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This article was downloaded by: [Kungliga Tekniska Hogskola] On: 07 October 2014, At: 15:35 Publisher: Routledge Informa Ltd Registered in England and Wales Registered Number: 1072954 Registered office: Mortimer House, 37-41 Mortimer Street, London W1T 3JH, UK Parliaments, Estates and Representation Publication details, including instructions for authors and subscription information: http://www.tandfonline.com/loi/rper20 Die Sessionsordnung und die Verfassungsstruktur in den frühneuzeitlichen deutschen Reichstagen: Die Stellung des Reichserbmarschalls AKIRA SHIBUTANI Ph. D. a a Faculty of Law and Literature , University of Shimane , Japan Published online: 12 Apr 2010. To cite this article: AKIRA SHIBUTANI Ph. D. (1999) Die Sessionsordnung und die Verfassungsstruktur in den frühneuzeitlichen deutschen Reichstagen: Die Stellung des Reichserbmarschalls, Parliaments, Estates and Representation, 19:1, 103-110, DOI: 10.1080/02606755.1999.9522075 To link to this article: http://dx.doi.org/10.1080/02606755.1999.9522075 PLEASE SCROLL DOWN FOR ARTICLE Taylor & Francis makes every effort to ensure the accuracy of all the information (the “Content”) contained in the publications on our platform. However, Taylor & Francis, our agents, and our licensors make no representations or warranties whatsoever as to the accuracy, completeness, or suitability for any purpose of the Content. Any opinions and views expressed in this publication are the opinions and views of the authors, and are not the views of or endorsed by Taylor & Francis. The accuracy of the Content should not be relied upon and should be independently verified with primary sources of information. Taylor and Francis shall not be liable for any losses, actions, claims, proceedings, demands, costs, expenses, damages, and other liabilities whatsoever or howsoever caused arising directly or indirectly in connection with, in relation to or arising out of the use of the Content. This article may be used for research, teaching, and private study purposes. Any substantial or systematic reproduction, redistribution, reselling, loan, sub-licensing, systematic supply, or distribution in any form to anyone is expressly forbidden.

Die Sessionsordnung und die Verfassungsstruktur in den frühneuzeitlichen deutschen Reichstagen: Die Stellung des Reichserbmarschalls

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Parliaments, Estates andRepresentationPublication details, including instructions for authors andsubscription information:http://www.tandfonline.com/loi/rper20

Die Sessionsordnung und dieVerfassungsstruktur in denfrühneuzeitlichen deutschenReichstagen: Die Stellung desReichserbmarschallsAKIRA SHIBUTANI Ph. D. aa Faculty of Law and Literature , University of Shimane ,JapanPublished online: 12 Apr 2010.

To cite this article: AKIRA SHIBUTANI Ph. D. (1999) Die Sessionsordnung und dieVerfassungsstruktur in den frühneuzeitlichen deutschen Reichstagen: Die Stellung desReichserbmarschalls, Parliaments, Estates and Representation, 19:1, 103-110, DOI:10.1080/02606755.1999.9522075

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Die Sessionsordnung und die Verfassungsstrukturin den frtihneuzeitlichen deutschen Reichstagen .

Die Stellung des Reichserbmarschalls"

AKIRA SHIBUTANI

SUMMARY

In this essay Akira Shibutani makes a study of how the order of precedence waslegislated or institutionalized in the early-modern German imperial diet. For thispurpose he intends to establish the position of the Reichserbmarschall ( the masterof ceremonies ), who supervised the order of precedence. The count of Pappenheim,who held the office of the Reichserbmarschall, led all the ceremonies of the impe­rial diet; nonetheless, he had neither seat nor vote in the imperial diet. However, heput the question according to the the order of precedence in the princely section to

compensate for it. When we consider the order of precedence as the political proce­dure in the imperial diet, it becomes clear in the princely section, where there wereabout hundred seats, how the order of precedence was used. As theReichserbmarschall had neither seat nor vote in the imperial diet, unlike the gen­eral estates of the Holy Roman Empire, he could, remain neutral among the estates.Because of his neutrality the Reichserbmarschall could advise the estates to observethe order of precedence, which both fixed the ranks of estates and made theunanimity of estates the principle of the diet. The office of the Reichserbmarschalllegislated or institutionalized the order of precedence, so to speak, as the parliamen­tary law of the imperial diet.

