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Die historische Entwicklung der Altenpflege Entstehung, Schwerpunkte, Herausforderungen

Die historische Entwicklung der Altenpflege historische Entwicklung der... · 2019-12-22 · 3 Die Entwicklung der modernen Pflege vom 19. Jhdt. bis Mitte des 20. Jhdt. 4 Die historische

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Die historische Entwicklung der

Altenpflege

Entstehung, Schwerpunkte, Herausforderungen

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I

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... II

1 Einleitung......................................................................................................................... 1

1.1 Herleitung ................................................................................................................ 1

1.2 Fragestellungen und -ziele der Arbeit ...................................................................... 1

1.3 Methodisches Vorgehen und Aufbau der Arbeit ...................................................... 1

2 Die gemeinsamen Wurzeln von Krankenpflege und Altenpflege ...................................... 1

3 Die Entwicklung der modernen Pflege vom 19. Jhdt. bis Mitte des 20. Jhdt. .................... 1

4 Die historische Entwicklung der Altenpflege bis heute ..................................................... 1

4.1 Entstehung des Altenpflegeberufs ........................................................................... 1

4.2 Professionalisierung der Altenpflege ....................................................................... 1

4.2.1 Von den ersten Pflegekursen bis zur generalistischen Pflegeausbildung ......... 1

4.2.2 Der Einfluss der Sozialgesetzgebung ............................................................... 3

4.3 Altenpflege und die Vielfalt an Versorgungsformen für ältere Menschen ................. 4

4.4 Entwicklung der gerontopsychiatrischen Altenpflege ............................................... 7

5 Diskussion ......................................................................................................................11

6 Fazit und Ausblick auf die Zukunft ..................................................................................13

Literaturverzeichnis ..............................................................................................................14

Eigenständigkeitserklärung ................................................................................................ VIII

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II

Abkürzungsverzeichnis

AltPflG Altenpflegegesetz

B.O.K.D. Berufsorganisation der Krankenpflegerinnen Deutschlands

BfJ Bundesamt für Justiz

BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

BMG Bundesministerium für Gesundheit

BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

BSHG Bundessozialhilfegesetz

DBfK Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe

Deutscher Verein Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

i.d.R. In der Regel

ICN International Council of Nurses

o.J. Ohne Jahresangabe (Internetpublikationen)

o.S. Ohne Seitenangabe (Internetpublikationen)

PflBRefG Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformge-

setz)

sog. sogenannt

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1

1 Einleitung

1.1 Herleitung

1.2 Fragestellungen und -ziele der Arbeit

1.3 Methodisches Vorgehen und Aufbau der Arbeit

2 Die gemeinsamen Wurzeln von Krankenpflege und Altenpflege

3 Die Entwicklung der modernen Pflege vom 19. Jhdt. bis Mitte des

20. Jhdt.

4 Die historische Entwicklung der Altenpflege bis heute

4.1 Entstehung des Altenpflegeberufs

4.2 Professionalisierung der Altenpflege

4.2.1 Von den ersten Pflegekursen bis zur generalistischen Pflegeausbildung

Erst die Inkraftsetzung des Altenpflegegesetzes (AltPflG) als Bundesgesetz am 1. August

2003 konnte nach mehr als 20 Jahren Vorbereitungszeit dieser Situation Abhilfe schaffen.

„Ziel des Altenpflegegesetzes ist es, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen, das Be-rufsbild attraktiver zu gestalten und dem Beruf insgesamt ein klares Profil zu geben. Dies wird durch bun-desweit einheitliche Regelungen zu den Ausbildungsstrukturen, Ausbildungsinhalten und Prüfungsanforde-rungen erreicht. Den Bundesländern obliegt die Durchführung des Altenpflegegesetzes.“ (BMG, 2018, o.S.)

Das Bundesverfassungsgericht entschied: Altenpflege ist ein Heilberuf und die altenpflegeri-

schen Tätigkeiten sind heilkundliche Tätigkeiten (vgl. Riedel, 2007, S. 186ff.; § 1 AltPflG).

Zentrale Inhalte des AltPflG sind:

- Bundeseinheitliche Ausbildungsregelungen (§ 3 Abs. 1 AltPflG),

- Regelungen der Führung der Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin"/"Altenpfleger" nur

nach erfolgreicher Ausbildung und Abschlussprüfung und nur mit staatlicher Erlaub-

nis (§ 1 AltPflG).

- Regelungen der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung: persönliche Eignung, Re-

alschulabschluss oder gleichwertiger Hauptschulabschluss bzw. Zulassung von Per-

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sonen mit Hauptschulabschluss nach mindestens zweijähriger Berufsausbildung oder

Altenpflegehilfe- beziehungsweise Krankenpflegehilfeausbildung (§ 6 AltPflG).

- Regelungen zu Ausbildungsverkürzungen (z.B. durch Umschulungen) (§ 7 AltPflG).

- Regelungen von dreijährigen beruflichen Weiterbildungen durch das „Gesetz zur

Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege“ (Bundesministe-

rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2018, o.S.) durch Förde-

rungen der Agentur für Arbeit/Jobcenter.

- Verantwortlich für die Ausbildung ist die jeweilige Altenpflegeschule (§ 4 Absatz 4).

- Die dreijährige Altenpflegeausbildung muss in Altenpflegeschulen (Theorieunterricht)

und in stationären Altenpflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten (Praxis) statt-

finden (§ 4 Abs. 2 und 3 AltPflG).

- § 10 AltPflG regelt die Zulassung von Personen aus EU-Ländern (vgl. BMFSFJ,

2018a, o.S.).

Eine einschneidende Zäsur für die Pflegeberufe und vor allem für die Pflegeausbildung stellt

die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung ab 2020 dar. Nach langwierigen Dis-

kussionen sowie Umsetzung von Modellprojekten wurde das Pflegeberufereformgesetz

(PflBRefG) am 17. Juli 2017 vom Bundestag verabschiedet (vgl. Riedel, 2007, S. 249ff.;

Bundesanzeiger Verlag, 2017, S. 2581ff.). Die Sicherung der Pflege angesichts des demo-

graphischen Wandels waren und sind ein entscheidendes Motiv für dieses Reformgesetz.

