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Ausgabe 14. Mai 2011 1 Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V. Satzung des Verbandes der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V. VZAP - Verfassung- (Vereinsrechtliche Vorschriften) - Zuchtbuchordnung - (ZBO) Allgemeine Bestimmungen Besondere Bestimmungen Zuchtprogramme Anlagen 1. Zuchtziele 2. Leistungsprüfungen 3. Besondere Regelungen

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Ausgabe 14. Mai 2011 1

Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V.

Satzung

des Verbandes der Züchter und Freunde

des Arabischen Pferdes e.V.

VZAP

- Verfassung-(Vereinsrechtliche Vorschriften)

- Zuchtbuchordnung -(ZBO)

Allgemeine Bestimmungen

Besondere Bestimmungen

Zuchtprogramme

Anlagen

1. Zuchtziele2. Leistungsprüfungen3. Besondere Regelungen

Ausgabe 14. Mai 2011 2

Impressum

Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V.

Bissendorfer Str. 9

30625 Hannover

Tel.: 0511-3 88 11 8 - 0

Fax: 0511-3 88 11 8 - 18

[email protected]

www.vzap.org

eingetragen im Vereinsregister des Amtgerichts Hannover unter VR 200817

Ausgabe 14. Mai 2011 3

Inhaltsverzeichnis

Verfassung 7§ 1 Name und Sitz 7§ 2 Zweck 7§ 3 Mitgliedschaft 8§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 9§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 10§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 11§ 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren 11§ 8 Organe 12§ 9 Mitgliederversammlung 12§ 10 Rechnungsprüfung 13§ 11 Vorstand 14§ 12 Gesamtvorstand 14§ 13 Geschäftsführender Vorstand 14§ 14 Wahl des Gesamtvorstandes 15§ 15 Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes 15§ 16 Aufgaben des Vorstandes 15§ 17 Beschlussfassung 16§ 18 Vorstandssitzung 16§ 19 Amtsdauer 16§ 20 Zuchtausschuss 16§ 21 Zuchtleiter 17§ 22 Geschäftsführer 17§ 23 Zuchtbezirke 18§ 24 Aufgaben der Zuchtbezirke 18§ 25 Regionale Zuchtbeauftragte 19§ 26 Verbandskommissionen 20§ 27 Bekanntgabe von Beschlüssen und sonstigen Mitteilungen 21§ 28 Auflösung 21

Zuchtbuchordnung 22

A. Allgemeine Bestimmungen 221. Grundbestimmungen, Zweck und Aufgabe 222. Begriffsbestimmungen 233. Zuchtbuch 234. Abstammungsnachweis, Geburtsbescheinigung sowie Equidenpass und

Eigentumsurkunde 255. Mindestangaben in Zuchtbescheinigung, Equidenpass und Eigentumsurkunde 266. Identifizierung 277. Lebensnummer/internationale Lebensnummer Pferd (Unique Equine Lifenumber

UELN) 288. Vergabe eines Namens bei der Eintragung ins Zuchtbuch 289. Identitätssicherung 2910. Verantwortlichkeit des Züchters 2911. Verantwortlichkeiten des Hengsthalters/Züchters, Meldefristen 3012. Fohlenregister 3013. Änderung von Zuchtdaten und Zuchtbucheintragungen 3114. Kennzeichnung 31

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B. Besondere Bestimmungen 321. Bewertung der Zuchtpferde 32

1.1 Körung 321.2 Medikationskontrollen 341.3 Rücknahme/Widerruf/Widerspruch 341.4 Anerkennung 34

2. Bewertung von Stuten 342.1 Prämierung von Stuten 352.2 Prämierung von Fohlen 35

C. Zuchtprogramme der einzelnen Rassen 351. Arabisches Vollblut (AV) 36Zuchtprogramm 36Zuchtmethode 36Unterteilung des Zuchtbuches 36Hengstbuch 36Hengstleistungsprüfungen 38Stutbuch I 38Stutbuch II 38

2. Shagya-Araber (SHA) 39Zuchtprogramm 39Zuchtmethode 39Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 39Eintragungsanforderungen 39Hengstbuch I 39Anhang zu Hengstbuch I 40Hengstbuch II 40Anhang zum Hengstbuch II 40Stutbuch I 40Anhang zu Stutbuch I 41Stutbuch II 41Anhang zu Stutbuch II 41

3. Anglo-Araber (AA) 41Zuchtprogramm 41Zuchtmethode 42Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 42Eintragungsanforderungen 42Hengstbuch I für Sektion I und Sektion II 42Anhang zu Hengstbuch I für Sektion I und Sektion II 43Hengstbuch II für Sektion I und Sektion II 43Anhang zu Hengstbuch II für Sektion I und Sektion II 43Stutbuch I für Sektion I und Sektion II 43Anhang zu Stutbuch I für Sektion I und Sektion II 44Stutbuch II für Sektion I und Sektion II 44Anhang zu Stutbuch II für Sektion I und Sektion II 44

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4. Araber (A) 44Zuchtprogramm 44Zuchtmethode 44Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 45Unterteilung der Zuchtbücher 45Eintragungsanforderungen 45Hengstbuch I 45Hengstbuch II 46Stutbuch I 46Stutbuch II 46

5.1 Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd 46Zuchtprogramm/Zuchtmethode 46Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 46Hengstbuch I 47Anhang zu Hengstbuch I 48Hengstbuch II 48Anhang zu Hengstbuch II 48Stutbuch I 49Anhang zu Stutbuch I 49Stutbuch II 49Anhang zu Stutbuch II 49Vorbuch für Stuten 49

5.2 Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd 50Zuchtprogramm/Zuchtmethode 50Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen 50Eintragungsbestimmungen 50Hengstbuch I 51Anhang zu Hengstbuch I 51Hengstbuch II 51Anhang zu Hengstbuch II 51Stutbuch I 52Anhang zum Stutbuch I 52Stutbuch II 52Anhang zum Stutbuch II 52Vorbuch für Stuten 52Zusatzbestimmungen 52

Anlagen zur Zuchtbuchordnung 54

Anlage 1: Zuchtziele 541.1. Zuchtzielbeschreibung Arabisches Vollblut 541.2 Zuchtzielbeschreibung Shagya-Araber 561.3 Zuchtzielbeschreibung Anglo-Araber 581.4 Zuchtzielbeschreibung des Arabers 601.5.1 Zuchtzielbeschreibung Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd 621.5.2 Zuchtzielbeschreibung Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd 65

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Anlage 2: Leistungsprüfungen 682.1 Hengsteigenleistungsprüfungen 68

2.1.1 Stationsprüfungen 682.1.2 VZAP Feldprüfung für Hengste 692.1.3 Feldprüfung über Distanzritte 712.1.4 Turniersportprüfungen 712.1.5 Feldprüfung als Westernreitprüfung 722.1.6 Leistungsprüfung durch Rennen 75

2.2 Rittigkeitsprüfungen für Vollblutaraberhengste 752.2.1 Rittigkeitsprüfung Dressur 752.2.2 Rittigkeitsprüfung/Western 76

2.3 Stuteneigenleistungsprüfungen 782.3.1 Stationsprüfung 782.3.2 Feldprüfung 782.3.3 Feldprüfung über Distanzritte (1 Jahr) 792.3.3 Feldprüfung über Distanzritte (3 Jahre) 802.3.4 Turniersportprüfung/LPO 802.3.5 Turniersportprüfung/Distanzritte 802.3.6 Leistungsprüfung durch Rennen 81

Anlage 3: Besondere Regelungen für Subtypen 823.1 Subtyp Quarab Horse 82

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Satzung des Verbandes der Züchter und

Freunde des Arabischen Pferdes e.V.

(VZAP)

Grundlagen

Die Grundlagen dieser Satzung mit ihren Bestandteilen Verfassung, Zuchtbuchordnung sowie Anlagen sind das

Vereinsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union,

des Bundes und der Länder, für Arabische Vollblüter die Bestimmungen der World Arabian Horse Organization

(WAHO), für Shagya-Araber die Richtlinien der Internationalen Shagya-Araber-Gesellschaft (ISG), für Anglo-

Araber diejenigen der Conféderation Internationale de l´Anglo-Araber (C.I.A.A.), D´ACCORD DE VENICE (1993)

und die Zuchtverbandsordnung (ZVO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) in ihren jeweils gültigen

Fassungen.

Verfassung

§ 1

Name und Sitz

Der Verband führt den Namen "Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V." (VZAP).

Der Sitz des Verbandes ist Hannover.

Gerichtsstand im Sinne des § 17 Zivilprozeßordnung ist Hannover.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die staatliche Anerkennung des VZAP gilt für die Bundesrepublik Deutschland; der räumliche Tätigkeitsbereich

erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf Luxemburg.

§ 2

Zweck

1) Der Zweck des VZAP ist die Förderung der Zucht und Haltung arabischer Pferde guter Qualität und guten

Rassetyps.

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2) Der Verband führt folgende Zuchtbücher:

- Arabisch Vollblut

- Shagya–Araber

- Anglo–Araber

- Araber

- Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd

- Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd

3) Zur Erreichung dieses Zweckes nimmt der VZAP u. a. folgende Aufgaben wahr:

1. Beratung in allen Fragen der Pferdezucht, -haltung, -fütterung sowie bei der Bekämpfung von

Pferdekrankheiten;

2. Festlegung und Durchführung der Zuchtprogramme der in § 2 (2) genannten Rassen, Führung der

Zuchtbücher gemäß ZBO sowie die Ausstellung von Eigentumsurkunden, Equidenpässen,

Zuchtbescheinigungen (Abstammungs- oder Geburtsbescheinigung);

3. Durchführung von Zucht-, Sport- und Schauveranstaltungen sowie Beschickung von Ausstellungen;

4. Förderung des Absatzes von Zucht- und Sportpferden;

5. Vornahme von Nachzuchtbewertungen;

6. Verbesserung der Zucht arabischer Pferde durch Selektion, Leistungsprüfungen,

Leistungsbewertungen gemäß ZBO;

7. Förderung der Jugend in Pferdezucht und -sport;

4) Der VZAP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als

Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des VZAP. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem

Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mittel des

VZAP sind ausschließlich im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere zur Deckung der

Geschäftskosten, zu verwenden. Der VZAP ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Der VZAP ist berechtigt, Rücklagen im steuerlich zulässigen Rahmen zu bilden.

6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben gibt sich der VZAP eine Satzung mit den Bestandteilen Verfassung und

Zuchtbuchordnung mit Zuchtprogrammen sowie eine Geschäftsordnung.

§ 3

Mitgliedschaft

Dem VZAP gehören an:

1) Ordentliche Mitglieder

Natürliche Personen, Zuchtgemeinschaften, Personengesellschaften und juristische Personen, die im

Besitz oder zugleich im Eigentum mindestens eines nach Maßgabe der Zuchtbuchordnung im Zuchtbuch

eingetragenen Zuchtpferdes sind (Züchter).

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2) Außerordentliche Mitglieder

Freunde und Förderer, die die Bestrebungen des VZAP ideell und materiell unterstützen, ohne alleiniger

Besitzer eines eingetragenen Zuchtpferdes zu sein.

3) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende

als besonders um die Förderung des Arabischen Pferdes verdiente Personen, die auf Vorschlag aus den

Reihen der Mitglieder vom Gesamtvorstand ernannt und in der Mitgliederversammlung vorgestellt

werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Zuchtpferdbesitzer (§ 3 Nr. 1) mit Betriebssitz im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich des VZAP, die

gemäß § 6 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit sind, sowie

Freunde und Förderer (§ 3 Nr. 2) haben ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft, sofern sie die Satzung des VZAP

anerkennen und befolgen.

1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, Zuchtgemeinschaft, Personengesellschaft oder

juristische Person werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung

erworben. Diese muss zu Beginn des Eintragungsvorganges des ersten einzutragenden Zuchtpferdes

oder, wenn der Beitritt aufgrund des Besitzes an einem bereits eingetragenen Zuchtpferd erfolgt, mit

dem Antrag auf Eintragung des Besitzes im Zuchtbuch abgegeben werden. Ein Zuchtpferd kann nur ins

Zuchtbuch eingetragen werden, wenn wenigstens einer seiner Besitzer ordentliches Mitglied ist oder

wird. Für die Mitgliedschaft von juristischen Personen, Personengesellschaften und Zuchtgemeinschaften

muss dem VZAP eine alleinvertretungsberechtigte Person genannt werden. Die Benennung hat durch

gemeinsame schriftliche Erklärung aller vertretungsberechtigten Organmitglieder oder Gesellschafter

bzw. sämtlicher Zuchtgemeinschaftsmitglieder gegenüber dem VZAP zu erfolgen. Von mehreren

Besitzern eines Zuchtpferdes, die keine Zuchtgemeinschaft bilden, kann nur einer die ordentliche

Mitgliedschaft erwerben. Den anderen Besitzern dieses Zuchtpferdes steht der Erwerb der

außerordentlichen Mitgliedschaft frei. Darüber, wer von mehreren Besitzern ordentliches Mitglied werden

soll, entscheiden die Besitzer durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem VZAP.

2) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft

werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

Außerordentliche Mitglieder können nicht als alleiniger Besitzer eines Zuchtpferdes im Zuchtbuch

eingetragen werden.

3) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende werden vom Gesamtvorstand ernannt.

4) Mit der schriftlichen Beitrittserklärung wird die Satzung des VZAP anerkannt. Der Erwerb der

Mitgliedschaft bedarf des Weiteren der Annahme der Beitrittserklärung durch den VZAP sowie im Falle

der ordentlichen Mitgliedschaft der Eintragung des Zuchtpferdes und des Besitzes im Zuchtbuch. Für die

Annahme der Beitrittserklärung gilt Satz 1 des § 4.

5) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied nicht mehr

Besitzer eines eingetragenen Zuchtpferdes ist; die ordentliche Mitgliedschaft geht in die außerordentliche

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Mitgliedschaft über. Die ordentliche Mitgliedschaft wird wieder aktiviert, sobald das Mitglied wieder

Besitzer eines eingetragenen Zuchtpferdes ist.

6) Mitglied werden kann jede volljährige Person. Minderjährige können ab Vollendung des 14. Lebensjahres

mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1) Bei natürlichen Personen durch ihren Tod, bei Zuchtgemeinschaften, Personengesellschaften und

juristischen Personen durch ihre Auflösung.

2) Durch Austritt, der unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich

durch Einschreibebrief an die Geschäftsstelle zu erklären ist.

3) Durch nachträgliche Verlegung des Betriebssitzes außerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches des

VZAP. Die Mitgliedschaft endet in diesem Falle mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die

Betriebssitzverlegung erfolgt. Jede Betriebssitzverlegung ist dem VZAP unverzüglich schriftlich

anzuzeigen. Für die Beendigung der Mitgliedschaft ist allein die tatsächliche Betriebssitzverlegung und

nicht deren Anzeige gegenüber dem VZAP maßgeblich.

4) Durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Diese liegen insbesondere vor bei:

1. grobem Verstoß gegen die Satzung (Verfassung und Zuchtbuchordnung);

2. grobem Verstoß gegen tierzucht- und/oder tierschutzrechtliche Bestimmungen;

3. verbandsschädigendem Verhalten;

4. Verweigerung der Zahlung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen nach zweimaliger schriftlicher

Aufforderung/Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluss muss schriftlich

begründet und dem Mitglied zugestellt werden. Mit Zustellung beim Mitglied wird der Ausschluss

wirksam. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich bei der

Geschäftsstelle Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

4) Alle Mitgliedsrechte gegenüber dem VZAP und Ansprüche auf das Verbandsvermögen erlöschen mit der

Beendigung der Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder haben jedoch den Beitrag für das laufende

Geschäftsjahr zu entrichten und etwa sonst bestehende auch finanzielle Verpflichtungen dem VZAP

gegenüber zu erfüllen. Eingetragene Zuchtpferde ausscheidender Mitglieder werden aus dem

betreffenden Zuchtbuch gestrichen.

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§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben das Recht:

- auf Beistand durch den VZAP im Rahmen der Satzungsbestimmungen;

- an den Veranstaltungen des VZAP teilzunehmen und die dafür vorgesehenen Einrichtungen des

VZAP zu nutzen;

- Anträge zu stellen;

- an den Beschlüssen des VZAP im Rahmen ihres Stimmrechtes mitzuwirken;

- Auskunft und Rat in Fragen der Zucht, Haltung und des Absatzes von Pferden zu erhalten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben gemäß gesonderter Maßgabe der Satzung

(§§ 9, 14, 15 und 20) aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht. Minderjährige Mitglieder sind

weder aktiv noch passiv wahlberechtigt und nicht stimmberechtigt; die Ausübung des Wahl- und

Stimmrechts durch ihre gesetzlichen Vertreter ist ebenfalls ausgeschlossen.

2) Die Mitglieder haben die Pflicht:

- die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des VZAP zu befolgen und insbesondere die durch die

Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Gebühren, Entgelte und Umlagen unverzüglich nach

Rechnungsstellung zu entrichten;

- die Vorschriften der Satzung zu befolgen und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem VZAP zu

erfüllen;

- Änderungen im Zuchtpferdebestand unverzüglich, spätestens jedoch bis 01.12. des laufenden

Geschäftsjahres schriftlich dem VZAP zu melden. Der dem VZAP am 01.12. des laufenden

Geschäftsjahres bekannte Bestand eingetragener Zuchtpferde ist die Grundlage für die Berechnung

des Mitgliedsbeitrages für das folgende Geschäftsjahr;

- den Organen des VZAP und deren Beauftragten die eingetragenen Pferde und deren Nachzucht

vorzuführen;

- die zur Durchführung der Aufgaben des VZAP erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die

Zuchtunterlagen zu gewähren;

- die Veröffentlichung zuchtrelevanter Daten aller Pferde zu dulden, die von ihnen gezüchtet wurden

und/oder in ihrem Besitz stehen oder standen;

- alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des VZAP schädigt.

§ 7

Mitgliedsbeiträge und Gebühren

Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer

Gebührenordnung ausgewiesen.

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§ 8

Organe

Die Organe des VZAP sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Geschäftsführende Vorstand

3. der Gesamtvorstand, bestehend aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten Vorstand

4. der Zuchtausschuss

5. der Zuchtleiter

6. der Geschäftsführer

7. die Kassenprüfer

8. die Zuchtbezirksversammlungen

9. die Zuchtbezirksvorstände

10. die Regionalen Zuchtbeauftragten

11. die Verbandskommissionen

Die Mitglieder der Verbandsorgane nach Nr. 1. – 4. sowie 7. – 11. führen ihre Arbeit für den VZAP ehrenamtlich

aus und erhalten Aufwandsentschädigung nach gesonderter Reisekostenordnung, die der Gesamtvorstand

beschließt.

§ 9

Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal pro Geschäftsjahr innerhalb der ersten sechs Monate

unter dem Vorsitz des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter zusammen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Gesamtvorstandes

oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Gesamtzahl der ordentlichen

Mitglieder innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen

vorher schriftlich zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte

bekannte Mitgliederanschrift.

4) Anträge zur Mitgliederversammlung, insbesondere Anträge mit satzungsänderndem Inhalt, sind bei der

Geschäftsstelle mindestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Diese Anträge

werden mit Namen des Antragstellers und dem Thema des Antrages in der Tagesordnung der

Mitgliederversammlung aufgeführt.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind der Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen

vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Über die Zulassung später, auch während der Mitgliederversammlung schriftlich eingehender Anträge zur

Tagesordnung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

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Eine Bearbeitung von Anträgen, die auf den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft (§ 4), auf die Änderung

des Mitgliedsstatus (§ 3) oder auf die Eintragung eines Zuchtpferdes oder des Besitzes an einem

Zuchtpferd im Zuchtbuch oder auf die Änderung einer solchen Eintragung gerichtete sind, findet ab dem

Beginn des vierzehnten Tages vor dem Tag der Mitgliederversammlung bis zu deren Beendigung nicht

statt (Veränderungssperre). Für die Mitgliederversammlung gelten die bis zum Beginn der

Veränderungssperre bestehenden Teilnahme-, Stimm- sowie aktiven und passiven Wahlrechte. Die

Rechte aus § 4 Satz 1 bleiben dem Grunde nach hiervon unberührt.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme (siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2). Die Stimmrechtsübertragung oder

Erteilung von Stimmrechtsvollmachten ist ausgeschlossen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache

Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6) Es wird offen oder auf Antrag geheim abgestimmt.

7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Bericht des Vorstandes, Berichte der gewählten

Ausschüsse;

b) Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung, des Kassenprüfberichtes und die Entlastung des

Gesamtvorstandes sowie des Geschäftsführers;

c) Entgegennahme und Beschluss des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;

d) Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes nach

Maßgabe der Tagesordnung, soweit diese nicht in den Zuchtbezirksversammlungen gewählt

werden;

e) Wahl der Mitglieder des Zuchtausschusses;

f) Wahl von zwei Kassenprüfern sowie eines Vertreters für die Dauer von 2 Jahren; Wiederwahl ist

möglich;

g) Beschluss von Umlagen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes;

h) Änderungen der Satzung (Verfassung und Zuchtbuchordnung) nach Maßgabe der Tagesordnung

mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder; bei Abstimmungen über

züchterische Belange der Satzung sind nur Ordentliche Mitglieder ggf. der jeweils betroffenen

Rasse stimmberechtigt.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und wird veröffentlicht.

§ 10

Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen, ob die Einnahmen

vollständig erhoben und für Zwecke des Haushaltsplanes verwendet worden sind, ob die Ausgaben belegt und

wirtschaftlich gewesen sind und wie sich die Vermögenslage des Verbandes darstellt.

Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer schriftlich Bericht zu erstatten, welcher der

Verbandsgeschäftsstelle spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen und der

Mitgliederversammlung nach der Entgegennahme der Jahresrechnung durch einen der Kassenprüfer vorzutragen

ist.

Ausgabe 14. Mai 2011 14

Auf Beschluss des Gesamtvorstandes ist der Jahresabschluss eines oder mehrerer Geschäftsjahre durch einen

Wirtschaftsprüfer in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 1 HGB zu prüfen. Die Bestellung des

Abschlussprüfers erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.

§ 11

Vorstand

Der VZAP hat einen Geschäftsführenden Vorstand und einen Gesamtvorstand; der Geschäftsführende Vorstand

wird mit Ausnahme des Vorsitzenden aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes gewählt. Vorstand im Sinne des

§ 26 BGB sind der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführender Vorstand). Der

VZAP wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes im Sinne

des § 26 BGB vertreten.

§ 12

Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand gehören an:

1. der Vorsitzende;

2. für die Abteilung a) 11 Vollblutaraberzüchter (je Zuchtbezirk eine Person), von denen eine Person der

erste stellvertretende Vorsitzende und eine weitere Person der zweite stellvertretende Vorsitzende im

Geschäftsführenden Vorstand sind;

3. für die Abteilung b) 6 Shagya-Araber/Araber-, Anglo-Araber und/oder Arabisch-Partbred–Züchter je nach

den Anteilen eingetragener Zuchtpferde, von denen eine Person der dritte stellvertretende Vorsitzende des

Geschäftsführenden Vorstandes ist;

4. ein Vertreter aus den Reihen der Außerordentlichen Mitglieder;

5. der Zuchtleiter und der Geschäftsführer als beratendes Mitglied.

