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BB FoodControl Gesel l schaf t f ür Lebensm ittelsicherheit b. R Berat ung, Pl anung, Anal yse, HACCP, I SO 9001, I FS Dr. Basikow Sachverständigenbüro® 1. Voraussetzungen Akkreditierung des Labors für die Probennahme Führt ein Labor Probenahmen im Trinkwasserbereich durch oder lässt es Probennahmen durch externe Probennehmer durchführen, so muss es für die Probenahme inkl. Messung der Vor-Ort-Parameter akkreditiert sein. Ausnahme: Ist das Labor selbst nicht für die Probennahme akkreditiert, kann es sich eines, nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die Probennahme akkreditierten, Probennehmers/Organisation bedienen.

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1. Voraussetzungen

Akkreditierung des Labors für die ProbennahmeFührt ein Labor Probenahmen im Trinkwasserbereich durch oder lässt es Probennahmen durch externe Probennehmer durchführen, so muss es für die Probenahme inkl. Messung der Vor-Ort-Parameter akkreditiert sein.

Ausnahme: Ist das Labor selbst nicht für die Probennahme akkreditiert, kann es sich eines, nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die Probennahme akkreditierten, Probennehmers/Organisation bedienen.

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1. Voraussetzungen

Vor-Ort-BestimmungenDa einige Messgrößen (z.B. Temperatur, pH-Wert) nicht fixiert werden können, sind diese ebenso wie andere nicht konservierbare Messgrößen vor Ort zu bestimmen. Für mikrobiologische Untersuchungen wird auf DIN 38411 Teil 1 verwiesen.Die Trinkwasseruntersuchungsstelle muss für die Probennahme inkl. Messung der Vor-Ort-Parameter akkreditiert sein. Falls sensorische Bestimmungen durchgeführt werden, müssen auch diese akkreditiert sein. Je nach Untersuchungsbereich bedeutet dies:Temperatur (z.B. DIN 38404 C4) mit geeichtem ThermometerpH-Wert (z.B. DIN 38404 C5) mit geeichtem pH-Meterelektrische Leitfähigkeit (z.B. DIN EN 27888 C8) mit geeichtem GerätChlor (z.B. DIN EN ISO 7393-2 G4-2) Überblick mit GerätenGeruch/Geschmack (DEV B1/2) SensorikTrübung (DIN EN ISO 7027 C2) SensorikFärbung (DIN EN ISO 7887 C1) Sensorik

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1. Voraussetzungen

Einbindung extern beschäftigter Probennehmer (externer Probennehmer) muss über einen Vertrag mit der akkreditierten Trinkwasseruntersuchungsstelle erfolgen:

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1. Voraussetzungen

Der Probennehmer weist seine entsprechende fachliche Kompetenz nach. Die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Probenehmers und die regelmäßige Ermittlung des Aus- und Weiterbildungsbedarfs obliegen der Trinkwasseruntersuchungsstelle.

Die fachliche Verantwortung und Weisungsbefugnis für die Probennahmetätigkeiten durch autorisierte externe Personen liegt ausschließlich bei der akkreditierten Untersuchungsstelle.

Die Probennahmetätigkeiten des externen Probennehmers sind im Rahmen interner und externer Überprüfungen (Audits) der akkreditierten Untersuchungsstelle zu berücksichtigen. Der Probennehmer hat erforderlichenfalls für die Überprüfungen bereit zu stehen.

Alle durchzuführenden Tätigkeiten müssen entsprechend den Vorgaben des QM-Systems (z.B. Anweisungen zur Probennahme, zum Transport der Proben, zur Bestimmung von Vor-Ort-Parametern, Dokumentation usw.) der akkreditierten Untersuchungsstelle durchgeführt werden.

Diese Vorgaben sowie die allgemeinen Regelungen des Qualitätsmanagementsystems müssen dem Probennehmer bekannt sein und in schriftlicher Form in der aktuellen Version vorliegen.

Die Tätigkeit des Probennehmers wird inklusive der von ihm benutzten Prüfmittel (z.B. Messgeräte) in die internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen der Untersuchungsstelle einbezogen (z.B. bezüglich der Kalibrierung und Überwachung der Prüfmittel , der Durchführung von Vergleichsuntersuchungen und der sensorischen Schulungen).

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Eine fachgerechte Probenahme ist notwendig, um dem Labor repräsentative Proben für die Untersuchung bereitzustellen. Die Probenahmemerkmale sind vom Untersuchungsauftrag abhängig, aber auch von der Art der Probe. Mikroorganismen sind lebende Organismen. Außerdem bilden sie keine ideale Lösung im Wasser, sondern liegen als Suspension mit einer gewissen Heterogenität vor.

