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Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft Das große Bauherrenmodell – ein Vergleich zwischen Theorie und Praxis Verfasst von: David Breitwieser Betreut von: Dr. Gerhard Kohler Einreichdatum: 29. März 2007 Ich versichere: dass ich die Diplomarbeit selbständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe. dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift

Diplomarbeit David Breitwieser · high fiscal assignments that can be balanced with other types of income. However, in case of a wrong conception investors accept high risk. Keywords

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Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft

Das große Bauherrenmodell – ein Vergleich zwischen Theorie

und Praxis Verfasst von: David Breitwieser Betreut von: Dr. Gerhard Kohler Einreichdatum: 29. März 2007

Ich versichere: • dass ich die Diplomarbeit selbständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und

Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe. • dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form

als Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift

Widmung

Ich möchte diese Diplomarbeit meinen Eltern und einer ganz besonderen Frau in

meinem Leben widmen. Ohne euch gäbe es diese Arbeit nicht – Danke Mama, Papa

und Claudia!

Des Weiteren möchte ich mich ganz herzlich bei Herrn Dr. Gerhard Kohler für

Betreuung und Unterstützung bei der Erstellung dieser Diplomarbeit bedanken!

i

Kurzfassung

Titel Das große Bauherrenmodell – Ein Vergleich zwischen

Theorie und Praxis

Inhalt Unterscheide kleiner Bauherr/ Erwerber/ großer Bauherr,

Aufwendungen im Bauherrenmodell, Liebhaberei, Das

Bauherrenmodell in der Praxis

Hintergrund Bauherrenmodelle sind eine beliebte Möglichkeit für

Immobilieninvestoren. Oft scheitern Bauherrenmodelle jedoch

an der steuerlichen Umsetzung und Gestaltung. Dies kann zu

Liebhaberei und dem Verlust der steuerlichen

Absetzmöglichkeiten führen.

Hypothese Welche steuerlichen Vorteile haben Bauherrenmodelle?

Unter welchen Voraussetzungen funktioniert ein großes

Bauherrenmodell in der Praxis?

Methode u. Belege Untersuchung und Analyse der relevanten Gesetze und

Rechtssprechungen. Aufarbeitung von Unterlagen eines

bestehenden Bauherrenmodells.

These Steuerpflichtige im großen Bauherrenmodell haben den

Vorteil von hohen steuerlichen Zuweisungen, welche mit

positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen

werden können. Jedoch nehmen diese Investoren bei einer

falschen Konzeption hohe Risken in Kauf.

Schlagwortkatalog Bauherrenmodell, Liebhaberei, Verlustausgleich,

Steuervorteile

ii

Abstract

Title The major building owner scheme – Theory versus Practice

Topic Differences between minor building owner/ purchaser /major

building owner

Expenditures in the building owner scheme

Classification as hobby

The building owner scheme in practice

Background The building owner scheme is a favoured possibility for real

estate investors to save taxes. Building owner schemes often

fail because of the difficulties concerning fiscal realisation and

arrangement. These difficulties can lead to classification as

hobby and the loss of tax depreciation.

Hypothesis What are the fiscal advantages of building owner schemes?

Which premises are required for a building owner scheme to

function accordingly?

Method Analysis and evaluation of the relevant wording of the law and

jurisdiction. Analysis of documents of an existing major

building owner scheme.

Theses If a building owner is subject to taxation he takes advantage of

high fiscal assignments that can be balanced with other types

of income. However, in case of a wrong conception investors

accept high risk.

Keywords Building owner scheme, hobby, loss adjustment, tax

advantage

iii

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung..................................................................................................................... 1 2. Historische Entwicklung der Bauherrenmodelle..................................................... 3 3. Wer ist Bauherr, Begriffsbestimmung?.................................................................... 5 4. Bauherr und Grunderwerbssteuer............................................................................ 8 5. Bauherr und Umsatzsteuer ...................................................................................... 10 6. Verlustausgleich § 2 Abs 2 EstG.............................................................................. 12

6.1. Allgemeines Angebot .......................................................................................... 13 6.2. Renditevergleich .................................................................................................. 14

7. Unterschiede kleiner Bauherr / Erwerber / großer Bauherr................................ 17 7.1. Kleiner Bauherr.................................................................................................... 17

7.1.1. Detaillierte Leistungsaufschlüsselung .................................................................................... 18 7.1.2. Herstellungskostenrisiko ........................................................................................................ 19 7.1.3. Anschaffung des Grundstückes vor dem tatsächlichen Baubeginn ........................................ 19

7.2. Erwerber............................................................................................................... 20 7.3. Großer Bauherr .................................................................................................... 22

7.3.1. Kein Vertragsgeflecht ............................................................................................................ 23 7.3.2. Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Hauses ................................................................... 24 7.3.3. Baurisiko ................................................................................................................................ 24 7.3.4. Finanzielles Risiko ................................................................................................................. 25 7.3.5. Gemeinsames Tätigwerden aller Miteigentümer.................................................................... 25

8. Aufwandkategorien im Bauherrenmodell .............................................................. 26 8.1. Anschaffungskosten............................................................................................. 26 8.2. Baukosten............................................................................................................. 28

8.2.1. Erhaltungsaufwand................................................................................................................. 29 8.2.2. Herstellungsaufwand.............................................................................................................. 32

8.3. Nebenkosten des Grundstückserwerbes............................................................... 34 8.3.1. Behandlung der Nebenkosten bei großen Bauherren ............................................................. 36 8.3.2. Behandlung der Nebenkosten bei kleinen Bauherren............................................................. 36 8.3.3. Behandlung der Nebenkosten beim Erwerber ........................................................................ 37

8.4. Sonstige Nebenkosten.......................................................................................... 37 9. Liebhaberei................................................................................................................ 40

9.1. Große Vermietung ............................................................................................... 43 9.2. Kleine Vermietung............................................................................................... 43 9.3. Beobachtungszeitraum......................................................................................... 44 9.4. Prognoserechnung................................................................................................ 46 9.5. Änderung der Bewirtschaftung............................................................................ 47 9.6. Personengesellschaften und Liebhaberei ............................................................. 49

10. Personengesellschaft oder Miteigentümergemeinschaft ..................................... 50 11. Veräußerung eines Bauherrenmodells.................................................................. 52

11.1. Spekulationsfrist ................................................................................................ 52

iv

11.1.1. Steuerbefreiungen bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist ................................... 53 11.2. Verlust der Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzungen ........................................... 54 11.3. Nachversteuerung aufgrund besonderer Einkünften.......................................... 54

12. Unterschiede Altbau/ Neubau................................................................................ 57 13. Vorteile/ Nachteile großer Bauherr....................................................................... 58 14. Das große Bauherrenmodell in der Praxis ........................................................... 59

14.1. Chronologischer Ablauf..................................................................................... 60 14.1.1. Die Miteigentümerversammlungen ...................................................................................... 60 14.1.2. Finanzierung......................................................................................................................... 63 14.1.3. Einreichung und Baugenehmigung ...................................................................................... 63 14.1.4. Errichtung und Vermietung.................................................................................................. 65

14.2. Steuerliche Betrachtung..................................................................................... 68 14.2.1. Allgemeine Angaben............................................................................................................ 68 14.2.2. Liebhaberei........................................................................................................................... 70 14.2.3. Große Bauherreneigenschaft ................................................................................................ 73 14.2.4. Umsatzsteuer ........................................................................................................................ 74 14.2.5. Grunderwerbssteuer ............................................................................................................. 74 14.2.6. Steuerliche Vorteile für die Miteigentümer.......................................................................... 74 14.2.7. Zusammenfassung................................................................................................................ 75

15. Ergebnis, Ausblick und Nachwort ........................................................................ 76 16. Executive Summary (deutsch) ............................................................................... 77 17. Executive Summary (englisch) .............................................................................. 81 18. Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................... 85 19. Literaturverzeichnis ............................................................................................... 86 20. Sonstige Quellen...................................................................................................... 88 21. Abbildungsverzeichnis............................................................................................ 89

1

1. Einleitung

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, wie, und ob das von

verschiedenen Projektinitiatoren angebotene „Große Bauherrenmodelle“ in der Praxis

funktioniert. Da es sich um steuerlich sehr komplexe Modelle handelt, gliedert sich die

Arbeit in einen theoretischen Teil, in welchem die aktuelle Gesetzeslage und

Vorgangsweise in der Theorie analysiert wird, und in einen praktischen Teil.

Im theoretischen Teil wird auf die unterschiedlichen Formen der Bauherreneigenschaft

eingegangen und die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen für die Investoren werden

analysiert.

Des Weiteren werden die Punkte Grunderwerbssteuer und Umsatzsteuer betrachtet. Ein

wesentlicher Punkt bei der Veranlagung in Immobilien im Rahmen eines

Bauherrenmodells, ist die Möglichkeit des Verlustausgleiches zwischen den einzelnen

Einkunftsarten Außerdem werden die Voraussetzungen für einen Ausgleich von

negativen Einkünften mit positiven Einkünften einer anderen Einkommensart

dargestellt.

Viele Bauherrenmodelle scheitern in der Praxis aufgrund der Liebhabereiverordnung

und deren Richtlinien. Deshalb wird dem Kapitel Liebhaberei besondere Bedeutung

geschenkt.

Da Bauherrenmodelle im Altbau und auch im Neubaubereich angeboten werden, wird

auch kurz auf die unterschiedlichen Vorteile, bzw. Nachteile eingegangen.

Im diesem zweiten Teil dieser Arbeit wird ein reales Modell, welches bereits errichtet

wurde, analysiert, und untersucht wie die Investorengemeinschaft den Status der

„Großen Bauherrengemeinschaft“ erreichte, und damit in den Genuss der steuerlichen

Vorteile und Absetzmöglichkeiten gekommen ist.

Dies erfolgt durch die Darstellung und Untersuchung der Protokolle der

Miteigentümerversammlungen und deren steuerliche Bedeutung.

Die Zielsetzung der Arbeit liegt darin, einen Überblick über die verschieden Arten der

Bauherrenmodelle zu schaffen, und welche Vorteile und auch Nachteile diese

verschiedenen Varianten mit sich bringen. Des Weiteren werden die Bedingungen und

2

Voraussetzungen analysiert, welche Steuerpflichtige erfüllen müssen, um die jeweiligen

Bauherreneigenschaften zu erlangen.

Eine weitere Zielsetzung dieser Arbeit war es, anhand eines großen Bauherrenmodells

die Vorteile, Nachteile und auch Risiken aufzuzeigen, welche diese Veranlagung in

Immobilien mit sich bringt.

3

2. Historische Entwicklung der Bauherrenmodelle

„Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen, hat auch das Recht Steuern zu Sparen!“1

Dieses Urteil des Deutschen Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1965 hat sich auch die

österreichische Gesetzgebung zu Herzen genommen.

Mit den steuerlichen Begünstigungen im Einkommensgesetz 1972 schaffte der

Gesetzgeber eine Möglichkeit zur steueroptimierten Sanierung innerstädtischer

Wohnhäuser.

Aufgrund der hohen steuerlichen Verluste hatten diese Anlegermodelle zu Beginn eine

wahre Boomphase. Deshalb versuchte die Gesetzgebung durch neue Verordnungen und

Richtlinien diese Möglichkeiten auf steuerliche Verluste wieder zu minimieren.

Seit dem Jahr 1986 entflammte ein Streit zwischen den Anbietern von

Bauherrenmodellen und der Finanzverwaltung um die ertragssteuerliche Anerkennung

der Verluste. Noch bis 1984 wurde der Bauherreneigenschaft kaum eine Beachtung

geschenkt, viel wichtiger war bei solchen Modellen die Frage der Liebhaberei.2

Mit der Einführung des Einkommensteuergesetzes 1988 wurde die Spekulationsfrist

verlängert und der Nachbesteuerungstatbestand wurde eingeführt. Weitere Änderungen

gab es im Bereich des Instandhaltungsaufwandes.3

Im Zuge des Sparpaketes 1996 schränkte der Gesetzgeber die begünstigten

Herstellungsaufwendungen ein. Auch die Finanzverwaltung hat durch eine immer

strengere Prüfung der Bauherreneigenschaft und der Liebhaberei zu einem Rückgang

der Bauherrenmodelle beigetragen.

Besonders bedenklich war die rückwirkende Anwendung der neuen, strengeren

Rechtssprechung auf die bereits bestehenden Modelle.

1 Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes (1965) 2 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 135 3 vgl. Wagner (1988): 197

4

Die letzte gravierende Änderung gab es im Jahr 2000 mit dem Steuerreformgesetz. Mit

diesem wurde ein Verlustausgleichsverbot für Beteiligungen eingeführt, bei welchen

das Erzielen von steuerlichen Vorteilen im Vordergrund steht.4

4 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.1

5

3. Wer ist Bauherr, Begriffsbestimmung?

Für den Begriff des Bauherrn gibt es in der Rechtssprechung recht unterschiedliche

Auffassungen. Es gibt keine einheitliche Begriffsdefinition für den Bauherrn.

Dabei ist es von großer Bedeutung, ob die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen als

Bauherrn oder als Erwerber bezeichnet.

Gerade im Bereich der Einkommens- und Grunderwerbssteuer führt dies zu eklatanten

Unterschieden.

Zusammenfassend kann jedoch der Bauherr im Bereich der Bauherrenmodelle wie folgt

definiert werden (aus dem deutschen Bauherrenerlass):

„Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt

und das Baugeschehen beherrscht. Der Bauherr muss das umfassende zu verstehende

Bauwagnis tragen, d.h. wirtschaftlich für die Durchführung des Bauvorhabens auf

seinem Grundstück das typische Risiko tragen sowie rechtlich und tatsächlich die

Planung und Ausführung in der Hand haben.“5

Auch in Österreich gab es 1999 zu dieser Thematik eine Definition des

Verwaltungsgerichtshofes:

„Der Käufer einer Liegenschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche

Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat und das

finanzielle Risiko tragen muss, das heißt, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen

hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von

den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.“6

5 deutscher Bauherrenerlass, BStBl (1981) 6 VwGH 27.1.1999, 96/16/0142

6

In der Bauordnung ist der Bauherr zum Beispiel wesentlich kürzer definiert:

„Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person

oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk

ausgeführt wird.“7

Dieser Begriff laut Bauordnung kann jedoch für den steuerlichen Bereich nicht

herangezogen werden.

In Österreich begann die Bauherrendiskussion mit der Rechtssprechung des BFH.

Gemäß dieser spricht ein Vertragsgeflecht gegen die Bauherreneigenschaft, bei

welchem ein Erwerber erst nach Unterzeichnung des Bauauftrages Miteigentümer

wird.8

Aufgrund der andauernden Unklarheit über den Begriff des Bauherren forderte die

Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1989 eine Klarstellung des Bauherrenbegriffs im

Einkommens- und Umsatzsteuerrecht.

Im Jahr 1990 erließ die Finanzverwaltung die Bauherrenverordnung (BGBl 321/1990)

und somit eine Definition im Bereich des Einkommensteuergesetzes.

In dieser Bauherrenverordnung wurde jedoch der Begriff des Bauherren geteilt.

Einerseits in 9

• die Bauherreneigenschaft für den Bereich der Absetzungen gemäß § 28 Abs. 2

und Abs. 3 EStG (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung); hiefür ist die

Bauherrenverordnung BGBl 1989/312 maßgebend.

• die Bauherreneigenschaft für andere Aufwendung; hiefür sind die allgemeinen

steuerlichen Grundsätze maßgebend.

Diese Unterscheidung kann umgelegt werden auf die heute geläufigen Begriffe „kleines

Bauherrenmodell“ und „großes Bauherrenmodel“.

7 Geuder (2004): 437 8 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 137 9 vgl. SWK (1990): 373

7

Jedoch waren nicht alle mit dieser Verordnung zufrieden. So kritisierte Schürer-

Waldheim, dass zu prüfen sei, ob diese Verordnung überhaupt rechtlich zulässig sei, da

das Einkommenssteuergesetz den Begriff des Bauherren nicht kennt. Und durch eine

Verordnung dürfe kein neues Recht geschaffen werden.

Weiters meinte er, dass die Diskussion um die Schaffung eines Bauherrenbegriffes nicht

nötig sei, da man auch bisher ohne eine exakte Definition ausgekommen ist.10

10 vgl. Schürer-Waldheim (1991): 341

8

4. Bauherr und Grunderwerbssteuer

Eine wesentliche Unterscheidung für den Beteiligten eines Projektes gibt es auch im

Bereich der Grunderwerbssteuer. So kann einerseits die Grunderwerbssteuer nur für den

Kauf von Grund und Boden, andererseits für die Kosten von Grund und Gebäude fällig

werden. Bei einem durchschnittlichen Miethaus können diese Kosten von 3,5% einen

großen Unterschied machen.

Die Bauherreneigenschaft ist insbesondere dann zu verneinen, wenn

• die Planung durch den Verkäufer der Liegenschaft erfolgt

• der Käufer keinen Einfluss auf die Planung hat,

• der Verkäufer der Liegenschaft vor der Baubehörde als Bauwerber auftritt,

• für die Errichtung des Gebäudes ein Generalunternehmer beauftragt wird,

• ein Vertragsgeflecht von Liegenschaftskaufvertrag mit dem Bauauftrag erfolgt,

• der Kauf des Gebäudes zu einem fixen Herstellungspreis erfolgt

Weiters wird die Bauherreneigenschaft verneint, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt der

Planung noch nicht Miteigentümer der Liegenschaft war, bzw. keinen Anspruch auf das

Grundstück hatte.11

Somit hat nur derjenige Erwerber Anspruch auf die verminderte Grunderwerbssteuer

(3,5% nur vom Grund und Boden, und nicht vom gesamten Investitionsvolumen (Grund

und Kosten für Gebäude)), welcher die obigen Voraussetzungen erfüllt.

