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Dr. Oliver Koepler
Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
Inkrafttreten der letzten Änderung:
5. April 2017
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Dr. Oliver Koepler 2
Zweck der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
Gilt für:
Das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemische und Erzeugnissen
zum:
Schutz der Beschäftigten und anderen Personen vor Gefährdungen
ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und
zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt: Gefahrstoffinformation
§ 3 Gefahrenklassen
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
Dritter Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 7 Grundpflichten
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Schutzmaßnahmen § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B
§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Fünfter Abschnitt: Verbote und Beschränkungen § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006
Anhang I: Bes. Vorschriften für best. Gefahrstoffe und Tätigkeiten
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Zielsetzung Anwendungsbereich
Ziel der Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch,
1) Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemischen.
2) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
3) Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemischen und Erzeugnisse.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Anwendungsbereich
Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
1) Gefährlichen Stoffen und Gemische,
2) Bestimmten Stoffen, Gemische und Erzeugnissen, die mit einer zusätzlichen Kennzeichnung zu versehen sind, nach Maßgabe Richtlinie 95/96EG (PCB/PCT), Richtlinie 1272/2008
3) Biozid-Produkte im Sinne §3b, Abs. 1, Nummer 1 ChemG, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind
4) Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Anwendungsbereich
Abschnitt 3 gilt für
Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.
Gilt auch, wenn als unmittelbare Folge solcher Tätigkeiten die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen gefährdet sein können.
Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemische und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgut-beförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt nicht für :
für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des §2 Abs. 1 der
Biostoffverordnung sind
in Haushalten !!
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
§2 Begriffsdefinitionen
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Gefahrstoffe - §2 Abs. 1
1. Stoffe und Gemische nach § 3,
2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
4. Stoffe und Gemische , die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Tätigkeit - §2 Abs. 5
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im
Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung,
Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder
verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen oder
auftreten. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien-und
Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten
durch Gefahrstoffe führen können.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Lagern - §2 Abs. 6
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an
andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die
Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf
folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist
mit Ablauf des nächsten Werktages.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Beschäftigte §2 Abs. 7
Dem Beschäftigtem stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich.
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Dr. Oliver Koepler
§ 3. Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Arbeitsplatzgrenzwert (früher MAK) - §2 Abs. 8
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete
durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz
in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher
Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche
Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Biologischer Grenzwert (früher BAT) - §2 Abs. 9
Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-
arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines
Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden
biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines
Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Explosionsfähiges Gemisch, §2 Abs. 10
Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen,
Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem
anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in
einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert,
sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg
hervorgerufen wird.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Gefährliches explosionsfähiges Gemisch - §2 Abs. 12
Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges
Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere
Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Stand der Technik - §2 Abs. 15
Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung
einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der
Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes
der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin
und die Arbeitsplatzhygiene.
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
§3 Gefahrenklassen
(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und
bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.
(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder
und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Gefährlichkeitsmerkmale
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Neu machen
Dr. Oliver Koepler
2. ABSCHNITT
Gefahrstoffinformation – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
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Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung
§4
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Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Einstufung
§4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP).
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Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung
Ab dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.
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Dr. Oliver Koepler
CLP VERORDNUNG
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP Verordnung / GHS
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
CLP Verordnung: Classification, Labelling andPacking
GHS: Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP-Verordnung Anhänge
Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente
Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
Anhang V: Gefahrenpiktogramme
Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß CLP-Verordnung
Anhang VIII: Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen (tritt 1.1.2020 in Kraft)
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Dr. Oliver Koepler
§ GHS
Global Harmonisiertes System
UN-Standard zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Weltweit verbesserter Schutz hinsichtlich Chemikalien
Erleichterung des internationalen Handels mit Chemikalien
Purple Book
http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html
CLP Verordnung am 20.01.2009 in der EU inkraftgetreten
CLP Verordnung wird in Deutschland seit dem 1.12.2010 angewendet
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Dr. Oliver Koepler
§ GHS Inhalte
GHS Inhalte
Neue Einstufung (Ersatz von R-und S-Sätzen)
Neue Kennzeichnung (Neue „Gefahrensymbole“)
Neue Verpackungsvorschriften
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Dr. Oliver Koepler
§ Zeitplan
Übergangsphase EU
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REACH
CLP
Stoffe Einstufung SDB Stoffrichtlinie
CLP Verordnung
Gemische Einstufung SDB
Gemische Kennzeichnung
Zubereitungsrichtlinie
CLP Verordnung
Stoffe Kennzeichnung CLP Verordnung Stoffrichtlinie
01.06.07 20.01.09 01.12.10 01.06.13 01.06.18
Stoffe Zubereitungen
Zubereitungsrichtlinie CLP Verordnung
01.06.15
Dr. Oliver Koepler
§ Übergangsbestimmungen
Bis zum 10.12.2010 wurden Stoffe nach der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt
Ab dem 10.12.2010 bis zum 1.6.2015 wurden Stufe nach der Verordnung 1272/2008 UND der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft. Sie wurden nach der Verordnung 1272/2008 gekennzeichnet und verpackt. Bis zum 1.6.2015 wurden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.
Stoffe und Gemische, die vor dem 1.12.2010 bzw. 1.6.2015 bereits eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
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Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung und Kennzeichnung
Einstufung und Kennzeichnung
Die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung ist die Zuordnung zu einem der Gefährlichkeitsmerkmale. Sie ist den zugeordneten H-Sätzen zu entnehmen.
Gefahrensymbol, Signalwort und Gefahrenbezeichnung geben lediglich die Kennzeichnung eines Stoffes wieder.
