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Die vorläufige Studienordnung dient zur Orientierung für die Studienplanung. Stand: Mai 2005 Vorläufige Studienordnung für das Studium an der Universität Dortmund im Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW S. 644), in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Dortmund vom 19. September 2001 (Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund Nr. 9/2001) hat die Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen. Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich der Studienordnung § 2 Funktion der Studienordnung § 3 Voraussetzungen für das Studium § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums § 6 Ziel und Abschluss des Studiums § 7 Auswahl und Ausrichtung der Inhalte des Studiums § 8 Aufbau des Studiums § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums, Zwischenprüfung § 10 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums § 11 Praxisphasen § 12 Studienberatung § 13 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen, Veranstaltungscharakter § 14 Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums § 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung § 16 Erste Staatsprüfung § 17 Erste Staatprüfung – schriftliche und mündliche Prüfung § 18 Erste Staatsprüfung – schriftliche Hausarbeit § 19 Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium § 20 Freiversuch und Rücktritt § 21 Versäumnisse § 22 Erweiterungsprüfung § 23 Inkrafttreten, Veröffentlichung

Die vorläufige Studienordnung dient zur Orientierung für ... · y Grundlagenmodul Ästhetische Bildung KMB (4 bzw. 6 SWS – 6 bzw. 9 LP) Das Grundlagenmodul Ästhetische Bildung

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Die vorläufige Studienordnung dient zur Orientierung für die Studienplanung. Stand: Mai 2005

Vorläufige Studienordnung

für das Studium an der Universität Dortmund im Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW S. 644), in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Dortmund vom 19. September 2001 (Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund Nr. 9/2001) hat die Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen. Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich der Studienordnung § 2 Funktion der Studienordnung § 3 Voraussetzungen für das Studium § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums § 6 Ziel und Abschluss des Studiums § 7 Auswahl und Ausrichtung der Inhalte des Studiums § 8 Aufbau des Studiums § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums, Zwischenprüfung § 10 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums § 11 Praxisphasen § 12 Studienberatung § 13 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen, Veranstaltungscharakter § 14 Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums § 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung § 16 Erste Staatsprüfung § 17 Erste Staatprüfung – schriftliche und mündliche Prüfung § 18 Erste Staatsprüfung – schriftliche Hausarbeit § 19 Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium § 20 Freiversuch und Rücktritt § 21 Versäumnisse § 22 Erweiterungsprüfung § 23 Inkrafttreten, Veröffentlichung

§ 1 Geltungsbereich der Studienordnung (1) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182) das Studium an der Universität Dortmund im Studiengang des Lehramts für Sonderpädagogik mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung. (2) Die Regelungen dieser Studienordnung gelten für die Fakultät Rehabilitationswissenschaften zwingend und unmittelbar. (3) Die Studienordnung führt ein Leistungspunktsystem i.S.d. § 7 Abs. 5 LPO für den Lehramtsstudiengang der Sonderpädagogik ein. Für die Ausgestaltung gelten die Eckpunkte für den Erlass von Prüfungsordnungen mit Leistungspunktesystemen der Universität Dortmund vom 11.10.2002 (Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund NR. 14/2002 vom 18.10.2002 S. 1) entsprechend. § 2 Funktion der Studienordnung (1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums, beschreibt die Module, in die sich das Studium gliedert (vgl. § 8 Abs. 4), und bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studien- und Prüfungsleistungen, die für den Erwerb von Leistungspunkten und für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. (2) Die Studienordnung legt auf der Grundlage der Rahmen-Studienordnung vom 15. Oktober 2003 und in Einklang mit der LPO die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallenden Anteile in Semesterwochenstunden, nach Modulen und Studienabschnitten gegliedert, fest. Sie regelt die Zuordnung von Leistungspunkten zu diesen Modulen und Studienabschnitten sowie zu den Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung. Näheres ergibt sich aus der Übersicht im Anhang zu dieser Studienordnung. (3) Die Studierenden haben gemäß § 82 HG das Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen. Die Beschäftigung mit Gegenständen des Faches, die über die festgelegten Studieninhalte hinausgehen, sowie ergänzende Studien auch in anderen Studiengängen werden in die Entscheidung und Verantwortung der Studierenden selbst gestellt. § 3 Voraussetzungen für das Studium (1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. (2) Darüber hinaus gibt es keine weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums. § 4 Studienbeginn Das Studium kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden.

§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Insgesamt sind für das Lehramt der Sonderpädagogik im Studium 270 Leistungspunkte zu erwerben. Regelstudienzeit ist die Studienzeit, in der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Leistungspunkte werden durch Erbringung der in der Studienordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung erworben. (2) Die Studienordnung legt folgende erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile des Studiums in Semesterwochenstunden fest: Insgesamt 160 SWS; davon 30 SWS Erziehungswissenschaft (EW). Hiervon werden im Einführungspraktikum in

den Erziehungswissenschaften 2 SWS im „Förderschwerpunkt Lernen“ und 2 SWS im „Förderschwerpunkt Wahl“ durch die Fakultät Rehabilitationswissenschaften erbracht.

40 SWS im 1. Unterrichtsfach, 20 SWS im 2. Unterrichtsfach; davon jeweils 10 SWS Fachdidaktik; eines der beiden Fächer muss „Deutsch“ oder „Mathematik“ sein.

70 SWS in zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte (je 35 SWS), von denen einer der Förderschwerpunkt Lernen (FSL) ist.

