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Dr. Oliver Koepler Gefahrstoffverordnung GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen Inkrafttreten der letzten Änderung: 5. April 2017 1

Gefahrstoffverordnung GefStoffV - otto-diels- · PDF fileGefahrstoffverordnung GefStoffV ... Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten ... § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen

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Dr. Oliver Koepler

Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Inkrafttreten der letzten Änderung:

5. April 2017

1

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Dr. Oliver Koepler 2

Zweck der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Gilt für:

Das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemische und Erzeugnissen

zum:

Schutz der Beschäftigten und anderen Personen vor Gefährdungen

ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und

zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.

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Dr. Oliver Koepler

§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt: Gefahrstoffinformation

§ 3 Gefahrenklassen

§ 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung

§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten

Dritter Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

§ 7 Grundpflichten

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Inhaltsverzeichnis

Vierter Abschnitt: Schutzmaßnahmen § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen

§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B

§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen

§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

Fünfter Abschnitt: Verbote und Beschränkungen § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung

(EG) Nr. 1907/2006

Anhang I: Bes. Vorschriften für best. Gefahrstoffe und Tätigkeiten

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Dr. Oliver Koepler

§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Zielsetzung Anwendungsbereich

Ziel der Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch,

1) Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemischen.

2) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und

3) Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemischen und Erzeugnisse.

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Dr. Oliver Koepler

§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Anwendungsbereich

Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von

1) Gefährlichen Stoffen und Gemische,

2) Bestimmten Stoffen, Gemische und Erzeugnissen, die mit einer zusätzlichen Kennzeichnung zu versehen sind, nach Maßgabe Richtlinie 95/96EG (PCB/PCT), Richtlinie 1272/2008

3) Biozid-Produkte im Sinne §3b, Abs. 1, Nummer 1 ChemG, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind

4) Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind.

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Dr. Oliver Koepler

§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Anwendungsbereich

Abschnitt 3 gilt für

Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.

Gilt auch, wenn als unmittelbare Folge solcher Tätigkeiten die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen gefährdet sein können.

Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemische und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgut-beförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

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Dr. Oliver Koepler

§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt nicht für :

für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des §2 Abs. 1 der

Biostoffverordnung sind

in Haushalten !!

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

§2 Begriffsdefinitionen

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Dr. Oliver Koepler

§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Gefahrstoffe - §2 Abs. 1

1. Stoffe und Gemische nach § 3,

2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,

4. Stoffe und Gemische , die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,

5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Tätigkeit - §2 Abs. 5

Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im

Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung,

Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder

verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen oder

auftreten. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien-und

Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten

durch Gefahrstoffe führen können.

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Dr. Oliver Koepler

§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Lagern - §2 Abs. 6

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an

andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die

Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf

folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist

mit Ablauf des nächsten Werktages.

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Beschäftigte §2 Abs. 7

Dem Beschäftigtem stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich.

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§ 3. Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Arbeitsplatzgrenzwert (früher MAK) - §2 Abs. 8

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete

durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz

in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher

Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche

Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Biologischer Grenzwert (früher BAT) - §2 Abs. 9

Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-

arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines

Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden

biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines

Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Explosionsfähiges Gemisch, §2 Abs. 10

Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen,

Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem

anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in

einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert,

sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg

hervorgerufen wird.

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Gefährliches explosionsfähiges Gemisch - §2 Abs. 12

Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges

Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere

Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und

Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Stand der Technik - §2 Abs. 15

Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher

Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung

einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der

Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes

der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen

oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt

worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin

und die Arbeitsplatzhygiene.

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

§3 Gefahrenklassen

(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und

bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.

1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder

und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Gefährlichkeitsmerkmale

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Neu machen

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2. ABSCHNITT

Gefahrstoffinformation – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

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§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung

§4

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§ GefStoffV - Einstufung

§4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und

Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den

Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP).

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§ Einstufung

Ab dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.

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CLP VERORDNUNG

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

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§ CLP Verordnung / GHS

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

CLP Verordnung: Classification, Labelling andPacking

GHS: Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals

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Dr. Oliver Koepler

§ CLP-Verordnung Anhänge

Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische

Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente

Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise

Anhang V: Gefahrenpiktogramme

Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe

Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß CLP-Verordnung

Anhang VIII: Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen (tritt 1.1.2020 in Kraft)

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Dr. Oliver Koepler

§ GHS

Global Harmonisiertes System

UN-Standard zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Weltweit verbesserter Schutz hinsichtlich Chemikalien

Erleichterung des internationalen Handels mit Chemikalien

Purple Book

http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html

CLP Verordnung am 20.01.2009 in der EU inkraftgetreten

CLP Verordnung wird in Deutschland seit dem 1.12.2010 angewendet

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§ GHS Inhalte

GHS Inhalte

Neue Einstufung (Ersatz von R-und S-Sätzen)

Neue Kennzeichnung (Neue „Gefahrensymbole“)

Neue Verpackungsvorschriften

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§ Zeitplan

Übergangsphase EU

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REACH

CLP

Stoffe Einstufung SDB Stoffrichtlinie

CLP Verordnung

Gemische Einstufung SDB

Gemische Kennzeichnung

Zubereitungsrichtlinie

CLP Verordnung

Stoffe Kennzeichnung CLP Verordnung Stoffrichtlinie

01.06.07 20.01.09 01.12.10 01.06.13 01.06.18

Stoffe Zubereitungen

Zubereitungsrichtlinie CLP Verordnung

01.06.15

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Dr. Oliver Koepler

§ Übergangsbestimmungen

Bis zum 10.12.2010 wurden Stoffe nach der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt

Ab dem 10.12.2010 bis zum 1.6.2015 wurden Stufe nach der Verordnung 1272/2008 UND der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft. Sie wurden nach der Verordnung 1272/2008 gekennzeichnet und verpackt. Bis zum 1.6.2015 wurden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.

Stoffe und Gemische, die vor dem 1.12.2010 bzw. 1.6.2015 bereits eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung und Kennzeichnung

Einstufung und Kennzeichnung

Die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung ist die Zuordnung zu einem der Gefährlichkeitsmerkmale. Sie ist den zugeordneten H-Sätzen zu entnehmen.

Gefahrensymbol, Signalwort und Gefahrenbezeichnung geben lediglich die Kennzeichnung eines Stoffes wieder.