Dr. Oliver Koepler 32
Dr. Oliver Koepler
§ Legaleinstufung / Harmonische Einstufung
Legaleinstufung
Anhang VI CLP Verordnung
Alte R-Sätze: Tabelle 3.2
Neue GHS Einstufung: Tabelle 3.1
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Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Gefahrenhinweis Abkürzung
Entzündbare Flüssigkeit
Kategorie 2 H225 Entz. Fl. 2, H225
Akute Toxizität
Kategorie
H302 Akut. Toxizität, H302
Dr. Oliver Koepler
§ Gefahrenpiktogramme
Kennzeichnung
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Physikalische Gefahren
Gesundheitsgefahren
Umweltgefahren
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenkennzeichnung bei CLP
Unterschiedliche Gefahrenklassen
Gefahrenklassen weisen Differenzierungen auf (u.a. für unterschiedliche Expositionswege)
Die Gefahrenklassen, Differenzierungen weisen wiederum Unterkategorien (1-4) auf, die eine Abstufung der Gefahr darstellen
Dr. Oliver Koepler 35
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenklassen
Dr. Oliver Koepler 36
Physikalische Gefahren 16 Gefahrenklassen
Gesundheitsgefahren 10 Gefahrenklassen
Umweltgefahren 1 Gefahrenklasse
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung und Kennzeichnung
Kennzeichnungselemente
Gefahrenpiktogramme
Signalwörter zur Kennzeichnung des relativen Gefährdungsgrades
o GEFAHR: sehr schwerwiegende Gefahrenkategorie
o Achtung: weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie
Gefahrenhinweise (H-Sätze) Standardisierte Textbausteine, beschreiben Art der Gefährdung
Sicherheitshinweise (P-Sätze) Standardisierte Textbausteine, beschreiben Sicherheitsmaßnahmen
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§ Gefahrenhinweise
H-Sätze
Codierung Hxyy (z.B. H214)
H = Hazard Statement
x = Gruppierung
2 = physikalische Gefahren
3 = Gesundheitsgefahren
4 = Umweltgefahren
y = laufende Nummer
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§ Sicherheitshinweise
P-Sätze
Codierung Pxyy (z.B. P301)
P = Precautionary Statement
x = Gruppierung
1= Allgemein
2 = Prävention (Vorsorgemaßnahmen)
3 = Reaktion (Empfehlungen)
4 = Lagerung (Lagerhinweise)
5 = Entsorgung (Entsorgungshinweise)
y = laufende Nummer
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Dr. Oliver Koepler
§ Unterklasse 1.1
Expl. 1.1; H201
Gefahr
Explosiv; Gefahr der Massenexplosion
Kennzeichnung
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Gefahrenkategorie
Abkürzung Einstufung
Gefahrenpiktogramm
Signalwort
Gefahrenhinweis
Dr. Oliver Koepler
CLP GEFAHRENKLASSEN MIT DIFFERENZIERUNGEN UND UNTERKATEGORIEN
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Dr. Oliver Koepler
§ Physikalische Gefahrenklassen Unterkategorien
Explosive Stoffe/Gemische und
Erzeugnisse instabil 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6
Entzündbare Gase 1 2
Entzündbare Aerosole 1 2
Oxidierende Gase 1
Gase unter Druck Verdichtet Verflüssigt Tiefgekühlt
verflüssigt gelöst
Entzündbare Flüssigkeiten 1 2 3
Entzündbare Feststoffe 1 2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische A B C D E F G
Pyrophore Flüssigkeiten 1
Pyrophore Feststoffe 1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und
Gemische 1 2 3
In Berührung mit Wasser => entzündbare
Gase 1 2 3
Oxidierende Flüssigkeiten 1 2 3
Oxidierende Feststoffe 1 2 3
Organische Peroxide A B C D E F G
Korrosiv gegenüber Metallen 1
CLP Gefahrenklassen
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Gefahr Instabile Stoffe und Gemische
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.4
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Typ A, B
Organische Peroxide Typ A, B
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Gefahr Entzündliche Gase 1
Entzündliche Aerosol
1,2
Entzündbare Flüssigkeiten 1,2,3
Entzündbare Feststoffe 1,2
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Typ B, C, D, E, F
Pyrophore Flüssigkeiten 1
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Fortsetzung nächste Folie
Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Gefahr Pyrophore Feststoffe 1
Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
1,2
Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase abgeben
1,2,3
Organische Peroxide Typ B, C, D, E, F
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Gefahr Oxidierende Gase 1
Oxidierende Flüssigkeiten
1,2,3
Oxidierende Feststoffe
1,2,3
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Achtung Unter Druck stehende Gase Verdichtete Gase Verflüssigte Gase Tiefgekühlt verflüssigte Gase Gelöste Gase
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Gefahr Auf Metalle korrosiv wirkend
1
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Dr. Oliver Koepler
§ Gesundheitliche Gefahrenklassen Unterkategorien
Akute Toxizität 1 2 3 4
Ätz/Reizwirkung auf die Haut 1A 1B 1C 2
Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 2
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 1
Keimzellenmutagenität 1A 1 B 2
Karzinogenität 1A 1 B 2
Reproduktionstoxizität 1A 1 B 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität (1x Exposition) 1 2 3
Spezifische Zielorgan-Toxizität (mehrm. Exp.) 1 2
Aspirationsgefahr 1
CLP Gefahrenklassen
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Gefahr Akute Toxizität Oral Dermal inhalativ
1,2,3
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Gefahr hautätzend Typ 1A, 1B, 1C
Schwere Augenschäden
1
51
Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Gefahr Akute Toxizität Oral Dermal Inhalativ
4
Reizung der Haut 2
Augenreizung 2
Sensibilisierung der Haut 1
Spezifische Zielorgan-Toxizität(einmalige Exposition) STOT Atemwegsreizung Narkotisierende Wirkung
3
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Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Gefahr Sensibilisierung der Atemwege
4
Keimzellenmutagenität 1A,1B, 2
Karzinogenität 1A,1B, 2
Reproduktionstoxizität 1A,1B, 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität(einmalige Exposition) STOT
1, 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität(wiederholte Exposition) STOT
1,2
Aspirationsgefahr 1
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Dr. Oliver Koepler
§ Die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) bezeichnet alle
eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht ausdrücklich von den anderen toxikologischen Parametern abgedeckt werden. Zu den Auswirkungen zählen nicht die tödlich wirksamen (akute Toxizität).
Es wird zwischen einmaliger und wiederholter (mehrmaliger) Exposition unterschieden, wobei alle Expositionswege auftreten können.
STOT
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Dr. Oliver Koepler
§ Ermittlung
Messung durch einmalige bzw. mehrmalige Exposition am Menschen oder aus tierexperimentellen Studien (z.B. aus Prüfungen der akuten Toxizität) ermittelt.
Struktur-Wirkungs-Beziehung,
Beurteilung durch Experten
STOT
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Dr. Oliver Koepler
§ Ermittlung
Aus Tierstudien können Konzentrationen abgeleitet werden, ab denen toxische Wirkungen auftreten. Für STOT, einmalige Exposition, können Werte aus der akuten Toxizität abgeleitet werden. Narkotisierende Wirkungen und Atemwegsreizungen erhält man nur aus der Erfahrung am Menschen.
Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition, können Werte aus Toxizitätsstudien für subakute (28 Tage), subchronische (90 Tage) oder chronische Toxizität abgeleitet werden.
STOT
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Dr. Oliver Koepler
§ Umwelt Gefahrenklassen Unterkategorien
Gewässergefährden Akut 1
Chronisch 1 Chronisch 2 Chronisch 3 Chronisch 4
Die Ozonschicht schädigend gefährlich
CLP Gefahrenklassen
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Ozonschicht: EU Extraeinstufung
Dr. Oliver Koepler
§ CLP Gefahrenklassen
Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie
Achtung gewässergefährdend
Akut gewässergefährdend
1
Chronisch gewässergefährdend
1,2
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Dr. Oliver Koepler
§ Alt vs. Neu Kennzeichnung
Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm
GHS01 Gefahr explosionsgefährlich
E
GHS02 Gefahr hochentzündlich
F+
leichtenzündlich
F
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Dr. Oliver Koepler
§ Alt vs. Neu Kennzeichnung
Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm
GHS03 Gefahr brandfördernd
E
GHS03 Achtung Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm
GHS04
Gefahr ätzend
C
60
Dr. Oliver Koepler
§ Alt vs. Neu Kennzeichnung
Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm
GHS06 Gefahr Sehr giftig
T+
Giftig
T
61
Dr. Oliver Koepler
§ Alt vs. Neu Kennzeichnung
Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm
Keine Entsprechung
Xn
Xi
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Dr. Oliver Koepler
§ Alt vs. Neu Kennzeichnung
Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm
GHS07 Achtung Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm
GHS08 Gefahr Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm
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Dr. Oliver Koepler
§ Alt vs. Neu Kennzeichnung
Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm
GHS09 Achtung Umweltgefährdend
N
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Dr. Oliver Koepler
§ Bsp. Umwandlung R-in H-Sätze
Symbol Piktogramm Codierung Piktogramm
E
R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
H200 instabil Gefahr
H202 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion
H203 Explosiv, Gefahr durch Feuer oder Splitter
H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter
H205 Gefahr durch Massenexplosion bei Feuer
R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
Analog R2
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Dr. Oliver Koepler
EINSTUFUNG VON STOFFEN
Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung)
66
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung
Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Gemische vordem Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in Anhang VI der VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang VI der VO 1272/2008 (CLP-Verordnung)aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer einstufen.
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Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung
68
Einstufung von Stoffen §4 GefStoffV, Anhang VI VO 1272/2008.
Stoff in EG-Stoffliste Stoff nicht in EG-Stoffliste
Legaleinstufung
Daten aus EG-Stoffliste
Selbsteinstufung
Prüfung nach Verordnung 1907/2006
Gesicherte wiss. Erkenntnis
Erkenntnisse aus Zulassungsverfahren
Einstufung
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung
69
Legaleinstufung / Harmonische Einstufung / Listenprinzip Stoff ist bereits in Anhang VI der VO 1272/2008 aufgenommen. Daten können von dort übernommen werden. Tab. 3.1 enthält Einstufung nach 67/548/EWG Tab. 3.2 enthält Einstufung nach CLP Verordnung
Einstufung anhand der EG-Stoffliste
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung
70
Auszug Anhang VI CLP-Verordnung
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung
Stoff ist nicht in der EG-Stoffliste aufgeführt
Einstufung nach dem Definitionsprinzip
Stoff muss eingestuft werden. Festlegen der gefährlichen Eigenschaften nach
1) Prüfungsergebnissen 1907/2006
2) Gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder
3) Den in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen.
Für Stoffe, die nicht in der EG-Stoffliste stehen, sind Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und zugänglichen Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Sind die Eigenschaften eines Stoffes nicht ausreichend bekannt, so ist er zusätzlich mit „Achtung –noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu versehen.
71
.
Dr. Oliver Koepler
EINSTUFUNGSKRITERIEN BEI STOFFEN
Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung)
72
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufungskriterien
Entzündbare Flüssigkeiten
Korrosiv gegenüber Metallen
Akute Toxizität
Ätz/Reizwirkung auf die Haut
Ätz/Reizwirkung auf die Augen
73
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufungskriterien
Entzündbare Flüssigkeiten
74
Kategorie Flammpunkt Siedepunkt / Siedebeginn
1 < 23 °C ≤ 35 °C
2 < 23 °C > 35 °C
3 ≥ 23 °C und ≤ 60 °C
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
Entzündbare Flüssigkeiten
75
Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Piktogramm GHS02 GHS02 GHS02
Signalwörter Gefahr Gefahr Achtung
H-Sätze H224 H225 H226
P-Sätze P210, P233, P240,
P241, P242, P243,
P280, P303 + P361
+ P353
P370 + P378
P403 + P235, P501
P210, P233, P240,
P241, P242, P243,
P280, P303 + P361 +
P353
P370 + P378
P403 + P235, P501
P210, P233, P240,
P241, P242, P243,
P280, P303 + P361 +
P353
P370 + P378
P403 + P235, P501
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufungskriterien
Korrosiv gegenüber Metallen
76
Kategorie Kriterien
1 Bei Prüfung an beiden Werkstoffen übersteigt bei einer
Prüftemperatur von 55 °C die Korrosionsrate auf Stahl- oder
Aluminiumoberflächen 6.25 mm pro Jahr.
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
Korrosiv gegenüber Metallen
77
Einstufung Kategorie 1
Piktogramm GHS05
Signalwörter Achtung
H-Sätze H290
P-Sätze P234, P390, P406
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufungskriterien
Akute Toxizität
Schädliche Wirkungen, die auftreten, wenn ein Stoff oder Gemisch in einer Einzeldosis oder innerhalb von 24h in mehreren Dosen oral oder dermal verabreicht oder 4 h lang eingeatmet werden.
