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Die Umsetzung der DGUV Vorschrift 1aus Sicht der BGW
Carolin PflügnerReferentin
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg
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Grund-gesetz
Gesetze, wie Arbeits-schutzgesetz, SGB VII
Verordnungen, wie Biostoff- oder
Gefahrstoffverordnung
Richtlinien und Regelnwie TRBA 250, RKI-Richtlinien, TRGS 530
UVVen wie DGUV Vorschrift 1
Inhalte
�§2 Versicherte und Beschäftigte
�§4 Unterweisung
�§7 Befähigung
�§20 Sicherheitsbeauftragte
�§25/§26 Erste Hilfe
Ausgangslage
� BGW Mitgliedsunternehmen− Gesamt 674.656 (Stand 2015)− Schwerpunkt:
Einzelunternehmer undKleinstbetriebe 1 bis 50 Arbeitnehmer
� Facettenreiche Branchen
Beratungsempfehlungen zur DGUV Vorschrift 1 basieren auf diesen Ausgangsgedanken .
44,8
35,2
12,7
7,4
keine AN
1-10 AN
11-50 AN
> 50 An
301.972
372.684
Versicherte und Beschäftige § 2
Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. (§2 DGUV Vorschrift 1)�Ehrenamtliche Beschäftigte�Selbstständige im Gesundheitswesen und in der Wohlf ahrtspflege�Lernende während der beruflichen Aus- u. Fortbildung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder Schulungskursen�Praktikanten�Menschen mit Behinderungen (Werkstätten, Blindenwer kstätten oder in Heimarbeit für Werkstätten)�Kinder während des Besuchs von Krippen, Kindertages stätten, Kinderhorten, Vorklassen und Schulen privater Träge r, während der Betreuung in Tagespflege
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Versicherte und Beschäftige § 2
Ausnahmen, bei denen laut DGUV Vorschrift 1 nur die Beschäftigten zählen:
�§6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer�§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter�§ 20 Sicherheitsbeauftragte
• Achtung! Auch §22 SGB VII � auch Schüler und Kinder in Kintertageseinrichtungen zählen als Beschäftigte in diesem Zusammenhang.
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Unterweisung § 4
Eine Unterweisung muss konkret u. individuell auf Arbeitsplatz / Arbeitsaufgabe ausgerichtet sein.� Inhalte
• auf arbeitsplatz- und aufgabenbezogene Gefährdungen• Grundlage sind Betriebsanweisungen und Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung• Schutzmaßnahmen und vorgesehene Handlungsweisen
� Muss dokumentiert werden• Mit der Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme
und dass sie den Inhalt verstanden haben
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� Grundsätzlich persönlich durchzuführen � Selbststudium der Versicherten ist nicht ausreichend
• mündliche Unterweisung in verständlicher Form und Sprache
• Bei Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln muss eine Verständnisprüfung stattfinden und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich sein.
Unterweisung § 4
� Bei der Gefährdungsbeurteilung muss die Befähigung berücksichtigt werden zum Schutz des Versicherten selbst sowie Anderer.
� Vor allem Jugendliche dürfen nach Jugendarbeitsschutzgesetz mit bestimmten Arbeiten nicht betraut werden.
� Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind Bestandteil um Qualifizierungs-anforderungen eines Arbeitsplatzes oder Arbeitsaufgabe erfüllen zu können.
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Befähigung § 7
� Ermittlungszeitpunkt• Bei erstmaliger Übertragung von Aufgaben bzw.
