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Do, 9. Juni 2011, 18:00 Uhr, Universitätsstr. 15/CE, HS 15.03
Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug
Begrüßung, Einleitung
Panel 1
Mag. Dr. Gert-Peter Reissner
Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug –
anwendbares Arbeitsrecht, zuständiges Gericht
Harald Tastl
Zwischenstaatliche Sozialversicherung – anwendbares Recht
Diskussion und Kurzpause
Panel 2
Mag. Wolfgang Kozak
Praktische Fälle mit Auslandsbezug – Lösungsansätze
http://praktikerseminar.uni -graz.at
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Sozialrecht“ auftreten?
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THEMENVORSCHLÄGE / SPONSORING
A R B E I T E R K A M M E R S T E I E R M A R K │ H E L D , B E R D N I K , A S T N E R U N D P A R T N E R R E C H T S A N W Ä L T E
L A N D S T E I E R M A R K │ N E G E R / U L M R E C H T S A N W Ä L T E
G R A Z E R W E C H S E L S E I T I G E V E R S I C H E R U N G A G │ Y O U R T A R G E T B U S I N E S S
Wir danken unseren Partnern:
1
Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug –
anwendbares Arbeitsrecht, zuständiges Gericht
Vortrag im Rahmen des
17. Praktikerseminars Arbeitsrecht und Sozialrecht
an der Universität Graz,
9. 6. 2011, Graz
Referent: Ao. Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner
Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Graz
1. Einleitung
Die vorliegende Themenstellung zerfällt in zwei Teile:
• Zum einen ist zu klären, welche arbeitsrechtliche Bestimmungen auf
Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug anzuwenden sind (vgl 2.).
• Zum anderen ist von Interesse, welche (Arbeits-)Gerichte bei Arbeitsverhältnissen
mit Auslandsbezug zur Rechtsdurchsetzung in Anspruch genommen werden
können (vgl 3.).
2. Anwendbares Arbeitsrecht
Welches Arbeitsrecht auf ein spezielles Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, ist eine
Frage des Internationalen Privatrechts oder – genauer – des Internationalen Arbeitsrechts. Es
geht um das sog Arbeitskollisionsrecht.
In der Terminologie des Internationalen Privatrechts gesprochen steht das „(Arbeits-)Vertragsstatut“
zur Diskussion. Die Anknüpfung erfolgt also nicht über die beteiligten Personen selbst, sondern über deren
Vertragsbeziehungen.
Da das Arbeitsrecht überdies in erster Linie nicht aus „herkömmlichem“ Privatrecht,
sondern aus einseitig oder zweiseitig zwingenden Bestimmungen zivilrechtlicher Provenienz
und auch aus öffentlichem Recht besteht, ist einschlägiges Kollisionsrecht nicht nur im
2
(kodifizierten) Internationalen Privatrecht, sondern auch in Normen jenseits dieses
Rechtsbestands vorzufinden (dazu insb 2.3, 2.4).
2.1 Rechtsquellen des Internationalen Arbeitsrechts
Die Bestimmungen des allgemeinen zivilrechtlichen Arbeitskollisionsrechts sind
aus österreichischer Sicht in der sog Rom I-Verordnung, im EVÜ bzw im IPRG enthalten:
• Die Rom I-VO1
ist ein in jedem Mitgliedstaat (und in den EWR-Staaten)
unmittelbar anwendbarer und verbindlicher Rechtsakt der EU, der alle
Arbeitsverträge erfasst, die nach dem 17. 12. 2009 abgeschlossen wurden.
• Das EVÜ2
ist ein ua auch von Österreich ratifizierter und unmittelbar anwendbarer
völkerrechtlicher Vertrag, der für Arbeitsverhältnisse gilt, die nach dem 30. 11.
1998 geschlossen wurden (vgl §§ 50 Abs 2, 53 Abs 2 IPRG).
• Für aus dieser Sicht als „Altverträge“ zu qualifizierende Vereinbarungen sind
weiter die §§ 35 ff IPRG3
, im Arbeitsrecht insb die §§ 35, 44 IPRG, maßgeblich.
Im hier interessierenden Bereich stimmen die drei Rechtsquellen im Wesentlichen inhaltlich überein (im
Detail s aber auch unten).
2.2 Prinzipien des Internationalen Arbeitsrechts
2.2.1 Vorrang der Rechtswahl
ISd Privatautonomie wird jeweils dem subjektiven Arbeitsvertragsstatut, der sog
Rechtswahl, Priorität eingeräumt.
1
Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl 2008, L 177/6.
2
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BGBl III 1998/208.
3
BG über das Internationale Privatrecht, BGBl 1978/304.
3
Die Rechtswahl kann sich auf den ganzen Vertrag oder Teile davon beziehen. Sie
muss ausdrücklich getroffen (§ 44 Abs 3 Satz 1 IPRG für Arbeitsverhältnisse) oder mit
hinreichender Bestimmtheit aus dem Vertrag, dem Verhalten der Parteien oder den
Umständen des Falles ableitbar sein (vgl Art 3 Abs 1 EVÜ bzw Rom I-VO).
Im Arbeitsrecht darf eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem AN der Schutz
entzogen wird, der ihm nach den zwingenden Bestimmungen jenes Rechts gewährt wird,
welches mangels Rechtswahl anzuwenden wäre (Art 8 Abs 1 Rom I-VO, Art 6 Abs 1 EVÜ,
§ 44 Abs 3 Satz 2 IPRG; zum mangels Rechtswahl anwendbaren Recht vgl 2.2.2). Das
Arbeitsverhältnis unterliegt gegebenenfalls im Ergebnis einem „Mischrecht“ aus beiden
anwendbaren Rechtsordnungen.
E 1) OGH 12. 7. 2006 9 ObA 103/05w – Vertriebsbeauftragter
infas 2007 A 3
Sachverhalt: Der AG hatte seinen Sitz in Deutschland, der AN war
Vertriebsbeauftragter für Österreich mit Wohnsitz in Kärnten. Im Vertrag war ausdrücklich
die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart. Der AN forderte die Gehaltsdifferenz
zum KollV für die Handelsangestellten Österreichs.
Leitsatz: Gem § 7 AVRAG hat der AN zwingend Anspruch auf zumindest jenes
gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am
Arbeitsort vergleichbaren AN von vergleichbaren AG gebührt, wenn ein AG ohne Sitz
in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in
Österreich ist, einen AN mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich beschäftigt.
Die zwingende Norm des § 7 AVRAG ist eine Bestimmung iSd Art 6 Abs 1 EVÜ,
deren Schutz dem AN auch durch Vereinbarung eines anderen Rechts nicht entzogen
werden kann.
2.2.2 Objektives Arbeitsvertragsstatut
• Wird keine Rechtswahl getroffen, dann sind Arbeitsverhältnisse bzw
Arbeitsverträge primär nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der AN
in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art 8 Abs 2 Rom
I-VO, Art 6 Abs 2 lit a EVÜ, § 44 Abs 1 IPRG).
4
• Das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes wechselt nicht, wenn der AN seine
Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet (Art 8 Abs 2 Rom I-
VO), also in diesen entsandt ist (Art 6 Abs 2 lit a EVÜ, § 44 Abs 1 IPRG).
E 2) OGH 8. 4. 1992 9 ObA 61/92 – Animateur
DRdA 1993, 21 (Rebhahn)
Eine Entsendung vom gewöhnlichen Arbeitsort an einen Arbeitsort in einem
anderen Staat hat zur Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt
im Entsendungsstaat behält. Wird ein AN nur für die Gästebetreuung in der Türkei
aufgenommen und ist ein Arbeitsantritt im Inland von vornherein nicht beabsichtigt,
kommt die Annahme einer Entsendung von einem gewöhnlichen Arbeitsort in
Österreich nicht in Betracht.
