Dienstrecht PH 2012

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Dienstrecht PH 2012. Begutachtungstext 2011. DIENSTRECHT PH 2012. Anpassung an UNI-Dienstrecht Anerkennung aller Aufgaben an der Pädagogischen Hochschule Schaffung eines mehrgliedrigen flexiblen Verwendungsprofils generelle PH – Dienstzulage abgestufte Lehrvergütung - PowerPoint PPT Presentation

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  • Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011

  • DIENSTRECHT PH 2012Anpassung an UNI-DienstrechtAnerkennung aller Aufgaben an der Pdagogischen HochschuleSchaffung eines mehrgliedrigen flexiblen Verwendungsprofilsgenerelle PH Dienstzulage abgestufte Lehrvergtung anlassbezogene Leistungsprmie

  • Artikel 1: nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 6a.AbschnittHochschullehrpersonen

    Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung

    200a. (1) Auf Lehrpersonen in einem ffentlich-rechtlichen Dienstverhltnis zum Bund, die ausschlielich Pdagogischen Hochschulen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7.Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden. (2) Auf Lehrpersonen, die einer der Pdagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden. (3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH1, PH2 und PH3.

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErnennung200b. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgesehen ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurckzulegen... (4) Einer berstellung in die Verwendungsgruppe PH1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.

    Vorbergehende (zustzliche) Verwendung200c. jeweils mit Zustimmung . (1) in der Bundesverwaltung . (2) in einer Schule . (3) an einer anderen Pd. Hochschule

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

    Dienstpflichten 200d. (1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfllung aller der den Pdagogischen Hochschulen gem 8 Abs. 1 bis 6 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8) des Hochschulgesetzes 2005 bertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.Anmerkung: Neu hinzu kommen Aufgaben in der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen Im gemischten Aufgabenprofil findet eine Harmonisierung der Dienstpflichten mit den Aufgaben der Institution statt.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

    Dienstpflichten (2) Nach Magabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere1.Lehrveranstaltungen (einschlielich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prfungen abzuhalten,2.Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfllen,3.Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,4.an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschlielich der Evaluierung und Qualitts-sicherung, mitzuwirken,5.Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und6.Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

    Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung 200e. (1) Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson (200d) unter Bercksichtigung der zu erfllenden Aufgaben (des Bedarfs) und der Qualifikation jeweils fr den Zeitraum vom 1.September bis zum 31.August des Folgejahres schriftlich festzulegen.

    (2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengngen, Hochschullehrgngen oder Lehrgngen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

    Festlegung der Dienstpflichten, LehrverpflichtungFr den in Abs.1 genannten Zeitraum ist

    1.in der Verwendungsgruppe PH1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden (5 15 SWSt.), 2.in den Verwendungsgruppen PH2 und PH3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungs-stunden (10 15 SWSt.) vorzunehmen.

    Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH1 die Beauftragung mit mehr als 64 (2 SWSt.) weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den brigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 (5 SWSt.) weiteren Lehrveranstaltungs-stunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

    Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pdagogischen Hochschule oder einer Kooperation gem 10 des Hochschulgesetzes 2005 zu erfolgen. (4) Auf Antrag einer Universitt und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gem 10 des Hochschulgesetzes 2005 und die Aufgaben der Pdagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universitt oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhngende Aufgaben an der Universitt umfassen.(5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs.2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschftigungsausma entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

    Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung(6) Die Hochschullehrperson hat die gem Abs.1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persnlich an der Pdagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und rtlicher Bindung zu erfllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gem Abs.1 kann, soweit dadurch die Erfllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeintrchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson fr eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne rtliche Bindung an die Pdagogische Hochschule wahrgenommen werden drfen. (7) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr.244/1965, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erluterungen zu 200e.Festlegung der Dienstpflichten (BDG 200e., VBG 48h.)Schriftliche Festlegung der Aufgaben ( 200d.) fr ein Studienjahr durch den Rektor (nderungen whrend des Studienjahres sind ebenfalls schriftlich festzuhalten). Grundlage fr diese Vereinbarungen sind Arbeitsplatzbeschreibungen zu den Aufgaben der Hochschule (HG 8 Abs. 1 6, fr APH Abs. 8) sowie deren prozentuelle Bewertung fr eine Vollbeschftigung. Basis ist die Beauftragung in der Lehre mit 480 (15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden inklusive der dazugehrigen Aufgaben der Beratung und Betreuung der Studierenden, der Prfungsttigkeit und Mitwirkung an den daraus resultierenden Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie der laufenden Evaluierung und Qualittssicherung (in Analogie zur derzeitigen Vollbeschftigung mit 20 Werteinheiten!) Mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben ( 200d. Abs. 2 Ziffer 4) sind ausschlielich der Verwendung entsprechende qualifizierte Aufgaben gemeint, keine blo administrativ untersttzende Funktionen!

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erluterungen zu 200e.Festlegung von Aufgaben in der Lehre: Verwendungsgruppe PH1 (ph1) 160 480 (5 15 SWSt) LehrveranstaltungsstundenVerwendungsgruppen PH2 (ph2) und PH3 (ph3) 320 480 (10 15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden (fr PH2 bei berwiegendem Einsatz in der Forschung 160 480 LvSt.)Die Bandbreite kann genutzt werden, um andere Aufgaben (z.B. Forschung, Studienkommission, Entwicklungsarbeiten u. a.) angemessen zu bercksichtigen. Eine zustzliche Beauftragung in der Lehre ist im Bedarfsfall (Ausnahme, nicht regelmig!) fr PH1 (ph1) mit 2 SWSt., fr PH2 (ph2) und PH3 (ph3) mit 5 SWSt., mit Zustimmung der Lehrperson mit hchstens 10 SWSt. mglich. Dabei ist der Jahresdurchschnitt der Wochendienstzeit zu beachten (fr zustzliche Beauftragungen muss ein Zeitausgleich geschaffen werden!).

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erluterungen zu 200e.Mit dem Entfall smtlicher Wertigkeiten und der Harmonisierung aller qualifizierten Aufgaben der Hochschule anerkennt der Dienstgeber die Gleichwertigkeit eines mehr-gliedrigen Verwendungsprofils. Damit werden auch besoldungsrechtlich alle Ttigkeiten zulagenfhig! (bisher nur die Lehre!)

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesInstitutsleitung

    200f. (1) Fr die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pdagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gem 200e Abs.1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gem Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des 200d Abs.2 Z3 bis 6 wahrzunehmen. (2) Einer Hochschullehrperson gem Abs.1 drfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des 200e Abs.4 (Kooperation mit UNI)., bertragen werden.

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesFreistellung fr Forschungs- oder Lehrzwecke

    200g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der fr die Personalangelegenheiten der Pdagogischen Hochschule zustndig ist, kann Hochschul-lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH1 fr Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begrndet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewhren, die ihre Anwesenheit an der Pdagogischen Hochschule erfordern. Die Gewhrung der Freistellung bis zum Hchstausma von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pdagogischen Hochschule.

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesDienstzeit

    200h. (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit fr die regelmig zu erfllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und fr ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisations-einheiten der Pdagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen. (2) Die Hochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs.1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. (3) Soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge fr ihre Einhaltung gem Abs.1 dem Rektor.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erluterungen zu 200h.Dienstzeit (BDG 200h., VBG 48k.)

    Die Wochendienstzeit an der Hochschule orientiert sich an den regelmig zu erfllenden Aufgaben (z.B. Lehre, Planungsaufgaben in der Fortbildung) und wird durch die Institutsleitung im Voraus eingeteilt (Dienstplan, wie bisher!). Dabei ist auf die Aufgaben des jeweiligen Instituts sowie die berechtigten Interessen der Hochschul-lehrperson Bedacht zu nehmen (BDG 200h.). Rechtliche Grundlagen: BDG 200h., 48a. Abs. 2, erster und zweiter Satz, Abs. 2a. letzter Satz VBG 48k., 48n. Abs. 2 Ziffer 4