Wenn jedoch ein Alleineigentümer einen Bauauftrag mit Fixpreisgarantie mit einem

Bauunternehmen abschließt, ist von einer Herstellung und nicht von einer Anschaffung

auszugehen. Somit hat auch der Alleineigentümer nur die Grunderwerbssteuer vom

Grundkaufpreis zu entrichten.12

11 vgl. Battlogg (2000): 90 12 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 138

9

Laut eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes von 1993 kommt es jedoch vor

allem auf das Unternehmerrisiko und weniger auf die Unternehmerinitiative an, da es

nicht praxisrelevant wäre, wenn ein Miteigentümer (welcher das volle Bauherrenrisiko

trägt) nur wegen der Finanzverwaltung, Änderungen der Planung durchführen müsste.13

Trotz dieser Entscheidung wurde jedoch einem neu hinzugekommenen Miteigentümer

vom Verwaltungsgerichtshof die Bauherreneigenschaft verneint, aufgrund der

fehlenden Einflussnahme auf die Planung.14

13 vgl. Kohler (1998): 136 14 vgl. Kotschnigg (1996): 13ff

10

5. Bauherr und Umsatzsteuer

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Miteigentümergemeinschaft Unternehmer,

wenn sie nach außen hin in Erscheinung tritt und Leistungen erbringt. Tritt die

Miteigentümergemeinschaft als Vermieter auf, ist die Unternehmereigenschaft gegeben

und die Miteigentümergemeinschaft wird zum Steuersubjekt. 15

Somit ist auch die Miteigentümergemeinschaft zum Vorsteuerabzug der Bauleistungen

berechtigt.

Gemäß einer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes von 1984 muss die

Miteigentümergemeinschaft schon vor der Errichtung des Gebäudes Eigentümer des

Grundes sein (somit die große oder kleine Bauherreneigenschaft erfüllen), um

vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.16 Bis 1998 konnten diese umsatzsteuerlichen

Probleme im Wege der Vorsteuerweiterleitung gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 (vom

Veräußerer an den Erwerber) gelöst werden.

Wurde die Rechnung nicht an die Miteigentümer, sondern an den Initiator gestellt,

konnte dieser die nicht abziehbare Vorsteuer den Miteigentümern in der

Baukostenabrechnung ausweisen. Somit kamen auch die Erwerber in den Genuss des

Vorsteuerabzuges.17

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes am kann die Umsatzsteuer unabhängig von

der Bauherreneigenschaft immer verrechnet werde. Laut Kohler ist daher die

Bauherrenfrage im Bereich der Umsatzsteuer von geringer Bedeutung.18

Die volle Umsatzsteuer ist durch die Bauherrengemeinschaft nach Ablauf von 10 Jahren

„verdient“. Bei einem Verkauf des Objektes (oder einer Änderung des

Verwendungszweckes) innerhalb der ersten 10 Jahren ab der Anschaffung, ist gemäß

Umsatzsteuergesetz § 12 Abs. 10 eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.19

15 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.3 16 vgl. VwGH 25.9.1984, 83/14/0226 17 vgl. Doralt/ Ruppe (2003): 501 18 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 139 19 vgl. UStG (1994): § 12 Abs. 10

11

Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterliegen bei Wohnimmobilien

dem ermäßigten Satz von 10% Umsatzsteuer. Somit ist auch der Vorsteuerabzug für

laufende Kosten, Wartungen und Reparaturen gegeben.

12

6. Verlustausgleich § 2 Abs 2 EstG

Laut § 2 Abs 2 EStG ist das Einkommen der „Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in §

2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus

den einzelnen Einkunftsarten ergeben, …“.

Unter Verlustausgleich versteht man somit die Möglichkeit, negative Einkünfte einer

Person, mit positiven Einkünften, in derselben oder einer anderen Einkunftsart

aufzurechen. Eine Aufrechnung zwischen mehreren Steuerpflichtigen (z.B.

Ehepartnern) ist im österreichischen Steuerrecht nicht vorgesehen.20

Weiters sind Verluste, welche nicht aus einer der sieben Einkommensarten stammen,

für den Verlustausgleich gemäß § 2 Abs 2a EStG nicht relevant.

Nach einem innerbetrieblichen Verlustausgleich ist zunächst die Aufrechnung innerhalb

der Einkunftsart durchzuführen (horizontaler Verlustausgleich). Sollte nach dieser

horizontalen Aufrechnung innerhalb einer Einkunftsart noch ein Verlust vorhanden

sein, kann dieser mit Gewinnen (positiven Einkünften) einer anderen Einkunftsart

ausgeglichen werden (vertikaler Verlustausgleich).21

Es gibt jedoch im österreichischen Einkommensteuergesetz einige Ausnahmen, das so

genannte Verlustausgleichsverbot. Einige dieser Ausnahmen betreffen auch die

Bauherrenmodelle.

Gemäß § 2 Abs 2a EStG besteht ein Ausgleichsverbot für negative Einkünfte aus der

Beteiligung von Gesellschaften oder Gemeinschaften, wo die Erzielung steuerlicher

Vorteile im Vordergrund steht.22

20 vgl. Prechtl (2005): 21 21 vgl. Doralt/ Ruppe (2003): 238 22 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 23

13

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

„der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird“

„und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen

Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die

nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern

betragen“23

Weiters steht die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund, wenn für solche

Gesellschaften oder Gemeinschaften mit einem zu erwartenden Verlust und somit mit

Steuervorteilen für den Beteiligten für Modelle ab dem 1. Jänner 2000 geworben

werden.

Der Hinweis auf eventuelle Verluste aus dieser Beteiligung (aus reinen

Haftungsgründen) in einem Prospekt stellt noch keine Bewerbung von Steuervorteilen

dar, und fällt somit nicht unter das Verlustausgleichsverbot.

Wird das Projekt nicht mit negativen Einkünften beworben, ist die weitere Überprüfung

bezüglich „Allgemeinem Angebot“ und „Renditevergleich“ anzustellen.24

6.1. Allgemeines Angebot

Laut Prechtl kann man von einem allgemeinem Angebot sprechen, wenn die

Beteiligung nicht nur die abstrakte Eignung für eine Mehrzahl von Personen hätte,

sondern diese Beteiligung auch tatsächlich einer Mehrzahl von Personen angeboten

wird.

Dabei ist es nicht notwendig, diese Beteiligung jeder Person anzubieten, sondern es

reicht, die Beteiligung in einem Marktsegment einer Mehrzahl von Personen zu

offerieren.

23 EStG (1988) 24 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 24

14

Das Ausmaß des angesprochenen Personenkreises ist dabei jedoch nicht von

Bedeutung. Es handelt sich jedoch um eine allgemein angebotene Beteiligung, wenn

diese nur „guten Kunden“ angeboten wird. Weiters dürften diese Personen nicht

aufgrund persönlicher Merkmale ausgesucht werden (z.B. alle Personen in der höchsten

Einkommensteuerklasse).

Wenn eine Beteiligung nur einzelnen Personen, ohne eine bestimmte

Gruppenzugehörigkeit, angeboten wird, handelt es sich nicht um ein allgemeines

Angebot.

Grundsätzlich ist das Ausmaß der angeworbenen Personen nicht relevant, jedoch könnte

eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen die Vermutung nahe legen, dass Sie aufgrund

persönlicher Merkmale ausgewählt wurde.

Weiters liegt kein allgemeines Angebot vor, wenn die Beteiligung auf einen bestimmten

Personenkreis ausgerichtet ist und andere Motive, als die bloße Kapitalbeteiligung

vorliegen. 25

6.2. Renditevergleich

Der Renditevergleich ist auf Grundlage des Gesamtkonzeptes anzustellen. Es geht

somit nicht um die konkreten persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, sondern um das

Gesamtkonzept der Beteiligung.

Weiters sind beim Renditevergleich die maximal erzielbaren Renditen zu eruieren, unter

Einbeziehung bestmöglicher Steuereffekte, sowie unter perfekter Ausnutzung der

steuerlichen Möglichkeiten.

Dies bedeutet eine generelle Annahme des höchsten Einkommenssteuersatzes von 50%

(ohne die persönlichen Verhältnisse der Anleger zu beachten), und die Annahme der

Finanzierung aus Eigenmitteln.

25 vgl. Prechtl (2005): 123

15

Der Zeitraum für den Renditevergleich ist auf die voraussichtliche Dauer der

Beteiligung anzustellen (somit bei einer Immobilienbeteiligung auf die Dauer von 67

Jahren bei Neubauen, bzw. einer kürzeren Dauer bei Altbauten).

Wenn jedoch eine Kündigung seitens des Anlegers schon zu Beginn der Beteiligung

vorgesehen ist, ist die Renditeberechnung auf die Dauer bis zur voraussichtlichen

Kündigung durchzuführen.26

Leider ist jedoch im Gesetz der Begriff der Rendite nicht geklärt. Grundsätzlich versteht

man jedoch unter Rendite auch den Internen Zinsfuß. Dieser stellt die Verzinsung des

eingesetzten Kapitals dar, und dient zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von

Investitionen.27

Der Renditevergleich ist zwischen der „Rendite vor Steuern“ und der „Rendite nach

Steuern“ durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2a EStG darf die „Rendite nach Steuern“

nicht mehr als das Doppelte der „Rendite vor Steuern“ betragen.

Bei Vorliegen eines allgemeinen Angebotes und einer doppelten „Nach-Steuer-Rendite“

fällt die Beteiligung unter das Verlustausgleichsverbot laut EStG. (z.B. Rendite vor

Steuer 3%, Rendite nach Steuer 9% und Voraussetzungen für ein Allgemeines Angebot

-> Verlustausgleichsverbot).

Bei der Berechnung der „Rendite vor Steuer“ ist ohne einen Verlustausgleich gemäß § 2

Abs. 2 EStG zu kalkulieren.

Bei der Berechnung der „Rendite nach Steuer“ kommt der Verlustausgleich gemäß § 2

Abs. 2 EStG zu Geltung, und die Berechnung ist mit sämtlichen möglichen

Steuervorteilen durchzuführen.28

26 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 25f 27 vgl. Kobelt/ Schulte (1999): 79 28 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 26

16

Sollte nun die „Rendite nach Steuern“ das Doppelte der „Rendite vor Steuern“

ausmachen, und ein allgemeines Angebot vorliegen, fällt die Beteiligung unter das

Verlustausgleichsverbot § 2 Abs. 2a EStG.

Wie bereits erwähnt, ist der Renditevergleich auf die Lebensdauer der Immobilien zu

erstellen.

Durch hohe Anfangsverluste aus Beschleunigter Abschreibung oder hohen

Werbungskosten zu Beginn einer Beteiligung, kommt es aufgrund der langen Laufzeit,

durch fehlende Abschreibungen, steigende Nettomieteinnahmen, bei seriösen

Immobilienbeteiligungen kaum zu hohen Differenzen zwischen „Rendite vor Steuern“

und „Rendite nach Steuern“. Somit ist bei Immobilienbeteiligungen meist ein

Verlustausgleich möglich.

Die Bestimmungen des Verlustausgleichsverbotes gemäß § 2 Abs. 2a EStG kommen

nicht zur Anwendung, wenn eine Person eine Immobilien im Alleineigentum erwirbt,

oder sich von Anfang an für eine Eigentumswohnung entscheidet.29

29 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 27

17

7. Unterschiede kleiner Bauherr / Erwerber / großer Bauherr

Die Unterscheidung zwischen großen Bauherren, kleinem Bauherren und Erwerber hat

für den steuerpflichtigen Investor eine wichtige Bedeutung.

So haben der kleine und der große Bauherr beschleunigte Abschreibungen im Bereich

der Herstellung. Der Erwerber hat im Gegensatz nur Anschaffungskosten, für welche

keine beschleunigte Abschreibung möglich ist.

Sollte einem Steuerpflichtigen zu Beginn nicht die Bauherreneigenschaft zugesprochen

werden, stehen ihm keine steuerlichen Begünstigungen aus dem Neubau oder der

Renovierung des Objektes zu.

In diesem Fall sind sämtliche Aufwendungen im Zug der Anschaffung zu den normalen

Anschaffungskosten hinzuzuzählen.

Und diese Anschaffungskosten können dann nur im Wege der normalen Absetzung für

die Abnutzung auf 67 Jahre abgeschrieben werden.30

Gerade deshalb ist die Unterscheidung zwischen großem Bauherr/ kleinem Bauherr und

Erwerber so wichtig.

7.1. Kleiner Bauherr

Der kleine Bauherr hat gegenüber der Finanzbehörde gewisse Voraussetzungen zu

erfüllen, um als solcher zu gelten und um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu

kommen.

Die Voraussetzungen für den kleinen Bauherren sind in der Bauherrenverordnung

(BGBl. 1990/321) geregelt. Sollte der Erwerber die Voraussetzungen für die kleine

Bauherreneigenschaft erfüllen hat er in folgenden Punkten Vorteile gegenüber dem

reinen Erwerber:

30 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 135

18

• Instandsetzungsaufwendungen (§ 28 Abs. 2 EStG 1998)

• Begünstigte Herstellungsaufwendungen (§ 28 Abs. 3 EStG 1998)

• Werbungskosten (eingeschränkt)

Der kleine Bauherr kann somit Aufwendungen aus den obigen Punkten steuerlich

absetzen.31

Um in den Genuss dieser steuerlichen Vorteile zu kommen, werden jedoch folgende

Voraussetzungen vom Investor verlangt:

• Detaillierte Leistungsaufschlüsselung

• Herstellungskostenrisiko

• Anschaffung des Grundstückes vor dem tatsächlichen Baubeginn

7.1.1. Detaillierte Leistungsaufschlüsselung

Die Leistungen der ausführenden Unternehmer über die baulichen Maßnahmen müssen

anhand der Abrechnungen für den Steuerpflichtigen ersichtlich sein. Weiters müssen

diese Leistungen so detailliert aufgeschlüsselt sein, wie dies bei einer direkten

Auftragserteilung der Fall wäre.

Es reicht jedoch, wenn der Generalunternehmer in seiner Endabrechnung diese

konkreten Leistungen ausweist. Für Bauleistungen vor 1990 kann diese detaillierte

Aufschlüsselung auch nachträglich vorgenommen werden.32

31 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.2.2 32 vgl. EStR 2000, Rz 6492

19

7.1.2. Herstellungskostenrisiko

Grundsätzlich können vom Steuerpflichtigen Vereinbarungen über Preisgarantien

(Fixpreisgarantie, Höchstpreisgarantie, Kombination, usw.) mit dem Bauunternehmer

getroffen werden. Jedoch dürfen Preisänderungen infolge Gesetzesänderungen, neuen

Verordnungen oder anderen behördlichen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden

und müssen vom Steuerpflichtigen getragen werden.

Nur wenn eine Risikotragung durch den Steuerpflichtigen ausdrücklich ausgeschlossen

ist, ist die Bauherreneigenschaft zu verneinen. Wichtig ist nur, dass der Steuerpflichtige

das Risiko trägt.33

Dies steht jedoch im Gegensatz zum §4 des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG, BGBl I

7/1997). Laut diesem ist eine nachträgliche Änderung des Preises bei Vereinbarung

eines Fixpreises unzulässig.

Bei einer Vereinbarung eines Fixpreises im Sinne des Bauträgervertragesgesetzes würde

nun den Steuerpflichtigen nicht mehr das Risiko einer unvorhergesehenen Änderung

treffen. Somit wäre aber der Steuerpflichtige nicht mehr Hersteller eines Gebäudes,

sondern nur mehr Erwerber. In diesem Fall wäre die Bauherreneigenschaft zu

verneinen.34

7.1.3. Anschaffung des Grundstückes vor dem tatsächlichen Baubeginn

Grundsätzlich darf mit dem tatsächlichen Baubeginn erst nach Ankauf des

Grundstückes begonnen werden. Dieser Zeitpunkt ist jener, mit dem das wirtschaftliche

Eigentum erworben wird.

Ein Abbruch des Altobjektes ist jedoch für die Bauherreneigenschaft nicht schädlich,

der Aushub der Baugrube für einen Neubau hingegen schon.

33 vgl. EStR 2000, Rz 6493 34 vgl. Kohler (1997): 307

20

Laut Kohler müssten auch behördliche Sicherungsmaßnahmen an den

Nachbarliegenschaften unschädlich sein, da diese vorgeschriebenen Maßnahmen bei

Verzug auch im Wege der Ersatzvornahme erfolgen könnten.

Planungs- und Projektierungsmaßnahmen sind für die Bauherreneigenschaft nicht

schädlich. Wichtig ist der Zeitpunkt des „ersten Spatenstiches“.35

Schwieriger ist die Abgrenzung des Zeitpunktes des Baubeginns bei

Sanierungsmodellen, da in diesem Fall der Altbestand nicht abgerissen wird. Gerade bei

Altbauten müssen vom Alteigentümer laufend Instandhaltungen durchgeführt werden.

Weiters dürfen laut Kohler auch Schadenbehebungen am Altbestand infolge höherer

Gewalt und Maßnahmen gegen einen Einsturz des Gebäudes, infolge von

Fundamentsetzungen (und somit infolge von höherer Gewalt), für die Erwerber nicht

zum Verlust der Bauherreneigenschaft führen. Besonders wenn diese Maßnahmen

behördlich angeordnet wurden.

Bei Sanierungsmodellen kommt es bei diesen Sicherungsmaßnahmen auf die Trennung

mit den späteren Sanierungsarbeiten an. So wird ein behördlich vorgeschriebener

Austausch von Fenstern oder Sanitäranlagen eher bereits als Sanierungsmaßnahme, und

nicht als Sicherungsmaßnahme zu werten sein.36

7.2. Erwerber

Sollte der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die kleine Bauherreneigenschaft

nicht erfüllen (es muss nur eine drei Voraussetzung nicht erfüllt sein, und die

Bauherreneigenschaft ist zu verneinen), gilt er nicht als Bauherr, sondern als Erwerber.

Es liegt somit kein Herstellungsaufwand, sondern ein Anschaffungsaufwand vor.

35 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 141 36 vgl. Kohler (1998): 138

21

Somit hat der Steuerpflichtige auch nicht die Möglichkeiten für die besonderen

Absetzungen gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 EStG im Bereich der Instandsetzungs- und

Herstellungsaufwendungen.