Die Vertragspartner können das kraft ausdrücklicher Rechtswahl anzuwendende
Recht auf bestimmte Sachfragen beschränken; ob sie auch für die anderen
arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbaren
haben wollen, ist durch Auslegung des Umfangs der ausdrücklich getroffenen
Rechtswahl gem §§ 914 f ABGB zu ermitteln.
Wird der vom AN geltend gemachte Anspruch auf Sonderzahlungen lediglich auf
einen österreichischen KollV und nicht auf das anzuwendende türkische
Arbeitsvertragsrecht gestützt, besteht kein Anspruch auf diesen Entgeltteil.
Der Entsendungstatbestand besteht darin, dass der AN vereinbarungsgemäß
seinen gewöhnlichen Arbeitsort zwar in einem Staat behält, die Arbeit aber für
eine bestimmte, längere Zeit in einem anderen Staat verrichtet und anschließend
wieder an den gewöhnlichen Arbeitsort zurückkehrt; der gewöhnliche Arbeitsort
soll demnach quasi „reserviert“ sein.
Nicht einmal von Entsendung ist dann zu sprechen, wenn der AN seinen gewöhnlichen Arbeitsort
nur gelegentlich kurzzeitig verlässt, etwa um Geschäftsreisen, Montagearbeiten, Inbetriebnahmen
udgl in einem anderen Staat durchzuführen; hier bleibt es nach dem Parteiwillen bei der
„organisatorischen Zuordnung“ zum gewöhnlichen Arbeitsort, derartige Verrichtungen werden als
„Ausstrahlungen“ des gewöhnlichen Arbeitsortes angesehen.
• Gibt es keine gewöhnliche Arbeitsverrichtung in ein und demselben Staat, so ist
das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich die Niederlassung befindet, die
den AN eingestellt hat (Art 8 Abs 3 Rom I-VO, Art 6 Abs 2 lit b EVÜ, § 44 Abs
2 IPRG).
5
• Nur in Art 8 Abs 4 Rom I-VO und Art 6 Abs 2 EVÜ findet sich jeweils eine
„Ausweichklausel“ für das objektive Arbeitsvertragsstatut insofern, als der
gewöhnliche Arbeitsort und die Niederlassung des AG zurückzutreten haben,
wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis
engere Verbindungen zu einem anderen Staat bzw dessen Rechtsordnung
aufweist.
E 3) dBAG 29. 10. 1992 2 AZR 267/92 – PanAm
AP Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht Nr 31 (Gamillscheg) = SAE 1994, 28
(Junker) = AR-Blattei ES 920 Nr 3 (Franzen)
Das Vorliegen einer „engeren Verbindung“ ist im Einzelfall zu überprüfen und
wird sich aus einem Zusammentreffen mehrerer Umstände, die auf eine bestimmte
Rechtsordnung hinweisen, insb Staatsangehörigkeit der Vertragspartner, (Haupt-)Sitz
des AG, (Haupt-)Wohnsitz des AN, Vertragssprache, Währung, in der das Entgelt
gezahlt wird, Ort des Vertragsschlusses udgl, ergeben.
E 4) BAG 13. 11. 2007 9 AZR 134/07 – Flugbegleiterinnen
Sachverhalt: Die Kl, deutsche Staatsangehörige, sind seit mehreren Jahren als
Flugbegleiterinnen bei der bekl US-amerikanischen Fluggesellschaft beschäftigt. Anlässlich
einer Eignungsschulung in Chicago unterschrieben sie eine von der Bekl in englischer
Sprache formulierte Urkunde. Danach sollte für Streitigkeiten ausschließlich die
Gerichtsbarkeit der USA zuständig sein. Zudem sollte das Recht des Staates Illinois gelten.
Die Kl werden von der „Base“ der Bekl in Frankfurt/M. betreut. Ihr Einsatz wird von
Chicago gesteuert. Sie arbeiten auf den Flugstrecken Frankfurt – Washington sowie Frankfurt
– Chicago und zurück. Ihre auf § 8 TzBfG gestützten Anträge auf Verringerung der
Arbeitszeit lehnte die Bekl ab.
Leitsätze: Nach internationalem Arbeitsrecht unterliegt ein Vertrag
grundsätzlich dem von den Parteien gewählten nationalen Recht. Bei
Arbeitsverhältnissen darf diese Rechtswahl dem AN jedoch nicht den Schutz
zwingender Bestimmungen des nationalen Rechts entziehen, das ohne die Rechtswahl
anzuwenden wäre. Maßgebend ist dabei, ob das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen
zu einem anderen Staat aufweist.
Flugbegleiterinnen einer US-Fluglinie können trotz ausländischer Rechtswahl
einen Anspruch auf Teilzeit nach deutschem Recht haben, wenn das Arbeitsverhältnis
engere Beziehungen zum deutschen Recht aufweist.
6
2.3 Eingriffsnormen
Mit diesen Grundsätzen ist das Internationale Arbeitsrecht keineswegs abschließend
beschrieben. Es gibt im gegebenen Zusammenhang eine bedeutsame Sonderanknüpfung,
und zwar im Hinblick auf die sog Eingriffsnormen.
Nach der Definition in Art 9 Abs 1 Rom I-VO ist eine Eingriffsnorm eine zwingende
Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines
öffentlichen Interesses, insb seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation,
angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe des allgemeinen Internationalen
Arbeitsrechts auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist,
die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Eingriffsnormen sind somit weder als Teil des gesetzlich maßgeblichen (Arbeitsvertrags-)Statuts
anzuwenden noch mittels Rechtswahl abdingbar. Eingriffsnormen sind quasi „international zwingendes Recht“.
Im Ergebnis verdrängen bzw überlagern Eingriffsnormen das nach dem Arbeitsvertragsstatut anzuwendende
Recht.
Eingriffsnormen sind also
• einseitig oder zweiseitig zwingende Vorschriften (vgl auch Art 7 EVÜ),
• die privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur sein können und
• im öffentlichen Interesse, dh insb wegen ihrer dezidiert beschäftigungs-,
gesundheits- und/oder allgemein-sozialpolitischen Zweckorientierung,
• einen „besonderen Gestaltungswillen“ haben und daher auf das privatrechtliche
Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltend einwirken. Die unmittelbare
Einwirkung erfolgt durch die Statuierung von Leistungs- oder
Kündigungshindernissen, durch Garantie von Mindestansprüchen des AN oder
durch Anordnung besonderer arbeitgeberischer Fürsorgepflichten.
Ob im konkreten Fall eine Eingriffsnorm vorliegt, ist vom erkennenden Gericht durch
Auslegung zu ermitteln. Dabei wird vor allem auf den Zweck der Norm, allenfalls auch auf
die Gesetzesmaterialien zu schauen sein. Wichtig ist die ordnungspolitische Zielsetzung, das
Wirtschafts- und Sozialleben zu steuern. Nicht ausreichend ist der Zweck, divergierende
Interessen von Bürgern auszugleichen. Ein Indiz für das Vorliegen einer Eingriffsnorm ist
7
gegeben, wenn im jeweiligen Rechtsgebiet nicht nur zivilrechtliche, sondern auch öffentlich-
rechtliche Sanktionen (Verwaltungsstrafen) vorgesehen sind.
