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| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 1
Der Leitfaden des BfArM zum Fast-Track-Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)–eine Einführung
DiGA Summit I 22. April 2020 I
Dr. Wiebke Löbker & Dr. Wolfgang Lauer
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Der Weg zum „Fast-Track“
Der Leitfadenim Detail
Beratungen durch das BfArM
... und wie geht es weiter?
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 3
2017 - Innovationsbüro
Orientierungshilfe - Fokus frühe Entwicklungsphase;
DiGA
2018 - BfArM im Dialog „Cybersicherheit“
Perspektiven Hacker, Hersteller, Betreiber;
Sensibilisierung; Unterstützungsangebote
2018 - Sonderheft Bundes-
gesundheitsblatt
„E-Health und Medizinprodukte“
2014 –
BfArM-Orientierungshilfe
2015 & Update 2016 –
BfArM im Dialog „Medical Apps“
Aktuelle Praxis und Patientenbedarf;
Apps als Medizinprodukte;
klinische Prüfungen, Datensicherheit, Erstattung
Digitale Medizinprodukte & Medical Apps -
alles andere als Neuland für das BfArM
www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Abgrenzung/MedicalApps/_node.html
www.bfarm.de/innovation
www.bfarm.de/DE/Service/Veranstaltungen/Dialogveranstaltungen/2015/150324-Dialog.html
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 4
Auf dem Weg zum „Digitale-Versorgung-Gesetz“
• u.a.: 2018 Sonderheft Bundesgesundheitsblatt
„E-Health und Medizinprodukte“
Beiträge von der Idee bis zur Erstattung
eigene Umfrage mit Bitkom e.V. zu Hürden
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 5
...und der Weg zum Leitfaden
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 6
Der Leitfaden gemäß § 139e SGB V
Interpretations- &
Lesehilfe
Interpretations- &
Lesehilfe
TransparenzTransparenz
Zusammen-fassung
Zusammen-fassung
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 7
Der Leitfaden im Detail
Zusammenfassung:
• der wesentlichen Regelungen aus SGB V (§§ 33a, 139 e SGB V) und DiGAV ( + Anlagen)
• Übersichtliche Darstellung der Verfahrensabläufe für die Antrags-/Anzeigeverfahren
• Unterstützungs- und Beratungsangebote des BfArM
Transparenz:
• Erläuterung der Anforderungen für zu erbringende Nachweise
• Auslegung der Regelungen für eine erstmalig systematische Bewertung der DiGA
Transparenz über die konkret zu erfüllenden Anforderungen
Transparenz zu den Angaben im DiGA-Verzeichnis
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 8
Achtung: Zu beachten!
Faustregel
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Hinweis
Einzureichende Nachweise, Formulare etc.
Beispiele aus der Praxis
!
Der Leitfaden im Detail
„Interpretations- und Lesehilfe“:
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 9
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis
Beispiel-App in Kombination mit Brustgurt
Keine DiGA
Beschreibung: Der Brustgurt detektiert Atemaussetzer von Schlafapnoepatienten, und die App meldet dem Nutzer am nächsten Tag die Zahl der Atemaussetzer in der Nacht. Begründung: Die Hauptfunktion der Messung der Atemaussetzer ist nicht Bestandteil der digitalen Leistung der App.
DiGA
Beschreibung: Der Brustgurt detektiert Atemaussetzer von Schlafapnoepatienten, und die DiGA meldet dem Nutzer am nächsten Tag die Zahl der Atemaussetzer in der Nacht. Weiterhin integriert die App Daten einer als Medizinprodukt zugelassenen Smartwatch, die den konsekutiven Herzfrequenzanstieg misst. So können eine wesentlich genauere Erfassung und Bewertung der relevanten Atemaussetzer erfolgen, und bei Bedarf kann weitere Diagnostik eingeleitet werden. Begründung: Die DiGA beeinflusst maßgeblich weitere diagnostische Schritte und unterstützt damit die Erkennung und Überwachung von Krankheiten.