Weiters sind in diesem Fall sämtliche mit der Übertragung des Grundstückes

verbundenen Kosten als Anschaffungskosten zu werten, und im Zuge der Abschreibung

auf 67 Jahre zu verteilen.

Zu diesen Aufwendungen gehören z.B. die Kosten für die Steuerberatung, die

Vermittlung zum Bauherrenmodell, die Vermittlung der Finanzierung, die

Bearbeitungsgebühren, die Kosten für die Ausarbeitung der Grundkonzeption, usw.

Diese Kosten können bei Vorliegen einer Bauherreneigenschaft im Rahmen der

Werbungskosten entweder sofort, oder im Rahmen der Zehntel- bzw.

Fünfzehntelabsetzung abgeschrieben werden, und müssen nicht im Zuge der normalen

Afa auf 67 Jahre verteilt werden.37

Der als Erwerber geltende Steuerpflichtige hat somit auch (wie der kleine Bauherr), die

Grunderwerbssteuer von den Gesamtkosten zu entrichten (Grund und Gebäude).

Wie die Investoren, welche die große oder kleine Bauherreneigenschaft aufweisen, kann

auch der Erwerber die Umsatzsteuer der Baukosten als Vorsteuer geltend machen.

Der einzige Vorteil gegenüber den Bauherren, der dem Erwerber zusteht, ist, dass bei

einer Absetzung der Anschaffungskosten auf die Nutzdauer, ein einfacherer Verkauf

des Objektes möglich ist.

So kann der Erwerber ein Objekt nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren

steuerfrei verkaufen, und hat keine Nachversteuerungen aus den

Herstellungsaufwendungen nach § 28 Abs. 7 EStG zu befürchten.38

37 vgl. EStR 2000, Rz 6497 38 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 135

22

7.3. Großer Bauherr

Um in den Genuss der großen Bauherreneigenschaft und somit neben den

beschleunigten Abschreibungen für Herstellung und Abschreibungen für

Instandsetzungen, auch noch die steuerlichen Vorteile im Rahmen der Werbungskosten

(Kosten für die Übertragung des Grundstückes) zu erlangen, sind exakt definierte

Voraussetzungen notwendig.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die große Bauherreneigenschaft sind mit den

Kriterien für Herstellungsvorgänge vergleichbar. Dies ist das Vorliegen der

Herstellerinitiative und des Herstellerrisikos.39

Bei Vorliegen der großen Bauherreneigenschaft hat der Investor folgende steuerlichen

Vorteile:

• Instandsetzungsaufwendungen (§ 28 Abs. 2 EStG 1998)

• Begünstigte Herstellungsaufwendungen (§ 28 Abs. 3 EStG 1998)

• Sofort abzugsfähige Werbungskosten mit der Übertragung des Grundstückes40

Somit hat der große Bauherr im Gegensatz zum kleinen Bauherren, die Möglichkeit

Aufwendungen mit der Übertragung des Grundstückes sofort abzusetzen.

39 vgl. EStR 2000, Rz 6495 40 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.2.2

23

Dazu hat der große Bauherr jedoch folgende Voraussetzungen gegenüber der

Finanzverwaltung zu erfüllen:

• Kein Vertragsgeflecht41

• Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Hauses

• Baurisiko

• Finanzielles Risiko

• Gemeinsames Tätigwerden aller Miteigentümer42

7.3.1. Kein Vertragsgeflecht

Der Kaufvertrag für das Grundstück darf mit dem Vertrag zur Errichtung oder

Sanierung des Gebäudes wirtschaftlich keine Einheit bilden. Dies ist der Fall, wenn der

Vertragswille auf den Kauf des fertigen Objektes ausgerichtet ist.

Ein Indiz gegen die große Bauherreneigenschaft ist es, wenn der Verkäufer der

Liegenschaft gegenüber der Baubehörde als Bauwerber auftritt. Weiters darf beim Kauf

von Wohnungseigentumsobjekten kein gemeinsamer Beschluss der

Eigentümergemeinschaft vorliegen, woraus die Errichtung eines Wohnhauses abgeleitet

werden kann.43

Wird zum Beispiel in einem Prospekt für ein Bauherrenmodell und damit für das

komplette Dienstleistungspaket seitens des Initiators geworben, bedeutet dies laut

Kohler eine Einbindung in ein Vertragsgeflecht, und somit den Verlust der großen

Bauherreneigenschaft.44

41 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 142 42 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.2.1 43 vgl. EStR 2000, Rz 6496 44 vgl. Kohler (1986): 128

24

7.3.2. Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Hauses

Der Bauinteressent muss zum Erreichen der großen Bauherreneigenschaft einen

wesentlichen Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Gebäudes nehmen können. Es

reicht nicht aus, wenn der Steuerpflichtige die Planung zur Gänze annehmen oder

anlehnen kann.

Weiters muss der Steuerpflichtige einen Einfluss auf die Gesamtkonstruktion haben.

Geringfügige Planänderungen reichen für die große Bauherreneigenschaft nicht aus.45

Wie bereits erwähnt, muss der Steuerpflichtige die Möglichkeit zu Änderungen haben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass er diese Änderungen auch durchführen muss, denn

„es kann vernünftigerweise von einem Bauherren nicht verlangt werden, ein seinen

Vorstellungen völlig entsprechendes, allenfalls sogar schön behördlich genehmigtes

Projekt, das er unter seinem ausschließlichen Risiko verwirklichen will, nur deshalb

tatsächlich zu ändern, um im steuerrechtlichen Sinn Bauherreneigenschaft zu

genießen.“46

Für die große Bauherreneigenschaft ist jedoch die wirtschaftliche Komponente eines

Projektes maßgeblich, sodass rein formalen Vertragsklauseln über eingeräumte

Gestaltungsmöglichkeiten seitens des Investors, laut Ansicht der Finanzverwaltung,

keine Bedeutung zukommt.47

7.3.3. Baurisiko

Unter dem Baurisiko versteht man, dass der Steuerpflichtige (bzw. die

Miteigentümergemeinschaft) die Verträge mit dem Bauunternehmen selbst abschließt

und somit aus diesen Vereinbarungen verpflichtet und berechtigt ist. Somit können die

Erwerber Ansprüche aus Herstellung, Garantie und Schäden selbst geltend machen.

45 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.2.1 46 VwGH 5.8.1993, 93/14/0044 47 vgl. Kohler (1998): 140

25

Das entscheidende Kriterium hierfür ist die direkte Auftragserteilung von Bauherrn an

die Baufirma.48

7.3.4. Finanzielles Risiko

Um die große Bauherreneigenschaft zu erlangen, muss der Bauinteressent das

finanzielle Risiko für sämtliche Kostensteigerungen (z.B. Erhöhung der Baukosten,

Bauunterbrechungen aufgrund höherer Gewalt) tragen, und darf keinen Fixpreis

vereinbaren.49

Laut Stingl ist jedoch die Vereinbarung eines Pauschalpreises möglich, und kein Indiz

gegen die große Bauherreneigenschaft. Jedoch dürfen Preisänderungen infolge

Gesetzesänderungen, neuen Verordnungen oder anderen behördlichen Maßnahmen

nicht ausgeschlossen werden und müssen vom Steuerpflichtigen getragen werden.

Nur wenn eine Risikotragung durch den Steuerpflichtigen ausdrücklich ausgeschlossen

ist, ist die Bauherreneigenschaft zu verneinen.

7.3.5. Gemeinsames Tätigwerden aller Miteigentümer

Nur die Gesamtheit der Miteigentümer kann rechtlich über Ihr Grundstück verfügen.

Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer können die erforderlichen

Beschlüsse einer Gemeinschaft zur Errichtung eines Bauwerkes nicht ersetzen.50

Eine Einigung aller Miteigentümer ist vor der Fassung des Baubeschlusses über die

Gesamtplanung und über die Höhe der Baukosten erforderlich.51

48 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.2.1 49 vgl. VwGH 8.10.1990, 89/15/0112 50 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.2.1 51 vgl. VwGH 17.2.1983, 82/16/0143

26

8. Aufwandkategorien im Bauherrenmodell

Je nachdem, ob ein Steuerpflichtiger als großer Bauherr, kleiner Bauherr oder als

Erwerber zu sehen ist, können die Aufwendungen im Rahmen eines

Immobilieninvestment unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben.

Stingl unterteilt diese verschiedenen Aufwendungen grob in vier Kategorien:52

• Anschaffungskosten

• Baukosten

• Nebenkosten des Grundstückserwerbes

• Sonstige Nebenkosten

8.1. Anschaffungskosten

„Unter Anschaffungskosten sind alle jene Aufwendungen zu verstehen, die der

Erwerber dem Veräußerer oder einem Dritten leisten muss, um ein Wirtschaftsgut (sei

es des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens) zu erwerben und um den

erstmaligen betriebsbereiten Zustand herbeizuführen, soweit diese Aufwendungen dem

Vermögensgegenstand direkt zugeordnet werden können.“53

Der Begriff der Anschaffungskosten stammt ursprünglich aus dem Handelsgesetzbuch,

kann aber auch für den Bereich der Immobilien verwendet werden.

Die Anschaffungskosten setzen sich aus allen Ausgaben und Aufwendungen im

Zusammenhang mit dem Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstückes

zusammen.

52 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.3 53 Langheinrich/ Ryda (2005): 44

27

Zu den Anschaffungskosten gehören somit nicht nur der reine Kaufpreis, sondern auch

die Kosten für den Notar, den Rechtsanwalt, die Grunderwerbssteuer und die Kosten für

andere Gebühren, sowie die Finanzierungskosten.54

Der Erwerb eines unbebauten Grundstückes ist steuerlich nicht zu behandeln, und die

Kosten hierfür können auch nicht im Wege der AfA abgeschrieben werden. Da Grund

und Boden immer bestehen bleibt, und sich auch nicht abnützen lässt, gibt es keine

Abschreibung.

Erwerben die Investoren jedoch ein bebautes Grundstück, ist eine Teilung zwischen den

Kosten für das Gebäude und den Kosten für den Grund vorzunehmen. Ist im

Kaufvertrag keine Teilung vorhanden, und auch nicht in einem Schätzgutachten

ersichtlich, sind Schätzwerte heranzuziehen. Auch die Kosten für ein Schätzgutachten

gehören zu den Anschaffungskosten.55

Je nach Zustand des Gebäudes wird ein Anteil von Grund und Boden von 25% bis 30%

des Gesamtkaufpreises von Seiten der Finanzverwaltung anerkannt.56 In sehr guten

Lagen kann jedoch der Anteil des Grundes auf bis zu 70% steigen.

Wenn jedoch ein abbruchreifes Gebäude erworben wird, gehören die Abbruchkosten zu

den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, und sind nicht steuerlich zu aktivieren.

Wird jedoch ein noch benutzbares Gebäude mit der Absicht, es abzureißen, erworben,

gehören die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes zu den

Herstellungskosten des neuen Gebäudes (so genannte Opfertheorie).57

Laut Kohler sind jedoch die Abbruchkosten bei Erwerb eines desolaten Altgebäudes, in

der Absicht dieses abzureißen, sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Dies jedoch nur

zwecks Neubaus mit Vermietungsabsicht.58

54 vgl. Kohler (1998): 204 55 vgl. VwGH 12.5.1967, 1302/66 56 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.3.1 57 vgl. EStR 2000, Rz 2618 58 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 228

28

Die Anschaffungskosten für das Gebäude sind zu aktivieren und werden auf die

Restnutzdauer des Gebäudes abgeschrieben.

In der Regel sind das 1,5% Abschreibung pro Jahr. Für Gebäude, welche vor 1915

errichtet wurden, kann eine Afa von 2% angesetzt werden.

Wenn die Lebensdauer des Gebäudes durch ein Sachverständigengutachten als kürzer

ermittelt wird, kann auch eine noch höhere Afa angesetzt werden.

8.2. Baukosten

Bei Vorliegen einer kleinen oder großen Bauherreneigenschaft können die

Aufwendungen für Instandsetzung und Herstellung teilweise begünstigt auf 10 oder 15

Jahre abgeschrieben werden.

Jedoch müssen auf der Ausgabenseite Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

unterschieden werden. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen und steuerlichen

Auswirkungen sind diese beiden Begriffe zu trennen.

Der Erhaltungsaufwand ist im § 28 Abs. 2 EStG geregelt und gliedert sich in

• Instandhaltungsaufwand

• Instandsetzungsaufwand

Die Bestimmungen für den Herstellungsaufwand sind im § 28 Abs. 3 EStG geregelt.

Treffen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei einer Baumaßnahme auf

einander ist, grundsätzlich eine Trennung durchzuführen, da es zu unterschiedlichen

steuerlichen Auswirkungen kommt.

Erhaltungsaufwendungen, welche im Rahmen von Herstellungsarbeiten anfallen, und

nicht eindeutig dem Erhaltungsaufwand zugeordnet werden können, sind

Herstellungsaufwendungen, und werden mit diesen auf die Lebensdauer des Gebäudes,

29

bzw. kein Vorhandensein der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 3 EStG verkürzt,

abgeschrieben.59

8.2.1. Erhaltungsaufwand

Wie bereits angeführt, teilt sich der Erhaltungsaufwand in Instandhaltungsaufwand und

in Instandsetzungsaufwand. Diese Unterteilung ist wichtig, da die jeweiligen

Aufwendungen unterschiedlich abgesetzt werden können.

Bei Wohngebäuden können Aufwendungen aus der Instandhaltung sofort abgesetzt

werden, oder auf 10 Jahre verteilt werden (nach Antrag bei nicht regelmäßig

wiederkehrenden Aufwendungen)

Aufwendungen aus der Instandsetzung sind bei Wohnhäusern zwingend auf 10 Jahre

verteilt abzuschreiben. Bei anderen als Wohngebäuden können die Aufwendungen

entweder sofort oder auch auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden.60

Instandhaltung

Instandhaltungsaufwand liegt grundsätzlich bei laufenden Reparaturarbeiten vor, wobei

keine wesentlichen Teile des Gebäudes ausgetauscht werden dürfen.

Beim Austausch von unwesentlichen Teilen darf es zu keiner Erhöhung des Nutzwertes

kommen, noch darf der Austausch zu einer Verlängerung der Lebensdauer des

Gebäudes führen.

Die Kosten für diese Aufwende können sofort als Werbungskosten steuerlich abgesetzt

werden, sind aber grundsätzlich nicht zu Beginn eines Bauherrenmodells interessant,

sondern erst während der Nutzungsdauer. Der Vollständigkeit halber ist dieser Punkt

jedoch auch enthalten.

59 vgl. EStR 2000, Rz 6450ff 60 vgl. EStR 2000, Rz 6455ff

30

Unter Instandhaltungsaufwand werden unter anderen folgende Punkte verstanden: 61

• Laufende Wartungsarbeiten

• Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen, z.B. Reparaturen von

Türen und Fenstern, oder der Heizung

• Ausmalen von allgemeinen Flächen

• Austausch von nicht wesentlichen Gebäudeteilen

• Anstreichen von Fensterrahmen

• Ausbesserungen im Außenverputz

• Malerkosten für das Anfärbeln der Fassade

• Austausch von Gebäudeteilen infolge höherer Gewalt

Instandsetzung

„Instandsetzungsarbeiten sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den

Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzdauer wesentlich

verlängern“62

Instandsetzungsaufwand liegt immer dann vor, wenn es tatsächlich zu einer

wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes (mehr als 25%), oder zu einer wesentlichen

Erhöhung der Lebensdauer des Gebäudes (mehr als 25%) kommt.

Weiters liegt Instandsetzungsaufwand vor, wenn es zu einem Austausch von

wesentlichen Gebäudeteilen kommt, und nur deshalb kein Herstellungsaufwand

61 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 237 62 Doralt/ Ruppe (2003): 147

31

vorhanden ist, weil es aufgrund der fehlenden Änderung der Wesensart zu keiner

Aktivierung kommt.63

Instandsetzungsaufwand ist insbesondere bei folgenden Maßnahmen anzunehmen:

• Austausch von Dach, Dachstuhl oder Unterböden

• Austausch von Stiegen, Zwischenwänden und Zwischendecken

• Austausch von Liftanlagen

• Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen, sowie

Heizungsanlagen

• Trockenlegung von Mauern

• Kanalanschluss

• Austausch von Sanitärinstallationen

Weiters werden energiesparende Investitionen als Instandsetzungsaufwand angesehen

(Einbau von Solaranlagen und Wärmepumpen, Umstellung auf Fernwärmeversorgung,

…)64

Diese Aufwendungen aus Instandsetzung sind zwingend auf 10 Jahre verteilt

abzuschreiben.

Im Rahmen des § 28 Abs. 2 EStG können große und kleine Bauherrengemeinschaften

die Kosten für die Instandsetzungen auf 10 Jahre verteilt absetzen. Dies ist ein

Hauptvorteil von Sanierungsmodellen, im Gegensatz zu Neubauprojekten.

Bei Neubauprojekten fallen keine Aufwendungen für Instandsetzung an (bzw. erst

während der Nutzungsdauer des Objektes, aber nicht zu Beginn).

63 vgl. EStR 2000, Rz 6461 64 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 248

32

8.2.2. Herstellungsaufwand

Herstellungsaufwendungen sind jene Ausgaben, welche bei erstmaliger Neuerrichtung

eines Gebäudes anfallen (Neubau) und es zu einer wesensmäßigen Veränderung kommt.

Somit liegt aber nicht nur bei Neubauprojekten Herstellungsaufwand vor, sondern auch

im Bereich von Sanierungsmodellen. Da es auch bei Sanierungsmodellen zu einer

wesensmäßigen Änderung (z.B. Aufstockung) kommt, liegt auch hier

Herstellungsaufwand vor.

Zu den Herstellungsaufwenden zählen laut Einkommensteuerrichtlinien folgende

Maßnahmen: 65

• Aufstockung

• Zusammenlegung von Wohnungen

• Erstmaliger Einbau von Zentralheizungen, Aufzugsanlangen

• Versetzen von Zwischenwänden

• Kategorieanhebung

• Veränderung von Gebäudeteilen (Versetzen von Türen)

Grundsätzlich sind die Kosten aus dem Herstellungsaufwand von den Bauherren auf die

Restnutzdauer des Gebäudes abzuschreiben, somit meist mit einer Afa von 1,5% auf 67

Jahre.

