos-sen werden. § 12 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 giltentsprechend.

    (2) Bei Auflösung des Vereins oder Undurchführ-barkeit der Satzungszwecke fällt das Vereinsver-mögen an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es unmittelbar und ausschließlich imRahmen der Satzungszwecke zu verwenden hat.

    lich, soweit diese nicht durch Satzung einem ande-ren Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist anBeschlüsse der Mitgliederversammlung und desVerwaltungsrates gebunden.

    (2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ins-besondere

    a) Beschlussfassung über den Haushalts- undStellenplan zur Vorlage an den Verwaltungsrat(§ 14 Absatz 2 Buchstabe f)),

    b) Beschlussfassung über die Verteilung der Mit-tel zur Förderung der diakonischen Arbeit zurVorlage an den Verwaltungsrat (§ 14 Absatz 2Buchstabe h)),

    c) Beschlussfassung über den Geschäftsvertei-lungsplan sowie die Geschäftsordnung für dieGeschäftsstelle.

    (3) Dem Vorstand sind die Arbeitsgemeinschaftengem. § 8 zugeordnet.

    (4) Der Vorstand bereitet im Einvernehmen mit demVorsitzenden des Verwaltungsrates die Sitzungendes Verwaltungsrates vor. Über Vorgänge vonbesonderer Bedeutung soll der Vorstand den Vor-sitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stell-vertreter zeitnah auch außerhalb von Sitzungendes Verwaltungsrates informieren.

    § 18Geschäftsführung des Vorstandes

    (1) Die Geschäftsführung des Vorstandes erfolgtauf Grundlage einer vom Verwaltungsrat zubeschließenden Geschäftsordnung für den Vor-stand.

    (2) Der Vorstand ist befugt, Bevollmächtigte zurErledigung von Angelegenheiten des Vereins zubestellen. Die insoweit bestehende Verantwortlich-keit des Vorstandes bleibt unberührt.

    (3) Der Vorstand bedarf zur Vornahme nachfolgendgenannter Rechtsgeschäfte der Zustimmung desVerwaltungsrates:

    a) Erwerb, Veräußerung und Belastung vonGrundstücken und grundstücksgleichen Rech-ten sowie entsprechende Verpflichtungsge-schäfte,

    b) Aufnahme und Gewährung von Krediten, dienicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, Über-nahme von Bürgschaften und Schuldübernah-men für Dritte sowie Eingehung von Wechsel-verpflichtungen.

    Die insoweit erforderliche Zustimmung des Verwal-tungsrates (Einwilligung oder Genehmigung)betrifft nur das Innenverhältnis des Vorstandes zumVerwaltungsrat; die Vertretungsbefugnis des Vor-standes gegenüber Dritten bleibt unberührt.

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    § 23Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch dasLandeskirchenamt mit Eintragung in das Vereinsre-gister in Kraft.

    Die von der Mitgliederversammlung am 4. Novem-ber 2009 beschlossenen Satzungsänderungensind durch das Landeskirchenamt der Evangeli-schen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Schrei-ben vom 17. November 2009 genehmigt worden.Sie sind am 9. Februar 2010 in das Vereinsregisterbeim Amtsgericht Kassel eingetragen worden unddamit an diesem Tage in Kraft getreten.

    § 24Übergangsregelungen zur Neufassung

    der Satzung

    (1) Bis zur Eintragung der von der Mitgliederver-sammlung am 04. November 2009 beschlossenenSatzungsänderungen in das Vereinsregister blei-ben die Mitglieder des Vorstandes auf Grundlageder bisher geltenden Satzungsbestimmungen imAmt. Das Recht des Bischofs der EvangelischenKirche von Kurhessen-Waldeck zur Abberufungdes von ihm zum Vorstandsmitglied bestimmtenJuristen im Landeskirchenamt bleibt unberührt.

    (2) Mit Eintragung der Satzungsänderungen schei-den bis auf den Landespfarrer für Diakonie und denDirektor im Diakonischen Werk alle übrigen Vor-standsmitglieder aus dem Vorstand des Diakoni-schen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. aus.

    Satzung des Kirchenkreises Kaufungen

    I. Allgemeines

    § 1Rechtsstatus

    Der Kirchenkreis Kaufungen ist eine Körperschaftdes öffentlichen Rechts.

    § 2Aufgaben

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kir-chenkreises gelten die Bestimmungen desAbschnitts III der Grundordnung der EvangelischenKirche von Kurhessen-Waldeck.

    (2) Der Kirchenkreis nimmt insbesondere Aufga-ben in den Arbeitsbereichen Diakonie, Jugendar-beit, Kirchenmusik und Partnerschaftsarbeit wahr.

    (3) Für die in ihm zusammengeschlossenen kirch-lichen Körperschaften nimmt er gemäß Artikel 64Absatz 4 und Artikel 80 Absatz 5 der Grundord-nung folgende Aufgaben wahr:1. die Zuweisung von Mitteln aus dem Personal-

    budget des Kirchenkreises,2. die Zuweisung von Mitteln aus dem Baubudget

    des Kirchenkreises,3. die Zuweisung von Mitteln aus dem Finanzhil-

    fefonds des Kirchenkreises,4. die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und

    Rechnungswesen und5. die Vermögensaufsicht in den kirchengesetz-

    lich bestimmten Fällen.

    (4) Für die Verwaltung des Personalbudgets unddes Baubudgets gelten die Regelungen des Finanzzuweisungsgesetzes.

    (5) Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs der inihm zusammengeschlossenen Körperschaften bil-det der Kirchenkreis einen Finanzhilfefonds. DieMittel des Fonds sollen regelmäßig mindestens 5 % der Summe der Grundzuweisungen und derGrundbudgets nach dem Finanzzuweisungsgesetzfür die in ihm zusammengeschlossenen kirchlichenKörperschaften betragen. Dauernde Zuweisungenaus dem Fonds sind ausgeschlossen.

    (6) Der Kirchenkreis kann zur Erfüllung seiner Auf-gaben anderen kirchlichen Verbänden beitretenoder andere eigene Rechtsformen gründen undbetreiben.

    § 3Organe

    Organe des Kirchenkreises sind die Kreissynodeund der Kirchenkreisvorstand.

    Satzung des Kirchenkreises Kaufungen

    Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am11.12.2009 die von der Kreissynode des ehemali-gen Kirchenkreises Kaufungen am 02.11.2009 undvon der Kreissynode des ehemaligen Kirchenkrei-ses Kassel-Land am 05.11.2009 beschlosseneErprobungssatzung für die mit Wirkung zum01.01.2010 zum Kirchenkreis Kaufungen vereinig-ten Kirchenkreise gemäß Artikel 85 a der Grund-ordnung genehmigt.Die mit der Genehmigung verbundenen Auflagensind in den nachstehend bekanntgemachten Sat-zungstext eingearbeitet.