Dr. Oliver Koepler 32

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Dr. Oliver Koepler

§ Legaleinstufung / Harmonische Einstufung

Legaleinstufung

Anhang VI CLP Verordnung

Alte R-Sätze: Tabelle 3.2

Neue GHS Einstufung: Tabelle 3.1

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Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Gefahrenhinweis Abkürzung

Entzündbare Flüssigkeit

Kategorie 2 H225 Entz. Fl. 2, H225

Akute Toxizität

Kategorie

H302 Akut. Toxizität, H302

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§ Gefahrenpiktogramme

Kennzeichnung

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Physikalische Gefahren

Gesundheitsgefahren

Umweltgefahren

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§ Einstufung und Kennzeichnung

Gefahrenkennzeichnung bei CLP

Unterschiedliche Gefahrenklassen

Gefahrenklassen weisen Differenzierungen auf (u.a. für unterschiedliche Expositionswege)

Die Gefahrenklassen, Differenzierungen weisen wiederum Unterkategorien (1-4) auf, die eine Abstufung der Gefahr darstellen

Dr. Oliver Koepler 35

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung und Kennzeichnung

Gefahrenklassen

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Physikalische Gefahren 16 Gefahrenklassen

Gesundheitsgefahren 10 Gefahrenklassen

Umweltgefahren 1 Gefahrenklasse

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§ Einstufung und Kennzeichnung

Kennzeichnungselemente

Gefahrenpiktogramme

Signalwörter zur Kennzeichnung des relativen Gefährdungsgrades

o GEFAHR: sehr schwerwiegende Gefahrenkategorie

o Achtung: weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie

Gefahrenhinweise (H-Sätze) Standardisierte Textbausteine, beschreiben Art der Gefährdung

Sicherheitshinweise (P-Sätze) Standardisierte Textbausteine, beschreiben Sicherheitsmaßnahmen

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§ Gefahrenhinweise

H-Sätze

Codierung Hxyy (z.B. H214)

H = Hazard Statement

x = Gruppierung

2 = physikalische Gefahren

3 = Gesundheitsgefahren

4 = Umweltgefahren

y = laufende Nummer

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§ Sicherheitshinweise

P-Sätze

Codierung Pxyy (z.B. P301)

P = Precautionary Statement

x = Gruppierung

1= Allgemein

2 = Prävention (Vorsorgemaßnahmen)

3 = Reaktion (Empfehlungen)

4 = Lagerung (Lagerhinweise)

5 = Entsorgung (Entsorgungshinweise)

y = laufende Nummer

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§ Unterklasse 1.1

Expl. 1.1; H201

Gefahr

Explosiv; Gefahr der Massenexplosion

Kennzeichnung

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Gefahrenkategorie

Abkürzung Einstufung

Gefahrenpiktogramm

Signalwort

Gefahrenhinweis

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CLP GEFAHRENKLASSEN MIT DIFFERENZIERUNGEN UND UNTERKATEGORIEN

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§ Physikalische Gefahrenklassen Unterkategorien

Explosive Stoffe/Gemische und

Erzeugnisse instabil 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6

Entzündbare Gase 1 2

Entzündbare Aerosole 1 2

Oxidierende Gase 1

Gase unter Druck Verdichtet Verflüssigt Tiefgekühlt

verflüssigt gelöst

Entzündbare Flüssigkeiten 1 2 3

Entzündbare Feststoffe 1 2

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische A B C D E F G

Pyrophore Flüssigkeiten 1

Pyrophore Feststoffe 1

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und

Gemische 1 2 3

In Berührung mit Wasser => entzündbare

Gase 1 2 3

Oxidierende Flüssigkeiten 1 2 3

Oxidierende Feststoffe 1 2 3

Organische Peroxide A B C D E F G

Korrosiv gegenüber Metallen 1

CLP Gefahrenklassen

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§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Gefahr Instabile Stoffe und Gemische

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.4

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

Typ A, B

Organische Peroxide Typ A, B

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§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Gefahr Entzündliche Gase 1

Entzündliche Aerosol

1,2

Entzündbare Flüssigkeiten 1,2,3

Entzündbare Feststoffe 1,2

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

Typ B, C, D, E, F

Pyrophore Flüssigkeiten 1

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Fortsetzung nächste Folie

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§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Gefahr Pyrophore Feststoffe 1

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

1,2

Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase abgeben

1,2,3

Organische Peroxide Typ B, C, D, E, F

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§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Gefahr Oxidierende Gase 1

Oxidierende Flüssigkeiten

1,2,3

Oxidierende Feststoffe

1,2,3

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§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Achtung Unter Druck stehende Gase Verdichtete Gase Verflüssigte Gase Tiefgekühlt verflüssigte Gase Gelöste Gase

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§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Gefahr Auf Metalle korrosiv wirkend

1

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§ Gesundheitliche Gefahrenklassen Unterkategorien

Akute Toxizität 1 2 3 4

Ätz/Reizwirkung auf die Haut 1A 1B 1C 2

Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 2

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 1

Keimzellenmutagenität 1A 1 B 2

Karzinogenität 1A 1 B 2

Reproduktionstoxizität 1A 1 B 2

Spezifische Zielorgan-Toxizität (1x Exposition) 1 2 3

Spezifische Zielorgan-Toxizität (mehrm. Exp.) 1 2

Aspirationsgefahr 1

CLP Gefahrenklassen

49

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Dr. Oliver Koepler

§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Gefahr Akute Toxizität Oral Dermal inhalativ

1,2,3

50

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Dr. Oliver Koepler

§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Gefahr hautätzend Typ 1A, 1B, 1C

Schwere Augenschäden

1

51

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Dr. Oliver Koepler

§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Gefahr Akute Toxizität Oral Dermal Inhalativ

4

Reizung der Haut 2

Augenreizung 2

Sensibilisierung der Haut 1

Spezifische Zielorgan-Toxizität(einmalige Exposition) STOT Atemwegsreizung Narkotisierende Wirkung

3

52

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Dr. Oliver Koepler

§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Gefahr Sensibilisierung der Atemwege

4

Keimzellenmutagenität 1A,1B, 2

Karzinogenität 1A,1B, 2

Reproduktionstoxizität 1A,1B, 2

Spezifische Zielorgan-Toxizität(einmalige Exposition) STOT

1, 2

Spezifische Zielorgan-Toxizität(wiederholte Exposition) STOT

1,2

Aspirationsgefahr 1

53

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Dr. Oliver Koepler

§ Die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) bezeichnet alle

eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht ausdrücklich von den anderen toxikologischen Parametern abgedeckt werden. Zu den Auswirkungen zählen nicht die tödlich wirksamen (akute Toxizität).

Es wird zwischen einmaliger und wiederholter (mehrmaliger) Exposition unterschieden, wobei alle Expositionswege auftreten können.

