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Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspun kt: anwendbares Verfahrensr echt bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbez ug Int. Zivilverfahrens recht: + FGG, Schiedsverfahren, Insolvenz Kollisionsrechtli cher Ansatz: lex fori auch für Qualifikation Verfahren // materiell ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae) - Gestaltung (lex causae) - Unterlassungsklag Themen: -Gerichtsbarkeit -internat/le Zuständigkeit - Anerkennung auslän-discher Entscheidungen - Auslandszustellun g - Ausländer als Verfahrensbeteili gte

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Page 1: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

Internationales Zivilprozessrecht IZPRInternationales Zivilprozessrecht IZPR

Ausgangspunkt:anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug

Int. Zivilverfahrensrecht: + FGG, Schiedsverfahren, Insolvenz

Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori

auch für Qualifikation Verfahren // materiell

ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae)- Gestaltung (lex causae)- Unterlassungsklagen- Partei/Prozessfähigkeit- Prorogationsvertrag

Themen:-Gerichtsbarkeit

-internat/le Zuständigkeit- Anerkennung auslän-

discher Entscheidungen- Auslandszustellung

- Ausländer als Verfahrensbeteiligte

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IZVR: VölkerverträgeIZVR: VölkerverträgeEuGVÜv 1968 mitBeitrittsÜbken„Brüssel 1“

Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV;

Internationale Zuständigkeit / UrteilsanerkennungBeitrittsverhandlungen mit neuen EU-Mitgliedern

Auslegung durch EuGH: Vorlageverfahren aufgrund Auslegungsprotokoll

LuganoÜ 1988 ParallelÜbk zum EuGVÜ, EU und auch EWiR-Staaten

HaagZustÜbk 1965

Haager Übk das exklusiv die internationaler Zustellung zw Vertragsstaaten regelt / Bedeutung für Anerkennung !

Haager KSÜ1996

Internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen über Minder-jährige; löst das Haager MSA 1961 voraussichtlich 1.1.2006 ab

UN-UnterhaltÜbk 1956

(EWG-Unter-haltÜbk 1990)

Rechtshilfe bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

[Brüssel 2] 1998 Wie Brüssel 1, jedoch für Ehesachen

Ab1.3.2002 VO „Brüssel 1“

Ab 1.3. 2001: VO „Brüssel 2“

Ab 1.3.2001: EG-ZustVO

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EuZPR

VO EG Nr 44/2001: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Zivilsachen: „VO Brüssel 1“ (1.3.2002)

VO EG Nr 2201/2003: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Ehesachen und Sorgerecht : „VO Brüssel 2A“ (1.3.2005)

VO EG Nr 1348/2000: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke: „EG-ZustVO“ (31.5.2001)

VO EG Nr 1206/2001: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme: „EG-BeweisVO“ (1.1.2004)

VO EG Nr 805/2004: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (21.10.2005)

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z.B.VO Nr 44/2001: „VO Brüssel 1“Inkrafttreten:1.3.2002

Rechtsgrundlage:Art 61 c, 65, 67 Abs 1 EGVsystematische Bedenken:„Asyl und sonstige Politiken“

Automatische Geltung als sekundäres EG-Rechtaber Art 299 EGV: UK/EIR haben optiertDK nicht nicht Mitgliedsstaat: daher gilt EuGVÜ

Auslegung: EuGH unmittelbar, da sekundäres EG-RechtDurch Art. 68 EGV eingeschränktes Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV): Vorlage nur noch durch oberste Gerichte Anpassung: Kein Zwang mehr, da keine Beitrittsverhandlungen,aber Überprüfungsabsicht der Kommission

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GerichtsbarkeitGerichtsbarkeitBefugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen

Grenzen Territorialiät

Minimum contacts

Immunität, Exterritorialität

Staatenimmunität:Prozess: acta iure imperiiVollstreckung:hoheitliche Funktion des Vollstreckungsobjekts

Diplomaten, Konsuln:§ 18, 19 GVG, Wiener Übk

1961/1963:Diplomaten u Angehörige,

KonsularbeamteEinschränkung: nicht

Immobiliarsachen, Erbsachen, privates Gewerbe, Beruf

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Haager ZustellungsübereinkommenHaager Zustellungsübereinkommen

Ersuchender Staat Ersuchter Staat

Zentrale Behörde Art 2 übermittelt an Zentrale Behörde

stellt zu

Art 5Abs 1 a: Form des Rechts des ersuchten StaatesArt 5 Abs 1 b: vom ersuchenden Staat gewünschte FormArt 5 Abs 2: Übergabe an Annahmebereiten

Übersetzung kann verlangt werden

Art 5 Abs 3

übermittelt Zustellungszeugnis Art 6

Unmittelbar durch PostArt 10 lit a

-wenn zulässig im Recht des Ursprungsstaates

-und kein Widerspruch des ZustellungsstaatesNicht nach Deutschland: § 6 AusfG 22.12.77

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EG-ZustVO 1348/2000Übermittlungsstelle (Art 2 I)Übermittlungsmitgliedsstaat

Empfangsstelle (Art 2 II)Empfangsmitgliedsstaat

Unmittelbar, so schnell wie möglichlesbar/übereinstimmend: Telefax ja (Art 4)

Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I)

Übersetzung: Empfänger kann Annahme verweigern, wenn nicht:- Amtssprache Empfangsstaat- Sprache Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8)

Zustellungsform: - Recht des Empfangsstaates oder- besondere von Übermittlungsstelle gewünschte Form (Art 7 I)- Beschleunigung: 1 Monat (Art 7 II)

übermitteltBescheinigung (Art 10)

Andere zulässige Zustellungswege:

Konsularisch, Vorbehalt : nur eigene StA (Art 13)durch Post: Vorbehalt: Bedingungen (Art 14)In D: EG-ZustellungsdurchführungsG

31.5.2001

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Auslandszustellung ZPO Stand 1.7.2002Auslandszustellung ZPO Stand 1.7.2002

Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übk und nicht Mitgliedsstaat der EG-ZustVO

Im Ausland (§ 183 ZPO):- diplomatisches Ersuchen an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit)- neu: Einschreiben/Rückschein

Öffentlich in D:- § 185 Nr 1 ZPO: unbekannter Aufenthalt !- § 185 Nr 2 ZPO: Unausführbarkeit oder mangelnde Erfolgsaussicht der Auslandszustellung

Fiktiv im Inland:- nicht zur Einleitung des Verfahrens - § 184 Abs 1 ZPO: wenn auf Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, durch Aufgabe zur Post

