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Für uns Imkerinnen und Imker stellt sich natürlich die Frage, ob die Im- kerei steuerlich überhaupt relevant ist. Es wird viel erzählt, aber keiner weiß so richtig Bescheid. Mit diesem Artikel möchte ich versuchen, auf dem Stand Januar 2010 offene Fragen in Bezug auf Einkommensteuer und Umsatz- steuer zu beantworten. Einkommensteuer Das Einkommensteuerrecht kennt 7 Einkunftsarten. Alles, was nicht die- sen 7 Einkunftsarten zuzurechnen ist, wie z.B. ein Lottogewinn, wird steuer- lich nicht erfasst. Die Imkerei gehört zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, weil wir Pflanzen- teile mit Hilfe der Naturkräfte ge- winnen. So kann also auch ein Arbeit- nehmer, Gewerbetreibender, Freibe- rufler oder Rentner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben, obwohl er keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet. Für die Be- steuerung ist der § 13 EStG oder § 13 a EStG anzuwenden. Der § 13 a EStG regelt die günstige Besteuerung nach Durchschnittssätzen und ist nur an- zuwenden, wenn 1. keine Buchführungspflicht besteht, 2. die selbst be- wirtschaftete Fläche ohne Sonder- kulturen nicht 20 ha überschreitet, 3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und 4. der Wert der selbst bewirt- schafteten Sondernutzungen nicht mehr als DM* 2.000,00 je Sondernutzung beträgt. Die Gewinnermittlung nach Durch- schnittssätzen ist für uns Imker aber nur anzuwenden, wenn überhaupt sel- bst bewirtschaftete Flächen der land- wirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind (R 13 a 1 Abs. Satz 1 EStR; Schmidt/Kulosa, EStG, § 13 a Rz.5). Es ist aber vor dem BFH unter dem Az. IV R 1/09 ein Verfahren anhängig, in dem es darum geht, ob für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch- schnittssätzen das Vorhandensein von selbst bewirtschafteten Flächen land- wirtschaftlicher Nutzung Vorausset- zung ist. Sobald eine Entscheidung durch das höchste Gericht gefallen ist, werde ich darüber informieren. Ich persönlich erwarte keine positive Entscheidung, weil der Wortlaut des Gesetzes dieses nicht hergibt. Ob wir 80.000 Imker in Deutschland die Lobby haben, eine Änderung des Gesetzes herbeizuführen, möchte ich bezweifeln. Hier wäre der Deutsche Imkerbund gefordert, der die Inte- ressen der Kleinimker vertritt. Wie soll man sich nach der heutigen Rechtslage verhalten? Es sind für die unterschiedliche Besteuerung drei Gruppen zu bilden: 1. Der Imker ist ein buchführungs- pflichtiger Landwirt nach § 13 EStG. In diesem Fall hat er sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unabhängig von der Anzahl der Bienenvölker der Besteuerung zu unterwerfen. Dieses muss kein Nachteil sein, denn bekanntlich kann eine Imkerei bis zu 30 Bienenvölker kaum wirtschaftlich betrieben wer- den. Verluste aus der Imkerei hel- fen Steuern zu sparen. 2. Der Imker ist ein Landwirt, der den Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 a EStG nach Durchschnittssätzen ermit- teln darf. Dann gilt folgendes: a: bei bis zu 50 Bienenvölkern (Wert der Sondernutzung 50 Völker x 10,00 DM, kein Zuschlag nach dem Bewertungsgesetz) wird die Bienenhaltung bei der Gewinn- ermittlung überhaupt nicht be- rücksichtigt. b: bei 51 bis 166 Bie- nenvölkern ist der nach Durch- schnittssätzen ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um einen pauschalen Gewinnzuschlag von 512,00 Euro zu erhöhen. Die maximale Berechnung sieht wie folgt aus: 166 Völker x DM 10,00 = DM 1.660,00 + Zuschlag von 20% = DM 332,00 ergeben DM 1.992,00. Somit liegt der Wert der Sondernutzung unter DM 2.000,00 und es entbindet den Landwirt von der Buchführungspflicht. 3. Alle anderen Imker, die keine land- wirtschaftlichen Flächen bearbei- ten, sind verpflichtet, die Einnah- men und Ausgaben aus der Imkerei grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzu- geben, um nicht plötzlich vom Finanzamt eine böse Überra- schung zu erleben. Die Erklärungspflicht entfällt jedoch, wenn nicht mehr als 30 Bienenvölker gehalten werden. Bei einer Anzahl bis zu 30 Völkern handelt es sich um Liebhaberei. Diese fällt nicht unter die 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Sollte sich bei der Gewinnermitt- lung ein Verlust ergeben, dann führt dieser zu einer Einkommensteuerersparnis; bei einem Gewinn wird der Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG über 670,00 Euro abgezogen, wenn die Summe aller Einkünfte 30.700 Euro nicht übersteigt. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge. Für die meisten Imker in Deutschland wird die Ziffer 3 zutreffend sein. Selbst Ehegatten, die gemeinsam die Imkerei ausüben, dürfen ohne Er- klärungspflicht nicht mehr wie 30 Bienenvölker halten, weil in der Regel keine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Trennung möglich ist und somit von einem einheitlichem Betrieb ausgegangen wird. Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Recht- sprechung hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte aus Land- und Forst- wirtschaft oder Gewerbebetrieb für Hofläden geändert. Übersteigt der Nettoumsatzanteil aus den zugekauf- ten Produkten ein Drittel des Netto- gesamtumsatzes, dann liegt nach dem BFH-Urteil vom 25.03.2009 IV R 21/06 insgesamt ein Gewerbebetrieb vor. Näheres ist auf der Internetseite des BMF lt. Schreiben vom 18.01.2010 abrufbar. Es zeigt sich wieder einmal die Kompliziertheit des deutschen Steuerrechtes. Bei gleichem Sach- verhalt sind drei verschiedene Ver- steuerungen möglich. Von Steuer- erleichterung keine Spur und für neue Imker abschreckend. Umsatzsteuer Jeder Imker, der Honig verkauft, ist nach § 2 UStG Unternehmer, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen. Es ist unabhängig von der Anzahl der Bienenvölker. Es kommt alleine auf die nachhaltige Erzielung der Einnahmen an. Für die Umsatz- Die Steuern in der Freizeitimkerei Von Reinhard Schuldt, www.steuerberater-schuldt.de * Die Umstellung der DM-Beträge auf Euro wurde gesetzlich nicht vollzogen.