Zu den Eingriffsnormen gezählt werden etwa Regelungen mit
arbeitnehmerschutzrechtlichem Charakter, also das Arbeitszeitrecht iwS (Arbeitszeitrecht,
Arbeitsruherecht, Feiertagsrecht), der Verwendungsschutz (Mutterschutz, Jugendschutz,
Behindertenschutz) oder das Arbeitskräfteüberlassungsrecht, aber auch stärker
arbeitsvertragsrechtlich geprägte Vorschriften wie jene der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall (zB § 8 Abs 1 und 2 AngG, EFZG), des UrlG oder des DHG. Auch der
besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach ArbVG, MSchG bzw VKG, BEinstG
udgl gehört zu dieser Gruppe von Normen, während beim allgemeinen Kündigungs- und
Entlassungsschutz der ordnungspolitische Charakter bereits fraglich ist.
Bei weitem nicht alle zwingenden Arbeitsrechtsnormen privatrechtlicher Herkunft sind somit
Eingriffsnormen; es wird zwischen „schlicht zwingendem Recht“ und Recht mit Eingriffsnormencharakter
unterschieden. In der PanAm-E des dBAG (vgl 2.2.2) wurde beispielsweise ausgesprochen, dass die
Kernanordnung des europäischen (deutschen, österreichischen) Betriebsübergangsrechts, nämlich der Ex-lege-
Eintritt des neuen Inhabers in die bestehenden Arbeitsverhältnisse, keine Eingriffsnorm ist, in der
Flugbegleiterinnen-E wurde das gleiche hinsichtlich des Rechts auf Elternteilzeit ausgeführt (es gehe hier
vorrangig um die Förderung individueller Interessen).
KollV werden nicht vom staatlichen Gesetzgeber, sondern von den kollektivvertragsfähigen
Körperschaften (Sozialpartnern) geschaffen und können daher kaum als Eingriffsnormen qualifiziert werden.
E 5) OGH 21. 10. 1992 9 ObA 252/92 – Hotelprojekt
DRdA 1993, 251 = Arb 11.048
Sachverhalt: Im Oktober 1989 wird der Kl von den bekl Parteien, die die
Durchführung eines Hotelprojektes in Kreta planen, als Hotelmanager in Griechenland
angestellt. Zum Beweis seiner „Ernsthaftigkeit“ soll der Kl eine Kaution von ATS 1,000.000,-
leisten, die zu treuen Handen in Form eines Sparbuches bei einer Bank in Österreich zu
erlegen ist. Für den Fall der beiderseitigen Zufriedenheit mit der Tätigkeit des Kl wird die
Möglichkeit einer Umwandlung dieses Betrags in eine 5-%-ige Beteiligung am Hotelprojekt
vorgesehen. Dem Kl wird zugesichert, dass für den Fall des Nichtzustandekommens der
Finanzierung die Treuhandvereinbarung mit 15. 1. 1990 erlöschen soll.
Der Kl erlegt am 27. 11. 1989 das Realisat eines Sparbuches in der Höhe von ATS
1,000.000,- unwiderruflich auf das Konto der erstbekl Partei. Die Finanzierung des Projekts
scheitert jedoch. Am 13. 2. 1990 wird der Kl „suspendiert“. Der Kl begehrt die Zahlung eines
Betrages in Höhe von ATS 1,000.000,-.
8
Leitsätze: Bei den sog „Eingriffsnormen“ durchbricht das öffentliche Interesse
des Recht setzenden Staates an ihrer Durchsetzung die überwiegend an privaten
Interessenkonstellationen orientierte allgemeine Anknüpfung des Schuldstatuts. Nach
dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) kommt deshalb unabhängig
vom Schuldstatut im Wege einer „Sonderanknüpfung“ der eigene Anwendungsbereich
der Eingriffsnormen (auch „Wirkungsstatut“) zum Tragen.
Der Zweck und die Zielsetzung des mit zwingendem Charakter ausgestatteten
KautSchG gebietet in Hinblick auf die im Inland gegebenen Anknüpfungspunkte –
beide Partner des Arbeitsvertrages sind Österreicher, die Vereinbarung wurde in
Österreich getroffen und hier auch die Zahlung geleistet – die Anwendung dieser
Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis, mag auch im Hinblick auf den
vorgesehenen Dienstort des AN auf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich das Recht eines
anderen Staates anzuwenden sein.
Die Form der Kautionsbestellung widerspricht § 1 KautSchG. Die Kaution ist
daher gem § 4 KautSchG nichtig und kann jederzeit zurückgefordert werden.
Im Weiteren ist – aus der Perspektive der Rechtsordnung des angerufenen Gerichts –
zwischen inländischen und ausländischen Eingriffsnormen zu unterscheiden:
• Inländische Eingriffsnormen sind nach der Konzeption der Rom I-VO und des
EVÜ vom erkennenden Gericht anzuwenden.
Dabei wird in aller Regel eine „Inlandsberührung“ gegeben sein, wenngleich eine solche
theoretisch wohl nicht Voraussetzung für die verpflichtende Anwendung ist.
• Ausländische Eingriffsnormen werden in der Rom I-VO und im EVÜ
angesprochen. Gem Art 9 Abs 3 Rom I-VO kann den Eingriffsnormen des Staates,
in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen
oder erfüllt worden sind, Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen
die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob
diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser
Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder
Nichtanwendung ergeben würden.
o Das „Kann“ in Satz 1 der zitierten Bestimmung bezieht sich auf ausländische
Eingriffsnormen aus Drittstaaten, im Falle von EU-Mitgliedstaaten werden
diese anzuwenden sein.
9
o Weiters ist ein vertraglicher Erfüllungsort in diesem Staat vorausgesetzt.
Diesbezüglich reicht auch ein teilweises oder vorübergehendes Tätigwerden in
diesem Staat.
o Die ausländischen Eingriffsnormen müssen die Erfüllung des Vertrags
unrechtmäßig werden lassen.
o Wirkung zu verleihen ist der ausländischen Eingriffsnorm unter
Berücksichtigung von deren „Art und Zweck“ und den jeweiligen „Folgen“
ihrer (Nicht-)Anwendung. Die Norm muss international in gewisser Weise
„üblich“ sein und weiters den oben angesprochenen speziellen Zweck
aufweisen. Außerdem muss sie mit den tragenden Interessen des
Gerichtsstaates kompatibel sein.
Im Falle einer „Eingriffsnormenkonkurrenz“ zwischen einer inländischen
Eingriffsnorm und der Eingriffsnorm eines Drittstaates wird die inländische Eingriffsnorm
vorgehen, bei Konkurrenz mit Eingriffsnormen eines EU-Mitgliedstaates wird es auf die
Günstigkeit für den AN ankommen (zB Arbeitszeitrecht bei der Entsendung von Österreich in
einen anderen Mitgliedstaat; hier würde das für den AN günstigere Recht anzuwenden sein).
E 6) OGH 2. 6. 2009 9 ObA 144/08d – Verkaufsleiter Österreich
ecolex 2009/314
Sachverhalt: Der Kl war seit November 1995 bei der in Deutschland ansässigen Bekl
beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde von der Bekl zum 31. 12. 2007 gekündigt. Der Kl
war der einzige in Österreich tätige Angestellte der Bekl. Als Verkaufsleiter für das
Verkaufsgebiet Österreich oblag ihm die Betreuung der österreichischen Kunden. Dazu wurde
ihm ein Büro in Wien zur Verfügung gestellt. Die organisatorische und administrative
Abwicklung der Aufträge erfolgte aber ausschließlich in Deutschland durch die Abteilung
„Export“ und die dort beschäftigten Mitarbeiter. Der Kl hatte keinerlei Entscheidungsbefugnis
oder Einflussmöglichkeit im Hinblick auf die Produktpalette, die Preisgestaltung oder
ähnliches. Auch sämtliche buchhalterische Agenden wurden zentral erledigt. Der Kl begehrte
mit seiner Klage, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Sie sei sozialwidrig, weil
er im Alter von 57 Jahren wenig Chancen habe, in angemessener Zeit eine ähnliche
Arbeitsstelle zu erlangen.