    Anmerkung: Mitwirkung der PV (gem PVG 9)

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erluterungen zu 200h.Die Gesamtwochendienstzeit (Gesamtarbeitszeit pro Woche) betrgt (wie bisher) 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen ber- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche zu betragen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind dienstfrei zu halten (Ausnahme nur im ffentlichen oder zwingend dienstlichen Interesse). Wochendienstzeit und Wochendienstplan sind daher nicht ident! Es gibt keine automationsuntersttzte Erfassung der Dienstzeit, keine gleitende Dienstzeit und daher auch keine Jahresnormarbeitszeit! Durch die persnliche Erfllung der mit dem/r Rektor/in schriftlich fr ein Studienjahr festgelegten dienstlichen Aufgaben (BDG 200e.) auf der Basis von prozentuell bewerteten Arbeitsplatzbeschreibungen gilt die regelmige Wochendienstzeit als erbracht!

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesVerwendungsbezeichnung

    200i. (1) Fr Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:1.in der Verwendungsgruppe PH1 Hochschulprofessorin oder Hochschulprofessor,2.in den Verwendungsgruppen PH2 und PH3 Professorin oder Professor

    (2) Fr die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pdagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs.1 die Verwendungsbezeichnung Institutsleiterin oder Institutsleiter vorgesehen.

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesWissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

    200j. (1) Mitwirkung .. (2) Eigenstndige Verffentlichung .

    Disziplinarrecht200k.

    Sonderbestimmungen200l. Ausnahmen vom BDG bzw. Anwendung mit besonderen Magaben

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erluterungen zu 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub)Ferien Urlaub (BDG 64 ff, VBG 27 ff)Die Urlaubsregelung ist im Sinne der Hochschulentwicklung an das universitre Dienstrecht (BDG 167 und 172c.) angepasst. Rechtliche Grundlagen: BDG 64 ff, 200l Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 6 VBG 27 ff, 48n. Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 6Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulssig (8 Stunden, 5-Tage-Woche!), er ist nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden, darf aber nicht der Terminisierung von (eigenen) Lehrveranstaltungsstunden widersprechen!

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erluterungen zu 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub)Anspruch auf Erholungsurlaub besteht fr alle Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Dienstrechts an der PH in dauernder Verwendung stehen, unabhngig vom Lebensalter, auf 6 Wochen! Zeiten, in denen die Hochschule keinen Dienstbetrieb hat bzw. geschlossen bleibt, gehen nicht auf das Konto der 240 Urlaubsstunden!

    Anmerkung: Mitwirkung der PV (gem PVG 9)

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesLehrpersonen an Pdagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

    224a. (1) Die 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pdagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. 207m Abs.2 ist sinngem anzuwenden.(2) Eine Verwendung an der Pdagogischen Hochschule auerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhltnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des 224c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.(3) Die Leitung der einer Pdagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gem 22 Abs.1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fnf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulssig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson fhrt die Verwendungsbezeichnung Direktorin oder Direktor.

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErluterungen zuPdagogischen Hochschulendienstzugeteilte Lehrpersonen

    224b. (1) Auf dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Bestimmungen des neuen Dienstrechtes anzuwenden! (2) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr.244/1965, ist auf gem Abs.1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesAn Pdagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

    224c. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pdagogischen Hochschule gem 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils fr die Periode vom 1.September bis zum 31.August des Folgejahres zulssig, in begrndeten Fllen auch fr einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf hchstens im Ausma von zehn Werteinheiten (2 Abs.1 BLVG) erfolgen.

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErluterungen zu 248c.248c. Bundeslehrer, die beim Inkrafttreten des neuen Dienstrechtes voll an der PH beschftigt sind, werden automatisch in die neuen Verwendungsgruppen bergefhrt:

    Dabei werden Bundeslehrerder Verwendungsgruppe LPH der Verwendungsgruppe PH1,der Verwendungsgruppe L1 der Verwendungsgruppe PH2 undder Verwendungsgruppe L2 der Verwendungsgruppe PH3 zugeordnet.

  • nderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesAnlage 1 Z 22 lautet:22a. HochschullehrpersonenVERWENDUNGSGRUPPE PH1Ernennungserfordernisse: Eine Verwendung als Hochschullehrperson im Sinne des 6a.Abschnittes des Besonderen Teiles und die Erfllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gem Abs.1 oder Abs. 2.(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inlndische oder gleichwertige auslndische Hochschulbildung und eine an einer sterreichischen Universitt erworbene oder gleichwertige auslndische Lehrbefugnis (venia docendi).

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes(2) Die Erfllung smtlicher nachstehender Erfordernisse:1.Erwerb eines facheinschlgigen Doktorgrades gem 87 Abs.1 des Universittsgesetzes 2002 bzw. 66 Abs.1 UniStG,2.eine mindestens vierjhrige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewhrung bei der Erfllung der Aufgaben gem 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlgige Verwendung als Universittslehrer im Ausma von bis zu zwei Jahren anzurechnen ist,3.einschlgige wissenschaftliche Ttigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gem einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes22b. HochschullehrpersonenVERWENDUNGSGRUPPE PH2

    Ernennungserfordernisse:Eine Verwendung als Hochschullehrperson im Sinne des 6a.Abschnittes des Besonderen Teiles und die Erfllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gem Abs.1 oder 2.(1) Die Erfllung smtlicher nachstehender Erfordernisse1.Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universittsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem 87 Abs.1 des Universittsgesetzes 2002 bzw. 66 Abs.1 UniStG oder ein akademischer Grad gem 5 Abs.2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges, 2.eine mindestens vierjhrige verwendungseinschlgige Lehr- oder Berufspraxis und3.durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlgige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder knstlerische Ttigkeit.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes(2) Die Erfllung smtlicher nachstehender Erfordernisse:1.Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gem 87 Abs.1 des Universittsgesetzes 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gem 65 Abs.1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gem 5 Abs.2 des Fachhochschul-Studiengesetzes,2.der erfolgreiche Abschluss eines Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60ECTS,3.eine mindestens vierjhrige verwendungseinschlgige Lehr- oder Berufspraxis und4.durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlgige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder knstlerische Ttigkeit.

  • nderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes22c. HochschullehrpersonenVERWENDUNGSGRUPPE PH3Ernennungserfordernisse:Eine Verwendung als Hochschullehrperson im Sinne des 6a.Abschnittes des Besonderen Teiles und die Erfllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gem Abs.1 oder 2.(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gem 87 Abs.1 des Universittsgesetzes 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gem 65 Abs.1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gem 5 Abs.2 des Fachhochschul-Studiengesetzes.(2) Ein der Verwendung entsprechendes Diplom gem Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr.94 (AStG) an einer Pdagogischen oder Berufspdagogischen Akademie.

  • Artikel 2nderung des Gehaltsgesetzes1956Abschnitt IVaHochschullehrpersonen

    Gehalt54a. (1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:in der Verwendungsgruppe PH1 die Bestimmungen ber das Gehalt der Verwendungsgruppe LPH,in der Verwendungsgruppe PH2 die Bestimmungen ber das Gehalt der Verwendungsgruppe L1,in der Verwendungsgruppe PH3 die Bestimmungen ber das Gehalt der Verwendungsgruppe L2a2.

    Dienstalterszulage54b. Der Hochschullehrperson gebhrt eine Dienstalterszulage gem 56 Abs.1.

  • nderung des Gehaltsgesetzes1956 Abschnitt IVa Dienstzulagen

    54c. (1) Der Hochschullehrperson gebhrt eine Dienstzulage. Sie betrgt1.450 in der Verwendungsgruppe PH1,2.250 in den brigen Verwendungsgruppen. 71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung fr zeitliche Mehrleistungen. (2) Durch das Gehalt und die Dienstzulage gem Abs.1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen ist 16 nicht anzuwenden. (3) Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pdagogischen Hochschule betraut ist, gebhrt eine Dienstzulage in der Hhe von 541,9 . (4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH3, die die Ernennungserfordernisse fr die Verwendungsgruppe PH2 gem Anlage1 Z22b BDG 1979 erfllen, gebhrt eine Dienstzulage im Ausma des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer berstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben wrde.

  • nderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa Erluterungen zu DienstzulagenDienstzulagen (GG 54c):Abs.1:Ruhegenussfhige Dienstzulage (14 x jhrlich):Verw. Gr. PH1: 450.-Verw. Gr. PH2 und PH3: 250.-Abs. 3:Dienstzulage fr Institutsleitung: 541,90Abs. 4:Dienstzulage fr PH3 (L2) nach PH2 (L1) bei Erfllung der Ernennungserfordernisse

    Anmerkung: alle Betrge werden valorisiert!

  • nderung des Gehaltsgesetzes1956Lehrvergtung

    54d. (1) Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mindestens 321 Lehrveranstaltungsstunden (200e Abs.2 BDG 1979) betraut ist, gebhrt eine monatliche Vergtung. (2) Die Vergtung betrgt fr jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden die den Grenzwert gem Abs.1 oder 4 bersteigen,1.80,0 in der Verwendungsgruppe PH1,2.40,0 in den brigen Verwendungsgruppen. Fr Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebhrt der aliquote Betrag. (3) Auf die Vergtung gem Abs.1 ist 15 Abs.5 anzuwenden. (4) Auf Hochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pdagogischen Hochschule betraut sind (200f BDG 1979), tritt an die Stelle von 321 Lehrveranstaltungsstunden (Abs.1) die Zahl von 65 Lehrveranstaltungsstunden. (5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 161 Lehrveranstaltungsstunden (Abs.1) die ihrem Beschftigungsausma entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden

  • nderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa Erluterungen zur LehrvergtungLehrvergtung (GG 54d.):

    Ab der 11. SWSt. fr jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden (1SWSt) in derVerw. Gr. PH1: 80.-Verw. Gr. PH2 und PH3: 40.-Die Vergtung wird unabhngig von den tatschlich gehaltenen Stunden angewiesen. Sie ruht erst ab einer lngeren Abwesenheit (mehr als 1 Monat), nicht hemmend wirken dabei Zeiten eines Urlaubs oder eines Dienstunfalls. ( 15 Abs. 5)Fr Institutsleiter tritt die Lehrvergtung ab der 3. SWSt. in Kraft

  • nderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa Erluterungen zu LeistungsprmienLeistungsprmien (GG 54e.):Der Hochschullehrperson knnen fr besondere Leistungen Leistungsprmien gezahlt werden.(In diesen Bereich fallen auch die derzeit zugewiesenen Gelder fr die Abgeltung der Prfungsttigkeiten).

    Anmerkung: Mitwirkung der PV (gem PVG 9 )

  • nderung des Gehaltsgesetzes1956Leistungsprmien

    54e. (1) Der Hochschullehrperson knnen jederzeit widerrufbare Leistungsprmien gezahlt werden.(2) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter kann der Hochschul-lehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm fr Leistungsprmien zur Verfgung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprmie geben. Wenn die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, kommt die Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor zu.(3) Eine Leistungsprmie fr die Institutsleiterinnen und Institutsleiter darf nicht aus den ihm fr seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfgung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.(4) Fr die Leistungsprmie sind alljhrlich 2,1 % der Bezugssumme (Monatsbezge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrperson bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pdagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalstnden an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Institutsleiterinnen und Institutleiter (Rektorinnen und Rektoren) anteilig zur Vergabe von Leistungsprmien zur Verfgung zu stellen.(5) 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

  • nderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa Erluterungen zu 59 Abs. 4 und 59 Abs. 3Neuregelung GG 59 Abs. 4: Lehrern der Verwendungsgruppe L2a2, die an PH mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse fr PH2 erfllen, gebhrt die Dienstzulage nach L1 jetzt unabhngig von ihrer Verwendung! Dienstzulage gem 59 Abs. 3: (Zulage nach LPH) Lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH2 und dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L1 erhalten den Lehrvergtungssatz fr PH1 ( 80.-), wenn sie nach dem 30. September 2007 fr mindestens ein Semester die Dienstzulage nach 59 Abs. 3 (LPH) erhalten haben.

  • nderung des LDG 4. Dem 121d wir folgender Abs. 5 angefgt:(5) Fr Karenzurlaube von vor dem 1. Jnner 2005 in das ffentlich-rechtliche Dienstverhltnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begrndung eines Dienstverhltnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewhrt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des 58 Abs. 3 nicht (10 Jahre). Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gnze fr zeitabhngige Rechte zu bercksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit lngstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Fr solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, knnen derartige Antrge bis 30. September 2013 gestellt werden.

  • nderung des LDGErluterungen zu 121d. Abs. 53 Mglichkeiten fr Landeslehrer/innen:

    DienstzuteilungKarenzierung und DienstvertragKndigung und Dienstvertrag (unbefristet)

  • Erluterungen zu den Berechnungsbeispielen:

    Berechnungen (blaue Schrift) auf Basis des Gesetzesentwurfes enthalten die neuen Bezeichnungen (PH1, PH2, PH3)

    Berechnungen (rote Schrift) auf Basis der aktuellen Gesetzeslage enthalten die alten Bezeichnungen (L2a2, L1, LPH)

    Die Berechnungen L1 betreffend haben fr die Lehre den Umrechnungsfaktor von 1,11 als Mittelwert

    Die MDL Berechnungen nach altem System gehen von einer optimalen Auszahlung, das heit ohne 61 Entfall aus

    Smtliche Betrge sind in Euro und brutto

    Berechnungen sind ohne Gewhr

  • L2a2 nicht unterrichtliche Ttigk.PH3 nicht unterrichtliche Ttigk.Gehst 820WEWSTGehst 80-10 WST LehreGehalt14mal2.496,5034.951,00Gehalt14mal2.496,5034.951,00Dienstzul.14mal2503.500,00jhrl.34.951,00jhrl.38.451,00

    L2a2,L1 wertig nicht unterrichtliche Ttigk.PH3, PH2 wertig nicht unterrichtliche Ttigk.Gehst 820WEWSTGehst 80-10 WST LehreGehalt14mal2.496,5034.951,00Gehalt14mal2.496,5034.951,00Dienstzul.14mal250,003.500,00L1 Zulage14mal0,00L1 Zulage14mal173,702.431,80jhrl.34.951,00jhrl.40.882,80

  • L1 nicht unterr. Ttigkeiten (Lehre max. 10 WST)PH2 nicht unterr. Ttigkeiten (Lehre max. 10 WST)Ghst 820WEbis 10WSTGhst 8bis 10 WSTGehalt14mal2.876,1040.265,40Gehalt14mal2.876,1040.265,40Dienstzul.14mal2503.500,00jhrl.40.265,4015jhrl.43.765,40

  • L1 Lehre vollbeschftigtPH2 Lehre vollbeschftigtGhst 820WE18WSTGhst 815 WSTGehalt14mal2.876,1040.265,40Gehalt14mal2.876,1040.265,40Dienstzul.14mal2503.500,00Lehrv 11-15125x402002.400,00jhrl.40.265,4015jhrl.46.165,40

    PH2 Lehre zustzl. Betrauung Ghst 818 WSTGehalt14mal2.876,1040.265,40Dienstzul.14mal2503.500,00Lehrv 11-15125x402002.400,00Lehrv ab16123x401201.440,0015jhrl.47.605,40

  • L1 max Zusatzbetrauung ohne ZustimmungL1 Daz22,20WE20WSTGehalt14mal5.060,9070.852,60MDL Woche2,20mal65,79MDL Jahr34mal144,744.921,22jhrl.75.773,82

    PH2 max Zusatzbetrauung ohne ZustimmungPH2 Daz20 WSTGehalt14mal5.060,9070.852,60Dienstzulage14mal250,003.500,00Lehrv 11-15125x40200,002.400,00Lehrv ab16.125x50250,003.000,0015jhrl.79.752,60