6. Weiterhin ist ein vom Zuchtausschuss gewähltes Mitglied des Zuchtausschusses gesetztes Mitglied des

Gesamtvorstandes mit beratender Stimme.

§ 13

Geschäftsführender Vorstand

Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

1. der Vorsitzende;

2. drei stellvertretende Vorsitzende, von denen zwei aus der Vorstandsabteilung a) für Arabisches Vollblut

und einer aus der Vorstandsabteilung b) für Shagya-Araber/Araber, Anglo-Araber und/oder Arabisches

Partbred gewählt werden;

3. der Zuchtleiter und der Geschäftsführer als beratendes Mitglied.

Ausgabe 14. Mai 2011 15

§ 14

Wahl des Gesamtvorstandes

1) Der Vorsitzende des Gesamtvorstandes ist aus den Reihen der ordentlichen und außerordentlichen

Mitglieder zu wählen. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in einem gesonderten Wahlgang durch alle

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

auf sich vereinigt.

2) Die 11 Mitglieder des Vorstandes Abteilung a) für Arabisches Vollblut werden von den

Vollblutaraberzüchtern anlässlich der jeweiligen Zuchtbezirksversammlungen gewählt.

3) In den Vorstand Abteilung b) für Shagya-Araber/Araber, Anglo-Araber und/oder Arabisches Partbred

werden 6 Vertreter dieser Rassen entsprechend dem Anteil eingetragener Zuchtpferde von den

jeweiligen Züchtern (ordentliche Mitglieder) dieser Rassen in der Mitgliederversammlung gewählt. Über

die Anzahl der nach dieser Maßgabe für jede einzelne Rasse zu wählenden Vertreter entscheidet der

Geschäftsführende Vorstand.

4) Der Vertreter der Außerordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

5) Als Vorstandsmitglied für die beiden Abteilungen a) und b) ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf

sich vereinigen kann (relative Mehrheit).

6) Ein Mitglied des Gesamtvorstandes des VZAP darf nicht gleichzeitig Funktionsträger in einem anderen die

gleichen Rassen betreuenden Pferdezuchtverband sein.

§ 15

Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes

Aus den 11 Mitgliedern des Gesamtvorstandes, Abteilung a), werden von den erschienenen stimmberechtigten

ordentlichen Mitgliedern dieser Zuchtrichtung 2 Personen als erster und zweiter stellvertretender Vorsitzender

nacheinander in getrennten Wahlgängen gewählt. Wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt.

Von den 6 Mitgliedern des Gesamtvorstandes, Abteilung b), wird von den erschienenen stimmberechtigten

ordentlichen Mitgliedern dieser Zuchtrichtungen eine Person als dritter stellvertretender Vorsitzender in den

Geschäftsführenden Vorstand gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 16

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen sowie die

Mitgliederversammlungen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung.

Der Geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ferner obliegen ihm die

Angelegenheiten des VZAP, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Ausgabe 14. Mai 2011 16

Die Aufgaben des Gesamtvorstandes ergeben sich aus der Geschäftsordnung, die vom Geschäftsführenden

Vorstand zu erarbeiten und vom Gesamtvorstand zu beschließen ist.

§ 17

Beschlussfassung

Der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand entscheiden jeweils mit einfacher Mehrheit, sofern die

Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorschreibt. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von 8

Vorstandsmitgliedern, der Geschäftsführende Vorstand bei 3 Vorstandsmitgliedern, beschlussfähig. Über alle

Sitzungen ist unverzüglich ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu

unterschreiben ist und den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums ausgehändigt wird.

Dem Gesamtvorstand sind die Protokolle der Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des

Zuchtausschusses zuzuleiten.

§ 18

Vorstandssitzung

Der Geschäftsführende Vorstand bzw. der Gesamtvorstand treten nach Bedarf zusammen. Auf schriftliches

Verlangen von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung des Gesamtvorstandes einzuberufen, von

mindestens 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes eine Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes.

In dem Antrag sind Zweck und Gründe zu benennen.

§ 19

Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Zuchtleiters/Geschäftsführers, werden auf 4 Jahre gewählt. Sie

bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt; Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der in den Zuchtbezirken

gewählten Vorstandsmitglieder der Abteilung a) ist erst mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die Wahl

des Gesamtvorstandes stattfindet, wirksam. Scheidet ein Mitglied der Abteilung a) im Laufe der Amtsperiode aus,

so hat der Zuchtbezirk eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtsperiode vorzunehmen. Scheidet ein

Mitglied der Abteilung b) im Laufe der Amtsperiode aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine

Nachwahl für den Rest der laufenden Amtsperiode vorgenommen. Scheidet der Vorsitzende im Laufe der

Amtsperiode aus, übernimmt der 1. stellvertretende Vorsitzende kommissarisch die Aufgaben des Vorsitzenden

bis zur Neuwahl des Vorsitzenden auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 20

Zuchtausschuss

Der Zuchtausschuss gliedert sich in zwei Abteilungen:

a) für Arabisches Vollblut

b) für die Zuchtrichtungen: Shagya-Araber/Araber, Anglo-Araber und Arabisch Partbred.

Ausgabe 14. Mai 2011 17

Dem Zuchtausschuss gehören an: Der Zuchtleiter des VZAP sowie in der Abteilung a) fünf Vertreter der Zucht-

richtung Arabisch Vollblut und in der Abteilung b) fünf Vertreter der Zuchtrichtungen Shagya-Araber/Araber,

Anglo-Araber und/oder Arabisch Partbred nach den Anteilen eingetragener Zuchtpferde.

Die Vertreter der Abteilungen a) und b) sollen ordentliche Mitglieder des VZAP sein.

Der Zuchtausschuss der Abteilungen a) und b) wird von den ordentlichen Mitgliedern der jeweiligen

Zuchtrichtungen während der Mitgliederversammlung des VZAP gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen

auf sich vereinigt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Aufgabe des Zuchtausschusses ist die Erarbeitung und Anpassung der Zuchtbuchordnung an züchterische

Gegebenheiten sowie die Beratung des Vorstandes in allen züchterischen Fragen.

Der Zuchtausschuss und seine Abteilungen sind beschlussfähig, wenn in den Abteilungen jeweils drei Mitglieder

anwesend sind.

Über Sitzungen des Zuchtausschusses und seiner Abteilungen ist durch den Zuchtleiter unverzüglich ein Protokoll

zu fertigen, das von ihm zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern des Zuchtausschusses ausgehändigt und dem

Gesamtvorstand zugeleitet wird.

§ 21

Zuchtleiter

Der Geschäftsführende Vorstand des VZAP beruft in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand einen für die

Zuchtarbeit und die Überwachung der Zuchtbuchführung verantwortlichen Zuchtleiter, der die Voraussetzungen

der Verordnung über Zuchtorganisationen in der gültigen Fassung erfüllt. Für den Fall, dass Zuchtleitung und

Geschäftsführung in Personalunion wahrgenommen werden, wird nach § 22 verfahren.

Als Zuchtleiter kann nicht berufen werden, wer gewähltes Mitglied des Gesamt- und Geschäftsführenden

Vorstandes ist. Mit seiner Berufung wird der Zuchtleiter kraft seines Amtes beratendes Mitglied des Gesamt- und

Geschäftsführenden Vorstandes sowie Mitglied des Zuchtausschusses und nimmt an allen Sitzungen teil.

§ 22

Geschäftsführer

Der VZAP hat eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte einzurichten und zu erhalten.

Zur Leitung dieser Geschäftsstelle wird ein Geschäftsführer vom Geschäftsführenden Vorstand berufen. Als

Geschäftsführer kann nicht berufen werden, wer gewähltes Mitglied des Gesamt- und Geschäftsführenden

Vorstandes ist.

Der Geschäftsführer ist dem Geschäftsführenden Vorstand verantwortlich. Mit seiner Anstellung wird der

Geschäftsführer kraft seines Amtes beratendes Mitglied des Gesamt- und Geschäftsführenden Vorstandes. Er

nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen des VZAP teil.

Ausgabe 14. Mai 2011 18

Für jedes Geschäftsjahr sind vom Geschäftsführer eine Jahresabschlussrechnung sowie ein Haushaltsplan

vorzulegen.

Die Aufgaben von Geschäftsführer und Zuchtleiter können in Personalunion erledigt werden. Die

Geschäftsführung dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des VZAP, insbesondere des

gemeinnützigen Zweckes.

§ 23

Zuchtbezirke

Zur besseren regionalen Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 2 Abs. 3) ist das Tätigkeitsgebiet des VZAP in

Zuchtbezirke gegliedert. Die Einteilung der Zuchtbezirke obliegt dem Gesamtvorstand.

Jedes Mitglied des VZAP ist einem Zuchtbezirk zugeordnet. Die Zuordnung der ordentlichen Mitglieder zu den

Zuchtbezirken erfolgt nach dem Betriebssitz, die der außerordentlichen Mitglieder nach dem Wohnsitz. Über die

Zuordnung von Mitgliedern mit ausländischem Betriebs- oder Wohnsitz bzw. über Ausnahmen entscheidet der

Geschäftsführer.

Das Tätigkeitsgebiet des VZAP gliedert sich in folgende Zuchtbezirke:

1. Schleswig-Holstein/Hamburg

2. Mecklenburg-Vorpommern/Berlin/Brandenburg

3. Niedersachsen Nord-West/Bremen

4. Niedersachsen Süd-Ost/Sachsen-Anhalt

5. Westfalen

6. Rheinland

7. Hessen/Thüringen

8. Rheinland-Pfalz/Saarland/Luxemburg

9. Sachsen

10. Baden-Württemberg

11. Bayern

§ 24

Aufgaben der Zuchtbezirke

1) Die Zuchtbezirke haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Organisation und Durchführung von Fohlenmusterungen mit Kennzeichnung sowie

Stuteneintragungen in Zusammenarbeit mit den regionalen Zuchtbeauftragten, Organisation von

Hengsteintragungen;

b) Durchführung von Zuchtstutenschauen mit Möglichkeit der Prämierung und ähnlichen

Veranstaltungen;

c) Schulungen der Züchter, Besitzer und Reiter aller vom VZAP betreuten Arabischen Pferde sowie der

Nachwuchs-Zuchtbeauftragten (§ 25 Abs. 1);

d) Durchführung von reitsportlichen Veranstaltungen und Schauen;

Ausgabe 14. Mai 2011 19

e) Unterstützung des Gesamtverbandes bei der Organisation und Durchführung züchterischer,

reitsportlicher und sonstiger Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.

2) Die Aktivitäten und Geschäfte der Zuchtbezirke werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom

Gesamtvorstand zu erarbeiten und zu beschließen ist.

3) Die Mitglieder (ordentliche und außerordentliche) eines jeden Zuchtbezirkes wählen jeweils in getrennten

Wahlgängen auf die Dauer von vier Jahren einen Zuchtbezirksvorsitzenden, einen Stellvertreter und

einen Kassenwart, deren Wiederwahl möglich ist. Außerdem wählen sie auf die Dauer eines Jahres zwei

Kassenprüfer und einen Stellvertreter, deren Wiederwahl zulässig ist. Die Personen können ordentliche

Mitglieder gemäß § 3 Nr. 1) oder außerordentliche Mitglieder gemäß § 3 Nr. 2) und müssen Mitglied des

betreffenden Zuchtbezirkes sein.

4) Dem Vorstand der Zuchtbezirke ist freigestellt, weitere Funktionsträger für besondere Aufgaben zu

berufen.

5) Der Zuchtbezirksvorsitzende beruft mindestens einmal jährlich eine Zuchtbezirksversammlung ein und

lädt alle Mitglieder des Zuchtbezirkes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4

Wochen dazu ein. Maßgeblich für die Ausübung von Teilnahme-, Stimm- sowie aktiven und passiven

Wahlrechten bei Zuchtbezirksversammlungen ist der dem VZAP bis zum Beginn des vierzehnten Tages

vor dem Tag der Zuchtbezirksversammlung schriftlich gemeldete Betriebs- bzw. Wohnsitz. Mitglieder mit

zwei oder mehr Betriebs- bzw. Wohnsitzen in unterschiedlichen Zuchtbezirken haben dem VZAP

schriftlich anzuzeigen, in welchem Zuchtbezirk sie ihre Teilnahme-, Stimm- und Wahlrechte ausüben

wollen; bis zu dieser Anzeige ruht die Befugnis zur Ausübung von Teilnahme-, Stimm- und Wahlrechten

auf Zuchtbezirksebene. Der Wechsel in einen anderen Zuchtbezirk kann dem VZAP nur mit Wirkung zum

nächsten Geschäftsjahreswechsel angezeigt werden. Dies gilt nicht, wenn der die bisherige Zuordnung

bestimmende Betriebs- bzw. Wohnsitz dauerhaft aufgegeben wird. In diesem Falle findet Satz 2

Anwendung. Im Übrigen gilt § 9 Nr. 4) Absatz 4 (Veränderungssperre) für Zuchtbezirksversammlungen

entsprechend.

6) Der Zuchtbezirksversammlung obliegt die Wahl eines Vertreters der Vollblutaraberzüchter des

Zuchtbezirkes (nur ordentliche Mitglieder) für den Gesamtvorstand Abteilung a). Die Wahl erfolgt durch

die erschienenen stimmberechtigten Vollblutaraberzüchter (ordentliche Mitglieder) mit einfacher

Mehrheit auf der letzten Zuchtbezirksversammlung vor der Mitgliederversammlung des VZAP, auf der die

Wahl des Gesamtvorstandes nach § 10 ff ansteht.

§ 25

Regionale Zuchtbeauftragte

1) Auf Vorschlag aus dem Zuchtbezirk ernennt der Zuchtleiter nach Beratung mit dem Zuchtausschuss

mindestens 2 Personen als Zuchtbeauftragte für die jeweilige Region. Die Ernennung zum

Zuchtbeauftragten gilt grundsätzlich unbegrenzt. Beim Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. nach § 5 Abs. 3)

kann der Geschäftsführende Vorstand den Zuchtbeauftragten im Einvernehmen mit dem Zuchtleiter

abberufen.

Für jede Region sollen Nachwuchs-Zuchtbeauftragte geschult werden.

Ausgabe 14. Mai 2011 20

2) Die regionalen Zuchtbeauftragten führen in ihrer Region die züchterische Betreuung der Mitglieder

(gemäß § 24) durch, soweit dieses nicht von Seiten der Zuchtleitung möglich ist. Hierzu zählt

insbesondere das Registrieren und Mustern, ggf. Kennzeichnen der Fohlen sowie die Eintragung der

Stuten in die jeweiligen Zuchtbücher nach Maßgabe der Zuchtbuchordnung. Das Kennzeichnen darf

grundsätzlich nur durch regionale Zuchtbeauftragte erfolgen, die vom VZAP hierzu ermächtigt sind.

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Zuchtleiters.

Die regionalen Zuchtbeauftragten erledigen ihre Aufgaben ehrenamtlich und erhalten eine

Aufwandsentschädigung gemäß Reisekostenordnung.

§ 26

Verbandskommissionen

Die Mitglieder der nachfolgenden Eintragungs-, Kör- und Bewertungskommissionen für Stuten und Hengste sowie

ihre Stellvertreter werden vom Geschäftsführenden Vorstand des VZAP auf Vorschlag des Zuchtausschusses für

eine Dauer von 4 Jahren berufen, Wiederberufung ist möglich. Die Abberufung durch den Geschäftsführenden

Vorstand ist möglich.

Beschlüsse der Kommissionen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Zuchtleiters.

Im Verhinderungsfall eines Kommissionsmitgliedes tritt der jeweilige Stellvertreter ein.

Eintragungskommissionen für AV-Hengste für die AV-Zucht (regionale Eintragung)/

Prämierungskommission für Fohlen

Die Kommission besteht aus dem Zuchtleiter und einem Richter von der nationalen Richterliste, der durch einen

regionalen Zuchtbeauftragten ersetzt werden kann.

Prämierungs-/Eintragungskommission für AV-Hengste (Verbandshengstschau)

Die Kommission besteht aus drei Vollblutaraberzüchtern, einem Sachverständigen, der nicht Mitglied des VZAP

sein muss, dem Zuchtleiter, sowie einem Fachtierarzt für Pferde als beratendes Mitglied.

Körkommission

Die Kommission besteht aus drei Züchtern der Arabischen Rassen, von denen maximal einer

Vollblutaraberzüchter ist, einem Sachverständigen, der nicht Mitglied des VZAP sein muss, dem Zuchtleiter sowie

einem Fachtierarzt für Pferde als beratendes Mitglied.

Eintragungskommission für Stuten

Die Kommission besteht aus zwei regionalen Zuchtbeauftragten sowie bei Anwesenheit dem Zuchtleiter. In

begründeten Ausnahmefällen kann die Bewertung/Eintragung von Stuten durch den Zuchtleiter alleine erfolgen.

Prämierungskommission für Stuten

Die Kommission besteht aus dem Zuchtleiter und zwei Richtern von der nationalen Richterliste, von denen einer

durch einen regionalen Zuchtbeauftragten ersetzt werden kann.

Kör- und Eintragungsentscheidungen gemeinsamer Kommissionen des VZAP mit anderen Zuchtverbänden, denen

mit Einverständnis des Zuchtausschusses und Gesamtvorstandes des VZAP auch Vertreter anderer

Ausgabe 14. Mai 2011 21

Züchtervereinigungen angehören, sind den Entscheidungen von Kommissionen nach der vorliegenden

Zuchtbuchordnung (ZBO) gleichgestellt.

§ 27

Bekanntgabe von Beschlüssen und sonstigen Mitteilungen

Bekanntmachungen des VZAP erfolgen in der Fachzeitschrift “Araber Weltweit“ und zusätzlich auf der Homepage

des Verbandes.

§ 28

Auflösung

Die Auflösung des VZAP kann nur vom Gesamtvorstand beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt

einer ausschließlich hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit

nicht zustande, so kann eine innerhalb von sechs Wochen nur zu diesem Zweck einberufene Mit-

gliederversammlung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das

Vermögen des VZAP an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte

Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Pferdezucht.

Beschlossen: 28. Juni 2008

Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 04. April 2009 in Bad Hersfeld.

Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 17. April 2010 in Bad Hersfeld.

Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 14. Mai 2011 in Bad Hersfeld.

Manfred Hain Diether von Kleist

Vorsitzender Geschäftsführer und Zuchtleiter

Ausgabe 14. Mai 2011 22

Zuchtbuchordnung

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Grundbestimmungen, Zweck und Aufgabe

Die Zuchtbuchordnung beinhaltet die Anforderungen für die Ausgestaltung der Zuchtprogramme, die Unterteilung

und Führung der Zuchtbücher, die Ausstellung der Pferdepässe einschließlich Zuchtbescheinigungen und für die

Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde.

Am Zuchtprogramm der einzelnen Rassen nehmen grundsätzlich nur Pferde teil, die in der Hauptabteilung

eingetragen sind oder eingetragen werden können.

Grundlagen

Die Grundlagen der Zuchtbuchordnung des Verbandes der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V.

(VZAP) sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union sowie die von den

Ursprungszuchtbüchern in deren Rahmen aufgestellten Grundsätze, die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen des

Bundes und der Länder, die Satzung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich der im Rahmen

ihrer Aufgaben erlassenen Regelwerke sowie ergänzende Beschlüsse der FN-Organe des weiteren die Verfassung

und die Beschlüsse des Verbandes der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes sowie seiner Organe in den

jeweils gültigen Fassungen.

Aufgaben und Tätigkeit der Züchtervereinigung “Verband der Züchter und

Freunde des Arabischen Pferdes e.V.“

Der VZAP erfüllt die Aufgaben gemäß Satzung und wirkt an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit. Zu den

Aufgaben des VZAP gehören insbesondere:

- die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen;

- die Beratung von Züchtern und Besitzern von Pferden der Arabischen Rassen;

- die Führung der Zuchtbücher;

- die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde;

- die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen, Pferdepässen sowie Eigentumsurkunden.

Der Zuchtleiter ist für die Richtigkeit der Zuchtbucheintragungen in der Verbandsgeschäftsstelle, die Ausstellung

der Zuchtbescheinigungen in Übereinstimmung mit den Zuchtbucheintragungen sowie für die zentrale

Zuchtbuchführung verantwortlich.

Tätigkeitsbereich

Der räumliche Tätigkeitsbereich des VZAP umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie Luxemburg.

Ausgabe 14. Mai 2011 23

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Zuchtbuchordnung gelten folgende Definitionen:

Altersangabe

Für die Altersangabe gilt für im November und Dezember geborene Pferde der 01. Januar des folgenden, bei

allen anderen Pferden der 01. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit.

Zuchtjahr

Das Zuchtjahr dauert vom 01. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres.

Züchter

Der Züchter eines Pferdes ist die Person, die die Bedeckung/Besamung der Mutterstute in Auftrag gegeben hat

und auf dem Deck/Besamungsschein eingetragen ist.

Besitzer

Der Besitzer eines Pferdes ist unbeschadet der Rechte des Eigentümers nach dem BGB der unmittelbar

Verfügungsberechtigte.

3. Zuchtbuch

Der Verband führt ein Zuchtbuch, das für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthält:

- Name und Anschrift des Züchters und Besitzers;

- Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen;

- Deckdaten/letztes Deckdatum der Mutter;

- Lebensnummer;

- Kennzeichnung, z.B. Brand und/oder Mikrochipnummer;

- Eltern mit Kennzeichen, Farbe und Lebensnummer;

- bei reinrassigen Zuchttieren Kennzeichen der Großeltern;

- sofern vorhanden, 3 Vorfahrengenerationen;

- Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung;

- Bewertung der äußeren Erscheinung;

- Ergebnisse von Leistungsprüfungen;

- Ausstellungs- und Prämierungserfolge, soweit vom Besitzer bekannt gegeben;

- die Nachzucht:

- bei Hengsten eingetragene Söhne und Töchter mit Lebensnummern;

- bei Stuten die gesamte Nachzucht mit Lebensnummer;

- alle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen;

- Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch;

- Datum und Ursache des Abganges;

- DNA- und/oder Bluttyp bei Hengsten und Stuten;

- ab Geburtsjahrgang 2003 DNA-Typ mit Abstammungsüberprüfung auf den Vater;

- ab Geburtsjahrgang 2004 DNA-Typ mit Abstammungsüberprüfung auf Vater und Mutter;

- Angabe über Zwillingsgeburt;

- Angaben über vorhandene Erbfehler und Gesundheitsmängel;

- bei Pferden, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren DNA-

oder Bluttyp oder andere vergleichbare, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gewonnene Informationen

zur Sicherung der Identität.