    Kassel, den 28. April 2010

    Dr. H e i nBischof

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    (3) Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Kreis-synode leitet der Dekan bzw. die Dekanin.

    (4) Im Übrigen gelten die Artikel 68 bis 71 derGrundordnung entsprechend.

    § 6Aufgaben

    (1) Die Kreissynode nimmt die Aufgaben nach Arti-kel 72 bis 74 der Grundordnung wahr. Sie soll min-destens zweimal im Jahr tagen.

    (2) Sie beschließt Rahmenpläne oder Grundsätzezur Vergabe der Mittel aus dem Personalbudget (§ 11 Finanzzuweisungsgesetz und § 2 Absatz 3Ziffer 1) und die Gebäudebedarfsplanung für dieZuweisungen zur Bauunterhaltung und Bewirt-schaftung der Gemeindehäuser (§ 36 Absatz 2Finanzzuweisungsgesetz).

    (3) Die Kreissynode wählt die beiden Stellvertre-tungen des Dekans bzw. der Dekanin (§ 13 Absatz1).

    § 7Ausschüsse

    (1) Die Kreissynode kann zu ihrer Beratung undUnterstützung Ausschüsse bilden. Für jede Wahl-periode werden ein Diakonieausschuss, ein Finanzausschuss und ein kirchenmusikalischerAusschuss eingerichtet. Die Kreissynode kann fürandere Arbeitsbereiche weitere Ausschüsse ein-setzen. Kirchengesetzliche Regelungen zur Bil-dung von Ausschüssen bleiben unberührt.

    (2) Die Kreissynode wählt die erforderlichen Mit-glieder in die Ausschüsse. Jedem Ausschuss müs-sen mindestens drei Mitglieder der Kreissynodeangehören.

    (3) Jeder Ausschuss wählt ein vorsitzendes und einstellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die beidenPersonen sollen Mitglieder der Kreissynode sein.Der Dekan bzw. die Dekanin und seine bzw. ihrebeiden Stellvertretungen können jederzeit an denSitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

    (4) Die Ausschüsse können zur Beratung einzel-ner Tagesordnungspunkte weitere sachkundigePersonen hinzuziehen.

    III. Kirchenkreisvorstand

    § 8Zusammensetzung

    (1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören vier Geistli-che und sechs Laien an:1. der Dekan bzw. die Dekanin,2. die beiden Stellvertretungen des Dekans bzw.

    der Dekanin,3. das vorsitzende Mitglied der Kreissynode,

    II. Kreissynode

    § 4Zusammensetzung

    (1) Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:1. den Pfarrerinnen und Pfarrern, die innerhalb

    des Kirchenkreises ein Gemeindepfarramt ver-walten, nach Maßgabe des Absatzes 2,

    2. den von den Kirchenvorständen nach Absatz 3zu wählenden Laienmitgliedern,

    3. den gewählten und berufenen Mitgliedern derLandessynode, die im Kirchenkreis ihrenWohnsitz haben,

    4. der Dekanin bzw. dem Dekan und5. vier bis zwölf vom Kirchenkreisvorstand zu

    berufenden Mitgliedern, von denen höchsten25 vom Hundert Geistliche sein dürfen.

    (2) Jede Kirchengemeinde bzw. jedes Kirchspielentsendet ein geistliches Mitglied in die Kreissy-node. In Kirchengemeinden bzw. Kirchspielen, indenen mehr als ein Pfarrer oder eine Pfarrerin tätigist, wird das geistliche Mitglied vom Kirchenvor-stand bzw. von den vereinigten Kirchenvorständengewählt.

    (3) Die Kirchenvorstände - bei Kirchspielen die ver-einigten Kirchenvorstände - wählen jeweils ein Lai-enmitglied in die Kreissynode. Kirchengemeindenbzw. Kirchspiele mit mindestens 2.000 Gemein-degliedern wählen jeweils zwei Laien, Kirchenge-meinden bzw. Kirchspiele mit mindestens 4.000Gemeindegliedern wählen jeweils drei Laien. Fürdie Festlegung der Anzahl der zu wählenden Lai-enmitglieder wird die Gemeindegliederzahl, nachder sich die Zuweisungen nach dem Finanzzuwei-sungsgesetz berechnen, herangezogen. Stichtagist der 31. Dezember des vorletzten der Neukonsti-tuierung der Kreissynode vorangegangenen Jah-res.

    (4) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Ziffern 1, 2und 5 ist eine Stellvertretung zu wählen bzw. zuberufen. Stellvertretungen nach Absatz 1 Ziffer 1können auch Laienmitglieder sein.

    (5) Im Übrigen gelten Artikel 65 und 66 der Grund-ordnung entsprechend.

    (6) Die Leitung des Kirchenkreisamtes nimmt mitberatender Stimme an den Sitzungen der Synodeteil.

    § 5Vorsitz

    (1) Die Kreissynode wählt aus ihrer Mitte das vor-sitzende und das stellvertretende vorsitzende Mit-glied.

    (2) Ist das vorsitzende Mitglied ein Laie, muss dasstellvertretende vorsitzende Mitglied ein Geistlichersein. Das gleiche gilt entsprechend im umgekehr-ten Fall.

  • 106 5/2010

    4. fünf von der Kreissynode zu wählende Laien;hinzu tritt ein weiteres Laienmitglied, falls dasvorsitzende Mitglied der Kreissynode ein Geist-licher ist, und

    5. ein von der Kreissynode zu wählendes geistli-ches Mitglied, sofern das vorsitzende Mitgliedder Kreissynode ein Laie oder ein Mitglied nachZiffern 1 oder 2 ist.

    (2) Die Leitung des Kirchenkreisamtes nimmt mitberatender Stimme an den Sitzungen des Kirchen-kreisvorstandes teil.

    (3) Die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes endetmit der Konstituierung der neuen Kreissynode.

    § 9Geschäftsführung

    (1) Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand führt derDekan bzw. die Dekanin. Die Mitglieder des Kir-chenkreisvorstandes wählen eine der beiden Stell-vertretungen des Dekans bzw. der Dekanin zumstellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kir-chenkreisvorstandes (§ 13 Absatz 2 Satz 2).

    (2) Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig,wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter dasvorsitzende oder das stellvertretende vorsitzendeMitglied, anwesend sind. Im Übrigen gilt für dieBeschlussfähigkeit Artikel 29 Absatz 5 der Grund-ordnung entsprechend.

    (3) Der Kirchenkreisvorstand kann zur Beratungeinzelner Tagesordnungspunkte sachkundige Per-sonen hinzuziehen.