Die neuen Regelungen sollen die Attraktivität des Pflegeberufs für zukünftige Pflegekräfte

angesichts des Pflegekräftemangels erhöhen und das gesellschaftliche Ansehen der Pflege

in allen Sparten und der Pflegekräfte stärken (vgl. Riedel, 2077, S. 249ff.).

„Maßnahmen, die auf strukturelle Verbesserungen in der Personalsituation abzielen, können daher nicht bei verbesserten Rekrutierungsstrategien oder bei Reformen in der Ausbildung stehen bleiben, sondern müssen zugleich auf eine Attraktivitätssteigerung des Berufes insgesamt abzielen, um das wenige vor-handene Personal zu halten." (Naegele, 1991, S. 65, zit. n. Bibliomed, 2016, o.S.)

Am 1. Januar 2020 wird das PflBRefG in Kraft treten (Art 15 PflBRefG).

„Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbil-dungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. (BMFSFJ, 2018a, o.S.)

Auszubildende können im dritten Jahr aber anstelle der Fortführung der generalistischen

Pflegeausbildung „einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und

Kinderkrankenpflege erwerben“ (BMFSFJ, 2018a, o.S.). Insbesondere müssen Altenpflege-

auszubildende (wie bis dato üblich) nicht mehr ein Schulgeld zahlen und erhalten eine Aus-

bildungsvergütung (§ 19 PflBRefG). Um die Attraktivität der Pflegeausbildung zu erhöhen,

können interessierte Pflegekräfte darüber hinaus ein Pflegestudium absolvieren (§§ 37ff.

PflBRefG). Kosten für Umschulungen werden weiterhin durch Arbeitsagenturen und Jobcen-

ter übernommen, auch die dreijährige Umschulungsförderung ist nun auf Dauer kostenfrei

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möglich. Außerdem wird die generalistische Ausbildung von allen EU-Mitgliedsstaaten auto-

matisch anerkannt (vgl. BMFSFJ, 2018a, o.S.).1

Insbesondere regelt § 4 PflBRefG „Vorbehaltene Tätigkeiten“ der Pflege. „Die pflegerischen

Aufgaben“, die nur ausgebildete Pflegekräfte ausüben dürfen, sind: „1. die Erhebung und

Feststellung des individuellen Pflegebedarfs“, „die Organisation, Gestaltung und Steuerung

des Pflegeprozesses“ und „3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Quali-

tät der Pflege“ (§ 4 Abs. 2 PflBRefG). Hinzu kommt die Möglichkeit, eine Pflegeausbildung

an einer Hochschule zu absolvieren und den akademischen Grad in Verbindung mit dem

Abschluss als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann zu erreichen (§§ 37ff. PflBRefG).

4.2.2 Der Einfluss der Sozialgesetzgebung

Für die Entwicklung der Profession Altenpflege war und ist auch die Änderung der Sozialge-

setzgebung wegweisend: „Die Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verändert die be-

ruflichen Handlungsfelder und formuliert neue Aufträge an die Profession“ (Riedel, 2007, S.

134). Dabei war es ein langer Weg hin zu einer umfassenden Sozialgesetzgebung, welche

die Pflege in Krankheit und Alter sicherstellen konnte.

Im Deutschen Reich bedeutete die Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung 1889

eine zentrale Innovation. Damit erhielten Arbeiter zumindest eine bescheidene Absicherung

im Alter. In der jungen Bundesrepublik löste das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) das alte

Fürsorgerecht ab und machte den Weg für eine moderne Sozialgesetzgebung frei.

Mit § 75 Abs. 1 BSHG (1961) wurde festgelegt, dass nicht nur Erwerbstätige, sondern alle

Menschen das Recht auf Hilfen im Alter haben:

„Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe ge-währt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemein-schaft teilzunehmen.“

Diese Hilfen umfassten sowohl finanzielle, soziale und integrative Massnahmen. Auf dieser

Grundlage wurde in Deutschland ab den 1960er Jahren der Ausbau der Altenhilfeeinrichtun-

gen vorgenommen (vgl. Riedel, 2007, S. 135ff.).

Im Jahr 2004 wurde das BSHG im Rahmen der Sozialrechtsreform durch das SGB XI (So-

ziale Pflegeversicherung) abgelöst. 1995/96 war bereits das Pflegeversicherungsgesetz ein-

geführt worden. „Alle gesetzlich Krankenversicherten [sind] automatisch in der sozialen Pfle-

geversicherung versichert, jeder privat Krankenversicherte besitzt eine entsprechende Mit-

gliedschaft in der privaten Pflegeversicherung“ (BMFSFJ, 2018b, o.S.). In dieser Zeit setzte

auch ein gesellschaftlicher Prozess ein, in der das Bewusstsein für die Problematik des Al-

1 „Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege können weiterhin im Rahmen

einer Einzelfallprüfung in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden“ (BMFSFJ, 2018b, o.S.).

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ters und älterer Menschen in der Gesellschaft geschärft wurde. In diesem Zusammenhang

wurden auch die Situation und Rolle der Altenpflegekräfte öffentlich diskutiert (vgl. Riedel,

2007, S. 142f.).

Die staatliche Pflegeversicherung sichert seitdem die stationäre und teilstationäre sowie am-

bulante Pflege ab. Rehabilitation und Prävention von Gesundheitsrisiken haben Vorrang (§ 2

SGB XI). Pflegeleistungen („Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbe-

zogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der

Haushaltsführung sowie Kostenerstattung“)(§ 4 Abs. 1 SGB XI) sind seitdem in grundständi-

ger Form („Teilkaskoversicherung“ (Kunstmann, 1998, S. 87) für alle gesetzlich Versicherten

kostenmäßig abgesichert. In der Folge wandelten sich auch die Anforderungen an die

Dienstleistung Altenpflege und ihre Akteure. Altenpflegekräfte sind nun besonders gefordert,

qualitätsvolle Dienstleistungen auf dem Fundament moderner medizinischer und pflegewis-

senschaftlicher Erkenntnisse zu liefern. Gleichzeitig wurde der häuslichen Pflege deutlicher

Vorrang vor stationärer Pflege gegeben (§ 3 SGB XI). Altenpflege muss die häusliche Pflege

durch Angehörige beratend unterstützen (§ 7a SGB XI).