78
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufungskriterien
ATE – Acute Toxicity Estimates
Kriterien
LD50 / LC50 Werte
Fest-Dosis Methode
Serie fester Dosierungen
Endpunkt deutliche Toxizitätserscheinungen
Akute toxische Klassenmethode
2-4 Schritte mit jeweils 3 Versuchstieren
Feste Dosierung
Bestimmung des Expositionsbereiches
Limit Tests Wenn angenommen werden kann, dass keine Toxizität an der Einstufungsgrenze
79
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufungskriterien
Akute Toxizität
80
Kategorie ATE
Oral 1 ≤ 5 mg/kg
2 5 - ≤ 50 mg/kg
3 50 - ≤ 300 mg/kg
4 300 - ≤ 2000 mg/kg
Dermal 1 ≤ 50 mg/kg
2 50 - ≤ 200 mg/kg
3 200 - ≤ 1000 mg/kg
4 1000 - ≤ 2000 mg/kg
Inhalativ 1 ≤ 0,5 mg/l
2 0,5 - ≤ 2,0 mg/l
3 2,0 - ≤ 10,0 mg/l
4 10,0 - ≤ 20,0 mg/l
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
Akute Toxizität - oral
81
Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4
Piktogramm GHS06 GHS06 GHS06 GHS07
Signalwörter Gefahr Gefahr Gefahr Achtung
H-Sätze H300 H300 H301 H301
P-Sätze P264, P270
P301 + P310
P321, P330
P405, P501
P264, P270
P301 + P310
P321, P330
P405, P501
P264, P270
P301 + P310
P321, P330
P405, P501
P264, P270
P301 + P312
P330
P405, P501
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufungskriterien
Ätz/Reizwirkung auf die Haut
82
Kategorie Kriterien (Expositionsdauer)
1A Zerstörung des Hautgewebes ≤ 3 Min.
1B Zerstörung des Hautgewebes > 3 Min. ≤ 1 h
1C Zerstörung des Hautgewebes > 1 h ≤ 4 h
2 (Reizend)
Dr. Oliver Koepler
EINSTUFUNG VON GEMISCHEN
Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung)
83
Dr. Oliver Koepler
§ Anhänge CLP
Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen
Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische
Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente
Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
Anhang V: Gefahrenpiktogramme
84
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Seit dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.
85
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Einstufung basierend auf
Erfahrungen beim Menschen*
Prüfdaten (Gemisch als Ganzes)
Beurteilung durch Experten
Übertragungsgrundsätze („Bridging-Principles“)**
Einstufung über Bestandteile**
* Bei Gesundheitsgefahren
** Bei Gesundheits- oder Umweltgefahren
86
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Übertragungsgrundsätze („Bridging-Principles“)
Nur gültig für Gesundheits- und Umweltgefahren
Beispiel:
Gemische A und B sind geprüft und in die gleiche Kategorie eingestuft.
Gemisch C hat die gleichen relevanten Bestandteile wie A und B in Konzentrationen, die zwischen denen in A und B liegen.
=> Einstufung von A und B gilt auch für C
87
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Physikalische Gefahren Test-Messungen am Gemisch
Bestimmung Gesundheitsgefahren Test am Gemisch (Ausnahme CMR-Eigenschaften)
Anwendung von Übertragungsprinzipien
Anwendung von Berechnungsverfahren
Bestimmung Umweltgefahren Test am Gemisch (Ausnahme biologische Abbaubarkeit)
Anwendung von Übertragungsprinzipien
Anwendung von Berechnungsverfahren
89
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Kriterien Einstufung nach Berechnungsverfahren
Rezeptur (Bestandteile und deren Konzentrationen)
Gefahrstoff-Einstufung der Rezepturbestandteile
Aus 1272/2008
Aus REACH-Registrierungsdossier
Aus Sicherheitsdatenblatt
Physikalisch-chemische Daten
90
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Beispiel Akute Toxizität von Gemischen anhand des Berechnungsverfahrens
91
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
92
Berechnungsverfahren - Additivitätsformel
n i
i
mix ATE
C
ATE
100
Ci = Konzentration von Bestandteil i
i = der einzelne Bestandteil von 1 bis n
n = Anzahl der Bestandteile
ATEi = akute Toxizitätsschätzung von Bestandteil i
= LD50 des Bestandteils i
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
93
Beispiel
67,183
36
10
1800
30
150
30
600
30100
mix
mix
ATE
ATE
Stoff A Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 600 mg/kg
Stoff B Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 150 mg/kg
Stoff C Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 1800 mg/kg
Stoff D Konz. 10% LD50/oral/Ratte = 36 mg/kg
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufungskriterien
Akute Toxizität
94
Kategorie ATE
Oral 1 ≤ 5 mg/kg
2 5 - ≤ 50 mg/kg
3 50 - ≤ 300 mg/kg
4 300 - ≤ 2000 mg/kg
Dermal 1 ≤ 50 mg/kg
2 50 - ≤ 200 mg/kg
3 200 - ≤ 1000 mg/kg
4 1000 - ≤ 2000 mg/kg
Inhalativ 1 ≤ 0,5 mg/l
2 0,5 - ≤ 2,0 mg/l
3 2,0 - ≤ 10,0 mg/l
4 10,0 - ≤ 20,0 mg/l
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte beim Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Haut
95
Summe Bestandteile, die
eingestuft sind als:
Einstufung des Gemisches
Hautätzend Kat. 1 Hautreizend Kat. 2
Hautätzend (Kat. 1A, 1B, 1C) ≥ 5% ≥ 1% aber < 5%
Hautreizend (Kat. 2) ≥ 10%
(10x hautätzend der Kat. 1A, 1B,
1C) + hautreizend Kat. 2)
≥ 10%
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte beim Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Auge
96
Summe Bestandteile, die
eingestuft sind als:
Einstufung des Gemisches
Irreversible
Wirkung am Auge
Kat. 1
Reversible Wirkung am
Auge Kat. 2
Auge (Kat. 1A, 1B, 1C) ≥ 3% ≥ 1% aber < 3%
Auge (Kat. 2) ≥ 10%
(10x Wirkungen am Auge der
Kat. 1A, 1B, 1C) + hautreizend
Kat. 2)
≥ 10%
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Ausnahmen Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Auge, Haut
97
Bestandteile Konzentration Gemisch eingestuft als
Sauer mit pH-Wert ≤ 2 ≥ 1% Kategorie 1
Basisch mit pH-Wert ≥ 11,5
Andere Bestandteile der Kat. 1,
auf die die Additivität nicht
anwendbar ist
Andere Bestandteile der Kat. 2,
auf die die Additivität nicht
anwendbar ist
≥ 3% Kategorie 2
Dr. Oliver Koepler
§ Einstufung von Gemischen
Einstufung STOT-Gemische
Prüfdaten des Gemisches (Einstufungsverfahren wie bei Stoff)
Übertragungsprinzipien
Über Bestandteile im Einzelstoffverfahren
NICHT ADDITIV, Einzelstoffbetrachtung
Kat. 1 und Kat. 2
wenn über Grenzwerte
• Kat.3 (einmalige Exposition)
• Orientierungswert 20%
• Sehr oft Expertenurteil
98
Dr. Oliver Koepler
KENNZEICHNUNG VON STOFFEN
99
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
100
Kennzeichnung von Stoffen bei Inverkehrbringen
Bezeichnung des Stoffes: Stoffname Gefahrenpiktogramme: Signalwort: Gefahr, Achtung H-Sätze: Gefahrenhinweise P-Sätze: Sicherheitsratschläge Name, Anschrift, Telefon: Hersteller, Importeur EG-Kennzeichnung: bei Stoffen aus EG-Stoffliste EG-Nummer: EINECS, ELINCS
Allgemeine Angaben
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
101
Kennzeichnung von Stoffen bei Inverkehrbringen
Nicht vollständig untersuchte Stoffe (§5 ChemG) müssen mit Hinweis versehen werden: „Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff“
Weitere Kennzeichnungspflichten:
Verharmlosende Kennzeichnungen sind verboten: Nicht giftig Nicht gesundheitsschädlich Nicht kennzeichnungspflichtig
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
Sonder-Kennzeichnung
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Gemische der Kat. 1+2 sind zusätzlich zu kennzeichnen mit:
‚Nur für den berufsmäßigen Verwender‘
Chloroform, Tetrachlormethan, Trichlormethan, Tetrachlorethan mit:
‚Nur zur Verwendung in Industrieanlagen‘
Gemische, die β-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrophenyl oder deren Salze enthalten mit:
‚Nur für den berufsmäßigen Verwender‘
102
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht
Eingeschränkte Kennzeichnungspflicht auf Verpackungen bei Kleinstmengen unterhalb 125 ml.