Die Steuern in Der Freizeitimkerei

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  • Fr uns Imkerinnen und Imker stelltsich natrlich die Frage, ob die Im -kerei steuerlich berhaupt relevant ist.Es wird viel erzhlt, aber keiner weiso richtig Bescheid. Mit diesem Ar tikelmchte ich versuchen, auf dem StandJanuar 2010 offene Fragen in Bezugauf Einkommensteuer und Um satz -steuer zu beantworten.

    Einkommensteuer Das Einkommensteuerrecht kennt 7Ein kunftsarten. Alles, was nicht die-sen 7 Einkunftsarten zuzurechnen ist,wie z.B. ein Lottogewinn, wird steuer -lich nicht erfasst. Die Imkerei gehrtzu den Einknften aus Land- undForstwirtschaft, weil wir Pflan zen -teile mit Hilfe der Naturkrfte ge -winnen. So kann also auch ein Arbeit -nehmer, Gewerbetreibender, Freibe -rufler oder Rentner Einknfte ausLand- und Forstwirtschaft haben,obwohl er keine landwirtschaftlichenFlchen bewirtschaftet. Fr die Be -steuerung ist der 13 EStG oder 13a EStG anzuwenden. Der 13 a EStGregelt die gnstige Besteuerung nachDurchschnittsstzen und ist nur an -zuwenden, wenn 1. keine Buch fh rungs pflicht

    besteht, 2. die selbst be -wirtschaftete Flche ohne Sonder -kulturen nicht 20 ha berschreitet,

    3. die Tierbestnde insgesamt 50 Vieh einheiten nicht bersteigen und

    4. der Wert der selbst bewirt-schafteten Sondernutzungen nicht mehr als DM* 2.000,00 je Sondernutzung betrgt.

    Die Gewinnermittlung nach Durch -schnittsstzen ist fr uns Imker abernur anzuwenden, wenn berhaupt sel -bst bewirtschaftete Flchen der land-wirtschaftlichen Nutzung vorhandensind (R 13 a 1 Abs. Satz 1 EStR;Schmidt/Kulosa, EStG, 13 a Rz.5).Es ist aber vor dem BFH unter demAz. IV R 1/09 ein Verfahren an hngig,in dem es darum geht, ob fr dieErmittlung des Gewinns aus Land-und Forstwirtschaft nach Durch -schnitts stzen das Vorhanden sein vonselbst bewirtschafteten Fl chen land-wirtschaftlicher Nut zung Voraus set -zung ist. Sobald eine Ent scheidungdurch das hchste Gericht gefallen ist,werde ich darber informieren. Ich

    persnlich erwarte keine positiveEntscheidung, weil der Wort laut desGesetzes dieses nicht hergibt. Ob wir80.000 Imker in Deutsch land dieLobby haben, eine nderung desGesetzes herbeizufhren, mchte ichbezweifeln. Hier wre der Deut scheImkerbund gefordert, der die In te -ressen der Kleinimker vertritt. Wiesoll man sich nach der heutigenRechts lage verhalten? Es sind fr dieunterschiedliche Besteuerung dreiGruppen zu bilden:

    1. Der Imker ist ein buchfhrungs-pflichtiger Land wirt nach 13 EStG. In diesem Fall hat er smtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unabhngig von der Anzahl der Bienenvlker der Besteuerung zu unterwerfen. Dieses muss kein Nachteil sein, denn be kanntlich kann eine Imkerei bis zu 30 Bienenvlker kaum wirtschaftlich betrieben wer-den. Verluste aus der Im kerei hel-fen Steuern zu sparen.