Mittlerweile wurde das SGB XII durch drei Pflegestärkungsgesetze (2015 und 2017) ergänzt,

um „deutliche Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung“ (BMFSFJ, 2018b, o.S.) zu

erwirken. Inhalte sind die Erhöhung der Versicherungsbeiträge angesichts der kommenden

geburtenstarken Jahrgänge (die ab ca. 2030 in das Alter einer erhöhten Pflegebedürftigkeit

kommen), eine Abänderung des Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Einführung eines angepass-

ten Begutachtungsverfahrens, welches vor allem auf eine bessere Versorgung der zuneh-

menden Zahl an Demenzkranken abzielt, und eine Optimierung der Pflegeberatung (vgl.

BMFSFJ, 2018b, o.S.).

Der Gesetzgeber hat durch diese Massnahmen auf die zukünftigen Anforderungen ange-

sichts der deutlichen Alterung der Bevölkerung in Deutschland reagiert. Altenpflege soll zu

einer Profession werden, bei der die Pflegekräfte anspruchsvolle Qualifikationen erwerben

und umsetzen und qualifizierte Aufgaben im pflegerischen und sozialen Feld übernehmen,

um eine optimale Pflege älterer Menschen zu erreichen (vgl. Riedel, 2007, S. 151f.).

4.3 Altenpflege und die Vielfalt an Versorgungsformen für ältere Menschen

Nach 1945 veränderten sich auch die Versorgungsstrukturen für ältere Menschen.

Nach Riedel ist das Berufsbild der Altenpflege primär in Ausrichtung an und in der Institution

der Altenpflegeheims entwickelt worden (vgl. Riedel, 2007, S. 150). Heime für alte und sie-

che Menschen existieren seit dem 19. Jhdt., die von den Kirchen und privaten Wohlfahrtsak-

teuren gegründet wurden. Dort mussten sie aber als „Insassen“ (Eylmann, 2015, S. 131)

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auch in der Hauswirtschaft mithelfen, um die Finanzierung ihres Aufenthalts und ihrer Pflege

abzusichern (vgl. Hämel, 2012, S. 74). Heime wurden als „Siechenhäuser und Altenheime“

bzw. als „Armen-, Universal- oder Sammelanstalten“ (D’Arrigo, 2011, S. 42) tituliert. Noch in

den 1950er und 1960er halfen die mehrheitlich weiblichen Bewohnerinnen in den häufig gro-

ßen Heimen (z.Tl. mit 200 BewohnerInnen) in Hauswirtschaft und Garten mit (vgl. Eylmann,

2015, S. 151ff.). Gemeindeschwestern waren zur selben Zeit für die Unterstützung von Pfle-

gebedürftigen in häuslicher Umgebung und deren Angehöriger bei der häuslichen Pflege

zuständig, die damalige Form der ambulanten Altenpflege (vgl. Huber, 2002, S. 95).

Generell war in diesen Jahrzehnten das soziale „Image“ (Eylmann, 2015, S. 157) der Alten-

pflegeheime eher negativ, weil die pflegerische, bauliche Qualität nicht vorhanden war und

daher das persönliche Wohlbefinden der Betroffenen in den Einrichtungen sehr häufig litt.

Viele Menschen befürchteten einen Verlust des sozialen Ansehens, wenn sie ins Heim ge-

hen sollten. Im Jahr 1970 lebten nur 3,8% der über 65-Jährigen in Alteneinrichtungen. Im

Rahmen der gesellschaftlichen Veränderungen Ende der 1960er und vor allem in den

1970er Jahren wurde die Beschaffenheit der deutschen Altenheime öffentlich und von der

Fachwelt sehr kritisch diskutiert. Die Veröffentlichung der Psychiatrieenquete (1975) und die

„Heimkampagne“ (D’Arrigo, 2011, S. 47) Ende der 1970er Jahren setzten wesentlichen Im-

pulse zur Dehospitalisierung der BewohnerInnen von Psychiatrien und Alten- und Pflege-

heimen – weg von der Unterbringung in großen Altenpflegeeinrichtungen hin zu kleineren

oder ambulanten Versorgungsformen (vgl. Eylmann, 2015, S. 158f.).

Es lassen sich vier „Pflegeheimgenerationen in Deutschland“ von 1945 – 2000 unterschei-

den:

- 1. Generation: 1945 - 1950er Jahre: Geschlossene Altenheime mit dem Leitbild der

„Verwahranstalten“ (D‘Arrigo, 2011, S. 46) mit Mehrbettzimmern bzw. Sälen, häufig

ohne Sanitäranlagen. BewohnerInnen galten noch als „Insassen“ (D‘Arrigo, 2011, S.

46).

- 2. Generation (1960er-1970er Jahre): Heime, gebaut in Anlehnung an die Bauform

von Krankenhäusern, strukturiert in Pflegestationen mit ca. 25 PatientInnen (Zwei-

Bett- oder Drei-Bett-Zimmer) (vgl. D‘Arrigo, 2011, S. 47). Die Reformen der Psychiat-

rieenquete (1975) und der Heimkampagne führen dann in der:

- 3. Generation: (1980er - 1990er Jahre) zum Wohnheimansatz mit barrierefreien

Apartments mit Wohn-/Schlafbereich für Einzelpersonen oder Paare (BewohnerIn-

nen). Die Heime öffneten sich für den sozialen Nahraum (vgl. D‘Arrigo, 2011, S. 48f.).