    (4) Im Übrigen gelten für die GeschäftsführungArtikel 78 und 79 der Grundordnung entsprechend.Stellvertreter im Sinne des Artikels 79 der Grund-ordnung ist das stellvertretende vorsitzende Mit-glied des Kirchenkreisvorstandes.

    § 10Aufgaben

    (1) Der Kirchenkreisvorstand führt die Geschäftedes Kirchenkreises und vertritt ihn nach außen. Ernimmt die Aufgaben gemäß Artikel 80 und 80a derGrundordnung wahr und ist für alle Angelegenhei-ten zuständig, die nicht der Kreissynode vorbehal-ten sind. Der Kirchenkreisvorstand kann Rechteund Pflichten, die der Kreissynode vorbehaltensind, übernehmen, wenn die Angelegenheit keinenAufschub duldet. In diesem Fall ist die Kreissynodeüber die entsprechende Entscheidung des Kir-chenkreisvorstandes in ihrer nächsten Sitzung zuinformieren.

    (2) Der Kirchenkreisvorstand nimmt die Aufsichtüber die in ihm zusammengeschlossenen kirchli-chen Körperschaften nach den Bestimmungen desKirchengesetzes für das Haushalts-, Kassen- undRechnungswesen und des Vermögensaufsichtsge-

    setzes sowie der dazu erlassenen Verordnungenund Ausführungsbestimmungen wahr.

    (3) Der Kirchenkreisvorstand vergibt die Mittel ausdem Personalbudget (§§ 11 ff. Finanzzuweisungs-gesetz) und dem Baubudget (§§ 33 ff. Finanzzu-weisungsgesetz) nach den von der Kreissynodebeschlossenen Grundsätzen. Er ist zuständig fürdie Entscheidung über die Gewährung von Zuwei-sungen aus dem Finanzhilfefonds und aus anderenzweckbestimmten Haushaltsmitteln, sofern sich dieKreissynode eine Beschlussfassung hierüber nichtvorbehalten hat.

    (4) Zu seiner Beratung und Unterstützung sowiezur eigenständigen Wahrnehmung von Aufgabenkann der Kirchenkreisvorstand Ausschüsse bilden.Einem Ausschuss nach Satz 1 muss mindestensein Mitglied des Kirchenkreisvorstandesangehören, das in der Regel den Vorsitz führt.

    (5) Der Kirchenkreisvorstand kann Aufgaben undEntscheidungen auf den Dekan bzw. die Dekanin,die Stellvertretungen des Dekans bzw. der Deka-nin, die Leitung des Kirchenkreisamtes oder einenAusschuss delegieren.

    § 11Rechtsmittel

    Widersprüche gegen Entscheidungen des Kirchen-kreisvorstandes sind an diesen zu richten. Hilft derKirchenkreisvorstand dem Widerspruch nicht ab,legt er ihn unverzüglich dem Landeskirchenamt vor.

    IV. Dekanat

    § 12Leitung

    (1) Das Dekanat des Kirchenkreises Kaufungenwird von dem Dekan bzw. der Dekanin des Kir-chenkreises geleitet. Dabei wird er bzw. sie von denbeiden Stellvertretungen (§ 13) ständig unterstützt.

    (2) Der Dekan bzw. die Dekanin ist für die Wahr-nehmung der Aufgaben nach Artikel 84 der Grund-ordnung verantwortlich.

    § 13Stellvertretungen

    (1) Die Kreissynode wählt aus den in der Synodevertretenen Gemeindepfarrern und -pfarrerinnennach § 4 Absatz 1 Ziffer 1 zwei Stellvertretungendes Dekans bzw. der Dekanin. Als solche sind sievom Bischof zu bestätigen.

    (2) Die beiden Stellvertretungen unterstützen denDekan bzw. die Dekanin bei der Wahrnehmung sei-ner bzw. ihrer Aufgaben. Eine der beiden Stellver-tretungen übernimmt die Funktion des stellvertre-tenden vorsitzenden Mitglieds des Kirchenkreisvor-standes (§ 9 Absatz 1 Satz 2).

  • 5/2010 107

    § 18Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010, spätes-tens am Tage nach ihrer Bekanntmachung imKirchlichen Amtsblatt in Kraft.

    (2) Gleichzeitig treten die Satzungen des Kirchen-kreises Kaufungen vom 24. November 1998 unddes Kirchenkreises Kassel-Land vom 26. Novem-ber 1998 außer Kraft.

    V. Kirchenkreisamt

    § 14Aufgaben

    (1) Der Kirchenkreis bedient sich zur Erledigungder laufenden Verwaltung der Dienste des Kirchen-kreisamtes, das nach den Weisungen des Kirchen-kreisvorstandes tätig wird.

    (2) Das Kirchenkreisamt unterstützt den Kirchen-kreisvorstand insbesondere bei der Wahrnehmungseiner Aufsicht nach § 10 Absatz 2.

    (3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Kirchen-gesetzes über die Kirchenkreisämter in der Evan-gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. § 15 derSatzung bleibt unberührt.

    § 15Geschäftsführung

    (1) Der mit der Leitung des Kirchenkreisamtesbeauftragten Person werden folgende Aufgabenübertragen:

    1. die Führung der Geschäfte des Kirchenkreis-amtes im Rahmen des beschlossenen Haus-haltsplanes,

    2. die Wahrnehmung der Tätigkeit als Vorgesetz-te/r für die im Kirchenkreisamt beschäftigtenMitarbeitenden und Auszubildenden und

    3. die Anordnungsberechtigung für den Haus-haltsabschnitt des Kirchenkreisamtes.

    (2) Der Kirchenkreisvorstand kann auf die Leitungdes Kirchenkreisamtes weitere Aufgaben dele-gieren.

    VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 16Übergang

    (1) Die Mitglieder der Kreissynoden und der Kir-chenkreisvorstände der Kirchenkreise Kassel-Landund Kaufungen führen ihr Amt bis zur Konstitu-ierung der neuen Synode und des neuen Kirchen-kreisvorstandes fort.

    (2) Für die erste Kreissynode nach Inkrafttretendieser Satzung werden die Mitglieder der Kreissy-node nach § 4 Absatz 1 Ziffer 5 von den vereinig-ten Kirchenkreisvorständen der Kirchenkreise Kas-sel-Land und Kaufungen berufen.

    § 17Satzungsänderung

    Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedür-fen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesendenMitglieder der Kreissynode.

  • 108 5/2010

    Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 27. April 2010 die Liste der anerkannten Ausbildungsstättennach § 3 Absatz 6 der Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeitder Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. Mai 2009 (KABl. S. 119) neu festgestellt.

    Die Liste wird nachstehend veröffentlicht.

