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Die Grund- und Gebäudebesteuerung der deutschen Einzelstaaten in der Vergangenheit und Gegenwart. (Heft 15 der finanzwissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen Studien by Erwin Prohasel; Bräuer Review by: Pistorius FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 416-417 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907908 . Accessed: 17/06/2014 02:09 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.79 on Tue, 17 Jun 2014 02:09:24 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Grund- und Gebäudebesteuerung der deutschen Einzelstaaten in der Vergangenheit und Gegenwart. (Heft 15 der finanzwissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen Studienby Erwin Prohasel;

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Die Grund- und Gebäudebesteuerung der deutschen Einzelstaaten in der Vergangenheit undGegenwart. (Heft 15 der finanzwissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen Studien byErwin Prohasel; BräuerReview by: PistoriusFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 416-417Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907908 .

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Joachim M u n d t , GrundriB des Steuerstrafrechts und Steuer- strafverfahrens. Fiir den Zollgebrauch zusammengestellt. 2. Aufl. Hamburg 1929 (Verlag Eichard Hermes) 193 S. Ganzleinen. Preis 6.40 RM. (Zoll- und Steuerjuristische Biicherei). Das Buch ist urspriinglich aus Vortragen entstanden, die der Verfasser Re-

gierungsrat J. M u n d t in Magdeburg iiber das Gebiet des Strafrechts vor Bezirks- zollinspektoren und Strafsachenbearbeitern gehalten hat. Bei den weitgehenden Bsfugnissen, die den Hauptzollamtern auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ein- geraumt sind, ist es vornehmste Aufgabe fiir die Beamten, die diese schwierige und verantwortungs voile Materie zu bearbeiten haben, sich moglichst eingehende Kenntnisse des Steuerstrafrechts zu erwerben. Ebenso ist fiir die Bezirksinspek- toren, denen regelmaBig der erste Angriff im Straf verfahren obliegt, diese Kenntnis unerlaBlich. Das Buch, das in kurzem eine 2. Auflage erlebt hat, und einem wirk- lichen Bedurfnis entsprochen hat, will keineswegs ein wissenschaftliches Erlaute- rung3buch sein, sondern eine erste Einfuhrung gewahren, auch den Nichtjuristen verstandhch sein. G. b c h a n z.

Dr. Erwin Prohasel, Die Grund- und Gebaudebesteuerung der deutschen Einzelstaaten in der Vergangenheit und Gegenwart. (Heft 15 der finanzwissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen Studien, herausgegeben von Brauer). Gustav Schmoller hat einmal gesagt, er konne sich das Lesen eines

Buches nur denken mit dem Bleistif t in der Hand. Wenn man von Schmol- lers Gepflogenheit dem vorliegenden Buche gegeniiber Gebrauch macht, hat man reichlich Gelegenheit, den Bleistift in Tatigkeit zu setzen mit Anbringung von Fragezeichen und Anzweifelungsanmerkungen nach der formalen Seite und in sachlicher Beziehung. In beiden Richtungen macht sich eine gewisse Lassigkeit und Ungriindlichkeit bemerkbar, die storend wirkt und in sachlicher Hinsicht die Wissenschaftlichkeit beeintrachtigt. Jedenfalls ist die Arbeit nicht vertieft wissenschaftlich. Das gilt im besonderen z. B. von der Ueberwalzungsfrage (S. 12ff.), von Ertrag und Wert bzw. gemeiner Wert und Ertragswert (S. 9, 21 ff., 58 ff.), von Gutskataster und Parzellenkataster (S. 9, 27 ff.), von Grundrente und Boden- ertrag. Es geht nicht an, in letzterer Beziehung (S. 9) zwei Grundrentenbegriffe aufzustellen, die Grundrente im Sinne von Ricardo und v. T h ii n e n und die Grundrente im Sinne des gesamten Bodenertrags. Den gesamten Bodenertrag einschlieBlich des Arbeitsertrags Grundrente zu nennen, ist direkt falsch. Man muBte solchenfalls drei oder vier Grundrentenbegriffe unterscheiden : 1. den- jenigen von Ricardo - v. Thiinen und er ist in der Wissenschaft der herr- echende, 2. den sog. Bodenkapitalertrag, der im allgemeinen im Pachtgeld in die Erscheinung tritt und tatsachlich gelegentlich als Grundrente bezeichnet wird und bei privatwirtschaftlicher Einstellung auch schlieBlich so bezeichnet werden mag; 3. den Bodenkapitalertrag nebst Ertrag des Betriebskapitals (des lebenden und toten Inventars), der dem wurttembergischen Grundkataster als steuer- licher Reinertrag zugrunde liegt und endlich 4., den gesamten Bodenertrag ein- jschlieBlich Arbeitsertrag. Die beiden letzteren Ertrage „ Grundrente" zu nennen, ist, wenn es auch im taglichen Leben dann und wann geschieht, wissenschaftlich jedenfalls unzulassig. Von Prohasel wird zum Beleg der betreffenden Stelle auf H e c k e 1 I S. 251 verwiesen; ich habe aber bei Heckel auf S. 251 weder in Band I noch in Band II eine einschlagige Bemerkung gefunden.