Als weiterer Förderschwerpunkt (FSW) kann gewählt werden 1. Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (FS-E) 2. Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (FS-G) 3. Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (FS-K) 4. Förderschwerpunkt Sehen (FS-S) 5. Förderschwerpunkt Sprache und Kommunikation (FS-SK) § 6 Ziel und Abschluss des Studiums (1) Das Studium dient dem Erwerb der wissenschaftlichen Grundlagen für das Lehramt der Sonderpädagogik. Es umfasst am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche, sonderpädagogische sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen von Beginn an einbezogen sind. (2) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Beratung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Dabei wird die Befähigung zum pädagogischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit heterogenen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter dem Aspekt des sonderpädagogischen Förderbedarfs besonders berücksichtigt. (3) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die nach der Studienordnung vorgesehenen Leistungspunkte in den Modulen erworben und die Prüfungen der Ersten Staatsprüfung erfolgreich abgelegt worden sind.

§ 7 Auswahl und Ausrichtung der Inhalte des Studiums Die Inhalte des Studiums orientieren sich zum einen im engen Sinne an den fachlichen und fachdidaktischen Fähigkeiten zur Bewältigung unterrichtlicher Aufgaben in allen Schulformen und -stufen. Sie berücksichtigen zum anderen die für die Ausübung des Lehramtes für Sonderpädagogik grundlegenden Kompetenzen in den Bereichen der Diagnostik, Beurteilung und Beratung, Grundkenntnisse in den Bereichen ästhetischer Erziehung und individuell orientierter Förderung, Kooperation im interdisziplinären Team und der Rehabilitationstechnologie. Ebenso bilden geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen, ethische Grundlagen und geschlechterspezifische Fragestellungen des Lebens mit Behinderung und der Ausübung des Lehramts für Sonderpädagogik Pflichtanteile des Studiums. Der Pflichtanteil des Studiums orientiert sich an den folgenden Kompetenzen, die Studierende am Ende der ersten Phase ihrer Ausbildung erworben haben sollten. Sie umfassen grundsätzlich vertiefte Kenntnisse und einen kritischen Reflexion folgender Themenfelder:

1. Systematik und Grundlagen der Sonderpädagogik; 2. für das Lehramt für Sonderpädagogik relevante Förderschwerpunkte; 3. Methoden der sonderpädagogischen Forschung in Bezug auf die

Förderschwerpunkte und ihre Didaktik; 4. grundlegende didaktische und erziehungswissenschaftliche Konzeptionen zum

Lehren und Lernen an den jeweiligen Förderorten; 5. pädagogischer Umgang mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und

Förderbedürfnissen, z.B. mit Leistungsunterschieden, Verhaltensauffälligkeiten und kulturellen und sozialen Unterschieden;

6. fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Themenfelder, die für das Lehramt für Sonderpädagogik relevant sind;

7. Reflexion des Theorie-Praxis-Bezuges. § 8 Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. (2) Im Grundstudium sind 120 Leistungspunkte zu erwerben. Es hat einen Umfang von 15 SWS in Erziehungswissenschaft, 20 SWS im ersten Unterrichtsfach, 8 SWS im zweiten Unterrichtsfach und insgesamt 34 SWS in den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten. (3) Das Hauptstudium baut auf dem Grundlagenwissen auf. Sein wesentliches Strukturmerkmal ist die exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen. Es umfasst den Erwerb von 150 Leistungspunkten und hat einen Umfang von 15 SWS in Erziehungswissenschaft, 20 SWS im ersten Unterrichtsfach, 12 SWS im zweiten Unterrichtsfach und insgesamt 36 SWS in den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten. (4) Grund- und Hauptstudium gliedern sich in Module. Module bestehen aus inhaltlich aufeinander aufbauenden oder aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit in der Regel sechs bis zehn Semesterwochenstunden Gesamtumfang. Sie können sich an Strukturen der Fachdisziplin orientieren oder disziplinübergreifend angelegt sein.

Die Studienordnung beschreibt die Module nach Lern- und Qualifikationszielen entsprechend LPO und den Rahmenvorgaben für Kerncurricula, legt ihre Beziehung zum Gesamtkonzept des Studiengangs offen, benennt die Lehr- und Lernformen und bestimmt die Formen der Leistungserbringung und Leistungsmessung.

(5) Jedem Modul ist eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zugeordnet, die sich nach der Arbeitsleistung (work load) richtet, die insgesamt für das erfolgreiche Studieren des Moduls erforderlich ist. In den Modulbeschreibungen wird festgelegt, welche Lehrveranstaltungen als Pflicht- und welche als Wahlpflichtbestandteile des Moduls besucht werden müssen. Leistungspunkte werden nach Maßgabe der Studienordnung für die Teilnahme an der einzelnen Lehrveranstaltung angerechnet, soweit die für diese Lehrveranstaltung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sind. Das Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Rahmen der Regelungen über Pflicht- und Wahlpflichtbestandteile in den einzelnen Lehrveranstaltungen insgesamt die für das Modul geforderte Zahl von Leistungspunkten erreicht ist. § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums, Zwischenprüfung (1) Nachfolgend werden die Module beschrieben, die während des Grundstudiums zu studieren sind. Es wird geregelt, welche Studien- und Prüfungsleistungen für den Erwerb der dem jeweiligen Modul zugeordneten Leistungspunkte erbracht werden müssen. Mindestvoraussetzung für den Erwerb von Leistungspunkten ist die aktive Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung. Die Anmeldung zu Studienleistungen erfolgt durch Listeneintrag zu Beginn eines jeden Semesters. Als Mittel der Erfolgs- und Leistungskontrolle kommen in Betracht:

a) schriftliche Hausarbeit, b) Referat auf der Basis schriftlicher Ausarbeitungen, c) Protokoll, d) mündliche Prüfung, e) testierte Praktikumsleistung f) Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht)

