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1 und ihre Finanzen Die Gemeinden

Die Gemeinden und ihre Finanzen - voeb.de · 8 Gemeindefinanzen allgemein Finanzhoheit Die Finanzhoheit der Gemeinden wird als wesentliches Element des kom-munalen Selbstverwaltungsrechts

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und ihre FinanzenDie Gemeinden

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Die Gemeinden sind Grundlage und zugleich wesentlicher Bestandteil einesdemokratischen Staates. Unsere Verfassung garantiert das Prinzip der kom-munalen Selbstverwaltung. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Angele-genheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln können.Als Gemeinderäte leisten Menschen mit ihrem ehrenamtlichen Engagementeinen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung der kommunalen Selbst-verwaltung.

Damit die Gemeinden ihre Aufgaben erledigen können, sind ausreichendefinanzielle Mittel eine wichtige Voraussetzung. Nach unserer Verfassung sinddie Länder dafür verantwortlich, dass die Kommunen über eine angemes-sene Finanzausstattung verfügen.

Die Grundlage für die finanzielle Ausstattung der Gemeinden bildet nebender Steuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen der kommu-nale Finanzausgleich. In dessen Rahmen leiten die Länder einen Teil der ihnenzustehenden Gemeinschaftsteuern an die Kommunen weiter. Dabei findetein vertikaler Finanzausgleich zwischen Land und den Gemeinden statt. Erwird ergänzt durch einen horizontalen Ausgleich zwischen finanzstarkenund finanzschwachen Kommunen.

Der kommunale Finanzausgleich wird ständig an die sich ändernden Rah-menbedingungen angepasst. Zuletzt haben sich Land und Kommunen imNovember 2009 auf eine Fortführung der bestehenden Finanzverteilung biszum Jahr 2011 geeinigt.

Diese Broschüre informiert über die wesentlichen Einnahmequellen derKommunen und die Grundzüge des kommunalen Finanzausgleichs. Sie rich-tet sich gleichermaßen an Gemeinderäte, Kämmerer und interessierte Bür-gerinnen und Bürger.

Willi Stächele, MdLFinanzminister des Landes Baden-Württemberg

Vorwort

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Inhaltsverzeichnis54

3 Vorwort

7 Gemeindefinanzen allgemein7 Ausgaben8 Einnahmen

11 Einnahmen aus öffentlichen Abgaben11 Steuern und steuerähnliche Einnahmen12 Gewerbesteuer und Grundsteuer14 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer16 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer16 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern17 Steuerähnliche Sonderabgaben18 Beiträge und Gebühren

19 Finanzzuweisungen an die Gemeinden19 Kommunaler Finanzausgleich28 Laufende Zuweisungen36 Einmalige Zuweisungen39 Verkehrslastenausgleich42 Sonderregelungen für Stadt- und Landkreise47 Sonstige Zuweisungen nach dem Staatshaushaltsplan

48 Kredite und Schulden

50 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

91 Impressum

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Gemeindefinanzen allgemein

Aufgaben

Der Finanzbedarf einer Gemeinde ist keine eindeutig bestimmte Größe. Erlässt sich nicht exakt berechnen und auch nicht einfach aus anderen finanz-wirtschaftlichen Größen ableiten. Die Ausgaben einer Gemeinde bewegensich in einem Rahmen, der einerseits von ihren Aufgaben, andererseits vonden verfügbaren Einnahmen gebildet wird.Das Spektrum der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben variiert von Ge-meinde zu Gemeinde. Es hängt ab vom konkreten Bedarf des örtlichen Gemeinwesens. Geographische oder soziale Besonderheiten, geschichtlicheTraditionen oder besondere Wertvorstellungen können zu erheblichen Un-terschieden führen. Ausgeprägtes soziales und kulturelles Engagement vonVereinen, privaten Verbänden und Unternehmen kann eine Kommune fi-nanziell spürbar entlasten.

Gemeindefinanzen allgemein

6 7

0

6

12

18

23 Mrd. €

2007

17%

19%

11%

10%

13%

30%

21,7

1990

15,8

1980

11,4

Soziale Sicherung (z.B. Sozialhilfe, Kindergärten, Jugendhilfe, Alten-,Pflege- und Behinderteneinrichtungen)

Bau- und Wohnungswesen (z.B. Stadtplanung, Straßenbau, Hochbau)

Schulen

Gemeindeverwaltung

Wirtschaftliche Unternehmen (z.B. Strom- und Wasserwerke, Verkehrs- und Kurbetriebe)

Öffentliche Einrichtungen (z.B. Abwasser, Abfall, Stadthallen, Friedhöfe, ÖPNV,Fremdenverkehr)

Sonstige Bereiche (z.B. öffentliche Sicherheit,Krankenhäuser, Erholungseinrichtungen) 2)

1) Ohne innere Verrechnungen, kalkulatorische Kosten, Zahlungen zwischen Gemeinden

2) Ohne den kommunalen Anteil der FAG-Umlage,Tilgungen und Zuführungen zu Rücklagen

26%

12%

17%

16%

9%

22%

Ausgaben der Kommunen in den wichtigsten Aufgabenbereichen 1)

(Schaubild 1)

15%

8%

9%

20%

26%

20%

Ausgaben

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Gemeindefinanzen allgemein8

Finanzhoheit Die Finanzhoheit der Gemeinden wird als wesentliches Element des kom-munalen Selbstverwaltungsrechts in der Landesverfassung gewährleistet. Sie bedeutet das Recht auf eigene Haushaltsführung und umfasst die Ein-nahmen- und die Ausgabenhoheit.Ganz frei ist eine Gemeinde bei der Umsetzung ihres Aufgabenprogrammsallerdings nicht. Die Bindungen sind am stärksten bei den Pflichtaufgabennach Weisung (z. B. Standesamt, Durchführung von Wahlen). Größere Frei-heit hat die Gemeinde bereits bei den weisungsfreien Pflichtaufgaben (z. B.Schulhausbau, Anlegen von Kinderspielplätzen). Völlig unabhängig vonstaatlicher Einflussnahme ist sie bei den freiwilligen Aufgaben (z. B. Vereins-förderung, kulturelle Veranstaltungen) des örtlichen Wirkungskreises.

Die allgemeine Garantie einer ausreichenden Finanzausstattung enthält Artikel 73 Abs. 1 der Landesverfassung (LV): »Das Land sorgt dafür, dass dieGemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können.« Über-trägt das Land den Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Erledigungbestimmter Aufgaben, gibt es eine spezielle Schutzvorschrift, weil dann derhaushaltswirtschaftliche Gestaltungsspielraum der Gemeinden enger ist.Artikel 71 Abs. 3 LV verlangt für die Übertragung neuer Aufgaben auf Kom-munen stets ein Gesetz: »Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckungder Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben ... zu einer wesentlichenMehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entspre-chender finanzieller Ausgleich zu schaffen« (Konnexitätsprinzip).

Der Bedeutung der Einnahmen für die Selbstverwaltung der Gemeindenentspricht es, dass das Grundgesetz und die Landesverfassung auch nähereBestimmungen über die Einnahmearten des Gemeindehaushalts treffen. Ausder Sicht der Kommunen wäre es im Hinblick auf das Selbstverwaltungs-recht sicherlich ideal, wenn der Finanzbedarf eigenverantwortlich aus Steu-ern gedeckt werden könnte.

Gemeindefinanzen allgemein9

Mischsystem

eigene Steuern

Steueranteile

Finanzausgleich

Abgabenhoheit

Wegen der sehr großen Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeindensieht bereits das Grundgesetz ein Mischsystem aus eigenen Steuern (ins-besondere Grundsteuer und Gewerbesteuer) und der Beteiligung an be-stimmten Steuern im Rahmen von Steuerverbünden (Gemeindeanteile ander Einkommensteuer und Umsatzsteuer, Beteiligung am Landesanteil derGemeinschaftsteuern) vor. Dies ermöglicht eine flexiblere und aufgabenge-rechtere Aufteilung der Steuern. Die Gemeinden geraten dabei nicht in dieAbhängigkeit einer einzigen Steuer.

Artikel 106 Grundgesetz (GG), der die Aufteilung des Steueraufkommens inder Bundesrepublik regelt, weist den Gemeinden zunächst das Aufkommender Grundsteuer und der Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch-und Aufwandsteuern zu. Damit verfügen die Gemeinden über eigene Steuer-quellen.

Da diese bei weitem nicht ausreichen würden, um den kommunalen Finanz-bedarf zu decken, wird den Gemeinden zusätzlich ein Anteil am Aufkom-men der Einkommensteuer zugewiesen. Außerdem erhalten sie als Aus-gleich für die 1998 weggefallene Gewerbekapitalsteuer einen Anteil amAufkommen der Umsatzsteuer. Damit sind die Gemeinden direkt an den er-tragreichsten Einzelsteuern beteiligt.

Ergänzend verlangt Artikel 106 Abs. 7 GG, dass die Länder die Gemeindenauch an ihrem Anteil der Gemeinschaftsteuern – das sind die Umsatzsteuer,die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer – beteiligen müssen undihnen weitere Landessteuern ganz oder zum Teil zuweisen können. Artikel73 Abs. 3 LV übernimmt diese Bestimmung in die Landesverfassung und legtfest, dass die Beteiligung der Kommunen an den Steuereinnahmen durchGesetz zu regeln ist.

Zur Stärkung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts wurde in der Lan-desverfassung den Gemeinden das Recht übertragen, eigene Steuern und andere Abgaben zu erheben. Sie haben damit eine eigene Abgabenhoheit.Die näheren Bestimmungen hierüber trifft das Kommunalabgabengesetz(KAG). Es ermächtigt die Gemeinden, örtliche Verbrauch- und Aufwand-steuern sowie Gebühren und Beiträge zu erheben.

Einnahmen

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11Gemeindefinanzen allgemein10

Einnahmestruktur Aus den Verfassungsbestimmungen und den beiden dazu ergangenen Aus-führungsgesetzen – dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) und dem KAG – er-gibt sich damit folgende Struktur der regelmäßigen Gemeindeeinnahmen:

– Öffentliche Abgaben, das sind Steuern und steuerähnliche Ab-gaben, Beiträge und Gebühren

– Finanzzuweisungen, wobei unterschieden wird zwischen allge-meinen, nicht objekt- oder zweckgebundenen Zuweisungen undgezielten, objektgebundenen Zuweisungen vornehmlich für kom-munale Bauvorhaben

– Kredite.

Hinzu kommen noch sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen (z. B.Erstattung von Ausgaben, Auslagenersatz) sowie Einnahmen aus Veräuße-rung oder Nutzung von Verwaltungsvermögen (z. B. Verkaufserlöse, Mieten,Pachten, Zinseinnahmen). Im Einzelfall können auch Gewinne aus wirt-schaftlichen Unternehmen und Beteiligungen eine ergiebige Einnahme-quelle sein. Diese auf besonderen Vorgängen oder der wirtschaftlichen Be-tätigung der Gemeinde beruhenden Einnahmen sollen hier nicht weiterbehandelt werden.

Einnahmen aus öffentlichen Abgaben

Schaubild 2 zeigt, wie sich das Verhältnis der Haupteinnahmequellen derGemeinden im Lauf der Zeit verändert hat.

0,0

4,0

8,0

12,0

16,0

20,0

Mrd. €

20091990

16,7

1980

11,4

Nettokreditaufnahme

Sonstige Einnahmen 1)Verwaltungseinnahmen, Gewinnanteile, Konzes-sionsabgabe, Kostenerstattung, Veräußerungserlöse

Gebühren, Beiträge

Zuweisungen vom Land

Steuern

1) Ohne innere Verrechnungen, kalkulatorische Kosten, Zahlungen zwischen den Gemeinden

Entwicklung der wichtigsten Einnahmender Gemeinden einschließlich Gemeindeverbände (Schaubild 2)

24,8

19%

20%

17%

8%

33%

14%

15%

38%

27%

28%40%

38%

Einnahmen aus öffentlichen Abgaben

Gemeindefinanz-

reform 1970

Bei diesen Einnahmen sind aus kommunalpolitischer Sicht vor allem die-jenigen bedeutsam, die von der Gemeinde in eigener Hoheit erhobenwerden. Es handelt sich neben den kommunalen Gebühren und Beiträ-gen vor allem um die Grundsteuer und die Gewerbesteuer, die örtlichenVerbrauch- und Aufwandsteuern und einige kommunale Sonderabgaben.Bei diesen Abgaben kann die Gemeinde das Steueraufkommen selbst ge-stalten.

Finanzpolitisch kommt aber auch den Abgaben erhebliche Bedeutungzu, deren Erträge den Gemeinden ganz oder zum Teil überlassen werden.Vor allem das hohe Aufkommen des Gemeindeanteils an der Einkom-mensteuer, aber auch der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, sichertund verstetigt die Gemeindefinanzen.

Die Gewerbesteuer und der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sinddie beiden wichtigsten Finanzquellen der Gemeinden (Schaubild 3). Bis1969 lag das Schwergewicht der kommunalen Steuereinnahmen bei derGrundsteuer und der Gewerbesteuer. Die kommunalen Steuereinnahmenwaren wegen der starken Abhängigkeit von der Gewerbesteuer (damals über80 %) sehr konjunkturanfällig. Die Steuerkraftunterschiede zwischen denGemeinden waren extrem. Die Beseitigung dieser Abhängigkeit war eines

Steuern und steuerähnliche Einnahmen

24,0

28,0

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Einnahmen aus öffentlichen Abgaben12 Einnahmen aus öffentlichen Abgaben13

Hebesatzrecht Bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer kommt das kommunale Selbst-verwaltungsrecht in besonderem Maß zum Ausdruck. Das Grundgesetz weistdiese Steuern nicht nur direkt den Gemeinden zu, es räumt ihnen darüberhinaus das Recht ein, selbst Hebesätze festzusetzen. Das Besteuerungsver-fahren ist zweistufig. Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen,errechnet daraus einen Steuermessbetrag und setzt ihn im Steuermess-bescheid fest. Auf der Grundlage des Steuermessbescheids erlässt die Ge-meinde unter Anwendung des von ihr durch Satzung festgelegten Hebe-satzes den Steuerbescheid.

Gewerbesteuer und Grundsteuer

0

2

4

6

8

Mrd. €

20091990

6,3

1980

4,2Sonstige

Gemeindeanteil Umsatzsteuer

Grundsteuern

GemeindeanteilEinkommensteuer

Gewerbesteuer (nach Abzug der Gewerbesteuerumlage)

Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen (Schaubild 3)

9,9

45%

44%

10%

14%

5%

40%

45%

45%

10%

der wesentlichen Anliegen der Gemeindefinanzreform. Sie bewirkte mit derBeteiligung der Gemeinden an der Lohn- und Einkommensteuer ab 1970eine spürbare qualitative und quantitative Verbesserung der kommunalenSteuereinnahmen.

Besteuerungs-

grundlage

Hebesätze

Berechnungs-

beispiel für 2010

Die Gewerbesteuer ist nach der Lohn- und Einkommensteuer, den Steuernfür Umsatz und der Energiesteuer mit einem bundesweiten Aufkommenvon rd. 28 Mrd. € (nach Abzug der Gewerbesteuerumlage) im Jahr 2009 dieviertgrößte Einzelsteuer und aus der Sicht der kommunalen Selbstverwal-tung die bedeutendste Gemeindesteuer. Der Gewerbesteuerpflicht unterlie-gen alle Gewerbebetriebe. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.Hierfür wird mit einer Steuermesszahl der Gewerbesteuermessbetrag er-rechnet. Dieser wiederum wird mit dem in der Haushaltssatzung festgeleg-ten Hebesatz vervielfältigt. Das ergibt die Steuerschuld, die dem Steuer-pflichtigen im Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben wird. Bei einemSteuermessbetrag von beispielsweise 400 € und einem Hebesatz von 330 %muss der betreffende Betrieb 1320 € Gewerbesteuer im Jahr bezahlen.

Die Gewerbesteuerhebesätze in Baden-Württemberg schwankten 2009 zwi-schen 265 und 420 %. Der Durchschnittshebesatz betrug 360 %. Er liegt damit,wie seit jeher, unter dem Bundesdurchschnitt (388 %).