Gemäß § 28 Abs. 3 EStG gibt es jedoch gewisse Möglichkeiten, um

Herstellungsaufwendungen begünstigt abzuschreiben.

Dieser begünstigte Herstellungsaufwand kann dann auf Antrag auf 15 Jahre verteilt,

anstatt auf die Restnutzdauer des Gebäudes, abgeschrieben werden.

65 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 6.4

33

Um jedoch in den Genuss dieser begünstigten Abschreibung zu gelangen, muss eine der

folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 66

• Aufwendungen nach §§ 3 bis 5 Mietrechtsgesetz, wenn das Objekt voll den

mietrechtlichen Bestimmungen für die Beschränkung der Hauptmietzinse

unterliegt. Dies gilt somit nur für Objekte, die dem Vollanwendungsbereich des

Mietrechtsgesetzes unterliegen. Diese Aufwendungen sind nützlich

Verbesserungen, wie der Einbau eines Liftes, eine Wohnungszusammenlegung

oder die Errichtung einer Waschküche.

In diesem Bereich gibt es auch die Möglichkeit, die Herstellungsaufwendungen

auf nur 10 Jahre verteilt abzuschreiben. Werden die Maßnahmen mithilfe einer

gesetzlich angeordneten Mietenerhöhung durchgeführt, können die

Aufwendungen auf die Dauer der Mietenerhöhung, mindestens aber auf 10 Jahre

abgesetzt werden.

Gesetzlich erhöhte Mieten oder erhöhte Zwangsmieten sind z.B. vom Gericht

festgelegt oder Mieterhöhungen im Rahmen einer Sockelsanierung gemäß § 18

Mietrechtsgesetz.

• Öffentlich geförderte Sanierungsmaßnahmen, wenn eine Förderungszusage

nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohngesetz oder

Landesgesetzen über die Wohnhaussanierung vorhanden ist.

Sollte die Förderungszusage nur einen Teil des Gebäudes betreffen, kann der

gesamte Herstellungsaufwand begünstigt auf 15 Jahre abgesetzt werden.

Sanierungsaufwendungen, welche nicht den Wohnraum betreffen, sind im Sinne

des § 28 Abs. 3 Z 2 EStG nicht von der Begünstigung erfasst.

Sollten die Aufwendungen nur die Schaffung eines Dachbodenausbaus

betreffen, ohne Vornahme von weiteren Sanierungsmaßnahmen, sind diese nicht

begünstigt abzuschreiben, sondern auf die Restnutzdauer des Gebäudes zu

verteilen.

66 vgl. EStR 2000, Rz 6480ff

34

Unterliegt das Gebäude auch gleichzeitig dem Vollanwendungsbereich des

Mietrechtsgesetzes, ist die Förderungszusage für eine begünstigte Anschreibung

nicht von Bedeutung, da auch hier eine Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibung in

Frage kommt.

Die Förderungszusage ist jedoch dann von Bedeutung, wenn z.B. der Dachboden

im Zusammenhang mit einer allgemeinen Gebäudesanierung ausgebaut wird.

• Sanierungen nach § 19 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, hierfür ist eine

Ausdrückliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes erforderlich, dass die

Herstellungskosten im Interesse der Denkmalpflege erfolgen.

Eine formale Bestätigung des Denkmalamtes, das gegen die Baumaßnahme aus

denkmalschützerischer Sicht keine Einwände bestehen, reicht jedoch nicht aus.67

8.3. Nebenkosten des Grundstückserwerbes

Die Nebenkosten des Grundstückerwerbs sind zwar mit der Anschaffung des

Grundstückes unmittelbar verbunden, gehören aber nicht zu den Instandhaltungs- oder

Herstellungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988.

Diese Aufwendungen führen beim großen und beim kleinen Bauherren zu

unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen.

67 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 260

35

Zu diesen Kosten gehören:68

• Ausarbeitung des Grundkonzeptes des Projektes, sofern es sich nicht um

Baunebenkosten handelt.

• Steuerberatungs- und Treuhandtätigkeit des Treuhänders

• Beratung über die Einkunftserzielung

• Überwachung des Zahlungsstromes

• Projektbetreuung, sofern es sich nicht um Baunebenkosten handelt

• Finanzierungsgarantien

• Vermittlung zum Bauherrenmodell

• Finanzierungsvermittlung

• Bearbeitungsgebühren, Platzierungsgarantiegebühren, Werbung von

Bauinteressenten

Wie bereits angeführt, führen diese Aufwendungen zu unterschiedlichen

ertragssteuerlichen Auswirkungen beim Investor.

Die Unterscheidung hat vor allem Auswirkung auf die Höhe und Dauer der

Absetzbarkeit dieser Aufwendungen.69

68 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.3.3 69 vgl. Schmögl (2005): 54

36

8.3.1. Behandlung der Nebenkosten bei großen Bauherren

Die oben angeführten Nebenkosten beim Grundstückserwerb sind beim großen

Bauherren grundsätzlich sofort abzugsfähige Werbungskosten und erhöhen beim großen

Bauherren den Anfangsverlust.

Diese Werbungskosten sind zum Zeitpunkt Ihrer Bezahlung sofort abzugsfähig oder

nach § 19 Abs. 3 EStG auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt abzusetzen.

Die Finanzverwaltung prüft jedoch bei Absetzung dieser Beträge, ob es sich um

angemessene Nebenkosten oder um versteckte Herstellungskosten handelt.

Versteckte Herstellungskosten sind Baukosten, welche aus steuerlichen Gründen als

sofort abzugsfähige Werbungskosten fakturiert werden.

Sollten die Aufwendungen 25% der Kosten für Anschaffung des Grundstückes samt

Altbestand und der Kosten für Instandsetzung oder Herstellung übersteigen, wird es zu

einer exakten Prüfung durch die Finanzbehörde kommen.

Sollte die Finanzverwaltung bei einer Prüfung auf versteckte Herstellungskosten treffen,

sind diese zu den normalen Herstellungskosten hinzuzufügen.

Dies bedeutet im besten Fall eine Zehntel- oder Fünfzehntelabschreibung gemäß § 28

Abs. 3 EStG, oder im schlechtesten Fall eine Abschreibung auf 67 Jahre.70

8.3.2. Behandlung der Nebenkosten bei kleinen Bauherren

Der kleine Bauherr hat leider nicht die Möglichkeit, die Nebenkosten beim

Grundstückerwerb als sofort abzugsfähige Werbungskosten abzuschreiben.

Diese Aufwendungen werden beim kleinen Bauherrn zu den Anschaffungskosten

gezählt.

70 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.3.3

37

Übersteigen die Kosten allerdings nicht 25% der Kosten für Instandsetzung und

Herstellung, kann auch der kleine Bauherr diese Aufwendungen in die Zehntel- oder

Fünfzehntelabschreibung mit einbeziehen.

Überschreiten die Kosten 25% der Herstellungs- und Instandsetzungskosten, ist der

übersteigende Teil den Anschaffungskosten hinzuzuzählen und kann somit im

Normalfall nur mit einer Afa von 1,5% oder 2% abgeschrieben werden.71

8.3.3. Behandlung der Nebenkosten beim Erwerber

Der Erwerber hat keinerlei Möglichkeiten, die Nebenkosten des Grundstückserwerbes

beschleunigt abzuschreiben.

Die Kosten sind immer den Anschaffungskosten hinzuzurechnen, und können somit nur

mit einer Afa von 1,5% oder 2% abgeschrieben werden.72

8.4. Sonstige Nebenkosten

Unter die sonstigen Nebenkosten fallen Aufwendungen, welche nicht zu den

Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG und

auch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstückes haben.

Diese Aufwendungen sind sowohl beim großen Bauherren, beim kleinen Bauherren und

auch beim Erwerber als Werbungskosten sofort absetzbar.

Zu diesen Kosten gehören:73

• Zinsen für Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens

• Kosten für die steuerliche Beratung nach Fertigstellung des Projektes

• Kosten für Mietgarantien

72 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.3.3 73 vgl. EStR 2000, Rz 6500

38

Wie bereits angeführt, können diese Kosten vom großen Bauherren, vom kleinen

Bauherren und auch vom Erwerber sofort abgeschrieben werden.

Eine Vorauszahlung dieser Kosten ist nur dann sofort absetzbar, wenn sie das laufende

und das folgende Jahr betreffen. Sollte die Vorauszahlung für mehrere Jahre sein, sind

die Kosten verteilt auf den Zeitrahmen der Vorauszahlung abzusetzen.74

Die nachfolgende Grafik bietet einen Überblick über die steuerlichen Auswirkung je

nach Bauherreneigenschaft:

74 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.3.4

39

Abb. 1: Steuerliche Auswirkungen je nach Bauherreneigenschaft

Unterschied „Großer Bauherr“ „Kleiner Bauherr“ Erwerber

Grunderwerbs-steuer

3,5% vom Grundpreis 3,5% von den Gesamtkosten(Grund und Gebäude)

3,5% von den Gesamtkosten

(Grund und Gebäude)

Althaussanierung

Anschaffung

Afa (1,5%-2%) Afa (1,5%-2%) Afa

(1,5%-2%)

Instandsetzung

Zehntelabsetzung Zehntelabsetzung Afa

(1,5%-2%)

Herstellung Zehntel (10%)- bzw. Fünfzehntelabsetzung (6,7%)

Zehntel (10%)- bzw. Fünfzehntelabsetzung (6,7%)

Afa

(1,5%-2%)

Nebenkosten Sofort abzugsfähig, bzw. auf Vorauszahlungszeitraum verteilen

Afa (1,5%-2%) Afa

(1,5%-2%)

Zinsen Sofort Sofort Sofort

Neubau

Stadt-erneuerung

Afa (1,5%) Afa (1,5%) Afa (1,5%)

Blocksanierung Fünfzehntelabsetzung (6,7%)

Fünfzehntelabsetzung (6,7%)

Afa (1,5%)

ansonsten Afa (1,5%) Afa (1,5%) Afa (1,5%)

Spekulation Selbst hergestelltes Gebäude, keine Spekulation

Anschaffung, daher Spekulation

Anschaffung, daher Spekulation

Sonderausgaben Wohnraumschaffung Keine keine

Quelle: Kohler/ Wakounig (2002)

40

9. Liebhaberei

„Aus der positiven Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. als Überschuss der

Einnahmen über die Werbungskosten in § 2 Abs. 4 EStG ist abzuleiten, dass nur jene

Einkunftsquellen einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind, die auf Dauer

gesehen zu einem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss führen. Andernfalls ist

Liebhaberei (Voluptuar) gegeben. Die damit verbundenen Verluste (bzw.

Verlustanteile) sind steuerlich weder ausgleichs- noch vortragsfähig“75

Gemäß Einkommensteuergesetz 1998 ist der Gewinn der Überschuss der Einnahmen

über die Ausgaben. Die Einkünfte können zunächst mit Ausgaben bzw.

Werbungskosten aus der eigenen Einkunftsquelle saldiert werden, danach auch mit

Verluste aus der eigenen Einkommensart, bzw. mit Verlusten aus anderen

Einkommensarten. Dies jedoch nur, wenn kein Verlustausgleichsverbot gemäß § 2 Abs.

2a EStG 1998 besteht.

Aus der Umschreibung des Begriffes der Einkünfte kann abgeleitet werden, dass nur

Tätigkeiten, welche auf Dauer gesehen zu einem positiven wirtschaftlichern

Gesamtergebnis führen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und in der

Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.

Wenn jedoch ein Betrieb bzw. eine Tätigkeit auf Dauer Verluste abwirft, ist zu

kontrollieren, ob der Steuerpflichtige diese Tätigkeit nicht nur aus privaten Motiven

aufrechterhält.

In diesem Fall sind die Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mir positiven Einkünften aus

anderen Einkunftsquellen ausgleichbar und können somit steuerlich nicht geltend

gemacht werden.76

Diese Tätigkeiten aus rein privaten Motiven werden in der Rechtssprechung als

„Liebhaberei“ bezeichnet.

75 EStR 2000, Rz 102 76 vgl. Doralt/ Ruppe (2003). 27

41

Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei oder

als Einkunftsquelle zu betrachten ist, sind in der Liebhabereiverordnung von 1993

festgelegt (BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. II/1997). Eine Novellierung dieser

Verordnung wurde 1997 durchgeführt, welche besonders den Bereich der Vermietung

von Eigentumswohnungen betraf.

Weiters wurden im Dezember 1997 vom Bundesministerium für Finanzen die

„Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997) herausgebracht. Diese

umfangreichen Richtlinien ersetzen sämtliche zuvor ergangenen Erlässe und führten zu

einer Vereinfachung der Rechtsthematik.

Die Liebhabereiverordnung unterscheidet grundsätzlich drei verschiedene Tätigkeiten:77

• Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO 1993)

• Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO 1993)

• Betätigungen mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs. 3 LVO

1993)

Im Bereich der Bauherrenmodelle sind jedoch nur die Punkte „Betätigungen mit

Annahme einer Einkunftsquelle“, bzw. „Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei“

relevant.

Die Liebhabereiverordnung unterscheidet in diesem Bereich zwischen

Einkunftsvermutung (große Vermietung) und Liebhabereivermutung (kleine

Vermietung):

77 LRL (1997):5

42

Liebhaberei ist gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung anzunehmen, wenn die

Verluste entstehen:78

• aus der Bewirtschaftung von Gütern, die sich im besonderen Maß für die

Nutzung der privaten Lebensführung eignen (z.B. Luxuswirtschaftsgüter, wie

Yachtenvermietung,…) und einer besonderen in der Lebensführung begründeten

Neigung entsprechen.

• aus Tätigkeiten, die auf eine besondere Neigung in der Lebensführung des

Steuerpflichtigen zurückzuführen sind.

• aus der Bewirtschaftung und Vermietung von Eigenheimen,

Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten

Nutzungsrechten

Die Liebhaberei aus diesen Tätigkeiten kann jedoch widerlegt werden, wenn innerhalb

eines absehbaren Zeitrahmens ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

zu erwarten ist.

Der absehbare Zeitraum ist in den Bestimmungen der Liebhabereiverordnung und des

Liebhaberei-Erlasses definiert.79

Einkunftsquellenvermutung ist dann gegeben, wenn die Punkte gemäß

Liebhabereivermutung nicht zutreffen.

Im Bereich der Vermietung und Verpachtung wird in der Liebhabereiverordnung

zwischen der „großen“ und der „kleinen“ Vermietung unterschieden. Der

Verwaltungsgerichtshof teilt diese Meinung nicht, und unterscheidet in seinen

Entscheidungen nicht zwischen „großer“ und „kleiner“ Vermietung.80

78 Doralt/ Ruppe (2003). 46 79 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.5.1 80 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.5.1

43

9.1. Große Vermietung

In den Geltungsbereich der Bestimmungen der „großen Vermietung“ fällt die

Überlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten, sofern es sich nicht um

Wohnungseigentum oder Eigentum an Mietwohngrundstücken mit qualifizierten

Nutzungsrechten (Quasi-Wohnungseigentum) handelt.81

Unter Überlassung wird in diesem Fall die Vermietung und Verpachtung verstanden.

Quasi-Wohnungseigentum liegt vor, wenn zwischen den Miteigentümern eine

Nutzungsvereinbarung vorliegt, die den jeweiligen Miteigentümern eine

wohnungseigentümerähnliche Stellung zukommen lässt. Der Unterschied zum echten

Wohnungseigentum ist nur, dass der echte Wohnungseigentümer eine grundbücherliche

Sicherheit mit einem Parifikat hat.82

Auch wird von der Finanzverwaltung geprüft, ob nicht die Nutzwerte der einzelnen

schlichen Miteigentümer auf die Wohnungsgrößen im Haus umgelegt werden können.

Beim Vorliegen so einer Nutzungsvereinbarung fallen die Miteigentümer in den

Bereich der „kleinen Vermietung“.

Gemäß der Liebhabereiverordnung fallen Tätigkeiten im Bereich der Großen

Vermietung unter die Einkunftsquellenvermutung, und nicht unter die

Liebhabereivermutung. Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall gegenüber der

Finanzverwaltung die Liebhaberei nicht widerlegen, da von einer Einkunftsquelle

ausgegangen wird.

9.2. Kleine Vermietung

Gemäß Liebhabereiverordnung § 1 Abs 2 Z 3 fallen in den Bereich der „kleinen

Vermietung“, die Bewirtschaftung (Vermietung) von Eigenheimen,

Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

81 vgl. LRL 1997:14 82 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.5.1

44

Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen: 83

• Ein- und Zweifamilienhäuser

• Eigentumswohnungen

• Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten (auch Quasi-

Wohnungseigentum)

• Einzelne Bungalows

• Einzelne Mietwohnungen

• Im Wohnungsverband befindliche Fremdenzimmer

In der Liebhabereiverordnungsnovelle 1997 wurde festgelegt, dass auch die Vermietung

von Eigentumswohnungen in den Bereich der kleinen Vermietung fällt. Selbst eine

Vermietung von mehr als 3 Eigentumswohnungen wird als kleine Vermietung gesehen,

und somit in den Bereich der Liebhabereivermutung eingestuft.

Im Bereich der „kleinen Vermietung“ muss der Steuerpflichtige gegenüber der

Finanzverwaltung nachweisen, dass es sich nicht um Liebhaberei handelt, und dass er in

einem angemessenen Zeitrahmen einen Überschuss der Einnahmen über die

Webungskosten erreichen wird.84

9.3. Beobachtungszeitraum

Auch hier wird zwischen der „großen Vermietung und der „kleinen Vermietung“

unterscheiden. Der Beobachtungszeitraum ist jener Zeitraum in welchem der

Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung einen Überschuss der Einnahmen

über die Werbungskosten ausweisen muss. Kann der Steuerpflichtige diesen Überschuss

nicht darstellen, fällt er unter die Liebhaberei.