2.Gesetzliche Grundlagen

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Im Jahr 1892 brach in Hamburg eine der schwersten Cholera-Epidemien Deutschlands aus, die zu weit über 8000 Toten führte. Schon damals wusste man, unter anderem durch die Forschungen von Robert Koch, um die Zusammenhänge zwischen nicht oder nur schlechtaufbereiteten Trinkwasser, fehlender oder schlechter Abwasserentsorgung und Krankheitserregern.

Gesetzliche Grundlagen2.Gesetzliche Grundlagen

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Laut dem DVGW (Deutscher Verein von Gas- und Wasserfachs) entstand im Jahre 1906 die „Anleitung für die Einrichtung, den Betrieb und die Überwachung öffentlicherWasserversorgungsanlagen, welche nicht ausschließlich technischen Zwecken dienen“, die am 16. Juni 1906 vom Bundesrat veröffentlicht wurde. Sie wurde durch die damalige Landesanstalt Wasser, Boden, Luft unter Mitarbeit des DVGW erarbeitet.

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So wurde 1930 die DIN 1988 Technische Regeln des DVGW als „Technische Vorschriften für Bau und Betrieb von Grundstücksbewässerungsanlagen“ später „Technische Regeln für die Trinkwasser-Installation (TRWI)“ zum ersten Mal veröffentlicht. Mittlerweile ist sie mehrfach überarbeitet worden und teilweise durch europäische Normen ersetzt worden. Sie gilt für die Planung, die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung und den Betrieb von Trinkwasseranlagen in Grundstücken und Gebäuden.

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LegionellenLegionellen sind eine Gattung stäbchenförmiger Bakterien in der Familie der Legionellaceae.Sie sind im Wasser lebende Bakterien, die durch Geißeln beweglich sind. Die für Erkrankungen des Menschen bedeutsamste Art ist Legionella pneumophila (Anteil von etwa 70 bis 90 %, je nach Region), sie ist Erreger der Legionellose oder Legionärskrankheit.

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Das Wort Legionellen kommt von der Leginärskrankheit.Bei einem Legionärstreffen 1976 in den USA, starben mehrere Teilnehmer an einer rätselhaften Lungenentzündung.Spätere Untersuchungen ergaben das man hier eine neue Krankheit entdeckt hat. Legionellen sind Bakterien im Süßwasser. Sie sind sowohl im Grundwasser, als auch im Oberflächenwasser vorhanden.Das Wachstum dieser Bakterien, das heißt ihre Vermehrung ist bei Temperaturen zwischen 35-42°C am günstigsten. Bei Temperaturen ab 60°C beginnen sie zu sterben. Und bei Temperaturen über 70°C ist kein weiterleben möglich.Wenn man jetzt in der Dusche Brausen mit einer großen Zerstäubung hat, treten diese Bakterien in die Umgebungsluft ein. Bei älteren oder schwächeren Menschen könne diese Bakterien durch einatmen zu einer tödlichen Krankheit führen.Es tritt ein grippeähnlicher Effekt auf, der bald in eine scheinbare Lungenentzündung übergeht. Es ist aber eine atypische Lungenentzündung und kann bei Fehlbehandlung in wenigen Tagen zum Tode führen.

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Legionellen in Mietwohnungen und Tod durch Legionellen

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Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle

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Pseudomonas aeruginosaDas Bakterium ist ein weitverbreiteter Boden- und Wasserkeim (Nasskeim), der in feuchten Milieus vorkommt (neben feuchten Böden und Oberflächengewässern auch inLeitungswasser, Waschbecken, Duschen, Toiletten, Spülmaschinen, Dialysegeräten, Medikamenten und Desinfektionsmitteln). In der Hygiene gilt es daher als bedeutender Krankenhauskeim.

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Dieses früher auch als Nass- und Pfützenkeim bezeichnete Bakterium ist ein fakultativer Krankheitserreger, der über das Trinkwasser vor allem bei der Körperpflege stark immuneingeschränkter Personen und durch indirekte Kontamination kritischer medizinischer Bereiche zu zum Teil schweren Infektionen führen kann. Damit kommt diesem Bakterium, das sich im Leitungsnetz auch bei Kaltwassertemperaturen weiter vermehren kann, eine besondere klinische Bedeutung zu.