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AusländersicherheitAusländersicherheit§ 110 ZPO Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU

oder EWiR + Verlangen des Beklagten

Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) wg ProzesskostenAbs 1

Ausnahmen Abs 2

1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung

2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung

3. Ausreichendes Inlandsvermögen4. Widerklage5. Klage auf öffentliche Aufforderung

Gegenüber alter Fassung:

- Aufenthalt entscheidet: Vollstreckungsrisiko- EU-Problem ausdrücklich gelöst- Vollstreckungsverbürgung genügt zur Befreiung- faktische Gegenseitigkeit genügt nicht mehr- ZWECK: keine Ermittlung ausländischen Rechts

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Ausländisches Recht vor deutschen GerichtenAusländisches Recht vor deutschen Gerichten

Behandlung als Recht, nicht als Tatsache

- keine Beibringungslast, Beweislast- kein Geständnis, Anerkenntnis- ggf stillschweigende Wahl deutschen Rechts

Aber der Beweiserhebung zugänglich

- Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen- Sachverständigenbeweis- Auskünfte nach Europäischem Übk betr Auskünfte über ausländisches Recht

Umfang der Ermittlung - Ermittlung von Amts wegen- Rechtspraxis, nicht „law in the books“

Rechtsmittel - volle Überprüfung in Berufung- keine Revision der Auslegung (§ 545 Abs 1 ZPO nF)- aber Revision wegen unzureichender Ermittlung

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VO Brüssel 1/EuGVÜVO Brüssel 1/EuGVÜSachlicher Anwendungsbereich

Art 1

Abs 1 Zivil- und Handelssachen

autonome Auslegung = kein Rückgriff auf ein nationales Recht

Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater Partei sind:nur dann keine Zivilsache, wenn der Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung hoheitlicher Befugnissen steht

Keine Zivilsache: LTU/Eurocontrol, LuftsicherungsgebührenZivilsache: Sonntag/Waidmann: Schadensersatzanspruch gegen beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung

Ausdrücklich ausgenommen: Steuer- und Zollsachen(„Verwaltungssachen“ ist nicht abgrenzungstauglich) Abs 1 S 2

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VO Brüssel 1/EuGVÜVO Brüssel 1/EuGVÜSachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen

Art 1 Abs 2

Nr 1 Personenstand..., eheliche Güterstände, Erbrecht

Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als Vorfrage ausgenommenDe Cavel II: Folgesachen selbständig, Unterhalt also nicht ausgenommen

De Cavel I: autonom auszulegen: vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe (auflösung) ergeben

Nr 2: Konkurse, Vergleiche u.ä. EG-InsolvenzVO (31.5.2002)

Ehe: VO Brü 2

Gourdain/Nadler:Verfahren beruhend auf Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum Zweck kollektiver Vermögensliquidierung

Nr 3: Soziale Sicherheit

Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein Vertragspartner ist

klarstellend, soweit nicht öffentlichrechtlich

Nr 4: Schiedsgerichtsbarkeit

M Rich/SI Impianti:auch SchiedsVerf vorbereitende staatliche Verfahren

Nicht: Schiedsklausel als Einwendung

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VO Brüssel 1/EuGVÜRäumlich-persönlicher Anwendungsbereich

Art 3, 4

kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedsstaatsbezugs

Zuständigkeit Art 3, 4 und ausdrückliche Ausnahmen (zB Art 5, 22 VO)

Anerkennung Entscheidungen aus Mitgliedsstaat (Art 26 EuGVÜ)

Rechtshängigkeit Verfahren in Mitgliedsstaat (Art 21, 22, 23) EuGVÜ

Grundsatz: VO Brüssel 1bestimmt (internationale) Zuständigkeit, wenn...

Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat

Art 3 Abs 1

Lex fori bestimmt Zuständigkeit

Kein Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedsstaat

Art 4 Abs 1

bestimmt das Recht des (angeblichen) Wohnsitzstaats

Art 52, 53 EuGVÜ

Mit Ausdehnung in Art 3 Abs 2 genannter „exorbitanter Zuständig-keiten“ auf EU-Bewohner

Art 4 Abs 2

33 VO

25 ff VO

59, 60 VO

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VO Brüssel 1: GerichtsstandssystemEuGVÜ systematisch geringe Abweichungen

VO Brüssel 1: GerichtsstandssystemEuGVÜ systematisch geringe Abweichungen Art 2 ff

Art 2: Beklagtenwohnsitz Allgemeiner Gerichtsstand

Art 5, 6: Besondere Zuständigkeiten

kumulativ zu Art 2 nach Wahl des

Klägers

bestimmter Bezug des Sachverhalts: Sachnähe angestrebt

Art 22: ausschließ-liche Zuständigkeiten

Art 23: Gerichts-standsvereinbarung

Verdrängt Art 2

immer

regelmäßig (Art 23 Abs 1 S 1)

Art 8 ff, 15 ff, 18 ff: besondere Zuständig-keitsordnungen:

VerbrauchersachenVersicherungssachenArbeitnehmer

Verdrängt Art 2, 5, 6, 23, soweit nicht ausdrücklich dort vorbehalten

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Fakultative besondere Gerichtsstände Art 5 VO Brüssel

1/WEuGVÜGemeinsame Voraussetzung:Beklagtenwohnsitz in einem Vertragsstaat /

Gericht in einem anderenVertragsstaat

Art 5 S 1

Nr 1: Vertrag:Erfüllungsort

Nr 2: Unterhalt:Klägerwohnsitz

Nr 3: DeliktDeliktsort

Nr 4: Adhäsionsklage bei Strafgericht

Nr 5: Zweig- niederlassungderen Sitz

Nr 6: Trust:dessen Sitz

Nr 7: Bergelohn:Arrestort

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Art 5 Nr 1: Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung EuGVÜ

Anspruch aus Vertrag

- Peters: autonome Auslegung: Ansprüche aufgrund bestehender vertraglicher Sonderbeziehung

- auch Streit um Bestehen eines Vertrages

- Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende Deliktsansprüche

maßgebliche Verpflichtung

- De Bloos: nicht vertragsprägende Verpflichtung, sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist

derenErfüllungsort- auch örtliche Zuständigkeit!

