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1 L F I N G E R B E R G Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs Die Haftung des Bauingenieurs Dipl.-Ing. Frank Jainz Leiter Niederlassung Hochbau München

Die Haftung des Bauingenieurs Dipl.-Ing. Frank Jainz Leiter Niederlassung Hochbau München

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Die Haftung des Bauingenieurs Dipl.-Ing. Frank Jainz Leiter Niederlassung Hochbau München. Einführung Anforderungen an den Bauleiter Rechtliche Grundlagen Konflikt der Bauleitung Aktionsradius Baustelle Haftung Vergütung und Versicherung Zusammenfassung. Ziviles Recht. Bauherr. - PowerPoint PPT Presentation

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Die Haftung des Bauingenieurs

Dipl.-Ing. Frank JainzLeiter Niederlassung Hochbau München

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

1. Einführung

2. Anforderungen an den Bauleiter

3. Rechtliche Grundlagen

4. Konflikt der Bauleitung

5. Aktionsradius Baustelle

6. Haftung

7. Vergütung und Versicherung

8. Zusammenfassung

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Vision

Der Bauleiter ist Erfüllungsgehilfe des Bauherren

Er ist für die Umsetzung der Planung in die Realität zuständig

Bauherr

InvestitionsobjektRendite

Planung

Bauleiter

Ziviles Recht

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Anforderungen des Bauherren an den BauleiterDer Bauleiter muss für seine Aufgabe „geeignet“ sein

• fachliche Eignung (z.B. aus Studium der Architektur oder des Bauingenieurwesens, Meisterschule)

→ besondere Kenntnisse über Brandschutz, Schallschutz, Baukonstruktion, Tragwerksplanung

→ Arbeitssicherheit

→ Anerkannte Regeln der Technik

• Koordination

• Management

• Mitarbeiterführung

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Privates Recht findet innerhalb der Gesellschaft statt

Einflüsse aus dem Projektgeschehen auf andere Bereiche möglich

Öffentliches Recht

Ges

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Vision

Bauherr

InvestitionsobjektRenditeBauleiter

Ver

trags

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gem

äß §

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Planung

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Grundsatz: in Deutschland gilt Vertragsfreiheit

Rechtliche Grundlagen

Jeder kann mit seinem Vertragspartner einen Vertrag mit nahezu beliebigem Inhalt schließen (Grundsatz von Treu und Glauben beachten)

Zum Schutze der Öffentlichkeit gibt es allgemeine Bestimmungen, die in jedem Fall beachtet werden müssen

Öffentliches Recht

BGB

Musterbauordnung

Landesbauordnungen

Ziviles Recht

Privates Baurecht

VOB/B

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Anforderungen der Öffentlichkeit an den Bauherren

Auszug aus der Hessischen Bauordnung

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Anforderungen der Öffentlichkeit an den Bauherren

• Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften

• Wahrung der Sicherheit aller am Bau Beteiligten

• Wahrung der Interessen der Nachbarschaft

• Vermeidung der Gefährdung von unbeteiligten Dritten

• Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik

• Mindestqualifikation

Da der Bauherr in der Regel nicht fachkundig ist, zieht er einen „geeigneten“ Erfüllungsgehilfen hinzu.

Anforderungen an den Bauherren werden an den Bauleitenden i.S. des öffentlichen Rechts weitergegeben

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Konflikt der Bauleitung

Anforderungen seitensdes Bauherren

Anforderungen seitensder Öffentlichkeit

AusführendeUnternehmen

Planer

Bauleiter

BauherrKreditgeber

Anf

orde

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Bet

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te

PotentielleMieter

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Konflikt der Bauleitung

Unternehmensinteressen Öffentliche Anforderungen

Geringe Kosten

Bauleiter muss unternehmerische Interessen als auch die Interessen Öffentlichkeit in gleichem Maße verfolgen

Sicherer bautechnischer Betrieb

Gefahrloses Ineinandergreifen der Arbeiten verschiedener Unternehmer

Überwachung der BauausführungWenig Arbeitsaufwand

Kurze Ausführungszeiten

Wenig Personalaufwand

Vermeidung Belästigungen Dritter

Einhaltung der technischen Bestimmungen

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Keine Unfälle

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Muss der Bauleiter permanent auf der Baustelle sein?

