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Das VergaberechtEinführung – Überblick – Schwerpunkte
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Themen
A. Abfrage: Perspektive auf das Vergaberecht
B. Grundlagen im Überblick
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
D. Die Vergabe in der Praxis
E. offene Fragen?
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A. Abfrage: Perspektive auf das Vergaberecht
Sind Sie
– Auftraggeber/Vergabestelle?
– Zuwendungsgeber?
– Zuwendungsempfänger?
– Rechnungsprüfer?
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B. Grundlagen im Überblick
- Strukturierung der Beschaffung öffentlicher Auftraggeber/Zuwendungsnehmer
- Drei leitende Grundsätze des Vergaberechts
oWettbewerb
o Wirtschaftliche Beschaffung
o Transparenz
Ziel und Grundprinzipien des Vergaberechts
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B. Grundlagen im Überblick
EU-Verfahren
Landesrecht EU-Richtlinien + Bundesrecht
2. Abschnitt Tariftreue- und Vergabegesetz (TtVG) +
Vergabeordnungen
VOB/A1. Abschnitt
UVgO
§ 6 § 7VgV
(+ VSVgV)
VOB/A-EU 2. Abschnitt
(+ VOB/A 3. Abschnitt)
GWB Teil 4
Konzessionsvergabverordnung
(KonzVgV)
Sektorenverordnung
(SektVO)
Verwaltungsvorschriften (z.B. VV zu § 55 LHO, VV Antikorruption)
§ 55 Landeshaushaltsordnung (LHO)
Nationale Verfahren Schwellenwerte
Statistikverordnung
(StatistikVO)
Rechtsgrundlagen
Quereinstieg Ziff. 3.1 ANBest!
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B. Rechtsgrundlagen im Überblick
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Ist das Vergaberecht anzuwenden?Abhängig von folgenden Voraussetzungen:
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
• öffentlicher Auftrag
• keine allgemeine Ausnahme
• keine besondere Ausnahme
• für Anwendung des EU-Vergaberechts: Überschreiten der Schwellenwerte i. S. v. § 106 GWB (sonst nationales Vergaberecht)
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Liegt ein öffentlicher Auftrag vor?
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
Legaldefinition in § 103 Abs. 1 GWB:
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischenöffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern undUnternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die dieLieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungenoder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstandhaben.
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Bin ich öffentlicher Auftraggeber? Oder Sektorenauftraggeber?
Oder aus sonstigen Gründen zur Einhaltung von Vergaberecht verpflichtet?
Werden Leistungen gegen Entgelt beschafft?
Wird ein anderes Unternehmen beauftragt?
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
Liegt ein öffentlicher Auftrag vor?
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Bin ich öffentlicher Auftraggeber?§ 99 GWBz.B. - Gebietskörperschaften, deren Behörden und Sondervermögen- Gesellschaften oder andere Projektträger, die gegründet wurden,
um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und dieo überwiegend durch die öffentliche Hand finanziert o von der öffentlichen Hand geleitet oder o von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
- Projektträger für bestimmte Baumaßnahmen (z.B. Gesundheit, Sport, Freizeit, Bildung und Verwaltung) bei mehr als 50%-Finanzierung durch öffentliche Hand
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Bin ich öffentlicher Auftraggeber?Exkurs: Die „Auftraggebereigenschaft“ des Zuwendungsempfängers Ergibt sich aus den Ziffern 3.1 und 3.3 der insoweit wortgleichen ANBest-I und
ANBest-P (Anlagen 1 und 2 zu § 44 der VV-LHO) : Auf Aktualität achten!
Soweit unter Verwendung der Zuwendung Waren beschafft oder Dritte mit der Erbringung einer Leistung beauftragt werden, sind anzuwenden:
3.1: Wenn Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50 000 Euro beträgt, Abschnitt 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes.Wenn außerdem der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 GWB erreicht oder überschreitet: Teil 4 des GWB.
3.3Unter 50.000 Euro: Aufträge sind unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung in der Regel auf der Grundlage mehrerer dokumentierter Angebote (Wettbewerb) zu vergeben.
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Werden Leistungen gegen Entgelt beschafft?Abgrenzung zur Zuwendung kein Wahlrecht!
- Wird eine eigene öffentliche Aufgabe erfüllt?
- Findet ein Leistungsaustausch gegen Entgelt statt?
- Werden die Mittel nur gegen Bedingungen/Auflagen gewährt?