Legierungen, Mischungen von Polymeren oder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigenschaften müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie keine Gefahr durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen.
103
Dr. Oliver Koepler
§ Verpackung
Verpackung von Stoffen
Verpackung muss so gestaltet sein, dass sie stabil und belastbar sind und Inhalt
nicht entweichen kann (gilt nicht bei Auflage besonderer Sicherheitsvorkehrungen)
Verpackung muss aus inerten Werkstoff sein, der nicht mit Inhalt reagieren kann
Verpackungen von gefährlichen Stoffen, die für jedermann zugänglich sind dürfen
keinerlei Dekor enthalten oder von ihrer Form Interesse von Kindern erwecken
Eine Verwechselung von Verpackungen für den Einzelhandel mit Verpackungen von
Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimittel oder Kosmetika ist auszuschließen
Verpackungen von gefährlichen Stoffen für den Einzelhandel sind mit
kindersicheren Verschlüssen und ertastbaren Warnhinweisen zu versehen.
104
Dr. Oliver Koepler
KENNZEICHNUNG VON GEMISCHEN
105
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
Kennzeichnung von Gemischen Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches
Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer, des für das Inverkehrbringen
Verantwortlichen
Angabe der Stoffe, aufgrund deren das Gemisch in die Gefahrenkategorie akut
toxisch, hautätzend, schwere Augenschäden, krebserzeugend, erbgutverändernd,
fortpflanzungsgefährdend , sensibilisierend, STOT oder Aspirationsgefahr eingestuft
wurde
Angaben können auf die vier wichtigsten Stoffe beschränkt werden
Gefahrenpiktogramme
Signalwörter
H/P-Sätze
Nennmenge des Inhaltes bei Gemische, die im Einzelhandel angeboten werden.
106
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht
Bei Gemischen mit gesundheitsschädlichen Stoffen kann zur Wahrung von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf eine genaue Angabe der Stoffe
verzichtet werden, wenn stattdessen die wichtigste funktionelle Gruppe
oder ein generic name angegeben wird.
107
Dr. Oliver Koepler
§ Verpackung
Verpackung von Gemischen
Verpackung muss so gestaltet sein, dass sie stabil und belastbar sind und Inhalt
nicht entweichen kann (gilt nicht bei Auflage besonderer Sicherheitsvorkehrungen)
Verpackung muss aus inerten Werkstoff sein, der nicht mit Inhalt reagieren kann
Verpackungen von gefährlichen Gemischen für den Einzelhandel dürfen keinerlei
Dekor enthalten oder von ihrer Form Interesse von Kindern erwecken
Eine Verwechslung von Verpackungen für den Einzelhandel mit Verpackungen von
Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimittel oder Kosmetika ist auszuschließen
Verpackungen von gefährlichen, akut toxischen od. ätzenden Gemischen für den
Einzelhandel sind mit kindersicheren Verschlüssen und ertastbaren Warnhinweisen
zu versehen.
Gefahrensymbole nach Einstufung und Priorität
108
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
109
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
110
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
111
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
112
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Kennzeichnung
113
Dr. Oliver Koepler
§ Kennzeichnung
Kennzeichnung von Erzeugnissen
Asbesthaltige Erzeugnisse (und Gemische) müssen mit folgendem Symbol
gekennzeichnet sein.
114
Dr. Oliver Koepler
ZURÜCK ZUR GEFAHRSTOFFVERORDNUNG
115
Dr. Oliver Koepler
SICHERHEITSDATENBLATT
116
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV -Sicherheitsdatenblatt
§5 Sicherheitsdatenblatt
Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer hinsichtlich des
Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemische zu
beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften
die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich
die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006.
117
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt
Leitfaden: TRGS 220 (Leitfaden zum Herstellen von Sicherheitsdatenblättern
Hersteller muss mit erster Lieferung kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in
deutscher Sprache zu übermitteln
SDB muss von einer fachkundigen Person erstellt, fachlich richtig sowie vollständig
ausgefüllt sein und regelmäßig aktualisiert werden.
Kein Sicherheitsdatenblatt bei:
Abgabe an privaten Endverbraucher(Einzelhandel muss aber für berufsmäßige Verwender SDBs vorhalten)
118
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt
Angabe von:
Physikal.-chem. Daten
Sicherheitstechnischen Daten
Toxikologischen Daten
Umgangsempfehlungen
Vorgaben in allen Mitgliedsstaaten identisch.