Aktionsradius Baustelle

NEINJA ?• Überwachung der Bauausführung

• Überwachung der Verkehrssicherung

• Schutz der Baubeteiligten

• Schutz Dritter

• Koordination und Organisation

je nach Erfordernis

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Wer definiert die Erfordernis

Die Erfordernis definiert sich über den Einzelfall

Fallbeispiel 1

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„Das Rauchen ist aufgrund der Lagerung von explosiven

Flüssigkeiten in diesem Bereich sowie

umgrenzenden Gebäuden nicht gestattet“

auf Baustellen mit hohem Anteil an nicht-deutschsprachigen Arbeitern nicht ausreichend beschildert

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Wer definiert die Erfordernis

Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall

Fallbeispiel 2Es handelt sich um eine Baustelle mit geringem Gefahrenpotential. Der Bauleiter ist in der Regel täglich auf der Baustelle, „um nach dem rechten zu sehen“.Am Dienstagvormittag beginnt die Bewehrungskolonne des bekannten Nachunternehmers mit den Arbeiten der Decke 3. OG. Der Bauleiter ist zur Einweisung und Überprüfung der Sicherheitsbestimmungen (u.a. Absturzsicherung) auf der Baustelle. Am Dienstagnachmittag verlässt er die Baustelle. Eine Stunde später stürzt ein Arbeiter in die Tiefe, da er unmittelbar zuvor die Absturzsicherung in einem Bereich entfernt hat.

• Keine besonders gefährlichen Arbeiten

• Täglich auf der Baustelle

• bekannte Nachunternehmer

• erfolgte Einweisung

• eigenmächtiges Entfernen der Absturzsicherung

Kein schuldhaftes Handeln des Bauleiters

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Wer definiert die Erfordernis

Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall

Fallbeispiel 3Es handelt sich um eine Baustelle mit geringem Gefahrenpotential. Der Bauleiter in der Regel täglich auf der Baustelle, „um nach dem rechten zu sehen“.Am Dienstagvormittag beginnt die Bewehrungskolonne des neuen Nachunternehmers mit den Arbeiten der Decke 3. OG. Der Bauleiter ist zur Einweisung und Überprüfung der Sicherheitsbestimmungen (u.a. Absturzsicherung) auf der Baustelle. Die Arbeitnehmer zeigen wenig Interesse für seine Einweisung. Unmittelbar nach der Einweisung verlässt er die Baustelle. Eine Stunde später stürzt ein Arbeiter in die Tiefe, da er unmittelbar zuvor die Absturzsicherung in einem Bereich entfernt hat.

• Keine besonders gefährlichen Arbeiten• Täglich auf der Baustelle• neuer Nachunternehmer• erfolgte Einweisung mit mangelndem Interesse

seitens der Nachunternehmer• Verlassen der Baustelle unmittelbar nach

Einweisung• eigenmächtiges Entfernen der Absturzsicherung

schuldhaftes Handeln des Bauleiters

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Wer definiert die Erfordernis

Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall

Fallbeispiel 4Nach heftigen Regenfällen am Wochenende droht bei Kanalbauarbeiten am mittleren Ring der seitliche Verbau hinterspült zu werden. Am Montagvormittag sind 4 neue Arbeiter nebst Bauleiter auf der Baustelle, um den Verbau zu sichern. Der Bauleiter weist die Arbeiter in die zu tätigende Arbeit ein und fährt zur nächsten Baustelle.

schuldhaftes Handeln des Bauleiters

• Kanalbau → Arbeiten mit hohem Gefahrpotential

• 4 neue Arbeiter• Einweisung der Arbeiter• Verlassen der Baustelle unmittelbar nach

Einweisung

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Wer definiert die Erfordernis

Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall

Fallbeispiel 5Neben einem Kindergarten ist der Bau eines Altenheims geplant. Die Baustelle wird durch Hinweisschilder „Betreten für Unbefugte verboten. Eltern haften für Ihre Kinder.“ gekennzeichnet. Nach Feierabend klettern Kinder auf dem Gerüst herum. Eines von Ihnen stolpert über die auf dem Gerüst gelagerten Materialien und bricht sich den Knöchel.

schuldhaftes Handeln des Bauleiters, da bei den Kindern nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Schilder lesen können

• Baustelle neben Kindergarten• Kennzeichnung der Baustelle mit

Hinweisschildern

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Wer definiert die Erfordernis

Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall

Fallbeispiel 6Zur Betonage der 15 m hohen Stützen im Eingangsportal der Neuen Messe ist hochfester Beton einzubauen. Der Bauleiter hat während der Betonierarbeiten einen Zahnarzttermin und kontrolliert nach Fertigstellung der Betonierarbeiten lediglich die Lieferscheine.