STOT

54

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Dr. Oliver Koepler

§ Ermittlung

Messung durch einmalige bzw. mehrmalige Exposition am Menschen oder aus tierexperimentellen Studien (z.B. aus Prüfungen der akuten Toxizität) ermittelt.

Struktur-Wirkungs-Beziehung,

Beurteilung durch Experten

STOT

55

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Dr. Oliver Koepler

§ Ermittlung

Aus Tierstudien können Konzentrationen abgeleitet werden, ab denen toxische Wirkungen auftreten. Für STOT, einmalige Exposition, können Werte aus der akuten Toxizität abgeleitet werden. Narkotisierende Wirkungen und Atemwegsreizungen erhält man nur aus der Erfahrung am Menschen.

Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition, können Werte aus Toxizitätsstudien für subakute (28 Tage), subchronische (90 Tage) oder chronische Toxizität abgeleitet werden.

STOT

56

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§ Umwelt Gefahrenklassen Unterkategorien

Gewässergefährden Akut 1

Chronisch 1 Chronisch 2 Chronisch 3 Chronisch 4

Die Ozonschicht schädigend gefährlich

CLP Gefahrenklassen

57

Ozonschicht: EU Extraeinstufung

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§ CLP Gefahrenklassen

Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie

Achtung gewässergefährdend

Akut gewässergefährdend

1

Chronisch gewässergefährdend

1,2

58

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Dr. Oliver Koepler

§ Alt vs. Neu Kennzeichnung

Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm

GHS01 Gefahr explosionsgefährlich

E

GHS02 Gefahr hochentzündlich

F+

leichtenzündlich

F

59

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Dr. Oliver Koepler

§ Alt vs. Neu Kennzeichnung

Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm

GHS03 Gefahr brandfördernd

E

GHS03 Achtung Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm

GHS04

Gefahr ätzend

C

60

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Dr. Oliver Koepler

§ Alt vs. Neu Kennzeichnung

Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm

GHS06 Gefahr Sehr giftig

T+

Giftig

T

61

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Dr. Oliver Koepler

§ Alt vs. Neu Kennzeichnung

Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm

Keine Entsprechung

Xn

Xi

62

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Dr. Oliver Koepler

§ Alt vs. Neu Kennzeichnung

Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm

GHS07 Achtung Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm

GHS08 Gefahr Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm

63

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Dr. Oliver Koepler

§ Alt vs. Neu Kennzeichnung

Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm

GHS09 Achtung Umweltgefährdend

N

64

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Dr. Oliver Koepler

§ Bsp. Umwandlung R-in H-Sätze

Symbol Piktogramm Codierung Piktogramm

E

R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

H200 instabil Gefahr

H202 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion

H203 Explosiv, Gefahr durch Feuer oder Splitter

H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter

H205 Gefahr durch Massenexplosion bei Feuer

R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

Analog R2

65

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Dr. Oliver Koepler

EINSTUFUNG VON STOFFEN

Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung)

66

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung

Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Gemische vordem Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in Anhang VI der VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang VI der VO 1272/2008 (CLP-Verordnung)aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer einstufen.

67

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung

68

Einstufung von Stoffen §4 GefStoffV, Anhang VI VO 1272/2008.

Stoff in EG-Stoffliste Stoff nicht in EG-Stoffliste

Legaleinstufung

Daten aus EG-Stoffliste

Selbsteinstufung

Prüfung nach Verordnung 1907/2006

Gesicherte wiss. Erkenntnis

Erkenntnisse aus Zulassungsverfahren

Einstufung

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung

69

Legaleinstufung / Harmonische Einstufung / Listenprinzip Stoff ist bereits in Anhang VI der VO 1272/2008 aufgenommen. Daten können von dort übernommen werden. Tab. 3.1 enthält Einstufung nach 67/548/EWG Tab. 3.2 enthält Einstufung nach CLP Verordnung

Einstufung anhand der EG-Stoffliste

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§ Einstufung

70

Auszug Anhang VI CLP-Verordnung

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung

Stoff ist nicht in der EG-Stoffliste aufgeführt

Einstufung nach dem Definitionsprinzip

Stoff muss eingestuft werden. Festlegen der gefährlichen Eigenschaften nach

1) Prüfungsergebnissen 1907/2006

2) Gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder

3) Den in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen.

Für Stoffe, die nicht in der EG-Stoffliste stehen, sind Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und zugänglichen Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Sind die Eigenschaften eines Stoffes nicht ausreichend bekannt, so ist er zusätzlich mit „Achtung –noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu versehen.

71

.

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Dr. Oliver Koepler

EINSTUFUNGSKRITERIEN BEI STOFFEN

Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung)

72

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§ Einstufungskriterien

Entzündbare Flüssigkeiten

Korrosiv gegenüber Metallen

Akute Toxizität

Ätz/Reizwirkung auf die Haut

Ätz/Reizwirkung auf die Augen

73

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§ Einstufungskriterien

Entzündbare Flüssigkeiten

74

Kategorie Flammpunkt Siedepunkt / Siedebeginn

1 < 23 °C ≤ 35 °C

2 < 23 °C > 35 °C

3 ≥ 23 °C und ≤ 60 °C

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§ Kennzeichnung

Entzündbare Flüssigkeiten

75

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3

Piktogramm GHS02 GHS02 GHS02

Signalwörter Gefahr Gefahr Achtung

H-Sätze H224 H225 H226

P-Sätze P210, P233, P240,

P241, P242, P243,

P280, P303 + P361

+ P353

P370 + P378

P403 + P235, P501

P210, P233, P240,

P241, P242, P243,

P280, P303 + P361 +

P353

P370 + P378

P403 + P235, P501

P210, P233, P240,

P241, P242, P243,

P280, P303 + P361 +

P353

P370 + P378

P403 + P235, P501

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§ Einstufungskriterien

Korrosiv gegenüber Metallen

76

Kategorie Kriterien

1 Bei Prüfung an beiden Werkstoffen übersteigt bei einer

Prüftemperatur von 55 °C die Korrosionsrate auf Stahl- oder

Aluminiumoberflächen 6.25 mm pro Jahr.

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§ Kennzeichnung

Korrosiv gegenüber Metallen

77

Einstufung Kategorie 1

Piktogramm GHS05

Signalwörter Achtung

H-Sätze H290

P-Sätze P234, P390, P406

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§ Einstufungskriterien

Akute Toxizität

Schädliche Wirkungen, die auftreten, wenn ein Stoff oder Gemisch in einer Einzeldosis oder innerhalb von 24h in mehreren Dosen oral oder dermal verabreicht oder 4 h lang eingeatmet werden.