Ausgabe 14. Mai 2011 24

Unterteilung der Zuchtbücher

Die Zuchtbücher bestehen aus einer Hauptabteilung und nach Maßgabe des Zuchtprogrammes aus einer

Besonderen Abteilung, falls das Zuchtbuch offen ist. Sie werden für Hengste und Stuten entsprechend ihrer

Abstammung und Leistung in Abteilungen und Anhänge unterteilt. Die Einteilung der Zuchtbücher für die

verschiedenen Rassen und Zuchtrichtungen geht aus den Zuchtprogrammen der jeweiligen Rasse hervor.

Eintragung in das Zuchtbuch

Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches erfolgt auf Antrag unter

Beachtung der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die Identität des Pferdes nach den in der ZBO festgelegten

Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist.

Zuchtpferde aus anderen Populationen bzw. Züchtervereinigungen werden, sofern sie für die jeweilige Rasse

zugelassen sind, mit den eingetragenen Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen und in den Abschnitt

des Zuchtbuches eingetragen, deren Kriterien sie entsprechen. Dabei sind die Abstammung und Leistung des

Tieres selbst und die seiner Vorfahren zu berücksichtigen.

Neben der Angabe in welchem Abschnitt des Zuchtbuches (HBI/II, StB I/II, Vorbuch I/II/Anhang) das Zuchtpferd

eingetragen wurde, ist die Bezeichnung der Abteilung (Hauptabteilung/Besondere Abteilung) erforderlich. Sofern

ein Pferd in die Besondere Abteilung eingetragen wurde, ist die Zuchtbescheinigung mit einer entsprechenden

Überschrift zu versehen.

Die Eintragung von Hengsten in das Zuchtbuch muss im Jahr des ersten Zuchteinsatzes erfolgen. Die Eintragung

von Stuten muss spätestens dann vorgenommen werden, wenn Nachkommen zur Musterung, Identifikation und

Registrierung anstehen.

Die Eintragung in das Zuchtbuch ist vom VZAP zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht

vorgelegen hat. Die Eintragung ist vom VZAP zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich

weggefallen ist. Sie kann vom VZAP widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der

Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer

eines Zuchtpferdes innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an die

Verbandsgeschäftsstelle zu richten und wird nach Maßgabe der Nr. B 1.3 behandelt.

Nachträgliche Eintragung abgängiger Stuten

Falls eine Stute vor dem Termin, auf dem sie zur Eintragung hätte vorgestellt werden sollen, eingegangen ist, ist

eine nachträgliche Eintragung möglich. Diese Möglichkeit dient nur der Ausstellung einer Zuchtbescheinigung für

das letztgeborene Fohlen. Der Besitzer muss nachweisen, dass die eingegangene Stute die Mutter des Fohlens

war.

Ausgabe 14. Mai 2011 25

4. Abstammungsnachweis, Geburtsbescheinigung sowie Equidenpass und

Eigentumsurkunde

Zuchtbescheinigungen

Die Zuchtbescheinigung ist eine Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie kann als

Abstammungsnachweis oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden – sofern die Eltern in das Zuchtbuch

der Rasse eingetragen sind.

Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung (als Zuchtbescheinigung)

Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- beide Elternteile sowie die Großeltern sind/waren im Jahr der Bedeckung in den entsprechenden

Abschnitten der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen oder werden im Fall der Mutter spätestens

im Jahr der Geburt des Fohlens eingetragen;

- die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen dem VZAP vorgelegt;

- die Identifizierung sowie Kennzeichnung durch Transponder (Microchip) des Fohlens ist durch den

Zuchtleiter des VZAP bzw. die vom VZAP Beauftragten bei Fuß der Mutter erfolgt;

- die DNA-Typisierung des Fohlens sowie ab Geburtsjahrgang 2004 auch die DNA gestützte

Abstammungssicherung liegt dem VZAP vor;

- die nach Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der jeweils gültigen Fassung notwendigen Angaben (z. B.

Registriernummer) müssen im Jahr der Fohlengeburt vorliegen.

Geburtsbescheinigung

Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungsnachweis

nicht vollständig erfüllt, jedoch folgende Voraussetzung gegeben sind:

- beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder im Fall der Mutter spätestens im Jahr der Geburt des

Fohlens mindestens in die Besondere Abteilung des Zuchtbuches eingetragen sein;

- die Abfohlmeldung wurde innerhalb der von der Züchtervereinigung festgelegten Frist nach dem Abfohlen

vorgelegt. Die Züchtervereinigung kann bei Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung

mittels DNA-Typisierung anordnen;

- die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute

erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Der VZAP ordnet in diesem Fall eine

Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung an;

- die nach Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der jeweils gültigen Fassung notwendigen Angaben (z. B.

Registriernummer) müssen im Jahr der Fohlengeburt vorliegen.

Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung in das Zuchtbuch eingetragen werden,

gilt die Bescheinigung der Eintragung als Zuchtbescheinigung.

Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind weitere Anforderungen an die Leistungen für die Ausstellung von

Abstammungsnachweisen bzw. Geburtsbescheinigungen in den besonderen Bestimmungen zu den jeweiligen

Rassen in dieser Zuchtbuchordnung geregelt.

Equidenpass und Eigentumsurkunde

Im Equidenpass enthalten sind der Abstammungsnachweis/die Geburtsbescheinigung. Beide sind untrennbar

miteinander verbunden. Der Equidenpass und die zusätzlich erstellte Eigentumsurkunde gehören zum Pferd. Bei

Besitzwechsel ist der Equidenpass dem neuen Besitzer auszuhändigen. Bei Eigentumswechsel sind sowohl

Equidenpass als auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen. Bei Tod des Pferdes sind sowohl

Ausgabe 14. Mai 2011 26

Equidenpass wie auch Eigentumsurkunde an die ausstellende Stelle zurückzugeben, die beide Dokumente

entwertet.

Zweitschrift

Eine Zweitschrift von einem Abstammungsnachweis, einer Geburtsbescheinigung, einer

Eintragungsbescheinigung, einem Equidenpass oder einer Eigentumsurkunde gelten die Vorgaben des Kapitels V

der Verordnung 504/2008 der KOM vom 06.06.2008 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie kann auf Antrag der

Person, die das Originaldokument verloren hat, nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell

beglaubigter Unterschrift über den Verlust des Originaldokumentes ausgestellt werden. Dies kann ausschließlich

durch die Züchtervereinigung erfolgen, die das Originaldokument ausgestellt hat. Die Zweitschrift ist deutlich als

solche zu kennzeichnen.

Die Zweitschrift (das Duplikat) ist nur dann durch die betreffende Züchtervereinigung auszustellen, wenn die

Identität des Equiden feststellbar ist; bei nicht identifizierten Equiden stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle

einen Ersatzpass aus.

Bei aus Tierschutzgründen von der zuständigen Behörde weggenommenen Equiden, die keinen Pass mehr haben,

jedoch identifizierbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde analog einer eidesstattlichen Versicherung

anzusehen.

5. Mindestangaben in Zuchtbescheinigung, Equidenpass und

Eigentumsurkunde

Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung

Der Abstammungsnachweis und die Geburtsbescheinigung müssen mindestens folgende Angaben zum Pferd

enthalten:

- Name der Züchtervereinigung; Bezeichnung des Zuchtbuches und dessen Abschnitt und Abteilung;

- Ausstellungstag und -ort;

- Name, Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes;

- Rasse;

- Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers;

- Deckdaten/letztes Deckdatum der Mutter;

- Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen;

- Kennzeichnung; Transpondernummer;

- Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern und Namen,

Lebensnummern und Rasse einer weiteren Generation es sei denn, dass diese im Falle von

Geburtsbescheinigungen nicht bekannt sind;

- Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches;

- die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters;

- das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung des Pferdes, seiner Eltern und

seiner Großeltern,

- ggf. die Entscheidung gekört;

- bei einem Pferd, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angaben seiner

genetischen Eltern sowie deren DNA- oder Bluttyp.

- Besonderheiten (Erbfehler und Gesundheitsmängel)

Equidenpass

Der vom VZAP ausgestellte Equidenpass enthält, sofern verfügbar, folgende Angaben zum Pferd:

- Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes;

- Identifizierung des Pferdes;

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- Lebensnummer oder internationale Lebensnummer des Pferdes;

- Rasse;

- Name;

- Geschlecht;

- Farbe;

- ausgefüllte Grafik;

- Geburtsdatum;

- Geburtsort;

- Name und Anschrift des Züchters;

- Name des Vaters des Pferdes;

- Name der Mutter und des Muttervaters;

- Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung;

- Ausstellungsdatum;

- Unterschrift des Ausstellenden;

- Arzneimittelbehandlungen;

- Identitätskontrollen;

- Eintragungen der Impfungen;

- Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen;

- Abstammungsnachweis mit, falls vorhanden, 4 Generationen oder Geburtsbescheinigung;

- Eintragung als FEI-Paß;

- Letztes Deckdatum der Mutter;

- Aktive Kennzeichnung (Zuchtbrand, Nummernbrand, Mikrochipnummer);

- Zuchtbucheintragungen;

- Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse;

- Turnierpferdeeintragung;

- Messbescheinigung für Ponys;

- Medikationskontrollen.

Der Equidenpass ist im Querformat DIN A5 auszustellen.

Eigentumsurkunde

Die ausgestellte Eigentumsurkunde zum Equidenpass enthält, sofern verfügbar, folgende Angaben zum Pferd:

- Lebensnummer/intern. Lebensnummer d. Pferdes;

- Name des Pferdes;

- Rasse;

- Geschlecht;

- Farbe;

- Geburtsdatum;

- Name und Anschrift des Züchters;

- Aktive Kennzeichnung (Zuchtbrand, Nummernbrand, Mikrochipnummer)

- Pedigree mit 4 Generationen, sofern vorhanden.

Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A4 auszustellen.

6. Identifizierung

Methoden zur Identifizierung

Die Identifizierung von Pferden erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden:

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- Kontrolle des Deckscheines;

- Angabe des Geschlechts;

- Beschreibung von Farbe und Abzeichen, Erstellung eines Abzeichendiagramms;

- Kennzeichnung durch Setzen eines Transponders (Mikrochips) auf der linken Halsseite, Mitte des

Mähnenkammes;

- ggf. Vergabe des Fohlen- und Nummernbrandes sofern rechtlich zulässig;

- Vergabe einer Lebensnummer

- DNA-Typisierung.

Die Vergabe von Bränden ist nur gestattet, sofern dies rechtlich zulässig ist. Die Vergabe des Fohlenbrandes

erfolgt im Jahr der Geburt. Die Kennzeichnung mit dem Rasse-, bzw. Verbandsbrand durch den VZAP erfolgt

ausschließlich auf den linken Hinterschenkel; private Gestütsbrände erfolgen auf dem rechten Hinterschenkel.

Der VZAP kann verlangen, alle zur Eintragung in ein Zuchtbuch anstehenden Pferde, die noch nicht aktiv

gekennzeichnet sind, mittels Mikrochip zu kennzeichnen.

7. Lebensnummer/internationale Lebensnummer Pferd (Unique Equine

Lifenumber UELN)

Jedes Pferd erhält als Fohlen bei der Geburtsregistrierung eine Lebensnummer. Die Lebensnummer besteht aus

15 Stellen und ist alphanumerisch. Die ersten 3 Stellen (alphanumerisch) beziehen sich auf das Herkunftsland, in

welchem für das Pferd erstmals eine internationale Lebensnummer vergeben wurde. Die nächsten 3 Stellen

(numerisch) bezeichnen die Züchtervereinigung (VZAP = 308 bzw. 408), bei der das betreffende Pferd erstmalig

eingetragen und identifiziert bzw. aktiv gekennzeichnet wurde, wobei die erste Ziffer dieser Zifferngruppe angibt,

ob das Pferd vor dem Jahr 2000 (=3) oder ab dem Jahr 2000 (=4) geboren wurde. Die nächsten 9 Stellen

(numerisch) geben eine laufende Registriernummer innerhalb der Züchtervereinigung wieder und können von

dieser bis auf die letzten beiden Stellen (die das Geburtsjahr angeben) frei vergeben werden. Für die aktive

Kennzeichnung gelten als Brennnummer die Stellen 12 und 13 der internationalen Lebensnummer; das

Geburtsjahr steht an 14. und 15. Stelle. Die internationale Lebensnummer wird nicht verändert und auch bei

einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtgebiet beibehalten.

Beispiel: DE 308.08.21234.99

DE

Ländercode

3 oder 4

3 = geb. vor 2000

4 = geb. ab 2000

08

Verbands-

schlüssel

VZAP

08

Verbands-

schlüssel

VZAP

2

Rasse-

Schlüssel

1234

individuelle

laufende

Nummer

99

Geburts

jahr

Rasseschlüssel

2= AV

3 = AA

4 = ShA

5 = GB

6 =A

7 = APb/Dt. Reitpferd

8 = APb/Spezialpferd

Internationale Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung ins Zuchtbuch zu

übernehmen. Liegt für das betreffende Pferd noch keine internationale Lebensnummer vor, richtet sich die

Vergabe nach den Regeln der ZVO der FN (§12 (3)) in der jeweils gültigen Fassung.

8. Vergabe eines Namens bei der Eintragung ins Zuchtbuch

Der bei der Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Gegebenenfalls kann ein

neuer Name eingetragen werden, vorausgesetzt, der ursprüngliche Name wird bei allen Veröffentlichungen oder

Ausgabe 14. Mai 2011 29

Abstammungspapieren von Nachkommen stets nach dem neuen Namen in Klammern angegeben. Ein einmal

vergebener Name für einen Vollblutaraber darf nicht geändert werden.

Weitergehende Regelungen zur Namensvergabe bei der Eintragung in das Zuchtbuch sind in den besonderen

Bestimmungen zu den einzelnen Rassen oder Rassegruppen festgelegt.

9. Identitätssicherung

Für jedes eingetragene bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu registrierende Fohlen fordert der

VZAP eine Abstammungsüberprüfung aufgrund des Ergebnisses einer DNA-Typisierung, blutgruppenserologischen

Untersuchung oder anderer, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden ermittelten Merkmale zur Sicherung

der Identität. Eine DNA-Typenkarte, Blutgruppenkarte oder die Überprüfungsergebnisse anderer Merkmale zur

Sicherung der Identität werden beim VZAP hinterlegt. Vor Ausstellung eines Abstammungsnachweises oder einer

Geburtsbescheinigung muss eine Abstammungsüberprüfung erfolgen. Zur Eintragung von Hengsten sind eine

DNA-Typenkarte oder andere nach wissenschaftlich anerkannten Methoden ermittelten Merkmale zur Sicherung

der Identität vorzulegen.

Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung beim VZAP eine Abstammungsüberprüfung

des betreffenden Hengstes angeordnet, soweit diese noch nicht vorliegt. Kostenträger ist in jedem Falle der

Antragsteller.

10. Verantwortlichkeit des Züchters

Der Besitzer eines (Zucht-) Pferdes ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf dem Deckschein, der

Abfohlmeldung sowie im Stallbuch. Er prüft alle Eintragungsunterlagen, die ihm vom VZAP zugeschickt werden,

auf Richtigkeit. Alle Fehler und notwendigen Änderungen teilt er unverzüglich mit, auch den Abgang eines

Pferdes durch Tod oder Verkauf. Korrekturen in der Zuchtbescheinigung und den Eintragungsunterlagen nimmt

die Verbandsgeschäftsstelle vor; die Korrektur durch den Züchter/ Besitzer selbst ist nicht statthaft.

Zuchtbescheinigungen und Eigentumsurkunden von toten Pferden müssen zur Entwertung an die

Verbandsgeschäftsstelle gesandt werden und werden auf Wunsch nach der Entwertung zurückgegeben.

Stallbuch

Jeder Züchter führt für die Zuchtpferde seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen Angaben zum

betreffenden Pferd, wie die Zuchtbuchauszüge einschließlich Kennzeichen, sämtliche Deck-, Besamungs- und

Abfohldaten, die Bescheinigung über evtl. abgelegte Leistungsprüfungen, die Abstammung sowie weitere aktuelle

Daten laufend eingetragen werden.

Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, müssen zusätzlich Aufzeichnungen über

- die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo,

- den Zeitpunkt der Besamung,

- die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und

- den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung

vorgenommen werden.

Das Stallbuch ist Grundlage der gesamten Zuchtbuchführung und muss hinsichtlich seiner Angaben mit der

Zuchtbescheinigung, dem Zuchtbuch und dem Fohlenregister übereinstimmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das

Stallbuch dem Zuchtleiter des VZAP oder seinem Beauftragen auf Anforderung zur Überprüfung vorzulegen.

Ausgabe 14. Mai 2011 30

Besitzwechsel

Jeder Besitzwechsel ist der Geschäftsstelle umgehend schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass

ein (Zucht-) Pferd abgängig ist oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet.

11. Verantwortlichkeiten des Hengsthalters/Züchters, Meldefristen

Der Besitzer eines Zuchthengstes ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf dem Deck- bzw.

Besamungsschein und der Deckliste.

Deckschein bzw. Besamungsschein/Meldefristen

Decklisten, Deck- bzw. Besamungsscheine erhält der Hengsthalter auf Anforderung von der Geschäftsstelle des

VZAP.

Der Deckschein ist vom Hengsthalter auszufüllen, mit der Unterschrift des Hengsthalters zu versehen und dem

Züchter des Fohlens nach der letzten Bedeckung auszuhändigen. Er muss mindestens enthalten:

- Name und Eintragungs-/Lebensnummer der Stute,

- ihre Kennzeichen, - Name und Eintragungs-/Lebensnummer des Hengstes,

- alle Deck- bzw. Besamungsdaten,

- Name und Anschrift des Züchters des zu erwartenden Fohlens.

Der Hengsthalter ist für die Meldung der Bedeckung bzw. Besamung an den VZAP verantwortlich. Er schickt einen

Durchschlag des Deck- bzw. Besamungsscheines bis spätestens 31.10. eines jeden Kalenderjahres an die

Verbandsgeschäftsstelle.

Deckliste

Der Hengsthalter ist verpflichtet, je Hengst und Zuchtjahr eine Deckliste zu führen. In die Deckliste sind folgende

Angaben einzutragen:

- Name und Eintragungs-/Lebensnummer, sowie Rasse des Hengstes,

- Name und Anschrift des Züchters des zu erwartenden Fohlens,

- Name und Eintragungs- bzw. Lebensnummer der gedeckten Stute sowie Rasse und alle Deckdaten,

- Name und Anschrift des Hengstbesitzers/Hengsthalters.

Diese Deckliste ist vom Hengsthalter zu unterschreiben und der Verbandsgeschäftsstelle bis zum 31.10. eines

jeden Kalenderjahres einzureichen.

Fohlen-/Geburtsmeldung

Der Züchter des zu erwartenden Fohlens erhält den Deck-/Besamungsschein vom Hengsthalter und hebt ihn bis

zum Abfohlen der Stute auf. Nach dem Abfohlen ist dem VZAP innerhalb von 28 Tagen auf dem dafür

vorgesehenen Teil des Deck-/Besamungsscheines die Fohlengeburt mitzuteilen (Fohlengeburtsmeldung);

Totgeburten oder güst gebliebene Stuten sind ebenfalls an den VZAP zu melden.

12. Fohlenregister

Aufgrund der Fohlenmeldung und der ausgestellten Zuchtbescheinigung führt der Verband ein Fohlenregister.

Dieses enthält die Lebensnummer, das Geschlecht und die Namen der Fohlen sowie der Eltern, alle Deck- bzw.

Besamungsdaten, Geburtstag, Farbe und Abzeichen sowie Züchter und Besitzer.

Ausgabe 14. Mai 2011 31

13. Änderung von Zuchtdaten und Zuchtbucheintragungen

Alle Änderungen, wie z.B. Zuchtdaten, Abgang durch Tod oder Verkauf, Änderungen von Farbe und Abzeichen,

Ergebnisse von Leistungsprüfungen sind der Geschäftsstelle des VZAP umgehend und ohne besondere

Aufforderung durch den Pferdebesitzer mitzuteilen.

14. Kennzeichnung

Kennzeichnung durch Mikrochip

Die Kennzeichnung der Fohlen/Pferde mittels Mikrochip erfolgt auf der linken Halsseite in der Mitte des

Mähnenkammes.

Das Brennen von Fohlen und Pferden

Die Kennzeichnung von Fohlen/Pferden mittels Heißbrand erfolgt auf Risiko des Eigentümers/Besitzers durch

Beauftragte des VZAP und darf nur erfolgen, wenn dies rechtlich zulässig ist.

Vollblutaraber

Es wird empfohlen, Vollblut-Araber-Fohlen mit dem Heißbrandverfahren auf dem linken Hinterschenkel zu

kennzeichnen. Der Heißbrand ist wie folgt:

Shagya-Araber-, Araber-, Anglo-Araber- und Arabisch Partbred-Fohlen sowie Fohlen, die eine

Geburtsbescheinigung erhalten, werden mit dem Heißbrand auf den linken Hinterschenkel gekennzeichnet. Die

Brände sind wie folgt:

Shagya-Araber Araber Anglo-Araber

Arabisch Partbred Pferde mit Geburtsbescheinigungen

Gestütsbrände

Zusätzliche Gestütsbrände bedürfen der Zustimmung des Verbandes und werden ausschließlich auf den rechten

Hinterschenkel gesetzt.

Ausgabe 14. Mai 2011 32

B. Besondere Bestimmungen

Grundbestimmungen zum Zuchtprogramm

Vorbemerkungen

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das

jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen,

Zuchtwertschätzungen sowie die Zuchtbucheintragung. Bei der Zuchtwertschätzung können neben Ergebnissen

der eigenen Population auch solche anderer Züchtervereinigungen bzw. auch ausländischer Stellen

Berücksichtigung finden.

Aufgabe des VZAP ist es, für jede von ihm betreute Rasse in eigener Verantwortung ein Zuchtprogramm

durchzuführen. Zu der betreffenden am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde,

die in die Hauptabteilungen des Zuchtbuches eingetragen sind, oder eingetragen werden können. Näheres wird in

den “Besonderen Bestimmungen“ der Rassen geregelt.

1. Bewertung der Zuchtpferde

Bewertet werden die im Zuchtprogramm definierten Merkmale. Die Bewertung erfolgt auf

Sammelveranstaltungen (Körungen, Zuchtbucheintragungen, Stutenschauen, Leistungsprüfungen und

ähnlichem), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden zu ermöglichen. In begründeten

Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt

werden. Die Bewertung erfolgt in ganzen Noten in Anlehnung an die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der FN

§ 57.1.2. (10er Notensystem).