119
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt
Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
Zusammensetzung/Angabe von Bestandteilen
Mögliche Gefahren
Erste-Hilfe Maßnahmen
Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Maßnahmen zur unbeabsichtigten Freisetzung
Handhabung und Lagerung
Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
Fortsetzung nächste Folie
120
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt
Physikal.- und chemische Eigenschaften
Stabilität und Reaktivität
Angaben zur Toxikologie, Ökologie
Hinweise zur Entsorgung
Angaben zum Transport
Vorschriften, sonstige Angaben
121
Dr. Oliver Koepler
§ 3. GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt Beispiele
122
NaBH4
Schmiermittel Aerosol
WD-40 Company Fertigmörtel
Maxit GmbH
Dr. Oliver Koepler
SCHUTZ DER BESCHÄFTIGEN
Abschnitt 3 und 4 GefStoffV
123
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Grundpflichten
Schutz der Beschäftigten
Dritter Abschnitt GefStoffV: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
§6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§7 Grundpflichten
124
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Schutzmaßnahmen
Schutz der Beschäftigten
Vierter Abschnitt GefStoffV: Schutzmaßnahmen
§8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
§11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische
Einwirkungen, insbesondere Brand-und Explosionsgefährdungen
§12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen
Peroxiden
125
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Begriffsbestimmungen
Tätigkeit
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im
Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung,
Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder
verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen
oder auftreten.
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und
Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von
Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.
126
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Begriffsbestimmungen
Lagern
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an
andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die
Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am
darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet
die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
127
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Begriffsbestimmungen
Arbeitsplatzgrenzwert (früher MAK)
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete
durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in
Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher
Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche
Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
128
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Begriffsbestimmungen
Biologischer Grenzwert (früher BAT)
Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-
arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines
Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden
biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines
Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
129
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV – Informationsermittlung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs.1
Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zur
Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 Arbeitsschutzgesetzes
festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder
ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden
können.
Ist dies der Fall, so müssen alle Gefährdungen der Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten beurteilt
werden:
130
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV – Informationsermittlung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs.1
Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer
physikalisch chemischen Wirkungen,
Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller
Expositionswege
Möglichkeiten der Substitution
Arbeitsplatzbedingungen und Verfahren, einschließlich Arbeitsmittel und
der Gefahrstoffmenge
Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen
Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
131
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV – Informationsermittlung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 2
Informationsbeschaffung
Der Arbeitgeber hat sich alle notwendigen Informationen beim
Inverkehrbringer oder anderen Quellen zu beschaffen.
Informationen nach Titel IV Verordnung Nr. 1907/2006 (u.a.
Sicherheitsdatenblätter)
Sieht 1907/2006 keine Informationspflicht vor, so hat der
Inverkehrbringer auf Nachfrage Auskunftspflicht.
132
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV – Informationsermittlung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 3
Informationsbeschaffung
Stoffe und Gemische, die nicht vom Inverkehrbringer nach §4 Abs. 1 oder
2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, sind vom Arbeitgeber
selbst einzustufen.
Mindestanforderung hier: Arbeitgeber muss zumindest die Gefährdung
für die Beschäftigten feststellen.
Anwendbar z.B. auf innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische
133
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV – Informationsermittlung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 4
Brand-und Explosionsgefährdungen
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Stoffe oder Gemische bei Tätigkeiten
zu Brand-und Explosionsgefährdungen führen können.
Hierbei sind auch Arbeitsmittel, Verfahren und Arbeitsumgebungen und
ihre Wechselwirkungen zu berücksichtigen.
134
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV – Informationsermittlung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 5
Arten der Tätigkeiten
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen,
bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer
Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht.
(Instandhaltungsarbeiten, Wartungsarbeiten. Bedien-und
Überwachungsarbeiten zu berücksichtigen)
135
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 6
Gefährdungsbeurteilung
Dermale, inhalative und physikalisch-chemische Gefährdungen sind
getrennt zu ermitteln und in der Gefährdungsbeurteilung
zusammenzuführen.
Bei gleichzeitigen Auftreten mehrerer Gefahrstoffe sind Wechsel-und
Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe zu berücksichtigen (soweit
bekannt)
136
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 7
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine
Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers
übernehmen, sofern die Angaben auf den Betrieb übertragbar sind.
137
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 8
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungen am Arbeitsplatz
Ergebnis der Prüfung auf Substitution nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Begründung für Verzicht auf techn. mögliche Substitution, sofern
Schutzmaßnahmen nach §9 oder §10 zu ergreifen sind.
Durchzuführende Schutzmaßnahmen
Begründung, wenn von den nach §20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln
abgewichen wird.
Ermittlungsergebnisse, die belegen das die Arbeitsplatzgrenzwerte
eingehalten werden.
138
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 8
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer
Gefährdung nach Absatz 11 verzichtet werden.
Wird ansonsten auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet, so ist dies
nachvollziehbar zu begründen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf
zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche
Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern.
139
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 9
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen
durchgeführt werden.
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse,
so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und
die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
140
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, §6 Abs. 10
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten
Gefahrstoffe zu führen.
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
141
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung,
§6 Abs. 10 / 11
Ausnahmen
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer
Gefährdung nach Absatz 11 ausgeübt werden.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen
Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.
142
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung,
§6 Abs. 10 / 11
Ausnahmen Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund:
1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
4. der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach §8
zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine
weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.
143
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §7 Grundpflichten
§7 Grundpflichten
Tätigkeit darf erst nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung und nach Abschluss
der erforderlichen Schutzmaßnahmen aufgenommen werden !!
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz
und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Dabei hat er die nach §20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu
beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln ist in der Regel davon auszugehen, dass die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln kann abgewichen
werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der
Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
144
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §7 Grundpflichten
Grundpflichten, Substitution §7 Abs. 3
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der
Substitutionsprüfung nach §6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine
Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe,
Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den
jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der
Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
145
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §7 Grundpflichten
Grundpflichten, §7 Abs. 4
Können Gefährdungen nicht ganz ausgeschlossen werden so sind sie auf
ein Minimum zu reduzieren.
Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen
Rangfolge Schutzmaßnahmen:
1.Gestaltung geeigneter Verfahren, Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,
2.Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be-und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen,
3.sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung)
146
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §7 Grundpflichten
Grundpflichten, §7 Abs. 5
Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung
verwenden, solange eine Gefährdung besteht.
Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf
keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das
unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.
147
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §7 Grundpflichten
Grundpflichten, §7 Abs. 7
Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen
Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu
überprüfen.
Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise
zusammen mit der Dokumentation nach §6 Absatz 8 aufzubewahren.
148
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §7 Grundpflichten
Grundpflichten, §7 Abs. 8
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten
werden.
Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere
geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen.
Die Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den
Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen.