    Liste der anerkannten Ausbildungsstätten

    1. Ausbildungsstätten nach § 3 Absatz 3 Nr. 2

    Bibelschule des Diakonissenmutterhauses Aidlingen Ausbildungsstätte für Gemeindehelferinnen, Darmsheimer Steige 1, 71134 AidlingenBibelschule Adelshofen, Wartenbergstr. 1, 75031 EppingenTheologisches Seminar St. Chrischona, CH 4125 Bettingen/Basel Missionarisch-diakonische Ausbildungsstätte Malche, Portastraße 8, 32457 Porta WestfalicaEvangelische Missionsschule der Bahnauer Bruderschaft Unterweissach, Im Wiesental 1, 71554 Weissachim TalEvangelistenschule “Johanneum”, Melanchthonstraße 30-36, 42281 Wuppertal Marburger Bibelseminar, Schwanallee 57, 35037 Marburg/LahnEvangelische Gesellschaft Bibelschule Wuppertal, Telegrafenstraße 63, 42477 Radevormwald (Ausbildun-gen, die bis zum 31. Dezember 1980 abgeschlossen wurden)

    2. Ausbildungsstätten, deren Ausbildung nach § 3 anerkannt bleibt, die jedoch diese Ausbildung eingestellthaben

    Bibelschule des Frauenmissionsbundes Berlin-LichterfeldeSeminar für kirchlichen Dienst Berlin-LichterfeldeSeminar für Katechetik und Gemeindedienst, BochumSeminar für missionarische und kirchliche Dienste BreklumDiakonenanstalt Neuendettelsau, BruckbergDiakonenschule “Paulinum” der Diakonenanstalten Bad Kreuznach (Ausbildungen bis 1972)Bibelschule des Darmstädter Mutterhauses “Elisabethenstift”, DarmstadtEvangelisches Diakonieseminar Denkendorf Evangelisches Seminar für Gemeindepflege und Katechetik, DüsseldorfEvangelisch-Lutherische Diakonenanstalt Lutherstift Falkenburg (außer Fernstudium)Evangelisches Seminar für Wohlfahrtspflege und Gemeindedienst, FreiburgSeminar für evangelischen Frauendienst des Burckhardthauses-West, Hanerau-Hademarschen (später Geln-hausen)Seminar für kirchlichen Frauendienst (Burckhardthaus) Berlin (seminar. Ausbildung bis 1958)Evangelische Diakonenanstalt “Stephanstift”, HannoverEvangelisch-Lutherisches ”Wichernstift”, HannoverGemeindehelferinnenseminar des Evangelisch Lutherischen Diakonissen-Mutterhauses “Henriettenstiftung”,HannoverSeminar für kirchlichen Dienst des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, HannoverSeminar für kirchlich-diakonische Berufe der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche HannoverGemeindehelferinnen-Seminar der Hermannsburger-Mission, HermannsburgCVJM-Sekretärschule Kassel (alte Form ohne Erzieherausbildung)Theologisch-Diakonische Ausbildungsstätte des “Theodor-Fliedner-Werkes” (früher Diakonenanstalt Duis-burg), Mülheim-Ruhr, (Ausbildungen, die vor dem 1. September 1977 begonnen wurden)Missionsseminar Neukirchen, Neukirchen-VluynSeminar für kirchliche Gemeindearbeit SteinBibelschule der Rheinischen Missionsgesellschaft WuppertalDiakonenanstalt Karlshöhe, Ludwigsburg Seminar für Evangelischen Gemeindedienst (MBK), Hermann-Löns-Straße 14, 32105 Bad Salzuflen Lutherstift Falkenburg (Fernstudium) 27777 GanderkeseeDiakonisch-theol. Ausbildungsseminar der NEK, An der Kirche 12, 4635 Rickling/HolsteinDiakonieanstalt Martineum, Pferdebachstrasse 27, 58455 WittenSeminar für Innere und Äußere Mission, Brüderhaus “Tabor” (nur für die dreijährige Ausbildung zum Mitar-beiter in Gemeinde- und Jugendarbeit), Dürerstraße 43, 35039 Marburg/LahnBibelseminar der Missionarisch-diakonischen Ausbildungsstätte Malche, Portastraße 8, 32457 Porta Westfa-lica (Ausbildung bis 31. Juli 2010)

  • 5/2010 109

    Kirchliche Ausbildungsstätte für Diakonie und Religionspädagogik Karlshöhe, Paulusweg 24, 71638 Lud-wigsburgFachhochschulstudiengang für Religionspädagogik und kirchlicher Bildungsarbeit an der Augustana-Hoch-schule, Abt. München, Karl-Hromadnik-Str. 58, 8000 München 60

    Kassel, den 30. April 2010 Dr. S c h o l zOberlandeskirchenrat

    Änderung der Satzung der Stiftung„LICHTBLICK - Stiftung der Evangelischen

    Marienkirchengemeinde zu Hanau“

    Landeskirchenamt Kassel, den 26. April 2010

    Der Stiftungsbeirat der Stiftung „LICHTBLICK - Stif-tung der Evangelischen Marienkirchengemeindezu Hanau“ hat am 19. März 2010 die Änderung derStiftungssatzung beschlossen.

    Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftun-gen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 2007 in Verbindung mit § 20Hessisches Stiftungsgesetz vom 4. April 1966,zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung desHess. Stiftungsgesetzes vom 6. September 2007,hat die Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirchevon Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderungam 26. April 2010 genehmigt.

    Gemäß Artikel19 der Satzung wird der beschlosse-ne Text nachfolgend bekannt gemacht.

    Dr. K n ö p p e lVizepräsident

    Verfassung der Stiftung der EvangelischenMarienkirchengemeinde zu Hanau

    Artikel 1Name, Rechtsform, Sitz

    (1) Die Stiftung führt den Namen:LICHTBLICK - Stiftung der Evangelischen Marien-kirchengemeinde zu Hanau

    (2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung desbürgerlichen Rechts.

    (3) Sitz der Stiftung ist Hanau am Main.

    Artikel 2Zugehörigkeit

    (1) Sie ist Mitglied des Diakonischen Werkes inKurhessen Waldeck e.V. mit den sich daraus erge-benden Rechten und Pflichten und damit dem Dia-konischen Werk der Evangelischen Kirche inDeutschland als Spitzenverband angeschlossen.

    (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vonLICHTBLICK - Stiftung der Evangelischen Marien-kirchengemeinde zu Hanau sollen grundsätzlicheiner christlichen Kirche oder Gemeinschaftangehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christli-cher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.Von dieser Voraussetzung soll nur abgewichenwerden, wenn a) kein geeigneter Bewerber / keine geeignete

    Bewerberin mit einer solchen Mitgliedschaftgefunden werden kann,

    b) die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung desDienstes notwendig ist und

    c) der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin in seinem /ihrem Dienst den Auftrag der Kirche respek-tiert, sich ihr gegenüber loyal verhält und diesbei seiner/ihrer Anstellung aufgrund einesGespräches schriftlich bestätigt.

