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Die Rechtszüge im französischen Steuerrecht. Band 11 der Schriftenreihe des Instituts für Steuerrecht der Universität zu Köln by Friedhelm Breuers; Armin Spitaler Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 20, H. 3 (1959/60), pp. 533-535 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40909466 . Accessed: 18/06/2014 21:18 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.78.76 on Wed, 18 Jun 2014 21:18:37 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Rechtszüge im französischen Steuerrecht. Band 11 der Schriftenreihe des Instituts für Steuerrecht der Universität zu Kölnby Friedhelm Breuers; Armin Spitaler

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Die Rechtszüge im französischen Steuerrecht. Band 11 der Schriftenreihe des Instituts fürSteuerrecht der Universität zu Köln by Friedhelm Breuers; Armin SpitalerReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 20, H. 3 (1959/60), pp. 533-535Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40909466 .

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Besprechungen 533

Friedhelm Breuers: Die Reohtszüge im französischen Steuerrecht. Band 11 der Schriftenreihe des Instituts für Steuerrecht der Universität zu Köln, herausgegeben von Prof. Dr. Armin Spitaler. Verlagsbuchhandlung des Instituts der Wirtschaftsprüfer GmbH. Düsseldorf, 1959. XXVI, 170 Seiten.

I. Die vorliegende Arbeit ist die erste in sich geschlossene Darstellung der Rechts- behelfe und Rechtsmittel des französischen Steuerrechts in deutscher Sprache. Sie erfüllt im Rahmen der Integration der europäischen Wirtschaft eine wichtige Auf- gabe, weil die Schaffung und das Funktionieren eines gemeinsamen Marktes innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine weitgehende Koordinierung und Angleichung der verschiedenen Steuersysteme in den beteiligten Ländern zur uner- läßlichen Voraussetzung haben. Das gilt nicht nur für das materielle, sondern auch für das formelle Steuerrecht, insbesondere für das Steuerverfahrensrecht. Unter diesem Blickpunkt gewinnt die Untersuchung Breuers1 über die Rechtszüge im fran- zösischen Steuerrecht besondere Bedeutung.

Während im deutschen Steuerrecht das Rechtsmittelverfahren erschöpfend in der Reichsabgabenordnung geregelt ist und mit dem Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt, dem Berufungsverfahren vor dem Finanzgericht und dem Rechts- beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof eine zweckmäßige, überschaubare und verhältnismäßig leicht zu handhabende Ausgestaltung erfahren hat, ist im fran- zösischen Recht das steuerliche Rechtsmittelverfahren - politisch und historisch bedingt - reichlich unübersichtlich und kompliziert. Die Folge ist eine nicht unerheb- liche Erschwerung der Rechtsverfolgung. Darüber hinaus fehlt es in Frankreich an einer gründlichen wissenschaftlichen Durchdringung des Steuerrechts, das sich im Gegensatz zur westdeutschen Bundesrepublik noch nicht zu einem selbständigen Rechtsgebiet entwickelt hat, sondern als Teilgebiet des allgemeinen Verwaltungs- rechts angesehen wird.

II. 1) Das Anliegen des Verfassers ist darauf gerichtet, die Rechtszüge im fran- zösischen Steuerrecht systematisch zu ordnen und darzustellen, sie hinsichtlich der Eigenart ihrer Zulässigkeit und ihrer Verfahren gegeneinander abzugrenzen und ihre Stellung innerhalb der französischen Gesamtrechtsordnung festzulegen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden allein schon daraus ersichtlich, daß selbst im französischen Schrifttum eine solche systematische Darstellung nicht vorhanden ist und über viele Einzelfragen Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Diese Unklarheit zeigt sich bereits bei der Deutung des grundlegenden Begriffes „Contentieux Fiscal" , über den in Frankreich keine Einigkeit besteht. Nach Meinung eines hervorragenden französischen Sachkenners ist der „Contentieux Fiscal" wie das gesamte französische Steuersystem ein Labyrinth geworden, in dem sich der Steuerpflichtige und manchmal selbst die Steuerverwaltung verliert. Der Verfasser verwendet diesen Begriff im Sinne von „Rechtszügen".

2) Zum besseren Verständnis des steuerlichen Rechtsmittelverfahrens gibt der Verfasser zunächst einen Überblick über den Aufbau der französischen Steuerver- waltungen und über die von ihnen durchzuführenden Besteuerungsverfahren. Dabei kommt der Einteilung der Steuern in direkte und indirekte Steuern entscheidende Bedeutung zu. Ob eine Steuer als direkte oder indirekte Steuer zu qualifizieren ist, bestimmt sich nicht nach der herkömmlichen finanzwissenschaftlichen Lehre, son- dern nach dem formalen Merkmal, ob die Steuer mittels einer auf den Namen des Steuerpflichtigen ausgefertigten Steuerrolle erhoben wird oder nicht. Die Unter- scheidung zwischen direkten und indirekten Steuern ist bedeutsam dafür, welche der vier vorhandenen Steuerverwaltungen für die Durchführung des Festsetzungs-, Einziehungs- und Vollstreckungsverfahrens im Hinblick auf die einzelnen Steuern zuständig ist.