Leitsätze: Auf die vom Rekursgericht obiter angestellten Überlegungen über
mögliche materielle Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs ist in diesem
Verfahrensstadium nicht einzugehen.
10
Die Art 18 ff EuGVVO – und daher auch Art 19 EuGVVO – kommen nach Art
18 Abs 1 EuGVVO nur zur Anwendung, soweit Gegenstand des Verfahrens „ein
individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“
sind. Sie gelten daher nicht für Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht.
Individuelle Ansprüche, die sich aus dem kollektiven Arbeitsrecht ergeben, wie der
allgemeine Kündigungsschutz gem § 105 ArbVG, werden dagegen von Art 18 ff
EuGVVO erfasst.
2.4 Rein öffentlich-rechtliche Vorschriften des Arbeitsrechts
Abschließend anzusprechen sind die zum Arbeitsrecht gezählten Normen, die rein
öffentlich-rechtlichen Charakter aufweisen und das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar
gestalten (zB ArbIG, organisationsrechtlicher Teil des ArbVG, Bestimmungen im AuslBG
über die Voraussetzungen für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen usw).
Für derartige Vorschriften gelten eigene Kollisionsregeln, vor allem das
Territorialitätsprinzip, wonach die jeweilige Rechtsordnung im Gebiet des Recht setzenden
Staates maßgeblich ist.
3. Zuständiges Gericht
3.1 EU-Mitgliedstaaten
Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit sind im Verhältnis zu den EU-
Mitgliedstaaten die zum Schutz abhängiger AN geschaffenen Regelungen der Art 18 – 21
EuGVVO4
zu beachten. Diese Regeln gehen dem nationalen Recht vor.
Die Art 18–21 EuGVO erfassen nur Individualarbeitssachen, nicht aber
Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung (vgl auch 2.3 E 6).
In Bezug auf letztere ist für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit entscheidend, dass der
Betrieb im Inland liegt (Territorialitätsprinzip).
4
Verordnung (EG) 2001/44 des Rates vom 22. 10. 2010 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl 2001, L 12/1.
11
Gem Art 21 EuGVVO sind Gerichtsstandvereinbarungen, die von den
Gerichtsständen der Art 18 ff EuGVVO (vgl 3.1.1 f) abweichen, nur wirksam, wenn die
Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder sie dem AN die
Befugnis einräumt, andere als nach EuGVVO vorgesehene Gerichte anzurufen.
3.1.1 Klagen des AN gegen den AG
Folgende Gerichtsstände, an denen der AN eine Klage gegen den AG erheben kann,
sind vorgesehen:
• Gerichtsstand des (Wohn-)Sitzes des AG (Art 19 Z 1 EuGVVO). Wohnsitz
bezieht sich auf natürliche Personen. Bei juristischen Personen ist der „Sitz der
Gesellschaft“ (Art 60 leg cit), also der Ort des satzungsmäßigen Sitzes oder jener
der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung, maßgeblich; sind diese an
verschiedenen Orten, hat der AN ein Wahlrecht.
Art 19 Z 1 EuGVVO regelt nur die internationale Zuständigkeit. Die sachliche und örtliche
Zuständigkeit richtet sich in der Folge nach dem nationalen Verfahrensrecht, in Österreich also insb
nach den §§ 3 – 6 ASGG.
• Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes (Art 19 Z 2 lit a EuGVVO).
Anders als nach Z 1 leg cit wird hier auch die örtliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts
geregelt.
Verrichtet der AN seine Arbeit in mehr als einem Staat, so wird ein „gewöhnlicher Arbeitsort“ in
einem Staat vorliegen, wenn der AN an einem Ort seine deutlich überwiegende Arbeitszeit, also 60
% derselben oder mehr, verbringt.
Eine vorübergehende Entsendung berührt den gegenständlichen Gerichtsstand nicht, eine
dauerhafte Verlagerung der Arbeit ins Ausland hingegen schon.
• Gerichtsstand der einstellenden Niederlassung (Art 19 Z 2 lit b EuGVVO).
Dieser Gerichtsstand besteht, wenn der AN seine Arbeit gewöhnlich nicht nur in einem Staat
verrichtet.
12
Auch hier geht es auch um die örtliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts.
• Gerichtsstand der Zweigniederlassung (Art 18 Abs 5 iVm Art 5 Z 5 EuGVVO).
Auch hier wird sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit geregelt.
Vorausgesetzt ist, dass der Rechtsstreit den Betrieb der Zweigniederlassung betrifft.
• Gerichtsstand des Entsendungsortes iSd EntsendeRL (§ 4 Abs 1 Z 1 lit e ASGG).
3.1.2 Klagen des AG gegen den AN
Gem Art 20 Abs 1 EuGVVO kann der AG ausschließlich im Wohnsitzstaat des AN
klagen.
Diese Regelung betrifft wiederum ausschließlich die internationale Zuständigkeit. Ist in der Folge
österreichische Gerichtszuständigkeit gegeben, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit nach den §§ 3 – 6
ASGG zu bestimmen.
3.2 Sonstige Staaten
Im Verhältnis zu den Nur-LGVÜ5
-Vertragsstaaten Norwegen und Schweiz gelten die
Parallelbestimmungen der Art 18 – 21 LGVÜ 2007, im Verhältnis zu Island Art 5 Z 1 2. und 3. HS sowie Art 17
Abs 5 LGVÜ 1988.
Mangels Sonderregeln nach Völkerrecht (§ 27a Abs 2 JN) ist die inländische Gerichtsbarkeit iSd
internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zu Drittstaaten (Nicht-EuGVVO- und LGVÜ-Mitglied- bzw
Vertragsstaaten) zu bejahen, wenn in Österreich eine örtliche Zuständigkeit zur Verfügung steht, ohne dass eine
sonstige Nahebeziehung zum Inland bestehen müsste (§ 27a Abs 1 JN; „Doppelfunktionalität der Regeln der
örtlichen Zuständigkeit“). Bedeutsam ist vor allem der Wahlgerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG, der
allerdings hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit nur bei Wohnsitz bzw gewöhnlichem Aufenthalt des
AN in Österreich eingreift.
5
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), BGBl 1996/448.
1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.
Durchführungsverordnung
(EG) Nr. 987/2009
Zwischenstaatliche Sozialversicherung
Anzuwendende Rechtsvorschriften
© Harald Tastl
Was erwartet Sie?
Inhalt
Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 u. DFVO (EG) 987/2009
Allgemeine Regelungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften
Entsendung von Arbeitnehmer/innen
Unselbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
© Harald Tastl
Selbständige und unselbständige Tätigkeiten in verschiedenen
Mitgliedstaaten
Ausnahmevereinbarungen
Übergangsbestimmungen
Was erwartet Sie?
Inhalt
© Harald Tastl
Europäisches SV Recht
(VO (EG) 883/2004 bzw. VO (EWG) 1408/71)
Zwischenstaatliches Abkommen (Vertragsstaaten)
Nationales Recht (§ 3 ASVG)
© Harald Tastl
Ausgangssituation im Bereich der
grenzüberschreitenden Sozialversicherung
Inkrafttreten/Anwendung der
• VO (EG) Nr. 883/2004
und der
• Durchführungsverordnung
VO (EG) Nr. 987/2009
ab 1.5.2010 bisher
VO alt/neu
Anwendung der
• VO (EWG) Nr. 1408/71
und der
• Durchführungsverordnung
VO (EWG) Nr. 574/72
© Harald Tastl
Anwendung Vgl. VO 1408/71 u. VO 883/2004
Anwendung der
VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004
VO (EWG) 1408/71 gilt für:
Staatsangehörige der EWR-Staaten
Schweizer-Staatsbürger
Drittstaatsangehörige (außer DK) bis 31.12.2010
Drittstaatsangehörige im Verhältnis mit GB auch nach dem 31.12.2010
Übergangs- bestimmungen
VO (EG) 883/2004 gilt für:
Staatsangehörige der
27 EU-Staaten
Drittstaatsangehörige ab
1.1.2011 (Ausnahmen: DK –
keine VO; im Verhältnis GB
gilt auch ab 1.1.2011 die VO
1408/71)
VO (EWG) 1408/71 bleibt für bestimmte
Konstellationen weiterhin in Kraft! z.B.