GewerbesteuerumlageDie Gewerbesteuerumlage ist ein wichtiges Ausgleichsinstrument im Ge-flecht der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Siewurde mit der Gemeindefinanzreform 1970 eingeführt. Über die Gewerbe-steuerumlage sind Bund und Land am Aufkommen der Gewerbesteuer be-teiligt. Im Gegenzug erhalten die Gemeinden einen Anteil an der Lohn- undEinkommensteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Dieser Steuer-tausch hat zu einer deutlichen Stärkung der kommunalen Finanzmasse ge-führt. Die Höhe der Gewerbesteuerumlage wird häufig geändert. Über siewird u. a. die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an den Lasten der deut-schen Einheit geregelt. Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2010 71 v. H. Punkte.

Gewerbesteuer

Gewerbesteueraufkommen der Gemeinde: 1 600 000 €Hebesatz: 330%

Gewerbesteuerumlage: 1 600 000 : 330 x 71 = 344 242 €

10

12

39%

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Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist eine im Grundgesetz ver-ankerte Beteiligung der Gemeinden an einer Gemeinschaftsteuer. Diese be-trägt 15 % des im Land erzielten Aufkommens dieser Steuer sowie 12 % desim Land erzielten Aufkommens aus der Abgeltungsteuer.

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird auf die Gemeindennach den Einkommensteuerleistungen der Einwohner aufgeteilt. Hierzuwird für jede einzelne Gemeinde eine Schlüsselzahl ermittelt. Diese Schlüs-selzahl drückt den Anteil der einzelnen Gemeinde am Landesaufkommenaus. Der Berechnung wird die örtliche Steuerleistung der Gemeindeeinwoh-ner bis zu bestimmten Höchstgrenzen zugrunde gelegt.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Einnahmen aus öffentlichen Abgaben14 Einnahmen aus öffentlichen Abgaben15

Besteuerungs-

grundlage

Hebesatz

Schlüsselzahl

Für den in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz erheben die Gemeindeneine Grundsteuer: als Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Be-triebe und als Grundsteuer B für die sonstigen Grundstücke.

Das Besteuerungsverfahren ähnelt dem bei der Gewerbesteuer. Besteue-rungsgrundlage ist der Einheitswert des Betriebs oder Grundstücks.

Das Grundsteueraufkommen ist im Vergleich zum Gewerbesteueraufkom-men und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nur von unterge-ordneter Bedeutung.

In Baden-Württemberg lag der Durchschnittshebesatz 2009 bei der Grund-steuer A bei 340 % und bei der Grundsteuer B bei 354 % (Bundesdurch-schnitt Grundsteuer B 400 %).

Grundsteuer Sockel-

aufkommen

Berechnungs-

beispiel

Mit der Begrenzung des örtlichen Aufkommens auf ein »Sockelaufkommen«wird ein wichtiges Ausgleichsziel verfolgt. Dadurch, dass die Einkommen-steuerleistungen der Einwohner nur innerhalb bestimmter Einkommens-grenzen berücksichtigt werden, verringern sich die Steuerkraftunterschiedezwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden. Das Steuerkraft-gefälle zwischen großen und kleinen Gemeinden bleibt dagegen grundsätz-lich gewahrt. In die Berechnung wird das zu versteuernde Einkommen beiLedigen bis zu 30 000 € und bei Verheirateten bis zu 60 000 € einbezogen.

Die Schlüsselzahl wird berechnet, indem das Sockelaufkommen der Ge-meinde ins Verhältnis zum gesamten Sockelaufkommen im Land gesetztwird.

Das Sockelaufkommen wird für jedes dritte Veranlagungsjahr in der Lohn-und Einkommensteuerstatistik ermittelt. Die Ergebnisse der Lohn- und Ein-kommensteuerstatistik stehen erst vergleichsweise spät für das Verteilungs-verfahren zur Verfügung. Für die Berechnung der Schlüsselzahlen ab demJahr 2009 gilt die Statistik 2004.

Ermittlung der Schlüsselzahl (Basis: Statistik für 2004)Sockelaufkommen im LandSockelaufkommen in der GemeindeSchlüsselzahl der Gemeinde: 6,0 Mio. : 15,1 Mrd. =

Ermittlung des Gemeindeanteils

Gesamtaufkommen im LandLohn- und Einkommensteuer

Gemeindeanteil am Landesaufkommen (15%)Zinsabschlag

Gemeindeanteil am Landesaufkommen (12%)Zerlegungen und Erstattungen

Gesamter Gemeindeanteil

Anteil der Gemeinde am Landesaufkommen4,0 Mrd. € x 0,0003980 =

15,1 Mrd. €6,0 Mio. €

0,0003980

4,7 Mrd. €

0,2 Mrd. €-0,9 Mrd. €

4,0 Mrd. €

1,6 Mio. €

31,1 Mrd. €

1,3 Mrd. €

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Zum 1. 1. 1998 wurde die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. Als Ersatz fürdie dadurch entstehenden Einnahmeausfälle erhalten die Gemeinden einenAnteil von 2,2 % am Umsatzsteueraufkommen.

Wie auch der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist der Gemeinde-anteil an der Umsatzsteuer eine im Grundgesetz verankerte Beteiligung derGemeinden an einer Gemeinschaftsteuer von Bund und Ländern.

Die Aufteilung auf die Gemeinden des Landes erfolgt seit dem Jahr 2009nach einem Verteilungsschlüssel, der neben den seit dem Jahr 2000 gültigenElementen (Gewerbekapitalsteueraufkommen 1995, die Gewerbesteuer1990 –1997 und die durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungspflichtigBeschäftigten 1990 –1998) fortschreibungsfähige Elemente berücksichtigt.Dies sind die Gewerbesteuer der Jahre 2001 –2006 sowie die durchschnittli-che Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigen und deren Entgelte.Die letzten beiden Schlüsselmerkmale sind mit den örtlichen Gewerbe-steuer-Hebesätzen gewichtet.

Der Anteil der Gemeinden Baden-Württembergs am Umsatzsteueraufkom-men beträgt im Jahr 2010 ca. 490 Mio. €.

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Einnahmen aus öffentlichen Abgaben16 Einnahmen aus öffentlichen Abgaben17

Schlüsselzahl

Hundesteuer Die bekannteste, wenn auch nicht die einnahmestärkste Steuer dieser Art istdie Hundesteuer. Neben dem Erzielen von Einnahmen wird mit ihr eineLenkung der Hundehaltung bezweckt. Die Hundesteuer ist eine Pflicht-steuer. Die Höhe der Steuer, Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungenlegt jede Gemeinde durch Satzung fest.

Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

Steuer-

findungsrecht

Die Gemeinden dürfen örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern auch selbsterfinden, solange sie bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartigsind. Neben der Hundesteuer werden gegenwärtig die Vergnügungssteuerund die Zweitwohnungsteuer erhoben. Seit Mitte der 80er Jahre hat dieZahl der Städte und Gemeinden, die eine Vergnügungssteuer erheben,sprunghaft zugenommen. Neben dem Gesichtspunkt der Einnahmeerzielungspielt dabei vor allem die Überlegung eine Rolle, im Rahmen des steuer-rechtlich Zulässigen einer expansiven Entwicklung der Spielhallen undSpielgeräte entgegenzuwirken.

Diese Gemeindesteuern sind mit einem Anteil von unter 1 % der gemeind-lichen Steuereinnahmen von untergeordneter Bedeutung:

Kommunale Bagatellsteuern 2009

HundesteuerVergnügungssteuerZweitwohnungsteuer

31538

Steueraufkommen 2009Mio. €

Zahl der steuer-erhebenden Gemeinden

1102534117

Steuerähnliche Sonderabgaben

Diese dienen der Finanzierung spezieller kommunaler Belastungen:

– Fremdenverkehrsgemeinden können eine Kurtaxe erheben, umden Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung von Kur- undErholungseinrichtungen zu decken. Die Kurtaxe wird aufgrund ei-ner Satzung von den ortsfremden Personen erhoben, die die Mög-lichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen zu benutzen.

Kurtaxe

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Beiträge und Gebühren sind Entgelte für Leistungen, die bestimmten Emp-fängern zugerechnet werden können. In der Rangfolge der Deckungsmitteldes Gemeindehaushalts stehen sie hinter den allgemeinen Zuweisungen,aber vor Steuern und Krediten. Rechtliche Grundlage für die Erhebung vonkommunalen Beiträgen und Gebühren sind Satzungen auf Grund des KAG.

Beiträge können zu den Investitionskosten kommunaler Einrichtungen wieStraßen, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung von den Anliegern er-hoben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundstückseigentümervon der ihm angebotenen Benutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauchmacht. Es genügt, dass die Gemeinde diese Möglichkeit schafft. Maßstab fürdie Beitragsbemessung ist der Vorteil, den die Einrichtung für den Beitrags-pflichtigen bietet.

Eine Gebühr ist das kostengerechte Entgelt für eine bestimmte, vom Ge-bührenpflichtigen veranlasste Leistung der Gemeinde. Auch für die Gebührist Bemessungsmaßstab der Vorteil, den die Leistung dem Empfänger bietet.

Gebühren werden in mehreren Formen erhoben. Benutzungsgebühren gelten den Aufwand für die Nutzung kommunaler Einrichtungen ab (z. B.Müllabfuhr, Straßenreinigung, öffentliche Bäder, Musikschulen, Friedhöfe,Abwasserbeseitigung). Für die Inanspruchnahme einer Verwaltungshand-lung, z. B. eine Beurkundung oder die Erteilung einer Genehmigung, wer-den Verwaltungsgebühren erhoben.

Einnahmen aus öffentlichen Abgaben18 Finanzzuweisungen an die Gemeinden19

Beiträge und Gebühren

– Der Fremdenverkehrsbeitrag dient wie die Kurtaxe zur Finanzie-rung von Kur- und Erholungseinrichtungen. Er wird jedoch nichtvon den Kurgästen erhoben, sondern von den Personen, die ausdem Fremdenverkehr besondere Vorteile haben (z. B. Ärzte, Einzel-handel).

Fremdenverkehrs-

beitrag

Beiträge

Gebühren

Finanzzuweisungen an die Gemeinden

Ziele

vertikaler

Ausgleich

Gemeinsame

Finanzkommission

Finanzzuweisungen sind die zweite wichtige Einnahmequelle der Gemein-den. Sie werden mit recht unterschiedlicher Zielsetzung und für verschie-denartige Zwecke gewährt. Dementsprechend vielgestaltig sind auch dieAusgleichsmechanismen. Bevor die Zuweisungen im Einzelnen dargestelltwerden, soll der kommunale Finanzausgleich wegen seiner großen Bedeu-tung für die Gemeindefinanzen in seinen Grundzügen erläutert werden. Erist im FAG geregelt (siehe Seite 50).

Mit den Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich verfolgt das Landzwei gleichermaßen bedeutsame Zielsetzungen: Der Gesamtheit der Ge-meinden sollen zusätzliche Einnahmen verschafft und gleichzeitig über-mäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden ausge-glichen werden. Der kommunale Finanzausgleich hat also eine »vertikale«und eine »horizontale« Dimension.

Beim vertikalen Ausgleich geht es um die Finanzbeziehungen zwischen demLand und den Gemeinden. Die Einnahmen aller Gemeinden aus den öffent-lichen Abgaben reichen nicht aus, um ihren gesamten Finanzbedarf ange-messen zu decken. Da das Land dafür zu sorgen hat, dass die Gemeindenihre Aufgaben erfüllen können, hat es die Gemeinden zusätzlich an seineneigenen Steuereinnahmen zu beteiligen.

Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Mai 1999 gefordert, dass derSchutz der kommunalen Finanzgarantie durch ein entsprechendes Verfahrenim Vorfeld der Entscheidung des Landes über den Finanzausgleich gewähr-leistet sein muss. Die Landesregierung hat daraufhin eine Kommission ein-gerichtet, die mit drei kommunalen und drei staatlichen Vertretern besetzt

Kommunaler Finanzausgleich

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(1,0 Mrd. €)

Kraftfahrzeugsteuer-verbundmasse(17,54% der Zuweisungen desBundes 0,2 Mrd. €)

Schülerbeförderung(0,2 Mrd. €)

Ausgleich VRG(0,3 Mrd. €)

Gebühren-überlassungan die Landkreise(0,3 Mrd. €)

Kleinkindbetreuung(83 Mio. €)

Finanzzuweisungen an die Gemeinden20 Finanzzuweisungen an die Gemeinden21

horizontaler

Ausgleich

Bedarfsdeckung

ist. Den Vorsitz hat der Finanzminister. Die Kommission hat die Finanzent-wicklung des Landes und der Kommunen anhand nachvollziehbarer Ver-gleichsmaßstäbe und Referenzzeiträume darzustellen, diese Entwicklung so-wie die Vorschläge zur Änderung der Finanzverteilung zu bewerten und derLandesregierung und dem Landtag eine Empfehlung dazu vorzulegen.

Der Finanzausgleich zwischen dem Land und den Gemeinden wird ergänztdurch einen horizontalen Ausgleich unter den Gemeinden. Ein solcher Aus-gleich ist notwendig, weil sich die Steuereinnahmen der einzelnen Gemein-den stark unterscheiden können. Finanzschwache Gemeinden erhalten des-halb verhältnismäßig höhere Zuweisungen als mit Steuereinnahmen besserausgestattete Gemeinden. Die Ausgleichswirkung wird durch die Finanz-ausgleichsumlage (siehe Seite 23) verstärkt, die weitgehend der Finanzaus-gleichsmasse zufließt.

Die horizontale Verteilung dieser Mittel ist eine verantwortungsvolle Auf-gabe des Landes. Übergeordnetes Verteilungsprinzip ist die Bedarfsdeckung.Größtmögliche Verteilungsgerechtigkeit ist erreicht, wenn jede Gemeindeeinen im Verhältnis zum Gesamtbedarf aller Gemeinden angemessenen Zu-schuss zu ihrem Bedarf erhält. Dieses Ziel wird sich in der Praxis nie voll-ständig verwirklichen lassen. Der kommunale Finanzausgleich ist deshalbauch ein Wettbewerb der Gemeinden um die knappen Finanzmittel. DemLand kommt in diesem interkommunalen Interessenkonflikt eine eher ver-mittelnde und ausgleichende Rolle zu.

I. Mittelaufbringung

Der kommunale Finanzausgleich 2010 (Schaubild 4)

II. Mittelverwendung

Land (Nettoleistungen insgesamt 5,7 Mrd. €)

Anteil an den Gemeinschaftsteuern des Landes

Finanzausgleichsmasse23% der Gemeinschaftsteuern(3,8 Mrd. €)88,73% der Finanzausgleichsumlage(2,8 Mrd. €)(6,6 Mrd. €)

FAG-Masse B(19,14% =1,3 Mrd. €)

Kommunaler Investitions-fonds(785 Mio. €)

- Stadt- undDorfent-wicklung

- Schulbau- Krankenhaus-

bau- Altenhilfe-

einrichtungen- Wasser-

versorgung- Abwasser-

beseitigung- Altlasten-

sanierung

KommunaleInvestitions-pauschale(391 Mio. €)

Ausgleichstock(87 Mio. €)

Sonstige Steuerverbünde

Leistungen nach demHaushaltsplan

Finanz-ausgleichsumlage(22,1%)(3,2 Mrd. €)

z.B.Betreuungsange-bote verlässlicheGrundschule,Denkmalschutz,Feuerwehren,Kommunaltheater

Kostenerstattungenz.B.Flüchtlings-aufnahmegesetz,Straßenunter-haltung

(0,8 Mrd. €) (0,4 Mrd. €)

ein Teilbetrag von11,27% (0,4 Mrd. €) verbleibt dem Land als allgemeineDeckungsmittel

Gemeinden

Sonstige Leistungen nach dem FAG

FAG-Masse A(80,86% =5,3 Mrd. €)

Vorweg-entnahmen(1,8 Mrd. €)- Sachkosten-

beiträge- Zuweisungen

für Aufgabender unterenVerwaltungs-behörden

- Kindergarten-lastenausgleich

- Soziallasten-ausgleich

- Ausgleich ge-meinwirtschaft-licher Leistun-gen imAusbildungs-verkehr

Schlüssel-zuweisungen(3,5 Mrd. €) an- Gemeinden- Stadtkreise- Landkreise

Grunderwerb-steuerüberlassungan die Stadt- undLandkreise(55,5% rd.0,4 Mrd. €)

Familienleistungs-ausgleich(26% der Mehr-einnahmen aus derUmsatzsteuer-erhöhung um 6,3%-Punkte rd. 0,4 Mrd. €)

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23

Die größte Ausgleichsfunktion hat die Finanzausgleichsmasse. Bereits die Fi-nanzierung enthält sowohl Elemente des vertikalen als auch des horizonta-len Finanzausgleichs. In Baden-Württemberg setzt sich die Finanzausgleichs-masse zusammen aus dem Anteil an den Gemeinschaftsteuereinnahmen desLandes und dem überwiegenden Teil der Finanzausgleichsumlage, die vonden Gemeinden und den Landkreisen erhoben wird.