Die Festsetzung der direkten Steuern obliegt der Steuerverwaltung für direkte Steuern, wohingegen für die Einziehung und Vollstreckung dieser Steuern eine andere selbständige Steuerverwaltung zuständig ist. Für die indirekten Steuern sind zwei selb- ständige Steuerverwaltungen vorhanden, denen nicht nur die Festsetzung, sondern gleichzeitig auch die Einziehung und Vollstreckung obliegt.

35 Finanzarchiv N. F. 20. Heft 3

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534 Besprechungen

Nach der Einteilung in direkte und indirekte Steuern bestimmt sich grundsätz- lich auch das Rechtsmittelverfahren mit der Maßgabe, daß für die direkten Steuern die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, für die indirekten Steuern die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben ist.

3) An der Spitze der Steuerverwaltung stehen zwei dem Finanzminister un- mittelbar unterstellte Behörden: die Generaldirektion für Steuern und die für die Einziehung und Vollstreckung der direkten Steuern zuständige Direktion für öffent- liches Rechnungswesen (das Schatzamt). Unter der Leitung dieser zwei Direktionen der Zentralverwaltung werden die Steuern auf Departementsebene durch vier von- einander unabhängige Behördenorganisationen erhoben, durch die Steuerverwaltung für direkte Steuern (nur Festsetzung), durch das Schatzamt (nur Einziehung), durch die Steuerverwaltung für indirekte Steuern und durch die Steuerverwaltung für Regi- ster- und Stempelsteuern.

Im Anschluß an die Organisation der französischen Finanzverwaltung stellt der Verfasser das Festsetzungs- und Beitreibungsverfahren dar.

4) Auf dieser Grundlegung aufbauend, folgt die Darstellung der Rechtszüge, wobei zwischen der streitigen Gerichtsbarkeit („juridiction contentieuse") und der Gnadengerichtsbarkeit („juridiction gracieuse") zu unterscheiden ist. Während die erstere den Organen der Rechtsprechung obliegt und zur Nachprüfung der Gesetz- mäßigkeit der Besteuerung berufen ist, handelt es sich bei der Gnadengerichtsbar- keit nicht um „Gerichtsbarkeit" im eigentlichen Sinne dieses Wortes; sie betrifft vielmehr 4 den Erlaß rechtmäßig festgesetzter Steuern aus Billigkeitsgründen und liegt in den Händen der Verwaltungsbehörden.

Zur streitigen Gerichtsbarkeit in Steuersachen äußert sich ein französischer Experte wie folgt: „Die verwickelte Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten im Steuerrecht ist seit langer Zeit nicht mehr einem logischen oder angemessenen Unterscheidungsmerkmal untergeordnet, sondern der Phantasie des Gesetzgebers". Wie zutreffend diese Feststellung ist, geht aus den Untersuchungen des Verfassers mit aller Eindringlichkeit hervor.

Für die streitige Gerichtsbarkeit in Steuersachen sind teils die Verwaltungsge- richte, teils die Zivilgerichte zuständig. Vor den Verwaltungsgerichten werden die Rechtsmittel entschieden, die die Festsetzung der direkten Steuern und der Um- satzsteuern betreffen, wohingegen die Rechtsmittel gegen die Festsetzung der in- direkten Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuern) zur Zuständigkeit der Zivil - gerichte gehören. Aber selbst bei diesen Gerichten bestimmt sich das Rechtsmittel- verfahren nicht nach den gleichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Es kom- men vielmehr unterschiedliche Verfahren zur Anwendung, je nachdem, ob die Ver- waltungs- oder Zivilgerichte auf Grund der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen als solche oder ob sie bei Streitigkeiten, die den Grund oder die Höhe des Steueran- spruchs zum Gegenstand haben, als Steuergerichte tätig werden. Werden sie als Steuergerichte tätig, so nehmen sie eine selbständige Steuergerichtsbarkeit wahr, die besonderen Verfahrensvorschriften unterworfen ist.

Bei Streitigkeiten über die Festsetzung der direkten Steuern gibt es wiederum zwei verschiedene Rechtsmittelzüge mit unterschiedlicher gerichtlicher Zuständigkeit. Gegen die Festsetzung der direkten Steuern in der Steuerrolle steht den Steuerpflich- tigen die steuerrechtliche Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten als Steuergerichten zu. Wird dagegen jemand nicht auf Grund der Steuerrolle zu direkten Steuern herangezogen, so ist die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten als solchen das gegebene Rechtsmittel.

Den Gründen und Ursachen für dieses reichlich komplizierte und kaum über- schaubare System, die historisch und politisch bedingt sind, geht der Verfasser nach, indem er auch die geschichtliche Entwicklung der französischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit im allgemeinen in seine Untersuchungen einbezieht und die Bedeu- tung und den Sinngehalt des Grundsatzes der Gewaltenteilung, wie er im französi- schen Recht verstanden wird, herausarbeitet.