Übergangsfälle, EWR-Staaten, Schweiz, Dritt-
staatsangehörige mit Berührungspunkten zu GB
2
© Harald Tastl
Anwendung der
VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004 - Übersicht
JA
Anwendung Vgl. VO 1408/71 u. VO 883/2004 –
Übersicht
Drittstaatsangehöriger? JA NEIN
Wohnsitz in EU? EWR-Bürger bzw. Schweizer Staatsbürger?
Berührungs-
punkte mit DK,
CH, EWR, GB
Keine VO findet
Anwendung
NEIN JA
Berührungspunkte mit
EU/EWR/CH
EU-Bürger mit
Berührungspunkten mit der EU
NEIN
VO 883/2004
ab 1.1.2011
Bis 31.12.2010
VO 1408/71
JA NEIN
Berührungs-
punkte mit GB
Berührungs-
punkte mit
EU (außer DK
und GB)
NEIN JA
Keine VO findet
Anwendung
JA NEIN
VO 1408/71 Keine VO findet
Anwendung
JA NEIN
VO 883/2004 Berührungs-
punkte mit
EWR/CH
JA NEIN
VO 1408/71 Keine VO findet
Anwendung
JA NEIN
VO 1408/71
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Artikel 11
Grundsatz, Beschäftigungslandprinzip
Allgemeine Regelungen
1. Grundsatz (Artikel 11 Abs. 1)
Eine Person unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats, auch wenn diese in mehreren Mitgliedstaaten tätig wird.
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Artikel 11
Grundsatz, Beschäftigungslandprinzip
Allgemeine Regelungen
2. Grundsatz (Artikel 13 Abs. 5)
Der zuständige Staat behandelt die gesamte Beschäftigung oder
selbständige Erwerbstätigkeit und die diesbezüglichen Einkünfte nach
dessen Rechtsvorschriften.
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Artikel 11
Grundsatz, Beschäftigungslandprinzip
Allgemeine Regelungen
3. Grundsatz
Unterschiede zu
• Arbeitsrecht
• Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen)
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Artikel 11
Grundsatz, Beschäftigungslandprinzip
Allgemeine Regelungen
4. Grundsatz
Bescheinigung durch das Formular PD A1 vormals E 101.
Achtung!
- Bindungswirkung
- Zurückziehung
möglich
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Artikel 11
Grundsatz, Beschäftigungslandprinzip
5. Beschäftigungslandprinzip
(Artikel 11 Abs. 3 lit. a)
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine oder mehrere
Beschäftigung/en und/oder selbständige Erwerbstätigkeit/en
ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Wohnort des/der Dienstnehmers/in sowie Sitz oder Wohnort
des/der Dienstgebers/in ist unerheblich
sofern nicht Art. 12-16 der VO 883/2004 Anwendung finden,
gilt immer das Beschäftigungslandprinzip
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Artikel 11
Beschäftigungslandprinzip – Beispiele
Beschäftigungslandprinzip – Beispiele I
DN wohnt in DN beschäftigt in DG-Sitz Rechtsvorschriften
A CZ CZ CZ
a) Eine Person wohnt in Österreich und ist für ein tschechisches
Unternehmen ausschließlich in Tschechien tätig. Unter Bedachtnahme auf
das Beschäftigungslandprinzip sind hiebei die Rechtsvorschriften
Tschechiens anzuwenden.
b) Ein österreichischer Betrieb nimmt Mitarbeiter/in ausschließlich für eine
Tätigkeit in Ungarn auf. Obwohl die Person im Burgenland wohnt und sich der
Sitz des Unternehmens in Österreich befindet, unterliegt sie den ungarischen
Rechtsvorschriften.
DN wohnt in DN beschäftigt in DG-Sitz Rechtsvorschriften
A H A H
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Sonderregelungen
Entsendung von Arbeitnehmer/innen
Definition, Auswirkungen und Kriterien einer Entsendung
Dauer der Entsendung
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Artikel 12
Entsendung - AN
Eine Entsendung einer unselbst. tätig werdenden Person liegt dann vor,
wenn eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines
gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers beschäftigt ist, auf dessen
Anweisung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat geschickt
wird um dort für ihren Arbeitgeber eine Beschäftigung auszuüben.
Definition, Auswirkung und Kriterien
der Entsendung eines/r Arbeitnehmers/in
(Artikel 12 Abs. 1 VO 883/2004 u. Artikel 14 Abs. 1 u. 2
DFVO 987/2009) Definition:
Rechtsvorschriften des Entsende-
staats finden auch für den Zeitraum
der Entsendung in einen anderen
Mitgliedstaat weiterhin Anwendung!
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Artikel 12
Entsendung - AN
Kriterien der Entsendung:
gewöhnliche Zugehörigkeit der entsandten unselbst. tätig
werdenden Person zum Entsendestaat
entsendendes Unternehmen muss gewöhnlich im Entsendestaat
tätig sein (d.h. nicht nur Ausübung von Verwaltungstätigkeit)
Entsendung darf nicht zur Ablöse eines vorher Entsendeten
erfolgen
Befristung
arbeitsrechtliche Bindung zum entsendenden Unternehmen
bleibt während der Entsendung aufrecht
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Artikel 12
Entsendung – AN
Entsendedauer ist auf maximal 24 Monate
festgelegt!
Dauer der Entsendung bei Arbeitnehmer/innen
(Artikel 12 Abs. 1 VO 883/2004)
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Artikel 12
Entsendung – AN - Beispiel
Entsendung Arbeitnehmer/innen – Beispiel
Ein österreichisches Unternehmen soll Maschinen nach Ungarn liefern und
dort montieren. Zu diesem Zweck wird ein/e Arbeitnehmer/in dieses
Unternehmens für 20 Monate in Ungarn tätig. Welchen Rechtsvorschriften
unterliegt diese Person in den 20 Monaten?
Antwort:
Die Person unterliegt weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften, da
sie vom österreichischen Unternehmen kurzfristig (maximal für 24 Monate)
zur Ausführung einer Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat entsendet
wird.
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Artikel 12
Entsendung – AN - News
Entsendung von Arbeitnehmer/innen
NEUERUNG durch VO 883/2004
Entsendedauer von maximal 12 Monate auf maximal 24
Monate verlängert – Antrag auf Verlängerung der
Entsendung von 12 Monate auf 24 Monate ist daher nicht
mehr erforderlich
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Entsendung von Arbeitnehmer/innen
• Entsendung – Arbeitskräfteüberlassung
– Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein
– nennenswerte Tätigkeit
EuGH Rs C-404/98 – Plum
EuGH Rs C-202/97 – Fitzwilliam/FTS
EuGH Rs 35/70 – Manpower
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Artikel 12
Entsendung – AN - News
Entsendung von Arbeitnehmer/innen
Wichtige Aspekte:
Wann liegt nach Ablauf einer Entsendung (24 Monate) eine neue
Entsendung vor, sofern der AN in den selben Mitgliedstaat entsandt
wird?