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Pseudomonas aeruginosa gelangt entweder über die Hausanschlussleitung in ein Hausinstallationssystem oder wird bei Arbeiten an der Installation bzw. bei der Neuinstallation durch kontaminierte Bauteile oder Werkzeuge und Arbeitsmaterial eingebracht. Totleitungen und Stagnationen in der Hausinstallation fördern die Vermehrung. Betroffen sind insbesondere Kaltwasserleitungssysteme inklusive deren Entnahmestellen, in Einzelfällen auch Warmwasserleitungssysteme. P.4

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Die strikte Einhaltung von Hygieneregeln, insbesondere auch im Kontakt mit den Entnahmestellen (die Einhaltung wirksamer Desinfektionsmaßnahmen durch das Reinigungspersonal wird stark empfohlen) ist erforderlich. Zumal gerade kontaminierte Entnahmestellen und Siphonbereiche als hohe Risikozonen gelten, da durch Kontakte (z.B. bei der Reinigung auch per Reinigungsutensilien) Pseudomonaden auch außerhalb des Leitungsnetzes von Entnahmestelle zu Entnahmestelle, aber auch zum Menschen (z.B. bei der Körperpflege bettlägeriger Patienten) transportiert werden können. Aus diesem Grunde wird darüber hinaus empfohlen, das Wasser aus der Entnahmestelle nicht direkt in den Siphon laufen zu lassen, da ansonsten eventuell dort persistierende Bakterien durch Hochspritzen weiter verteilt werden können.

Siphon, ein U-förmiger Gas- oder Geruchsverschluss, hauptsächlich bei Kanalisationanschlüssen

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Daher wird von Seiten der Mediziner und Hygieniker sowie in einer Stellungnahme des Umweltbundesamtes in Berlin empfohlen, grundsätzlich neben den Krankenhäusern auch in Alten-, Pflege-, Behinderten- und Kinderheimen im Rahmen der Trinkwasseruntersuchungen eine Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa durchführen zu lassen. In Krankenhäusern wird dies über die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (RKI-Richtlinie) geregelt.

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Coliforme BakterienUnter dieser Gruppe fasst man Bakteriengattungen zusammen, die bei der Wasseraufbereitungund bei der Nahrungsmittelindustrie Verschmutzung meist fäkalen Ursprungs anzeigen.

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Zusammenfassend lassen sich zu coliformen Befunden folgende Schlussfolgerungen ableiten: 1. Seit langem ist bekannt, dass das Vorkommen coliformer Bakterien in Trinkwasserproben nicht unbedingt fäkalen Ursprungs sein muss, da sich coliforme Bakterien auch in nicht fäkalen Verunreinigungen aus der Umwelt (z. B. Pflanzen, Boden…) befinden können.2. Das Vorkommen coliformer Bakterien in niedriger Konzentration in Trinkwasserproben bedeutet nicht unbedingt einen Eintrag von außen, da es auch bei Fließrichtungsumkehr oder plötzlicher Erhöhung der Fließgeschwindigkeit zur Mobilisierung coliformer Bakterien aus im Netz vorhandenen Ablagerungen kommen kann. (Bäckerei Kaltcreme)3. Das Vorkommen coliformer Bakterien in Trinkwasserproben ist eher nicht auf eine Vermehrung im Biofilm oder im Wasser zurückzuführen, sofern die eingesetzten Materialien den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

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Mit Todwasserleitungen sind Abschnitte der Trinkwasserinstallation gemein, die nicht

regelmäßig oder ungenügend durchspült

werden. Dadurch können sich die Bereits erwähnten Legionellen und andere Krankheitserreger entwickeln und das gesamte Leitungssystem kontaminieren.Hier bilden sich auch die sogenannten Biofilme!

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Ein Biofilm wird gebildet, wenn sich Bakterien in einem aquatischen Habitat an einer Oberfläche anheften. Die Bakterien scheiden dabei eine schleimig klebrige Substanz aus, die es ihnen erlaubt an verschiedensten Materialien (z.B. Metall, Plastik, Bodenpartikel, medizinische Implantate oder Gewebe) anzuheften. Ein Biofilm kann durch eine einzige Spezies ausgebildet werden. Aber oft bestehen Biofilme aus verschiedenen Spezies von Bakterien, wie auch aus Pilzen, Algen und Protozoen. Ein ganz klassischer Biofilm ist z.B. der sogenannte "Plaque" auf den Zähnen. Biofilme zeichnen sich durch eine recht komplexe Struktur aus, denn es müssen z.B. Kanäle für die Versorgung der Zellen mit Wasser und Nährstoffen freigehalten werden

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Dazu gesonderter Vortrag

Hätten Sie das gedacht? Es gibt sie wirklich: Film ab Asseln!