5) Von besonderem Interesse sind die Ausführungen über „Die Haltung der Verwaltungs- und Zivilgerichte bei der Wahrnehmung ihrer Entscheidungsgewalt als Steuergerichte" (S. 99ff.). Während die Zivilgerichte als Steuergerichte streng nach dem Wortlaut des Gesetzes entscheiden, suchen die Verwaltungsgerichte als Steuer-

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Besprechungen 535

gerichte den Sinn der steuerlichen Vorschriften und den wirklichen Willen des Steuer- gesetzgebers zu erforschen, wenn nach ihrer Meinung eine wörtliche Anwendung der Steuergesetze zu einem Ergebnis führen würde, das nicht vom Gesetzgeber ge- wollt sein kann.

6) Weitere Darlegungen betreffen die Streitigkeiten über die Tilgung der Steuer- schuld und über Maßnahmen der Steuerbeitreibung sowie die Gnadengerichtsbarkeit, d. h. den Erlaß der Steuern aus Billigkeitsgründen.

Ein Schrifttumsverzeichnis enthält wertvolle Hinweise auf die einschlägige französische Literatur.

III. Abschließend sei vermerkt, daß es dem Verfasser gelungen ist, der großen Schwierigkeiten, die mit seiner Aufgabe verbunden waren, Herr zu werden und Licht in das Dunkel des steuerlichen Rechtsmittelverfahrens in Frankreich zu bringen. Die klar geschriebene Untersuchung vermittelt einen guten Einblick in das fran- zösische Recht im allgemeinen und in das französische Steuerrecht und Steuerver- fahrensrecht im besonderen, darüber hinaus einen Einblick in das französische Staats- und Verwaltungsrecht. Sie zeigt aber auch eindringlich die Schwierigkeiten, die schon auf einem kleinen Teilgebiet der Rechtsordnung einer Angleichung der Steuersysteme entgegenstehen, die jedoch im Interesse der Integration von Teil- gebieten der europäischen Wirtschaft in irgendeiner Form gelöst werden müssen. Dem Verfasser gebührt das Verdienst, mit seiner Schrift dazu einen wertvollen Bei- trag geleistet zu haben.

Heinz Paulick

Bernhard Kirchgässner: Das Steuerwesen der Reichsstadt Konstanz 1418 bis 1460. Konstanzer Geschichts- und Rechtsquellen, Bd. X. Herausgegeben vom Stadtarchiv Konstanz. Konstanz 1960. Kommissions-Verlag Jan Thorbecke. 269 Seiten. B. Kirchgässner hat sich bereits in seiner 1952 erschienenen Freiburger Disser-

tation über die Steuerbücher der Stadt Konstanz 1418-1460 mit der Ordnung der Konstanzer Vermögensteuer befaßt. Inzwischen (1958) hat das Stadtarchiv Konstanz jene Steuerbücher als Band IX der Konstanzer Geschichts- und Rechtsquellen ediert, und Kirchgässner hat die Zwischenzeit genutzt, um über die Ergebnisse seiner Dissertation hinaus nicht nur die knappen Notizen jener Steuerbücher ver- tieft zum Sprechen zu bringen, sondern auf Grund umfassender Kenntnis der wirt- schaftsgeschichtlichen - besonders der Schweizer - Literatur den Stoff weit über das Lokalhistorische und Antiquarische hinaus in den Rahmen der gesamten Sozial- und Wirtschaftsgeschichte jener Zeit zu stellen. Wer mit Bedauern immer wieder feststellen muß, daß die Neigung und Befähigung zu wirtschaftshistorischer For- schung, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, im gegenwärtigen Deutschland - im Gegensatz etwa zu Frankreich, England, Italien und sogar den Vereinigten Staa- ten von Amerika - außerordentlich gering ist, wird mit Genugtuung in Kirchgäss- ners neuer Schrift eine jener seltenen Begabungen entdecken, die der Wiederaufbau der deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte braucht: die Akribie des Historikers zugleich verbunden mit der nur dem Ökonomen und Soziologen zur Verfügung ste- henden Fachkunde, die weiß, daß bloße Satzung, hier: Steuerordnung, eine Sache ist und das tatsächliche Leben eine andere.

Im Mittelalter standen die Städte mit der Ordnung ihrer Vermögensteuer als Hauptsteuer und ihrer Steuerverwaltung modernen finanzwirtschaftlichen Formen sehr viel näher als Reich und Länder. In Konstanz waren in der von K. untersuchten Spanne unmittelbar nach dem Konzil die steuerlichen Verhältnisse offensichtlich sogar früher zu einem hohen Stand der Entwicklung gediehen, als in dem von Strieder so stark hervorgehobenen Augsburg. K. entwirft ein farbiges Bild von einer fiskalisch-organisatorischen Leistung, zu der sich im mittelalterlichen Konstanz Kauf lente und Beamte (Händler und Schreiber) zusammenfanden, indem sie anfäng-

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