Wird eine Person, vom Dienstgeber wiederum in den selben Mitgliedstaat
entsandt, muss zwischen der vorangegangenen und der neuen
Entsendung ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegen.
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Artikel 12
Entsendung – AN - News
Entsendung von Arbeitnehmer/innen
Wichtige Aspekte:
Wann liegt nach Ablauf einer Entsendung (24 Monate) eine neue
Entsendung vor, sofern der Arbeitnehmer in einen anderen
Mitgliedstaat entsandt wird.
In einem derartigen Fall ist die neue Entsendung unmittelbar nach Ablauf
der vorangegangenen Entsendung möglich.
Gibt es eine Möglichkeit, dass eine Entsendung über 24 Monate
hinausgehen kann?
Ja, dies muss aber bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Sofern einer Ausnahmevereinbarung zugestimmt wird Entsendung für
mehr als 24 Monate möglich.
Kein Rechtsanspruch.
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Artikel 12
Entsendung – AN - News
Entsendung von Arbeitnehmer/innen
Wichtige Aspekte:
Gibt es Fälle, in denen der Entsendetatbestand keinesfalls erfüllt ist?
Ja:
- Dreiecksentsendung
- Ablöse
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Artikel 12
Entsendung – AN - News
Entsendung von Arbeitnehmer/innen
Wichtige Aspekte:
Kann eine Entsendung auch dann vorliegen, sofern ein
Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin eingestellt und sofort im
Anschluss daran nicht im Entsendestaat sondern kurzfristig in einem
anderen EU-Staat eingesetzt wird?
Ja, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unmittelbar vor Beginn der
Beschäftigung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterlegen ist
(1 Monat).
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unselbständige Tätigkeiten in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten
unselbst. Tätigkeiten für einen oder mehrere Arbeitgeber
mit Sitz im selben Staat – wesentlicher Teil der
Tätigkeit(en) im Wohnmitgliedstaat
unselbst. Tätigkeiten für einen oder mehrere Arbeitgeber
mit Sitz im selben Staat – wesentlicher Teil der
Tätigkeit(en) nicht im Wohnmitgliedstaat
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unselbständige Tätigkeiten in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten
unselbst. Tätigkeiten für einen Arbeitgeber mit Sitz
außerhalb der Union
unselbst. Tätigkeiten für mehrere Arbeitgeber mit Sitz
in verschiedenen Staaten
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unselbständige Tätigkeiten in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Anknüpfungspunkte:
- Sitz des Unternehmens
- Wohnsitz
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Artikel 13 Abs. 1 lit. a, 1. Satzteil
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten
Welchen Rechtsvorschriften unterliegt eine Person, die
gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen oder
mehrere Arbeitgeber mit Sitz im selben Staat als Arbeitnehmer tätig
wird und
im Wohnmitgliedstaat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit
ausübt?
.
unselbst. Tätigkeiten für EINEN Arbeitgeber
bzw. MEHRERE Arbeitgeber mit Sitz im
selben Staat und wesentlichem Teil der
Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (Artikel 13 Abs. 1 lit. a, 1. Satzteil VO 883/2004 u.
Artikel 14 Abs. 7, 8,10 DFVO 987/2009)
Die Person unterliegt den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats.
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Artikel 13 Abs. 1 lit. a, 1. Satzteil
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten
Begriffserklärung „wesentliche Tätigkeit“ (Artikel 14 Abs. 8 DFVO 987/2009)
Wesentlich ist eine Tätigkeit dann, wenn
sie einen quantitativ erheblichen Teil ausmacht
Kriterien: Umsatz, Arbeitszeit, Entgelt, Anzahl der Kunden, etc.
Richtwert: Anteil von ≥ 25% bezüglich der Gesamttätigkeit
Gesamtbetrachtung erforderlich
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Artikel 13 Abs. 1 lit. a, 1. Satzteil
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten - Beispiel
Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in
Österreich und Deutschland, wobei sie in Österreich einen wesentlichen Teil
ihrer Tätigkeit ausübt. Die Dienstgeber befinden sich in Deutschland.
Nachdem der wesentliche Teil der Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat
ausgeübt wird, kommen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur
Anwendung.
Person wohnt in Person beschäftigt in Sitz der
Unternehmen
Rechtsvor-
schriften
A D, A (wesentlicher
Teil der Tätigkeit)
D
D
A
unselbst. Tätigkeiten für EINEN Arbeitgeber
bzw. MEHRERE Arbeitgeber im selben Staat
und wesentlicher Teil der Tätigkeit im
Wohnmitgliedstaat - Beispiel
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Artikel 13 Abs. 1 lit. b
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten
Welchen Rechtsvorschriften unterliegt eine Person, die
gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber
oder für mehrere Arbeitgeber mit Sitz im selben Staat als
Arbeitnehmer tätig wird und
keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
ausübt?
unselbst. Tätigkeiten für EINEN Arbeitgeber bzw.
mehrere Arbeitgeber mit Sitz im selben Staat und
KEIN wesentlicher Teil der Tätigkeit im
Wohnmitgliedstaat (Artikel 13 Abs. 1 lit. b VO 883/2004 u.
Artikel 14 Abs. 7, 8,10 DFVO 987/2009)
Die Person unterliegt den Rechtsvorschriften jenes
Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der
Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen
Sitz oder Wohnsitz hat.
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Artikel 13 Abs. 1 lit. b
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten - Beispiele
a) Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in
Deutschland und Österreich, wobei sie in Österreich keinen wesentlichen
Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Der Sitz des Unternehmens ist in Portugal.
In dieser Konstellation kommen die Rechtsvorschriften jenes
Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem das Unternehmen seinen Sitz
hat.
Person wohnt in Person beschäftigt in Sitz des
Unternehmens
Rechtsvorschriften
A D, A, (kein
wesentlicher Teil der
Tätigkeit)
P P
unselbst. Tätigkeiten für EINEN Arbeitgeber bzw.
mehrere Arbeitgeber mit Sitz im selben Staat und
KEIN wesentlicher Teil der Tätigkeit im
Wohnmitgliedstaat – Beispiel I
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Artikel 13 Abs. 1 lit. a, 2. Satzteil
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten
Welchen Rechtsvorschriften unterliegt eine Person, die
gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für mehrere
Unternehmen oder Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen
Staaten als Arbeitnehmer tätig wird und
die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz in
verschiedenen Mitgliedstaaten haben?
unselbst. Tätigkeiten für MEHRERE Arbeitgeber
mit Sitz in verschiedenen Staaten (Artikel 13 Abs. 1 lit. a, 2. Satzteil VO 883/2004 u.
Artikel 14 Abs. 7, 8,10 DFVO 987/2009)
Die Person unterliegt den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats.
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Artikel 13 Abs. 1 lit. a, 2. Satzteil
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten - Beispiele
Eine Person mit Wohnsitz in Tschechien arbeitet für zwei Unternehmen in
Österreich und Deutschland. Der Sitz von Unternehmen A ist in Spanien,
das Unternehmen B ist in Frankreich beheimatet.
Da sich der Sitz der Unternehmen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten
befindet, sind die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates
anzuwenden, obwohl dort keine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Person wohnt in Person beschäftigt in Sitz der
Unternehmen
Rechtsvorschriften
CZ D, A Firma A: E
Firma B: F
CZ
unselbst. Tätigkeiten für MEHRERE Arbeitgeber
mit Sitz in verschiedenen Staaten – Beispiel
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Artikel 13 Abs. 1
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten
Welchen Rechtsvorschriften unterliegt eine Person mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat, die
gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für ein
Unternehmen oder Arbeitgeber als Arbeitnehmer tätig wird
dessen Sitz sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Union
befindet
und im Wohnmitgliedstaat keine bzw. keine wesentliche Tätigkeit
ausgeübt wird?
unselbst. Tätigkeiten für einen Arbeitgeber mit
Sitz außerhalb der Union (Artikel 13 Abs. 1 VO 883/2004 u. Artikel 14 Abs. 11 DFVO 987/2009)
Die Person unterliegt den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats.