  • L1 Lehre mit MDLPH2 Lehre zustzl. BetrauungGhst 824,42WE22WSTGhst 822 WSTGehalt14mal2.876,1040.265,4014mal2.876,1040.265,40MDL Woche4,42mal37,39Dienstzul.14mal2503.500,00MDL34mal165,265.618,86Lehrv 11-15125x402002.400,00Lehrv ab 16127x402803.360,00jhrl.45.884,2615jhrl.49.525,40

    L1 Lehre mit MDLPH2 Lehre zustzl. BetrauungGhst 1624,42WE22WSTGhst 1622 WSTGehalt14mal4.276,8059.875,20Gehalt14mal4.276,8059.875,20MDL Woche4,42mal55,60Dienstzul.14mal2503.500,00MDL34mal245,748.355,33Lehrv 11-15125x402002.400,00Lehrv ab 16127x503504.200,00jhrl.68.230,5315jhrl.69.975,20

  • LPH Lehre vollbeschftigtPH1 Lehre vollbeschftigtGhst 1220WE15,5WSTGhst 1215 WSTGehalt14mal4.012,4056.173,60Gehalt14mal4.012,4056.173,60Dienstzul.14mal4506.300,00Lehrv 11-15125x804004.800,00jhrl.56.173,6015jhrl.67.273,60

  • LPH max Zusatzbetrauung ohne ZustimmungLPH DAZ21,93WE17WSTGehalt14mal5.743,0080.402,00MDL Woche1,93mal74,66MDL Jahr34mal144,094.899,12jhrl.85.301,12

    PH1 max Zusatzbetrauung ohne ZustimmungPH1 DAZ17 WSTGehalt14mal5.743,0080.402,00Dienstzulage14mal450,006.300,00Lehrv 11-15125x80400,004.800,00Lehrv ab16122x100200,002.400,0015jhrl.93.902,00

  • LPH Lehre mit MDLPH1 Lehre zustzl. BetrauungGhst 1225,80WE20WSTGhst 1220 WSTGehalt14mal4.012,4056.173,60Gehalt14mal4.012,4056.173,60MDL Woche5,80mal52,16Dienstzul.14mal4506.300,00MDL34mal302,5310.286,19Lehrv 11-15125x804004.800,00Lehrv ab16125x804004.800,00jhrl.66.459,7915jhrl.72.073,60

    LPH Lehre mit MDLPH1 Lehre zustzl. BetrauungGhst 1625,80WE20WSTGhst 1620 WSTGehalt14mal4.846,0067.844,00Gehalt14mal4.846,0067.844,00MDL Woche5,80mal63,00Dienstzul.14mal4506.300,00MDL34mal365,3912.423,21Lehrv 11-15125x804004.800,00Lehrv ab16125x1005006.000,00jhrl.80.267,2115jhrl.84.944,00

  • PH1 Forschung/8WST LehrePH1 168 WST+ForschungGehalt14mal4.846,0067.844,00Dienstzulage14mal450,006.300,00Lehrv 6-8123x80240,002.880,0015jhrl.77.024,00

    PH2 Forschung/8WST LehrePH2 168 WST + ForschungGehalt14mal4.276,8059.875,20Dienstzulage14mal250,003.500,00Lehrv 6-8123x40120,001.440,0015jhrl.64.815,20

  • L1 Institutsleiter/inPH2 Institutsleiter/inGhst 1520WEGhst 15Gehalt14mal4.101,5057.421,00Gehalt14mal4.101,5057.421,00Dienstzul.14mal250,003.500,00IL Zulage14mal541,907.586,60IL Zulage14mal541,907.586,60jhrl.65.007,6015jhrl.68.507,60

    LPH Institutsleiter/inPH1 Institutsleiter/inGhst 1520WEGhst 15Gehalt14mal4590,1064.261,40Gehalt14mal4.590,1064.261,40Dienstzul.14mal450,006.300,00IL Zulage14mal541,907.586,60IL Zulage14mal541,907.586,60jhrl.71.848,0015jhrl.78.148,00

  • Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011