Für die stationären Alteneinrichtungen bedeutete dies einen Umbau hin zu kleineren,

barrierefreien Wohneinheiten für Alleinlebende und Paare und zu mehr Integrations-

möglichkeiten der BewohnerInnen in den sozialen Nahraum (vgl. Hämel, 2012, S.

249ff.; Eylmann, 2015, S. 163f.).

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- 4. Generation: (2000er Jahre bis heute): Einzelzimmer und „Wohnappartements“ mit

hoher individueller Wohnqualität, in „familienähnliche[n] Wohngruppensituationen“

(D‘Arrigo, 2011, S. 52) mit zentraler Wohnküche. Leitbilder sind „Individualität, Auto-

nomie, Vertrautheit, Geborgenheit“ (Winter, 2000, zit. n. D‘Arrigo, 2011, S. 51). Das

Wohnen im Alter gilt heute als eine der zentralen „Dimensionen, die Lebensqualität

und Autonomie älterer Menschen beeinflussen“ (Teti, 2015, S. 15): Ein nicht altenge-

rechtes Wohnumfeld bringt erhebliche gesundheitliche und soziale Risiken für das

Leben im Alter mit sich und erhöht u.U. den Grad der Pflegebedürftigkeit (z.B. Sturz-

risiken, Versorgung, Einsamkeit)(vgl. Teti, 2015, S. 16).

-

Neben den Alten- und Pflegeheimen entstanden Ende der 1960er Jahre die ersten ambulan-

ten Pflegedienste (Sozialstationen) der Wohlfahrtsverbände und ergänzten die Arbeit der

Gemeindeschwestern. Private Anbieter traten aber erst in den 1980er Jahren auf (vgl.

Kunstmann, 1998, S. 88).

„Bis 1987 wurde das Netz bundesweit auf 1.600 Stationen mit 36.000 Beschäftigten ausgebaut. Aufgrund des breiten Aufgabenspektrums der Sozialstationen, gerieten diese schnell an ihre Kapazitätsgrenzen. Erst Ende der 1970er und zu Beginn der 1980er-Jahre entstanden parallel die ersten privaten ambulanten Pfle-gedienste.“ (Voshage, 2015, o.S.)

Die ambulante Alten- und Krankenpflege wurde in den 1990er Jahren zunehmend ausgebaut

und gestärkt („ambulant vor stationär“) (Eylmann, 2015, S. 167). Die große Zunahme an pri-

vaten Anbietern entstand durch die Einführung der gesetzlichen Regelungen des SGB XI

und des SGB V, welches die wichtige Frage der Finanzierung der Pflegedienstleistungen der

gesetzlichen Krankenversicherung regelt (SGB V). Dabei wurden die Pflege- und Kranken-

kassen zu bedeutsamen Partnern der ambulanten Pflegedienste, die nicht nur die Pflege

älterer Menschen, sondern auch die Krankenpflege für alle Altersgruppen übernehmen sowie

Angehörige beraten und schulen. Die ambulanten Pflegedienste sind jedoch bis heute durch

die Leistungen der Kassen in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten begrenzt, was sich auch

auf die Löhne für die Pflegekräfte auswirkt. Wirtschaftlichkeitsfragen dominieren immer wie-

der die Arbeit der ambulanten Pflegedienste. Hinzu kommen die zunehmenden Qualitätsan-

forderungen an die ambulante Pflege, die nicht durch gesetzliche Leistungen aufgefangen

werden können. Heute ist die ambulante Pflege neben der stationären Pflege eine wesentli-

che Säule der pflegerischen Versorgung älterer Menschen (vgl. Kunstmann, 1998, S. 88ff.).

Mittlerweile haben sich die Versorgungsformen für ältere Menschen weiterentwickelt. Fol-

gende Formen der Pflege und Betreuung im Alter existieren heute

Nach den Zahlen der Pflegestatistik 2011 lebten 64,8% der pflegbedürftigen Menschen über

65 Jahren in eigenen Wohnungen und 31,6% in Alten- und Pflegeheimen. Bezogen auf alle

Personen ab 65 Jahren lebte aber die überwiegende Mehrheit (92%) noch in der eigenen

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Wohnung bzw. Haus. Personen, die sich für alternative Wohnformen entschieden hatten,

waren in der Minderheit (8%). Von dieser kleinen Gruppe waren nur 4% BewohnerInnen von

Pflegeheimen (vgl. Teti, 2015, S. 17).

Im Einzelnen lassen sich aktuell folgende (assistierte) Wohnformen unterscheiden:

- Vollstationäre Pflege und Betreuung für ältere Menschen, die nicht mehr selbststän-

dig – auch mit ambulanter Versorgung – leben können. Es handelt sich um die kos-

tenintensivste Versorgungsform, wobei die Pflege größtenteils durch die Pflegversi-

cherung übernommen wird, aber Unterkunft und Versorgung aus eigenem Vermögen

und aus kommunalen Leistungen bestritten werden müssen (vgl. Teti, 2015, S.18).

- Betreutes Wohnen: SeniorInnen leben in eigener Wohnung mit zubuchbaren Dienst-

leistungen des Wohnungsbauträgers („Betreuungspauschale“) (Teti, 2015, S. 19).

- Barrierefreies Wohnen im Alter inklusive eines barrierefreien Wohnumfelds und direk-

ter Zugang zu nahen Einrichtungen (Arzt, Einkauf, Pflege) in Kombination mit ambu-

lanter Pflege (vgl. Teti, 2015, S. 19f.).

- Wohnen in Gemeinschaft in Mehrgenerationenhäusern und Wohngemeinschaften

(steigende Tendenz) (vgl. Teti, 2015, S. 20).