© Harald Tastl
Artikel 13 Abs. 1
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten - Beispiel
Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für ein US-
amerikanisches Unternehmen ohne Firmensitz im Hoheitsgebiet der
Union in Italien und Deutschland.
Es sind die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
anzuwenden.
Person wohnt in Person beschäftigt in Sitz des
Unternehmens
Rechtsvorschriften
A I, D USA A
unselbst. Tätigkeiten für einen Arbeitgeber mit
Sitz außerhalb der Union - Beispiel
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Fahrendes und fliegendes Personal
bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten
VO (EWG) 1408/71 – Sonderbestimmung
(Artikel 14 Abs. 2 lit. a)
Anknüpfungspunkt:
Sitz des Unternehmens oder
Zweigstelle oder
Wohnsitz (über 50 % der Tätigkeit)
Artikel 13 Abs. 1 VO (EG) 883/2004
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten
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Fahrendes und fliegendes Personal
bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten
VO (EG) 883/2004:
(Artikel 13 Abs. 1 maßgeblich)
Keine Sonderbestimmung vorgesehen
Anknüpfungspunkt:
Sitz des/der Unternehmen oder
Wohnsitz (25 % der Tätigkeit)
Artikel 13 Abs. 1
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten
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Artikel 13
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten – Übersicht
Sitz des Unternehmens bzw. Auftraggebers
außerhalb der Union? Rechtsvorschriften d.
Wohnmitgliedstaats
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in
dem Unternehmen bzw. Auftraggeber
seinen Sitz hat
unselbst. Tätigkeiten in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten – Übersicht
Tätigkeit für mehrere Unternehmen bzw.
Auftraggeber und Sitz derselben in ver-
schiedenen Mitgliedstaaten?
JA
NEIN
wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat?
JA
NEIN
JA
NEIN
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unselbst. Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
NEUERUNGEN durch VO 883/2004
Artikel 13
unselbst. Tätigkeiten in zwei od. mehr
Mitgliedstaaten - News
Bestimmung betr. unselbst. Tätigkeiten in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten für einen Dienstgeber dessen
Sitz sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Union
befindet. (Artikel 14 Abs. 11 DFVO 987/2009)
Bestimmung „wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat“
([…] unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats,
wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt
[…]“)
Keine Sonderbestimmungen betreffend fahrendes und fliegendes Personal
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selbst. u. unselbst. Tätigkeiten in
verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 13 Abs. 3 VO 883/2004)
© Harald Tastl
Artikel 13 Abs. 3
selbst. u. unselbst. Tätigkeiten in
verschiedenen Mitgliedstaaten
Welchen Rechtsvorschriften unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei
oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige und unselbständige
Tätigkeit ausübt?
selbst. und unselbst. Tätigkeiten in verschiedenen
Mitgliedstaaten (Artikel 13 Abs. 3 VO 883/2004)
In jeder Konstellation zieht die unselbst. Tätigkeit die
selbst. Tätigkeit über die Grenze!
Bei mehreren unselbständigen Tätigkeiten ist eine vorige
Abklärung im Sinne der Artikel betreffend unselbständige
Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (Artikel 13
Abs. 1) erforderlich.
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© Harald Tastl
Artikel 13 Abs. 3
selbst. u. unselbst. Tätigkeiten in
verschiedenen Mitgliedstaaten - Beispiele
a) Eine Person ist in Österreich unselbständig und in Polen selbständig tätig.
Die Person unterliegt den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats, in
dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Person wohnt in Tätigkeitsorte Rechtsvorschriften
A unselbständig: A
selbständig: PL
A
selbst. und unselbst. Tätigkeiten in verschiedenen
Mitgliedstaaten
© Harald Tastl
Artikel 13 Abs. 3
selbst. u. unselbst. Tätigkeiten
in versch. MS –
Übersicht
selbst. und unselbst. Tätigkeit/en in verschiedenen Mitgliedstaaten –
unselbst. Tätigkeit/en in einem Mitgliedstaat
Sitz der Unternehmen bzw. Auftraggeber außerhalb der Union? (unselbständige Tätigkeit maßgebend)
Rechtsvorschriften d.
Wohnmitgliedstaats JA
NEIN
NEIN
selbst. und unselbst. Tätigkeit/en in verschiedenen
Mitgliedstaaten – Übersicht
JA Beschäftigungs-
landprinzip
wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat?
JA
NEIN
JA
Tätigkeit für mehrere Unternehmen bzw. Auftraggeber und Sitz
derselben in verschiedenen Mitgliedstaaten?
NEIN
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem
Unternehmen bzw. Auftraggeber seinen Sitz hat
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Artikel 13 Abs. 3
selbst. u. unselbst. Tätigkeiten in
verschiedenen Mitgliedstaaten – News
selbst. und unselbst. Tätigkeiten in verschiedenen
Mitgliedstaaten
NEUERUNG durch VO 883/2004
keine Anhang VII – Fälle mehr, daraus folgt:
unselbst. Tätigkeit zieht in jeder Konstellation die selbständige
Tätigkeiten über die Grenze
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Beamtentätigkeit und selbst. u./od.
unselbst. Tätigkeiten in
verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 13 Abs. 4 VO 883/2004)
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Artikel 13 Abs. 4
Beamte/r u. selbst./unselbst. Tätigkeiten in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Welchen Rechtsvorschriften unterliegt eine Person, die
in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und
die eine Beschäftigung und/oder eine selbständige Erwerbstätigkeit
in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt?
Die Person unterliegt den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende
Verwaltungseinheit angehört.
Beamter und selbst. und/oder unselbst. Tätigkeiten in
verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 13 Abs. 4 VO 883/2004)
© Harald Tastl
Artikel 13 Abs. 4
Beamte/r u. selbst./unselbst. Tätigkeiten in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten - Beispiel
Ein Beamter einer österreichischen Verwaltungseinheit übt eine
unselbständige Tätigkeit in Deutschland und eine selbständige Tätigkeit in
Tschechien aus.
Hiebei sind die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats anzuwenden, in
dem sich die Verwaltungseinheit, welcher der Beamte angehört, befindet.
Person wohnt in Tätigkeitsorte Rechtsvorschriften
A Beamter in A
unselbständig: D
selbständig: CZ
A
Beamter und selbst. und/oder unselbst. Tätigkeiten in
verschiedenen Mitgliedstaaten – Beispiel
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© Harald Tastl
Ausnahmevereinbarungen
(Artikel 16 Abs. 1 VO 883/2004 u.
Artikel 18 DFVO 987/2009)
© Harald Tastl
Artikel 16
Ausnahmevereinbarungen
Ausnahmevereinbarungen
(Artikel 16 Abs. 1 VO 883/2004 u. Artikel 18 DFVO 883/2004)
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser
Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten
Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen
von den Artikeln 11 bis 15 der VO 883/2004 im Interesse
bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.
Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz können Ausnahmen von den Artikeln
11 bis 15 der VO 883/2004 beantragt werden.
Nicht nur im Zusammenhang mit Entsendung!!