83 vgl. LRL 1997:18 84 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.5.1

45

Der Beobachtungszeitraum beginnt mit dem erstmaligen Anfallen von

Werbungskosten.85

Dies kann somit noch vor dem tatsächlichen Baubeginn sein, da auch schon die

Vermittlung zum Bauherrenmodell, und dgl. im Bereich des großen Bauherrenmodells

sofort steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Wie bereits angeführt, gibt es beim Beobachtungszeitraum auch Unterschiede zwischen

der „großen Vermietung“ und der „kleinen Vermietung“.

Im Bereich der „großen Vermietung“ beträgt dieser Kalkulationszeitraum gemäß

Liebhabereiverordnung 1997 § 2 Abs. 3 25 Jahre ab Beginn der Vermietung. Zusätzlich

gewährt die Finanzverwaltung noch 3 Jahre ab Anfallen der ersten Werbungskosten, bis

ein positiver Gesamtüberschuss erreicht werden muss. Somit gesamt 28 Jahre

Beobachtungszeitraum.

Im Bereich der kleinen Vermietung beträgt der absehbare Zeitraum nur 20 Jahre ab der

erstmaligen Vermietung, höchstens jedoch 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von

Aufwendungen.86

Laut Stingl ist jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinen letzten Rechtssprechungen

anderer Meinung, und die Judikatur geht einheitlich in Richtung eines 20-jährigen

Beobachtungszeitraumes.87

Somit wäre der Steuerpflichtige im Bereich der „großen“ und der „kleinen“ Vermietung

gleichgestellt.

85 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.5.1 86 vgl. LRL 1997 87 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.5.1

46

9.4. Prognoserechnung

Fallen zu Beginn eines Bauherrenmodells hohe Verluste durch Aufwendungen und

Werbungskosten an, wird das zuständige Finanzamt eine Prognoserechnung (vom

Verwaltungsgerichtshof auch als Planungsrechnung bezeichnet88) fordern, um zu

Überprüfen, ob eine Tätigkeit im Sinne der Liebhabereiverordnung vorliegt.

In dieser Prognoserechnung muss der Steuerpflichtige innerhalb des absehbaren

Zeitraums (bei der großen Vermietung 25+3 Jahre, bei der kleinen Vermietung 20+3

Jahre), darstellen, dass er mit seiner Tätigkeit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen

über die Ausgaben erreichen wird. Ergibt diese Prognoserechnung keinen

Gesamtüberschuss innerhalb der absehbaren Zeit, spricht dies für eine Liebhaberei.89

Akzeptiert die Finanzverwaltung diese Prognoserechnung, und ist daraus

nachvollziehbar dokumentiert, dass ein Gesamtüberschuss erreicht wird, werden die

Verluste mittels vorläufigen Bescheids anerkannt („Vorläufige Veranlagung“).

Stimmen die Ergebnisse der Prognoserechnung über einige Jahre mit den tatsächlichen

Ergebnissen überein, wird der Steuerpflichtige endgültig veranlagt, und seine Verluste

werden endgültig anerkannt.90

Sollte ein Gebäude gesetzlichen Bestimmungen über die Miethöhe (Kategoriemietzins,

Richtwertmietzins,...) unterliegen, und kann somit innerhalb des Planungszeitraumes

kein steuerlicher Überschuss erwirtschaftet werden, ist in der Prognoserechnung eine

fiktive Marktmiete heranzuziehen.91

Liebhaberei liegt nur dann vor, wenn mit diesen fiktiven Marktmieten im

Prognosezeitraum kein Überschuss erzielt werden kann.

Somit ist bei mietengeschützen Objekten, unter Heranziehung der fiktiven Marktmieten,

grundsätzlich leichter ein Gesamtüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes zu

erreichen.

88 vgl. VwGH 15.11.1994, 94/14/0083 89 vgl. LRL 1997 90 vgl. Schmögl (2005): 93 91 vgl. Rauscher/ Grübler (2003):137

47

Sollte ein Steuerpflichtiger in einem Bauherrenmodell die Möglichkeit zu Zehntel- oder

Fünfzehntelabsetzungen haben, kann er diese verkürzte Abschreibung für Abnutzung

für Zwecke der Prognoserechnung in die Normalabschreibung umrechnen.

Im Bauherrenmodell kann jedoch weiter der Begünstigte Satz abgeschrieben werden.,

9.5. Änderung der Bewirtschaftung

Eine Änderung der Bewirtschaftung beim Bauherrenmodell bedeutet, dass es zu einer

grundlegenden Änderung des wirtschaftlichen Engagements kommt. Dies kann jede

Abweichung von der ursprünglichen Planung darstellen.

Eine Änderung der Bewirtschaftung führt laut der Rechtssprechung des VwGH zu

einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum und auf der anderen Seite zu einem

neuen Beobachtungszeitraum ab der Änderung der Bewirtschaftung.92

Wird innerhalb dieses abgeschlossenen Prognosezeitraumes kein steuerlicher

Überschuss erwirtschaftet, werden die Verluste seitens der Finanzbehörde nicht

anerkannt. Die bereits vereinnahmte Steuerersparnis ist wieder zurückzubezahlen.

Die erzielten Einnahmen nach der Rückzahlung des Fremdkapitals sind jedoch voll zu

versteuern.

Als Änderung der Bewirtschaftung gelten nur Tätigkeiten, die dazu führen, dass

• ein Wandel in eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 stattfindet oder

• nunmehr Gewinne zu erwarten sind, also die Betätigung objektiv ertragsfähig

gestaltet wird.93

92 vgl. VwGH 15.11.1994, 94/14/0083 93 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 260

48

Laut Rauscher/ Grübler liegt eine Änderung der Bewirtschaftung bei der Vermietung

von Gebäuden nur in besonderen Ausnahmefällen vor:94

• Bei Änderung/ Einschränkung der bisherigen Tätigkeit, sodass ein Wechsel zu

eine Betätigung eintritt, die einer in der Lebensführung begründeten Neigung

entspricht – die reine Parifizierung eines Gebäudes führt zu keiner Änderung der

Bewirtschaftung

• Bei einer grundlegenden Änderung der bisherigen Betätigung auf eine gänzlich

neue Betätigung

Früher wurden Bauherrenmodelle oft zur Gänze mit Fremdkapital finanziert. Da oftmals

bei einer 100% Fremdfinanzierung kein steuerlicher Überschuss erreicht werden

konnte, versuchten viele durch eine vorzeitige (nicht in der Prognoserechnung

enthaltene) Fremdmitteltilgung, dass Objekt Liebhabereimäßig zu retten.

Die Finanzverwaltung ging mit solchen außerplanmäßigen Rückzahlungen sehr rigoros

vor, und wertete diese Rückzahlungen als Änderung der Bewirtschaftung. Die Folge für

die Steuerpflichtigen war eine Liebhabereieinstufung und somit der Verlust der

steuerlichen Vorteile.

Eine vorzeitige Rückzahlung von Fremdmitteln ist nur dann zulässig, wenn sie

innerhalb der ersten 10 Jahre ab Beginn des Beobachtungszeitraumes erfolgt und schon

zu Beginn vorgesehen war.

Nur wenn schon zu Beginn in der Planungsrechnung glaubhaft gemacht wird, dass die

nötigen Mittel für die vorzeitige Rückführung der Fremdmittel vorhanden sein werden

(z.B. durch Erlebensversicherung, Fondsansparung,…), liegt keine Änderung der

Bewirtschaftung vor.

94 Rauscher/ Grübler (2003):202

49

Bei einem reinen Wechsel der finanzierenden Währung (z.B. von Euro in eine

kostengünstigere Yenfinanzierung) liegt laut Stingl keine Änderung der

Bewirtschaftung vor.95

Laut Hilber ist jedoch bei der Änderung der Bewirtschaftung darauf zu achten, ob es

sich um eine große Vermietung oder eine kleine Vermietung handelt. Bei einer

Verschlechterung der Ergebnisse, und den damit verbundenen Maßnahmen zur

Verbesserung der Ertragslage, liegt bei einer großen Vermietung keine Änderung der

Bewirtschaftung vor, da es sich um eine Strukturverbessernde Maßnahme gemäß dem

Kriterienkatalog handelt.

Bei der kleinen Vermietung führen jedoch Strukturverbessernde außerplanmäßige

Maßnahmen zu einer Änderung der Bewirtschaftung, und somit zu einem neuen

Beobachtungszeitraum.96

9.6. Personengesellschaften und Liebhaberei

Sollte es sich bei der Bauherrengemeinschaft nicht um eine Miteigentümergemeinschaft

handeln, sondern um eine Personengemeinschaft (KEG, OGH), ist jeweils die

Liebhabereibeurteilung an der Gesellschaft selbst, und auch an den einzelnen

Gesellschaftern, meist Kommanditisten, zu überprüfen.

So ist es durchaus möglich, dass die Gesellschaft selbst der Liebhaberei unterliegt, ein

Gesellschafter jedoch der Einkunftsquelle. Auch zwischen den einzelnen

Gesellschaftern kann es Unterschiede geben.97 Die Überprüfung erfolgt nach einer 2-

Stufen-Theorie gemäß § 4 Abs. 2 LVO. Zunächst ist die Gesellschaft zu überprüfen,

und danach der einzelne Gesellschafter. Zu Unterschieden in der

Liebhabereibetrachtung kann es kommen, wenn der einzelne Gesellschafter besondere

Vergütungen erhält, bzw. besondere Ausgaben verrechnen kann.98

95 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.5.1 96 vgl. Hilber (2002): 94 97 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.3.1.5.1 98 vgl. Rauscher/ Grübler (2003):256

50

10. Personengesellschaft oder Miteigentümergemeinschaft

Bauherrengemeinschaften können nicht nur als Miteigentümergemeinschaft (MEG)

gegründet werden, sondern es gibt auch die Möglichkeit der Gründung einer

Personengegesellschaft.

Bei der Wahl der Rechtsform treten dadurch unterschiedliche Rechtsfolgen im Bereich

der Einkommen- und Verkehrssteuer ein.99

Bei der Wahl einer Miteigentümergemeinschaft sind immer die einzelnen

Miteigentümer direkt betroffen, da diese auch mit Ihren Anteilen im Grundbuch stehen

(ähnlich der normalen Wohnungseigentumsgemeinschaft, jedoch ohne Zuordnung der

Anteile an eine bestimmte Wohnung, sondern nur mit Ihren Anteilen).

Große Unterschiede gibt es jedoch bei Zusammenschluss einer Bauherrengemeinschaft

unter dem Mantel einer Personengesellschaft.

Personengesellschaften können für Immobilienbeteiligungen als Erwerbsgesellschaft

oder als Kommanditgesellschaft gegründet werden. In den meisten Fällen ist eine

Bauherrenpersonengesellschaft in der Rechtsform der KEG anzutreffen.

Der große Unterschied zur Miteigentümergemeinschaft ist im Grundbuch zu finden.

Während bei einer Miteigentümergemeinschaft die einzelnen Miteigentümer direkt mit

Ihren Anteilen im Grundbuch stehen und somit Eigentümer der Liegenschaft sind, ist

bei einer Personengesellschaft diese im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Die Gesellschafter halten nur Anteile an der Personengesellschaft, meist als

Kommanditisten. Diese sind somit nicht im Grundbuch, sondern im Firmenbuch, bzw.

im Treuhandregister ersichtlich.

Die Einkunftsermittlung erfolgt auf Ebene der Personengesellschaft, das Steuersubjekt

ist aber der einzelne Gesellschafter („Durchgriffsprinzip“).

Einnahmen und Ausgaben sind somit, wie bei der Miteigentümergemeinschaft,

steuerlich direkt den Gesellschaftern zuzurechnen.

99 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 144

51

Eine Besonderheit besteht auch bei den Werbungskosten. Verlustzuweisungen an die

Kommanditisten können von diesen nur bis zur Höhe Ihrer Einlage steuerlich abgesetzt

werden. Werbungskosten über 100% der Einlage sind daher nicht möglich.100

Der Vorteil gegenüber Miteigentümergemeinschaften besteht allerdings bei einem

Wechsel der Gesellschafter, bzw. beim Ankauf des Grundstückes.

So hat den BFH die Ansicht vertreten, dass ein Verkauf eines Kommanditanteiles an

einer Vermögensverwaltenden Gesellschaft nur der einjährigen Spekulationsfrist

unterliegt, und nicht der 10-jährigen Spekulationsfrist bei Grundstücksumsätzen.

Des Weiteren unterliegt die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung nicht der

Grunderwerbssteuer und es muss auch keine Eintragung ins Grundbuch erfolgen. Bei

einem Verkauf ändert sich nur das Treuhandregister, nicht jedoch das Grundbuch (wo ja

die Gesellschaft als Eigentümer vermerkt ist). Grundstückstransaktionen für den

Bereich der Umsatzsteuer sind ebenfalls nicht den Gesellschaftern, sondern der

Gesellschaft zuzurechnen, da diese das Steuersubjekt ist.101

Laut Stingl kommt jedoch die Veräußerung eines Kommanditanteiles an einer

Grundstücksbesitzenden Personengesellschaft der Veräußerung eines

Grundstücksanteils gleich. Somit würde nicht die Spekulationsfrist für Kapitalanlagen

(1 Jahr) zu tragen kommen, sondern die 10-jährige Spekulationsfrist für

Grundstücksumsätze.102

Für die Abschreibungen und steuerlichen Vorteile der Bauherrenmodelle genügt es,

wenn die Personengesellschaft die Bauherreneigenschaft erfüllt.

100 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.4.1.2.1 und 13.4.1.2.2 101 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 145 102 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 13.4.1.4

52

11. Veräußerung eines Bauherrenmodells

Grundsätzlich ist der Verkauf eines Bauherrenmodells, wie auch jeder andere Verkauf

von Privatvermögen, eine steuerlich nicht relevante Vermögensumschichtung.103

Gemäß Einkommenssteuergesetz führt die Veräußerung von Wirtschaftsgütern somit

nur zu steuerlich relevanten Einnahmen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen

ist. Im Bereich der Bauherrenmodelle ist dies bei besonderen Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) und bei

Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988) der Fall.104

Laut Kohler hat der Verkauf eines Bauherrenmodells bei folgenden Tatbeständen

steuerliche Auswirkungen: 105

• Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von 10 bzw. 15 Jahren

• Verkauf eines Bauherrenmodells, bei dem steuerliche Begünstigungen in

Anspruch genommen wurden. Dies kann zu einer Nachversteuerung führen.

• Verkauf eines Objektes mit laufenden Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzungen

11.1. Spekulationsfrist

Gemäß § 30 EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei den der

Zeitraum zwischen Ankauf und Verkauf (Spekulationsfrist) eines Grundstückes nicht

mehr als 10 Jahre betragen hat. Wurden jedoch innerhalb von 10 Jahren ab der

Anschaffung, Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzungen für Herstellungsaufwendungen in

Anspruch genommen, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 15 Jahre.106

103 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 93 104 vgl. EStR: 4006 105 vgl. Kohler/ Wakounig (2002): 93 106 vgl. EStR: 6626

53

Die Einkünfte (Gewinn) ergeben sich aus dem Verkaufserlös abzüglich

Anschaffungskosten, Herstellungsaufwendungen, Instandsetzungsaufwendungen und

Werbungskosten zuzüglich steuerbefreiten Subventionen.107

Diese Einkünfte müssen vom Steuerpflichtigen im Rahmen der

Einkommensteuererklärung deklariert werden, und werden dann zum jeweiligen

Progressionssatz versteuert.

Durch die Neueinführung des Strukturanpassungsgesetzes 2006 ergeben sich im § 30

Abs. 4 EStG 1998 ab dem 01.01.2007 folgende Änderungen bei der Veräußerung eines

Gebäudes:

Die Anschaffungskosten sind um die Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen

insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung der außerbetrieblichen Einkünfte

abgezogen worden sind. Sie sind jedoch um die Afa und um die Zuwendungen aus

öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Abs 1 Z 6 EStG zu reduzieren.

11.1.1. Steuerbefreiungen bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist

Es gibt jedoch gemäß Einkommenssteuergesetz § 30 zwei Möglichkeiten der

Steuerbefreiung innerhalb der Spekulationsfrist.

• Hauptwohnsitzbefreiung

• Selbst hergestellte Gebäude

Die Hauptwohnsitzbefreiung ist im Bereich der Bauherrenmodelle nicht relevant, da die

Meldung als Hauptwohnsitz und die gleichzeitige Vermietung nicht möglich ist.

Die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude ist für den Bereich der

Bauherrenmodelle im Neubaubereich wichtig. So sind Einkünfte aus der Veräußerung

107 vgl. EStR: 6650

54

von selbst hergestellten Gebäuden nicht steuerpflichtig. Der Begriff „selbst hergestellt“

ist mit der Bauherreneigenschaft gleichzusetzen.108

11.2. Verlust der Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzungen

Bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung eines Miethauses unter

Lebenden gehen ab dem Jahr der Übertragung die begünstigten Absetzungen für

Herstellungs- und Erhaltungsaufwand unter. Somit hat der Erwerber keine Möglichkeit,

die Abschreibungen in Anspruch zu nehmen. Der Veräußerer kann jedoch im Jahr der

Übertragung die Beträge noch voll abschreiben.

Bei einem Erwerb von Todes wegen gehen die noch offenen Zehntel- oder

Fünfzehntelabsetzungen auf den Erwerber über. Dieser kann diese Beträge auch

weiterhin steuerlich geltend machen.109

11.3. Nachversteuerung aufgrund besonderer Einkünften

„Ein eklatanter Fall von Diskriminierung (Anmerkung im Bezug auf andere

Wirtschaftsgüter) in der Besteuerung von Liegenschaften ergibt sich ab 1989 aus der

Regelung des § 28 Abs. 7 EStG.“110

Diese Aussage stammt von Herrn Dr. Huber im Rahmen seines Vortrages auf der 41.

Betriebswirtschaftlichen Woche im Jahr 1988. Seit der Einführung des

Nachversteuerungstatbestandes wurde dieser immer wieder von Experten kritisiert.