Beispiel für die Zusammenfassung mehrerer
Indikationen
Einzugrenzende Patientengruppe
Patienten mit einer Störung des Glukosestoffwechsels
Angabe im Antrag
Diabetes mellitus Typ I und II, ICD-10-Code E11 und E12, (im weiteren Sinne auch E13 und E14)
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 10
Der Leitfaden im Detail
„Interpretations- und Lesehilfe“:
Zitate aus Gesetzen oder Verordnungen :
§ 33a Absatz 1 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf
Versorgung mit Medizinprodukten niedriger Risikoklasse,
deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien
beruht […]
Referenzen Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG vom 19. Dezember 2019
Online verfügbar: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl119s2562.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s2562.pdf%27%5D__1585207737499
Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung – DiGAV Online verfügbar: Referentenentwurf 17. April 2020: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 11
Was ist das Besondere an dem Leitfaden?
• Nutzer- bzw. Leserfreundlichkeit, Verständlichkeit
• Hohes Maß an Transparenz für alle Akteure
• Verlässliche Handlungsgrundlage - für Antragsteller und für BfArM
• Feedback-Runde
• Lebendes Dokument – regelmäßige Updates, Ergänzungen FAQ und Beispiele
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 12
Aufbau & Inhalte des Leitfadens
• Schwerpunkte:
Antragsverfahren / -prozess
Anforderungen an
Qualität und
Nachweise zu den erzielbaren positiven Versorgungseffekten
• Nicht:
Preisbildung & Vergütung
Verordnung
1: Überblick und Einführung
2: Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis: Antragsvoraussetzungen, Inhalte des Antrags, Antragsverfahren
und DiGA-Verzeichnis
3: Nachweis der Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz,
Informationssicherheit und Qualität
4: Nachweise positiver Versorgungseffekte
5: operativer/technischer Teil des Antragsverfahrens, Beratungen, Gebühren
Abkürzungen, Glossar, Versionsverfolgung
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 13
2 Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis -
Was ist eine DiGA und was nicht?
Eine DiGA ist ein Medizinprodukt, das folgende Eigenschaften hat:
- Medizinprodukt der Risikoklasse I oder IIa (nach MDR oder, im Rahmen der Übergangsvorschriften, nach MDD) (siehe auch Kapitel 3.2 Sicherheit und Funktionstauglichkeit)
- Die Hauptfunktion der DiGA beruht auf digitalen Technologien. - Die DiGA ist keine digitale Anwendung, die lediglich dem Auslesen oder Steuern eines
Gerätes dient; der medizinische Zweck muss wesentlich durch die digitale Hauptfunktion erreicht werden.
- Die DiGA unterstützt die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen.
- Die DiGA dient nicht der Primärprävention (siehe auch Kapitel 2.1.4 DiGA in der Prävention).
- Die DiGA wird vom Patienten oder von Leistungserbringer und Patient gemeinsam genutzt, d. h. Anwendungen, die lediglich vom Arzt zur Behandlung der Patienten eingesetzt werden („Praxisausstattung“), sind keine DiGA.
Definition: Erläuterung anhand von Beispielen:
App in Kombination mit Leistungen eines
Ernährungsberaters
Keine DiGA
Beschreibung: Die App begleitet Patientinnen und Patienten mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung, indem sie bei Bedarf die Patienten mit nichtärztlichen Dienstleistern wie Ernährungsberatern durch beispielsweise Chatfunktion oder Telefonate für eine Beratung in Kontakt bringt. Begründung: Die Hauptfunktion der App wird durch den „analogen“ Dienstleister erbracht. Bei „Entfernung“ der Leistung des Ernährungsberaters ist eine überwiegend digitale Hauptfunktion nicht mehr gegeben.