Die Erprobung innovativer Verfahren zur Leistungskontrolle ist freigestellt. Die jeweilige Erbringungsform wird von den Lehrenden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltungen angekündigt. Die Leistungen werden von den Lehrenden bewertet und bescheinigt, die die betreffenden Lehrveranstaltungen gehalten haben. Die Abmeldung von der Studienleistung muss bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung erfolgt sein. (2) Während des Grundstudiums im Lehramt Sonderpädagogik sind neben den Modulen in den Erziehungswissenschaften und in den beiden Unterrichtsfächern folgende Module bzw. Lehrveranstaltungen in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten zu studieren: a) Einführungspraktikum: Im Rahmen des Einführungspraktikums müssen für das Lehramt für Sonderpädagogik folgende Veranstaltungen besucht werden: Im Fachbereich Erziehungswissenschaften ‚Einführung in die Allgemeine Didaktik’ (2 SWS – 2 LP). In der Fakultät Rehabilitationswissenschaften ‚Einführung in den Förderschwerpunkt Lernen FSL’ (2 SWS – 2 LP) und ‚Einführung in den Förderschwerpunkt Wahl (FSW)’ (2 SWS – 2 LP). Im Anschluss an diese Veranstaltungen wird das Einführungspraktikum in Förderschulen bzw. im Gemeinsamen Unterrichtet abgeleistet (vgl. § 11 Abs. 3 (1)). Für das Einführungspraktikum werden 6 LP, für den Praktikumsbericht 2 LP vergeben.

Grundlegende Kompetenzen nach RKc1 2

In den Einführungsveranstaltungen in den jeweiligen Förderschwerpunkten (FSL und FSW) werden erste fachspezifische Grundlagenkenntnisse der jeweiligen Förderschwerpunkte vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, die jeweiligen Förderorte und das schulische Berufsfeld theoriegeleitet kennen sowie einschätzen zu lernen und die Berufswahl zu reflektieren.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. b) Grundlagenmodule: „Fundamentum im Förderschwerpunkt“

Grundlagenmodul Förderschwerpunkt Lernen FSL 1 (6 SWS – 9 LP)

Das Grundlagenmodul Förderschwerpunkt Lernen FSL 1 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, je 1 LP durch weitere Studienleistungen oder 3 LP durch eine Modulprüfung.

Grundlagenmodul Förderschwerpunkt Wahl FSW 1 (6 SWS – 9 LP) Das Grundlagenmodul Förderschwerpunkt Wahl FSW 1 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, je 1 LP durch weitere Studienleistungen oder 3 LP durch eine Modulprüfung. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Grundlagenmodul Fundamentum des jeweiligen Förderschwerpunktes (FSL 1 und FSW 1) werden Darstellungs-, Analyse-, Reflexions- und Kommunikationskompetenzen vermittelt und angeleitet. Sie befähigen die Studierenden, grundlegende theoretische, integrationspädagogische, psychologische, soziologische und medizinische sowie geschlechterspezifische Fragestellungen von Lernen und Entwicklung in Hinblick auf den jeweiligen Förderschwerpunkt einzuschätzen und zu reflektieren.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. Die folgenden beiden Grundlagenmodule ‚Ästhetische Bildung – Kunst, Musik, Bewegung (KMB)’ und ‚Arbeit, Wirtschaft, Technik’ können in unterschiedlicher Gewichtung studiert werden. c) Grundlagenmodul „Ästhetische Bildung – Kunst, Musik, Bewegung (KMB)“

Grundlagenmodul Ästhetische Bildung KMB (4 bzw. 6 SWS – 6 bzw. 9 LP) Das Grundlagenmodul Ästhetische Bildung KMB besteht aus zwei bzw. drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 6 bzw. 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, je 1 LP durch weitere Studienleistungen oder 3 LP durch eine Modulprüfung. Die Verrechnung der Studienleistung entfällt, wenn das Modul mit 4 SWS studiert wird. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Modul Ästhetische Bildung KMB werden auf der Basis der Begriffs-, Modell- und Theoriebildung der Ästhetischen Bildung und ihrer Relevanz für das sonderpädagogische Berufsfeld Kompetenzen der Reflexions- und Gestaltungsfähigkeit vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, verschiedene Zugangsweisen zu ästhetischen Wahrnehmungs- und Gestaltungsprozessen kennen zu lernen, zu reflektieren und auf schulische Lern- und Fördersituationen zu übertragen.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben.

1 RKc: Ministerium für Schule, Jugend und Kinder: Rahmenvorgaben für die Entwicklung von Kerncurricula. 28. Mai 2004

d) Grundlagenmodul: „Arbeit, Wirtschaft, Technik“

Grundlagenmodul Arbeit Wirtschaft Technik AWT (4 bzw. 6 SWS – 6 bzw. 9 LP)

Das Grundlagenmodul Arbeit, Wirtschaft, Technik (AWT) besteht aus zwei bzw. drei Lehrveranstaltungen. Zu erwerben sind 6 bzw. 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, je 1 LP durch weitere Studienleistungen oder 3 LP durch eine Modulprüfung. Die Verrechnung der Studienleistung entfällt, wenn das Modul mit 4 SWS studiert wird. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Modul Arbeit, Wirtschaft, Technik (AWT) werden Darstellungs-, Analyse- und Reflexionskompetenzen in Bezug auf handlungstheoretische Konzepte der beruflichen Rehabilitation und Rehabilitationstechnologie für Personen mit sonderpädagogischen Förderbedarf vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, gesellschaftliche wie subjektive Bedingtheiten für Personen mit besonderem Förderbedarf im Kontext beruflicher Rehabilitation zu analysieren und neue Formen der Arbeitsgestaltung und -organisation mit Menschen mit Behinderungen zu reflektieren und zu erproben.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. Wird das Grundlagenmodul „Ästhetische Bildung“ mit 4 SWS studiert, dann muss das Grundlagenmodul „Arbeit, Wirtschaft, Technik“ mit 6 SWS studiert werden bzw. umgekehrt. e) Vertiefungsmodule: „Pädagogik und Didaktik im Förderschwerpunkt“

Vertiefungsmodul Förderschwerpunkt Lernen FSL 2 (6 SWS – 9 LP) Das Vertiefungsmodul Förderschwerpunkt Lernen FSL 2 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, je 1 LP durch weitere Studienleistungen oder 3 LP durch eine Modulprüfung.