Finanzzuweisungen an die Gemeinden22 Finanzzuweisungen an die Gemeinden

Ziele

Finanzausgleichsmasse

0

2

4

6

Mrd. €

20101990

4,0

1980

2,4

Teilbetrag der Finanzausgleichs-umlage

Anteil an den Gemeinschaftsteuern

Entwicklung der Finanzausgleichsmasse (Schaubild 5)

6,6

Allgemeiner

Steuerverbund

Verbundsatz

Finanzkraftaus-

gleich

Bemessungs-

grundlagen

Anteil an den GemeinschaftsteuernDie Finanzausgleichsmasse besteht einerseits aus dem Anteil an den Steuer-einnahmen des Landes, der den Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Eshandelt sich dabei um die Gemeinschaftsteuern (Lohn- und Einkommen-steuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Gewerbesteuerumlage,die dem Land verbleiben. Außerdem spielt an dieser Stelle der Länder-finanzausgleich in den kommunalen Finanzausgleich hinein. Der Landesan-teil an den Gemeinschaftsteuern wird nämlich um den Betrag bereinigt, dendas Land im Länderfinanzausgleich erhält oder zu entrichten hat.

Der für den Finanzausgleich überlassene Anteil an diesem bereinigten Lan-desanteil heißt Verbundsatz. Seit 1967 beträgt er 23 %.

Finanzausgleichsumlage (FAG-Umlage)Der wesentlichste Teil der FAG-Umlage, die das Land von Gemeinden undLandkreisen erhebt, fließt in die Finanzausgleichsmasse. Die FAG-Umlage istaus den früheren Schul- und Sachkostenumlagen und anstelle einer Kran-kenhausumlage entstanden. Sie wird in der heutigen Form seit 1973 von denGemeinden und Kreisen erhoben. In der FAG-Umlage steckt ein Elementdes Finanzkraftausgleichs zwischen den Gemeinden. Die Umlage belastetdie Gemeinden unterschiedlich. Gemeinden mit höherer Steuerkraft müs-sen mehr Umlage zahlen und erhalten weniger Zuweisungen aus der Finanz-ausgleichsmasse. Die FAG-Umlage begünstigt also die finanzschwächerenGemeinden.

Bemessungsgrundlage der Umlage bei den Gemeinden ist die Steuerkraft-summe. Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde wird gebildet aus derGrundsteuer, der Gewerbesteuer, den Gemeindeanteilen an der Einkom-mensteuer und der Umsatzsteuer, den Schlüsselzuweisungen und den Zu-weisungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs abzüglich der Ge-werbesteuerumlage jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.

Bei den Landkreisen ist Bemessungsgrundlage die Summe aus ihren Grund-erwerbsteuereinnahmen und Schlüsselzuweisungen im zweitvorangegange-nen Jahr. Die Stadtkreise zahlen als Gemeinde und als Kreis Umlage.

8

Der kommunale Finanzausgleich soll möglichst– die Einnahmen der Gemeinden auf einem gleichmäßigen Niveau

verstetigen– übermäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden

ausgleichen– aus besonderen Aufgaben entstehenden höheren Bedarf decken– die Finanzautonomie der Gemeinden und damit die kommunale

Selbstverwaltung stärken.

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Finanzzuweisungen an die Gemeinden24 Finanzzuweisungen an die Gemeinden25

Umlagesatz

Umlageanteile

Berechnungs-

beispiel

Der Umlagesatz beträgt 22,1 %. Bei Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl60 % der Bedarfsmesszahl (Sockelgrenze) übersteigt, erhöht sich der Umlage-satz je v. H.-Punkt um 0,06 %, höchstens auf 32 %.

Vom Umlageaufkommen fließen rd. 89 % in die Finanzausgleichsmasse und11 % in den Landeshaushalt. Das Aufteilungsverhältnis der FAG-Umlagewurde häufig verändert, um finanzielle Umschichtungen zwischen Land und Gemeinden zu bewerkstelligen. Solche Umschichtungen in beide Rich-tungen können veranlasst werden durch den Ausgleich von Mehrbelas-tungen aus Aufgabenübertragungen (z. B. Sonderbehörden-Eingliederungs-gesetz), durch die Abgeltung der Überlassung von Einnahmen (z. B.Verwarnungsgelder aus schriftlichen Verwarnungen der Polizei wegen Ver-kehrsordnungswidrigkeiten), durch die Umsetzung der finanziellen Auswir-kungen von Maßnahmen der Behördenorganisation (z. B. der Zusammen-legung von Lastenausgleichsämtern), durch Kostenerstattungen zwischenLand und Gemeinden, durch die Pauschalierung bisheriger Einzelzuwei-sungen (z. B. für das öffentliche Bibliothekswesen), zur Beteiligung derKommunen an Belastungen des Landes (z. B. Deutsche Einheit) oder auchganz allgemein durch die Notwendigkeit, die kommunale Finanzmasse andie unterschiedliche Finanzentwicklung von Land und Kommunen anzu-passen.

Berechnung der Finanzausgleichsmasse(Ansätze des Nachtrags zum Staatshaushaltsplan 2010)

Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern und der Gewerbesteuerumlageabzüglich

– Leistungen des Landes im Finanzausgleich unter den Ländern

– Familienleistungsausgleich– Umsatzsteuermehreinnahmen für die

Kleinkindbetreuungbereinigter Landesanteil

Kommunaler Anteil (23% abzüglich 759 Mio. €)Finanzausgleichsumlage (3 172 Mio. €)davon 88,73%

Finanzausgleichsmasse

Mio. €

21 600

- 1 400- 423

- 2619 751

3 784

2 814

6 598

Massen A und B

Aus der Finanzausgleichsmasse werden zwei Arten von Zuweisungen ge-währt:

– Schlüsselzuweisungen zum teilweisen Ausgleich fehlender eigenerSteuereinnahmen

– Bedarfs- und Zweckzuweisungen zum Ausgleich von Sonderlastenund zur Förderung kommunaler Investitionen.

Damit diese systematischen Unterschiede umgesetzt werden können, siehtdas Finanzausgleichsrecht auf verschiedenen Ebenen ausgefeilte Verteilungs-instrumente vor. Zunächst wird, gleichsam auf einer allgemeinen Vertei-lungsebene, die Finanzausgleichsmasse nach Zuweisungsarten und Emp-fängergruppen aufgeteilt.

Dazu wird auf einer ersten Stufe die Finanzausgleichsmasse in zwei Teile,eine Masse A und eine Masse B zerlegt. Der Zerlegungsschlüssel ist im FAGfestgelegt. Im Jahr 2010 beträgt das Aufteilungsverhältnis der Masse A zurMasse B 80,86 zu 19,14.

2,0

4,0

6,0 Mrd. €

20101990

4,0

1980

2,4

Investitionsförderung (Masse B)

Ausgleich laufender Sonderlasten (Masse A)

Schlüsselzuweisungen (Masse A)

Aufteilung der Finanzausgleichsmasse (Schaubild 6)

6,6

19%

18%

19%

0,0

25%

56%

27%

55%

27%

54%

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27Finanzzuweisungen an die Gemeinden26 Finanzzuweisungen an die Gemeinden

Schlüssel-

zuweisungen

Vorwegent-

nahmen

Berechnungs-

beispiel

Von der Finanzausgleichsmasse 2010 mit 6,6 Mrd. € entfallen auf die Finanz-ausgleichsmasse A 5,3 Mrd. €, auf die Finanzausgleichsmasse B 1,3 Mrd. €.

Die Finanzausgleichsmasse A hat zwei Verwendungszwecke.

Aus ihr werden einmal die Schlüsselzuweisungen an Gemeinden, Landkreiseund Stadtkreise geleistet. Da alle diese Zuweisungen nach unterschiedlichenParametern verteilt werden müssen, wird die Finanzausgleichsmasse A ent-sprechend weiter untergliedert in die Schlüsselmassen der Gemeinden(74,89 %), der Landkreise (20,33 %) und der Stadtkreise (4,78 %).

Zuvor werden der Finanzausgleichsmasse A aber in erheblichem UmfangMittel für besondere Zwecke entnommen. Diese Vorwegentnahmen, die imFAG festgelegt sind, dienen der Finanzierung kommunaler Einrichtungenund Aufgaben

Verteilung der Finanzausgleichsmasse A

– Finanzausgleichsmasse A– abzüglich Vorwegentnahmen– restliche Finanzausgleichsmasse A

davon entfallen auf die Schlüsselmassen der

– Gemeinden (74,89 %)– Landkreise (20,33 %)– Stadtkreise (4,78 %)

Mio. €

5 335 1 777 3 558

2 665 723 170

KIF

Ausgleichstock

KIP

Die Aufteilung der Finanzausgleichsmasse B ist sehr viel einfacher.

Den größten Teil bildet der Kommunale Investitionsfonds (KIF). Der Um-fang ist mit 785 Mio. € im Finanzausgleichsgesetz festgelegt. Aus dem KIFwerden Zuweisungen für kommunale Infrastrukturinvestitionen gewährt(siehe Seite 36).

Weitere 87 Mio. € fließen in einen Fonds für finanzschwache Gemeinden,den Ausgleichstock. Diese Mittel werden auf die vier Regierungsbezirkepauschal verteilt (Oberverteilung), wobei in den Schlüssel die Finanzkraftund die Fläche je Einwohner der Gemeinden bis 25 000 Einwohner einbe-zogen werden. Oberverteilung und Einzelverteilung (siehe Seite 37) sindaufeinander abgestimmte Regelungen. Sie berücksichtigen stärker Flächen-gemeinden und Gemeinden in strukturschwachen Gebieten. Darin wird diestrukturpolitische Zielsetzung des Finanzausgleichs erkennbar.

Der Rest der Finanzausgleichsmasse B bildet die Kommunale Investitions-pauschale (KIP) (siehe Seite 33).

0,0

0,4

0,8

1,2

1,6

2,0 Mrd. €

20101990

1,1

1980

0,6

Sonstige

Ausgleich gemeinwirtschaft-licher Leistungen im ÖPNV

Kindergartenlastenausgleich

Zuweisungen zu den Kosten der unteren Verwaltungsbehörden

Sachkostenbeitrag

Entwicklung der Vorwegentnahmen (Schaubild 7)

1,8

42%

19%

17%

62%

15%

13%

22%

44%

16%

23%

12%

7%

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Diese Zuweisungen sind die wichtigste Einnahme der Gemeinden aus demFinanzausgleich. Sie sind Ersatz für fehlende eigene Steuereinnahmen. DieMittel werden nach einem »Schlüssel«, also einem pauschalen Maßstab ver-teilt. Der Schlüssel wird aus allgemeinen, leicht festzustellenden Merkmalenabgeleitet. Das macht diese Verteilungstechnik durchschaubar und einfachzu handhaben.

Grundgedanke der Zuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft ist, denFehlbetrag zu einem guten Teil auszugleichen, der sich ergibt, wenn die ei-gene Steuerkraft einer Gemeinde mit ihrem Finanzbedarf verglichen wird.Entsteht bei diesem Vergleich kein Fehlbetrag, erhält die Gemeinde auchkeine Zuweisungen. Es wird angenommen, dass sie ihre Ausgaben aus eig-ener Kraft bestreiten kann. Sie ist »abundant«. Im Jahr 2010 sind etwa 130Gemeinden abundant.

Laufende Zuweisungen

Finanzzuweisungen an die Gemeinden28 Finanzzuweisungen an die Gemeinden29

Zuweisungsarten

Schlüssel-

zuweisungen

Abundanz

Die Gemeinden – kreisangehörige ebenso wie die Stadtkreise – erhalten ne-ben den Zuweisungen für Verkehrsaufgaben (siehe Seite 39) jährlich wieder-kehrend Schlüsselzuweisungen, das sind

– Zuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft einschließlich derMehrzuweisungen bei besonderer Steuerkraftschwäche

– eine kommunale Investitionspauschale (KIP)– Zuweisungen zum Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung

des Familienleistungsausgleichs– Zuweisungen für die Kinderbetreuung.

Ferner erhalten sie– als Schulträger einen Sachkostenbeitrag (siehe Seite 34) – als Fremdenverkehrsgemeinde eine Fremdenverkehrspauschale– als staatliche untere Verwaltungsbehörde Zuweisungen zur Abgel-

tung der Verwaltungskosten (siehe Seite 43).

Zuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft

Steuerkraft-

messzahl

Anrechnungs-

hebesätze

Berechnungs-

beispiel

Die Steuerkraft einer Gemeinde wird in der Steuerkraftmesszahl ausge-drückt. Diese ist die Summe aus dem Grundsteuer- und Gewerbesteuer-nettoaufkommen, den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und derUmsatzsteuer und den Zuweisungen im Rahmen des Familienleistungsaus-gleichs, jeweils im zweitvorangegangenen Jahr. Es wird jedoch nicht dasIstaufkommen der Grund- und Gewerbesteuer zugrunde gelegt, sondern einauf einen einheitlichen Hebesatz (Anrechnungshebesatz) umgerechnetesAufkommen. Mehreinnahmen aus einer darüber hinausgehenden Anspan-nung der Hebesätze bleiben der Gemeinde in vollem Umfang.

Die Anrechnungshebesätze betragen bei der Gewerbesteuer 290 %, bei derGrundsteuer A 195 % und bei der Grundsteuer B 185 %. Auch der Gemein-deanteil an der Einkommensteuer wird nicht mit dem tatsächlichen Auf-kommen angesetzt. Um zeitnähere Verhältnisse einzubeziehen, wird hier dieGemeindeschlüsselzahl (siehe Seite 14) für das laufende Finanzausgleichs-jahr auf den Einkommensteueranteil des zweitvorangegangenen Jahres ange-wendet. Entsprechendes gilt für die Zuweisungen im Rahmen des Familien-leistungsausgleichs. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird mit 80 %des Aufkommens im zweitvorangegangenen Jahr einbezogen.

Die Gemeinde erzielte im zweitvorangegangenen Jahr 2008 bei Hebesätzen von 350% für die Gewerbesteuer, 340% für die Grundsteuer A und 340% für die Grundsteuer B Gewerbesteuereinnahmen von 761 000 €, Einnahmen aus der Grundsteuer A von 43 000 € und Einnahmen aus der Grundsteuer B von493 000 €. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im zweitvorange-gangen Jahr betrug 4,5 Mrd. €, die Zuweisungen nach §29 a (Familienleistungs-ausgleich) beliefen sich 2008 auf 330 Mio. €, die Schlüsselzahl der Gemeinde beträgt im laufenden Finanzausgleichsjahr 0,0003980 (siehe Seite 15). Für dasJahr 2008 erhielt die Gemeinde einen Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer in Höhe von 136 000 €. Daraus ergibt sich:

– Grundsteuer A– Grundsteuer B– Gewerbesteuer– Gewerbesteuerumlage– Gemeindeanteil an der

Einkommensteuer– Gemeindeanteil an der

Umsatzsteuer

24 662 €268 250 €630 543 €

- 141 329 €

1 791 000 €

108 800 €>

43 000 € : 340 x 195 =493 000 € : 340 x 185 =761 000 € : 350 x 290 =

761 000 € : 350 x 65 =

4,5 Mrd. € x 0,0003980 =

136 000 € x 80% =

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Finanzzuweisungen an die Gemeinden30 Finanzzuweisungen an die Gemeinden31

Bedarfsmesszahl

Spannungsver-

hältnis

Grundkopfbetrag

Die Bedarfsmesszahl wird ebenfalls nicht aus der konkreten Aufgabenbelas-tung der Gemeinde ermittelt, weil es kein einigermaßen verlässliches Ver-fahren der objektiven Bedarfsmessung gibt. Deshalb wird der Bedarf für Finanzausgleichszwecke aus pauschalen Indikatoren errechnet: der Einwoh-nerzahl und einer Messzahl, die Kopfbetrag genannt wird.