Gemäß § 28Abs. 7 EStG 1988 kommt es nicht nur zu einem Verlust der begünstigten

Ansetzungen für Herstellungsaufwendungen, sondern es kann auch zu einer

Nachversteuerung der bisher abgesetzten Beträge kommen.

108 vgl. EStR: 6644 109 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 7.2.1.1 110 Huber (1989): 23

55

Im Fall der Veräußerung eines Miethauses sind besondere Einkünfte gemäß 28 Abs. 7

EStG 1988 anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vorgänger (vom welchem

der Steuerpflichtige das Miethaus von Todes wegen erworben hat)

• Herstellungsaufwendungen begünstigt auf 10 oder 15 Jahre abgesetzt hat oder

• Herstellungsaufwendungen mit steuerfreien Beträgen verrechnete (nur bei

Übertragung unter Lebenden).111

Diese besonderen Einkünfte ergeben sich aus der Differenz zwischen112

• den tatsächlich abgesetzten Herstellungsaufwendungen im

Nachversteuerungszeitraum (die 15 Jahre vor der Übertragung) und

• der fiktiven Afa, die sich im Nachversteuerungszeitraum ergeben hätte, wenn

die Abschreibungen auf die Restnutzdauer des Gebäudes verteilt worden wären.

Laut Stingl dürfen diese besonderen Einkünfte aber nicht höher sein, als die Differenz

zwischen den begünstigten Abschreibungen und dem Gesamtbetrag der Afa bei einer

Verteilung auf die Restnutzdauer des Gebäudes.

Weiters gibt es keine Nachversteuerung bei einer Erbschaft (Übertragung von Todes

wegen)113

Laut Schindler können diese besonderen Einkünfte jedoch auf 3 Jahre verteilt werden,

wenn ab dem erstmaligen Absetzen der begünstigten Herstellungskosten mindestens 6

Jahre verstrichen sind.114

Wie bereits angeführt, ist mit der Einführung des Nachbesteuerungstatbestandes ein

großer Vorteil des Bauherrenmodells weggefallen. Ein wirklich steuerfreier Verkauf

111 vgl. EStR: 6511 112 vgl. EStR: 6512 113 vgl. Stingl/ Nidetzky (2006): Kap. 7.2.2 114 vgl. Schindler (2005): 758

56

kann, bei Abschreibung der begünstigten Herstellungsaufwendungen auf 15 Jahre, erst

nach 30 Jahren erfolgen. Es bleibt nur zu Hoffen, dass die Investoren von dieser

Tatsache auch von den Projektinitiatoren informiert werden.

57

12. Unterschiede Altbau/ Neubau

Das große Bauherrenmodell wird sowohl als Sanierungsmodell in einem Altbau, als

auch als kompletter Neubau angeboten. Oftmals ist die Unterscheidung zwischen

Altbau und Neubau nur eine Frage des persönlichen Geschmacks.

Es gibt jedoch auch Fakten, welche für einen Altbau, bzw. für einen Neubau sprechen.

Die meisten dieser Fakten sprechen jedoch für einen Neubau. So unterliegen Altbauten

(bzw. Objekte gemäß § 1 Abs. 4 Mietrechtsgesetz) automatisch dem

Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Der größte Nachteil aus diesem

Umstand sind die gesetzlich festgelegten Richtwertmieten, welche teilweise 30-50%

unter den am Markt erzielbaren Nettomieten liegen. In der Prognoserechnung bezüglich

der Liebhaberei dürfen zwar fiktive Marktmieten angenommen werden, tatsächlich darf

man jedoch nur die gesetzlich festgelegen Mieten verlangen.

Ein weiterer Nachteil ist das Sanierungsrisiko. Bei einem Altbau kann es immer wieder

zu Problemen mit der Altsubstanz kommen. Auch die Unterbringung einer Tiefgarage

dürfte bei einem Altbau schwieriger und kostenintensiver sein.

Der größte Vorteil von Altbauten liegt wohl in den begünstigten Herstellungskosten und

den begünstigten Instandsetzungskosten, welche auf 10 bzw. 15 Jahre verteilt

abgeschrieben werden können. Jedoch kann es in diesem Fall Probleme mit der

Nachversteuerung bei einem Verkauf geben.

Des weiters darf man den Flair einer Altbauwohnung nicht vergessen, und somit den

Vorteil bei einem späteren Abverkauf der einzelnen Einheiten.

58

13. Vorteile/ Nachteile großer Bauherr

Der größte Vorteil der großen Bauherren liegt im Gegensatz zu den kleinen Bauherren

in den sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Die Nebenkosten beim

Grundstückserwerb können von den großen Bauherren sofort abgesetzt werden. Dabei

ist jedoch darauf zu achten, dass die Kosten nicht 25% der Gesamtkosten übersteigen,

da ansonsten von der Finanzverwaltung von verdeckten Herstellungskosten

ausgegangen wird.

Diese Werbungskosten sind jedoch Aufwendungen (geistige Leistungen), welche von

verschiedenen Firmen erbracht werden. Man sollte sich daher nicht nur über die hohen

Abschreibungen freuen, sondern diese Kosten auch hinterfragen.

Einen weiteren Unterschied zwischen großen und kleinen Bauherren gibt es im Bereich

der Grunderwerbssteuer. So ist für den großen Bauherren nur die Grunderwerbssteuer

von den Anschaffungskosten fällig. Der kleine Bauherr hingegen muss die

Grunderwerbssteuer von den Gesamtkosten entrichten.

Ein Nachteil des großen Bauherrenmodells ist die Anerkennung seitens der

Finanzbehörde und das somit verbundene steuerliche Risiko. Die Voraussetzungen für

die große Bauherreneigenschaft sind sehr vielfältig und müssen exakt eingehalten

werden. Des Weiteren muss man als Investor auch bereit sein, ein gewisses Risiko

einzugehen. Der große Bauherr trägt das volle finanzielle Risiko, sowie das Baurisiko.

Man sollte sich daher als Interessent wirklich nur an erfahrene Anbieter wenden, da es

ansonsten sehr schnell zu steuerlichen Problemen kommen kann, und das Projekt nicht

als großes Bauherrenmodell anerkannt wird.

59

14. Das große Bauherrenmodell in der Praxis

Nach Abschluss des theoretischen Teils wird im Rahmen dieser Diplomarbeit nun ein

konkretes Modell auf die Funktionsweise in der Praxis hin, analysiert.

Da es sich um ein tatsächliches Projekt handelt, werden die beteiligten Miteigentümer

und der Standort der Liegenschaft anonymisiert. Die exakte Adresse und die Daten der

Beteiligten sind dem Autor, und dem Betreuer der Diplomarbeit, Herrn Dr. Gerhard

Kohler, bekannt. Herr Dr. Kohler hat dieses Modell auch steuerlich betreut, und kann

bestätigen, dass die verwendeten Daten der Realität entsprechen.

Ich werde den Ablauf dieses Modells chronologisch darstellen, und auf die jeweiligen

steuerlichen Hintergründe eingehen.

Zu Beginn möchte ich noch nochmals die Bedingungen für die große

Bauherreneigenschaft anführen:

• Kein Vertragsgeflecht

• Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Hauses

• Baurisiko

• Finanzielles Risiko

• Gemeinsames Tätigwerden aller Miteigentümer

Die nachstehende Dokumentation des großen Bauherrenmodells wurde aufgrund der

vorhandenen Protokolle, der steuerlichen Gutachten von Herrn Dr. Kohler, des

Vermietungsgutachtens, der Kaufverträge, sowie mit Hilfe der involvierten Firmen

erstellt.

60

14.1. Chronologischer Ablauf

Im Zuge eines Vortrages über Immobilienfonds diskutierte eine Gruppe von

Geschäftspartnern über eine Veranlagung in Immobilien. Ein Teil der Gruppe beschloss

darauf hin, sich mit dem Thema genauer auseinander zu setzen und gemeinsam in eine

Immobilie zu investieren.

14.1.1. Die Miteigentümerversammlungen

Die erste Versammlung am 16. Jänner 1997

Zu dieser ersten Versammlung kamen insgesamt 11 Personen. Es wurde ausführlich

über die allgemeinen Möglichkeiten am österreichischen Immobilienmarkt diskutiert.

Es wurde gemeinsam beschlossen, dass nur eine Immobilie in einer Großstadt in einer

guten Wohnlage in Frage kommen würde. Dabei wurde Wien als die Stadt mit den

besten Vermietungsmöglichkeiten in Österreich ausgewählt.

Weiters wurden die grundsätzlichen Ziele festgelegt. So einigte man sich auf die

Errichtung eines Miethauses mit Wohneinheiten. Da die Interessenten zwar in

Immobilien investieren wollten, jedoch nicht über den fachlichen Background

verfügten, beschlossen sie geeignete Experten zu konsultieren.

Aufgrund der Anzahl der anwesenden Interessenten und deren Vorstellungen über die

Investitionshöhen einigte man sich auf ein Neubauprojekt, dessen

Gesamtinvestitionssumme zwischen ATS 45.000.000 und ATS 55.000.000,- liegen

sollte.

Die zweite Versammlung am 24 Februar 1997

Zu dieser zweiten Versammlung in Wien waren wieder alle Interessenten anwesend.

Zunächst wurden die Möglichkeiten über die Gestaltungs- und Rechtsform diskutiert.

Man einigte sich aus Solidarhaftungsgründen auf den Zusammenschluss zu einer

einfachen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu einer Miteigentümergemeinschaft

(MEG).

Es wurden bereits mehrere Angebote von Immobilienmaklern analysiert, welche die

gewünschten Kriterien erfüllten. Drei Liegenschaften kamen dabei in die engere

Auswahl.

61

Die dritte Versammlung am 4 März 1997

In dieser dritten Versammlung entschieden die Investoren sich für ein Grundstück im

17. Wiener Gemeindebezirk. Das Grundstück ist aufgrund seiner ruhigen Wohnlage, der

hervorragenden Infrastruktur und der guten Verkehrsanbindung nach Meinung der

Interessenten sehr gut für eine Vermietung von Wohnungen geeignet.

Abb. 2: Luftaufnahme Lage

Quelle: Google Earth

Zu dieser Besprechung waren auch schon Mitarbeiter der Firma PFS Immobilien

Management GmbH eingeladen. Diese Firma hatte bereits öfters die Betreuung von

Bauherrenmodellen übernommen.

Es wurde beschlossen, dass die Firma PFS mit der kaufmännischen Betreuung und

Begleitung des Projektes beauftragt wird. Dieser kaufmännische Teil umfasste die

Finanzierungsbeschaffung, die technische Betreuung, die

Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Vermietungsgutachten, sowie alle notwendigen

Projektmanagementleistungen. Für die steuerliche Vertretung wurden Herr Dr. Kohler

und die Firma ARGOS Wirtschaftstreuhand beauftragt. Die Kosten für diese Leistungen

wurden mit ca. 17% des Gesamtinvestments beziffert.

62

Gemäß § 28 EStG können von den Investoren diese Aufwendungen als sofort

abzugsfähige Werbungskosten im Jahr der Bezahlung abgeschrieben werden.

Weiters wurde beschlossen, mit dem Eigentümer der Liegenschaft Kontakt

aufzunehmen, und die Ankaufsverhandlungen zu beginnen.

Die vierte Versammlung am 13 Juni 1997

Der Eigentümer des Grundstückes, eine Trading Handelsgesellschaft, war

außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Der Kaufpreis für das Grundstück

betrug ATS 4.900.000,- und der Ankauf wurde beschlossen. Ende Mai 1997 hatten sich

die Miteigentümer bereits ein Optionsrecht für dieses Grundstück geben lassen.

Des Weiteren wurden in dieser Versammlung die jeweiligen Anteile vereinbart. Es

wurde ein Schlüssel von 15000 / 15000stel vereinbart. Mit diesen Anteilen waren

keinerlei Nutzungsrechte am Gebäude verbunden.

Die Firma PFS wurde mit der Vergabe an einen geeigneten Planer beauftragt, um eine

rasche Baubewilligung zu erhalten.

Die fünfte Versammlung am 10 Oktober 1997

In dieser Versammlung wurden den Miteigentümern die Einreichpläne präsentiert.

Diese stellen ein Objekt mit 25 Wohneinheiten und 22 Tiefgaragenstellplätzen dar.

Diese Planung wurde bereits bei der MA 37 eingereicht. Jedoch waren die

Miteigentümer mit der Planung der Einheiten nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach

waren die Wohnungen zu schmal und länglich geplant, und auch etwas zu groß. Nach

Meinung der Investoren sollten mehrere 2-Zimmerwohnungen und ausreichend

Tiefgaragenstellplätze errichtet werden, da gerade bei kleineren 2-Zimmerwohnungen

eine höhere Nettomiete pro m² erwirtschaftet werden kann.

Die Vertragsentwürfe zum Ankauf der Liegenschaft waren in zu diesem Zeitpunkt in

Ausarbeitung und wurden noch endverhandelt.

Es wurde vereinbart, dass die nächste Versammlung nach Vorliegen der

Baugenehmigung stattfinden soll. Zu diesem Zeitpunkt sollen auch die geänderten

Einreichpläne vorliegen.

63

Die sechste Versammlung am 2 Dezember 1997

Wie bereits angeführt, waren die Miteigentümer mit der Planung der Wohnungen

unzufrieden. Es wurde beschlossen, einen anderen Architekten für die Planung der

Wohnungen zu beauftragen.

Die Verhandlungen zum Ankauf der Liegenschaft waren zu diesem Zeitpunkt bereits

abgeschlossen. Es wurde einstimmig beschlossen, das Grundstück zu einem Preis von

ATS 4.750.000,- anzukaufen. Die Unterzeichnung des Kaufvertrages erfolgte im

Dezember 1997.

Eine weitere Firma, die PFS GmbH & Co KEG wurde mit der Beschaffung der

Finanzierung beauftragt. Weiters wurden Firmen für das Projektmanagement und für

die Erstellung eines Vermietungsgutachtens als Grundlage für eine Prognoserechnung

hinzugezogen.

14.1.2. Finanzierung

Nach Verhandlungen mit mehreren Banken wurde die Sparkasse Oberösterreich als

finanzierende Bank ausgewählt. Aufgrund der guten Bonität der Investoren wurde mit

der Bank vereinbart, für die Gesamtinvestitionssumme einen Kredit aufzunehmen. Das

Projekt wurde somit zu 100% fremdfinanziert. Die Finanzierung erfolgt auf Basis von

Einzelfinanzierungen der jeweiligen Miteigentümer mittels eines endfälligen Multi

Currency Darlehens.

Durch die monatlichen Mieteinnahmen erfolgt die Bezahlung der Zinsen für das

Darlehen, sowie die Ansparung eines Tilgungsträgers mittels eines Investmentfonds.

Die Rückführung der Darlehen erfolgt zum Ende der Kreditlaufzeit durch die Auflösung

des Tilgungsträgers.

14.1.3. Einreichung und Baugenehmigung

In weiterer Folge wurden die Einreichpläne erstellt, und die Wohnungen gemäß den

Wünschen der Investoren geändert.

Geplant wurde ein viergeschossiges Wohngebäude mit zwei ausgebauten

Dachgeschossen und Tiefgarage.

Die Baugenehmigung für dieses Projekt wurde mit Bescheid vom 6.10.1998 erteilt.

64

Diese Baugenehmigung wurde jedoch aufgrund von massiven Einsprüchen von

Anrainern bezüglich Abweichungen der Bebauungsbestimmungen, insbesondere der

Gebäudehöhe nicht rechtskräftig.

Nach den Berufungen durch die Anrainer zogen die Investoren den Antrag auf die

Baubewilligung am 17 Februar 2000 zurück.

Am 29 Juni 2000 wurde der Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan für diese

Liegenschaft durch den Gemeinderat neu festgesetzt. Die Bauklasse für dieses

Grundstück wurde von Bauklasse II auf Bauklasse III angehoben. Dies war für die

Investoren relevant, da nunmehr ein Gebäude mit einer Höhe von bis zu 16 Meter

errichtet werden konnte (anstatt maximal 12 Meter Höhe bei Bauklasse II)115.

Seitens der Investoren wurde am 25 Mai 2001 erneut ein Bauansuchen für ein

viergeschossiges Wohngebäude mit zwei ausgebauten Dachgeschossen bei der

Magistratsabteilung 37 eingereicht.

Durch eine Berufung der Anrainer bei der Bauoberbehörde für Wien, aufgrund der

Änderung der Bebauungsbestimmungen, wurde die rechtsgültige Baubewilligung erst

mit 03 April 2002 erteilt.

Gegen diese Baubewilligung wurde bei der Bauoberbehörde für Wien durch die

Anrainer wiederum berufen. Am 04 Dezember 2002 wurde von der Bauoberbehörde die

Berufung als unlässig zurückgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde Einspruch

erhoben, welcher jedoch abgewiesen wurde.

In weiterer Folge wandten sich die Anrainer an den Verfassungsgerichtshof, welcher

jedoch die Berufung auch zurückwies.

115 vgl. Geuder (2004): 138

65

14.1.4. Errichtung und Vermietung

Es wurden von mehreren Baufirmen Angebote für die Errichtung des Objektes

eingeholt. Der Bestanbieter war die Fa. Handler Bau GmbH. Im April 2003 wurde ein

Werkvertrag zwischen der Miteigentümergemeinschaft und der Firma Handler Bau

GmbH zur Errichtung des Gebäudes unterzeichnet. Das Gebäude wurde in

Massivbauweise mit sehr guter Ausstattung in den Wohnungen errichtet (siehe

Abbildung 4 und Abbildung 5).

Es wurde ein Gesamtpreis von ATS 33.141.414,- (€ 2.408.480,-) für die Errichtung des

Gebäudes vereinbart. Die Kosten für die Einrichtung (Küche, Spiegelschrank,

Innenjalousien) beliefen sich auf ca. ATS 1.100.000,-.