Es ist iiberhaupt die Heranziehung der Quellen nach Umfang und Inhalt unzulanglich. Fiir das wiirtt. Kataster, d. h. die wurtt. Grund- und Gebaude- steuer ist auBer dem Biichlein von K 1 a u B von 1923 im allgemeinen nur die Begriindung zum Entwurf des Gesetzes (Gtesetzentwurfs) von 1922 herangezogen. DaB das Gesetz von 1873 (es ist vom 28. April 1873) einmal ruhmend erwahnt

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wird, aber als ,,Gesetz vom 24. April 1878", das nur nebenbei. An einer Stelle (S. 35 Anm. 2) ist sodann noch die Beilage 46 der wiirtt. Kammer der Abg. von 1901 und an einer anderen (S. 106) die Denkschrift von 1914 kurz zitiert. Es liegt aber iiber die wiirtt. Grund- und Gebaudesteuer eine reiche Literatur und ein ergiebiges Quellenmaterial vor, das fast durchweg im Finanzarchiv veroffentlicht worden ist und dessen Nichtberucksichtigung nicht etwa mit dem Hinweis darauf be- griindet werden kann, daB nur das neuere Recht beriicksichtigt werden solle, denn die heutige wiirtt. Grund- und Gebaudesteuer beruht auf den Gesetzen von 1873 und 1903 und das neue Gesetz von 1922 hat im wesentlichen nur die Bedeutung einer Neuredaktion. DaB sodann bei der Darstellung der Anhaltschen Grundsteuer die Arbeiten von Nickel, der sich wiederholt eingehend und kritisch mit dieser Steuer beschaftigt hat, unter anderem auch im Finanzarchiv (1927 Band II), un- erwahnt geblieben sind, muB vom wissenschaftlichen Standpunkt aus geriigt werden.

Nach der formalen Seite befriedigt nicht nur die Systematik nicht vollig, sondern es fallen sehr viele Ungenauigkeiten und Fehler auf, die nicht alle bloB Druckfehler sind, obwohl es an solchen wimmelt; auch Liicken finden sich, so ist z. B. das wiirtt. Gesetz iiber die Befreiung neubestockter Weinberge von der Grundsteuer iiberhaupt nicht erwahnt. Der Ausfuhrung, daB das Prinzip der Ein- kommensteuer sich erst nach dem Vorbild PreuBens in der Miquelschen Steuerreform von 1891/93 im iibrigen Deutschland durchgesetzt habe (S. 4), ist entgegenzustellen das kgl. sachsische Einkommensteuergesetz von 1878, das hessische Einkommensteuergesetz von 1884 und das badische Einkommensteuer- gesetz von 1884.

Auf weitere Einzelheiten mochte ich mich nicht einlassen, andererseits aber auch nicht unterlassen, zu betonen, daB es an guten Partien und wertvollen Aus- fuhrungen im Buch keineswegs fehlt und daB die gemachten Ausstellungen nicht etwa das Buch als minderwertig erscheinen lassen wollen. Das Vorbild allerdings, dem nach dem Vorwort in Beschrankung auf die Grund- und Gebaudesteuer das Buch als eine Art Erganzung folgen wollte, namlich das Vorbild in dem Artikel von Karl Brauer, ,,Ertragsteuern" im Handbuch der Finanzwissenschaft, hat Prohasel nicht zu erreichen vermocht.

Ich will zum SchluB noch iiber den Inhalt des Buchs kurz berichten. Es zer- fallt auBer dem Vorwort und einer Einleitung, die iiber ,,die Bedeutung der Grund- und Gebaudesteuern im Gesamtsteuer system der deutschen Einzelstaaten" be- richtet, in zwei Hauptteile, von denen der erste sich der Darstellung der Methoden der Grund- und Gebaudebesteuerung in Deutschland widmet, wahrend der zweite Hauptteil ,,Die Grund- und Gebaudesteuergesetzgebung in den deutschen Einzel- staaten" mittels einer systematischen Zusammenfassung in 3 Gruppen (Ertrag- steuern, Wertsteuern, gemischtes System) und im allgemeinen in Auseinander- haltung der Grundsteuer einerseits und der Gebaudesteuer andererseits zur Dar- stellung bringt. Das Buch schlieBt mit dem Hinweis auf das zuvor schon gelegent- lich beruhrte Projekt des Steuervereinheitlichungsgesetzes, mit dem ein neuer Kreis von Problemen auftaucht, die im Buch nicht mehr beriicksichtigt sind.

Pistorius.

Steuernagel, Wilhelm, Die Geschichte der bremischen KoDSumtionssteuer und ihre Stellung im Eahmen des bremischen Steuersystems. Schriften der Bremer wissenschaftlichen Gesell- schaft, Eeihe A. Veroffentlichungen aus dem Bremer Staatsarchiv, Heft 2, Bremen 1929.

Hinrichs, Walter, Die Liibeckische Finanzpolitik 1867 - 1926, Bd. 7, H. 2 der Veroffentlichungen zur Geschichte der freien und

Finanzarchiv. XL VI. Jahrg. 915 27

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