Vertiefungsmodul Förderschwerpunkt Wahl FSW 2 (6 SWS – 9 LP) Das Grundlagenmodul Förderschwerpunkt Wahl FSW 2 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, je 1 LP durch weitere Studienleistungen oder 3 LP durch eine Modulprüfung. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Vertiefungsmodul Pädagogik und Didaktik des jeweiligen Förderschwerpunktes (FSL 2 und FSW 2) werden aufbauend auf den Darstellungs-, Analyse-, Reflexions- und Kommunikationskompetenzen Kompetenzen zur Kooperations- und Gestaltungsfähigkeit vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, förderschwerpunktspezifische Theorien und Konzepte anwendungsbezogen zu reflektieren und diese entsprechend den besonderen Fragestellungen des jeweiligen Förderschwerpunktes für die Entwicklung schulischer Erziehungs-, Lern- und Bildungsprozesse umzusetzen.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. (3) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durch Erbringung der für den Erwerb der Leistungspunkte erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen abgelegt. Durch die Zwischenprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie die fachlichen Grundlagen, das methodische Wissen und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 10 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums (1) Nachfolgend werden die Module beschrieben, die während des Hauptstudiums zu studieren sind: (2) § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Im Hauptstudium Lehramt Sonderpädagogik sind neben den Modulen in den

Erziehungswissenschaften und in den beiden Unterrichtsfächern folgende Module bzw. Lehrveranstaltungen in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten zu studieren:

a) Aufbaumodule: „Didaktik / Methodik im Förderschwerpunkt“

Aufbaumodul Didaktik und Methodik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen FSL 3 (6 SWS – 5 LP bzw. 8 LP)

Das Aufbaumodul Didaktik und Methodik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen FSL 3 besteht aus drei Lehrveranstaltungen. Die Lehrveranstaltung ‚Planung und Analyse von Förderunterricht in Förder- und Sonderschulen und im Gemeinsamen Unterricht’ ist Bestandteil des Theorie-Praxis-Moduls und wird dort mit 2 LP verrechnet. In den anderen beiden Lehrveranstaltungen sind 5 LP zu erwerben, je 2 LP durch aktive Teilnahme, 1 LP durch eine Studienleistung. Wird dieses Modul als Prüfungsleistung für das Lehramt Sonderpädagogik nach § 40 LPO gewählt, werden 3 LP für die Prüfungsleistung berechnet.

Aufbaumodul Didaktik und Methodik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Wahl FSW 3 (6 SWS – 5 LP bzw. 8 LP)

Das Aufbaumodul Didaktik und Methodik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Wahl FSW 3 besteht aus drei Lehrveranstaltungen. Die Lehrveranstaltung Didaktik und Methodik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Wahl ist Bestandteil des Theorie-Praxis-Moduls und wird dort mit 2 LP verrechnet. In den anderen beiden Lehrveranstaltungen sind 5 LP zu erwerben, je 2 LP durch aktive Teilnahme, 1 LP durch eine Studienleistung. Wird dieses Modul als Prüfungsleistung für das Lehramt Sonderpädagogik nach § 40 LPO gewählt, werden 3 LP für die Prüfungsleistung berechnet. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

In den Aufbaumodulen Didaktik/Methodik des jeweiligen Förderschwerpunktes (FSL 3 und FSW 3) werden aufbauend auf den erworbenen Kompetenzen aus den Modulen im Grundstudium Kompetenzen der Anwendungs- und Problemlösefähigkeit vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, förderschwerpunktspezifische Anforderungen und Inhalte der jeweiligen schulischen Förderorte hinsichtlich ihrer didaktischen und methodischen Relevanz einzuordnen, zu gestalten und zu erproben.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. Eine Veranstaltung des jeweiligen Moduls ist Bestandteil des Theorie-Praxis-Moduls. Sie dienen zur Vorbereitung auf das Praktikum und werden jeweils mit 2 LP creditiert. b) Aufbaumodule im Förderschwerpunkt:

Aufbaumodul Wahlpflicht Förderschwerpunkt Lernen FSL 4 (6 SWS – 7 LP bzw. 10 LP)

Das Aufbaumodul im Förderschwerpunkt Lernen FSL 4 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 7 LP bzw. 10 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, 1 LP durch eine Studienleistung. Wird dieses Modul als Prüfungsleistung

für das Lehramt Sonderpädagogik nach § 40 LPO gewählt, werden 3 LP für die Prüfungsleistung berechnet.

Aufbaumodul Wahlpflicht Förderschwerpunkt Wahl FSW 4 (6 SWS – 7 LP bzw. 10 LP)

Das Aufbaumodul im Förderschwerpunkt Wahl FSW 3 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 7 LP bzw. 10 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, 1 LP durch eine Studienleistung. Wird dieses Modul als Prüfungsleistung für das Lehramt Sonderpädagogik nach § 40 LPO gewählt, werden 3 LP für die Prüfungsleistung berechnet. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

In den Aufbaumodulen des jeweiligen Förderschwerpunktes (FSL 4 und FSW 4) werden vornehmlich Kompetenzen zur Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, fachwissenschaftliche und sonderpädagogische Sachverhalte in Bezug auf das künftige Berufsfeld zu beurteilen und entsprechend des jeweiligen Förderschwerpunktes eigenständige sonderpädagogische Entscheidungen zu treffen, zu erproben und selbstreflexiv zu beurteilen.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. c) Aufbaumodul: „Ethik, Integration und Partizipation“

Aufbaumodul Ethik, Integration und Partizipation EIP (6 SWS – 6 LP bzw. 9 LP) Das Aufbaumodul Ethik, Integration und Partizipation besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 6 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme. Wird dieses Modul als Prüfungsleistung für das Lehramt Sonderpädagogik nach § 40 LPO gewählt, werden 3 LP für die Prüfungsleistung berechnet. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Modul Ethik, Integration, Partizipation (EIP) werden Darstellungs-, Reflexions- und Beurteilungskompetenzen für die Auseinandersetzung mit Fragen des Umgangs mit Heterogenität vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, grundlegende theoretische und geschlechterspezifische Fragestellungen, ethische Denkmodelle sowie gesellschaftliche Zusammenhänge und Entwicklungen in Hinblick auf schulische Erfordernisse einzuschätzen und umzusetzen.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. d) Aufbaumodul: „Diagnostik und Beratung“

Aufbaumodul Diagnostik und Beratung DuB (6 SWS – 6 LP bzw. 9 LP) Das Aufbaumodul Diagnostik und Beratung besteht aus zwei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 6 LP, 3 LP durch aktive Teilnahme in den Fallseminaren, 2 LP durch aktive Teilnahme in der Vorlesung und 1 LP durch eine Studienleistung. Wird dieses Modul als Prüfungsleistung für das Lehramt Sonderpädagogik nach § 40 LPO gewählt, werden 3 LP für die Prüfungsleistung berechnet. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Modul Diagnostik und Beratung (DuB) werden Diagnose- und Beratungskompetenzen einer förderorientierten Diagnostik vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, Diagnose- und Beobachtungsverfahren sowie Förder- und Beratungsmaßnahmen auszuwählen, zu beurteilen und entsprechend den spezifischen Problemstellungen in de künftigen sonderpädagogischen Berufsfeldern anzuwenden.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben.

Wird die Prüfungsleistung im Aufbaumodul Didaktik und Methodik des Förderschwerpunktes Lernen (FSL 3) erbracht, muss die zweite Prüfungsleistung in einem Aufbaumodul des Förderschwerpunktes Wahl erbracht werden. Wird die Prüfungsleistung im Aufbaumodul Didaktik und Methodik des Förderschwerpunktes Wahl (FSW 3) erbracht, muss die zweite Prüfungsleistung in einem Aufbaumodul des Förderschwerpunktes Lernen erbracht werden. Im Hauptstudium Lehramt Sonderpädagogik wird ein obligatorisches Theorie-Praxis-Modul studiert. Im Lehramt Sonderpädagogik dienen Veranstaltungen der Sonderpädagogik aus den Aufbaumodulen Didaktik/Methodik als Vorbereitung auf die schulischen Praxisphasen (vgl. § 11 Abs. 3).

Außerschulisches Praktikum (2 Wochen – 2 LP) (4) Im Hauptstudium sind in den beiden Sonderpädagogischen Förderschwerpunkten insgesamt 3 Leistungsnachweise zu erbringen (vgl. LPO § 39 Abs. 7) (5) Die Studienordnungen regeln, in welchen Fällen für die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen zugleich Leistungsnachweise i.S.d. §§ 32 Abs. 5, 35 Abs. 5, 37 Abs. 8 und 39 Abs. 7 LPO ausgestellt werden können. Voraussetzung für die Ausstellung eines Leistungsnachweises ist, dass die erbrachten Leistungen mindestens den Anforderungen entsprechen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Die Leistungsnachweise sind nach §§ 34 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 40 Abs. 2 LPO Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Sie werden auf Antrag der Studierenden ausgestellt. § 11 Praxisphasen (1) In den Praxisphasen werden theoretische Studien und schulpraktische Erfahrungen in verschiedenen Schulformen mit einander verknüpft. Sie sollen es Studierenden ermöglichen, die Realität des Berufs von Lehrerinnen und Lehrern in Orientierung an wissenschaftlichen Theorieansätzen verstehen zu lernen und auf der Grundlage eigener Erfahrungen im Handlungsfeld Schule Schwerpunkte für das Studium zu setzen. Sie haben einen Gesamtumfang von 15 Wochen. (2) Praxisphasen werden mit sonderpädagogischen, erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 15 SWS verbunden. Themen und Fragestellungen sollen sich an den Aufgaben des Berufs von Lehrerinnen und Lehrern orientieren. (3) Die Studienordnung und die Praktikumsordnung beschreiben Art und Umfang der Praxisphasen: 1. Im Grundstudium wird, möglichst in den ersten beiden Semestern, ein insgesamt

fünfwöchiges Einführungspraktikum (von 120 Stunden) durchgeführt. In einem Förderschwerpunkt müssen mindest 48 Stunden erbracht werden. Das Einführungspraktikum wird in Förderschulen der beiden Förderschwerpunkte (3 plus 2 Wochen) oder in einer Förderschule absolviert, wenn dort Förderangebote zu den beiden gewählten Förderschwerpunkten bestehen. Ein Teil des Einführungspraktikums (2 Wochen) kann im Gemeinsamen Unterricht absolviert werden. Dem Einführungspraktikum im Lehramt Sonderpädagogik geht jeweils eine Einführungsveranstaltung (à 2 SWS) in den Förderschwerpunkten voraus. Eine Bescheinigung über die Teilnahme am Einführungspraktikum ist Voraussetzung zur Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses im Lehramt Sonderpädagogik. Für die schulischen Praxisphasen werden insgesamt 6 LP verrechnet.