10 = ausgezeichnet 5 = genügend

9 = sehr gut 4 = mangelhaft

8 = gut 3 = ziemlich schlecht

7 = ziemlich gut 2 = schlecht

6 = befriedigend 1 = sehr schlecht

0 = nicht ausgeführt

1.1 Körung

Zur Körung sind alle Hengste vorzustellen, die für den Einsatz bei den Rassen Shagya-Araber, Araber, Anglo-

Araber und Arabisch Partbred (Typ Dt. Reitpferd und Typ Spezialpferd) vorgesehen sind.

Die Körung ist die Entscheidung des Verbandes über den vorläufigen Einsatz eines Hengstes im Rahmen des

Zuchtprogramms. In die Entscheidung gehen insbesondere die Merkmale der äußeren Erscheinung, der

Leistungsveranlagung sowie die Zuchttauglichkeit (Mängel der Geschlechtsorgane, Gebissanomalien, Anomalien

des Bewegungsapparates, Gewährsmängel wie in der Kaiserlichen Verordnung von 1899 u. a.) ein, soweit diese

aus den vorliegenden Informationen ersichtlich sind. Die Körung wird auf einer zentralen Körveranstaltung des

Verbandes durchgeführt. Zur Körung vorgestellt werden können Hengste nach Vollendung ihres 2. Lebensjahres

(Geburtsdatum).

Ausgabe 14. Mai 2011 33

Die Körentscheidung kann lauten:

- gekört;

- nicht gekört;

- vorläufig nicht gekört.

Die Hengste werden in folgenden Teilkriterien nach dem o. a. System bewertet:

1) Äußere Erscheinung/Exterieur

1. Rasse- und Geschlechtstyp

2. Qualität des Körperbaues ----------------- 2.1. Kopf und Hals

3. Korrektheit des Ganges 2.2 Sattellage und Oberlinie

4. Schritt 2.3 Körper

5. Trab 2.4 Vordergliedmaßen

6. Galopp 2.5 Hintergliedmaßen

7. Gesamteindruck und Entwicklung

2) Springveranlagung

- beurteilt werden im Freispringen das Springvermögen und die Springmanier

- die Mindestnote 5,0 ist erforderlich.

Gesamtbewertung der äußeren Erscheinung = Notensumme der Einzelmerkmale 1 – 7.

Die Note für Qualität des Körperbaues ist eine zusammenfassende Wertung und ergibt sich aus dem

arithmetischen Mittel (kaufmännisch gerundet) der Merkmale 2.1. – 2.5.

Von jedem zur Körung vorgestellten Hengst werden die Größe in cm Stockmaß sowie Brustumfang und

Röhrbeinstärke festgestellt.

Die Körentscheidung lautet “gekört”, wenn der Hengst bei der Bewertung der äußeren Erscheinung (Exterieur) in

den Kriterien “Rasse- und Geschlechtstyp“ mindestens die Note 7 sowie “Gesamteindruck und Entwicklung“

mindestens die Note 6 erreicht, in allen übrigen Teilkriterien die Note 5 nicht unterschreitet und mindestens eine

Notensumme von 45 Punkten erzielt.

Ein gekörter Hengst wird als “prämiert“ herausgestellt, wenn er bei der Beurteilung der äußeren Erscheinung in

den Merkmalen „Rasse- und Geschlechtstyp“ mindestens die Note 8 sowie „Gesamteindruck und Entwicklung“

mindestens die Note 7 erreicht, keine Einzelnote unter 6 liegt und mindestens eine Notensumme von 50 Punkten

erzielt wird.

Die Körentscheidung lautet “vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Exterieur

(äußeren Erscheinung) und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig

erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist festgesetzt werden, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder

zur Körung vorzustellen ist.

Die Körentscheidung lautet “nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Exterieur und/oder

Zuchttauglichkeit nicht erfüllt.

Ausgabe 14. Mai 2011 34

Die Körentscheidung wird auf der Körveranstaltung öffentlich bekannt gegeben und dem Besitzer des Hengstes

schriftlich mitgeteilt; die positive Körentscheidung wird im Equidenpass des Hengstes vermerkt.

1.2 Medikationskontrollen

Zur Körung/Vorauswahl nicht zugelassen sind Hengste, denen eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes

Arzneimittel verabreicht wurde, oder bei denen zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder

Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde. Die

Körkommission/Vorauswahlkommission ist berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen als Stichproben

anzuordnen. Bei positivem Ergebnis gehen die Kosten zu Lasten des Hengsthalters.

1.3 Rücknahme/Widerruf/Widerspruch

Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist

zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Die Körung kann widerrufen werden,

wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.

Gegen die Eintragungs- und Körentscheidung kann der Besitzer Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an die

Verbandsgeschäftsstelle zu richten und schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen nach

der Eintragungs- u. Körveranstaltung. Über die Annahme des Widerspruches entscheidet ein Gremium, dem der

Zuchtleiter, der Vorsitzende des VZAP sowie der jeweilige Abteilungsvorsitzende des Zuchtausschusses

angehören. Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet das gleiche Gremium über die Zusammensetzung

einer neuen Bewertungskommission, wobei außer dem Zuchtleiter alle Mitglieder neu berufen werden. Ebenso

wird über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes entschieden. Über die Kosten des Verfahrens

entscheidet das über den Widerspruch entscheidende Gremium nach billigem Ermessen.

1.4 Anerkennung

Hengste, die von einer anderen anerkannten Züchtervereinigung im Hengstbuch der gleichen Rasse eingetragen

sind und die Anforderungen der Zuchtbuchordnung des VZAP in der jeweiligen Abteilung erfüllen, sind den im

Zuchtbuch des VZAP eingetragenen Hengsten hinsichtlich der Anerkennung der Nachkommen gleichgestellt.

2. Bewertung von Stuten

Die Bewertung von Stuten für die Eintragung in das Zuchtbuch muss von mindestens zwei regionalen

Zuchtbeauftragten vorgenommen werden, ausnahmsweise kann der Zuchtleiter die Bewertung alleine

vornehmen.

Die Musterung zur Stuteneintragung soll an zentralen Orten im Jahr der ersten Bedeckung - muss jedoch

spätestens mit dem ersten Fohlen bei Fuß - erfolgen.

Bewertet werden die Teilkriterien:

1. Rasse- und Geschlechtstyp,

2. Qualität des Körperbaues,

3. Fundament,

4. Korrektheit des Bewegungsauflaufes,

5. Schritt,

6. Schwung und Elastizität,

Ausgabe 14. Mai 2011 35

7. Gesamteindruck und Entwicklung

nach dem 10er Notensystem in ganzen Noten. Aus den 7 Teilkriterien wird eine Notensumme gebildet. Bei der

Eintragung werden das Stockmaß, der Brustumfang sowie die Röhrbeinstärke ermittelt.

2.1 Prämierung von Stuten

Prämierungen eingetragener Stuten werden auf besonders benannten “Zuchtstutenschauen mit der Möglichkeit

der Prämierung“ durch die Prämierungskommission für Stuten ausgesprochen. Zentrale Stuteneintragungen und

Stutenschauen mit Prämierung können in ihrer Durchführung kombiniert werden; bewertet werden die folgenden

Kriterien:

1. Rasse- und Geschlechtstyp,

2. Qualität des Körperbaues,

3. Fundament,

4. Korrektheit des Bewegungsablaufes,

5. Schritt,

6. Schwung und Elastizität (Trab und Galopp),

7. Gesamteindruck und Entwicklung.

Prämiert werden können 3-jährige und ältere Stuten (Geburtsdatum), die die Bedingungen für das höchstrangige

Stutbuch erfüllen, in den Kriterien „Rasse- und Geschlechtstyp“ mindestens die Note 8 sowie „Gesamteindruck

und Entwicklung“ mindestens die Note 7 und in den übrigen Kriterien mindestens die Note 6 sowie eine

Notensumme von mindestens 50 Punkten erreicht haben.

Bei Stuten mit besonderer nachgewiesener sportlicher Leistung kann die Note 7 in Rasse- und Geschlechtstyp

ausreichend sein; hierüber entscheidet der Zuchtleiter.

Die Prämierung ist die Grundlage für eine später mögliche Auszeichnung nach dem VZAP Elitestuten–Modell

(siehe Anlage).

Im Equidenpass und in der Eigentumsurkunde einer prämierten Stute wird der Vermerk “prämiert“ angebracht.

2.2 Prämierung von Fohlen

Zur Prämierung vorgestellt werden können Fohlen des jeweiligen Jahrganges ab dem Alter von 4 Wochen. Die

Vorstellung muss bis zum Alter von 5 Monaten bei Fuß der Mutter erfolgen, danach können die Fohlen auch ohne

Mutter vorgestellt werden. Beurteilt wird der Gesamteindruck des Fohlens.

Die Prämierung wird dokumentiert.

C. Zuchtprogramme der einzelnen Rassen

Die Zuchtziele der jeweiligen Rassen sind als Anlage 1) aufgeführt und sind Bestandteil der Satzung.

Die für die einzelnen Rassen vorgesehenen Leistungsprüfungen werden gem. Anlage 2) durchgeführt.

Ausgabe 14. Mai 2011 36

1. Arabisches Vollblut (AV)

Vorbemerkung

Der VZAP hält bei der Zucht von Vollblutarabern im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen

Tierzuchtrechts die von der World Arabian Horse Organization (WAHO), Newbarn Farmhouse, Forthampton,

Gloucestershire GL19 4QD, United Kingdom, aufgestellten Grundsätze ein.

Die WAHO ist die Dachorganisation, die zusammen mit ihren Mitgliedsorganisationen im Sinne der Vorgaben der

EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Arabisches Vollblut führt.

Zuchtprogramm

Das Zuchtprogramm dient der Erhaltung und Förderung der Zucht des Arabischen Vollblüters (AV).

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt auf das

definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu zählen neben der Abstammung die Ergebnisse der Exterieurbeurteilung

und im besondern alle Informationen aus (Leistungs-) Prüfungen des VZAP, anderer Verbände und Stellen (auch

ausländischer) und die daraus entwickelten Konzepte.

Am Zuchtprogramm nehmen alle Zuchtpferde teil, die in das Zuchtbuch für AV des VZAP oder einer anderen von

der WAHO anerkannten Züchtervereinigung für Arabische Vollblüter eingetragen sind.

Zuchtmethode

Die Zuchtmethode ist die Reinzucht; das Zuchtbuch ist geschlossen. Die Zufuhr von Genen von nicht durch die

WAHO anerkannten Populationen findet nicht statt.

Unterteilung des Zuchtbuches

Der VZAP führt ein Zuchtbuch für Arabisches Vollblut mit folgender Untergliederung:

- Hengstbuch I, Hengstbuch II und Hengstbuch III

- Stutbuch I und Stutbuch II

Hengstbuch

AV-Hengste werden nach Vollendung des 2. Lebensjahres (Geburtsdatum) auf Antrag eingetragen, wenn eine

Zuchtbescheinigung vorliegt und sie durch den VZAP identifiziert sind. Es muss eine Blutgruppenbestimmung oder

DNA Analyse mit Abstammungsüberprüfung vorliegen und das Ergebnis einer tierärztlichen Untersuchung auf

eventuell vorliegende Zahn- und/oder Hodenfehler oder anderer Gesundheitsmängel dem Antrag auf Eintragung

beigefügt werden.

Zusätzlich zur Abstammungsüberprüfung und der tierärztlichen Untersuchung muss als Voraussetzung für die

Zuchtbucheintragung ein Test auf SCID (Combined Immuo Deficiency) sowie CA (Zerebelläre Abiotrophie)

gemacht werden; die Testergebnisse werden beim VZAP hinterlegt und veröffentlicht. Die Kosten trägt der

Besitzer. Für importierte (auch in utero) Pferde ist zusätzlich ein Exportzertifikat vorzulegen.

Ausgabe 14. Mai 2011 37

Die Bewertung der Hengste findet auf einer zentralen Verbandshengstschau durch die Prämierungs-

/Eintragungskommission für AV-Hengste statt. Es werden die unter Nr. B 1.1. Nr. 1) dieser Zuchtbuchordnung

genannten Kriterien in der dort beschriebenen Form beurteilt.

Hengste, die auf regionalen Terminen zur Eintragung vorgestellt werden, werden nicht bewertet.

Alle bis zum 30.06.2008 eingetragenen AV-Hengste verbleiben in den Zuchtbüchern, in die sie eingetragen

wurden.

Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte AV-Hengste,

- deren Mütter im Stutbuch I eingetragen sind,

- die anläßlich einer zentralen Verbandshengstschau vorgestellt, mit einer Schleife ausgezeichnet wurden

und bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres die Rittigkeitsprüfung erfolgreich abgelegt haben; wird die

Rittigkeitsprüfung nicht in der vorgeschriebenen Frist abgelegt, wird der Hengst in das Hengstbuch II

abgestuft,

- die frei von Erbfehlern oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (siehe Katalog FN/ZVO) sind.

Goldene Schleife: Ein Hengst erhält die goldene Schleife, wenn er in den Kriterien "Rasse und

Geschlechtstyp" mindestensdie Note 8 sowie "Gesamteindruck und Entwicklung" die

Note 7 erreicht, keine Einzelnote unter 6 liegt und eine Notensumme von 50 Punkten

erzielt wird.

Silberne Schleife: Ein Hengst erhält die silberne Schleife, wenn er in den Kriterien "Rasse und

Geschlechtstyp" die Note 7 sowie "Gesamteindruck und Entwicklung" die Note 6

erreicht, keine Einzelnote unter 5 liegt und eine Notensumme von 45 Punkten erzielt

wird.

Weiße Schleife: Ein Hengst erhält die weiße Schleife, wenn er in den Kriterien "Rasse und

Geschlechtstype" die Note 6 sowie "Gesamteindruck und Entwicklung" die Note 5

erreicht, keine Einzelnote unter 5 liegt und eine Notensumme von 40 Punkten erzielt

wird.

In den übrigen Kriterien darf keine Note unter 5,0 liegen; dazu zählen auch die Hilfsnoten 2.1 – 2.5.

Zur Eintragung werden das Stockmaß, der Brustumfang und die Röhrbeinstärke ermittelt. Das Stockmaß zum

Zeitpunkt der Eintragung (unbeschlagen) darf nicht unter 146 cm liegen.

Gekörte AV-Hengste werden ebenfalls in das Hengstbuch I eingetragen.

Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte AV-Hengste, die den Anforderungen an das Hengstbuch I

nicht entsprechen,

- deren Mütter im Stutbuch I eingetragen sind,

- die die Rittigkeitsüberprüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgreich abgelegt haben,

- die frei von Erbfehlern oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (siehe Katalog FN/ZVO) sind.

Wird die Rittigkeitsprüfung nicht in der vorgeschriebenen Frist abgelegt, wird der Hengst in das Hengstbuch III

abgestuft.

Ausgabe 14. Mai 2011 38

Hengstbuch III

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte AV-Hengste, die den Anforderungen der Hengstbücher I

und II nicht entsprechen.

Hengstleistungsprüfungen

Für Arabisch Vollbluthengste, die ausschließlich in der AV-Zucht verwendet werden, wird eine

Hengsteigenleistungsprüfung gemäß Anlage 2 Nr. 2.1 empfohlen; die Rittigkeitsprüfung nach Nr. 2.2.1 bzw. 2.2.2

ist Pflicht.

Für Arabisch Vollbluthengste, die als Veredler in den anderen Rassen eingesetzt werden, ist die

Hengsteigenleistungsprüfung Pflicht. Es werden folgende Hengsteigenleistungsprüfungen anerkannt gemäß dem

jeweiligen Zuchtprogramm, Anlage 2:

- VZAP – Feldprüfung (2.1.2)

- Stationsprüfung - 30-Tage-Test als Veranlagungstest gemäß „HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen

von Hengsten der FN“ (2.1.1.2) als Vorprüfung zum 70-Tage-Test, deren

Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist

- in Kombination mit turniersportlichen Erfolgen gemäß ZVO/FN

- 70-Tage-Test gemäß „HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von Hengsten“ der

FN (2.1.1.1) , dessen Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist

- Rennsportprüfung (2.1.6)

- Turniersportprüfung (2.1.4)

- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.3)

- Westernreitprüfung gem. gesonderter Aufgabe (2.1.5)

- Stationsprüfung für Pony- und Kleinpferdehengste (nur für APb/Spezialpferd) (2.1.1.3).

Die erbrachte Eigenleistung im Sport wird auf Nachweis besonders ausgewiesen.

Stutbuch I

3-jährige (Geburtsdatum) und ältere AV-Stuten werden auf Antrag im Zuchtbuch eingetragen, wenn eine

Zuchtbescheinigung vorliegt und sie durch den VZAP identifiziert sind sowie die Abstammung per DNA-

Typisierung festgestellt ist.

Ab Eintragungsjahrgang 2010 sind alle neu einzutragenden Stuten auf CA (Cerebelläre Abiotrophie) zu testen.

Bereits eingetragene Stuten sind bis 31.12.2011 auf CA zu testen.

Eine Bewertung der Stuten durch die Eintragungskommission für Stuten erfolgt wie unter Nr. B 2 beschrieben.

Die Stuten dürfen keine Träger von Erbdefekten sein oder an anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängelnleiden (Katalog FN/ZVO).

Stutbuch II

Es werden auf Antrag Stuten eingetragen, die die Anforderungen des Stutbuches I nicht erfüllen.

Ausgabe 14. Mai 2011 39

2. Shagya-Araber (SHA)

Vorbemerkung

Der VZAP hält bei der Zucht von Shagya-Arabern im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen

Tierzuchtrechts die von der Internationalen Shagya-Araber Gesellschaft (ISG), Vereinssitz in Hamburg,

Geschäftsstelle Postfach 1139, 36209 Alheim, aufgestellten Grundsätze ein. Die Internationale Shagya-Araber

Gesellschaft ist die Dachorganisation, die zusammen mit ihren Mitgliedszüchtervereinigungen im Sinne der

Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Shagya-Araber führt.

Zuchtprogramm

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt auf das

definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu zählen neben der Abstammung und den Ergebnissen der

Exterieurbeurteilung im besondern alle Informationen aus (Leistungs-) Prüfungen des VZAP, anderer Verbände

und Stellen (auch ausländischer).

Zuchtmethode

Die Zuchtmethode ist die Reinzucht; das Zuchtbuch ist geschlossen.

Die Hereinnahme von Genen aus der Arabisch-Vollblut-Population zur Veredlung ist möglich, wenn nur

Vollblutaraber aus WAHO anerkannten Zuchtbüchern Verwendung finden. Die Anpaarung von Arabischen

Vollblütern untereinander innerhalb des Zuchtbuches für Shagya-Araber ist nicht möglich.

Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I mit Anhang

- Hengstbuch II mit Anhang.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I mit Anhang

- Stutbuch II mit Anhang.

Eintragungsanforderungen

In das Zuchtbuch eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte Shagya-Araber Hengste und Stuten,

deren Eltern im Zuchtbuch eingetragen sind. Darüber hinaus können Hengste und Stuten der Veredlerrasse

Arabisch Vollblut ab 2-jährig (Geburtsdatum) eingetragen werden, wenn sie die jeweils geltenden Anforderungen

hinsichtlich Leistung der einzelnen Zuchtbuchabteilungen erfüllen, d. h. u. a. gekört sind und die erforderlichen

Leistungsprüfungen erfolgreich abgelegt haben. Weitere Eintragungsvoraussetzung für Hengste ist ein Test auf

SCID (Combined Immuo Deficiency) und CA (Cerebelläre Abiotrophie); das Testergebnis wird beim VZAP

hinterlegt und veröffentlicht.

Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP gekörte Hengste nach vollendetem2. Lebensjahr (Geburtsdatum), die

in der 4. Generation mindestens 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben (ab Geburtsjahrgang 1990).

Ausgabe 14. Mai 2011 40

Der Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie sind oder

waren im Hengstbuch I einschließlich Anhang eingetragen.

Im Falle von Vollblutaraber-Vorfahren gelten die Voraussetzungen für das Hengstbuch I auch als erfüllt, wenn nur

der Vater des einzutragenden Hengstes eine Hengstleistungsprüfung abgelegt hat.

Die Mutter ist im Stutbuch I bzw. im Anhang zum Stutbuch I oder einem entsprechenden Stutbuch einer für

Shagya-Araber oder Vollblut-Araber anerkannten Züchtervereinigung eingetragen.

Eine Hengstleistungsprüfung muss in den jeweils vorgesehenen Fristen erfolgreich abgelegt werden, es werden

folgende Prüfungsformen anerkannt, Anlage 2 Nr.:

- VZAP Feldprüfung (2.1.2)

- Rennsportprüfung (nur AV-Hengste) (2.1.6)

- Stationsprüfung (30-Tage-Veranlagungstest bzw. 70-Tage-Test gemäß „HLP-Richtlinie für Leistungs-

prüfungen von Hengsten“ der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist) (2.1.1)

- Turniersportprüfung (2.1.4)

- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.3)

Der Hengst muss frei sein von Erbfehlern oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (Katalog FN/ZVO).

Das Stockmaß zum Zeitpunkt der Eintragung (unbeschlagen) darf nicht unter

- Shagya-Araber 154 cm

sein.

Anhang zu Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, die die Bedingungen für die Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen,

aber in der 4. Generation weniger als 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben.

Hengste der Veredlerrasse Arabisch Vollblut werden in den Anhang zum Hengstbuch I eingetragen, wenn sie eine

Hengstleistungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und ein Stockmaß (unbeschlagen) von mindestens 150cm

aufweisen.

Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hengstbuch I nicht

erfüllen, deren Eltern jedoch beide im Zuchtbuch eingetragen sind und die in der 4. Generation mindestens 7

Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben.

Anhang zum Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, die die Bedingungen für die Eintragung in das Hengstbuch II nicht

erfüllen, deren Eltern jedoch beide im Zuchtbuch für Shagya-Araber eingetragen sind .

Stutbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte dreijährige (Geburtsdatum) Stuten,

- die in der 4. Generation mindestens 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben (ab

Geburtsjahrgang 1990) und deren Mütter mindestens in das Stutbuch II bzw. in den Anhang zum

Stutbuch I eingetragen sind;

Ausgabe 14. Mai 2011 41

- deren Vater und Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie

Hengste sind, die im Hengstbuch I einschließlich Anhang eingetragen sind;

- die bei der Eintragung unbeschlagen ein Stockmaß nicht unter 150 cm, ab 4-jährig unbeschlagen ein

Stockmaß nicht unter 152 cm aufweisen;

- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyp

erreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind und eine Notensumme von

mindestens 45 Punkten erzielen.

Anhang zu Stutbuch I

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die die Bedingungen für die Eintragung in das Stutbuch I erfüllen, aber in

der 4. Generation weniger als 7 Shagya-Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben.

In den Anhang zu Stutbuch I werden auch die zur Veredelung eingesetzten AV-Stuten eingetragen, soweit sie bei

der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyp erreichen, in

keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind und eine Notensumme von mindestens 45 Punkten

erzielen.

Stutbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die den Kriterien für die Eintragung in das Stutbuch I nicht entsprechen,

deren Eltern jedoch beide im Zuchtbuch eingetragen sind und die in der 4. Generation mindestens 7 Shagya-

Araber Vorfahren von 16 Ahnen haben.

Anhang zu Stutbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die die Bedingungen für das Stutbuch II nicht erfüllen, deren Eltern

jedoch beide im Zuchtbuch für Shagya-Araber eingetragen sind.

3. Anglo-Araber (AA)

Vorbemerkung

Der VZAP hält bei der Zucht der Anglo-Araber im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts

die von der Internationalen Anglo-Araber Konferenz aufgestellten Grundsätze ein. Die Internationale Anglo-Araber

Konferenz, Conféderation International de L’Anglo-Arab, Jolimon, 64520 Sames, France, ist die Dachorganisation,

die zusammen mit ihren Mitgliedszuchtverbänden im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den

Ursprung der Rasse Anglo-Araber führt.

Zuchtprogramm

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt auf das

definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu zählen neben den Ergebnissen der Exterieurbeurteilung insbesondere alle

Informationen aus (Leistungs-) Prüfungen des VZAP sowie anderer, auch ausländischer Verbände und Stellen und

die daraus entwickelten Konzepte.

Ausgabe 14. Mai 2011 42

Zuchtmethode

Das Zuchtziel wird über die Methoden der Kombinationszucht und Reinzucht angestrebt. Zugelassene Rassen

sind: Anglo-Araber, Englisch Vollblut, Arabisch Vollblut, Araber, Shagya-Araber und Arabisch Partbred – Typ

Deutsches Reitpferd mit maximal einem Ahnen der in der Sektion II zugelassenen Reitpferderassen in der 3.

Generation.

Nach den Regeln der C.I.A.A. werden Anglo-Araber in zwei Sektionen eingeteilt, die folgendermaßen definiert

sind:

Anglo-Araber der Sektion I sind Pferde, die als Vorfahren ausschließlich Englische Vollblüter, Arabische Vollblüter

und Anglo-Araber der Sektion I haben und die in ein Zuchtbuch eingetragen sind, das offiziell von den für jede

Rasse und ihre Anpaarungen zuständigen internationalen Organisationen anerkannt ist. Der Anteil Arabischen-

und Englischen Vollblutes muss jeweils mindestens 25% betragen. Die Sektion I des Zuchtbuches ist geschlossen.

Anglo-Araber der Sektion II sind Pferde, die in der 4. Generation maximal einen Vorfahren einer Reitpferderasse

(keine Pony-, Kleinpferde- oder Kaltblutrasse) führen, der nicht zu den Rassen Englisches Vollblut, Arabisches

Vollblut, Araber, Shagya-Araber sowie Anglo-Araber gehört. Der Anteil Arabischen Blutes (hierzu gehören:

Arabisches Vollblut, Araber, Shagya-Araber – die mit 75% Araberblut berücksichtigt werden, sofern nicht

Vollblutarabervorfahren einen höheren Araberblutanteil bedingen – sowie Anglo-Araber I und II) und Englischen

Vollblutes muss jeweils mindestens 25% betragen. Bei niedrigeren Genanteilen erfolgt eine Eintragung in den

Anhang der jeweiligen Sektion. Die Sektion II des Zuchtbuches ist geschlossen.

Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I mit Anhang

- Hengstbuch II mit Anhang.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I mit Anhang

- Stutbuch II mit Anhang.

Eintragungsanforderungen

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte 2-jährige Hengste und Stuten ab 3-jährig

(Geburtsdatum), wenn sie im Hinblick auf Rassebeschreibung und Zuchtziel als geeignet erscheinen und die

jeweils geltenden Anforderungen hinsichtlich Abstammung und Leistung der einzelnen Zuchtbuchabteilungen

erfüllen. Weitere Eintragungsvoraussetzung bei Hengsten mit arabischer Blutführung ist ein Test auf SCID

(Combined Immuo Deficiency) und CA (Cerebelläre Abiotrophie); das Testergebnis wird beim VZAP hinterlegt und

veröffentlicht.

Hengstbuch I für Sektion I und Sektion II

Eingetragen werden auf Antrag nach den Regeln der Sektion I und II vom VZAP gekörte Anglo-Araber Hengste

bzw. Hengste der zugelassenen Rassen unter folgenden Bedingungen:

- der Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie sind

im Hengstbuch I einschließlich dessen Anhang eingetragen;

Ausgabe 14. Mai 2011 43

- die Mutter ist im Stutbuch I, im Anhang zum Stutbuch I oder einem entsprechenden Stutbuch einer für

Anglo-Araber anerkannten Züchtervereinigung eingetragen;

- Der Hengst muss frei sein von Erbfehlern oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (Katalog

FN/ZVO).

- eine Hengstleistungsprüfung muss in den vorgesehenen Fristen erfolgreich abgelegt werden.

Im Falle von Vollblutaraber-Vorfahren gelten die Voraussetzungen für das Hengstbuch I auch als erfüllt, wenn nur

der Vater des einzutragenden Hengstes eine Hengstleistungsprüfung abgelegt hat.

Es werden folgende Prüfungsformen anerkannt, Anlage 2:

- VZAP-Feldprüfung (2.1.2)

- Rennsportprüfung (nur für Arabische und Englische Vollbluthengste) (2.1.6)

- Stationsprüfung (30-Tage-Test als Veranlagungstest bzw. 70-Tage–Test gemäß „HLP-Richtlinie für

Leistungsprüfungen von Hengsten“ der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist)

(2.1.1)

- Turniersportprüfung (2.1.4)

- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.3).

Anhang zu Hengstbuch I für Sektion I und Sektion II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Anteil Arabischen Vollblutes (im Falle von Sek I) bzw. Arabischen

Blutes (im Falle von Sek II) oder Englischen Vollblutes unter 25 % liegt, die jedoch die sonstigen Bedingungen

für das Hengstbuch I erfüllen.

Vollblutaraberhengste werden in den Anhang eingetragen, wenn sie die Hengstleistungsprüfung erfolgreich

abgelegt haben und ein Stockmaß (unbeschlagen) von mindestens 152 cm aufweisen.

Hengstbuch II für Sektion I und Sektion II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Eltern beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen

sind und deren Anteil Arabischen und Englischen Vollblutes sowie Arabischen Blutes den Regeln für Sektion I

bzw. II entspricht aber die sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hengstbuch I nicht erfüllen.

Anhang zu Hengstbuch II für Sektion I und Sektion II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Eltern beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches für Anglo-

Araber eingetragen sind, deren Anteil Arabischen Vollblutes (im Falle von Sektion I) bzw. Arabischen Blutes (im

Falle von Sektion II) oder Englischen Vollblutes jedoch unter 25 % liegt.

Stutbuch I für Sektion I und Sektion II

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP identifizierte Anglo-Araber Stuten bzw. Stuten der zugelassenen

Rassen, nach den Regeln der Sektion I oder II, die folgende Anforderungen erfüllen:

- deren Mütter mindestens in das Stutbuch II eingetragen sind;

- deren Vater und Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie

Hengste sind, die im Hengstbuch I einschließlich Anhang eingetragen sind;

- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0” in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyp

erreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0” bewertet sind und eine Notensumme von

mindestens 45 Punkten erzielen.

Ausgabe 14. Mai 2011 44

Anhang zu Stutbuch I für Sektion I und Sektion II

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, deren Anteil Arabischen Vollblutes (im Falle von Sektion I) bzw.

Arabischen Blutes im Falle von Sektion II oder Englischen Vollblutes unter 25 % liegt, die aber die sonstigen

Bedingungen für die Eintragung in das Stutbuch I erfüllen.

Stutbuch II für Sektion I und Sektion II

Eingetragen werden auf Antrag Anglo-Araber Stuten nach den Regeln der Sektionen I oder II, die den Kriterien

für die Eintragung in das Stutbuch I nicht entsprechen, deren Eltern jedoch beide in der Hauptabteilung des

Zuchtbuches eingetragen sind.

Anhang zu Stutbuch II für Sektion I und Sektion II

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die die Bedingungen für das Stutbuch II erfüllen, deren Anteil Arabischen

Vollblutes (im Falle von Sektion I) bzw. Arabischen Blutes im Falle von Sektion II oder Englischen Vollblutes unter

25 % liegt.

4. Araber (A)

Die deutschen Züchtervereinigungen Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V. (VZAP),

Bissendorfer Str. 9, 30625 Hannover, und Zuchtverband für Sportpferde Arabischer Abstammung (ZSAA),

Postfach 1139, 36209 Alheim, führen im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts

gemeinsam das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Araber.

Als Araber wird ein Pferd bezeichnet, das auf unterschiedlicher Ausgangsbasis Blutanteile des Arabischen

Vollblutes, des Shagya–Arabers sowie des Arabers führt und in der fünften Vorfahrengeneration maximal einen

fremdblütigen Ahnen hat.

Zuchtprogramm

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt auf das

definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu zählen neben der Abstammung die Ergebnisse der Exterieurbeurteilung

insbesondere alle Informationen aus (Leistungs-) Prüfungen des VZAP sowie anderer, auch ausländischer,

Verbände und Stellen.

Zuchtmethode

Die Zuchtmethode ist die Reinzucht; das Zuchtbuch ist geschlossen.

Als Veredler sind Arabische Vollblüter und Shagya-Araber zugelassen, soweit sie die Bedingungen dieser

Zuchtbuchordnung erfüllen.

Ausgabe 14. Mai 2011 45

Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

Unterteilung der Zuchtbücher

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I

- Hengstbuch II.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I

- Stutbuch II.

Eintragungsanforderungen

In das Zuchtbuch werden auf Antrag eingetragen Araberhengste und -stuten ab 2-jährig (Geburtsdatum), die in

der 5. Vorfahrengeneration höchstens einen fremdblütigen Ahnen führen, wenn sie im Hinblick auf

Rassebeschreibung und Zuchtziel als geeignet erscheinen, die jeweils geltenden Bedingungen der einzelnen

Zuchtbuchabteilungen erfüllen und vom VZAP identifiziert wurden. Weitere Eintragungsvoraussetzung ist ein Test

auf SCID (Combined Immuo Deficiency) und CA (Cerebelläre Abiotrophie); das Testergebnis wird beim VZAP

hinterlegt und veröffentlicht.

Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP gekörte Araberhengste sowie Hengste der Veredlerrassen unter

folgenden Bedingungen:

- der Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie sind

im Hengstbuch I eingetragen;

- Im Falle von Vollblutaraber-Vorfahren gelten die Voraussetzungen für das Hengstbuch I auch als erfüllt,

wenn nur der Vater (nicht aber dessen Vorfahren) eine Hengstleistungsprüfung abgelegt hat;

- die Mutter ist im Stutbuch I (Hauptstutbuch) oder einem entsprechenden Zuchtbuch einer für Araber

anerkannten Züchtervereinigung eingetragen;

- der Hengst muss frei sein von Erbfehlern oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (FN/ZVO);

- eine Hengsteigenleistungsprüfung muss in den vorgesehenen Fristen erfolgreich abgelegt werden.

Es werden folgende Prüfungsformen anerkannt, Anlage 2:

- VZAP Feldprüfung (2.1.2)

- Rennsportprüfung (nur AV-Hengste) (2.1.6)

- Stationsprüfung (30-Tage-Veranlagungstest bzw. 70-Tage-Test gemäß „HLP-Richtlinie für Leistungs-

prüfungen von Hengsten“ der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist) (2.1.1)

- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.3)

- Turniersportprüfung (2.1.4).

Das Stockmaß zum Zeitpunkt der Eintragung (unbeschlagen) darf nicht unter

- Araber- und Shagya-Araberhengste 154 cm,

- Vollblutaraber Hengste 150 cm sein.

Ausgabe 14. Mai 2011 46

Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hengstbuch I nicht

erfüllen, deren Eltern jedoch im Zuchtbuch eingetragen sind.

Stutbuch I

Eingetragen werden auf Antrag Araberstuten sowie Stuten der Veredlerrassen

- deren Mütter im Zuchtbuch eingetragen sind;

- deren Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie

Hengste sind, die im Hengstbuch I eingetragen sind;

- die bei der Eintragung ein Stockmaß von mindestens 148 cm aufweisen;

- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyp

erreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind und eine Notensumme von

mindestens 45 Punkten erzielen.

Stutbuch II

Eingetragen werden Araberstuten und Stuten der Veredlerrassen, deren Eltern im Zuchtbuch eingetragen sind die

jedoch den Kriterien für die Eintragung in das Stutbuch I nicht entsprechen.

5.1 Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd

Der VZAP und der Zuchtverband für Sportpferde Arabischer Abstammung (ZSAA) führen im Sinne der Vorgaben

der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd und Arabisch

Partbred/Typ Spezialpferd. Das Zuchtbuch ist offen.

Das Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd ist ein Pferd mit guten Gebrauchseigenschaften für alle

Disziplinen des Pferdesportes und erkennbaren Eigenschaften des arabischen Pferdes.

Zuchtprogramm/Zuchtmethode

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt auf das

definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören neben der Abstammung die Ergebnisse der Exterieurbeurteilung

insbesondere alle Informationen aus Leistungsprüfungen des VZAP sowie anderer, auch ausländischer, Verbände

und Stellen und die daraus entwickelten Konzepte.

Das Zuchtziel wird über die Methoden der Kombinationszucht, Veredlungszucht oder Reinzucht angestrebt. Im

Rahmen des Zuchtprogrammes sind folgende Rassen zugelassen: Alle arabischen Rassen (außer Arabisch

Partbred/Typ Spezialpferd), Englische Vollblüter und alle Reitpferderassen. Am Zuchtprogramm nehmen alle in

der Hauptabteilung eingetragenen Pferde teil. Anpaarungen von Anhangpferden untereinander sind nicht

zulässig.

Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

Das Zuchtbuch ist offen.

Ausgabe 14. Mai 2011 47

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I mit Anhang

- Hengstbuch II mit Anhang.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I mit Anhang

- Stutbuch II mit Anhang.

Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten bildet das

- Vorbuch.

Eintragungsbestimmungen

In das Zuchtbuch für Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd können eingetragen werden: vom VZAP

identifizierte, im Hinblick auf Rassebeschreibung und Zuchtziel als geeignet erscheinende Hengste und Stuten ab

2-jährig (Geburtsdatum), die die jeweils geltenden Anforderungen der einzelnen Zuchtbuchabteilungen erfüllen

und abgesehen von den Anhängen mindestens einen Genanteil von 12,5 % AV, ShA, AA oder A aufweisen.

Stuten und Hengste mit weniger als 12,5 % Genanteil arabischen Blutes können in die Anhänge der jeweiligen

Stut- und Hengstbücher der Hauptabteilung eingetragen werden, sofern sie die übrigen Anforderungen des

jeweiligen Abschnittes des Zuchtbuches erfüllen. Die übrigen Ahnen können Pferde aller Reitpferderassen oder

Englische Vollblüter sein, die im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind(Kaltblüter

sind ausgeschlossen). Weitere Eintragungsvoraussetzung bei Hengsten mit arabischer Blutführung ist ein Test auf

SCID (Combined Immuo Deficiency) und CA (Cerebelläre Abiotrophie); das Testergebnis wird beim VZAP

hinterlegt und veröffentlicht.

Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP gekörte Hengste, die die folgenden Eintragungsbestimmungen

erfüllen:

Der Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie sind im

Hengstbuch I eingetragen.

Im Falle von Vollblutaraber-Vorfahren gelten die Voraussetzungen für das Hengstbuch I auch als erfüllt, wenn nur

der Vater des einzutragenden Hengstes eine Hengstleistungsprüfung abgelegt hat.

Die Mutter ist im Stutbuch I oder einem entsprechenden Zuchtbuch eines anderen Zuchtverbandes eingetragen.

Die Hengste müssen einen Genanteil von mindestens 12,5 % AV, ShA, AA oder A aufweisen.

Der Hengst muss frei sein von Erbfehlern oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (Katalog FN/ZVO).

Eine Hengsteigenleistungsprüfung muss in der vorgesehenen Frist erfolgreich abgelegt werden; folgende

Prüfungsformen werden anerkannt, Anlage 2.:

- Stationsprüfung (30-Tage-Test als Veranlagungstest bzw. 70-Tage-Test gemäß „HLP-Richtlinie für

Leistungsprüfungen von Hengsten“ der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist)

(2.1.1)

- VZAP-Feldprüfung für Hengste (2.1.2)

- Turniersportprüfung (Dressur, Springen oder Vielseitigkeit) (2.1.4.1)

- für Arabische und Englische Vollblüter Leistungsprüfung durch Rennen (2.1.6).

Ausgabe 14. Mai 2011 48

Hengste der Rassen AV, ShA, AA und A erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistungsprüfung auch dann,

wenn sie die – sofern vorgesehen - im Zuchtprogramm für die eigene Rasse vorgesehene Hengstleistungsprüfung

erfolgreich absolviert haben.

3-jährige und 4-jährige Hengste, die noch keine vollständige Hengstleistungsprüfung abgelegt haben, aber die

übrigen Voraussetzungen erfüllen, können unter der Bedingung vorläufig in das Zuchtbuch für Hengste (HB I)

eingetragen werden, dass sie in einer Veranlagungsprüfung (gemäß „HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von

Hengsten der FN“, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist) eine gewichtete Endnote von

mindestens “7,0“ oder in der dressurbetonten bzw. springbetonten Endnote eine “8,0“ oder besser erzielt haben.

Für 5-jährige, vorläufig in das Zuchtbuch eingetragene Hengste, die den Leistungsnachweis über die Kombination

aus Veranlagungsprüfung und Turniersportprüfung erbringen oder über die Stationsprüfung noch nicht erbracht

haben, gilt:

Die vorläufige Zuchtbucheintragung in das HB I wird für ein Jahr verlängert mit dem Nachweis einer nach § 38

(2) LPO registrierten Platzierung, die durch ein Ergebnis von mindestens “7,5“ in einer Dressurpferde-,

Springpferde- oder Geländepferdeprüfungen der Klasse A oder einer Eignungsprüfung als 4-jähriger Hengst

erreicht wurde. Das gleiche gilt für Hengste, die nachweislich 3- oder 4-jährig für das Bundeschampionat des

Deutschen Reitpferdes qualifiziert waren.

Die vorläufige Eintragung der Hengste endet, wenn nicht bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres eine vollständige

Hengstleistungsprüfung nachgewiesen wird. Auf Antrag ist eine Fristverlängerung um maximal 15 Monate

möglich.

Für 6-jährige und ältere Hengste ist eine vorläufige Zuchtbucheintragung in das HB I nicht möglich.

Das Stockmaß bei der Eintragung darf nicht unter 158 cm liegen.

Anhang zu Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Genanteil AV, ShA, AA, A unter 12,5 % liegt, die jedoch die

sonstigen Voraussetzungen des HB I erfüllen.

Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste,

- deren Eltern in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind und

- die einen Genanteil von mindestens 12,5 % AV, ShA, AA oder A aufweisen

die jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen.

Anhang zu Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Eltern beide im Zuchtbuch für Arabisch Partbred/Typ Deutsches

Reitpferd eingetragen sind, die jedoch die übrigen Voraussetzungen für das Hengstbuch II nicht erfüllen.

Ausgabe 14. Mai 2011 49

Stutbuch I

In das Stutbuch I des Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd sind eintragungsfähig:

- Stuten, deren Mütter mindestens in das Stutbuch II einschließlich dessen Anhang eingetragen sind,

- deren Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie

Hengste sind, die im Hengstbuch I eingetragen sind,

- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyp

erreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind und eine Notensumme von

mindestens 45 Punkten erzielen,

- Stuten, die bei der Eintragung nicht unter 155 cm Stockmaß aufweisen,

- die einen Genanteil AV, SHA, AA und A von mindestens 12,5 % aufweisen.

Anhang zu Stutbuch I

In den Anhang zu Stutbuch I des Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd sind eintragungsfähig Stuten, die

einen Genanteil AV, ShA, AA und A von unter 12,5 % aufweisen die übrigen Anforderungen für die Eintragung in

das Stutbuch I jedoch erfüllen.

Stutbuch II

In das Stutbuch II des Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd sind eintragungsfähig Stuten, deren Eltern in

der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind, und die einen Genanteil AV, SHA, AA und A von

mindestens 12,5 % aufweisen, jedoch nicht die übrigen Anforderungen für die Eintragung in das Stutbuch I

erfüllen.

Anhang zu Stutbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, deren Eltern beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches für das

Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd eingetragen sind, jedoch die übrigen Bedingungen für das Stutbuch II

nicht erfüllen.

Vorbuch für Stuten

Eingetragen werden auf Antrag im Rassetyp stehende Stuten,

- deren Abstammung nicht den Anforderungen für das Stutbuch I/II einschließlich deren Anhänge

entspricht;

- die identifiziert wurden

- deren äußere Erscheinung nach den Regeln dieser ZBO beurteilt wurde, eine Mindestbewertung

des Kriteriums Rasse- und Geschlechtstyp von “7,0“ erreicht, kein anderes Merkmal schlechter als

“5,0“ bewertet und eine Notensumme von mindestens 45 Punkten erzielt wurde.

Nachkommen von Vorbuchstuten können dann in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen werden, wenn

der Vater und der Vater der Mutter HB I eingetragen sind.

Ausgabe 14. Mai 2011 50

5.2 Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd

Der VZAP und der Zuchtverband für Sportpferde Arabischer Abstammung (ZSAA) führen im Sinne der Vorgaben

der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Arabisch Partbred/Typ Reitpferd und Arabisch Partbred/Typ

Spezialpferd. Das Zuchtbuch ist offen.

Das Arabisch Partbred/Typ Spezialpferde ist ein Pferd mit guten Gebrauchseigenschaften für alle Disziplinen des

Pferdesportes und erkennbaren Eigenschaften des arabischen Pferdes.

Zuchtprogramm/Zuchtmethode

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die dazu dienen, einen Zuchtfortschritt auf das

definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören neben der Abstammung die Ergebnisse der Exterieurbeurteilung

insbesondere alle Informationen aus Leistungsprüfungen des VZAP sowie anderer, auch ausländischer, Verbände

und Stellen und die daraus entwickelten Konzepte.

Das Zuchtziel wird über die Methoden der Kombinationszucht, Veredlungszucht oder Reinzucht angestrebt. Im

Rahmen des Zuchtprogramms sind folgende Rassen zugelassen: Alle arabischen Rassen, alle Reitpferderassen,

Spezialpferde-, Gangpferde- und Reitponyrassen; Kaltblutrassen sind ausgeschlossen.

Es werden solche Paarungen angestrebt, bei denen die Nachkommen 50 %, mindestens jedoch 25 % arabischen

Blutanteiles aufweisen.

Am Zuchtprogramm nehmen alle in der Hauptabteilung eingetragenen Pferde teil.

Unterteilung der Zuchtbücher und Eintragungsbestimmungen

Das Zuchtbuch ist offen.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte

- Hengstbuch I mit Anhang

- Hengstbuch II mit Anhang.

Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte

- Stutbuch I mit Anhang

- Stutbuch II mit Anhang.

Die besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten bildet das Vorbuch.

Eintragungsbestimmungen

In das Zuchtbuch für Arabisch Partbred/Typ Spezialpferde werden vom VZAP identifizierte, im Hinblick auf

Rassebeschreibung und Zuchtziel als geeignet erscheinende Hengste und Stuten ab 2-jährig (Geburtsdatum)

eingetragen, die die jeweils geltenden Anforderungen der einzelnen Zuchtbuchabteilungen erfüllen und

abgesehen von den Anhängen mindestens einen Genanteil von 12,5 % AV, ShA, AA oder A aufweisen. Stuten

und Hengste mit weniger als 12,5 % Genanteil arabischen Blutes können in die Anhänge der jeweiligen Stut- und

Hengstbücher der Hauptabteilung eingetragen werden.

Ausgabe 14. Mai 2011 51

Die übrigen Ahnen können Pferde der o. a. genannten Rassen sein, die im Zuchtbuch einer anerkannten

Züchtervereinigung eingetragen sind.

Weitere Eintragungsvoraussetzung bei Hengsten mit arabischer Blutführung ist ein Test auf SCID (Combined

Immuo Deficiency) und CA (Cerebelläre Abiotrophie); das Testergebnis wird beim VZAP hinterlegt und

veröffentlicht.

Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag vom VZAP gekörte Hengste, die die folgenden Eintragungsbestimmungen

erfüllen:

- Der Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie sind

oder waren im Hengstbuch I oder dessen Anhang eingetragen, bzw. sind oder waren dort

eintragungsfähig,

- Im Falle von Vollblutaraber-Vorfahren gelten die Voraussetzungen für das Hengstbuch I auch als erfüllt,

wenn nur der Vater des einzutragenden Hengstes eine Hengstleistungsprüfung abgelegt hat,

- Der Hengst muss frei sein von Erbfehlern oder anderen zuchtrelevanten Gesundheitsmängeln (Katalog

FN/ZVO);

- eine Hengsteigenleistungsprüfung muss in der vorgesehenen Frist erfolgreich abgelegt werden.

Folgende Prüfungsformen werden anerkannt, Anlage 2:

- VZAP-Feldprüfung (2.1.2)

- Rennsportprüfung (nur für Arabische und Englische Vollbluthengste) (2.1.6)

- Stationsprüfung (30-Tage-Test als Veranlagungstest bzw. 70-Tage-Test gemäß „HLP-Richtlinie für

Leistungsprüfungen von Hengsten“ der FN, deren Durchführung im Inland durch die FN erfolgt ist)

(2.1.1)

- Turniersportprüfung (Dressur, Springen oder Vielseitigkeit) (2.1.4.2)

- Feldprüfung über Distanzritte (2.1.3)

- Feldprüfung als Westernprüfung (2.1.5)

- Stationsprüfung für Ponies (30 Tage) (2.1.1.3)

Das Stockmaß bei der Eintragung darf nicht unter 145 cm liegen.

Anhang zu Hengstbuch I

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Genanteile AV, ShA, AA, A zwar unter 12,5 % liegen, die jedoch

die übrigen Voraussetzungen für das Hengstbuch I erfüllen.

Hengstbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Hengste,

- deren Eltern in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind,

- die einen Genanteil von mindestens 12,5 % AV, ShA, AA, A aufweisen,

jedoch nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in Hengstbuch I erfüllen.

Anhang zu Hengstbuch II

Ausgabe 14. Mai 2011 52

Eingetragen werden auf Antrag Hengste, deren Eltern beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches für das

Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd eingetragen sind, die jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen für das

Hengstbuch II erfüllen.

Stutbuch I

In das Stutbuch I des Arabisch Partbred/Typ Spezialpferde sind eintragungsfähig:

- Stuten, deren Mütter mindestens in das Stutbuch II einschließlich dessen Anhang eingetragen sind,

- deren Vater und die Väter der Mutter, Großmutter und Urgroßmutter in der absteigenden Mutterlinie

Hengste sind, die im Hengstbuch I einschließlich dessen Anhang eingetragen sind,

- die bei der Eintragung eine Mindestbewertung von “7,0“ in dem Kriterium Rasse- und Geschlechtstyp

erreichen, in keinem anderen Kriterium schlechter als “5,0“ bewertet sind und eine Notensumme von

mindestens 45 Punkten erzielen,

- die bei der Eintragung nicht unter 145 cm Stockmaß (unbeschlagen) aufweisen und

- einen Genanteil von mindestens 12,5 % AV, ShA, AA, A aufweisen.

Anhang zum Stutbuch I

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die einen Genanteil von unter 12,5 % AV, ShA, AA, A aufweisen, jedoch

die übrigen Anforderungen des Stutbuch I erfüllen.

Stutbuch II

In das Stutbuch II des Arabisch Partbred/TypSpezialpferde sind eintragungsfähig:

- Stuten, deren Eltern jedoch in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind und die einen

Genanteil AV, ShA, AA, A von mindestens 12,5 % liegt, die jedoch nicht die Anforderungen für die

Eintragung in das Stutbuch I erfüllen.

Anhang zum Stutbuch II

Eingetragen werden auf Antrag Stuten, die die Bedingungen für das Stutbuch II nicht erfüllen, deren Eltern aber

beide im Zuchtbuch eingetragen sind.

Vorbuch für Stuten

Eingetragen werden auf Antrag im Rassetyp stehende Stuten,

- deren Abstammung nicht den Anforderungen für das Stutbuch I/II inkl. der Anhänge entspricht;

- deren äußere Erscheinung nach den Regeln dieser ZBO beurteilt und dabei eine Mindestbewertung

des Kriterium Rasse- und Geschlechtstyp von 7,0 erreicht, kein anderes Merkmal schlechter als 5,0

bewertet und eine Notensumme von mindestens 45 Punkten erzielt wurde.

Nachkommen von Vorbuchstuten können dann in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen, wenn der

Vater und der Vater der Mutter im HB I eingetragen sind.

Zusatzbestimmungen

Ausgabe 14. Mai 2011 53

Bei Pferden, die nach diesem Zuchtprogramm gezüchtet werden und gemäß Anlage 3 zusätzlich besondere

Kriterien erfüllen, wird in der Zuchtbescheinigung eine zusätzliche Typbezeichnung aufgeführt.

Beschlossen: 28. Juni 2008

Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 04. April 2009 in Bad Hersfeld.

Geändert und ergänzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 14. Mai 2011 in Bad Hersfeld.

Manfred Hain Diether von Kleist

Vorsitzender Geschäftsführer und Zuchtleiter

Ausgabe 14. Mai 2011 54

Anlagen zur Zuchtbuchordnung

Anlage 1: Zuchtziele

Die Zuchtziele der einzelnen Rassen sind Bestandteil der Satzung.

1.1. Zuchtzielbeschreibung Arabisches Vollblut

Herkunft Naher und Mittlerer Osten, insbesondere Arabische Halbinsel

Größe 148 - 158 cm, geringe Über- und Untergrößen können toleriert werden

Farben Schimmel, Fuchs, Braun, Rappe

Äußere Erscheinung

Typ Der Arabische Vollblüter soll im Erscheinungsbild hohen Adel und Trockenheit mit

geschlossenem und harmonischem Körperbau ausdrücken. Der Geschlechtsausdruck

soll markant ausgeprägt sein. Der Rücken ist relativ kurz, die Kruppenoberlinie leicht

geneigt bis ziemlich horizontal, der Schweif hoch angesetzt und stolz getragen. Der

Adel soll durch die trockene feine Textur und die seidige Feinheit des Haares zum

Ausdruck kommen, wobei die Spätreife der Arabischen Rasse zu berücksichtigen ist.

Unerwünscht ist ein derbes, plumpes Erscheinungsbild und fehlender

Geschlechtsaudruck.

Kopf Der Kopf soll klein, sehr trocken und harmonisch sein mit hoher Stirn, großen,

dunklen, weit auseinander stehenden Augen, die nicht hoch liegen. Das Profil ist

konkav oder gerade, die Ganaschen breit und weit auseinander liegend. Die Nüstern

sind elastisch, groß, dünnwandig und sehr erweiterungsfähig; das Gebiß ist korrekt.

Die Ohren sollen feine und dünne Ränder haben.

Unerwünscht sind ein grober Kopf mit kleinen, seitlich liegenden Augen enge

Ganaschen und alle Formen von Gebißannomalien.

Hals Der Hals soll edel und oben gewölbt sein mit feiner, freier Kehle und sanft in den

Widerrist verlaufen.

Unerwünscht ist eine kurze, schwere oder tief angesetzte Halsung (Unterhals,

Hirschhals).

Körperbau Erwünscht ist ein harmonischer, geschlossen wirkender Körperbau, der sich für

Reitzwecke jeder Art eignet. Dazu gehören: Eine mittellange elegante leichte Halsung,

gute Ganaschenfreiheit, eine große schräg gelagerte Schulter, ein mittelhoher

markanter Widerrist, der eine gute Sattellage ermöglicht, ein relativ kurzer, gut

bemuskelter Rücken, ausreichende Brusttiefe, eine gut gebogene Rippenwölbung und

eine lange, leicht geneigte bis ziemlich horizontale Kruppenformation mit hohem

Schweifansatz.

Unerwünscht ist ein insgesamt unharmonischer Körperbau, insbesondere eine kleine

steile Schulter, ein kurzer oder wenig markanter Widerrist, ein zu fester oder zu

Ausgabe 14. Mai 2011 55

weicher Rücken, eine feste oder aufgewölbte Nierenpartie, eine kurze oder zu stark

geneigte Kruppe, ein eingesteckter und/oder schief getragener Schweif, geringe

Brusttiefe, hochgezogene Flanken.

Fundament Erwünscht ist ein zum Körperbau passendes, trockenes Fundament mit korrekten breit

angelegten kräftigen Gelenken, kurzen trockenen Röhren, mittellangen gut

gewinkelten Fesseln und harten, wohlgeformten Hufen, die eine lange

Gebrauchsfähigkeit erwarten lassen.

Unerwünscht sind verschwommene Konturen und unklare Gelenke, unkorrekte

Gliedmaßen mit z.B. kleinen, schmalen oder eingeschnürten Gelenken, schwache

Röhrbeine und kurze steile oder überlange weiche Fesseln sowie zu kleine, flache Hufe

oder eingezogene Trachten. Unerwünscht sind weiterhin zehenweite, zehenenge,

bodenweite, bodenenge, rückbiegige, steile oder säbelbeinige, kuhhessige oder

fassbeinige Gliedmaßenstellungen.

Bewegungsablauf

Grundgangarten Erwünscht sind taktreine, raumgreifende Grundgangarten (Schritt 4-Takt, Trab 2-Takt,

Galopp 3-Takt). Der Bewegungsablauf im Schritt soll losgelassen, energisch,

regelmäßig und fleißig sein mit klarem Ab- und Auffußen. Der Bewegungsablauf im

Trab und Galopp soll bei gut erkennbarer Schwebephase elastisch, schwungvoll,

leichtfüßig, getragen und mit natürlicher Aufrichtung und Balance ausgestattet sein.

Der aus aktiv arbeitender, deutlich abfußender Hinterhand entwickelte Schub soll über

einen locker schwingenden Rücken auf die frei aus der Schulter vorgreifende Vorhand

übertragen werden.

Unerwünscht sind insbesondere kurze, flache, unelastische und in der Schulter

gebundene Bewegungen bei festgehaltenem Rücken sowie schwerfällige auf die

Vorhand fallende und nicht taktreine Bewegungen.

Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit

Erwünscht ist ein unkompliziertes, charakterstarkes, nervenfestes, umgängliches,

gleichzeitig einsatzfreudiges, leistungsfähiges und vielseitig veranlagtes,

leistungsbereites für Reit- und Sportzwecke jeder Art geeignetes Pferd. Es soll sich

aufgrund seiner schnellen Regenerationsfähigkeit und Befähigung zu hoher

Ausdauerleistung für die Überwindung langer Distanzen, aber auch für den Rennsport

eignen. Der Arabische Vollblüter soll einen wachen, intelligenten Ausdruck haben und

durch sein Auftreten und Verhalten gute Charaktereigenschaften sowie ein gelassenes,

ausgeglichenes Temperament erkennen lassen. Erwünscht sind weiterhin robuste

Gesundheit, gute physische und psychische Belastbarkeit, Langlebigkeit, Fruchtbarkeit

und das Freisein von Erbfehlern.

Unerwünscht sind insbesondere im Umgang schwierige, nervöse und heftige Pferde.

Ausgabe 14. Mai 2011 56

1.2 Zuchtzielbeschreibung Shagya-Araber

Herkunft Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreich-Ungarischen Monarchie

Größe 150 – 162 cm, geringe Unter- und Übergrößen können toleriert werden

Farben Schimmel, Braun, Rappe, Fuchs

Äußere Erscheinung

Typ Der Shagya-Araber soll im Erscheinungsbild eines schönen eleganten und

harmonischen Reitpferdes stehen, dabei unverkennbar über arabischen Ausdruck

verfügen und durch feine trockene Textur und seidige Feinheit des Haares sowie

entsprechende Details in Kopf und Körper gekennzeichnet sein. Zuchthengste und

Zuchtstuten sollen einen deutlich ausgeprägten Geschlechtsausdruck zeigen, wobei die

Spätreife der arabischen Pferde zu berücksichtigen ist.

Unerwünscht sind Zuchttiere mit unklarem Rassetyp bzw. indifferentem

Geschlechtstyp.

Kopf Der Kopf soll klein, trocken und markant sein, das Profil kann leicht konkav oder

gerade verlaufen. Die Augen sollen groß und dunkel sein, weit auseinander liegend.

Die Nüstern sollen groß und sehr erweiterungsfähig sein. Gute Ganaschenfreiheit und

regelmäßige Gebissstellung sollen gegeben sein.

Unerwünscht sind große, schwere, derbe Köpfe, kleine Augen, höhere oder sehr

seitlich gestellte Augen, enge Ganaschen und alle Formen von Gebissanomalien.

Hals Erwünscht ist ein langer edler Reitpferdehals mit freier Kehle, leichtem Genick und

gewölbter Kammlinie.

Unerwünscht sind ein zu hoch oder zu tief angesetzter Hals sowie ein ausgeprägter

Unterhals. Insbesondere ein kurzer schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Körperbau Erwünscht sind eine große schräge Schulter und ein markanter weit in den Rücken

reichender Widerrist.

Erwünscht ist ein mittellanger, gut geschlossener, harmonisch geschwungener Rücken

mit guter Bemuskelung, die eine elastische Rückentätigkeit ermöglicht.

Erwünscht ist eine nur leicht geneigte lange Kruppe

Unerwünscht sind kleine flache steile Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw. sehr

hoher und spitzer Widerrist.

Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, ein weicher Rücken mit

matter bzw. strammer, aufgewölbter Nierenpartie.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende oder kurze Kruppe.

Ausgabe 14. Mai 2011 57

Fundament Erwünscht ist ein trockenes gut bemuskeltes Vorderbein mit ausgeprägten Gelenken.

Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein, mit einem breiten und gut eingeschienten

Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein. Der Röhrbeinumfang

sollte nicht unter 18 cm liegen.

Erwünscht sind wohlgeformte, zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oder zu

lange, zu steile oder zu weiche Fesselung, zu steile oder zu starke Winkelung der

Hintergliedmaßen, angedrückte Ellbogen.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhafte Hufformen sowie zu enge, spitze, stumpfe,

weite Hufe und flache Trachten.

Bewegungsablauf

Grundgangarten Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader gleichmäßiger

Bewegungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes wie bügelnder

oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Schritt: Erwünscht ist eine taktreine gleichmäßige Fussfolge im Viertakt, dazu fleißig

losgelassen und mit gutem Raumgriff.

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppender,

steifer Schritt.

Trab: Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab mit energischem Antritt, viel Schub

mit deutlich unter den Schwerpunkt tretender Hinterhand, gutem Raumgriff und

hohem Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebephase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher, schwungloser

oder festgehaltener Trab.

Galopp: Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt) fleißiger, kraftvoller, erhabener,

schwungvoller elastischer und raumgreifender Galopp.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloser oder

ungenügend durchgesprungener Galopp mit eiliger Repetition.

Springen Erwünscht ist ein sehr springfreudiges, mutiges Pferd mit gutem Springvermögen,

schnellem gut angewinkeltem Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhand und einem

elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung. Zusätzlich ist

ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit am Sprung erwünscht.

Ausgabe 14. Mai 2011 58

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches, unkontrolliertes Springen; ein hängendes

Vorderbein; hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fester und

gerader Rücken.

Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit

Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichen und

sicher im Umgang, mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außergewöhnlich

auftretenden Reizen.

Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Verhalten

im Umgang; panische, unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlich auftretende

Reize.

Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbarkeit und

das Freisein von Erbfehlern.

1.3 Zuchtzielbeschreibung Anglo-Araber

Herkunft Europa, insbesondere Frankreich und Polen

Größe ca. 155 – 165 cm, geringe Unter- und Übergrößen können toleriert werden.

Farben Alle Farben

Äußere Erscheinung

Typ Der Anglo-Araber soll im Erscheinungsbild eines schönen eleganten und harmonischen

Reitpferdes stehen. Die Prägung durch die Blutanteile des Arabers und des Englischen

Vollblüters sollen insbesondere durch seine feine trockene Textur und die seidige

Feinheit des Haares sowie entsprechende Details in Kopf und Körper zum Ausdruck

kommen. Zuchthengste und Zuchtstuten sollen einen deutlich ausgeprägten

Geschlechtsausdruck zeigen, wobei die Spätreife der arabischen Pferde zu

berücksichtigen ist.

Unerwünscht sind Zuchttiere mit unklarem Rassetyp bzw. indifferentem

Geschlechtstyp.

Kopf Der Kopf soll klein, trocken und markant sein. Die Augen sollen groß und dunkel sein,

weit auseinander liegend. Die Nüstern sollen dunkel, groß und sehr erweiterungsfähig

sein. Gute Ganaschenfreiheit und regelmäßige Gebissstellung sollen gegeben sein.

Unerwünscht sind große, schwere, derbe Köpfe, kleine Augen, höher oder sehr seitlich

gestellte Augen, enge Ganaschen und alle Formen von Gebissanomalien.

Hals Erwünscht ist ein langer, edler Reitpferdehals mit feiner Kehle, leichtem Genick und

gewölbter Kammlinie.

Unerwünscht ist ein zu hoch oder zu tief angesetzter Hals sowie ein ausgeprägter

Unterhals. Insbesondere ein kurzer, schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Ausgabe 14. Mai 2011 59

Körperbau Erwünscht ist eine große schräge Schulter und ein markanter, weit in den Rücken

reichender Widerrist.

Unerwünscht sind kleine flache steile Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw. sehr

hoher und spitzer Widerrist.

Erwünscht ist ein mittellanger, gut geschlossener, harmonisch geschwungener Rücken

mit guter Bemuskelung, die eine elastische Rückentätigkeit ermöglicht.

Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, ein weicher Rücken mit

matter bzw. strammer, aufgewölbter Nierenpartie.

Erwünscht ist eine nur leicht geneigte lange Kruppe.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende oder kurze Kruppe.

Fundament Erwünscht ist ein trockenes, gut bemuskeltes Vorderbein mit ausgeprägten Gelenken.

Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein mit einem breiten und gut eingeschienten

Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oder zu

lange, zu steile oder zu weiche Fesselung, zu steile oder zu starke Winkelung der

Hintergliedmaßen, angedrückte Ellbogen.

Erwünscht sind wohlgeformte, zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhaften Hufformen z.B. zu enge spitze stumpfe weite

Hufe und flache Trachten.

Bewegungsablauf

Grundgangarten Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader gleichmäßiger

Bewegungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes wie bügelnder

oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Schritt Erwünscht ist eine taktreine gleichmäßige Fußfolge im Viertakt, dazu fleißig losgelassen

und mit gutem Raumgriff.

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppender

steifer Schritt.

Trab Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab, mit energischem Antritt, viel Schub mit

deutlich unter den Schwerpunkt tretender Hinterhand, gutem Raumgriff und hohem

Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebephase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher, schwungloser

oder festgehaltener Trab.

Ausgabe 14. Mai 2011 60

Galopp Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt), fleißiger, kraftvoller, erhabener, schwungvoller,

elastischer und raumgreifender Galopp.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloser oder

ungenügend durchgesprungener Galopp, mit eiliger Repetition.

Springen Erwünscht ist ein sehr springfreudiges mutiges Pferd mit gutem Springvermögen,

schnellem, gut angewinkeltem Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhand und einem

elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung. Zusätzlich ist

ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit am Sprung erwünscht.

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches unkontrolliertes Springen, ein hängendes

Vorderbein, hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fester und

gerader Rücken.

Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit

Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichener und

sicherer Umgang, mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außergewöhnlich

auftretenden Reizen.

Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Verhalten

im Umgang, panische, unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlich auftretende

Reize.

Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbarkeit und

das Freisein von Erbfehlern.

1.4 Zuchtzielbeschreibung des Arabers

Herkunft Deutschland

Größe ca. 148 – 160 cm, geringe Unter- und Übergrößen können toleriert werden.

Farben Alle Farben

Äußere Erscheinung

Typ Der Araber soll im Erscheinungsbild eines schönen, eleganten und harmonischen

Reitpferdes stehen, dabei unverkennbar über arabischen Ausdruck verfügen und durch

feine trockene Textur und seidige Feinheit des Haares sowie entsprechende Details in

Kopf und Körper gekennzeichnet sein. Zuchthengste und Zuchtstuten sollen einen

deutlich ausgeprägten Geschlechtsausdruck zeigen, wobei die Spätreife der arabischen

Pferde zu berücksichtigen ist.

Unerwünscht sind Zuchttiere mit unklarem Rassetyp bzw. indifferentem

Geschlechtstyp.

Kopf Der Kopf soll klein, trocken und markant sein, die Stirnlinie kann leicht konkav oder

gerade verlaufen. Die Augen sollen groß und dunkel sein, weit auseinander liegend.

Die Nüstern sollen dunkel, groß und sehr erweiterungsfähig sein. Gute

Ganaschenfreiheit und regelmäßige Gebissstellung sollen gegeben sein.

Ausgabe 14. Mai 2011 61

Unerwünscht sind große schwere derbe Köpfe, kleine Augen, höhere oder sehr seitlich

gestellte Augen, enge Ganaschen und alle Formen von Gebissanomalien.

Hals Erwünscht ist ein langer edler Reitpferdehals mit feiner Kehle, leichtem Genick und

gewölbter Kammlinie.

Unerwünscht ist ein zu hoch oder zu tief angesetzter Hals, sowie ein ausgeprägter

Unterhals. Insbesondere ein kurzer, schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Körperbau Erwünscht ist eine große, schräge Schulter und ein markanter, weit in den Rücken

reichender Widerrist.