Werden Tätigkeiten entsprechend einem Verfahren ausgeübt, das nach
§20 Absatz 4 bekannt gegebenen worden ist, kann der Arbeitgeber in der
Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten
werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung.
149
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §7 Grundpflichten
Grundpflichten, §7 Abs. 9
Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, für die kein
Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, hat der Arbeitgeber regelmäßig die
Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durch
geeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen, zu denen auch
Arbeitsplatzmessungen gehören können.
150
Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §7 Grundpflichten
Grundpflichten, §7 Abs. 10
Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt, muss
fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Wenn ein Arbeitgeber eine für Messungen von Gefahrstoffen an
Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber
in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen
Erkenntnisse zutreffend sind.
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§ GefStoffV - §7 Grundpflichten
Grundpflichten, §7 Abs. 11
Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt, muss
fachkundig sein und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Wenn ein Arbeitgeber eine für Messungen von Gefahrstoffen an
Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber
in der Regel davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen
Erkenntnisse zutreffend sind.
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SCHUTZMAßNAHMEN
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§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 1
Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden
Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,
2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
4. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition.
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§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 1
Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden
Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
5.angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
6.Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,
7.geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
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§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 2
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
1. alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,
2. gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.
3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs-und Entwicklungszwecke hergestellt worden sind und noch nicht geprüft werden konnten.
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§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 3
Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung
nach §6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in
denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs-oder
Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme
der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.
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§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 4
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung
verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und
Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung
gewährleistet ist.
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§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 5
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt
oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch
die Umwelt gefährden.
Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder
Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in
solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form
oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe
von Arznei-, Lebens-oder Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden.
Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss
eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar
angebracht sein.
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§ GefStoffV - §8 Schutzmaßnahmen
Allgemeine Schutzmaßnahmen, §8 Abs. 7
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig,
krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2
oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und
Gemische unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden,
dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemische sowie mit
atemwegssensibilisierenden Stoffen und Gemische dürfen nur von
fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt
werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen.
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§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 1
Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach §8 nicht ausreichend, um
Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken
entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejenigen Maßnahmen
nach den Absätzen 2 bis 7 zu ergreifen, die auf Grund der
Gefährdungsbeurteilung nach §6 erforderlich sind.
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§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 1
Dies gilt insbesondere, wenn
1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden,
2. bei hautresorptiven oder haut-oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut-oder Augenkontakt besteht oder
3. bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und ohne biologischen Grenzwert eine Gefährdung auf Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale nach §3 und der inhalativen Exposition angenommen werden kann.
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§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 2
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe in einem
geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, wenn1.die
Substitution der Gefahrstoffe nach §7 Absatz 3 durch solche Stoffe,
Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung nicht
oder weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, technisch
nicht möglich ist und2.eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch
inhalative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen besteht.
Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich,
so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Exposition der
Beschäftigten nach dem Stand der Technik und unter Beachtung von §7
Absatz 4 so weit wie möglich verringert wird.
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§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 3
Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber
unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung nach §6 erneut durchführen und
geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um den
Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz Ausschöpfung aller
technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der
Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber unverzüglich
persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für
Abbruch-, Sanierungs-und Instandhaltungsarbeiten.
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§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 3
Besteht trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen
Schutzmaßnahmen bei hautresorptiven, haut-oder augenschädigenden
Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut-oder Augenkontakt, hat der
Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.
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Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 6
Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten,
dass Arbeitsbereiche, in denen eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten
besteht, nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer
Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.
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Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, §9 Abs. 7
Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einer oder einem Beschäftigten
allein ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber zusätzliche
Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder eine angemessene Aufsicht zu
gewährleisten. Dies kann auch durch den Einsatz technischer Mittel
sichergestellt werden.
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Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, §10 Abs. 1
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und
fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 hat der
Arbeitgeber, unbeschadet des Absatzes 2, zusätzlich die Bestimmungen
nach den Absätzen 3 bis 5 zu erfüllen. Die besonderen Bestimmungen
des Anhangs II Nummer 6 sind zu beachten.
Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn
ein Arbeitsplatzgrenzwert nach §20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, dieser eingehalten und dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition belegt wird oder
Tätigkeiten entsprechend einem nach §20 Absatz 4 bekannt gegebenen verfahrens-und stoffspezifischen Kriterium ausgeübt werden.
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§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, §10 Abs. 3
Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt
werden, hat der Arbeitgeber
1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,
2. Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn-und Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen verboten“
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§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, §10 Abs. 4
Bei Tätigkeiten, bei denen eine beträchtliche Erhöhung der Exposition der
Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 zu
erwarten ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer
Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits
ausgeschöpft wurde, hat der Arbeitgeber nach Beratung mit den
Beschäftigten oder mit ihrer Vertretung Maßnahmen zu ergreifen, um
die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu
verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten
zu gewährleisten. Er hat den betreffenden Beschäftigten persönliche
Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten
Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.
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§ GefStoffV - §9 Schutzmaßnahmen
Besondere Schutzmaßnahmen cmr Stoffe, §10 Abs. 5
Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der
Kategorie 1 oder 2 ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den
Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Luft unter
Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend von
solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt
werden, dass krebserzeugende, erbgut-verändernde oder
fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer
Beschäftigter gelangen.
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§ GefStoffV - §11 Schutzmaßnahmen
§11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand-und Explosionsgefährdungen
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zum Schutz vor physikalisch-chemischen
Einwirkungen zu ergreifen. Insbesondere hat er Maßnahmen zu ergreifen,
um bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Brand-und Explosionsgefährdungen
zu vermeiden oder diese so weit wie möglich zu verringern. Dies gilt vor
allem für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden,
hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen oder
Gemische.
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§ GefStoffV - §11 Schutzmaßnahmen
Zur Vermeidung von Brand-und Explosionsgefährdungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen in der nachstehenden Rangfolge ergreifen:
1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand-oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden,
2. Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden,
3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind zu verringern.
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Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - §12 Schutzmaßnahmen
§12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden
Bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder organischen
Peroxiden hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung nach §6 zum Schutz der Beschäftigten, anderer
Personen und von Sachgütern zusätzlich besondere Maßnahmen zu
ergreifen, insbesondere verfahrenstechnische, organisatorische und
bauliche Schutzmaßnahmen, einschließlich einzuhaltender Abstände.
Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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§ 14 BETRIEBSANWEISUNG
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§ GefStoffV - Betriebsanweisung
§14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in
verständlicher Form und Sprache zugänglich zu machen.
