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Die Pflichten des Abfallerzeugers nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz 07. Juni 2012 Ernst Wilke Assessor jur. Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331) 27 93-20 [email protected]

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Die Pflichten des Abfallerzeugers nach

dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

07. Juni 2012

Ernst Wilke Assessor jur.

Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam

Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331) 27 93-20

[email protected]

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Übersicht

Begriff des Erzeugers

Erst- und Zweiterzeuger

Ende der Erzeugerstellung

Abfallrechtliche Pflichten

Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

Nebenprodukte, Abfallende

Getrennthaltung, Vermischungsverbot

Nachweis- und Registerpflichten

Strafrecht, Ordungswidrigkeitenrecht

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Wer ist Abfallerzeuger?

§ 3 Absatz 8 KrWG:

Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede

natürliche oder juristische Person,

1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger)

oder

2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige

Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der

Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser

Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

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Ersterzeuger

Ersterzeuger

ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren

Tätigkeit Abfälle anfallen.

"Abfälle anfallen" = erstmalig anfallen

"Tätigkeit": Das Unternehmen, das Baumaßnahmen

auftragsgemäß durchführt!

"Tätigkeit": Auch der Auftrag des Bauherrn,

Baumaßnahmen durchzuführen!

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Zweiterzeuger

Zweiterzeuger

ist jede natürliche oder juristische Person, die Vorbehand-

lungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt,

die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der

Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

Veränderung der Beschaffenheit: gasförmig, flüssig, fest

und Zwischenstufen

Veränderung der Zusammensetzung: Änderung des

Abfallschlüssels erforderlich? Nein!

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Wann endet die Erzeugereigenschaft?

§ 22 KrWG

Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können

Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.

Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt

hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsor-gung

endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche

Zuverlässigkeit verfügen.

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Konsequenzen im Baubereich

Die Erzeugerstellung gilt für

Auftraggeber

Auftragnehmer

Subunternehmer

Zwischenlagerbetreiber mit Behandlung, z.B. Vermischung

Entsorgungsanlagenbetreiber

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§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

Vorrang der Vermeidung von Abfällen vor deren

Verwertung und Beseitigung!

Umsetzung erfolgt zum Beispiel durch Verordnungen für

Nebenprodukte (§ 4 Abs. 2 KrWG) und

das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 Abs. 2 KrWG).

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§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung

Maßstab sind die jeweiligen Auswirkungen der Behandlung auf Mensch und Umwelt unter folgenden Gesichtspunkten (Lebenszyklus):

Zu erwartende Emissionen

Erhalt natürlicher Ressourcen

Einsatz und Gewinnung von Energie

Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen oder Abfällen

Technisch realisierbar

Wirtschaftlich zumutbar

Soziale Folgen

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§ 7 Absatz 3 KrWG

Verwertung ordnungsgemäß

Beachtung der einschlägigen Vorschriften und darauf

beruhender verwaltungsrechtlicher Entscheidungen

(Genehmigungen etc.)

Verwertung schadlos

Insbesondere: keine Schadstoffanreicherung im

Wertstoffkreislauf!

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Rangfolge der Verwertung

§ 8 Abs. 1 Satz 1 KrWG: Rangfolge

Grundsatz: Stoffliche vor energetischer Verwertung!

Die Rangfolge der Verwertungsmaßnahmen richtet sich

nach dem bestmöglichen Schutz von Mensch und Umwelt.

Die Kriterien zur Bestimmung der Rangfolge entsprechen

denen zur Feststellung, ob der Vorrang der Verwertung

einzuhalten ist, insbesondere: Lebenszyklusbetrachtung!

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Hochwertigkeit der Verwertung

§ 8 Abs. 2 KrWG: Hochwertigkeit

Verordnungsermächtigung, um Kriterien zur

Hochwertigkeit der Verwertung festzulegen.

Maßstab:

Lebenszyklusdenken

Technisch möglich?

Wirtschaftlich zumutbar?

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Getrennthaltungsgebot

§ 9 Abs. 1 KrWG: Getrennthaltungsgebot

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7

Abs. 2 bis 4 und § 8 Abs. 1 erforderlich ist, sind Abfälle

getrennt zu halten und zu behandeln.

Merke:

Das Getrennthaltungsgebot ist eine unmittelbare Pflicht des

Abfallerzeugers. Sie gilt bis zur "endgültigen Entsorgung"!

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Vermischungsverbot

§ 9 Abs. 2 KrWG: Vermischungsverbot

(2) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung,

gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen

Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist

unzulässig.

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Vermischungsverbot

§ 9 Abs. 2 KrWG: Vermischungsverbot

(2) ...

Abweichend von Satz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise

dann zulässig, wenn

1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-

Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage

erfolgt, (und)

2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und

schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten und

schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf

Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht

verstärkt werden sowie

3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik

entspricht.