- Wer erhält die Verfügungsbefugnisse über die Arbeitsergebnisse?
Abgrenzung zur Konzession
- Statt der Zahlung eines Entgelts wird als Gegenleistung für die Erbringung der Leistung ein Nutzungs-/Verwertungsrecht eingeräumt (Folge des Vorliegens einer Konzession ist aber ebenfalls die Anwendung von
Vergaberecht)
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Wird ein anderes Unternehmen beauftragt?Abgrenzung zur Inhouse-Vergabe / öffentlichen Kooperation
- Inhouse-Vergabe: § 108 GWBGrundsatz: Dienststellenähnliche Kontrolle des Unternehmens durch einen oder mehrere
öffentliche Auftraggeber mehr als 80% der Aufträge für die öffentliche Hand keine direkte private Kapitalbeteiligung
- Öffentliche Kooperation: 108 Abs. 6 GWB Zusammenarbeit zwischen mehreren öffentlichen Auftraggebern zur Erreichung
gemeinsamer Ziele Grund: öffentliches Interesse die öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem Markt weniger als 20 % der in
Rede stehenden Tätigkeit
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts:§§ 107 bis 109 GWB: Allgemeine Ausnahmen
z.B. Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken Arbeitsverträge Inhouse-Vergabenöffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
§§ 116 bis 118 GWB: Besondere Ausnahmen (für öffentliche Auftraggeber)
z.B. anwaltliche Vertretung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahrenfinanzielle Dienstleistungen bestimmte Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
§§ 137-140 GWB: Besondere Ausnahmen für Sektorenauftraggeber
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Welche konkreten vergaberechtlichen Bestimmungen sind anzuwenden? Insbesondere:
Ist EU-Vergaberecht anzuwenden?
Und welche Vergabeverfahrensarten kommen in Betracht?
Hängt ab von:
Art der zu beschaffenden Leistung (z. B. Bauauftrag)
Höhe des geschätzten Auftragswerts → Erreichen von Schwellenwerten/Wertgrenzen?
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Welche Art von Leistung wird beschafft?Die verschiedenen Leistungsarten (s. ThB Abgrenzung der Leistungsarten)
- Bauleistung Errichtung/Änderung/Abriss baulicher Anlagen
- Lieferleistung Beschaffung von Waren
- Dienstleistung Alles, was weder Bau- noch Lieferleistung
- Freiberufliche Leistungen Freiberufliche Tätigkeiten: Katalogberufe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 2 PartGG) + Katalogberufen ähnliche Berufe (Wissenschaftliche, schöpferische oder forschende Arbeit);auch Tätigkeiten erfasst, die im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten stehen;Definitionen im EU-Bereich und im nationalen Bereich leicht unterschiedlich (siehe § 29 Abs. 2 VgV, § 50 S. 1 UVgO)
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Welche Art von Leistung wird beschafft?
Abgrenzung bei typengemischten Aufträgen (§§ 110-112 GWB)
Hat der zu vergebende Auftrag verschiedene Leistungsarten zum Gegenstand?
Vergabe nach den Vorschriften, die für den Hauptgegenstand des Auftrages gelten
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Welche Art von Leistung wird beschafft?Bestimmung des Hauptgegenstands
anhand qualitativer Kriterien (§ 110 Abs. 1 Satz 1 GWB)
Was ist der Schwerpunkt der Leistung? Kriterien:
o Bau-Lieferleistung: Komplexität, Wesentlichkeit und Umfang der erforderlichen Montageleistung (Fenster liefern und einbauen/ Liefern und Aufstellen von Lampen)
o Bau-Dienstleistung: Intensität des Substanzeingriffs (Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung)
anhand des anteilig höheren Wertes (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 GWB)
o Liefer-Dienstleistung (Lieferung von Hardware nebst Wartung)
Für die Abgrenzung Gewerbliche-freiberufliche Dienstleistungen, welche nur im deutschen Recht relevant ist, gibt es keine gesetzliche Vorgabe qualitative Kriterien und der anteilig höhere Wert sind Indizien nachvollziehbare Begründung durch den öffentlichen Auftraggeber! (Beurteilungsspielraum)
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Schwellenwerte/Wertgrenzen
EU-Schwellenwerte
- Bauleistungen EUR 5.548.000,-- Liefer- und Dienstleistungen /
Freiberufliche Leistungen EUR 221.000,-
darunter: nationales Vergaberecht (Wertgrenzen)
- Bauleistungen TtVG < EUR 50.000,- ≤ VOB/A - Liefer- und Dienstleistungen TtVG < EUR 50.000,- ≤ UVgO- Freiberufliche Leistungen TtVG
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert? (s. Themenblatt Auftragswertschätzung)
- Realistische Schätzung des Netto-Wertes der Leistung anhand objektiver Kriterien (Erfahrungswerte, Markterkundung, Berücksichtigung des Zeit- und Materialaufwandes, des Schwierigkeitsgrades und des Haftungsrisikos)
- Ausgangspunkt: konkreter Beschaffungsbedarf (inkl. Boni, Optionen, Bedarfs- und Wahlpositionen)
- maßgeblicher Zeitpunkt: Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert?