78

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§ Einstufungskriterien

ATE – Acute Toxicity Estimates

Kriterien

LD50 / LC50 Werte

Fest-Dosis Methode

Serie fester Dosierungen

Endpunkt deutliche Toxizitätserscheinungen

Akute toxische Klassenmethode

2-4 Schritte mit jeweils 3 Versuchstieren

Feste Dosierung

Bestimmung des Expositionsbereiches

Limit Tests Wenn angenommen werden kann, dass keine Toxizität an der Einstufungsgrenze

79

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§ Einstufungskriterien

Akute Toxizität

80

Kategorie ATE

Oral 1 ≤ 5 mg/kg

2 5 - ≤ 50 mg/kg

3 50 - ≤ 300 mg/kg

4 300 - ≤ 2000 mg/kg

Dermal 1 ≤ 50 mg/kg

2 50 - ≤ 200 mg/kg

3 200 - ≤ 1000 mg/kg

4 1000 - ≤ 2000 mg/kg

Inhalativ 1 ≤ 0,5 mg/l

2 0,5 - ≤ 2,0 mg/l

3 2,0 - ≤ 10,0 mg/l

4 10,0 - ≤ 20,0 mg/l

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§ Kennzeichnung

Akute Toxizität - oral

81

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4

Piktogramm GHS06 GHS06 GHS06 GHS07

Signalwörter Gefahr Gefahr Gefahr Achtung

H-Sätze H300 H300 H301 H301

P-Sätze P264, P270

P301 + P310

P321, P330

P405, P501

P264, P270

P301 + P310

P321, P330

P405, P501

P264, P270

P301 + P310

P321, P330

P405, P501

P264, P270

P301 + P312

P330

P405, P501

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufungskriterien

Ätz/Reizwirkung auf die Haut

82

Kategorie Kriterien (Expositionsdauer)

1A Zerstörung des Hautgewebes ≤ 3 Min.

1B Zerstörung des Hautgewebes > 3 Min. ≤ 1 h

1C Zerstörung des Hautgewebes > 1 h ≤ 4 h

2 (Reizend)

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Dr. Oliver Koepler

EINSTUFUNG VON GEMISCHEN

Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung)

83

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§ Anhänge CLP

Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische

Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente

Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise

Anhang V: Gefahrenpiktogramme

84

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung von Gemischen

Seit dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.

85

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung von Gemischen

Einstufung basierend auf

Erfahrungen beim Menschen*

Prüfdaten (Gemisch als Ganzes)

Beurteilung durch Experten

Übertragungsgrundsätze („Bridging-Principles“)**

Einstufung über Bestandteile**

* Bei Gesundheitsgefahren

** Bei Gesundheits- oder Umweltgefahren

86

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung von Gemischen

Übertragungsgrundsätze („Bridging-Principles“)

Nur gültig für Gesundheits- und Umweltgefahren

Beispiel:

Gemische A und B sind geprüft und in die gleiche Kategorie eingestuft.

Gemisch C hat die gleichen relevanten Bestandteile wie A und B in Konzentrationen, die zwischen denen in A und B liegen.

=> Einstufung von A und B gilt auch für C

87

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Dr. Oliver Koepler

§ Einstufung von Gemischen

Physikalische Gefahren Test-Messungen am Gemisch

Bestimmung Gesundheitsgefahren Test am Gemisch (Ausnahme CMR-Eigenschaften)

Anwendung von Übertragungsprinzipien

Anwendung von Berechnungsverfahren

Bestimmung Umweltgefahren Test am Gemisch (Ausnahme biologische Abbaubarkeit)

Anwendung von Übertragungsprinzipien

Anwendung von Berechnungsverfahren

89

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§ Einstufung von Gemischen

Kriterien Einstufung nach Berechnungsverfahren

Rezeptur (Bestandteile und deren Konzentrationen)

Gefahrstoff-Einstufung der Rezepturbestandteile

Aus 1272/2008

Aus REACH-Registrierungsdossier

Aus Sicherheitsdatenblatt

Physikalisch-chemische Daten

90

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§ Einstufung von Gemischen

Beispiel Akute Toxizität von Gemischen anhand des Berechnungsverfahrens

91

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§ Einstufung von Gemischen

92

Berechnungsverfahren - Additivitätsformel

n i

i

mix ATE

C

ATE

100

Ci = Konzentration von Bestandteil i

i = der einzelne Bestandteil von 1 bis n

n = Anzahl der Bestandteile

ATEi = akute Toxizitätsschätzung von Bestandteil i

= LD50 des Bestandteils i

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§ Einstufung von Gemischen

93

Beispiel

67,183

36

10

1800

30

150

30

600

30100

mix

mix

ATE

ATE

Stoff A Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 600 mg/kg

Stoff B Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 150 mg/kg

Stoff C Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 1800 mg/kg

Stoff D Konz. 10% LD50/oral/Ratte = 36 mg/kg

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§ Einstufungskriterien

Akute Toxizität

94

Kategorie ATE

Oral 1 ≤ 5 mg/kg

2 5 - ≤ 50 mg/kg

3 50 - ≤ 300 mg/kg

4 300 - ≤ 2000 mg/kg

Dermal 1 ≤ 50 mg/kg

2 50 - ≤ 200 mg/kg

3 200 - ≤ 1000 mg/kg

4 1000 - ≤ 2000 mg/kg

Inhalativ 1 ≤ 0,5 mg/l

2 0,5 - ≤ 2,0 mg/l

3 2,0 - ≤ 10,0 mg/l

4 10,0 - ≤ 20,0 mg/l

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§ Einstufung von Gemischen

Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte beim Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Haut

95

Summe Bestandteile, die

eingestuft sind als:

Einstufung des Gemisches

Hautätzend Kat. 1 Hautreizend Kat. 2

Hautätzend (Kat. 1A, 1B, 1C) ≥ 5% ≥ 1% aber < 5%

Hautreizend (Kat. 2) ≥ 10%

(10x hautätzend der Kat. 1A, 1B,

1C) + hautreizend Kat. 2)

≥ 10%

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§ Einstufung von Gemischen

Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte beim Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Auge

96

Summe Bestandteile, die

eingestuft sind als:

Einstufung des Gemisches

Irreversible

Wirkung am Auge

Kat. 1

Reversible Wirkung am

Auge Kat. 2

Auge (Kat. 1A, 1B, 1C) ≥ 3% ≥ 1% aber < 3%

Auge (Kat. 2) ≥ 10%

(10x Wirkungen am Auge der

Kat. 1A, 1B, 1C) + hautreizend

Kat. 2)