DiGA
Beschreibung: Die App bietet Patientinnen und Patienten mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung ein digital gestaltetes Versorgungsmodell, das Informationen zur Erkrankung und Ernährung vermittelt, Symptome dokumentiert (z. B. in Tagebüchern), Anleitung zur Erstellung von Ernährungsplänen gibt und die Erstellung durch Algorithmen unterstützt, einen digitalen Einkaufsbegleiter mit Scanfunktion für Lebensmittel bereitstellt und diese individuell bewertet sowie bei Bedarf Kontakt mit einem Chatbot zur Beratung ermöglicht. Begründung: Es handelt sich um ein digitales Versorgungsmodell, das als Medizinprodukt alle Kriterien einer DiGA erfüllt.
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 14
Können zur DiGA weitere selbständige (digitale) Medizinprodukte (anderer Risikoklassen) zuschaltbar gemacht werden, wenn dies sowohl mit der Zweckbestimmung der DiGA als auch jener der Zusatzfunktion konform ist?
Ich habe ein Digital Healthstartup in der UK, brauche ich ein Deutsches Unternehmen?
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 15
2 Das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V -
Welche Informationen kommen in das Verzeichnis?
• Listung der DiGA, die den Fast-Track beim BfArM nach Antrag positiv durchlaufen haben
• Ziel: vertrauensvolle Nutzung von DiGA ermöglichen
• DiGA-Verzeichnis enthält dafür neben Basisdaten gezielt Informationen für
Versicherte und Patienten
Leistungserbringer (Ärzte und Psychotherapeuten)
Medizinische Fachinformationen (z.B. für Fachgesellschaften, etc.)
Technische Informationen
• Leitfaden erläutert
welche Informationen dies konkret sind (§ 20 DiGAV)
wie der Umgang mit vertraulichen Informationen erfolgt (welche Angaben ins Verzeichnis aufgenommen werden und wie / in welchem Umfang eine Kennzeichnung durch Antragsteller möglich ist)
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 16
2 Das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V –
(technische) Details zur Aufnahme
• Differenzierte Beschreibung der Verfahren für eine
vorläufige und
endgültige Aufnahme
• Leitfaden informiert und gibt Hinweise
welche Nachweise jeweils vorgelegt werden müssen
wie der Weg von der vorläufigen zur endgültigen Aufnahme aussieht
für Studien zum Nachweis positiver Versorgungseffekte während der Erprobungsphase
was mit der DiGA zwischen Ablauf der Erprobungsphase <–> Bescheid zur endgültigen Aufnahme passiert
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 17
Kann eingesehen werden welche DiGA einen Antrag zur Aufnahme in das Verzeichnis gestellt haben?
Werden abgelehnte / gestrichene DiGA als solche gelistet?
Zu welchem Zeitpunkt erhalte ich meine eineindeutige DiGA-Nummer vom BfArM?
Gibt es eine definierte Länge, wenn ja, wie lang ist die Nummer?
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 18
3 Anforderungen an eine DiGA
Um im Verzeichnis nach § 139e SGB V gelistet zu werden, muss eine DiGA zunächst die in §§ 3 bis
6 DiGAV definierten Anforderungen an
Sicherheit und Funktionstauglichkeit
Datenschutz und Informationssicherheit
Qualität, insbesondere Interoperabilität
erfüllen. Dies muss dem BfArM gegenüber dargelegt werden. Grundlage hierzu sind neben dem
Nachweis der Erfüllung medizinprodukterechtlicher Anforderungen vor allem die vom Anbieter
einer DiGA auszufüllenden Checklisten, die in den Anlagen 1 und 2 der DiGAV aufgeführt sind.
Das BfArM kann im Rahmen der Antragsprüfung weitere Nachweise zu einzelnen
Qualitätsmerkmalen nachfordern und die Richtigkeit von Angaben überprüfen. In jedem Fall
muss der Anbieter dem BfArM mit der Antragstellung einen kostenfreien Zugang zu der digitalen
Gesundheitsanwendung zur Verfügung stellen (§ 2 Absatz 4 DiGAV).