- Durch Pflegedienste und Angehörige ambulant betreute Wohngemeinschaften von

Menschen mit Demenz in „familienähnlichen Lebens- und Wohnstrukturen“ (Tati,

2015, S. 24). Im Jahr 2013 existieren in Deutschland ca. 1.400 WGs mit mehr als

10.000 Plätzen (vgl. Teti, 2015, S. 20).

- „Siedlungsgemeinschaften“ (Teti, 2015, S. 21): Hilfen für SeniorInnen in eigener

Häuslichkeit durch Nachbarschaften und Pflegekräfte einer Siedlung.

- „Pflege im Ausland“ (Teti, 2015, S. 21), z.B. in süd- und südosteuropäischen Län-

dern aufgrund der geringeren Pflege- und Betreuungskosten.

Die Vielfalt an Versorgungsangeboten für ältere Menschen heute spiegelt die aktuellen Ein-

satzmöglichkeiten für die ambulante, teilstationäre und stationäre Altenpflege wider. Ange-

sichts der zu erwartenden Pflegedürftigen der geburtenstarken Jahrgänge in den nächsten

beiden Dekaden ist auch mit einer deutlichen Weiterentwicklung der Versorgungsformen zu

rechnen, in der die Altenpflege eine zentrale Bedeutung haben wird (vgl. Riedel, 2007, S.

290ff.).

4.4 Entwicklung der gerontopsychiatrischen Altenpflege

Altenpflegende sind in zunehmendem Maße mit PatientInnen konfrontiert, die – häufig in

Kombination mit altersbedingter körperlicher Gebrechlichkeit – geistige und psychische Be-

einträchtigungen und Erkrankungen aufweisen und intensiver Pflege und Betreuung bedür-

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fen. Für diese Gruppe hat sich seit den 1960er Jahren der Begriff der gerontopsychiatrischen

Pflege eingebürgert:

„Gerontopsychiatrische Pflege ist die Pflege von geistes- und gemütskranken alten Menschen. Bei dieser an-spruchsvollen Pflege geht es um das Verhalten und die Stimmungslagen von alt gewordenen psychisch Kranken und im Alter psychisch erkrankten Menschen, die wahrgenommen, beobachtet, interpretiert und im Pflegeprozess dokumentiert werden.“ (Höwler, 2016, S. 9)

Zu den psychischen Erkrankungen im Alter gehören der Häufigkeit nach vor allem Depressi-

onen, Demenzen sowie Persönlichkeitsstörungen/Neurosen, Suchterkrankungen sowie hirn-

organische Verletzungen (vgl. Höwler, 2016, S. 91ff.). Da psychische und geistige Störungen

im Alter meist mit körperlichen Erkrankungen und der psychosozialen Situation (Familie, bio-

graphische Zäsuren) verknüpft sind, müssen pflegerische Maßnahmen stets den ganzen

Menschen im Blick halten und verschiedene Interventionen beinhalten (vgl. Müller et al.,

2006, S. 406). Für diese Pflegerichtung ist ein ganzheitliches Pflegeparadigma wegweisend:

Seine Elemente sind „ein holistisches, ökologisches und systemisches Denken, eine polare

Logik des ‚Sowohl-als-auch‘, ein interaktionistischer Ansatz für Körper und Seele, ein mysti-

sches Denken“ (Höwler, 2016, S. 9).

Die gerontopsychiatrische Altenpflege wird ambulant im häuslichen Umfeld sowie in stationä-

ren Einrichtungen (Psychiatrien/psychiatrischen Kliniken bzw. spezialisierten gerontopsychi-

atrischen Altenpflegeeinrichtungen, Stationen in Pflegeheimen sowie Wohngemeinschaften)

umgesetzt (vgl. Müller et al., 2006, S. 433). Zentrale pflegerische Konzepte für die Pflege

von Menschen mit Demenz sind die Milieutherapie, Snoezelen, personorientierte Pflege

(Tom Kitwood), psychobiografisches Pflegemodel (Erwin Böhm), erlebensorientierte Pfle-

ge/Mäeutik (Cora van de Kooij) (vgl. D’Arrigo, 2011, S. 66ff.).

Handlungsleitend ist der pflegerische Ansatz des „Caring“: „Sorgehandeln“ als „Zuwenden

und Annehmen“ (Büker et al., 2018, S. 89), der als zentrales Merkmal pflegerischer Profes-

sionalität gerade in Hinsicht auf Demenzkranke gilt. Authentisches Interesse, Fürsorge, Ein-

fühlung und Verständnis dem Pflegebedürftigen gegenüber und eine entsprechende Pflege-

beziehung kennzeichnen es (vgl. Abderhalden et al., 2018, S. 54). Für die Kommunikation

mit Menschen mit Demenz bedeutet Caring die Anwendung einfühlsamer nonverbaler und

verbaler Kommunikationsformen, die auf den Einzelnen genau abgestimmt sein müssen.

Caring ist ein haltungsbezogenes Pflegemodell, das auf einer Pflegeethik und bereichsspezi-

fischem Wissen basiert (vgl. Büker et al., 2018, S. 87ff.).

Im Folgenden soll die Entwicklung der gerontopsychiatrischen Pflege am Beispiel der Alten-

pflege für Menschen mit Demenz skizziert werden, da die Pflegebedürftigen mit Demenz

eine zahlenmäßig sehr große Gruppe ausmachen. Doch ist die Geschichte der Demenzpfle-

ge historisch noch nicht umfassend erforscht. Insofern können hier nur kursorische Anmer-

kungen gemacht werden.

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Die Zahlen der betroffenen Personen mit Demenz nehmen seit Jahren zu. In Deutschland

leben aktuell ca. 1,7 Millionen Menschen mit einer dementiellen Erkrankung. „Sofern kein

Durchbruch in Prävention und Therapie gelingt, wird sich nach Vorausberechnungen der

Bevölkerungsentwicklung die Krankenzahl bis zum Jahr 2050 auf rund 3 Millionen erhöhen“

(Deutsche Alzheimer Gesellschaft, o.J., S. 1). Doch lebt die überwiegende Mehrheit der Be-

troffenen noch in ihrer häuslichen Umgebung, bis aufgrund der zunehmenden Pflegebedürf-

tigkeit und mangelnder häuslicher Versorgungsmöglichkeiten eine stationäre Aufnahme not-

wendig ist. Im Jahr 2012 lebten ca. 35-40% aller Demenzkranken in Heimen (vgl. Schuhma-

cher, 2018, S. 87).