Die Ermittlung der Einwohnerzahl ist vergleichsweise einfach. Grundlage istgrundsätzlich die in der amtlichen Bevölkerungsstatistik ermittelte Einwoh-nerzahl.

Schwieriger ist es, den der Gemeindegröße angemessenen Kopfbetrag zu be-stimmen. Dem Finanzausgleich liegt nämlich die Annahme zugrunde, dassder Finanzbedarf einer Gemeinde mit steigender Einwohnerzahl überdurch-schnittlich wächst. Je größer eine Gemeinde ist, umso mehr Aufgaben musssie wahrnehmen. Auch die Anforderungen an die Qualität der kommunalenLeistungen werden höher und viele Leistungen einer größeren Gemeindewerden von den Bürgern des Umlands in Anspruch genommen, ohne dasssich dies in höheren Einnahmen niederschlagen würde. Man spricht hier vonBelastungen durch die Übernahme zentralörtlicher Funktionen und von er-höhtem Bedarf in Ballungsgebieten. Dieser erhöhte Bedarf wird bei der Be-darfsmesszahl des Finanzausgleichs so berücksichtigt, dass der Kopfbetrag,der einen fiktiven Bedarf pro Einwohner zum Ausdruck bringt, mit steigen-der Einwohnerzahl erhöht wird. Daraus ergibt sich ein »Spannungsverhält-nis« zwischen den Gemeinden, das nichts anderes bedeutet, als dass größereGemeinden im Finanzausgleich höhere Zuweisungen für ihre Einwohner be-kommen als kleinere.

Dieses Spannungsverhältnis wird im FAG durch Eckwerte festgelegt. DerEckwert für die Gemeinden mit 3 000 oder weniger Einwohnern beträgt100 %. Der entsprechende Kopfbetrag heißt Grundkopfbetrag. Der Eckwertfür eine Stadt mit 600 000 Einwohnern oder mehr beträgt 186 %. Für Ge-

– Zuweisungen nach §29 a FAG(Familienleistungsausgleich)

Steuerkraftmesszahl

131 340 €

2 813 266 €

330 Mio. € x 0,0003980 =

Berechnungs-

beispiel

Sonderansätze

Schlüsselzahl

meinden, deren Einwohnerzahl zwischen zwei Eckwerten liegt, wird die ent-sprechend dazwischen liegende Prozentzahl angesetzt.

Der Grundkopfbetrag – 2010 beträgt er 977 € – wird jährlich vom Finanz-ministerium festgesetzt. Er wird so berechnet, dass sich eine angemesseneVerteilung der verfügbaren Schlüsselmasse ergibt.

Obwohl in die Bedarfsmesszahl in der Regel keine speziellen Belastungs-momente eingehen, werden bestimmte besondere Belastungen als Sonder-ansätze berücksichtigt. Die Bedarfsmesszahl von Universitätsstädten undGarnisonsgemeinden erhöht sich für jeden eingeschriebenen Studenten, je-den Wehrpflichtigen und kasernierten alliierten Soldaten und jeden zumWohnen in Gemeinschaftsunterkünften dienstlich verpflichteten Polizei-beamten um 15 % des für sie gültigen Kopfbetrags.

Die Differenz zwischen Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl nenntman die Schlüsselzahl. Sie drückt den ungedeckten Teil des fiktiven Finanz-bedarfs der Gemeinde aus. Dieser Fehlbetrag soll allerdings im Regelfallnicht vollständig ausgeglichen werden, da sonst jedes Interesse der Gemein-de an einer Erhöhung der eigenen Steuereinnahmen schwinden würde. DasMaß, zu dem die Schlüsselzahl ausgeglichen wird, ergibt sich aus der Aus-schüttungsquote. Diese Quote ist das Verhältnis der gesamten verfügbarenSchlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemeinden (abzüglich der

EinwohnerzahlKopfbetrag für den nächstniedrigeren Eckwertbei 3 000 Einwohnern (= Grundkopfbetrag)

Kopfbetrag für den nächsthöheren Eckwertbei 10 000 Einwohnern (= 110% des Grundkopfbetrags)

KopfbetragsspanneEinwohnerspanneEinwohnerzahlunterschied

Kopfbetrag für 5 600 Einwohner

Bedarfsmesszahl

5 600

977 €

1 074,70 €

97,70 €7 0002 600

1 013,30 €

5 674 480€

1 074,70 € - 977 €10 000 - 3 000

5 600 - 3 000

97,70 € x 2 600 : 7 000 + 977 €

1 013,30 € x 5 600

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Für besonders finanzschwache Gemeinden genügt der Finanzkraftausgleichdurch die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuer-kraft für die Sicherung ihres Finanzbedarfs nicht. Sie erhalten daher einenTeil ihres Fehlbetrags an eigener Steuerkraft nicht nur in Höhe der Aus-schüttungsquote, sondern vollständig ausgeglichen. Das ist die Sockelgaran-tie. Sie greift ein, wenn die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde weniger als60 % der Bedarfsmesszahl beträgt. Durch Mehrzuweisungen wird dann derim Finanzausgleich unterstellte Grundbedarf von 60 % der Bedarfsmesszahlvoll aufgefüllt. Im Jahr 2010 erhalten etwa 270 Gemeinden diese Mehrzu-weisungen.

Der Unterschiedsbetrag (Differenz zwischen 60 % der Bedarfsmesszahl undder Steuerkraftmesszahl) wird noch einmal zu 30 % ausgeglichen. In Höhevon 70 % ist er bereits bei den Schlüsselzuweisungen berücksichtigt.

Finanzzuweisungen an die Gemeinden32 Finanzzuweisungen an die Gemeinden33

Berechnungs-

beispiel

Sockelgarantie

Mehrzuweisungen). Die Ausschüttungsquote wird somit direkt von derHöhe des Grundkopfbetrags beeinflusst. Je höher der Grundkopfbetrag an-gesetzt und damit der fiktive Finanzbedarf aller Gemeinden gesteigert wird,umso stärker geht die Ausschüttungsquote zurück und umgekehrt. HoheAusschüttungsquoten begünstigen finanzschwache Gemeinden, hohe Kopf-beträge kommen den finanzstarken Gemeinden zugute. Sie lassen die Zahlder abundanten Gemeinden sinken. Als ausgewogener Verteilungsmaßstabin diesem Interessenkonflikt wird eine Ausschüttungsquote von etwa 70 %angesehen.

BedarfsmesszahlSteuerkraftmesszahl (siehe Seite 30)SchlüsselzahlAusschüttungsquote

Schlüsselzuweisung

5 674 480 €- 2 813 266 €

2 861 214 €70%

2 002 850 €

Mehrzuweisungen

Berechnungs-

beispiel

Ausgleichs-

wirkung

KIP

Die Ausgleichswirkung des kommunalen Finanzausgleichs wird aus demSchaubild 8 deutlich. Sie stellt bezogen auf die Bedarfsmesszahl dar, in wel-chem Umfang die Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) einer Gemeinde durchden kommunalen Finanzausgleich erhöht oder abgeschöpft wird. Die Grafikzeigt, dass die Ausgleichsinstrumente des Finanzausgleichs nicht übernivel-lierend wirken, weil den Gemeinden von steigenden eigenen Steuerein-nahmen jeweils größere Anteile verbleiben.

Die Kommunale Investitionspauschale ist eine Schlüsselzuweisung für jedenEinwohner, die eine Gemeinde ohne Bindung an einen bestimmten Verwen-dungszweck erhält. Sie soll der Finanzierung von Investitions- und Unter-haltungsmaßnahmen dienen.

Kommunale Investitionspauschale (KIP)

Bedarfsmesszahl60% der BedarfsmesszahlSteuerkraftmesszahl (siehe Seite 30)Unterschiedsbetrag

Mehrzuweisungen (30% aus 591 422 €)

5 674 480 €3 404 688 €

- 2 813 266 €591 422 €

177 427 €

20

40

60

80

100

120

140

160

20

Finanzkraft vor Finanzausgleich

Ausgleichswirkung des kommunalen Finanzausgleichs (Schaubild 8)

Finanzkraft nach Finanzausgleich

40 60 80 100 120 140 160

Bedarfsmesszahl

Finanzkraft in v. H. der Bedarfsmesszahl

Finanzkraft in v. H. derBedarfsmesszahl

00

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Die laufenden Schullasten werden zwischen Land und Kommunen aufge-teilt. Die Personalkosten der Lehrer an öffentlichen Schulen trägt das Land.Die übrigen Schulkosten fallen den Schulträgern zur Last.

Die kommunalen Schulträger erhalten jährliche Finanzzuweisungen je Schü-ler. Dieser Sonderlastenausgleich ist notwendig, weil die Gemeinden undKreise nach der Zentralisierung der weiterführenden Schulen im Zuge derSchulreform zum Teil recht unterschiedlich mit Schulkosten belastet sind.Der Sachkostenbeitrag wird für alle Schüler gewährt. Ausgenommen sind lediglich die Grundschulen und die Fachschulen. Die Grundschulen, weildamit in der Regel alle Gemeinden gleichmäßig belastet sind, die Fachschu-len, weil an ihnen nach dem Schulgesetz Schulgeld erhoben werden kann.

Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch Rechtsverordnung so be-stimmt, dass die laufenden Schulkosten angemessen ausgeglichen werden.Dabei kann nach Schularten, Schultypen und Schulstufen sowie für Schulenmit Voll- und Teilzeitunterricht differenziert werden. Der angemessene Aus-gleich für den Schulträger wird bei 90 % der laufenden Schulkosten gesehen.

Finanzzuweisungen an die Gemeinden34 Finanzzuweisungen an die Gemeinden35

Sachkosten-

beitrag

Diese Pauschalierung von Investitionszuweisungen soll die Gemeinden inihren Investitionsentscheidungen freier und unabhängiger machen.

Die KIP wird finanzkraftbezogen nach einem eigenen Schlüssel auf die Gemeinden verteilt. Hierzu wird die Einwohnerzahl entsprechend dem Verhältnis der Steuerkraftsumme zum Landesdurchschnitt unterschiedlichgewichtet. Liegt die Steuerkraftsumme z. B. unter 75 % des Landesdurch-schnitts, wird die Einwohnerzahl der Gemeinde mit 125 % angesetzt. Über-steigt die Steuerkraft den Landesdurchschnitt um 25 %, wird die Einwohner-zahl dagegen mit 75 % berücksichtigt. Die KIP wird im Jahr 2010 jeumgerechneten Einwohner voraussichtlich 34 € betragen.

Schulfinanzierung

Kindergarten-

förderung

Verteilungs-

maßstab

Die Systemumstellung bei der Auszahlung des Kindergelds zum 1. 1. 1996hat bei Ländern und Gemeinden zu Mindereinnahmen bei der Lohn- undEinkommensteuer geführt. Zum Ausgleich hierfür erhalten die Länder zu-sätzliche Umsatzsteuerpunkte. Das Land beteiligt die Gemeinden mit 26 %an seinen Umsatzsteuermehreinnahmen. Dieser Anteil entspricht dem kom-munalen Anteil am Lohn- und Einkommensteueraufkommen im Land(Land 42,5 %, Gemeinden 15 %). Die zusätzlichen Mittel fließen den Ge-meinden nicht im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds, sondern übereine besondere Ausgleichsmasse zu. Sie werden auf die Gemeinden entspre-chend den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an derEinkommensteuer aufgeteilt, weil die Gemeinden in diesem Verhältnis auchan den Steuerausfällen durch die Systemumstellung beteiligt sind.

Zum 1. 1. 2004 wurde die Förderzuständigkeit des Landes für die Betreu-ungsangebote im Kindergarten nach den näheren Voraussetzungen im Kin-dergartengesetz auf die Gemeinden übertragen. Die Träger der Einrichtungenhaben einen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden.

Die Gemeinden erhalten pauschale Zuweisungen aus der Finanzausgleichs-masse (Vorwegentnahme aus der Masse A, siehe Seite 26). Das Volumen die-ses Sonderlastenausgleichs betrug im Jahr 2009 386 Mio. €. Die Ausgleichs-masse wird in den Jahren 2010 bis 2013 stufenweise auf 529 Mio. € im Jahr2013 erhöht. Die zusätzlichen Mittel dienen der Finanzierung der Verbesse-rung des Personalschlüssels in den Kindergärten.

Die Mittel werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet inTageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte, aber noch nicht dassiebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden jenach Betreuungsdauer dabei unterschiedlich gewertet (§ 29 b FAG). In denJahren 2009 bis 2012 werden bei der Verteilung zusätzlich die Zuschüsse desLandes für Kindergärten und Tageseinrichtungen für das Jahr 2002 prozen-tual berücksichtigt.

Familienleistungsausgleich

Kinderbetreuung

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Der KIF ist ein Fonds, aus dem nach Maßgabe des StaatshaushaltsplansMittel zur Förderung kommunaler Investitionen gewährt werden (sieheSeite 27). Die langfristigen Veränderungen im Verhältnis der Investitionsbe-reiche zueinander lassen den Wandel der infrastrukturellen Bedürfnisse derGemeinden gut erkennen.

Einmalige Zuweisungen

Finanzzuweisungen an die Gemeinden36 Finanzzuweisungen an die Gemeinden37

Förderung der

Kleinkindbetreuung

Verteilungsmaßstab

Einmalige Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich sind nebenden Zuweisungen für den Straßenbau (siehe Seite 39) Investitionszuschüsseaus dem Kommunalen Investitionsfonds (KIF), Bedarfszuweisungen ausdem Ausgleichstock und Ausbildungskostenzuschüsse für den gehobenenDienst.

Investitionszuschüsse aus dem Kommunalen Investitionsfonds (KIF)

Die Gemeinden erhalten Zuweisungen zu den Betriebskosten für die in Ta-geseinrichtungen betreuten Kinder. Die Förderung für die in Tagespflegebetreuten Kinder erhalten die Stadt- und Landkreise.

Im Gegensatz zur Kindergartenförderung erfolgt die Förderung der Klein-kindbetreuung nicht aus der Finanzausgleichsmasse. Die Zuweisungen be-tragen 2010 108,9 Mio. €. Sie erhöhen sich in den nächsten Jahren stufen-weise auf bis zu 274 Mio. €. In den Beträgen sind die Mittel enthalten, dieder Bund den Ländern für diesen Zweck über die Umsatzsteuerbeteiligungzur Verfügung stellt.

Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Land-kreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in derKindertagespflege betreuten Kinder verteilt. Dabei werden die Kinder jenach der Betreuungsdauer unterschiedlich gewertet (§ 29 c FAG).

An der Aufteilung der Mittel des KIF auf die einzelnen Förderbereiche wir-ken die kommunalen Landesverbände mit. Die Zuschussvergabe erfolgtnach Förderrichtlinien, die vom jeweiligen Fachministerium nach Abstim-mung mit den kommunalen Landesverbänden, dem Innenministerium unddem Finanzministerium erlassen werden.

200

400

600

800

1 000 Mio. €

20101990

597

1980

400

Sonstige

Soziale Einrichtungen 1)

SchulhausbauSportstättenbau

AbwasserbeseitigungWasserversorgung u.ä.

Stadt- und Dorfentwicklung

Entwicklung des Kommunalen Investitionsfonds (Schaubild 9)

785

1) insbesondere Altenheime und ab 1991 Krankenhäuser

35%

49%

45%

36%

22%

12%

13%

51%

0

Entsteht bei einer Gemeinde oder einem Zweckverband ein besonderer Finanzbedarf, so können Zuweisungen aus dem Ausgleichstock (siehe Seite27) gewährt werden. Allerdings steht der Ausgleichstock nicht allen Ge-meinden offen. Es muss sich um kleine Gemeinden bis 20 000 Einwohnerhandeln. Gemeinden mit bis zu 25 000 Einwohnern erhalten Zugang zumAusgleichstock, wenn sie zentralörtliche Funktionen wahrnehmen oderFlächengemeinden sind. Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern kom-men nur zum Zug, wenn sie in strukturschwachen Räumen liegen. Fälle desbesonderen Bedarfs sind

– das dauernde Unvermögen, notwendige kommunale Einrichtungenaus eigener Kraft zu finanzieren

Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichstock

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Finanzzuweisungen an die Gemeinden38 Finanzzuweisungen an die Gemeinden39

– Belastungen, die eine unbillige Härte darstellen– ein Defizit im Verwaltungshaushalt, das trotz angemessener Aus-

schöpfung der Einnahmequellen und sparsamer Haushaltsführungnicht auszugleichen ist.

