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Die Patentansprüche HS 2011 Patent- und Lizenzvertragsrecht I Dr. H. Laederach

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Die Patentansprüche

HS 2011Patent- und Lizenzvertragsrecht I

Dr. H. Laederach

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Die Patentansprüche

Rechtliche Bedeutung

Anspruchskategorien

Einheit

Redaktion

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Die Patentansprüche

Der oder die Patentansprüche definieren die Erfindung(en), für die ein Patent beantragt oder erteilt wird (Art. 51 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 1 PatG).Streng genommen gilt das nur für die unabhängigen Patentansprüche (Art. 52 Abs. 1 PatG); die abhängi-gen Patentansprüche umschreiben nämlich besonde-re Ausführungsarten der im übergeordneten unab-hängigen Patentanspruch definierten Erfindung (Art. 55 PatG).

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Die Patentansprüche

Die Patentansprüche sind der wichtigste Teil des Patents (als Schutztitel), denn sie bestimmen seinen sachlichen Geltungsbereich; zur Auslegung der Patentansprüche sind aber die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. (Art. 51 Abs. 2 und 3 PatG).

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Die Patentansprüche

Was in den Patentansprüchen gesamthaft definiert ist, wird im Patentgesetz als “Gegenstand des Patentgesuchs (bzw. des Patentes)” bezeichnet.

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Die Patentansprüche

Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren (Art. 52 Abs. 1 PatG), aber ein Patent (oder Patentgesuch) kann unter bestimm-ten Voraussetzungen eine Gruppe von Erfindungen, also mehrere unab-hängige Patentansprüche umfassen (Art. 52 Abs. 2 PatG und Art 30 PatV).

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Die Patentansprüche Das Patentgesuch muss schon bei

seiner Einreichung mindestens einen Patentanspruch enthalten (Art. 49 Abs. 2c PatG).

Einzelheiten bez. Form und Inhalt der Patentansprüche sind in den Art. 29 und 31 PatV enthalten.

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Patentanspruchskategorien

Art. 52 Abs. 1 PatG

• Verfahren

• Erzeugnis, Ausführungsmittel, Vorrichtung

• Anwendung eines Verfahrens

• Verwendung eines Erzeugnisses

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Patentanspruchskategorien

Verfahrensansprüche:

Definitionselemente:

Ausgangspunkt----Weg----Endpunkt

(wichtig: Zeitfaktor)Arten:

• Herstellung- oder Bearbeitungsverfahren

• Verfahren zum Betrieb einer Vorrichtung

• Anwendung eines Verfahrens/Verwendung von.. zum..

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Patentanspruchskategorien

Erzeugnisansprüche:

Definitionselemente:

• Zustand, Beschaffenheit, Zusammen-setzung, Eigenschaft, Funktion

Arten:

Stoff oder Mischung, Gegenstand oder Vor-richtung, Ausführungsmittel

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Patentanspruchskategorien

Anwendungsansprüche

Ein Patentanspruch für die „Anwendung eines Verfahrens“ ist gleichbedeutend wie ein Verfahrensanspruch, in dem eine bestimmte Anwendung spezifiziert wird.

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Patentanspruchskategorien

Verwendungsansprüche

• Ein bestimmtes Erzeugnis wird in einem andern Erzeugnis verwendet (unzulässig)

• Ein Erzeugnis wird zu einem bestimmten Zweck gebraucht (zulässig)

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Patentanspruchskategorien

Ein Verwendungsanspruch muss immer die folgenden 2 Fragen beantworten:

• Was wird verwendet?

• Wozu wird es verwendet?

• Wie wird es verwendet (fak.)