    (3) Die Organmitglieder sollen einer Gliedkircheder Evangelischen Kirche in Deutschland odereiner Kirche angehören, die der Evangelischen Kir-che in Deutschland in Kirchengemeinschaft ver-bunden ist.

    Artikel 3Zweck und Aufgaben

    (1) Die Stiftung sieht ihren Auftrag darin, in Wahr-nehmung der durch Jesus Christus erwiesenenLiebe und der von ihm gebotenen Verantwortungwohnungslosen, obdachlosen, von Obdachlosig-keit gefährdeten sowie sozial benachteiligten Men-schen unabhängig von Abstammung und Konfessi-on, Hilfe mit dem Ziel der Wiedereingliederung zugewähren.

    (2) Besondere Aufgaben der Stiftung ist das Ange-bot qualifizierter Hilfe zur eigenverantwortlichenLebensführung sowie die Unterstützung und Ver-sorgung von bedürftigen Menschen und ihre Inte-gration in ein Leben in der Gemeinschaft.

    (3) Die Angebote der Stiftung LICHTBLICK stehenallen Menschen ohne Unterschied desGeschlechts, der Abstammung, der Rasse, derSprache, ihrer Heimat oder Herkunft, des Glau-bens oder ihrer religiösen Anschauung offen.

    Artikel 4Gemeinnützigkeit

    (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmit-telbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche

  • 110 5/2010

    Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstig-te Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlostätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

    (2) Das Stiftungsvermögen und alle Einnahmen derStiftung sind für die verfassungsmäßigen Zweckegebunden und dürfen nur für diese Zwecke ver-wendet werden. Wenn und solange es zur nach-haltigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforder-lich ist, ist die Bildung von Rücklagen zulässig. DieStifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln derStiftung.

    (3) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungenoder Zuwendungen, die dem Stiftungszweck fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigt werden.

    Artikel 5Stiftungsvermögen

    (1) Die Evangelische Marienkirchengemeinde zuHanau überträgt der Stiftung ein Barvermögen inHöhe von 477.468,13 DM = 244.125,58 €.

    (2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinemBestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriffauf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nurmit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehördezulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu ver-wirklichen und der Bestand der Stiftung für ange-messene Zeit gewährleistet ist.

    (3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustif-tungen der Stifterin oder Zustiftungen Dritter erhöhtwerden.

    Artikel 6Rechtsstellung der Begünstigten

    Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrunddieser Verfassung ein Rechtsanspruch auf Leistun-gen der Stiftung nicht zu.

    Artikel 7Organe

    Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und derVorstand.

    Artikel 8Der Stiftungsrat

    (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 4,maximal 9 Mitgliedern.

    (2) Ihm gehören für die Dauer von 5 Jahren ana) zwei Mitglieder der Marienkirchengemeinde zu

    Hanaub) ein Vertreter / eine Vertreterin des gemeinsa-

    men Diakonischen Ausschusses der Kirchen-kreise Hanau-Stadt und -Land

    c) sowie dem Leiter / der Leiterin des Kirchen-kreisamtes Hanau

    Die Mitglieder kraft Amtes sind von der entsenden-den Körperschaft/Einrichtung zu benennen.Für die entsandten Mitglieder ist jeweils ein Stell-vertreter / eine Stellvertreterin zu benennen. DerWiderruf der Benennung ist jederzeit möglich.

    (3) Bis zu fünf weitere geeignete Persönlichkeiten,die an der Arbeit der Stiftung besonders interes-siert sind, werden von den Mitgliedern des Stif-tungsrates für eine Zeit von 4 Jahren gewählt. Wie-derwahl ist zulässig. Der Vorstand hat ein Vor-schlagsrecht.

    (4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für dieDauer von vier Jahren einen Vorsitzenden / eineVorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzen-den / eine stellvertretende Vorsitzende. Wiederwahlist zulässig. Der Vorsitzende / die Vorsitzende undder stellvertretende Vorsitzende / die stellvertreten-de Vorsitzende bleiben bis zu einer Neuwahl imAmt.

    (5) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihreTätigkeit ehrenamtlich aus.

    (6) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nichtzugleich dem Vorstand angehören.

    (7) Scheidet ein Mitglied nach Absatz 3 aus demStiftungsrat aus, wählt der Stiftungsrat mit derMehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger / dieNachfolgerin bis zum Ende der Amtszeit des aus-geschiedenen Mitgliedes.

    (8) Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 3können jederzeit aus wichtigem Grund abberufenwerden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit vonzwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Dasbetroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung vonder Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm / ihr solljedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahmegegeben werden.

    Artikel 9Aufgaben des Stiftungsrates

    (1) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stif-tung.

    (2) Er berät und beschließt neben den in dieserVerfassung festgelegten Zuständigkeiten über fol-gende Angelegenheiten:a) Überwachen und Erfüllung der in Artikel 3

    genannten Aufgabenb) Bestellung und Abberufung des Vorstandesc) Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vor-

    stand d) Beschlussfassung über den jährlichen Wirt-

    schafts- und Investitionsplane) Beschlussfassung über die Jahresrechnungf) Entlastung des Vorstandsg) Beschlussfassung über Änderungen der Stif-

    tungsverfassung und über die Auflösung derStiftung

  • 5/2010 111

    Artikel 12Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus:− der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer

    als geschäftsführendem Vorstandsmitglied− zwei weiteren Mitgliedern, wovon eines der

    Evangelischen Marienkirchengemeinde zu Hanau angehören soll.

    (2) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied hatAnspruch auf eine angemessene Vergütung. Überdie Vergütung entscheidet der Stiftungsrat. Dieübrigen Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeitehrenamtlich aus.

    (3) Der Vorstand wählt aus den ehrenamtlichen Mit-gliedern einen Vorsitzende / eine Vorsitzende,sowie aus den übrigen Mitgliedern eine Stellvertre-tung.

    (4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter dasgeschäftsführende Vorstandsmitglied, sind berech-tigt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zuvertreten, sofern dies nicht in der Geschäftsanwei-sung des Stiftungsrates an den Vorstand abwei-chend geregelt ist.Gegenüber dem geschäftsführenden Vorstandsmit-glied wird die Stiftung durch den Vorsitzenden / dieVorsitzende des Stiftungsrates und seinen Stell-vertreter / seiner Stellvertreterin gemeinschaftlichvertreten.

    (5) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüssemit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-den / der Vorsitzenden des Stiftungsrates, bei des-sen / deren Abwesenheit die seines Stellvertre-ters/ seiner Stellvertreterin.

    (6) Die Amtszeit des ehrenamtlichen Vorstandesbeträgt 5 Jahre.