Die Zuweisungen aus dem Ausgleichstock sollen fehlende Eigenmittel derGemeinde ersetzen. Sie können daher auch zusätzlich zu einer anderen Investitionsförderung bewilligt werden. Die Entscheidung über die Bewilli-gung treffen Verteilerausschüsse, die bei jedem der vier Regierungspräsidieneingerichtet und mit je drei kommunalen und zwei staatlichen Vertreternbesetzt sind.

Der größte Teil der Zuschüsse aus dem Ausgleichstock (rd. 98 %) sind heuteInvestitionshilfen.

Die Anwärter für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in derKommunal- und Innenverwaltung werden bei den Kommunen und beimLand einheitlich ausgebildet. Zum Ausgleich der mit der gemeinsamen Aus-bildung verbundenen Sonderlasten erhalten die ausbildenden kommunalenKörperschaften und das Land Zuweisungen zu den Kosten der Ausbildung.Die Zuweisungen an die Gemeinden werden als Pauschalbetrag je Anwärtergewährt, der jährlich an die Besoldungsentwicklung angepasst wird. Im Jahr2010 beträgt die Pauschale 4 766 € je Anwärter.

Für den strukturpolitisch wichtigen und investitionsintensiven Bereich deskommunalen Straßenbaus und des ÖPNV stellt das FAG einen Sonderla-stenausgleich bereit, für den eine eigenständige Finanzmasse, die Kraftfahr-zeugsteuer-Verbundmasse eingerichtet wurde. Im Rahmen dieses Sonder-lastenausgleichs erhalten die Stadt- und Landkreise und alle kommunalenStraßenbaulastträger Zuweisungen.

Früher diente dieser Sonderlastenausgleich ausschließlich der Finanzierungdes kommunalen Verkehrswegebaus. Mitte der 80er Jahre ist die Verbesse-rung des öffentlichen Personennahverkehrs hinzugekommen. Die Regelungim FAG wird ergänzt durch Landesmittel zur Förderung kommunaler Ver-kehrsaufgaben nach dem Entflechtungsgesetz und durch Finanzhilfen desBundes für Schienenvorhaben mit Kosten von über 50 Mio. €.

Hinzu kommen Zuweisungen im Ausbildungsverkehr und für die Schüler-beförderungskosten.

Verkehrsunternehmen bieten Schülern, Studenten und Lehrlingen preisgün-stige Zeitfahrausweise an. Für die durch diese gemeinwirtschaftliche Auf-gabe entstehende Kostenunterdeckung im Ausbildungsverkehr erhalten dieVerkehrsunternehmen seit 1977 einen hälftigen finanziellen Ausgleich. DerAusgleich wird für Eisenbahnen zu zwei Dritteln und für den übrigen Aus-bildungsverkehr in voller Höhe aus dem kommunalen Finanzausgleich fi-nanziert (Vorwegentnahme aus Masse A, siehe Seite 26). 2010 werden vor-aussichtlich 212 Mio. € vorweg entnommen.

Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher und privaterSchulen die von diesen zu tragenden Schülerbeförderungskosten. Für dieseErstattung erhalten die Kreise pauschale Zuwendungen des Landes (sieheSeite 44).

Verkehrslastenausgleich

Ausbildungskostenzuschüsse für den gehobenen Dienst

Ausbildungs-

verkehr

Schüler-

beförderung

KFZ-Steuer-

verbund

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Finanzzuweisungen an die Gemeinden40

Der wichtigste Topf für den kommunalen Verkehrslastenausgleich ist dieKraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse. Dabei stellt das Land den Gemeindenund Landkreisen 17,54 % seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bun-des zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeug-steuer auf den Bund zweckgebunden für die Erfüllung von Verkehrsaufga-ben zur Verfügung. 2010 sind es voraussichtlich 229 Mio. €.

Aus der Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse werden vorweg entnommen– 23,5 Mio. € für ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus

Bundesmitteln gefördert werden; – 15 Mio. € zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Die restliche Verbundmasse wird den Kommunen pauschal zugewiesen:

– zu 56,4 % für laufende Zuweisungen an Landkreise– zu 25,5 % für laufende Zuweisungen für Gemeindestraßen– zu 18,1 % für pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden.

Die laufenden Zuweisungen an Landkreise sind für den Neu-, Um- undAusbau von Straßen und für die Straßenunterhaltung bestimmt. Maßstab fürdie Verteilung der Zuweisungen sind die Straßenlängen der Ortsdurchfahr-ten und die der Kreisstraßen, die zusätzlich durch die Einwohnerzahl desKreises gewichtet werden. Jeder erste Kilometer Kreisstraße pro 1000 Ein-wohner wird 1-fach gewertet (7 500 € in 2010). Jeder zweite Kilometer pro1000 Einwohner und die Ortsdurchfahrten zählen 1,25-fach (9 300 €), jederweitere Kilometer pro 1000 Einwohner zählt 1,5-fach (11 200 €), und die ab1984 abgestuften Landesstraßen zählen 1,7-fach (12 700 €).

Die laufenden Zuweisungen an Gemeinden dienen dem Straßenunterhaltund werden nach Straßenlänge verteilt. Es werden gewertet:

– Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach (2 800 € je km im Jahr 2010),– Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und

Kreisstraßen 2,4-fach (6 800 € je km)

Herkunft der Mittel

Finanzzuweisungen an die Gemeinden41

Kraftfahrzeug-

steuer-Verbund-

masse

Verbundanteile

Landkreise

Gemeinden

– Kreisstraßen der Stadtkreise ohne Ortsdurchfahrten 1,4-fach(4 000 € je km)

– Kreisstraßen der Stadtkreise einschließlich Ortsdurchfahrten, dienach dem 31. Dezember 1983 von Landesstraßen zu Kreisstraßenabgestuft worden sind, 2,6-fach (7400 € je km).

Seit 1994 erhalten die Gemeinden pauschale Investitionszuweisungen. Siewerden auf die Gemeinden nach der Fläche verteilt. Im Jahr 2010 erhaltendie Gemeinden je ha Gemeindefläche 9,60 €.

Bis Ende 2006 leistete der Bund nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungs-gesetz (GVFG) für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisseder Gemeinden Finanzhilfen an die Länder. Er stellte einen festen Betrag imRahmen von Bundes- und Landesprogrammen zur Verfügung. Im Rahmen derFöderalismusreform wurden die Finanzhilfen, mit Ausnahme der Mittel fürSchienenvorhaben mit Kosten über 50 Mio. €, durch Kompensationszahlun-gen an die Länder auf der Grundlage des am 1. Januar 2007 in Kraft getrete-nen Entflechtungsgesetzes ersetzt. Baden-Württemberg erhält rd. 166 Mio. €. Die Mittel werden den Gemeinden und Landkreisen in Form von Investitions-zuweisungen für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs undden Bau oder Ausbau von Straßen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisseder Gemeinden bewilligt. Die Förderbestimmungen sind in Förderrichtli-nien festgelegt.

Außerdem erhalten die Stadt- und Landkreise jährlich pauschale Zuwei-sungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Mittel be-tragen 15 Mio. € und werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Ein-wohner und zu zwei Drittel nach dem Verhältnis der Fläche aufgeteilt. Siesind zweckgebunden zu verwenden.

Die den Stadt- und Landkreisen vom Land jährlich erstatteten Kosten fürdie Schülerbeförderung (siehe Seite 44) kommen unmittelbar ebenfalls innicht unerheblichem Umfang dem öffentlichen Personennahverkehr zugute.

KFZ-Verbund

Bundesmittel

ÖPNV-Förderung

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Sonderregelungen für Stadt- und Landkreise

Finanzzuweisungen an die Gemeinden42 Finanzzuweisungen an die Gemeinden43

Den Landkreisen ist wie den Gemeinden eine eigene Finanz- und Abgaben-hoheit verfassungsrechtlich garantiert. Die Einnahmen der Landkreise unter-scheiden sich aber in der Struktur erheblich von denjenigen der Gemeinden.

KreisumlageDie wichtigste Einnahmequelle der Landkreise stellt die Kreisumlage dar.Der Hebesatz für die Kreisumlage ist von den einzelnen Landkreisen in derHaushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Im Jahr 2010 liegt erin den einzelnen Landkreisen zwischen 25,5 und 38,00 %, der Durchschnittbeträgt 31,43%.

Bemessungsgrundlage sind die Steuerkraftsummen der kreisangehörigen Ge-meinden (siehe Seite 23). Steuerstärkere Gemeinden zahlen dadurch einehöhere Kreisumlage. Daraus entsteht ein zusätzlicher horizontaler Aus-gleichseffekt zwischen den Gemeinden eines Kreises.

Im Jahr 2010 erbringt die Kreisumlage 3,1 Mrd. €, fast die Hälfte der gesam-ten Einnahmen der Landkreise.

Gebühren, BeiträgeGrößere Bedeutung für die Finanzierung der Kreishaushalte haben auch dieEinnahmen aus Gebühren, Beiträgen und sonstigen Einnahmen. Mit rund500 Mio. € machen sie 7 % der Gesamteinnahmen aus. Darin sind auch dievon den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörde festgesetzten Ein-nahmen aus Gebühren, Auslagenersätzen, Ordnungsgeldern, Geldbußenund Zwangsgeldern enthalten. Diese Einnahmen werden den Landkreisenals eigene Einnahmen überlassen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertragzweckgebunden sind. Die Einnahmen, die für 2010 auf 270 Mio. € geschätztwerden, sind Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs und tragen mitzur Deckung der Kosten der unteren Verwaltungsbehörde bei.

Landkreise

Schlüssel-

zuweisungen

Kosten der

unteren Verwal-

tungsbehörden

Zu den sonstigen Einnahmen zählen auch die Entgelte für die Benutzungvon Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen.

Zuweisungen Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erhalten die Landkreise ne-ben den Zuweisungen für Verkehrsaufgaben (siehe Seite 39)

– Schlüsselzuweisungen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs– Zuweisungen insbesondere zu den Kosten der unteren Verwal-

tungsbehörden– 55,5 % der in ihrem Gebiet aufkommenden Grunderwerbsteuer– Sachkostenbeiträge zu den laufenden Kosten der Schulen– Zuweisungen zu den Sozial- und Eingliederungshilfelasten.

Die Schlüsselzuweisungen an die Landkreise – 2010 rd. 723 Mio. € – entspre-chen im Prinzip den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden nach dermangelnden Steuerkraft. Neben der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfsder Landkreise wird mit ihnen gleichzeitig ein Steuerkraftausgleich zwischenden Landkreisen angestrebt. Im Gegensatz zur Berechnung der Bedarfsmess-zahl für die Gemeinden wird jeder Kreiseinwohner bei der Bemessung desLandkreisfinanzbedarfs gleich gewichtet.

In die Steuerkraftmesszahl, die die Finanzkraft eines Landkreises ausdrückt,fließen neben der Grunderwerbsteuer ein Teil der Steuerkraftsummen derkreisangehörigen Gemeinden ein. Damit wird berücksichtigt, dass die Land-kreise ihren Finanzbedarf zu einem wesentlichen Teil durch die von denkreisangehörigen Gemeinden erhobene Kreisumlage decken und ihre Fi-nanzkraft weitgehend von der Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeindenbeeinflusst wird.

Die Kosten der unteren Verwaltungsbehörden werden mit drei Son-derlastenausgleichen ausgeglichen. Landkreise, Stadtkreise, Große Kreis-städte und Verwaltungsgemeinschaften erhalten pauschale Zuweisungen, dieje Einwohner festgesetzt werden. Im Jahr 2010 betragen diese Zuweisungeninsgesamt 170 Mio. €.

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Finanzzuweisungen an die Gemeinden44 Finanzzuweisungen an die Gemeinden45

Sonderbehörden-

Eingliederungs-

gesetz

Verwaltungs-

struktur-

Reformgesetz

Grunderwerb-

steuer

Schüler-

beförderung

Daneben erhalten die Stadt- und Landkreise zum Ausgleich der ihnen durchdas Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz ab 1. 7. 1995 übertragenen Auf-gaben pauschale Zuweisungen. Sie betragen im Jahr 2010 rd. 114 Mio. € undverändern sich entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagenfür die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden nach einem imFinanzausgleichsgesetz festgelegten Schlüssel verteilt, der die Aufwendun-gen der Stadt- und Landkreise berücksichtigt.

Außerdem erhalten die Stadt- und Landkreise zum Ausgleich der ihnendurch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz ab 1. 1. 2005 übertragenen Auf-gaben pauschale Zuweisungen. Sie betragen im Jahr 2010 rd. 282 Mio. € undverändern sich entsprechend der Gehaltsentwicklung der Beschäftigten undBeamten des Landes. Die Zuweisungen werden um einen Abschlag vermin-dert, der im Jahr 2005 2 % beträgt und sich in den Jahren 2006 bis 2011 umjeweils jährlich 3 %-Punkte auf insgesamt 20 % erhöht. Die Mittel werdennach einem im Finanzausgleichsgesetz festgelegten Schlüssel verteilt, der dieAufwendungen der Stadt- und Landkreise abzüglich der ihnen zufließendenEinnahmen (Vermessungsgebühren, Forstverwaltungskostenbeitrag) berück-sichtigt.

Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer, die das Land von 1965 bis1997 in voller Höhe den Stadt- und Landkreisen überlassen hatte. Die Über-lassung des gesamten Aufkommens ist damals als Beitrag zur Verbesserungder kommunalen Finanzstruktur verstanden und speziell mit der Sozialhilfe-belastung der Landkreise begründet worden. Als Ausgleich für den Wegfallder Vermögensteuer wurde die Grunderwerbsteuer um 1,5 % auf 3,5 % er-höht. Damit die durch diese Steuerrechtsänderung entstehenden Mehrein-nahmen dem Land zufließen, wurde der Anteil der Stadt- und Landkreise ander Grunderwerbsteuer ab 1997 entsprechend gesenkt. Seit 1998 beläuft sichder Kreisanteil auf 55,5 % (2010 rd. 389 Mio. €).

Die Kostenerstattung für die Schülerbeförderung wurde ab dem Schuljahr1983/84 auf die Stadt- und Landkreise übertragen. Dafür erhalten die Stadt-und Landkreise vom Land derzeit jährlich 170 Mio. €. Dieser Betrag wirdnach einem Verteilerschlüssel auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt, dersich nach dem Aufwand im Schuljahr 1985/86 bemisst.

Soziallasten-

ausgleich

Status-quo-

Ausgleich

Eingliederungs-

hilfelasten-

ausgleich

Zum teilweisen Ausgleich ihrer Sozialhilfeausgaben (einschließlich der Aus-gaben für die Grundsicherung) erhalten die Stadt- und Landkreise Zuwei-sungen im Rahmen des Soziallastenausgleichs. Die Zuweisungen werden imJahr 2010 rd. 88 Mio. € betragen. Mit dem Soziallastenausgleich werden denLandkreisen die den Landkreisdurchschnitt übersteigenden Sozialhilfenetto-ausgaben zu 40 % und den Stadtkreisen die den Landesdurchschnitt (Stadt-und Landkreise) übersteigenden Sozialhilfenettoausgaben zu 30 % ausge-glichen.

Die Stadt- und Landkreise übernahmen ab dem Jahr 2005 im Wesentlichendie bisher von den Landeswohlfahrtsverbänden getragenen Zweckausgaben.Sie wurden im Gegenzug von den Landeswohlfahrtsumlagen entlastet. DaBe- und Entlastungen nicht kongruent sind, kommt es zu finanziellen Ver-werfungen. Diese werden durch einen interkommunalen Status-quo-Aus-gleich abgefedert. In den Ausgleich werden einbezogen

– Nettobelastungen durch Zweckausgaben aus dem Aufgabenüber-gang

– Entlastungen durch den Wegfall der Landeswohlfahrtsumlage– Mehreinnahmen aus der Umschichtung der bisher den Landes-

wohlfahrtsverbänden gewährten Schlüsselzuweisungen in dieSchlüsselmasse der Stadt- und Landkreise.

Stadt- und Landkreise, die im Saldo eine Entlastung aufweisen, haben diesein den interkommunalen Ausgleich abzuführen. Kreise, die im Saldo belas-tet werden, erhalten ihre Belastungen erstattet.