Zuweisung neuer Aufgaben• im Einstellungsgespräch bzw. durch
Eignungsuntersuchung kann festgestellt werden, ob eine Person befähigt ist
• Bei Zweifeln an der Befähigung nach der Übertragung von Aufgaben
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Befähigung § 7
Anlässe für individuelle arbeitsmedizinische Beratu ngen und Untersuchungen, Schutzziele
Untersuchungsart Primäres Schutzziel Rechtsgrundlage (Pflicht)
Einstellungsuntersuchung Arbeitgeberinteressen Jugendarbeitsschutzgesetz
Eignungsuntersuchung A Allgemeinheit (Drittschutz) Feuerwehrverordnungen, Betriebsvereinbarungen (Gabelstaplerfahrer)
Eignungsuntersuchung B Schutz des Beschäftigten, Recht auf körperliche Unversehrtheit
Atomrecht/RöV/Strahlenschutzverordnung,
Arbeitsmedizinische Vorsorge Beschäftigter ArbSchG/ArbMedVV öffentliches Arbeitsschutzrecht
Nach Kontakt mit Infektionserregern 1. Individuum2. Allgemeinheit
1. ArbSchG/ArbMedVV (Anhang)2. Infektionsschutzgesetz
Beratung Schwangerer Schwangere Beschäftigte und Kind
MuArbSchVNicht ASiG: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20.4.2013 I 868
Nachtarbeiteruntersuchungen Beschäftigter Arbeitszeitgesetz
Pflichtenübertragung § 13Voraussetzungen für die Pflichtenübertragung wurden schärfer und konkreter formuliert.
� bedarf der Schriftform, Aufgabenverteilung muss konkret nachvollziehbar sein• kann durch Arbeitsvertrag erfolgen• muss mit Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vereinbar sein und
diese sinnvoll ergänzen• Zustimmung des Verpflichteten nur erforderlich, wenn
Rahmen des Arbeitsvertrags überschritten wird
Pflichtenübertragung § 13� der beauftragten Person müssen
erforderliche Handlungs- und Entscheidungskompetenzen sowie notwendige Weisungsbefugnisse eingeräumt werden• organisatorisch• personell• finanziell
Wer sind Sicherheitsbeauftragte?
�Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte , die den Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin ehrenamtlich bei der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen.
Sicherheitsbeauftragte §20
Was machen Sicherheitsbeauftragte?
� Sie weisen Vorgesetzte auf Arbeits-und Gesundheitsgefahren hin.
� Sie informieren Kolleginnen und Kollegen über Gefährdungen.
� Sie geben Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
� Sie wirken in Arbeitsschutzgremien mit.
Rahmenbedingungen für Sicherheitsbeauftragte
�Sicherheitsbeauftragte…
� …arbeiten ehrenamtlich in dieser Funktion.
� …dürfen wegen den übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
� …besitzen keine Weisungsbefugnis gegenüber den Kollegen/Kolleginnen.
� …benötigen ausreichend Gelegenheit für Aus-und Fortbildungsmaßnahmen.
Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
• Sicherheitsbeauftragte (SiB) sind Wissensträger für die Gefährdungen als auch Arbeitsschutzmultiplikatoren für die Unternehmer.
• Kriterien für SiB – Bestellung bieten Flexibilität zur SiB Bestellung für die Unternehmer. Sie können innerhalb geforderter Rahmenbedingungen entscheiden, wo und wie viele SiB benötigt werden.
Kriterien zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten� Unfall- und Gesundheitsgefahren und Anzahl der
Beschäftigten• auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)• SiB soll Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich persönlich
kennen� BGW – Empfehlung zur Mindestanzahl der SiB :
Mindestzahl der SiB
Betreuungs-gruppe
1. Sib ab 2.Sib ab 3.Sib ab 4.Sib abNächster SiB
je weitere
I 21 MA 51 MA 101 MA 201 MA 125 MA
II 21 MA 51 MA 151 MA 301 MA 150 MA
III 21 MA 51 MA 251 MA 501 MA 350 MA
� Räumliche Nähe zu den Beschäftigten• gegeben am gleichen Unternehmensstandort, je nach Größe
des Betriebsgeländes auch in verschiedenen Gebäuden • Räumliche Nähe bei verschiedenen Unternehmensstandorten
nicht gegeben
Mehrere Gebäude auf einem Betriebsgelände
Unterschiedliche Unternehmensstandorte
� Fachliche Nähe• Kenntnis der Mitarbeiterstruktur im Zuständigkeitsbereich
auch hinsichtlich Qualifizierung und Sprache.• Kenntnisse im Arbeitsschutz bezogen auf
Zuständigkeitsbereich und Erfahrungswerte für fachliche Nähe interessant.
• Sinnvolles Zusammenfassen von Arbeitsbereichen, zahlenmäßige Verteilung der SiB nach Verhältnis der Beschäftigtenanzahl in den Arbeitsbereichen.