1. EINLEITUNG

Der Verlauf der Integration des deutschen Staatswesens in der Friihneuzeit is vongroBem Interesse, denn dieser liefert einen interessanten Anhaltspunkt, urn diegleiche Entwicklung in Japan zu betrachten, Die Integration des deutschen

Akira Shibutani Ph. D., Associate Professor, Faculty of Law and Literature, University of Shirnane,Japan.

• Der vorliegende Beitrag basiert auf einem Vortrag, der auf der 48. Konferenz der ' InternationalCommission for the History of Representative and Parliamentary Institutions, ( ICHRPI ) in MUnster­Osnabruck, am 3. September 1998, gehalten wurde. Ich bin den Teilnehmerinnen und Teilnehmernsehr dankbar fur die bei dieser Gelegenheit erhaltenen Bemerkungen und Hinweise.

Parliaments, Estates and Representation 19, November 1999. Published for the International Commissionfor the History of Representative & Parliamentary Institutions by Ashgate Publishing Ltd, GowerHouse, Croft Road, Aldershot, Hampshire GUll 3HR, Great Britain. © International Commission forthe History of Representative & Parliamentary Institutions, 1999.

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104 Mira Shibutani

Staatswesens, d.h. der Reichsverfassung, entstand aus der Ubereinkunft oderdem Vertrag zwischen dem Kaiser und den Reichsstanden, wahrend in Japaneinige Fursten die Zentralisation seit Mitte des 16. Jahrhunderts erfolgreichforderten.

Die friihneuzeitliche Reichsverfassung verstehen wir als den 'standisch ­libertaren Foderalismus', In dieser Verfassung ubten die Reichsstande ihre Libertat,d. h. ihre Souveranitat aus, aufgrund des Reichsrechts, das auf der Ubereinkunftzwischen dem Kaiser und den Reichsstanden beruhte. Bezuglich diesesReichsrechts legt Heinz Angermeier folgendes dar:

Zweifellos hat dieses alte Reich mit seinem primar rechtswahrenden Konigtum undseine rechtssichernden Institutionen von Reichstag, Kammergericht und Kreiseneine Akzentuierung des politischen Lebens nach der Seite des Rechts hinvorgenommen, ... 1

Zur Aufrechterhaltung des Reichszusammenhalts, nahmen, anders ausgedriickt,die zwei Stiitzen, einerseits das Konigturn (Kaisertum), andererseits dieInstitutionen des Reiches, eine wichtige Stellung ein. Bis zu seiner Auflosung imJahre 1806, blieb das Reich ein lehnrechtlich begrundeter Personenverband. Daherkonnten die Reichsstande, denen unter dem 'standisch -Tibertaren Foderalismus'ihre Souveranitat gewahrleistet wurde, keine echten Souverane werden undmuBten vom Kaiser, der auf dem Hohepunkt des Lehensverbandes stand,legitimiert werden. Der Lehensnexus zwischen dem Kaiser und den Reichssrandenbildete die Rangfolge zwischen den Reichsstanden, an dessen Spitze der Kaiserstand, in Verbindung mit der Rangfolge zwischen den Reichsstanden, die dieTradition des Heerschildes des Mittelalters ubernahm.j Die Sessionsordnung wares, die diese Rangfolge durch die Aufstellung der Sitze des Reichstags festsetzte,Weil ihre Session die Reihe der Stimmabgabe bestimrnte, hatten die Reichsstandeein aubergewohnliches Interesse an ihr.