- Tessili:nicht vertragsautonom, sondern nach dem gemäß IPR der lex fori anwendbaren Vertragsstatut

- Custom Made Comm:auch Art 57 Abs 1 CISG (Geldschuld=Bringschuld)

- Zelger: auch vereinbarter Erfüll.ort- Mainschiff-G: aber nicht, wenn nur zur Gerichtsstandsbeeinflussung

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Art 5 Nr 1 VO Brüssel 1Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung

- für Verkauf beweglicher Sachen: Lieferort- für Dienstleistungen: Erbringungsort

Vereinbarung (nur einheitliche ?) vorbehalten

Alte Systematik nur für andere Vertragstypen

Art 5 Nr 1 b VO Brüssel 1

Art 5 Nr 1 c VO Brüssel 1

Individualarbeitsvertrag

- neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte

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Unterhaltsgerichtsstand Art 5 Nr 2 VO Brüssel 1/EuGVÜ

Unterhaltssache Autonom auszulegen: familienrechtlicher Anspruch zur Lebensunterhaltssicherung

Örtliche und internationale Zuständigkeit

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Unterhaltsklägers nach dessen Wahl

Unterhaltsschuldner als Kläger

Fraglich, ob Art 5 Nr 2 (gew. Aufenthalt) auch für Abänderung oder negative Feststellung

UnterhaltsregressDritter

auch übergegangener Unterhaltsanspruch im Gerichtsstand des Art 5 Nr 2

Unterhalt als (Scheidungs-) Folgesache

- Unterhaltszuständigkeit nach Vo Brüssel 1- aber: Art 5 Nr 2 Alt 2: nationale Verbundzuständigkeit wird zu VO-Zust

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Deliktsgerichtsstand Art 5 Nr 3VO Brüssel 1/EuGVÜ

Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen

Kalfelis:Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag iSd Nr 1 anknüpft

Ort des schädigenden Ereignisses

Handlungsort/ Erfolgsort(Distanzdelikt)

Mines Potasse:Wahl des

Geschädigten

Streudelikt, insbes Ehr/ Pressedelikt

Fiona Shevill:Wahl des

Geschädigten, aber nur im jeweiligen Land entstandener

Schaden

Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden

Marinari: auch reine V. schäden gerichts-

standsbegründend, aber nur primäre, nicht

mittelbare (bei Dritten)

Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen

Deliktsgerichtsstand nur für deliktische Ansprüche, keine akzessorische Zuständigkeit

Auch vorbeugende Ansprüche

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Adhäsionsverfahren Art 5 Nr 4 VO Brüssel 1/EuGVÜ

Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist

Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn nach lex fori hierfür zuständig

Konkurriert zu Art 5 Nr 3 - Art der Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt

Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich Beklagter

Art II Protokoll v 26.5.89 (EuGVÜ)

Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten lassenAnordnung persönlichen Erscheinens: Vollstreckungshindernis

Art 61 VO Brüssel 1

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Niederlassungsgerichtsstand Art 5 Nr 5VO Brüssel 1/EuGVÜ

Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände

Stammhaus=Beklagter

Zweigniederlassung, Agentur

Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat (Art 5 Satz 1)Schutzlücke bei Stamm-

haus außerhalb EU

Sitz im Gerichtsstaat

Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniedlg/Agentur

Blanckaert: Autonome Auslegung: - Geschäftstätigkeit- eigene Geschäftsführung- unter Aufsicht des Stammhauses

Somafer:- Rechte und Pflichten aus Führung der Niederlassung- Verbindlichkeiten aus deren Geschäftstätigkeit

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StreitgenossenschaftArt 6 Nr 1

VO Brüssel 1/EuGVÜ

Grundvoraussetzung Art 6 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat

// Art 5: nicht notwendig in anderem Mitgliedsstaat

Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art 2 für einen Bekl. (auch örtlich)

Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 6 geschützt!

oder: analoge Anw.Keine Streitgenossenschaft in besonderen Gerichtsständen! (Ablasgracht V002)

Konnexität Kalfelis: Zusammenhang iSd Art 28 Abs 3 VO: Vermeidung faktisch widersprüchlicher Entscheidungen

+ Mißbrauchsklausel Art 6 Nr 2 Hs 2 analog

Keine Streitgenossenschaft, wenn Klage gegen den Erstbeklagten nur, um den Zweitbeklagten dessen allgemeiner Zust. zu entziehen

Art 6 Nr 1 Hs 2 VO Brüssel 1

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Gewährleistung und Intervention Art 6 Nr 2 VO Brüssel1/EuGVÜ

Vor deutschen Gerichten nicht anzuwenden: EuGVÜ: Art V Abs 1 S 1Prot v 27.9.68

aber: in anderen Mitgliedsstaaten ergangenes Urteil ist anerkennungsfähig Art V Abs 2 S 2 Prot.

Kläger=Besteller

Beklagter= WerkunternehmerF

F:Gewährleistung

ArchitektF:In

terven

tion

Art 65 VO Brüssel 1: in A und D: Streitverkündung

Art 65 Abs 2 VO Brüssel 1

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WiderklageWiderklage Art 6 Nr 3VO Brüssel 1/EuGVÜ

Begriff Widerklage autonom auszulegen:nur zwischen Parteien, keine Drittwiderklage

Zusammenhang: „derselbe Vertrag“, „derselbe Sachverhalt“

Zuständigkeit: Gericht der Hauptklage für konnexe Widerklage

Nicht konnexe Widerklage

Keine Zuständigkeit aus Art 6 Nr 3, aber zulässig, wenn Zuständigkeit nach Art 2, 5 ...

Prozessauf-rechnung

Danvearn:Aufrechnung ist Verteidigung, erfordert daher keine (Wider) Klage- Zuständigkeit

Anders BGH zu § 33 ZPO, auch wenn WiderBekl aus Mitglieds-Staat

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Vertragsklage im dinglichen GerichtsstandArt 6 Nr 4

VO Brüssel 1/EuGVÜVertraglicher Anspruch

+ Verbindung mit Klage über dingliche Immobiliarrechte zulässig

Nicht autonom zu bestimmen, sondern nach lex rei sitae

+ selber BeklagterZuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache (vgl Art 22 Nr 1 VO)

Keine ausschließliche Zuständigkeit für die Vertragsklage

Kläger kann dingliche Klage im Gerichtsstand des Art 22 Nr 1 VO und Vertragsklage im Gerichtsstand des Art 2 oder des Art 5 Nr 1 erheben

zB: Klage aus Forderung und Hypothek, wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist

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Ausschließliche Gerichtsstände Art 16 EuGVÜ

Enumerierte Fälle besonders enger Beziehung/Hoheitsinteressen

Art 22 VO regelt immer nur die internationale Zuständigkeit

Art 22 VO gilt „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“

Also auch für Beklagte mit Wohnsitz außerhalb Mitgliedsstaaten

Aber: Art 22VO begründet nur Zuständigkeiten in einem

Mitgliedsstaat

Prozessuale Folge in Art 25 VO/ 19 EuGVÜ speziell geregelt:

Gerichte anderen Mitgliedsstaates nach Art 22 VO ausschließlich zuständig

Art 25VO: angerufenes Gericht „erklärt sich für unzuständig“

D: = Abweisung als unzulässig

zB: Klage über russisches Grundstück: Wohnsitzgerichtsstand

Art 22 VO Brüssel 1

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Dingliche Rechte, Miete, Pacht Art 16 Nr 1 EuGVÜ

Unbewegliche Sache /

dingliches Recht

oder Miete, Pacht

Nach lex rei sitae

Autonom (Lieber): dingliches Recht wirkt gegen jedermann //schuldrechtlicher Anspruch nur gegen Schuldner

Autonom (Rösler): Streit über Bestehen undStreit über Ansprüche aus entgeltlicher Überlassung von Immobilien

Nicht erfaßt:NutzungsentschädigungAnspruch auf Übertragung dingl.Re.

Ferienwohnungen: Rösler: uneingeschränktHacker: nicht Vertrag über gewerbliche Vermittlung von FeWo

EuGVÜ: nicht, wenn unter 6 Monate + Parteien natürliche Personen + Wohnsitz im selben Vertragsstaat

Art 16 Nr 1 Lugano+ keine Partei wohnt im Belegenheitsstaat

Art 22 Nr 1 VO Brüssel 1

Mieter

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Weitere ausschließliche GerichtsständeArt 16 Nr 2-5

EuGVÜ

Nr 2 Gesellschaften: Gültigkeit/Nichtigkeit/AuflösungNicht: Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen

Nr 3 Gültigkeit von Registereintragungen

Zuständig: Gerichte im Sitzstaat (Sitz: lex fori: Art 53 EuGVÜ, nicht Art 60 VO Brüssel 1)

Zuständig: Gerichte im Registerstaat

Nr 4 Eintragung/Gültigkeit von Patenten/Warenzeichen/MusternDujnstee: Gültigkeit = Bestehen/Erlöschen/Prioritätsrecht

Zuständig: Gerichte des Registrierungsstaates

Nr 5 ZwangsvollstreckungssachenJenard-Ber: Zwangsmittel zur Herausgabe oder Pfändung

Nicht: materiellrechtliche Duldungsverfahren (Hypothek)Nicht: Vollstreckbarerklärung ausld Titel: Art 38 ff VO Brüssel 1

Zuständig: Gerichte des Vollstreckungsstaates

Art 22 Nr 2 – 5VO Brüssel 1

Art 22 Nr 4 VO Brüssel 1: europäische Patente: Geltungsstaat

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GerichtsstandsvereinbarungGerichtsstandsvereinbarungArt 17 EUGVÜ

Form ZulässigkeitArt 23 VOE verdrängtNationale

Formvorschriften

Nationale Beschränkungen des Personenkreises (zB § 38 ZPO)

? Zustandekommen und Inhalt des Prorogationsvertrages (zB §§ 307 ff BGB)Art 23 VO abschließend

bzgl Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle

Räumlicher Anwendungsbereich

Mindestens eine Partei Wohnsitz in Mitgliedsstaatund Zuständigkeit Gericht(e) eines Mitgliedsstaats

und irgendein Auslandsbezug: - Wohnsitz einer Partei im Ausland- Derogation ausländischer Zuständigkeit

Art 23 VO Brüssel 1

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Gerichtsstandsvereinbarung

Intertemporale Geltung -Art 23 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten-vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam-vorher unwirksame kann wirksam werden!

„entstandenes/bestimmtes Rechtsverhältnis“

Bei vorheriger Vereinbarung:Powell Duffryn: Geltung für alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis als solchem genügt(Auslegungsfrage)

bestimmtes Gericht -Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines Vertragsstaates-Bestimmbarkeit genügt-nicht bei freier Wahl durch eine Partei

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Gerichtsstandsvereinbarung a) „schriftlich“

Individualvereinbarung: -schriftliche Erklärung beider Seiten-nicht notwendig eine Urkunde

AGB: - ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel- danach schriftliche Vertragsannahme des anderen Teils- Colzani: Bezugnahme auf Angebot genügt

„Form“ sichert „Vereinbarung“

...oder „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“

Individualvereinbarung: -mündliche Einigung(fehlt bei kaufm. Bestätigungsschreiben)- Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle im Prozess unerheblich

AGB: - Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vor Annahme- dann genügt mündl Annahme bei schriftlichen AGBSegoura: nicht bei Übermittlung nach Vertragsschluss

Art 23 Abs 2 VO Brüssel 1:dauerhaft aufzeichnungsfähige e-mail

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Gerichtsstandsvereinbarungb) „Gepflogenheiten...zwischen den Parteien...“

Anpassung an Segoura: widerspruchslose Hinnahme einseitiger AGB- Bestätigung kann in laufenden Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein

c) „...Handelsbrauch...“

Erklärtes Ziel: Problem des kaufm. Bestätigungsschreibens zu lösen

aber: diese „Form“ ist nicht mehr Indiz für eine wirkliche Vereinbarung

Trasp. Castelletti:

Handelsbrauch:allgemein/regelmäßig bestimmtes Verhalten, nicht für bestimmte/alle V.staaten, keine Publizitätsform

Kenntnis: steht fest bei konsolidierter Praxis im Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart

Internationaler Handel: ausschließlich nach Geschäftszweig zu beurteilen, nationale Besonderheiten ohne Belang

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GerichtsstandsvereinbarungGerichtsstandsvereinbarung Wirkungen

Prorogierend:begründet den gewählten Gerichtsstand

Derogierend: beseitigt alle anderen Gerichsstände

Art 23 Abs 1 VO: im Zweifel ausschließlich

G.vereinbarung nur zugunsten einer Partei (Art 17 Abs 4 EuGVÜ)

Dann Wahlfreiheit für diese Partei

Anterist: eng auszulegen, gemeinsa-mer Parteiwille bei Vertragsschluss

Derogierende Wirkung -Art 26 VO: derogiertes Gericht erklärt sich auf Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig

Reichweite - keine Prorogation/Derogation gegen Art 22 VO- erfasst auch konkurrierende (Delikts)ansprüche- auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung

Art 23 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung möglich

Art 23 VO Brüssel 1

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Gerichtsstandsvereinbarung

Wirken inter partes, für Dritte ausnahmsweise:

- Gerling:G.vereinbarung zugunsten Dritter- Powell Duffryn: Bindet alle Gesellschafter, wenn in Gesellschaftsvertrag- Art 23 Abs 5 VO: bindet alle Beteiligten, wenn in schriftlichen trust-Bedingungen

G.vereinbarungen außerhalb Art 23 VO

In einem Mitgliedsstaat eintretende- prorogierende Wirkung: Art 4, nationales Recht- Entscheidungsvorrang des prorogierten Gerichts- derogierende Wirkung: Art 23 auch, wenn ein Nicht-Mitgliedsstaatengericht vereinbart ist- ?? Jede derogierende Wirkung nach Art 23

Art 23 Abs 3 VO Brüssel 1

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Rügelose EinlassungRügelose EinlassungArt 18 EuGVÜ

Prinzip: Begründung der Zuständigkeit mangels Rüge der Unzuständigkeit durch den Beklagten

Auch örtliche Zust, nur zusammen mit internationaler

Nationales Verfahrensrecht verdrängt:nicht nur §§ 39 S 1, 40 Abs 2 S 2 ZPO, auch § 504 (Belehrung) § 282 Abs 3 (Zeitpunkt)

Voraussetzungen Einlassung; autonom: jede Klageerwiderung vor Zuständigkeitsrüge Elefanten Schuh:hilfsweise Sacheinlassung schadet nicht

Rechtsfolgen - Begründung internationaler/örtl Zuständigkeit- keine Überwindung von Art 22 VO

Widerklage - Rüge, sobald Widerklage erhoben wird-Klage Art 24 VO hindert nicht Rüge gegen Widerklage

Art 24 VO Brüssel 1

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VersicherungssachenVersicherungssachenArt 7 – 12 a EuGVÜ

abschließendes Zuständigkeitssystem für Versicherungssachen

-Art 2, 5, 6 verdrängtanwendbar bleiben:- Art 5 Nr 5 Art 8 VO

- echte(Art 6 Nr 3) Widerklage Art 12 Abs 2 VO

- rügelose Einlassung

Autonom:Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund in einem Versicherungs-verhältnis haben:

VersicherungsleistungDirektanspruchnicht: Regressklagenicht: Rückversicherung

Anwendungsbereich

Art 8 VO: „vorbehaltlich des Art 4“:

Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in Mitgliedsstaat hat

Aber: Niederlassung fingiert Wohnsitz Art 9 Abs 2 VO

Art 8-14 VO Brüssel 1

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VersicherungssachenVersicherungssachen Art 8-10 EuGVÜ

Klagen gegen Versicherer

Art 9 Abs 1 VO: - lit a: Wohnsitz des Versicherers (wie Art 2) - lit b: Wohnsitz des Versicherungsnehmers (forum actoris) - lit c: Mitversicherer zusammen mit federführendem Versicherer

Art 7 iVm Art 5 Nr 5: Zweigniederlassungsgerichtsstand

Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedssstaaten

Niederlassung in Mitgliedsstaat Keine Niederlassung ZPO

Art 9 Abs 2 VO

Haftpflichtversicherer - zusätzlich Schadensort Art 10 VO

- zusätzlich Interventionsklage Art 11 Abs 1 VONicht in D

- Direktanspruch: Art 8 bis 10 VO, bezogen auf Versicherungsnehmer

Art 11 Abs 2 VO

Immobiliarversicherer - zusätzlich Schadensort Art 10 VO

/9-11 VO Brüssel 1

Art 9 Abs 1 b:auch des Versicherten/Begünstigten

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VersicherungssachenArt 10 Abs 3 , 11 Abs 1 EuGVÜ

Klagen des Versicherers

Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V.nehmer, Versicherter, Begünstigter)

Ausnahme: Streitverkündung gegen Versicherten nach nationalem Prozessrecht

Gerichtsstandsvereinbarung

- Nr 1: nachträglich- Nr 2: zugunsten Vers.nehmer etc- Nr 3: gemeinsamer Wohnsitzsstaat- Nr 4: V.nehmer mit Außenwohnsitz- Nr 5: V.typen nach Art 14 VO

Form und „Vereinbarung“ beurteilen sich nach Art 23

Art 11 Abs 3, 12 Abs 1 VO Brüssel 1

Art 12 VO

Art 11 Abs 3 VO

Art 13 VO

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VerbrauchersachenVerbrauchersachenArt 13–15 EuGVÜ

Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck

lit a: Teilzahlungskauf Mobilienlit b: Ratenfinanzierung hierzu

Art 15 VO

EuGVÜ: Nr 3: Dienstleistung/Lieferung--Werbung oder Willenserklärung im Verbraucherwohnsitzstaat

Teleologisch: nur wenn andere Partei beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut: nicht Verträge zwischen Verbrauchern strittig

Auch Leasing und Mietkauf, strittig: Termingeschäfte

Dienstleistung autonom:alle entgeltlichen Tätigkeiten, auch Werk, Geschäftsbesorgung, Pauschalreise, Brokerage

Nicht BeförderungArt 13 Abs 3 EuGVÜ

Art 15-17 VO Brüssel 1

Art 15 Abs 1 c VO Brüssel 1:- alle anderen Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit des Vertragspartners- wenn Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet

Art 15 Abs 3 VO Brüssel 1 Aber Pauschalreise

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VerbrauchersachenVerbrauchersachenArt 13 Abs 1, 2 EuGVÜ

Räumlicher Anwendungsbereich

Grundsatz: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat

Art 15 Abs 1 S 1 VO: Art 4 anzuwenden !

Erweiterung: Zweigniederlassung etc des Ver-tragspartners des Verbrauchers in Vertragsstaat Art 15 Abs 2 VOBehandlung für Streitigkeiten aus deren Betrieb, als ob selbst Wohnsitz in Vertragsstaat

Schutzlücke: Vertragspartner ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Mitgliedsstaat:

Brenner u Noller: keine Anwendung bei Klage gegen N.Y.-Broker ohne Niederlassung, aber mit selbständigem Vertrieb in D durch deutsche Bank

Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich

Art 15 Abs 1, 2 VO Brüssel 1

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Verbrauchersachen Zuständigkeitssystem

Klagen des Verbrauchers Wahlweise:- Wohnsitzstaat des Vertragspartners- Wohnsitz des Verbrauchers

- nicht: Art 5 Nr 1, denn 15 ff VO abschließend

internationale Zuständigkeit, Wohnsitz begründet nach VO Brüssel 1 auch örtliche Zuständigkeit!

- aber: Art 5 Nr 5 vgl Art 15 Abs 1 VO

Klagen des Vertragspartners - nur: Wohnsitzsstaat des Verbrauchers

- Art 5 verdrängt

- Widerklage nach Art 6 Nr 3 möglich

Gerichtsstandsvereinbarung - nachträglich, oder- zugunsten Verbraucher, oder- zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat

Art 16 Abs 1 VO Brüssel 1

Art 16 Abs 2 VO

Art 16 Abs 3 VO

Art 17 VO

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Individualarbeitsvertrag:EuGVÜ: ErfüllungsortgerichtsstandArt 5 Nr 1 Hs 2, 3 EuGVÜ

-durch 3. Beitrittsübk eingefügt Anlehnung an EuGH in -Ivenel: vertragscharakteristische Verpflichtung bei Arb. Vertrag-Six: 5 Nr 1 scheidet aus bei Arbeit in Nichtvertragsstaat

Erfüllungsortgerichtsstand für alle Klagen aus Individualarbeitsvertrag:

Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet

Arbeit gewöhnlich in mehreren Vertragsstaaten:

Arbeitnehmer als Kläger:Wahl zwischen Art 2 und Sitz der einstellenden NiederlassungArbeitgeber als Kläger:nur Art 2; nicht Art 5 Nr 1

andersArt 5 Nr 1 LuganoÜbk

Arbeitgeber als Kläger hat Wahl zwischen Art 2 und Art 5 Nr 1Hs 3

Page 43: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

Arbeitnehmergerichtsstand VO Brüssel 1Individualarbeitsvertrag

-neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte- Klage gegen Arbeitgeber weiterhin

-- Wohnsitzgericht-- Ort an dem der Arbnehmer gewöhnlich arbeitet

oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat-- hilfsweise Einstellungsniederlassung

-Klage gegen Arbeitnehmer nur noch am Wohnsitz

Art 19 VO Brüssel 1

Art 20 VO Brüssel 1

Arbgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung in EU:entgegen Art 4: VO Brüssel 1anwendbar! Art 18 Abs 2 VO

Brüssel 1

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Individualarbeitsvertrag Gerichtsstandsvereinbarung

Art 17 EuGVÜ

- Urfassung: Sanicentral: frei nach Art 17 Abs 1- Art 17 Abs 5: nur noch eingeschränkt zulässig-- Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit-- Vereinbarung von Arbeitnehmer geltend gemachtLugano:

Art 21 VO Brüssel 1

-- Vereinbarung zugunsten von Arbeitnehmer

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Prüfung der ZuständigkeitArt 19, 20 EuGVÜ

Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts,bei anderweitiger Rechtshängigkeit: Art 27-30 VO

Von Amts wegenAusschließliche ZuständigkeitGerichte anderer Mitgliedsstaaten?

Art 25 VO

Aber nicht Untersuchung, sondern nur bei Hinweisen im Parteivortrag

Folge: Unzuständigerklärung

Ausnahme: angerufenes Gericht ist ebenfalls ausschließlich zuständig

Argument: Art 29 VO

Grundsatz: Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 24 VO Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erlaubt

Art 25, 26 VO Brüssel 1

Page 46: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

Prüfung der ZuständigkeitKeine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedsstaat

Art 20 EuGVÜ

Säumnis oder Rüge iSd Art 24

Art 26 Abs 1 VO

Von Amts wegen: Zuständigkeit ?Sonst: Unzuständigerklärung

Doppelrelevante Tatsachen(zB Vertrag, Delikt): es genügt Klägerbehauptung

Irrtum des Gerichts: Entsch. trotz fehlender Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen!

nur bei Säumnis

+ Art 26 Abs 2,3 VO

Aussetzung, bis rechtzeitige Zustel-lung des „verfahrenseinleitenden

Schriftstücks“ feststeht

Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung von

Anerkennungshindernis Art 34 Nr 2VO

Art 26 VO Brüssel 1

Art 26 Abs 3, 4 VO Brüssel 1:Art 19 EU-ZustellungsVO oderArt 15 Haager ZustellungsÜbk

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Einstweilige Maßnahmen Art 24 EuGVÜ

Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden

Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache unzuständig

vUden Maritime: selbst bei Schiedsgerichtszuständigkeit

Arrest § 919 ZPO: Belegenheit Hauptsachegericht

?

VO Brüssel 1, weil Hauptsachezuständigkeit später nur nach VO Brüssel 1

Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des einstweiligen verfahrens ebenfalls nach lex fori

hM, da Eilbedürftigkeit sichergestellt

Art 31 VO Brüssel 1

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VO Brüssel 2/2A

Sachlicher Anwendungsbereich

Art 1 a) Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) zur Ehescheidung, Trennung, Auflö-sung, Ungültigerklärung der Ehe

„elterliche Verantwortung“ (zB Sorge und Umgang) in Br 2A umfassend

Art 1 b)

Inkrafttretenneu: „2A“

1.3.20011.3.2005

Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark

Art 65 EGV

Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich…in Ehesachen

Ausschließlich, wenn Antrags-gegner in einem Vertragsstaat- gewöhnlichen Aufenthalt - Staatsangehörigkeit/domicile hat

Art 6

Art 7Wenn keine Zust. aus VO Brüssel 2oder wenn keine Ausschließlichkeit:Lex fori, aber Gleichstellung von EU-Bürgern mit EU-Aufenthalt

§ 606a Abs 1 Nr 1 ZPOfür Französ. StA in D gegen Russischen StA

… in Sorgerechtssachen Art 8 EG-Aufenthalt des Kindes, aber: Art 12

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VO Brüssel 2

Internationale Zuständig-keit in Ehesachen

- gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt- letzter g.g.A., den einer beibehalten hat- gewöhnlicher Aufenthalt Antragsgegner - gemeinsamer Antrag: gew.Auf. eines - g.A. Antragsteller 1 Jahr vor Antrag- g.A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag und Staatsangehörigkeit dieses Staates- Heimatstaat beider Ehegatten

Art 6

Art 3

ausschließlich, wenn AntragsgegnerEU Aufenthalt oderEU Staatsangehörigkeit

UK + Irland: domicile

Dann aber alternativ, nicht abgestuft

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VO Brüssel 2A

Grundregel Art 8 Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat

Art 12 Verbundzuständigkeit bei (kumukativ!)- elterlicher Verantwortung eines Ehegatten- Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte

- Diese Zuständigkeit ist akzessorisch: Abs 2

Entführung Art 10,11 - Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung- Art 10, 11 gelten für Sorgerechtsregelung

Art 17

elterliche Verantwortung(nur wesentliche Grundsätze)

Zuständigkeits prüfung(gesamter Anw.bereich)

Wie Art 26 VO Brüssel 1:bei Unzuständigkeit Abweisung v Amts wgbei Nichteinlassung des Bekl/Agegners Aussetzung bis Zustellungsnachweis

Legaler Umzug Art 9 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen

„Vereinbarung“

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Internationale Zuständigkeit - ZPOInternationale Zuständigkeit - ZPO

Innerstaatliches Recht regelt nur die eigene Zuständigkeit

Fremde Zuständigkeit interessiert nur für Urteilsanerkennung

Kläger hat Wahl zwischen Gerichten verschiedener Staaten, die ihre int Zuständigkeit beanspruchen

Keine Selbstablehnung deutscher Gerichte als „forum non conveniens“ zugunsten näheren ausländischen Gerichts

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Grundsatz: Entsprechende Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsregeln

Allgemeiner Gerichtsstand §§ 12, 13 ZPO Wohnsitzstaat Beklagter

Erfüllungsortgerichtsstand § 29 ZPO Auslegung wie Art 5 Nr 1

Deliktsgerichtsstand § 32 ZPO Auslegung wie Art 5 Nr 3

Vermögensgerichtsstand

§ 23 ZPOBGHZ 115, 90: - ursprünglich Inländerschutzvorschrift, - daher kein Vorwand zum forum shopping für Ausländer- erfordert zusätzlich zum Beklagtenvermögen einen hinreichenden Inlandsbezug des Streitgegenstandes

Unterhaltsgerichtsstand § 23 a ZPO-Wortlaut internationale Z- nicht für Folgesache !!