    2. Der Imker ist ein Landwirt, der den Gewinn aus der Land- und Forst wirtschaft nach 13 a EStG nach Durch schnittsstzen ermit-teln darf. Dann gilt folgendes: a: bei bis zu 50 Bienenvlkern (Wert der Sonder nutzung 50 Vlker x 10,00 DM, kein Zuschlag nach demBewertungs gesetz) wird die Bienenhaltung bei der Gewinn -ermittlung berhaupt nicht be -rck sichtigt. b: bei 51 bis 166 Bie- nenvlkern ist der nach Durch -schnittsstzen ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um einen pauschalen Gewinnzuschlag von 512,00 Euro zu erhhen. Die maximale Berechnung sieht wie folgt aus: 166 Vlker x DM 10,00 = DM 1.660,00 + Zuschlag von 20% =DM 332,00 ergeben DM 1.992,00. Somit liegt der Wert der Sondernutzung unter DM 2.000,00und es entbindet den Land wirt vonder Buch fhrungs pflicht.

    3. Alle anderen Imker, die keine land-wirtschaftlichen Flchen bearbei-ten, sind verpflichtet, die Einnah-men und Ausgaben aus der Imkerei grundstzlich in der

    Einkommensteuererklrung anzu-geben, um nicht pltzlich vom Finanzamt eine bse berra-schung zu erleben. Die Erklrungspflicht entfllt jedoch, wenn nicht mehr als 30 Bienenvlker gehalten werden. Bei einer Anzahl bis zu 30 Vlkern handelt es sich um Liebhaberei. Diese fllt nicht unter die 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Sollte sich bei der Gewinner mit t- lung ein Verlust ergeben, dann fhrt dieser zu einer Einkommensteuerersparnis; bei einem Gewinn wird der Freibetragfr Land- und Forstwirtschaft nach 13 Abs. 3 EStG ber 670,00Euro abgezogen, wenn die Summe aller Einknfte 30.700 Euro nicht bersteigt. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Betrge.

    Fr die meisten Imker in Deutsch landwird die Ziffer 3 zutreffend sein.Selbst Ehegatten, die gemeinsam dieImkerei ausben, drfen ohne Er -klrungspflicht nicht mehr wie 30Bienenvlker halten, weil in der Re gelkeine finanzielle, wirtschaftliche undorganisatorische Trennung mglichist und somit von einem einheitlichemBetrieb ausgegangen wird. Aktuellhat der Bundesfinanzhof die Recht -sprechung hinsichtlich der Zu ordnungder Einknfte aus Land- und Forst -wirtschaft oder Gewerbe betrieb frHof lden gendert. bersteigt derNettoumsatzanteil aus den zugekauf-ten Produkten ein Drittel des Netto -gesamtumsatzes, dann liegt nach demBFH-Urteil vom 25.03.2009 IV R21/06 insgesamt ein Gewerbe betriebvor. Nheres ist auf der In ternet seitedes BMF lt. Schreiben vom 18.01.2010abrufbar. Es zeigt sich wieder einmaldie Kompliziertheit des deutschenSteuerrechtes. Bei gleichem Sach -verhalt sind drei verschiedene Ver -steue rungen mglich. Von Steuer -erleichterung keine Spur und fr neueImker abschreckend.

    Umsatzsteuer Jeder Imker, der Honig verkauft, istnach 2 UStG Unter nehmer, auchwenn die Absicht fehlt, Gewinne zuerzielen. Es ist unabhngig von derAnzahl der Bienenvlker. Es kommtalleine auf die nachhaltige Erzielungder Einnahmen an. Fr die Um satz -

    Die Steuern in der Freizeitimkerei Von Reinhard Schuldt, www.steuerberater-schuldt.de

    * Die Umstellung der DM-Betrge auf Euro wurdegesetzlich nicht vollzogen.

  • steuer gilt die Spezial vor schrift des 24 UStG. Danach mssen fr dieland- und fortwirtschaftlichen Um -stze ( Honig, Bienenvlker etc.)10,7% MWSt. in Rechnung ge stelltwerden. Dieser Betrag muss abernicht an das Finanzamt angemeldetund abgefhrt werden, sondern esbesteht in gleicher Hhe ein Kr -zungsanspruch als Vorsteuer. DerImker kann unbesorgt eine Rechnungmit offenem Mehrwertsteuerausweisausstellen. Damit der andere Unter -nehmer, der kein Landwirt ist, denvollen Vorsteuerabzug von 10,7 % hat,

    sind die besonderen Rechnungs -legungsvorschriften 2004 zu beach-ten. Eine Rechnung muss folgendeAngaben enthalten: - vollstndiger Name und vollstndi-

    ge Anschrift des Unternehmers unddes Kunden

    - die Steuernummer des leistenden Unternehmers

    - das Ausstellungsdatum der Rechnung

    - eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung

    - Menge und Art mit handelsblicher

    Bezeichnung der gelieferten Gegenstnde

    - Zeitpunkt der Lieferung - das Nettoentgelt - den Steuersatz sowie auf das

    Entgelt entfallender Steuerbetrag.Bei Kleinbetragsrechnungen bis150,00 Euro gengt die Angabe desSteuersatzes anstelle des Steuer -betrages.

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