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Die Novelle des Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG)(KrWG)
KernregelungenKernregelungen
Ministerialrat Dr. Frank Petersen
Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz- Ziel, Konzeption und Verfahrensstand
Ziel: Umsetzung der Vorgaben der AbfRRL Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft
Konzeption: Erhaltung der bewährten Strukturen und Elemente des KrW-/AbfG Integration der Vorgaben der AbfRRL Verbesserung der Ressourceneffizienz und des Recyclings
Umsetzungsfrist 12.12.2010 Arbeitsentwurf Ressorts, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme
zugeleitet, Verhandlungen laufen derzeit
Abfallbegriff § 3 Abs. 1KrWGNEU: Abfälle sind „alle Stoffe und Gegenstände“, deren sich der Besitzer
entledigt, entledigen will oder entledigen muss
Aber kategorischer Anwendungsausschluss (§ 2 Abs. 1 Nr. 10) für „Böden (in situ) incl. unausgehobener kontaminierter Böden und
damit dauerhaft verbundener Gebäude “ d.h. unbewegliche Sachen und deren Bestandteile Ausschluss ist von anderen Rechtsgebieten nachzuvollziehen
Streichung von Anhang I aus der Definition (Abfallgruppen)
Gesonderte Definition der Begriffe Entledigung, Entledigungswille und Entledigungsgebot wie bisher (§ 3 Abs. 2 bis 4)
Nebenprodukte § 4 KrWGNEU: Stoff oder Gegenstand fällt bei Herstellungsverfahren nicht im Rahmen des
Hauptzweckes an Sicherstellung der weiteren Verwendung weitere, über normales industrielles Verfahren hinausgehende
Vorbehandlung darf nicht erforderlich sein Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses weitere Verwendung ist rechtmäßig (Produkt- Umwelt- und
Gesundheitsanforderung) insgesamt keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (bisher noch keine Initiative) Folgeproblem REACH
Ende der Abfalleigenschaft § 5 KrWGNEU: Stoff oder Gegenstand hat ein Verwertungsverfahren (nicht nur Recycling)
durchlaufen und erfüllt folgende Eigenschaften:
übliche Verwendungsmöglichkeit für bestimmte Zwecke Markt oder spezifische Nachfrage besteht Erfüllung aller technischen und rechtlichen Anforderungen und Normen für
die Zweckbestimmung Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf die
Gesundheit und die Umwelt
Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO (ggf. auch Schadstoffgrenzwerte) Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (Initiativen KOM u.a. zu Stahl- und
Metallschrotten)
Folgeproblem REACH
Abfallhierarchie § 6 KrWGNEU: Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (Grundsatz § 6)
Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung, auch energetische Verwertung Beseitigung
Vorrang für die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen am besten gewährleistet
Dabei: Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips Auswirkungsbetrachtung bezogen auf gesamten Lebenszyklus Kriterien: Emissionen, Ressourcenrelevanz, Energierelevanz, Schadstoffe
Beachtung der technischen Möglichkeit, wirtschaftlichen Zumutbarkeit, sozialen Folgen
Umsetzung der Abfallhierarchie § 7, 8 KrWG Allgemeine Grundpflicht der Verwertung - § 7 Abs. 2-4 KrWG
Genereller Vorrang vor der Beseitigung Anforderung: ordnungsgemäß und schadlos Grenze: technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit
NEU: Umsetzung der Verwertungsoptionen durch Optimierungsklausel - § 8
Hochwertigste Verwertungsoption ist anzustreben Spezialregelung für Vorrang zwischen stofflichen und energetischen
Verwertungsverfahren Übernahme des Heizwert von 11.000 kJ/kg (Heizwert des einzelnen
Abfalls ohne Vermischung) Gesetzliche Sicherungslinie: Schutz vor niederwertiger Verbrennung