Die Beschäftigen müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern von
Stoffen/Gemische haben, mit denen sie Tätigkeiten ausführen.
Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende
Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen.
Die Beschäftigten müssen in Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im
Hinblick auf die Sicherheit beim Umgang von Gefahrstoffen relevant sind.
Fortsetzung nächste Folie
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§ GefStoffV - Betriebsanweisung
§14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Die Unterweisung muss vor Aufnahmen der Tätigkeit und danach mindest. jährlich
arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Unterweisung ist schriftlich festzuhalten.
Im Rahmen der Unterweisung muss eine allgemeine arbeitsmedizin-toxikologische
Beratung erfolgen. Es ist auf medizinische Vorsorgeuntersuchungen hinzuweisen.
Bei Tätigkeiten mit cmr Stoffen der Kat. 1+2 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten
die Möglichkeit zu geben, die Einhaltung der Bestimmungen der GefStoffV zu
überprüfen.
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§ GefStoffV - Betriebsanweisung
Inhalt der Betriebsanweisung
Informationen über auftretende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz (Bezeichnung und
Kennzeichnung sowie ausgehende Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit)
Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen
Schutz und Schutz anderer Beschäftigten durchzuführen hat (Hygienevorschriften,
Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition, Informationen zum Tragen und
Benutzen von Schutzkleidung)
Informationen über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und
zur Verhütung selbiger.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder relevanten Änderung der
Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
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§ GefStoffV - Betriebsanweisung
Betriebsanweisung - Beispiele
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HERSTELLUNGS- UND VERWENDUNGSVERBOTE
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§ Herstellung- und Verwendungsverbote
§16 Herstellungs-und Verwendungsverbote
Herstellungs-und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe,
Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Diese sind insbesondere:
Krebserzeugend, erbgutverändernd
Sehr giftig oder giftig
Schädigend für die Umwelt
Herstellungs-und Verwendungsverbote gelten auch in Haushalten !!
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AUSSCHUSS FÜR GEFAHRSTOFFE
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§ Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
§20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Zur Beratung aller Fragen des Arbeitsschutzes zu Gefahrstoffen wird beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Ausschuss für
Gefahrstoffe (AGS) gebildet.
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§ Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
§20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Aufgaben:
Dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln
und sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln.
Ermittlung von Regeln, wie die Forderungen der GefStoffV erfüllt werden können.
Vorschlagen von Arbeitsplatzgrenzwerten und biologischen Grenzwerten für
Gefahrstoffe und deren regelmäßige Überprüfung
Ermittlung von Regeln für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin
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§ GefStoffV - Anhänge
Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nummer 3 Schädlingsbekämpfung
Nummer 4 Begasungen
Nummer 5 Ammoniumnitrat
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§ GefStoffV - Anhänge
Anhang I Nr. 3 Schädlingsbekämpfung
Anwendungsbereich:
Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen oder
gesundheitsschädlichen Stoffen/Gemische oder Gemische, die solche
Stoffe/Gemische freisetzen können.
Gilt für jeden, der
Gewerbsmäßig, oder selbständig bei einem anderen oder
Regelmäßig im eigenen lebensmittelproduzierenden oder verarbeitenden
Betrieb Schädlingsbekämpfung durchführt.
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§ Anhang I Nr. 3 Schädlingsbekämpfung
Durchführung von Schädlingsbekämpfung ist mitteilungs-und
erlaubnispflichtig
Schädlingsbekämpfung ist vor Aufnahme oder nach mind. einjähriger
Unterbrechung 6 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde mitzuteilen
Mitzuteilen sind:
Nachweis der personellen, räumlichen und sicherheitstechn. Befähigung
Zahl der beteiligten Beschäftigten
Bezeichnung, Eigenschaften, Wirkung, Anwendungsverfahren des benutzten Mittels
Bereiche der Schädlingsbekämpfung
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§ GefStoffV - Anhänge
Anhang I Nr. 3 Schädlingsbekämpfung
Befähigung der Beschäftigten
Anforderungen an durchführende Personen
Mind. 18 Jahre alt
Erforderliche Zuverlässigkeit im Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln
Ärztliches Zeugnis für Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln (< 5 Jahre)
Nachgewiesene Sachkunde durch:
Prüfung gemäß Ausbildung zum „Schädlingsbekämpfer“ vom 15.5.2004
Prüfung gemäß des Abschlußes zum „Geprüften Schädlingsbekämpfer vom 19.3.1984
Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht
Vergleichbare Ausbildung in anderem EG-Mitgliedstaat
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§ GefStoffV - Anhänge
Anhang I Nr. 4 Begasungen
Anwendungsbereich:
Begasungen mit sehr giftigen, giftigen Stoffen/Gemische oder Gemische, die
nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs-oder Registrierungsverfahren
unterliegen, dürfen nur mit folgenden Stoffen durchgeführt werden:
Brommethan
Blausäure, sowie Stoffe/Gemische aus denen Blausäure freigesetzt wird
Ethylenoxid
Phosphorwasserstoff, sowie Stoffe/Gemische aus denen PH3 freigesetzt wird
Formaldehyd
Sulfuryldifluorid
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§ GefStoffV - Anhänge
Anhang I Nr. 4 Begasungen
Durchführung von Begasungen mit genannten Stoffen/Gemische ist
erlaubnispflichtig.
Ausnahme: Portionsweise verpackte Stoffe/Gemische, die max. 15 g PH3
freisetzen.
Erlaubnis erhält, wer:
Als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und soweit er die
Begasung selbst leitet einen Befähigungsschein besitzt.
Personen beschäftigt, die einen Befähigungsschein besitzen
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§ GefStoffV - Anhänge
Anhang I Nr. 4 Begasungen
Befähigungsschein erhält, wer:
Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln die erforderliche Zuverlässigkeit
aufweisen kann.
Ärztliches Zeugnis für Umgang mit Begasungsmitteln(< 5 Jahre) besitzt
Die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung mit Begasungen
nachweist
Mind. 18 Jahre alt ist
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Dr. Oliver Koepler
§ GefStoffV - Anhänge
Anhang I Nr. 4 Begasungen
Durchführung von Begasungen:
Begasung ist spätestens 1 Woche vorher der zuständigen Behörde unter
Angabe von
Begasungsleiter
Zeit und Ort der Begasung
Eingesetztes Begasungsmittel
Beginn/Ende der Begasung, Termin für Freigabe mitzuteilen. Begasungen
sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.
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Dr. Oliver Koepler
§
Geschafft!
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