© Harald Tastl
Übergangsbestimmungen:
(Artikel 87 Abs. 8 VO 883/2004)
Änderung der Zuständigkeit
Keine erhebliche Sachverhaltsänderung
max. 10 Jahre
optieren in die VO 883/2004 möglich
© Harald Tastl
Wichtige Materialien
Praktischer Leitfaden der Verwaltungskommission
Beschluss A2 der Verwaltungskommission
Fragen – Antworten – Katalog
www.noegkk.at
DGservice
www.noegkk.at
© Harald Tastl
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Magister Wolfgang Kozak Arbeiterkammer Wien
2 17. Praktikerseminar Universität Graz
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2
Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Fall 1:
Familie S lebt in Wien. Der Großvater der Familie ist dauernd pflegebedürftig und lebt allein in seiner Wohnung.Familie S beschließt eine Heimpflegerin zu engagieren.Über eine Vermittlungsagentur wird Kontakt zur zu Annika, einer slowakischen Pflegerin hergestellt.Rasch wird man handelseinig. Da Annika in Bratislava lebt, pendelt sie täglich.
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3
Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Der mündliche Vertrag beinhaltet:
• die persönliche Leistungspflicht von A
• die Entgeltvereinbarung
• die Anwesenheitsverpflichtung der A
Vertragstyp: Arbeitsvertrag
Gesetzliches Vertragsstatut: Österr. Recht
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Magister Wolfgang Kozak Arbeiterkammer Wien
3 17. Praktikerseminar Universität Graz
4
Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Steuerpflicht:
• A ist beschränkt steuerpflichtig in Österreich, da noch in Slowakei ansässig ist.
• Aufgrund Doppelbesteuerungsabkommen Tätigkeitsortprinzip, da
• Ausnahme nur für o Beschäftigung bis 183 Tage/12 Monateo Vergütung durch AG nicht in A gezahlt werden darf
Steuerpflicht in Österreich für Bezüge, die im Inland anfallen
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5
Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Sozialversicherungspflicht:
• Beschäftigung (nur) in Österreich
• Dienstnehmereigenschaft(pers. Abhängigkeit, Weisungs- Kontrollunterworfenheit, pers. Leistungspflicht)
Versicherungspflicht gem. § 4 ASVG besteht
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6
Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Fall II:
Harald ist Computerfreak und lebt in Graz. In der Szene ist er aufgrund seiner Fachkenntnisse und Kreativität bereits international bekannt.Ein belgisches Unternehmen tritt an Harald heran und möchte für ihn für die Fernwartung des Netzwerkes, Erstellung und Wartung der unternehmenseigenen Homepage engagieren.Das Unternehmen bietet von sich aus einen Arbeitsvertrag an.Harald sagt zu. Er erbringt seine Arbeitsleistung in der Grazer Wohnung.
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Magister Wolfgang Kozak Arbeiterkammer Wien
4 17. Praktikerseminar Universität Graz
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Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Gesetzliches Vertragsstatut: Österreichisches Recht
Steuerpflicht: Österreich
Sozialversicherung: Österreich, GKK
Entgeltniveau: Untergrenze durch § 7 AVRAG
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8
Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Fall II Variante:
Der Arbeitsvertrag bezieht sich in mehreren Punkten auf die belgische Rechtslage.Dies wurde jedoch von den Vertragsparteien nie besprochen. Harald will nun kündigen, welches Recht ist anwendbar
Wurde eine Rechtswahl getroffen?
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9
Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Rechtswahl:
• Willensübereinkunft• Ausdrückliche Rechtswahl• mit hinreichender Sicherheit aufgrund der
Umstände
Im vorliegenden Fall wird daher keine Rechtswahl durch die Arbeitsvertragsparteien getroffen worden sein.
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Magister Wolfgang Kozak Arbeiterkammer Wien
5 17. Praktikerseminar Universität Graz
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Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Durchführung des Günstigkeitsvergleiches bei Rechtswahl:
• Normengruppenvergleich funktionell zusammenhängenderNormen des• Gesetzlichen Vertragsstatutes und der gewähltenRechtsordnung• einseitige Schutzzweckbeachtung !
• Lösungsvorschlag für Vergleich bei Kündigungen:
o Nur jene Normen, die für den Erklärungsaussprechenden gelten
sind zu beachten
o bei dienstzeitenabhängigen Ansprüchen der Verlauf der Dauer der Kündigungsfristeno nicht dispositive Normen gehen dispositiven Normen vor
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Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Fall III:
Carmen wird von der X-GmbH mit Sitz in Graz als Ziviltechnikerin eingestellt. Sie beginnt ihr Arbeitsverhältnis am 2.1.2011 am Firmensitz. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages, der eine Probezeit und eine darüberhinausgehende 5-monatige Befristung mit Kündigungs-Möglichkeit enthält wird, zusätzlich ein Entsendungsvertrag abgeschlossen.Carmen soll nach Ende der Probezeit nach Korsika auf eine Baustelle des Unternehmens entsendet werden. Als Entsendungszeitraum wird das Bestehen der Baustelle angegeben.Vereinbart wird weiters, dass Wohnmöglichkeit und Auto mit Privatnutzung für die Dauer der Entsendung vom Unternehmen zu Verfügung gestellt werden.Die Entsendung kann jederzeit aus wichtigem Grund durch das Unternehmen beendet werden.
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Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Carmen ist alleinerziehende Mutter von 2 Buben (6 +8). Sie löst Ende Jänner die Wohnung auf und alle fliegen nach Korsika, wo die Buben die örtliche Schule besuchen. Im April erkrankt Carmen schwer, worauf der AG die Kündigung ausspricht und mit sofortiger Wirkung die Entsendung für beendet erklärt.Carmen erklärt nicht sofort zurückkehren zu können, da ansonsten ihren Kindern die Zeiten des Schulbesuchs nicht angerechnet werden können, und diese so ein Schuljahr verlieren würden. Außerdem sei ihr aus medizinischen Gründen ein Flugverbot erteilt worden.
Gesetzliches Vertragsstatut: Österreichisches Recht
Muss Carmen zurückkehren ? Spätestens bei Ende der Schule der Kinder
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Magister Wolfgang Kozak Arbeiterkammer Wien
6 17. Praktikerseminar Universität Graz
13
Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Ist die Kündigung rechtlich möglich ?
Die Angemessenheit von Befristung Kündigungsvereinbarung und Entsendungsvereinbarung wird wohl nicht vorliegen.
Sofortige Abberufung vom Entsendungsort ?
Fürsorgepflicht AG hinsichtlich Schulbesuch, Gesundheit, Wohnungssuche im Inland ?
Schadenersatzprinzip ? Unwirksamkeitstheorie ?
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14
Mag. Wolfgang Kozak Praktikerseminar 6.6.2011Arbeiterkammer Wien
Steuerpflicht:
• Jänner 2011 Steuerpflicht in Österreich
• Feber – Mai : Österreich ist kein Ansässigkeitsstaat mehr Steuerpflicht daher durchaus fraglich
Sozialversicherungspflicht:
•Vorliegen einer echten Entsendung
• Daher Sozialversicherungspflicht in Österreich (VO 883/2004 Höchstdauer 24 Monate) fehlender Wohnsitz während der Zeit der Entsendung schadet nicht.
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Das Urteilder Praxis:sehr nützlich!
Die 78
wichtigsten
Klauseln
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MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH fi rmensitz Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien fn 124 181w HG Wien tel +43 1 531 61-100 fax +43 1 531 61- 455 www.manz.at
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Reissner ∙ Neumayr, Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln2010. XXXVI, 1122 Seiten. Ln. EUR 248,– ISBN 978-3-214-00801-7
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K U N D E N N U M M E R
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Zeller HandbuchArbeitsvertrags-KlauselnH E R A U S G E B E R :
Ao. Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter ReissnerHon.-Prof. Dr. Matthias Neumayr
2010. XXXVI, 1122 Seiten.Ln. EUR 248,–ISBN 978-3-214-00801-7
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