≥ 10%

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§ Einstufung von Gemischen

Ausnahmen Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Auge, Haut

97

Bestandteile Konzentration Gemisch eingestuft als

Sauer mit pH-Wert ≤ 2 ≥ 1% Kategorie 1

Basisch mit pH-Wert ≥ 11,5

Andere Bestandteile der Kat. 1,

auf die die Additivität nicht

anwendbar ist

Andere Bestandteile der Kat. 2,

auf die die Additivität nicht

anwendbar ist

≥ 3% Kategorie 2

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§ Einstufung von Gemischen

Einstufung STOT-Gemische

Prüfdaten des Gemisches (Einstufungsverfahren wie bei Stoff)

Übertragungsprinzipien

Über Bestandteile im Einzelstoffverfahren

NICHT ADDITIV, Einzelstoffbetrachtung

Kat. 1 und Kat. 2

wenn über Grenzwerte

• Kat.3 (einmalige Exposition)

• Orientierungswert 20%

• Sehr oft Expertenurteil

98

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Dr. Oliver Koepler

KENNZEICHNUNG VON STOFFEN

99

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

100

Kennzeichnung von Stoffen bei Inverkehrbringen

Bezeichnung des Stoffes: Stoffname Gefahrenpiktogramme: Signalwort: Gefahr, Achtung H-Sätze: Gefahrenhinweise P-Sätze: Sicherheitsratschläge Name, Anschrift, Telefon: Hersteller, Importeur EG-Kennzeichnung: bei Stoffen aus EG-Stoffliste EG-Nummer: EINECS, ELINCS

Allgemeine Angaben

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

101

Kennzeichnung von Stoffen bei Inverkehrbringen

Nicht vollständig untersuchte Stoffe (§5 ChemG) müssen mit Hinweis versehen werden: „Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff“

Weitere Kennzeichnungspflichten:

Verharmlosende Kennzeichnungen sind verboten: Nicht giftig Nicht gesundheitsschädlich Nicht kennzeichnungspflichtig

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

Sonder-Kennzeichnung

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Gemische der Kat. 1+2 sind zusätzlich zu kennzeichnen mit:

‚Nur für den berufsmäßigen Verwender‘

Chloroform, Tetrachlormethan, Trichlormethan, Tetrachlorethan mit:

‚Nur zur Verwendung in Industrieanlagen‘

Gemische, die β-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrophenyl oder deren Salze enthalten mit:

‚Nur für den berufsmäßigen Verwender‘

102

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht

Eingeschränkte Kennzeichnungspflicht auf Verpackungen bei Kleinstmengen unterhalb 125 ml.

Legierungen, Mischungen von Polymeren oder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigenschaften müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie keine Gefahr durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen.

103

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Dr. Oliver Koepler

§ Verpackung

Verpackung von Stoffen

Verpackung muss so gestaltet sein, dass sie stabil und belastbar sind und Inhalt

nicht entweichen kann (gilt nicht bei Auflage besonderer Sicherheitsvorkehrungen)

Verpackung muss aus inerten Werkstoff sein, der nicht mit Inhalt reagieren kann

Verpackungen von gefährlichen Stoffen, die für jedermann zugänglich sind dürfen

keinerlei Dekor enthalten oder von ihrer Form Interesse von Kindern erwecken

Eine Verwechselung von Verpackungen für den Einzelhandel mit Verpackungen von

Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimittel oder Kosmetika ist auszuschließen

Verpackungen von gefährlichen Stoffen für den Einzelhandel sind mit

kindersicheren Verschlüssen und ertastbaren Warnhinweisen zu versehen.

104

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Dr. Oliver Koepler

KENNZEICHNUNG VON GEMISCHEN

105

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

Kennzeichnung von Gemischen Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches

Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer, des für das Inverkehrbringen

Verantwortlichen

Angabe der Stoffe, aufgrund deren das Gemisch in die Gefahrenkategorie akut

toxisch, hautätzend, schwere Augenschäden, krebserzeugend, erbgutverändernd,

fortpflanzungsgefährdend , sensibilisierend, STOT oder Aspirationsgefahr eingestuft

wurde

Angaben können auf die vier wichtigsten Stoffe beschränkt werden

Gefahrenpiktogramme

Signalwörter

H/P-Sätze

Nennmenge des Inhaltes bei Gemische, die im Einzelhandel angeboten werden.

106

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht

Bei Gemischen mit gesundheitsschädlichen Stoffen kann zur Wahrung von

Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf eine genaue Angabe der Stoffe

verzichtet werden, wenn stattdessen die wichtigste funktionelle Gruppe

oder ein generic name angegeben wird.

107

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Dr. Oliver Koepler

§ Verpackung

Verpackung von Gemischen

Verpackung muss so gestaltet sein, dass sie stabil und belastbar sind und Inhalt

nicht entweichen kann (gilt nicht bei Auflage besonderer Sicherheitsvorkehrungen)

Verpackung muss aus inerten Werkstoff sein, der nicht mit Inhalt reagieren kann

Verpackungen von gefährlichen Gemischen für den Einzelhandel dürfen keinerlei

Dekor enthalten oder von ihrer Form Interesse von Kindern erwecken

Eine Verwechslung von Verpackungen für den Einzelhandel mit Verpackungen von

Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimittel oder Kosmetika ist auszuschließen

Verpackungen von gefährlichen, akut toxischen od. ätzenden Gemischen für den

Einzelhandel sind mit kindersicheren Verschlüssen und ertastbaren Warnhinweisen

zu versehen.

Gefahrensymbole nach Einstufung und Priorität

108

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

110

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

111

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

112

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Kennzeichnung

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Dr. Oliver Koepler

§ Kennzeichnung

Kennzeichnung von Erzeugnissen

Asbesthaltige Erzeugnisse (und Gemische) müssen mit folgendem Symbol

gekennzeichnet sein.

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Dr. Oliver Koepler

ZURÜCK ZUR GEFAHRSTOFFVERORDNUNG

115

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Dr. Oliver Koepler

SICHERHEITSDATENBLATT

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV -Sicherheitsdatenblatt

§5 Sicherheitsdatenblatt

Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer hinsichtlich des

Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemische zu

beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften

die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich

die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr.

1907/2006.

117

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt

Leitfaden: TRGS 220 (Leitfaden zum Herstellen von Sicherheitsdatenblättern

Hersteller muss mit erster Lieferung kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in

deutscher Sprache zu übermitteln

SDB muss von einer fachkundigen Person erstellt, fachlich richtig sowie vollständig

ausgefüllt sein und regelmäßig aktualisiert werden.