Dieser Aufsatz beschaftigt sich mit der Frage, wie die Sessionsordnung imReichstag institutionalisiert wurde. Dabei versuchen wir die Stellung desReichserbmarschalls, der Aufsicht uber die Sessionsordnung fuhrte, zu definieren,wobei wir auf den Aufsatz von Barbara Stollberg - Rillinger, 'Zeremoniell alspolitisches Verfahren. Rangordnung und Rangstreit als Strukturmerkmale desfruhneuzeirlichen Reichstages', aus dem Jahre 1997 Bezug nehmen.'

I Heinz Angermeier, Das Reich in der deutschen Ceschichte. Studien uber KOlltilluitiltell ulld ZiJsunn,MUnchen 1991, Vorwort, S.9.

Z Helmut Neuhaus, Das Reichin derfriihm Neuuit, Munchen 1997,S.3, 14-19. Vgl. Volker Press, DiekaiserlicRe SUl/uIIg im ReicRzwischm 1648 und 1740: Ver.ruch einer NeulHwertung, in: Georg Schmidt,(Hrsg.), Stilnde und Cuel/schaft im Altm Reich, Stuttgart 1989, S.51-80; Anton Schindling and WalterZiegler, Walter (Hrsg.), Die Kaiser der Neuuit 1519-1918, Munchen 1990.

3 Barbara Stollberg - Rilinger, 'Zeremoniell als politisches Verfahren, Rangordnung und Rangstreitals Strukturmerkmale des frUhneuzeitlichen Reichstages', in: kitschriftfur HistoriscseForscsung Beiheft19,1997, S.91-132. Vgl.Albrecht P.Luttenberger, 'Reichspolitik und Reichstag unter KarlV.: Formenzentralen politischen Handelns', in: Heinrich Lutz und Alfred Kohler (Hrsg.), Aus der Amit all denReichstagm snter Kaiser Karl V., Gottingen 1986,S.18-68.

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DieStellungdesReichseromorscholls 105

2. GEGENSTAND, METHODE UNO QUELLEN

Wie Stoll berg - Rillinger schon ausfuhrlich darlegte, hatte die Sessionsordnungdie folgenden zwei Funktionen.

Die erste Funktion bestand darin, die Rangfolge der gesamten Reichsstandezu verdeutilchen. Die Sessionsordnung hat sowohl die Rangfolge wie auch dieraumliche Aufstellung der Sitze des Kaisers und der Reichsstande im Plenumund in den einzelnen Kurien in Ordnung gebracht."

Die zweite Funktion der Sessionsordnung lag darin, das politische Verfahrendes Reichstags zu bestimmen. Denn sie gab die Reihenfolge der Stimmabgabe inden einzelnen Kurien vor. In den standischen Versammlungen waren Beratungund Abstimmung nicht zu trennen sondern erfolgten in der Form einer Umfrage.Der Versammlungsleiter forderte die einzelnen Stande nach der Reihenfolge derSitze zur Abgabe ihres Votums auf. s Methodisch ist dabei besonders zu beachten,daB man bei dieser Umfrage nicht an eine moderne parlamentarische Abstimmungdenken kann. Dafur fuhrt Stoll berg - Rillinger die folgenden zwei Argumente an:'Zum einen : Der Rang des einzelnen, sein Platz in der Reihe beeinfluBte dasGewicht seines Votums .... Zum anderen: Das Ziel einer Umfrage war prinzipiellEinhelligkeit'J' Weil Konsens stets das Ziel war, war das Mehrheitsprinzip nichtdazu geeignet. Dafur gibt Stoll berg - Rillinger folgenden interessanten Hinweis.So heiBt es: 'Dieser Umstand ist ein Indiz fur die mangelnde korporativeGeschlossenheit des Reichstags und den personalen, hierarchischen Charakterder reichsstandischen Partizipation'.? Die Versammlungsleiter der einzeInen Kurienwaren: 1m Plenum ursprtinglich der Kurfurst von Mainz, seit 1529 der Kurfurstvon Sachsen, im Kurfurstenrat jedoch war es der Kurfurst von Mainz. 1m Furstenratwar Reichserbmarschall von Pappenheim der Umfrageleiter, wahrend dasDirektorium zwischen Osterreich und Salzburg als den beiden ersten Fursten aufder geistlichen Bank alternierte. 1m Stadterat fuhrte der jeweilige Gastgeber dieVersammlung." Wenn man die Sessionsordnung als ein politisches Verfahrenansieht, ergibt sich daraus wie die Sessionsordnung im Furstenrat, der aus ungefahrhundert Sitzen bestand, gehandhabt wurde. Als Quellen fur die Untersuchungdient uns Material, aus einer Schrift, mit dem Titel 'Von des HeiI. Reichs-Erb­Marschall-Amts Verrichtung', die Teil der Quellensammlung 'Auserlesene kleineSchriften', ist.? Nach Karl Rauch hat Sixt Sommer, der als UntermarschallWolfgang Pappenheims tatig war, diese Schrift im Jahre 1558 verfassr.l'' Desweiteren nehmen wir Bezug auf eine andere Schrift, mit dem Titel 'AusfuhrlicheBericht, wie es uff Reichstagen pflegt gehalten zu werden', die aus der von