schuldhaftes Handeln des Bauleiters, da er bei sensiblen Arbeiten mit Baustoffen hoher Anforderungen deren Qualität zu überprüfen hat, besondere Gefahr durch späteren hohen Publikumsverkehr

• 15m hohe Stützen aus hochfestem Beton• Eingangsportal Messe• nachträgliche Kontrolle der Liefertermine

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Baurechtzirkel – Frank Jainz – Haftung des Bauingenieurs

Wer definiert die Erfordernis

Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall

Fallbeispiel 7Auf der Baustelle werden zur Beschleunigung am Samstag vom Nachunternehmer Schalarbeiten für die Bodenplatte durchgeführt. Der Bauleiter der Nachunternehmerfirma ist an diesem Tag ebenfalls auf der Baustelle, da er das Aufmaß zur Abrechnung erstellen will.

Kein schuldhaftes Handeln des Bauleiters, da er durch einen Fachbauleiter des NU vertreten wird.

• Arbeiten am Samstag• Fachbauleiter der Nachunternehmer ist

anwesend• keine besonders gefährlichen Arbeiten

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Wer definiert die Erfordernis

Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall

Fallbeispiel 8Herr Maier aus der Sparte „Rohbau“ ist wegen personellen Engpässen als Bauleiter für die Verbauarbeiten an der Kaianlage im Hamburger Hafen abgestellt worden. Dort werden neben Rammarbeiten auch Unterwassertaucher eingesetzt.

schuldhaftes Handeln des Bauleiters, da er bei fehlender Kompetenz einen weiteren Fachbauleiter hinzuziehen muss

• Besonders gefährliche Arbeiten (Arbeiten unter Wasser)

• Fehlende Fachqualifikation des Bauleiters

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Abtretung der Verantwortung

• Bauherr befindet einen Bauleiter für „geeignet“ und entscheidet über die Einstellung

• Fühlt sich der Bauleiter für gewisse Aufgaben nicht geeignet, so hat er entsprechende Fachbauleiter heranzuziehen

• Die Fachbauleiter haften für die ihnen fachlich übertragenen Aufgabenbereiche – allerdings ist der Bauleiter (MBO) nicht von der Gesamthaftung befreit – Koordinationsverpflichtung hinsichtlich der Gewerke sowie die Überprüfung der Fachbauleiter bleibt bestehen → „sekundäre Kontrollpflicht“

• Überschneidung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zur Abdeckung der Schnittstellen ist gewollt

Aufgabenbereich SiGeKo

Aufgabenbereich Bauleiter (MBO)

Aufgabenbereich Bauleiter

Unternehmen

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Grundsätze der Haftungsfrage

• Die Haftung des Bauleiters setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus

• Über die Schuldhaftigkeit muss im Einzelfall entschieden werden

• Schadensersatzverpflichtung wird durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgelöst

• Fahrlässige Körperverletzung

• Fahrlässige Tötung

• Sachbeschädigung

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• unterlassene Handlungen ohne Schaden führen zu Ordnungswidrigkeiten

• Die Haftung des Bauleiters kann nicht vertraglich abbedungen werden

Bauherr, Unternehmer und Bauleiter haften für die Verkehrssicherungspflicht gesamtschuldnerisch

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Vergütung und Versicherung der Bauleitung

Auszug aus der HOAI – Ausgabe 2002

• Inhaltlich sind die Leistungsbeschreibung nach § 15 HOAI und die Anforderungen nach MBO und LBO nahezu deckungsgleich.

• Aufgrund der nach LBO geforderten „dauerhaften Präsenz“ auf der Baustelle ist ein erhöhter Vergütungsanspruch gerechtfertigt.

• Haftpflichtversicherungen für Bauleiter nach LBO werden aufgrund der unternehmerischen Risiken nicht angeboten.

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Zusammenfassung

• Betrachtung von zivil-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

• Bauleiter nach MBO leitet das Bauvorhaben als Ganzes

• Erfordernis der Kontrolle ergibt sich im Einzelfall – im Zweifelsfall ist mehr Kontrolle sicherer

• Überschneidungen der Verpflichtungen unterschiedlicher „Bauleiter“

• ggf. Einschaltung von Fachkundigen erforderlich – es bleibt „Sekundäre Kontrollpflicht“ und Koordinationspflicht

• gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten

• Für Haftung wird Verschulden vorausgesetzt

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit