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UMSATZSTEUER-IMPULS FÜR GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN SCHWERPUNKT LEISTUNGEN MIT AUSLANDSBEZUG Mannheim, 12. November 2015 Elektronische Kopie

UMSATZSTEUER-IMPULS FÜR GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN … · 2015. 11. 18. · umsatzsteuer-impuls fÜr gesundheitseinrichtungen schwerpunkt leistungen mit auslandsbezug mannheim, 12

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UMSATZSTEUER-IMPULS FÜR GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN

SCHWERPUNKT

LEISTUNGEN MIT AUSLANDSBEZUG

Mannheim, 12. November 2015

Elektronische Kopie

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Inhaltsverzeichnis

Einführung

Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen

Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.

Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B

Ausnahmen Leistungsort B2B

Rechnungstellung B2B

Meldefristen und ZM

Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge

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Inhaltsverzeichnis

Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.

Zytostatikalieferung an ambulante Patienten

Verabreichung von Heilmitteln

Gestellung von Pflegekräften

Steuerpflicht / Steuerfreiheit von Privatkliniken

Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung

Lagerung von eingefrorenen Eizellen

Die Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht

Eingangsleistungen deutscher Unternehmer und Reverse Charge

Schönheitsoperationen

Stromlieferungen

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Einführung

Kapitel 1

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Einführung Bedeutung der Umsatzsteuer

Umsatzsteuer (203.110)

Lohnsteuer (167.983)

43.755

45.613 39.758

20.044

17.423

15.047

Gewerbesteuer

Energiesteuer

Einkommensteuer

Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag

Körperschaftsteuer

Tabaksteuer

Solidaritätszuschlag

Grundsteuer

Versicherungssteuer (12.046)

Kfz-Steuer (8.501)

Grunderwerbsteuer (9.339)

Stromsteuer (6.638)

Abgeltungsteuer auf Zins- und

Veräußerungs- erträge (7.812)

Zölle (4.552)

Erbschaftsteuer (5.452)

Branntweinsteuer (2.059)

Kaffeesteuer (1.015)

Rennwett- u. Lotteriesteuer (1.673)

Luftverkehrsteuer (989)

Kernbrennstoffsteuer (708)

Biersteuer (684)

Schaumweinsteuer (412)

Feuerschutzsteuer (409)

Zwischenerzeugnissteuer (14)

14.612

12.690

Steuerspirale 2014 Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden in Mio. EUR

Quelle: BMF © Ebner Stolz

643.617 Millionen Euro davon entfielen auf

sonstige Steuern: 1.277 Mio. EUR

Alkopopsteuer (2)

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Einführung Grundlagen des deutschen Umsatzsteuerrechts

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, früher: Umsatzsteuer-Richtlinien)

Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL)

EU-Durchführungsverordnung vom 15. März 2011 zur MwStSystRL (EU-Verordnung)

Die MwStSystRL enthält Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts für die nationale

Gesetzgebung. Wirkung entfaltet die MwStSystRL grundsätzlich nur durch Umsetzung in

nationales Recht (z. B. UStG in D). Ist das europäische Recht jedoch für den Bürger günstiger als das

nationale Recht, kann er sich unmittelbar auf die MwStSystRL berufen.

Die EU-Verordnung zur MwStSystRL hat Gesetzescharakter, d. h. sie ist unmittelbar geltendes

Recht in Deutschland.

Im UStAE weitestgehend umgesetzt

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Grenzüberschreitende sonstige Leistungen Wesentliche Vorschriften - Übersicht

Ort der sonstigen Leistungen § 3a ff. UStG

Reverse-Charge-Verfahren § 13b UStG

Deklaration § 18a und § 18b UStG

USt-IdNr. § 27a UStG

Grundsätze B2B und B2C

Unternehmenssitzprinzip

Empfängerortsprinzip

Sonderregelungen

Obligatorisch in der EU für Grundregel (B2B)

Nicht unter die Grundregel fallende sonstige Leistungen

im Ausland ansässiger Unternehmer

Sonderregelungen

Zusammenfassende Meldung für sonstige Leistungen

Sonderkennzeichen für bestimmte grenzüber- schreitende sonstige Leistungen in VA/JA

Zuteilungs-/Beantragungsrecht

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Ergebnisse Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

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Ris ikofeld Umsatzsteuer

Jahr Prüfer Anzahl

Prüfungen Anzahl

Mehrergebnis Insgesamt Mrd. EUR

Mehrergebnis je Prüfer Mio. EUR

2014 2013 2012 2011 2010

1.901 1.908 1.904 1.937 1.958

89.202 90.407 91.198 96.144 96.138

2,23 1,97 2,3 2,0 1,9

1,17 1,03 1,20 1,03 0,98

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Ris ikofeld Umsatzsteuer

Margenkiller Umsatzsteuer

Fokussierung in- und ausländischer

Finanzbehörden auf Umsatzsteuer

„Massengeschäfts-/ Alltagssteuer“

EUR 2,23 Mrd. Mehrergebnis (nur) USt-APs in 2014

(pro Prüfer ca. EUR 1,17 Mio.)

Insolvenzrisiken (Fehler-bereinigung möglich?)

E-Bilanz: „Erhöhtes Aufdeckungs- risiko sowie verbesserte

Verprobungsmöglichkeit durch Steuertaxonomie“

Globalisierung (Betrugs-anfälligkeit,

Karussellgeschäfte)

Rechtsprechung im Fluss

Einfluss EU-Recht

Komplexität, Formalien,

Bürokratismus

Sanktionen, Zinsen Haftungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

Unzählbare Gesetzesänderungen

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Umsatzsteuer Compliance Umsatzsteuerliche Pflichten von Unternehmen in Deutschland

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Unternehmer

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Intrastat „MOSS“ (Mini-One-Stop Shop)

Abgabefrist 10. des Folgemonats (ggfs. Dauerfristverlängerung) zzgl. Jahreserklärung

25. des Folgemonats 10. Werktag des Folgemonats

20. des Folgemonats

Häufigkeit monatlich / vierteljährlich monatlich / vierteljährlich

monatlich monatlich

Inhalt / Anwendbar-keit

Steuerbare Leistungen im In- und Ausland

Grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU

Grenzüberschreitende Warenlieferungen innerhalb der EU (> TEUR 500)

Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU

Compliance-Aspekte

• Systemseitige Verprobung und ggfs. Anpassung sämtlicher Steuerschlüssel • Verprobung der einzelnen Erklärungen / Meldungen miteinander (z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen in der

USt-VA entsprechen Wert der Lieferungen in der ZM) • Verantwortungsbereich auf einzelne Sachbearbeiter eingrenzen • Sensibilisierung der verantwortlichen Mitarbeiter hinsichtlich Fristen und Risiken bei Falsch- oder Nichtabgabe • Komplexität aufgrund umsatzsteuerlicher Verpflichtungen im Ausland

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Einführung Krankenhaus ist leistender Unternehmer

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Krankenhaus ist leistender Unternehmer

steuerbare Umsätze nicht steuerbare Umsätze

Ort der Leistung liegt gemäß § 3a UStG im Ausland

keine Gegenleistung Leistung gegen Entgelt (Entgelt kann in Geld oder Gegenleistung bestehen) + Ort der Leistung liegt im Inland

steuerpflichtige Umsätze steuerfreie Umsätze EU Drittland

Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer

Registrierungspflicht im Drittland prüfen (ggf. ausländische Steuerpflicht)

• Reverse Charge für Leistungsempfänger (Hinweis in Rechnung)

• Meldung in der ZM (Zusammenfassende

Meldung gem. § 18a UStG)

keine Gegenleistung, sondern

a) nicht steuerbarer Zuschuss

z. B. aus öffentlichen Kassen (EU, BMBF) oder von gemeinnützigen Stiftungen

b) echter Schadensersatz

z. B. Versicherungsleistungen

c) USt-Organschaft

Leistungen zwischen Unternehmen, die organ-schaftlich verbunden sind

Steuersatz 19 % Steuersatz 7 % • 1a (Ausfuhrlieferungen) • 1b (innergemein. Lieferungen) • 12 a (Vermietung) • 14 b (Krankenhaus) • 16 (Altenheim, Pflegedienste) • 17 a (Lieferung Organe/Blut) • 18 (Wohlfahrtsverband) • 21 a (Veranstaltungen) • 21 b (Sportkurse) • 22 a (Bildungsleistungen) • 23 (Kinderbetreuung) • 28 (Lieferung steuerfrei genutzter Gegenstände)

§ 4 UStG, Nr.

Steuerentstehung § 13 UStG

• mit Ablauf des Monats der Leistungserbringung

• bei Anzahlungen mit Ablauf des Monats, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde

Meldung in der VA und Jahreserklärung § 12 (2) UStG u. Anlage 1 § 12 (1) UStG

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Einführung Darstellung des Mehrwertsteuersystems „Normalfall“ indirekte Steuer - §§ 1, 13, 14 und 15 UStG

Unternehmer

(Krankenhaus)

(i. d. R. Steuerschuldner)

Umsatz

Umsatzempfänger

Finanzamt

(Steuergläubiger)

„Zahlung“ 1.190,- €

190,- €

USt

(Steuerschuldner)

-190,- €*)

*) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab

Zahllast

Erstattung

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Einführung Krankenhaus ist Leistungsempfänger

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Krankenhaus ist Leistungsempfänger

innergemeinschaftlicher Erwerb (wenn die Voraussetzungen des § 1a UStG erfüllt sind)

Reverse Charge Verfahren §13b UStG

§ 13b (1) UStG sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers (EU und Drittland § 13b (2) Nr. 1 UStG Werklieferungen eines Unternehmers aus dem Drittland, wenn der Ort der Leistung im Inland ist

bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen eines

inländischen Unternehmers

Steuersatz 19 % Steuersatz 7 %

Steuerentstehung § 13 UStG

• mit Ausstellung der Rechnung • spätestens mit Ablauf des dem Erwerb /

der Ausführung folgenden Monats

steuerpflichtige Umsätze steuerfreie Umsätze

1 der Erwerb von Blut und von Organen

§ 4b UStG, Nr.

§ 12 (1) UStG § 12 (2) UStG u. Anlage 1

u. a.: § 13b (2) UStG, Nr. • 3 Umsatze, die unter das Grund- erwerbsteuergesetz fallen

• 7 Lieferung von Schrott • 9 Lieferung von Gold (325) • 11 Lieferung von Edelmetallen • 10 Lieferung von Tablets, Mobil- funkgeräten etc.

unter bestimmten Voraussetzungen: • 4 Bauleistungen • 8 Reinigungsleistungen • 5b Lieferung von Strom und Gas

Steuersatz i. d. R. 19 %

Ausnahme bei sonstigen Leistungen eines EU Unternehmers • Ablauf des Monats der Leistungserbringung

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Unternehmer (i. d. R. Steuerschuldner)

Umsatz Umsatzempfänger

(Krankenhaus)

Finanzamt

(Steuergläubiger)

Entgelt 1.000,- €

§ 13b UStG

(Steuerschuldner)

190,- €

Einführung Darstellung des Mehrwertsteuersystems „Reverse Charge Verfahren/ Steuerschuld des Leistungsempfängers“ - §§ 1, 13b, 14a und 15 UStG

*) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab

-190,- €*)

Zahllast

Erstattung

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Grundsätze der Umsatzsteuer – Lieferung oder sonstige Leistung?

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Lieferung Sonstige Leistung

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Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand

Veräußerung von körperlichen Gegenständen aller Art, z. B. Waren

Sonderfälle z. B. im Leasingbereich, bestimmte Software

… die im Verkehr wie Sachen angesehen werden, z. B. Elektrizität

aber auch Werklieferungen

Keine Lieferung sondern

Aktives Tun, z. B. Dienstleistungen, Vermittlungsleistungen, Beförderungsleistungen, usw.

Achtung Steuerabzug § 50a EStG

Auch passives Verhalten (Dulden oder Unterlassen), z. B. Duldung der Ausnutzung eines Patents, Unterlassung Vermietung etc.

aber auch Werkleistungen

Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistungen §§ 3 und 3a ff. UStG

Lieferungen Sonstige (Dienst-)Leistungen

Aus dem „Blickwinkel“ eines „Durchschnittsverbrauchers“ (Einheitlichkeits- grundsatz bzw. keine künstliche Aufteilung für Art, Ort, Steuerpflicht etc.)

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Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistung Beispiel Software (A 3.5 UStAE)

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Lieferungen

Verkauf von Standard-Software

Verkauf von Updates auf Datenträger

Sonstige Leistungen

Überlassung von nicht standardisierter, speziell nach den Anforderungen des Kunden erstellter Software (Individual-Software)

Auch individuelle Anpassungen vorhandener Software

Übertragung von Standard- & Individual-Software über das Internet

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Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung A 3.10 UStAE

Ein im wirtschaftlichen Sinne einheitlicher Vorgang darf nicht (künstlich) in Einzelbestandteile

aufgeteilt werden

„Einheitliche“ komplexe Leistungen oder

Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung

Ist die Hauptleistung eine Lieferung, richtet sich der Ort der einheitlichen Leistung nach den Regeln

der Lieferung bzw. umgekehrt

Steuerbefreiungsvorschrift umfasst die gesamte einheitliche Leistung.

Der für die Hauptleistung maßgebliche Steuersatz gilt auch für die Nebenleistung.

Aber einheitliches Vertragswerk „nur“ Indiz für Einheitlichkeit

Grundsatzbeispiele (Ausnahmen möglich):

Verkauf Produkt inkl. Schulungsleistungen

Lieferung einer Ware inkl. Verpackungsmaterial, Transport, Versicherung

Lieferung von (Ersatz)Teilen/Komponenten inkl. Einbau/Austausch/Montage

„Blickwinkel“ eines „Durchschnittsverbrauchers“ sowie „Gepräge-Theorie“

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Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Kapitel 2

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Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen

Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.

Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B

Ausnahmen Leistungsort B2B

Rechnungsstellung B2B

Meldefristen und ZM

Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge

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Ortsbestimmung Dienstleistungen – Grundsätze § 3a UStG, Art 43, 44 f. MwStSystRL

Sonstige (Dienst-)Leistungen

Grundsatz Empfängerortprinzip

§ 3a Abs. 2 UStG

Grundsatz Unternehmersitzprinzip

§ 3a Abs. 1 UStG

Ausnahmen Ausnahmen

B2B*) B2C**)

*) Unternehmer (Business) und nichtunternehmerische juristische Person mit USt-IdNr. („fiktiver Unternehmer“) **) Ab 1.1.2015 Änderung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Grundstücksleistungen (Personen-) Beförderungsleistungen

Veranstaltungsleistungen/Eintrittsberechtigungen Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Vermietung von Beförderungsmitteln Vermittlungsleistungen

Arbeiten an beweglichen Gegenständen elektronische Dienstleistungen

Katalogleistungen Sonderregelung bestimmte Leistungen im Drittland

x x x x x

x

x x x x x x x x x x

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Grundsatz Leistungsort B2B*)

§ 3a Abs. 2 UStG; EU-VO Art. 10-13

Unternehmer A Unternehmer

Leistungsort: Ort an dem Empfänger sein

Unternehmen betreibt (S itz oder Betriebsstätte)

Grenze

*) Weiterhin: Sonderregelungen für bestimmte „Drittlandsumsätze“ (§ 3a Abs. 6 bis 8 UStG)

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Empfängerortprinzip im B2B-Bereich gilt, wenn

der Leistungsempfänger nachweislich Unternehmer ist und die Leistung für den

unternehmerischen Bereich verwendet wird.

die Leistung an eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person erfolgt, deren eine USt-

IdNr. erteilt wurde

die Leistung an eine juristische Person erbracht wird, die sowohl unternehmerisch als auch

nichtunternehmerisch tätig ist

der Leistungsempfänger die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet:

den privaten (persönlichen) Bedarf des Unternehmers oder

den Bedarf des Personals des Unternehmers

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B2B – Empfängerortprinzip § 3a Abs. 2 UStG; EU-VO Art. 17

Empfängerortprinzip im B2B-Bereich gilt nicht, wenn

Leistungsort?

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Nachweispflicht des leistenden Unternehmers im Fall des § 3a Abs. 2 UStG, dass …

… sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und

… die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht

24

Leistungsempfänger muss dem Leistenden seine USt-IdNr. vor Ausführung der Leistung mitteilen

Leistender kann regelmäßig davon ausgehen, dass Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezieht, wenn dieser seine gültige

USt-IdNr. mitteilt

Voraussetzung: Leistender muss sich vom BZSt bestätigen lassen: Gültigkeit der USt-IdNr. des Leistungsempfängers den Namen und die Anschrift

Unternehmerbegriff für den Leistungsort - Verwendung USt-IdNr. A 3a.2 UStAE; EU-VO Art. 18

Leistungsempfänger

= Unternehmer ?

Compliance

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25

Hinweise zur Verwendung USt-IdNr. Bei (erstmalige) Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers -> Gesonderte Erklärung sinnvoll, in deren Leistungsempfänger

o versichert, dass Leistungen für den unternehmerischen Bereich bezogen werden und o die USt-IdNr. gesondert mitteilt

Nach Auffassung Finanzverwaltung ist es für den Nachweis der Unternehmereigenschaft des

Leistungsempfängers für sich allein nicht hinreichend , wenn lediglich eine formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. aufgezeichnet wird

Unternehmerbegriff für den Leistungsort - Verwendung USt-IdNr. A 3a.2 UStAE; EU-VO Art. 18

Fehlende USt-IdNr. Grundsatz es gelten B2C-Regelungen

Ist eine USt-IdNr. beantragt, aber noch nicht erteilt:

o Indizienprozess möglich -> vorläufiger Nachweis o Spätere Vorlage der erteilten USt-IdNr. erforderlich (spätester Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht)

Compliance

Compliance

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Erbrachte sonstige Leistung die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen des Leistungsempfänger –

sondern für den privaten Gebrauch – bestimmt sind.

Insbesondere (nicht abschließend):

Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten

Herunterladen von Filmen und Musik

Abonnements von Online-Zeitungen (Ausnahme: Fachzeitungen)

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Vertrauensschutz – A 3a.2 Abs. 11a UStAE

Verwendung USt-IdNr. ist in diesen Fällen für die unternehmerische Verwendung nicht ausreichend!

Zusätzlich muss Leistender auf eine eindeutige Erklärung des Leistungsempfängers bestehen, dass die bezogene sonstige Leistung für dessen Unternehmen bestimmt ist!

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* Grundsätzlich Vertrauensschutz, auch wenn Verwendung für private Zwecke erfolgt ** Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt

27

USt-IdNr.?

B2B-Umsatz B2C-Umsatz

JA NEIN

Verwendet der Dienstleistungsempfänger eine ihm zugeteilte USt-IdNr. oder reicht er sie später nach (Praktikabilität?), so gilt er als Unternehmer*.

Unternehmer mit USt-IdNr.

Ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Personen oder unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätige juristische Personen** mit USt-IdNr.

Dienstleistungsempfänger teilt keine USt-IdNr. mit bzw. keine Verwendung beim Dienstleistungsbezug, dann Zugrundelegung Status eines Nichtsteuerpflichtigen

Privatpersonen/Nichtunternehmer/Nicht-steuerpflichtige/Verbraucher

Nicht steuerpflichtige juristische Personen ohne

USt-IdNr.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Zusammenfassung

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Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen

Exkurs : Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.

Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B

Ausnahmen Leistungsort B2B

Rechnungsstellung B2B

Meldefristen und ZM

Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage

www.bzst.bund.de

Rechtliche Grundlagen

Aufzeichnung richtiger, gültiger ausländischer USt-IdNr. des

Kunden (Leistungsempfänger) „im Lieferzeitpunkt“ notwendig für:

Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (Buchnachweis, ZM etc.),

Nachweis „Unternehmereigenschaft“ des Kunden

Vertrauensschutz

Buchnachweis der USt-IdNr. des Kunden lt. deutscher Finanzverwaltung

Mussvorschrift für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

Was nun?

Prüfung Gültigkeit der USt-IdNr. (qualifizierte Bestätigungsabfrage)

bei Erstkontakt

Regelmäßige Abstände bei Bestandskunden

Nutzung Abfragemöglichkeiten des BZSt

Massendatenabfrage prüfen

Dokumentation (immer schriftliche Bestätigung)

Ggf. Invers-Suche bei vorliegender USt-IdNr.

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage (2)

Bestätigungsabfrage USt-IdNr.:

www.bzst.bund.de

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage (3)

1. Schritt – einfache Bestätigungsabfrage

Eigene IdNr. und Kunden IdNr. eingeben

31

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage (4)

2. Schritt – qualifizierte Bestätigungsabfrage

Genaue Bezeichnung und Adressierung des Kunden

32

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In allen Fällen schriftliche Bestätigung anfordern!

Empfehlenswert ist die zusätzliche Aufbewahrung eines Bildschirmausdrucks der Abfrage, da

die Bestätigung keine Informationen bezüglich Name und Adresse des angefragten

Unternehmer enthält.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage (5)

33

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Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen

Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Exkurs : Rückwärts -/Inverssuche USt-IdNr.

Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B

Ausnahmen Leistungsort B2B

Rechnungsstellung B2B

Meldefristen und ZM

Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge

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Inverssuche bei vorliegender USt-IdNr.

Problemstellung:

Es tauchen i.R.d. qualifizierten Bestätigungsabfrage immer wieder Fehler bei Adressierung und/oder

Namen der abzufragenden Unternehmen auf.

Lösungsansatz:

Mögliche Hilfe über Inverssuche auf der Homepage der Europäischen Kommission (MIAS-Datenbank =

MWSt-Informationsaustauschsystem) i.R.d. einfachen Bestätigungsabfrage

Achtung:

Die Abfrage wird von der deutschen Finanzbehörde nicht anerkannt und sollte daher nur zur Hilfe bei

der Fehlersuche für die qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern

herangezogen werden.

35

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Inverssuche bei vorliegender USt-IdNr.

Eingabe der abzufragenden

USt-IdNr.

Eingabe bewirkt Vergabe einer Abfragenummer für Nachweiszwecke

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http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/?locale=de

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Inverssuche bei vorliegender USt-IdNr. - Ergebnis -

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Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers muss nicht nachgewiesen werden, sofern sog.

Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG) erbracht werden

Leistungsempfänger im Drittland = Leistungsort im Drittland

Beispiele: Steuerberatung, Ingenieurleistungen, Gestellung Personal, Werbung

38

Liegt keine Katalogleistung vor -> Unterscheidung in B2B und B2C grundsätzlich notwendig

Nachweis Unternehmereigenschaft z. B. über Unternehmerbescheinigung des Sitzstaates (Bescheinigung sollte § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen)

Möglichkeit des Nachweises des unternehmerischen Bezugs auch durch „Indizienprozess“ (z. B.

Handelsregisterauszug mit Art der Tätigkeit, Art der Leistung)

Leistungsempfänger

= Unternehmer ?

Unternehmerbegriff für den Leistungsort - Drittlandsunternehmer A 3a.2 Abs. 11, 12 UStAE; EU-VO Art. 18

Compliance

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Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen

Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.

Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B

Ausnahmen Leistungsort B2B

Rechnungsstellung B2B

Meldefristen und ZM

Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge

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Grundsatz Leistungsort B2B | Inland § 3a Abs. 2 UStG

Krankenhaus Pharma Firma A

Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG

=> Leistungsort in Deutschland

Steuerbarkeit: In Deutschland steuerbar

Rechnung: Ausweis von 19% deutscher Umsatzsteuer

Medikamentenstudie

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Grundsatz Leistungsort B2B | EU-Ausland § 3a Abs. 2 UStG

Krankenhaus Pharma Firma

Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG

=> Leistungsort in Österreich

Steuerbarkeit: In Deutschland nicht steuerbar

Rechnung: Kein Ausweis von Umsatzsteuer. Hinweis auf die

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge)

Sonstiges: EU-USt-IdNr. des Kunden notwendig.

Meldung Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung

Medikamentenstudie

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Grundsatz Leistungsort B2B | Drittland § 3a Abs. 2 UStG

Markenlizenz

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Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG

=> Leistungsort in USA

Steuerbarkeit: In Deutschland nicht steuerbar

Rechnung: Kein Ausweis von Umsatzsteuer.

Ggf. Hinweis in Rechnung, dass Vorgang in Deutschland nicht

steuerbar

Sonstiges: Prüfung Regelung des „Bestimmungsland“!

Doppel-/Nichtbesteuerung nicht ausgeschlossen.

Forschung GmbH Kunde

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Grundsatz Leistungsort B2B | Drittland § 3a Abs. 2 UStG

Publikation eines angestellten Arztes in Fachzeitschrift

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Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG

=> Leistungsort in USA

Steuerbarkeit: In Deutschland nicht steuerbar

Rechnung: Kein Ausweis von Umsatzsteuer.

Ggf. Hinweis in Rechnung, dass Vorgang in Deutschland nicht

steuerbar

Sonstiges: Prüfung Regelung des „Bestimmungsland“!

Doppel-/Nichtbesteuerung nicht ausgeschlossen.

Krankenhaus Verlag

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Organisation medizinischer Leistungen für ausländische Patienten

FG München vom 26.3.2013 (Az. 2 K 695/10) zum Thema

Organisation medizinischer Leistungen für ausländische Patienten

Urteilsfall

Die deutsche Klägerin hat die Organisation von Klinikaufenthalten russischer Patienten inklusive Organisation der Nebenleistungen wie

Transfer, Hotelunterbringung, Begleitung zu den Ärzten und Kliniken, Dolmetscherdienste etc. für russische Agenturen durchgeführt. Sie hat

zudem die Gesamtbeträge, die von den russischen Agenturen zur Begleichung der Kosten gezahlt wurden, vereinnahmt und einen Teil davon

an die Ärzte und Kliniken und die sonstigen Leistungserbringer weitergeleitet.

Auffassung des FG

Es liegen steuerbare und steuerpflichtige sonstige Dienstleistungen vor, die keine medizinischen umsatzsteuerfreien Behandlungsleistungen

seien. Die Klägerin habe sowohl die medizinischen Leistungen als auch die nicht medizinischen Leistungen nicht selbst erbracht, sondern

lediglich organisiert. Die Klägerin sei damit als Vermittler aufgetreten und unterliege nur mit ihren Vermittlungsleistungen der Umsatzsteuer.

Beachte

Die Organisation und Abwicklung derartiger Leistungen wird in Deutschland sehr unterschiedlich gestaltet. Die Gerichte werden sich daher

noch eine ganze Weile mit der umsatzsteuerlichen Behandlung derartiger Leistungen zu beschäftigen haben.

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Grundsatz Leistungsort B2B § 3a Abs. 2 UStG

Krankenhaus Unternehmen

Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG

=> Leistungsort im Ausland

Steuerbarkeit: In Deutschland nicht steuerbar

Rechnung: Kein Ausweis von Umsatzsteuer. Ggf. Hinweis in Rechnung, dass

Vorgang in Deutschland nicht steuerbar

Sonstiges: Prüfung Regelung des „Bestimmungsland“!

Doppel-/Nichtbesteuerung nicht ausgeschlossen.

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Organisation medizinischer Leistungen

für ausländische Patienten

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Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Umsätzen mit Auslandsbezug

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Grundvoraussetzungen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG)

Lieferung oder sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers

Leistungsempfänger = Unternehmer

Leistung für sein Unternehmen wurde ausgeführt

Steuer wird gesetzlich geschuldet

Leistungsempfänger besitzt ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG (auf die Bezahlung der Rechnung

kommt es nicht an)

Leistungsempfänger kann die Vorsteuer abziehen vorliegen, sofern nicht Ausschlussgründe vorliegen.

Ausschlussgründe vom Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UStG)

Eingangsleistung wird verwendet für steuerfreie Umsätze

Eingangsleistung wird verwendet für Umsätze im Ausland, die im Inland steuerfrei wären

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Grundsatz Leistungsort B2C § 3a Abs. 1 UStG

Krankenhaus Patient

Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3 Abs. 1 UStG

=> Leistungsort in Deutschland

Steuerbarkeit: In Deutschland steuerbar und steuerpflichtig mit 19 %

Rechnung: Ausweis von Umsatzsteuer.

Sonstiges: Vorsteuerabzug von Eingangsleistungen gemäß § 15 UStG

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Organisation medizinischer Leistungen

für ausländische Patienten

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Grundsatz Leistungsort B2C § 3a Abs. 1 UStG

Krankenhaus Patient

Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3 Abs. 1 UStG

=> Leistungsort in Deutschland

Steuerbarkeit: In Deutschland steuerbar aber steuerfrei nach § 4 Nr. 14 b UStG

Rechnung: kein Ausweis von Umsatzsteuer.

Sonstiges: kein Vorsteuerabzug von Eingangsleistungen gemäß § 15 UStG

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Behandlung ausländischer Patient im deutschen Krankenhaus

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Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen

Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.

Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B

Ausnahmen Leistungsort B2B

Rechnungsstellung B2B

Meldefristen und ZM

Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge

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Ausnahmen Leistungsort B2B §§ 3a Abs. 3, 3b, 3e UStG

kurzfristige Vermietung von

Beförderungsmitteln

Grundstücks -bezogene

Dienstleistungen

Restauration, Verpflegung

Veranstaltungen

Personen-beförderungen

„Eine Hand voll Ausnahmen“*)

*) Sonderregelungen für bestimmte „Drittlandsleistungen“

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Ausnahme: Grundstücksbezogene Dienstleistungen B2B/B2C § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG / A 3a.3 UStAE

Voraussetzungen für grundstücksbezogene Leistungen:

sonstige Leistung muss in einem engen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen

d. h. sich nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder

Unterhaltung des Grundstücks selbst beziehen

V + V von Grundstücken § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG

Veräußerung u. Erwerb von Grundstücken § 3a Abs. 3 Nr. 1 S.2 Buchst. b UStG

Erschließung v. Grundstücken oder Bauleistungen

sonstige Leistung § 4 Nr. 12 UStG, Steuerfreiheit irrelevant!

Vermietung v. Wohn- u. Schlaf-räumen, Park- u. Camping-plätzen o. Wochenmarkt-plätzen sowie Betriebs-vorrichtungen , wenn wesentl. Grundstücksbestandteile

neu u.a.: Recht zur Benutzung v. Straßen, Brücken o. Tunneln gg. Zahlung Mautgebühr

sonstige Leistung der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen

sonstige Leistung Notare bei der Beurkundung v. Grundstücks-KV, Bestellung Grundschuld etc.

beachte: gilt nicht für Notarleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Beurkundung o.g. Verträge stehen

Wartungs-, Renovierungs- u. Reparaturarbeiten an Gebäuden incl. Abrissarbeiten, Verlegen von Fliesen u. Parkett sowie Tapezieren

Bauaufsichtsmaßnahmen Begutachtung u. Bewertung v.

Grundstücken, auch zur Ermittlung d. Grundstückswerts

neu u.a.: Vermessung u. Errichtung v. Baugerüsten

3 Bereiche:

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Ausnahme: Veranstaltungen*) A3a.6 Abs. 13 UStAE

Veranstaltungsleistung B2B

Einräumung von Eintrittsberechtigungen

Tätigkeitsortprinzip

Sonstige Veranstaltungsleistung

Empfängerortprinzip

offene Veranstaltungen

geschlossene Veranstaltungen

*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation!

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Ausnahme: Offene Veranstaltungen*) Beispiel 1

Leistungsort: Veranstaltungsort gem. § 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG = Deutschland

Sachverhalt: Krankenhaus veranstaltet ein Seminar in Stuttgart für Ärzte, Teilnahmebeschränkungen gibt es nicht. Teilnahme von Krankenhausärzten aus Österreich, Belgien, Deutschland und Frankreich (Arbeitgeberveranlassung).

*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation!

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Krankenhaus

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Ausnahme: Geschlossene Veranstaltungen*) Beispiel 2

Leistungsort: Empfängerortsprinzip des deutschen Krankenhauses

gem. § 3 a Abs. 2 Satz 1 UStG = Deutschland

Sachverhalt: Das (deutsche) Krankenhaus beauftragt eine Steuerberaterin aus Österreich in Salzburg ein „Seminar“ durchzuführen. An dem Seminar können nur Mitarbeiter des Krankenhauses teilnehmen.

*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation!

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Ausnahme: Veranstaltungen*) Übersicht

Veranstaltungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG)

Anbieter Teilnehmer = Unternehmer

Veranstaltungs -ort (tatsächl.)

umsatzsteuerlicher Leistungsort Abrechnung umsatzsteuerlich

DE DE / EU DE DE 19% USt DE

EU / Drittland DE DE DE 0% USt; Reverse-Charge DE

DE DE EU / Drittland EU / Drittland

nicht steuerbar DE - keine USt DE Überprüfung anhand ausl. USt Recht

Empfängerort (§ 3a Abs. 2 UStG)

Anbieter Teilnehmer = Unternehmer

Veranstaltungs -ort (tatsächl.)

umsatzsteuerlicher Leistungsort Abrechnung umsatzsteuerlich

DE DE DE / EU / Drittland DE 19% USt DE

EU / Drittland DE DE / EU / Drittland DE 0% USt; Reverse-Charge DE

DE / EU / Drittland EU Ausland DE / EU / Drittland EU Ausland 0% USt DE; Reverse-Charge EU Ausl. Überprüf. anhand ausl. USt Recht

DE / EU / Drittland

Drittland DE / EU / Drittland

Drittland

0% USt DE; evtl. Rev.-Charge Drittl. Überprüf. anhand ausl. USt Recht

*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation!

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Ausnahme: Messeleistungen (1) A 3a.4 UStAE (deutsche Interpretation)

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Empfängerort- prinzip

Belegenheits - ort

Tätigkeitsort

Tätigkeitsort

Messeleistungen*)

B2B B2C

Standmiete zzgl. mind. 3 weiterer

Leistungen*)

Standmiete, Flächenmiete

etc.

Eintrittsberechtigungen

§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

§ 3a Abs. 2 UStG § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG

*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation! BMF-Schreiben vom 21. Mai 2015 – Anwendbarkeit der Grundsätze auch für Kongressveranstalter

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Ausnahme: Messeleistung (2) Einheitliche Messeleistung - Leistungskatalog

1. Technische Versorgung von überlassenen Ständen

2. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und

Abbau von Ständen

3. Überlassung von Standbauteilen und

Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-

System-Ständen

4. Standbetreuung und Standbewachung

5. Reinigung von Ständen

6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf

dem Messegelände

7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich

Eintrittskarten

8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten

und sonstigen Kommunikationsmitteln

9. Überlassung von Informationssystemen

(Bildschirmgeräte, Lautsprecher)

10. Schreibdienste u.ä. sonstige Leistungen auf dem

Messegelände

11. Beförderung und Lagerung von

Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und

Standausrüstungen

12. Übersetzungsdienste

13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von

Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen,

Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten,

Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche

Werbemaßnahmen

14. Besuchermarketing

15. Vorbereitung und Durchführung von Foren,

Sonderschauen, Pressekonferenzen,

Eröffnungsveranstaltungen und Ausstellerabenden

16. Gestellung von Hosts und Hostessen*)

57 *) Ergänzung durch BMF-Schreiben vom 21. Mai 2015

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Ausnahme: Messeleistungen (3) Ortsbestimmung bei Messeleistungen

58

Leistung nach Katalognummer

Empfänger ist Unternehmer

Empfänger ist Privatperson

Empfänger kommt aus Drittland und ist

Unternehmer

Empfänger kommt aus Drittland und ist

Privatperson

Nr. 1, 4 – 6, 9-10 Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Unternehmerort

Nr. 2 Empfängerort Unternehmerort/ Tätigkeitsort

Empfängerort

Wohnsitz Empfänger

Nr. 3 Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Wohnsitz Empfänger

Nr. 7 Veranstaltungsort Veranstaltungsort Veranstaltungsort Veranstaltungsort

Nr. 8 Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Wohnsitz Empfänger

Nr. 11 Empfängerort Tätigkeitsort Empfängerort, wenn tatsächliche Nutzung im

Drittland

Tätigkeitsort

Nr. 12, 13, 16 Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Wohnsitz Empfänger

Nr. 14,15 (Grundsatz)

Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Unternehmerort

Nr. 14,15 (bei Werbeleistungen)

Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Wohnsitz Empfänger

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Ausnahme Messeleistungen (4) Einheitliche Messeleistung („Fläche + 3“) *)

1. die Veranstaltungsfläche wird überlassen

und

2. es werden mindestens 3 weitere Leistungen des folgenden

Leistungskataloges erbracht

Rechtsfolge:

Einheitliche Veranstaltungsleistung nach der Grundregel

Ausnahme: Empfänger kein Unternehmer, so ist der Ort dieser Leistung dort, wo die Leistung

tatsächlich erbracht wird

Ausnahme: Einheitliche Veranstaltungsleistung wird im Drittlandsgebiet genutzt und ausgewertet

(nur Messen im Drittland betroffen)

Aber:

Es kann ein abweichender Ort „gewählt werden“, wenn dies dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates

entspricht (Abstimmung Finanzbehörde empfehlenswert)

*) Auslegung in Deutschland!

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Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen

Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.

Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B

Ausnahmen Leistungsort B2B

Rechnungsstellung B2B

Meldefristen und ZM

Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge

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Musterrechnung Grundregel B2B-EU (Ausgangsumsatz) §§ 3a Abs. 2, 14a Abs. 1 und 5 UStG

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Gesamtbetrag

Personalgestellung 1.10. bis 31.10.2014 (pauschal) 20.000,00 EUR

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag netto bis zum…. Kto: XXX BLZ XXX

Angabe USt-IdNr. des ausländischen Kunden

Hinweissatzpflicht: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) Neuregelung 2013: Bei RC: Rechnungsrecht des Mitgliedsstaates des Rechnungsstellers (Ausnahme: „Gutschrift“)

Angabe der eigenen USt-IdNr.

An

Kunde: Rossi Srl

USt-IdNr. IT 123456789

Via Genova No. 13

I-33075 Udine

15.11.2014

Rechnung Nr. 08/15

Leistungsdatum: 31.10.2014

Krankenhaus GmbH

Musterstrasse 15

99999 Musterstadt

USt-IdNr. DE 123456789

Rechnungsstellung bis zum 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats (§14a Abs. 1 S.2 UStG)

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Rechnungsangaben – andere Amtssprachen BMF-Schreiben vom 25.10.2013, Teil II (1)

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Rechnungsangaben – andere Amtssprachen BMF-Schreiben vom 25.10.2013, Teil II (2)

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Rechnungsangaben – andere Amtssprachen BMF-Schreiben vom 25.10.2013, Teil II (3)

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Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen

Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.

Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B

Ausnahmen Leistungsort B2B

Rechnungsstellung B2B

Meldefristen und ZM

Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge

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Meldefristen § 18a und b UStG 2010

USt-Voranmeldung ohne Dauerfris t-

verlängerung

USt-Voranmeldung mit Dauerfris t- verlängerung

Zusammenfassende Meldung

Innergemeinschaftliche Leistungen

10. des Folgemonats

10. des übernächsten

Monats

25. des Folgemonats

nach Quartals / wahlweise monatlich

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Zusammenfassende Meldung (Datenabgleich) § 18a UStG

Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Automatisiertes

Mehrwertsteuer-Informationssystem (MIAS) durch Abfrage von:

1. USt-IdNr. von Unternehmern

2. Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen/Leistungen

Unternehmer

Grenze

Lieferung/Leistung

Bundeszentralamt für Steuern

Unternehmer

Zentrale Behörde

ZM über innergem. Lieferung/Leistungen

Abgleich des igE Kontrolle der ZM (Abgleich igL/Leistung lt. Voranmeldung und ZM)

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Abgabefrist UStVA Sanktion

Abgabefrist ZM

10. Tag nach Ablauf VAZ (Kalendermonat / Kalendervierteljahr)

Verlängerung um 1 Monat bei DauerfristV

25. Tag nach Ablauf Meldezeitraum DauerfristV nicht möglich Ggf. unterschiedliche Meldezeiträume für Lieferungen

bzw. sonstige Leistungen

Verspätungszuschlag möglich max. EUR 25.000

§ 152 AO

Bußgeld möglich max. EUR 5.000

§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG

Verspätete, inkorrekte Abgabe etc. UStVA / ZM - Sanktionen

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Nachträgliche Korrektur

Unvollständige bzw. unrichtige ZM Berichtigungspflicht innerhalb eines Monats nach

„Erkenntnis“ für den ursprüngl. Meldezeitraum Beispiel: Leistungsempfänger (EU) teilt USt-IdNr. erst

nach Abgabe der ZM mit

Compliance

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Deklaration 2015 - Zusammenfassende Meldung

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Deklaration 2015 - Zusammenfassende Meldung

2

1

USt-IdNr.

Achtung: Keine Dauerfristverlängerung möglich - Lieferungen grds. monatlich (abhängig von Umsatzgrenzen: vierteljährlich) sonstige Leistungen grds. vierteljährlich mit Wahlrecht monatlich. Insgesamt: keine Dauerfristverlängerung Abgabe am 25. des Folgemonats Berichtigung möglich ggf. Rückfragen durch das BZSt

Verzicht auf Quartalsanmeldungen bei Lieferungen

1

2

3

4

4

3

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Deklaration 2015 - Zusammenfassende Meldung

5 Lieferungen: keine Kennzahl

sonstige Leistungen: Kennzahl 1 Dreiecksgeschäft (mittlerer Unternehmer): Kennzahl 2 Verprobung der Finanzbehörde mit entsprechenden Rückfragen möglich: Summe Kennziffer 21 der USt-VA = Summe Kennzahl 1 der ZM Summe Kennziffer 41 der USt-VA = Ohne Kennzahl der ZM Summe Kennziffer 42 der USt-VA = Summe Kennzahl 2 der ZM.

5

71

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Deklaration 2015 - Zusammenfassende Meldung

6

6

Achtung: Davon wird auch Gebrauch gemacht!

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Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen

Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.

Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B

Ausnahmen Leistungsort B2B

Rechnungsstellung B2B

Meldefristen und ZM

Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge

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Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b UStG; A 13b.1 – 13b.18 UStAE

Formelle Bestimmungen

Fehlt Hinweis, wird Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden.

Ein gesonderter Steuerausweis ist nicht zulässig.

Weist Leistender die Umsatzsteuer dennoch gesondert aus, schuldet er die Umsatzsteuer nach

§ 14c Abs. 1 UStG.

Der Leistungsempfänger kann die nach § 13b UStG geschuldete Steuer unter den sonstigen

Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen

(§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG).

Auf Anzahlungen entfallende Steuer ist bereits im VZ als Vorsteuer abziehbar, in dem Zahlung

geleistet worden ist.

Steuer ist in Voranmeldungen / Jahreserklärung zu erklären.

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(ausländischer) Unternehmer

(i.d.R. Steuerschuldner)

Beratungsleistung

Krankenhaus

inländisches Finanzamt

Entgelt 1.000,- € netto

190,- €

*) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab

-190,- €*)

Zahllast

Erstattung

Reverse-Charge

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Das Reverse-Charge-Verfahren (Eingangsumsätze) § 13b UStG – Art. 196 MwStSystRL

Grenze

ausländisches Finanzamt

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Fälle des

§ 3a Abs. 2 UStG

(EU-Ausländer)

Übrige Fälle des

§ 13b UStG

§ 13b Abs. 1

UStG

§ 13b Abs. 2

UStG

Steuerentstehungszeitpunkt § 13b UStG Grund- und Ausnahmefälle (Eingangsleistungen)

Mit Ablauf des Umsatzsteuer-

Voranmeldungszeitraums, in dem die

Leistung ausgeführt worden ist

Mit Ausstellung der Rechnung

Spätestens mit Ablauf des der Ausführung

der Leistung folgenden Kalendermonats

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Obligatorische Anwendung Reverse-Charge in der EU?

Eine EU-einheitliche Vorgabe gibt es nur bei Leistungen nach der Grundregelung

(§ 3a Abs. 2 UStG)!

(Die 5) Ausnahmeregelungen können als Reverse-Charge-Fälle behandelt werden!

Jeder Staat kann also selbst entscheiden, ob er in diesen Fällen die Reverse-Charge-Regelung

anwendet – die einzelnen Staaten setzen dies unterschiedlich um.

Ergebnis: „Drum prüfe zur Sicherheit wer im Ausland sonstige Dienstleistungen nach

den Ausnahmeregelungen erbringt“

In Deutschland kommt bei steuerpflichtigen Dienstleistungen ausländischer Unternehmer

grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung.

Allerdings bestehen auch bei uns Ausnahmen: vgl. § 13 b Abs. 6 UStG (z. B. Messen)

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Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u.a.

Kapitel 3

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Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.

Zytostatikalieferung an ambulante Patienten

Verabreichung von Heilmitteln

Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen

Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken

Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung

Lagerung von eingefrorenen Eizellen

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Zytostatikalieferungen an ambulante Patienten

Ertragsteuern Ertragsteuern

Derzeitiger Stand Abgabe an ambulante Patienten des Krankenhauses und der ermächtigten Chefärzte kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( BFH Urteile vom 31.7.2013, Az. I R 31/12 und I R 82/12). Finanzverwaltung wendet Urteile an laut BMF-Schreiben vom 14.1.2015, Az. IV A 3 - S 0062/14/10009 (= Änderung Anwendungserlass zu § 67 AO), geht aber sogar noch einen Schritt weiter („Abgabe von Medikamenten ... an ambulant behandelte Patienten ... zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus“) . OFD Nordrhein-Westfalen bringt in ihrer Verfügung vom 26.1.2015 (Az. 0186 – 2014/0002 – St 15) weitere Klarheit. Sie vertritt die Auffassung, dass es sowohl bei den ermächtigten Chefärzten als auch bei den Chefärzten mit Privatambulanz darauf ankommt, ob der Chefarzt die Patienten im Rahmen seiner Dienstaufgaben (nichtselbständige Tätigkeit) oder in Nebentätigkeit (selbständige Tätigkeit) behandelt. Nur in den Fällen, in denen die Chefärzte im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig werden, sind die Erträge aus der Abgabe von Zytostatika dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen.

Derzeitiger Stand Abgabe an ambulante Patienten des Krankenhauses und der ermächtigten Chefärzte kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( BFH Urteile vom 31.7.2013, Az. I R 31/12 und I R 82/12). Finanzverwaltung wendet Urteile an laut BMF-Schreiben vom 14.1.2015, Az. IV A 3 - S 0062/14/10009 (= Änderung Anwendungserlass zu § 67 AO), geht aber sogar noch einen Schritt weiter („Abgabe von Medikamenten ... an ambulant behandelte Patienten ... zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus“) . OFD Nordrhein-Westfalen bringt in ihrer Verfügung vom 26.1.2015 (Az. 0186 – 2014/0002 – St 15) weitere Klarheit. Sie vertritt die Auffassung, dass es sowohl bei den ermächtigten Chefärzten als auch bei den Chefärzten mit Privatambulanz darauf ankommt, ob der Chefarzt die Patienten im Rahmen seiner Dienstaufgaben (nichtselbständige Tätigkeit) oder in Nebentätigkeit (selbständige Tätigkeit) behandelt. Nur in den Fällen, in denen die Chefärzte im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig werden, sind die Erträge aus der Abgabe von Zytostatika dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen.

Empfehlung: Untersuchung des Sachverhaltes (Gibt es weitere Medikamente, die ambulant verabreicht werden? Sind Chefärzte eingebunden)

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Zytostatikalieferungen an ambulante Patienten

Umsatzsteuer Umsatzsteuer

Derzeitiger Stand: BFH-Urteil vom 24.9.2014 , Az. V R 19/11 - Zytolieferung an Patienten des Krankenhauses umsatzsteuerfrei - Zytolieferung an Patienten der ermächtigten Chefärzte umsatzsteuerfrei Die Finanzverwaltung hat bisher nur gegenüber der DKG dazu geäußert, dass sie das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden wird. Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II und ggf. BMF-Schreiben dazu im September/ Oktober 2015 geplant. Bis dahin ist grundsätzlich noch Umsatzsteuerpflicht gegeben. Das Krankenhaus kann sich laut BMF aber vorher schon auf das BFH-Urteil berufen und die Umsätze steuerfrei behandeln.

Derzeitiger Stand: BFH-Urteil vom 24.9.2014 , Az. V R 19/11 - Zytolieferung an Patienten des Krankenhauses umsatzsteuerfrei - Zytolieferung an Patienten der ermächtigten Chefärzte umsatzsteuerfrei Die Finanzverwaltung hat bisher nur gegenüber der DKG dazu geäußert, dass sie das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden wird. Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II und ggf. BMF-Schreiben dazu im September/ Oktober 2015 geplant. Bis dahin ist grundsätzlich noch Umsatzsteuerpflicht gegeben. Das Krankenhaus kann sich laut BMF aber vorher schon auf das BFH-Urteil berufen und die Umsätze steuerfrei behandeln.

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Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.

Zytostatikalieferung an ambulante Patienten

Verabreichung von Heilmitteln

Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen

Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken

Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung

Lagerung von eingefrorenen Eizellen

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Verabreichung von Heilmitteln

BMF Schreiben vom 28.10.2014 (Az. IV D 2 S 7243/07/1000202)

Für Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 durchgeführt werden, ist die umsatzsteuerliche Begünstigung auf 7 %

davon abhängig, ob die entsprechende Verabreichung des Heilbads nach der Heilmittel-Richtlinie sowie nach dem

Katalog verordnungsmäßiger Heilmittel (§ 92 Abs. 6 SGB V) auch als solche eingestuft ist. Entscheidend ist nun, dass die

Verabreichung des Heilbads verordnungsfähig ist, womit auf eine tatsächliche ärztliche Verordnung weiterhin

verzichtet wird.

In § 5 der Heilmittel-Richtlinie sind u. a. folgende Maßnahmen explizit nicht als Heilmittel kategorisiert (Steuersatz 19 %)

• Höhlen/Speläotherapie

• nichtinvasive Magnetfeldtherapie

• Fußreflexzonenmassage

• Akupunktmassage

• Atlastherapie nach Arlen

• Ganz bzw. Vollmassagen / Massage mittels Geräten

• Unterwassermassage mittels automatischer Düsen

• Teil- und Wannenbäder

• Sauna / Römischirische und russischrömische Bäder,

• Floating Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, Meerwasserbäder

• Fitnesstraining/Bodybuilding (ärztlich verordnetes Funktionstraining kann umsatzsteuerfrei sein)

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Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.

Zytostatikalieferung an ambulante Patienten

Verabreichung von Heilmitteln

Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen

Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken

Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung

Lagerung von eingefrorenen Eizellen

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Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirma

Krankenhaus Zeitarbeitsfirma

EuGH Urteil vom 12.3.2015, (Rs. C-594/13, DStR 2015, S. 645)

Laut EuGH ist die Leistung steuerpflichtig, da es sich um Personalgestellung

handelt. Die Zeitarbeitsfirma ist keine Einrichtung mit sozialem Charakter im

Sinne des Artikel 132 Abs. 1 g) MwStSystRL.

Nicht relevant ist die Leistung der verliehenen Mitarbeiter

(= Pflegeleistung).

Dem Krankenhaus steht kein Vorsteuerabzug zu, § 15 Abs. 2 UStG

Gestellung von Pflegekräften

10.000 EUR + 1.900 EUR USt

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Aufwand 11.900 EUR

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Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.

Zytostatikalieferung an ambulante Patienten

Verabreichung von Heilmitteln

Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen

Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken

Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung

Lagerung von eingefrorenen Eizellen

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Steuerpflicht / Steuerfreiheit von Privatkliniken

Alte Rechtslage: Anknüpfungspunkt für die Umsatzsteuerbefreiung war § 67 AO

Neue Rechtslage: Anknüpfungspunkt ist der sozialversicherungsrechtliche Status (§ 108 SGB V)

Neue Rechtslage: Anknüpfungspunkt ist der sozialversicherungsrechtliche Status (§ 108 SGB V)

Umsatzsteuerbefreiung hängt von der Bedarfsplanung der Länder bzw. dem Willen der Krankenkasse ab

Billigkeitsentscheidung der Finanzverwaltung

Krankenhäuser, die bis 31.12.2008 umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht haben, können weiterhin aus

Billigkeitsgründen steuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist ein Antrag des Krankenhauses auf

Aufnahme in den Landeskrankenhausplan, welcher von der Planungsbehörde abgelehnt wurde, weil kein

Bedarf besteht.

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Steuerpflicht / Steuerfreiheit von Privatkliniken

BFH Entscheidungen zur Umsatzsteuerung von Privatkliniken (unmittelbare Anwendung des EU-Rechts): BFH V R 20/14, Vorinstanz: FG Münster 18.3.2014, 15 K 42364/11 U BFH hat am 23.10.2014 entschieden und geht von Umsatzsteuerfreiheit aus. (Quote Kassen- patienten lag bei 35 % zusätzlich wurden noch Beihilfeberechtigte behandelt).

BFH XI R 8/13, Vorinstanz: FG Baden Württemberg 28.11.2012, 14 K 2883/10 BFH hat am 17.6.2015 entschieden, dass alte 40/60 Regelung des alten § 4 Nr. 16 b UStG unionskonform ist.

BFH XI R 38/13, Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein 17.7.2013, 4 K 104/12 BFH hat am 17.6.2015 entschieden und geht von Umsatzsteuerfreiheit aus (Quote Kassen- patienten lag bei 43 %).

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Zytostatikalieferung an ambulante Patienten

Verabreichung von Heilmitteln

Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen

Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken

Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung

Lagerung von eingefrorenen Eizellen

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Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung

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BFH-Urteil vom 20.3.2014 – V R 4/13 Der BFH hat entschieden, dass vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gemeinnützigen Organisation nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Urteil ist zwar zu einem gemeinnützigen Sportverein ergangen, hat aber Auswirkungen auf alle gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen. Laut BFH ist § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG eng auszulegen. Vermögensverwaltende Tätigkeiten von gemeinnützigen Organisationen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG sind nur nicht-unternehmerische Tätigkeiten wie beispielsweise das Halten von Beteiligungen. Die Finanzverwaltung hat das Urteil bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.

Zytostatikalieferung an ambulante Patienten

Verabreichung von Heilmitteln

Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen

Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken

Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung

Lagerung von eingefrorenen Eizellen

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Lagerung von eingefrorenen Eizellen

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BFH-Urteil vom 29.7.2015 – XI R 23/13 Der BFH hat entschieden, dass die Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbe-handlung eingefrorenen Eizellen gegen Entgelt umsatzsteuerfrei ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird. Dies gilt bei Diagnose „Unfruchtbarkeit“ auch dann, wenn die Eizellen ohne konkreten weiteren Schwangerschaftswunsch nach erfolgreicher Schwangerschaft weiter aufbewahrt werden, weil das Krankheitsbild „Unfruchtbarkeit“ auch nach einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung weiterhin Bestand hat. Auf die Frage, ob die Krankenkassen oder die Patienten die Einlagerung finanzieren. kommt es hierbei nicht an. Abgrenzung zur CopyGene-Rechtsprechung des EuGH: Bei der Kryonisierung von Nabelschnurblut für eine später eventuell benötigte Stammzellentherapie gibt es noch keine zu therapierende Erkrankung, so dass es hier an der zur Steuerfreiheit führenden Heilbehandlung mangelt.

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Die Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht

Kapitel 4

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Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht

Eingangsleistungen deutscher Unternehmer und Reverse Charge

Schönheitsoperationen

Stromlieferungen

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Eingangsleistungen von Unternehmern und Reverse Charge Umsätze des Reverse-Charge-Verfahren

§ 13b UStG in Deutschland!

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1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers

2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände

3. Dem GrEStG unterfallende Umsätze

4. Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken, außer Planungs- und Überwachungsleistungen

5. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

Strom-und Gas-Wiederverkäufer im Inland

6. Übertragung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

7. Lieferungen der Gegenstände gem. Anlage 3 zum UStG („werthaltige Abfälle“)

8. Gebäudereinigungen

9. Lieferung von Gold (Feingehalt mind. 325/1000)

10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab TEUR 5 je einheitlichem

wirtschaftlichem Vorgang

11. Lieferungen der Gegenstände gem. Anlage 4 zum UStG („Metalle“) ab TEUR 5 je einheitlichem

wirtschaftlichen Vorgang (ab 01.07.2015)

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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b UStG; A 13b.1 - 13b.18 UStAE

Formelle Bestimmungen

Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

nach § 14a Abs. 5 UStG.

Fehlt der Hinweis, wird Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden.

Ein gesonderter Steuerausweis ist nicht zulässig.

Weist Leistender die Umsatzsteuer dennoch gesondert aus, schuldet er die Umsatzsteuer nach

§ 14c Abs. 1 UStG.

Der Leistungsempfänger kann die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer unter den sonstigen

Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG).

Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist in Deutschland (bislang) nicht erforderlich.

Auf Anzahlungen entfallende Umsatzsteuer ist bereits im Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehbar, in

dem Zahlung geleistet worden ist.

Umsatzsteuer ist in Voranmeldungen/Jahreserklärung zu erklären.

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Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht

Eingangsleistungen deutscher Unternehmer und Reverse Charge

Schönheitsoperationen

Stromlieferungen

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Schönheitsoperationen

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Aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE Ästhetisch-plastische Leistungen sind keine Heilbehandlungsleistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden. Auffassung der Rechtsprechung BFH vom 4.12.2014 – V R 33/12 Für die Steuerfreiheit ist es nicht ausreichend, dass ästhetische Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können. Derartige Operationen müssen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. BFH vom 19.3.2015 – V R 60/14 Zahnaufhellungen, die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunkelungen vornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen (Beseitigung der optischen Folge einer Krankheit).

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Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht

Eingangsleistungen deutscher Unternehmer und Reverse Charge

Schönheitsoperationen

Stromlieferungen

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Stromlieferungen

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Blockheizkraftwerk / KWK-Anlagen

Abschnitt 2.5 Absatz 7 UStAE

Wenn KWK Bonus gezahlt wird,

gilt gemäß der gesamte erzeugte Strom als an den Netzbetreiber geliefert

ist Umsatzsteuer nicht nur auf die tatsächliche Lieferung, sondern auf die gesamte

Menge zu entrichten

gilt die selbstverbrauchte Menge als zurückgeliefert

Vorsteuerabzug aus Investitionen und laufenden Aufwendungen ist anteilig (für den

gesamten Stromanteil möglich) möglich. Aufteilung nach dem Wirkungsgrad der

Anlage (elektrisch und thermisch) .

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Stromlieferungen

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Lieferung von Strom als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung?

Auffassung der Finanzverwaltung

Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE

Lieferung von Strom ist Nebenleistung zur Vermietung und teilt hinsichtlich der Steuerpflicht /

Steuerfreiheit das Schicksal der Hauptleistung.

Auffassung EuGH

Urteil vom 16.4.2015 – C-42/14

Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme sowie die

Abfallentsorgung, die diese Vermietung begleiten, sind grundsätzlich als mehrere

unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen sind, die unter

Mehrwertsteuergesichtspunkten getrennt zu beurteilen sind.

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Rechtsstand November 2015

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