4 Stollberg - Rilinger, a.a.a., S.100, 103-106.5 Stollberg - Rilinger, a.a.a., S.109.6 Stollberg - Rilinger, a.a.a., S.110.7 Stollberg - Rilinger, a.a.O; S.II1.8 Stollberg - Rilinger, a.a.O; S.109, Anm.68.9 Sixt Sommer, 'Von des Heil. Reichs-Erb-Marschall-Amts Verrichtung', in: D. Johann Georg Estor,

Auserlesene kleineSchTi/ten, Erster Bond, ZweyterAusgobe, GieBen 1744,S.I64-196.10 Karl Rauch, (Hrsg.), Trahat Uber den Reichstogen im 16Johrhunderl = Quellen und Studien lIlur

Veifossungsgeschichte desDeutscsen Reiches in Mittelolterund Neuzeit I, I, Weimar 1906, S.66, Anm.6.

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106 Akira Shibutani

Rauch herausgegebenen Quellensammlung, "Traktat tiber den Reichstagen im16. Jahrhendert' stamrnt.!'

3. OER REICHSERBMARSCHALL UNO DIE SESSIONSORONUNG

1m folgenden geben wir ein Uberblick tiber die Entstehung und den Werdegangdes Reichserbmarschallamts.F

3.1. Oberblick

Nach der Studie von Wilhelm Kraft fuhrte der Graf von Pappenheim dasReichserbmarschallamt. Die Tatigkeit des Grafen von Pappenheim als Marschallging auf die Zeit der Salier, d. h. das hohe Mittelalter, zuruck. Das Verhaltniszwischen dem Grafvon Pappenheim und dem Kurfurst von Sachsen wurde in derGoldenen Bulle (1356) schriftlich formuliert. Danach belehnte der Kurfurst vonSachsen, der das Erzmarschallamt fuhrte, den Graf von Pappenheim mit seinemMarschallamt, das der Graf von Pappenheim als das Erbmarschallamt fuhrte, DerReichserbmarschallieitete aile Zeremonien des Reichstags. 1m Reichstag jedochhatte er keinen Sitz und keine Stimme. Stattdessen fuhrte der Reichserbmarschall,wie schon erwahnt, die Umfrage im Ftirstenrat. Aus diesem Grund liegt eine derFunktionen des Reichserbmarschalls auch darin, tiber die Session des FurstenratsAufsicht zu fuhren. Bis zur Auflosung des aIten Reiches (1806) blieb der GrafvonPappenheim der Reichserbmarschall. Seit 1806 stand der Graf von Pappenheimals der Standesherr des Konigtums von Bayern in hohem Ansehen.