Bei Aufträgen, die aus mehreren Leistungen bestehen:
- Grds. Gesamtwert
- EU-Verfahren: o Bei Bauleistungen: Eigenleistungen des Auftraggebers werden grds.
hinzuaddiert (sie sind also i. d. R. nicht wertmindernd), § 3 Abs. 6 VgV
o Bei losweiser Vergabe: Grundsatz der Addition, näher zu diesem Thema später in der Präsentation
National:o § 3 TtVG: § 3 VgV entsprechend anwenden
o Lose: keine verbindliche Regelung Beurteilungsspielraum Empfehlung der zSKS: im Zweifel eher addieren
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Nachdem nun ermittelt wurde, ob überhaupt Vergaberecht zu berücksichtigen ist
welche Art der Leistung beschafft werden soll und
wie hoch der maßgebliche Auftragswert ist
soll im Folgenden für den nationalen Bereichgenau ermittelt werden, welche konkreten Bestimmungen zu berücksichtigen sind
und
welche Vergabeverfahrensarten in Betracht kommen.
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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B. Grundlagen im ÜberblickVerfahrensarten
EU-VerfahrenNationale Verfahren
Öffentliche Ausschreibung Offenes Verfahren
Schwellenwerte
Beschränkte Ausschreibung Nichtoffenes Verfahren
Ohne Teilnahme-wettbewerb
Verhandlungsverfahren
FrMit Teilnahme-wettbewerb
Ohne Teilnahme-wettbewerb
Mit Teilnahme-wettbewerb
Nur mit Teilnahme-wettbewerb
Wettbewerblicher Dialog
Innovationspartnerschaft
Ohne Teilnahme-wettbewerb
Mit Teilnahme-wettbewerb
§ 5-Verfahren
Freihändige Vergabe
Ohne Vergleichsangebote
Mit Vergleichsangeboten
Verhandlungsvergabe
Nur Ohne Teilnahme-wettbewerb
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C. Anwendungsfelder des VergaberechtsI. Der öffentliche Auftrag
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?
Bei nationalen Vergabeverfahren, insb. bei relativ geringen Auftragswerten:
Bei Auftragswerten
unter 50.000 € (Bau-, Liefer- und Dienstleistung)
bzw. unter 221.000 € (freiberufliche Leistungen):
Sog. „§ 5-Verfahren“
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?
§ 5 TtVG
Besonderheiten der § 5-Verfahren:o Formloses Verfahren (je nach Komplexität schriftliche
Leistungsbeschreibung erforderlich, ggf. telefonische Angebotseinholung ausreichend)
o Nur HB-Formulare erforderlich, soweit einschlägig
o UVgO/VOB/A gelten grds. nicht!
o Auswahlentscheidung: Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Transparenz zu beachten; keine willkürlichen Entscheidungen
o keine verbindliche eVergabe vorgesehen
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?
§ 5 TtVGVergabe ohne vorherige Bekanntmachung möglich. Grds. Einholung von Vergleichsangeboten erforderlich.
Einholung von Vergleichsangeboten im konkreten Fall erforderlich?
Grundsatz: § 5 Abs. 1 TtVG mit Einholung von Vergleichsangeboten
Ausnahme: § 5 Abs. 2 TtVG ohne Einholung von Vergleichsangeboten
(s. Themenblatt § 5-Verfahren - beschränkte Ausschreibung)
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?
Ausnahmen vom Grundsatz der Einholung von Vergleichsangeboten nach § 5 Abs. 2 TtVG:
Keine Einholung von Vergleichsangeboten erforderlich,
a) wenn eine freihändige Vergabe nach §3a Absatz 4 Satz 1 Nummern 1, 2 und 6 VOB/A zugelassen ist (z. B. Leistung besonders
dringlich)
b) wenn eine Verhandlungsvergabe mit nur einem Unternehmen nach § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Nummern 9 bis 14 der UVgO zugelassen ist (ebenfalls z. B. Leistung besonders
dringlich);
c) wenn ein Direktauftrag nach § 14 UVgO zugelassen ist (Netto-
Auftragswert bis EUR 1.000);
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?Fortsetzung:
Ausnahmen vom Grundsatz der Einholung von Vergleichsangeboten nach § 5 Abs. 2 TtVG:
§ 5 Abs. 2 lit. d TtVG:
Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen
die Leistung des beabsichtigten Auftrages im Rahmen einer
freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht wird (freiberufliche Leistung)
und die Vergütung für diese freiberufliche Leistung
o in ihren wesentlichen Bestandteilen
o nach Festbeträgen oder unter Einhaltung der Mindestsätze
o nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorarordnungabgerechnet wird.
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?
Exkurs: HOAI-Leistungen
• differenziere „Grundleistungen“ und „Besondere Leistungen“- Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich. Sie sind in Leistungsbildern erfasst (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HOAI). Sie werden abschließend aufgezählt. Die Honorare für Grundleistungen werden in der HOAI verbindlich geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HOAI).
- Besondere Leistungen werden ebenfalls, aber nicht abschließend, in den HOAI Leistungsbildern aufgezählt. Die „Besonderen Leistungen“ können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für „Besondere Leistungen“ werden durch die HOAI nicht verbindlich geregelt, sondern können frei vereinbart werden. (z.B. örtliche Bauüberwachung wesentlicher Bestandteil?)
- Umbauzuschlag = Festbetrag i.S.d. Regelung
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?
Exkurs: HOAI-Leistungen
Der Honorarsatz ist das zwischen Mindest- und Höchstsatz tatsächlich vereinbarte Honorar. Dieser ergibt sich aus
- dem Umfang der Leistungen: Für Grundleistungen gibt die HOAI, je nach Komplexität des Bauvorhabens, fünf Honorarzonen (Mindest-und Höchstsätze) vor
- den Anrechenbaren Kosten: Dies sind die „Nettobaukosten“ (Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte der HOAI (< EUR 25.000,- bzw. > EUR 25 Mio.) , sind die Honorare frei verhandelbar.)
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?Fortsetzung:
Ausnahmen vom Grundsatz der Einholung von Vergleichsangeboten nach § 5 Abs. 2 TtVG:
§ 5 Abs. 2 lit. e TtVG:
Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen
die zu vergebende freiberufliche Leistung
nach Art und Umfang … nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann,
die Einholung von Vergleichsangeboten einen Aufwand …. verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde
und ein Auftragswert von EUR 50.000 nicht überschritten wird
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?Fortsetzung:
Ausnahmen vom Grundsatz der Einholung von Vergleichsangeboten nach § 5 Abs. 2 TtVG:
§ 5 Abs. 2 lit. f TtVG:
Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen
ein Bauauftrag oder ein Auftrag über eine freiberufliche Leistung vergeben wird
und dieser einen Auftragswert von EUR 5.000 nicht überschreitet
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?Bei nationalen Vergabeverfahren, bei denen die Wertgrenzen für die Anwendung von § 5 TtVG überschritten sind:
Bei Bauleistungen (§ 6 TtVG):
• Abs. 1: ab EUR 50.000
Anwendung der VOB/A, 1. Abschnitt
• Abs. 3: unter EUR 500.000
keine Einzelfallbegründung bei Wahl der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erforderlich
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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Was folgt daraus für das Vergabeverfahren?
Bei nationalen Vergabeverfahren, bei denen die Wertgrenzen für die Anwendung von § 5 TtVG überschritten sind:
Bei Liefer- und Dienstleistungen (§ 7 TtVG):
• Abs. 1 Satz 1: ab EUR 50.000
Anwendung der UVgO
• Abs. 3: unter EUR 100.000
keine Einzelfallbegründung bei Wahl der beschränkten
Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erforderlich
• Abs. 1 Satz 2: Ausnahme Freiberufliche Leistungen!
Bei freiberuflichen Leistungen:
• im nationalen Bereich keine Abstufung/Wertgrenze → im nationalen Bereich immer § 5-Verfahren nach TtVG
C. Anwendungsbereich des Vergaberechts
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D. Die Vergabe in der Praxis
Die Phasen eines Vergabeverfahrens
Dokumentation Phasen I-IV!
I. Definitionsphase – Was will ich ausschreiben?
II. Vorbereitungsphase – Was muss ich hierbei beachten?
III. Durchführungsphase – Veröffentlichung bis zur Submission
IV. Abschlussphase – Zuschlag, Abfrage und Meldepflichten
V. Nach Zuschlagserteilung
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Das gesamte Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend und zeitnah zu den jeweiligen Maßnahmen und Entscheidungen zu dokumentieren.
Die Dokumentationspflicht beginnt bereits in der Definitionsphase und bezieht sich auf alle Stufen des Vergabeverfahrens, Maßnahmen und Begründungen von Entscheidungen (vgl. § 10 Abs. 1 VOB/A, § 6 Abs. 1 UVgO). Umfang und Tiefe sind daran auszurichten, dass Ablauf und materielle Ergebnisse des Verfahrens für einen außenstehenden fachkundigen Dritten nachvollziehbar sind.
Erforderlich ist jeweils die Angabe des genauen Datums der dokumentierten Verfahrensschritte.
Unzureichend ist eine fortlaufende elektronische Dokumentation in der Weise, dass einzelne Bestandteile überschrieben oder gelöscht werden können. Es ist stattdessen notwendig, alle wesentlichen Entscheidungen gesondert zu dokumentieren und entsprechend abzuzeichnen.
o Hinweis eDokumentation/ eVermerk
D. Die Vergabe in der PraxisDokumentation Phasen I-IV!
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Zu dokumentieren sind insbesondere (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 VOB/A), die
• Auftragswertschätzung,
• Gründe für die Verfahrenswahl (ggf. Einzelfallbegründung für Verfahrenswahl und/oder warum auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet wird),
• ggf. kurze Begründung der Auswahl der (des) aufgeforderten Unternehmen(s),
• Vergabebekanntmachung/Aufforderung zur Angebotsabgabe,
• ggf. Verhandlung über die Erstangebote,
• Kommunikation mit den Bietern, (z.B. bzgl. Nachforderungen)
• Bei einer Veränderung der Bedingungen: Unterrichtung der Bieter,
• ggf. Aufforderung zur Abgabe von Schlussangeboten,
• Wertung der Angebote,
• Registerabfragen,
• Zuschlagsentscheidung,
• Unterrichtung der unterlegenen Bieter
D. Die Vergabe in der PraxisDokumentation Phasen I-IV!
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Ermittlung des Beschaffungsbedarfs
(= Definition der zu beschaffenden Leistung) - Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers!
- Was will ich zu welchem Zweck beschaffen- Qualitätsmerkmale
Produktbezogene/produktneutrale Ausschreibung – Abwägung
• Zulässig aufgrund auftrags- und sachbezogener Gründe
• Diskriminierungsfrei?
• Dokumentation!
- Menge, Gestaltung
- Laufzeit
Optionen
- Rahmenvertrag
D. Die Vergabe in der PraxisI. Definitionsphase
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Schritt 1: Schätzung des AuftragswertesSchritt 2: Wahl der Verfahrensart Schritt 3: Vorbereitung der Vergabeunterlagen - Leistungsbeschreibung- Zulassung von Nebenangeboten?- Eignungskriterien?- Zuschlagskriterien?- Ausführungsbedingungen?- Teilnahmebedingungen?- Fristen
Dokumentation!
D. Die Vergabe in der PraxisII. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Schätzung des AuftragswertesZusammenrechnung mit anderen Beschaffungsvorgängen erforderlich?
Los- oder Gesamtvergabe? (s. ThB Los- oder Gesamtvergabe)
– Verhältnis der Vergabealternativen zueinander• Funktionaler Zusammenhang (ein Auftrag? mehrere Lose?)• Grundsatz Losvergabe:
– Teil- und/oder Fachlose– (marktabhängige) Teilbarkeit
• Ausnahme Gesamtvergabe: – Wirtschaftliche und/oder technische Gründe
– Berechnung des Auftragswertes - Zusammenrechnung • Schwellenwerte
– ABER: 80/20-Regel bei EU-Verfahren
• Wertgrenzen
II. Vorbereitungsphase
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II. Vorbereitungsphase- Bauleistungen Lose + Leistungen des AG addieren- Lieferleistungen gleichartige Lose addieren- Dienstleistungen alle Lose addieren- Planungsleistungen (gleichartige) Lose addieren?! (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ↔ Art. 5 Abs. 8 2014/24/EU)
(P) Sind die Leistungen unterschiedlicher HOAI-Leistungsbilder zu addieren?Empfehlung:
– Aufgrund der unklaren Rechtslage sollte „der sicherste Weg“ gewählt werden. Jedenfalls bei zuwendungsfinanzierten Projekten, sollten Planungsleistungen der unterschiedlichen Leistungsbilder der HOAI, auch wenn diese in unterschiedlichen Losen vergeben werden, addiert werden.
– Jedenfalls sind alle Leistungen eines Leistungsbildes (Fach- oder Objektplanung) auch in den unterschiedlichen Leistungsphasen zu addieren. Dies gilt auch, wenn z.B. Lph. 1-5 und Lph. 6-9 als Lose an verschiedene Auftragnehmer vergeben werden.
– Die Auftragswerte von Planungsleistungen in Bauabschnitten, die funktionell voneinander abhängig sind (eine Einheit bilden), sind zu addieren
D. Die Vergabe in der Praxis
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Wahl der VerfahrensartEU-Verfahren- Bau-, Liefer- und Dienstleistungen:
- Grundsatz: Wahl zwischen offenem und nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 119 Abs. 2 Satz 1 GWB, § 3aEU Abs. 1 Satz 1 VOB/A, § 14 Abs. 2 Satz 1 VgV)
- Ausnahme: Andere Verfahrensarten mit Einzelfallbegründung (§ 119 Abs. 2 Satz 2 GWB, § 3aEU Abs. 1 Satz 2 VOB/A § 14 Abs. 2 Satz 2 VgV)
Nationale Verfahren- Grundsatz:
- Bauleistungen: öffentliche Ausschreibung (§ 6 Abs. 2 TtVG)- Liefer- und Dienstleistungen: öffentliche Ausschreibung oder beschränkte
Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 7 Abs. 2 TtVG)- Freiberufliche Leistungen: § 5-Verfahren mit Vergleichsangeboten (§ 5 Abs. 1
TtVG)- Ausnahme: Andere Verfahrensarten aufgrund von Einzelfallbegründungen oder
wegen des Unterschreitens von Wertgrenzen (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 TtVG)
D. Die Vergabe in der PraxisII. Vorbereitungsphase
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Vorbereitung der Vergabeunterlagen
Vergabeformulare erhalten Sie unter:
www.vergabeinfo.bremen.de/kompass (Der Formular-Kompass erstellt Ihnen ein individuelles Formularpaket; s. RS 05/2017)
www.fastforms.de/bremen (Einzelabruf)
D. Die Vergabe in der Praxis
II. Vorbereitungsphase
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Vorbereitung der Vergabeunterlagen
Ist eine eVergabe durchzuführen? Erst ab EUR 50.000! (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 TtVG i.V.m.
Vergabeordnungen)
bei freiberuflichen DL erst ab EUR 221.000
EU-Verfahren:
Bekanntmachung/Vergabeunterlagen: seit 18.04.2016;
Ausschließlich elektr. Angebotsabgabe ab 18.10.2018
Nationale Verfahren:
UVgO: eAngebote müssen ab 01.01.2019 akzeptiert werden
UVgO: ab 01.01.2020: nur noch eAngebote
VOB/A: Kommunikation nach Wahl des AG (bis 18.10.2018 müssen Papier-Angebote akzeptiert werden)
D. Die Vergabe in der Praxis
II. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Leistungsbeschreibung
– Sinn und Zweck
• (Möglichst) eindeutige und erschöpfende Beschreibung des Beschaffungsbedarfs Entnehmen aus Definitionsphase
• Kalkulierbarkeit
• Transparenz
– Alternativen
• Grds. Geschlossenes Leistungsverzeichnis
• Ausn. Funktionale Leistungsbeschreibung
II. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Zulassung von Nebenangeboten? (s. ThB Zulässigkeit von Nebenangeboten)
– Abgrenzung Haupt- und Nebenangebote
– Zulässigkeit von Nebenangeboten• Preis als alleiniges Zuschlagskriterium
– Anforderungen an die Vergabeunterlagen• EU und LL/DL national: ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich
zugelassen
• BL national: zugelassen, wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen
• EU verpflichtend/national freiwillig: Mindestanforderungen!
– Anforderungen an das Nebenangebot Nachweis der „Gleichwertigkeit“ Bieter trägt Risiko
II. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Eignungskriterien? §§ 122-125 GWB
Besitzt der Bieter die notwendige Eignung um die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung erwarten zu lassen?