Bis ins 18. Jhdt. wurden ältere Menschen mit psychischen und geistigen Erkrankungen, Be-

einträchtigungen und Behinderungen im Rahmen der christlichen Armenpflege in Ordens-

hospizen und bürgerlichen Hospizen und Stiften versorgt, wenn sie nicht in ihren Familien

gepflegt wurden. Wie o.g. bestanden in Europa keine eigenständige Pflegeeinrichtungen für

diese Gruppen. Viele Betroffene wanderten auch frei herum und wurden gelegentlich mit

Almosen bedacht. Manche von ihnen lebten als Narren an adeligen Höfen oder wurden von

ihren Familien versteckt. Auch unter den Opfern der neuzeitlichen Hexenverbrennungen be-

fanden sich ältere demente Personen (vgl. Schuhmacher, 2018, S. 36f.).

Bis dahin wurden dementiell erkrankte Menschen wie geistig oder psychisch Erkrankte zu-

sammen mit anderen Kranken und sozial benachteiligten Menschen in Hospizen, Armen-

häusern und später in Hospitälern aufgenommen. Die Ursachen der psychischen und geisti-

gen Erkrankungen wurden religiös (Strafe Gottes) oder moralisch (unsittlicher Lebenswan-

del) gedeutet (vgl. Schuhmacher, 2018, S. 27ff.). Erst im 18. Jhdt. entwickelte sich die Psy-

chiatrie als medizinisches Fachgebiet. In „Irrenanstalten“ (Seidler/Leven, 2003, S. 205) soll-

ten Kranke mit psychischen oder geistigen Erkrankungen erzieherisch-moralisch zur Ver-

nunft gebracht werden sollten. Unter dem Einfluss des Humanismus wurden unter dem Me-

diziner Philippe Pinel (1745-1826) aus den „Irren“ psychiatrische PatientInnen, darunter viele

Menschen mit Demenz (vgl. Schuhmacher, 2018, S. 39).

Im 17. Jhdt. war die „Amentia senilis“ (William Cullen) als eigener „medizinische[r] Tatbe-

stand innerhalb der Gruppe der Nervenkrankheiten“ (Schumacher, 2018, S. 42) eingeordnet

worden. Im 19. Jhdt. kam die Erkenntnis auf, dass die zunehmende Zahl an dementiell Er-

krankten (in Zusammenhang auch mit Syphilis und Alkoholismus) nicht nur mit organischen,

sondern auch mit soziokulturellen Kontexten zusammenhängt. „Die Erforschung der hirnor-

ganischen Ursachen wurde getrieben vom Interesse an Therapien für die progressive Para-

lyse, einer Spätfolge der verbreiteten Syphilis, und von den Fortschritten in der Mikroskop-

technologie“ (Schuhmacher, 2018, S. 42f.). Der Nervenarzt Alois Alzheimer beschrieb im

Jahr 1906 erstmals am Beispiel der Patientin Auguste Deter die somatischen Wurzeln (Neu-

rofibrillen) der später nach ihm benannten Alzheimer-Demenz (vgl. Alzheimer Forschung

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Initiative e.V., o.J., o.S.)2. In sog. Heil- und Pflegeanstalten wurde pflegerisch für dieses Kli-

entel gesorgt (vgl. Seidler/Leven, 2003, S. 203ff.).

Doch lag die Pflege dementiell erkrankter Personen bis ins 20. Jhdt. weiter vorwiegend in

den Händen der Familienangehörigen (unterstützt durch Gemeindeschwestern): „Da die Fa-

milien der Älteren auch für die Kosten der Unterbringung herangezogen wurden, hat sich die

(kostengünstigere) Familienpflege als vorrangige Versorgungsform für Menschen mit De-

menz entwickelt“ (Schuhmacher, 2018, S. 47). Therapien begrenzten sich auf „Sicherheit

und Beruhigung“ der PatientInnen durch „Diät, warme Bäder, Opium, Beaufsichtigung“

(Schuhmacher, 2018, S. 43). Eine direkte Medikamention bei Demenz setzte erst in den

1970er Jahren ein.

Während der NS-Zeit wurden ein Teil der dementiell Betroffenen in der „Aktion T4“ und in

den nachfolgenden (ungeregelten) Euthanasie-Aktionen ermordet (vgl. Schuhmacher, 2018,

S. 41f.).

Nach 1945 wurden dementiell erkrankte Personen weiterhin vorwiegend zuhause gepflegt

und ein kleinerer Teil der Betroffenen in Alten- und Pflegeheimen versorgt. Doch wurden

Menschen mit Demenz bis in die 1990er Jahre zusammen mit nichtbetroffenen SeniorInnen

in den Einrichtungen aufgenommen. Eigene Betreuungsformen, Abteilungen oder Stationen

sowie spezialisierte Heime kommen erst ab den 1990er Jahren auf. Seither erhält die pflege-

rische Betreuung und Versorgung von Menschen mit Demenz in stationärer und ambulanter

Altenhilfe die notwendige fachliche und öffentliche Aufmerksamkeit (vgl. D’Arrigo, 2011, S.

39ff.). Es entwickelt sich in den stationären Einrichtungen „eine eigene Wohn- und Betreu-

ungskultur für an Demenz erkrankte Menschen in der stationären Altenhilfe heraus,

die dazu führt, dass die künstlich geschaffenen Lebenswelten in den Heimen auf den Kopf

gestellt werden“ (D’Arrigo, 2011, S. 53).