3.2. Zwei Funbtione» des Reicnserbmarscnalls

Wie Sommer in den Hauptstticken 10 bis 14 erklart, hatte der Reichserbmarschalldiese zwei Funktionen : Zum einen muBte er die Termine der Sitzungen denanwesenden Reichsstanden ansagen, nachdem er ihre Sessionen bestatigt undangewiesen hat. Zum anderen, wie bereits erwahnt, fuhrte er die Umfrage imFurstenrat.

3.3. Quellenanalyse

1m folgenden mochten wir diese zwei Funktionen anhand der Quellen genauerdarstellen.

Ansagung der SitzungenDie erste Funktion erfullte der Reichserbmarschall unter Fuhrung der mainzischen

kurfurstlichen Kanzlei. Dariiber hat Sommer auch im 10. Hauptstuck berichtet.Aber hier ziehen wir eine andere Schrift, mit dem Titel 'Ausftihrlicher bericht', diedetailiertere Informationen enthalt, zu Rate.

11 Rauch, a.a.O; 8.47-59. Vgl. D~utsch~ R~ichstagsaktm, JUngere Reihe, Bd.2, bearv. Adolf Wrede,(Erster Auflage 1896) zweiter Auflage, Gllttingen 1962,8.142-145.

12 Wilhelm Kraft, 'Das Reichsmarschallamt in seiner geschichtlichen Entwicklung', 1. Teil, in:lahrbuch d~s Historischen V~mns fur Mitt~lfrankm 78, 1959, 8.1-36; Ders, 'Das Reichsmarschallamt inseiner geschichtlichen Entwicklung', II. Teil, in: lahrbuch d~s Historische« V~reins fur Mitt~lfranktn79,1%0/61, 8.38-96. Vgl. Markus Scheffer, Die Genchtsbark~itauf &ichs- , Wahl-und KrUnungstagm, Kliln ­Wnmar- Wien 1995.

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3.3.1. Ankunft der Stiinde zur Tagungsstadt Aile anwesenden ReichsstandemuBten sowohl der mainzischen Kanzlei als auch dem Reichserbmarschallberichten von ihren Ankunft. Dabei konnten sie ihren Wunsch bezuglich ihrerSession aufiern, So heiBt es im Kapitel IV (Vorn Ansagen uff einen Reichstag):

... Und muss darneben der erscheinende Stand solches seines Erscheinens dieMayntzische Churfurstliche Cantzley berichten lassen, deBgleichen auch deB Heil.Reichs MarschaIcken, damit , wann zu Raht angesaget werden solI, mann solchesWissens haben und ihne auch erfordern rnoge.... 13

3.3.2. Proposition auf dem Reickstag und Ansagezettel Die Beratung desReichstags begann damit, daB der Kaiser seine Proposition im Plenum vorlas. DerKaiser sollte den anwesenden Standen den Termin, an dem sie sich im Rathausversammeln muBten, ansagen:

Die erste Ansag zu der Proposition auff einen jeden Reichstag geburt der Key. May.,.... welche irer Gelegenheit und nachdem sie befunden, daB die Stande in guterAnzahl gegenwertig sein, sonderlich aber, wann der Churfursten Raht ergentzt ist,durch deB Reichs Marschalck den Stenden und Gesandten ansagen lassen, zu wasZeit sie fur J. Majestatt oder auff dem Rahthause erscheinen sollen .... 14

Die Ansagezettel, die der Kurfurst von Sachsen bei der mainzischen Kanzleiangefertigt hat, wurden dem Reichserbmarschall zugeschickt und dann von ihman die Reichsstanden verteilt:

Es ist auch das achtzugeben von wegen der Mayntzischen Cantzley, das, sobald derAnsagzettul verfertigt und der Churfurst zu Sachsen in der Person selbst auff demReichstage anwesend, soli derselb in der Mayntzischen Cantzley gefertigt undunderschriebene Ansagzettul dem Churfl. Sachsischem Cantzler oder Secretatiogeantwortet werden, der hat an Stat seines Herrn als Ertzmarschalck deB Heil.Reichs furter denselben dem Reichs-Erbrnarschalck zuzuschicken und die Ansagzu befelen.... 15