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Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft

§ 10 KrWG Verordnungsermächtigungen:

Einbindung von Abfällen in Erzeugnisse

Anforderungen an Getrennthaltung, Vermischung

Anforderung an Befördern, Lagern

Anforderungen an Bereitstellen, Überlassen,

"Wertstofftonne"

Beschränkung oder Verbot, Abfälle in Verkehr zu bringen

Baureststoffverordnung

Nachweis- und Registerführung auch für nicht gefährliche

Abfälle

Probenahme, Analyseverfahren

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Konsequenzen für Abfallerzeuger

Konsequenzen

Getrennthaltung auf der Baustelle ist eindeutige

Rechtspflicht sowohl für gefährliche als auch für nicht

gefährliche Abfälle.

Der Bauherr als Erzeuger ist zur Einhaltung dieser

Pflicht auch dann verantwortlich, wenn sein

Auftragnehmer sich zur Übernahme dieser Pflicht

vertraglich gebunden hat.

Der Bauunternehmer ist - öffentlich-rechtlich - zur

Getrennthaltung von Abfällen verpflichtet unabhängig

davon, ob er sich hierzu vertraglich verpflichtet hat

oder nicht.

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Grundpflichten der Abfallbeseitigung

§ 15 Abs. 1 KrWG: Verminderung von Menge und

Schädlichkeit

Energie und Abfälle, die bei der Beseitigung

anfallen, sind hochwertig zu nutzen.

Wohl der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt

werden, insbesondere

Gesundheit

Tier- und Pflanzenwelt

Gewässer, Boden, Luft

Ziele etc. der Raumordnung, des Natur- und

Landschaftsschutzes und Städtebaus.

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Grundpflichten der Abfallbeseitigung

Grundpflichten

Getrennthaltungsgebot gilt auch hier, allerdings nur bezogen auf die Sicherstellung einer geordneten Beseitigung.

Das Vermischungsverbot des § 9 Absatz 2 KrWG für gefährliche Abfälle gilt auch hier.

§ 16 KrWG enthält Verordnungsermächtigungen, um Anforderungen an die Beseitigung festzulegen, z.B.

Getrennthaltung

Behandlung

Sammeln, Befördern

Lagern, Bereitstellen.

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Nachweispflichten

§ 50 KrWG: Nachweispflichten

Erzeuger von gefährlichen Abfällen haben deren

ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen.

Ausnahme: Die Entsorgung erfolgt in "eigener

Entsorgungsanlage, die in einem engen räumlichen

und betrieblichen Zusammenhang mit der

"Erzeugeranlage" steht".

Eine Konkretisierung der Nachweispflichten

enthalten die §§ 3 bis 16 der Nachweisverordnung.

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Bevollmächtigung im Nachweisverfahren

Bevollmächtigungen sind

Zulässig bei der Erstellung eines

Entsorgungsnachweises

Unzulässig bei der Ausfüllung eines Begleitscheins,

es sei denn, es wird ein in den Bauablauf "vor Ort"

vollständig eingebundenes Ingenieurbüro tätig.

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Registerpflichten

§ 49 KrWG: Registerpflichten

Erzeuger von gefährlichen Abfällen haben ein

Register zu führen über

Menge, Art und Ursprung dieser Abfälle sowie

Die Art der Entsorgung.

Die Registerpflicht besteht auch dann, wenn die

Entsorgung in einer eigenen, in einem engen

räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zur

Erzeugeranlage befindlichen Anlage erfolgt.

Eine Konkretisierung der Registerpflichten enthalten die

§§ 23 bis 25 der Nachweisverordnung.

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Strafrechtliche Konsequenzen

§ 326 Abs. 1 StGB: Unerlaubter Umgang mit Abfällen

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemein-gefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,

2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,

3.explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder

4.nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,

a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder

b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Strafrechtliche Konsequenzen

Mögliche strafbare Handlungen:

Vermischung gefährlicher Abfälle am Anfallort

Aber:

Es gilt nicht der abfallrechtliche Begriff des "gefährlichen Abfalls"!

ggf.: Mittäterschaftliche Begehung als Erzeuger

Fahrlässigkeit ist ausreichend!!

Mittäterschaftliche Begehung als Erzeuger, wenn Abfälle ohne

Genehmigung befördert, gesammelt, gehandelt, gemakelt oder

entsorgt werden.

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Ordungswidrigkeiten

§ 69 Abs. 1 KrWG: Bußgeldvorschriften

Pflichten aus Rechtsverordnungen werden

missachtet, z.B. bzgl. Anforderungen an die

Kreislaufwirtschaft gemäß § 10 Abs. 1 KrWG.

Sammlung, Beförderung, Handel oder Makeln ohne

die Erlaubnis gemäß § 54 KrWG.

Nachweis wird nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig

oder nicht vollständig führt.

Register wird nicht, nicht richtig oder nicht

vollständig führt.

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Fazit

1. Der abfallrechtliche Erzeugerbegriff ist weit. Im

Baubereich fallen darunter sowohl Auftraggeber als auch

Auftragnehmer.

2. Die abfallrechtlichen Erzeugerpflichten enden erst mit der

endgültigen Entsorgung des jeweiligen Abfalls.

3. Vertraglich bestehen keine Möglichkeiten, sich seiner

abfallrechtlichen Pflichten zu begeben.

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Ich bedanke mich für Ihre

Aufmerksamkeit!

Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

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