Zunehmend entwickeln nun Altenpflegeeinrichtungen eigene segregierte oder integrative

Betreuungskonzepte für Menschen mit Demenz. Es werden entweder gerontopsychiatrische

Altenpflegeeinrichtungen direkt gebaut oder spezielle Einheiten in bestehende Einrichtungen

eingefügt: Insbesondere alltagsnahe Wohngemeinschaften oder spezielle „Care Units“

(D’Arrigo, 2011, S. 54) mit wenigen BewohnerInnen, Alltagsorientierung und dezentralen

Strukturen verbreiten sich langsam auch in Deutschland. Von einer Regelversorgung von

Demenzkranken in solchen kleinen Pflegeeinheiten kann aber noch nicht die Rede sein (vgl.

D’Arrigo, 2011, S. 55).

2 Siehe auch die Untersuchungen von Eugen Bleuler (1857-1939), Arnold Pick (1851–1924) und Otto Binswanger

(1852–1929) (vgl. Schumacher, 2018, S. 43).

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5 Diskussion

In der Übersicht stellt sich die Entwicklung der Altenpflege in Deutschland als langwieriger,

aber sehr dynamischer Autonomisierungs- und Konsolidierungsprozess dar. Das eigenstän-

dige Berufsbild der Altenpflege als heilkundlicher Beruf existiert bis in die 1960er Jahre nicht,

wohl aber Altenpflegeeinrichtungen, für die Fachkräfte schon in den 1950er Jahren in ausrei-

chender Zahl fehlen (vgl. Kap. 4.1.). Inwieweit die genannten Faktoren die Bildung der Alten-

pflege als Beruf im Einzelnen forciert haben, lässt sich von hier aus nicht trennscharf bele-

gen.

Der hohe Bedarf an beruflicher Pflege für alte Menschen ist bereits seit dem 19. Jhdt. be-

kannt, ohne dass sich daraus direkt ein neuer Beruf entwickeln konnte. Die demographi-

schen Veränderungen der Nachkriegszeit führen zu einem großen Handlungsdruck, viele

Pflegekräfte für die Altenpflegeheime zu gewinnen (da für Krankenpflegekräfte diese Tätig-

keit nicht attraktiv und gering bezahlt war). Dies hat unmittelbar dazu geführt, dass Anstren-

gungen für Ausbildung und Qualifikation der Kräfte in den Einrichtungen unternommen wer-

den mussten und schließlich in strukturierten und standardisierten Altenpflegeausbildungen

mündeten. Gleichzeitig wuchs auch der Bedarf an ambulanten Altenpflegekräften.

Nicht zu unterschätzen ist auch der Veränderungsprozess im gesamten Pflegeesektor ab

den 1950er Jahren.: Der Rückgang an Ordensschwestern hin zu einer zivilen Krankenpflege

ohne Mutterhausprinzip, die weiterhin für junge Frauen und Männer attraktiv bleibt, hat eben-

falls dazu beigetragen, dass Altenpflege wie Krankenpflege von kirchlichen Organisationen

zwar weiterhin angeboten wurde, aber sich gleichzeitig eine freie, säkulare Altenpflege etab-

lieren konnte.

Der Staat ist diesen Entwicklungen im Pflegesektor gefolgt, indem er in langwierigen Prozes-

sen gesetzliche Regelungen für die Altenpflegeausbildung (zuletzt in der kommenden gene-

ralistischen Pflegeausbildung) erlassen hat. Er fördert endlich die bessere Bezahlung, die

kostenfreie Ausbildung und die Akademisierung dieser Profession, um ihre Qualität zu stan-

dardisieren und ihre Attraktivität zu erhöhen. Ohne die Pflege- und Wohlfahrtsverbände war

diese Entwicklung nicht denkbar, denn sie haben regelmäßig bessere Arbeitsbedingungen

für die Pflegenden und eine bessere Pflegequalität gefordert.

Das (alten-)pflegewissenschaftliche Wissen hat sich seit seinen Anfängen deutlich weiter-

entwickelt: Altenpflegekräfte müssen heute ein viel breitere und differenziertere gerontologi-

sche und pflegerische Kompetenzen erwerben und anwenden können als frühere Pflegekräf-

tegenerationen. Insbesondere die Zunahme der Zahl dementiell Erkrankten fordert von Al-

tenpflegekräften höhere Qualifikationen hinsichtlich Hintergrundwissen, Kommunikation,

Pflegemodellen, um der zunehmenden Zahl an Menschen mit Demenzen eine qualitätsvolle

Pflege und Betreuung anzubieten und deren Angehörige zu entlasten (vgl. Kap. 4.4.).

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Der Ausbau des stationären und ambulanten Altenpflegesystems und staatliche Regulie-

rungsbemühungen zur finanziellen Absicherung professioneller und häuslicher Pflege älterer

Menschen gehen in der Altenpflege stets Hand in Hand. Auch wenn die Professionalisie-

rungsdebatte für die Altenpflege bis heute noch nicht abgeschlossen ist, so gilt die Altenpfle-

ge heute als Pflegeberuf/-profession, die für eine Gesellschaft mit einem sehr hohen Anteil

alter und hochaltriger Menschen existenzsichernd ist.

Die hohe Lebenserwartung und der Wandel der familiären Lebensformen sind m.E. die zent-

ralen Antriebskräfte für die Entwicklungsdynamik der Altenpflege: Der Mangel an ausrei-

chend qualifizierten Pflegekräften ist seit ihren Anfängen ihr durchgehendes Problem. „Der

demografische Wandel betrifft die Pflege in doppelter Weise. Mit der Alterung der Bevölke-

rung steigt die Nachfrage nach professioneller Pflege. Zugleich sinkt das Arbeitskräftepoten-

zial, aus dem der Bedarf nach Pflegefachkräften gedeckt werden kann“ (BMG, 2018a, o.S.).

Der Übergang der Babyboomer-Generation in das Rentenalter, die in den 1950er und

1960er Jahren geboren wurden, wird an die Altenpflege in baldiger Zukunft noch größere

Anforderungen stellen (vgl. Riedel, 2007, S. 296ff.).