Die Gesamtkosten für das Projekt betrugen inklusive der kaufmännischen und

technischen Dienstleistungen, der Errichtung, sowie der Grundkosten ATS 48.393.599,-

(€ 3.516.900,-).

Dabei konnten die Werbungskosten in der Höhe von ATS 9.048.996 (€ 657.616,-) von

den Investoren sofort im Jahr der Bezahlung abgesetzt werden. Dies erfolgte durch

einen Verlustausgleich mit positiven Einkünften einer anderen Einkommensart.

Die Fertigstellung des Gebäudes erfolgte mit Ende Mai 2004. Die mit der Vermietung

beauftragten Firmen erreichten eine über 80% Vermietung des Objektes im September

2004. Lediglich die Vermietung der Tiefgaragen lag aufgrund der guten

Parkplatzsituation in der Umgebung unter den Erwartungen.

Die monatlichen Nettomieteinahmen betrugen zu diesem Zeitpunkt bereits knapp

€ 9.800,- (siehe Zinsliste Abbildung 3). Bis zum aktuellen Zeitpunkt (März 2007)

konnten die monatlichen Nettomieteinnahmen auf ca. € 11.700,- erhöht werden. Des

Weiteren sind aktuell 24 von 25 Wohnungen vermietet, sowie 12 von 25

Tiefgaragenstellplätzen.

66

Abb. 3: Zinsliste September 2004 in Euro

Quelle: PFS Immobilien Management GmbH

67

Abb. 4: Fertiggestelltes Objekt

Quelle: eigenes Foto

Abb. 5: Innenansicht Dachgeschosswohnung

Quelle: eigenes Foto

68

14.2. Steuerliche Betrachtung

14.2.1. Allgemeine Angaben

Die Miteigentümer haben nach diversen Vorgesprächen und

Interessentenversammlungen in den Versammlungen vom 16 Jänner 1997 und vom 24

Februar 1997 die Entscheidung gefasst, eine Liegenschaft zwecks Errichtung eines

Neubauprojektes zu erwerben. Dies erfolgte in Form einer Miteigentümergemeinschaft.

Am 4 März 1997 wurde der Beschluss zum Erwerb eines konkreten Grundstückes im

17. Wiener Gemeindebezirk gefasst.

Aus diesem Grund hat sich die Miteigentümergemeinschaft ein Optionsrecht für den

Erwerb dieser Liegenschaft gesichert. Es wurde in diesen Verhandlungen weiters

beschlossen, die Firma PFS für die kaufmännische und technische Betreuung zu

beauftragen.

Die steuerliche Betreuung wurde an Herrn Dr. Kohler und die Firma ARGOS

Wirtschaftstreuhand übertragen. Am 13 Juni 1997 wurden zwischen den

Miteigentümern die Anteile aufgeteilt und die Planleistungen in Auftrag gegeben.

Der Ankauf des Grundstückes erfolgte aufgrund der Beschlüsse durch die

Unterzeichnung des Kaufvertrages in der Zeit vom 17 Dezember 1997 bis zum 23

Dezember 1997.

Aus den Verträgen, Protokollen und Gesellschafterversammlungen ist ersichtlich, dass

die Interessenten im ersten Schritt eine Miteigentümergemeinschaft gegründet haben.

Erst danach haben sie ein konkretes Grundstück ausgewählt, und diese Liegenschaft in

weiterer Folge erworben, ohne dass weitere Verträge unterschrieben worden sind.

Die weiteren Entscheidungen wurden in den Gesellschafterversammlungen von den

Gesellschaftern und in weiterer Folge von der Miteigentümergemeinschaft als Bauherr

und Eigentümer der Liegenschaft getroffen.

Mangels eines vorgegebenen Vertragskonzeptes sowie eines Vertragsbündels hat die

Miteigentümergemeinschaft das Vertragsgeschehen beherrscht und dabei das volle

Bauherrenrisiko getragen.

69

Das Bauherrenrisiko insbesondere im Bereich der Einflussnahme ergibt sich daraus,

dass die von den Bauherren die angekaufte Liegenschaft frei ausgewählt wurde und die

Errichtung auf volles Risiko der Miteigentümergemeinschaft erfolgte.

Auch der Einfluss auf die bauliche Gestaltung erfolgte durch die Miteigentümer. So

wurden die Pläne mehrmals geändert, bis diese zur Zufriedenheit aller Investoren

waren.

Durch die gemeinsamen Besprechungen aller Miteigentümer, und die Beschlüsse in den

jeweiligen Versammlungen sind die Miteigentümer auch gemeinsam tätig geworden.

Auch das finanzielle Risiko liegt durch die grundbücherliche Eintragung und die

Kreditaufnahme durch die Investoren eindeutig bei den Miteigentümern.

Des Weiteren wurde zwar ein Pauschalpreis mit der Baufirma vereinbart, jedoch sind

Preiserhöhungen z.B. durch gesetzliche Änderungen von dem Miteigentümern zu

tragen, sodass auch das Baurisiko von den Miteigentümern zu tragen ist.

Aufgrund der Vertragsgestaltung und der Risikokomponenten erfüllte die

Miteigentümergemeinschaft Bedingungen für die „Große Bauherreneigenschaft“.

Damit können von der Miteigentümergemeinschaft die Neubaukosten auf 67 Jahre und

die nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zählenden Werbungskosten

sofort abgesetzt werden. Des Weiteren können die Zinsen im Jahr der Bezahlung

laufend abgesetzt werden.

Die weitere wirtschaftliche und technische Baubetreuung, sowie die gesamte Beratung

im Zusammenhang mit der Errichtung des Projektes, sowie die Finanzierung wurde von

der Miteigentümergemeinschaft in mit Hilfe von diversen Experten durchgeführt. Da

die einzelnen Miteigentümer nicht die fachliche Kompetenz aufwiesen, wurden

möglichst viele Fachleute zur Begrenzung des rechtlichen, wirtschaftlichen und

steuerlichen Risikos hinzugezogen.

Die Kosten für diese Aufwendungen von ca. ATS 9.000.000,- liegen unter den von der

Bauherrenverordnung akzeptablen Grenze von 25% der Gesamtkosten von ATS

48.000.000.

70

Die folgenden Verträge wurden mit Firmen im Zuge der Anschaffung abgeschlossen:

• Vertrag über die Überwachung der Kaufabwicklung, die finanzielle und

wirtschaftliche Bauüberwachung und Endabrechnung

• Werkvertrag über die technische Baubegleitung

• Vertrag über Projektmanagementleistungen

• Vertrag über Finanzierungsbeschaffung und finanzielle Projektbegleitung

• Vertrag über die Kaufvertragsberatung, Hausverwaltung und Buchführung

• Vertrag über die Planungsleistungen

Diese Aufwendungen fallen in den Bereich der „Nebenkosten des Grundstückserwerbs“

und können von der Miteigentümergemeinschaft im Jahr der Bezahlung als sofort

abzugsfähige Werbungskosten abgeschrieben werden.

14.2.2. Liebhaberei

Die Liebhabereiverordnung 1997 sieht vor, dass es bei Wohnobjekten mit mehr als zwei

Wohnungen umsatzsteuerlich zu keiner Liebhaberei kommen kann. Somit ist für die

Miteigentümer ein Vorsteuerabzug möglich.

Da die ersten Aufwendungen für dieses Projekt bereits vor dem 14.11.1997 (Änderung

der Liebhabereiverordnung) angefallen sind, hat auch der Prognosezeitraum für dieses

Projekt vor diesem Datum begonnen. Der Zeitraum für die Planungsrechnung beträgt

somit noch 35 Jahre (für aktuelle Projekte mit großer Bauherreneigenschaft maximal 28

Jahre) (siehe Abbildung 4).

Da ein Gebäude mit mehreren Wohnungen vermietet wird, besteht gemäß

Liebhabereiverordnung die Vermutung einer Einkunftsquelle, wenn der

Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes von 35 Jahren erwirtschaftet

wird.

71

Gemäß der vorliegenden Rentabilitätsberechnung wird ab Anfang des 27 Jahres ab dem

erstmaligen Anfallen von Werbungskosten der Gesamtüberschuss erreicht. Somit

besteht bei diesem Projekt keine Gefahr der Liebhaberei, da selbst bei einer

Verschlechterung der Ertragslage oder größeren Reparaturen noch Spielraum bis zum

maximalen Prognosezeitzaum von 35 Jahren vorhanden ist.

Sollte ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aufgrund

unvorhersehbaren und unabwendbaren Mehraufwendungen (z.B. Gebäudebrand), oder

aufgrund unvorhersehbarer Minderaufwendungen nicht erreicht werden, führt dies beim

großen Bauherrenmodell auch nicht zu einer Liebhabereitätigkeit.

Die Liebhabereiverordnung besagt, dass bei einer zeitlich begrenzten Investition nicht

nur eine Prüfung auf Einkunftsquelle bei der Gesellschaft erfolgen muss, sondern auch

bei den jeweiligen Miteigentümern. Gemäß den Unterlagen und steuerlichen Gutachten

sprach jedoch nichts für eine Liebhaberei der Investoren.

Somit kann bei diesem Modell von einer Einkunftsquellenvermutung, und nicht von

einer Liebhabereivermutung ausgegangen werden.

Da bereits durch Aufwendungen im Jahr 1997 erstmalig Werbungskosten anfielen,

begann der Prognosezeitraum für dieses Projekt schon in diesem Jahr, obwohl durch die

lange Bauverzögerung erstmals 2004 Einkünfte durch die Vermietung erwirtschaftet

wurden.

72

Abb. 6: Prognoserechnung in ATS

Grundkosten: 5.102.365 Fremdmittelzinsen: 4,00%

Baukosten: 33.141.414 Mieteinnahme mtl: öS

170.500Einrichtung: 1.100.824 Gesamtfäche in m²: 1550,0 Werbungskosten: 9.048.996 Miete öS pro m²: öS 110 Mietindex: 1,50%

Finanzbedarf: 48.393.599 AFA öS

- 497.121,21Eigenmittel: 0 Fremdmittel: -48.393.599 Aktueller Sollzinsatz ca. 1,50% Fremdmittelsondertilgungen erfolgen aufgrund des Fremdwährungskreditmanagement nach jeweiliger Marktsituation. öS öS öS Annuität Rest- steuerl. kumuliert Jahr Einnahme AFA Zinsen pro Jahr schuld Ergebnis stl. Erg. LVO 1997 1 0 0 0 0 0 -5.305.273 -5.305.273 1998 2 0 0 0 0 0 -6.133.580 -11.438.853 1999 3 0 0 0 0 0 -1.487.379 -12.926.232 2000 4 0 0 0 0 0 -2.180.137 -15.106.369 2001 5 0 0 0 0 0 -2.160.138 -17.266.507 2002 6 0 0 0 0 0 -1.590.780 -18.857.287 2003 7 0 0 0 0 0 -2.000.000 -20.857.287 2004 8 1.534.500 -110.082 -1.161.446 -1.161.446 -48.393.599 262.971 -20.594.316 2005 9 2.069.018 -110.082 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 23.191 -20.571.125 2006 10 2.100.053 -110.082 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 54.226 -20.516.898 2007 11 2.131.554 -110.082 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 85.727 -20.431.171 2008 12 2.163.527 -110.082 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 117.700 -20.313.471 2009 13 2.195.980 -110.082 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 150.153 -20.163.317 2010 14 2.228.919 -110.082 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 183.093 -19.980.224 2011 15 2.262.353 -110.082 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 216.527 -19.763.697 2012 16 2.296.289 -110.082 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 250.462 -19.513.235 2013 17 2.330.733 -110.082 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 284.907 -19.228.329 2014 18 2.365.694 0 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 429.950 -18.798.379 2015 19 2.401.179 0 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 465.435 -18.332.943 2016 20 2.437.197 0 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 501.453 -17.831.490 2017 21 2.473.755 0 -1.935.744 -1.935.744 -48.393.599 538.011 -17.293.479 2018 22 2.510.861 0 0 0 0 2.510.861 -14.782.618 2019 23 2.548.524 0 0 0 0 2.548.524 -12.234.094 2020 24 2.586.752 0 0 0 0 2.586.752 -9.647.342 2021 25 2.625.553 0 0 0 0 2.625.553 -7.021.789 2022 26 2.664.937 0 0 0 0 2.664.937 -4.356.852 2023 27 2.704.911 0 0 0 0 2.704.911 -1.651.941 2024 28 2.745.484 0 0 0 0 2.745.484 1.093.5432025 29 2.786.667 0 0 0 0 2.786.667 3.880.2102026 30 2.828.467 0 0 0 0 2.828.467 6.708.6762027 31 2.870.894 0 0 0 0 2.870.894 9.579.5702028 32 2.913.957 0 0 0 0 2.913.957 12.493.5272029 33 2.957.666 0 0 0 0 2.957.666 15.451.1932030 34 3.002.031 0 0 0 0 3.002.031 18.453.2242031 35 3.047.062 0 0 0 0 3.047.062 21.500.286

Quelle: PFS Financial Services International AG

73

14.2.3. Große Bauherreneigenschaft

Die Investoren haben Ihre Anteile am Grundstück vor Abschluss einer Planung

erworben und danach die Bauausführung gemeinsam beauftragt. Somit ist diese

Miteigentümergemeinschaft Bauherr im Sinne der Bauherrenverordnung.

Damit bestehen für die Miteigentümergemeinschaft bereits die steuerlichen Vorteile des

kleinen Bauherren.

Folgende Punkte sprechen in diesem Fall jedoch auch für die große

Bauherreneigenschaft:

• Die Auftragsvergabe zur Planung erfolge durch die Miteigentümergemeinschaft

und es wurde keine verwendbare Planung vom Verkäufer der Liegenschaft

übernommen.

• Die Miteigentümergemeinschaft hatte einen wesentlichen Einfluss auf die

Gestaltung des Gebäudes. So wurden die Pläne auf Wunsch des Investoren des

mehrmals abgeändert.

• Die Miteigentümergemeinschaft tritt vor der Baubehörde als Partei auf. Das

gesamte Bewilligungsverfahren und die jahrelangen Verzögerungen zeigen, dass

die Investoren das volle Risiko trugen.

• Der Werkvertrag zur Errichtung des Gebäudes wurde von den Miteigentümern

abgeschlossen.

• Es besteht weder rechtlich, noch wirtschaftlich ein Vertragsgeflecht zwischen

dem Kaufvertrag für das Grundstück und dem Bauauftrag.

• Der Kauf erfolgte nicht zu einem fixen Herstellungspreis. Die Miteigentümer

haben vorerst nur das Grundstück erworben und erst danach einen

Generalunternehmer beauftragt. Die Vereinbarung des Pauschalpreises hatte

keine Auswirkungen auf die Bauherreneigenschaft, da z.B. Änderungen des

Preises durch gesetzliche Verordnungen von den Miteigentümern getragen

werden müssen.

74

14.2.4. Umsatzsteuer

Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer nur dann zu, wenn die Lieferung oder

sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wird. Die

Miteigentümergemeinschaft besitzt in diesem Fall die Unternehmereigenschaft, da die

Errichtung und Vermietung eines Mietshauses der Unternehmenszweck ist.

Somit kann die Miteigentümergemeinschaft die auf die Baukosten und Nebenkosten

entfallende Umsatzsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und es müssen somit nur die

Nettobeträge ausgewiesen werden.

Bei der Vermietung von Wohnungen besteht nach Umsatzsteuergesetz weiterhin der

Vorsteuerabzug, bei einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% auf die Nettomieten.

14.2.5. Grunderwerbssteuer

Da die Miteigentümergemeinschaft die große Bauherreneigenschaft erfüllt, und nur das

Grundstück mit dem Altbestand erworben hat, entfällt die Grunderwerbssteuer nur auf

die Kosten für die Anschaffung des Grundstückes mit dem Altgebäude, und nicht auf

die Gesamtkosten.

14.2.6. Steuerliche Vorteile für die Miteigentümer

Eine der wesentlichen Vorteile des großen Bauherrenmodells im Gegensatz zu einer

typischen Investition in Immobilien durch Kauf einer Eigentumswohnung und deren

Vermietung, sind die steuerlichen Verluste in der Anfangsphase eines

Bauherrenmodells. So können die Investoren die anfallenden Werbungskosten mit

anderen positiven Einkünften ausgleichen.

Bei der Werbungskostenzuweisung im analysierten Modell von ca. ATS 9.000.000,-

bekamen die Investoren (in einer Steuerprogressionsstufe von 50%) vom Finanzamt

eine Gutschrift von ca. ATS 4.500.000,-.

75

14.2.7. Zusammenfassung

Die Investoren haben im ersten Schritt eine Miteigentümergemeinschaft gegründet, um

ein Miethaus zu erreichten und dieses zu vermieten.

Da gemäß der Planrechnung ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die

Werbungskosten innerhalb von 35 Jahren ab der Anschaffung erzielt wird, besteht keine

Liebhabereivermutung.

Gemäß den Richtlinien zur Bauherrenverordnung gilt die Miteigentümergemeinschaft

als „Große Bauherrengemeinschaft“. Laut den vorliegenden Unterlagen besteht weder

rechtlich, noch wirtschaftlich ein Vertragsgeflecht. Die Miteigentümer hatten nach Kauf

des Grundstückes das volle rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Risiko. Dies wird

auch durch die jahrelangen Einsprüche und Bauverhandlungen ersichtlich.

Die Kosten zur Errichtung des Gebäudes sind als Herstellungskosten anzusehen, und

auf 67 Jahre verteilt abzuschreiben. Die Nebenkosten während der Bauphase sind

hingegen sofort im Jahr der Bezahlung abzugsfähig.

76

15. Ergebnis, Ausblick und Nachwort

Im Bereich der Immobilienveranlagung gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten,

Vermögen sinnvoll zu investieren. Gerade für Steuerpflichtige in der höchsten

Einkommensteuerprogression ist das Bauherrenmodell eine interessante Alternative zur

klassischen Vorsorgewohnung. Durch den Verlustausgleich von positiven Einkünften

mit negativen Einkünften einer anderen Einkommensart, besteht die Möglichkeit einer

beachtlichen Steuerersparnis.