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Novellierung der Trinkwasserverordnung in 2011Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 11. Mai 2011 die Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung verkündet. Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2001 wurde in einigen Punkten an neuere Entwicklungen angepasst werden. Die geänderte Trinkwasserverordnung trat am 1. November 2011 in Kraft.

2.Gesetzliche Grundlagen

Neugefasst durch Bek. v. 2.8.2013

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Durch die Novellierung der Trinkwasserverordnung werden nicht nur Begrifflichkeiten verändert oder Grenzwerte korrigiert – den gewerblichen und  öffentlichen Versorgern werden auch mehr Pflichten auferlegt.

Aber ebenso sind die überwachenden Gesundheitsbehörden aufgefordert, alle Details zu untersuchen und zu überwachen - auch diese müssen mehr Aufgaben erfüllen.

Doch letztendlich dient das Engagement aller dazu, das Trinkwasser als Lebensmittel nachhaltig zu schützen und die Qualität für die Verbraucher jederzeit sicher zu stellen."

2.Gesetzliche Grundlagen

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2.Gesetzliche Grundlagen

§ 1 Zweck der VerordnungZweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

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Zahnarztstühle,

§ 2 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung,2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,3. Schwimm- und Badebeckenwasser,4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser- Installation angeschlossenen Apparaten befindet,die a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser- Installationentsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind undb) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtungausgerüstet sein müssen, und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.

2.Gesetzliche Grundlagen

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2.Gesetzliche Grundlagen

§ 3 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf •Leitungswegen (Wasserdruckleitungen)•in Wassertransport- Fahrzeugen (Tankwagen bei Notfällen oder Bundeswehr) oder •verschlossenen Behältnissen (Flaschen, Galonen, Fässern)bestimmt ist,

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2.Gesetzliche Grundlagen

§ 3 BegriffsbestimmungenTrinkwasser ist alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum

•Trinken, •zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:aa) Körperpflege und –reinigung (Dusche, Badewanne),bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in BerührungKommen (Geschirrspüler),cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit demmenschlichen Körper in Kontakt kommen (Unterwäsche, Zahnprotesen),

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§ 3 BegriffsbestimmungenTrinkwasser ist auch alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die:•Herstellung, •Behandlung,•Konservierung oder zum •Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Gegenteiliges festlegt (Brunnenwasser)

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Ein „technischer Maßnahmenwert“ ist ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser- Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;

Bisher nur für Legionellen100/100 mL festgelegt

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§ 3 Begriffsbestimmungen

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Die „Trinkwasser- Installation“ ist die Gesamtheit der •Rohrleitungen ( Warm- und Kaltwasser, nicht Abwasser)•Armaturen (Duschen, Wasserhähne) und •Apparate (Whirlpool, Geschirrspüler)•die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer (Hinter der Wasseruhr)•und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden (Auch Gartenwasserschlauch)

2.Gesetzliche Grundlagen

§ 3 Begriffsbestimmungen

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§ 5 Mikrobiologische Anforderungen(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. (Minimierungsgebot)

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§16 ) Abs.: (8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten wird, kann es den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

+ =

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jährliche Inspektion des Trinkwassererwärmers (alle zwei Jahre, wenn nötig Reinigung und Entkalkung),

jährliche Kontrolle der hydraulischen Einregulierungen, monatliche Temperaturinspektion,

jährliche hygienisch-mikrobiologische (Legionellen) Untersuchung gem. DVGW Arbeitsblatt W551.

Die hygienischen Mindestmaßnahmen sind

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Gem. § 21 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ihren Mietern jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der jährlichen Untersuchungen schriftlich oder mittels eines Aushangs bekannt machen. Hierzu gehören auch Angaben über eventuell verwendete Aufbereitungsstoffe.

Zudem müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ab dem 1. Dezember 2013 die Mieterinformieren, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind.

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Gem. § 24 TrinkwV macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig mikrobiologisch oder chemisch verseuchtes Trinkwasser seinen Mietern zur Verfügung stellt. Dies kann mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder Unterrichtungspflichten verstößt oder seine Trinkwasserversorgungsanlage nicht ordnungsgemäß instand hält oder betreibt, begeht gemäß § 25 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

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Haftung der Vermieter und Verwalter ist enorm gestiegen!

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Hier liegt einer Ihrer Ansätze!

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