Kein Sicherheitsdatenblatt bei:

Abgabe an privaten Endverbraucher(Einzelhandel muss aber für berufsmäßige Verwender SDBs vorhalten)

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt

Angabe von:

Physikal.-chem. Daten

Sicherheitstechnischen Daten

Toxikologischen Daten

Umgangsempfehlungen

Vorgaben in allen Mitgliedsstaaten identisch.

119

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt

Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung

Zusammensetzung/Angabe von Bestandteilen

Mögliche Gefahren

Erste-Hilfe Maßnahmen

Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Maßnahmen zur unbeabsichtigten Freisetzung

Handhabung und Lagerung

Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung

Fortsetzung nächste Folie

120

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt

Physikal.- und chemische Eigenschaften

Stabilität und Reaktivität

Angaben zur Toxikologie, Ökologie

Hinweise zur Entsorgung

Angaben zum Transport

Vorschriften, sonstige Angaben

121

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Dr. Oliver Koepler

§ 3. GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt Beispiele

122

NaBH4

Schmiermittel Aerosol

WD-40 Company Fertigmörtel

Maxit GmbH

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Dr. Oliver Koepler

SCHUTZ DER BESCHÄFTIGEN

Abschnitt 3 und 4 GefStoffV

123

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Grundpflichten

Schutz der Beschäftigten

Dritter Abschnitt GefStoffV: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

§6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

§7 Grundpflichten

124

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Schutzmaßnahmen

Schutz der Beschäftigten

Vierter Abschnitt GefStoffV: Schutzmaßnahmen

§8 Allgemeine Schutzmaßnahmen

§9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen

§10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,

erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen

§11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische

Einwirkungen, insbesondere Brand-und Explosionsgefährdungen

§12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen

Peroxiden

125

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Begriffsbestimmungen

Tätigkeit

Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im

Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung,

Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder

verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen

oder auftreten.

Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und

Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von

Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.

126

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Begriffsbestimmungen

Lagern

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an

andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die

Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am

darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet

die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

127

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Begriffsbestimmungen

Arbeitsplatzgrenzwert (früher MAK)

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete

durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in

Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher

Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche

Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

128

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Begriffsbestimmungen

Biologischer Grenzwert (früher BAT)

Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-

arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines

Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden

biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines

Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

129

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV – Informationsermittlung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs.1

Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zur

Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 Arbeitsschutzgesetzes

festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder

ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden

können.

Ist dies der Fall, so müssen alle Gefährdungen der Gesundheit und

Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten beurteilt

werden:

130

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV – Informationsermittlung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs.1

Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer

physikalisch chemischen Wirkungen,

Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller

Expositionswege

Möglichkeiten der Substitution

Arbeitsplatzbedingungen und Verfahren, einschließlich Arbeitsmittel und

der Gefahrstoffmenge

Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte

Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen

Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

131

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV – Informationsermittlung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 2

Informationsbeschaffung

Der Arbeitgeber hat sich alle notwendigen Informationen beim

Inverkehrbringer oder anderen Quellen zu beschaffen.

Informationen nach Titel IV Verordnung Nr. 1907/2006 (u.a.

Sicherheitsdatenblätter)

Sieht 1907/2006 keine Informationspflicht vor, so hat der

Inverkehrbringer auf Nachfrage Auskunftspflicht.

132

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV – Informationsermittlung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 3

Informationsbeschaffung

Stoffe und Gemische, die nicht vom Inverkehrbringer nach §4 Abs. 1 oder

2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, sind vom Arbeitgeber

selbst einzustufen.

Mindestanforderung hier: Arbeitgeber muss zumindest die Gefährdung

für die Beschäftigten feststellen.

Anwendbar z.B. auf innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische

133

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV – Informationsermittlung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 4

Brand-und Explosionsgefährdungen

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Stoffe oder Gemische bei Tätigkeiten

zu Brand-und Explosionsgefährdungen führen können.

Hierbei sind auch Arbeitsmittel, Verfahren und Arbeitsumgebungen und

ihre Wechselwirkungen zu berücksichtigen.

134

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV – Informationsermittlung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 5

Arten der Tätigkeiten

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen,

bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer

Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht.

(Instandhaltungsarbeiten, Wartungsarbeiten. Bedien-und

Überwachungsarbeiten zu berücksichtigen)

135

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 6

Gefährdungsbeurteilung

Dermale, inhalative und physikalisch-chemische Gefährdungen sind

getrennt zu ermitteln und in der Gefährdungsbeurteilung

zusammenzuführen.

Bei gleichzeitigen Auftreten mehrerer Gefahrstoffe sind Wechsel-und

Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe zu berücksichtigen (soweit

bekannt)

136

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 7

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine

Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers

übernehmen, sofern die Angaben auf den Betrieb übertragbar sind.

137

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 8

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungen am Arbeitsplatz

Ergebnis der Prüfung auf Substitution nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

Begründung für Verzicht auf techn. mögliche Substitution, sofern

Schutzmaßnahmen nach §9 oder §10 zu ergreifen sind.

Durchzuführende Schutzmaßnahmen

Begründung, wenn von den nach §20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln

abgewichen wird.

Ermittlungsergebnisse, die belegen das die Arbeitsplatzgrenzwerte

eingehalten werden.

138

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 8

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer

Gefährdung nach Absatz 11 verzichtet werden.

Wird ansonsten auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet, so ist dies

nachvollziehbar zu begründen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf

zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche

Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 9

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen

durchgeführt werden.

Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse,

so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und

die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 10

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten

Gefahrstoffe zu führen.

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,

2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung,

§6 Abs. 10 / 11

Ausnahmen

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer

Gefährdung nach Absatz 11 ausgeübt werden.

Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen

Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung,

§6 Abs. 10 / 11

Ausnahmen Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund:

1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,

2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,

3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und

4. der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach §8

zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine

weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §7 Grundpflichten

§7 Grundpflichten

Tätigkeit darf erst nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung und nach Abschluss

der erforderlichen Schutzmaßnahmen aufgenommen werden !!

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz

und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Dabei hat er die nach §20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu

beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln ist in der Regel davon auszugehen, dass die

Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln kann abgewichen

werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der

Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §7 Grundpflichten

Grundpflichten, Substitution §7 Abs. 3

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der

Substitutionsprüfung nach §6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine

Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe,

Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den

jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der

Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §7 Grundpflichten

Grundpflichten, §7 Abs. 4

Können Gefährdungen nicht ganz ausgeschlossen werden so sind sie auf

ein Minimum zu reduzieren.

Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen

Rangfolge Schutzmaßnahmen:

1.Gestaltung geeigneter Verfahren, Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,

2.Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be-und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen,

3.sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung)

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §7 Grundpflichten

Grundpflichten, §7 Abs. 5

Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung

verwenden, solange eine Gefährdung besteht.

Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf

keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das

unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §7 Grundpflichten

Grundpflichten, §7 Abs. 7

Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen

Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu

überprüfen.

Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise

zusammen mit der Dokumentation nach §6 Absatz 8 aufzubewahren.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §7 Grundpflichten

Grundpflichten, §7 Abs. 8

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten

werden.

Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere

geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen.

Die Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den

Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen.

Werden Tätigkeiten entsprechend einem Verfahren ausgeübt, das nach

§20 Absatz 4 bekannt gegebenen worden ist, kann der Arbeitgeber in der

Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten

werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §7 Grundpflichten

Grundpflichten, §7 Abs. 9

Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, für die kein

Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, hat der Arbeitgeber regelmäßig die

Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durch

geeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen, zu denen auch

Arbeitsplatzmessungen gehören können.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §7 Grundpflichten

Grundpflichten, §7 Abs. 10

Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt, muss

fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Wenn ein Arbeitgeber eine für Messungen von Gefahrstoffen an

Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber

in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen

Erkenntnisse zutreffend sind.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §7 Grundpflichten

Grundpflichten, §7 Abs. 11

Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt, muss

fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Wenn ein Arbeitgeber eine für Messungen von Gefahrstoffen an

Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber

in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen

Erkenntnisse zutreffend sind.

152

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Dr. Oliver Koepler

SCHUTZMAßNAHMEN

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 1

Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden

Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,

2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,

4. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition.

154

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 1

Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden

Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

5.angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,

6.Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,

7.geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 2

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass

1. alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,

2. gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.

3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs-und Entwicklungszwecke hergestellt worden sind und noch nicht geprüft werden konnten.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 3

Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung

nach §6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in

denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs-oder

Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme

der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 4

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung

verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und

Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung

gewährleistet ist.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 5

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt

oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch

die Umwelt gefährden.

Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder

Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in

solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form

oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe

von Arznei-, Lebens-oder Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden.

Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss

eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar

angebracht sein.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 7

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig,

krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2

oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und

Gemische unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden,

dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemische sowie mit

atemwegssensibilisierenden Stoffen und Gemische dürfen nur von

fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt

werden.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 1

Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach §8 nicht ausreichend, um

Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken

entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejenigen Maßnahmen

nach den Absätzen 2 bis 7 zu ergreifen, die auf Grund der

Gefährdungsbeurteilung nach §6 erforderlich sind.

Fortsetzung nächste Folie

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 1

Dies gilt insbesondere, wenn

1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden,

2. bei hautresorptiven oder haut-oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut-oder Augenkontakt besteht oder

3. bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und ohne biologischen Grenzwert eine Gefährdung auf Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale nach §3 und der inhalativen Exposition angenommen werden kann.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 2

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe in einem

geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, wenn1.die

Substitution der Gefahrstoffe nach §7 Absatz 3 durch solche Stoffe,

Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung nicht

oder weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, technisch

nicht möglich ist und2.eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch

inhalative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen besteht.

Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich,

so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Exposition der

Beschäftigten nach dem Stand der Technik und unter Beachtung von §7

Absatz 4 so weit wie möglich verringert wird.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 3

Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber

unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung nach §6 erneut durchführen und

geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um den

Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz Ausschöpfung aller

technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der

Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber unverzüglich

persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für

Abbruch-, Sanierungs-und Instandhaltungsarbeiten.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 3

Besteht trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen

Schutzmaßnahmen bei hautresorptiven, haut-oder augenschädigenden

Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut-oder Augenkontakt, hat der

Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 6

Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten,

dass Arbeitsbereiche, in denen eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten

besteht, nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer

Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 7

Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einer oder einem Beschäftigten

allein ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber zusätzliche

Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder eine angemessene Aufsicht zu

gewährleisten. Dies kann auch durch den Einsatz technischer Mittel

sichergestellt werden.

167

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, §10 Abs. 1

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und

fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 hat der

Arbeitgeber, unbeschadet des Absatzes 2, zusätzlich die Bestimmungen

nach den Absätzen 3 bis 5 zu erfüllen. Die besonderen Bestimmungen

des Anhangs II Nummer 6 sind zu beachten.

Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn

ein Arbeitsplatzgrenzwert nach §20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, dieser eingehalten und dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition belegt wird oder

Tätigkeiten entsprechend einem nach §20 Absatz 4 bekannt gegebenen verfahrens-und stoffspezifischen Kriterium ausgeübt werden.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, §10 Abs. 3

Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder

fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt

werden, hat der Arbeitgeber

1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,

2. Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn-und Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, §10 Abs. 4

Bei Tätigkeiten, bei denen eine beträchtliche Erhöhung der Exposition der

Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder

fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 zu

erwarten ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer

Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits

ausgeschöpft wurde, hat der Arbeitgeber nach Beratung mit den

Beschäftigten oder mit ihrer Vertretung Maßnahmen zu ergreifen, um

die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu

verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten

zu gewährleisten. Er hat den betreffenden Beschäftigten persönliche

Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten

Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen

Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, §10 Abs. 5

Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit krebserzeugenden,

erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der

Kategorie 1 oder 2 ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den

Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Luft unter

Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen

Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend von

solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt

werden, dass krebserzeugende, erbgut-verändernde oder

fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer

Beschäftigter gelangen.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §11 Schutzmaßnahmen

§11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand-und Explosionsgefährdungen

Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zum Schutz vor physikalisch-chemischen

Einwirkungen zu ergreifen. Insbesondere hat er Maßnahmen zu ergreifen,

um bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Brand-und Explosionsgefährdungen

zu vermeiden oder diese so weit wie möglich zu verringern. Dies gilt vor

allem für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden,

hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen oder

Gemische.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §11 Schutzmaßnahmen

Zur Vermeidung von Brand-und Explosionsgefährdungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen in der nachstehenden Rangfolge ergreifen:

1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand-oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden,

2. Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden,

3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind zu verringern.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - §12 Schutzmaßnahmen

§12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden

Bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder organischen

Peroxiden hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der

Gefährdungsbeurteilung nach §6 zum Schutz der Beschäftigten, anderer

Personen und von Sachgütern zusätzlich besondere Maßnahmen zu

ergreifen, insbesondere verfahrenstechnische, organisatorische und

bauliche Schutzmaßnahmen, einschließlich einzuhaltender Abstände.

Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten

Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Dr. Oliver Koepler

§ 14 BETRIEBSANWEISUNG

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Betriebsanweisung

§14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in

verständlicher Form und Sprache zugänglich zu machen.