� Zeitliche Nähe zu den Beschäftigten• Unternehmen mit Schichtdienst betroffen. • Ein SiB pro Schicht ist nicht notwendig, Austauschzeiten
sollten ermöglicht werden.• Schichtwechselsystem vs. Feste Schichtbelegung
� Das Beispiel-Unternehmen:• Altenpflegeeinrichtung mit 6 Betriebsstätten (BS)• insgesamt 529 Beschäftigte• Betriebsstätte 1 bis 5 mit jeweils 99 Beschäftigten,
Betriebsstätte 6 mit 34 Beschäftigten• Schichtdienst im Schichtwechselsystem
MindestanzahlRäumliche
NäheZeitliche Nähe
FachlicheNähe
Ergebnis
• Einstufung in die Betreuungs-gruppe III
Mindestanzahl:BS 1 bis 5: je 2 SiBBS 6: 1 SiBInsgesamt 11 SiB
• räumlich getrennte BS auf unter-schiedlichen Betriebs-geländen.
• Schichtwechselsystem
• Keine zusätzlichen SiB erforderlich.
• SiB sollten hauptsächlich im pflege-rischen Bereich eingesetzt werden.
• Insgesamt sollte die Einrichtung 11 SiB bestellen, die auf die verschiedenen Betriebsstätten zu verteilen sind.
Weitere Informationen finden Sie auf www.bgw-online.de
Stichwort: Sicherheitsbeauftragte
Erste Hilfe § 25� Mittel zur Ersten Hilfe und der Umgang damit wurden näher
definiert.• Erste-Hilfe-Material (z.B. Verbandmaterial, Hilfsmittel,
Rettungsdecke)• auf Grundlage der GB evtl. medizinische Geräte (z.B. AED)
oder Arzneimittel (Antidote, gesonderte Aufbewahrung und gesichert gegen Missbrauch)
� Liegemöglichkeit oder Räume mit Liegemöglichkeiten zur Erstversorgung Verletzter• Kindertagesstätten• allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
Hochschulen
Ersthelfer § 26
� Ersthelfer• Angehörige von Berufsgruppen, bei denen Erste-Hilfe-
Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, können ohne Ersthelferausbildung eingesetzt werden.
• BGW übernimmt Kosten für Fortbildung der Ersthelfer, aber nicht für die Ausbildung.
Ersthelfer § 26
− Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
− Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger
− Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer
− Hebammen und Entbindungshelfer
− Altenpflegerinnen bzw. -pfleger− Medizinische Fachangestellte
− Masseurinnen / Masseure − Medizinische Bademeisterinnen
und Bademeister− Physiotherapeutinnen und -
therapeuten− Heilerziehungspflegerinnen und -
pfleger− Orthoptistinnen und Orthoptisten− Pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und Assistenten
Berufsgruppen mit Erste – Hilfe Ausbildung
Ersthelfer in Kindertageseinrichtungen
� In den Bundesländern ist geregelt, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe für Kinder geschult sein müssen.
� Seit 1. April 2015 gibt es folgende Kurse:• Ausbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für
Kinder• Fortbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für
Kinder� Kurse werden auch als Qualifikation für betriebliche Ersthelfer
anerkannt.� BGW übernimmt Kosten für Fortbildung der Ersthelfer (1 je
Kindergruppe), aber nicht für die Ausbildung.
Zusammenfassung� DGUV Vorschrift 1 insbesondere die DGUV Regel 100-001 gibt dem
Unternehmer einen gelungene Überblick über seine Pflichten im AGS.
� Durch die Inbezugnahme staatlichen Rechts in § 2 Abs. 1 ist sichergestellt, dass insbesondere ehrenamtlich tätige Versicherte in den Schutz dieser Vorschrift einbezogen werden.
� Unternehmer haben die Freiheit, die Anzahl der SiB passend für ihre Unternehmensstruktur festzulegen.
� Durch Novellierung der Benennung der Ersthelfer können bereits vorhandenes Wissen genutzt und Ressourcen geschont werden. Zuständigkeiten werden klarer herausgestellt.