Gerichtsstandsvereinbarung § 38 ZPO - § 38 Abs 2: wie Art 17- § 38 Abs 3: nur für Pro-rogation deutscher Gerichte

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EhesachenEhesachen § 606 a Abs 1 ZPO

- Nr 1: ein Ehegatte Deutscher bei Antragstellung oder Eheschließung- Nr 3: Klarstellung: auch Staatenlose mit deutschem Personalstatut- Nr 2: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten im Inland- Nr 4: gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten im Inland +Anerkennungsprognose nicht offensichtlich negativ

Wenigstens in einem Heimatstaat nach leicht zugänglichen QuellenAnerkennung nicht ausgeschlossen

maßgeblicher Zeitpunkt Letzte mündliche Verhandlung - aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO

Für Anerkennungsprognose maßgeblich letzte mündl. Verhandlung

Anerkenungszuständigkeit Ausnahme Abs 2: für § 606 a Abs 1 Nr 4Anerkennungsprognose nicht erforderlich

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Folgesachen und KindschaftssachenFolgesachen und Kindschaftssachen

-eigenständig zu bestimmen:-- VO Brüssel 1 (Unterhalt) VO Brüssel 2 (Sorge)

-- Völkervertrag (MSA – KSÜ-, EuGVÜ)

-- analog § 621 Abs 3, 623 Abs 1 ZPO: „Internationale Verbundzuständigkeit“ auch wenn Scheidung nach VO Brüssel 2

§ 640 a Abs 2 ZPO: - wenn eine Partei Deutscher- wenn eine Partei deutschen gew. Aufenthalt

Begriff:§ 640 Abs 2 ZPO

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Prüfung der internationalen ZuständigkeitPrüfung der internationalen Zuständigkeit

Prüfung von Amts wegen

Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO)- erfordert Belehrung § 504 ZPO

Zuständigkeitsbegründende Tatsachen- Feststehen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO)- kein Geständnis (§ 288 ZPO)- keine Säumnis (§ 331 Abs 1 ZPO)

Negativ:

Klageabweisung als unzulässig

Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung, aberperpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO

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Anerkennung und Vollstreckung: EuGVÜ/VO Brüssel 1

Inzidentanerkennung aller Entscheidungen aus Mitgliedsstaat

Art 33 Abs 1VOAusnahme: Verfahren nach Art 33 Abs 2 VO

Art 32 VO: - Bezeichnung unerheblich- nur Sachentscheidungen

- nicht prozessleitende- nicht Anerkennungsentscheidungen

- vollstreckbare Urkunden: Art 58 VO intertemporal Art 66 VO

- nur für Verfahren, die eingeleitet sind nach Inkrafttreten in Ursprungs- und Anerkennungsstaat- oder Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nach zur VO Brüssel 1-kompatiblen Regeln

Oder Entscheidung nach VO Brüssel 1, aber bei Verfahrensbeginn EuGVÜ oder Lugano in beiden Staaten in Kraft

Page 57: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

Wirkungen der Anerkennung

- Rechtskraftwirkung

- Gestaltungswirkung

- ggf auch Tatsachenwirkungen

- Präklusion, Intervention, Streitverkündung

aber:- keine Erweiterungen über die Wirkungen im Recht des Ursprungsstaates hinaus

Page 58: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

Prüfungsumfang bei Anerkennung

Zuständigkeit grundsätzlich nicht,- auch nicht auf Umweg über ordre public, Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1- auch nicht, wenn Zuständigkeit nach Art 4

Ausnahme:- Versicherungs- und Verbrauchersachen- Art 22 VO Brüssel 1dabei aber Bindung an die Tatsachenfeststellung

Art 35 Abs 1, 2 VO Brüssel 1

Keine Anerkennung auch bei Zuständigkeit aus exorbitanten Gerichtsständen, wenn völker-vertragliche Nichtanerkennungsverpflichtung zwischen Anerkennungsstaat und Wohnsitz/Aufenthaltsstaat des Beklagten

Art 59 Abs 1 EuGVÜ

Keine Sachüberprüfung (révision au fond)

Art 35 Abs 3 VO Brüssel 1

Auch in VO Brüssel 1 nicht ausgedehnt auf 5. Absch (Arbeitnehmerzuständigkeit)

Art 72 VO Brüssel 1: nur noch die unter Art 59 EuGVÜ geschlossenen

Art 36 VO Brüssel 1

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AnerkennungshindernisseAnerkennungshindernisseArt 27 Nr 1 EuGVÜ

Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1

Nr 1: ordre public - ordre public des Anerkennungsstaates, nicht EU-einheitlicher, trotz Konvergenzkeine Prüfungskompetenz des EuGH

- Verfahrensrechtlich: nur elementare Garantien (Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Prozessbetrug)

- Materiellrechtlich: nur elementare Gerechtigkeitswertungen, insb. Grundrechte

- IPR-Abweichungen: grundsätzlich nicht

- Rechtliches Gehör (bei Verfahrenseinleitung: Art 34 Nr 2)

Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1

o.p.-Vorbehalt bleibt, Aufforderung zu zurückhaltender Anwendung: „offensichtlich“

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AnerkennungshindernisseArt 27 Nr 2 EuGVÜ

Verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt

Ordnungsgemäß rechtzeitig

Lancray: Beides kumulativ

Klomps:Schriftstück, durch das Beklagter erstmals

Kenntnis vom Verfahren erlangt

Nicht für spätere Zustellungen, jedoch bei

Klageerweiterungen

Lex fori Erststaat + EG-ZustVO+ Haager Übk !