    (7) Die Haftung des geschäftsführenden Vorstan-des gegenüber Dritten und dem Vorstand wird aufdie Fälle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Ver-haltens beschränkt.

    Artikel 13Aufgaben des Vorstands

    (1) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führtdie laufenden Geschäfte der Stiftung.

    (2) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monateneines Geschäftsjahres den Jahresabschluss undden Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahraufzustellen.

    (3) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirt-schaftsprüfer/ eine Wirtschaftsprüferin oder eineWirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, der /die von dem Stiftungsrat bestimmt wird.

    Artikel 10Ausschüsse

    (1) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Aus-schüsse bilden und diesen bestimmte Aufgabenzur selbstständigen Entscheidung übertragen.

    (2) Ein Ausschuss soll aus nicht mehr als vier Mit-gliedern bestehen und den hauptamtlichen Vor-stand und den Stiftungsrat beraten.

    (3) Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einenSprecher / eine Sprecherin.

    Artikel 11Beschlüsse des Stiftungsrates

    (1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden / von derVorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestenszweimal jährlich, einberufen. Die Einladung zueiner Sitzung soll 14 Tage zuvor unter Angabe derTagesordnung ergehen.

    (2) Der Vorsitzende / die Vorsitzende muss eineStiftungsratssitzung einberufen, wenn mindestensein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Anga-be von Gründen beantragt.

    (3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn min-destens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vor-sitzende / die Vorsitzende oder sein Stellvertreter /seine Stellvertreterin anwesend sind. Kommt keineBeschlussfähigkeit zustande, so kann der Vorsit-zende / die Vorsitzende durch eine neue Einladungeine weitere Sitzung, welche höchstens 6 Wochenspäter stattfinden darf, einberufen. Zu dieser ist mitderselben Tagesordnung einzuladen. Sie ist unab-hängig von der Zahl der Anwesenden beschlus-sfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich daraufhingewiesen ist.

    (4) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mitStimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden / der Vorsitzenden, bei dessen / derenAbwesenheit die seines Stellvertreters / seinerStellvertreterin.

    (5) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassungim schriftlichen Umlaufverfahren zulässig. Hierzubedarf es der Mehrheit aller Mitglieder des Stif-tungsrats.

    (6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in derRegel an der Sitzung des Stiftungsrates mit bera-tender Stimme teil.

    (7) Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisproto-koll anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut wie-derzugeben und vom Vorsitzenden / der Vorsitzen-den und vom Protokollführer / von der Protokoll-führerin zu unterzeichnen.

  • 112 5/2010

    (4) Der Vorstand hat bis zum 30. Juni eines jedenJahres einen Wirtschafts-, Stellen- und Investiti-onsplan für das laufende Jahr vorzulegen.

    (5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Stif-tungsrates vor und stellt die Tagesordnung einver-nehmlich mit dem Stiftungsratsvorsitzenden / derStiftungsratsvorsitzenden auf.

    (6) Der Vorstand unterrichtet den Stiftungsratsvor-sitzenden / die Stiftungsratsvorsitzende kontinuier-lich über die Entwicklung der Stiftung sowie überbesondere Vorkommnisse.

    Artikel 14Stiftungsaufsicht

    (1) Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldecknach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungs-rechts.

    (2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunschjederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zuunterrichten. Mitteilungen über Änderungen in derZusammensetzung der Stiftungsorgane sowie derJahresabschluss sind unaufgefordert vorzulegen.

    Artikel 15Verfassungsänderungen

    (1) Der Stiftungsrat kann eine Änderung der Ver-fassung beschließen, wenn ihm die Anpassung anveränderte Verhältnisse notwendig erscheint.

    (2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehr-heit von zwei Dritteln aller Mitglieder.

    (3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustim-mung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

    Artikel 16Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

    (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmög-lich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dassdie Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinn-voll erscheint, kann der Stiftungsrat im Einverneh-men mit dem Kirchenvorstand der Marienkirchen-gemeinde zu Hanau die Änderung des Stiftungs-zwecks, die Zusammenlegung mit einer anderenStiftung oder die Aufhebung der Stiftungbeschließen. Der Beschluss bedarf der Zustim-mung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stif-tungsrates.

    (2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung deszuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbe-günstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

    (3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigungdurch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

    Artikel 17Anfallberechtigung

    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftungoder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fälltdas Vermögen an die Evangelische Marienkirchen-gemeinde Hanau, die es für diakonische Zweckezu verwenden hat.

    Artikel 18Übergangsbestimmung

    Nach der Benennung der Mitglieder nach Artikel 8Absatz 2 Buchst. a bis c beruft der Leiter / die Lei-terin des Kirchenkreisamtes Hanau die konstitu-ierende Sitzung des neuen Stiftungsrates ein. Andieser von ihm / ihr geleiteten Sitzung nehmen dieneu Berufenen stimmberechtigt teil. In dieser Sit-zung werden die Mitglieder nach Artikel 8 Absatz 3gewählt. Danach ist von dem Leiter / der Leiterindes Kirchenkreisamtes Hanau innerhalb von vierWochen eine weitere Stiftungsratssitzung einzube-rufen, die von ihm / ihr geleitet wird. In dieser Sit-zung sind nur die Mitglieder des neuen Stiftungs-rates stimmberechtigt. Die Amtszeit des alten Stif-tungsrates endet mit der Wahl der Mitglieder nachArtikel 8 Absatz 3. Die Amtszeiten des amtierendenVorsitzenden / der amtierenden Vorsitzenden undseines Stellvertreters / seiner Stellvertreterinenden mit der Neuwahl des Vorsitzenden / der Vor-sitzenden. Das Gleiche gilt für den amtierendenVorstand.

    Artikel 19Inkrafttreten

    Diese Verfassung tritt mit Zugang der stiftungsauf-sichtlichen Genehmigung in Kraft. Sie ist im Kirch-lichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kur-hessen-Waldeck zu veröffentlichen.

    Satzung des ökumenischen Förderkreiseszur Erhaltung der Kirche „Der gute Hirte“

    in Espenau-Schäferberg derEvangelischen Kirchengemeinde Mönchehof

    Landeskirchenamt Kassel, den 6. Mai 2010

    Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 hat das Landeskir-chenamt die Satzung des ökumenischen Förder-kreises der Evangelischen Kirchengemeinde Mön-chehof genehmigt.

    Die Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.

    Dr. K n ö p p e lVizepräsident

  • 5/2010 113

    in § 1 genannten Dienst spendet. Eheleute zahleneinen gemeinsamen Beitrag in Höhe von 36,00 €.Mitglieder des Vereins zur Förderung der Entwick-lung und Erneuerung des Ortsteils Espenau-Schä-ferberg zahlen einen verminderten Beitrag in Höhevon 18,00 € (Einzelmitglieder) bzw. 24,00 € (Ehe-leute).