Den Stadt- und Landkreisen werden die über dem Landesdurchschnitt lie-genden Zweckausgaben aus den von den Landeswohlfahrtsverbänden über-nommenen Aufgaben im Rahmen des Eingliederungshilfelastenausgleichsausgeglichen. Die Ausgleichsquote beträgt ab dem Jahr 2009 70%. In denAusgleich werden die Nettoausgaben einbezogen, die nicht bereits im Sta-tus-quo-Ausgleich berücksichtigt sind. Die Zuweisungen werden im Jahr2010 rd. 18 Mio. € betragen.

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Stadtkreise

Nach dem kommunalen Verfassungsrecht sind die Stadtkreise Gemeinden.Sie haben deshalb die gleichen Aufgaben und verfügen über die gleichenEinnahmequellen wie die Gemeinden.

Neben den Aufgaben der Gemeinden haben die Stadtkreise aber auch dieAufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und die Aufgaben zu erfüllen,die dem Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft zugewiesen sind. Sieerhalten deshalb im kommunalen Finanzausgleich zum Ausgleich ihrerKreisaufgaben grundsätzlich auch die Zuweisungen, die den Landkreisen ge-währt werden (Zuweisungen zu den Kosten der unteren Verwaltungsbehör-den, Zuweisungen für Kreisstraßen, Soziallastenausgleich). Lediglich bei denSchlüsselzuweisungen für die Wahrnehmung von Kreisaufgaben besteht einwichtiger Unterschied. Dafür haben die Stadtkreise eine eigene Schlüssel-masse (siehe Seite 26). Diese Schlüsselmasse wird im Verhältnis der Ein-wohnerzahlen aufgeteilt. Ein besonderer Steuerkraftausgleich erfolgt dabeinicht mehr, weil die unterschiedliche Steuerkraft der Stadtkreise bereits beiden Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft berücksichtigtwird. Für diese Schlüsselzuweisungen stehen im Jahr 2010 insgesamt170 Mio. € zur Verfügung. Diese Schlüsselzuweisungen aus der Schlüssel-masse der Stadtkreise treten neben die allgemeinen Schlüsselzuweisungen,die die Stadtkreise als Gemeinden erhalten (siehe Seite 28).

Finanzzuweisungen an die Gemeinden46 Finanzzuweisungen an die Gemeinden47

JagdsteuerDie einzige Kreissteuer ist die Jagdsteuer. Sie beträgt für Inländer 10 %, fürAusländer 60 % des Jahreswertes der Jagd. Die Veranlagung ist Sache derhebeberechtigten Kreise. 2009 wurden 1,7 Mio. € eingenommen, wobei aufdie Landkreise rd. 1,7 Mio. €, auf die Stadtkreise knapp 50 000 € entfielen.

nach dem StaatshaushaltsplanSonstige Zuweisungen

Zweck-

zuweisungen

Außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs erhalten die Gemeinden vomLand weitere Investitionszuweisungen, laufende Zuweisungen und Kosten-erstattungen im Umfang von rd. 400 Mio. € im Jahr 2010. Große und landes-politisch bedeutsame Posten sind

– die Zuweisungen für Maßnahmen der Denkmalpflege und Volks-kunde

– die Zuweisungen für Investitionen zur Förderung des Feuerlösch-wesens aus zweckgebundenen Mitteln der Feuerschutzsteuer

– Zuweisungen für Betreuungsangebote im Rahmen der Verläss-lichen Grundschule

– laufende Zuschüsse zur Förderung der Jugendmusik und für Volks-hochschulen und Volksbildungswerke

– laufende Zuschüsse für kommunale Theater und Orchester– Zuschüsse zur verbundspezifischen Kostenunterdeckung der Ver-

kehrs- und Tarifverbünde– Erstattung der Kosten für Asylbewerber und Kontingentflüchtlinge– Erstattung der Kosten für die Unterhaltung von Straßen.

Dazu kommt noch eine Reihe kleinerer Einzelposten. Gemeinsam ist allendiesen Zuweisungen, dass sie sich wegen des speziellen Förderungszwecksoder der Zusammensetzung der Empfänger nicht dazu eignen, nach denpauschalen Schlüsseln des kommunalen Finanzausgleichs verteilt zu werden.

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Kredite und Schulden

Kredite und Schulden48 49

Gemeinde-

haushaltsrecht

Genehmigung

Verschuldung

Trotz eigener Steuereinnahmen, der Beteiligung an der Einkommen- undder Umsatzsteuer, Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich undden sonstigen Einnahmen müssen viele Gemeinden zur Finanzierung ihrerAusgaben Kredite aufnehmen.

Kredite dürfen nach dem Gemeindehaushaltsrecht nur für Investitionen, zurInvestitionsförderung und zur Umschuldung aufgenommen werden, soweiteine Deckungslücke im Vermögenshaushalt offen steht und eine andere Artder Finanzierung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Zur Finanzierungeines Defizits im Verwaltungshaushalt sowie zur Bedienung älterer Kreditedürfen keine Schulden aufgenommen werden.

Die Höhe der geplanten Kreditaufnahme muss in der Haushaltssatzung fest-gesetzt werden und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Ge-nehmigung einzelner Kredite und die Zuordnung solcher Kredite zu deneinzelnen Investitionsvorhaben ist nicht erforderlich. Es gilt das Gesamt-deckungsprinzip, welches im Vermögenshaushalt eine flexible Kreditwirt-schaft ermöglicht. Die Gemeinde soll ohne formale Erschwernisse die Kre-ditaufnahmen möglichst lange hinausschieben können, um in den Vorteilvon Zinsersparnissen gelangen zu können.

Die Kreditaufnahme als Finanzierungsinstrument hat für Gemeinden undLandkreise recht unterschiedliche Bedeutung. So betrug am 31. 12. 2009 dieVerschuldung aller Gemeinden und Gemeindeverbände 1187 € je Einwoh-ner, die Verschuldung der kreisangehörigen Gemeinden 949 € je Einwohner,die der Stadtkreise 1500 € je Einwohner und der Schuldenstand der Land-kreise 167 € je Einwohner. In diesen Zahlen sind die Schulden der kommu-nalen Eigenbetriebe enthalten. Die relativ geringe Verschuldung der Land-kreise ist im Zusammenhang mit ihrer Möglichkeit zu sehen, von denkreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage zu erheben, soweit die sons-tigen Einnahmen nicht ausreichen.

Obergrenze Die Obergrenze der Verschuldung ergibt sich aus dem Gebot der stetigenAufgabenerfüllung. Der Schuldendienst darf die Finanzierung der laufendenAusgaben in den künftigen Jahren nicht gefährden, er darf nicht zu einerübermäßigen Belastung der Gemeindefinanzen führen. Die Verschuldungs-grenze lässt sich nicht exakt berechnen. Die mittelfristige Finanzplanung derGemeinde muss Auskunft darüber geben, ob eine übermäßige Belastungeintritt. Die Schuldenbelastung in € je Einwohner ist wegen der sehr unter-schiedlichen Strukturen nur ein grobes Indiz.

Kredite und Schulden

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51 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§1 a Finanzausgleichsumlage

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanz-ausgleichsumlage.

(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 vom Hundert der Bemes-sungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 vom Hundert,um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 vom Hundert der Bedarfsmesszahl(§ 7) übersteigt, um 0,06 vom Hundert, höchstens jedoch auf 32 vom Hun-dert 1.

(3) Bemessungsgrundlagen sind1. bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Abs. 1); 2. bei den Landkreisen der sich nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erge-

bende Teilbetrag der Steuerkraftsummen; 3. bei den Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuer-

kraftsummen (§ 38 Abs. 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 dersich nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuer-kraftsummen.

(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzaus-gleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreis-angehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Land-kreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsenin Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

§1 b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den

§§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2010 zu 80,86 Pro-zent, im Jahr 2011 zu 81,02 Prozent, im Jahr 2012 zu 81,12 Prozentund ab dem Jahr 2013 zu 81,20 Prozent;

1 gültig für die Jahre 2007 bis 2011 (vgl. Art. 3 Haushaltsstrukturgesetz 2007,Artikel 4 Haushaltsbegleitgesetz 2010)

50

Finanzausgleichsgesetz – FAGin der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung

kommunalen FinanzausgleichGesetz über den

Allgemeiner Finanzausgleich1. Abschnitt

A. Finanzausgleichsmasse

§1 Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllungihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:

1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Kör-perschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabedes Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglicheines Betrags von 759,35 Millionen Euro im Jahr 2010, 708,15 Milli-onen Euro im Jahr 2011, 277,15 Millionen Euro im Jahr 2012 und252 Millionen Euro im Jahr 2013. Vom Landesanteil an der Umsatz-steuer werden die Zuweisungen des Landes nach §29a und dieMehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuer-verteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkind-betreuung zu verwenden sind, abgesetzt;

2. 88,73 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage imJahr 2010 und 88,44 Prozent im Jahr 2011.

(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nachAbsatz 1 Nr. 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Landim gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sieentrichtet.

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

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53 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§3 Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A

Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,89 vom Hundert; 2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7a) 4,78 vom Hundert; 3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,33 vom Hundert.

§3 a2 Finanzausgleichsmasse B

(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:

1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 87 Millionen Euro; 2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemein-

deverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuwei-sungen nach den §§16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) imJahr 2007 780 Millionen Euro, im Jahr 2008 785 Millionen Euro, imJahr 2009 807,5 Millionen Euro 3 und im Jahr 2010 785 MillionenEuro.

(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4(Kommunale Investitionspauschale) verwendet.

(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungengewährt werden

1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmendes Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förde-rung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Ein-richtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;

2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Trägerzur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Abs. 1 und 2 desLandeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.

2 gültig für die Jahre 2007 bis 2011 (vgl. Art. 3 Haushaltsstrukturgesetz 2007,Artikel 4 Haushaltsbegleitgesetz 2010)

3 §14 Staatshaushaltsgesetz 2009 und §14 2. Nachtrag 2009

52 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemein-deverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzaus-gleichsmasse B) im Jahr 2010 zu 19,14 Prozent, im Jahr 2011 zu18,98 Prozent, im Jahr 2012 zu 18,88 Prozent und ab dem Jahr 2013zu 18,80 Prozent.

§2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A

Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:

1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 und 4;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;3. die Zuweisungen nach §§ 21 und 21 a;4. die Zuweisungen nach § 29;5. die Zuweisungen nach § 16 Abs. 1 des ADV-Zusammenarbeitsge-

setzes;6. a) die Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsge-

setzes,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allge-

meinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden

und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts,

an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckver-bände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind;

7. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an demvom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zurpauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Ver-vielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öf-fentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen überelektronische Medien für den Schulunterricht;

8. die Zuweisungen nach § 29 b;9. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach §15 Abs. 3 des Landes-

Bodenschutz- und Altlastengesetzes; 10. im Jahr 2008 800000 Euro und ab dem Jahr 2009 jährlich 1,6 Millio-

nen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereit-stellung von Schulmaterialien in elektronischer Form.

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55 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§4 Kommunale Investitionspauschale

(1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3a Abs. 2) wird auf die Ge-meinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzah-len verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaß-nahmen verwendet werden.

(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraft-summe (§ 38 Abs. 1) je Einwohner in vom Hundert des Landesdurchschnittsvon

1. bis unter 75 vom Hundert mit 125 vom Hundert, 2. 75 vom Hundert bis unter 85 vom Hundert mit 115 vom Hundert, 3. 85 vom Hundert bis unter 95 vom Hundert mit 105 vom Hundert, 4. 95 vom Hundert bis unter 105 vom Hundert mit 100 vom Hundert, 5. 105 vom Hundert bis unter 115 vom Hundert mit 95 vom Hundert, 6. 115 vom Hundert bis unter 125 vom Hundert mit 85 vom Hundert, 7. 125 vom Hundert und mehr mit 75 vom Hundert

angesetzt.

§5 Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft

(1) Die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 3 Nr. 1) wird auf die Gemeindennach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweckwird die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, die durch die Steuerkraft-messzahl (§ 6) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfs-messzahl (§ 7) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Ge-meinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unter-schiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüt-tungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der um die Mehrzuweisungen(Absatz 3) gekürzten Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemein-den.

B. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

54 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§3 b Konjunkturelle Maßnahmen

(1) Hat das Land nach einer Rechtsverordnung auf Grund des §15 Abs. 1 desGesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der WirtschaftMittel einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen, kann dazu nachMaßgabe des Staatshaushaltsplans anteilig der Kommunale Investitionsfondsbis zu 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden. Der Anteil desKommunalen Investitionsfonds darf jedoch 20 vom Hundert des Betragsnicht übersteigen, der insgesamt der Konjunkturausgleichsrücklage zuge-führt wird.

(2) Soweit die Zuführung von Mitteln zu einer Konjunkturausgleichsrück-lage nicht im Staatshaushaltsplan veranschlagt wird, entscheidet die Landes-regierung über die nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden Maßnahmen.

(3) Werden Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage freigegeben, ist deraus der Finanzausgleichsmasse entnommene Anteil nach Maßgabe von §6Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstumsder Wirtschaft für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Ge-meindeverbände zu verwenden.

(4) Trifft die Landesregierung Maßnahmen nach §6 Abs. 1 in Verbindungmit §14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums derWirtschaft, kann auch der Kommunale Investitionsfonds (§3a Abs. 1 Nr. 2)einbezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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57 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

(4) Hat eine Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr die Grundsteuer A,die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Grund-steuer oder Gewerbesteuer für jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen,der dem Landesdurchschnitt je Einwohner in der jeweiligen Gemeinde-größenklasse entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abge-setzt, der sich unter Zugrundelegung des landeseinheitlichen Durchschnitts-hebesatzes der Gemeindegrößenklasse und des geltenden Vervielfältigersnach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.

(5) Werden in einer Verbandssatzung nach § 5 des Gesetzes über kommu-nale Zusammenarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarungnach § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungenüber die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteuer-aufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraft-messzahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünfJahren gelten.

§7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde

(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihreEinwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit1. 3 000 oder weniger Einwohnern 100 vom Hundert,2. 10 000 Einwohnern 110 vom Hundert,3. 20 000 Einwohnern 117 vom Hundert,4. 50 000 Einwohnern 125 vom Hundert,5. 100 000 Einwohnern 135 vom Hundert,6. 200 000 Einwohnern 155 vom Hundert7. 500 000 Einwohnern 179 vom Hundert,8. 600 000 oder mehr Einwohnern 186 vom Hundert

eines Grundbetrags, der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung desFinanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dassdem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. Fürdie Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die ent-sprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerunde-ten Beträge.

56 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl unter 60 vom Hundert ihrer Be-darfsmesszahl liegt, erhalten eine Mehrzuweisung, die über die Zuweisungnach Absatz 2 hinaus den Unterschied zwischen Steuerkraftmesszahl und 60vom Hundert der Bedarfsmesszahl ausgleicht. Sie wird nur gewährt, wenndie Gemeinde im vorangegangenen Haushaltsjahr die Grundsteuern und dieGewerbesteuer mindestens mit den in §6 Abs. 1 genannten Sätzen erhoben hat.

§6 Steuerkraftmesszahl der Gemeinde

(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus1. 195 vom Hundert der Grundbeträge der Grundsteuer von den

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A); 2. 185 vom Hundert der Grundbeträge der Grundsteuer von den

Grundstücken (Grundsteuer B); 3. 290 vom Hundert der Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermin-

dert um die Gewerbesteuerumlage für das zweitvorangegangene Jahr;4. dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer; 5. den Zuweisungen nach § 29a; 6. 80 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für das

zweitvorangegangene Jahr.

(2) Die Grundbeträge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden ermittelt, indem dieder Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zugeflossene Grundsteuer undGewerbesteuer (Istaufkommen) durch die für dieses Jahr festgesetzten Steuer-hebesätze geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nachAbsatz 1 Nr. 4 wird ermittelt, indem die für das laufende Finanzausgleichs-jahr geltende Schlüsselzahl und der Einkommensteueranteil der Gemeindendes zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt werden. Für die Berück-sichtigung der Zuweisungen nach § 29a bei der Ermittlung der Steuer-kraftmesszahl gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen derGrundsteuer oder Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechenderAusgleich vorgenommen werden.