Die höchste steuerliche Verlustausgleichmöglichkeit besteht im Rahmen des großen

Bauherrenmodells. So können viele Aufwendungen zu Beginn eines Bauherrenmodells

sofort steuerlich geltend gemacht werden. Jedoch müssen sich Steuerpflichtige bei

einem Investment in ein großes Bauherrenmodel auch des Risikos bewusst sein. So

tragen große Bauherren das komplette finanzielle und bauliche Risiko.

Im Praxisbeispiel wurde ein Modell herangezogen, welches nicht optimal für die

Investoren verlaufen ist. Zwar wurde das Projekt bereits fertig gestellt und auch voll

vermietet. Durch die Einsprüche der Anrainer gab es jedoch jahrelange

Bauverzögerungen. Die daraus entstandenen Kosten gehen ausschließlich zu Lasten der

Investoren.

Dieses Risiko können Steuerpflichtige mit dem Erwerb einer Vorsorgewohnung

grundsätzlich ausschließen, da diese eine fertige Wohnung erwerben. Jedoch

unterliegen diese Erwerber wiederum einer schlechter gestellten

Liebhabereibeurteilung, und haben auch nicht die steuerlichen Absetzmöglichkeiten.

Ein Investment in ein großes Bauherrenmodell ist daher nur mit der Betreuung durch

einen erfahrenen Projektentwickler empfehlenswert.

Aufgrund der freien Mietzinsbildung bei Neubauobjekten und des stetig wachsenden

Wohnungsbedarfs werden große Bauherrenmodelle auch weiterhin bestehen, auch wenn

die steuerlichen Absetzmöglichkeiten seitens der Finanzbehörde bereits verringert

wurden. Eine interessante Thematik zur weiteren Analyse wäre ein Vergleich zwischen

einem Neubauprojekt und einem Bauherrenmodell im Altbau, unter Heranziehung der

Abschreibungen, der Mietzinsbildung, der Erhaltungspflichten und der

Wiederverkaufspreise.

77

16. Executive Summary (deutsch)

Problemdarstellung

Das Bauherrenmodell ist eine spezielle Form der Immobilienveranlagung, welche seit

den frühen 80 Jahren in Österreich verstärkt angeboten wird. Aufgrund der hohen

steuerlichen Verluste zu Beginn eines Bauherrenmodells hatten die Bauherrenmodelle

in diesen Jahren eine wahre Boomphase.

Durch Sparpakete und steuerliche Änderungen seitens der Finanzbehörde wurden diese

steuerlichen Verlustausgleichmöglichkeiten immer weiter minimiert. Um die

steuerlichen Ausgleichsmöglichkeiten jedoch weiterhin nützen zu können, sind sehr

strenge Vorgaben seitens der Finanzverwaltung einzuhalten.

In dieser Arbeit wurden mittels Literaturrecherche diese Vorgaben herausgearbeitet,

und die unterschiedlichen Möglichkeiten von Veranlagungen in Bauherrenmodelle

aufgezeigt. Des weiteren wurde ein großes Bauherrenmodell in der Praxis untersucht,

und dargestellt, wie die Steuerpflichtigen den Status der großen Bauherren erreicht

haben.

Zusammenfassung

Allgemein kann eine Unterscheidung zwischen Erwerber, kleinem Bauherren und

großem Bauherren getroffen werden.

Wesentlich ist diese Differenzierung für die steuerlichen Absetzmöglichkeiten von

Aufwendungen seitens der Bauherren.

Um die Eigenschaft des kleinen Bauherren zu erlangen, muss der Investor folgende

Voraussetzungen erfüllen:

• Detaillierte Leistungsaufschlüsselung

• Herstellkostenrisiko übernehmen

• Anschaffung des Grundstückes vor dem tatsächlichen Baubeginn

Sollte der Investor auch nur eine dieser Eigenschaften nicht erfüllen, gilt er als

Erwerber, und hat keine steuerlichen Verlustausgleichsmöglichkeiten.

78

Für die große Bauherreneigenschaft und sämtliche damit verbunden steuerlichen

Vorteile muss der Investor die nachstehenden Voraussetzungen gegenüber der

Finanzverwaltung erfüllen:

• Kein Vertragsgeflecht zwischen Kaufvertrag des Grundstückes und

Werkverträgen

• Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Hauses

• Baurisiko übernehmen

• Finanzielles Risiko übernehmen

• Gemeinsames Tätigwerden alle Miteigentümer

Je nachdem, ob ein Steuerpflichtiger als großer Bauherr, kleiner Bauherr oder als

Erwerber zu sehen ist, können Aufwendungen im Zuge des Immobilieninvestments

unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben:

Gemäß Stingl können diese Aufwendungen grob in vier Kategorien unterteilt werden:

• Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten setzen sich aus allen Ausgaben und Aufwendungen im

Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstückes zusammen.

• Baukosten

Bei den Baukosten ist eine Differenzierung zwischen Erhaltungsaufwand und

Herstellungsaufwand zu treffen. Diese Unterscheidung ist für die Dauer und

Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit notwendig.

• Nebenkosten des Grundstückserwerbs

Diese Kosten sind zwar unmittelbar mit der Anschaffung des Bauherrenmodells

verbunden, gehören aber nicht zu den Baukosten oder den Anschaffungskosten

(Konzeptausarbeitung, Steuerberatung, Vermittlung, Projektbetreuung,…). Die

sofortige Abschreibung dieser Kosten ist ein wesentlicher Punkt für die

Differenzierung zwischen kleinem und großem Bauherren

79

• Sonstige Nebenkosten

Diese Kosten sind Aufwendungen, welche nicht unter die Baukosten fallen und

auch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstückes

haben (Kosten für Mietgarantien, Zinsen,…)

Ein wesentlicher Punkt bei Bauherrenmodellen ist die steuerliche Absetzbarkeit von

Aufwendungen. Um diese Kosten steuerlich absetzen zu können, muss in einem

angemessenen Beobachtungszeitraum ein Gesamtgewinn (somit ein Überschuss der

Einnahmen über die Ausgaben) erreicht werden. Ansonsten sieht die

Finanzverwaltung das Investment als Liebhaberei, und es stehen dem

Steuerpflichtigen keine Abschreibmöglichkeiten zu.

Im Bereich der Immobilien unterscheidet die Liebhabereiverordnung zwischen

großer Vermietung und kleiner Vermietung. Unter den Bereich der großen

Vermietung fällt die Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden mit mindestens

drei Wohnungen, bei welchen es sich nicht um Wohnungseigentum handeln darf.

Gebäude, welche unter die große Vermietung fallen, unterliegen gemäß

Liebhabereiverordnung der Einkunftsquellenvermutung.

Unter den Bereich der kleinen Vermietung fällt die Vermietung und Verpachtung

von z.B. Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen,

Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten (auch über drei

Wohneinheiten).

Im Gegensatz zur großen Vermietung muss der Steuerpflichtige bei der kleinen

Vermietung gegenüber der Finanzverwaltung mittels einer Prognoserechnung

nachweisen, dass es sich nicht um Liebhaberei, sondern um eine Einkunftsquelle

handelt.

Der angemessene Beobachtungszeitraum beträgt in der großen Vermietung

insgesamt 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Werbungskosten. Im Bereich

der kleinen Vermietung beträgt dieser Zeitraum nur 23 Jahre.

80

Das Bauherrenmodell in der Praxis

Aufgrund der Analyse der Versammlungsprotokolle gründeten die Steuerpflichtigen im

ersten Schritt eine Miteigentümergemeinschaft, um ein Wohngebäude zu erreichten und

dieses zu vermieten.

Mittels einer Prognoserechnung wurde nachgewiesen, dass innerhalb von 35 Jahren ein

Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten entsteht, wodurch keine

Liebhaberei anzunehmen ist.

Gemäß den Richtlinien zur Bauherrenverordnung gilt die Miteigentümergemeinschaft

als „Große Bauherrengemeinschaft“, da laut den vorliegenden Unterlagen weder

rechtlich, noch wirtschaftlich ein Vertragsgeflecht besteht. Die Miteigentümer hatten

nach dem Kauf des Grundstückes das volle rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle

Risiko. Dies wird auch durch die jahrelangen Einsprüche und Bauverhandlungen bei

diesem Projekt ersichtlich.

Die Kosten zur Errichtung des Gebäudes sind als Herstellungskosten anzusehen und auf

67 Jahre verteilt abzuschreiben. Die Nebenkosten während der Bauphase sind hingegen

sofort im Jahr der Bezahlung abzugsfähig.

Anhand des analysierten Projektes ist ersichtlich, dass das große Bauherrenmodell auch

in der Praxis funktioniert. Jedoch müssen die einzelnen Schritte genau festgehalten und

definiert werden, damit die Finanzverwaltung das Bauherrenmodell anerkennt.

Abschließend muss jedoch gesagt werden, dass bei einer Investition in ein großes

Bauherrenmodell ein Risiko nicht zu vermeiden ist und sämtliche Vermögensnachteile

von den Investoren getragen werden müssen.

Aufgrund der steuerlichen Vorteile wird sich das große Bauherrenmodell auch

weiterhin in der Praxis bewähren. Jedoch sollte man sich vor einer Investition in ein

großes Bauherrenmodell genau über den Projektentwickler erkundigen und die

Unterlagen von einem erfahrenen Steuerberater prüfen lassen.

Personen, welche dieses finanzielle Risiko nicht in Kauf nehmen möchten, wird eine

Investition in ein kleines Bauherrenmodell oder eine Vorsorgewohnung geraten.

81

17. Executive Summary (englisch)

Problem definition

The building owner scheme is a special form of real estate investment which is

increasingly offered in Austria since the early eighties. Because of the high fiscal losses

at the start up of a building owner scheme, investors became more interested. Building

owner schemes had a boom in the recent years.

The possibilities of loss adjustment were limited through austerity packages and

changes in tax law. In order to take advantage of the loss adjustment possibilities it is

necessary to follow strict guidelines to pass financial administration.

According to literature different guidelines have been worked out. This paper shows

possibilities for investors concerning building owner schemes. In addition an existing

major building owner scheme was analysed, followed by a description, how a taxpayer

can reach the favourable tax status of a major building owner.

Summary

It is important to distinguish among three types of owners, which are purchaser, minor

building owner and major building owner.

For tax depreciation of expenditures this distinction is crucial.

To gain the value of a minor building owner following conditions must be met.

- A circumstantial performance catalogue has to be submitted.

- The investor has to assume the construction cost risk.

- Before starting construction soil acquisition must be finished.

In order to profit of tax depreciation, the investor has to meet all conditions. Otherwise

he will be treated as purchaser. In that case he can not profit from tax depreciation.

To gain the value of a major building owner and all fiscal advantages that are linked

with that value the following conditions must be met.

82

- The contract concerning soil acquisition and the contracts of work and labour

must not be linked.

- The investor has influence on the constructional design of the building.

- He assumes the constructional risk.

- He assumes the financial risk.

- All part owners have to act jointly.

Depending on which ownership type an investor is attributed to, expenditures made in

course of a real estate investment can have different fiscal effects.

According to Stingl these effects can be divided approximately into 4 categories:

• Acquisition costs

Acquisition costs consist of all expenditures made in the course of soil

acquisition.

• Building costs

It is important to distinguish between maintenance and construction costs. This

distinction is essential for length and extent of the tax depreciation.

• Additional expenses in connection with soil acquisition

Although these costs incur in connection with soil acquisition they are neither

acquisition costs nor building costs but expenses for tax consultancy,

storyboarding, brokerage, project monitoring, etc..

The immediate depreciation of these costs is a considerable issue for the

distinction between minor and major building owners.

• Other additional expenses

These expenses are neither building costs nor costs in direct relation with the

purchase of the soil, such as costs for rent guaranties, interest, etc..

83

A crucial point to building owner schemes is the fiscal depreciation of expenditures. In

order to allow cost depreciation, an overall profit (a surplus of earnings over expenses)

must be made throughout an adequate observation period. The fiscal administration may

otherwise declare the investment as hobby, resulting in the loss of the depreciation

possibility for the investor.

In connection with real estate property the hobby regulation (Liebhaberverordnung)

determines the difference between minor and major renting. Major renting is achieved

as soon as the letting concerns buildings with at least 3 flats or apartments which must

not be condominium flats. Buildings matching these conditions are subject to the so

called income source assumption (Einkunftsquellenvermutung).

The letting of condominium flats, one- and two-family houses and rental flat property

with eligible right of usage are subject to the regulations of minor building owners.

The minor building owner has to prove that the investment is not a hobby but a source

of income.

The adequate observation period for major building owners is usually 28 years and for

minor building owners 23 years. The start of the period matches the first occurrence of

income-related expenses.

Building owner scheme in practice

Step one was to build a collective ownership. This decision was based on the analysis of

the meeting minutes.

Calculation proved that within the following 35 years an overall profit would be earned.

It was therefore unlikely that this investment would be subject to hobby regulations.

According to the rules of the building owner regulations (Bauherrenverordnung) the

rules for major building owners apply for a collective ownership, because in that case

the contract concerning soil acquisition and the contracts of work and labour were not

linked. Years of negotiation followed by multiple objections before starting actual

construction indicate this strongly. Furthermore the part owners had to bear the full

legal, economical and financial risk.

84

Construction building costs may be subsumed under building costs and depreciated over

a period of 67 years. Additional costs during the construction phase may fully be

depreciated in year of payment.

Analysis of the existing building owner scheme shows, that it is not only a theory but

also works in practice. It is important to observe all regulations and plan every step

accordingly to make sure the fiscal administration acknowledges the building owner

scheme.

Finally there is to say, that every investment in a major building owner scheme is risky.

All occurring disadvantages have to be borne by the investors.

Because of fiscal advantages the major building owner scheme may be also interesting

for future investors. Asking the project developer in detail as well as letting tax

consultants audit the papers is highly recommended.

Investors who prefer minimised risks are advised to invest in minor building owner

schemes or buy-to-let flats.

85

18. Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

Afa Absetzung für Abnützung

Art. Artikel

BfH Bundesfinanzhof

BGBl Bundesgesetzblatt

BMF Bundesministerium für Finanzen

BStBl Bundessteuerblatt

BTVG Bauträgervertragsgesetz

EStG Einkommensteuergesetz

EStR Einkommensteuerrichtlinien

idF in der Fassung

KEG Kommanditerwerbsgesellschaft

LRL Liebhabereirichtlinie

LVO Liebhabereiverordnung

MEG Miteigentümergemeinschaft

OHG Offene Handelsgesellschaft

Rz Randzahl

SWK Österreichische Steuer- und Wirtschaftskartei

UStG Umsatzsteuergesetz

VwGH Verwaltungsgerichtshof

86

19. Literaturverzeichnis

Battlogg, M. (2000): Das Wesen des Bauherrenbegriffs, Bludenz: Recht der Wirtschaft

Doralt, W. / Ruppe, H.G. (2003): Steuerrecht, Band I, 8. Auflage, Wien: Lexis Nexis

Geuder , H. (2004): Bauordnung für Wien, 4. Auflage, Wien: Linde

Hilber, K. (2002): Kurzkommentar zur Liebhabereiverordnung, Wien: Linde

Huber H. (1989): Ist das Liegenschaftsvermögen in der Besteuerung diskriminiert?,

Wien: Finanzjournal

Kobelt, H. / Schulte, P. (1999): Finanzmathematik, 7. Auflage, Berlin: Neue

Wirtschafts-Briefe

Kohler, G. / Wakounig M. (2002): Steuerleitfaden zur Vermietung, 8. Auflage, Wien:

Linde

Kohler, G. (1998): Steuerleitfaden zur Vermietung, 6. Auflage, Wien: Linde

Kohler, G. (1997): Steuerfalle Bauträgervertragsgesetz, Wien: SWK

Kotschnigg, M. (1996): Eine missglückte Entscheidung zur Bauherrenfrage, Wien:

Anwaltsblatt

Landheinrich, G./ Ryda, W. (2005): Die Anschaffungs- und Herstellungskosten im

Steuerrecht: Finanzjournal

Prodinger, C. (1997): Besondere Einkünfte bei Veräußerung eines KG-Anteiles, Wien:

Österreichische Steuerzeitung

Rauscher, M./ Grübler, R. (2003): Steuerliche Liebhaberer in Rechtssprechung und

Verwaltungspraxis, Wien: Linde

Schindler, C. (2005): Herstellungskosten bei Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung, Wien: SWK

Schürer-Waldheim, R. (1991): Sinn und Unsinn der Bauherrendiskussion, Wien: ecolex

Schmögl, T. (2005): Das Bauherrenmodell – steuerliche Konzeption aus Sicht des

Projektentwicklers, Wien: Diplomarbeit an der Fachhochschule Wien

87

Stingl, W./ Nidetzky, G. (2006): Handbuch Immobilien & Steuern, 13. Auflage, Wien:

Manz

SWK, o.V. (1990): Finanzverwaltung modelliert zweierlei Bauherren, Wien: SWK

Wagner, M. (1988): Die optimale Vorbereitung auf die bevorstehenden

Steueränderungen, Wien: SWK

88

20. Sonstige Quellen

Bauherrenverordnung 1990 in BGBl 321/1990

Bauträgervertragsgesetz 1997 in BGBl I 7/1997

Bundessteuerblatt

Einkommenssteuergesetz EStG 1998 in BGBl 1988/400

Einkommensteuerrichtlinien EStR 2000

Liebhabereiverordnung 1993 in BGBl Nr. 33/1993

Mietrechtsgesetz 2002 in BGBl I 2001/161

Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung 1997

Umsatzsteuergesetz 1994 in BGBl 1994/663

89

21. Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Steuerliche Auswirkungen je nach Bauherreneigenschaft................................. 39 Abb. 2: Luftaufnahme Lage............................................................................................ 61 Abb. 3: Zinsliste September 2004 in Euro...................................................................... 66 Abb. 4: Fertiggestelltes Objekt ....................................................................................... 67 Abb. 5: Innenansicht Dachgeschosswohnung ................................................................ 67 Abb. 6: Prognoserechnung in ATS................................................................................. 72