Leitfaden:
• Führt aus, was beim Ausfüllen derChecklisten zu beachten ist
• Gibt dabei Hinweise zu zulässigen
Datenverarbeitungen / Datenexport auf Vorgaben / Empfehlungen, z.B.
zur Informationssicherheit,Managementsystemen
auf technische Richtlinien zur Nutzung von Standards
Voraussetzungen aus dem SGB V und der DiGAV:
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 19
4 Nachweis positiver Versorgungseffekte
Voraussetzungen & Definitionen:
1. Definition positiver Versorgungseffekte
Besonderer Schwerpunkt liegt, wie in derDefinition der DiGA gemäß § 33a SGB V bereitsangelegt, auf der Patientenzentrierung dernachzuweisenden Effekte. Sowohl medizinischerNutzen als auch patientenrelevante Struktur- undVerfahrensverbesserungen beziehen sichunmittelbar auf die Patienten und sind mittelsentsprechender Endpunkte nachzuweisen. DieArbeitslast von medizinischem Personal oderökonomische Kennzahlen der Versorgung sindkeine patientenrelevanten Endpunkte, die zumNachweis von medizinischem Nutzen oderpatientenrelevante Struktur undVerfahrensverbesserungen genutzt werden können.
Leitfaden:
• Hinweise zur Angabe positiver Versorgungseffekte im Antrag:
Angabe zur Patientengruppe / Indikation (ICD-10)
Nachweise des positiven Versorgungseffektes:
medizinischer Nutzen- oder Struktur-/
Verfahrensverbesserungen
• Anhand von Beispielen Anforderungen an vergleichende
Studien zum Nachweis, nicht abschließend
Hinweise zur Methodenauswahl
Hinweise zur Durchführung (z.B. Versorgungskontext)
Hinweise zur Vergleichsgruppe
Evaluationskonzept
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 20
4 Nachweis positiver Versorgungseffekte –
spezifische Anforderungen an Studien
Leitfaden:
Beispiele: was ist zulässig, und was nicht – und warum?
DiGA-unterstützte Physiotherapie bei
Patienten mit vorderem Knieschmerz
Funktion
Etablierte und validierte physiotherapeutische Übungen werden zu Hause durch die DiGA angeleitet und durchgeführt.
Angestrebter positiver Versorgungseffekt
− medizinischer Nutzen
Forschungsfrage/ Studienziel
Verbessert sich der Morbiditätsparameter „validierter Schmerzscore“ durch die Anwendung der DIGA im Vergleich zur Kontrollgruppe, die die DiGA nicht nutzt (Intervention vs. Kontrollgruppe)?
Zu erhebende Parameter
− Numerische Rating Skala (NRS) für Schmerz
− KOOS (Knee Injury and Osteoarthritis Outcome Score)
− Lebensqualität (z.B. SF-36)
Datenerhebung
− validierte Fragenbögen
− sozioökonomische Daten
− Versorgungsdaten
Mögliche Datenquellen
retrospektiv: von der DiGA bereits erhobene Daten, Krankenkassendaten, Daten aus der elektronischen Patientenakte, Daten von einer anderen DiGA, die endgültig im Verzeichnis geführt wird prospektiv: validierte Fragebögen, ärztliche Befunde
Mögliche Studien für den Nachweis
positiver Versorgungseffekte
Zulässig
− Strukturierte Erfassung der Mortalität durch statistische Auswertung von Daten von Patienten mit Z. n. Melanomen
Zulässig
− Strukturierte Erfassung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität durch einen quantitativ auswertbaren Fragebogen, z.B: den Short Form 36 Lebensqualitätsfragebogen (SF-36) bei Rehabilitationspatienten nach einem Schlaganfall
Zulässig
− Strukturierte Erfassung der Adhärenz durch einen quantitativ auswertbaren Fragenbogen wie beispielsweise den Medication Adherence Questionnaire (MAQ) bei Patienten mit medikamentös behandelter rheumatischer Erkrankung
Nicht zulässig
− Strukturiertes Interview mit interpretativer Auswertung zur Erfassung der Patientensouveränität von Patienten mit beginnendem demenziellem Syndrom
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 21
Was genau ist unter einem "Intraindividuellen Vergleich" zu verstehen?