„Aktuell gehört mehr als jede vierte Person der Generation 60plus an. Abhängig davon, wie sich die Le-benserwartung, das Wanderungsverhalten in der Bevölkerung sowie die Geburtenrate entwickeln, wer-den im Jahr 2050 zwischen 33 und 40,1 Prozent der Bevölkerung 60 Jahre oder älter sein.“ (BMFSFJ, 2016, S. V).

Die Bedeutung der familiären Altenpflege für die Versorgung alter Menschen wird in Zukunft

weiter abnehmen und muss nun immer stärker durch professionelle Pflege sowie durch ge-

meinschaftliche Netzwerke und Versorgungsformen ergänzt werden (vgl. BMFSFJ, 2016, S.

48ff.). Denn der Wandel der Frauenrolle in der Gesellschaft von der (Nur-)Hausfrau und Mut-

ter hin zur eigenen Berufstätigkeit und Doppelrolle in Familie und Beruf sind wesentliche Ein-

flussfaktoren, welche die Altenpflege deutlich verändern. Altenpflegekräfte werden in Zukunft

noch mehr die häusliche Pflege ersetzen oder ergänzen müssen.3

Insgesamt hat sich die Altenpflege in Deutschland mit ihren beiden Säulen der stationären

und ambulanten Versorgung seit den ersten kurzen Pflegekursen in den 1950er Jahren bis

heute zu einem flächendeckenden Altenpflegesystem mit qualifizierten Fachkräften weiter-

entwickelt. Hierbei hat eine Palette an komplexen Einflussfaktoren auf die Verberuflichung

und Professionalisierungsprozesse eingewirkt. Die Geschichte der Altenpflege bis heute

spiegelt die verflochtenen gesellschaftlichen Prozesse, pflegewissenschaftlichen und medi-

zinischen Entwicklungen und die damit verbundenen staatlichen Steuerungsmaßnahmen

einer postmodernen Gesellschaft wider. Nicht zuletzt ist Altenpflege – wie sie in Deutschland

existiert – die Folge der ökonomischen Möglichkeiten eines reichen Industriestaats, der es

sich leisten kann, ein komplexes Pflegesicherungssystem aufrechtzuerhalten. 3 Allerdings bleibt auch sie weiterhin ein Frauenberuf (vgl. Lademann, 2018a, S. 29ff.). „Aktuell sind knapp 1,1

Mio. Personen bei Pflegediensten und in Pflegeheimen beschäftigt. Mehr als 85 % davon sind Frauen. Die Mehr-heit des Personals, etwa 72 %, ist teilzeitbeschäftigt“ (BMG, 2018a, o.S.).

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6 Fazit und Ausblick auf die Zukunft

Die o.g. Prozesse haben dazu geführt, dass der Dienstleistungsbereich Altenpflege heute

und zukünftig eine „Wachstumsbranche“ (BMG, 2018a, o.S.) darstellt. Ob die Altenpflege die

kommenden Herausforderungen meistern kann, liegt ebenfalls an vielen Faktoren. Im histo-

rischen Vergleich ist der heutige Bedarf an Pflege im Alter ohne Beispiel. (Berufliche) Alten-

pflege war in den vergangenen Jahrhunderten kaum notwendig, weil die Lebenserwartung

deutlich geringer war und das familiäre Versorgungssystem ausreichte. Dass Menschen

mehr als 60 Jahre alt wurden, war noch im 19. Jhdt. eher die Ausnahme als die Regel. Dies

galt vor allem für schwer körperliche arbeitende Gesellschaftsgruppen.

Für die Zukunft steht die Altenpflege, Gesellschaft und Politik vor der Frage, wie der ständige

Mangel an qualifizierten Pflegekräften aufgefangen werden kann (vgl. BMG, 2018a, o.S.).

Der hohe und vermutlich steigende Bedarf an Altenpflegekräften kann u.a. durch höhere Be-

zahlung der Pflegekräfte, attraktivere Arbeitszeitmodelle, bessere Qualifizierungsmöglichkei-

ten und mehr soziales Ansehen in der Gesellschaft erreicht werden. Auch alternative Pflege-

versorgungsmodelle und neue Gemeinschaftsformen können dazu beitragen, dass alte

Menschen weiterhin durchgehend die Möglichkeit einer altersgerechten qualitätsvollen Pfle-

ge erhalten.

Bei allen Überlegungen muss die Altenpflege bezahlbar bleiben. Die finanzielle Absicherung

im Alter spielt bei der zukünftigen Versorgung und Pflege der kommenden Altengenerationen

eine zentrale Rolle. Ob Staat und Gesellschaft auch in Zukunft die finanziellen Risiken von

Pflegebedürftigkeit und Altersarmut ausgleichen können, wird sich zeigen.

An der kurzen Geschichte der Altenpflege lässt sich einerseits zeigen, dass die Pflege ein

höchst dynamisches Berufsfeld darstellt und im Kontext von neuen gesellschaftlichen Ent-

wicklungen sich intensiv weiterentwickeln kann. Andererseits lässt sich an den 60 Jahren

Altenpflege als Beruf ablesen, dass sich diese Profession und ihre Einrichtungen weiter an

kommende hochdynamische Entwicklungen in Gesellschaft, Wissenschaften und Ökonomie

anpassen müssen. Die zunehmende hohe Lebenserwartung der Bevölkerung macht Alten-

pflege als Beruf und ihre Dienstleistungen jedenfalls zu einer bleibenden zentralen Säule des

sozialen Versorgungssystems in Deutschland.

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VIII

Eigenständigkeitserklärung

Ich versichere, dass ich die vorgelegte Hausarbeit eigenständig und ohne fremde Hilfe ver-

fasst habe, keine anderen als die angegebenen Quellen verwendet und die den benutzten

Quellen entnommenen Passagen als solche kenntlich gemacht habe. Diese Hausarbeit ist in

dieser oder einer ähnlichen Form in keinem anderen Modul vorgelegt oder veröffentlicht

worden.

Wiesbaden, Unterschrift

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