Die Beschäftigen müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern von

Stoffen/Gemische haben, mit denen sie Tätigkeiten ausführen.

Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende

Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen.

Die Beschäftigten müssen in Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im

Hinblick auf die Sicherheit beim Umgang von Gefahrstoffen relevant sind.

Fortsetzung nächste Folie

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Betriebsanweisung

§14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

Die Unterweisung muss vor Aufnahmen der Tätigkeit und danach mindest. jährlich

arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Unterweisung ist schriftlich festzuhalten.

Im Rahmen der Unterweisung muss eine allgemeine arbeitsmedizin-toxikologische

Beratung erfolgen. Es ist auf medizinische Vorsorgeuntersuchungen hinzuweisen.

Bei Tätigkeiten mit cmr Stoffen der Kat. 1+2 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten

die Möglichkeit zu geben, die Einhaltung der Bestimmungen der GefStoffV zu

überprüfen.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Betriebsanweisung

Inhalt der Betriebsanweisung

Informationen über auftretende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz (Bezeichnung und

Kennzeichnung sowie ausgehende Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit)

Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen

Schutz und Schutz anderer Beschäftigten durchzuführen hat (Hygienevorschriften,

Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition, Informationen zum Tragen und

Benutzen von Schutzkleidung)

Informationen über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und

zur Verhütung selbiger.

Die Betriebsanweisung muss bei jeder relevanten Änderung der

Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Betriebsanweisung

Betriebsanweisung - Beispiele

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Dr. Oliver Koepler

HERSTELLUNGS- UND VERWENDUNGSVERBOTE

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§ Herstellung- und Verwendungsverbote

§16 Herstellungs-und Verwendungsverbote

Herstellungs-und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe,

Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Diese sind insbesondere:

Krebserzeugend, erbgutverändernd

Sehr giftig oder giftig

Schädigend für die Umwelt

Herstellungs-und Verwendungsverbote gelten auch in Haushalten !!

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Dr. Oliver Koepler

AUSSCHUSS FÜR GEFAHRSTOFFE

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Dr. Oliver Koepler

§ Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

§20 Ausschuss für Gefahrstoffe

Zur Beratung aller Fragen des Arbeitsschutzes zu Gefahrstoffen wird beim

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Ausschuss für

Gefahrstoffe (AGS) gebildet.

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§ Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

§20 Ausschuss für Gefahrstoffe

Aufgaben:

Dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln

und sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln.

Ermittlung von Regeln, wie die Forderungen der GefStoffV erfüllt werden können.

Vorschlagen von Arbeitsplatzgrenzwerten und biologischen Grenzwerten für

Gefahrstoffe und deren regelmäßige Überprüfung

Ermittlung von Regeln für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und

Arbeitsmedizin

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§ GefStoffV - Anhänge

Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)

Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen

Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe

Nummer 3 Schädlingsbekämpfung

Nummer 4 Begasungen

Nummer 5 Ammoniumnitrat

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§ GefStoffV - Anhänge

Anhang I Nr. 3 Schädlingsbekämpfung

Anwendungsbereich:

Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen oder

gesundheitsschädlichen Stoffen/Gemische oder Gemische, die solche

Stoffe/Gemische freisetzen können.

Gilt für jeden, der

Gewerbsmäßig, oder selbständig bei einem anderen oder

Regelmäßig im eigenen lebensmittelproduzierenden oder verarbeitenden

Betrieb Schädlingsbekämpfung durchführt.

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§ Anhang I Nr. 3 Schädlingsbekämpfung

Durchführung von Schädlingsbekämpfung ist mitteilungs-und

erlaubnispflichtig

Schädlingsbekämpfung ist vor Aufnahme oder nach mind. einjähriger

Unterbrechung 6 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde mitzuteilen

Mitzuteilen sind:

Nachweis der personellen, räumlichen und sicherheitstechn. Befähigung

Zahl der beteiligten Beschäftigten

Bezeichnung, Eigenschaften, Wirkung, Anwendungsverfahren des benutzten Mittels

Bereiche der Schädlingsbekämpfung

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§ GefStoffV - Anhänge

Anhang I Nr. 3 Schädlingsbekämpfung

Befähigung der Beschäftigten

Anforderungen an durchführende Personen

Mind. 18 Jahre alt

Erforderliche Zuverlässigkeit im Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln

Ärztliches Zeugnis für Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln (< 5 Jahre)

Nachgewiesene Sachkunde durch:

Prüfung gemäß Ausbildung zum „Schädlingsbekämpfer“ vom 15.5.2004

Prüfung gemäß des Abschlußes zum „Geprüften Schädlingsbekämpfer vom 19.3.1984

Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht

Vergleichbare Ausbildung in anderem EG-Mitgliedstaat

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§ GefStoffV - Anhänge

Anhang I Nr. 4 Begasungen

Anwendungsbereich:

Begasungen mit sehr giftigen, giftigen Stoffen/Gemische oder Gemische, die

nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs-oder Registrierungsverfahren

unterliegen, dürfen nur mit folgenden Stoffen durchgeführt werden:

Brommethan

Blausäure, sowie Stoffe/Gemische aus denen Blausäure freigesetzt wird

Ethylenoxid

Phosphorwasserstoff, sowie Stoffe/Gemische aus denen PH3 freigesetzt wird

Formaldehyd

Sulfuryldifluorid

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Anhänge

Anhang I Nr. 4 Begasungen

Durchführung von Begasungen mit genannten Stoffen/Gemische ist

erlaubnispflichtig.

Ausnahme: Portionsweise verpackte Stoffe/Gemische, die max. 15 g PH3

freisetzen.

Erlaubnis erhält, wer:

Als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und soweit er die

Begasung selbst leitet einen Befähigungsschein besitzt.

Personen beschäftigt, die einen Befähigungsschein besitzen

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Anhänge

Anhang I Nr. 4 Begasungen

Befähigungsschein erhält, wer:

Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln die erforderliche Zuverlässigkeit

aufweisen kann.

Ärztliches Zeugnis für Umgang mit Begasungsmitteln(< 5 Jahre) besitzt

Die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung mit Begasungen

nachweist

Mind. 18 Jahre alt ist

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Dr. Oliver Koepler

§ GefStoffV - Anhänge

Anhang I Nr. 4 Begasungen

Durchführung von Begasungen:

Begasung ist spätestens 1 Woche vorher der zuständigen Behörde unter

Angabe von

Begasungsleiter

Zeit und Ort der Begasung

Eingesetztes Begasungsmittel

Beginn/Ende der Begasung, Termin für Freigabe mitzuteilen. Begasungen

sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.

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Dr. Oliver Koepler

§

Geschafft!

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