Unerwünscht sind kleine, flache, steile Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw. sehr

hoher und spitzer Widerrist.

Erwünscht ist ein mittellanger, gut geschlossener, harmonisch nach unten

geschwungener Rücken, mit guter Bemuskelung, die eine elastische Rückentätigkeit

ermöglicht.

Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, ein weicher Rücken mit

matter bzw. strammer, aufgewölbter Nierenpartie.

Erwünscht ist eine nur leicht geneigte lange Kruppe.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende oder kurze Kruppe.

Fundament Erwünscht ist ein trockenes, gut bemuskeltes Vorderbein, mit ausgeprägten Gelenken.

Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein, mit einem breiten und gut eingeschienten

Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein. Der Röhrbeinumfang

sollte nicht unter 18cm liegen.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oder zu

lange, zu steile oder zu weiche Fesselung, zu steile oder zu starke Winkelung der

Hintergliedmaßen, angedrückte Ellbogen.

Erwünscht sind wohlgeformte zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhaften Hufformen, z.B. zu enge, spitze, stumpfe,

weite Hufe und flache Trachten.

Bewegungsablauf

Grundgangarten Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader gleichmäßiger

Bewegungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes wie bügelnder

oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Ausgabe 14. Mai 2011 62

Schritt Erwünscht ist eine taktreine, gleichmäßige Fußfolge im Viertakt, dazu fleißig

losgelassen und mit gutem Raumgriff.

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppender,

steifer Schritt.

Trab Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab mit energischem Antritt, viel Schub mit

deutlich unter den Schwerpunkt tretender Hinterhand, gutem Raumgriff und hohem

Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebephase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher schwungloser

oder festgehaltener Trab.

Galopp Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt), fleißiger, kraftvoller, erhabener, schwungvoller,

elastischer und raumgreifender Galopp.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloser oder

ungenügend durchgesprungener Galopp, mit eiliger Repetition.

Springen Erwünscht ist ein sehr springfreudiges, mutiges Pferd, mit gutem Springvermögen,

schnellem gut angewinkeltem Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhand und einem

elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung. Zusätzlich ist

ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit am Sprung erwünscht.

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches, unkontrolliertes Springen, ein hängendes

Vorderbein, hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fester und

gerader Rücken.

Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit

Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichener und

sicherer Umgang, mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außergewöhnlich

auftretenden Reizen.

Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbarkeit und

das Freisein von Erbfehlern.

Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Verhalten

im Umgang, panische unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlich auftretende

Reize.

1.5.1 Zuchtzielbeschreibung Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd

Das Zuchtziel der Zuchtrichtung Arabisch Partbred, Typ Deutsches Reitpferd, ist ein Pferd mit guten

Gebrauchseigenschaften für alle Reit- und Fahrsportdisziplinen und erkennbaren Eigenschaften des arabischen

Pferdes. Die angestrebte Größe liegt zwischen 160 und 170 cm.

Ausgabe 14. Mai 2011 63

Zuchtzielbeschreibung Arabisch Partbred/Typ Deutsches Reitpferd

Farben Alle Farben

Erscheinungsbild und Typ

Erwünscht ist ein durch den arabischen Blutanteil beeinflusstes in sich harmonisches

Erscheinungsbild.

Kopf Erwünscht ist ein edler, trockener Kopf mit großen Augen und ohne Gebißfehler.

Unerwünscht ist ein grober, zum Körper unproportionierter Kopf sowie Gebißfehler.

Hals Erwünscht ist eine mittellange, elegante Halsung, mit gewölbter Kammlinie und viel

Ganaschenfreiheit.

Unerwünscht ist ein zu tief oder zu hoch angesetzter Hals. Insbesondere ein kurzer

schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Schulter, Sattellage Erwünscht ist eine große, schräge Schulter und ein markanter, weit in den Rücken

reichender Widerrist.

Unerwünscht sind flache, steile, kleine Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw. sehr

hoher und spitzer Widerrist.

Rücken Erwünscht ist ein harmonisch leicht nach unten geschwungener Rücken.

Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, eine weiche, matte bzw.

eine zu stramme und aufgewölbte Nierenpartie.

Kruppe Erwünscht ist eine nur leicht geneigte, lange Kruppe.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende Kruppe.

Gliedmaßen Erwünscht ist ein trockenes, gut bemuskeltes Vorderbein, mit ausgeprägten Gelenken.

Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein, mit einem breiten und gut eingeschienten

Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oder zu

lange Fessel, zu steile oder zu weiche Fesselung. Zu steile oder zu starke Winkelung

der Hintergliedmaßen.

Hufe Erwünscht sind wohlgeformte, zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhaften Hufformen, z.B. zu enge, spitze, stumpfe,

weite Hufe und flache Trachten.

Ausgabe 14. Mai 2011 64

Bewegung

Korrektheit des

Ganges Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader, gleichmäßiger

Bewegungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes, wie bügelnder

oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Schritt Erwünscht ist eine taktreine gleichmäßige Fußfolge im Viertakt, dazu fleißig

losgelassen und mit gutem Raumgriff.

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppender,

steifer Schritt.

Trab Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab mit energischem Antritt, viel Schub mit

deutlich unter den Schwerpunkt tretende Hinterhand, gutem Raumgriff und hohem

Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebephase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher, schwungloser

oder festgehaltener Trab.

Galopp Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt), fleißiger, kraftvoller, erhabener, schwungvoller,

elastischer raumgreifender Galopp.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloser oder

ungenügend durchgesprungener Galopp mit eiliger Repetition.

Springanlage Erwünscht ist ein sehr springfreudiges, mutiges Pferd, mit gutem Springvermögen,

schnellem gut angewinkelten Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhand und einem

elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung. Zusätzlich ist

ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit am Sprung erwünscht.

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches, unkontrolliertes Springen, ein hängendes

Vorderbein, hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fester und

gerader Rücken.

Rittigkeit Erwünscht ist ein angenehmes Takt- und Sitzgefühl, bei dem der Reiter in der

Bewegung mitgenommen wird, mit guter Rückentätigkeit von Beginn an. Eine

aufmerksame, feinfühlige, sichere Anlehnung, zufriedenes Kauen mit Speichelfluss,

gehfreudiges Temperament und gute Lernbereitschaft.

Unerwünscht ist ein Sitzgefühl, bei dem der Reiter gegen die Bewegung gesetzt wird,

ein festgehaltenes und nicht zur Losgelassenheit kommendes widersetzliches, gegen

die Hand gehendes, unsensibles, schwerfälliges, hart im Maul oder mit Zungenfehler

behaftetes, mit trägem oder heftigem Temperament ausgestattetes Pferd ohne

Lernbereitschaft.

Ausgabe 14. Mai 2011 65

Interieur Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichener und

sicherer Umgang mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außergewöhnlich

auftretenden Reizen.

Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Verhalten

im Umgang, panische unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlich auftretende

Reize.

Gesundheit Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbarkeit, das

Freisein von Erbfehlern, minimales Gesundheitsrisiko für die Gelenkserkrankungen

Podotrochlose (Hufrollenentzündung), OCD (Osteochondrosis dissecans), Spat und

Arthrosen der Zehengelenke und minimales Gesundheitsrisiko für

Atemwegserkrankungen.

1.5.2 Zuchtzielbeschreibung Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd

Das Zuchtziel der Zuchtrichtung Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd, ist ein Pferd mit guten

Gebrauchseigenschaften für alle Reit- und Fahrsportdisziplinen, aber erkennbaren Eigenschaften des arabischen

Pferdes.

Es werden solche Paarungen angestrebt, die im Pedigree der Fohlen einen Genanteil von 50 % der im VZAP

geführten Rassen aufweisen, mindestens jedoch 25 % der Rassen AV, ShA, AA und Araber.

Die angestrebte Größe liegt zwischen 140 cm und 160 cm.

Farben Alle Farben

Erscheinungsbild und Typ

Erwünscht ist ein durch den arabischen Blutanteil geprägtes, in sich harmonisches

Erscheinungsbild.

Kopf Erwünscht ist ein edler, trockener Kopf mit großen Augen.

Unerwünscht ist ein grober, zum Körper unproportionierter Kopf.

Hals Erwünscht ist eine mittellange, elegante Halsung, mit gewölbter Kammlinie und viel

Ganaschenfreiheit.

Unerwünscht ist ein zu tief oder zu hoch angesetzter Hals. Insbesondere ein kurzer,

schwerer Hals ist negativ zu bewerten.

Schulter, Sattellage Erwünscht sind eine große, schräge Schulter und ein markanter, weit in den Rücken

reichender Widerrist.

Unerwünscht sind flache steile kleine Schultern, ein zu flacher und kurzer bzw. sehr

hoher und spitzer Widerrist.

Ausgabe 14. Mai 2011 66

Rücken Erwünscht ist ein harmonisch, leicht nach unten geschwungener Rücken

Unerwünscht ist ein sehr kurzer bzw. sehr langer Rücken, eine weiche, matte bzw.

eine zu stramme und aufgewölbte Nierenpartie.

Kruppe Erwünscht ist eine nur leicht geneigte, lange Kruppe.

Unerwünscht ist eine gerade (horizontale) bzw. stark abfallende Kruppe.

Gliedmaßen Erwünscht ist ein trockenes, gut bemuskeltes Vorderbein, mit ausgeprägten Gelenken.

Das Hinterbein sollte normal gewinkelt sein, mit einem breiten und gut eingeschienten

Sprunggelenk. Die Fesselung sollte elastisch und mittellang sein.

Unerwünscht sind sämtliche Fehlstellungen, wenig Bemuskelung, zu kurze oder zu

lange Fessel, zu steile oder zu weiche Fesselung. Zu steile oder zu starke Winkelung

der Hintergliedmaßen.

Hufe Erwünscht sind wohlgeformte, zu den Proportionen des Pferdes passende Hufe.

Unerwünscht sind sämtliche fehlerhaften Hufformen, z.B. zu enge, spitze, stumpfe,

weite Hufe und flache Trachten.

Bewegung

Korrektheit des

Ganges Erwünscht ist ein von vorne nach hinten gesehen gerader, gleichmäßiger

Bewegungsablauf.

Unerwünscht sind sämtliche Unkorrektheiten des Bewegungsablaufes wie bügelnder

oder ungerader Gang sowie drehende Gelenke.

Schritt Erwünscht ist eine taktreine, gleichmäßige Fußfolge im Viertakt, dazu fleißig

losgelassen und mit gutem Raumgriff.

Unerwünscht ist ein im Takt unreiner oder gestörter (Pass), kurzer, schleppender,

steifer Schritt.

Trab Erwünscht ist ein taktreiner (2-Takt) Trab mit energischem Antritt, viel Schub, mit

deutlich unter den Schwerpunkt tretender Hinterhand, gutem Raumgriff und hohem

Grad an Schwung und Elastizität sowie erkennbarer Schwebephase.

Unerwünscht ist ein taktunreiner, kraftloser, kurz gebundener, flacher, schwungloser

oder festgehaltener Trab.

Galopp Erwünscht ist ein taktreiner (3-Takt), fleißiger, kraftvoller, erhabener, schwungvoller,

elastischer und raumgreifender Galopp.

Ausgabe 14. Mai 2011 67

Unerwünscht ist ein taktunreiner, schleppender, kurzer, flacher, schwungloser oder

ungenügend durchgesprungener Galopp, mit eiliger Repetition.

Springanlage Erwünscht ist ein sehr springfreudiges, mutiges Pferd, mit gutem Springvermögen

schnellem, gut angewinkeltem Vorderbein, mit sich öffnender Hinterhand und einem

elastischen und gut aufgewölbten Rücken (Bascule) über dem Sprung. Zusätzlich ist

ein optimales Taxiervermögen mit hoher Geschicklichkeit am Sprung erwünscht.

Unerwünscht ist ein unwilliges, ängstliches, unkontrolliertes Springen, ein hängendes

Vorderbein, hohe Nase über dem Sprung, Anziehen der Hinterbeine, fester und

gerader Rücken.

Rittigkeit Erwünscht ist ein angenehmes Takt und Sitzgefühl, bei dem der Reiter in der

Bewegung mitgenommen wird, mit guter Rückentätigkeit von Beginn an. Eine

aufmerksame, feinfühlige, sichere Anlehnung, zufriedenes Kauen mit Speichelfluss,

gehfreudiges Temperament und gute Lernbereitschaft.

Unerwünscht ist ein Sitzgefühl, bei dem der Reiter gegen die Bewegung gesetzt wird,

ein festgehaltenes und nicht zur Losgelassenheit kommendes, widersetzliches, gegen

die Hand gehendes, unsensibles, schwerfälliges, hart im Maul oder mit Zungenfehler

behaftetes, mit trägem oder heftigem Temperament ausgestattetes Pferd ohne

Lernbereitschaft.

Interieur Erwünscht ist ein vertrauensvolles, gutartiges Verhalten, jederzeit ausgeglichener und

sicherer Umgang, mit guter Nervenstärke und Handhabbarkeit bei außergewöhnlich

auftretenden Reizen.

Unerwünscht ist ein falsches, hinterhältiges, schreckhaftes, überängstliches Verhalten

im Umgang, panische unkontrollierbare Reaktionen auf außergewöhnlich auftretende

Reize.

Gesundheit Erwünscht ist eine allgemein robuste Gesundheit, Langlebigkeit und Fruchtbarkeit, das

Freisein von Erbfehlern, minimales Gesundheitsrisiko für die Gelenkserkrankungen

Podotrochlose (Hufrollenentzündung), OCD (Osteochondrosis dissecans), Spat und

Arthrosen der Zehengelenke und minimales Gesundheitsrisiko für

Atemwegserkrankungen.

Ausgabe 14. Mai 2011 68

Anlage 2: Leistungsprüfungen

Es werden Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den Bestimmungen dieser Zuchtbuchordnung

durchgeführt wurden und die mit den tierzuchtrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder und den

von diesen beauftragten Stellen, sowie der Leistungsprüfungsordnung der FN und dem Reglement der Federation

Equestre Nationale (FEI) in Einklang stehen. Dies gilt auch für die Ergebnisse ausländischer nationaler

Turniersportveranstaltungen.

Hengstleistungsprüfungen auf Station einschließlich der 30tägigen Veranlagungsprüfung, die im Inland abgelegt

wurden, werden nur dann anerkannt, wenn diese gemäß der „HLP-Richtlinie für Leistungsprüfungen von

Hengsten“ der FN durchgeführt wurden und deren Durchführung durch die FN erfolgt ist.

Hengsteigenleistungsprüfungen/Stuteneigenleistungsprüfungen

Die Hengsteigenleistungsprüfung muss bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (31.12. des Jahres) abgelegt

werden, sofern nicht Ausnahmen bei den einzelnen Prüfungsformen dargestellt sind. In begründeten Fällen kann

auf Antrag diese Frist von der Zuchtleitung um höchstens 15 Monate verlängert werden.

Das Ergebnis der Leistungsprüfung wird im Zuchtbuch und auf der Zuchtbescheinigung des Hengstes/der Stute

und seiner/ihrer Nachkommen vermerkt.

Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind

Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als

- Stationsprüfung

- Turniersportprüfung

- Kombination aus Veranlagungsprüfung (30-Tage-Test) und Stationsprüfung (70-Tage-Test)

- Als Kombination aus Veranlagungsprüfung (30-Tage-Test) und Turniersportprüfung

- Feldprüfung

durchgeführt werden.

2.1 Hengsteigenleistungsprüfungen

2.1.1 Stationsprüfungen

In Abstimmung mit dem VZAP beauftragt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als die für die

Leistungsprüfungen zuständige Behörde die Dt. Reiterliche Vereinigung (FN) mit der Durchführung der

Hengstleistungsprüfung auf Station sowie der Zuchtwertschätzung für alle Rassen des sachlichen

Tätigkeitsbereiches des VZAP, wobei die Einhaltung der von der Dt. Reiterlichen Vereinigung erlassenen „HLP-

Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten“ in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgeblich ist.

2.1.1.1 Stationsprüfung (70-Tage-Test)

Die Prüfung ist bestanden, wenn im HLP-Zuchtwert Dressur oder Springen mind. 80 Punkte und eine gewichtete

Endnote von mind. 7,0 oder eine "dressurbetonte", bzw. "springbetonte" Endnote von 8,0 und besser erreicht

werden.

Ausgabe 14. Mai 2011 69

Wiederholung einer Prüfung

Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten

Stationsprüfung.

Scheidet ein Hengst vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine

Stationsprüfung nicht vor.

2.1.1.2 Veranlagungstest auf Station (30–Tage–Test)

Die Prüfung ist bestanden, wenn im VA-Zuchtwert Dressur oder Springen mind. 80 Punkte und eine gewichtete

Endnote von mind. 7,0 oder eine "dressurbetonte" bzw. "springbetonte" Endnote von 8,0 und besser erreicht

werden.

2.1.1.3 Leistungsprüfung auf Station für Pony-, Kleinpferde- und Spezialrassenhengste(30-Tage-Test)

Die Prüfung ist bestanden, wenn eine Endnote von mindestens 6,5 erreicht und kein Merkmalsblock unter 5,0

beurteilt wurde.

2.1.2 VZAP Feldprüfung für Hengste

Dauer

Mindestens 2 Tage

Orte

Vom VZAP ausgewählte Prüfungsorte.

Zulassungsbedingungen

Zugelassen sind 3-jährige und ältere Hengste (Jahrgangszugehörigkeit).

Leistungstest

Der Leistungstest wird von mindestens drei Sachverständigen, von denen 2 Personen geprüfte und auf der FN-

Turnierrichterliste stehende Turnierrichter sind, mindestens zwei Testreitern und mindestens einem Fachtierarzt

für Pferde abgenommen. Im Einzelnen werden die Hengste in folgenden Merkmalen bewertet:

1. Schritt, Trab, Galopp, Rittigkeit

2. Springanlage (Freispringen und Parcoursspringen)

3. Wahlprüfungsteile

3.1 Kondition (39 km in max. 195 min., Tempo 5) oder

3.2 Fahren (Gelände- und Streckenfahrt für Einspänner Kl. E Kat. C (LPO) oder

3.3 Geländeprüfung (4.000 m, 450 m/min., 10 Hindernisse; 1.000 m Jagdgalopp, 600m/min.)

- Springen, Galopp

- Jagdgaloppzeit

- Kondition

Beurteilungsrichtlinien

10 = ausgezeichnet 5 = genügend

9 = sehr gut 4 = mangelhaft

8 = gut 3 = ziemlich schlecht

7 = ziemlich gut 2 = schlecht

6 = befriedigend 1 = sehr schlecht

Ausgabe 14. Mai 2011 70

Die Hengste sind bei Anlieferung und während der gesamten Prüfungsdauer hinsichtlich ihrer Kondition,

Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Hengste, die konditionell, konstitutionell bzw.

gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Prüfung zugelassen bzw. sind von der Prüfung

auszuschließen.

Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung

Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammengezogen:

Merkmale SV* TR* FTA

1.1 Schritt 5 - -

1.2 Trab 5 - -

1.3 Galopp 5 - -

1.4 Rittigkeit 15 15 -

2. Springanlage 15 15 -

3. Wahlprüfungsteile

3.1 Kondition (Distanzritt) - - (25)

3.2 Fahren (25) - -

3.3 Geländeprüfung

Galopp,

Springen/Manier

(15) - -

Jagdgaloppzeit (5) - -

Kondition - - (5)

Gesamt 45-70 30 0-25

* SV = Sachverständige, TR = Testreiter, FTA = Tierarzt

Die einzelnen Prüfungselemente - mit Ausnahme des Konditionstestes - werden in ganzen Noten beurteilt. Die in

der Geländeprüfung erreichte Zeit wird im Vergleich zu den Zeiten der anderen teilnehmenden Hengste wie folgt

gewertet:

Bestzeit plus 5 Sekunden = Höchstnote, je weitere 5 Sekunden mehr = 1 Note Abzug. 10 Minuten nach dem

Jagdgalopp werden von einem Tierarzt die Puls und Atemwerte festgestellt und eine Konditionsnote vergeben.

Die Konditionsprüfung gilt als bestanden, wenn die max. Reitzeit mit einer Toleranz von plus 5 Min. eingehalten

wurde und kein tierärztlicher Ausschluss oder sonstiger Grund für eine Disqualifikation vorliegt.

Hengste, die zum Zeitpunkt des Antritts zur Prüfung bereits im 7. Lebensjahr (Stichtag ist der Geburtstag) oder

älter sind, erhalten einen Abzug von 5 % von der Durchschnittsnote der gesamten Prüfungsgruppe.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsnote 6 aus den Teilprüfungen 1. und 2.

sowie aus einer der wählbaren Teilprüfungen unter 3. erzielt wurde. Wird die Note 5 in einem

Beurteilungskriterium unterschritten oder wird mehr als einmal die Note 5 in einem der Beurteilungskriterien

vergeben, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind schriftlich festzuhalten und den

Züchtervereinigungen mitzuteilen.

Ausgabe 14. Mai 2011 71

Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

Nach Beendigung des Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen

Hengste. Jeder Hengstbesitzer erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis des Hengstes, aus dem die

Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Den

Züchtervereinigungen wird auf Anforderung das Endprüfungsergebnis mit den Einzelergebnissen aller Hengste

zugesandt. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit der zuständigen Stellen.

Wiederholung einer Prüfung

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

2.1.3 Feldprüfung über Distanzritte

Der Distanzsportprüfung liegt das Reglement des Vereins Deutscher Distanzreiter (VDD) zugrunde.

Dauer

Die Prüfung ist über einen maximalen Zeitraum von 3 Jahren abzulegen und zwar nach Vollendung des 6. bis zur

Vollendung des 9. Lebensjahres des Hengstes (Stichtag ist jeweils der Geburtstag). Während dieser Zeit ruht die

Zuchtzulassung des Hengstes bzw. kann durch jährlichen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Prüfung

aufrechterhalten werden.

Orte

Für die Leistungsprüfungen gelten alle vom VDD oder VZAP ausgeschriebenen Distanzritte lt. Reglement VDD. Die

individuellen Prüfungsritte sind aus diesen Veranstaltungen auszuwählen, bei jeweils wechselndem

Veranstaltungsort. Ausnahmen hiervon sind von den zuständigen Züchtervereinigungen zu genehmigen.

Leistungstest

a. zwei mittlere Ein-Tages-Ritte (60-80 km) im siebten Lebensjahr,

b. drei lange Ein-Tages-Ritte (ab 80 km) im achten bis neunten Lebensjahr, die in der Wertung

abgeschlossen werden müssen.

Ergebnisermittlung

Gewertet werden Reitkilometer geteilt durch das Reittempo aus den anerkannten Prüfungsritten. Die

Mindestpunktzahl für den erfolgreichen Abschluss sind 72 Punkte. Hierfür sind Mindestlänge der Ritte nach a) und

b) bei Tempo 5 (5 Min. pro km) zugrunde gelegt. Längere Strecken und höheres Tempo ergeben entsprechend

höhere Wertungspunkte. 7jährige Hengste können aufgrund der vom VZAP zu genehmigenden Fristverlängerung

von maximal 15 Monaten mittlere Ritte absolvieren. In diesem Fall gilt ein Abzug von 4 Punkten je Ritt.

