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Die Säulen des Sozialstaates. Sozialversicherungssystem. Pflege- ver- sicherung. Kranken- ver- sicherung. Renten- ver- sicherung. Arbeits- losen- ver- sicherung. Unfall- ver- sicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge. - PowerPoint PPT Presentation
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Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Juli 2004
Die Säulen des Sozialstaates
Unfall-
ver-
sicherung
Kranken-
ver-
sicherung
Pflege-
ver-
sicherung
Arbeits-
losen-
ver-
sicherung
Renten-
ver-
sicherung
Sozialversicherungssystem
Unfallversicherung finanziert Arbeitgeber allein!
Arbeitnehmeranteil wird vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgeführt
Funktioniert außer bei Krankenversicherung nach dem Solidarprinzip: Alle Versicherten zahlen gleichen Prozentsatz ihres Bruttoeinkommens
Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge
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© Verlag Heinrich Vogel, München – Juli 2004
Krankenversicherung
Aufgaben: Krankenhilfe, Mutterschaftshilfe, Familienhilfe und Früherkennung von Krankheiten
Träger: allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen,Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen
Krankengeld: Nach 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld bis max. 90 % des Nettoverdienstes und bis max. 78 Wochen in 3 Jahren
Gilt für jeden bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3450 € monatlich.
Darüber freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.
In den ersten 6 Wochen volle Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber!
!!! Versicherungspflicht !!!
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© Verlag Heinrich Vogel, München – Juli 2004
Rentenversicherung
Aufgaben Rentenversicherung
Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer, auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrundlage!
Zahlung von Altersrenten
Beratungder Versicherten
Berufliche Fördermaßnahmen
bei Erwerbsminderung
Zahlung Beiträge an Kranken-
versicherung der Rentner
Rente an Berufsunfähige
Zahlung vonKurbehandlungen
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© Verlag Heinrich Vogel, München – Juli 2004
Arbeitslosenversicherung
Träger ist die Bundesagentur für Arbeit
Im Falle von Arbeitslosigkeit kann:
1. Arbeitslosengeld
oder
2. Arbeitslosengeld II (bisher Arbeitslosenhilfe)
gewährt werden
Im Rahmen der Hartz-Gesetze wurde das Arbeitslosengeld II an die Sozialhilfe
angeglichen. Arbeitslosengeld II wird nur bei echter Bedürftigkeit gewährt.
Versicherungspflicht für Arbeitnehmer
Anspruch nur, wenn der Betroffene:
1. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat
2. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht
3. Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II persönlich beantragt
4. Anwartschaftszeit erfüllt hat
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© Verlag Heinrich Vogel, München – Juli 2004
Pflegeversicherung
Die hohen Kosten, die bei der Pflege und Versorgung von Hilfsbedürftigen
anfallen, haben den Gesetzgeber 1995 bewogen,
die Pflegeversicherung einzuführen.
Bundeseinheitlicher Satz beträgt 1,7 % des Gehaltes/Lohns
Mitglieder
Gesetzliche Krankenversicherung
Arbeitgeber führt direkt ab
PrivatkrankenkasseMitglieder müssen
selbst Pflegeversicherung abschließen
Die Pflegekassen sind bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt !
Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Juli 2004
Probleme der SozialversicherungPflege- und Krankenversicherung: Die Kosten für Betreuung und Pflege einerseits,
aber auch die medizinische Versorgung andererseits unterlagen in den vergangen Jahren steigenden Kosten. Gleichzeitig stieg damit der Anteil der zusätzlich zu tragenden Kosten durch die Versicherten (Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlung). Der Beitragssatz allein reichte zur Finanzierung der Kosten nicht mehr aus.
Arbeitslosenversicherung: Aufgrund steigender Arbeitslosenzahlen stieg die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld stark an bei gleichzeitig immer weniger Beitragsleistenden.
Rentenversicherung: beruht auf dem Generationenvertrag, demzufolge die inArbeit stehende Generation mit ihren Beiträgen die Rentenzahlungen an die Pensionierten finanziert. Bei immermehr Rentenempfängern (Alterungsprozess der Gesellschaft)sinkt die Zahl der Einzahlenden, so dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung steigt und die Rente in seiner bisherigenForm nicht mehr gewährleistet werden kann. Aufgrund derBevölkerungsentwicklung (demographische Entwicklung) wird sich das Problem weiter verschärfen.
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© Verlag Heinrich Vogel, München – Juli 2004
Die gesetzliche Unfallversicherung
Träger sind die Berufsgenossenschaften
Für das Transport- und Speditionsgewerbe
die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF)
Versichert sind:
Berufliche Unfälle (auch Wegeunfälle, d.h. Weg von und zur Arbeit)
Rente bei vollkommener oder teilweiser
Arbeitsunfähigkeit
Heilungs-kosten
Vorschriften zur Unfallverhütung
Unterstützung bei
Betriebsunfällen
Leistungen BG
Versicherungsbeitrag für das Unternehmen richtet sich nach Gesamtentgelt der im Unternehmen Beschäftigten und dem Gefahrentarif !
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© Verlag Heinrich Vogel, München – Juli 2004
Technischer Arbeitsschutz
Arbeitsschutz wird
- Gewerbeaufsicht
- Berufsgenossenschaft (BGF)
- Technischen Überwachungsvereinen (TÜV)
u. a. geregelt überwacht von
in Gesetzen und Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Gerätesicherheitsgesetz
- Chemikaliengesetz
- Gefahrstoffverordnung
- Arbeitsstättenverordnung
in UVV
Unfallverhütungsvorschriften
z.B. durch von BGF erlassene BG-Vorschrift „Fahrzeuge“
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© Verlag Heinrich Vogel, München – Juli 2004
Arbeitsunfall
Bei der zuständigen BG sind Arbeitsunfälle meldepflichtig,
wenn:
Ein Beschäftigter für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist
oder
getötet wird.
Tödliche Unfälle oder Unfälle mit mehr als 2 Verletzten sind unverzüglich zu melden !
Bei tödlichen Unfällen auch Meldung an Ortspolizeibehörde !