Heilung: nur nach dem verletzten Rechtnicht § 187 ZPO analog

Debaecker: tatsächlich Kenntnis

Frist nach Umständen, nicht

FristenrechtAber: Zurechenbare Unerreichbarkeit- solange Kläger nicht (nachträglich !) Be-klagtenadresse kennt

von Amts wegen zu beachten, wenn keine Einlassung

EuGVÜ:Keine Rechtsmittelobliegenheit im Erststaat

Art 34 Nr 2 VO Brüssel 1

„in einer Weise, dass er sich vertei digen kann“

Relevant nur noch die Verteidigung behindernde Zustellungsmängel

VO: Beklagter muß Rechtsmittel einlegen, wenn möglich

Page 61: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

Anerkennungshindernisse Art 27 Nr 3, 4, 5 EuGVÜ

Nr 3: unvereinbare rechtskräftige Entscheidung im Anerkennungsstaat

Zeitliche Abfolge unerheblich

Anspruch und Unvereinbarkeit wie Art 27 Abs 1VO

Nr 4 VO, Nr 5 EuGVÜ: unvereinbare Entscheidung aus Nichtmitgliedsstaat

Nur, wenn früher erlassenund anerkennungsfähig

unvereinbare Entscheidung aus anderem Vertragsstaat

Art 27 Nr 5 EuGVÜ analog, Prioritätsgrundsatz

Nr 4 EuGVÜ:Personenstands-Vorfrage

Ausnahmsweise IPR-Schutz:- vorgreifliche Frage - nach „falschem“ Recht beurteilt(Sicht Zweitstaat)- und ergebnisrelevant

Art 34 Nr 3, 4 VO Brüssel 1

Art 34 Nr 4 VO Brüssel 1

VO Brüssel 1

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Anerkennung VO Brüssel 2A

EntscheidungArt 21 VO Brüssel 2A - Ehesachen und elterliche Verantwortung- nicht abweisende Entscheidungenin Ehesachen (Art 2 Nr 4)

Art 21 Abs 1 - Inzidentanerkennung, keine Beischreibung nötig- kein Verfahren nach Art 7 § 1 FamRÄndG- Feststellung, auch durch Dritte, zulässig

Art 24, 25 - keine Sachprüfung (der Scheidungsgründe)

Anerkennungs hindernisse

Art 22 wie Art 34 VO Brüssel 1 aber Art 22 lit b: „eindeutig einverstanden“statt Art 34 Nr 2 : RechtsbehelfsobliegenheitEhe Art 22

elterliche Verant-wortung Art 23

- zusätzlich Schutz des Gehörs des Kindes (lit b)- auf Antrag Schutz des Gehörs anderer sorgerechtlich Beteiligter (lit d)

Page 63: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

Urteilsanerkennung nach § 328 ZPOUrteilsanerkennung nach § 328 ZPO

Abs 1 Nr 1: „spiegelbildliche Zuständigkeit“

deutsche Zuständigkeitsnormen so anzuwenden, als würden sie im Urteilsstaat gelten („deutsch“ austauschen)

Abs 1 Nr 2: Verfahrenseinleitendes Schriftstück

Wie Art 27 Nr 2 EuGVÜ (nicht wie Art 34 Nr 2 VO Br 1

Abs 1 Nr 3: Streitgegenstandskonflikte

Vorrang jedes deutschen Urteils Vorrang früher eingeleiteter deutscher VerfahrenVorrang früherer + anzuerkennender ausländischer Urteile

Abs 1 Nr 4: deutscher ordre public

Wie Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1

Abs 1 Nr 5: Gegenseitigkeit verbürgt, außer Fälle des § 328 Abs 2

Vertrag/Gerichtspraxis/gleiche normierte Voraussetzungen

Page 64: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

UrteilsvollstreckungArt 31 ff EuGVÜ §§723 ff ZPOArt 38 ff VO Brüssel 1Art 21 ff VO Brüssel 2 (elt Verantwortung)

- Vollstreckbarerklärung- auf Antrag -- inzidente Anerkennungsprüfung

- Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat-- ggf Aussetzung, wenn im Ursprungsstaat Rechtsbehelf läuft

- vorher Zustellung der Entscheidung

- Rechtsbehelfe nach Katalog im Anhang zur jeweiligen VO

- Vollstreckungsurteil- auf Antrag- inzidente Anerkennungsprüfung

- Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat

- Einwendungen nicht nach § 767 Abs 2 ZPO, sd §§ 722, 723 ZPO

Page 65: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

Europäischer Vollstreckungstitel (VO 805/2004)

Voraussetzungen-„unbestrittene Forderung“iSd Art 3 Abs 1- bei Verbrauchern nur Titel aus Wohnsitzstaat- Bestätigung durch den Ursprungsstaat als „Europäischer Vollstreckungstitel“ (Art 6 ff)

Zusätzlich bei passivem Nichtbestreiten (VU!)- bestimmte Zustellungsformen (Art 12/ 13 ff)- Unterrichtung über Forderung und Bestreiten (Art 12/16, 17)- aber: Heilung mangels Rechtsbehelf Art 18

Folgen - Vollstreckung ohne Anerkennungsprüfung und ohne Vollstreckbarerklärung (Art 20)- Vollstreckungsverweigerung nur nach Art 21, kein ordre public-Vorbehalt- aber: Aussetzung bei Rechtsbehelf-auch EGMR

Anwendungsbereich Wie Brüssel I (Art 2), auch Urkunden (Art 4)

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Beachtung ausländischer RechtshängigkeitEuGVÜ/VO Brüssel 1

Art 21 EuGVÜ/Art 27 VO Brüssel 1

Selber Anspruch, selbe Parteien- Aussetzung beim zweitangerufenen Gericht bis Zuständigkeit des ersten Gerichts klar

Art 22 EuGVÜ/Art 28 VO Brüssel 1

Zusammenhang (iSd Art 21 Nr 3)- Aussetzung in erster Instanz oder- Unzuständigerklärung zur Klageverbin- dung bei erstangerufenem GerichtNur 1. Instanz

Zeitpunkt Anrufung Zelger: „endgültig anhängig“ lege fori

Art 30 VO Brüssel 1

Autonom: -Einreichung bei Gericht, sofern keine Versäumnisse in späteren Zustellungsverpflichtungen- oder Einreichung zur (früheren) Zustellung

Page 67: Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:

Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit

Art 19 Abs 1, 3 VO Brüssel 2 A

-Ehesachen: zwischen denselben Parteien, unabhängig von der Identität des Gegenstandes (zB Ehescheidung//Ehetrennung):

- später angerufenes Gericht setzt aus- erklärt sich nach Klärung der Zuständigkeit des erstangerufenen für unzuständig- Antragsteller kann dort seinen Antrag vorlegen

Art 19 Abs 2VO Brüssel 2 A

- Sorgesachen: selbes Kind, selber Anspruch- Dann selbes Verfahren wie bei Ehesachen

Zeitpunkt Art 16 VO Brüssel 2 A: autonom

VO Brüssel 2 A

ZPO analog § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO- nur bei identischem Streitgegenstand- nur bei früherer Rechtshängigkeit lege fori- zudem: positive Anerkennungsprognose