3.3.3. Gegenwiirtiger Stand der Session Uber die Verrichtung des Reichserb­marschalls und den Stand urn die Session im Plenum, in dem der Kaiser seineProposition vorlas, hat Sommer im 11. Hauptstuck, § 43, erwahnt:

Wann ein Rom. Kayser oder Konig oder derselben Commissarien I aile Stande desReichs erfordern lassen I so hat vor [ahren der Erb-Marschall ein jedwedern Standbey den Armen in seinen Sitz gefuhret I dieweil aber von wegen der Sessionzwischen nachgemelten Fursten und Standen des Reichs grosse Irrung sichzugetragen I ....16

Daher war die Verrichtung als der Umfrageleiter von Wichtigkeit,Umfrageleiter im Furstenrat

13 Rauch, a.a.O., S.47.14 Rauch, a.a.O., S.56.15 Rauch, a.a.O., S.58.16 Sommer, a.a.O., S.181.

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3.3.4. &ihenfolgedes Votums Nach Rosemalie Aulinger ist es auBerst schwierig,die Session des 16. Jahrhunderts anhand damaligener Quellen wiederzugeben.Daher miissen wir dazu die Schemata des 17. und 18. jahrhunderts heranziehen.l?Dabei mochten wir die Zeichnung des Furstenrats, die wir der Studie von Aulingerentnommen haben, zu Rate ziehen.P

Beginnen wir mit den Sitzen beider Seiten an. Auf der linken Bank saBen diegeistliche Staude, auf der rechten Bank die weltliche Stande jeder der Sessionnacho Die Sitze, die sich oben in der Mitte befinden, sind die des Direktoriums,das Osrerreich und Salzburg, als den beiden ersten Fursten auf der geistlichenBank, alternierend ftihrten. Hinter dem Sitz Osterreichs, d. h. zwischen dergeistlichen Bank und der weltlichen Bank, saB der Reichserbmarschall. DieStimmen der Stande wurden der Session nach alternierend zwischen den beidenBanken abgegeben. So heiBt es im 13. Hauptstuck, § 66 :

In welcher Ftirsten Rath vor Jahren der Erb-Marschall die Session gemacht I.... dieSession einnehmen. So das beschickt I fangt er an auf der geistlichen Banck Ierstlich Salzburg oder Oesterreich welcher den Vorsitz zu tragen I folgends fraget erdie ander Frag hieruber auf der weltlichen Banck I abermahls den der Vorsitz lundalso fort und fort von einer Banck zu der andern 1...19

3.3.5. Einflu}J des Umfrageleiters Wie wichtig war die Funktion des Vmfrage-leiters? Dariiber gibt der 14. Hauptstuck Auskunft, Zuerst heiBt es im § 67:

So hat auch vor Jahren der Erb-Marschall nicht allein solche Umbfrag gethan Isondern auch mussen proponiren I und die mehrern Stimmen sammelen I einnehmenund erzehlen I was der BeschluB der mehrern Stimm. Aber jetzt ist es dahin kommenI daB entweder Oesterreich oder Salzburg I welcher vorsitzt proponirt lund mehrernStimmen sammlet und bescheust.P'

Daraus laBt sich schlieBen, daB der Reichserbmarschall auf die Richtung desBeschlusses einen bedeutenden EinfluB ausiibte. Beim Reichserbmarschallkonzentrierten sich die Erkundigungen der Stande daruber, welche Stimme inder Mehrheit waren. So heiBt es im § 69 :