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59 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§9 Steuerkraftmesszahl des Landkreises

Die Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus1. einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§38

Abs. 1), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanz-ministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dasser dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreis-umlage (§ 35) im vorangegangenen Jahr entspricht;

2. der Grunderwerbsteuer (§11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grund-erwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr er-halten hat.

§10 Bedarfsmesszahl des Landkreises

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seineEinwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung desFinanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Fi-nanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessenRechnung getragen wird.

D. (aufgehoben)

E. Sonstige Zuweisungen

§11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, GroßenKreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach §17 desLandesverwaltungsgesetzes

(1) Es erhalten jährlich 1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;

58

§7 a Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise

Die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 3 Nr. 2) wird auf die einzelnen Stadt-kreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen verteilt.

§8 Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

(1) Die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 3 Nr. 3) wird auf die einzelnenLandkreise nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu die-sem Zweck wird die Steuerkraft des einzelnen Landkreises, die durch dieSteuerkraftmesszahl (§ 9) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch dieBedarfsmesszahl (§ 10) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält derLandkreis eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unter-schiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüt-tungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der Schlüsselmasse zu denSchlüsselzahlen aller Landkreise.

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

(3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15 vom Hundertdes nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für jeden

1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrpflichtigen der Bundeswehrund kasernierten Soldaten der Stationierungsstreitkräfte;

2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstortauf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamten;

3. Studenten an einer Hochschule (Haupthörer) und Studierenden aneiner Berufsakademie auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studen-ten und Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden sinddie Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemes-ter, das im vorangegangenen Jahr endet, und die amtliche Statistikfür die Berufsakademien für das vorangegangene Jahr maßgebend.

C. Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise

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61

Heilbronn, Stadtkreis 1,55 Heilbronn, Landkreis 2,65 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,92 Main-Tauber-Kreis 1,50 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,80 Baden-Baden, Stadtkreis 0,39 Karlsruhe, Stadtkreis 1,20 Karlsruhe, Landkreis 4,65 Rastatt 2,14 Heidelberg, Stadtkreis 0,65 Mannheim, Stadtkreis 4,64 Neckar-Odenwald-Kreis 1,52 Rhein-Neckar-Kreis 4,80 Pforzheim, Stadtkreis 0,44 Calw 1,36 Enzkreis 2,22 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,73 Breisgau-Hochschwarzwald 3,47 Emmendingen 1,44 Ortenaukreis 4,21 Rottweil 1,58 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,15 Tuttlingen 1,45 Konstanz 2,15 Lörrach 2,20 Waldshut 1,73 Reutlingen 2,44 Tübingen 1,80 Zollernalbkreis 1,66 Ulm, Stadtkreis 0,66 Alb-Donau-Kreis 2,58 Biberach 1,55 Bodenseekreis 1,89

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich60 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte so-wie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach §17des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwoh-ner der übrigen Gemeinden;

3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach§17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Ein-wohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;

4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungs-gesetzes 5,06 Euro je Einwohner.

(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommendeGrunderwerbsteuer in Höhe von 55,50 vom Hundert überlassen.

(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden fest-gesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge,Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweck-gebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlas-sen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmenaus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltungim Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privat-walds.

(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch dasSonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschaleZuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2002 84,4 Millionen Euro;sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Be-messungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen wer-den auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:

Kreis vom HundertStuttgart, Stadtkreis 7,74 Böblingen 2,79 Esslingen 4,01 Göppingen 2,22 Ludwigsburg 3,60 Rems-Murr-Kreis 3,11

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63 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

Ostalbkreis 3,682 Baden-Baden, Stadtkreis 0,278 Karlsruhe, Stadtkreis 0,536 Karlsruhe, Landkreis 3,776 Rastatt 2,457 Heidelberg, Stadtkreis 0,366 Mannheim, Stadtkreis 0,528 Neckar-Odenwald-Kreis 2,719 Rhein-Neckar-Kreis 4,150 Pforzheim, Stadtkreis 0,308 Calw 2,573 Enzkreis 2,006 Freudenstadt 2,520 Freiburg, Stadtkreis 0,436 Breisgau-Hochschwarzwald 4,025 Emmendingen 2,303 Ortenaukreis 4,718 Rottweil 1,972 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,416 Tuttlingen 1,874 Konstanz 2,042 Lörrach 2,304 Waldshut 2,814 Reutlingen 2,747 Tübingen 1,898 Zollernalbkreis 2,373 Ulm, Stadtkreis 0,320 Alb-Donau-Kreis 3,031 Biberach 2,921 Bodenseekreis 2,024 Ravensburg 3,784 Sigmaringen 2,309 Summe 100,00.

62 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Arti-kel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pau-schale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 323,5 Millionen Euro. DerZuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2009 zu 60 vomHundert entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten inder Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 vom Hundert entsprechend der Ent-wicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährli-che Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag, der im Jahr 2005zwei vom Hundert beträgt und sich in den Jahren 2006 bis 2011 jährlich umdrei vom Hundert-Punkte erhöht. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich auseinem Betrag von 371,5 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2009 entsprechendder Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2010 um 7,1 MillionenEuro, im Jahr 2011 um 8,2 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 um 9,3Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- undLandkreise wie folgt aufgeteilt:

Kreis vom Hundert

Stuttgart, Stadtkreis 1,166 Böblingen 3,117 Esslingen 2,570 Göppingen 2,137 Ludwigsburg 2,712 Rems-Murr-Kreis 3,127 Heilbronn, Stadtkreis 0,265 Heilbronn, Landkreis 2,981 Hohenlohekreis 1,959 Schwäbisch Hall 3,498 Main-Tauber-Kreis 2,691 Heidenheim 1,567

Ravensburg 3,17 Sigmaringen 1,60 Summe 100,00.

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65 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

2. 35 vom Hundert nach der Fläche je Einwohner der Gemeinden, dieim vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangeln-den Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,

aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern außerBetracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohner richtet sich nach dem Standam 30. Juni des vorangegangenen Jahres.

(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Innenmini-steriums und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, derenAufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.

§14 Verteilungsausschuss

(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Re-gierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften (§ 13Abs. 2). Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenenMittel treuhänderisch. Ihm gehören an

1. zwei Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter einer als Vorsit-zender;

2. drei vom Innenministerium nach Anhörung der kommunalen Lan-desverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise.Für diese sind Stellvertreter zu bestellen; die Stellvertreter sind be-fugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil-zunehmen.

(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

64 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

F. Bedarfszuweisungen

(6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Würt-temberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezügeund Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistun-gen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarunggeregelt.

§12 (aufgehoben)

§13 Ausgleichstock

(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kom-

munale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihreLeistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;

2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zumildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;

3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beimAusgleich ihres Haushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleichtrotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamerHaushaltsführung nicht möglich ist.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium erlassen Verwaltungs-vorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kannauch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbaran einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunaleAufgaben wahrnimmt, gegeben werden.

(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu1. 65 vom Hundert nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Abs. 3)

gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorange-gangenen Jahr,

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67 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§17 Sachkostenbeitrag

(1) Die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Würt-temberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einenBeitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nichtfür Schüler, die eine Grundschule oder eine Fachschule besuchen.

(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverord-nung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzmini-steriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schul-kosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jedenSchultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterrichtverschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt derlaufenden Kosten für einen Schüler nicht übersteigen.

(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßge-bende Tag des vorangegangenen Jahres.

(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, desInnenministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt wer-den, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mitTeilzeitunterricht die Zahl der Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von denVerhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.

§18 Schülerbeförderungskosten

(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulenund privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulauf-sichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, denTrägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkinder-gärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schüler öffentliche oder privateSchulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beför-derungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend fürdie Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort.Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schul-träger entstehenden Beförderungskosten selbst.

66 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§15 Schullastenverteilung

(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehen-den Lehrer an den öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Schulge-setzes für Baden-Württemberg.

(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben dieSchulgeldeinnahmen.

(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- undVersorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unter-stützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Tren-nungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversiche-rung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. DasNähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemein-same Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriumsund des Finanzministeriums bestimmt.

§16 Pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau

Die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württem-berg fallenden öffentlichen Schulen erhalten pauschale Zuweisungen fürden Sportstättenbau. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Die Zu-weisungen bemessen sich nach den Ansätzen im Staatshaushaltsplan. DieMittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schü-lerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schüler in Schulen mit Teilzeitunter-richt 0,5-fach gewertet. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Landesregierungwird ermächtigt, ab dem Jahr 2006 die nach Satz 3 zur Verfügung stehendenMittel als einzelfallbezogene Zuwendungen zum Bau von kommunalenSportstätten zu gewähren.

Ausgleich von Sonderlasten2. Abschnitt

A. Schullastenausgleich

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69 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§20 Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrs-gemeinden

Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50 000 kurtaxepflichtigenÜbernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindetei-len erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3a Abs. 1 Nr. 2) pau-schale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro4, die grundsätz-lich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werdensollen. Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhält-nis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetzanerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen

1. in Heilbädern 2-fach, 2. in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern, Kneippkurorten

und den Orten mit Heilquellen-Kurbetrieb 1,5-fach gewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstandvon drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.

§19 Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen

(1) Besucht ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Abs. 2 Satz 3 des Schul-gesetzes für Baden-Württemberg die Grundschule eines anderen Schulträgersals desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zu-ständige Schulträger nach Satz 2 einen Beitrag zu den laufenden Schulkostenzu leisten, wenn die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhedieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusmini-steriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt,dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.

(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichendenVereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.

B. Fremdenverkehrslastenausgleich

4 gültig für die Jahre 2007 bis 2011 (vgl. Art. 3 Haushaltsstrukturgesetz 2007,Art. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2010)

68

(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten

einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen; 2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Ge-

währung eines Zuschusses; 3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie

Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprü-chen;

4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülern beziehungs-weise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger undStadt- beziehungsweise Landkreis.

Abweichend von Nr. 3 können bei Schülern von Sonderschulen keineHöchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülern die Be-förderungskosten 2 600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreisden übersteigenden Betrag zu 75 vom Hundert von dem Stadt- oder Land-kreis geltend machen, in dem der Schüler wohnt.

(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 170 Millionen Euro.Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach denin der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.

§18 a Grundschulförderklassen, Schulkindergärten

(1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst ste-henden Lehrer und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkinder-gärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckver-band unterhalten werden, findet § 15 Abs. 3 Anwendung.

(2) § 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schul-kindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweck-verband unterhalten werden.

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

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71 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

Nr. 1. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Ein-wohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.

(3) Es wird erwartet, dass das Herkunftsprinzip von den Stadt- und Land-kreisen im Wege der Vereinbarung umgesetzt wird, soweit es nicht bereitsbundesrechtlich gilt. Die finanziellen Auswirkungen der Aufgabenübertra-gung und der Ausgleichsregelungen in § 21a und § 22 werden erstmals imJahr 2008 auf der Grundlage der Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2007 über-prüft. Dabei ist neben der Entwicklung des Aufwands in den einzelnenStadt- und Landkreisen darzustellen, welche Veränderungen sich durch dieReform bei der Lastentragung auch im Verhältnis der Stadt und Landkreiseuntereinander ergeben haben. Erforderlichenfalls ist das Finanzausgleichs-recht den veränderten Verhältnissen anzupassen.

§22 Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände

(1) Die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohl-fahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen aus-geglichen.

(2) Dem Ausgleich liegen zugrunde 1. die Belastungen der Stadt- und Landkreise mit Zweckausgaben, die

sich im Jahr 2003 ergeben hätten, wenn der Aufgabenübergangnach § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbändebereits am 1. Januar 2003 erfolgt wäre. Dabei sind Einnahmen un-ter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Kostenerstattungsrege-lungen mit Ausnahme der im Jahr 2003 geltenden Regelung nach§ 103 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes abzusetzen;

2. die Entlastungen durch den Wegfall der Landeswohlfahrtsumlagen,soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Belastungen nach Ab-zug der Mehreinnahmen in Nummer 3 entfallen, nach den im Jahr2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen;

3. die Mehreinnahmen durch die Umschichtung der bisherigenSchlüsselzuweisungen an die Landeswohlfahrtsverbände in dieSchlüsselzuweisungen der Stadt- und Landkreise unter Berücksichti-

70 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

C. Soziallastenausgleich

§21 Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreisezu den örtlichen Sozialhilfelasten

(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben und Nettoausgaben für dieGrundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohner den Landesdurchschnitt(Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhevon 30 vom Hundert des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozial-hilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeit-suchende je Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhaltenjährlich Zuweisungen in Höhe von 40 vom Hundert des übersteigenden Be-trags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach §21aeinbezogen werden.

(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1sind die Sozialhilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsiche-rung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger derSozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorange-gangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvor-angegangenen Jahres maßgebend ist.

§21 a Eingliederungshilfelastenausgleich

(1) Stadt- und Landkreise, deren Ausgaben nach Absatz 2 den Landesdurch-schnitt übersteigen, erhalten im Jahr 2007 Zuweisungen in Höhe von 90vom Hundert des übersteigenden Betrags. Im Jahr 2008 werden 80 vomHundert und ab dem Jahr 2009 70 vom Hundert des übersteigenden Betragsausgeglichen.

(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz1 sind die Nettoausgaben je Einwohner nach der Rechnungsstatistik im zweit-vorangegangenen Jahr für die Aufgaben, die aufgrund der Auflösung derLandeswohlfahrtsverbände auf die Stadt- und Landkreise übergegangen sind.Satz 1 gilt nicht für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.Die Bemessungsgrundlage mindert sich um die Belastungen nach § 22 Abs. 2

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73 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

(3) Die restliche Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse wird 1. zu 56,4 vom Hundert für laufende Zuweisungen an Landkreise

nach § 25, 2. zu 25,5 vom Hundert für laufende Zuweisungen an Gemeinden

nach § 26, 3. zu 18,1 vom Hundert für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27

Abs. 1 verwendet.

(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zu-weisungen nach den §§ 25, 26 und § 27 Abs. 1 können auch für Zwecke desöffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

§25 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und denNeu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulastder Landkreise befinden

(1) Die nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden imVerhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßenmit der Maßgabe verteilt, dass

1. jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sichaus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach,

2. jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahlsowie die Ortsdurchfahrten 1,25-fach,

3. jeder weitere Kilometer 1,5-fach, 4. jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im

Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstra-ßen abgestuft worden sind, 1,7-fach

gewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1Nr. 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abge-stuften Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometerwerden auf volle 100 Euro abgerundet.

(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des lau-fenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstati-stik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Innenministeriums und aus

72 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§24 Kraftfahrzeugsteuer-Verbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung derihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent sei-nes Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich derÜbertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zurVerfügung (Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse). 5

(2) Aus der Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse werden vorweg entnommen 1. 23,5 Millionen Euro 6 für Zuweisungen nach § 27 Abs. 2; 2. die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach

§ 28 erforderlichen Mittel.

§23 Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens

Träger der Gewährleistung des Mindesteinkommens und weiterer Leistun-gen für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis nach Artikel 24 Nr. 3 desDritten Rechtsbereinigungsgesetzes sind die Stadt- und Landkreise.

gung der Auswirkungen auf die Finanzausgleichsumlage nach denim Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen.

Die Verteilung der Entlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnahmen nachNummer 3 auf die Stadt und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steu-erkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.

(3) Die Belastungen nach Absatz 2 Nr. 1 werden von den Landeswohlfahrts-verbänden bis zum 30. September 2004 ermittelt und festgestellt.

D. Gesundheitswesen

E. Verkehrslastenausgleich

5 gültig für die Jahre 2010 und 2011 (vgl. Art. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2010) 6 gültig für die Jahre 2007 bis 2011 (vgl. Art. 3 Haushaltsstrukturgesetz 2007,Art. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2010)

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75 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§29 Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst

(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Dienst-anfänger im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobe-nen Verwaltungsdienst ausbilden, erhalten zu den Kosten der Ausbildungim fachpraktischen Einführungsjahr eine einmalige Zuweisung aus der Finanz-ausgleichsmasse A. Die Zuweisung beträgt je Dienstanfänger 4 470 Euro.Werden die Unterhaltsbeihilfen auf Grund des Besoldungsrechts geändert,erhöhen oder vermindern sich die Zuweisungen jeweils um den durch-schnittlichen Vomhundertsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen.

F. Ausbildungskosten

werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind.Das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze fürdie Verteilung der Zuschüsse fest.