Was sind akzeptable Verlängerungsgründe der Erprobungsphase?
Wie kann man die Übertragbarkeit von Studien, die (teilweise) im europäischen Ausland geführt wurden, nachweisen?
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 22
Muss der gesamte clinical study report (CSR) veröffentlicht werden?
Könnte das Studienprotokoll einer prospektiven Studie als Evaluationskonzept dienen?
Habe ich als DiGA-Hersteller 12 Monate Zeit, den Wirksamkeitsnachweis, bspw. über eine prospektive oderretrospektive Studie, zu erbringen UND weitere 12 Monate Zeit, um diesen zu publizieren?
Also müssen nach 12 Monaten die unveröffentlichten Ergebnisse dem BfArM vorgelegt werden und nachweiteren Monaten eine Publikation in einem Peer-Reviewed Journal erfolgen? Oder ist letzteres optional?Oder muss die Publikation innerhalb der ersten 12 Monate ab Listung der DiGA erfolgen?
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 23
5 Ablauf des Verfahrens
• Leitfaden: Hinweise zum Ablauf des Verfahrens
Antragsverfahren und Änderungsanzeigen ausschließlich elektronisch über das Antragsportal
weitere Hinweise zum Portal: BfArM-Webseite und Ausfüllhilfe
Fristen für Antragsteller und BfArM
Vollständigkeitsprüfungen
LifeCycle einer DiGA im Verzeichnis
Pflichten Antragsteller und Pflichten BfArM
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 24
Kann der Antrag auf Englisch eingereicht werden?
Muss ich alle Informationen in Deutsch bei der Bewerbung hinzufügen (Beispiel: Produktbeschreibung in Deutsch, aber erste Studien in Englisch?)
Wie lange dauert es ab Einreichung der Unterlagen (seitens der App-Hersteller) bis zur „Akkreditierung“ einer App?
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 25
5 Ablauf des Verfahrens –
Fristen für Antragsteller und BfArM
• Verfahren wird durch Antragseinreichung („Absenden-Button durch Hersteller“) ausgelöst
• Formale Vollständigkeitsprüfung durch BfArM
• Beginn Bewertungsverfahren nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
Frist seitens BfArM zur Nachreichung, bis zu 3 Monate
Nachreichung von Unterlagen nur noch nach Aufforderung durch BfArM
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 26
5 Ablauf des Verfahrens –
Lebenszyklus einer DiGA im Verzeichnis
• Leitfaden informiert über und gibt Hinweise zu:
Pflichten des BfArM:
Aktualisierungen / ergänzende Einträge zur DiGA im Verzeichnis
Pflichten des Herstellers:
Angaben zur Veröffentlichung der Studie
wesentliche Änderungen? Anzeigepflichtig? Checkliste mit Hinweisen zur Einschätzung und Anzeige
Sicherstellung der Aktualität und Vollständigkeit (Verzeichnis, eigene Anwendungswebseite)
Kontinuierliche Pflege, Neubewertung und Weiterentwicklung der technischen / organisatorischen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, Funktionalität
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 27
Verständnisfragen
Verfahrensfragen
Antragsberechtigung
Nachweise
Wesentliche Änderungen
5 Beratung durch das BfArM
• Leitfaden informiert über:
Umfangreiches Beratungsangebot des BfArM: vor und nach Aufnahme in das Verzeichnis
Antragsunterlagen, weitere Informationen, Kontakte