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Patentansprüche

Inhalt:• Kategorie: zutreffend (Patentierbarkeit,

Definitionsmerkmale, Offenbarung)• Zutreffende Gegenstandsbezeichnung• Umfang: richtig im Verhältnis zur

Beschreibung (Rahmen zu eng? Zu weit?)• Offenbarung: ausreichend, Definition mit

technischen Merkmalen (Art. 29 Abs. 1 PatV)

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Patentansprüche

Form:

Klar, möglichst präzis und knapp gefasst)

• keine Relativmerkmale ohne Bezugsbasis

• keine Fakultativmerkmale

• keine Beispielsangaben

• keine Hinweise auf Beschreibung und Zeichnungen

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Patentansprüche

• Einheitliche und anerkannte Fachterminolo-gie

• keine Zeichnungen (höchstens C-Formeln)

• Bezugszeichen nur zum besseren Verständ-nis (keine einschränkende Wirkung)

• Fakultative Gliederung in Oberbegriff und Kennzeichnung

• Reihenfolge und Numerierung

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Patentansprüche

• Hinweise auf Bekanntes sind unzulässig

• Marken und Handelsbezeichnungen, Normen etc. sind in der Regel unzulässig

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Patentansprüche

Prüfung:

Keine materiellen Änderungen des Prüfers (Vorschläge oder Forderungen) ohne entsprechende Begründung

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Patentansprüche

• Unabhängige Patentansprüche

• Nebenansprüche

• Abhängige Patentansprüche

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Unabhängige Patentansprüche

Inhalt: Art. 52 PatG:• Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur

eine einzige Erfindung definieren, und zwar:• ein Verfahren, oder• ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine

Vorrichtung, oder• eine Anwendung eines Verfahrens, oder• eine Verwendung eines Erzeugnisses.

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Unabhängige Patentansprüche

• Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definie-ren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

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Einheit: Grundregel

Ein unabhängiger Patentanspruch ist uneinheitlich, wenn er in Alternativform mehrere Möglichkeiten aufzählt, die nicht zur Lösung des gleichen technischen Problems dienen oder die nicht zum gleichen Resultat führen.

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Unabhängige Patentansprüche

Art. 30 PatV:• 1 Enthält das Patentgesuch mehrere

unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 PatG), so muss der technische Zusam-menhang der die allgemeine erfinde-rische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen.

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Unabhängige Patentansprüche

• 2 Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das Patentgesuch eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist:– neben einem ersten Patentanspruch für ein

Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses;

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Unabhängige Patentansprüche

– neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zu dessen Herstellung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für die Verwendung des Erzeugnisses;

– neben einem ersten Patentanspruch für eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zu ihrem Betrieb und ein Verfahren zu ihrer Herstellung.

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Einheitsregeln

• Nebst den vom Gesetz (s. oben) vorgegebenen Kombinationen haben sich in der Praxis folgende Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen etabliert:

– Aufeinander abgestimmt Erzeugnisse (Schloss + Schlüssel)

Teil und Ganzes (Felge und Befestigungsmutter)

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Einheitsregeln

Erzeugnis und Herstellungsmittel Faltschachtel und Zuschnitt dafür; Dose mit

Aufreissdeckel und Vorrichtung zur Herstellung der Dose

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Einheitsregeln

• Der technische Zusammenhang muss aus den unabhängigen Patentansprüchen selbst hervorgehen.

• Der Patentbewerber muss nötigenfalls die Einheit begründen (i.R. in der Einleitung der Beschreibung).

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Breite des uPA

• Je weniger Merkmale er aufweist, desto breiter ist sein sachlicher Geltungsbereich (und Schutzumfang).

• Jedes zusätzliche Merkmal schränkt ein.

• Unnötige Merkmale können ev. später eliminiert werden (Gelingen ist aber unsicher, daher bereits bei Erstformulierung jedes Merkmal genau auf seine Notwendigkeit und Nutzen prüfen).

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Abhängige Patentansprüche

(Art. 55 PatG; Art. 31 PatV)

Ein abhängiger Patentanspruch definiert stets eine Ausführungsform der in einem unab-hängigen oder in einem Nebenanspruch definierten Erfindung.

D.h. eine (meist konkretere) Möglichkeit, die Erfindung auszuführen.