    (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind aucherfüllt, wenn ehrenamtliche Tätigkeiten im Umfangvon mindestens fünf Stunden in einem Jahr geleis-tet werden oder Dienst-, Werk- oder Sachleistun-gen in vergleichbarem Umfang unentgeltlich geleis-tet werden.

    (3) Die Mitwirkungsberechtigung beginnt, wenn dieVoraussetzungen nach Absatz 1 in einem laufen-den Kalenderjahr erfüllt sind. Sie endet mit Ablaufdes Kalenderjahres, in dem erstmals die Voraus-setzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

    (4) Die katholische Kirchengemeinde St. Clemens-Maria Hofbauer als Eigentümerin (weiterhin alskatholische Kirchengemeinde bezeichnet) und derKirchenvorstand der Evangelischen Kirchenge-meinde Mönchehof (weiterhin als Kirchenvorstandbezeichnet) sowie der Verein zur Förderung derEntwicklung und Erneuerung des OrtsteilsEspenau-Schäferberg sind mit je einem Beauftrag-ten im ökumenischen Förderkreis vertreten.

    § 4Förderkreisversammlung

    (1) Die Mitwirkungsberechtigten nach § 3 werdenjährlich mindestens einmal von dem Beauftragtendes Kirchenvorstands oder vom Förderkreisspre-cher zu einer Förderkreisversammlung einberufen.

    (2) Der Beauftragte des Kirchenvorstands und derkatholischen Kirchengemeinde berichten der För-derkreisversammlung über die neueste Entwick-lung hinsichtlich der Erhaltung und Nutzung derKirche „Der gute Hirte“, die weiteren Planungenund die Verwendung der Förderkreismittel. Fernerschlagen sie weitere Verwendungsmöglichkeitenfür die Förderkreismittel vor und geben die Mög-lichkeit zu einer Aussprache.

    (3) Die Förderkreisversammlung kann aus ihrerMitte Anregungen für die weitere Arbeit des För-derkreises geben. Sie kann dem KirchenvorstandMaßnahmen zur Verwendung der Förderkreismittelvorschlagen.

    § 5Förderkreissprecher

    (1) Die Förderkreisversammlung wählt aus ihrerMitte drei Förderkreissprecher für die Dauer vondrei Jahren. Diese sind in der Zeit zwischen denVersammlungen die Ansprechpartner der katholi-schen Kirchengemeinde und des Kirchenvorstan-des in Angelegenheiten des Förderkreises.

    Satzungdes ökumenischen Förderkreises

    zur Erhaltung der Kirche „Der gute Hirte“ in Espenau-Schäferberg der

    Evangelischen Kirchengemeinde Mönchehof

    Präambel

    Der Auftrag der Evangelischen Kirche von Kurhes-sen-Waldeck ist in der Präambel der Grundord-nung bestimmt:„Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeckist gerufen zum Dienst am Evangelium von JesusChristus, das in der Botschaft der Heiligen Schriftgegeben und im Bekenntnis der Reformationbezeugt ist. Sie tritt ein für die Gemeinschaft derEvangelischen Kirche in Deutschland und für dieökumenische Gemeinschaft der Kirchen in derWelt.“

    In Wahrnehmung ökumenischer Verantwortung vorOrt wird zur Erhaltung der Kirche „Der gute Hirte“als Gottesdienstraum für die evangelische und diekatholische Gemeinde ein ökumenischer Förder-kreis gebildet.

    § 1Zweck des Förderkreises

    Zweck des Förderkreises ist es, Menschen undInstitutionen für die Erhaltung der Kirche „Der guteHirte“ in Espenau-Schäferberg zu interessieren, füreine ideelle und finanzielle Förderung zu gewinnenund ihnen die Möglichkeit einer beratenden Mitwir-kung bei der Unterhaltung und der möglichst viel-fältigen Nutzung der Kirche (z.B. als Konzertraum)zu eröffnen.

    § 2Rechtsstatus des Förderkreises

    (1) Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbständi-ge Einrichtung der Evangelischen Kirchengemein-de Mönchehof.

    (2) Für die Zwecke des Förderkreises aufgebrach-te Mittel sind für die in § 1 genannte Aufgabe derKirchengemeinde zweckgebundene Sondermittel,die nur nach Maßgabe dieser Satzung verwandtwerden dürfen.

    (3) Für die Verwaltung sowie die Kassen- undRechnungsführung der Sondermittel gelten die fürdas Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesender Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeckmaßgeblichen Kirchengesetze und Verwaltungs-vorschriften.

    § 3Mitwirkungsberechtigte im Förderkreis

    (1) Mitwirkungsberechtigt im Förderkreis ist jedenatürliche oder juristische Person, die innerhalbeines Kalenderjahres mindestens 24,00 € für den

  • 114 5/2010

    (2) Den Förderkreissprechern obliegt es, die Arbeitdes Förderkreises mit der katholischen Kirchen-gemeinde abzustimmen.

    (3) Sie sollen in Angelegenheiten, die die Aufgabedes Förderkreises betreffen, beratend zu den Sit-zungen des Kirchenvorstands eingeladen werden.

    (4) Die Förderkreissprecher können aus besonde-rem zu benennendem Grund gemeinsam die Ein-berufung einer außerordentlichen Förderkreisver-sammlung beim Kirchenvorstand beantragen,wenn dieser Antrag von mindestens fünf weiterenMitwirkungsberechtigten unterstützt wird.

    (5) Die Förderkreissprecher berichten der Förder-kreisversammlung regelmäßig über ihre Tätigkeit.

    § 6Geschäftsordnung der Förderkreisversammlung

    (1) Den Vorsitz in der Förderkreisversammlungführt einer der drei Förderkreissprecher.

    (2) Die Förderkreisversammlung ist unabhängigvon der Zahl der erschienenen Berechtigten be-schlussfähig.

    (3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfacheMehrheit der Stimmen. Empfehlungen zur Verwen-dung der Förderkreismittel bedürfen der einfachenMehrheit der Anwesenden.

    (4) Über die Förderkreisversammlung wird voneinem aus ihrer Mitte berufenen Protokollführer einBeschlussprotokoll geführt, das von dem Protokoll-führer und vom vorsitzenden Mitglied der Förder-kreisversammlung zu unterzeichnen ist.

    § 7Verwaltung und Verwendung

    der Förderkreismittel

    (1) Für die Verwaltung der Förderkreismittel wirdmit Genehmigung des Landeskirchenamtes eineSonderkasse eingerichtet, die vom Kastenmeisterder Evangelischen Kirchengemeinde Mönchehofgeführt wird und jährlich mindestens einmal mitGenehmigung des Kirchenkreisvorstands des Kir-chenkreises Hofgeismar vom Kirchenkreisamt Hof-geismar-Wolfhagen geprüft wird.