Schutz des Recyclings ABER: Vorrang soll primär durch Einzel-VOen bestimmt werden
Abgrenzung Verwertung – BeseitigungNEU: Definition der Verwertung - § 3 Abs. 20 KrWG
Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder innerhalb der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck i.S. der Substitution zugeführt werden (Substitutionsfunktion)
auch vorbereitende Verfahren Schadstoffbelastung, Vermischung etc. unbeachtlich für Definition Konkretisierung durch Anhang II (nicht abschließend)
Spezialregelung für MVA - Anhang II Buchstabe R1 KrWG Bedingung hohe Energieeffizienz: Verhältnis zwischen Energieinput / Output
unter Anrechnung von Strom und Wärme pro Jahr Altanlagen: Effizienzgrad 60 – Neuanlagen : Effizienzgrad 65
Definition der Beseitigung - § 3 Abs. 23 KrWG Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist Konkretisierung durch Anhang I (nicht abschließend)
Kommunale Überlassungspflichten § 16 KrWGWie bisher: Zuständigkeit der ÖRE für
alle Abfälle aus privaten Haushaltungen (egal ob gemischt oder getrennt) Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen Grundlage: Art. 16 AbfRRl – Art. 106 AUV)
NEU: Präzisierung der Drittverwertung
Verwertung durch Haushaltungen nur auf üblich privat genutzten Grundstücken
Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung Gewerbliche Sammlung nicht von Größe/ Organisation abhängig „Überwiegenden öffentliche Interessen“ - EG-Recht konkretisiert „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“, Planungssicherheit, Organisation
für ÖRE Aber: Kein Schutz des ÖRE bei geringerer Qualität und Effizienz als Sammlung
Vorabkontrolle der gewerblichen Sammlung durch Anzeigeverfahren Wartefrist 1 Monat
Abfallvermeidung Produktionsverantwortung - § 12 KrWG
Entspricht Produktionsverantwortung § 9 KrW-/AbfG Verweis auf Abfallvermeidungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
Produktverantwortung - § 23 KrWG Entspricht Produktverantwortung § 22 KrW-/AbfG Regelungen durch VOen nach §§ 24, 25 und §§ 26, 27
NEU: Abfallvermeidungsprogramme - § 32 KrWG Zuständigkeit bei Bund und Ländern in jeweiligem Zuständigkeitsbereich Darstellung und Evaluation von Vermeidungsstrategien Mindestanforderungen in Anhang IV Enge Bund-Länder-Zusammenarbeit geplant Frist zur Erstellung: 12. Dezember 2013
Förderung der Verwertung - Recyclingquoten Getrennthaltungspflicht - § 9 KrWG
Allgemeine Getrennthaltungspflicht Grds. Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle Bioabfälle bis 1.1. 2015
• Abfallwirtschaftspläne - §§ 30, 31 KrWG Erweiterung der bisherigen Planungsnorm im KrW-/AbfG Zuweisungsmöglichkeit für Abfallbeseitigungsanlagen
NEU: Recyclingquoten - § 13 KrWG Bis 2020: Siedlungsabfälle mindestens 65 % (Gewicht) Bis 2020: nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (ohne natürliche
Bestandteile) 80 % (Gewicht) – Einschluss von Verfüllung
NEU: Wertstofftonne Spezifizierte Verordnungsermächtigung (§§ 10 und 25 KrWG)
Sonstige Regelungsbereiche – außerhalb des Umsetzungsprogramms der AbfRRLWie bisher: Abfallrechtliche Überwachung - §§ 46 – 51 KrWG
NEU: Pflichtenübertragung als Beleihung - §§ 19, 20 KrWG
auf Dritte und Verbände bezieht sich auch auf kommunale Hausmüllentsorgung
Neuregelungen zur Transporteuren, Händlern und Maklern - §§ 52, 53 KrWG Erlaubnisverfahren bei gefährlichen Abfällen (§ 53 KrWG) im übrigen Anzeigeverfahren (§ 52 KrWG)
Neuregelung zum Entsorgungsfachbetrieb - § 54 KrWG Einheitliche Verordnungsermächtigung für EFB und ESG Ermächtigung zum behördlichen Durchgriff gegenüber EFB
Vielen Dank für Ihre Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !Aufmerksamkeit !
Ministerialrat Dr. Frank Petersen