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Abhängiger Patentanspruch

Die Merkmale des abhängigen PA‘s können

• dem übergeordneten PA ein zusätzliches Merkmal hinzufügen

• ein Merkmal des übergeordneten PA‘s präzisieren

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Abhängiger Patentanspruch

Rückbezüge:

• können einen einzigen Patentanspruch einbeziehen

• können mehrer Patentansprüche alternativ oder kummulativ (nicht für USA !) einbeziehen

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Unechter abhängiger PA

• Ein als abhängiger formulierter Patent-anspruch, der den übergeordneten unab-hängigen Anspruch erweitert.

uPA

aPA

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Unechter abhängiger PA

• Ein abhängiger Patentanspruch, der lediglich die Merkmale des unabhängigen in anderer Form wiederholt

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Verkettung von aPA‘s

Subordination

A3

PA 2PA 1

A3 ist eine Ausführungsform der vorangehenden Ausführungsform A2

PA 3

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Verkettung von aPA‘s

Teilweise kompatibel

PA 3PA 2

Zwei voneinander unabhängige Ausführungsformen A2 und A3, die teilweise kompatibel sind

PA 1

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Verkettung von aPA‘s

Alternativen

PA 2 PA 3

Die einander ausschliessen

PA 1

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Redaktion des uPA‘s

• Gegenstandsbenen-nung

• Flasche mit einem Sicherheitsdrehver-schluss

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Redaktion des uPA‘s

• Gegenstandsbenen-nung

• Bekanntes

• Flasche mit einem Sicherheitsdrehver-schluss

• bei dem beim erstmaligen Öffnen ein mehrfach eingeschnittenes Band an mindestens einer Stelle reißt

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Redaktion des uPA‘s

• Bekanntes

• Floskel zur Abgren-zung des Oberbegriffs vom Kennzeichen

• bei dem beim erstmaligen Öffnen ein mehrfach eingeschnittenes Band an mindestens einer Stelle reißt,

• dadurch gekennzeichnet, dass

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Redaktion des uPA‘s

• Floskel zur Abgren-zung des Oberbegriffs vom Kennzeichen

• Kennzeichnende Merkmale

• dadurch gekennzeichnet, dass

• am Drehverschluss (1) ein Nocken (2)...ange-ordnet ist, der einen Teilberich des Bandes in Umfangsrichtung mit einer Reibkraft (F) beaufschlagt.

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Ganzer uPA

Flasche mit einem Sicherheitsdrehverschluss, bei dem beim erstmaligen Öffnen ein mehrfach eingeschnittenes Band an mindestens einer Stelle reißt, dadurch gekennzeichnet, dass am Drehverschluss (1) ein Nocken (2)...angeordnet ist, der einen Teilberich des Bandes in Umfangsrichtung mit einer Reibkraft (F) beaufschlagt

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Ganzer uPA

Flasche mit einem Sicherheitsdrehverschluss, bei dem beim erstmaligen Öffnen ein mehrfach eingeschnittenes Band an mindestens einer Stelle reißt, dadurch gekennzeichnet, dass am Drehverschluss(1) ein Nocken (2)...angeordnet ist, der einen Teilberich des Bandes in Umfangsrichtung mit einer Reibkraft (F) beaufschlagt

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Abhängiger PA

• Gegenstandsbenen-nung

• Flasche mit einem Sicherheitsdrehver-schluss

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Abhängiger PA

• Gegenstandsbenen-nung

• (Bekanntes: eher selten)

• Rückbezug

• Flasche mit einem Sicherheitsdrehver-schluss

• gemäss Patentanspruch 1

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Abhängiger PA

• Rückbezug

• Floskel

• gemäss Patentanspruch 1

• dadurch gekennzeichnet, dass

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Abhängiger PA

• Floskel

• Kennzeichnende Merkmale

• dadurch gekennzeichnet, dass

• das das Band aus geäztem Polyaethylen besteht