§28 Öffentlicher Personennahverkehr

(1) Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerund zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt.

(3) Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt werden für 1. Verbesserungen im Leistungsangebot auf Linien des öffentlichen

Personennahverkehrs; 2. Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen zu Verkehrs- und

Tarifgemeinschaften oder Verkehrs- und Tarifverbünden, soweit koope-rationsbedingte Lasten nicht bereits anderweitig ausgeglichen werden;

3. Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des öffentlichenPersonennahverkehrs, soweit dafür nicht Zuschüsse nach § 27 Abs. 2bewilligt werden.

74 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den imRahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßenist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Die Straßen-längen sind auf volle 100 Meter abzurunden.

§26 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden

(1) Die nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden imVerhältnis der Länge der in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßenmit der Maßgabe verteilt, dass

1. jeder Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach, 2. jeder Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen,

Landesstraßen und Kreisstraßen 2,4-fach, 3. jeder Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1,4-fach, 4. jeder Kilometer Kreisstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten),

die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungs-aktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind,2,6-fach

gewertet wird. Sind anstelle von Gemeinden Zweckverbände Träger derBaulast, erhalten diese die Zuweisungen. Die Zuweisungsbeträge je Kilome-ter werden auf volle 100 Euro abgerundet.

(2) § 25 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§27 Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeindenund Komplementärmittel zu Bundesförderungen

(1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich inkommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungenwerden nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vor-angegangenen Jahres verteilt.

(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zu-weisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. SolcheZuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt

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77 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppenin den Gemeinden für das Jahr 2002 mit 50 vom Hundert im Jahr 2009, mit40 vom Hundert im Jahr 2010, mit 30 vom Hundert im Jahr 2011 und mit 20vom Hundert im Jahr 2012 berücksichtigt. Die Kinderzahlen werden bei ei-ner durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit

1. von bis zu fünf Stunden 0,4-fach,2. von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nach-

mittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,6-fach, 3. von mehr als sieben Stunden 1-fach

gewertet.

(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- undJugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegange-nen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht über-mittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.

§29 c Förderung der Kleinkindbetreuung

(1) Das Land fördert die Betriebskosten der Kleinkindbetreuung in Tages-einrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeindensowie die Stadt- und Landkreise Zuweisungen, die im Jahr 2009 60 Millio-nen Euro, im Jahr 2010 83 Millionen Euro, im Jahr 2011 106 Millionen Euro,im Jahr 2012 129 Millionen Euro, im Jahr 2013 152 Millionen Euro und abdem Jahr 2014 jährlich 175 Millionen Euro betragen. Die Zuweisungen erhö-hen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebs-kostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Der Mittelverteilungliegen die Bundesmittel nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes zu-grunde. Mehr oder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung derBundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahrberücksichtigt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.

(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie dieStadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrich-tungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Mo-nat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da-bei werden gewertet:

76 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

(2) Die den Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst bis zur Ablegungder Laufbahnprüfung zu zahlenden Anwärterbezüge sowie die Entschädi-gungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskosten-gesetz werden dem Land zu 95 vom Hundert aus der Finanzausgleichsmasseerstattet.

§29 a Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelungdes Familienleistungsausgleichs

Das Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen desLandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Finanzaus-gleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977),eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (BGBl. I S. 1506), in der je-weils geltenden Fassung nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern 26 vom Hundert zur Verfügung. DieZuweisungen werden nach den in der Anlage zur jeweils geltenden Verord-nung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreform-gesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.

G. Familienleistungsausgleich

§29 b Kindergartenförderung

(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pau-schale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2010 404 MillionenEuro, im Jahr 2011 455 Millionen Euro, im Jahr 2012 496 Millionen Euro undab dem Jahr 2013 529 Millionen Euro.

(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ih-rem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte abernoch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. In den Jahren2009 bis 2012 werden bei der Verteilung zusätzlich die Zuschüsse des Landes

H. Kinderbetreuung

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79

§30 Einwohnerzahl

(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnungsind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisseder vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungs-standes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksich-tigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.

(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und2 die Zahl

1. der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigender Stationierungsstreitkräfte,

2. der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, 3. der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussied-

ler sowie den Bezirksstellen für Asyl untergebrachten Personen, 4. der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtun-

gen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Ein-richtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollende-ten 27. Lebensjahr

zu drei Vierteln hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 sowie des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist je-weils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften aufden Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres be-kannt gegeben wurden. Der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnungabweichen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die im Zusammenhangmit der amtlichen Schulstatistik des Landes ermittelte Zahl der in den Ein-richtungen wohnenden Minderjährigen in dem der Erhebung folgendenJahr, im übrigen die Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjäh-rigen, die im Abstand von 2 Jahren nach dem Stand des vorangegangenenJahres ermittelt wird, maßgebend.

(4) (nicht abgedruckt)

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

Gemeinsame Vorschriften3. Abschnitt

78 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer durchschnitt-lichen täglichen Betreuungszeit a) von bis zu fünf Stunden 0,5-fach, b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und

Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,7-fach, c) von mehr als sieben Stunden 1-fach;

2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer durch-schnittlichen täglichen Betreuungszeit a) von bis zu fünf Stunden 0,3-fach, b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nach-

mittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,5-fach, c) von mehr als sieben Stunden 0,7-fach.

Bei Kindern, die weniger als fünf Tage pro Woche betreut werden, ist diewöchentliche Betreuungszeit durch fünf zu teilen.

Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhaltendie Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreu-ten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisun-gen unverzüglich anteilig an die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern be-stimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen fürdie Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 vom Hundertfür die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen be-stimmt.

(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- undJugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegange-nen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht über-mittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.

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81 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

4. § 29 Abs. 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung fol-genden Jahres

fällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegen-einander aufgerechnet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt für § 13 Abs. 3 entsprechend.

(2) (nicht abgedruckt)

(3) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden demLandkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. DerLandkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zah-lungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fälligeKreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

§34 Gemeinsame Finanzkommission

(1) Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein.Der Kommission gehören je ein Vertreter des Finanzministeriums, desInnenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Würt-temberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.

(2) Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des pro-zeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungenüber den kommunalen Finanzausgleich. Sie legt dem Landtag und der Lan-desregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.

(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur hori-zontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilungdes Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.

80

§31 Gemeindefreie Grundstücke

In den Fällen der §§ 1a, 4, 6, 9, 10, 35 und 38 sind gemeindefreie Grund-stücke den Gemeinden gleichgestellt.

§32 Festsetzung, Berichtigung

(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4,5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, §§ 16, 17, 20, 21, 21 a, 22, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis29 c, die für die Aufteilung nach § 13 Abs. 3, die für die Umlagen nach den§§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemes-sungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1,4 und 5, §§16 bis 18, 20, 21, 21 a, 22, 25, 26, §27 Abs. 1, §§28 bis 29 c, die Finanz-ausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.

(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berich-tigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabedes Bescheids schriftlich vom Betroffenen beim Statistischen Landesamt be-antragt oder vom Statistischen Landesamt dem Betroffenen angezeigt wordenist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Anga-ben des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.

(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichs-jahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres,sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zuberichtigen. .

§33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung

(1) Die Zuweisungen nach 1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, 4 und 5, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Abs. 1,

§§ 29 a bis 29 c und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljähr-lich auf den 10. des dritten Monats,

2. § 18 Abs. 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September, 3. den §§ 16, 20, 21, 21 a und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22

werden am 10. Juni,

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

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83 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§39 Übergangsbestimmungen

(1) bis (7) (aufgehoben)

(8) (nicht abgedruckt)

(9) und (10) (aufgehoben)

(11) (nicht abgedruckt)

(12) und (13) (aufgehoben)

(14) und (15) (nicht abgedruckt)

(16) und (17) (aufgehoben)

(18) Für die bei den unteren staatlichen Verwaltungsbehörden nach dem31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamten des mittlerenund gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamten auf Widerruf im Vor-bereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land jähr-lich pauschal zu erstatten:

Übergangs- und Schlussbestimmungen5. Abschnitt

(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich zusammen aus 1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6); 2. den Schlüsselzuweisungen nach §5 für das zweitvorangegangene Jahr;3. den Schlüsselzuweisungen nach § 7 a für das zweitvorangegangene

Jahr; 4. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grund-

erwerbsteuer, die der Stadtkreis im zweitvorangegangenen Jahr er-halten hat.

82 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

§35 Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in einem Hundertsatz (Umlagesatz) der Steuer-kraftsummen der Gemeinden des Landkreises (§ 38 Abs. 1) bemessen. DerUmlagesatz ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.

(2) Die Kreisumlage ist vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats mit ei-nem Viertel ihres Betrags fällig. Bis zur Festsetzung des Betrags für das lau-fende Haushaltsjahr sind Teilzahlungen zu leisten, die sich nach dem Umla-gesatz des vorangegangenen Haushaltsjahres und den voraussichtlichenSteuerkraftsummen des laufenden Haushaltsjahres bemessen. Der Landkreiskann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundertüber dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

§36 (aufgehoben)

§37 (aufgehoben)

§38 Umlagegrundlagen

(1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus 1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6); 2. den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene

Jahr.

(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus 1. den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises; 2. den Schlüsselzuweisungen nach § 8 für das zweitvorangegangene

Jahr; 3. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grund-

erwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr er-halten hat.

4. AbschnittUmlagen

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85 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

Betrag »983 Millionen DM«, im Jahr 2000 der Betrag »511 Millionen DM«und im Jahr 2001 der Betrag »483 Millionen DM« tritt. In den Jahren 2002und 2003 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags»349 Millionen Euro« im Jahr 2002 der Betrag »330,6 Millionen Euro« und imJahr 2003 der Betrag »512,6 7 Millionen Euro« tritt.

(28) Für das Jahr 1998 gilt § 20 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltendenFassung mit der Maßgabe, dass

1. in Satz 1 anstelle der Zahl »30« im Jahr 1998 die Zahl »15« tritt; 2. abweichend von Satz 4 die Mittel auf der Grundlage der kurtaxe-

pflichtigen Übernachtungen des Jahres 1993 aufgeteilt werden. Die Zuweisungen werden am 10. Juni fällig.

(29) In den Jahren 2000 und 2001 ist § 10 Abs. 1 in folgender Fassung anzu-wenden:

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seinenach Satz 2 umgerechnete Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfachtwird. Es werden angesetzt die Einwohnerzahlen von Gemeinden mit

1. nicht mehr als 1 000 Einwohnern mit 110 vom Hundert; 2. mehr als 1 000 bis 2 000 Einwohnern mit 105 vom Hundert; 3. mehr als 2 000 bis 5 000 Einwohnern mit 100 vom Hundert; 4. mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohnern mit 97,5 vom Hundert; 5. mehr als 10 000 bis 20 000 Einwohnern mit 95 vom Hundert; 6. mehr als 20 000 Einwohnern mit 92,5 vom Hundert.

(30) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Neuabgrenzung derZuständigkeiten für die stationäre Hilfe zur Pflege erhalten in den Jahren2000 bis 2002 folgende Landkreise zusätzliche Zuweisungen:

der Landkreis Göppingen 66 000 Euro der Landkreis Schwäbisch Hall 281 000 Euro der Landkreis Heidenheim 72 000 Euro

7 (vgl. Art. 7 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2003, GBl. S. 159)

84

1. für jeden Beamten des einfachen Dienstes 28 400 Euro; 2. für jeden Beamten des mittleren Dienstes 33 200 Euro; 3. für jeden Beamten des gehobenen Dienstes 43 600 Euro; 4. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von

Ruhegehalt 73 vom Hundert und für die Zeit der Zahlung vonWitwengeld 44 vom Hundert dieser Beträge.

Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamten desmittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden giltSatz 1 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vomLand übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemein-den gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbe-trag von 60 500 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamten und Ver-sorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtetsich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbe-träge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig. § 29 Abs. 1 Satz 3und § 33 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(19) bis (21) (aufgehoben)

(22) Aus den Mitteln des Ausgleichstocks (§ 13) sind vorweg abzudecken dieBeträge zur Einlösung der bis zum 31. Dezember 1993 im Bereich des länd-lichen Wegebaus und im Landesprogramm zur Stärkung der Infrastruktur inwirtschaftsschwachen ländlichen Räumen bewilligten Verpflichtungsermäch-tigungen, soweit sie in den Jahren ab 1994 fällig werden.

(23) Aus den Mitteln nach den §§ 16, 20 und § 24 Abs. 3 Nr. 3 sind jeweilsvorweg abzudecken die Beträge zur Finanzierung der Bewilligung von biszum 1. Oktober 1992 vorgelegten Förderanträgen. Bei der Förderung vonStraßenbaumaßnahmen nach § 27 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993geltenden Fassung ist eine Bezuschussung von nachträglichen Kostenerhö-hungen möglich, wenn die Vergabe der Baumaßnahmen bis spätestens1. September 1993 erfolgt ist.

(24) bis (26) (aufgehoben)

(27) In den Jahren 1998 bis 2001 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dassan Stelle des Betrags »683 Millionen DM« in den Jahren 1998 und 1999 der

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

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87 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

Anlage 1

(zu §18)(Schülerbeförderungskostenerstattung)

Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in vom Hundert

Stuttgart, Stadtkreis 3,737 Böblingen 2,115 Esslingen 3,487 Göppingen 1,792 Ludwigsburg 3,135 Rems-Murr-Kreis 3,187 Heilbronn, Stadtkreis 0,858 Heilbronn, Landkreis 2,427 Hohenlohekreis 1,567 Schwäbisch Hall 3,684 Main-Tauber-Kreis 2,175 Heidenheim 1,406 Ostalbkreis 4,331 Baden-Baden, Stadtkreis 0,242 Karlsruhe, Stadtkreis 1,514 Karlsruhe, Landkreis 2,973 Rastatt 1,680 Heidelberg, Stadtkreis 1,234 Mannheim, Stadtkreis 1,582 Neckar-Odenwald-Kreis 2,110 Rhein-Neckar-Kreis 3,019 Pforzheim, Stadtkreis 1,344 Calw 2,227 Enzkreis 1,387 Freudenstadt 1,938 Freiburg im Breisgau, Stadt-kreis 1,386 Breisgau-Hochschwarzwald 2,894

86

der Landkreis Rottweil 358 000 Euro der Schwarzwald-Baar-Kreis 51 000 Euro der Landkreis Konstanz 266 000 Euro der Landkreis Biberach 92 000 Euro der Bodenseekreis 450 000 Euro der Landkreis Ravensburg 808 000 Euro.

Die Mittel werden jeweils am 10 Juni fällig und der Schlüsselmasse derLandkreise (§ 8) vorweg entnommen.

(31) Der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg die Zuschüsse nach § 8des Kindergartengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-sung entnommen.8

(32) Im Jahr 2004 wird die Finanzausgleichsmasse (§ 1) um 125 MillionenEuro gekürzt. Davon entfallen auf die Finanzausgleichsmasse A (§ 1 b Nr. 1)75 Millionen Euro und die Finanzausgleichsmasse B (§ 1 b Nr. 2) 50 Millio-nen Euro. Innerhalb der Finanzausgleichsmasse B wird der Ausgleichstock(§ 3 a Abs. 1 Nr. 1) um 10 Millionen Euro und der Kommunale Investitions-fonds (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2) um 40 Millionen Euro vermindert.

(33) Für die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung findet § 36 in der biszum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung.

(34) Absatz 18 Satz 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhangmit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamten.

§40 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften(nicht abgedruckt)

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

8 (Gilt ab 1.1.2004 (vgl. Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 8.4.2003, GBl. S. 161)

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89 Notizen88 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich

Emmendingen 1,606 Ortenaukreis 3,841 Rottweil 2,012 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,621 Tuttlingen 1,628 Konstanz 2,245 Lörrach 1,725 Waldshut 2,651 Reutlingen 2,320 Tübingen 2,182 Zollernalbkreis 2,186 Ulm, Stadtkreis 1,402 Alb-Donau-Kreis 2,166 Biberach 2,791 Bodenseekreis 2,692 Ravensburg 4,500 Sigmaringen 2,001 Summe 100,000

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Notizen90 91 Impressum

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Finanzministerium Baden-Württemberg,Neues Schloss, 70173 Stuttgart

Süddeutsche Verlagsgesellschaft mbH,Ulm

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Stand der Broschüre: Juni 2010, Gesetzeslage 1. Januar 2010

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