2. In den ersten beiden Semestern des Hauptstudiums wird ein Theorie-Praxis-Modul durchgeführt. Dieses ist auf Forschendes Lernen in methodisch-reflektierter Form aus sonderpädagogischer Perspektive und den Umgang mit Vielfalt auszurichten. Im Hauptstudium werden zwei schulische Praxisphasen von jeweils 4 Wochen Dauer an Förderschulen der beiden Förderschwerpunkte oder in einer Förderschule absolviert, wenn dort Förderangebote zu den beiden gewählten Förderschwerpunkten bestehen. Die Absolvierung einer der Praxisphasen ist im Gemeinsamen Unterricht möglich. Den beiden schulischen Praxisphasen gehen jeweils zwei Lehrveranstaltungen voraus. Der ersten schulischen Praxiseinheit geht ein Theorie-Praxis-Seminar aus den Erziehungswissenschaften (2 SWS) und ein Seminar aus dem Aufbaumodul Didaktik/Methodik aus dem Förderschwerpunkt Lernen (2 SWS) und ein fachdidaktisches Seminar aus dem ersten Unterrichtsfach aus voraus (2 SWS). Der zweiten schulischen Praxiseinheit geht ein Seminar aus dem Aufbaumodul Didaktik/Methodik im Förderschwerpunkt der Wahl (2 SWS) voraus. Zusätzlich zu den genannten Veranstaltungen und Praxisphasen ist ein Begleitseminar ‚Forschendes Lernen’ zu belegen (3 SWS). Für die Begleitveranstaltungen des Theorie-Praxis-Moduls werden für das Lehramt Sonderpädagogik insgesamt 11 LP verrechnet. Für die schulischen Praxisphasen werden insgesamt 8 LP verrechnet.

3. Im Hauptstudium ist ein zweiwöchiges außerschulisches Praktikum in einem

sonderpädagogisch relevanten Praxisfeld zu absolvieren (Kinder- Jugendpraktikum). Es soll Einblicke in den außerschulischen Bereich der Kinder- und Jugendarbeit an den Schnittstellen zur Schule ermöglichen. Für dieses außerschulische Praktikum werden 2 LP vergeben.

(4) Auf Antrag der Studierenden ist es möglich, die Praxisphasen in ausländischen Schulsystemen durchzuführen. § 12 Studienberatung Die Universität Dortmund stellt sicher, dass die Studierenden im Grundstudium zur Berufswahlentscheidung und im Hauptstudium zur Gestaltung des Studiums und zu den Prüfungen beraten werden. Näheres regeln die Standards der studienbegleitenden Fachberatung an der Universität Dortmund. § 13 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen, Veranstaltungscharakter Vorlesung: In Vorlesungen wird wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen vermittelt, in Themenbereiche eingeführt, ein Überblick über die Forschungslage gegeben. Zusammenhängende Vorträge und Präsentationen von Lehrenden können mit Dialogen und Übungen der Studierenden wechseln. Übung: Übungen ergänzen die Vorlesungen. Sie dienen dem Erwerb von besonderen studien-, forschungs- und praxisrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Schulung in der Fachmethodik. Dies erfolgt vornehmlich durch konkrete Arbeitsaufgaben in Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit. Seminar: In Seminaren werden im Wechsel von Vortrag, Präsentation und Diskussion wissenschaftliche Fragestellungen behandelt und wissenschaftliche Erkenntnisse erweitert. Seminare können Arbeitsprojekte in der Eigenverantwortung von Studierenden einschließen. Fallseminare: In Fallseminaren wird ein/e Schüler/in mit Lern- und Verhaltensproblemen mit Hilfe diagnostischer Methoden und Verfahren (psychometrische Tests,

Verhaltensbeobachtung, informelle Arbeitsproben, Unterrichtsbeobachtung, Anamnese) diagnostisch untersucht. Auf der Grundlage der diagnostischen Befunde wird ein individueller Fördervorschlag erarbeitet. Praktikum: Praktika dienen dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch Bearbeitung experimenteller Aufgaben. Zu den Inhalten gehören die Planung, die in projektorientierten Seminaren geübt wird, und die betreute Durchführung und Auswertung der Experimente. Projekte: Projekte dienen dem selbstverantworteten Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch Bearbeitung experimenteller und fachübergreifender Aufgaben. Kolloquium: In Kolloquien werden wissenschaftliche Erkenntnisse an Einzelthemen durch Vorträge mit Diskussion dargestellt. Exkursion: Exkursionen dienen der Vertiefung eines Sachgebiets durch Erkundungen außerhalb der Hochschule. Praxisphasen: siehe § 11 Anleitung zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten: Die Anleitung führt im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit in eine selbständige forschende Tätigkeit ein. Bei der Planung, Durchführung und Auswertung werden die Studierenden durch die Betreuerin oder den Betreuer der Arbeit fachkundig beraten. Die Fächer können weitere, innovative Lehr- und Lernformen entwickeln, die sich an den zentralen Kompetenzprofilen der Module orientieren. § 14 Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums (1) Ein ordnungsgemäßes Studium setzt voraus, dass die Module nach §§ 9 und 10 Abs. 1 durch Erwerb der in den Studienordnungen ausgewiesenen Zahl von Leistungspunkten erfolgreich abgeschlossen werden und nach § 10 Abs. 3 die nach §§ 32 Abs. 5, 35 Abs. 5, 37 Abs. 8 und 39 Abs. 7 LPO erforderliche Zahl von Leistungsnachweisen ausgestellt wird. (2) Dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums dienen:

- ein von den Studierenden zu führendes Studienbuch, in dem die studierten Lehrveranstaltungen nach Modulen und Studiengängen geordnet aufgeführt und Teilnahme, erbrachte Leistungen und zugeordnete Leistungspunkte von den zuständigen Lehrenden dokumentiert sind (wenn die Universität über ein geeignetes EDV-gestütztes System verfügt, kann dieses das Studienbuch ersetzen);

- Bescheinigungen über den Abschluss des Grundstudiums bzw. die bestandene Zwischenprüfung und die erfolgreich abgeleisteten Praxisphasen;

- Leistungsnachweise i.S.d. § 10 Abs. 3.