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 28
Tabelle 1: Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen und Anzeigen
Antrag bzw. Anzeige Gebühren
Antrag auf endgültige Aufnahme in
das DiGA-Verzeichnis 3 000 Euro–9 900 Euro
Antrag auf vorläufige Aufnahme in das
DiGA-Verzeichnis 3 000 Euro–9 900 Euro
Prüfung des Nachweises positiver
Versorgungseffekte nach der
Erprobung (bei vorläufiger Aufnahme)
1 500 Euro–6 600 Euro
Antrag auf Verlängerung der
Erprobung 1 500 Euro–4 900 Euro
Anzeige wesentlicher Veränderungen
an der DiGA 1 500 Euro–4 900 Euro
Anzeige der Erforderlichkeit von
Änderungen an den im DiGA-
Verzeichnis veröffentlichten
Informationen
300 Euro–1 000 Euro
Streichen einer DiGA aus dem DiGA-
Verzeichnis 200 Euro
5 Gebühren
Tabelle 1: Gebührenpflichtige Beratungsleistungen
Kategorie Beratungsgegenstand Gebühren
I
- Allgemeine Anfragen z. B. zu den formalen Voraussetzungen des Antragsverfahrens oder der Antragsberechtigung
250 Euro
II
- Anfragen zu methodischen und umfangreicheren verfahrenstechnischen Anforderungen
- Anfragen zur Einschätzung wesentlicher Änderungen
- bzgl. Sach- und Personalaufwand im Umfang vergleichbare Anfragen
2 000 Euro
III
- Anfragen mit direktem Bezug zu den individuellen Voraussetzungen zur Nachweisführung, zur Eignung von Nachweisen
- zur Eignung von konkreten Studiendesigns/Evaluationskonzepten zur Nachweisführung positiver Versorgungseffekte
- bzgl. Sach- und Personalaufwand im Umfang vergleichbare Anfragen
5 000 Euro
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 29
Wir betreiben Apps zu verschiedenen psychischen Indikationsbereichen und haben diese als einzelne Medizinprodukte
zertifiziert. Wir möchten alle Medizinprodukte als einzelne DiGAs anmelden.
Inhaltlich und in Bezug auf die für die DiGA-Anmeldung relevanten Kriterien sind die Apps sehr ähnlich ausgestaltet.
Daher unsere Frage: Fallen für jedes Medizinprodukt diese Gebühren an oder ließe sich das in Bezug auf die anfallenden
Gebühren synergetischer gestalten?
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 30
Feedback-Runde*Leitfaden
bis 26. April 2020
Veröffentlichung
BfArM-Leitfaden V1.0
5. Mai 2020
Beginn
Beratungen durch BfArM
5. Mai 2020
Anträge
(Portal)
~ Mitte Mai 2020
1. DiGA
im Verzeichnis
~ August 2020
Weitere Ausgestaltung
Verzeichnis
... und wie geht es weiter?
Leitfaden V.x:
Lebendes Dokument,
regelmäßige Updates, englische Übersetzung
Ausfüllhilfe
https://diga.public.bfarm.de/index.php/993864*
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 31
Wo finde ich die für mich relevanten Informationen?
Leitfaden: Weitere Informationen / Updates:
Antragsportal
Beratung / Kick-off Meetings zu den DiGA:www.bfarm.de/innovationwww.bfarm.de/diga
| Der Leitfaden des BfArM zum DiGA Fast Track I DiGA Summit | 24.04.2020 | Seite 32
Kontakt
Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteDr. Wolfgang Lauer Dr. Wiebke LöbkerTel. +49 (0)228 99 307 5355 Tel. +49 (0)228 99 307 4053
[email protected]@bfarm.de
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 353175 Bonn
Vielen Dank für IhreAufmerksamkeit!
www.bfarm.dewww.bfarm.de/digawww.bfarm.de/digitalfuture