Notwendiges Maß – angemessene, objektive und nichtdiskriminierende, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Eignungskriterien
Prognose bzgl. der– (personenbezogenen) Fachkunde (z.B. Referenzen, Zeugnisse, Zertifikate)– (betriebsbezogenen) beruflichen/technischen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (z.B. Eintragung in Berufsregister, Nachweis der Verfügbarkeit von erforderlichen Maschinen, Umsatzzahlen)
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bzw. Vorliegen der Zuverlässigkeit (§§ 123, 124 GWB, § 35 Abs. 1 UVgO, bzw. § 6a Abs. 2 VOB/A)
Zweistufiges Verfahren möglich (Teilnahmewettbewerb)
II. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Zuschlagskriterien? (s. ThB Wirtschaftlichstes Angebot)
– Auswahl
• Kostenkriterien (z.B. Preis, Unterhaltskosten)
• Qualitative Kriterien NEU: Qualifikation und Erfahrung des Personals (VOB/A bisher keine entsprechende Regelung!)
– Gewichtung
– Berechnungsregeln
– Wertungsmatrix
II. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
Punkteskala und Zielerreichungsgrade, Beispiel:Wertung qualitativer Zuschlagskriterien• 0 Punkte – Das Angebot entspricht nicht den Anforderungen. Schlüssige Erläuterungen… z.B.
zum inhaltlichen und methodischen Vorgehen oder zu den organisatorischen und kommunikativen Prozessen bei der Auftragsdurchführung oder der Darlegung der Organisation, Qualifikation und Erfahrung des einzusetzenden Personals fehlen. Wird eines der Zuschlagskriterien mit 0 Punkten bewertet, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
• 1 Punkt – Das Angebot entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen. Erläuterungen zu … sind vorhanden.
• 2 Punkte – Das Angebot entspricht den Anforderungen. Erläuterungen zu… sind vorhanden. Diese werden konkret beschrieben und lassen einen erfolgreichen Abschluss des Projektes erwarten.
• 3 Punkte – Das Angebot ist der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich. Die Voraussetzungen für eine Bepunktung mit 2 Punkten sind gegeben. Zusätzlich wird dargestellt, … z.B. wie das Potential der Auswertung weiter ausgeschöpft werden kann um die Zielstellung des Auftraggebers auch für die Zukunft zu fördern z.B. welche Fragestellungen in der Zukunft untersucht werden sollen.
Wertung des Angebotspreises • Das günstigste Angebot erhält die volle Punktzahl (3 Pkt.); ein fiktives Angebot mit z.B. dem
doppelten Preis erhält 0 Punkte. Dazwischen wird linear interpoliert.
II. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der PraxisII. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Ausführungsbedingungen?
– MiLo/Tariftreue (231HB ggf. 232HB und Anlage)
Bau: Tarifvertrags-Konfigurator (RS 04/2017) www.vergabeinfo.bremen.de/konfigurator
II. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Ausführungsbedingungen?
– ILO Kernarbeitsnormen (249HB und 250HB)
– Abgasstandards für Baumaschinen (251HB ggf. 252 HB)
– soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte (§§ 18, 19 TtVG)
II. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Teilnahmebedingungen?
z.B.– Wie?
• Postweg, Fax Unterschrift
• eAngebote grds. keine Signaturen Textform! (§ 126b BGB)– (P) E-Mails
– Vergabemanager!
– Wann?• Fristen
II. Vorbereitungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Fristen (s. Übersicht Verfahrensfristen!)
– Teilnahmefrist
– Angebotsfrist
– Bindefrist (= Zuschlagsfrist)
– Frist für Bieterfragen
– National: „angemessene Frist“
– EU: Mindestfristen vorgegeben
II. Vorbereitungsphase
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Schritt 1: Veröffentlichung: Vergabeunterlagen
Schritt 2: Bis zum Ende der Angebotsfrist:
- Beantwortung Bieteranfragen!
- (ggf. Ortstermin (Einzeltermine, RS 02/2013)
- (ggf. notwendig: Änderung der Vergabeunterlagen)
Schritt 3: Öffnungstermin/ Submissionstermin
Schritt 4: Prüfung und Wertung der Angebote in 4 Stufen
Dokumentation!
D. Die Vergabe in der Praxis
III. Durchführungsphase
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• Beantwortung Bieteranfragen /Änderung der Vergabeunterlagen
- Bieterfragen sind ggü. allen Bietern zu beantworten!