2.1.4 Turniersportprüfungen

Alternativ zur Eigenleistungsprüfung auf Station oder im Feld gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt,

wenn die Hengste Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den

Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit, Westernreiten und Distanzreiten durchgeführt.

Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt

2.1.4.1Arabisch Partbred/Typ Dt. Reitpferd und Angloaraber:

- die 5-malige Platzierung an 1. - 3. Stelle in Springen Kl. S* oder die 3-malige Platzierung mindestens in

Springen Kl. S**, oder

Ausgabe 14. Mai 2011 72

- die 5-malige Platzierung an 1. - 3. Stelle in Dressur Kl. S oder die 3-malige Platzierung mindestens in

Dressur Kl. S – Intermediaire II, oder

- die 3-malige Platzierung an 1. - 3. Stelle in der Vielseitigkeit CCI*/CIC** (bzw. vergleichbare

nationale Prüfungen wie GVL/VM), oder die 3-malige Platzierung mindestens in der Vielseitigkeit

CCI**/CIC*** (bzw. vergleichbare nationale Prüfungen wie GVM/VS), oder

- in Kombination mit einer Veranlagungsprüfung (gemäß ZVO § 200f (1))

- der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des fünfjährigen Deutschen Dressurpferdes,

Deutschen Springpferdes oder Deutschen Vielseitigkeitspferdes, oder

- der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des sechsjährigen Deutschen Dressurpferdes,

Deutschen Springpferdes oder Deutschen Vielseitigkeitspferdes.

2.1.4.2 Alle Arabischen Rassen außer Arabisch Partbred/Typ Dt. Reitpferd und Anglo-

Araber:

- 3 Siege in Dressur- und Springprüfungen der Klasse L oder

- 3 Platzierungen in Dressur- und Springprüfungen der Kl. M oder S oder

- 3 Siege in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. A oder

- 1 Sieg in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. L oder

- 1 Platzierung in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. M oder S.

2.1.4.3 Westernreitsport

Erreichen des ROM (Register of Merrit) für Performance (Reitklassen).

Hier werden Pferde aufgenommen, die mindestens 10 Punkte erreicht haben. Die Punkte müssen in einer

“Devision“ (Amateur, Youth, Open) erreicht werden. In der Performance (Reitklassen) müssen 5 von den

insgesamt 10 Punkten in einer speziellen Reitklasse erreicht werden. Die übrigen 5 Punkte können in den

verschiedenen Reitklassen erworben werden. Die Punkte werden ermittelt nach dem System der American

Quarter Horse Association (AQHA). Die Punkte können erritten werden anlässlich von Turnieren anerkannter

Westernreitverbände bzw. Züchtervereinigungen z.B.: EWU, VWB, NRHA, NCHA und auf Turnieren, die durch den

VZAP selbst oder durch die Zuchtbezirke durchgeführt werden. Der Nachweis der errittenen Punkte ist vom

Hengsthalter durch Belege vom Turnierveranstalter bezüglich der erreichten Platzierungen und der Angabe der

Starter in schriftlicher Form zu erbringen.

2.1.4.4 Distanzsport

2.000 Wertungskilometer auf Distanzstrecken, davon mindestens 500 Wertungskilometer in Tempo 5.

2.1.5 Feldprüfung als Westernreitprüfung

Zugelassen sind 4-jährige und ältere Hengste (Jahrgangszugehörigkeit). Die Prüfungskommission wird vom VZAP

berufen und setzt sich zusammen aus mindestens zwei Sachverständigen (Richtern), von denen mindestens einer

ein geprüfter Richter für den Westernreitsport ist (z.B. EWU-Richter). Die Mitglieder der Prüfungskommission

dürfen die zu prüfenden Hengste nicht in Beritt haben oder gehabt haben.

Zäumung

4-5-jährige Pferde: Snaffle-Bit, Hackamore – zweihändige Zügelführung,

6-jährige Pferde: Bit – einhändige Zügelführung.

Ausgabe 14. Mai 2011 73

Beurteilungsrichtlinie

Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der Hengste nach Wertnoten:

10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft

9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht

8 = gut 2 = schlecht

7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht

6 = befriedigend 0 = nicht ausgeführt

5 = ausreichend Halbe Noten sind zulässig

Westerngerittene Prüfung

Die Größe der Reitfläche für die Prüfung beträgt mindestens 20 x 40 Meter.

Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der

Reiteigenschaften. Bewertet werden folgende Leistungsmerkmale:

1. Schritt zum Mittelpunkt der Arena

2. Jog ½ Zirkel

3. In der Ecke durchparieren zum Schritt

4. Extended Trot auf der Diagonalen

5. Im Schritt zur Brücke

6. Überqueren der Brücke

7. 180°-Wendung auf der Vorhand

8. Rückwärts durch L

9. Seitwärts nach rechts über die äußeren Stangen

10. Jog zum Mittelpunkt der Arena

11. 1 Spin nach rechts

12. 1 Spin nach links

13. 3 Zirkel nach links. Die ersten beiden groß und schnell, den dritten klein und langsam

14. Galoppwechsel in der Mitte der Arena (einfach oder fliegend)

15. 3 Zirkel nach rechts. Die ersten beiden groß und schnell, den dritten klein und langsam

16. Galoppwechsel in der Mitte der Arena (einfach oder fliegend)

17. ¾ Zirkel nach links

18. Galopp auf der Diagonalen

19. Stop. 5 Tritte rückwärts

20. Verharren, um das Ende der Aufgabe anzuzeigen

Im Schritt zum Richter.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtwertnote von 6,8 erreicht wird und keine der Einzelnoten unter

5,0 liegt.

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Es gilt in diesem Falle das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

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2.1.6 Leistungsprüfung durch Rennen

Vollblutaraberhengste können, soweit in den jeweiligen Zuchtprogrammen geregelt, ihre

Eigenleistungsprüfung durch Rennen gemäß den Bestimmungen des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen

(DVR-RO) unter Berücksichtigung der Rennordnung für arabische Vollblüter (ARO) in der jeweils gültigen Fassung

ablegen. AV-Hengste haben die Prüfung dann bestanden, wenn sie ein GAG von 58 kg oder eine ausreichende

Punktzahl gemäß Punktesystem des Deutschen Rennverbandes für arabische Vollblüter (DRAV) erreicht haben.

Englische Vollbluthengste erfüllen die Anforderung an die Eigenleistung dann, wenn sie ein GAG von

mindestens 70 kg (Flachrennen) oder mindestens 75 kg (Hindernisrennen) erreicht haben. Die Bedingungen der

Eigenleistungsprüfung sind auch mit mindestens 65 kg GAG (Flachrennen) und mindestens 70 kg GAG

(Hindernisrennen) bei mindestens 20 Starts in 3 Rennzeiten erfüllt.

2.2 Rittigkeitsprüfungen für Vollblutaraberhengste

Bei der Rittigkeitsprüfung für Vollblutaraber werden die Grundgangarten bewertet sowie die Rittigkeit beurteilt.

Die Beurteilung erfolgt durch zwei von der Zuchtleitung in Abstimmung mit dem Veranstalter berufene

Bodenrichter, die keine FN-Richter sein müssen.

Das Mindestalter der Hengste beträgt 3 Jahre.

Die Durchschnittsnote für die Grundgangarten und die Rittigkeitsnote werden addiert; das Mittel daraus ergibt die

Endnote. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote mindestens 6,0 ist; keine Einzelnote darf unter 5,0 liegen.

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das Ergebnis der Wiederholungsprüfung zählt.

2.2.1 Rittigkeitsprüfung Dressur

Viereck 20 x 40 m, Dauer ca. 6 Minuten - Einzeln geritten -, Ausrüstung gemäß LPO FN

Überprüfungsmerkmale: Rittigkeit (Anlehnung, Annehmen der reiterlichen Hilfen, Zufriedenheit,

Temperament) und Grundgangarten (Schritt, Trab, Galopp).

Aufgabe

Die Aufgabe ist auswendig zu reiten; einzelne Lektionen können auf Weisung der Sachverständigen wiederholt

werden.

A-X Einreiten im Arbeitstrab

X Halten, Grüßen, im Arbeitstempo antraben

C linke Hand

A-X-A-X auf dem Zirkel geritten 1 ½ x herum

X aus dem Zirkel wechseln

X-C-X-C auf dem Zirkel geritten 1 ½ x herum

C ganze Bahn

M-F einfache Schlangenlinie

K-X-M durch die ganze Bahn wechseln, dabei Tritte verlängern

zwischen C und H links angaloppieren

Ausgabe 14. Mai 2011 76

H-K Sprünge verlängern

A-X-A-X auf dem Zirkel geritten 1 ½ x herum

X einfacher Galoppwechsel

X-C-X-C auf dem Zirkel geritten 1 ½ x herum,

an der offenen Zirkelseite überstreichen

C ganze Bahn

M-F Sprünge verlängern

A durchparieren zum Arbeitstrab

K-H einfache Schlangenlinie

C durchparieren zum Schritt

B Halten,

eine Pferdelänge rückwärtsrichten (ca. 3 Schritte)

daraus im Mittelschritt anreiten

K-X-M durch die ganze Bahn wechseln,

dabei Zügel aus der Hand kauen lassen

M Zügel wieder aufnehmen

C im Arbeitstempo antraben

H-X-F durch die ganze Bahn wechseln, dabei leichttraben

A auf die Mittellinie abwenden

X Halten, Grüßen und am langen Zügel die Bahn verlassen

2.2.2 Rittigkeitsprüfung/Western

Die Größe der Reitbahn für die Prüfung beträgt mindestens 20 x 40 m.

Ausrüstung des Reiters gemäß EWU-Reglement.

Ausrüstung des Pferdes:

4 – 5 jährige Pferde > Snaffle-Bit, Hackamore – zweihändige Zügelführung

6 jährige und ältere Pferde > Snaffle-Bit, Hackamore – zweihändige Zügelführung

oder > Bit – einhändige Zügelführung

Bandagen bzw. Gamaschen sind erlaubt.

Bewertungskriterien:

Taktreinheit, Losgelassenheit, Athletik, aktive Hinterhand, Qualität der Gangart, Nachgiebigkeit im Maul, leicht an

den Hilfen, Aufmerksamkeit, Willigkeit, Manier und Temperament.

Aufgabe:

Die Aufgabe ist auswendig zu reiten.

A: Im Mittelpunkt der Arena – aus dem Stand – im Schritt anreiten.

B: Über die 4 Stangen (Abstände 60 cm) nach links abbiegen.

C: Auf der Mitte der langen Seite antraben,

aus der Ecke eine große Kehrtvolte, lange Seite, kurze Seite.

D: Auf der Mitte der langen Seite durchparieren zum Schritt

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und abwenden im Schritt in Richtung auf den Mittelpunkt der kurzen Seite.

E: Im Abstand von 3 m von der Bande eine Hinterhandwendung rechts ca. 90°.

Im Schritt weiter bis zur Mitte der langen Seite.

F: Übergang zum Rechtsgalopp, kurze Seite, Zirkel einmal herum

bis zum Arena-Mittelpunkt, Übergang zum Trab, abwenden auf einen Linkszirkel

G: und beim Erreichen der Bande angaloppieren und den Zirkel vollenden, weiter über die kurze Seite, die

lange Seite, die kurze Seite bis zu Mitte der langen Seite.

H: Stop und eine Pferdelänge rückwärtsrichten, verharren,

dann zur Inspektion von Gebiß und Ausrüstung zum Richter.

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2.3 Stuteneigenleistungsprüfungen

sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung, Feldprüfung oder als

Turniersportprüfung durchgeführt werden.

2.3.1 Stationsprüfung

Die Durchführung erfolgt nach den Richtlinien der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für Stuten der

Arabischen Zuchtrichtungen, den Richtlinien anderer aufsichtsführenden Behörden bzw. der

Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (LPO).

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn ein Endergebnis (gewichtete Endnote) von 6,5 erreicht wurde.

Die Stuten sind hinsichtlich ihrer Kondition, Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Stuten, die

konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Feldprüfung

zugelassen bzw. sind von der Prüfung auszuschließen.

2.3.2 Feldprüfung

Dauer

Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt.

Orte

Vom VZAP ausgewählte Prüfungsorte.

Zulassungsbedingungen

Teilnahmeberechtigt sind 3-jährige und ältere Stuten (Jahrgangszugehörigkeit).

Veranlagungstest

Der Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter

abgenommen. Im Einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:

1. Grundgangarten

- Schritt

- Trab

- Galopp

2. Rittigkeit

3. Springanlage

- Freispringen

Beurteilungsrichtlinien:

10 = ausgezeichnet 5 = genügend

9 = sehr gut 4 = mangelhaft

8 = gut 3 = ziemlich schlecht

7 = ziemlich gut 2 = schlecht

6 = befriedigend 1 = sehr schlecht

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Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der

Reitpferdeeigenschaften der Populationen.

Die Stuten sind hinsichtlich ihrer Kondition, Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Stuten, die

konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Feldprüfung

zugelassen bzw. sind von der Prüfung auszuschließen.

Gewichtungsrahmen der Merkmale und Ergebnisermittlung

Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten

Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Der VZAP legt die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb

des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das

Endergebnis (gewichtete Endnote).

Merkmale Testreiter Sachverständige Gesamt

Grundgangarten 30 – 50 (40) 30 – 50 (40)

Rittigkeit 10 – 35 (25) 0 – 30 (15) 25 – 40 (40)

Springanlage 20 – 40 (20) 20 – 40 (20)

Minimal-/Maximal-

Bewertung10 - 35 65 - 90 100

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn ein Endergebnis (gewichtete Endnote) von 6,0 erreicht wurde.

Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse

Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen

Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die

Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.

Wiederholung einer Prüfung

Die Feldprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

2.3.3 Feldprüfung über Distanzritte (1 Jahr)

Der Distanzsportprüfung liegt das Reglement des Vereins Deutscher Distanzreiter (VDD) zugrunde.

Prüfungsdauer und -ort

Drei Ritte müssen in einem Kalenderjahr und bei verschiedenen Veranstaltungen absolviert werden.

Zulassungsbedingungen

Zugelassen sind Stuten nach Vollendung des sechsten Lebensjahres (Stichtag ist der Geburtstag).

Der Leistungstest beinhaltet

mindestens zwei in der Wertung beendete kurze Distanzritte (40-59 km, Mindesttempo 6) und mindestens einen

in der Wertung beendeten mittleren Distanzritt (60-79 km, Mindesttempo 6).

Ausgabe 14. Mai 2011 80

Ermittlung der Prüfungsergebnisse

Die Stute muss vor und nach dem Distanzritt vom Ritt-Tierarzt anhand des Equidenpasses identifiziert werden.

Der VDD bestätigt die Leistung, wenn die Rittlisten bzw. die Scheckkarten der drei zu wertenden Distanzritte an

die Geschäftsstelle des VDD geschickt werden. Die Bestätigung muss der Züchtervereinigung zugeschickt werden.

2.3.3 Feldprüfung über Distanzritte (3 Jahre)

Der Distanzsportprüfung liegt das Reglement des Vereins Deutscher Distanzreiter (VDD) zugrunde.

Dauer

Die Prüfung ist über einen maximalen Zeitraum von 3 Jahren abzulegen.

Orte

Für die Leistungsprüfungen gelten alle vom VDD oder VZAP ausgeschriebenen Distanzritte lt. Reglement VDD. Die

individuellen Prüfungsritte sind aus diesen Veranstaltungen auszuwählen, bei jeweils wechselndem

Veranstaltungsort. Ausnahmen hiervon sind von den zuständigen Züchtervereinigungen zu genehmigen.

Zulassungsbedingungen

Zugelassen sind Stuten nach Vollendung des sechsten Lebensjahres (Stichtag ist der Geburtstag).

Leistungstest

a) zwei mittlere Ein-Tages-Ritte (60-80 km),

b) drei lange Ein-Tages-Ritte (ab 80 km),

die in der Wertung abgeschlossen werden müssen.

Ergebnisermittlung

Gewertet werden Reitkilometer geteilt durch das Reittempo aus den anerkannten Prüfungsritten. Die

Mindestpunktzahl für den erfolgreichen Abschluss sind 72 Punkte. Hierfür sind Mindestlänge der Ritte nach a) und

b) bei Tempo 5 (5 Min. pro km) zugrunde gelegt. Längere Strecken und höheres Tempo ergeben entsprechend

höhere Wertungspunkte.

2.3.4 Turniersportprüfung/LPO

Alternativ zur Stations-/Feldprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Stuten Erfolge inTurniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springenund Vielseitigkeit durchgeführt.

Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt:

Die Prüfung gilt als bestanden bei Platzierungen an 1. bis 3. Stelle in:

- Dressurprüfungen Kl. L

- Springprüfungen Kl. L

- Vielseitigkeitsprüfungen Kl. L.

2.3.5 Turniersportprüfung/Distanzritte

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Als Turniersportprüfung gilt auch für Stuten eine Gesamtleistung von 2.000 km, die auf beliebigen vom VDD

genehmigten Distanzritten in einem beliebigen Zeitraum in der Wertung geritten werden, davon mindestens 500

Wertungskilometer in Tempo 5.

2.3.6 Leistungsprüfung durch Rennen

Vollblutaraberstuten können ihre Leistungsprüfung durch Rennen gemäß den näheren Bestimmungen der

Rennordnung für Arabische Vollblüter (ARO) in ihrer jeweils gültigen Fassung ablegen. Arabische Vollblutstuten

haben die Leistungsprüfung bestanden, wenn sie in Flachrennen ein Generalausgleichsgewicht (GAG) von

mindestens 56 kg erreicht oder eine ausreichende Punktzahl gemäß Punktesystem des DRAV erreicht haben.

Ausgabe 14. Mai 2011 82

Anlage 3: Besondere Regelungen und Bezeichnungen für Subtypen

innerhalb des Zuchtbuches Arabisch Partbred-Typ Spezialpferd

3.1 Subtyp Quarab Horse

Das Quarab Horse ist ein Subtyp des Arabisch Partbred/Typ Spezialpferd, dass von Blutanteilen der zugelassenen

Rassen Vollblutaraber, Quater Horse und Paint Horse geprägt wird.

Vornehmlich gewünscht ist der sogenannte Straight-Typ Quarab (Quarab Horse Standard). Er soll die besten

Eigenschaften der drei Ursprungsrassen Vollblutaraber und Quarter oder Paint Horse in einem Blutanteil 50 : 50

auf sich vereinen. Ein Blutanteil der Rasse des Quarter Horse bzw. Paint Horse und der Rasse des Vollblutarabers

von mindestens 7/8 : bis max. 1/8 bzw. 1/8 : 7/8 ist jedoch Mindestvoraussetzung.

Das Quarab Horse Standard ist der Straight (Foundation) Type Quarab. Er muss eine gute Mischung aus

den Eigenschaften des Arabischen Vollblutes und des Quarter Horses oder Paint Horses aufweisen. Der Straight

Quarab soll nicht zu edel, aber auch nicht zu schwer sein, dennoch starke Einflüsse von beiden Blutlinien zeigen.

Stock Type Quarab Horses (Blutanteil QH/PH > 50 %) weisen mehr Eigenschaften des Quarter/Paint Horses

auf, dennoch ist die Eleganz und das Typvolle des Arabischen Vollblutes sichtbar.

Pleasure Type Quarab Horses (Blutanteil AV > 50 %) erinnern stärker an ihre arabischen Vorfahren, mit mehr

Feinheit, besonders im Kopfbereich. Der Körper soll dennoch einen Einfluss des Quarter/Paint-Blutes aufweisen.

Merkmale des Quarab Horse

Größe: ca. 144 –162 cm

Farben:

Chestnut (Kastanie/dunkel rot oder rotbraun)

Black (Rappe/schwarz)

Bay (Brauner/braun, rötlich, rotbraun)

Palomino (Palomino/goldgelb ohne Aalstrich Farbvarianten von hellem beige zu golden bis chocolate und

weißem Behang)

Buckskin (Falbe/gelb oder Goldfarbton ohne Aalstrich variiert von sehr hellem creme zu golden bis hin zu einem

dunklen „smutty“ (schmutzig wirkend) und hat schwarze Abzeichen)

Cremello (rosafarbene Haut, blaue Augen, cremefarbenes bis fast weißes Fell und einem weißen Langhaar)

Perlino (rosafarbene Haut, blaue Augen, ein cremefarbenes bis weißes Haarkleid und einem etwas dunkleren

Langhaar - oftmals orange bzw. rötlich).

Smoky Creme (rosafarbene Haut, blaue Augen und einen Schuss orange oder rot auf dem gesamten Haarkleid

Dun (Falbe/gelblich oder goldfarben Aalstrich und für gewöhnlich Zebrastreifen an den Beinen und Querstreifen

am Widerrist)

Red dun (Falbe/dun mit gelblicher oder fleischfarbener Körperfarbe, mit rotem oder rötlichem Aalstrich)

Grullo (Mausfalbe/mausgrau bis rauchfarben mit Aalstrich)

Sorrel (Fuchs – rötlich oder kupferrot)

Brown (schokobraun/schwarzbraun oder schwarz mit hellen Bereichen an Maul, Augen, Flanken und der oberen

Innenseite der Beine)

Champagne (Champagner/aufgehellte Fellfarbe in verschiedenen Farbtönen)

Ausgabe 14. Mai 2011 83

Folgende Farbbezeichnungen/Scheckungen sind eingeschlossen:

Solid (einfarbig)

Roan (stichelhaarig)

Red Roan (Rot-stichelhaarig, mehr oder weniger gleichmäßige Mischung aus weißen und roten Haaren,

normalerweise dunkler am Kopf)

Blue Roan (Rapp-stichelhaarig, mehr oder weniger gleichmäßige Mischung aus weißen und schwarzen Haaren,

am Kopf und an den unteren Beinhälften normalerweise dunkler)

Bay Roan (Braun-stichelhaarig, mehr oder weniger gleichmäßige Mischung aus weißen und roten Haaren,

normalerweise dunkler am Kopf)

Grey (Schimmel, Fellfarbe weiß, evtl. mit andersfarbigen Haaren)

Tobiano (auch Kuhschecken genannt, haben weiße Beine und bei ihnen verläuft die weiße Zeichnung so, dass

sie die Rückenlinie kreuzt. Der Kopf hat meistens nur wenig weiß)

Overo (typischerweise kreuzt beim Overo das Weiß nicht die Rückenlinie, viel weiß an Beinen, Kopf und/oder

Bauch, oft blaue Augen)

Tovero (äußerlichen Merkmale für Tobiano und Overo / werden landläufig "Toveros" genannt)

Tigerschecken sind ausgeschlossen.