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„Die Rechte an Bildern – Grundsätze und die gesetzlichen Ausnahmen zugunsten der Wissenschaft“ Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild- Kunst, Bonn Pädagogische Hochschule Karlsruhe, Zentrum für Informationstechnologie und Medien 2. Urheberrechtstag, 22. März 2011

Die Rechte an Bildern – Grundsätze und die gesetzlichen Ausnahmen zugunsten der Wissenschaft Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild-Kunst, Bonn Pädagogische

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„Die Rechte an Bildern – Grundsätze

und die gesetzlichen Ausnahmen zugunsten der Wissenschaft“

Dr. Anke Schierholz

Justitiarin der VG Bild-Kunst, BonnPädagogische Hochschule Karlsruhe, Zentrum für Informationstechnologie und Medien

2. Urheberrechtstag, 22. März 2011

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I. Urheberrecht

1. Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts:Die Urheber in Bezug auf ihre Werke

2. WerkdefinitionPersönlich geistige SchöpfungOriginalität

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Playmobil - Figuren

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Thonet FreischwingerLe Corbusier Möbel

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Eva und Adele

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3. Abgrenzung von „Werken“ und „Leistungen“, z. B. der Produzenten und ausübenden Künstler

4. Abgrenzung des europäischen Urheberrechtssystems zum „Copyrightsystem“

5. Dauer des urheberrechtlichen Schutzes

• 70 Jahre für Werke• 50 Jahre für Leistungen• 20 Jahre für gewerbliche Schutzrechte• 10 Jahre für das Recht am eigenen Bild

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II. Urheberpersönlichkeitsrechte

1. Veröffentlichungsrecht § 12

2. Anerkennung der Urheberschaft § 13

3. Schutz vor Entstellung von Werken § 14

4. Zerstörung von Kunstwerken

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Picasso, Guernica-Bühnenvorhang

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Lucian Freud / Susi Pop

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III. Verwertungsrechte

1. Reproduktionsrecht § 16

2. Verbreitungsrecht § 17

3. Digitale Werkübermittlung § 19 a(öffentliche Zugänglichmachung)

4. Senderecht § 20

5. Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19

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6. Digitale Werkübermittlung § 19 a(öffentliche Zugänglichmachung)

• Einstellen von Werken in das Internet• Übermittlung von Werken über das Internet

nur mit Genehmigung des Urhebers oder Rechtsinhabers

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Definition: Öffentlichkeit

§ 15 Abs. 3 UrhG:

- Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit

- jeder, der mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den „Adressaten“ nicht durch enge persönliche Beziehungen

verbunden ist

- Klasse (Schule): nicht-öffentlich

- Seminar/Kurs (Uni): öffentlich

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Schutzfristen

• Für alle Werke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)

• Anonyme und pseudonyme Werke: 70 Jahre ab Erstveröffentlichung (es sei denn der Autor wird innerhalb dieser Frist bekannt) (§ 66 UrhG)

• Editio Principes (Erstveröffentlichung bislang unveröffentlichter Werke, deren Schutz abgelaufen ist): 25 Jahre ab Veröffentlichung (§ 71 UrhG)

• Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in das der Fristbeginn fällt

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Schutzfrist Film

• Urheberrecht:70 Jahre nach dem Tode des letztverstorbenen Urhebers (Drehbuch, Regie, Kamera, Schnitt, Filmmusik, evtl. Ausstattung)

• Produzenten-Leistungsschutzrechterst für Filme, die nach dem 1.1.1966 produziert wurdenfür Filme, die nach dem 1.1.1970 produziert wurden 50 Jahre nach Herstellung oder Erstveröffentlichung

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Schranken des Urheberrechts §§ 45 – 63 UrhG

Begründung für Ausnahmeregelungen im Interesse der Allgemeinheit:- Sozialbindung des Urheberrechts- Kulturelles Schaffen bezieht sich immer auf bereits Vorhandenes- Allgemeinheit soll teilhaben an den Ergebnissen kulturellen Schaffens- meist nur gegen angemessene Vergütung (Verwertungsgesellschaften)

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Schranken des Urheberrechts

• Pressespiegel (§ 49 UrhG)• Aktuelle Berichterstattung (§ 50 UrhG)• Zitate (§ 51 UrhG) Achtung: keine illustrative

Verwendung, deutlich enger zu verstehen als im allgemeinen Sprachgebrauch!

• Privatkopie (§§ 53 – 54h UrhG)• Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)• Katalogbilder (§ 58 UrhG)

• Öffentlicher Raum (§ 59 UrhG)

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Bildungsspezifische Schranken

• Sammlungen für den Kirchen- und Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG)

• § 53 UrhG: Privatkopie zu Unterrichtszwecken • § 52 a UrhG: Intranetze für Unterrichts- und

Forschungszwecke• § 52 b UrhG: Leseplätze in Bibliotheken• § 53 a UrhG: Kopienversand auf Bestellung

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Privatkopie im Unterricht (nur Schulen)

• Voraussetzung: Legale Vorlage• Zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für

Prüfungen in Schule• Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Umfangs (z.B. Gedichte, Werke der bildenden Kunst), einzelne Zeitungs- oder Zeitschriften-beiträge

• Nicht mehr Kopien, als Schüler in der Klasse• Kopien zur eigenen Vorbereitung des Lehrers:

Privatkopie

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Privatkopie Universität

• Nicht zur Verwendung in der Lehre• Zulässig: Herstellung von Kopien zu

Prüfungszwecken (Ausnahme: Kopien aus Schulbüchern)

• Nur für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch oder zur Archivierung

• Nur wenn Vervielfältigung auf Papier stattfindet, keine digitalen Nutzungen

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Intranet-Nutzungen (§ 52 a UrhG)

• Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs (z.B. Gedichte, Werke der bildenden Kunst), einzelne Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge

• Zugänglich nur für Unterrichtsteilnehmer• Entfernung nach Ende des

Semesters/Schulhalbjahres• Sonderbestimmung für Filme: erst zwei Jahre nach

Beginn der Kinoauswertung, es sei denn reine Fernsehproduktionen

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Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

• Nur der eigene Bestand• Nur so viele Leseplätze, wie eigene Exemplare im

Bestand• Nur vor Ort• Keine entgegenstehenden Vereinbarungen mit

dem Verlag• Kein Download

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..…. und alle Fragen offen?