- Es gibt keine Frist für Bieterfragen! „Gute“ Fragen müssen immer beantwortet werden, ggf. ist die Angebotsfrist zu verlängern
- Sie sind „Herr*in des Verfahrens“! Sind die Vergabeunterlagen fehlerhaft/missverständlich/ widersprüchlich korrigieren Sie dies
Dokumentation!
D. Die Vergabe in der Praxis
III. Durchführungsphase
57
D. Die Vergabe in der Praxis
• Angebotsprüfung
– Formelle Prüfung
– Eignungsprüfung
– Wertung der Angebote
– Auskömmlichkeitsprüfung
III. Durchführungsphase
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D. Die Vergabe in der Praxis
Nachfordern von Unterlagen§ 41 Abs. 2 UVgODer Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
ABER: § 41 Abs. 3 UVgO Grundsatz: Das Nachfordern von leistungsbezogenen Unterlagen, die die
Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
Ausnahme: Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
III. Durchführungsphase – Vollständigkeit und Eignung
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D. Die Vergabe in der Praxis
Nachfordern von Unterlagen§ 16a VOB/AFehlen (= körperlich nicht vorhanden/ ≠ inhaltlich falsch bzw. unvollständig) geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend § 16 Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.
ABER: § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A Grundsatz: Auszuschließen sind Angebote, die die geforderten Preise nicht
enthalten; Ausnahme: Es handelt sich um Angebote bei denen lediglich in einer einzelnen
unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Position wird der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt.
III. Durchführungsphase – Vollständigkeit und Eignung
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D. Die Vergabe in der Praxis
• Angebotswertung
– Wertung der Angebote:
• Abweichung von den Vergabeunterlagen
• Mindestanforderungen (bzw. Gleichwertigkeit -Nebenangebote)
• Zuschlagskriterien
– Auskömmlichkeitsprüfung (s. ThB Wirtschaftlichstes Angebot)
• Aufgreifschwelle (20/20-Regel)
• Ausschluss von Angeboten mit unangemessenen Preisen
III. Durchführungsphase - Wertung
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Schritt 1: Zuschlagsentscheidung / Aufhebung
Schritt 2: Erfüllung von Abfragepflichten
Schritt 3: Informationspflichten ggü. unterlegenen Bietern
(Verpflichtung grds nur bei EU-Verfahren)
Schritt 4: Zuschlag
Schritt 5: Absageschreiben
Schritt 6: Nachträgliche Bekanntmachungs- und
Meldepflichten SokoM
D. Die Vergabe in der Praxis
IV. Abschlussphase
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D. Die Vergabe in der PraxisIV. Abschlussphase
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Grundsatz: Zuschlagserteilung
EU: 15-Tage Informationsfrist vor Zuschlag
Rechtschutz / Verwaltungskontrolle
National: keine ex ante Informationspflichten, eingeschränkter Rechtsschutz, aber zSKS entwickelt vermittelnde Lösungen/berät
Ausnahme: Aufhebung (§§ 17 VOB/A, 48 UVgO, 63 VgV)
(z.B. kein (wirtschaftliches) Angebot, Überschreiten des Budgets, Änderung des Beschaffungsbedarfs)
Dokumentation!
D. Die Vergabe in der Praxis
IV. Abschlussphase
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Das Vergabeverfahren ist beendet
- Vertragsdurchführung
- Kostenkontrolle (z.B. EFRE-Behörde, Europäische Kommission, Rechnungshof, Zuwendungsgeber)
- Nachträge - Vertragsänderung oder neuer Auftrag?
D. Die Vergabe in der Praxis
V. Nach Zuschlagserteilung
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D. Die Vergabe in der PraxisV. Nach Zuschlagserteilung
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D. Die Vergabe in der PraxisV. Nach Zuschlagserteilung
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E. Offene Fragen?
Wir sind zu erreichen unter:
Unterlagen der zSKS finden Sie unter:
www.wirtschaft.bremen.de/info/zSKS68
Urs Pochciol 361 - 89240 [email protected]
Johanna Wallenhorst 361 - 15643 [email protected]
zSKS [email protected]
https://www.youtube.com/watch?v=Da3BT0KMiwQ
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Falls Sie mal nicht weiter wissen, hier noch der Hinweis auf ein Videotutorial… (die genannten Wertgrenzen gelten nicht für die FHB!)
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