So bin ich auch mehrmaln zu Regenspurg I Nurnberg und Speier angesprochenworden I durch die Fursten I umb den Inhalt I der mehrern Stimm wann sie anOesterreichischer oder Salzburgischer Erzehlung und BeschluB nicht ersattigetgewesen; Derhalben ich wieder angefangen umbzufragen I jetzo thun es dieDirectores Oesterreisch und Salzburg.U

3.3.6. Aufsichtsfiihrender iiber die Session Obwohl die Stimmabgabe nach derSession gleichermaBen die Geschaftsordnung des Reichstags war, worden aberverschiedene Schritte, die diese Geschaftsordnung ignorierten, in der realenReichspolitik unternommen. Unter diesen Umstanden bernuhte der

17 Rosemarie Aulinger: Das Bild des Reicltslages im 16Jaltrltundert, 1980 Gottingen, S.234£.18 Aulinger, a.a.O; Abb.29.19 Sommer, a.a.O., S.187.20 Sommer, a.a.O; S.187£.21 Sommer, a.a.O., S.188.

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DieSul/ung desReichseromarschal/s 109

Reichserbmarschall sich darum, diese Geschaftsordnung, d. h. die Sessionsordnungaufrechtzuerhalten. So heiBt es im § 70 :

Zu Zeiten hat mich auch wahl ein Oesterreichischer oder Salzburgischer Rath selbstgefraget umb die mehrern Stimmen I dann etwan die Gesandten so heimlich undgemehling reden I daB mans nicht hinfur in die Session horen kan I derhalben ichauch offtermahls zuriick tretten miissen I darum gebiihret auch dem Erb-Marschallauf die Stimm und Vota ein Aufmercken zu haben. 22

3.3.7. Obereinkommen der gonzen Mitglieder des Reiclteswir den § 72 betrachten :

Zum SchluB mochten

Letzlich hat es dahin wollen zu Regenspurg Anno 1541. gelangen I daB man ihr derFrey- und Reiche-Stadt Gesandten Bedencken gar nicht wollen anhoren I derhalbensie ihr Bedencken der Kayser\. Majest, selbst uberahntwortet lund im Reichs-Rathbegehret eine Session, welches also noch im Streit blieben hangen. 23

Das Wort der Session an dieser Stelle als die Session des ganzen Reichesausgelegt werden. Denn die Sessionsordnung setzte sowohl die Rangfolge derStande fest als auch wie sie sich auch das Ubereinkomrnen der ganzen Mitgliederdes Reiches zum Grundsatz machte.

4. SCHLUSSBETRACHTUNG

Beim Fortgang der Verhandlungen im Reichstag ftihrte der ReichserbmarschallAufsicht tiber die Sessionsordnung, die als die Geschaftsordnung des Reichstagsbetrachtet wurde. Weil er, anders als die allgemeinen Reichsstande, keinen Sitzund keine Stimme im Reichstag harte, konnte der Reichserbmarschall Neutralitatwahren. Aufgrund dieser Neutralitat, insbesondere wegen seiner Stellung zwischenden Standen und dem Direktorium im Furstenrat, konnte der Reichserbmarschallden Reichsstanden die Befolgung der Sessionsordnung raten, die sowohl dieRangfolge der Stande festsetzte als auch das Ubereinkommen der ganzenMitglieder des Reiches zum Grundsatz hatte. Ein solches Amt verrechtlichteoder institutionalisierte die Sessionsordnung als die Geschaftsordnung desReichstags.

In den frtihneuzeitlichen Reichstagen konnten die Reichsstande die Klagentiber ihre eigene Session, gewissermaBen von unten, ofter fuhren, Dies kann manauch zur sogennannten 'standischen Libertat' zahlen, In Japan konnten in dergleichen Zeit, der Edo-Zeit, die Fursten solche Klagen nicht fuhren, Darauf, dieSession der Fursten von oben zu bestimmen, hatte der Shogun, der dasStaatsoberhaupt Japans war, das ausschlieBliche Recht.

22 Sommer, a.a.D., S.188.23 Sommer, a.a.O.•S.189.

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