§ 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums nach § 9 (Zwischenprüfung) und die Erfüllung der für die einzelnen Lehrämter in der LPO aufgeführten Anforderungen voraus. Teile der fachpraktischen Prüfung in den Unterrichtsfächern Kunst (Kunst/Gestalten), Textilgestaltung, Musik und Sport können bereits vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. (2) Die Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Ersten Staatsprüfung setzt nach Maßgabe der LPO voraus, dass

- vor einer Prüfung in Erziehungswissenschaft der vorgesehene Leistungsnachweis erworben worden ist;

- vor einer Prüfung in der Fachwissenschaft eines Faches oder einer Fachrichtung ein, bei den Lehrämtern für das Gymnasium und das Berufskolleg zwei der dort vorgesehenen Leistungsnachweise erworben worden sind;

- vor einer Prüfung in der Fachdidaktik eines Faches oder einer Fachrichtung der vorgesehene Leistungsnachweis erworben worden ist;

- vor einer Prüfung in den didaktischen Grundlagen der Fächer Deutsch oder Mathematik der vorgesehene Leistungsnachweis erworben worden ist;

- vor einer Prüfung in einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ein Leistungsnachweis in diesem Förderschwerpunkt erworben worden ist.

Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach bzw. in dem betreffenden Förderschwerpunkt bzw. in Erziehungswissenschaft. (3) Der Antrag auf Zulassung ist mit der erstmaligen Meldung zu einer Prüfung schriftlich an das zuständige Staatliche Prüfungsamt zu richten. (4) Dem Antrag sind beizufügen:

a) eine Erklärung, für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll, b) eine Erklärung, ob die Zulassung erstmalig beantragt wird oder wann und wo die

Zulassung bereits beantragt worden ist; c) Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(5) Soweit erforderlich, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a).Zeugnisse über eine Staatsprüfung oder über eine Hochschulabschlussprüfung, aus denen Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,

b).ein Exemplar der Arbeit, die gegebenenfalls anstelle der Schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,

c).der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit. § 16 Erste Staatsprüfung (1) Die Erste Staatsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Sie schließt ein ordnungsgemäßes Studium ab. (2) Durch die Erste Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie sonderpädagogischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind.

(3) Die Erste Staatsprüfung umfasst eine studienbegleitende Prüfung im Förderschwerpunkt Lernen (FSL) und eine studienbegleitende Prüfungsleistung im Förderschwerpunkt Wahl (FSW). Die Prüfungsleistungen werden je mit 3 LP verrechnet. Eine Prüfungsleistung muss schriftlich und eine Prüfungsleistung muss mündlich erbracht werden. Wird die Prüfungsleistung im Aufbaumodul Didaktik und Methodik des Förderschwerpunktes Lernen (FSL 3) in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht, muss die zweite Prüfungsleistung in einem Modul des Förderschwerpunktes Wahl in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht werden. Wird die Prüfungsleistung im Aufbaumodul Didaktik und Methodik des Förderschwerpunktes Wahl (FSW 3) in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht, muss die zweite Prüfungsleistung in einem Modul des Förderschwerpunktes Lernen in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht werden. Für die schriftliche Hausarbeit werden 12 LP berechnet. § 17 Erste Staatsprüfung – schriftliche und mündliche Prüfung (1) Die mündlichen Prüfungen und Klausuren in den Förderschwerpunkten werden gemäß § 13 Abs. 4 LPO in der Regel im Anschluss an Module absolviert, sobald die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 vorliegen. (2) Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen für die Meldung zur schriftlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft, zu den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen sowie zu den sonderpädagogischen Prüfungen fest. (3) Die Meldung zur schriftlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft, zu den fachwissenschaftlichen sowie zu den sonderpädagogischen Prüfungen erfolgt im Rahmen der zwischen der Hochschule und dem Prüfungsamt vereinbarten Fristen. Die Meldung muss dem Prüfungsamt vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen. Es bestätigt die Meldung und unterrichtet die an der Prüfung Beteiligten unverzüglich schriftlich. Für die Prüfungen in den Fachdidaktiken und das erziehungswissenschaftliche Kolloquium setzt das Staatliche Prüfungsamt die Termine fest. (3) Mit der Meldung sind das vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamts gemäß § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 5 LPO, die Lehrangebote gemäß § 7 Abs. 2 LPO oder vergleichbare Studienleistungen, auf die sich die Prüfung beziehen soll, sowie im Fall der mündlichen Prüfung Termin und Ort anzugeben. Gleichzeitig ist die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Mitglieds des Prüfungsamtes (Termin und Ort) vorzulegen. § 18 Erste Staatsprüfung – schriftliche Hausarbeit (1) Die schriftliche Hausarbeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 LPO dient der Feststellung, ob die Kandidatin / der Kandidat fähig ist, eine wissenschaftliche Problemstellung in einer begrenzten Zeit selbstständig inhaltlich und methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich korrekt darzustellen. (2) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsgebiete gemäß Studienordnung zum Gegenstand haben. Das Thema muss den Prüfungsanforderungen entsprechen und in der Regel aus dem Studiengang oder einem Modul gemäß § 7 Abs. 2 LPO erwachsen sein. Das Thema muss so abgegrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit oder im Fall einer Gruppenarbeit der abgrenzbaren Eigenleistungen soll 60 Seiten nicht überschreiten.

(3) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit wird in der Regel von einer oder einem für das Thema prüfungsberechtigten Professorin oder Professor im Einvernehmen mit der Kandidatin / dem Kandidaten vorgeschlagen. Die Prüferin oder der Prüfer teilt das vorgeschlagene Thema dem Prüfungsamt schriftlich mit. Die Mitteilung soll spätestens im vorletzten Studiensemester der Regelstudienzeit erfolgen. Das Prüfungsamt genehmigt das Thema, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Das Prüfungsamt teilt das Thema mit der Zulassung zur Prüfung dem Prüfling schriftlich mit. (4) Im Fach Kunst (Kunst/Gestalten) kann statt der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerische Hausarbeit mit einer theoretischen Reflexion angefertigt werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. § 19 Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium (1) Der Leistungsnachweis der Praxisphasen gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 ist Voraussetzung für die Teilnahme am erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium. Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium wird als letzte Teilprüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung absolviert. Dabei ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die im erziehungswissenschaftlichen Studium als Grundlagen des Berufs für Lehrerinnen und Lehrer vermittelt werden sollen. Die Erziehungswissenschaft entwickelt in Abstimmung mit der Psychologie, den Sozialwissenschaften und den Fachdidaktiken Standards für die Prüfungen. In dem erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium kann auf Antrag der Studierenden auch die Fachdidaktik an der Prüfung beteiligt werden. (2) Das Abschlusskolloquium dauert für jede Kandidatin / jeden Kandidaten in der Regel 45 Minuten. (3) Das Abschlusskolloquium kann als Gruppenprüfung mit maximal 4 Studierenden durchgeführt werden. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert. Die Kandidatinnen / Kandidaten werden einzeln benotet. § 20 Freiversuch und Rücktritt (1) Prüfungen der Ersten Staatsprüfung, zu denen eine Meldung im Rahmen der Regelstudienzeit erfolgt, gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). (2) Der Rücktritt von einer Meldung zu einer Prüfung kann bis eine Woche vor dem festgesetzten Termin ohne Angabe von Gründen erfolgen. (3) Im Falle eines späteren Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 21 Versäumnisse

(1) Erscheint eine Kandidatin / ein Kandidat zu einer Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Prüfungsleistung als nicht erbracht und wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Prüfung behandelt.

(2) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine schriftliche Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt die Leistung als nicht erbracht und wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit behandelt.

(3) Kandidatinnen / Kandidaten, die sich mit Krankheit entschuldigen, haben dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt auch ein amtsärztliches Attest verlangen.

(4) Liegt eine ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis vor, so wird ein neuer Termin für die Prüfung festgesetzt. Dabei ist eine inhaltlich geänderte Themenstellung festzulegen. § 22 Erweiterungsprüfung (1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt können Erweiterungsprüfungen in weiteren Fächern oder Sonderpädagogischen Förderschwerpunkten des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 5 LABG abgelegt werden. Mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern oder sonderpädagogischen Förderschwerpunkten abgelegt werden. (2) Die Erweiterungsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. (3) Die Studienordnung bestimmt die für Erweiterungsprüfungen erforderlichen Voraussetzungen: 1. vorbereitende Studien im Umfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen

Studiums im Fach oder im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, wobei 20 Semesterwochenstunden bzw. im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt 18 SWS nicht unterschritten werden dürfen, und

2. jeweils ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Hauptstudiums im Fach bzw. im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt.

(4) Für die Zulassung und die Durchführung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach bzw. im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sind zugrunde zu legen. (5) Das Ministerium kann ausnahmsweise eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen. § 23 Inkrafttreten, Veröffentlichung Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Dortmund in Kraft.

Anhang: Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen Formular: Leistungsnachweise im Grundstudium Formular: Leistungsnachweise im Hauptstudium

Studienverlaufsplan (Studienverlaufsplan wird nachgereicht)

Modulbeschreibungen: 1) Förderschwerpunkt Lernen (FS-L) 2) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (FS-G) 3) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (FS-K) 4) Förderschwerpunkt Sehen (FS-S) 5) Förderschwerpunkt Sprache und Kommunikation (FS- SK) 6) Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung (FS-E) 7) Modulbeschreibungen für Arbeit, Wirtschaft, Technik (AWT), Ästhetische Bildung – Kunst, Musik, Bewegung (KMB), Ethik, Integration und Partizipation (EIP), Diagnostik und Beratung (DuB)

Fakultät Rehabilitationswissenschaften Studentischer Laufzettel Grundstudium Lehramt für Sonderpädagogik (GHR) gemäß § 7 LPO

LPO 2003: Stand 10/2004

Modul Veranstaltungs-nummer

Veranstaltungstitel Art der Leistung / Prüfung LP Note Name der Dozentin/ des Dozenten

FS-L 0

FS-L 1

FS-L 2

KMB

FS-

FS-

FS-

AWT

Fakultät Rehabilitationswissenschaften Bescheinigung über Aktive Teilnahme, Leistungsnachweise bzw. Modulprüfung und Teilprüfung Staatsexamen für das Lehramt für Sonderpädagogik - Hauptstudium

LPO 2003: Stand 10/2004

Modul Veranstaltungs-nummer

Veranstaltungstitel Art der Leistung / Prüfung LP Note Staats-examen

Name der Dozentin/ des Dozenten

FS-L 3

FS-L 4

EIP

FS-

FS-

DUB

Prakti-kum

Auß. Prakti-kum

Fakultät Rehabilitationswissenschaften Bescheinigung über Aktive Teilnahme, Leistungsnachweise bzw. Modulprüfung und Teilprüfung Staatsexamen für das Lehramt für Sonderpädagogik - Hauptstudium

LPO 2003: Stand 10/2004