    (2) Über die Verwendung der Förderkreismittel ent-scheidet der Kirchenvorstand unter Beachtung derZweckbindung und unter der Voraussetzung, dassdie katholische Kirchengemeinde der Maßnahmezugestimmt hat. Bei seiner Entscheidung sind dieAnregungen der Förderkreisversammlung zu be-rücksichtigen. Will der Kirchenvorstand von Emp-fehlungen der Förderkreisversammlung nach § 6Absatz 3 Satz 2 abweichen, ist die abweichendeVerwendung zunächst mit der Förderkreisver-sammlung erneut zu beraten.

    § 8Inkrafttreten

    Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch dasLandeskirchenamt am Tag nach der Veröffentli-chung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

    Beschlüsse derArbeitsrechtlichen Kommission

    hier: Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kom-mission über Eckpunkte einer Entgelterhöhungfür die Mitarbeitenden in Einrichtungen derambulanten Pflege (Diakonie-/Sozialstationen)der Evangelischen Kirche und des Diakoni-schen Werks in Kurhessen-Waldeck

    Am 25. März 2010 hat die Arbeitsrechtliche Kom-mission Eckpunkte einer Entgelterhöhung ab dem1. Mai 2010 für die Beschäftigten in kirchlichenbzw. selbständigen diakonischen Einrichtungen derambulanten Pflege (Diakonie- und Sozialstationen)beschlossen.

    Außer der Erhöhung der Entgelte für alle Beschäf-tigten in Diakoniestationen ab 1. Mai 2010 um 1,5 v.H. wurde auch die zeitliche Festlegung derweiteren Entgeltverhandlungen und die Laufzeit-verlängerung von Beschäftigungssicherungsrege-lungen beschlossen.

    Einwendungen nach § 12 Absatz 3 ARRG wurdengegen den Beschluss nicht erhoben.

    Der Beschluss wird hiermit gemäß § 12 Absatz 2ARRG veröffentlicht.

    J o e d tOberlandeskirchenrat

    Eckpunkte einer Entgelterhöhung für die Mitar-beitenden in Einrichtungen der ambulantenPflege (Diakonie-/Sozialstationen) der Evangeli-schen Kirche und des Diakonischen Werks inKurhessen-Waldeck- Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommissionvom 25. März 2010 (ARK 01/10) -

    Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sit-zung am 25. März 2010 die folgenden Eckpunkteeiner Entgelterhöhung für die Beschäftigten inkirchlichen bzw. selbständigen diakonischen Ein-richtungen der ambulanten Pflege (Diakonie- undSozialstationen) in Kurhessen-Waldeck beschlos-sen:

  • 5/2010 115

    verzichtet. Der Beschluss ist daher gemäß § 12Absatz 2 ARRG im Kirchlichen Amtsblatt zu veröf-fentlichen.

    Die sich durch die Tariferhöhung ergebenden neu-en Tabellen der Vergütungen und Zulagen werdenals Anlage zum Beschluss veröffentlicht.

    Der entsprechende Beschluss zur Umsetzung desEckpunktebeschlusses für den Bereich der Diako-niestationen in selbstständig diakonischer Träger-schaft ist anschließend veröffentlicht.

    J o e d tOberlandeskirchenrat

    Anwendung des Bundes-Angestelltentarifver-trages (BAT) sowie von ihn ergänzenden Tarif-verträgen für die kirchlichen Angestellten,Berufspraktikanten und Auszubildenden imBereich der Evangelischen Kirche von Kurhes-sen-Waldeck;hier: Weitergeltung für die kirchlichen Ange-stellten in Diakonie-/Sozialstationen

    - 59. Änderungsbeschluss -Vom 28. April 2010

    Anlage 5 des Beschlusses vom 25. Oktober 1985(KABl. S. 116) – in der Fassung des 58. Ände-rungsbeschlusses vom 27. August 2009 (KABl.S. 173) – wird wie folgt geändert:

    I.

    Gemäß Eckpunktebeschluss vom 25. März 2010werden die Grundvergütungen, Gesamtvergütun-gen, Stundenvergütungen, Ortszuschläge und dieallgemeinen Zulagen ab 1. Mai 2010 um 1,5 v.H.erhöht.

    II.

    Abschnitt II Nr. 9 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

    „(3) Der Bemessungssatz nach Protokollnotiz Nr. 1zu § 2 des TV Zuwendung beträgt ab 1. Mai 201078,19 v.H. (West) und 58,64 v.H. (Ost) sowie nachden entsprechenden tariflichen Regelungen fürAuszubildende 79,20 v.H. (West) und 59,41 v.H.(Ost).“

    III.

    Abschnitt VI Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Das Datum 31. Dezember 2010 wird ersetztdurch 31. Dezember 2011.

    2. Das Datum 31. Dezember 2011 wird ersetztdurch 31. Dezember 2012.

    − „Entgelterhöhung um 1,5 % ab 01.05.2010.

    − Verhandlungen über weitere Entgelterhöhungenwerden frühestens im April 2011 aufgenommen.

    − Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der jewei-ligen Beschäftigungssicherungsregelung wirdjeweils bis zum 31.12.2011 mit einer Laufzeitjeweils bis zum 31.12.2012 verlängert.“

    Anwendung des Bundes-Angestelltentarifver-trages (BAT) sowie von ihn ergänzenden Tarif-verträgen für die kirchlichen Angestellten,Berufspraktikanten und Auszubildenden imBereich der Evangelischen Kirche von Kurhes-sen-Waldeck;hier: Weitergeltung für die kirchlichen Ange-stellten in Diakonie-/Sozialstationen

    Landeskirchenamt Kassel, den 12. Mai 2010

    - 59. Änderungsbeschluss -Vom 28. April 2010

    Aufgrund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzesüber das Verfahren zur Regelung der Arbeitsver-hältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diako-nischen Dienst vom 25. April 1979 – ARRG –(KABl. S. 70) hat die Arbeitsrechtliche Kommissionder Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeckin ihrer Sitzung am 28. April 2010 den 59. Ände-rungsbeschluss zum BAT-Anwendungsbeschlussvom 25. Oktober 1985 gefasst.

    Damit wurde zur Umsetzung des Eckpunktebe-schlusses vom 25. März 2010 für Diakoniestatio-nen in kirchlicher Trägerschaft eine Erhöhung derGrundvergütungen, Gesamtvergütungen, Stunden-vergütungen, Ortszuschläge und der allgemeinenZulagen sowie die notwendige Anpassung derBemessungssätze für die Zuwendung nach denZuwendungstarifverträgen beschlossen. Darüberhinaus wurde die Möglichkeit von Notlagenregelun-gen durch Dienstvereinbarung auch fü